§ 1 Vereinsname und Vereinszweck Der Verein führt den Namen Schalke-Fanclub “Blau-Weiß-Hönnetal”. Der Verein verfolgt das Ziel, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Schalke 04 und des Schalke Fan-Club-Verbandes e.V. zu unterstützen, seine Mitglieder im angemieteten Bus zu Heim- und Auswärtsspielen des FC Schalke 04 zu befördern. Dieser Zweck soll erreicht werden. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Es soll daher auch kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werden. § 2 Sitz Vereinssitz ist die Anschrift des aktiven Geschäftsführers Vorsitzenden. § 3 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person erhalten. Eine Beitrittserklärung ist an eines der Vorstandsmitglieder zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mehrheitlich nach billigem Ermessen. Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Person, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder Kündigung. Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Über eine vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied zwei aufeinander folgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei einem vereinsschädigenden Verhalten möglich. Über die Streichung von der Mitgliederliste und den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände. § 4 Mitgliedsbeiträge Der Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche bis zum vollendetem 16. Lebensjahr ist frei, für 17 bis 20 Jährige beträgt der Jahresbeitrag 18,- €, ab dem 21. Lebensjahr erhöht sich der Jahresbeitrag auf 36,- €. Der Beitrag wird zur Hälfte zweimal im Jahr eingezogen, 1. Abbuchung im April, 2. Abbuchung im Oktober eines jeden Jahres. Die Anpassung des Mitgliedsbeitrages obliegt der Mitgliederversammlung. Sie kann mit einfacher Mehrheit eine Änderung der Beiträge für die Zukunft beschließen. § 5 Rechte und Pflichten des Vorstands Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Kassierer ist einzelvertretungsberechtigt. Ab einem Gesamtwert von 100,- € und höher wird der Verein durch wenigstens zwei Vorstandsmitglieder (wobei entweder der Vorsitzende oder der Kassierer vertreten sein müssen) vertreten. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Intern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. § 6 Anzahl und Wahl der Vorstandsmitglieder Der Vereinsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem Sportwart/Beisitzer, dem Pressesprecher und dem Webmaster. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes (1. Vorsitzender, 1.Kassierer, Webmaster und Sportwart/Beisitzer in den Jahren mit einer ungeraden Endzahl) werden in ordentlichen Mitgliederversammlungen für zwei Jahre gewählt. Die zweite Hälfte des Vorstandes (Geschäftsführer, 2. Kassierer, Pressewart in den Jahren mit gerader Endzahl) für zwei Jahre gewählt. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer Vorstandsversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden. § 7 Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung des Vereins statt. Grundsätzlich ist die Versammlung zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Ladung fest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf von dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Einberufungsantrag sind die Gründe für die außerordentliche Versammlung zu nennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens zwei Tage vor der Versammlung eine Ladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Über Anträge aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ist durch die Anwesenden Vereinsmitglieder auch dann zu befinden, wenn der Beschlussgegenstand nicht in der Ladung bezeichnet war. Etwas anderes gilt nur für Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Zweckänderung oder der Auflösung ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. In der Mitgliederversammlung berichtet der Vereinsvorstand über das abgelaufene Jahr. Der Kassierer gibt der Mitgliederversammlung einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins. § 8 Ehrungen Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder oder einzelne Personen geehrt werden. Ehrungen für die Vereinszugehörigkeit werden wie folgt vergeben: - für 15-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit, für 25-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit, für 50-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit, für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder geehrt werden. Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand beschließt ferner Rückgängigmachungen von Ehrungen, wenn und soweit sich der Geehrte eines vereinsschädigenden Vergehens schuldig gemacht hat. § 9 Ende des Vereins Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. der Zustimmung von dreiviertel der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Nach einem Auflösungsbeschluss ist der Verein in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB zu liquidieren. Als Liquidatoren sollen die letzten Vorstandsmitglieder eingesetzt werden. Verbleibt nach der Liquidation Aktivvermögen, ist dies an die Jugendabteilung der SF Hüingsen auszukehren. _____________________________ Jörg Schlund (Vorsitzender) _____________________________ Ralf Reich (2. Geschäftsführer) _______________________________ Christian Sabisch (1. Kassierer) _____________________________ Uta Linnemann (2.Kassiererin) _______________________________ Jörg Linnemann (Pressewart) _____________________________ Reiner Sonnemann (Webmaster) _____________________________ Patrick Rüth (Sportwart)
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