TRANSPARENZBERICHT

TRANSPARENZBERICHT
gemäß § 55c WPO
zum
31. März 2015
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-2Inhaltsverzeichnis
Seite
A.
Vorbemerkung
3
B.
Rechtliche und organisatorische Struktur
1. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse
2. Leitungsstruktur
3. Vergütungsgrundlagen
4. Finanzinformationen
5. Durchgeführte Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse
3
3
4
4
4
C.
Einbindung in ein Netzwerk
5
D.
Internes Qualitätssicherungssystem
1. Allgemeine Regelungen zur Steuerung und Überwachung der
Qualität in der Wirtschaftsprüferpraxis
2. Regelungen zur Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen
Prüfungen
3. Nachschau
5
8
12
E.
Sicherstellung der Unabhängigkeit
13
F.
Fortbildung der Berufsangehörigen
13
G.
Qualitätskontrolle und Teilnahmebescheinigung nach § 57a WPO
sowie Anlassunabhängige Sonderuntersuchung nach § 62b WPO
14
Erklärungen der Geschäftsführung
1. Erklärung zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems
2. Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit
3. Erklärung zu den Fortbildungsgrundsätzen und -maßnahmen
14
14
14
14
H.
4
5
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-3-
A.
Vorbemerkung
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine
Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a
Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, sind gemäß § 55c WPO verpflichtet, jährlich, spätestens
drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, einen Transparenzbericht auf ihrer
Internetseite zu veröffentlichen.
Dieser Verpflichtung kommt die Deutsche Genossenschafts-Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Bonn (im Folgenden "DGR"), für das Kalenderjahr 2014 mit
dem vorliegenden Transparenzbericht nach.
B.
Rechtliche und organisatorische Struktur
1.
Rechtsform und Eigentumsverhältnisse
Die DGR wurde am 11. November 1947 gegründet. Sie ist beim Amtsgericht Bonn im
Handelsregister unter der Nummer HRB 199 eingetragen.
Das Stammkapital beträgt 537.300,00 EUR. Die Struktur der Eigentumsverhältnisse stellt
sich zum Stichtag 31. März 2015 wie folgt dar:
Fünf genossenschaftliche Prüfungsverbände im Sinne des § 54 GenG
Drei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Rechtsform: GmbH)
Eine natürliche Person (ein Rechtsanwalt)
177.300,00 EUR
342.100,00 EUR
17.900,00 EUR
Ein Mehrheitsgesellschafter ist nicht vorhanden, auch ist die Möglichkeit einer beherrschenden
Einflussnahme
durch
bestimmte
Personen
oder
Gruppen
gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen, da jeder Gesellschafter unabhängig von der
gehaltenen Stammeinlage in der Gesellschafterversammlung lediglich eine Stimme hat.
Gesellschafter der DGR ist unter anderem der DGRV - Deutscher Genossenschafts- und
Raiffeisenverband e.V, Berlin (im Folgenden "DGRV"). Mit dem DGRV besteht ein
Kooperationsvertrag, welcher die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der jeweiligen
fachlichen Aufgaben als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Prüfungsverband auf
Bundesebene regelt. Die Zusammenarbeit beinhaltet die Zurverfügungstellung
qualifizierter fachlicher Mitarbeiter für die Ausführung von Aufträgen des jeweils anderen
Kooperationspartners und die wechselseitige Inanspruchnahme diverser fachlicher,
technischer und organisatorischer Dienste.
Mitglieder der übrigen genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind rund 5.650
Genossenschaften, davon rund 1.050 Banken sowie rund 4.600 Waren- und
Dienstleistungsgenossenschaften.
Die Anteile an den beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden von fünf, vier
und zwei Berufsangehörigen gehalten.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-42.
Leitungsstruktur
Geschäftsführer der Gesellschaft sind
RA Dirk J. Lehnhoff,
WP/StB Dorothee Mende,
WP/StB/RA Dr. Eckhard Ott,
WP/StB Andreas Schneider
WP/StB Michael Strnad.
Die Herren Lehnhoff und Dr. Ott sind Vorstandsmitglieder, Frau Mende sowie die Herren
Schneider und Strnad sind Angestellte des DGRV.
Ein Aufsichtsrat besteht nicht.
Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 13 Personen, davon 11
Wirtschaftsprüfer, sind zu Prokuristen (jeweils Gesamtprokura) bestellt.
Alle wesentlichen Entscheidungen werden von der Geschäftsführung in gemeinsamer
Beratung und Abstimmung getroffen. Die operative Umsetzung des Qualitätssicherungssystems hat die Geschäftsführung auf Herrn WP/StB Ralph Kuhn als QS-Beauftragtem
übertragen. Entscheidungen über Auftragsannahme und zeitliche sowie personelle
Gesamtplanung aller Aufträge erfolgen unter Einbeziehung der mandatsverantwortlichen
Wirtschaftsprüfer.
3.
Vergütungsgrundlagen
Das Vergütungssystem für Geschäftsführer und leitende Angestellte sieht neben einer
festen Vergütung auch einen Jahresbonus als ergebnisabhängige leistungsbezogene
Komponente vor. Die Höhe des variablen Vergütungsanteils übersteigt in der Regel nicht
12,5 % der festen Vergütung und bestimmt sich nach qualitativen Faktoren, zu denen
auch die Einhaltung unserer Qualitätsstandards zählt.
4.
Finanzinformationen
Im Geschäftsjahr 2014 setzte sich der Gesamtumsatz (Gesamthonorar ohne Umsatzsteuer) wie folgt zusammen:
Honorare für
• Abschlussprüfungsleistungen
• Andere Bestätigungsleistungen
• Steuerberatungsleistungen
• Sonstige Leistungen
5.
TEUR
5.282
2.325
154
198
7.959
Durchgeführte Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse
Im Kalenderjahr 2014 wurde die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung bei
der GFW Capital GmbH, Gräfelfing, durchgeführt.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-5C.
Einbindung in ein Netzwerk
Über den Kooperationsvertrag mit dem DGRV, welcher die wesentlichen Elemente
gemeinsamer Berufsausübung regelt, und die gemeinsame Leitung der Kooperationspartner bilden die DGR und der DGRV ein Netzwerk im Sinne des § 319b HGB.
Die DGR gehört keinem weiteren Netzwerk an.
D.
Internes Qualitätssicherungssystem
1.
Allgemeine Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der
Wirtschaftsprüferpraxis
Die DGR hat die nach der WPO und der Berufssatzung WP/vBP einzuhaltenden
Vorschriften sowie die nach der Gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer, Berlin (im Folgenden "WPK") und des Institutes der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e.V., Düsseldorf (im Folgenden "IDW") "Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006)" und den Prüfungsstandards des
IDW zu beachtenden Regelungen zur Qualitätssicherung in einem Qualitätssicherungshandbuch niedergelegt. Die Regelungen decken das gesamte Betätigungsfeld der
Gesellschaft ab.
Das Qualitätssicherungshandbuch umfasst u.a. folgende Regelungen:
• Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
o Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der
Befangenheit
o Gewissenhaftigkeit
o Verschwiegenheit
o Eigenverantwortlichkeit
o Berufswürdiges Verhalten
• Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen
• Mitarbeiterentwicklung
• Gesamtplanung aller Aufträge
• Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen
• Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen
o Organisation der Auftragsabwicklung
o Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die
Auftragsabwicklung
o Anleitung des Prüfungsteams
o Einholung von fachlichem Rat (Konsultation)
o Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung
o Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse
o Auftragsbezogene Qualitätssicherung
o Lösung von Meinungsverschiedenheiten
o Abschluss der Dokumentation der Auftragsabwicklung und Archivierung der
Arbeitspapiere
• Nachschau
• Prüfungsgrundsätze und Verfahren
• Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen
• Sonstige schriftliche Anweisungen und Hilfsmittel.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-6Das Qualitätssicherungshandbuch steht den Mitarbeitern online zur Verfügung und der
Inhalt des Qualitätssicherungshandbuchs wird in Mitarbeiterinformationsveranstaltungen
regelmäßig geschult. Ein gelebtes Qualitätsdenken in der DGR bildet zugleich eine
wesentliche Grundlage für die kontinuierliche Fortentwicklung der Regelungen zur
Qualitätssicherung.
Die nachhaltige Sicherung eines hohen Qualitätsniveaus bildet die Basis für die
Registrierung beim Public Company Accounting Oversight Board, Washington DC/USA.
Die Registrierung wurde der DGR mit Schreiben vom 12. März 2007 bescheinigt und
besteht seither fort.
Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Grundsätze und Maßnahmen aus den
einzelnen Bereichen des Qualitätssicherungssystems beschrieben.
1.1
Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
Den Mitarbeitern werden bereits bei Einstellung entsprechende Unterlagen zur Wahrung
der Berufsgrundsätze übergeben. Des Weiteren erfolgt eine Unterrichtung der neuen
Mitarbeiter über die Grundsätze der Wirtschaftsprüfungspraxis bezüglich der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit sowie über die
allgemeinen Berufspflichten. Der Mitarbeiter muss den Erhalt der Unterlagen und die
Unterrichtung schriftlich bestätigen sowie eine Erklärung zur Unabhängigkeit,
Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit abgeben.
Die Erklärung zur Einhaltung der genannten Berufsgrundsätze wird von den Mitarbeitern
und den gesetzlichen Vertretern der DGR im jährlichen Turnus eingefordert. Die Erklärung
wird auf Grundlage der aktuellen Mandantenlisten abgegeben. Unterjährige Änderungen
der Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen.
Zur Information über die Grundsätze der Wirtschaftsprüferpraxis bezüglich der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit stehen den Mitarbeitern
die Organisationsrichtlinien im Organisationshandbuch sowie die jeweils aktuelle Fassung
der relevanten Vorschriften über einen online-Zugriff zur Verfügung.
1.2
Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen
Die Einhaltung der Berufspflichten und sonstigen Grundsätze ist vor der Annahme eines
Auftrages sicher zu stellen.
Hierzu hat die DGR verschiedene Checklisten und Muster erarbeitet:
• Mandats- und Auftragsrisiko (Angaben zum Mandats- und Auftragsrisiko sowie zur
Auftragsannahme, insbesondere Angaben, soweit ein Prüferwechsel vorliegt) sowie
Berufsrechtliche Kontrollfragen vor der Auftragsannahme,
• Ablaufdiagramm "Auftragsannahme",
• Muster für Angebote und Auftragsbestätigungen.
Das Vorgehen und die zu treffenden Maßnahmen im Sonderfall der Niederlegung eines
Mandats umfassen:
• Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen,
• Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht,
• Dokumentation der Aspekte, Konsultationen und Gründe für die Entscheidung über
die Niederlegung oder Fortführung des Auftrags,
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-7-
•
•
1.3
gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine
gesetzliche Pflicht besteht,
unverzügliche und schriftlich begründete Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer
gemäß § 318 Abs. 8 HGB im Falle der Kündigung oder des Widerrufs des
Prüfungsauftrages.
Mitarbeiterentwicklung
Information über die Berufsgrundsätze
Die Mitarbeiter werden über die Berufsgrundsätze informiert sowie auf diese verpflichtet.
Einstellung von Mitarbeitern
Bei der Einstellung von Mitarbeitern wird deren fachliche und persönliche Eignung geprüft.
Die Beurteilung des Bewerbers erfolgt anhand eines Bewerberbeurteilungsbogens.
Beurteilung von Mitarbeitern
Die Beurteilung der fachlichen Mitarbeiter erfolgt jährlich unter Verwendung eines
Personalbeurteilungsbogens,
ergänzt
durch
Arbeitsergebnisbeurteilungen
und
Fachgespräche mit dem Mitarbeiter.
Aus- und Fortbildung
Grundlage für die Einstellung von Fachkräften ist eine angemessene Ausbildung. Die
Anforderungen an den Bewerber werden im Zuge des Einstellungsverfahrens anhand von
Anforderungsprofilen beurteilt.
Den eingestellten Prüfungsassistenten bietet die DGR eine zielorientierte Fachausbildung.
Die theoretische Ausbildung vollzieht sich in der Regel über eine dreijährige
Ausbildungszeit.
Für die fachliche Fortbildung der Berufsträger und der weiteren Mitarbeiter des
Prüfungsbereiches ist ein jährlicher Zeitaufwand von mindestens 40 Stunden vorgesehen.
Zur Fortbildung - insbesondere auch zur Vorbereitung auf neue Prüfungsanforderungen gehören neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen wie
• interne Fortbildungsveranstaltungen,
• die Teilnahme an Arbeitskreisen zu fachbezogenen Themen,
• externe Fortbildungsveranstaltungen,
• die Schulung von Spezialkenntnissen und
• die aktive Dozententätigkeit.
Die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung wird überwacht und für jeden Mitarbeiter
dokumentiert.
Organisation der Fachinformation
Zu Beginn seiner Tätigkeit erhält jeder Mitarbeiter Fachliteratur als Erstausstattung sowie
einen Online-Zugang zu verschiedenen Datenbanken. Darüber hinaus stehen den
Mitarbeitern fachliche Informationen über ein umfassendes elektronisches OnlineInformationssystem und aktuelle Literatur aus der Fachbibliothek zur Verfügung.
Bei der Klärung von Fachfragen werden die Mitarbeiter im Prüfungsbereich insbesondere
von den Teamleitern sowie der Grundsatzabteilung des DGRV und weiteren
Fachabteilungen unterstützt.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-81.4
Gesamtplanung aller Aufträge
Die Gesamtplanung aller Aufträge und deren Überwachung obliegen der
Geschäftsführung, die diese teilweise den Teamleitern bzw. dem Ressourcenmanagement übertragen hat. Die Personaldisposition erfolgt durch das Ressourcenmanagement in Abstimmung mit den Teamleitern.
Die Planung der einzelnen Prüfungsaufträge liegt in der Verantwortung des jeweils
zuständigen Teamleiters, der von der Geschäftsführung bestimmt wird.
Eine erste grobe Prüfungsplanung erfolgt durch die jeweiligen Teamleiter frühzeitig für
den Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Das Ressourcenmanagement erfasst die personelle und zeitliche Auftragsplanung mit
Hilfe eines IT-basierten Planungs-Tools und führt sie zur Gesamtplanung zusammen. Die
Planungen werden laufend aktualisiert.
1.5
Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen
Jeder Mitarbeiter hat ihm bekannt gewordene Beschwerden, Vorwürfe oder
Haftungsansprüche gegen die DGR oder deren Mitarbeiter an die Geschäftsführung oder
den QS-Beauftragten weiterzuleiten, damit dort eine vorläufige Einschätzung des
Sachverhalts, insbesondere der Begründetheit und der Bedeutung des Vorgangs
getroffen werden kann. Erhärten sich Beschwerden oder Vorwürfe durch die vorgenommenen Untersuchungen, sind Lösungsvorschläge vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer anzufordern, die vorgesehenen Maßnahmen dem Beschwerdeführer mitzuteilen
und gegebenenfalls rechtlicher Rat einzuholen.
Ergänzende Regelungen sind für den Fall festgelegt, dass eine Beschwerde einen noch
nicht abgeschlossenen Prüfungsauftrag betrifft oder dass die Untersuchungsergebnisse
auf Schwächen im Qualitätssicherungssystem bzw. auf die Nichtbeachtung von dessen
Regelungen hindeuten.
2.
Regelungen zur Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen
Das Qualitätssicherungshandbuch der DGR enthält Vorschriften zur Qualitätssicherung
bei der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge, hier insbesondere zu den
Prüfungsgrundsätzen und -verfahren. Die DGR verwendet bei der Durchführung von
Jahres- und Konzernabschlussprüfungen eine Prüfungssoftware, die auf Basis einer
Prüfungs-Standardsoftware in einem Gemeinschaftsprojekt der genossenschaftlichen
Prüfungsverbände modifiziert worden ist.
Die wesentlichen Elemente des Qualitätssicherungssystems, sind - soweit es die
Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen betrifft - nachfolgend
dargestellt.
2.1
Organisation der Auftragsabwicklung
Für jede betriebswirtschaftliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 WPO wird ein verantwortlicher
Wirtschaftsprüfer bestimmt, der über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse
sowie zeitlichen Reserven zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags verfügen
muss. Der Name des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers wird in der IT-basierten
Auftragsdatenbank dokumentiert und dem Mandanten sowie den Mitgliedern des
Prüfungsteams mitgeteilt.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
-9-
Vor Beginn der Prüfung ist festzulegen, ob ein und gegebenenfalls welcher
Wirtschaftsprüfer mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung zu beauftragen ist;
hierüber entscheidet die Geschäftsführung ohne Einbeziehung des verantwortlichen
Wirtschaftsprüfers.
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer stellt die Einhaltung der Berufspflichten,
insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften, sicher und
hat dies in den Arbeitspapieren zu dokumentieren.
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer kann einen Teil seiner Aufgaben auf andere
erfahrene Mitglieder des Prüfungsteams delegieren, muss jedoch stets die
ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben in angemessenem Umfang
überwachen.
Zu Beginn der Prüfung hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Auftragsziele zu
definieren, soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind.
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat sich von der geeigneten Zusammensetzung des
Prüfungsteams zu überzeugen, berücksichtigt die Qualifikation der Mitarbeiter bei der
Verteilung der Aufgaben und entscheidet darüber, ob für die ordnungsgemäße
Abwicklung des Auftrags die Zusammenarbeit mit Spezialisten, anderen
Wirtschaftsprüfern und gegebenenfalls Sachverständigen erforderlich ist.
2.2
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die
Auftragsabwicklung
Zur Unterstützung des risikoorientierten Prüfungsansatzes wird eine modifizierte
Standard-Prüfungssoftware verwendet. Hiermit werden alle Stufen der Prüfungsplanung
und Prüfungsdurchführung abgebildet.
Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung werden die komplexen Prüfungsfelder
unterteilt. Für jedes Prüfungsfeld sind Prüfungsziele und daraus abgeleitet Art und
Umfang der Prüfungshandlungen festzulegen. Die Prüfungsergebnisse sind laufend zu
überwachen und mit dem erwarteten Fehlerrisiko und dem annehmbaren
Entdeckungsrisiko abzugleichen, um bei Bedarf rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu
können. Im Rahmen der personellen Planung werden die einzelnen Prüfungsfelder den
Mitarbeitern unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Kenntnisse zugeordnet. Neben
der Qualifikation und zeitlichen Verfügbarkeit sind dabei auch die Unabhängigkeit/
Unbefangenheit und interne Rotation zu berücksichtigen. Im Rahmen der zeitlichen
Planung wird festgelegt, zu welchen Zeitpunkten welche Prüfungsfelder geprüft werden.
Die Prüfungsplanung ist als kontinuierlicher Prozess angelegt, d.h. die ursprüngliche
Planung wird kontinuierlich an den aktuellen Erkenntnisstand der Prüfung angepasst.
Die Dokumentation der aus der Prüfungsplanung abgeleiteten Prüfungsanweisungen und
Prüfungshandlungen sowie der sich daraus ergebenden Prüfungsaussagen erfolgt
ebenfalls unter Einsatz der Prüfungssoftware.
Vor Beendigung des Auftrags und Auslieferung des Prüfungsberichts ist eine Beurteilung
der Prüfungsergebnisse auf Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durch den
verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Diese umfasst eine Durchsicht der
Arbeitsergebnisse, deren Dokumentation und der Berichterstattung, die entsprechend
dokumentiert wird.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
- 10 Die Arbeitspapiere müssen einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit die
Beurteilung der Risikoeinschätzung des Prüfers, der darauf aufbauenden
Prüfungsstrategie sowie Prüfungshandlungen und Prüfungsaussagen ermöglichen. Zu
diesem Zweck folgen die Arbeitspapiere einer einheitlichen Strukturierung.
Die Berichterstattung über gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen erfolgt auf
Basis von Musterberichten. Prüfungsberichte werden erst nach Durchführung einer
unabhängigen Berichtskritik und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ausgeliefert.
2.3
Anleitung des Prüfungsteams
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat den Mitgliedern des Prüfungsteams
angemessen strukturierte und klar verständliche Prüfungsanweisungen zu erteilen. Dies
geschieht unter Verwendung der Prüfungssoftware.
Eine ausreichende Information der Mitglieder des Prüfungsteams über den Auftrag, die
Auftragsdurchführung, das Geschäft des Mandanten, mögliche Auftragsrisiken und
besondere Problembereiche sind durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer in jeder
Phase der Auftragsabwicklung sicherzustellen.
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat darauf zu achten, dass die Mitglieder des
Prüfungsteams ihre Aufgaben unter Beachtung der Berufspflichten wahrnehmen.
2.4
Einholung von fachlichem Rat (Konsultation)
Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer entscheidet darüber, ob im Fall von Sachverhalten
oder speziellen Situationen, bei denen eine interne Klärung nicht möglich ist, eine
Konsultation außerhalb des Prüfungsteams und gegebenenfalls außerhalb der DGR
herbeizuführen ist. Dies ist zeitnah nach der Identifizierung des zu klärenden Sachverhalts
zu veranlassen. Die Ergebnisse der Konsultation sind entsprechend zu dokumentieren.
2.5
Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung
Die laufende Überwachung der Auftragsabwicklung hat den Zweck, für alle wesentlichen
Prüfungshandlungen das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen. Sie erfolgt durch den
verantwortlichen Wirtschaftsprüfer oder von diesem beauftragte und überwachte
erfahrene Teammitglieder.
Gegenstand der laufenden Überwachung ist insbesondere die Einhaltung der
Prüfungsstrategie und der Prüfungsanweisungen sowie die rechtzeitige Weiterleitung von
Zweifelsfragen. Die Vornahme der Überwachungshandlung ist zu dokumentieren.
2.6
Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse
Die Durchsicht der Prüfungsergebnisse hat rechtzeitig vor Beendigung der Prüfung und
Auslieferung der Berichterstattung zu erfolgen. Die Durchsicht beinhaltet eine Würdigung
der Arbeiten, der Dokumentation und der geplanten Berichterstattung durch den
verantwortlichen Wirtschaftsprüfer oder den damit beauftragten Mitarbeiter. Umfang und
Zeitpunkt der Durchsicht sind zu dokumentieren.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
- 11 Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat über gegebenenfalls zu ergreifende
Maßnahmen und Berichterstattungspflichten sowie die Klärung offener Punkte zu
entscheiden. Die Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren.
Ein Bestätigungsvermerk kann erst nach Klärung aller offenen Punkte – gegebenenfalls
einschließlich der Ergebnisse einer Konsultation oder einer auftragsbegleitenden
Qualitätssicherung – erteilt werden.
2.7
Auftragsbezogene Qualitätssicherung
Berichtskritik
Im Interesse eines einheitlichen Qualitätsstandards wird – über die vom Berufsstand
gegebene Empfehlung hinausgehend – bei sämtlichen Prüfungen vor Auslieferung des
Prüfungsberichts eine formale und materielle Berichtskritik durchgeführt, unabhängig
davon, ob das Berufssiegel geführt wird oder nicht.
Auftragsbegleitende Qualitätssicherung
Eine
auftragsbegleitende
Qualitätssicherung
wird
bei
allen
gesetzlichen
Abschlussprüfungen von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d HGB
durchgeführt.
Bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO entscheidet die
Geschäftsführung nach Konsultation durch den QS-Beauftragten zunächst bei
Auftragsannahme, ob eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich ist.
Kriterien hierfür sind:
•
Komplexität des Auftrags,
•
Reputation/Integrität des Auftraggebers,
•
Branchen- und Geschäftsrisiken,
•
besondere Haftungsverhältnisse,
•
Öffentlichkeitsrelevanz,
•
besondere Umstände und Auftragsrisiken.
Treten im Verlauf der Auftragsbearbeitung Umstände oder neue Erkenntnisse zutage, die
eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich machen, so muss der
auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer unverzüglich darauf hinwirken, dass ein
auftragsbegleitender Qualitätssicherer benannt wird.
Die Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung umfasst im Wesentlichen
folgende Inhalte:
•
Beurteilung, ob die Regelungen für die Auftragsannahme bzw. -fortführung
eingehalten wurden, insbesondere der Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit
beachtet wurde,
•
Beurteilung, ob der Prozess der Auftragsabwicklung in Übereinstimmung mit den für
die Praxis geltenden Regelungen steht,
•
Würdigung der bedeutenden Risiken und deren Auswirkungen auf die weitere
Auftragsabwicklung,
•
Prüfung, ob die erforderlichen Konsultationen bei bedeutsamen Zweifelsfragen
durchgeführt und deren Ergebnisse gegebenenfalls umgesetzt wurden,
•
Würdigung der festgestellten Mängel in der Ordnungsmäßigkeit des Auftragsgegenstands und sonstigen Feststellungen mit Relevanz für die Berichterstattung,
•
Durchsicht
und
Beurteilung
der
vorgesehenen
Berichterstattung
(z.B.
Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht, Management Letter),
•
Durchsicht und Beurteilung wesentlicher Teile der Dokumentation.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
- 12 Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse
abzuschließen und zu dokumentieren. Vorher müssen die vom Qualitätssicherer
aufgeworfenen Fragen geklärt und gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sein.
Über Feststellungen im Rahmen der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, die auf
Schwächen im Qualitätsmanagement hindeuten, muss die Geschäftsführung zeitnah
informiert werden. Die Ergebnisse der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung werden
darüber hinaus im Rahmen der Nachschau ausgewertet.
2.8
Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Vom mandatsverantwortlichen Wirtschaftsprüfer ist sicherzustellen, dass Meinungsverschiedenheiten über bedeutsame Zweifelsfragen des Auftrags bis zu dessen Abschluss
einer Lösung zugeführt werden. Er ist auch für eine aussagekräftige Dokumentation des
zugrunde liegenden Sachverhalts, der Lösung sowie von deren Begründung in den
Arbeitspapieren verantwortlich.
Im Einzelnen sind Regelungen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten in folgenden
Konstellationen getroffen:
•
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfungsteams,
•
Meinungsverschiedenheiten
zwischen
dem
Mitunterzeichner
und
dem
verantwortlichen Wirtschaftsprüfer,
•
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfungsteam und dem Berichtskritiker/
auftragsbezogenen Qualitätssicherer sowie mit konsultierten Personen,
•
Meinungsverschiedenheiten mit Mandanten.
2.9
Abschluss der Dokumentation der Auftragsabwicklung und Archivierung der
Arbeitspapiere
Die Arbeitspapiere sind zeitnah nach Beendigung der Prüfung fertig zu stellen. Hierzu
gehört auch die Entfernung überholter Dokumente und Dateien, die Sortierung und
Referenzierung der Arbeitspapiere und die geordnete Ablage von Prüfungsnachweisen,
die vor der Erteilung des Bestätigungsvermerks eingeholt wurden.
Um dies zu unterstützen, erhält der mandatsverantwortliche Wirtschaftsprüfer automatisch
eine IT-gestützte Erinnerung. Ist die Fertigstellung und Freigabe zur Archivierung nicht
innerhalb von 30 Tagen erfolgt, erhält der QS-Beauftragte automatisch eine IT-gestützte
Information. Nach 45 Tagen erfolgt IT-gestützt eine Benachrichtigung der Geschäftsführung.
3.
Nachschau
Um die Einhaltung der für die Wirtschaftsprüferpraxis geltenden Qualitätsnormen zu
gewährleisten, wird das Qualitätssicherungssystem regelmäßig einer Nachschau
unterzogen, sowohl bezogen auf die Praxisorganisation als auch auf die
Auftragsabwicklung.
Innerhalb eines Drei-Jahres-Turnus werden alle Teile der Organisation in die Nachschau
einbezogen. Die Festlegung der jeweils zu überprüfenden Teile der Praxisorganisation
erfolgt in Abstimmung mit der Geschäftsführung.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
- 13 Bei der Durchführung der internen Nachschau wird sichergestellt, dass innerhalb eines
Turnus von drei Jahren alle in diesem Zeitraum in der DGR tätigen Wirtschaftsprüfer mit
mindestens einem Mandat einbezogen werden. Ferner sind bei einer risikoorientierten
Auswahl folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen:
•
Auftragsart,
•
Komplexität des Auftragsgegenstandes,
•
bekannte Problemfälle,
•
Risikoklassifizierung der Aufträge,
•
Größenordnung des Auftragsvolumens,
•
Größe des Mandanten,
•
Branche des Mandanten,
•
Vorliegen besonderer Haftungsrisiken,
•
Erst- oder Folgeprüfungen.
Ebenfalls wird sichergestellt, dass der Umfang der bei der Nachschau überprüften
Prüfungsaufträge in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtumfang der in der
Periode abgewickelten Prüfungsaufträge steht und über einen Dreijahreszeitraum
mindestens 10 % einer durchschnittlichen Jahresleistung ausmacht.
Die Nachschauergebnisse dienen als eine Grundlage für die Fortentwicklung des
Qualitätssicherungssystems.
Werden
aus
der
Nachschau
Schwächen
im
Qualitätssicherungssystem erkannt, so werden daraus Verbesserungsvorschläge
entwickelt.
Verstöße gegen die Regelungen zur Qualitätssicherung oder gegen gesetzliche oder
berufsständische Anforderungen sind zunächst dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer
unmittelbar mitzuteilen und darüber hinaus in schwerwiegenden Fällen an die
Geschäftsführung zu kommunizieren.
Die Ergebnisse der internen Nachschau insgesamt werden in einem Jahresbericht
zusammengeführt und an die Geschäftsführung adressiert. Die Wirtschaftsprüfer und
fachlichen Mitarbeiter werden in zusammengefasster Form schriftlich und im Rahmen von
Fachveranstaltungen über die Ergebnisse der Nachschau informiert.
E.
Sicherstellung der Unabhängigkeit
Die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit sind Bestandteil des internen
Qualitätssicherungssystems. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Berichtsabschnitte D.1.1 und D.1.2 verwiesen.
F.
Fortbildung der Berufsangehörigen
Unter dem Berichtsabschnitt D.1.3 "Mitarbeiterentwicklung" haben wir darüber berichtet,
in welcher Form und in welchem Umfang die fachlichen Mitarbeiter auf die
Prüfungsanforderungen vorbereitet werden.
DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
- 14 G.
Qualitätskontrolle und Teilnahmebescheinigung nach § 57a WPO sowie
Anlassunabhängige Sonderuntersuchung nach § 62b WPO
Die DGR nimmt am System der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO teil. Die zurzeit
gültige Bescheinigung über die Teilnahme datiert vom 7. Januar 2014 und hat eine
Gültigkeit bis zum 17. Februar 2017.
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführt, unterliegt die DGR ebenfalls
gemäß § 62b WPO, der sogenannten anlassunabhängigen Sonderuntersuchung der
Abschlussprüferaufsichtskommission. Die letzte Prüfung erfolgte in 2012.
H.
Erklärungen der Geschäftsführung
1.
Erklärung zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems
"Hiermit erklären wir, dass das von der DGR eingeführte und angewendete
Qualitätssicherungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass die sich
aus diesem System ergebenden Vorgaben im Kalenderjahr 2014 eingehalten worden
sind. Hiervon haben wir uns im Rahmen unserer Überwachungspflichten in geeigneter
Weise überzeugt. Soweit in Einzelfällen Vorgaben nicht eingehalten worden sind, haben
wir die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Regelwerks getroffen."
2.
Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit
"Hiermit erklären wir, dass die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen auf der
Grundlage der in diesem Bericht dargestellten Maßnahmen bei der Annahme und
Durchführung eines jeden Auftrags überprüft worden ist. Verstöße wurden dabei nicht
festgestellt."
3.
Erklärung zu den Fortbildungsgrundsätzen und -maßnahmen
"Hiermit erklären wir, dass die Einhaltung der in Abschnitt D.1.3 beschriebenen
Maßnahmen zur Fortbildung der Berufsträger und weiteren Mitarbeiter laufend überwacht
und für jeden Mitarbeiter dokumentiert wurde."
Bonn, den 31. März 2015
DGR Deutsche Genossenschafts-Revision
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH
Dirk J. Lehnhoff Dorothee Mende Dr. Eckhard Ott Andreas Schneider Michael Strnad