TRANSPARENZBERICHT gemäß § 55c WPO zum 31. März 2015 DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -2Inhaltsverzeichnis Seite A. Vorbemerkung 3 B. Rechtliche und organisatorische Struktur 1. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse 2. Leitungsstruktur 3. Vergütungsgrundlagen 4. Finanzinformationen 5. Durchgeführte Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse 3 3 4 4 4 C. Einbindung in ein Netzwerk 5 D. Internes Qualitätssicherungssystem 1. Allgemeine Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Wirtschaftsprüferpraxis 2. Regelungen zur Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen 3. Nachschau 5 8 12 E. Sicherstellung der Unabhängigkeit 13 F. Fortbildung der Berufsangehörigen 13 G. Qualitätskontrolle und Teilnahmebescheinigung nach § 57a WPO sowie Anlassunabhängige Sonderuntersuchung nach § 62b WPO 14 Erklärungen der Geschäftsführung 1. Erklärung zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems 2. Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit 3. Erklärung zu den Fortbildungsgrundsätzen und -maßnahmen 14 14 14 14 H. 4 5 DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -3- A. Vorbemerkung Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr mindestens eine Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchführen, sind gemäß § 55c WPO verpflichtet, jährlich, spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, einen Transparenzbericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kommt die Deutsche Genossenschafts-Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Bonn (im Folgenden "DGR"), für das Kalenderjahr 2014 mit dem vorliegenden Transparenzbericht nach. B. Rechtliche und organisatorische Struktur 1. Rechtsform und Eigentumsverhältnisse Die DGR wurde am 11. November 1947 gegründet. Sie ist beim Amtsgericht Bonn im Handelsregister unter der Nummer HRB 199 eingetragen. Das Stammkapital beträgt 537.300,00 EUR. Die Struktur der Eigentumsverhältnisse stellt sich zum Stichtag 31. März 2015 wie folgt dar: Fünf genossenschaftliche Prüfungsverbände im Sinne des § 54 GenG Drei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Rechtsform: GmbH) Eine natürliche Person (ein Rechtsanwalt) 177.300,00 EUR 342.100,00 EUR 17.900,00 EUR Ein Mehrheitsgesellschafter ist nicht vorhanden, auch ist die Möglichkeit einer beherrschenden Einflussnahme durch bestimmte Personen oder Gruppen gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen, da jeder Gesellschafter unabhängig von der gehaltenen Stammeinlage in der Gesellschafterversammlung lediglich eine Stimme hat. Gesellschafter der DGR ist unter anderem der DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V, Berlin (im Folgenden "DGRV"). Mit dem DGRV besteht ein Kooperationsvertrag, welcher die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der jeweiligen fachlichen Aufgaben als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Prüfungsverband auf Bundesebene regelt. Die Zusammenarbeit beinhaltet die Zurverfügungstellung qualifizierter fachlicher Mitarbeiter für die Ausführung von Aufträgen des jeweils anderen Kooperationspartners und die wechselseitige Inanspruchnahme diverser fachlicher, technischer und organisatorischer Dienste. Mitglieder der übrigen genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind rund 5.650 Genossenschaften, davon rund 1.050 Banken sowie rund 4.600 Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften. Die Anteile an den beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden von fünf, vier und zwei Berufsangehörigen gehalten. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -42. Leitungsstruktur Geschäftsführer der Gesellschaft sind RA Dirk J. Lehnhoff, WP/StB Dorothee Mende, WP/StB/RA Dr. Eckhard Ott, WP/StB Andreas Schneider WP/StB Michael Strnad. Die Herren Lehnhoff und Dr. Ott sind Vorstandsmitglieder, Frau Mende sowie die Herren Schneider und Strnad sind Angestellte des DGRV. Ein Aufsichtsrat besteht nicht. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 13 Personen, davon 11 Wirtschaftsprüfer, sind zu Prokuristen (jeweils Gesamtprokura) bestellt. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von der Geschäftsführung in gemeinsamer Beratung und Abstimmung getroffen. Die operative Umsetzung des Qualitätssicherungssystems hat die Geschäftsführung auf Herrn WP/StB Ralph Kuhn als QS-Beauftragtem übertragen. Entscheidungen über Auftragsannahme und zeitliche sowie personelle Gesamtplanung aller Aufträge erfolgen unter Einbeziehung der mandatsverantwortlichen Wirtschaftsprüfer. 3. Vergütungsgrundlagen Das Vergütungssystem für Geschäftsführer und leitende Angestellte sieht neben einer festen Vergütung auch einen Jahresbonus als ergebnisabhängige leistungsbezogene Komponente vor. Die Höhe des variablen Vergütungsanteils übersteigt in der Regel nicht 12,5 % der festen Vergütung und bestimmt sich nach qualitativen Faktoren, zu denen auch die Einhaltung unserer Qualitätsstandards zählt. 4. Finanzinformationen Im Geschäftsjahr 2014 setzte sich der Gesamtumsatz (Gesamthonorar ohne Umsatzsteuer) wie folgt zusammen: Honorare für • Abschlussprüfungsleistungen • Andere Bestätigungsleistungen • Steuerberatungsleistungen • Sonstige Leistungen 5. TEUR 5.282 2.325 154 198 7.959 Durchgeführte Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Im Kalenderjahr 2014 wurde die gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung bei der GFW Capital GmbH, Gräfelfing, durchgeführt. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -5C. Einbindung in ein Netzwerk Über den Kooperationsvertrag mit dem DGRV, welcher die wesentlichen Elemente gemeinsamer Berufsausübung regelt, und die gemeinsame Leitung der Kooperationspartner bilden die DGR und der DGRV ein Netzwerk im Sinne des § 319b HGB. Die DGR gehört keinem weiteren Netzwerk an. D. Internes Qualitätssicherungssystem 1. Allgemeine Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Qualität in der Wirtschaftsprüferpraxis Die DGR hat die nach der WPO und der Berufssatzung WP/vBP einzuhaltenden Vorschriften sowie die nach der Gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer, Berlin (im Folgenden "WPK") und des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf (im Folgenden "IDW") "Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006)" und den Prüfungsstandards des IDW zu beachtenden Regelungen zur Qualitätssicherung in einem Qualitätssicherungshandbuch niedergelegt. Die Regelungen decken das gesamte Betätigungsfeld der Gesellschaft ab. Das Qualitätssicherungshandbuch umfasst u.a. folgende Regelungen: • Beachtung der allgemeinen Berufspflichten o Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit o Gewissenhaftigkeit o Verschwiegenheit o Eigenverantwortlichkeit o Berufswürdiges Verhalten • Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen • Mitarbeiterentwicklung • Gesamtplanung aller Aufträge • Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen • Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen o Organisation der Auftragsabwicklung o Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die Auftragsabwicklung o Anleitung des Prüfungsteams o Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) o Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung o Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse o Auftragsbezogene Qualitätssicherung o Lösung von Meinungsverschiedenheiten o Abschluss der Dokumentation der Auftragsabwicklung und Archivierung der Arbeitspapiere • Nachschau • Prüfungsgrundsätze und Verfahren • Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen • Sonstige schriftliche Anweisungen und Hilfsmittel. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -6Das Qualitätssicherungshandbuch steht den Mitarbeitern online zur Verfügung und der Inhalt des Qualitätssicherungshandbuchs wird in Mitarbeiterinformationsveranstaltungen regelmäßig geschult. Ein gelebtes Qualitätsdenken in der DGR bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die kontinuierliche Fortentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung. Die nachhaltige Sicherung eines hohen Qualitätsniveaus bildet die Basis für die Registrierung beim Public Company Accounting Oversight Board, Washington DC/USA. Die Registrierung wurde der DGR mit Schreiben vom 12. März 2007 bescheinigt und besteht seither fort. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Grundsätze und Maßnahmen aus den einzelnen Bereichen des Qualitätssicherungssystems beschrieben. 1.1 Beachtung der allgemeinen Berufspflichten Den Mitarbeitern werden bereits bei Einstellung entsprechende Unterlagen zur Wahrung der Berufsgrundsätze übergeben. Des Weiteren erfolgt eine Unterrichtung der neuen Mitarbeiter über die Grundsätze der Wirtschaftsprüfungspraxis bezüglich der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit sowie über die allgemeinen Berufspflichten. Der Mitarbeiter muss den Erhalt der Unterlagen und die Unterrichtung schriftlich bestätigen sowie eine Erklärung zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit abgeben. Die Erklärung zur Einhaltung der genannten Berufsgrundsätze wird von den Mitarbeitern und den gesetzlichen Vertretern der DGR im jährlichen Turnus eingefordert. Die Erklärung wird auf Grundlage der aktuellen Mandantenlisten abgegeben. Unterjährige Änderungen der Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. Zur Information über die Grundsätze der Wirtschaftsprüferpraxis bezüglich der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Besorgnis der Befangenheit stehen den Mitarbeitern die Organisationsrichtlinien im Organisationshandbuch sowie die jeweils aktuelle Fassung der relevanten Vorschriften über einen online-Zugriff zur Verfügung. 1.2 Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen Die Einhaltung der Berufspflichten und sonstigen Grundsätze ist vor der Annahme eines Auftrages sicher zu stellen. Hierzu hat die DGR verschiedene Checklisten und Muster erarbeitet: • Mandats- und Auftragsrisiko (Angaben zum Mandats- und Auftragsrisiko sowie zur Auftragsannahme, insbesondere Angaben, soweit ein Prüferwechsel vorliegt) sowie Berufsrechtliche Kontrollfragen vor der Auftragsannahme, • Ablaufdiagramm "Auftragsannahme", • Muster für Angebote und Auftragsbestätigungen. Das Vorgehen und die zu treffenden Maßnahmen im Sonderfall der Niederlegung eines Mandats umfassen: • Erörterung des Sachverhalts und möglicher Handlungsalternativen, • Prüfung, ob eine rechtliche Pflicht zur Fortführung des Auftrags besteht, • Dokumentation der Aspekte, Konsultationen und Gründe für die Entscheidung über die Niederlegung oder Fortführung des Auftrags, DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -7- • • 1.3 gegebenenfalls Berichterstattung über die Mandatsniederlegung, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht, unverzügliche und schriftlich begründete Unterrichtung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 318 Abs. 8 HGB im Falle der Kündigung oder des Widerrufs des Prüfungsauftrages. Mitarbeiterentwicklung Information über die Berufsgrundsätze Die Mitarbeiter werden über die Berufsgrundsätze informiert sowie auf diese verpflichtet. Einstellung von Mitarbeitern Bei der Einstellung von Mitarbeitern wird deren fachliche und persönliche Eignung geprüft. Die Beurteilung des Bewerbers erfolgt anhand eines Bewerberbeurteilungsbogens. Beurteilung von Mitarbeitern Die Beurteilung der fachlichen Mitarbeiter erfolgt jährlich unter Verwendung eines Personalbeurteilungsbogens, ergänzt durch Arbeitsergebnisbeurteilungen und Fachgespräche mit dem Mitarbeiter. Aus- und Fortbildung Grundlage für die Einstellung von Fachkräften ist eine angemessene Ausbildung. Die Anforderungen an den Bewerber werden im Zuge des Einstellungsverfahrens anhand von Anforderungsprofilen beurteilt. Den eingestellten Prüfungsassistenten bietet die DGR eine zielorientierte Fachausbildung. Die theoretische Ausbildung vollzieht sich in der Regel über eine dreijährige Ausbildungszeit. Für die fachliche Fortbildung der Berufsträger und der weiteren Mitarbeiter des Prüfungsbereiches ist ein jährlicher Zeitaufwand von mindestens 40 Stunden vorgesehen. Zur Fortbildung - insbesondere auch zur Vorbereitung auf neue Prüfungsanforderungen gehören neben dem Studium der Fachliteratur Fortbildungsmaßnahmen wie • interne Fortbildungsveranstaltungen, • die Teilnahme an Arbeitskreisen zu fachbezogenen Themen, • externe Fortbildungsveranstaltungen, • die Schulung von Spezialkenntnissen und • die aktive Dozententätigkeit. Die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung wird überwacht und für jeden Mitarbeiter dokumentiert. Organisation der Fachinformation Zu Beginn seiner Tätigkeit erhält jeder Mitarbeiter Fachliteratur als Erstausstattung sowie einen Online-Zugang zu verschiedenen Datenbanken. Darüber hinaus stehen den Mitarbeitern fachliche Informationen über ein umfassendes elektronisches OnlineInformationssystem und aktuelle Literatur aus der Fachbibliothek zur Verfügung. Bei der Klärung von Fachfragen werden die Mitarbeiter im Prüfungsbereich insbesondere von den Teamleitern sowie der Grundsatzabteilung des DGRV und weiteren Fachabteilungen unterstützt. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -81.4 Gesamtplanung aller Aufträge Die Gesamtplanung aller Aufträge und deren Überwachung obliegen der Geschäftsführung, die diese teilweise den Teamleitern bzw. dem Ressourcenmanagement übertragen hat. Die Personaldisposition erfolgt durch das Ressourcenmanagement in Abstimmung mit den Teamleitern. Die Planung der einzelnen Prüfungsaufträge liegt in der Verantwortung des jeweils zuständigen Teamleiters, der von der Geschäftsführung bestimmt wird. Eine erste grobe Prüfungsplanung erfolgt durch die jeweiligen Teamleiter frühzeitig für den Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Ressourcenmanagement erfasst die personelle und zeitliche Auftragsplanung mit Hilfe eines IT-basierten Planungs-Tools und führt sie zur Gesamtplanung zusammen. Die Planungen werden laufend aktualisiert. 1.5 Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Jeder Mitarbeiter hat ihm bekannt gewordene Beschwerden, Vorwürfe oder Haftungsansprüche gegen die DGR oder deren Mitarbeiter an die Geschäftsführung oder den QS-Beauftragten weiterzuleiten, damit dort eine vorläufige Einschätzung des Sachverhalts, insbesondere der Begründetheit und der Bedeutung des Vorgangs getroffen werden kann. Erhärten sich Beschwerden oder Vorwürfe durch die vorgenommenen Untersuchungen, sind Lösungsvorschläge vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer anzufordern, die vorgesehenen Maßnahmen dem Beschwerdeführer mitzuteilen und gegebenenfalls rechtlicher Rat einzuholen. Ergänzende Regelungen sind für den Fall festgelegt, dass eine Beschwerde einen noch nicht abgeschlossenen Prüfungsauftrag betrifft oder dass die Untersuchungsergebnisse auf Schwächen im Qualitätssicherungssystem bzw. auf die Nichtbeachtung von dessen Regelungen hindeuten. 2. Regelungen zur Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen Das Qualitätssicherungshandbuch der DGR enthält Vorschriften zur Qualitätssicherung bei der Abwicklung der einzelnen Prüfungsaufträge, hier insbesondere zu den Prüfungsgrundsätzen und -verfahren. Die DGR verwendet bei der Durchführung von Jahres- und Konzernabschlussprüfungen eine Prüfungssoftware, die auf Basis einer Prüfungs-Standardsoftware in einem Gemeinschaftsprojekt der genossenschaftlichen Prüfungsverbände modifiziert worden ist. Die wesentlichen Elemente des Qualitätssicherungssystems, sind - soweit es die Auftragsabwicklung bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen betrifft - nachfolgend dargestellt. 2.1 Organisation der Auftragsabwicklung Für jede betriebswirtschaftliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 WPO wird ein verantwortlicher Wirtschaftsprüfer bestimmt, der über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse sowie zeitlichen Reserven zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags verfügen muss. Der Name des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers wird in der IT-basierten Auftragsdatenbank dokumentiert und dem Mandanten sowie den Mitgliedern des Prüfungsteams mitgeteilt. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG -9- Vor Beginn der Prüfung ist festzulegen, ob ein und gegebenenfalls welcher Wirtschaftsprüfer mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung zu beauftragen ist; hierüber entscheidet die Geschäftsführung ohne Einbeziehung des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer stellt die Einhaltung der Berufspflichten, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Unabhängigkeitsvorschriften, sicher und hat dies in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer kann einen Teil seiner Aufgaben auf andere erfahrene Mitglieder des Prüfungsteams delegieren, muss jedoch stets die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben in angemessenem Umfang überwachen. Zu Beginn der Prüfung hat der verantwortliche Wirtschaftsprüfer die Auftragsziele zu definieren, soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat sich von der geeigneten Zusammensetzung des Prüfungsteams zu überzeugen, berücksichtigt die Qualifikation der Mitarbeiter bei der Verteilung der Aufgaben und entscheidet darüber, ob für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags die Zusammenarbeit mit Spezialisten, anderen Wirtschaftsprüfern und gegebenenfalls Sachverständigen erforderlich ist. 2.2 Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regeln für die Auftragsabwicklung Zur Unterstützung des risikoorientierten Prüfungsansatzes wird eine modifizierte Standard-Prüfungssoftware verwendet. Hiermit werden alle Stufen der Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung abgebildet. Im Rahmen der sachlichen Prüfungsplanung werden die komplexen Prüfungsfelder unterteilt. Für jedes Prüfungsfeld sind Prüfungsziele und daraus abgeleitet Art und Umfang der Prüfungshandlungen festzulegen. Die Prüfungsergebnisse sind laufend zu überwachen und mit dem erwarteten Fehlerrisiko und dem annehmbaren Entdeckungsrisiko abzugleichen, um bei Bedarf rechtzeitig Anpassungen vornehmen zu können. Im Rahmen der personellen Planung werden die einzelnen Prüfungsfelder den Mitarbeitern unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Kenntnisse zugeordnet. Neben der Qualifikation und zeitlichen Verfügbarkeit sind dabei auch die Unabhängigkeit/ Unbefangenheit und interne Rotation zu berücksichtigen. Im Rahmen der zeitlichen Planung wird festgelegt, zu welchen Zeitpunkten welche Prüfungsfelder geprüft werden. Die Prüfungsplanung ist als kontinuierlicher Prozess angelegt, d.h. die ursprüngliche Planung wird kontinuierlich an den aktuellen Erkenntnisstand der Prüfung angepasst. Die Dokumentation der aus der Prüfungsplanung abgeleiteten Prüfungsanweisungen und Prüfungshandlungen sowie der sich daraus ergebenden Prüfungsaussagen erfolgt ebenfalls unter Einsatz der Prüfungssoftware. Vor Beendigung des Auftrags und Auslieferung des Prüfungsberichts ist eine Beurteilung der Prüfungsergebnisse auf Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Regeln durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Diese umfasst eine Durchsicht der Arbeitsergebnisse, deren Dokumentation und der Berichterstattung, die entsprechend dokumentiert wird. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG - 10 Die Arbeitspapiere müssen einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit die Beurteilung der Risikoeinschätzung des Prüfers, der darauf aufbauenden Prüfungsstrategie sowie Prüfungshandlungen und Prüfungsaussagen ermöglichen. Zu diesem Zweck folgen die Arbeitspapiere einer einheitlichen Strukturierung. Die Berichterstattung über gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen erfolgt auf Basis von Musterberichten. Prüfungsberichte werden erst nach Durchführung einer unabhängigen Berichtskritik und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ausgeliefert. 2.3 Anleitung des Prüfungsteams Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat den Mitgliedern des Prüfungsteams angemessen strukturierte und klar verständliche Prüfungsanweisungen zu erteilen. Dies geschieht unter Verwendung der Prüfungssoftware. Eine ausreichende Information der Mitglieder des Prüfungsteams über den Auftrag, die Auftragsdurchführung, das Geschäft des Mandanten, mögliche Auftragsrisiken und besondere Problembereiche sind durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer in jeder Phase der Auftragsabwicklung sicherzustellen. Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat darauf zu achten, dass die Mitglieder des Prüfungsteams ihre Aufgaben unter Beachtung der Berufspflichten wahrnehmen. 2.4 Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer entscheidet darüber, ob im Fall von Sachverhalten oder speziellen Situationen, bei denen eine interne Klärung nicht möglich ist, eine Konsultation außerhalb des Prüfungsteams und gegebenenfalls außerhalb der DGR herbeizuführen ist. Dies ist zeitnah nach der Identifizierung des zu klärenden Sachverhalts zu veranlassen. Die Ergebnisse der Konsultation sind entsprechend zu dokumentieren. 2.5 Laufende Überwachung der Auftragsabwicklung Die laufende Überwachung der Auftragsabwicklung hat den Zweck, für alle wesentlichen Prüfungshandlungen das Vier-Augen-Prinzip sicherzustellen. Sie erfolgt durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer oder von diesem beauftragte und überwachte erfahrene Teammitglieder. Gegenstand der laufenden Überwachung ist insbesondere die Einhaltung der Prüfungsstrategie und der Prüfungsanweisungen sowie die rechtzeitige Weiterleitung von Zweifelsfragen. Die Vornahme der Überwachungshandlung ist zu dokumentieren. 2.6 Abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse Die Durchsicht der Prüfungsergebnisse hat rechtzeitig vor Beendigung der Prüfung und Auslieferung der Berichterstattung zu erfolgen. Die Durchsicht beinhaltet eine Würdigung der Arbeiten, der Dokumentation und der geplanten Berichterstattung durch den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer oder den damit beauftragten Mitarbeiter. Umfang und Zeitpunkt der Durchsicht sind zu dokumentieren. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG - 11 Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer hat über gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen und Berichterstattungspflichten sowie die Klärung offener Punkte zu entscheiden. Die Entscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren. Ein Bestätigungsvermerk kann erst nach Klärung aller offenen Punkte – gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse einer Konsultation oder einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung – erteilt werden. 2.7 Auftragsbezogene Qualitätssicherung Berichtskritik Im Interesse eines einheitlichen Qualitätsstandards wird – über die vom Berufsstand gegebene Empfehlung hinausgehend – bei sämtlichen Prüfungen vor Auslieferung des Prüfungsberichts eine formale und materielle Berichtskritik durchgeführt, unabhängig davon, ob das Berufssiegel geführt wird oder nicht. Auftragsbegleitende Qualitätssicherung Eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung wird bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d HGB durchgeführt. Bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO entscheidet die Geschäftsführung nach Konsultation durch den QS-Beauftragten zunächst bei Auftragsannahme, ob eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich ist. Kriterien hierfür sind: • Komplexität des Auftrags, • Reputation/Integrität des Auftraggebers, • Branchen- und Geschäftsrisiken, • besondere Haftungsverhältnisse, • Öffentlichkeitsrelevanz, • besondere Umstände und Auftragsrisiken. Treten im Verlauf der Auftragsbearbeitung Umstände oder neue Erkenntnisse zutage, die eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung erforderlich machen, so muss der auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer unverzüglich darauf hinwirken, dass ein auftragsbegleitender Qualitätssicherer benannt wird. Die Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte: • Beurteilung, ob die Regelungen für die Auftragsannahme bzw. -fortführung eingehalten wurden, insbesondere der Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit beachtet wurde, • Beurteilung, ob der Prozess der Auftragsabwicklung in Übereinstimmung mit den für die Praxis geltenden Regelungen steht, • Würdigung der bedeutenden Risiken und deren Auswirkungen auf die weitere Auftragsabwicklung, • Prüfung, ob die erforderlichen Konsultationen bei bedeutsamen Zweifelsfragen durchgeführt und deren Ergebnisse gegebenenfalls umgesetzt wurden, • Würdigung der festgestellten Mängel in der Ordnungsmäßigkeit des Auftragsgegenstands und sonstigen Feststellungen mit Relevanz für die Berichterstattung, • Durchsicht und Beurteilung der vorgesehenen Berichterstattung (z.B. Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht, Management Letter), • Durchsicht und Beurteilung wesentlicher Teile der Dokumentation. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG - 12 Die auftragsbegleitende Qualitätssicherung ist vor Auslieferung der Prüfungsergebnisse abzuschließen und zu dokumentieren. Vorher müssen die vom Qualitätssicherer aufgeworfenen Fragen geklärt und gegebenenfalls aufgetretene Meinungsverschiedenheiten beigelegt sein. Über Feststellungen im Rahmen der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, die auf Schwächen im Qualitätsmanagement hindeuten, muss die Geschäftsführung zeitnah informiert werden. Die Ergebnisse der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung werden darüber hinaus im Rahmen der Nachschau ausgewertet. 2.8 Lösung von Meinungsverschiedenheiten Vom mandatsverantwortlichen Wirtschaftsprüfer ist sicherzustellen, dass Meinungsverschiedenheiten über bedeutsame Zweifelsfragen des Auftrags bis zu dessen Abschluss einer Lösung zugeführt werden. Er ist auch für eine aussagekräftige Dokumentation des zugrunde liegenden Sachverhalts, der Lösung sowie von deren Begründung in den Arbeitspapieren verantwortlich. Im Einzelnen sind Regelungen für den Fall von Meinungsverschiedenheiten in folgenden Konstellationen getroffen: • Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfungsteams, • Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitunterzeichner und dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, • Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfungsteam und dem Berichtskritiker/ auftragsbezogenen Qualitätssicherer sowie mit konsultierten Personen, • Meinungsverschiedenheiten mit Mandanten. 2.9 Abschluss der Dokumentation der Auftragsabwicklung und Archivierung der Arbeitspapiere Die Arbeitspapiere sind zeitnah nach Beendigung der Prüfung fertig zu stellen. Hierzu gehört auch die Entfernung überholter Dokumente und Dateien, die Sortierung und Referenzierung der Arbeitspapiere und die geordnete Ablage von Prüfungsnachweisen, die vor der Erteilung des Bestätigungsvermerks eingeholt wurden. Um dies zu unterstützen, erhält der mandatsverantwortliche Wirtschaftsprüfer automatisch eine IT-gestützte Erinnerung. Ist die Fertigstellung und Freigabe zur Archivierung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt, erhält der QS-Beauftragte automatisch eine IT-gestützte Information. Nach 45 Tagen erfolgt IT-gestützt eine Benachrichtigung der Geschäftsführung. 3. Nachschau Um die Einhaltung der für die Wirtschaftsprüferpraxis geltenden Qualitätsnormen zu gewährleisten, wird das Qualitätssicherungssystem regelmäßig einer Nachschau unterzogen, sowohl bezogen auf die Praxisorganisation als auch auf die Auftragsabwicklung. Innerhalb eines Drei-Jahres-Turnus werden alle Teile der Organisation in die Nachschau einbezogen. Die Festlegung der jeweils zu überprüfenden Teile der Praxisorganisation erfolgt in Abstimmung mit der Geschäftsführung. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG - 13 Bei der Durchführung der internen Nachschau wird sichergestellt, dass innerhalb eines Turnus von drei Jahren alle in diesem Zeitraum in der DGR tätigen Wirtschaftsprüfer mit mindestens einem Mandat einbezogen werden. Ferner sind bei einer risikoorientierten Auswahl folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen: • Auftragsart, • Komplexität des Auftragsgegenstandes, • bekannte Problemfälle, • Risikoklassifizierung der Aufträge, • Größenordnung des Auftragsvolumens, • Größe des Mandanten, • Branche des Mandanten, • Vorliegen besonderer Haftungsrisiken, • Erst- oder Folgeprüfungen. Ebenfalls wird sichergestellt, dass der Umfang der bei der Nachschau überprüften Prüfungsaufträge in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtumfang der in der Periode abgewickelten Prüfungsaufträge steht und über einen Dreijahreszeitraum mindestens 10 % einer durchschnittlichen Jahresleistung ausmacht. Die Nachschauergebnisse dienen als eine Grundlage für die Fortentwicklung des Qualitätssicherungssystems. Werden aus der Nachschau Schwächen im Qualitätssicherungssystem erkannt, so werden daraus Verbesserungsvorschläge entwickelt. Verstöße gegen die Regelungen zur Qualitätssicherung oder gegen gesetzliche oder berufsständische Anforderungen sind zunächst dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer unmittelbar mitzuteilen und darüber hinaus in schwerwiegenden Fällen an die Geschäftsführung zu kommunizieren. Die Ergebnisse der internen Nachschau insgesamt werden in einem Jahresbericht zusammengeführt und an die Geschäftsführung adressiert. Die Wirtschaftsprüfer und fachlichen Mitarbeiter werden in zusammengefasster Form schriftlich und im Rahmen von Fachveranstaltungen über die Ergebnisse der Nachschau informiert. E. Sicherstellung der Unabhängigkeit Die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit sind Bestandteil des internen Qualitätssicherungssystems. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berichtsabschnitte D.1.1 und D.1.2 verwiesen. F. Fortbildung der Berufsangehörigen Unter dem Berichtsabschnitt D.1.3 "Mitarbeiterentwicklung" haben wir darüber berichtet, in welcher Form und in welchem Umfang die fachlichen Mitarbeiter auf die Prüfungsanforderungen vorbereitet werden. DGR WIRTSCHAFTSPRÜFUNG - 14 G. Qualitätskontrolle und Teilnahmebescheinigung nach § 57a WPO sowie Anlassunabhängige Sonderuntersuchung nach § 62b WPO Die DGR nimmt am System der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO teil. Die zurzeit gültige Bescheinigung über die Teilnahme datiert vom 7. Januar 2014 und hat eine Gültigkeit bis zum 17. Februar 2017. Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführt, unterliegt die DGR ebenfalls gemäß § 62b WPO, der sogenannten anlassunabhängigen Sonderuntersuchung der Abschlussprüferaufsichtskommission. Die letzte Prüfung erfolgte in 2012. H. Erklärungen der Geschäftsführung 1. Erklärung zur Durchsetzung des Qualitätssicherungssystems "Hiermit erklären wir, dass das von der DGR eingeführte und angewendete Qualitätssicherungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass die sich aus diesem System ergebenden Vorgaben im Kalenderjahr 2014 eingehalten worden sind. Hiervon haben wir uns im Rahmen unserer Überwachungspflichten in geeigneter Weise überzeugt. Soweit in Einzelfällen Vorgaben nicht eingehalten worden sind, haben wir die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Regelwerks getroffen." 2. Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit "Hiermit erklären wir, dass die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen auf der Grundlage der in diesem Bericht dargestellten Maßnahmen bei der Annahme und Durchführung eines jeden Auftrags überprüft worden ist. Verstöße wurden dabei nicht festgestellt." 3. Erklärung zu den Fortbildungsgrundsätzen und -maßnahmen "Hiermit erklären wir, dass die Einhaltung der in Abschnitt D.1.3 beschriebenen Maßnahmen zur Fortbildung der Berufsträger und weiteren Mitarbeiter laufend überwacht und für jeden Mitarbeiter dokumentiert wurde." Bonn, den 31. März 2015 DGR Deutsche Genossenschafts-Revision Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH Dirk J. Lehnhoff Dorothee Mende Dr. Eckhard Ott Andreas Schneider Michael Strnad
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