Sächsisches Förderfondsgesetz

WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Sächsisches Gesetz zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG)1 Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389) § 1 Errichtung (1) Der Freistaat Sachsen errichtet 1. den „Altlastenfonds Sachsen“, 2. den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“, 3. die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sach-­‐
sen I und II“, 4. den „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“, 5. den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“, 6. den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“, 7. die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“, 8. den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“, 9. den „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ und 10. den „Braunkohlesanierungsfonds Sachsen“ und 11. den „Fusionsfonds Sachsen“ als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts-­‐ und Rechnungsführung. (2) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.2 1 ERLÄUTERUNG Das Gesetz ist gemäß Artikel 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. 2 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Der Freistaat Sachsen errichtet 1. den ‚Altlastenfonds Sachsen’, 2. den ‚Wohnraumförderungsfonds Sachsen’, 3. den ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur’, 4. den ‚Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung’, 5. den ‚Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen’, 6. den ‚Fonds Krisenbewältigung und Neustart’, 7. den ‚Sächsischen Consultant-­‐Fonds (SCF)’, 8. den ‚Mikrodarlehensfonds’ und 9. den ‚Stadtentwicklungsfonds Sachsen’ als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts-­‐ und Rechnungsführung. (2) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Frei-­‐
staates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.“ 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 1 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Nr. 3 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: „3. den ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’,“. Artikel 13 Nr. 1 lit. a litt. bb bis cc desselben Gesetzes hat Nr. 7 in Abs. 1 aufgehoben, Nr. 8 durch Nr. 7 er-­‐
setzt und Nr. 9 bis 11 in Nr. 8 bis 10 umnummeriert. Nr. 7 und 8 lauteten: „7. den ‚Sächsischen Consultant-­‐Fonds (SCF)’, 8. den ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’,“. Artikel 13 Nr. 1 lit. a litt. ee desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 9 „für KMU“ durch „zur Marktein-­‐
führung innovativer Produkte“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 1 lit. a litt. ff desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 10 „und“ am Ende eingefügt. Artikel 13 Nr. 1 lit. a litt. gg desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 11 eingefügt. Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 1 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2 Zweck und Mittelverwendung (1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen 1. des „Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1, 2. des „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2, 3. der „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sach-­‐
sen I und II“ entsprechend Anlage 3, 4. des „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“ entspre-­‐
chend Anlage 4, 5. des „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entspre-­‐
chend Anlage 5, 6. des „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ entsprechend Anlage 6, 7. der „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ entsprechend Anlage 7, 8. des „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 8, 9. des „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ entsprechend An-­‐
lage 9, 10. des „Braunkohlesanierungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 10 und 11. des „Fusionsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 11. (2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften. (3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet. (4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.3 Artikel 13 Nr. 1 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 in Abs. 2 umnummeriert. Abs. 2 lautete: „(2) Der „Mikrodarlehensfonds Sachsen“ ist als Dachfonds errichtet. Je Förderperiode der Europäischen Union können Unterfonds eingerichtet werden.“ 3 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des 1. „Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1, 2. „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2, 3. „Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ entsprechend Anlage 3, 4. „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“ entsprechend Anla-­‐
ge 4, 5. „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entsprechend Anlage 5, 6. „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“ entsprechend Anlage 6, 7. „Sächsischen Consultant-­‐Fonds (SCF)“ entsprechend Anlage 7, 8. „Mikrodarlehensfonds“ entsprechend Anlage 8 und 9. „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 9. (2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsminis-­‐
terium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften. (3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet. (4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.“ 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat in Abs. 1 „des“ nach „Rahmen“ gestrichen. Artikel 13 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Nr. 3 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: „3. ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’ entsprechend Anla-­‐
ge 3,“. Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 2 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 3 Finanzierung (1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwen-­‐
digen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsge-­‐
setzes gespeist werden. (2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden. (3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen. (4) Die Mittel des Sondervermögens gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 10 werden über den Staats-­‐
haushalt ausgereicht. (5) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -­‐verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Sondervermögen fließen dem je-­‐
weiligen Sondervermögen zu. Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen an den Staatshaushalt zu-­‐
rückgeführt (Mittelrückfluss).4 § 4 Fondsverwaltung und Haftung (1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter): 1. der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, 2. der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern, 3. die Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 4. der „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“ in Zustän-­‐
digkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 5. der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständig-­‐
keit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 6. der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeri-­‐
ums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Artikel 13 Nr. 2 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 jeweils „des“ am Anfang eingefügt. Artikel 13 Nr. 2 lit. a litt. dd bis hh desselben Gesetzes hat Nr. 7 in Abs. 1 aufgehoben, Nr. 8 durch Nr. 7 ersetzt, Nr. 9 in Nr. 8 umnummeriert und Nr. 10 und 11 durch Nr. 9 und 10 ersetzt. Nr. 7, 8, 10 und 11 lau-­‐
teten: „7. ‚Sächsischen Consultant-­‐Fonds (SCF)’ entsprechend Anlage 7, 8. ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 8, 10. ‚Darlehensfonds für KMU Sachsen’ entsprechend Anlage 10 und 11. ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 11. Artikel 13 Nr. 2 lit. a litt. ff desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Satz 8 „des“ am Anfang eingefügt und „Anlage 9“ durch „Anlage 8“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 2 lit. a litt. ii desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 11 eingefügt. Artikel 13 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „und 11“ durch „und 10“ ersetzt. 4 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat Abs. 4 neu ge-­‐
fasst. Abs. 4 lautete: „(4) Die Mittel der Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden über den sächsischen Haus-­‐
halt ausgereicht.“ 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat in Abs. 4 „Abs. 1 Nr. 11“ durch „Absatz 1 Nummer 10“ ersetzt. Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 3 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 7. die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und 8. der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern, 9. der „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 10. der „Braunkohlesanierungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie 11. der „Fusionsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbau-­‐
bank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden. (2) Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermö-­‐
gen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Vorarbeiten von Projekten. (3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anla-­‐
gegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfs-­‐
fall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen. (4) Die Fondsvermögen des „Braunkohlesanierungsfonds Sachsen“ und des „Fusionsfonds Sach-­‐
sen“ verbleiben unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. (5) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vor-­‐
schriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (6) Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sach-­‐
sen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rech-­‐
ten und Verbindlichkeiten zu halten. Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließ-­‐
lich das jeweilige Sondervermögen.5 5 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fonds-­‐
verwalter): 1. der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirt-­‐
schaft, 2. der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern, 3. der „Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 4. der „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, 5. der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 6. der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirt-­‐
schaft, Arbeit und Verkehr, 7. der „Sächsische Consultant-­‐Fonds (SCF)“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, 8. der „Mikrodarlehensfonds“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Ver-­‐
kehr und 9. der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern. Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Drit-­‐
ten übertragen werden.“ Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 4 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 5 Wirtschaftsplan und Berichtswesen (1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr ei-­‐
nen Wirtschaftsplan. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Sofern ein Fonds mehrere separat aus-­‐
zuweisende Unterfonds umfasst (Dachfonds), ist der Wirtschaftsplan neben dem Dachfonds auch für jeden Unterfonds separat zu erstellen. (2) Die Wirtschaftspläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Sofern die Fondsverwaltung auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzu-­‐
leiten. (3) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als An-­‐
lage beizufügen. (4) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium erstattet dem Staatsministerium der Fi-­‐
nanzen zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu-­‐ und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses, der Anzahl der geförderten Projekte, der erwirtschafteten Erträge sowie der Verwaltungskosten. (5) Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten. Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.6 Artikel 5 Nr. 3 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 4 und 5 in Abs. 5 und 6 umnummeriert und Abs. 4 eingefügt. 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat in Abs. 1 Nr. 3 „der ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’“ durch „die Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 4 „Wissenschaft und Kunst“ durch „Wirt-­‐
schaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. cc bis gg desselben Gesetzes hat Nr. 7 in Abs. 1 aufgehoben und Nr. 8 bis 11 in Nr. 7 bis 10 umnummeriert. Nr. 7 lautete: „7. der ‚Sächsische Consultant-­‐Fonds (SCF)’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Ar-­‐
beit und Verkehr,“. Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. dd desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 7 „der ‚Mikrodarlehensfonds Sach-­‐
sen’“ durch „die ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III’“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. ff desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 9 „für KMU“ durch „zur Markteinfüh-­‐
rung innovativer Produkte“ und „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. gg desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 10 den Punkt durch „sowie“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 4 lit. a litt. hh desselben Gesetzes hat Abs. 1 Nr. 11 eingefügt. Artikel 13 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: „(4) Das Fondsvermögen des ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ verbleibt unverzinst im Liquidi-­‐
tätsmanagement des Freistaates Sachsen.“ Artikel 13 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 5 „die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (Sächs-­‐
GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)“ durch „Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geän-­‐
dert worden ist“ ersetzt. 6 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat Satz 2 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Sofern die Fondsverwaltung an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten.“ Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 5 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 6 Jahresrechnung (1) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschafts-­‐
jahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen. (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens. (3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. § 7 Vollzug (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögens zu erlassen. (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministe-­‐
rium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 8 genannten Sondervermögen zu erlassen. (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Ab-­‐
satz 1 Nummer 3 bis 7 und 9 bis 11 genannten Sondervermögen zu erlassen.7 § 8 Fördermittelverwaltung Soweit die Verwaltung der Sondervermögen die Fördermittelverwaltung betrifft, gilt das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung. § 9 Auflösung eines Fonds Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden: 1. Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt. 2. Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Abs. 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt. In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden. 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Satz 3 in Abs. 1 aufge-­‐
hoben. Satz 3 lautete: „Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.“ 7 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat Abs. 3 neu ge-­‐
fasst. Abs. 3 lautete: „(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 5 bis 8 genannten Sondervermögen zu erlassen.“ 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat in Abs. 2 „Abs. 1 Nr. 2 und 9“ durch „Abs. 1 Nummer 2 und 8“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „Abs. 1 Nr. 3 sowie 5 bis 8, 10 und 11“ durch „Ab-­‐
satz 1 Nummer 3 bis 7 und 9 bis 11“ ersetzt. Artikel 13 Nr. 6 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 aufgehoben. Abs. 4 lautete: „(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung des in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Sondervermögens zu erlassen.“ Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 6 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 108 § 119 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) [SächsGVBl. 2010 S. 391] Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) [SächsGVBl. 2010 S. 391] Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) [SächsGVBl. 2010 S. 391, 2012 S. 729, 2015 S. 355]10 Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4) [SächsGVBl. 2010 S. 392] Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 5) [SächsGVBl. 2010 S. 392] Anlage 6 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 6) [SächsGVBl. 2010 S. 392, 2012 S. 729]11 8 QUELLE 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Vorschrift eingefügt. AUFHEBUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Vorschrift aufgeho-­‐
ben. Die Vorschrift lautete: „§ 10 Auflösung des ‚Sächsischen Consultant-­‐Fonds (SCF)’ Der ‚Sächsische Consultant-­‐Fonds (SCF)’ wird zum 30. Juni 2013 aufgelöst. Der Fondsbestand sowie noch zu vereinnahmende Rückflüsse von Dritten sind dem Staatshaushalt zuzuführen.“ 9 QUELLE 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Vorschrift eingefügt. AUFHEBUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Vorschrift aufgeho-­‐
ben. Die Vorschrift lautete: „§ 11 Zuführung Dem ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ wird bis zum 31. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 67 000 000 EUR zugeführt.“ 10 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Anlage ge-­‐
ändert. 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage geändert. 11 ÄNDERUNGEN Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 7 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Anlage 7 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) [SächsGVBl. 2010 S. 392, 2012 S. 729, 2015 S. 355]12 Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 8) [SächsGVBl. 2010 S. 392, 2015 S. 355]13 Anlage 9 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 9) [SächsGVBl. 2012 S. 729, 2015 S. 355]14 Anlage 10 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 10) [SächsGVBl. 2012 S. 729 2015 S. 356]15 Anlage 11 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 11) 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Anlage ge-­‐
ändert. 12 AUFHEBUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage aufgehoben. Die letzte Fassung ergibt sich aus SächsGVBl. 2010 S. 392. UMNUMMERIERUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Anlage 8 in Anlage 7 umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage geändert. 13 ÄNDERUNGEN 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Anlage ge-­‐
ändert. UMNUMMERIERUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Anlage 8 in Anlage 7 umnummeriert. Artikel 13 Nr. 11 desselben Gesetzes hat Anlage 9 in Anlage 8 umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage geändert. 14 UMNUMMERIERUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Anlage 9 in Anlage 8 umnummeriert. Artikel 13 Nr. 12 desselben Gesetzes hat Anlage 10 in Anlage 9 umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage geändert. 15 QUELLE 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Anlage eingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Anlage 10 in Anlage 9 umnummeriert. Artikel 13 Nr. 13 desselben Gesetzes hat Anlage 11 in Anlage 10 umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage geändert. Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 8 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN [SächsGVBl. 2015 S. 356]16 16 QUELLE 25.12.2012.—Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) hat die Anlage eingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Anlage 11 in Anlage 10 umnummeriert. QUELLE 01.01.2015.—Artikel 13 Nr. 14 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Anlage eingefügt. Sächsisches Förderfondsgesetz (SächsFöFoG) (Stand: 08.05.2015) 9