Amtsblatt des Amtes Schlei-Ostsee Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2015 30.04.2015 Nr. 11 Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist kostenlos beim Amt Schlei-Ostsee, Holm 13, 24340 Eckernförde und seinen Außenstellen in Fleckeby, Damp und Rieseby erhältlich oder kann im Abonnement (2,00 € pro Ausgabe) vom Amt-Schlei-Ostsee bezogen werden; außerdem kann das Amtsblatt im Internet unter der Adresse www.amt-schlei-ostsee.de eingesehen werden. Auf das Erscheinen und den Inhalt des amtlichen Teils des Amtsblattes wird in der „Eckernförder Zeitung“ hingewiesen. Inhaltsverzeichnis 1. Bekanntmachung über die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose „Windpark Loose – östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“(S. 02) 2. Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Loose „Windpark Loose - östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“ (S.03) 3. Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Loose für das Gebiet "Windpark Loose – östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt -1- (S.04) Bekanntmachung Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Loose „Windpark Loose – östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“, Amt Schlei-Ostsee, Krs. Rendsburg-Eckernförde (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Der Bürgermeister der Gemeinde Loose hat am 30.04.2015 gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung S.-H. im Rahmen einer Eilentscheidung entschieden, die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde für den Bereich „Windpark Loose - östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“ aufzustellen. Ziel der Planung ist die Feinsteuerung der Windkraft an diesem Standort. Umgrenzung des Plangeltungsbereiches: - siehe Lageplan Diese Entscheidung wird hiermit bekanntgemacht. 24340 Eckernförde, den 30.04.2015 Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrage gez. Jordan L. S. Lageplan -2- Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Loose „Windpark Loose - östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“, Amt Schlei-Ostsee, Krs. RendsburgEckernförde (nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Der Bürgermeister der Gemeinde Loose hat am 30.04.2015 gemäß § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung S.-H. im Rahmen einer Eilentscheidung entschieden, den Bebauungsplan Nr. 4 der Gemeinde für den Bereich „Windpark Loose - östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“ aufzustellen. Ziel der Planung ist die Feinsteuerung der Windkraft an diesem Standort. Umgrenzung des Plangeltungsbereiches: - siehe Lageplan Diese Entscheidung wird hiermit bekanntgemacht. 24340 Eckernförde, den 30.04.2015 Amt Schlei-Ostsee Der Amtsdirektor Im Auftrage gez. Jordan L. S. Lageplan -3- Gemeinde Loose - Der Bürgermeister - Bekanntmachung Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Loose für das Gebiet "Windpark Loose – östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“ Der Bürgermeister der Gemeinde Loose hat am 30.04.2015 im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung S.-H. aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bek. v. 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) (zuletzt geänd. durch Art. 1 des Gesetztes v. 20.11.2014, BGBl. I S. 1748) folgende Satzung beschlossen: Satzung der Gemeinde Loose vom 30.04.2015 über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 4 "Windpark Loose – östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“, umgrenzt von der Kreisstraße 58 im Süden, der Liebesallee im Westen und Neuilewitt im Norden (s. auch Übersichtsplan). §1 Zu sichernde Planung Der Bürgermeister der Gemeinde Loose hat am 30.04.2015 im Rahmen einer Eilentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung S.-H. entschieden, für das in § 2 bezeichnete Gebiet der Gemeinde Loose, "Windpark Loose – östlich des Gutes Osterhof und südlich Neuilewitt“, den Bebauungsplan Nr. 4 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. §2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. §3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird, -4- b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtung, Ablagerung einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes SchleiOstsee in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, von der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Falle außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Loose, den 30.04.2015 (L.S.) -5- - Feige Bürgermeister Übersichtsplan -6-
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