Arbeitsrichtlinien - Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal eV

Arbeitsrichtlinien
Arbeitsrichtlinien des
Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V.
Stand: 06/2015
BStL_3_06/2015
1
Arbeitsrichtlinien
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines ........................................................................................................... 4
II.
Sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung in Steuersachen ............................... 4
III.
Aufnahme von Mitgliedern .................................................................................... 5
1.
Wer kann Mitglied werden? ....................................................................................................... 5
2.
Erstgespräch ............................................................................................................................... 5
3.
Begründung der Mitgliedschaft .................................................................................................. 5
4.
Beratungsstellenwechsel ............................................................................................................ 5
5.
Mitgliederaufnahme ................................................................................................................... 6
6.
Vorgehensweise bei Aufnahme .................................................................................................. 6
IV.
Verwaltungstechnisches zu Mitgliedern ................................................................. 9
1.
Abrechnung ................................................................................................................................ 9
2.
Einstufung der Mitgliedsbeiträge ............................................................................................... 9
3.
Sonstige Entgelte ........................................................................................................................ 9
4.
Elektronischer Schriftverkehr ..................................................................................................... 9
5.
Statistische Aufstellung von Neumitgliedern ............................................................................. 9
V.
Umfang der Betreuung......................................................................................... 10
1.
Beratungstermine ..................................................................................................................... 10
2.
Beratung ................................................................................................................................... 10
2a. Besonderheit bei der Datenübermittlung der Mitgliedersteuerdaten durch Elster II (im
authentifizierten Verfahren) an das Finanzamt gem. § 6 Abs. 2 .............................................. 10
3.
Bearbeitungszeit ....................................................................................................................... 11
4.
Bekanntgabevollmacht ............................................................................................................. 11
5.
Mitteilung von Nachzahlungen oder Erstattungen .................................................................. 12
6.
Prüfung von Steuerbescheiden, Einsprüchen, Klagen .............................................................. 12
7.
Fristverlängerung...................................................................................................................... 13
8.
Haftung im Innenverhältnis ...................................................................................................... 13
9.
Schadensanzeigen .................................................................................................................... 13
10. Gesprächsführung mit Mitgliedern .......................................................................................... 13
VI.
Abrechnung mit dem Verein ................................................................................ 15
VII.
Bestandsdatenverwaltung / Handakten / Kündigungen ........................................ 17
1.
Führen von Handakten ............................................................................................................. 17
2.
Bestandsverwaltung ................................................................................................................. 18
3.
Kündigungen von Mitgliedern .................................................................................................. 18
4.
Archivierung von Altakten der Mitglieder ................................................................................ 19
5.
Vernichtung / Entsorgung von Daten oder Unterlagen ........................................................... 19
VIII.
Dienstleistungserbringung ................................................................................... 19
1.
Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs in/im Beratungsraum/- räumen .............................. 19
2.
Mitarbeiter in der Beratungsstelle ........................................................................................... 19
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3.
Erreichbarkeit der Beratungsstelle / Kommunikation .............................................................. 20
4.
Trennung zwischen Beratungsstelle und weiterer wirtschaftlicher Tätigkeit .......................... 20
5.
Posteingang .............................................................................................................................. 21
6.
Postausgang .............................................................................................................................. 21
7.
Fristenkontrolle ........................................................................................................................ 21
8.
Fachliteratur ............................................................................................................................. 21
9.
Fortbildung ............................................................................................................................... 21
IX.
Technische und sonstige Ausstattung der Beratungsstelle / Datenschutz /
Verschwiegenheitspflicht ................................................................................................ 22
1.
Sauberkeit und Ordnung .......................................................................................................... 22
2.
Datenschutz .............................................................................................................................. 22
3.
EDV-Einsatz ............................................................................................................................... 23
4.
Telekommunikations- und Ablagesysteme .............................................................................. 23
5.
Datensicherung......................................................................................................................... 23
6.
Werbung ................................................................................................................................... 23
X.
Sonstiges ............................................................................................................... 24
XI.
Anlagen ............................................................................................................... 26
1.
Mitgliedsausweis ...................................................................................................................... 26
2.
Folgebeitragsquittung .............................................................................................................. 27
3.
Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen .............................................................................. 28
4.
Verplichtungserklärung zur Verschwiegenheit ........................................................................ 30
5.
Anlage zur Tz. IX Nr. 2 - Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht - Briefkasten ....................... 31
6.
Technische Voraussetzungen für Steuersoft ............................................................................ 32
7.
Anlage zu Tz IV Nr. 4 - Einrichten der Absenderkennung in E-Mails ........................................ 33
8.
Abrechnung_05c_03/2015 - BSt-Leiter Allgemein ................................................................... 35
8.
Abrechnung_05c-1_03/2015 - BSt-Leiter Direktzahler ............................................................ 36
8.
Abrechnung_05c-2_03/2015 - Berater Allgemein ................................................................... 37
8.
Abrechnung_05c-3_03/2015 - Berater Direktzahler ................................................................ 38
8.
Abrechnung_05c-4_03/2015 - Differenzbeträge ..................................................................... 39
9.
Erläuterung der Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen.............................................................. 40
10. Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine ....................................................................... 44
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Arbeitsrichtlinien
Arbeitsrichtlinien
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Beratungsstellenleiterinnen / Berater und Angestellte in Beratungsstellen)
I.
Allgemeines
Grundlage für die Tätigkeit des Vereins und der Beratungsstellen sind das Steuerberatungsgesetz, die Vereinssatzung und der Vertrag in ihrer jeweiligen Fassung. Die Arbeitsrichtlinien sind
Bestandteil des Vertrages. Sie sind verbindlich. Abweichungen sind nur mit vorheriger Zustimmung durch den Vorstand zulässig. Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern in Steuerfragen im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG zu helfen. Er erhebt kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung.
II.
Sachgemäße und gewissenhafte Hilfeleistung in Steuersachen
1.
Die Mitarbeiter, als so genannte Verrichtungsgehilfen des Vereins, stehen zum einzelnen Mitglied in einer unmittelbaren Beziehung, d. h. sie betreuen ihren direkten "Auftraggeber".
Rechtlich sind die Mitglieder aber natürlich nicht Mitglieder des Mitarbeiters, sondern Mitglieder des Vereins. Die Mitarbeiter sind Vertragspartner des Vereins, denen die Beratung und
Betreuung der Mitglieder obliegt, welchen wiederum der Verein insoweit eine Leistung schuldet. Die Mitarbeiter haben sich in dieser Eigenschaft einerseits um einen angemessenen Mitgliederzugang zu bemühen, andererseits das Steuern sparende Interesse der Mitglieder wahrzunehmen und dieses mit den geltenden Steuergesetzen und ihrer vernünftigen Auslegung in
Einklang zu bringen.
Insoweit ist der Mitarbeiter auch dem Verein gegenüber verpflichtet, die Mitglieder nach bestem Wissen und Können zu betreuen.
2.
Daraus ergibt sich für den Mitarbeiter zwangsläufig die Verpflichtung, sein Wissen über die
geltenden Steuergesetze auf dem Gebiet der Beratungsbefugnis des § 4 Nr. 11 StBerG soweit
diese für die Mitglieder Bedeutung haben- auf dem neuesten Stand zu halten. Er verpflichtet
sich insbesondere an den vom Verein angebotenen und empfohlenen Beraterschulungen und
Seminaren in einem zeitlichen Umfang von mindestens 16 Unterrichtsstunden jährlich teilzunehmen. Vgl. hierzu insbesondere VIII Tz. 2 der Arbeitsrichtlinien und § 4 Abs. 4 des Beratervertrages.
3.
Der Mitarbeiter hat seine Beratungsaufgabe so weit auszulegen, dass er die Möglichkeiten der
Mitglieder zur Steuerersparnis durch systematisches Befragen feststellt und auch veranlasst,
dass die Mitglieder ihrerseits die erforderlichen Nachweise und dergleichen der Finanzverwaltung gegenüber beibringen. Wir bitten dies unter Zuhilfenahme der Vereinschecklisten und
des Beratungsprotokolls zu veranlassen.
4.
Die Hilfeleistung ist gem. § 26 Abs. 1 StBerG sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Die Werbung ist im Rahmen der Grenzen des § 8 StBerG zulässig (vgl. hierzu Anlage I
„Werbung“ sowie Anlage A1 „Das Werberecht der Lohnsteuerhilfevereine). Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist
nicht zulässig (Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße bis zu 25.600,-- €) § 26 Abs. 2 StBerG.
5.
Die Hilfeleistung darf sich ausnahmslos nur auf Mitglieder des Vereins erstrecken.
Als Mitglieder dürfen nur die in § 3 der Satzung genannten Personen aufgenommen werden.
Jede über diesen Rahmen hinausgehende steuerliche Beratung von Personen, die nicht Ver-
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einsmitglieder sind oder deren Mitgliedschaft nach den geltenden Bestimmungen nicht zulässig ist, verstößt sowohl gegen die gesetzlichen Bestimmungen als auch gegen die Satzung und
mit dem Verein abgeschlossenen Vertrag. Eine solche unbefugte Steuerberatung kann der
Verein in keinem Fall decken. Vgl. hierzu §5 Beratervertrag.
Eine Ausnahme hiervon sind lediglich nahe Angehörige wie der Ehegatte, Eltern und Kinder i. S.
des § 15 AO.
Eine Haftung wird daher in solchen Fällen weder vom Verein, noch durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung übernommen. Im Übrigen wird auf die Vertragsstrafe aus § 10 des
Beratervertrages hingewiesen.
III.
Aufnahme von Mitgliedern
1.
Wer kann Mitglied werden?
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und Personenvereinigung z.B. Grundstücksund Erbengemeinschaften von natürlichen Personen werden, für die der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf (vgl. § 4 Nr. 11 StBerG und unser Merkblatt "Umfang der Beratungsbefugnis" sowie die Anlagen Nr. 10 „Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine“).
2.
Erstgespräch
Jeder Aufnahme ist ein kurzes Gespräch vorzuschalten, in dem durch einige gezielte Fragen
ermittelt wird ob die Mitgliedschaft überhaupt angeraten ist.
Es soll damit verhindert werden, dass Personen als Mitglieder aufgenommen werden, für welche keine Beratungsbefugnis besteht. Für diesen Zweck ist das Beratungsprotokoll zu verwenden. Rückwirkende Beitritte sind zulässig.
Ferner ist das Mitglied zu befragen, auf welche Art und Weise es Kenntnis von der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V. erlangt hat. Über das Ergebnis der Befragung ist
monatlich mit der Abrechnung Statistik zu führen und das Formular BStL 05 (Statistische Aufstellung von Neumitgliedern) mit der monatlichen Abrechnung einzureichen.
3.
Begründung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist rechtlich erst dann vollzogen, wenn die Beitrittserklärung unterschrieben
ist.
Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllt haben, dürfen nicht betreut werden, wenn der
Mitarbeiter sich nicht dem Vorwurf unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen aussetzen will.
Der quittierte Mitgliedsausweis sowie Folgebeitragsquittungen dürfen den Mitgliedern erst
dann ausgehändigt werden, wenn die entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Mitgliedsbeitrag nicht erst vom Mitglied zu zahlen ist, wenn
die Steuererklärung fertig erstellt oder gar der ESt-Bescheid vom Finanzamt erlassen wurde,
sondern unmittelbar nach Begründung der Mitgliedschaft und Unterschrift des Mitgliedsausweises, (nicht auf Kredit arbeiten!). In Folgejahren ist ebenso zu verfahren.
Personen, die die Mitgliedschaft gekündigt haben, unsere Hilfeleistung dann aber doch noch
im nächsten Jahr oder später in Anspruch nehmen wollen, sind als Neuaufnahmen (ohne erneute Aufnahmegebühr) zu behandeln, d. h. es ist ein neuer Mitgliedsausweis auszustellen und
zu unterschreiben. Ein "Wiederaufleben" gekündigter Mitgliedschaften gibt es nicht.
4.
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Beratungsstellenwechsel
Jedes Mitglied ist frei in der Wahl seiner Beratungsstelle. Beim Wechsel von einer Beratungsstelle zu einer anderen hat die alte Beratungsstelle die Mitgliederunterlagen an die neue herauszugeben. Es ist selbstverständliche kollegiale Pflicht, dass Mitglieder nicht untereinander
abgeworben werden.
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Das Mitglied behält auch im Falle eines Beraterwechsels seine bisherige Mitgliedsnummer bei.
Allerdings ist auf der Folgebeitragsquittung von dem „neuen“ Beratungsstellenleiter der Mitgliedsnummer die bisherige Beratungsstellenleiter-Nummer neben Ihrer eigenen Beratungsstellen-Nummer zu ergänzen. Wir bitten diese bei Verwendung der alten DIN A 5 MitgliedsAusweise über das Feld „BSTL-Nr.“ einzutragen.
Sollte es Veränderungen im Familienstand gegeben haben (z.B. neu verheiratet oder geschieden, Wechsel oder Ergänzung des Familiennamens) bitten wir dies auf dem Folgebeitragsquittungsbeleg zu vermerken und die Unterschrift sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben
des „neuen Ehepartners“ auf dem „Zusatz-Mitgliedsausweis“ nachzuholen und der nächsten
Abrechnung beizufügen.
Der Wechsel einer Beratungsstelle muss durch die Verwaltungsstelle des Vereins dem Mitglied
mitgeteilt werden.
Der „ehemalige“ Berater ist nicht befugt dem Mitglied derartige Veränderungen anzuzeigen,
außer der Verein hat dazu seine schriftliche Einwilligung erteilt.
Die Weitergabe/Weiterleitung auf elektronischem Weg der Mitgliederakte ist auch im Hinblick
auf den Datenschutz zulässig und sogar rechtlich notwendig, da es sich um Mitglieder des Vereins handelt und die Datenweiterleitung nicht an Dritte erfolgt.
Es sollte bei elektronischer Übermittlung der Daten allerdings sichergestellt sein, dass diese
verschlüsselt weitergeleitet werden und der/die abgebende (bisherige) Beratungsstellenleiter/in danach die Daten löscht.
Altakten, deren Aufbewahrung gem. § 26 Abs. 4 StBerG noch gesetzlich notwendig ist (10 Jahre
nach Abschluss der Tätigkeit in der Steuersache des Mitglieds), müssen an die Vereinszentrale
unter Verwendung eines Übergabeprotokolls (welche Mitgliederakten, welcher Jahre) übergeben/weitergeleitet werden.
5.
Mitgliederaufnahme
Der Neubeitritt oder erneute Beitritt wird formal auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vollzogen. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen. Zwingend notwendig ist auch die Angabe der
Telefonnummer und soweit vorhanden, die E-Mail Adresse des Mitgliedes. Er ist vom Mitglied
persönlich zu unterschreiben. Bei Ehepaaren, die zusammen veranlagt werden können, sind
beide Ehepartner auf einem Mitgliedsausweis aufzunehmen und von beiden zu unterzeichnen. Die Mitgliedsnummer (aufgedruckt) ist stets um die Beratungsstellen-Nummer des Beraters zu ergänzen und ergibt so die vollständige Mitglieds-Nummer Die auf dem Vordruck enthaltene Beitragsquittung ist zugleich der Zahlungsnachweis für das Mitglied, der Umsatzsteuernachweis für den Verein und der Verwendungsnachweis für den Mitarbeiter.
6.
Vorgehensweise bei Aufnahme
Der Mitgliedsausweis (bzw. in späteren Jahren die Folgebeitragsquittung) dient dem Mitglied
einerseits als Nachweis der bestehenden Mitgliedschaft und entsprechend hoher Steuerberatungs- bzw. Werbungskosten dem Finanzamt gegenüber, seinen Jahresbeitrag bezahlt zu haben. Neben der Beitragsquittung auf dem Mitgliedsausweis darf im Jahr der Aufnahme keine
weitere Quittung ausgestellt werden (empfohlen lediglich zusätzlich Formular: Mitglieder 08,
Steuerberatungskosten). Auf die hierzu ergangenen Erläuterungen in Tz. IV Nr. 3 dieser Arbeitsrichtlinien wird hingewiesen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Mitgliedsbeitrag
für das Jahr quittiert wird, in dem die Aufnahme erfolgt ist. Wenn der Beitritt z. B. in 2015 erfolgt, wird der in 2015 gezahlte Beitrag für das Jahr 2015 quittiert, obwohl für das Mitglied z. B.
die Einkommensteuererklärung 2014 erstellt wird usw.
Müssen für das Mitglied Einkommensteuererklärungen für zurückliegende Jahre erstellt werden, wird eine rückwirkende Mitgliedschaft begründet. D. h., das Jahr des frühestmöglichen
Beitritts wird zum 1. Beitrittsjahr und damit zum Neuaufnahmejahr, für das ein Mitgliedsausweis auszustellen ist.
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Für alle nachfolgenden Jahre ist jeweils eine Folgebeitragsquittung auszustellen und die Mitgliedsbeiträge entsprechend dem Jahresbruttoeinkommen und der dann gültigen Beitragsklassen dieser Jahre festzusetzen.
Beispiel: Das Mitglied kommt in 2015 in Ihre Beratungsstelle und bittet um Erstellung der EStErklärungen 2011 - 2014.
Folge:
Da das Mitglied frühestmöglich 2012 hätte Mitglied werden können, wird 2012 zum
1. Beitrittsjahr. Es ist somit für 2012 sowohl der Mitgliedsbeitrag als auch die Aufnahmegebühr festzusetzen.
Zusätzlich sind für die Nachfolgejahre 2013, 2014 und 2015 die Folgebeitragsquittungen auszustellen und die Beiträge jeweils jährlich mit den Abrechnungsformularen
(Allgemein 5b - Mitgliedsbeitrag 2012 und für 2013 und Folgejahre → Allgemein 5c Mitgliedsbeiträge ab 2012) abzurechnen.
Das Original der Folgebeitragsquittung ist dem Mitglied auszuhändigen. Auf der Quittung ist
stets die volle Mitglieds-Nummer zu vermerken. Achten Sie bitte besonders genau darauf, dass
die Mitglieds-Nummer zutreffend eingetragen wird (Zahlen-Dreher!). Die Quittung ist vom Berater zu unterschreiben. Der Name des Mitglieds ist vollständig in Druckschrift und lesbar einzutragen Wichtig: Das Mitglied nach einer eventuellen Adressänderung befragen, diese ggf. auf
dem dafür vorgesehenen Feld des Quittungsvordruckes vermerken.
Achten Sie bitte auch hier auf das zutreffende Quittungsjahr. Die Originale der Beitrittserklärungen (gelb, mit der Originalunterschrift des Mitglieds) und die weißen Quittungsdurchschriften werden nach Mitglieds-Nummer geordnet als Anlage zu den Abrechnungen zu den vorgeschriebenen Terminen der Verwaltungsstelle des Vereins zugeleitet. In Verlust geratene Mitgliedsausweise oder Quittungen werden gegen Vorlage einer entsprechenden Erklärung des
Mitglieds vom Verein kostenlos ersetzt.
Neuberechnung von Mitgliedsbeiträgen bei Erhöhungen der Bemessungsgrundlage im lfd.
Beitragsjahr
Da es vorkommen kann, dass nach dem 1. Beratungstermin und der bisherigen Einkommensermittlung des Mitgliedsbeitrages, es sich herausstellt, dass sich die tatsächliche Bemessungsgrundlage erhöht hat (z. B. das Mitglied hat weitere oder höhere Lohnersatzleistungen
oder sonstige Erträge), die dem Berater bisher beim 1. Termin noch nicht bekannt waren, ist
der Mitgliedsbeitrag des lfd. Jahres neu festzusetzen.
Dies gilt sowohl für neue, als auch für bereits bestehende Mitglieder.
Es ist daher notwendig, eine zusätzliche Folgebeitragsquittung, auf die der neu festgesetzte
Mitgliedsbeitrag einzutragen ist, auszustellen.
Dabei ist der bisher festgesetzte und bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag in Abzug zu bringen und
entsprechend auf dem neuen Folgebeitragsquittungsbeleg zu vermerken.
Diese Vorgehensweise gilt sowohl für Folgebeiträge, als auch bei Mitgliedsbeiträgen (Mitgliedsausweise) von Neumitgliedern.
Beispiel:
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Ein Neumitglied war am 01.04.2015 zur Erstellung der ESt-Erklärung in der Beratungsstelle. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 90,00 € inkl. Aufnahmegebühr ermittelt, der vom Mitglied in der Beratungsstelle entrichtet wurde. Dem Mitglied wurde ein Mitgliedsausweis in dieser
Höhe ausgestellt und der Beitrag für den Monat 04/2015 abgerechnet.
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Weil noch Unterlagen (Spendenquittung, Quittung über Gewerkschaftsbeitrag)
zur Erstellung der ESt-Erklärung nachgereicht werden mussten, erfolgte am
10.05.2015 ein zweiter Termin in der Beratungsstelle. Bei Durchsicht der nunmehr
vom Mitglied nachgereichten Unterlagen wurde festgestellt, dass ein Bescheid
über ALG (Arbeitslosengeld), dessen Angabe und Einreichung beim ersten Termin
vom Mitglied vergessen und nicht erwähnt wurde, eine
Neuberechnung des Mitgliedsbeitrages (sowohl bei Neuaufnahme, als auch bei
Folgebeitrag) erforderlich macht.
Bisheriger Mitgliedsbeitrag vom 01.04.2015
Neufestsetzung Mitgliedsbeitrag vom 10.05.2015
= 90,00 €
= 110,00 €
Neufestsetzung Mitgliedsbeitrag vom 10.05.2015 = 110,00 €
Abzgl. bisheriger Mitgliedsbeitrag vom 01.04.2010 = 90,00 €
Differenz
= 20,00 €
Für Neuberechnungen (sowohl Neumitglied oder Folgebeitrag, siehe beiliegende
Muster) ist es notwendig, eine zusätzliche Folgebeitragsquittung, auf die der neu
festgesetzte Mitgliedsbeitrag einzutragen ist, auszustellen.
Weiterhin sind auf der Folgebeitragsquittung unter „Sonstige Vermerke“ folgende
Angaben zu vermerken:
Neufestsetzung :
./. bisheriger Beitrag:
Differenz:
110,00 €
90,00 €
20,00 €
Die gleiche Verfahrensweise bitten wir bei Folgebeiträgen auf den Folgebeitragsquittungen vorzunehmen.
Zusätzlich erstellt der Berater eine Abrechnung der Differenzbeiträge (Formular
„Allgemein 05c-2“) für den Monat 05/2015.
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IV.
Verwaltungstechnisches zu Mitgliedern
1.
Abrechnung
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und gelten zum Zeitpunkt des Beitritts als einmalig
für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet. Sie werden in jedem folgenden Kalenderjahr am 31.
Januar fällig. Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr (AG) von gegenwärtig
15,00 € (Brutto) zu entrichten. Um Aufnahme ersuchende Mitglieder anderer Vereine sind in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich u. U. einer doppelten Beitragspflicht (bei
beiden Vereinen) aussetzen. Dieser Hinweis ist keine Verpflichtung, kann jedoch Verstimmungen bei Mitgliedern zu verhindern helfen. Die Mitglieder sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie Mitglieder eines Vereins sind und nicht lediglich eine Dienstleistung "kaufen". Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft mangels Kündigung sich jährlich erneuert und mit ihr die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft (einschließlich der Beitragspflicht). Es sollte sich in Fällen „doppelter Mitgliedschaft“ mit der Verwaltungsstelle in Verbindung gesetzt werden, um ggf. abzuklären, ob mit dem „alten Verein“ absprachegemäß auf den
doppelten Mitgliedsbeitrag verzichtet werden kann (z. B. wegen Mitgliedschaft im NVLBundesverband).
2.
Einstufung der Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr ergibt sich ausschließlich aus der
jeweils gültigen verbindlichen Beitragsstaffel. Nachlässe auf den Beitrag und/oder die Aufnahmegebühr sind nur aus sozialen Gründen und mit vorheriger Absprache mit dem Vorstand
möglich.
Wir bitten den Grund der Beitragsminderung in der Mitgliederakte zu vermerken.
Auf die Besonderheiten bei Mitgliedern der Kooperationspartner (z. B IGM / IGBCE …) oder
auf Grund der Werbeempfehlung wird hier besonders hingewiesen.
3.
Sonstige Entgelte
Neben dem Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmegebühr darf für die Hilfeleistung in Steuersachen kein weiteres besonderes Entgelt erhoben werden. Nur in besonderen Fällen (z. B. erhöhte Anzahl von Kopien) dürfen dem Mitglied die Kosten für Kopien in Rechnung gestellt werden.
D. h. die generelle Erhebung einer „Kopierpauschale“ oder von Fahrtkosten ist nicht zulässig.
Für den Fall, dass Sie über das normale Maß hinaus Kopien für das Mitglied anfertigen sollen
(z. B. Bauordner im Zusammenhang mit der Aufstellung der Herstellungskosten zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlage der AfA), können Kosten für Kopien neben dem Mitgliedsbeitrag in
Rechnung gestellt werden.
Das Mitglied ist allerdings im Vorfeld auf die zusätzliche Berechnung dieser Kosten hinzuweisen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Kopien auf eigene Kosten zu erstellen.
4.
Elektronischer Schriftverkehr
Der elektronische Schriftverkehr (mit Mitgliedern, der Finanzverwaltung, der Verwaltungsstelle
des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. oder sonstigen Behörden) muss dauerhaft gespeichert
und darf nachfolgend nicht geändert oder überschrieben werden.
Wir weisen darauf hin, dass jeder E-Mail eine Absenderkennung beizufügen ist. Es muss sichergestellt sein, dass der Empfänger der E-Mail den Absender klar identifizieren kann. Die Einrichtung der Absenderkennung in E-Mails ist der Anlage 7 zu entnehmen.
5.
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Statistische Aufstellung von Neumitgliedern
Der monatlichen Abrechnung ist die Statistik über die Gründe der Neumitgliedschaft (Formular
BSTL 5) beizufügen.
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V.
Umfang der Betreuung
1.
Beratungstermine
Den Mitgliedern sollte regelmäßig ein kurzfristiger Beratungstermin (innerhalb von 2 Wochen)
eingeräumt werden; auch in der beratungsintensiven Jahreszeit sollte dies regelmäßig möglich
sein. Ausnahmefälle: Krankheit, Urlaub und ähnliche Situationen.
Die Dokumentation von Beratungsterminen hat als Aktennotiz oder Eintrag im Tages/Wochenkalender, auf Vereinsformular (Mitglieder 9) oder in der Mitgliederakte (auch elektronisch) zu erfolgen.
2.
Beratung
Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung in allen Angelegenheiten ihrer Steuerpflicht im
Rahmen der Beratungsbefugnis des § 4 Nr. 11 StBerG für sich und ihren nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Von der Betreuung ausgeschlossen sind damit z. B. im Haushalt
der Eltern lebende, steuerpflichtige Kinder. Für diese muss eine eigene Mitgliedschaft begründet werden.
Um die steuerbegünstigten Ausgaben eines Mitglieds zu ermitteln und um Auslassungen zu
vermeiden, ist eine gründliche Befragung des Mitglieds durchzuführen. Diese Befragung ist in
Interviewform anhand des Beratungsprotokolls (Formular „Mitglieder 04“)als Leitfaden durchzuführen und anschließend vom Mitglied eigenhändig zu unterschreiben. Im Falle von Ehegatten müssen beide ihre Unterschrift leisten. Sollte einer der Ehegatten nicht anwesend sein, so
ist dem anwesenden eine Kopie des von ihm bereits unterschriebenen Beratungsprotokolls
auszuhändigen und zwecks Unterschrift des anderen Ehegatten mitzugeben. Beide unterschriebenen Beratungsprotokolle sind sodann der Handakte im Original beizufügen.
Elektronischer Schriftverkehr (mit Mitglied, Finanzverwaltung, Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal
e. V. oder sonstigen Behörden) muss dauerhaft gespeichert und darf nachfolgend nicht geändert oder überschrieben werden.
Soweit die erforderlichen Nachweise zur Glaubhaftmachung gegenüber dem Finanzamt noch
nicht vorliegen, ist deren Beschaffung dem Mitglied aufzutragen und nach deren Vorliegen das
vom Mitglied und ggf. von dessen Ehegatten eigenhändig unterschriebene Antragsformular
beim Finanzamt einzureichen. Die Mitglieder dürfen nicht zur Blankounterschrift aufgefordert werden (Grund: Haftungsproblem)!
Es ist erforderlich von allen wichtigen Unterlagen, z. B. Kopie Steuerkarte, Kopie Lohnersatzleistungen, Kaufvertrag, Übergabevertrag, die dem Finanzamt eingereicht wurden, Zweitschriften für die Mitgliederakte zurückzubehalten (ggf. einscannen). Um sich hierbei Arbeit
und Kosten zu ersparen, sollten Sie auf das Mitglied einwirken, dass von ihm zu beschaffende
Belege und dergleichen in doppelter Ausfertigung geliefert werden. Nichts ohne Belege beantragen, Belege auf Echtheit prüfen.
2a.
Besonderheit bei der Datenübermittlung der Mitgliedersteuerdaten durch Elster II (im authentifizierten Verfahren) an das Finanzamt gem. § 6 Abs. 2
Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) ist der Berater im Falle der authentifizierten
Übermittlung (d. h. ohne Unterschrift des Mitglieds) der Steuerdaten verpflichtet, dass er dem
Mitglied unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form die an das Finanzamt übermittelten Steuerdaten zur Verfügung stellt.
Das Mitglied (=Auftraggeber) hat diese Steuerdaten unverzüglich zu überprüfen, d. h. die
Rückübersendung der unterschriebenen Steuererklärung entfällt.
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Die Information der Steuerdaten an das Mitglied kann in komprimierter Form (bis 50 % verkleinerter Form) erfolgen, sofern das Mitglied der E-Mail-Kommunikation nicht widersprochen
hat.
Die Kopie der komprimierten Steuererklärung kann per Post, Fax oder als verschlüsselte E-Mail
erfolgen.
Dem Mitglied muss bei dieser Form der Steuerdatenübermittlung bekannt gemacht werden,
was durch Sie/uns an das Finanzamt gesendet wurde.
Ihm muss unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuprüfen und ggf. ergänzende
Sachverhalte nach zu erklären oder fehlerhafte Steuersachverhalte zu korrigieren.
Wir empfehlen daher das Musteranschreiben des LhF (Formular Muster 11) an das Mitglied zu
verwenden.
Auszug aus § 6 Steuerdatenübermittlungsverordnung:
§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(1)
(2)
Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen
Übermittlung keine qualifizierte Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs. 3 Satz 1
bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der
Daten erfüllt.
Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem
Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen (per Post, Fax oder verschlüsselter E-Mail). Der Auftraggeber hat die
Daten unverzüglich zu überprüfen.
3.
Bearbeitungszeit
Die Steuererklärungen und sonstigen Anträge müssen kurzfristig (d. h. in der Regel
1 – 2 Wochen) nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen erstellt und an das Finanzamt weitergeleitet werden. Jegliche Aufgaben die sich aus der Hilfeleistung in
Steuersachen ergeben oder in anderer Weise dem Mitgliederinteresse dienen, sind zeitnah abzuarbeiten.
4.
Bekanntgabevollmacht
Im Interesse der Mitglieder ist auf die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht hinzuwirken und
zu veranlassen, dass die Finanzämter Steuerbescheide oder sonstige Verwaltungsakte der Beratungsstelle übersenden.
Wir bitten hierzu ausschließlich das Formular „Vollmacht 02“ zu verwenden und von jedem
Mitglied einzeln unterschreiben zu lassen.
Bei Ehegatten ist es auf Grund der Vorgaben des Bundesfinanzministeriums notwendig, dass
die Vollmacht von jedem Ehegatten getrennt pro Formular unterschrieben wird, um am elektronischen Datenabruf teilnehmen zu können.
Die Vollmacht/en sind der ESt-Erklärung bzw. sonstigen Anträgen beizufügen und an das Finanzamt zu übersenden.
Die Vollmachten sind spätestens mit der Monatsabrechnung im Original an die zentrale
Verwaltungsstelle des LhF zu übersenden.
Es empfiehlt sich, eine Kopie davon in der Mitgliederakte (ggf. eingescannt) aufzubewahren.
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5.
Mitteilung von Nachzahlungen oder Erstattungen
Das bei dem jeweiligen Mitglied mit Sicherheit zu erwartende steuerliche Ergebnis soll diesem
unter Verwendung des Formulars („Mitglieder 11“) bzw. EDV-Ausdrucks aus dem Steuerprogramm mitgeteilt werden. Die Information des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses
kann entweder:
a.
b.
c.
schriftlich
per verschlüsselter E-Mail
persönlich (Übergabe des Ausdrucks)
mitgeteilt werden.
Sofern die voraussichtliche Steuerberechnung per Post, Fax oder auf elektronischem Wege (z.
B. per E-Mail) in verschlüsselter Form erfolgt, ist ein Übermittlungs-/Abendenachweis aufzubewahren (z. B. Eintrag in das Postausgangsbuch, handschriftlicher Vermerk bspw. in der Mitgliederakte/elektronische Mitgliederakte, Aufbewahrung des Fax- oder E-Mail-Protokolls).
Bei der persönlichen Aushändigung hat die Dokumentation in gleicher Art zu erfolgen.
Da dieser Vordruck erfahrungsgemäß von einigen Mitgliedern dazu verwendet werden kann,
eine Vorfinanzierung ihres Erstattungsanpruchs zu erreichen, ist bei der Bescheinigung der zu
erwartenden Erstattung äußerst sorgfältig zu verfahren (Haftung).
Auf Wunsch ist den Mitgliedern eine Kopie der Steuererklärung (ggf. in komprimierter EDVForm) auszuhändigen oder per verschlüsselter E-Mail zu übermitteln.
6.
Prüfung von Steuerbescheiden, Einsprüchen, Klagen
Sobald der Steuerbescheid bei Ihnen eintrifft, ist er unverzüglich auf seine Richtigkeit hin zu
überprüfen. Enthält er Abweichungen zum Nachteil des Mitglieds, so ist innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zustellung (ein Fristenkontrollbuch, Fristenkalender
oder ähnliches ist zu führen und zu dokumentieren) Einspruch einzulegen und dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen, dass Einspruch eingelegt wurde; außerdem ist dieses über den aktuellen
Stand zu informieren.
Es ist darauf zu achten, dass auch vom Finanzamt gesetzte Fristen durch die Fristenkontrolle
erfasst werden.
Das Einlegen von Rechtsbehelfen wird wie folgt geregelt:
a.
b.
c.
Mitarbeiter, die sich sowohl verfahrensrechtlich als auch der jeweiligen Rechtsfrage sicher
sind, können Rechtsbehelfe selbst einlegen.
Trifft dies nicht zu, ist die komplette Mitgliederakte des Jahres unverzüglich (d. h. spätestens eine Woche vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Verwaltungsstelle bzw. an de
Vorstand des Vereins weiterzuleiten.
Klagen zum Finanzgericht sind ausschließlich nur durch den Vorstand zulässig.
Hierbei muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass die Rechtsbehelfsfrist/Klagefrist gewahrt
wird. D.h., die gesamte Steuerakte des betreffenden Steuerjahres incl. Einspruchsentscheidung
muss spätestens eine Woche vor Ablauf der Klagefrist der Verwaltungsstelle des Vereins vorliegen. Dies erfordert sofortige Prüfung der Vorgänge und ihre ebenso unverzügliche Weiterleitung.
Bei Einsprüchen immer den Einschreibebrief per Post wählen!
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Arbeitsrichtlinien
Beachten Sie bitte, dass bei Bescheiden, welche direkt zum Mitglied zugestellt werden, die
Rechtsbehelfsfrist bereits durch die Zustellung beim Mitglied in Gang gesetzt wird und nicht
erst dann beginnt, wenn der Bescheid vom Mitglied bei Ihnen abgegeben wird. Beachten Sie
bitte weiterhin, dass die Rechtsbehelfsfrist auch dann in Gang gesetzt wird, wenn der Bescheid
vom Finanzamt einer an und für sich unzuständigen Beratungsstelle unseres Vereins zugestellt
wird.
Deshalb:
Wenn Sie einen an den Verein gerichteten Bescheid erhalten, für welchen eine
andere Beratungsstelle zuständig ist, dann sofort entweder direkt an diese Beratungsstelle weiterleiten, sofern sie aus dem Bescheid oder durch Rückfrage beim
Finanzamt identifiziert werden kann, sonst sofort an den Vorstand. Rechtsbehelfsverfahren und FG-Verfahren sind für das Mitglied kostenlos.
Für die seit 01.07.2004 fälligen Gerichtskosten bei Finanzgerichtsklagen gelten Sonderregelungen, die nach Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Auch für die Einlegung des Einspruchs
und der Klage findet das Vollmachtsformular (Vollmacht 02) Anwendung. Falls dem FA noch
keine vom Mitglied unterschriebene Vollmacht vorliegt, so ist dies bei dieser Gelegenheit
nachzuholen.
7.
Fristverlängerung
Sollte in Einzelfällen für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung eine Fristverlängerung erforderlich werden, so ist hierfür ebenfalls das gleiche Formular zu verwenden.
8.
Haftung im Innenverhältnis
Bei Anträgen auf ESt-Antragsveranlagungen und Erklärungsfristen sind die hierfür jeweils geltenden Fristen zu beachten. Der Verein übernimmt im Innenverhältnis keine Haftung für solche Anträge deren Unterlagen vom Mitglied rechtzeitig angeliefert, die aber bis zum Ablauf der
Abgabefrist vom Mitarbeiter abzugeben versäumt wurden.
Im Falle der Erkrankung des Mitarbeiters sind Mitglieder an die nächstgelegene Beratungsstelle zu verweisen und der Vorstand umgehend zu unterrichten. Sofern Mitglieder am letzten Tag
der Abgabefrist erscheinen, ist ihnen zu bedeuten, dass sie die Folgen einer verspäteten Antragsabgabe selbst zu tragen haben.
9.
Schadensanzeigen
Der Verein unterhält eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für die Angehörigen der
steuerberatenden Berufe. Diese Versicherung deckt ihrem Umfang nach gedeckte Schäden bis
auf einen Selbstbehalt von 10 % bzw. 20 %. Der Selbstbehalt wird um den vom Mitglied gezahlten Jahresbeitrag erhöht. Dieser Selbstbehalt ist jeweils von demjenigen zu tragen, der den
Schaden verursacht hat.
Wir verweisen diesbezüglich auf die im Beratervertrag geregelten Vereinbarungen.
Haftpflichtfälle sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. Bitte die vollständige Mitgliederakte zusammen mit einer Sachverhaltsschilderung beifügen. Mitteilungen oder Schuldanerkenntnisse gegenüber dem Mitglied durch den Berater sind zu unterlassen und ausschließlich
dem Verein vorbehalten.
10.
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Gesprächsführung mit Mitgliedern
Vermeiden Sie es, im 1. Telefongespräch direkt auf den Mitgliedsbeitrag einzugehen oder lange Ausführungen zu geben. Dies sollte erst im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Vorlage der relevanten Einkommensunterlagen besprochen werden.
13
Arbeitsrichtlinien
Sollte das Mitglied nach dem Preis fragen, empfehlen wir folgende Antwort:
„Ich verstehe, dass der Preis ein wichtiges Kriterium für Sie ist, um eine Mitgliedschaft bei uns
einzugehen. Die Mitgliedsbeiträge sind bei uns in 12 Beitragsstufen von 35,00 bis 290 €
sozialverträglich gestaffelt. Damit ich Ihnen aber unser Leistungsangebot näher bringen kann,
wäre es wichtig, dass Sie bei mir vorbeikommen und Ihre Unterlagen mitbringen.
Würde es Ihnen nächste (oder später) Woche (….) am Dienstag (….) oder am Mittwoch (…..)
passen? Besser tagsüber oder nach 18.00 (….) Uhr?
Ich freue mich auf unseren Termin.“
Man sollte im Übrigen immer erst den Termin nennen, der einem selbst am besten passt und
daher den Anrufer neben diesem Vorschlag noch einen Alternativterminvorschlag nennen.
Mit dieser Gesprächsführung lenken Sie dezent vom Thema „Preis“ ab und sichern sich den
persönlichen Termin.
Sie wissen selbst am besten, sitzt der Kunde erst einmal an Ihrem Schreibtisch, wird er in aller
Regel auch Mitglied.
Deshalb: Jedes Telefonat mit einem interessierten Mitglied sollte nur ein Ziel besitzen:
→ einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
Während des persönlichen Gesprächs sollten Sie dann allerdings auf die Vorteile unserer Mitgliedschaft hinweisen und sich möglichst positiv präsentieren. D.h. freundlich, hilfsbereit und
kompetent.
Dabei sollte auch das persönliche Umfeld (z.B. Kleidung sowie ordentliche und saubere Büroausstattung) stimmen, um einen positiven Gesamteindruck zu hinterlassen.
11.
Ende der Mitgliedschaft
§ 3 Tz. 3 u. 4 der Vereinssatzung regeln das Ende der Mitgliedschaft wie folgt:
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen und wirkt zum Ende des Kalenderjahres. Kündigungen der Mitgliedschaft gegenüber dem Beratungsstellenleiter sind unwirksam.
b. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist oder wenn das Mitglied in gröblicher
Weise gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach
vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch
beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
c. Bei Ableben des Mitgliedes.
d. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein
Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
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Arbeitsrichtlinien
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche –unbeschadet der
Beitragspflicht- aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Die steuerliche Hilfeleistung ist gesetzlich nur solange zulässig wie eine Mitgliedschaft besteht.
Endet die Mitgliedschaft z.B. zum 31.12.2015, darf über den 31.12.2015 hinaus im nachfolgenden Jahr keine Leistung des Vereins mehr erbracht werden. D.h. auch die Weiterverfolgung offener Einsprüche oder Klagen oder die Abgabe und Erstellung von unterbliebenen Einkommensteuererklärungen (unabhängig, ob das Mitglied oder die Beratungsstelle dies verursacht haben), setzt eine noch bestehende Mitgliedschaft voraus.
Vgl. auch § 3 Tz. 4 der Vereinssatzung.
Bsp.:
Das Mitglied hat es versäumt, in 2014 die örtliche Beratungsstelle aufzusuchen, um sich die
ESt-Erklärung 2013 erstellen zu lassen.
Die Kündigung des Mitgliedes ist:
a)
b)
am 03.08.2014
am 01.10.2014
in der Vereinszentrale bzw. beim Vorstand eingegangen. Der Mitgliedsbeitrag 2014 wurde im
Mahnverfahren Anfang 2015 gezahlt.
Frage:
Kann die ESt-Erklärung 2013 noch erstellt werden?
a)
b)
Da die Mitgliedschaft wirksam zum 31.12.2014 endet, kann keine ESt-Erklärung
für 2013 in 2015 mehr erstellt werden.
Die Kündigung ist erst zum 31.12.2015 wirksam, da sie nach dem 30.09.2013 beim
Vorstand/Vereinszentrale des LhF eingegangen ist.
Die Beratungsstelle kann die noch offenen Erklärungen für 2013 und 2014 noch in 2015
erstellen und einreichen.
Allerdings ist damit auch noch der Mitgliedsbeitrag für 2015 zu zahlen.
VI.
Abrechnung mit dem Verein
1.
Das Erstinkasso der Beiträge sowie die Aufnahmegebühr wird unter dem Datum der Vereinnahmung im entsprechenden Feld des Mitgliedsausweises vermerkt. Für Folgebeiträge ist die
Folgebeitragsquittung auszufüllen. Sämtliche Einnahmen sind fortlaufend und vollständig
aufzuzeichnen (Kassenbuch). Die Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen (vgl. Steuerberatungsgesetz).
2.
Für Beiträge mehrerer Jahre (z. B. bei rückwirkendem Vereinsbeitritt oder nach versäumter
jährlicher Beitragszahlung) ist pro Abrechnungsjahr eine separate Abrechnung zu erstellen und
die Zeile Nachtragsjahr auszufüllen.
3.
Beratungsstellenleiter/Berater füllen das/die Abrechnungsformular(e) vollständig aus.
Hierfür sind die vom Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. zur Nutzung vorgesehenen Abrechnungsformulare (Allgemein 5a bis 5c), die auch im Steuersoft-Programm zur Verfügung stehen,
zu nutzen. Die Erläuterungen der einzelnen Abrechnungsformulare entnehmen Sie bitte dem
Formular BStL_03 und sind den Anlagen (Tz. XI Nr. 8) zu den Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.
Die Abrechnung ist einfach mit Anlagen (nach Mitglieds-Nummer geordnet) der Mitgliedsausweise und Folgebeitragsquittungen an die Verwaltungsstelle zu schicken und zwar spätestens
bis zum 10. eines Folgemonats dort eingehend.
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Arbeitsrichtlinien
Der Abrechnung ist die Mitgliederliste aus dem Abrechnungsmonat beizufügen.
Hierbei sind folgende Pflichtangaben erforderlich:
Mitgliedsnummer, Nach- und Vorname des Mitglieds, Beitragsjahr, Aufnahmegebühr, Höhe
des Mitgliedsbeitrags, Zahlungstermin des Mitgliedsbeitrags. Die Liste kann aus dem Steuersoft-Programm ausgedruckt werden.
Die Mitglieder sind in dem Abrechnungsmonat abzurechnen, in dem das Mitglied seinen Beitrag gezahlt hat.
Der abzuführende Betrag an den Verein erfolgt im SEPA-Basislastschriftverfahren vom Konto
des Beratungsstellenleiters/Beraters. Bei Beginn der Tätigkeit des Beraters / Beratungsstellenleiters hat dieser die Vollmacht hierzu unverzüglich an die Verwaltungsstelle des Vereins zu
senden. Anderslautende Weisungen des Vereins (z. B. Umkehr der Zahlungsmodalität / Direktzahler) sind zu beachten.
Der Beratungsstellenleiter/Berater hat dafür Sorge zu tragen, dass das Konto jederzeit so viel
Deckung aufweist, um die mtl. abzuführenden Beträge abbuchen zu lassen.
4.
Es versteht sich weiterhin von selbst, dass die Abrechnungsformulare ebenso sorgfältig ausgefüllt werden wie die für Mitglieder bearbeiteten Anträge. Dies erspart unnötige und kostenintensive Rückfragen. Die Abrechnungen können über das vom Verein genutzte Steuersoftprogramm erfolgen.
5.
Gegebenenfalls wird Fehlanzeige erstattet, welche ebenfalls monatlich zu erfolgen
hat. D. h., auch „0,00 Euro-Abrechnung“ erstellen und abgeben!
6.
Bei der Beitragszahlung von Mitgliedern, die infolge Umzugs oder Wechsels der Beratungsstelle bei einer anderen Beratungsstelle erfolgt, muss die Quittung deren vollständige MitgliedsNummer enthalten, damit sie beim Vorstand aufgefunden und die Zahlung vermerkt werden
kann.
Alte Mitglieder, die die Beratungsstelle wechseln oder eine neu eingerichtete Beratungsstelle
aufsuchen, müssen in jedem Fall ihren Mitgliedsausweis vorlegen.
7.
Der Anspruch des Vereins auf Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr entsteht mit der Aufnahme
und ist sofort zur Zahlung fällig. Der über Inkassovollmacht verfügende Mitarbeiter vereinnahmt die Beträge im Auftrag des Vereins und verwaltet sie treuhänderisch. Seine Vergütung
kann er erst dann geltend machen, wenn er die Beträge vereinnahmt hat. Eine Einbeziehung
der Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag (bei Inkassovollmacht) noch nicht in der Beratungsstelle gezahlt haben, ist nicht notwendig. Sollten Gründe vorliegen, die eine Inkassovollmacht
durch den Berater unsicher erscheinen lassen, kann der Verein die Zahlungsmodalitäten des
Mitglieds jederzeit umstellen. Die vorgeschriebene Höhe der Beträge ist für den Mitarbeiter
verbindlich. Er haftet dem Verein für Fehlbeträge.
8.
Gemäß dem Vertrag und Arbeitsrichtlinien erhalten Beratungsstellenleiter/Berater und Mitarbeiter in Beratungsstellen in Abgeltung ihrer Tätigkeit und sämtlicher sich daraus ergebender
Aufwendungen sowie etwaiger Abgaben für jeden von ihnen bearbeiteten abgeschlossenen
Einkommensteuerfall eines Mitgliedes im Kalenderjahr Vergütungen nach der im Vertrag enthaltenen Tabelle. Sollte das Mitglied trotz erbrachter Leistung (abgeschlossener Einkommensteuerfall) den Mitgliedsbeitrag nicht zahlen, kann der Berater seinen vertraglichen Vergütungsanspruch nach Abschluss des 1. Mahnlaufs durch die zentrale Verwaltungsstelle, spätestens mit der Abrechnung für den letzten Monat des Beitragsjahres (Dezember) abrechnen und
geltend machen.
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Arbeitsrichtlinien
Dieser Vergütungsanspruch ist mit dem Formular Allgmein 05c-1 „Direktzahler-Abrechnung“
abzurechnen.
Es wird daher empfohlen, dass der Berater nach erfolgter Beratung den geschuldeten Mitgliedsbeitrag eigenständig anmahnt, um seinen vertraglichen Vergütungsanspruch vorzeitig
abrechnen zu können.
Falls das Mitglied den Jahresbeitrag nicht in der Beratungsstelle zahlt, sondern direkt an die
Vereinszentrale (= Direktzahler), im Übrigen der Beratungsstellenleiter aber eine Tätigkeit
gem. vorstehenden Absatz durchgeführt hat, kann das Beraterhonorar bereits dann abgerechnet werden, wenn der Beratungsstellenleiter / Berater nachweist, dass der Steuerfall des Mitglieds bearbeitet und abgeschlossen wurde.
Der monatlichen Abrechnung sind die bearbeiteten Mitgliederlisten aus dem SteuersoftProgramm oder die Elster-Protokolle der an das Finanzamt übermittelten Mitgliedersteuererklärungen beizufügen.
Soweit sich bei der Beratung auf Grund des Einkommens ein niedriger oder höherer Mitgliedsbeitrag ergibt, als das Mitglied bisher an die Verwaltungsstelle direkt gezahlt hat, ist das Formular „Abrechnung Differenzbeiträge“ (Allgemein 05c-2) zu verwenden.
VII.
Bestandsdatenverwaltung / Handakten / Kündigungen
1.
Führen von Handakten
Der Berater verpflichtet sich, für jedes Mitglied eine Handakte (Mitglieds-/Steuerakte) anzulegen und so zu führen, dass diese bei Bedarf verzugslos zur Überprüfung oder Weiterbearbeitung an einen anderen Berater oder an den Vorstand herausgegeben werden kann.
In eine geeignet Hängemappe oder in einen geeigneten Hefter oder Ordner sind hierfür sämtliche steuerrelevanten Unterlagen des Mitgliedes abzuheften.
Zu den steuerrelevanten Unterlagen, die zu einer Mitgliedsakte zählen, gehören mindestens:
-
Original des ausgefüllten und unterschriebenen Beratungsprotokolls
Kopien der Steuererklärungen nebst allen Anlagen (z. B. Anlage N, V, FW, R, SO, Kap,
Kinder und selbsterstellte Anlagen) ggf. in komprimierter Form
Kopien der Steuerbescheide
Kopien über Lohnersatzleistungen
Schriftwechsel des Mitglieds mit der Beratungsstelle
Schriftwechsel des Beraters mit dem Finanzamt und dem Mitglied
Kopien aller Einspruchsschreiben
Kopie der Steuerkarte / Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Durchschrift des Mitgliedsausweises / Folgebeitragsquittung (kann auch außerhalb der
Akte gesondert aufbewahrt werden)
sowie sämtlicher mit dem Mitglied und mit dem Finanzamt geführter Schriftwechsel
Vollmachtsformular
Es reicht nicht aus, wenn diese Angaben ausschließlich im PC enthalten sind!
Ein Verzicht auf die Führung von Papierakten ist nur dann möglich und zulässig, wenn dem LhF
ein jederzeitiger Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten möglich ist. Z. B. verschlüsselte Übermittlung der elektronisch gespeicherten Daten an die Verwaltungsstelle des LhF oder
an eine vom LhF genannte zentrale Speicherdatenbank.
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Arbeitsrichtlinien
Die Akte ist gemäß § 26 Absatz 4 StBerG auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 StBerG gilt sinngemäß. Sie sind und
bleiben Eigentum des Vereins.
Bei Vertragsende des Beratungsstellen-/Beratervertrages ist die Mitgliedsakte unverzüglich,
spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Vertrages an die Verwaltungsstelle
des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V. oder an den/die Bevollmächtigte/n herauszugeben. Die
Herausgabepflicht besteht auch bezüglich der Akten bereits ausgeschiedener Vereinsmitglieder.
Darüber hinaus hat der Berater nach seinem Ausscheiden eine eidesstattliche Versicherung
vorzulegen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Software in seinem EDV-System gelöscht
hat und auch keine sonstigen Daten von Mitgliedern mehr gespeichert sind.
Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Führung von Mitgliedsakten ist eine Vertragsverletzung, die Schadenersatzansprüche auslösen und zur fristlosen Vertragskündigung führen kann.
2.
Bestandsverwaltung
Das rechtzeitige Beitragsinkasso als Bestandteil der Verwaltung des Mitgliederbestandes soll
parallel mit der Betreuung der einzelnen Mitglieder durchgeführt werden. In den dem Aufnahmejahr folgenden Kalenderjahren hat sich auch der Mitarbeiter um rechtzeitige Beitragseingänge zu bemühen, wenn das Mitglied die Beratungsstelle wieder aufsucht.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Mitgliedsbeitrag lt. Satzung bereits am 31. Januar eines Jahres fällig wird und weitergehende Stundungen über den jährlichen Steuertermin des Mitglieds in der Beratungsstelle hinaus nicht zulässig sind. D. h., in
keinem Fall eine Stundung des Beitrags bis zum Ergehen eines Steuerbescheids mit Auszahlung des Erstattungsanspruchs!
Die jedem Mitarbeiter übergebenen Mitgliedsausweise und Folgebeitragsquittungen sind fortlaufend nummeriert. Der Verein führt darüber ein Verzeichnis. Dies ist für den Mitarbeiter insofern von Bedeutung, als die Zahl der Formulare, um die auch genau der Zahl der abgerechneten Mitglieder entsprechen muss. Es ist also darauf zu achten, dass kein Formular verlorengeht.
Für die Zahl der Formulare, die der Mitarbeiter bei Vertragsbeendigung nicht an den Verein
zurückgibt bzw. als abgerechnet zurückgegeben hat, entsteht der Anspruch des Vereins auf anteilige Beitragsabführung gegen den Mitarbeiter persönlich, wobei wegen der Höhe entsprechende Durchschnittswerte des Gesamtvereins zugrunde gelegt werden. Falls ein Formular
einmal verschrieben werden sollte, ist es deshalb mit der Abrechnung zurückzugeben, und
zwar vollständig.
3.
Kündigungen von Mitgliedern
Kündigungen seitens der Mitglieder sind, wenn sie die Beratungsstelle erhält, unverzüglich an
den Vorstand weiterzuleiten (beizufügen ist ggf. der vom Mitglied zurückgegebene Mitgliedsausweis). Änderungen des Namens oder der Anschrift des Mitglieds sind dem Vorstand unverzüglich auf dem dafür vorgeschriebenen Formular mitzuteilen.
Falls Ihr Vertrag endet, ist eine irgendwie geartete Einflussnahme auf die von Ihnen bisher
betreuten Mitglieder dahingehend unzulässig, als diese auf eine Kündigung seitens des Mitglieds beim Verein gerichtet ist. Der Verein überträgt "verwaiste" Mitglieder rechtzeitig an
anderen Beratungsstellen.
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Arbeitsrichtlinien
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es den Beratern/Beratungsstellenleitern
in keinem Fall gestattet ist, eigenständige Kündigungsempfehlungen auszusprechen oder den
Mitgliedern bei Kündigungen behilflich zu sein. Auch bei Arbeitslosigkeit ist eine weitergehende Mitgliedschaft zu empfehlen. Für die Mitglieder kann sie auch weiterhin sinnvoll sein, um
Informationen auf dem Gebiet der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu erlangen
und eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer über dessen Zugehörigkeit zum Bundesverband (Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) zu fördern und zu unterstützen.
4.
Archivierung von Altakten der Mitglieder
Sofern die Mitgliederakten oder –daten ausgelagert werden, hat eine datensichere und vertrauliche Archivierung (z. B. nicht auf dem Dachboden oder im Keller, zu dem Unbefugte Zutritt
haben) zu erfolgen.
Zu den unbefugten Personen gehören auch Familienangehörige, soweit diese nicht selbst Mitarbeiter in der Beratungsstelle sind, jedoch nicht Vertreter des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal
e. V. (Vorstand oder von diesem beauftragte Personen), die die Einhaltung der gesetzlichen
Pflichten in der Beratungsstelle zu kontrollieren haben.
5.
Vernichtung / Entsorgung von Daten oder Unterlagen
Es ist darauf zu achten, dass sich ein Schredder in der Beratungsstelle befindet und eine entsprechende datenschutzgerechte Vernichtung oder Entsorgung erfolgt, siehe § 26 Abs. 1
StBerG. Bei Neuanschaffungen von Schreddern gilt die Schutzklasse 3 und Sicherheitsstufe 4 (P4) analog der steuerberatenden Berufe.
Ggf. ist die Weitergabe der zu vernichtenden Unterlagen oder Datenträger im Verein oder an
eine autorisierte Fremdfirma zu protokollieren oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen
(z. B. Rechnungskopie).
VIII. Dienstleistungserbringung
1.
Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs in/im Beratungsraum/- räumen
Sofern sich die Beratungsstelle in Räumlichkeiten befindet, zu denen auch Unbefugte Zugang
haben, müssen der/die Beratungsrau /räume oder die Aktenschränke abschließbar sein.
Zu den Unbefugten gehören auch Familienangehörige, soweit diese nicht selbst Mitarbeiter in
der Beratungsstelle sind, jedoch nicht Vertreter des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. (Vorstand oder von diesem beauftragte Personen), die die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten in
der Beratungsstelle zu kontrollieren haben.
Es ist darauf zu achten, dass das Beratungsgespräch ungestört (kein Durchgangszimmer!) erfolgen kann.
Sofern der Berater/Beratungsstellenleiter Mitarbeiter beschäftigt, sind diese arbeitsrechtlich
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die als Anlage des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. abgedruckte Verpflichtungserklärung
(BSTL 11) zur Verschwiegenheit kann dazu genutzt werden.
2.
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Mitarbeiter in der Beratungsstelle
Werden in der Beratungsstelle weitere Mitarbeiter beschäftigt, die Hilfe in Steuersachen im
Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG leisten, hat der Beratungsstellenleiter diese unverzüglich (innerhalb von 1 Woche) an die Verwaltungsstelle des Vereins (Formular Allgemein 09) mit Namen und Anschrift zu nennen, damit die vom Gesetz vorgeschriebene sofortige Meldung an
die Aufsichtsbehörde erfolgen kann.
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Arbeitsrichtlinien
Der Beratungsstellenleiter hat dafür zu sorgen, dass diese Personen entsprechend den
Grundsätzen dieser Arbeitsrichtlinien handeln.
3.
Erreichbarkeit der Beratungsstelle / Kommunikation
Dem Mitglied, der Finanzverwaltung und der Vereinszentrale muss sich eine zumutbare Erreichbarkeit der Beratungsstelle eröffnen und ist so zu regeln, dass sie den Mitgliederinteressen entspricht.
Nicht zu beanstanden sind wechselnde Zeiten.
Die Büro- und Anwesenheitszeiten müssen dem Mitglied in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (z. B. Büroschilder, Anschreiben, Briefbogen, Hinweis auf dem Anrufbeantworter). Sie sollten entweder einen Anrufbeantworter anschließen oder eine Rufumleitung auf ein
Mobiltelefon einrichten.
Der Verwaltungsstelle des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. ist durch die Angabe der Mobiltelefonnummer, Privatnummer und ggf. der dienstlichen Telefonnummer eine arbeitstägliche
Erreichbarkeit zu ermöglichen.
Es versteht sich von selbst, dass der Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. Sie auf Ihrer dienstlichen Telefonnummer (z. B. der Arbeitgebers) nur in besonders dringenden Fällen anrufen
wird.
Insbesondere hat der Beratungsstellenleiter/Berater dafür zu sorgen, dass die Beratungsstelle arbeitstäglich (Montag bis Freitag) über Fax, Telefon und E-Mail zu erreichen ist.
Eine Ausnahme gilt lediglich bei Urlaub und bei Krankheit, wobei bei Überschreiten von 3 Wochen Dauer stets ein Vertreter bestellt werden muss und die Verwaltungsstelle sofort davon zu
unterrichten ist. Diese Kommunikationsverpflichtung gilt sowohl mit den Mitgliedern, als auch
mit der Verwaltungsstelle. Darüber hinaus muss für die Mitglieder die Möglichkeit bestehen,
für Beratungsgespräche Termine abzusprechen.
Vereinbarte Termine müssen korrekt eingehalten werden (Termintreue). Auch in Zeiten starker Terminnachfragen (z. B. Februar bis April) muss in der Beratungsstelle die Möglichkeit gegeben sein, dass Mitglieder einen Besprechungstermin vereinbaren können, der in angemessener Zeit (in der Regel von 2 – 3 Wochen) stattfindet.
4.
Trennung zwischen Beratungsstelle und weiterer wirtschaftlicher Tätigkeit
Jede andere Art einer wirtschaftlichen Tätigkeit muss in getrennten Räumlichkeiten (gesonderter Büroraum) erfolgen.
Lediglich die Tätigkeit in Form der Buchführungshilfe darf gleichzeitig im Beratungsraum der
Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. ausgeübt werden.
Wobei ein durchgängige Trennung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Buchführungshilfe, andere
Tätigkeiten) zu erfolgen hat.
Dazu gehören:
unterschiedliche Telefonnummern (auch unterschiedliche Endnummern innerhalb einer
Telefonanlage sind möglich)
unterschiedliche Faxnummern/Faxkennung
unterschiedliche Bankkonten
unterschiedliche E-Mail Adressen
getrennte EDV-Datenbestände
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Arbeitsrichtlinien
5.
6.
Posteingang
Der Beratungsstellenleiter/Berater verpflichtet sich zur arbeitstäglichen Kontrolle des Posteingangs mit Kenntlichmachung.
a)
Fristgebundene Schriftstücke (z. B. Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen, Ablehnungen von Fristverlängerungen, etc.) sind arbeitstäglich im Posteingangsbuch zzgl. im
Fristenkontrollbuch zu erfassen.
b)
Fristungebundene Schriftstücke (z. B. allgemeiner Schriftwechsel mit dem Steuerpflichtigen, dem Finanzamt oder dem LhF, Eingang von Belegen des Steuerpflichtigen, etc.) können im handschriftlich geführten Posteingangsbuch, mit einem Poststempel oder einem
handschriftlichen Vermerk auf dem Schriftstück bzw. in der Mitgliederakte oder im EDVSystem, der das Datum des Posteingangs (zzgl. Namenszeichen) aufweist, erfolgen.
Postausgang
a.
Fristenwahrender Postausgang (z. B Einsprüche, Änderungsanträge)
Fristenwahrender Postausgang ist am selben Tag im gebundenen / gehefteten / elektronischen Ausgangsbuch fortlaufend zu dokumentieren. Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen bzw. erkennbar sein.
b.
7.
getrennte Buchführung
getrennte Außendarstellung (z. B. Briefpapier, Firmen- und Türschilder, Werbung)
getrennte Internetseiten.
Nicht fristenwahrender Postausgang (z. B. Anschreiben an Mitglieder, Finanzamt, Verein)
Sonstige nicht fristenwahrende Dokumente oder Schreiben können entweder im
Postein-/Postausgangsbuch vermerkt werden oder sind als Aktennotiz mit Datum und
Namenszeichen oder Postausgangsstempel zu erfassen.
Fristenkontrolle
Die Beratungsstelle muss entweder ein Fristenkontrollbuch (auch elektronisch möglich) führen
oder die Fristenkontrolle in nachweisbarer Form (z. B. Kalender) sicherstellen.
Es ist darauf zu achten, dass auch vom Finanzamt gesetzte Fristen durch die Fristenkontrolle
erfasst werden.
8.
Fachliteratur
Der Beratungsstellenleiter/Berater hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beratungsstelle mit ausreichender und aktueller Fachliteratur ausgestattet ist.
Auf die zulässige und sinnvolle Nutzung verschiedener elektronischer Online-Dienste, wie z. B.
der Firma NWB, Haufe usw. wird hingewiesen.
9.
Fortbildung
Um eine qualifizierte Betreuung der Mitglieder sicherzustellen, hat der Beratungsstellenleiter/
Berater sein steuerliches Fachwissen auf dem Gebiet der Beratungsbefugnis stets auf dem
neuesten Stand zu halten. Hierzu ist er verpflichtet, die vom Verein oder dem Verein empfohlenen Institut angebotenen Schulungen und Veranstaltungen zu besuchen.
Sollte er an den Veranstaltungen aus entschuldbaren Gründen nicht teilnehmen können, hat er
den Besuch von anderen Fortbildungsseminaren mit mindestens 16 Unterrichtsstunden pro
Jahr durch Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Die Seminarinhalte müssen im Wesentlichen von den Rechtsgebieten des § 4 Nr. 11 StBerG bestimmt sein.
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Arbeitsrichtlinien
IX.
Technische und sonstige Ausstattung der Beratungsstelle / Datenschutz / Verschwiegenheitspflicht
1.
Sauberkeit und Ordnung
Der Beratungsstellenleiter / Berater verpflichtet sich, dass sich die Beratungsstelle in einem
ordentlichen und sauberen Zustand befindet.
2.
Datenschutz
Die Räumlichkeiten und die Einrichtung bzw. die Arbeitsplätze, an denen die Steuerberatung
durchgeführt wird, müssen so gestaltet sein, dass die Hilfeleistung in Steuersachen gewissenhaft und unter Einhaltung der Verschwiegenheit erbracht werden kann.
Die Kommunikation mit den Mitgliedern, insbesondere bei dessen persönlicher Anwesenheit
in der Beratungsstelle hat so zu erfolgen, dass unbefugte Dritte von Daten der Mitglieder keine
Kenntnis erlangen können.
Unterlagen der Mitglieder, Handakten und Datenmaterial sowie andere von Verschwiegenheitspflicht erfasste Dokumentationen sind so aufzubewahren, dass nichtbefugte Personen
keine Kenntnis von mitgliederbezogenen Daten erlangen können. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit (Formular BStL_11) und
die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Briefkasten Nutzung (vgl. Anlagen). Dazu gehört auch, dass das Büro, der Büroraum Aktenschrank, in dem Mitgliederakten aufbewahrt
werden, abschließbar sein muss und für unbefugte Dritte (hierzu gehören z.B. auch Familienangehörige, sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt) kein Zutritt zu erfolgen hat.
Der PC ist mit dem Passwort zu schützen und auf dem PC ein Virenschutzprogramm und/oder
eine Firewall zu installieren. Es ist darauf zu achten, dass der Virenschutz stets aktualisiert
wird.
Sollte sich die Beratungsstelle in privaten Wohnräumen bzw. in einem Büro befinden, zu denen
neben dem Beratungsstellenleiter noch weitere Personen (z.B. Familienangehörige, weitere
Mitarbeiter, die nicht in einem Dienstverhältnis zu der Beratungsstelle des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V. stehen) Zutritt haben, sollte ein gesonderter Briefkasten für die Post des LhF
installiert werden oder, ist dies technisch nicht möglich, durch eine schriftliche Erklärung sichergestellt werden, dass der / die Beratungsstellenleiter/in den Briefkasten allein leert.
Dies ist notwendig, um die gesetzlich nach § 26 Abs. 1 StBerG geforderte Verschwiegenheitspflicht zu erfüllen, da leider nicht alle Mitglieder verschlossene
Briefumschläge (d.h. häufig nur Dokumentenhüllen/Folien mit den nachgereichten Belegen,
Unterlagen) in den Briefkasten einwerfen.
Der Berater verpflichtet sich insoweit, die Bestimmungen des Datenschutzes (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz) einzuhalten.
D. h., es ist ihm untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen
als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörende Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (z. B. alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse).
Der Berater hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenschutzverpflichtungen auch von den von
ihm beauftragten Firmen (z. B. EDV-Firmen) eingehalten werden.
Auf diesbezügliche vertragliche Hinweise der Dritten im Rahmen der Beauftragung ist zu achten bzw. sind anzufordern.
BStL_3_06/2015
22
Arbeitsrichtlinien
3.
EDV-Einsatz
Die Beratungsstelle muss über funktionsfähige EDV-Hard- und Software verfügen. Neben der
beratungsspezifischen Software, die dem aktuellen Rechtsstand entsprechen muss, muss auch
Textverarbeitungssoftware vorhanden sein.
Das vom Verein empfohlene Steuersoftware- und ggf. Vereinsverwaltungsprogramm ist zu
verwenden. Die Systemvoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Anlage.
Ein elektronischer Datenaustausch mit der Finanzverwaltung einschließlich der Abgabe einer
elektronischen Steuererklärung (derzeit mittels Elster) ist zu ermöglichen.
4.
Telekommunikations- und Ablagesysteme
Die Beratungsstelle muss mit einem zeitgemäßen Telekommunikationssystem ausgestattest
sein, das insbesondere Telefon, Telefax und E-Mail umfasst.
Hierbei sollten Sie für den E-Mail Verkehr mit Mitgliedern, dem Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal
e. V. und den Finanzämtern ausschließlich die E-Mail Adresse unter der Domain des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. (@lohi-fuldatal.de) nutzen.
Für Ihre privaten oder sonstigen geschäftlichen oder beruflichen E-Mails sollten Sie eine getrennte berufliche oder private E-Mail Adresse und Absenderkennung einrichten.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei Nutzung der Social Networks (z. B.
Facebook, Xing, Google+, LinkedIn …) ebenfalls eine Impressumspflicht besteht.
Bevor Sie die mögliche Werbung im Rahmen des Social Networks freischalten, bitten wir um
Übersendung eines Links, damit von uns eine inhaltlich rechtliche Überprüfung stattfinden
kann.
Vor unserer Zustimmung bitte keine Freigabe der Werbung veranlassen.
Das Aktenablage- und Archivierungssystem hat den Ansprüchen einer gewissenhaften und
sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen zu genügen. Es muss sichergestellt sein, dass die
gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht (§ 26 Abs. 4 StBerG) erfüllt wird.
5.
Datensicherung
Für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung ist eine arbeitstägliche Datensicherung
über ein geeignetes Medium sicherzustellen.
Die arbeitstägliche Datensicherung hat auf externen Speichern (z. B. USB-Stick, externer Festplatte) zu erfolgen: Diese müssen getrennt vom PC aufbewahrt werden, dass ein Zugriff Unbefugter (vgl. die Erläuterungen zu Tz. 1.1.3) nicht möglich ist (z. B. Safe).
Die Aufbewahrung der Speichermedien hat so zu erfolgen, dass eine Vernichtung/Beschädigung z. B. bei Brand oder Überschwemmung ausgeschlossen ist.
6.
Werbung
Werbung jeglicher Art (z. B. Zeitungsanzeigen, Fahrzeugwerbung, Internetwerbung, Sponsoring) bedarf vor der Veröffentlichung einer schriftlichen Genehmigung der Verwaltungsstelle.
Vergleichen Sie hierzu die vom Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. empfohlene Werbung auf
unserer Homepage unter dem Berater-Login / Formulare / Werbung.
Nutzen Sie für Zeitungsanzeigen bitte unser Formular (Werbung 05), welches ebenfalls über
unsere Homepage im Berater-Login oder aus Steuersoft abrufbar ist.
Sollten Sie selbst gestaltete Anzeigen nutzen wollen, reichen Sie uns bitte eine entsprechende
Druckvorlage zur Genehmigung ein.
BStL_3_06/2015
23
Arbeitsrichtlinien
In den Anzeigen darf neben der vereinseigenen Beraterhomepage nur die E-Mail-Adresse unter der Domain des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. (@lohi-fuldatal.de) genutzt werden.
Die gilt auch für die Korrespondenz mit Mitgliedern, den Finanzämtern oder uns. Bitte verzichten Sie auf hinterlegte Verlinkungen zu anderen Instituten (IHK, Handwerkskammer) in Ihren EMails.
Ein Muster für die Absenderkennung in den E-Mails kann Ihnen die Verwaltung zur Verfügung
stellen. Richten Sie Ihre Anfrage dazu bitte an Herrn Klement unter [email protected].
Jede Beratungsstelle hat zu Werbezwecken die vom Verein angebotene kostenfreie eigene
Homepage unter der Domain des LhF einrichten zu lassen.
Um Verstöße gegen das StBerG zu vermeiden, ist die Einrichtung einer eigenen Homepage
(nicht unter der Domain des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal) unzulässig.
X.
Sonstiges
1.
Materialbestellungen sind rechtzeitig schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Verwendung
des vorgeschriebenen Formulars an die Verwaltungsstelle zu richten. Bestellen Sie nur das, was
Sie in einem überschaubaren Zeitraum benötigen. Empfangsbetätigungen sind unverzüglich an
die Verwaltungsstelle zurück zusenden.
2.
Sollten Sie bei Ihrer Tätigkeit von Seiten der Finanzverwaltung, Aufsichtsbehörde, einer Steuerberaterkammer oder ähnlichen angegangen oder Schadensansprüche von Mitgliedern gegen
Sie erhoben werden, so leiten Sie den Vorgang bitte unverzüglich mit kurzer Sachdarstellung
zur weiteren Veranlassung direkt an die Verwaltungsstelle des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal
e. V. Zur Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde sind Sie nicht befugt!
3.
Geben Sie Ihre persönliche Anschriftenänderung ggf. rechtzeitig im Voraus bekannt. Wir sind
gegenüber der Aufsichtsbehörde meldepflichtig (Bußgeld).
4.
Informieren Sie uns und den Vorstand über Aktivitäten (Wettbewerbsverstöße) von Konkurrenzvereinen und dergleichen, damit ggf. eingeschritten werden kann.
5.
Beachten Sie bitte, dass Sie zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht befugt sind.
Dies ist dem Vorstand oder seinen Beauftragten vorbehalten (laut Gesetz und Satzung). Wenn
Sie also etwa Zeitschriften und Büromaterial bestellen oder kaufen, ein Konto eröffnen usw.,
dann nie unter Verwendung des Vereinsnamens, stets nur unter Ihrem Namen. Sie selbst üben
eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus.
Um haftungsrechtliche Probleme zu vermeiden, bitten wir alle Beratungsstellenleiter darauf zu
achten, und ggf. bereits abgeschlossene Verträge um den Hinweis zu ergänzen, dass ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Berater und unter Hinweis auf sein selbständiges Gewerbe
und einer fremden Person oder der Firma zu erfolgen hat.
Insbesondere bei Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen hat grundsätzlich der Vertrag nur mit Ihrem Namen (Vor- und Zunamen), ohne den Hinweis auf den Verein, zu erfolgen oder wie
folgt:
Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e.V.
Beratungsstelle _________________ (Name des Beratungsstellenleiters)
als selbständiges Gewerbe
BStL_3_06/2015
24
Arbeitsrichtlinien
Ggf. wäre es ratsam, den Namen des Beratungsstellenleiters im Firmenschild der Beratungsstelle zu ergänzen.
Der Berater ist in keinem Fall befugt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Verträge im Namen des Vereins abzuschließen.
6.
Wir bitten Sie, sich den Inhalt der Arbeitsrichtlinien genau einzuprägen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung neben dem Inhalt Ihres Vertrages. Die Beachtung dieser Grundsätze spart
Ihnen und dem Verein überflüssige Arbeit. Bedenken Sie bitte auch, dass die Tätigkeit des Vereins und damit auch Ihre Tätigkeit von der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde abhängig
ist. Verstöße gegen die Richtlinien des Vereins sind meist Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz und können unangenehme Folgen haben (Von Festsetzung eines Bußgeldes bis zur
Schließung der Beratungsstelle).
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V.
Arbeitsrichtlinien erhalten und zur Kenntnis genommen
(Bitte kopieren Sie diese Seite und senden uns diese dann unterschrieben zurück)
________________________________
Ort/Datum
________________________________
Unterschrift Berater
________________________________
Name des Beraters und BST-Nr.
BStL_3_06/2015
25
Arbeitsrichtlinien
XI.
Anlagen
1.
Mitgliedsausweis
BStL_3_06/2015
26
Arbeitsrichtlinien
2.
BStL_3_06/2015
Folgebeitragsquittung
27
Arbeitsrichtlinien
3.
Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen
_____________________________________
1
Vollmachtgeber/-in - Mitglied - Name, Vorname
_____________________________________
_____________________________________
StNr.
IdNr.
___________________
___________________
Geburtsdatum
Mitgliedsnummer
2, 3
Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen
Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V.
- Beratungsstelle –
__________________________________
__________________________________
__________________________________
Bevollmächtigte/r
wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten zu
3
vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 Nr. 11 StBerG befugt ist .
 Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
Diese Vollmacht gilt nicht für:
 Einkommensteuer.
tung
 das Lohnsteuerermäßigungsverfahren.
 das Festsetzungsverfahren.
fahren.
 das Erhebungsverfahren (einschließlich
des Vollstreckungsverfahrens).
 die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwalgespeicherten steuerlichen Daten.
 die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsver die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit.
Bekanntgabevollmacht:
 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten.
 Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und
Mahnungen.
Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,
aber
 nicht für Veranlagungszeiträume vor _______________.
 nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume ______________ .
4
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist .
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
 Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
 Bisher erteilte Vollmachten gelten weiterhin.
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
____________
Ort, Datum
BStL_3_06/2015
_____________________________
Unterschrift Vollmachtgeber/-in
28
Arbeitsrichtlinien
1
Bei Ehegatten sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben.
2
Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem
und
Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3
Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung

zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,

zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,

zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,

zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis
ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122
Abs. 1 Satz 3 AO).
4
Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. § 80 Abs. 1
Satz 4 AO).
BStL_3_06/2015
29
Arbeitsrichtlinien
4.
Verplichtungserklärung zur Verschwiegenheit
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT
Für Mitarbeiter und/oder Familienangehörige in Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen, oder
für Gehilfen und Mitarbeiter von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe.
Ich bin heute durch Herrn/Frau ______________________ nach § 62 Steuerberatungsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Ich wurde belehrt und weiß, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit unbegrenzt ist, also auch nach Beendigung meines Dienstverhältnisses, Trennung oder Auszug
fortbesteht. Mir ist bewusst, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle Kenntnisse von Tatsachen und Umstände erstrecken, die mir als Mitarbeiter/Familienangehöriger anvertraut oder bekannt werden. Verschwiegenheit habe ich gegenüber jedermann zu bewahren, also auch gegenüber
Familienangehörigen und gegenüber Kollegen, soweit eine Aussprache zu einzelnen Vorgängen nicht
auftragsmäßig, also dienstlich veranlasst worden ist.
Meiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen auch die mir dienstlich/persönlich bekannt
gewordenen persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse meines Arbeitgebers/Beratungsstellenleiters(in) und der anderen im Büro tätigen Kräfte.
Über das Zeugnisverweigerungsrecht nach der Zivilprozessordnung bin ich besonders belehrt worden. Ich bin auch darüber belehrt worden, dass mir gegenüber der Finanzverwaltung ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zusteht. Vor Behörden und Gerichten werde ich aber keine mir dienstlichen oder persönlich anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände offenbaren,
es sei denn, dass ich hierzu verpflichtet bin oder durch den Beratungsstellenleiter oder meinen Arbeitgeber oder den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werde
oder ich nach der Gesetzeslage auch ohne eine entsprechende Entbindung von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit Auskünfte geben muss.
Eine Ausfertigung dieser Verpflichtung ist mir ausgehändigt worden.
____________________________, den___________________
Ort
Datum
____________________________
Unterschrift
BStL_3_06/2015
30
Arbeitsrichtlinien
5.
Anlage zur Tz. IX Nr. 2 - Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht - Briefkasten
…………………………… …………….
Name BS-Leiter/in
…………………………………………..
Lohnsteuerhilfeverein
……………………………………………
Anschrift Beratungsstelle
Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der DIN-Norm 77700
hier: Briefkasten-Nutzung
Die steuerliche Beratung der Vereinsmitglieder hat verschwiegen zu erfolgen (§ 26 Abs. 1 StBerG),
d.h. sämtliche Informationen, die in diesem Zusammenhang bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Hinsichtlich der Benutzung des Briefkastens erkläre ich, dass nur ich und ggfs. Mitarbeiter der Beratungsstelle Zugang zu dem Briefkasten habe bzw. haben, der auch dem Einwurf der für die Beratungsstelle bestimmten Post dient.
Ich erkläre weiter, dass ich und ggfs. Mitarbeiter der Beratungsstelle auch im Zusammenhang mit
dem Posteingang die Verschwiegenheitspflicht erfülle bzw. erfüllen.
………………………….
Datum / Ort
………….……………………….
Unterschrift BS-Leiter/in
Stand 02/2014
BStL_3_06/2015
31
Arbeitsrichtlinien
6.
Technische Voraussetzungen für Steuersoft
Systemvoraussetzungen für das Steuersoft-Programm
Betriebssystem:
Windows XP, Windows Vista, Windows 7
Hinweis zu Windows 8:
Grundsätzlich funktioniert das Programmpaket „ESt-Plus NX“ unter Windows
8. Beachten Sie aber bitte, dass die Finanzverwaltung die ELSTER-Module
noch nicht für Windows 8 freigegen hat. So ist der volle Funktionsumfang von
„ESt-Plus NX“ unter Windows 8 nicht gewährleistet.
Windows Server 2003, 2008, 2008-R2, 2012
Linus oder iOS (Apple) wird derzeit nicht unterstützt.
Prozessor:
Intel oder AMD Dual-Core Prozessor für Einzelplatz oder Datenbankserver
Internetexplorer:
Internetexplorer 6.0 oder höher
Rechte:
wendig.
Für Installation und Online-Updates sind administrative Benutzerrechte not-
Festplatte:
Einzelplatzversion ca. 900 MB freier Speicher
Netzwerkversion ca. 1,8 GB auf dem Server und ca. 900 MB auf den Arbeits-
plätzen.
Arbeitsspeicher:
Einzelplatz ca. 1024 MB freien Arbeitsspeicher ausschließlich für ESt-Plus NX
Netzwerkversion ca. 1024 MB freien Arbeitsspeicher auf dem Server und
1024 MB auf den Arbeitsplätzen.
Bildschirmauflösung: Mindestens 1024 x 768 Pixel oder mehr.
Bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixel können einzelne Schaltflächen nicht
mehr dargestellt werden. Die Schriftgröße muss auf 96 dpi (Normale Schriftgröße) eingestellt sein.
Internetverbindung:
BStL_3_06/2015
ESt-Plus NX setzt keine Internetverbindung voraus. Es empfiehlt sich jedoch
eine DSL-Verbindung zum Download der Online-Updates sowie für die ELSTER-Übertagung von Steuerfällen.
32
Arbeitsrichtlinien
7.
Anlage zu Tz IV Nr. 4 - Einrichten der Absenderkennung in E-Mails
Aufbau der Kennung
Die Kennung sollte wie folgt aufgebaut werden:
Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V.
- Beratungsstelle Musterstraße 1 – 34123 Musterstadt
Tel.: 0561 - 70 75 770 - Fax.: 0561 - 70 75 775
www.lohi-fuldatal.de
____________________________________________________
Mit freundlichen Grüßen
Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V.
Max Mustermann
Bitte erstellen Sie diese Absenderkennung in Ihrem Textverarbeitungsprogramm und speichern diese
auf Ihrem PC ab.
Bei der Verwendung von Web-Mail-Clienten
Sollten Sie den Web-Mail-Clienten von unserem E-Mail Anbieter nutzen, können Sie die Absenderkennung nicht hinterlegen. Dann müssen Sie dieses vor dem Versand in die geöffnete E-Mail kopieren.
Bei der Verwendung von Outlook
Wenn Sie das Office E-Mail Programm
Outlook (hier Version 2010) nutzen
gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. In Outlook öffnen Sie eine
neue E-Mai. Dort finden
Sie in dem Reiter Nachricht
den Punkt „Signatur“. Dort
klicken Sie drauf und öffnen
den Punkt „Signaturen
BStL_3_06/2015
33
Arbeitsrichtlinien
2. In dem sich anschließend öffnenden Fenster können Sie die Signatur manuell eintragen oder
aus Ihrer Word-Vorlage kopieren. Sollten Sie noch für ein weiteres Gewerbe oder private
Mails von diesem Programm versenden, können Sie für jedes E-Mail Konto eine Signatur
über den Button „Neu“ erstellen oder wenn gewünscht auch wieder bearbeiten. Anschließend mit „OK“ bestätigen. Dabei Schließt sich das Fenster und Sie sehen wieder das Optionsfeld.
Außerdem können Sie bei der Nutzung von mehreren E-Mails unter Outlook direkt eine Standardsignatur im Bereich oben rechts hinterlegen. Diese wird dann direkt beim Öffnen der EMail eingefügt.
BStL_3_06/2015
34
Arbeitsrichtlinien
8.
BStL_3_06/2015
Abrechnung_05c_03/2015 - BSt-Leiter Allgemein
35
Arbeitsrichtlinien
8.
BStL_3_06/2015
Abrechnung_05c-1_03/2015 - BSt-Leiter Direktzahler
36
Arbeitsrichtlinien
8.
BStL_3_06/2015
Abrechnung_05c-2_03/2015 - Berater Allgemein
37
Arbeitsrichtlinien
8.
BStL_3_06/2015
Abrechnung_05c-3_03/2015 - Berater Direktzahler
38
Arbeitsrichtlinien
8.
BStL_3_06/2015
Abrechnung_05c-4_03/2015 - Differenzbeträge
39
Arbeitsrichtlinien
9.
Erläuterung der Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen
1. Allgemeines
Mit den folgenden Abrechnungsformularen werden Mitgliedsbeiträge und/oder Vergütungsanteile
der Beratungsstellenleiter und Berater monatlich abgerechnet, deren Steuerfall abschließend bearbeitet wurde.
Gerne können Sie hierzu auch das Steuersoft-Programm nutzen, in dem unsere Abrechnungsformulare hinterlegt sind.
Pro Abrechnungsjahr der Mitgliedsbeiträge ist ein gesondertes Abrechnungsformular zu verwenden.
Dies gilt sowohl für Mitgliedsbeiträge, die in der Beratungsstelle (Inkasso) an den Berater oder durch
Überweisung, SEPA-Lastschrift direkt an die Verwaltungsstelle gezahlt wurden.
Pro Monat ist zwingend eine Abrechnung (ggf. mit 0 Euro) zu erstellen und an die Vereinszentrale
einzureichen.
Der monatlichen Abrechnung sind als Nachweis die bearbeiteten Mitgliederlisten aus dem Steuersoft-Programm oder die ELSTER-Protokolle der an das Finanzamt übermittelten Mitgliedersteuererklärungen beizufügen.
2. Erläuterungen der einzelnen Abrechnungsformulare
Nachtragsjahr:
Als Nachtragsjahr gilt das Jahr, für welches rückwirkende Mitgliedsbeiträge (frühere Beitragsjahre) im
lfd. Jahr abgerechnet werden.
Beispiel:
Ich befinde mich im lfd. Jahr 2015 (z. B. Monat 03/2015) muss aber noch
Mitgliedsbeiträge z. B. aus den rückwirkenden Beitragsjahren aus 2012,
2013,2014 abrechnen.
2.1 Allgemein 05c für Beratungsstellenleiter
Spalte 4 =
Spalte 5 =
Spalte 6 =
BStL_3_06/2015
Gesamtzahl der abzurechnenden Mitglieder eines Monats, nach Beitragsklassen
getrennt.
Neuaufnahmen - Davon Anzahl der abzurechnenden Neumitglieder mit Berechnung
der Aufnahmegebühr.
Neuaufnahmen – Davon Anzahl der abzurechnenden Neumitglieder ohne
Berechnung der Aufnahmegebühr.
z. B. Für den Ehepartner, bei dem eine Einzelveranlagung durchzuführen ist, der sich
vom Ehepartner getrennt hat oder geschieden wurde.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen ist jeweils die Ehefrau neu aufzunehmen, der
Ehemann behält die alte Mitgliedsnummer. Bitte die Verwaltungsstelle darüber
informieren, dass beim Ehemann die Kontaktdaten der Ehefrau bei seiner
Mitgliedsnummer zu löschen sind.
Auch bei Neumitgliedern der IGBCE-Bonusagentur oder IGM-Servicegesellschaft; bei
40
Arbeitsrichtlinien
Empfehlungen aus unserem Bonusprogrammen „Mitglieder empfehlen Mitglieder,
Förderer empfehlen Mitglieder“ oder auch im Rahmen einer Gutscheinaktion (z. B.
nach einer Gewerbemesse).
Spalte 7 =
Folgebeiträge – Als Folgebeiträge sind die Anzahl der Bestandsmitglieder (d. h. ab
dem Folgejahr des Beitritts) nach Beitragsklassen abzurechnen.
Spalte 8 =
Selbstbehalt Beratervergütung – Netto-Vergütungsanteil der Beratungsstellen
pro Beitragsklasse.
Spalte 9 =
Summe Selbstbehalt Beratervergütung – Die Summe der Netto-Vergütungsanteile
pro Beitragsklasse errechnet sich aus der Summe der Gesamtzahl aus Spalte 4 x
Spalte 8 (Selbstbehalt der Netto Beratervergütung pro Mitglied und Beitragsklasse).
Spalte 10 =
Summe Mitgliedsbeitrag – Netto Mitgliedsbeitrag pro Beitragsklasse aus Spalte
3 x Gesamtzahl der abzurechnenden Mitglieder pro Beitragsklasse aus Spalte 4.
2.2 Berateranteil der Vergütung
Zeile 01 =
Selbstbehalt Jahresbeitrag (Summe Spalte 9) - Die Summe aus Spalte 9 ist zu
übernehmen.
Zeile 02 =
Selbstbehalt Aufnahmegebühr / Summe Spalte 5 x 6,31 € - Die Anzahl der
Neuaufnahmen mit Aufnahmegebühr x dem Nettoanteil der Aufnahmegebühr pro
Mitglied.
Zeile 03 =
Bürokostenzuschuss (Summe Spalte 4 x zustehendem Betrag) – Sofern Ihnen lt.
Ihrem Beratervertrag ein Bürokostenzuschuss zusteht, ist die Gesamtzahl der
abzurechnenden Mitglieder x dem zustehenden Bürokostenzuschuss pro Mitglied.
Zeile 04 =
Vergütung des Beraters (netto) – Tz 02 + Tz 03 = Tz 04 Nettoberatervergütung.
Zeile 05 =
Vergütung des Beraters x 19% USt – Summe der Nettovergütung des Beraters lt. Tz
04 x 19 % = USt auf die Beratervergütung.
Zeile 06 =
Summe Beratervergütung - Bruttoberatervergütung.
2.3 Inkassoteil des LhF
Zeile 07 =
Summe Jahresbeitrag (Summe Spalte 10) – Summe der Inkasso vereinnahmten
Nettomitgliedsbeiträge lt. den einzelnen Beitragsklassen aus Spalte 10.
Zeile 08 =
Summe Aufnahmegebühr (Summe Spalte x 12,61 €) – Summe der abzurechnenden
Neumitglieder mit Aufnahmegebühr aus Spalte 5 x 12,61 €
(Nettogesamtaufnahmegebühr).
Zeile 09 =
Summe ohne USt – Summe Zeile 07 + Summe Zeile 08 = Nettoinkassobetrag
Mitgliedsbeiträge + Aufnahmegebühr.
BStL_3_06/2015
41
Arbeitsrichtlinien
Zeile 10 =
Summe Inkasso 19 % USt – Zeile 09 x 19% = USt auf die Nettomitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren.
Zeile 11 =
Gesamt Inkasso – Zeile 09 + Zeile 10 = Bruttoerlöse der vereinnahmten
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren.
2.4 Abzuführende bzw. zu erhaltene Vergütung des Beraters
Zeile 12 =
abzüglich Beratervergütung aus Zeile 6 – Die Summe der Beratervergütung aus
Zeile 06.
Zeile 13 =
Zahlungen in der Beratungsstelle – Mitgliederzahlungen, die trotz Direktzahlung des
Beitrages an die Verwaltungsstelle eine Zahlung in der BStL geleistet haben (z. B.
nach einem Mahnlauf muss ein höherer Beitrag gezahlt werden).
Zeile 14 =
Abzuführender / zu erhaltender Betrag – Das Gesamt-Inkasso aus Zeile 11 ist um die
Kürzungsbeträge aus Zeile 12 und Zeile 13 zu mindern.
Ergibt sich aus Zeile 14 ein positiver Betrag (= abzuführender Betrag), wird dieser im Rahmen der
SEPA-Basislastschrift frühestens ab dem 18. des Folgemonats dem Beraterkonto belastet.
Zusätzlich wird eine extra E-Mail über den genauen Zeitpunkt des Lastschriftlaufs von der Verwaltungsstelle versendet und die Lastschrift angekündigt.
Ergibt sich aus Zeile 14 ein negativer Betrag (= zu erhaltender Betrag), wird Ihnen diese Gutschrift,
sofern keine anderslautenden Vereinbarungen (z. B. Verrechnungen mit Fehlbeträgen aus Vormonaten, Pfändungs-, Überweisungsbeschlüsse …) bestehen, an Sie ausgezahlt.
2.2
Direktzahler-Abrechnung für Beratungsstellenleiter Nr. 05c-1
Dieses Abrechnungsformular ist zur monatlichen Abrechnung der Beratungsstellenleitervergütung zu verwenden, wenn die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder direkt (entweder per
Überweisung oder per SEPA-Basislastschrift) an die Vereinsverwaltung des LhF gezahlt wurden.
Der Beratungsstellenleiter hat insoweit keine Mitgliedsbeiträge Inkasso für den Verein vereinnahmt.
2.3
Allgemeine Abrechnung / Berater Nr. 5c-3
Dieses Abrechnungsformular ist zur monatlichen Abrechnung der Beratervergütung zu verwenden, wenn eine Kürzung des Honorars um den Anteil an den Leiter der Beratungsstelle
direkt an die Vereinsverwaltung des LhF gezahlt werden.
2.4
Direktzahler-Abrechnung für Berater Nr. 5c
Dieses Abrechnungsformular ist zur monatlichen Abrechnung der Beratervergütung (keine
Leiter der Beratungsstelle!) zu verwenden, wenn die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder direkt
BStL_3_06/2015
42
Arbeitsrichtlinien
an die Vereinsverwaltung des Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. gezahlt werden und eine
Kürzung des Beraterhonorars um den Anteil an den Leiter der Beratungsstelle erfolgt.
Der Berater hat insoweit keine Mitgliedsbeiträge Inkasso für den Verein vereinnahmt.
2.5
Abrechnung Differenzbeträge Nr. 5c-2
Mit diesem Abrechnungsformular werden Differenzbeiträge der Mitgliedsbeiträge abgerechnet.
Diese können entstehen, wenn bei den Mitgliedern entweder ein höherer oder niedrigerer
Mitgliedsbeitrag als ursprünglich gezahlt wurde, festzusetzen ist.
Dies kann z. B. nach Mahnung auftreten, da zur Mahnung der Vorjahresbeitrag zu Grunde gelegt wird. Aber auch, wenn bei Mitgliedern im Laufe eines Jahres durch Vorlage nachträglicher Belege (z. B. weiterer Einnahmen) eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlage und
damit des Beitrages vorzunehmen ist.
Beispiel:
Das Mitglied kommt zum 1. Beratungstermin und legt dem Berater alle, seiner Meinung nach,
vollständigen Belege und Unterlagen vor. Der Berater errechnet den Mitgliedsbeitrag und erstellt die Steuererklärung.
Zu einem späteren Zeitpunkt kommt das Mitglied in Ihre Beratungsstelle und legt noch Beteiligungseinkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft vor. Der Beitrag ist neu festzusetzen
und der bisherige Beitrag in Abzug zu bringen.
Zur Abrechnung ist das Abrechnungsformular 5c-2 zu verwenden.
BStL_3_06/2015
43
Arbeitsrichtlinien
10.
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
10.1. Umfang der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG nach dem
8. Steueränderungsgesetz
Allgemeine Betreuung und Beratung in Steuersachen im Rahmen des § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes
bei:
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden
Bezügen nach § 22 Nr. 1 StBerG (Renteneinkünften), Einkünften aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG oder Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22
Nr. 5 EStG in unbegrenzter Höhe
und Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietungseinkünften, Einkünften aus
Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften, deren Einnahmen insgesamt eine
Höhe von 13.000,-- € (bei Ledigen), im Falle der Zusammenveranlagung bzw. 26.000,-- € (bei
Verheirateten) nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf
Grund eines Antrages des Steuerpflichtigen erklärt werden,
wenn: keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es
sei denn – die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12
oder 26 bzw. 26 a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagssteuern.
Soweit die Hilfeleistung nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 InvZulG 1999,
zusätzlich mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i.S.
des § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsgesetzes i. S. des EStG und den sonstigen Zulagen (z.B. Altersvorsorgezulagen) und Prämien (Wohnungsbauprämien), auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin betreut werden.
BStL_3_06/2015
44
Arbeitsrichtlinien
10.2. Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine i. R. des § 4 Nr. 11
StBerG durch das 8. StBerÄndG v. 11.04.2008
Nach § 4 Nr. 11 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen unbeschränkten
Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder bei
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Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
sonstigen Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG)
Einkünften aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder
Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG
befugt (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen).
Daneben sind Sie durch das 8. StBerÄndG gem. § 4 Nr. 11c StBerG zur beschränkten Hilfeleistung befugt,

bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, wenn deren Höhe 13.000 €
(Ledige) bzw. 26.000 € (Verheiratete) nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrages des Steuerpflichten erklärt werden.
Voraussetzung ist, dass
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb oder
- aus selbständiger Arbeit
erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des EStG in voller
Höhe steuerfrei.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und Ihren Zuschlagssteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).
Soweit die Hilfeleistung nach § 4 Nr. 11 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des InvZulG
1999, zusätzlich bei mit Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i.S. des § 35a EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei
Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs i. S. des EStG und den sonstigen Zulagen
(z.B. Altersvorsorgezulagen) und Prämien (Wohnungsbauprämie), auf die die Vorschriften
der Abgabeordnung anzuwenden sind.
Keine Beratungsbefugnis bei(m):
 Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen i.S. der §§ 48 ff
EStG
 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG.
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10.3. Befugnisprüfung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis
Begriff der Einnahmen im Rahmen der verschiedenen Einkunftsarten.
10.3.1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
→
Kaltmiete zzgl. Umlagen für Neben- und Betriebskosten
+
Einnahmen aus der Endabrechnung der Betriebskosten
./.
Rückzahlungen an die Mieter aus der Endabrechnung der Betriebskosten
+
Nachzahlung von Mietschulden
+
Erbbauzins für mehrere Jahre
(steuerrechtliche Wahlrechte bzgl. Verteilung der Einnahmen auf mehrere Jahre
beachten)
§ 11 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG (regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) sind für den Zeitpunkt des Zuflusses zu beachten.
10.3.1.1Probleme im Zusammenhang mit der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern im Rahmen des
§ 4 Nr. 11 StBerG
Ertragssteuerrecht
Da in der Regel ausschließlich Ferienwohnungen und Ferienhäuser ohne Nebenleistungen
(z. B. Frühstück) vermietet werden, sind die Einnahmen daraus den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung nach § 21 EStG zuzuordnen.
Sollte zusätzlich regelmäßig Frühstück angeboten werden, kann bereits die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten werden und Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Die Beratungsbefugnis wäre
in diesen Fällen bereits dann überschritten.
Umsatzsteuerrecht
Grundsätzlich ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei und eine Beratung im Rahmen unserer Beratungsbefugnis gem.
§ 4 Nr. 11 StBerG möglich.
Nicht befreit sind jedoch nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden.
Als kurzfristig wird im Allgemeinen eine Beherbergung angesehen, die weniger als 6 Monate dauert.
Es kommt jedoch nicht auf die tatsächliche Dauer der Mietzeit, sondern auf die aus den äußeren
Umständen ableitbare Absicht des Vermieters an, Personen entweder auf Dauer oder nur kurzfristig
zu beherbergen.
Maßgebend ist stets der Vertrag mit dem unmittelbaren Mieter.
Daher handelt es sich weiterhin um eine umsatzsteuerbefreite Leistung, wenn die Vermietung langfristig (d. h. länger als 6 Monate) an einen anderen Unternehmer (z. B. TUI, gewerblicher Ferienverwalter) unmittelbar vermietet wird, auch wenn dieser die Ferienwohnung/Ferienhaus dann kurzfristig vermietet.
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Auch wenn i. d. R. die Umsätze aus der Vermietung unter die Kleinunternehmerregelung i. S. des § 19
(1) UStG fallen, handelt es sich dem Grunde nach um umsatzsteuerpflichtige Umsätze und schließen
eine Beratung der Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein Fuldatal e. V. nach § 4 Nr. 11 StBerG aus.
Da bei steuerpflichtigen Umsätzen insbesondere die Möglichkeiten eines Vorsteuerabzugs nach § 15
UStG zu beachten sind und eine umfangreiche Beratung der Mitglieder/Mandanten in jedem Fall zur
Folge haben wird, sieht der Gesetzgeber keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei
umsatzsteuerpflichtigen Erlösen vor.
Wichtige Fragen wären zu beantworten und abzufragen und könnten bei Fehlern einen größeren
Haftungsschaden für uns zur Folge haben.
1. Lohnt es sich, im Fall einer Kleinunternehmerschaft i. S. des § 19 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer hin nach § 19 Abs. 2 UStG zu optieren, um den Vorsteuerabzug zu erlangen?
2. Sind Aufwendungen vorhanden (z. B. Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes,
Renovierungs-, Sanierungskosten, Anschaffungskosten von Mobiliar oder Elektrogeräten…), bei denen es sich lohnt, eine 5jährige Optierungsbindung zur Umsatzsteuerpflicht
einzugehen, um Vorsteuern geltend machen zu können?
3. Würden die Mieter die Verteuerung der Miete für die Ferienwohnung/-haus (um die
19 % USt) tragen oder gibt der Markt evtl. diese Preiserhöhung her?
4. Würde das Ferienobjekt z. B. innerhalb von 10 Jahren wieder veräußert, wäre ein in Anspruch genommener Vorsteuerabzug nach § 15a (1) UStG wieder anteilig zu berichtigen.
Bitte überprüfen Sie Ihre Mitgliedschaften auf solche Sachverhalte und empfehlen Sie Ihren Mitgliedern eine Nachfolgeberatung über einen Steuerberater.
Gerne hilft Ihnen hier auch unsere Fiscal Steuerberatungsgesellschaft weiter.
Sollte die Finanzbehörde solche Beratungsverstöße bemerken (i. d. R. fällt dies durch das Ankreuzen
in der Anlage V zum Punkt Ferienwohnung/Ferienhaus auf), erfolgt eine Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde, eine Ablehnung als Bevollmächtigter nach § 80 AO sowie eine Ablehnung von weiteren Verfahrenshandlungen durch den Berater (vgl. hierzu Kopie eines Anschreibens).
Überlegen Sie daher gut, ob die gut gemeinte „preiswerte Hilfe“ durch Sie dieses Risiko Wert ist.
10.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Einnahmen sind nur in die Prüfung der Befugnisgrenze einzubeziehen, wenn die daraus
resultierenden Einkünfte im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Antrag erklärt
werden.
D. h. das keine Besteuerung durch die Abgeltungssteuer als Abzugssteuer erfolgt.
10.3.3. Erklärung der Kapitalerträge im Rahmen der Steuerfestsetzung
a) Bei Kapitalerträgen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
EStG
- Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung, die
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres und
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- nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden
und
- die Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde (Besteuerung der steuerpflichtigen Erträge mit normalem Steuersatz i. R. der
Veranlagung)
b) Bei Kapitalerträgen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG
auf Antrag. (Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und Gewinnausschüttungen in
besonderen Fällen).
c)
Bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragssteuer unterlegen haben gem. § 32d Abs. 3 EStG (= Abgeltungssteuer mit 25 % i. R. der
Veranlagung), z.B. bei im Ausland erzielten Kapitalerträgen.
d) Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige für Kapitalerträge, die der Kapitalertragssteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung in besonderen Fällen beantragen (= Abgeltungssteuer mit 25 % i. R. der Veranlagung), z.B. bei nicht vollständig
ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, zur Berücksichtigung eines Verlustvortrages
und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuer, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde oder der Höhe nach (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage
30% des Veräußerungserlöses beim Steuerabzug) wenn die AK nicht nachgewiesen
wurden, im Falle der Kirchensteuerpflicht, bei Verlusten aus anderen Depots, Altverlusten nach § 23 EStG a. F.
e) Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG erfolgt eine Einbeziehung in die Veranlagung mit dem
„normalen“ ESt-Tarif (mit Werbungskostenabzug) bei:
- Zinsen und Dividenden, die im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen
(§ 20 Abs. 8 EStG), z.B. für Zinseinnahmen eines Mietkontos im Rahmen
der Einkunftsart V + V = Subsidiaritätsregelung.
- Darlehensgewährung zwischen nahe stehenden Personen (§ 32a Abs.2
Satz 1 Nr. 1a EStG).
- Zinsen von einer Kapitalgesellschaft, an der der Empfänger der Erträge zu
mindestens 10 % beteiligt ist oder eine nahe stehende Person zu einem
solchen Anteileigner ist (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EStG).
10.3.4. Auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Günstigerprüfung
§ 32d Abs.6 EStG)
Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Abgeltungssteuer, die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i.S. des § 2
EStG hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn die zu
einer
niedrigeren Einkommensteuer
führt.
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D. h., der persönliche Einkommensteuersatz (Grenzsteuersatz) liegt unter 25 % (ggf.
auch für Steuersätze > 25 % bei Berücksichtigung von Altersentlastungsbeträgen
günstiger).
Folge für die Prüfung der Beratungsbefugnis:
Nur dann, wenn eine Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Steuerfestsetzung erfolgt, sind die
Einnahmen
in die Prüfung der beschränkten Beratungsbefugnis einzubeziehen.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einnahmen innerhalb des Sparerfreibetrages
liegen
(Einnahmengrenze, nicht Einkünftegrenze).
Bleibt es bei der Besteuerung der Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer nach
§ 32d Abs. 1 EStG als Abzugssteuer, werden die Erträge nicht in die Höhe der beschränkten Beratungsbefugnis einbezogen.
Werden die Kapitaleinkünfte ausschließlich benötigt zur
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Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze volljähriger Kinder,
Ermittlung der Höhe der eigenen Einkünfte u. Bezüge bei § 33a Abs. 1 u. 2 EStG,
Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen i. R. der zumutbaren Eigenbelastung,
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Spendenhöchstbetragsberechnung
nach
§ 10b EStG (hier nur auf Antrag),
Prüfung bei außersteuerlichen Rechtsnormen z. B. Wohnungsbauprämie, ANSparzulage, Eigenheimzulage
einbezogen, erfolgt keine Überprüfung im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis.
Nach unserer Auffassung gilt dies auch bei Prüfung der Befugnis, soweit die Kapitaleinkünfte
lediglich
- zur Erhebung der KiSt anzugeben sind.
Eine Festsetzung der Zuschlagssteuer erfolgt hier lediglich auf einer feststehenden Bemessungsgrundlage, da die Kapitaleinkünfte bereits abgeltend besteuert wurden.
10.3.5. Einnahmeermittlung für die Prüfung der Beratungsbefugnis bei Veräußerungsgeschäften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung von Wertpapieren)
Nach einem gemeinsamen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist ab sofort bei Anwendung des Einnahmebegriffes in § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG für
Veräußerungsgewinne der Gewinn zugrunde zu legen.
Was versteht man unter dem Begriff Gewinn in diesem Zusammenhang?
Gewinn ist der Ertrag, der kein Kapitalrückfluss ist.
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Beispiel:
Der ledige Stpfl. Anton Sparfuchs, der ansonsten nur Arbeitnehmereinkünfte erzielt, hat am
02.01.2009 für 20.000 € ein Aktienpaket (100 Aktien zu 200 €) erworben. Nachdem der
Kurswert erfreulicherweise kräftig gestiegen ist, entschließt er sich am 30.09.2009 das gesamte Aktienpaket für 25.000 € zu verkaufen.
Frage:
Darf Anton Sparfuchs in 2009 durch einen Lohi-Verein betreut werden?
Lösung:
Es handelt sich um steuerpflichtige Kapitalerträge i. R. des § 20 Abs.2 EStG n. F.
Die Kapitalerträge ermitteln sich wie folgt:
Veräußerungspreis:
./. Veräußerungskosten
./. Anschaffungskosten:
= Veräußerungsgewinn
25.000 €
500 €
20.000 €
4.500 €
(Hierauf wird die Abgeltungssteuer nach § 32d EStG erhoben  25 % von 4.500 € = 1.125 €,
sofern der Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist)
► Der Lohnsteuerhilfeverein darf den Stpfl. Anton Sparfuchs betreuen, da die beschränkte Beratungsbefugnis nicht überschritten wird.
Hinweis:
Bei der alten Regelung wäre die Beratungsbefugnis überschritten, da bisher auf die Höhe des
Veräußerungserlöses abzustellen war.
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10.4. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG
Hier gilt wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs.1 EStG der Gewinn als
Bezugsgröße für die Prüfung der Beratungsbefugnis, d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen
Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.
Beispiel:
Die Rentner Werner und Berta Lustig beziehen beide eine Altersrente. Neben ihrem selbstgenutzten Haus besitzen sie seit 01.01.2005 eine fremd vermietete Eigentumswohnung in
München.
Da der Wert der Immobilie ständig fällt und sie das Geld gerne auf ihren Reisen verprassen
wollen, verkaufen sie trotz eindeutiger Hinweise ihres steuerlichen Beraters doch am
31.12.2009 für 160.000 € die Wohnung.
Die Anschaffungskosten betrugen zum 01.01.2005 = 150.000 €.
Der Stpfl. hat bisher eine jährliche AfA von 2.400 € geltend gemacht.
Frage:
Dürfen wir in 2009 die Steuerpflichtigen betreuen?
Lösung:
Da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre beträgt (hier nur
8 Jahre), handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG.
Ermittlung des Gewinns:
Ermittlung des Gewinns
- AfA (§ 23 Abs. 3 i. V. mit § 7 Abs. 4 EStG)
2.400 € x 5
Veräußerungserlös:
- Anschaffungskosten:
Veräußerungsgewinn
150.000 €
=
12.000 €
138.000 €
160.000 €
138.000 €
22.000 €
Folge → Es besteht Beratungsbefugnis, da die beschränkte Beratungsbefugnis von 26.000 €
(Verheiratete) nicht überschritten wird.
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10.5. Beratungsbefugnis bei Nebenleistungen
10.5.1. Zulässige Beratungsbefugnis von Nebenleistungen durch das
5. Rechtsdienstleistungsgesetz
- Beratung zur Wahl der Steuerklassen bei Eheleuten
- Hilfe bei Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (Kindergeld an Vollwaisen und an Eltern, die nicht unbeschränkt stpfl. sind)
Eine Beratung zu den in diesen Fällen angrenzenden Sachverhalten beim Sozialrecht wie
Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld, ist seit Inkrafttreten des 5. Rechtsdienstleitungsgesetzes (RDG) vom 01.07.2008 unserer Meinung nach zulässig.
In diesen Fällen ist auch eine Vertretung der Mitglieder gegenüber den zuständigen Stellen
regelmäßig als zulässige Nebenleistung einzuordnen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Annexberatung ist, dass die Rechtsdienstleistungen im
Zusammenhang mit der Hilfe in Steuersachen stehen, als Nebenleistung zum Berufsbild gehören und die erforderliche Rechtskenntnis unter Berücksichtigung der Haupttätigkeit als
vorhanden ***einzuschätzen ist (Haftungsfrage beachten).
Keine Beratungsbefugnis bei:
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Beantragung von Leistungen zur Ausbildungsbeihilfe (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Kindergeldzuschlag (§ 6a BKGG),
Beratung und Beantragung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV),
Beratung und Beantragung des Kindergeldzuschlages nach dem § 6a BKGG,
keine Hilfeleistung bei Bußgeld- und Strafsachen.
Ausblick in die Zukunft
Durch den NVL wird eine Gesetzesänderung zur Zulässigkeit der Beratung bei gewerblichen
Beteilungseinkünften, sofern es sich um Beteiligungen an Publikumsgesellschaften (z. B. Beteiligungen an Windkraftanlagen, Solarparks, Medien- und Filmgesellschaften, Bürgerläden,
Waldinteressentengemeinschaften) handelt und deren Beteiligungshöhe 1 % (an § 17 EStG
angelehnt) nicht übersteigt, angestrebt.
Ob und wann eine Einbeziehung dieser gewerblichen Beteiligungseinkünfte erfolgen kann,
ist allerdings unklar und wird voraussichtlich im Rahmen eines Änderungsantrages zu einem
Steuergesetz (Omnibusgesetz) im Bundesrat erörtert.
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