Amtsblatt für den Kreis Soest 6. Jahrgang Soest, 17. April 2015 BEKANNTMACHUNGEN _____________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Die Windenergiegemeinschaft HeideWind GmbH & Co. KG beantragte gemäß der §§ 4 und 6 Bundes – Immissionsschutzgesetz die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von 3 neuen Windenergieanlagen in 59457 Werl im Außenbereich von Hilbeck. Gemarkung: Flur: Flurstück/e: Hilbeck 1 3/0 Hilbeck 1 1/12 Hilbeck 9 71 Es wurde zwischenzeitlich die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 3.000 kW / NH 139 m / RD 122 m / GH 200 m genehmigt. Bei dem Vorhaben handelte es sich um jeweils eine Anlage, die unter Nr. 1.6.2 – V – des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehören die Windenergieanlagen zu den unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg identifiziert laut Beschluss vom 25.02.2015 Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in den durchgeführten Genehmigungsverfahren, weil hier unter Anrechnung von drei Anlagen im vorhandenen Windpark ein Windpark von insgesamt sechs WEA zugrunde zu legen wäre. Das führt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Durchführung einer „allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ (A) anstelle der tat-sächlich bereits durchgeführten „standortbezogenen Vorprüfung“ (S). Im Zuge der Interessenabwägung, die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens anzustellen war, hat das VG Arnsberg den Vollzugsinteressen der Inhaberin der Genehmigungen unter Verweis auf die Möglichkeit der nachträglichen Fehlerheilung den Vorrang eingeräumt. Nummer 4 Zum Zwecke der Fehlerbeseitigung wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG unter Berücksichtigung der kumulierenden Auswirkungen der drei neu geplanten Windenergieanlagen zuzüglich der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit einzubeziehenden Windenergieanlagen aus dem „Windpark Brünningsen“ durchgeführt. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen, der Beteiligung von Fachbehörden und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsund Verwaltungs-vorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich der v. g. Standorte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vor-schriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar! Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt u. a. mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.022, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen wer-den. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 20.03.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Erlhöfer _____________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Die Prowind GmbH, Lengericher Landstraße 11b, 49078 Osnabrück, hier: 1, 6, 7, 8 Bürgerwindpark GmbH & Co.KG, ist Betreiber von 4 Windenergieanlagen im Außenbereich von Lippetal. Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2301 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 4/2015 – 17.04.2015 Gemarkung: Flur: Flurstück/e: Lippborg 49 11 Lippborg 50 5 Herzfeld 1 9 Herzfeld 1 9 Herr Tobias Kohr, Engerweg 22, 47877 Willich beantragte mit Eingang vom 29.04.2013 die Errichtung und der Betrieb von 4 WEA (2 WEA Typ Enercon E-82 mit 138,38 m Nabenhöhe und 2 WEA Typ Enercon E-82 mit 141,63 m Nabenhöhe). Es wurde zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 28.04.2014 die Errichtung und der Betrieb von 4 WEA (2 WEA Typ Enercon E-82 mit 138,38 m Nabenhöhe und 2 WEA Typ Enercon E-82 mit 141,63 m Nabenhöhe) genehmigt. Bei dem Vorhaben handelte es sich um jeweils eine Anlage, die unter Nr. 1.6.2 -V- des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehören die Windenergieanlagen zu den unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Das OVG NRW nennt laut Beschluss vom 23.07.2014 hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen Prüfkriterien. So gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen die eine Windfarm bilden. Typisierende Bewertungsvorgaben – wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-fachen des Rotordurchmessers – müssen nicht ausreichend sein. Vielmehr ist eine losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPund Immissionsschutzrechts angebracht. Insoweit war für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen, der Beteiligung von Fachbehörden und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich der v. g. Standorte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar! Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt u. a. mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.021a, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, den 13. April 2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Lietz _____________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Die Firma Agrar Energie Haar UG & Co. KG, Haarhöfe 5, 59581 Warstein beantragt gemäß der §§ 6 und 16 BundesImmissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Verwertung von Gülle durch anaerobe Vergärung (Biogasanlage) mit Nebeneinrichtungen in 59581 Warstein, Gemarkung Allagen, Flur 7, Flurstück 172. Nach dem vorliegenden Antrag ist die Änderung einer vorhandenen Anlage nach Nr. 8.6.3.2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2, Verfahrenart „V“ des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen. Zudem gehört die Anlage zur Verwertung von Gülle durch anaerobe Vergärung (Biogasanlage) zu den unter Nr. 8.4.2.2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2 Spalte 2, „S“ der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben. Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich des v.g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können. Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.020 aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Soest, 13.04.2015 Soest, den 13. April 2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Meyer-Bonk _____________________________________________ Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 4/2015 – 17.04.2015 Öffentliche Bekanntmachung _____________________________________________ Besetzung des Kreiswahlausschusses Kommunalwahlgesetz nach dem für die Wahlperiode 2014 bis 2020 Der Kreistag des Kreises Soest hat in seiner Sitzung am 19.03.2015 folgende Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes in den Wahlausschuss des Kreises Soest gewählt: Beisitzerinnen Beisitzer Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Möhne im Bereich WKA Dassel“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 07.05.2015 – 10:30 Uhr. Die Vergabenummer lautet 70/43/2015 Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Fraktion Stellvertretungen Ulrich Häken CDU Timo Zimmermann Michael Luig CDU Ingrid Rudat CDU Irmgard Soldat Olaf Reen CDU Horst Bernsdorf Erwin Koch SPD Heike Kruse Öffentliche Ausschreibung Wilfried Jäger SPD Martin Fischer Mirsada Becirovic SPD Gertrud Gelberg Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Dachsanierung am Börde-Berufskolleg in Soest I. BA“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 05.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 65/44/2015. Hermann-Josef renberg / Öffentliche Ausschreibung Nü- Anne Heite Horst Schlitt Wilhelm (FDP) Annette von Bottlenberg BG Manfred Sterz Reinecke Soest, 09.04.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Dietscheidt _____________________________________________ Schulte- Bündnis 90/Die Grünen Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) dem Brigitte Siebgen (DIE LINKE und DIE SO! im Kreistag) Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Soest, 10.04.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Die Namen der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Stellvertretungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 6 Abs. 1 und § 83 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung). Soest, 07.04.2015 Die Landrätin als Kreiswahlleiterin gez. Eva Irrgang _____________________________________________ AUSSCHREIBUNGEN _____________________________________________ Öffentliche Ausschreibung Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Ausbau der EDV Verkabelung im Kreishaus Soest“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 23.04.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 65/25/2015. Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Soest, 17.03.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Dietscheidt Im Auftrag, gez. Dietscheidt _____________________________________________
© Copyright 2025 ExpyDoc