Amtsblatt - Kreis Soest

Amtsblatt
für den Kreis Soest
6. Jahrgang
Soest, 17. April 2015
BEKANNTMACHUNGEN
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Öffentliche Bekanntmachung
Die Windenergiegemeinschaft HeideWind GmbH & Co. KG
beantragte gemäß der §§ 4 und 6 Bundes – Immissionsschutzgesetz die Genehmigungen zur Errichtung und zum
Betrieb von 3 neuen Windenergieanlagen in 59457 Werl im
Außenbereich von Hilbeck.
Gemarkung:
Flur:
Flurstück/e:
Hilbeck
1
3/0
Hilbeck
1
1/12
Hilbeck
9
71
Es wurde zwischenzeitlich die Errichtung und der Betrieb
von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 3.000 kW / NH 139 m / RD 122 m / GH 200 m genehmigt.
Bei dem Vorhaben handelte es sich um jeweils eine Anlage,
die unter Nr. 1.6.2 – V – des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
– 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist. Zudem gehören die
Windenergieanlagen zu den unter Nr. 1.6.3 Spalte 2 der
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit
geltenden Fassung genannten Vorhaben.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg identifiziert laut Beschluss vom 25.02.2015 Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in den durchgeführten Genehmigungsverfahren, weil hier unter Anrechnung von drei Anlagen im vorhandenen Windpark ein Windpark von insgesamt sechs
WEA zugrunde zu legen wäre. Das führt nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit der Durchführung einer „allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ (A)
anstelle der tat-sächlich bereits durchgeführten „standortbezogenen Vorprüfung“ (S).
Im Zuge der Interessenabwägung, die im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens anzustellen war, hat
das VG Arnsberg den Vollzugsinteressen der Inhaberin der
Genehmigungen unter Verweis auf die Möglichkeit der
nachträglichen Fehlerheilung den Vorrang eingeräumt.
Nummer
4
Zum Zwecke der Fehlerbeseitigung wurde eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG unter
Berücksichtigung der kumulierenden Auswirkungen der drei
neu geplanten Windenergieanlagen zuzüglich der nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts mit einzubeziehenden
Windenergieanlagen aus dem „Windpark Brünningsen“
durchgeführt.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen, der Beteiligung von Fachbehörden und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsund Verwaltungs-vorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich der v. g. Standorte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vor-schriften des UVPG.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar!
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt u. a. mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.022, aus und können dort während der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen wer-den.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung
grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und
sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach
vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest
stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit
möglich, vor und erläutert sie.
Soest, 20.03.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Erlhöfer
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Öffentliche Bekanntmachung
Die Prowind GmbH, Lengericher Landstraße 11b, 49078
Osnabrück, hier: 1, 6, 7, 8 Bürgerwindpark GmbH & Co.KG,
ist Betreiber von 4 Windenergieanlagen im Außenbereich
von Lippetal.
Herausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2301
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 4/2015 – 17.04.2015
Gemarkung:
Flur:
Flurstück/e:
Lippborg
49
11
Lippborg
50
5
Herzfeld
1
9
Herzfeld
1
9
Herr Tobias Kohr, Engerweg 22, 47877 Willich beantragte
mit Eingang vom 29.04.2013 die Errichtung und der Betrieb
von 4 WEA (2 WEA Typ Enercon E-82 mit 138,38 m Nabenhöhe und 2 WEA Typ Enercon E-82 mit 141,63 m Nabenhöhe).
Es wurde zwischenzeitlich mit Bescheiden vom 28.04.2014
die Errichtung und der Betrieb von 4 WEA (2 WEA Typ
Enercon E-82 mit 138,38 m Nabenhöhe und 2 WEA Typ
Enercon E-82 mit 141,63 m Nabenhöhe) genehmigt.
Bei dem Vorhaben handelte es sich um jeweils eine Anlage,
die unter Nr. 1.6.2 -V- des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
– 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehören die Windenergieanlagen zu den unter Nr.
1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S.
94) in der zurzeit geltenden Fassung genannten Vorhaben.
Das OVG NRW nennt laut Beschluss vom 23.07.2014 hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen Prüfkriterien. So gibt es keine verbindlichen gesetzlichen Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen die eine Windfarm bilden.
Typisierende Bewertungsvorgaben – wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-fachen des
Rotordurchmessers – müssen nicht ausreichend sein.
Vielmehr ist eine losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand
der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPund Immissionsschutzrechts angebracht.
Insoweit war für diese Vorhaben ist eine standortbezogene
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen, der Beteiligung von Fachbehörden und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante Vorhaben im Bereich der v. g. Standorte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen
können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig
anfechtbar!
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt u. a. mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abteilung Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2.021a, aus und
können dort während der Dienststunden nach vorheriger
Terminvereinbarung eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung
grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und
sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach
vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest
stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit
möglich, vor und erläutert sie.
Soest, den 13. April 2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Lietz
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Öffentliche Bekanntmachung
Die Firma Agrar Energie Haar UG & Co. KG, Haarhöfe 5,
59581 Warstein beantragt gemäß der §§ 6 und 16 BundesImmissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Verwertung von Gülle
durch anaerobe Vergärung (Biogasanlage) mit Nebeneinrichtungen in 59581 Warstein, Gemarkung Allagen, Flur 7,
Flurstück 172.
Nach dem vorliegenden Antrag ist die Änderung einer vorhandenen Anlage nach Nr. 8.6.3.2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2, Verfahrenart „V“ des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 3756) in der zurzeit
geltenden Fassung einzustufen.
Zudem gehört die Anlage zur Verwertung von Gülle durch
anaerobe Vergärung (Biogasanlage) zu den unter Nr.
8.4.2.2 i.V.m. Nr. 1.2.2.2 Spalte 2, „S“ der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben.
Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung
des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG vorzunehmen. Die
Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen,
eigener Ermittlungen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass
durch das geplante Vorhaben im Bereich des v.g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig
anfechtbar.
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen
und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3,
59494 Soest, Zimmer 2.020 aus und können dort während
der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung
eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung
grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und
sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach
vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest
stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit
möglich, vor und erläutert sie.
Soest, 13.04.2015
Soest, den 13. April 2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Meyer-Bonk
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Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 4/2015 – 17.04.2015
Öffentliche Bekanntmachung
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Besetzung des Kreiswahlausschusses
Kommunalwahlgesetz
nach
dem
für die Wahlperiode 2014 bis 2020
Der Kreistag des Kreises Soest hat in seiner Sitzung am
19.03.2015 folgende Beisitzerinnen und Beisitzer sowie
deren Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des
Kommunalwahlgesetzes in den Wahlausschuss des Kreises Soest gewählt:
Beisitzerinnen
Beisitzer
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Wiederherstellung
der Durchgängigkeit der Möhne im Bereich WKA Dassel“ in
einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 07.05.2015 – 10:30 Uhr. Die Vergabenummer lautet 70/43/2015
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Fraktion
Stellvertretungen
Ulrich Häken
CDU
Timo Zimmermann
Michael Luig
CDU
Ingrid Rudat
CDU
Irmgard Soldat
Olaf Reen
CDU
Horst Bernsdorf
Erwin Koch
SPD
Heike Kruse
Öffentliche Ausschreibung
Wilfried Jäger
SPD
Martin Fischer
Mirsada Becirovic
SPD
Gertrud
Gelberg
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Dachsanierung am
Börde-Berufskolleg in Soest I. BA“ in einer öffentlichen
Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der
05.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet
65/44/2015.
Hermann-Josef
renberg
/
Öffentliche Ausschreibung
Nü-
Anne Heite
Horst Schlitt
Wilhelm
(FDP)
Annette von
Bottlenberg
BG
Manfred Sterz
Reinecke
Soest, 09.04.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Dietscheidt
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Schulte-
Bündnis
90/Die
Grünen
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
dem
Brigitte Siebgen (DIE
LINKE und DIE SO!
im Kreistag)
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Soest, 10.04.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Die Namen der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer
Stellvertretungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht (§ 6 Abs. 1 und § 83 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung).
Soest, 07.04.2015
Die Landrätin als Kreiswahlleiterin
gez. Eva Irrgang
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AUSSCHREIBUNGEN
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Öffentliche Ausschreibung
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Ausbau der EDV
Verkabelung im Kreishaus Soest“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der
23.04.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet
65/25/2015.
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Soest, 17.03.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Dietscheidt
Im Auftrag, gez. Dietscheidt
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