Ver_Text-01 Equidenpass

Tierklinik Lüsche GmbH
Hinweise zur Ausfüllung von Kapitel
/Abschnitt IX des Equidenpass
<Schlachttier> oder <Nicht-Schlachttier>
Geschäftsführer:
Dr. Marc Koene
Dr. Tim Steinberg
Dr. Jan-Hein Swagemakers
TA Julius Wegert
49456 Bakum-Lüsche
Essener Str. 39 a
Telefon +49 5438 95850
Fax
+49 5438 958520
[email protected]
Sehr geehrter Pferdebesitzer,
Ihre Entscheidung, ob das Pferd als <Schlachttier> oder <Nicht-Schlachttier> im Equidenpass
eingetragen wird, hat für den Arzneimitteleinsatz folgende Konsequenzen:
Für als <Schlachttier> eingetragene Pferde gilt:
- Bei der Auswahl der Arzneimittel muss der Tierarzt folgende Regeln beachten:
o Es dürfen nur Arzneimittel eingesetzt werden, die für Pferde zugelassen sind und bei
Pferden angewendet werden dürfen, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
o Im Therapienotstand kann auch ein Arzneimittel einer anderen Tierart bzw. in einer
weiteren Stufe ein Humanarzneimittel eingesetzt werden. Die Auswahl ist aber auch
hier beschränkt auf Arzneimittel, die Wirkstoffe enthalten, die für Lebensmittel liefernde Tiere erlaubt sind bzw. in der sog. „Positiv-Liste“ für Pferde aufgeführt sind.
- Müssen Arzneimittel eingesetzt werden, deren Wirkstoffe nur in der „Positiv-Liste“ enthalten
sind, so sind diese Behandlungen auch in den Equidenpass einzutragen und die Wartezeit beträgt 6 Monate. Dies setzt voraus, dass der Equidenpass bei jeder Behandlung – einschließlich einer Notfallbehandlung - dem Tierarzt vorgelegt wird.
- Arzneimittel mit Wirkstoffen, die nicht für Lebensmittelliefernde Tiere erlaubt sind bzw. auch
nicht in der „Positiv-Liste“ gelistet sind, dürfen bei Schlachtpferden in keinem Falle angewendet werden.
- Die Anwendung vieler bewährter und potenter Arzneimittel ist somit beim Schlachtpferd
ausgeschlossen.
- Darüber hinaus muss vom Tierarzt für jede Arzneimittelbehandlung und Abgabe ein spezieller
„Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg“ vollständig ausgefüllt und dem Tierhalter ausgehändigt werden. Dieser Beleg muss vom Tierhalter fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Der Tierhalter ist verpflichtet ein „Bestandsbuch“ zu führen, in dem er sämtliche Medikamentenanwendungen (Salben, Wurmkuren, etc.) einzutragen hat und das ebenfalls fünf Jahre
aufzubewahren ist.
- Eine Schlachtung ist nur zulässig, wenn zwischen der letzten Behandlung und dem Schlachttermin, die vom jeweiligen Medikament abhängige Wartezeit (einige Tage bis mehrere Monate) eingehalten wird. Ausnahmen gibt es nicht.
- Jedes Pferd, dass über keine Eintragung im Kapitel / Abschnitt IX des Equidenpass verfügt,
wird automatisch als Schlachtpferd angesehen. Für die Behandlungen dieser Pferde wird eine
extra Pauschale (Zeitfaktor) berechnet.
Lediglich für Pferde, die im Teil II des Kapitels / Abschnittes IX des Equidenpasses, ausdrücklich von der Schlachtung ausgenommen wurden, können alle rechtlich möglichen Umwidmungen
von Arzneimitteln im Therapienotstand erfolgen.
Ver_Text-01 Equidenpass
Stand: 10.2010
Tierklinik Lüsche GmbH
Wir möchten Sie daher bitten, uns den Equidenpass Ihres Pferdes vorzulegen, um den Status des
Pferdes in unseren Praxisunterlagen hinterlegen zu können. Sollte der Pass zur Zeit nicht vorliegen, bitten wir Sie, das vorliegende Formular auszufüllen und zu unterschreiben.
Hinweise zur Ausfüllung von Kapitel /Abschnitt IX des Equidenpass
<Nicht-Schlachttier>
Pferd/Identifikation:_______________________________________________
Der Pferdebesitzer/Bevollmächtigte erklärt sich bereit, dass infolge eines
Therapienotstandes das o.g. Pferd mit Arzneimitteln behandelt wird, die
nicht für die Anwendung bei Pferden oder anderen Lebensmittel- liefernden
Tieren zugelassen sind.
Aufgrund dieser Tatsache ist dem Pferdebesitzer/Bevollmächtigtem bekannt, dass das o.g. Pferd nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden kann und dass eine Verwertung des o.g. Pferdes zur Gewinnung von Lebensmitteln ein Vergehen gegen das Lebensmittel- und Bedarfsständegesetz
darstellt und als Straftat geahndet werden kann.
Der Pferdebesitzer/Bevollmächtigter hat umgehend dafür zu sorgen, dass
eine entsprechende Eintragung als „Nicht-Schlachttier“ in den Pferdepass erfolgt.
Ich habe diese Information zur Kenntnis genommen.
Lüsche, den _____________________
Datum
Ver_Text-01 Equidenpass
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Unterschrift Besizer/Bevollmächtigter
Stand: 01/2015
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