Überwachung von Hebammen in Oberhausen Möchten Sie Ihren

Fotos: Helene Souza / pixelio
Überwachung von Hebammen in Oberhausen
Möchten Sie Ihren Beruf als Hebamme in Oberhausen ausüben oder wohnen in
Oberhausen, haben Sie sich bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde, dass ist in
Oberhausen der städtische Bereich Gesundheitswesen, gemäß den Richtlinien der
Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger HebBO NRW, anzumelden.
Reichen Sie bitte dazu eine beglaubigte Kopie Ihrer Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung
und,
bei
freiberuflichen
Hebammen,
eine
Kopie
der
Berufshaftpflichtversicherung beim Bereich Gesundheitswesen, Medizinalaufsicht, ein.
Des Weiteren ist in einem formlosen Schreiben die Angabe Ihrer Adresse, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer (Mobil oder Festnetz), die Art der Tätigkeit, d.h. freiberuflich (Vorsorge,
Nachsorge, Geburten, Kurse) oder fest angestellt (Adresse des Arbeitgebers) anzugeben.
Natürlich können Sie die Unterlagen auch persönlich einreichen, hierzu ist aber unbedingt
vorab telefonisch oder per E-Mail ein Termin zu vereinbaren.
Kontaktdaten:
Stadt Oberhausen, Bereich Gesundheitswesen, Tannenbergstr. 11-13, 46045 Oberhauen
Telefon: 0208 825-2462, E-Mail: [email protected].
Der Bereich Gesundheitswesen überwacht u.a. die Eignung der Fortbildungsangebote und
die Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung der Hebammen. Gemäß §7 HebBO NRW
müssen
60 Fortbildungsstunden zum 31.05., alle 3 Jahre, nachgewiesen werden. Der
nächste Stichtag ist der 31.05.2017. Reichen Sie bis zu diesem Datum eigenständig die
erforderlichen Nachweise ein.
Für die Überprüfung der Eignung eines Fortbildungsangebotes für Hebammen ist es
erforderlich, dass der Veranstalter die Fortbildungsveranstaltung bei der zuständigen
Gesundheitsbehörde zertifizieren lässt.
Hierzu ist es erforderlich, eine ausgefüllte Seminarbeschreibung (befindet sich in den
Downloads) einzureichen.
Informationen für Hebammen zur Fortbildungspflicht nach § 7 HebBO NRW
§ 7 HebBO NRW regelt, dass jede Hebamme und jeder Entbindungspfleger verpflichtet ist,
innerhalb von 3 Jahren der zuständigen Behörde Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang
von mindestens 60 Unterrichtsstunden, d.h. je Unterrichtsstunde 45 Minuten, nachzuweisen.
Die Fortbildungen müssen sich auf die Themengebiete Schwangerschaft, Wochenbett und
Geburt beziehen. Nach dem Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover
„Fortbildungspflicht für Hebammen – Evaluation der Umsetzung in NRW und konzeptionelle
Empfehlungen 2005 – 2008“ setzen sich die 60 Fortbildungsstunden wie folgt zusammen:
•
Notfallmanagement 25 Stunden
•
berufsaufgabenbezogene Kenntnisse (Fach- und Methodenkompetenz) 25 Stunden
•
Themen zur freien Wahl 10 Stunden
Werden außerdem umfangreiche Fortbildungen zu nur einem fachspezifischen Thema mit
z.B. mehr als 30 Stunden absolviert, so können im Rahmen der Fach- und
Methodenkompetenz nur max. 30 Stunden anerkannt werden.
Bitte informieren Sie sich vor der Anmeldung zu einer Fortbildung, ob es sich um eine
geeignete und zertifizierte Fortbildung handelt.
Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
§ 8 HebBO NRW regelt die besonderen Plichten bei freiberuflicher Tätigkeit. Danach sind
freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet,
1. sich
an
Perinatalerhebungen
im
Rahmen
von
landes-
und
bundesweiten
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen,
2. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
zu versichern und die untere Gesundheitsbehörde über Einzelheiten ihrer
Berufshaftpflicht zu informieren (Vorlage der Versicherungspolice in Kopie),
3. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und
Sprechstunden angibt,
4. nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
5. jederzeit erreichbar zu sein, ggf. sich gegenseitig zu vertreten,
6. sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Abs. 1 HebBO NRW bei
endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle des Todes verschlossen der
zuständigen Behörde übergeben wird.
Gegenüber dem Bereich Gesundheitswesen der Stadt Oberhausen besteht gemäß § 3 des
Landeshebammengesetzes (LHebG NRW) für freiberufliche Hebammen die Verpflichtung,
notwendige Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Ihre Dokumentation zu gewähren, soweit
dieses zur Aufgabenerfüllung der unteren Gesundheitsbehörde erforderlich ist.