Merkblatt zu den stillen Tagen 2015 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2012, Az. 22 B 10.2398, eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes gilt nicht nur für Spielhallen, sondern auch für Spielgeräte in Gaststätten. Das heißt, an stillen Tagen sind die Geldspielgeräte auszuschalten, da das Automatenspiel nach Ansicht des Gerichtes, dem ernsten Charakter der zu schützenden Feiertage widerspricht. Stille Tage sind: • Aschermittwoch (18.02.2015), • Gründonnerstag, (02.04.2015), • Karfreitag, (03.04.2015), • Karsamstag, (04.04..2015), • Allerheiligen, (01.11.2015), • der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, (15.11.2015), • Totensonntag, (22.11.2015), • Buß- und Bettag, (18.11.2015) • und der Heilige Abend (24.12. ab 14.00 Uhr) Ab 01.08.2013 gilt: Der Schutz der stillen Tage beginnt um 02.00 Uhr Am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. Hochfest Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen Sportveranstaltungen Musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb Aschermittwoch Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja Gründonnerstag Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja Karfreitag Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Nein Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Nein Allerheiligen Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja Zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja Totensonntag Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja Buß- und Bettag Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Nein Heiliger Abend Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt Ja Karsamstag Ja Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Ja, sofern ernster Charakter gewahrt bleibt und es sich um keine Tanzveranstaltung handelt Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen durchführt, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt bleibt (Art. 7 Nr. 3 a Bayer.FTG) am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt (Art. 7 Nr. 3 b Bay. FTG) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt (Art. 7 Nr. 3 c BayFTG).
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