Stille Tage 2015

Merkblatt zu den stillen Tagen
2015
An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann
erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Am
Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische
Darbietungen jeder Art verboten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Oktober
2012, Az. 22 B 10.2398, eine wichtige Entscheidung getroffen. Das Verbot des
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes gilt nicht nur für Spielhallen, sondern
auch für Spielgeräte in Gaststätten. Das heißt, an stillen Tagen sind die
Geldspielgeräte auszuschalten, da das Automatenspiel nach Ansicht des
Gerichtes, dem ernsten Charakter der zu schützenden Feiertage widerspricht.
Stille Tage sind:
•
Aschermittwoch
(18.02.2015),
•
Gründonnerstag,
(02.04.2015),
•
Karfreitag,
(03.04.2015),
•
Karsamstag,
(04.04..2015),
•
Allerheiligen,
(01.11.2015),
•
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
(15.11.2015),
•
Totensonntag,
(22.11.2015),
•
Buß- und Bettag,
(18.11.2015)
•
und der Heilige Abend (24.12. ab 14.00 Uhr)
Ab 01.08.2013 gilt:
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 02.00 Uhr
Am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr
und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Hochfest
Öffentliche
Unterhaltungsveranstaltungen
Sportveranstaltungen
Musikalische
Darbietungen in
Räumen mit
Schankbetrieb
Aschermittwoch
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja
Gründonnerstag
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja
Karfreitag
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Nein
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Nein
Allerheiligen
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja
Zweite Sonntag
vor dem ersten
Advent als
Volkstrauertag
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja
Totensonntag
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja
Buß- und Bettag
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Nein
Heiliger Abend
Ja, sofern ernster Charakter gewahrt
bleibt
Ja
Karsamstag
Ja
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Ja, sofern ernster
Charakter gewahrt
bleibt und es sich
um keine
Tanzveranstaltung
handelt
Mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen durchführt, bei denen der diesen Tagen
entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt bleibt (Art. 7 Nr. 3 a Bayer.FTG)
am Buß- und Bettag Sportveranstaltungen durchführt (Art. 7 Nr. 3 b Bay. FTG)
am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische
Darbietungen erbringt (Art. 7 Nr. 3 c BayFTG).