H a u p t s a t z u n g

Lesefassung der
Hauptsatzung des Amtes Zarrentin
Auf Grund des § 129 i.V.m. § 5 der Kommunalverfassung des Landes MecklenburgVorpommern (KV-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S.
777) wird nach Beschluss des Amtsausschusses am 24.11.2014 und nach Anzeige bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
Die Lesefassung der Hauptsatzung beinhaltet:
die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Zarrentin vom 05.04.2011, bekannt
gemacht im Kommunalanzeiger des Amtes Zarrentin „Wat gifft dat Niees?“ am 13.05.2011
die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Zarrentin vom 05.12.2011, bekannt
gemacht im Internet unter der Adresse www.amt-Zarrentin.de am 27.01.2012
die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Zarrentin vom 11.12.2012,
bekannt gemacht im Internet unter der Adresse www.kreis-swm.de/Zarrentin/Amt_Zarrentin
am 19.12.2012
die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Zarrentin vom 24.11.2014
bekannt gemacht im Internet unter der Adresse www.kreis-swm.de/Zarrentin/Amt_Zarrentin
am 25.11.2014
§1
Dienstsiegel
Das Amt Zarrentin führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils
Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der
Umschrift „ AMT ZARRENTIN “.
§2
Amtsangehörige Gemeinden und Verwaltung
(1) Die Gemeinden Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Vellahn und die Stadt Zarrentin am
Schaalsee bilden das Amt Zarrentin.
(2) Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in Zarrentin am Schaalsee, Kirchplatz 8 eine
eigene Verwaltung sowie in Vellahn, Dr.-Robert-Koch-Straße 1 eine Außenstelle.
§3
Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden
und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV MV. Die Bürgermeister werden im
Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren
Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch einen
Vertreter vertreten. Dieser ist durch die jeweilige Gemeinde- /Stadtvertretung zu wählen.
(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
2.
3.
4.
5.
einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
Grundstücksangelegenheiten
Vergabe von Aufträgen
Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes
Hauptsatzung des Amtes Zarrentin
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(3) Sofern im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte
Interessen Einzelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, die
vorgenannten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor
der Sitzung bei der Amtsvorsteherin oder beim Amtsvorsteher eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht
in der Sitzung beantwortet werden, spätestens auf der nächsten Amtsausschusssitzung
beantwortet werden.
§4
Ständige Ausschüsse
(1) Der Amtsausschuss bildet gemäß § 136 KV M-V den
Rechnungsprüfungsausschuss. Er besteht aus 3 Mitgliedern und setzt sich aus
mindestens 1 Mitglied des Amtsausschusses und bis zu 2 sachkundigen Einwohner
zusammen. (gemäß einer Ausnahme von § 136 Abs.2 KV M-V vom Ministerium für
Inneres und Sport M-V für die Kommunalwahlperiode 2014-2019)
Aufgabengebiet:
Prüfung der Jahresrechnung des Amtes und der Gemeinden, die diese Aufgabe auf das
Amt übertragen haben.
(2) Der Amtsausschuss wählt für den Fall der Verhinderung für jedes Mitglied einen
Stellvertreter.
(3) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich.
§5
Amtsvorsteherin/ Amtsvorsteher
(1) Außer den ihr/ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin oder
dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV MV i. V. m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten
sind.
(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2
Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet
sind, unterhalb der Wertgrenze von 10.000,- € sowie bei wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.200,- € pro Monat.
2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der
Wertgrenze von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle jedoch nicht mehr als
3.000,- €, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von
5.000,- €.
3. im Rahmen der dortigen Nr.4 bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- €
(3) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.
Hauptsatzung des Amtes Zarrentin
-3-
§6
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen des Amtes gegenüber einem Gericht können von der
Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher allein bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- €
ausgefertigt werden.
§7
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt gemäß § 142 Abs. 5 KV M-V für die Dauer der
Legislaturperiode des Amtsausschusses eine Gleichstellungsbeauftragte. Die
Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung des § 41 Abs. 5 der
KV M-.V der Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Zarrentin beizutragen. Zu ihren
Aufgaben gehören:
 die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Wirkung auf Frauen
 Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt Zarrentin
 in jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit

(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, das
deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstige Stellungnahmen berücksichtigt
werden können. Dazu sind ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterlagen zur
Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der
Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig
bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das
Wort zu erteilen.
§8
Entschädigungen
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 970 Euro monatlich (§ 9 Abs.1 Entschädigungsverordnung-EntschVO M-V).
(2) Den Stellvertretern der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe
der Entschädigungsverordnung (§ 3 Abs. 4 EntschVO) bei Verhinderung der
Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für die Dauer der Stellvertretung eine
entsprechende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe der
Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gewährt.
(3) Für die als weitere Mitglieder des Amtsausschusses gewählten Personen, bei deren
Verhinderung deren Stellvertreter, wird für die Teilnahme an der Sitzung des
Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in
Höhe von 40 Euro (§§ 3 Abs. 3 und 14 Abs. 7 EntschVO) gewährt.
Hauptsatzung des Amtes Zarrentin
-4-
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des
Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten eine
sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro (§ 14 Abs. 7 Satz)
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 130,00 Euro ( § 12 EntschVO)
§9
Rechte der Einwohner
(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher unterrichtet die Einwohner des Amtes über
allgemein bedeutsame Angelegenheiten, die das Amt in eigener Zuständigkeit
wahrnimmt. Sofern hierzu Veranstaltungen gemäß § 130 KV M-V i. V. m. § 16 KV M-V
durchgeführt werden, lädt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hierzu ein. Sie/er
setzt den Gesprächsgegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung fest und gibt diese
bekannt. Die Veranstaltung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige
Gemeinden durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4
KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen
Frist vorgelegt werden.
(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer
Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den
Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an die
Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei
nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der
Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen des Amtes Zarrentin, soweit es sich nicht um Satzungen nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im
Internet auf der Homepage des Amtes Zarrentin unter der Adresse
http://www.kreis-swm.de/Zarrentin/Amt_Zarrentin/ öffentlich bekannt gemacht.
Daneben kann sich jedermann die Satzungen des Amtes unter der
Bezugsadresse: „Amt Zarrentin, Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee“
gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am
Verwaltungssitz in Zarrentin bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von
Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) werden durch Abdruck unter der
Hauptsatzung des Amtes Zarrentin
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Überschrift „Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Zarrentin“ in dem amtlichen
Bekanntmachungsblatt des Amtes Zarrentin, dem „Kommunalanzeiger des Amtes
Zarrentin“ öffentlich bekannt gemacht.
Der Kommunalanzeiger des Amtes Zarrentin erscheint monatlich und wird
kostenlos an alle Haushalte des Amtes verteilt. Daneben kann sich jedermann
den „Kommunalanzeiger des Amtes Zarrentin“ unter der Bezugsadresse:
„Amt Zarrentin, Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee“ gegen Entgelt
zusenden lassen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen,
soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1
hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas
anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 bis 3 infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so
erfolgt die Veröffentlichung unter der Überschrift „Amtliche Bekanntmachungen
des Amtes Zarrentin“ in der Regionalausgabe Hagenow der Tageszeitung
„Schweriner Volkszeitung“. Diese erscheint werktäglich und ist beim
Zeitungsverlag Schwerin GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 1, 19061 Schwerin,
zu beziehen. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3
unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos
geworden ist.
§ 11
Inkrafttreten
Hauptsatzung des Amtes Zarrentin