Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten

Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten
Personalkongress IT am 15. April 2015
RA Florian Popella, bayme vbm – Die Bayerischen M+E Arbeitgeber
Agenda
 Einsatzfelder für mobiles Arbeiten
 Arbeitszeitgesetz
 Weitere Arbeitsschutzvorschriften
 Betriebliche Mitbestimmung
 Teilzeitmodelle und Arbeit auf Abruf
 Mobile Geräte als Entgeltbestandteil
 Sonderfall BYOD
Folie 1 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten - Einsatzfelder
 Zu Hause und unterwegs
 Im Büro
 In der Produktion
 Im Vertrieb / Außendienst / Wartung / Service
Folie 2 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten und Arbeitszeitgesetz
 ArbZG gilt nicht für leitende Angestellte, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
 Regelungen im ArbZG: Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Sonn- und
Feiertagsbeschäftigung, Aufzeichnungspflichten

Relevanz nur bei Tätigkeiten aufgrund vertraglicher Verpflichtung bzw.
Anweisung des Arbeitgebers

Grenzfälle: Keine eindeutige Anweisung des Arbeitgebers bzw.
vertragliche Grundlage, aber offensichtliche Erwartung, dass
Arbeitnehmer tätig wird oder Duldung; „Erheblichkeitsschwelle“?

Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag möglich

Erreichbarkeit nach Dienstschluss
Folie 3 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
 Beispiel: Aufteilung der Arbeitszeit in grundsätzlich geschuldete
Präsenzzeit und Überstunden, die „optional“ mobil abgeleistet werden
können
 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und verteilt sich
grundsätzlich auf je acht Stunden von Montag bis Freitag. In
Abstimmung mit dem Vorgesetzten kann die tägliche Arbeitszeit von
Montag bis Freitag um maximal zwei Stunden verlängert werden, wobei
die entsprechenden Überstunden mit dem Entgelt nach § … abgegolten
sind. Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ist zu
beachten.
Folie 4 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten und Arbeitsschutz (1)
Mobiles Office – Gesetzlicher Rahmen
 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
 Gefährdungsbeurteilung
 Betriebsanweisung
 Unterweisung
 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sicherheitstechnische
Prüfung von Arbeitsmitteln
 Arbeitsstättenverordnung (Novellierung?; politische Posse)
Folie 5 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten und Arbeitsschutz (2)
Mobiles Office – Bildschirmarbeitsverordnung

Im Zug, am Flughafen oder im Hotel?

Anforderungen insbesondere:
 Ausreichende Größe und Schärfe der Darstellung
 Reflexionsschutz
 Ergonomie
 Trennung von Tastatur und Bildschirm
 Untersuchung der Augen

Aber: Bildschirmgeräte für den ortveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht
regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, sind von der
Verordnung ausgenommen (§1 Abs. 2 Nr. 4)

Umfasst die Arbeitsplatzbeschreibung den Einsatz des ortveränderlichen
Gerätes am festen Arbeitsplatz, z.B. Laptop oder Notebook, und ist das
Gerät zur Erfüllung der gestellten Aufgabe notwendig, liegt ein
Bildschirmarbeitsplatz vor
Folie 6 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten und betriebliche
Mitbestimmung
 § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:
objektive Möglichkeit der Überwachung ist für Vorliegen des Mitbestimmungsrechts ausreichend; mögliche Regelung in einer Betriebsvereinbarung, u.a.:
 Kreis der berechtigten Mitarbeiter
 Art und Verwendungszweck der mobilen Endgeräte
 Kontroll- und Zugriffsrechte des Arbeitgebers

§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu Dauer und Lage der Arbeitszeit

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wenn Lohnbestandteil

§ 97 Abs. 2 BetrVG: Fortbildung bei Einführung neuer Technik
 Mobiltelefon kann für Betriebsratsarbeit erforderlich sein (§ 40 BetrVG)
Folie 7 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten als Erfolgstreiber für effiziente
Teilzeit, Elternzeit, Familienpflegezeit und Pflegezeit
 Vereinbarkeit von Beruflichem und Privatem
 Flexibilität hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit
 Klassische Teilzeit / Job-Sharing (TzBfG)
 Elternteilzeit nach BEEG (drei Jahre Elternzeit pro Kind, Aufteilung auf
bis zu drei Abschnitte)
 Familienpflegezeit (FPfZG): Seit 01.Januar 2015 Rechtsanspruch auf
Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG) bei regelmäßig mehr als 25
Beschäftigten für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen
in häuslicher Umgebung
 Pflegeteilzeit nach PflegeZG (Pflege eines nahen Angehörigen in
häuslicher Umgebung bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten)
Folie 8 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten – Arbeit auf Abruf
 Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten in § 12 TzBfG
 Attraktivitätsgewinn durch Einsatz mobiler Geräte und Möglichkeit zur
schnellen Arbeitsaufnahme
 Verkürzung der Ankündigungsfrist für diese Fälle erforderlich (aktuell:
vier Tage)
Folie 9 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Gerät als Vergütungsbestandteil
 Kommt nur bei (auch) privater Nutzungsmöglichkeit in Betracht
 Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG
 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
 Widerrufsvorbehalt grundsätzlich möglich:
 Verständliche Formulierung
 Widerrufsgründe erkennbar

Fehlen eines vertraglichen Widerrufsvorbehalts:
 Kein Entzug durch Weisungsrecht möglich
 Änderungskündigung erforderlich
Folie 10 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Mobiles Arbeiten - Mindestlohn
 Umstritten, ob Rufbereitschaftszeiten mindestlohnpflichtig
 Keine Geltung des Mindestlohns bei Tätigkeit im Ausland (§ 20 MiLoG)
 Aufzeichnungspflicht hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen
Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 MiLoG:
 Von geringfügig Beschäftigten in allen Branchen
 Ausnahme für „ausschließlich mobile Tätigkeiten mit freier
Zeiteinteilung“ nach der MiLoAufzV (betrifft praktisch nur Zeitungsund Paketzusteller)
Folie 11 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Sonderfall BYOD
 „Bring your own device“: Nutzen privater Smartphones auch für
betriebliche Zwecke, entweder als Arbeitsmittelersatz oder optional
neben Dienstgeräten
 Nutzungsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
 Pflichten des Arbeitnehmers
 Pflichten des Arbeitgebers
 Aufwendungsersatz für entstandene Kosten beim Einsatz des vom
Arbeitnehmer gestellten Arbeitsmittels
 Haftung des Arbeitgebers bei Beschädigung oder Abhandenkommen
des Arbeitnehmersmartphones
Folie 12 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
BYOD – Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metallund Elektroindustrie
§ 22 Arbeitsmittel, Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis
1. […]
2. Wird mit Zustimmung des Arbeitgebers ein eigenes Arbeitsmittel benützt,
so ist dafür eine Entschädigung zu bezahlen, die durch
Betriebsvereinbarung festgelegt wird.
Im Nichteinigungsfall ist gem. § 23 Abschn. D zu verfahren.
3. […]
Folie 13 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
BYOD – Datenschutz
 Erforderlich ist Einwilligung des Arbeitnehmers als Eigentümer und
Besitzer des Endgeräts zur Datenspeicherung und Softwareinstallation
durch Arbeitgeber
 Lesen von Daten auf privatem Endgerät des Arbeitnehmers ist nach
§ 32 Abs. 1 BDSG nur bei Trennung der dienstlichen und privaten Daten
gestattet → fehlende Trennung kann zur Strafbarkeit nach § 303a StGB,
Bußgeld oder Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen
 Bei erlaubter Mitnutzung des Endgeräts durch Dritte ist deren
Zugriffsmöglichkeit auf geschäftliche Daten auszuschließen
 Unternehmen als datenverarbeitende Stelle nach § 9 BDSG
Folie 14 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
BYOD - Urheberrecht
 Nutzung von auf privaten Smartphones / Laptops installierter Software
oft nur zu privaten Zwecken gestattet
 Bei dienstlicher Nutzung drohen Unterlassungsverpflichtung und bei
Erkennbarkeit für den Arbeitgeber Schadensersatz des Unternehmens
nach § 99 i. V. m. § 97 UrhG
Folie 15 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
RA Florian Popella
Syndikus
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bayme vbm
Die bayerischen Metall- und
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Folie 16 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella
15.04.2015