Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten Personalkongress IT am 15. April 2015 RA Florian Popella, bayme vbm – Die Bayerischen M+E Arbeitgeber Agenda Einsatzfelder für mobiles Arbeiten Arbeitszeitgesetz Weitere Arbeitsschutzvorschriften Betriebliche Mitbestimmung Teilzeitmodelle und Arbeit auf Abruf Mobile Geräte als Entgeltbestandteil Sonderfall BYOD Folie 1 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten - Einsatzfelder Zu Hause und unterwegs Im Büro In der Produktion Im Vertrieb / Außendienst / Wartung / Service Folie 2 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten und Arbeitszeitgesetz ArbZG gilt nicht für leitende Angestellte, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG Regelungen im ArbZG: Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Aufzeichnungspflichten Relevanz nur bei Tätigkeiten aufgrund vertraglicher Verpflichtung bzw. Anweisung des Arbeitgebers Grenzfälle: Keine eindeutige Anweisung des Arbeitgebers bzw. vertragliche Grundlage, aber offensichtliche Erwartung, dass Arbeitnehmer tätig wird oder Duldung; „Erheblichkeitsschwelle“? Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag möglich Erreichbarkeit nach Dienstschluss Folie 3 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten Beispiel: Aufteilung der Arbeitszeit in grundsätzlich geschuldete Präsenzzeit und Überstunden, die „optional“ mobil abgeleistet werden können Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden und verteilt sich grundsätzlich auf je acht Stunden von Montag bis Freitag. In Abstimmung mit dem Vorgesetzten kann die tägliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag um maximal zwei Stunden verlängert werden, wobei die entsprechenden Überstunden mit dem Entgelt nach § … abgegolten sind. Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ist zu beachten. Folie 4 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten und Arbeitsschutz (1) Mobiles Office – Gesetzlicher Rahmen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung Unterweisung Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Sicherheitstechnische Prüfung von Arbeitsmitteln Arbeitsstättenverordnung (Novellierung?; politische Posse) Folie 5 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten und Arbeitsschutz (2) Mobiles Office – Bildschirmarbeitsverordnung Im Zug, am Flughafen oder im Hotel? Anforderungen insbesondere: Ausreichende Größe und Schärfe der Darstellung Reflexionsschutz Ergonomie Trennung von Tastatur und Bildschirm Untersuchung der Augen Aber: Bildschirmgeräte für den ortveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, sind von der Verordnung ausgenommen (§1 Abs. 2 Nr. 4) Umfasst die Arbeitsplatzbeschreibung den Einsatz des ortveränderlichen Gerätes am festen Arbeitsplatz, z.B. Laptop oder Notebook, und ist das Gerät zur Erfüllung der gestellten Aufgabe notwendig, liegt ein Bildschirmarbeitsplatz vor Folie 6 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten und betriebliche Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: objektive Möglichkeit der Überwachung ist für Vorliegen des Mitbestimmungsrechts ausreichend; mögliche Regelung in einer Betriebsvereinbarung, u.a.: Kreis der berechtigten Mitarbeiter Art und Verwendungszweck der mobilen Endgeräte Kontroll- und Zugriffsrechte des Arbeitgebers § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zu Dauer und Lage der Arbeitszeit § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wenn Lohnbestandteil § 97 Abs. 2 BetrVG: Fortbildung bei Einführung neuer Technik Mobiltelefon kann für Betriebsratsarbeit erforderlich sein (§ 40 BetrVG) Folie 7 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten als Erfolgstreiber für effiziente Teilzeit, Elternzeit, Familienpflegezeit und Pflegezeit Vereinbarkeit von Beruflichem und Privatem Flexibilität hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit Klassische Teilzeit / Job-Sharing (TzBfG) Elternteilzeit nach BEEG (drei Jahre Elternzeit pro Kind, Aufteilung auf bis zu drei Abschnitte) Familienpflegezeit (FPfZG): Seit 01.Januar 2015 Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG) bei regelmäßig mehr als 25 Beschäftigten für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung Pflegeteilzeit nach PflegeZG (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten) Folie 8 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten – Arbeit auf Abruf Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten in § 12 TzBfG Attraktivitätsgewinn durch Einsatz mobiler Geräte und Möglichkeit zur schnellen Arbeitsaufnahme Verkürzung der Ankündigungsfrist für diese Fälle erforderlich (aktuell: vier Tage) Folie 9 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Gerät als Vergütungsbestandteil Kommt nur bei (auch) privater Nutzungsmöglichkeit in Betracht Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Widerrufsvorbehalt grundsätzlich möglich: Verständliche Formulierung Widerrufsgründe erkennbar Fehlen eines vertraglichen Widerrufsvorbehalts: Kein Entzug durch Weisungsrecht möglich Änderungskündigung erforderlich Folie 10 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Mobiles Arbeiten - Mindestlohn Umstritten, ob Rufbereitschaftszeiten mindestlohnpflichtig Keine Geltung des Mindestlohns bei Tätigkeit im Ausland (§ 20 MiLoG) Aufzeichnungspflicht hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 MiLoG: Von geringfügig Beschäftigten in allen Branchen Ausnahme für „ausschließlich mobile Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung“ nach der MiLoAufzV (betrifft praktisch nur Zeitungsund Paketzusteller) Folie 11 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Sonderfall BYOD „Bring your own device“: Nutzen privater Smartphones auch für betriebliche Zwecke, entweder als Arbeitsmittelersatz oder optional neben Dienstgeräten Nutzungsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Pflichten des Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitgebers Aufwendungsersatz für entstandene Kosten beim Einsatz des vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitsmittels Haftung des Arbeitgebers bei Beschädigung oder Abhandenkommen des Arbeitnehmersmartphones Folie 12 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 BYOD – Manteltarifvertrag Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metallund Elektroindustrie § 22 Arbeitsmittel, Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis 1. […] 2. Wird mit Zustimmung des Arbeitgebers ein eigenes Arbeitsmittel benützt, so ist dafür eine Entschädigung zu bezahlen, die durch Betriebsvereinbarung festgelegt wird. Im Nichteinigungsfall ist gem. § 23 Abschn. D zu verfahren. 3. […] Folie 13 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 BYOD – Datenschutz Erforderlich ist Einwilligung des Arbeitnehmers als Eigentümer und Besitzer des Endgeräts zur Datenspeicherung und Softwareinstallation durch Arbeitgeber Lesen von Daten auf privatem Endgerät des Arbeitnehmers ist nach § 32 Abs. 1 BDSG nur bei Trennung der dienstlichen und privaten Daten gestattet → fehlende Trennung kann zur Strafbarkeit nach § 303a StGB, Bußgeld oder Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen Bei erlaubter Mitnutzung des Endgeräts durch Dritte ist deren Zugriffsmöglichkeit auf geschäftliche Daten auszuschließen Unternehmen als datenverarbeitende Stelle nach § 9 BDSG Folie 14 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 BYOD - Urheberrecht Nutzung von auf privaten Smartphones / Laptops installierter Software oft nur zu privaten Zwecken gestattet Bei dienstlicher Nutzung drohen Unterlassungsverpflichtung und bei Erkennbarkeit für den Arbeitgeber Schadensersatz des Unternehmens nach § 99 i. V. m. § 97 UrhG Folie 15 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Florian Popella Syndikus Telefon 089-551 78-229 Telefax 089-551 78-233 [email protected] bayme vbm Die bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber Max-Joseph-Straße 5 80333 München www.baymevbm.de Folie 16 / Rechtliche Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten / Florian Popella 15.04.2015
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