Energie in Gemeinden.indd - AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie

Kanton Zürich
Baudirektion
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Energie in
Gemeinden
Stand Mai 2015
Gezielt
Einfluss
nehmen
Energiebedürfnisse der
Bewohnerinnen und Bewohner sollen in möglichst
grosser Übereinstimmung
mit den energetischen
Zielsetzungen befriedigt
werden.
Klimapolitik
Energiemärkte
Klimapolitik
Liberalisierung Energiemärkte
Geräte-, Fahrzeugvorschriften
planen
beraten
bauen
Planung
Förderung
Gebäudevorschriften
Grossverbrauchervollzug
Energiebedürfnisse
Gemeinden im Spannungsfeld: Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Bedürfnisse
Bevölkerung und Wirtschaft sollen
sicher, kostengünstig und ohne negative Auswirkungen auf die Umwelt
mit Energie versorgt werden. Schwerpunkte der Energiepolitik sind die
Energieeffizienz zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energien sowie von
Abwärme an der Energieversorgung
zu erhöhen und den CO2-Ausstoss zu
vermindern. Auf nationaler Ebene gilt
das Ziel, bis zum Jahr 2020 den Ausstoss gegenüber 1990 um mindestens
20 % zu senken (CO2-Gesetz). Eine
Neuausrichtung in der Energiepolitik
mit Zeithorizont 2050 wird derzeit beraten. Auf kantonaler Ebene wurde bis
2050 eine Senkung des CO2-Ausstosses auf 2,2 Tonnen pro Kopf und Jahr
als Ziel im Energiegesetz definiert.
Vision Energie 2050
Vor rund 20 Jahren wurde erstmals
eine «Vision Energie 2050» durch den
Kanton erstellt. Die Arbeiten zeigten,
dass der energiebedingte CO2-Ausstoss pro Kopf mit den heute bekannten
Techniken bis Mitte des 21. Jahrhunderts stark gesenkt werden kann. Im
Jahr 2014 wurden die Berechnungen
für das Szenario «Fortschritt» (Beibehaltung des Lebensstandards) aktualisiert. Es konnte gezeigt werden, dass
bei konsequenter Ausschöpfung der
Effizienzpotenziale und der nutzbaren
erneuerbaren Energien - im Rahmen
zweckmässiger Erneuerungszyklen das im kantonalen Energiegesetz vorgegebene Ziel erreicht werden kann
(vgl. www.energie.zh.ch  Veröffentlichungen «Vision Energie 2050»).
Lokales Potenzial
Die energetische Erneuerung bestehender Gebäude demonstriert beispielhaft, wie hoch das Potenzial zur
Effizienzsteigerung sein kann. Viel
Potenzial liegt auch in der verstärkten
Nutzung erneuerbarer Energien: Drei
Viertel des thermischen Endenergiebedarfs im Kanton Zürich liesse sich
aus lokalen und erneuerbaren Quellen
abdecken. Bei leicht abnehmender
Wärmenachfrage bis ins Jahr 2050
wäre eine vollständige Deckung mit
erneuerbaren Energien möglich, vorwiegend durch Erd- und Umweltwärme. Der im Kanton Zürich produzierte
Strom aus lokalen und erneuerbaren
Energien könnte hingegen bis 2050
nur auf rund ein Drittel des heutigen
Bedarfs gesteigert werden. Im Kanton
Zürich lassen sich nebst der Sonne
verstärkt Biomasse und Abfälle zur
Erzeugung von Elektrizität nutzen (vgl.
www.energie.zh.ch  Veröffentlichungen «Energieerzeugung im Kanton Zürich»).
Positionierung
Die Gemeinden haben grossen Spielraum in der Ausgestaltung der ihnen
übertragenen Aufgaben im Energiebereich. Aus kantonaler Sicht sind
der Vollzug energierelevanter Bauvorschriften (Baubewilligung), die Definition von Wärmeversorgungsgebieten
(Energieplanung) sowie die Beratung
von Bauherrschaften die kommunal
bedeutendsten Handlungsbereiche.
Um überzeugend zu sein, soll die Gemeinde bei ihren eigenen Bauten, Anlagen und Fahrzeugen Vorbildcharakter
einnehmen und nach der kommunalen
Strategie handeln. In grossen Gemeinden empfiehlt es sich, ein gemeindeinternes Gremium (Energiekommission)
für die Bestimmung und Koordination
der Arbeiten zu bilden. Auch eine regelmässige Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden beziehungsweise
geeigneten Organisationen sowie der
Austausch mit übergeordneten Stellen
ist anzustreben.
2
Kommunale Energieplanungen
planen
Mai 2015
70 Gemeinden verfügen über eine vom
Kanton genehmigte kommunale Energieplanung. Zudem wurden mehrere
regionale Energieplanungen erstellt.
Die Energieplanung definiert Gebiete
für den Anschluss an einen Wärmeverbund respektive für die Nutzung
von Abwärmequellen oder ortsgebundener Umweltwärme. Das koordinierte
Vorgehen bietet Gewähr für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Wärmeversorgung. Überarbeitungsbedarf besteht
spätestens bei Planungen, die älter als
15 Jahre sind (Seiten 4 und 5).
kommunale Energieplanung genehmigt
Beratungsangebote im Kanton
beraten
Mai 2015
61 Gemeinden verfügen über ein kostenloses oder vergünstigtes Energieberatungsangebot. Grössere Städte
bieten eigene kommunale Lösungen
an, während mittlere Gemeinden mit
Nachbargemeinden kooperieren, so
etwa Kloten und Opfikon. Kleinere Gemeinden schliessen sich oft in
grösseren Gebieten zusammen, zum
Beispiel die Gemeinden in der Region
Knonaueramt. Die Beratung und Information von Bauherrschaften durch die
Gemeinden soll zu einer verbesserten
Energienutzung mit Einbezug erneuerbarer Energien führen (Seiten 6 und 7).
kommunale Energieberatung
regionale Energieberatung
Kanton Zürich
Baudirektion
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Minergie
bauen
Minergieanteil am Bauvolumen zwischen 2008 und 2013
Die Gemeinden müssen im Baubewilligungsverfahren den Vollzug
energierelevanter Vorschriften sicherstellen. Unter anderem ist auf den
Wärmeschutz an der Gebäudehülle,
auf den Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien zum Heizen und
zur Wassererwärmung sowie auf die
Pflicht zur Abrechnung des individuellen Heizwärmebedarfs zu achten. Ein
Drittel der bewilligten Energiebezugsfläche (EBF) wurde zwischen 2008
und 2013 im Rahmen der Zertifizierung durch die beim Kanton angesiedelte Minergie-Labelstelle mitgeprüft
(Seiten 8 und 9).
0% EBF nach Minergie zertifiziert
0,1 bis 20%
20,1 bis 50%
50,1 bis 75%
über 75%
3
Stimmig
planen
Energetische Anliegen
sind möglichst in allen
kommunalen Planungen
zu berücksichtigen. Namentlich mit der kommunalen Energieplanung
wird die Wärmeversorgung koordiniert.
Angebot und Nachfrage aufeinander abstimmen
Gemeinden haben die Möglichkeit,
innovative Versorgungslösungen mit
niedrigem CO2-Ausstoss und langfristig hoher Versorgungssicherheit
zu erarbeiten. Die verschiedenen Planungsinstrumente im Energierecht sowie im Planungs- und Baurecht sind
untereinander abzustimmen (siehe
Grafik rechts).
Energieplanung
In den kommenden Jahren ist die Rolle
fossiler Energien in der Wärmeversorgung zu klären. Lokale Wärmequellen
wie See-, Fluss- oder Grundwasser
sowie Abwärme aus Industrie-, Abwasser- oder Verbrennungsanlagen
lassen sich in Verbundsystemen nutzen. Die Definition von Wärmeversorgungsgebieten erfolgt nach Massgabe der räumlichen Gebundenheit, der
energetischen Wertigkeit sowie unter
Berücksichtigung bestehender und
geplanter Anlagen und Infrastrukturen.
Der abnehmende spezifische Wärmebedarf von Hochbauten beeinträchtigt
langfristig die Wirtschaftlichkeit für leitungsgebundene Energieträger.
Voraussetzungen
Für eine Gemeinde ist die kommunale
Energieplanung zweckmässig, wennmindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
 Verfügbare Abwärmequelle (Kehrichtverbrennungsanlage [KVA],
Abwasserreinigungsanlage [ARA],
Industriebetrieb)
 Bedeutsames Vorkommen an ortsgebundener Umweltwärme (zum Beispiel Grundwasser) oder Holzenergie
 Leitungsgebundene Energieträger
(Gas, Wärmeverbund)
Planungsprozess
Die Verantwortung der Arbeiten
liegt bei der Gemeinde (). Um die
massgebenden
gemeinde­seitigen
Akteure (inkl. Werke) mitwirken zu
lassen, sollte eine (temporäre) Energiekommission gebildet werden. Für die
Erarbeitung der Planung ist es hingegen ratsam, ein externes Büro () zu
beauftragen. Der Kanton () subventioniert (derzeit 30% an die externen
Planungskosten), steht beratend zur
Seite und genehmigt die Planung:
 Erstellen Pflichtenheft
 Durchführungsentscheid Exekutive
 Subventionsgesuch an den Kanton
 Erarbeitung Entwurf Energieplanung
 Vorprüfung durch Abteilung Energie
 Überarbeitung und Fertigstellung
 Festsetzung durch Exekutive
 Genehmigung durch Baudirektion
 Rechnungsstellung an Kanton
Umsetzung
Die Energieplanung ist zentrale
Grundlage für die zukunftsgerichtete Energiestrategie einer Gemeinde.
Festlegungen im Energieplan sind in
der Nutzungs­
planung sowie bei Beratungsangeboten und finanziellen
Anreizsystemen zu berücksichtigen.
Eine
Anschlussverpflichtung
von
Grundeigentümern an eine öffentliche Fernwärmeversorgung, die lokale
Abwärme oder erneuerbare Energien
nutzt (§ 295 Abs. 2, Planungs- und
Baugesetzes [PBG]), sollte sich auf
die kommunale Energieplanung abstützen. Damit ist die technische und
wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegenüber konventionellen Anlagen bereits grob abgeklärt (vgl. www.energie.
zh.ch  kommunale Energieplanung
«Anschlusspflicht an Wärmeverbund Kalkulationshilfe».
4
Nutzungsplanung
Anstelle der kommunalen Energieplanung nach Energierecht kann die Gemeinde auch einen Energierichtplan
nach Planungs- und Baurecht erstellen. Aufgrund des geringen Koordinationsbedarfs mit anderen Themen der
Richtplanung und der sich weiterhin
schnell ändernden energierelevanten
Rahmenbedingungen ist die Energieplanung nach Energierecht zu bevorzugen.
Zonen für Erneuerbare
Energien
Mit § 78a PBG haben Gemeinden im
Rahmen der Bau- und Zonenordnung
(BZO) die Möglichkeit, Gebiete zu bezeichnen, in denen strengere Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer
Energien grundeigentümerverbindlich
festgeschrieben sind. Diese kommunalen Anforderungen sind zusätzlich
zu den geltenden kantonalen Anordnungen (insbesondere § 10a Energiegesetz [EnerG]) zu erfüllen. Die Gemeinde kann nicht den Energieträger,
sondern lediglich den Anteil erneuerbarer Energien für Neu- und Umbauten
verbindlich festlegen.
Sondernutzungen
Bei Gestaltungsplänen, Sonderbauvorschriften und Arealüberbauungen
kann die Gemeinde energetische Anforderungen stellen, zum Beispiel den
im kommunalen Energieplan festgelegten Energieträger oder höhere An-
forderungen an die Energieeffizienz
durch Verschärfung des § 10a EnerG.
Dadurch werden die behördenverbindlichen Festlegungen im Energieplan für Grundeigentümer verbindlich.
Erschliessungs- und Quartierplanung
In kommunalen Erschliessungsplänen
(Groberschliessung) können leitungsgebundene Energieträger wie Gas
oder Fernwärme (Wärmeverbund) eingetragen werden. In Quartierplänen
(Feinerschliessung) kann insbesondere
die Kostenteilung leitungsgebundener
Energieträger geregelt werden.
Strom und Verkehr
Im Strom- und Verkehrsbereich sind
die kommunalen Handlungsmöglichkeiten begrenzt: Die Stromversorgung ist auf Bundesebene durch das
Stromversorgungsgesetz massgeblich geregelt; danach teilen die Kantone die Stromnetzgebiete zu (vgl. www.
maps.zh.ch). Mit dem kommunalen
Richtplan Verkehr steht ein Instrument
zur Verfügung, das einen Beitrag zur
Reduktion des Energiebedarfs leisten
kann. Entscheidend für die Verkehrsmengen und Verkehrsarten ist die
übergeordnete Verkehrs- und Siedlungspolitik.
Kernaufgaben
Gemeinden, in welchen Koordinationsbedarf bei ihrer Wärmeversorgung
besteht, sollten eine kommunale Energieplanung durchführen. Die Umsetzung ist regelmässig zu überprüfen
und die Planung spätestens nach 15
Jahren zu aktualisieren. Im Rahmen
kommunaler Planungsverfahren sind
zudem erhöhte energetische Anforderungen wie beispielsweise Versorgung
mit erneuerbarer Wärme (abgestimmt
auf die Energieplanung) beziehungsweise ein reduzierter Wärmebedarf zu
prüfen.
Angebote AWEL
Energieplanungen können der Abteilung Energie zur Vorprüfung eingereicht werden. Dies gewährleistet,
dass alle wichtigen kantonalen Anliegen zu den ausgeschiedenen Wärmeversorgungsgebieten vor dem Beschluss der Exekutive bekannt sind.
Die Abteilung Energie unterstützt nach
Wunsch die Gemeinden bei der Ausgestaltung energetischer Anforderungen in Planungsinstrumenten.
Energierecht
Planungs- und Baurecht
Kantonale Energieplanung
Abwärme und Umweltwärme,
Eignungsgebiete
Kantonale Richtplanung
Kapitel Versorgung/Entsorgung
Kommunale Richtplanung
- Richtplan Verkehr
- Richtplan Versorgung/Entsorgung
Stromnetzgebiete
Kommunale Energieplanung
Ortsgebundene Abwärme und
Umweltwärme, Gasversorgung
Umsetzung
- Bauten
- Wärmeverbunde
Info, Beratung, Vorbild
Kantonale Aufgabe
Kommunale Aufgabe
Kommunale Nutzungsplanung
- Arealüberbauung
- Zonen für erneuerbare Energien
- Sonderbauvorschriften
- Gestaltungsplan
- Erschliessungsplan
Anschlusspflicht §295
Quartierplanung
Instrumente in der Energie-, Richt- und Nutzungsplanung
5
Passend
beraten
Durch die starke Dynamik bei der Erzeugung
und Nutzung von Energie
ist die Beratung der Privaten in Gemeinden zu
verstärken.
Energieberatung von Bauherren
Um den Wissenstransfer zu födern,
werden durch Bund und Kanton öffentliche Informationsveranstaltungen,
Weiterbildungskurse sowie Messeauftritte organisiert respektive unterstützt.
Von der Vermittlung von Fachwissen
soll der Vollzug im Bau- und Energiebereich auch auf Gemeindestufe
unmittelbar profitieren können. Neue
Erkenntnisse lassen sich einfacher
umsetzen, wenn sich Bauherrschaften, Planungsfachleute und Vollzugsbehörden untereinander kompetent
verständigen können. Fachpersonen
zu Energiefragen technischer respektive politischer Art werden künftig
auch in Gemeinden gefragter sein.
In der Beschaffung, namentlich
für Papierprodukte, Elektrogeräte,
Leuchtmittel, Fahrzeuge sowie für
die öffentliche Beleuchtung gibt es
betreffend ihrer ökologischen Qualität anerkannte Kriterien und Labels.
Der Beschaffungsstandard 2013 von
«EnergieSchweiz für Gemeinden» ist
ein praktisches Hilfsmittel zur Umsetzung einer ökologischen Beschaffung.
Er richtet sich an Behörden und die
für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeitenden in mittleren und kleinen
Gemeinden.
Energieberatung
Nur wer sich vorbildlich verhält, kann
auch andere überzeugen. Bauten der
öffentlichen Hand sollen daher eine
Vorreiterrolle einnehmen, indem Neubauten und soweit möglich Sanierungen im Minergie-Standard realisiert
werden. Für vorbildliche Bauten können Tage der offenen Tür oder ähnliche Informations- und Kontaktmöglichkeiten der Bevölkerung angeboten
werden.
Die energetische Modernisierung
älterer Gebäude ist oft so anforderungsreich, dass sich Bauherrschaften gerne beraten lassen. Denn nebst
energetischen Massnahmen sind
baurechtliche und architektonische
Aspekte, Wirtschaftlichkeit sowie Finanzierungs- und Steuerfragen zu
beachten. Der Kanton Zürich hat daher das Forum Energie Zürich (FEZ)
beauftragt, eine Beratungsplattform
anzubieten (vgl. www.forumenergie.
ch). Diese soll Gemeindevertreter und
Eigenheimbesitzer ansprechen.
Die Gemeindeangestellten sind für
Energiethemen zu sensibilisieren und
nach Möglichkeit weiterzubilden.
Kurse dazu gibt es etwa bei «EnergieSchweiz für Gemeinden», einem
Programm des Bundesamtes für
Energie. Dieses bietet den Gemeinden
auch die Energiebuchhaltungssoftware «EnerCoach» an, die es erlaubt,
Energie- und Wasserverbräuche sowie CO2-Emissionen von Gebäuden
und technischen Anlagen zu erfassen,
darzustellen und zu analysieren (vgl.
www.energiestadt.ch  Instrumente
und Massnahmen).
Gemeinden sollen sich gemäss Energiegesetz am Wissenstransfer zur
rationellen Nutzung von Energie beteiligen. Namentlich die BauherrenErstberatung sollte kundennah, also
in der Wohn- oder Nachbargemeinde,
und kostengünstig verfügbar sein. Dadurch wird auch gewährleistet, dass
örtliche Gegebenheiten wie beispielsweise die Festlegungen der kommunalen Energieplanung in die Beratung
einfliessen. Für weitergehende Analysen und Beratungen ist es wirkungsvoll, auf die Fachleute des FEZ zu verweisen.
Vorbild
6
Förderung
Bund und Kantone leisten finanzielle
Unterstützung zum Ausbau erneuerbarer Energien. Der Schwerpunkt liegt
auf Beiträgen für energetische Massnahmen an der Gebäudehülle und für
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energien. Daneben sind für energiesparende Investitionen am Gebäude
auch Steuerabzüge bedeutend.
Gemeinden sollen verfügbare Mittel in
erster Linie für Information und Beratung einsetzen. Zusätzlich gibt es von
regionalen und lokalen Energieversorgern oder privaten Institutionen (Banken, Vereine) finanzielle Anreize. Unter
www.energiefranken.ch sind nationale, kantonale, kommunale und private
Förderangebote aufgeführt.
www.starte.zh.ch
www.geak.ch
Bund
Kernaufgaben
Zu den Kernaufgaben einer Gemeinde
zählt eine Energieberatungsstelle, die
als Basis eine Vorgehensberatung bei
Bauvorhaben anbietet. Dies kann auch
zusammen mit anderen Gemeinden
oder Energieversorgern umgesetzt
werden. Zudem sollten Einwohnerinnen und Einwohner periodisch über
aktuelle Themen zu Energieeffizienz
und erneuerbaren Energien informiert
werden.
Angebote AWEL
Die Abteilung Energie stellt Referenten
und Unterlagen für Informationsveranstaltungen zur Verfügung.
Zusammen mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) und der
Zürcher Kantonalbank (ZKB) bietet die
Abteilung Energie die Veranstaltung
«starte!» an. Ergänzend zu den Referaten gibt es für die Besucherinnen
und Besucher eine Fachausstellung
sowie vergünstigte individuelle Energieberatungen (GEAK Plus).
Die Abteilung Energie berät Gemeinden bei ihren Abklärungen betreffend
eines kommunalen Energieförderprogramms. Dadurch ist eine gute
Abstimmung mit den kantonalen und
nationalen Förderprogrammen gewährleistet.
Kanton Zürich
(kantonale Werke)
Gemeinden,
(kommunale Werke)
Private
(Banken, Vereine)
Vorbild
Eigene Bauten, Anlagen und Fahrzeuge
Information und Beratung
Weiterbildung,
Forschung
«starte! jetzt energetisch modernisieren»
Beratungsplattform Forum Energie Zürich (FEZ)
Bauherrenberatung (z.B. GEAK Plus)
Finanzielle Förderung
Steuerabzüge
Das Gebäudeprogramm, Förderprogramm Energie
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV)
(Förderprogramm für
Anlagen)
Pilotanlagen
Flughafengemeinden:
Lärm und Energie
Haustechnik, Haushalts­geräte
Aufgaben und Angebote von Bund, Kanton Zürich, Gemeinden und Privaten
7
Immobilien, Hypotheken
Richtig
bauen
Die Gemeinden vollziehen
im Rahmen der Baubewilligung die kantonalen
Anordnungen des Energiesowie des Planungs- und
Baugesetzes.
Das Fenster entspricht den Vorschriften: Kontrolle des auf der Etikette deklarierten U-Werts
Die Gemeinde informiert Bauwillige
über eine allfällig erforderliche Abstimmung mit der kommunalen Energieplanung (siehe «stimmig planen»)
und vorhandene Energieberatungsangebote (siehe «passend beraten»).
Im Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass die energetischen
Bauvorschriften eingehalten werden.
Im Kanton Zürich kommt primär die
«Private Kontrolle» und nur in Ausnahmefällen die «Behördliche Kontrolle»
zur Anwendung. Ersteres erfolgt durch
private Fachleute mit einer durch den
Kanton erteilten Befugnis. Dadurch
wird die Kompetenz und Eigenverantwortung der Bau- und Haustechnikbranche genutzt. Die Gemeinde kann
sich zur Qualitätssicherung auf die
stichprobenweise Nachprüfung von
Projektnachweisen,
Baustellenkontrollen und die Prüfung der Ausführungskontrollberichte beschränken.
Energienachweis
Mit der Baubewilligung fordert die
Gemeinde den Nachweis der energetischen und schalltechnischen
Massnahmen ein (Energienachweis).
Sind diese vollständig vorhanden
und durch eine befugte Person unterschrieben, so kann die Baufreigabe
erteilt werden. Fehlt die Unterschrift
des «Privaten Kontrolleurs», so ist mit
dem Bauherren abzuklären, ob eine
kostenpflichtige behördliche Kontrolle
durchzuführen ist.
Die Ausführungskontrolle ist Aufgabe
eines von der Bauherrschaft beauftragten «Privaten Kontrolleurs». Die
Gemeinde kann ihre Aktivitäten daher
auf Stichprobenkontrollen am Bau
beschränken. Am Schluss wird die
Bezugsfreigabe erteilt, sofern die Ausführungskontrollberichte in Ordnung
sind.
Spezialfälle
Von den beschriebenen Bewilligungsverfahren weichen nach Minergie
zertifizierte Bauten und Energiegrossverbraucher ab. In beiden Fällen
übernimmt der Kanton einen Teil des
energierechtlichen Vollzugs.
Labels
Die Zertifizierung nach Minergie-Standard ist heute ein Teil des energetischen Vollzugs (§4 Abs. 3, Besondere Bauverordnung I). Im Rahmen der
Minergie-Zertifizierung findet ebenfalls eine ausführliche Projektkontrolle statt, daher entfällt bei Vorliegen
eines provisorischen Minergie-Zertifikates die Pflicht zur Einreichung der
Nachweise EN-1 bis EN-3. Anstelle
der Ausführungskontrollberichte für
diese Fachbereiche dient das definitive Minergie-Zertifikat. Andere Labels wie beispielsweise «LEED» oder
«2000-Watt-Areal» sind nach kantonalem Recht keine anerkannten Nachweise für energetische Massnahmen.
Grossverbraucher
Unternehmen im Kanton Zürich mit
einem Wärmeverbrauch von mehr
als 5 GWh oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh
pro Verbrauchsstätte und Jahr sind
Energiegrossverbraucher. Diese haben entweder eine Energieanalyse
durchzuführen und können daraufhin
zu Massnahmen verpflichtet werden,
oder sie schliessen mit der Baudirektion eine Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauches ab.
Grossverbraucher, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, werden
von einigen wesentlichen energietechnischen Detailvorschriften befreit.
8
Qualitätsprüfung
Der Kanton untersucht seit 1999 mit
periodischen Stichproben die Qualität
der «Privaten Kontrolle». Die Untersuchung aus dem Jahr 2014 prüfte 60
Neubauten und 31 Modernisierungen
auf die Einhaltung der energetischen
Vorschriften (vgl. www.energie.zh.ch/
pk  Vollzugsuntersuchungen). Dabei
stand die Qualität der Ausführung im
Mittelpunkt. In gut 90% der Fälle ergab
die Auswertung, dass gesetzeskonform gebaut wird. Bei einzelnen Konstruktionen wurde von den Angaben
im Energienachweis abgewichen. Dies
hat jedoch in den meisten Fällen nur
einen vernachlässigbaren Einfluss auf
das Gesamtergebnis eines Gebäudes.
Die Vorschriften wurden im Schnitt mit
9% Reserve zu den Grenzwerten mehr
als erfüllt. Es wird also besser gebaut
als gesetzlich vorgeschrieben. Die Untersuchungen des Kantons ersetzen
jedoch nicht die Baustellenkontrollen
der Gemeinden, die als verantwortliche Behörde die Einhaltung der Gesetze prüft.
Ausblick Minergie
Der Verein Minergie entwickelt eine
«Strategie Minergie-2020» mit den vier
Teilbereichen «Qualitätssystem Minergie MQS», «Nachhaltige Bauerneuerung», «Erweiterte Nachhaltigkeit» und
«Weiterbildung Energieeffizienz». Dadurch wird auf die Verschärfung der
Grenzwerte der Mustervorschriften der
Kantone im Energiebereich (MuKEn
2014) reagiert. Somit ist auch weiterhin gewährleistet, dass der Standard
Minergie einen Mehrwert gegenüber
der Regelbauweise bietet. Der Fokus
liegt auf der Qualitätssicherung der
Bauten. Es sollen Stichprobenkontrollen ausgeweitet und Inbetriebssetzungskontrollen zu Heizungs- und
Lüftungsanlagen verlangt werden.
Kernaufgaben
Gemeinden beraten Bauherrschaften
bereits im Rahmen erster Kontakte
und weisen auf wichtige Themen hin,
wie:
ein auf die kommunale Energieplanung abgestimmtes, zweckmässiges
Energiekonzept,
«Private Kontrolle»,
(insbesondere,
Förderprogramme
dass Gesuche vor Baubeginn einzureichen sind),
kantonale Bewilligungen für Erdsonden, Grund- und Seewassernutzung.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens:
Energienachweise prüfen, ob vollständig und Unterschriften vorhanden;
Nachprüfung auffälliger Energie
nachweise (Stichproben),
durchführen
 Baustellenkontrollen
(Stichproben),
Einfordern der Ausführungskontrollberichte (bei Minergie-Bauten das definitive Zertifikat).
Angebote AWEL
Die Abteilung Energie bietet den Gemeinden und Befugten für die «Private Kontrolle» den «Vollzugsordner
Energie» an. Er enthält eine Zusammenstellung und Kommentierung der
massgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie Interpretationen und
Beispiele aus der Vollzugspraxis.
Vollzugsordner (www.energie.zh.ch)
Baugesuch
Energienachweise
(Projektkontrolle)
Die Abteilung Energie berät Gemeinden zum Vollzug energetischer Anforderungen.
Ausführungskontrollberichte
Ausführungskontrolle
Baustellenkontrolle
Information
und Beratung
Baubewilligung
mit Auflage
Energienachweise
einzureichen
Baufreigabe wenn
Nachweise
vollständig
Bezug
Bezugsfreigabe
wenn Berichte
vollständig
Bauherrschaft
Privater Kontrolleur
Gemeinde
Ablauf des üblichen Baubewilligungsverfahrens mit «Privater Kontrolle»
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Energieplanung Hinwil: In der Karte sind u.a. die verschiedenen Versorgungsgebiete dargestellt
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Auf lokaler Ebene wurden bereits viele gute
energetische Vorhaben
umgesetzt. Ein Austausch über die Gemeindegrenze hinaus kann
sich lohnen.
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Eignungsgebiet für Umweltwärme (Erd- /Grundwasserwärme,
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im Gasversorgungsgebiet (Einzelanlagen oder Verbundsysteme)
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Der Contractor plant, installiert, finanziert und betreut die Anlagen und er
übernimmt sämtliche Investitions- und
Funktionsrisiken.
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Prioritärer Energieträger bei den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
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Der Schreiber:
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Die Gemeinde Hinwil hat im Jahr
2014 eine kommunale Energieplanung erarbeitet. Sie umfasst eine Situationsanalyse, Zielsetzungen und
Massnahmen sowie eine Karte mit
räumlichen Festlegungen und wichtigen Informationen. Festgelegt sind
Versorgungsgebiete zur Nutzung der
hochwertigen Abwärme aus der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) und
für Gas. Zur Nutzung der Abwärme
aus der Abwasserreinigungsanlage ist
aufgrund der räumlichen Nähe zur höherwertigen Abwärmequelle der KVA
kein Versorgungsgebiet ausgeschieden. Das in Absprache mit den Gemeindewerken Rüti bezeichnete Gasversorgungsgebiet umfasst ein bereits
mit Gas erschlossenes Quartier ausserhalb des Versorgungsgebiets der
KVA-Abwärme.
1-4
Vom Gemeinderat festgesetzt am
Zone
Büelacher
für öffentliche Bauten und Anlagen / Liegenschaft im Eigentum
oder Baurecht der Gemeinde und der Schulen
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Energieplanung
Fassung für die Beratung im Gemeinderat vom
26. Juni 2013
Namens des Gemeinderates
Der Präsident:
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Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch
Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected]
Halden
Reservezone
Wolfacherstrasse
Stritacher
Gestaltungspläne
 Gemeinde Hombrechtikon
«Die Neubauten sind so auszurüsten,
dass sie einen möglichst geringen
Heizwärmebedarf aufweisen.»
 Gemeinde Aesch
«Neubauten müssen so ausgerüstet
werden, dass höchstens 50% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung
und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.»
 Gemeinde Weiningen
«Innerhalb des Gestaltungsplanes
hat der Anschluss an die bestehende
Holznahwärme gemäss dem Energieplan erste Priorität.»
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Energieberatung
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Bauwillige aus den Gemeinden Brütten, Dinhard, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Lindau, Neftenbach, Pfungen,
Schlatt, Turbenthal, Wiesendangen
und Wila können sich mit Fragen rund
um das Thema Energie an die Energieberatung Region Winterthur wenden (vgl. www.eb-region-winterthur.
ch). Den rund 36 000 Einwohnern der
12 Gemeinden bietet die Energieberatungsstelle ein breites kostenloses Angebot. Zur 45-minütigen Erstberatung
gehören die Themen Heizungsersatz,
Wärmedämmung, Nutzung erneuerbarer Energien, Energiespartipps und
Förderbeiträge. Die Beratung erfolgt
am Telefon, während eines Besuchs
vor Ort oder auf Voranmeldung im
entsprechenden Gemeindehaus. Neben der Erstberatung wird auch Informationsmaterial abgegeben. Bei
vertieftem Beratungsbedarf werden
Bauwillige an die Fachleute des Forum Energie Zürich weitervermittelt
(vgl. www.forumenergie.ch).
Umsetzung Wärmeverbund
Basierend auf Festsetzungen der
kommunalen Energieplanung wurde
im Limmatfeld in Dietikon Abwärme
aus der Abwasserreinigungsanlage
zur Deckung des Wärmebedarfs für
Heizung und Warmwasser verwendet. Der Wärmeverbund wird mit den
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Kanton Zürich
Baudirektion
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Energiestädte
Dezember 2014
Energiestädte
Massnahmen im Katalog betreffen
das den Gemeinden im Energiegesetz
zugeordnete Tätigkeitsfeld «beraten».
Bei Erfüllung der aus dem Gesetz direkt bzw. indirekt abgeleiteten Aufgaben wie Bauherren-Erstberatung bzw.
Vorbildfunktion sind über 120 Punkte
zu erzielen. Hingegen können im Tätigkeitsfeld «bauen» nur etwa 20 Punkte gesammelt werden. Das Gesetz
gibt hier einen vergleichsweise engen
Handlungsrahmen vor – es bestehen
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch kaum gesetzesunabhängige Entfaltungsmöglichkeiten seitens
der Gemeinden.
51 Gemeinden sind gegenwärtig im
Kanton nach dem Label Energiestadt
zertifiziert (vgl. Karte). Damit haben
sie sich auf eine gemeindeintern einheitliche energetische Stossrichtung
geeinigt und zu einem langfristigen
Engagement verpflichtet. Energiestädte müssen Massnahmen realisieren (umsetzen oder beschliessen), die
mindestens 50% der für die Gemeinde möglichen Punktezahl des Energiestadt-Katalogs (Management-Tool)
entsprechen. Die mögliche Punktzahl
ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, beträgt aber höchstens
500 Punkte (vgl. Grafik Mettmenstetten 438 Punkte). Ab 75% erlangt eine
Gemeinde das Energiestadt-Label
«Gold» (derzeit die Städte Zürich,
Winterthur und Küsnacht). Die gute
Vertretung von Zürcher Gemeinden in
den Reihen der Energiestädte ist keine
Überraschung: Soweit sie die ihnen im
kantonalen Energie-, Planungs- und
Baurecht zugewiesenen Aufgaben erfüllen und ihre Vorbildfunktion vor allem bei den eigenen Bauten wahrnehmen, ist es nur noch ein kleiner Schritt
zur benötigten Punktezahl.
Der Energiestadt-Katalog gilt international und die Auswahl möglicher
Massnahmen ist nicht genau auf die
Verhältnisse im Kanton Zürich ausgerichtet. Aus kantonaler Sicht sind daher auch nicht alle Massnahmen des
Katalogs energetisch bedeutend oder
den Gemeinden zugeordnete Handlungsfelder. Eine vernachlässigbare
Energiewirkung haben beispielsweise
Regenwassernutzungen oder bauökologische Beratungen. Die finanzielle
Förderung von Bauten und Anlagen
sollte hingegen einen Einfluss auf das
Investitionsverhalten in energetische
Massnahmen ausweisen können. Gemäss kantonalem Energiegesetz ist
diese Aufgabe aber dem Kanton zugewiesen. Solange es ein entsprechendes kantonales Förderprogramm gibt,
ist für zusätzliche kommunale Gelder
ein sehr grosser Mitnahmeeffekt zu
erwarten. In Anbetracht der andauernden Aufgabe sind die finanziellen Mittel wirkungsvoll einzusetzen.
Die in dieser Broschüre dargestellten
kommunalen Aufgaben im Energiebereich sind alle im Energiestadt-Katalog
berücksichtigt, wenn auch in unterschiedlichem Masse. Mit einer umfassenden Energieplanung nach Energiegesetz (inklusive Energieziele und
Erfolgskontrolle, die den «indirekt aus
Gesetz abgeleitete Aufgaben» zugeteilt sind) sowie deren konsequenten
Umsetzung in Planungsinstrumenten
kann etlichen Massnahmen entsprochen und bereits knapp 120 Punkte
gesammelt werden (vgl. Grafik, Tätigkeitsfeld «planen»). Noch etwas mehr
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Legende
Energiestadt
www.energiestadt.ch
Zuteilung für Kanton Zürich
Energiestadt
Katalog
möglich
Beispiel
Mettmenstetten
möglich / realisiert
1 Direkt aus Gesetz abgeleitete
Aufgaben
117 (23%)
95 / 51
2 Indirekt aus Gesetz abgeleitete
Aufgaben
147 (29%)
133 / 81
3 Weitere Möglichkeiten (nicht aus
Gesetz ableitbar)
103 (21%)
92/ 49
Energiestadtpunkte
180
160
3
3
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100
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(inkl. Verkehr) (inkl. Vorbild)
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Energiestadt Gold
4 Nicht energierelevante Themen
133 (27%)
118/ 55
respektive keine den Gemeinden
zugeordneten Tätigkeitsfelder
-----------------------------------------------------------------------------------Total
500 Punkte
438/ 236 Punkte
Massnahmen von Energiestadt bezogen auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Kanton Zürich
11
Herausgeber:
Kanton Zürich
Baudirektion
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich
Telefon 043 259 42 66
www.energie.zh.ch
Mai 2015