Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Energie in Gemeinden Stand Mai 2015 Gezielt Einfluss nehmen Energiebedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sollen in möglichst grosser Übereinstimmung mit den energetischen Zielsetzungen befriedigt werden. Klimapolitik Energiemärkte Klimapolitik Liberalisierung Energiemärkte Geräte-, Fahrzeugvorschriften planen beraten bauen Planung Förderung Gebäudevorschriften Grossverbrauchervollzug Energiebedürfnisse Gemeinden im Spannungsfeld: Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Bedürfnisse Bevölkerung und Wirtschaft sollen sicher, kostengünstig und ohne negative Auswirkungen auf die Umwelt mit Energie versorgt werden. Schwerpunkte der Energiepolitik sind die Energieeffizienz zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energien sowie von Abwärme an der Energieversorgung zu erhöhen und den CO2-Ausstoss zu vermindern. Auf nationaler Ebene gilt das Ziel, bis zum Jahr 2020 den Ausstoss gegenüber 1990 um mindestens 20 % zu senken (CO2-Gesetz). Eine Neuausrichtung in der Energiepolitik mit Zeithorizont 2050 wird derzeit beraten. Auf kantonaler Ebene wurde bis 2050 eine Senkung des CO2-Ausstosses auf 2,2 Tonnen pro Kopf und Jahr als Ziel im Energiegesetz definiert. Vision Energie 2050 Vor rund 20 Jahren wurde erstmals eine «Vision Energie 2050» durch den Kanton erstellt. Die Arbeiten zeigten, dass der energiebedingte CO2-Ausstoss pro Kopf mit den heute bekannten Techniken bis Mitte des 21. Jahrhunderts stark gesenkt werden kann. Im Jahr 2014 wurden die Berechnungen für das Szenario «Fortschritt» (Beibehaltung des Lebensstandards) aktualisiert. Es konnte gezeigt werden, dass bei konsequenter Ausschöpfung der Effizienzpotenziale und der nutzbaren erneuerbaren Energien - im Rahmen zweckmässiger Erneuerungszyklen das im kantonalen Energiegesetz vorgegebene Ziel erreicht werden kann (vgl. www.energie.zh.ch Veröffentlichungen «Vision Energie 2050»). Lokales Potenzial Die energetische Erneuerung bestehender Gebäude demonstriert beispielhaft, wie hoch das Potenzial zur Effizienzsteigerung sein kann. Viel Potenzial liegt auch in der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien: Drei Viertel des thermischen Endenergiebedarfs im Kanton Zürich liesse sich aus lokalen und erneuerbaren Quellen abdecken. Bei leicht abnehmender Wärmenachfrage bis ins Jahr 2050 wäre eine vollständige Deckung mit erneuerbaren Energien möglich, vorwiegend durch Erd- und Umweltwärme. Der im Kanton Zürich produzierte Strom aus lokalen und erneuerbaren Energien könnte hingegen bis 2050 nur auf rund ein Drittel des heutigen Bedarfs gesteigert werden. Im Kanton Zürich lassen sich nebst der Sonne verstärkt Biomasse und Abfälle zur Erzeugung von Elektrizität nutzen (vgl. www.energie.zh.ch Veröffentlichungen «Energieerzeugung im Kanton Zürich»). Positionierung Die Gemeinden haben grossen Spielraum in der Ausgestaltung der ihnen übertragenen Aufgaben im Energiebereich. Aus kantonaler Sicht sind der Vollzug energierelevanter Bauvorschriften (Baubewilligung), die Definition von Wärmeversorgungsgebieten (Energieplanung) sowie die Beratung von Bauherrschaften die kommunal bedeutendsten Handlungsbereiche. Um überzeugend zu sein, soll die Gemeinde bei ihren eigenen Bauten, Anlagen und Fahrzeugen Vorbildcharakter einnehmen und nach der kommunalen Strategie handeln. In grossen Gemeinden empfiehlt es sich, ein gemeindeinternes Gremium (Energiekommission) für die Bestimmung und Koordination der Arbeiten zu bilden. Auch eine regelmässige Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden beziehungsweise geeigneten Organisationen sowie der Austausch mit übergeordneten Stellen ist anzustreben. 2 Kommunale Energieplanungen planen Mai 2015 70 Gemeinden verfügen über eine vom Kanton genehmigte kommunale Energieplanung. Zudem wurden mehrere regionale Energieplanungen erstellt. Die Energieplanung definiert Gebiete für den Anschluss an einen Wärmeverbund respektive für die Nutzung von Abwärmequellen oder ortsgebundener Umweltwärme. Das koordinierte Vorgehen bietet Gewähr für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Wärmeversorgung. Überarbeitungsbedarf besteht spätestens bei Planungen, die älter als 15 Jahre sind (Seiten 4 und 5). kommunale Energieplanung genehmigt Beratungsangebote im Kanton beraten Mai 2015 61 Gemeinden verfügen über ein kostenloses oder vergünstigtes Energieberatungsangebot. Grössere Städte bieten eigene kommunale Lösungen an, während mittlere Gemeinden mit Nachbargemeinden kooperieren, so etwa Kloten und Opfikon. Kleinere Gemeinden schliessen sich oft in grösseren Gebieten zusammen, zum Beispiel die Gemeinden in der Region Knonaueramt. Die Beratung und Information von Bauherrschaften durch die Gemeinden soll zu einer verbesserten Energienutzung mit Einbezug erneuerbarer Energien führen (Seiten 6 und 7). kommunale Energieberatung regionale Energieberatung Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Minergie bauen Minergieanteil am Bauvolumen zwischen 2008 und 2013 Die Gemeinden müssen im Baubewilligungsverfahren den Vollzug energierelevanter Vorschriften sicherstellen. Unter anderem ist auf den Wärmeschutz an der Gebäudehülle, auf den Höchstanteil an nicht erneuerbaren Energien zum Heizen und zur Wassererwärmung sowie auf die Pflicht zur Abrechnung des individuellen Heizwärmebedarfs zu achten. Ein Drittel der bewilligten Energiebezugsfläche (EBF) wurde zwischen 2008 und 2013 im Rahmen der Zertifizierung durch die beim Kanton angesiedelte Minergie-Labelstelle mitgeprüft (Seiten 8 und 9). 0% EBF nach Minergie zertifiziert 0,1 bis 20% 20,1 bis 50% 50,1 bis 75% über 75% 3 Stimmig planen Energetische Anliegen sind möglichst in allen kommunalen Planungen zu berücksichtigen. Namentlich mit der kommunalen Energieplanung wird die Wärmeversorgung koordiniert. Angebot und Nachfrage aufeinander abstimmen Gemeinden haben die Möglichkeit, innovative Versorgungslösungen mit niedrigem CO2-Ausstoss und langfristig hoher Versorgungssicherheit zu erarbeiten. Die verschiedenen Planungsinstrumente im Energierecht sowie im Planungs- und Baurecht sind untereinander abzustimmen (siehe Grafik rechts). Energieplanung In den kommenden Jahren ist die Rolle fossiler Energien in der Wärmeversorgung zu klären. Lokale Wärmequellen wie See-, Fluss- oder Grundwasser sowie Abwärme aus Industrie-, Abwasser- oder Verbrennungsanlagen lassen sich in Verbundsystemen nutzen. Die Definition von Wärmeversorgungsgebieten erfolgt nach Massgabe der räumlichen Gebundenheit, der energetischen Wertigkeit sowie unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen und Infrastrukturen. Der abnehmende spezifische Wärmebedarf von Hochbauten beeinträchtigt langfristig die Wirtschaftlichkeit für leitungsgebundene Energieträger. Voraussetzungen Für eine Gemeinde ist die kommunale Energieplanung zweckmässig, wennmindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Verfügbare Abwärmequelle (Kehrichtverbrennungsanlage [KVA], Abwasserreinigungsanlage [ARA], Industriebetrieb) Bedeutsames Vorkommen an ortsgebundener Umweltwärme (zum Beispiel Grundwasser) oder Holzenergie Leitungsgebundene Energieträger (Gas, Wärmeverbund) Planungsprozess Die Verantwortung der Arbeiten liegt bei der Gemeinde (). Um die massgebenden gemeindeseitigen Akteure (inkl. Werke) mitwirken zu lassen, sollte eine (temporäre) Energiekommission gebildet werden. Für die Erarbeitung der Planung ist es hingegen ratsam, ein externes Büro () zu beauftragen. Der Kanton () subventioniert (derzeit 30% an die externen Planungskosten), steht beratend zur Seite und genehmigt die Planung: Erstellen Pflichtenheft Durchführungsentscheid Exekutive Subventionsgesuch an den Kanton Erarbeitung Entwurf Energieplanung Vorprüfung durch Abteilung Energie Überarbeitung und Fertigstellung Festsetzung durch Exekutive Genehmigung durch Baudirektion Rechnungsstellung an Kanton Umsetzung Die Energieplanung ist zentrale Grundlage für die zukunftsgerichtete Energiestrategie einer Gemeinde. Festlegungen im Energieplan sind in der Nutzungs planung sowie bei Beratungsangeboten und finanziellen Anreizsystemen zu berücksichtigen. Eine Anschlussverpflichtung von Grundeigentümern an eine öffentliche Fernwärmeversorgung, die lokale Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt (§ 295 Abs. 2, Planungs- und Baugesetzes [PBG]), sollte sich auf die kommunale Energieplanung abstützen. Damit ist die technische und wirtschaftliche Gleichwertigkeit gegenüber konventionellen Anlagen bereits grob abgeklärt (vgl. www.energie. zh.ch kommunale Energieplanung «Anschlusspflicht an Wärmeverbund Kalkulationshilfe». 4 Nutzungsplanung Anstelle der kommunalen Energieplanung nach Energierecht kann die Gemeinde auch einen Energierichtplan nach Planungs- und Baurecht erstellen. Aufgrund des geringen Koordinationsbedarfs mit anderen Themen der Richtplanung und der sich weiterhin schnell ändernden energierelevanten Rahmenbedingungen ist die Energieplanung nach Energierecht zu bevorzugen. Zonen für Erneuerbare Energien Mit § 78a PBG haben Gemeinden im Rahmen der Bau- und Zonenordnung (BZO) die Möglichkeit, Gebiete zu bezeichnen, in denen strengere Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien grundeigentümerverbindlich festgeschrieben sind. Diese kommunalen Anforderungen sind zusätzlich zu den geltenden kantonalen Anordnungen (insbesondere § 10a Energiegesetz [EnerG]) zu erfüllen. Die Gemeinde kann nicht den Energieträger, sondern lediglich den Anteil erneuerbarer Energien für Neu- und Umbauten verbindlich festlegen. Sondernutzungen Bei Gestaltungsplänen, Sonderbauvorschriften und Arealüberbauungen kann die Gemeinde energetische Anforderungen stellen, zum Beispiel den im kommunalen Energieplan festgelegten Energieträger oder höhere An- forderungen an die Energieeffizienz durch Verschärfung des § 10a EnerG. Dadurch werden die behördenverbindlichen Festlegungen im Energieplan für Grundeigentümer verbindlich. Erschliessungs- und Quartierplanung In kommunalen Erschliessungsplänen (Groberschliessung) können leitungsgebundene Energieträger wie Gas oder Fernwärme (Wärmeverbund) eingetragen werden. In Quartierplänen (Feinerschliessung) kann insbesondere die Kostenteilung leitungsgebundener Energieträger geregelt werden. Strom und Verkehr Im Strom- und Verkehrsbereich sind die kommunalen Handlungsmöglichkeiten begrenzt: Die Stromversorgung ist auf Bundesebene durch das Stromversorgungsgesetz massgeblich geregelt; danach teilen die Kantone die Stromnetzgebiete zu (vgl. www. maps.zh.ch). Mit dem kommunalen Richtplan Verkehr steht ein Instrument zur Verfügung, das einen Beitrag zur Reduktion des Energiebedarfs leisten kann. Entscheidend für die Verkehrsmengen und Verkehrsarten ist die übergeordnete Verkehrs- und Siedlungspolitik. Kernaufgaben Gemeinden, in welchen Koordinationsbedarf bei ihrer Wärmeversorgung besteht, sollten eine kommunale Energieplanung durchführen. Die Umsetzung ist regelmässig zu überprüfen und die Planung spätestens nach 15 Jahren zu aktualisieren. Im Rahmen kommunaler Planungsverfahren sind zudem erhöhte energetische Anforderungen wie beispielsweise Versorgung mit erneuerbarer Wärme (abgestimmt auf die Energieplanung) beziehungsweise ein reduzierter Wärmebedarf zu prüfen. Angebote AWEL Energieplanungen können der Abteilung Energie zur Vorprüfung eingereicht werden. Dies gewährleistet, dass alle wichtigen kantonalen Anliegen zu den ausgeschiedenen Wärmeversorgungsgebieten vor dem Beschluss der Exekutive bekannt sind. Die Abteilung Energie unterstützt nach Wunsch die Gemeinden bei der Ausgestaltung energetischer Anforderungen in Planungsinstrumenten. Energierecht Planungs- und Baurecht Kantonale Energieplanung Abwärme und Umweltwärme, Eignungsgebiete Kantonale Richtplanung Kapitel Versorgung/Entsorgung Kommunale Richtplanung - Richtplan Verkehr - Richtplan Versorgung/Entsorgung Stromnetzgebiete Kommunale Energieplanung Ortsgebundene Abwärme und Umweltwärme, Gasversorgung Umsetzung - Bauten - Wärmeverbunde Info, Beratung, Vorbild Kantonale Aufgabe Kommunale Aufgabe Kommunale Nutzungsplanung - Arealüberbauung - Zonen für erneuerbare Energien - Sonderbauvorschriften - Gestaltungsplan - Erschliessungsplan Anschlusspflicht §295 Quartierplanung Instrumente in der Energie-, Richt- und Nutzungsplanung 5 Passend beraten Durch die starke Dynamik bei der Erzeugung und Nutzung von Energie ist die Beratung der Privaten in Gemeinden zu verstärken. Energieberatung von Bauherren Um den Wissenstransfer zu födern, werden durch Bund und Kanton öffentliche Informationsveranstaltungen, Weiterbildungskurse sowie Messeauftritte organisiert respektive unterstützt. Von der Vermittlung von Fachwissen soll der Vollzug im Bau- und Energiebereich auch auf Gemeindestufe unmittelbar profitieren können. Neue Erkenntnisse lassen sich einfacher umsetzen, wenn sich Bauherrschaften, Planungsfachleute und Vollzugsbehörden untereinander kompetent verständigen können. Fachpersonen zu Energiefragen technischer respektive politischer Art werden künftig auch in Gemeinden gefragter sein. In der Beschaffung, namentlich für Papierprodukte, Elektrogeräte, Leuchtmittel, Fahrzeuge sowie für die öffentliche Beleuchtung gibt es betreffend ihrer ökologischen Qualität anerkannte Kriterien und Labels. Der Beschaffungsstandard 2013 von «EnergieSchweiz für Gemeinden» ist ein praktisches Hilfsmittel zur Umsetzung einer ökologischen Beschaffung. Er richtet sich an Behörden und die für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeitenden in mittleren und kleinen Gemeinden. Energieberatung Nur wer sich vorbildlich verhält, kann auch andere überzeugen. Bauten der öffentlichen Hand sollen daher eine Vorreiterrolle einnehmen, indem Neubauten und soweit möglich Sanierungen im Minergie-Standard realisiert werden. Für vorbildliche Bauten können Tage der offenen Tür oder ähnliche Informations- und Kontaktmöglichkeiten der Bevölkerung angeboten werden. Die energetische Modernisierung älterer Gebäude ist oft so anforderungsreich, dass sich Bauherrschaften gerne beraten lassen. Denn nebst energetischen Massnahmen sind baurechtliche und architektonische Aspekte, Wirtschaftlichkeit sowie Finanzierungs- und Steuerfragen zu beachten. Der Kanton Zürich hat daher das Forum Energie Zürich (FEZ) beauftragt, eine Beratungsplattform anzubieten (vgl. www.forumenergie. ch). Diese soll Gemeindevertreter und Eigenheimbesitzer ansprechen. Die Gemeindeangestellten sind für Energiethemen zu sensibilisieren und nach Möglichkeit weiterzubilden. Kurse dazu gibt es etwa bei «EnergieSchweiz für Gemeinden», einem Programm des Bundesamtes für Energie. Dieses bietet den Gemeinden auch die Energiebuchhaltungssoftware «EnerCoach» an, die es erlaubt, Energie- und Wasserverbräuche sowie CO2-Emissionen von Gebäuden und technischen Anlagen zu erfassen, darzustellen und zu analysieren (vgl. www.energiestadt.ch Instrumente und Massnahmen). Gemeinden sollen sich gemäss Energiegesetz am Wissenstransfer zur rationellen Nutzung von Energie beteiligen. Namentlich die BauherrenErstberatung sollte kundennah, also in der Wohn- oder Nachbargemeinde, und kostengünstig verfügbar sein. Dadurch wird auch gewährleistet, dass örtliche Gegebenheiten wie beispielsweise die Festlegungen der kommunalen Energieplanung in die Beratung einfliessen. Für weitergehende Analysen und Beratungen ist es wirkungsvoll, auf die Fachleute des FEZ zu verweisen. Vorbild 6 Förderung Bund und Kantone leisten finanzielle Unterstützung zum Ausbau erneuerbarer Energien. Der Schwerpunkt liegt auf Beiträgen für energetische Massnahmen an der Gebäudehülle und für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Daneben sind für energiesparende Investitionen am Gebäude auch Steuerabzüge bedeutend. Gemeinden sollen verfügbare Mittel in erster Linie für Information und Beratung einsetzen. Zusätzlich gibt es von regionalen und lokalen Energieversorgern oder privaten Institutionen (Banken, Vereine) finanzielle Anreize. Unter www.energiefranken.ch sind nationale, kantonale, kommunale und private Förderangebote aufgeführt. www.starte.zh.ch www.geak.ch Bund Kernaufgaben Zu den Kernaufgaben einer Gemeinde zählt eine Energieberatungsstelle, die als Basis eine Vorgehensberatung bei Bauvorhaben anbietet. Dies kann auch zusammen mit anderen Gemeinden oder Energieversorgern umgesetzt werden. Zudem sollten Einwohnerinnen und Einwohner periodisch über aktuelle Themen zu Energieeffizienz und erneuerbaren Energien informiert werden. Angebote AWEL Die Abteilung Energie stellt Referenten und Unterlagen für Informationsveranstaltungen zur Verfügung. Zusammen mit den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) und der Zürcher Kantonalbank (ZKB) bietet die Abteilung Energie die Veranstaltung «starte!» an. Ergänzend zu den Referaten gibt es für die Besucherinnen und Besucher eine Fachausstellung sowie vergünstigte individuelle Energieberatungen (GEAK Plus). Die Abteilung Energie berät Gemeinden bei ihren Abklärungen betreffend eines kommunalen Energieförderprogramms. Dadurch ist eine gute Abstimmung mit den kantonalen und nationalen Förderprogrammen gewährleistet. Kanton Zürich (kantonale Werke) Gemeinden, (kommunale Werke) Private (Banken, Vereine) Vorbild Eigene Bauten, Anlagen und Fahrzeuge Information und Beratung Weiterbildung, Forschung «starte! jetzt energetisch modernisieren» Beratungsplattform Forum Energie Zürich (FEZ) Bauherrenberatung (z.B. GEAK Plus) Finanzielle Förderung Steuerabzüge Das Gebäudeprogramm, Förderprogramm Energie Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) (Förderprogramm für Anlagen) Pilotanlagen Flughafengemeinden: Lärm und Energie Haustechnik, Haushaltsgeräte Aufgaben und Angebote von Bund, Kanton Zürich, Gemeinden und Privaten 7 Immobilien, Hypotheken Richtig bauen Die Gemeinden vollziehen im Rahmen der Baubewilligung die kantonalen Anordnungen des Energiesowie des Planungs- und Baugesetzes. Das Fenster entspricht den Vorschriften: Kontrolle des auf der Etikette deklarierten U-Werts Die Gemeinde informiert Bauwillige über eine allfällig erforderliche Abstimmung mit der kommunalen Energieplanung (siehe «stimmig planen») und vorhandene Energieberatungsangebote (siehe «passend beraten»). Im Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass die energetischen Bauvorschriften eingehalten werden. Im Kanton Zürich kommt primär die «Private Kontrolle» und nur in Ausnahmefällen die «Behördliche Kontrolle» zur Anwendung. Ersteres erfolgt durch private Fachleute mit einer durch den Kanton erteilten Befugnis. Dadurch wird die Kompetenz und Eigenverantwortung der Bau- und Haustechnikbranche genutzt. Die Gemeinde kann sich zur Qualitätssicherung auf die stichprobenweise Nachprüfung von Projektnachweisen, Baustellenkontrollen und die Prüfung der Ausführungskontrollberichte beschränken. Energienachweis Mit der Baubewilligung fordert die Gemeinde den Nachweis der energetischen und schalltechnischen Massnahmen ein (Energienachweis). Sind diese vollständig vorhanden und durch eine befugte Person unterschrieben, so kann die Baufreigabe erteilt werden. Fehlt die Unterschrift des «Privaten Kontrolleurs», so ist mit dem Bauherren abzuklären, ob eine kostenpflichtige behördliche Kontrolle durchzuführen ist. Die Ausführungskontrolle ist Aufgabe eines von der Bauherrschaft beauftragten «Privaten Kontrolleurs». Die Gemeinde kann ihre Aktivitäten daher auf Stichprobenkontrollen am Bau beschränken. Am Schluss wird die Bezugsfreigabe erteilt, sofern die Ausführungskontrollberichte in Ordnung sind. Spezialfälle Von den beschriebenen Bewilligungsverfahren weichen nach Minergie zertifizierte Bauten und Energiegrossverbraucher ab. In beiden Fällen übernimmt der Kanton einen Teil des energierechtlichen Vollzugs. Labels Die Zertifizierung nach Minergie-Standard ist heute ein Teil des energetischen Vollzugs (§4 Abs. 3, Besondere Bauverordnung I). Im Rahmen der Minergie-Zertifizierung findet ebenfalls eine ausführliche Projektkontrolle statt, daher entfällt bei Vorliegen eines provisorischen Minergie-Zertifikates die Pflicht zur Einreichung der Nachweise EN-1 bis EN-3. Anstelle der Ausführungskontrollberichte für diese Fachbereiche dient das definitive Minergie-Zertifikat. Andere Labels wie beispielsweise «LEED» oder «2000-Watt-Areal» sind nach kantonalem Recht keine anerkannten Nachweise für energetische Massnahmen. Grossverbraucher Unternehmen im Kanton Zürich mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh pro Verbrauchsstätte und Jahr sind Energiegrossverbraucher. Diese haben entweder eine Energieanalyse durchzuführen und können daraufhin zu Massnahmen verpflichtet werden, oder sie schliessen mit der Baudirektion eine Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauches ab. Grossverbraucher, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, werden von einigen wesentlichen energietechnischen Detailvorschriften befreit. 8 Qualitätsprüfung Der Kanton untersucht seit 1999 mit periodischen Stichproben die Qualität der «Privaten Kontrolle». Die Untersuchung aus dem Jahr 2014 prüfte 60 Neubauten und 31 Modernisierungen auf die Einhaltung der energetischen Vorschriften (vgl. www.energie.zh.ch/ pk Vollzugsuntersuchungen). Dabei stand die Qualität der Ausführung im Mittelpunkt. In gut 90% der Fälle ergab die Auswertung, dass gesetzeskonform gebaut wird. Bei einzelnen Konstruktionen wurde von den Angaben im Energienachweis abgewichen. Dies hat jedoch in den meisten Fällen nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das Gesamtergebnis eines Gebäudes. Die Vorschriften wurden im Schnitt mit 9% Reserve zu den Grenzwerten mehr als erfüllt. Es wird also besser gebaut als gesetzlich vorgeschrieben. Die Untersuchungen des Kantons ersetzen jedoch nicht die Baustellenkontrollen der Gemeinden, die als verantwortliche Behörde die Einhaltung der Gesetze prüft. Ausblick Minergie Der Verein Minergie entwickelt eine «Strategie Minergie-2020» mit den vier Teilbereichen «Qualitätssystem Minergie MQS», «Nachhaltige Bauerneuerung», «Erweiterte Nachhaltigkeit» und «Weiterbildung Energieeffizienz». Dadurch wird auf die Verschärfung der Grenzwerte der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) reagiert. Somit ist auch weiterhin gewährleistet, dass der Standard Minergie einen Mehrwert gegenüber der Regelbauweise bietet. Der Fokus liegt auf der Qualitätssicherung der Bauten. Es sollen Stichprobenkontrollen ausgeweitet und Inbetriebssetzungskontrollen zu Heizungs- und Lüftungsanlagen verlangt werden. Kernaufgaben Gemeinden beraten Bauherrschaften bereits im Rahmen erster Kontakte und weisen auf wichtige Themen hin, wie: ein auf die kommunale Energieplanung abgestimmtes, zweckmässiges Energiekonzept, «Private Kontrolle», (insbesondere, Förderprogramme dass Gesuche vor Baubeginn einzureichen sind), kantonale Bewilligungen für Erdsonden, Grund- und Seewassernutzung. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens: Energienachweise prüfen, ob vollständig und Unterschriften vorhanden; Nachprüfung auffälliger Energie nachweise (Stichproben), durchführen Baustellenkontrollen (Stichproben), Einfordern der Ausführungskontrollberichte (bei Minergie-Bauten das definitive Zertifikat). Angebote AWEL Die Abteilung Energie bietet den Gemeinden und Befugten für die «Private Kontrolle» den «Vollzugsordner Energie» an. Er enthält eine Zusammenstellung und Kommentierung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie Interpretationen und Beispiele aus der Vollzugspraxis. Vollzugsordner (www.energie.zh.ch) Baugesuch Energienachweise (Projektkontrolle) Die Abteilung Energie berät Gemeinden zum Vollzug energetischer Anforderungen. Ausführungskontrollberichte Ausführungskontrolle Baustellenkontrolle Information und Beratung Baubewilligung mit Auflage Energienachweise einzureichen Baufreigabe wenn Nachweise vollständig Bezug Bezugsfreigabe wenn Berichte vollständig Bauherrschaft Privater Kontrolleur Gemeinde Ablauf des üblichen Baubewilligungsverfahrens mit «Privater Kontrolle» 9 Höi e Höhe gliw Höiwe elw eg Wildbachtobel Ate ss bü elw ss e ks tra ss Al nw e lde pe tra ss Erlo sen stra sse Ober- e Fisc hbachw eg Unterer sch Hir Loc hac ker Schlachthausstrasse se ras nerst rnt Dü se ras rst ne rnt Dü sse tra els bü ssen Hü tra ss e Fröschlezze rs Pla tte ns ss eg rw tzike Be tra e ass e sse tra ns ore Lo ch er st ra ss e Peterweid erstr Pf asse eg Tarnweidli Wald ita Grimetstal Looren affe nh Schluh ald en we elw g eip st ss Freechtstrasse ra e eita ch er stra Pfaffenhalden Hueb Platten Gie g we eb Hu tras pe e asse Schw nz Br ntners Wap ss Plattenstr Le Dür lweg se sse l de zstr stra üe al W Len uer Tarn Huebrain 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Wiha Wäs Hint ere Indu strie strasse str weg bach Fisch us ter Überlandstras se Schundrüti te Oberer ks ha Ge Steig we in W Turpenriet Kommunale Energieplanung Fischbach lic W iha nb seristra sse tra Brunn rs lic hts Rin e lger 1 Hagenbuck in W ölzli nb se ass Pi Hagen Chrüzplatz Grossriedenwe g nh Tobelweid sse e ss ra fst ho hn Ba se ras fst ho hn e Ba H Festlegungen ile g pe as rstr hs Festgelegte Versorgungsgebiete stra e str So nn en be rg str as se ric Hagen Brändli uer ric Täu sistrass e Zü Späckenriet Grossbrand ssa ss en e In der G Go tra ald rass rasse Pilgerwegholz Oberhöflerriet ks pfh rst Zürichst un Chuderriet Ch we Al e tne Hofacher Chilenhölzli ile ss mp e rthure e ss ra st ld fe er nt U Unterfelds trasse Ke Zürichstrass Bossikertürli Späckenbrugg lic ho tra e Griggelen Moosstöck nb Sc ns rass Winte Unte rfeld strasse Moos nweg Weid Schutz Ri alte id gw e de eg chst Spitzholz Griggele liwe Gsteinler Ge Unterdorf HINWIL Züri e ss ra st er ch da Fa Schwändiriet nne in ss Alpe tra eg lzw itzho Sp Brü sse Ben klenst ras se Schopfhalden e Unterfeld Buechacher Auf lokaler Ebene wurden bereits viele gute energetische Vorhaben umgesetzt. Ein Austausch über die Gemeindegrenze hinaus kann sich lohnen. stra tra Wihalden e e rw Stud bachstr asse Stud bachstr asse Tob e ss tra lers wi ng sse Bänklen ihal W ss Chilchbüel se R e thurerstrass rstra stras Brünneliweid Bergstrasse stra rs ss e ne lick ile tra ss mpt rass Studbach Tambach Ke enb gw ns etzle gwiler Ringwilerstrasse Alp Rin de hn Grundstuden iler Laufenrainstrasse Rin eg e eg tra e ass enstr bhald Re sse 3 ns al enbachstra ad lde eg mb elw im gw eg TrüdetshaldenAten hw se chst ge rweg Holzboden Sc ras eg dw ei zw ol H Winter Züri Pil chache rst ra se Steinhalden Bue ihe e tbüe Schnetzletbüel lst chstras Glatzenacher Moos ass Sc Züri Wäs seristra sse Sp we Wiha rstr Hinterbüel Wässeri Wäs seristra sse Ufwisen itzho Schwändiholz lzw eg tne ih W Glatzenacher Moos mp Rin liw 2 e ölz ass sse nh g Hinterberg e sse eidstra Holzw we rstr Bachwisen rass tra ile lger Eis tne Ke chst se tras ens hald Reb Pi mp Züri ns Rie dm att str as se nbü i Ke Glatzenacher Berg the Ch sl Atenbüel Tafelriet My Lan gen rain stra sse Laufenrainstrasse Tob äs Bossikon Wä sse rist ras se Bergweid se Sackstrass e lge rg tras e ss tra ds ei zw ol H ke chs Hutwil Le tte nw eg Erlos enstrass e eg weg rain gen Lan rw eg Pi Nauenweg g g we ain kw si stra sse e ss tra gs er rb te Hin e ss tra gs er rb te Hin Rüti Pfluegeten rgr Be oc Bos dba Chilenwis Holzwisen Hagheer Schibler st eg iw zl öl rh Wil Zürich Hiltisberg Nauen Ämet Langenrain eg Bue Fo Buestock W äs se riw eg se Zinggenbüel Zimmerholzweg hulstr Sc Ober e ass Ober- Ber tras e Nauelen ads trass Sackacker Bergrain Bergli e Zelg Hi nter be rg str as se Neueggs Ho lzw eid stra sse Holzwe idweg Winkel strass Chüetobel nweg Holzweid e Forhölzli Meierwisen Ober Erlosen rich enb lweg Chürziriet Stocken Zü Gir Chüetobe e Hüttenriet Grimmenriet Ringwilerstrasse ss fhalde ra Schop st e g we telen Rü ul thurerstrass eg iw zl öl Sch Winter se as str en los Er er- rh lag Rütelen Astenbüel Ob Fo Aus der Praxis lernen ran Reckenloh eg nrainw Lange se Huswisen Langwis Klä eg hw ac zb ar hw Sc tras Hüebel rasse rziriets e Rossweid Rebrain Wiesenstrasse Artwis strass Bernetswinkel Sackstra sse e Chü rich Hofwisen Weidacher Dickenmatt Ringwiler Weiher Rebrainst ss tra Brand Zü Erbfall acherweg e trasse ss e ra ss lst eg kw Sac hu ns se Erlo Sc tra Neueggs e Mooswisen Bossberg Weberacher Freecht Eignungsgebiet für Umweltwärme (Erd- /Grundwasserwärme, Holz) im Gasversorgungsgebiet (Einzelanlagen oder Verbundsysteme) Ha lde Rossweidli ns tra e Büelholz Umweltwärme (Erd- und Grundwasserwärme, Holz) ss ald e ra ss e Ob ere Tobel Bodenholz r Ze lgw eg Im Tobel se as str olz nh de Bo e ss tra Mülibachweg weg ite nw ie s Im e ss tra ds an nfl Ha ken re Bo denh olz Breiti erstr Die asse nsba Unterdorf de ch Bo eit olz Br nh en Bir ch str as asse Ror wies str Ro r nec Wald Im e ss tra rs ke Edi B Walderstrasse Sch Oberdorf Bodenh olz nh de Bo e Sc hu lha us str as se strasse Im ss Arbach Chisacher strasse e ss tra rs de al W ra e eid st ass sw Kie Unteri Zelg Platten Heidelbeerhölzli hstr lg Loc Ze n st se se Diensbac ald W ange er Kiesackerstrasse ch as er Meistock str eltr Bool trasse ita erstr eg Bre ald W Loch lw pe Langacher eg h Diens as Aff e se Fasnachtrain ap W se Masterplan Fadwis Affeltrangen weipelw Haldenstrasse Erdsonde Sch Oberhof se ss Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) als Contractor betrieben. Hadlikon 8 Der Contractor plant, installiert, finanziert und betreut die Anlagen und er übernimmt sämtliche Investitions- und Funktionsrisiken. rer obe Husacher rstras eg ange Lengi Leitung Gasnetz eltr 3 elw Freechtstrasse Leitung Fernwärmenetz KEZO Aff A5 eip se ras rst BDV-Nr. Gablen tra tras hw ge Underweid Grossacher Chrüzacher Pfa ns ntners Sc eltran Aff Oberwis Holz-, Erd- und Grundwasserwärme ffe atte Oberi Zelg Dür eg lw pe ei w ch rS Fernwärme KEZO KEZO Pl Breitacher lgs re Chnobel Informativer Inhalt Rossriet Genehmigung durch die Baudirektion am Für die Baudirektion Breitacher Wappel Ze te Schweipel Ze lga ch erstr as se un e ss ra lzst ho tz Be Rüteli Prioritärer Energieträger bei den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen 5 - 10 Der Schreiber: Schweipelriet Die Gemeinde Hinwil hat im Jahr 2014 eine kommunale Energieplanung erarbeitet. Sie umfasst eine Situationsanalyse, Zielsetzungen und Massnahmen sowie eine Karte mit räumlichen Festlegungen und wichtigen Informationen. Festgelegt sind Versorgungsgebiete zur Nutzung der hochwertigen Abwärme aus der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) und für Gas. Zur Nutzung der Abwärme aus der Abwasserreinigungsanlage ist aufgrund der räumlichen Nähe zur höherwertigen Abwärmequelle der KVA kein Versorgungsgebiet ausgeschieden. Das in Absprache mit den Gemeindewerken Rüti bezeichnete Gasversorgungsgebiet umfasst ein bereits mit Gas erschlossenes Quartier ausserhalb des Versorgungsgebiets der KVA-Abwärme. 1-4 Vom Gemeinderat festgesetzt am Zone Büelacher für öffentliche Bauten und Anlagen / Liegenschaft im Eigentum oder Baurecht der Gemeinde und der Schulen Plattens Energieplanung Fassung für die Beratung im Gemeinderat vom 26. Juni 2013 Namens des Gemeinderates Der Präsident: nh Moos A53 1:5000 Oberhofstrasse Wändhüslenstrasse Suter • von Känel • Wild • AG Riet Siedlungsgebiet Rotenstein 50 100 500m ras se 3 Hüsli Rüti e ss tra ns ei st en ot R Format 89x105 250 nst 0 A5 Wolf lde N 32526 - 11.6.2013 Ha Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich skw.ch Tel. +41 (0)44 315 13 90 [email protected] Halden Reservezone Wolfacherstrasse Stritacher Gestaltungspläne Gemeinde Hombrechtikon «Die Neubauten sind so auszurüsten, dass sie einen möglichst geringen Heizwärmebedarf aufweisen.» Gemeinde Aesch «Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass höchstens 50% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.» Gemeinde Weiningen «Innerhalb des Gestaltungsplanes hat der Anschluss an die bestehende Holznahwärme gemäss dem Energieplan erste Priorität.» Bi Energieberatung rc hs tra ss Diensbach e Brupbach Watt Birch Bauwillige aus den Gemeinden Brütten, Dinhard, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Lindau, Neftenbach, Pfungen, Schlatt, Turbenthal, Wiesendangen und Wila können sich mit Fragen rund um das Thema Energie an die Energieberatung Region Winterthur wenden (vgl. www.eb-region-winterthur. ch). Den rund 36 000 Einwohnern der 12 Gemeinden bietet die Energieberatungsstelle ein breites kostenloses Angebot. Zur 45-minütigen Erstberatung gehören die Themen Heizungsersatz, Wärmedämmung, Nutzung erneuerbarer Energien, Energiespartipps und Förderbeiträge. Die Beratung erfolgt am Telefon, während eines Besuchs vor Ort oder auf Voranmeldung im entsprechenden Gemeindehaus. Neben der Erstberatung wird auch Informationsmaterial abgegeben. Bei vertieftem Beratungsbedarf werden Bauwillige an die Fachleute des Forum Energie Zürich weitervermittelt (vgl. www.forumenergie.ch). Umsetzung Wärmeverbund Basierend auf Festsetzungen der kommunalen Energieplanung wurde im Limmatfeld in Dietikon Abwärme aus der Abwasserreinigungsanlage zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser verwendet. Der Wärmeverbund wird mit den 10 Chatzentobel bach Die n Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Energiestädte Dezember 2014 Energiestädte Massnahmen im Katalog betreffen das den Gemeinden im Energiegesetz zugeordnete Tätigkeitsfeld «beraten». Bei Erfüllung der aus dem Gesetz direkt bzw. indirekt abgeleiteten Aufgaben wie Bauherren-Erstberatung bzw. Vorbildfunktion sind über 120 Punkte zu erzielen. Hingegen können im Tätigkeitsfeld «bauen» nur etwa 20 Punkte gesammelt werden. Das Gesetz gibt hier einen vergleichsweise engen Handlungsrahmen vor – es bestehen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch kaum gesetzesunabhängige Entfaltungsmöglichkeiten seitens der Gemeinden. 51 Gemeinden sind gegenwärtig im Kanton nach dem Label Energiestadt zertifiziert (vgl. Karte). Damit haben sie sich auf eine gemeindeintern einheitliche energetische Stossrichtung geeinigt und zu einem langfristigen Engagement verpflichtet. Energiestädte müssen Massnahmen realisieren (umsetzen oder beschliessen), die mindestens 50% der für die Gemeinde möglichen Punktezahl des Energiestadt-Katalogs (Management-Tool) entsprechen. Die mögliche Punktzahl ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden, beträgt aber höchstens 500 Punkte (vgl. Grafik Mettmenstetten 438 Punkte). Ab 75% erlangt eine Gemeinde das Energiestadt-Label «Gold» (derzeit die Städte Zürich, Winterthur und Küsnacht). Die gute Vertretung von Zürcher Gemeinden in den Reihen der Energiestädte ist keine Überraschung: Soweit sie die ihnen im kantonalen Energie-, Planungs- und Baurecht zugewiesenen Aufgaben erfüllen und ihre Vorbildfunktion vor allem bei den eigenen Bauten wahrnehmen, ist es nur noch ein kleiner Schritt zur benötigten Punktezahl. Der Energiestadt-Katalog gilt international und die Auswahl möglicher Massnahmen ist nicht genau auf die Verhältnisse im Kanton Zürich ausgerichtet. Aus kantonaler Sicht sind daher auch nicht alle Massnahmen des Katalogs energetisch bedeutend oder den Gemeinden zugeordnete Handlungsfelder. Eine vernachlässigbare Energiewirkung haben beispielsweise Regenwassernutzungen oder bauökologische Beratungen. Die finanzielle Förderung von Bauten und Anlagen sollte hingegen einen Einfluss auf das Investitionsverhalten in energetische Massnahmen ausweisen können. Gemäss kantonalem Energiegesetz ist diese Aufgabe aber dem Kanton zugewiesen. Solange es ein entsprechendes kantonales Förderprogramm gibt, ist für zusätzliche kommunale Gelder ein sehr grosser Mitnahmeeffekt zu erwarten. In Anbetracht der andauernden Aufgabe sind die finanziellen Mittel wirkungsvoll einzusetzen. Die in dieser Broschüre dargestellten kommunalen Aufgaben im Energiebereich sind alle im Energiestadt-Katalog berücksichtigt, wenn auch in unterschiedlichem Masse. Mit einer umfassenden Energieplanung nach Energiegesetz (inklusive Energieziele und Erfolgskontrolle, die den «indirekt aus Gesetz abgeleitete Aufgaben» zugeteilt sind) sowie deren konsequenten Umsetzung in Planungsinstrumenten kann etlichen Massnahmen entsprochen und bereits knapp 120 Punkte gesammelt werden (vgl. Grafik, Tätigkeitsfeld «planen»). Noch etwas mehr 200 Legende Energiestadt www.energiestadt.ch Zuteilung für Kanton Zürich Energiestadt Katalog möglich Beispiel Mettmenstetten möglich / realisiert 1 Direkt aus Gesetz abgeleitete Aufgaben 117 (23%) 95 / 51 2 Indirekt aus Gesetz abgeleitete Aufgaben 147 (29%) 133 / 81 3 Weitere Möglichkeiten (nicht aus Gesetz ableitbar) 103 (21%) 92/ 49 Energiestadtpunkte 180 160 3 3 140 120 100 80 2 2 4 60 40 1 20 0 1 planen beraten (inkl. Verkehr) (inkl. Vorbild) 2 3 1 bauen Tätigkeitsfeld Übrige Energiestadt Energiestadt Gold 4 Nicht energierelevante Themen 133 (27%) 118/ 55 respektive keine den Gemeinden zugeordneten Tätigkeitsfelder -----------------------------------------------------------------------------------Total 500 Punkte 438/ 236 Punkte Massnahmen von Energiestadt bezogen auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Kanton Zürich 11 Herausgeber: Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich Telefon 043 259 42 66 www.energie.zh.ch Mai 2015
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