Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 447 Drucksache 6/ 31.03.2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Walk (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft Förderprogramm Thüringen-Invest Die Kleine Anfrage 164 vom 18. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge wurden die Fördermöglichkeiten im Förderprogramm Thüringen-Invest ab dem 1. Januar 2015 ausgeweitet. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Veränderungen beinhaltet die neue Richtlinie zum Förderprogramm Thüringen-Invest? 2. In welchem Gesamtvolumen wurden 2014 Fördermittel aus dem Förderprogramm Thüringen-Invest ausgereicht und in welcher maximalen Höhe können 2015 Fördermittel genehmigt werden? 3. Welche Branchen werden ausdrücklich von einer Förderung ausgeschlossen? 4. Sind Bewilligungen von Mitteln aus dem Förderprogramm Thüringen-Invest von einem beschlossenen Landeshaushalt abhängig? Wenn ja, welche Auswirkungen hat dieser Umstand auf die Thüringer Wirtschaft? 5. Welche Relevanz kommt der Hausbank für die Ausreichung der Fördermittel zu? 6. Wie werden die Zuschüsse nach dem Förderprogramm Thüringen-Invest steuerlich behandelt? 7. Sind Stellungnahmen der Kammern und Verbände für den Fördernehmer erforderlich? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Mit der neuen Thüringen-Invest-Richtlinie wurden die Fördermöglichkeiten erheblich ausgeweitet. Durch Erhöhung des förderfähigen Investitionsvolumens von 100.000 Euro auf 250.000 Euro unter Beibehaltung des Fördersatzes von 20 Prozent kann nunmehr ein Zuschuss von bis zu 50.000 Euro (bislang 20.000 Euro) bewilligt werden. Darüber hinaus wurde der maximal mögliche Darlehensbetrag von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Damit können ab dem Jahr 2015 auch größere Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefördert werden. Druck: Thüringer Landtag, 16. April 2015 Drucksache 6/ 447 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Neben der vorgenannten Ausweitung der Förderkonditionen besteht auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen der Ernährungswirtschaft zu fördern. Dies beinhaltet auch das Fleischerhandwerk. Darüber hinaus können künftig auch wieder Groß- und Einzelhandelsunternehmen, die im Bereich der Vermarktung von Anhang I-Produkten des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tätig sind, gefördert werden. Letzteres betrifft bspw. den Bereich Blumen und Floristik. Zu 2.: Im Jahr 2014 wurden 257 Anträge mit einem Zuschussvolumen in Höhe von ca. 3,5 Millionen Euro bewilligt. Darin enthalten sind 64 Projekte, die aus einer Kombination von bewilligten Zuschüssen und zugesagten Darlehen bestehen. Das entsprechende Darlehensvolumen beträgt ca. 4,3 Millionen Euro. Das Gesamtvolumen der im Jahr 2014 aus dem Förderprogramm Thüringen-Invest genehmigten Fördermittel beläuft sich damit auf knapp 7,9 Millionen Euro. Eine maximale Höhe der im Jahr 2015 genehmigungsfähigen Fördermittel lässt sich derzeit nicht voraussagen. Auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO gelten nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Danach stehen der TAB im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von vier Millionen Euro aus dem Landeshaushaltsplan 2013/2014 zu Lasten der Jahre ab 2016 zur Verfügung. Diese können für alle Zuschussanträge verwandt werden, bei denen das Investitionsende nach dem 31. Dezember 2015 liegt. Für die Förderdarlehen wird in der EU-Förderperiode 2014-2020 erneut ein Darlehensfonds für das Programm Thüringen-Invest mit einem Volumen von insgesamt 27,5 Millionen Euro eingerichtet. Erste Zusagen werden voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2015 erfolgen. Da wiederum die Darlehensvergabe davon abhängt, dass zugleich ein Zuschuss aus dem Förderprogramm Thüringen-Invest in Anspruch genommen wird, korreliert das Volumen der jährlichen Darlehenszusagen mit dem Volumen der jeweils bewilligten Zuschussanträge. Zu 3.: Die Richtlinie beinhaltet folgende Förderausschlüsse: • Bauhauptgewerbe gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (NACE), dazu gehören Hoch- und Tiefbau (41 und 42) sowie Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten (43.1.), • Bauträger, • Gewerbebetriebe, die überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die in der Regel von aus der Thüringen-Invest-Förderung ausgeschlossenen Freiberuflern ausgeübt werden, z. B. rechts- und wirtschaftsberatende und im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen, • Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus, • Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind; Ausnahme: KMU des Fleischerhandwerkes sind förderfähig, sofern Investitionszuschüsse für das Vorhaben nicht aus ELER-Mitteln gewährt werden, • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, • Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z. B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), • Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht, • Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z. B. Diskotheken, Spielhallen, Videoverleih, Fitnesscenter, Sauna, Solarien, Reiseveranstalter und Eventmanagement), • Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe), • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, • Callcenter, • Detekteien, • Vorhaben, die dem sozialen Bereich zugeordnet werden können (z. B. Alten- und Pflegeheime), • großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm). 2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 447 Weitere Förderausschlüsse ergeben sich aus der EU-Verordnung 1303/2013: • Ausgaben für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen, • Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, • Investitionen in Flughafeninfrastruktur. Zu 4.: Grundsätzlich sind Bewilligungen von Mitteln aus dem Förderprogramm Thüringen-Invest von einem beschlossenen Landeshaushalt abhängig. Im Rahmen des konkreten Förderprogramms können allerdings unabhängig von der Haushaltseröffnung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung aktuell Zuschüsse in Höhe von vier Millionen Euro aus Verpflichtungsermächtigungen des Landeshaushaltes des Jahres 2014 mit den o. a. Einschränkungen bewilligt werden (vgl. Antwort zu Frage 2). Bewilligungen erfolgen seit der 10. Kalenderwoche 2015. Die Auszahlungen von Zuschüssen erfolgen auf Basis bezahlter Rechnungen. Für die Antragsteller ist es daher von besonderer Bedeutung, dass sie mit dem Investitionsvorhaben frühzeitig beginnen können. Ein Beginn des Vorhabens ist nach Antragstellung möglich. Es kommt also im Wesentlichen auf die Möglichkeit an, Anträge stellen zu können. Aus diesem Grunde wurde die neue Thüringen-Invest-Richtlinie bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Der in der Antwort zu Frage 2 erwähnte Darlehensfonds kann erst nach Verabschiedung des Landeshaushalts 2015 errichtet werden. Erst dann können Darlehenszusagen erfolgen. Zur Vermeidung eines Bruchs bei der Unternehmensförderung wird in der Übergangszeit in Einzelfällen für die betroffenen Unternehmen unter Einbindung anderer Förderprogramme der Thüringer Aufbaubank eine Lösung abgestimmt. Zu 5.: Die Hausbank gibt im Rahmen der beantragten Förderung eine Bestätigung zur Durchfinanzierung des Gesamtvorhabens ab. Bei der kombinierten Finanzierung von Zuschuss und Darlehen erklärt sie damit auch die Bereitschaft zur Weiterleitung des Thüringen-Invest-Darlehens entsprechend den im Darlehensvertrag zwischen TAB und Hausbank vereinbarten Bedingungen an den Endkreditnehmer/Zuwendungsempfänger. Alternativ ist bei der alleinigen Nutzung der Zuschussvariante des Programms unter Einbeziehung von Eigenmitteln bzw. Investitionsdarlehen über spezielle Finanzinstitute auch eine Durchfinanzierungsbestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ausreichend. Zu 6.: Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige nach Ziffer R 6.5 Absatz 2 der Einkommensteuer-Richtlinie 2012 ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Zu 7.: Mit der neuen Förderrichtlinie erfolgt im Zuge von Bürokratieabbau und im Sinne schlanker Antragsverfahren die verbindliche Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Kammer nur noch im Rahmen der Förderung von Existenzgründungen. Ansonsten erfolgt eine Einbeziehung von Kammern und Verbänden allenfalls im Einzelfall bei gesondertem Informationsbedarf zur Klärung förderrelevanter Sachverhalte. Tiefensee Minister 3
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