PDF: 7,3 MB - Landkreis Ostprignitz

Landkreis
Ostprignitz-Ruppin
Sammelantrag auf Agrarförderung 2015
Umsetzung der GAP – Reform 2014 – 2020
Beginn 13.00 Uhr
Stand: 01.04.2015
Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft
Informationsveranstaltung für Landwirte
Neuruppin, den 01.04.2015
Sammelantrag auf Agrarförderung 2015
Umsetzung der GAP – Reform 2014 - 2020
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Ostprignitz-Ruppi
Tagesordnung
: n
1. Begrüßung; Terminplanung
2. Vorstellung des Sammelantrages auf Agrarförderung 2015
2.1 Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
2.2 Basisprämie, Greeningprämie (zzgl. Grenningauflagen),
Umverteilungsprämie
2.3 Junglandwirteprämie, Kleinerzeugerregelung
2.4 Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, KULAP- und
Natura2000- Auszahlungsantrag
3. Vorstellung des Antragsprogramms (profil INET und Agro View)
4. Grünlandumwandlungsgenehmigungsverfahren
5. Kürzungen und Sanktionen
Neuruppin, den 01.04.2015
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1. Begrüßung;
Terminplanung
Ostprignitz-Ruppin
Termine
1.1.
1.2.
Antragstellung online ab 30.03.2015 unter www.agrarantrag-bb.de
Versand der Antrags-CD in der KW 15,
Achtung: Es werden keine neuen Rasterdaten bereitgestellt, diese wurden mit
dem Schreiben vom 07.11.2014 (Disk II Luftbilder) versandt.
1.3. Bereitstellung der Vorjahresdaten online ab dem 30.03.2015
1.4. die Hotline für die programmtechnische Hilfe ist in der Zeit vom
30.03.2015 bis 10.04.2015 und vom
04.05.2015 bis 15.05.2015 unter den Rufnummer
(030) 54 708 200 für Fragen zu Profil INET und
(089) 121 528 954
für Fragen zu Agro View
erreichbar.
In der Zeit vom 11.04.2015 bis zum 03.05.2015 ist die Erreichbarkeit auf E-Mail Anfragen
eingeschränkt. Die E-Mailadressen sind im jeweiligen Programmteil hinterlegt.
Hinweise zur Antragstellung
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Schließung der Verwaltung am 15.05.2015
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n
2. Vorstellung
des Sammelantrages
auf Agrarförderung 2015
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NEU - Spalte 8
Für den Fall, dass
Gesellschafter für
weitere Antragstellungen eine
eigene BNr-ZD
besitzen
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Als Nachweis, dass ein Betrieb nach der EU-Öko-Verordnung wirtschaftet, ist
das Zertifikat der Kontrollstelle Ökologischer Landbau (sogenannte Artikel 29Bescheinigung) einzureichen.
Die Bescheinigung muss ununterbrochen für das gesamte Antragsjahr gelten.
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Die Fragen zur Bewirtschaftung des Betriebes nach den Anforderungen der
ökologisch/biologischen Landwirtschaft und zu Dauergrünlandflächen in FFHGebieten stehen im Zusammenhang mit der Beantragung der Basisprämie und
Anerkennung der Einhaltung der Greening-Anforderungen (FP 21500) und sind
eindeutig zu beantworten.
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Bei dieser
Abfrage
handelt es sich um eine
Beihilfevoraussetzung
und eine subventionserhebliche Tatsache im
Sinne § 264 Strafgesetzbuch!
Sofern zusätzliche Belege
eingereicht werden
müssen, um den Status
„aktiver
Betriebsinhaber“
nachzuweisen, müssen
diese Belege ebenfalls
zum 15.05.2015
eingegangen sein
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wenn 1. nicht
zu trifft, dann
weiter mit 2.
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Bitte Verweis auf
Anlage 4
Tierbestandsnachweis
für Pferdehalter
beachten!
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Der GVE-Besatz im
Zeitraum Januar
bis April 2015 darf
höchstens 3,0 GVE
je ha
beihilfefähiger
Fläche betragen!
der Umrechnungsschlüssel
ergibt sich aus Anlage 2 zu §7
Abs. 2 DirektZahlDurchV
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wenn 2.
nicht zu
trifft, dann
weiter mit 3.
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2.1 Erstzuweisung
Ostprignitz-Ruppin von Zahlungsansprüchen
Um Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung erhalten zu können, muss ein
Betriebsinhaber über Zahlungsansprüche verfügen. Die Zahlungsansprüche werden auf
Antrag zugewiesen.
Dieser einmalig einzureichende Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist
gemeinsam mit dem Sammelantrag bis zum 15. Mai 2015 zu stellen.
Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen müssen die beihilfefähigen Hektarflächen,
aus deren Umfang sich die Zahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ergibt, am 15.05.2015
dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen.
Es werden nur die Flächen berücksichtigt, die alle Förderkriterien und Voraussetzungen im
Zusammenhang mit der Gewährung der Basisprämie erfüllen.
Zahlungsansprüche können ausschließlich nur an sogenannte „aktive Betriebsinhaber“
zugewiesen werden.
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Kreuz setzen
für eine der
beiden
Bedingungen:
Sollte keine dieser
beiden
Bedingungen
zutreffen, dann
bitte weiter über
die Sonderfälle
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Grundsätzlich gilt für alle Anträge 2.1.1 bis 2.1.7, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden muss:
1. der Betriebsinhaber hat 2013 Direktzahlungen erhalten
2. der Betriebsinhaber hat 2013 keine Direktzahlungen erhalten, aber am 15.05.2013 Rebflächen bewirtschaftet
3. der Betriebsinhaber hat 2014 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve erhalten
4. der Betriebsinhaber hatte niemals Zahlungsansprüche, war aber am 15.05.2013 landwirtschaftlich tätig
5. der Betriebsinhaber hatte betriebliche Veränderungen, wobei der ursprüngliche Betriebsinhaber eine der
vorgenannten Bedingungen (Punkt 1 bis 4) erfüllen muss.
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Neueinsteiger:
Neueinsteiger sind
Betriebsinhaber, die ihre
landwirtschaftliche Tätigkeit
in 2013 oder später
aufgenommen haben und die
spätestens 2 Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in
dem sie ihre
landwirtschaftliche Tätigkeit
aufgenommen haben, einen
Antrag auf Basisprämie
stellen.
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Als Nachweise können Bescheinigungen der Landwirtschaftlichen
Alterskasse, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder z.B.
Kauf- oder Pachtverträge dienen.
Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen muss zusätzlich
der Nachweis erbracht werden, dass die natürlichen Personen, die die
Kontrolle innehaben, in den 5 Jahren vor Aufnahme der
landwirtschaftlichen Tätigkeit weder einen landwirtschaftlichen
Betrieb im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung bewirtschaftet
haben, noch dass die natürlichen Personen die Kontrolle über die
juristische Person oder Personenvereinigung innehatten.
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2.2 Basisprämie,
Greeningprämie
(zzgl. Grenningauflagen), Umverteilungsprämie
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n
Die Basisprämie wird Betriebsinhabern gemäß den Artikeln 21 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
gewährt, die zum 15.05.2015
- den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt haben und
- beihilfefähige Fläche im Nutzungsnachweis 2015 nachweisen,
- die Anforderungen des „aktiven Betriebsinhabers“ erfüllen und
- die sonstigen Voraussetzungen zum Erhalt der Direktzahlungen erfüllen.
Mit der Beantragung der Basisprämie verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der GreeningAuflagen. Die Betriebsinhaber erhalten hierfür eine Zahlung für dem Klima-und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die sogenannte Greening-Prämie. Der Schätzwert (BMEL) 2015
für die bundeseinheitliche Greening-Prämie beträgt 87,10 Euro je Hektar. Die Prämie wird bei Einhaltung
der Greening-Anforderungen für alle beihilfefähigen Flächen gezahlt, die Verpflichtung zur Einhaltung gilt
jedoch für alle landwirtschaftlichen Flächen, auch für die kleiner 0,3 Hektar.
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n Maßnahmen:
Das Greening
umfasst drei
- die Anbaudiversifizierung
- die Ausweisung einer Fläche im Umweltinteresse (sog. „Ökologische Vorrangflächen“)
- die Erhaltung des Dauergrünlands.
Greening- Anbaudiversifizierung
Folgende Betriebsinhaber sind von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung befreit:
1. Betriebe des ökologischen Landbaus, die für das gesamte Antragsjahr über eine
Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verfügen
2. Kleinerzeuger
3. Betriebe, mit weniger als 10 Hektar Ackerland
4. Betriebe, mit mehr als 75 % Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und Brache (Stilllegung)
an der Ackerfläche, wenn der verbleibende Teil der Ackerfläche 30 Hektar nicht übersteigt
5. Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche Dauergrünland sind, für die
Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder einer
Kombination dieser Nutzungsmöglichkeiten dienen, sofern das verbleibende Ackerland 30
Hektar nicht überschreitet
6. Betriebe, bei denen mehr als 50 % ihrer als Ackerland angemeldeten Fläche im vergangenen
Jahr nicht selbst bewirtschaftet haben, und auf dem gesamten Ackerland in diesem Jahr
eine andere Kultur angebaut haben als im vorangegangenen Jahr angebaut wurde.
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Befreiungstatbestände
Ostprignitz-Ruppin für zertifizierte Öko-Betriebe
Bitte das Kreuz nicht
vergessen und
Abgrenzung
a) oder b)
vornehmen
Nachweis: gültige
Bescheinigung der
Kontrollstelle gemäß
Art. 29 VO (EG) Nr.
834/2007
ggf. Verzicht auf
Befreiung erklären
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Befreiungstatbestand für Betriebe, bei denen mehr als 50 % ihrer als
Ackerland angemeldeten Flächen im vergangenen Jahr nicht selbst
bewirtschaftet haben, und auf dem gesamten Ackerland in diesem Jahr
eine andere Kultur angebaut haben als im vorangegangen Jahr angebaut
wurde
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Kann ein Betriebsinhaber Greening-Verpflichtungen wegen Einschränkungen der Bewirtschaftung in NaturaOstprignitz-Ruppin
2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) oder Gebieten nach der Wasserrahmenrichtlinie nicht erfüllen, ist
dies im Antrag anzukreuzen und die Anlage 11 mit Angaben zu den betroffenen Schlägen und den
Einschränkungen auszufüllen.
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Alle anderen Betriebsinhaber unterliegen folgenden Regeln:
- Betriebe bis 30 Hektar Ackerland müssen mindestens 2 verschiedene
landwirtschaftliche Kulturen anbauen, die Hauptkultur darf jedoch 75 % nicht
überschreiten,
- Betriebe über 30 Hektar Ackerland müssen mindestens 3 verschiedene
landwirtschaftliche Kulturen anbauen, die Hauptkultur darf 75 % nicht
überschreiten, die beiden größten Kulturen zusammen maximal 95 %.
Sollten Sie unsicher sein, ob die von Ihnen angegeben Kultur zum Ackerland zählt,
können Sie das in der Spalte Flächenkategorie in der Nutzcodeliste (H 6) überprüfen.
Die botanische Klassifikation ordnet die Pflanzen verschiedenen Pflanzenfamilien
zu. Eine Pflanzenfamilie besteht in der Regel aus mehreren „Gattungen“. Jede
Gattung kann in verschiedene „Arten“ untergliedert werden.
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Relevant für die Berechnung der Anbaudiversifizierung ist die Zuordnung zur
„Gattung“ und „Art“.
Als landwirtschaftliche Kultur wird u.a. anerkannt:
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen (Code 5 in der Spalte Systematik der
Nutzcodeliste)
- Brache/Stilllegung (Code 3 in der Spalte Systematik der Nutzcodeliste)
- Mischkulturen (Code 4 in der Spalte Systematik der Nutzcodeliste)
- jede Gattung im Rahmen der botanischen Klassifikation, außer Kreuzblütler,
Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse.
Bei diesen drei Pflanzenfamilien werden die Arten als eigenständige Kultur im
Rahmen der Anbaudiversifizierung anerkannt. Zum Beispiel zählen Roggen, Hafer,
Gerste und Triticale zu jeweils unterschiedlichen Gattungen und werden daher jede
als einzelne Kultur gerechnet, wobei hier die Besonderheit ist, dass jeweils Winterund Sommerkulturen als eine einzelne Kultur zählen. So gilt die Kultur Winterroggen
als einzelne Kultur und Sommerroggen ebenfalls.
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n
Jede Kultur
mit
einer eigenen
Gliederungsnummer
entspricht für die
Zwecke der
Anbaudiversifizierung
einer „landwirtschaftlichen
Kultur“.
Bei nicht in der Liste aufgeführten Pflanzen ist zunächst zu prüfen, ob sie einer bereits in der
Liste enthaltenen Gattung zugeordnet werden können, oder ob eine zusätzliche Gattung in
die Liste aufgenommen werden muss. Davon ausgenommen sind Kreuzblütler, Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse; hier muss immer nach der Art gesucht werden.
Handelt es sich bei der gesuchten Pflanze um eine Futterpflanze, ist zu prüfen, ob sie der
landwirtschaftlichen Kultur „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ (Code 5 in der Spalte
Systematik der Nutzcodeliste) zuzuordnen ist.
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Wenn nach dem 31.12.2014 Dauergrünland in einer anderen Region umgewandelt wurde, ist
dies im Antrag anzukreuzen und die Umwandlungsgenehmigung einzureichen.
Umwandlungsgenehmigungen für Dauergrünlandflächen in der Region Berlin und
Brandenburg sind nicht einzureichen, da diese der zuständigen Bewilligungsbehörde
automatisch zur Kenntnis gegeben werden.
Dauergrünlanddefinition der EU und deren Umsetzung in Deutschland:
Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") sind Flächen, die durch
Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten
wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und
andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner Flächen, die abgeweidet
werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und
andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.
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Wurden bzw. haben Sie kurzzeitige und vorrübergehende nichtlandwirtschaftliche
Tätigkeiten/Nutzungen auf den im Antrag auf Agrarförderung 2015 angegebenen Flächen vor
der Abgabe des Antrages durchgeführt, wie z.B. Osterfeuer, Parkplatznutzung ist die Anlage
12 auszufüllen.
Nach der Antragstellung ist die zuständige Bewilligungsbehörde mindestens drei Tage vor
Aufnahme der Tätigkeit unter Verwendung der Anlage 12 zu informieren.
Davon ausgenommen sind außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzte
landwirtschaftliche Flächen sowie die Lagerung von Holz auf Dauergrünlandflächen.
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NC 051 Mischkulturen im Reihenanbau
Die Angabe der Gattung/Art ist bei Flächen mit Mischkulturen in Reihen erforderlich, da für die Greening- Anforderung
der Anbaudiversifizierung jede Kultur gesondert berechnet wird, wenn ihr Anteil mindestens 25 % der Fläche beträgt.
NC 190 Getreide einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
NC 290 Hülsenfrucht einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
NC 390 Ölfrucht einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
NC 421 Klee (stickstoffbindende Pflanze einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist)
NC 429 Futterpflanze einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
NC 430 Futterpflanze einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist (stickstoffbindende Pflanze ÖVF,
z.B. Serradella, Esparsette)
NC 459 alle anderen Grünlandnutzungen
NC 801 Energiepflanze einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
NC 855 Dauerkultur einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
NC 999 Ackerkultur einer Gattung/ Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist
Bei Verwendung dieser Sammelnutzcodes im Rahmen der Antragstellung werden die Flächen nicht
automatisch in die Berechnung zur Anbaudiversifizierung (Greening) einbezogen. Bitte beachten Sie dies bei
der Berechnung der Anbaudiversifizierung. Erst nach der Auflösung des Sammelnutzcodes ist die endgültige
Berechnung möglich.
Bei Verwendung des NC 425, Klee-Luzerne-Gemisch, sind in der Anlage 13 die verwendeten Arten anzugeben,
da nicht alle Kleearten als Stickstoffbinder im Sinne des Greening anrechenbar sind.
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n
Die Verwendung
von „Sammelnutzungscodes“
in der Anlage 1 sollte ausschließlich dann
erfolgen, wenn die von Ihnen angebaute Art/Gattung keinem der angebotenen
Nutzungscodes zugeordnet werden kann.
Die abschließende Klärung erfolgt dann erst nach Antragseingang. (siehe auch Hinweise
Greening-Anbaudiversifizierung)
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Der Anbau von Nutzhanf (Faserhanf) ist im
Antrag mit einem Kreuz, der
Kennzeichnung der Flächen im
Nutzungsnachweis mit NC 701 (Anlage 1)
und den verwendeten Sorten bzw.
Saatgutmischungen anzugeben
(zugelassene Faserhanfsorten siehe H. 7.1)
und die Originaletiketten sind
einzureichen.
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Im Rahmen
der GreeningVerpflichtungen müssen
Betriebe mit mehr als 15
Hektar Ackerland grundsätzlich mind. 5 % ihrer
angemeldeten Ackerfläche
als im Umweltinteresse
genutzte Fläche
(ökologische Vorrangfläche ÖVF) ausweisen.
Hinweis:
Anfrage von Dänemark –
bzgl. Schaffung von
Umgehungstatbeständen,
Diskussion um Auslegungsverfahren in Deutschland
zur Einführung einer
Obergrenze
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Nach § 10
Absatz 1 dern InVeKoS-Verordnung sind Sie verpflichtet, sämtliche
landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes anzugeben, unabhängig davon, ob Sie
eine Beihilfe dafür beantragen können oder nicht. Eine Nichtanmeldung kann
sowohl bei den Direktzahlungen als auch bei den flächenbezogenen ELERFördermaßnahmen zur Sanktionierung führen.
Anlage 1 zum Antragsformular: Nutzungsnachweis 2015
In die Anlage 1 Nutzungsnachweis (NN) können die online oder auf CD
bereitgestellten Flächenvorjahresdaten vorgetragen werden.
Die bereitgestellten Flächenangaben berücksichtigen Feststellungen aus den für das
Antragsjahr 2014 durchgeführten Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen.
Sofern Sie bis 31.12.2014 einen Antrag auf Förderung von ELER-Flächen- und
Tiermaßnahmen 2015 eingereicht haben, werden diese Flächenangaben ungeprüft
bereitgestellt.
Änderungen der Schlageinteilung, der FLIK- und Schlagnummerierung sowie aller
zugehörigen Angaben sind an den digitalen Schlagskizzen im Programm AgroView
vorzunehmen.
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Die ökologischen Vorrangflächen, also
1. die auf Ackerflächen genutzten Feldränder, Pufferstreifen und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern,
2. die auf Dauergrünland genutzten Pufferstreifen sowie
3. die Ufervegetationsstreifen
werden dem angrenzenden Ackerschlag zugeordnet.
Jeder der vorgenannten ÖVF-Typen muss auch in der Spalte 2 (Schlag/Streifen) mit einer
eigenen Streifen-Nummer (neue Zeile im NN) aufgeführt und in Spalte 8 dem anliegenden
Ackerschlag zugeordnet werden.
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Für jeden Schlag ist die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des
Antragsjahres mit dem entsprechenden NC anzugeben. In diesem Zeitraum sind
die Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen (Greening – Anbaudiversifizierung)
zu jeder Zeit einzuhalten (Broschüre des BMEL Absatz 4.3.2., Seite 37 ff., Tz 77-79).
Spalte 6
Eine Fläche kann nur dann zur Aktivierung eines Zahlungsanspruchs verwendet
werden, wenn sie zum Stichtag 15.05.2015 zur Verfügung steht.
Folgende Kennzeichnungen sind zur Aktivierung der Zahlungsansprüche möglich:
0 = keine Aktivierung dieser Fläche für die Basisprämie
1 = Aktivierung der Fläche für die Basisprämie
2 = Flächen zur Anerkennung höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
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Spalte 7Landkreis
Verwenden
Sie den vorgegebenen
Code für die ökologische Vorrangfläche:
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n
1 = Landschaftselement
4 = Alle Arten von Streifen 7 = Leguminosen
2 = Zwischenfrucht/Gründecke 5 = Ufervegetation
8 = Aufforstung
3 = Untersaat
6 = KuP
9 = Brache
Alle mit ÖVF gekennzeichneten Flächen erhalten keine Förderung gemäß Richtlinien KULAP
2014, AGZ (Ausnahme: CC-LE und Stickstoffbindende Pflanzen als Hauptkultur), Spreewald
und Natura 2000.
Spalte 9
Bei ökologischen Vorrangflächen ist in dieser Spalte das Jahr der ersten Beantragung für die Nutzcodes 054-058, 062 anzugeben. In diesem Antragsjahr ist das
das Jahr 2015. Diese Angabe dient dem Aufbau des sogenannten EFA-Layers. In
den EFA-Layer (ecological focus area = ÖVF) werden ab 01.01.2015 die
ökologischen Vorrangflächen aufgenommen, beginnend mit den CC-pflichtigen
Landschaftselementen.
Bei Verwendung der Nutzungscodes 221, 421-430, 451-454, 458, 458, 480, 492,
591, 592, 912 und 913 ist das Ansaatjahr anzugeben.
Auf die Regelung zur Entstehung von Dauergrünland wird verwiesen.
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Spalte 10
Es ist die Code-Nummer für die verwendete Sorte beim Anbau von Faserhanf (vgl.
Hinweise H 7.1), Kurzumtrieb (H 7.2), Stickstoffbinder bei ÖVF (H 7.3) anzugeben.
Spalte 11
Die Kennzeichnungsmöglichkeiten je Schlag und Bindung bzw. Bindungskombination
zu Förderanträgen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 siehe H 6.
Schläge, die unter Agrarumweltmaßnahmen und Ausgleichszahlungen
bewirtschaftet werden (Punkte 2.6 bis 2.10 des Antrages), sind mit den
entsprechenden Bindungen zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind folgende
Kennzeichnungen gemäß der Verwendung der Kulturpflanzen vorzunehmen:
Kennzeichnung:
"E1"/"E2„ - Kennzeichnung von Energiepflanzen, zur energetischen Nutzung
- Unterscheidung in hofeigene ("E1") und in nicht hofeigene ("E2") Verarbeitung
unterschieden Diese Flächen werden nicht mit in die Berechnung des mittleren
jährlichen Tierbesatzes für bestimmte Förderprogramme einbezogen.
"GPS„-Kennzeichnung an Getreide (100-er Codes) bei Nutzung als Ganzpflanzensilage
Neuruppin, den 01.04.2015
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Sammelantrag auf Agrarförderung 2015
Umsetzung der GAP – Reform 2014 -2020
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Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung
haben, erhalten auf Antrag eine Umverteilungsprämie je aktiviertem Zahlungsanspruch (ZA)
im Umfang von höchstens 46 ZA. Der Betrag je ZA für die ersten 30 und die weiteren 16
berücksichtigungsfähigen ZA wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Höhe der Prämie
ist bundesweit einheitlich.
Für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 aufgespalten hat oder aus
einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, hat er zusätzlich zu erklären, dass diese
Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, um in den Genuss der Umverteilungsprämie
zu kommen. Diese Erklärung ist auch dann erforderlich, wenn diese bereits abgegeben wurde.
Neuruppin, den 01.04.2015
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2.3 Junglandwirteprämie,
Kleinerzeugerregelung
Die Junglandwirteprämie wird eingeführt, um die Erstniederlassung von Junglandwirten
und die anschließende strukturelle Anpassung ihres Betriebs zu erleichtern.
Die Zahlung für Junglandwirte (im Jahr 2015 nicht älter als 40 Jahre) wird je Betriebsinhaber
zusätzlich zur Basisprämie für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Der Zeitraum
verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der ersten Niederlassung des
Junglandwirts als Betriebsinhaber und der ersten Antragstellung auf Junglandwirteprämie
liegt.
Die Zahlung wird für max. 90 vom Betriebsinhaber aktivierte Zahlungsansprüche je Jahr auf
Antrag gewährt. Der Betrag von ca. 44 € je Hektar wird bundeseinheitlich gewährt und nach
dem 01.11. im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
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Mit dem Antrag auf Junglandwirteprämie (Punkt 2.4.1 des Antrages) muss auch
die Anerkennung als Junglandwirt ((Punkt 2.4.2 des Antrages) gemäß Artikel 30
Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt werden.
Der Antrag auf Anerkennung als Junglandwirt ist auch zwingend auszufüllen,
wenn ein Antrag (2.1) auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der
Nationalen Reserve für Junglandwirt gestellt wird.
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Ist der Antragsteller eine natürliche Person, so ist dies im Antrag anzugeben und das
Datum der erstmaligen Niederlassung als Betriebsinhaber sowie die BNR-ZD des
Betriebes der erstmaligen Niederlassung (wenn abweichend von BNR-ZD des Antrages).
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Juristische
Personen oder
Personenvereinigungen (z.B. GbR) erhalten unter
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n
bestimmten Bedingungen Zugang zur Junglandwirteprämie (siehe auch: Broschüre
des BMEL zur Umsetzung der EU-Agrarreform 2015, Kapitel 4.5, TZ 11-113).
Wichtig ist, dass der Betriebsinhaber (Antragsteller) Anrecht auf eine Zahlung im
Rahmen der Basisprämienregelung hat und Zahlungsansprüche aktiviert und der
Junglandwirt den Betriebsinhaber wirksam und langfristig in Bezug auf
Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert.
Der Antragsteller erklärt im Antrag, dass er die Voraussetzungen erfüllt und gibt zum
Nachweis für die infrage kommenden „Personen“ jeweils Name, Geburtsdatum,
BNR-ZD weiterer Betriebe sowie das Datum der ersten Niederlassung an.
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n
Als Nachweis
für die durch
den Junglandwirt ausgeübte wirksame und langfristige
Kontrolle sind die entsprechend der Betriebsform GmbH, GbR/OHG, KG, GmbH &
Co.KG, andere aufgeführten Belege einzureichen.
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Für die Ostprignitz-Ruppi
Teilnahme an nder Kleinerzeugerregelung ist zunächst die Beantragung von
Zahlungsansprüchen (Punkt 2.1 des Antrags) und der für Ihren Betrieb
zutreffenden einzelnen Direktzahlungen (Anträge 21500 ff.) erforderlich.
Mit dem Antrag 21503 erklären Sie einmalig die Teilnahme an der
Kleinerzeugerreglung und erhalten entsprechend die Summe der Ansprüche aus
den Direktzahlungen-Einzelanträgen, maximal jedoch 1.250 Euro je Jahr.
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Da diese
Regelung grundsätzlich
nur für bestehende Betriebe zugänglich ist, müssen
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n
Sie im Antrag erklären, dass Sie die Bedingungen zum Erhalt der
Kleinerzeugerregelung nicht nach dem 18.10.2011 künstlich, z.B. durch
Betriebsteilung, geschaffen haben.
Die Teilnahmeerklärung an der Kleinerzeugerregelung ist grundsätzlich nur im Antragsjahr 2015 möglich, in den Folgejahren können Sie diese – einmalig – widerrufen. Nur
wenn ein Betriebsinhaber von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden
Betriebsinhaber dessen Zahlungsansprüche im Erbfall oder durch vorweggenommene
Erbfolge erhält, ist die Erklärung zur Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung noch nach
2015 möglich.
Die Zuweisung der Anzahl der Zahlungsansprüche erfolgt auf der Basis der
angemeldeten beihilfefähigen Fläche.
Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung unterliegen nicht den Greening- und Cross
Compliance- Vorschriften.
Neuruppin, den 01.04.2015
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2.4 Ausgleichszulage
für benachteiligte Gebiete,
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KULAP- und Natura2000- Auszahlungsantrag
Die Ausgleichszulage wird für landwirtschaftliche Unternehmen in benachteiligten
Gebieten gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt. Nur bei Schlägen,
die in benachteiligten Gebieten liegen und auf denen eine zuwendungsberechtigte Kultur
gemäß Richtlinie zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen in benachteiligten
Gebieten angebaut wird, ist die Bindung 33 einzutragen. Die zuwendungsberechtigten
Kulturarten entnehmen Sie bitte der Tabelle H 6.
Innerhalb eines Feldblockes können sowohl benachteiligte als auch nicht benachteiligte
Flächen liegen. Für die Gewährung der Ausgleichszulage dürfen ausschließlich
benachteiligte Teile eines Feldblockes mit 33 gekennzeichnet werden. Ein für die
Gewährung der Ausgleichszulage beantragter Schlag muss vollständig in der Kulisse des
benachteiligten Gebietes liegen. Hilfestellung dazu finden Sie im GIS-Teil Ihrer Antrags-CD,
in dem Gebietskulisse dargestellt ist.
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Für reine Grünlandbetriebe ist es nicht erforderlich die LVZ anzugeben,
bitte nicht vergessen das Kreuz zu machen!
Für alle anderen Betriebe ist es erforderlich die LVZ anzugeben und
als Nachweis den aktuellen Grundsteuermessbescheid beizufügen.
Vorbehaltlich der Genehmigung des EPLR durch die EU-Kommission sowie der Inkraftsetzung
der AGZ-Richtlinie gelten für das Antragsjahr 2015 folgende Förderbedingungen:
- Wegfall des bisherigen Mindestviehbesatzes sowie des Höchstbetrages je Zuwendungsempfänger (damit entfällt auch der Nachweis betriebsnotwendiger AK)
- einheitlicher Fördersatz in Höhe von 25 Euro je Hektar Ackerland bzw. Grünland ab einer
Mindestschlaggröße von 0,3 ha (Achtung Bagatellgrenze: 250 Euro)
- Zuwendungsempfänger: aktiver Betriebsinhaber im Sinne Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013
- Förderung wie bisher ausschließlich für Zuwendungsempfänger mit Betriebssitz in
Brandenburg bzw. Berlin und ausschließlich für Flächen in diesen Ländern
- Ökologische Vorrangflächen erhalten keine AGZ (CC-LE, Stickstoffbindende Pflanzen als HK)
Neuruppin, den 01.04.2015
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Für den Verpflichtungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 dürfen Schläge nur
vollständig beantragt werden, entsprechende Bindungen zur Förderung (11Z bis
53Z) sind im Flächennachweis einzutragen.
An den Feldblöcken erhalten Sie Informationen zu potenziellen Fördermaßnahmen
gemäß des vorliegenden Agrarförderantrages in Form der Bindungen
(Kennzeichnungen).
Die tatsächliche Eignung für die Beantragung ist anhand weiterer Informationen zu
prüfen (z.B. Art der Hauptbodennutzung, Lage in Natura 2000 Gebieten bzw. NSG).
Neuruppin, den 01.04.2015
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Die Kennzeichnung
für die Auszahlung
erfolgt mit der 8xxBindung für den
Verpflichtungszeitraum
01.01.2015-31.12.2015.
Schläge dürfen nur
vollständig beantragt
werden.
Bitte das Kreuz beim
entsprechendem
Förderprogramm
nicht vergessen!
Neuruppin, den 01.04.2015
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Antragsteller
aus dem EAJ 2010
Ostprignitz-Ruppi
n
(KULAP 2007) mit den FP 661, 662,
663, 666, 667, 673, 681, 682, die im
Herbst 2014 keinen Neuantrag
gestellt haben, beantragen noch
einmal die Auszahlung.
Die Verpflichtung läuft regulär zum
30.06.2015 aus.
Die Kennzeichnung zur Auszahlung
erfolgt mit den 6xx Bindungen.
Alle Änderungen im Verpflichtungszeitraum gegenüber 2014 sind in
der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen.
Bitte das Kreuz beim
entsprechendem
Förderprogramm
nicht vergessen!
Neuruppin, den 01.04.2015
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Bitte die Angabe der Bäume nicht vergessen!
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Bitte Anlage
5a und 5b
beachten!
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Virchowstraße 14-16
16816 Neuruppin
www.ostprignitz-ruppin.de
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!