Pauschaldeklaration - Ratzke & Ratzke Versicherungsmakler

Gewerbeversicherung Bürobetriebe
Geschäftsinhalt, Betriebsunterbrechung, Glas
Die vorstehend genannten Versicherungssparten sowie die jeweils darin genannten Gefahren stellen
rechtlich selbstständige Verträge dar, deren Bestimmungen nur dann gelten, wenn entsprechender
Versicherungsschutz vereinbart und beurkundet ist.
1. Pauschaldeklaration
es gelten die zugehörigen Klauseln gemäß Punkt 3. und 4.
1
2. Zusatzbedingungen
1. für die Klein-BU-Versicherung
5
3. Klauseln für alle Sparten
7
4. Klauseln für
Geschäftsinhaltsversicherung
8
1. Klauseln für F, ED und Raub, LW und Sturm – ohne Einzelbegrenzung
8
2. Gemeinsame Klauseln für F, LW und Sturm – ohne Einzelbegrenzung
14
3. Klauseln für F – ohne Einzelbegrenzung
15
4. Klauseln für ED und Raub – ohne Einzelbegrenzung
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5. Klauseln für LW – ohne Einzelbegrenzung
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6. Klauseln für Sturm – ohne Einzelbegrenzung
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7. Gemeinsame Klauseln für F, ED und Raub, LW und Sturm – mit Einzelbegrenzung
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8. Gemeinsame Klauseln für F, LW und Sturm – mit Einzelbegrenzung
20
9. Klauseln für F – mit Einzelbegrenzung
20
10. Klauseln für ED und Raub – mit Einzelbegrenzung
21
11. Klauseln für LW – mit Einzelbegrenzung
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5. Betriebsunterbrechungsversicherung
22
6. Glasversicherung
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7. Hinweise
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Risikoträger: ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
-1-
1. Pauschaldeklaration
A. Geschäftsinhalt – Feuer-, Einbruchdiebstahl/Vandalismus-, Leitungswasser-,
Sturm-/Hagelversicherung –
1.0 Versicherte Sachen
Versichert sind einschließlich fremden Eigentumes summarisch – Nr. 1.1 bis Nr. 1.3 gelten als eine
Position – in den Geschäfts- und Lagerräumen (Versicherungsort) sowie in Schaukästen und Vitrinen
außerhalb des Versicherungsortes, aber innerhalb des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort
liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung:
1.1 die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich Wiederbeschaffungskosten für
allgemeine Anwendungsprogramme oder Programme für Betriebssysteme der elektronischen Datenverarbeitung sowie Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen, jedoch ohne zulassungspflichtige
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, ohne Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler sowie Geldausgabeautomaten und ohne Sachen gem. 2.7 und 2.30
1.2 die gesamten Vorräte, jedoch ohne Inhalt von Automaten mit Geldeinwurf
1.3 Vorsorge (z. B. für künftige Anschaffungen)
Die Entschädigung für den Sachschaden am Geschäftsinhalt ist immer auf die jeweils vereinbarte
Versicherungssumme, höchstens € 5.000.000, begrenzt. Für die Pos. 2.0 – 2.34 steht zusätzlich die
Gebäude-/Inhaltsversicherungssumme noch einmal zur Verfügung. Für die Pos. 2.24 – 2.34 gelten
die genannten Entschädigungsgrenzen. Auf die Ersatzwertprüfung im Schadenfall wird bis zu 5%
der Versicherungssumme verzichtet.
Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung
2.0 A
Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten
2.1 A
Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden € 25.000
übersteigt
2.2 A
Kosten durch radioaktive Isotope
2.3 A
Preisdifferenzversicherung
2.4 A
Mehrkosten infolge technologischer Fortschritte
2.5 A
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen – auch für Restwerte
2.6 A
Muster und Anschauungsmodelle
2.7 A
Wiederherstellung von Akten, Zeichnungen, Datenträgern sowie betriebsinterner
Software
2.8 A
Kosten für Notreparaturen
2.9 A
Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine
Feuer-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung
2.10 A
Abhängige Außenversicherung in Deutschland
2.11 A
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen
2.12 A
Mietereinbauten, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt
Feuer- und Leitungswasserversicherung
2.13 A
Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
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Feuerversicherung
2.14 A
Nutzwärmeschäden
2.15 A
Dekontaminationskosten
2.16 A
Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an
deren Inhalt
2.17 A
Unbemannte Flugkörper
2.18 A
Freiwillige Zuwendungen des VN an Helfer bei der Brandbekämpfung
Leitungswasserversicherung
2.19 A
Wasserverlust infolge Rohrbruchs
2.20 A
Erweiterte Leitungswasserversicherung
2.21 A
Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen
2.22 A
Frost- und Bruchschäden an von Mietern und Pächtern eingebrachten
Leitungswasseranlagen
Sturm-/Hagelversicherung
2.23 A
Außen angebrachte Sachen (Antennen, Markisen etc.)
Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturm-/Hagelversicherung
2.24 A
Wertsachen ohne Verschluss (unter anderem Verschluss bis € 3.000, in Wertschränken
bis € 15.000)
€ 500
Feuerversicherung
2.25 A
Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen des versicherten Inhaltes infolge € 10.000
Blitz, der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt € 250
Einbruchdiebstahlversicherung
2.26 A
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte sowie Kosten für Türschlossänderungen infolge eines Einbruches oder Raubes
€ 10.000
2.27 A
Abhandenkommen von Geldschrankschlüsseln
€ 10.000
2.28 A
Arzttaschen mit Inhalt gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl
2.29 A
Firmen- und Praxisschilder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl und
Beschädigung
2.30 A
Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen versicherten Sachen durch Raub
a) innerhalb des Versicherungsortes und des allseits umfriedeten Grundstückes, auf
dem der Versicherungsort liegt
b) auf Transportwegen innerhalb Deutschlands, sofern nicht mehrere Transporte
gleichzeitig durchgeführt werden
€ 3.000
€ 500
€ 25.000
€ 15.000
2.31 A
Schäden, die – insbesondere am Schaufensterinhalt – eintreten, ohne dass der Täter
das Gebäude betritt
€ 5.000
2.32 A
Schäden an Schaukästen und Vitrinen
€ 2.000
2.33 A
Geschäftsfahrräder gegen Entwendung durch einfachen Diebstahl
€ 250
Leitungswasserversicherung
2.34 A
Sachen unter Erdgleiche
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€ 10.000
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B.
Betriebsunterbrechungsversicherung – Feuer-, Einbruchdiebstahl-,
Leitungswasser-, Sturm-/Hagelversicherung –
1.0
Versichert sind:
der entgangene Geschäftsgewinn, die fortlaufenden Kosten sowie Aufwendungen für Gehälter und
Löhne, die infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine der versicherten Gefahren ab Eintritt eines
Sachschadens nicht erwirtschaftet werden konnten
Die nachstehend genannten Einschlüsse – Pos. 2.0 - 2.11 – gelten summarisch bis 10%
derVersicherungssumme, höchstens € 500.000, zusätzlich prämienfrei mitversichert.
2.0
BU-Schäden infolge Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von nicht duplizierten
Datenträgern
2.1
BU-Schäden infolge Sachschäden außerhalb der Betriebsstelle
2.2
Konventionalstrafen
2.3
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen
2.4
Rückwirkungsschäden durch Zulieferer innerhalb Europas
2.5
Vergrößerung eines versicherten BU-Schadens infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen
2.6
Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden € 25.000 übersteigt
2.7
Zusätzliche Standkosten
2.8
Unbemannte Flugkörper
2.9
BU-Schäden infolge von Bränden innerhalb von Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
2.10 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen sowie Mieten
2.11 Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
C. Glas- und Werbeanlagenversicherung
1.1 Versichert sind in der Geschäftsinhalts-Glas-Pauschalversicherung:
fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Scheiben und Platten aus
Kunststoff, Glasbausteine und
Profilbaugläser, Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff bis 8 qm Einzelfläche
1.2 Versichert sind in der Werbeanlagenversicherung: Werbeanlagen, Firmenschilder, Transparente
Die nachstehend genannten Einschlüsse – Pos. 2.1 – 2.6 – gelten summarisch bis € 10.000 zusätzlich
prämienfrei mitversichert:
2.1 Verteuerung der Lieferung und Montage durch Lage der versicherten Sachen (z. B. Kran- und
Gerüstkosten)
2.2 Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
2.3 Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen (z. B Schutzgitter, Markisen)
2.4 Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen
2.5 Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen aus Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen und
transparentem Glasmosaik
2.6 Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln
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2. Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung
Klein- BU- Versicherung – ZKBU 87 –
Für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der
Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87)
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87)
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87)
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87)
soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 2 Unterbrechungsschaden; Haftzeit
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen, der nach den vereinbarten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch in
dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden
Unterbrechungsschaden (§ 2).
2. Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden
auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb
des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch
den vorliegenden Vertrag versichert sind.
3. Unterbrechungsschäden infolge eines Sachschadens an Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern,
Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern,
Magnetplatten oder sonstigen Datenträgern sind nur
versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; eine
Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch von den in Abs. 1
genannten Unterlagen und Datenträgern Duplikate
anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im
Fall eines Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Als Duplikate
gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung und
ohne große Kosten eine Rekonstruktion ermöglichen.
Unterbrechungsschäden durch Verlust oder Änderung
gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht
ersetzt.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gem. Nr. 3 Abs. 2, so ist der Versicherer
nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang
wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
1. Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten
in dem versicherten Betrieb.
2. Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich vergrößert wird
a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse;
b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen;
c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter,
beschädigter oder abhandengekommener Sachen
nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung
steht.
3. Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des
Sachschadens entsteht (Haftzeit).
§ 3 Betriebsgewinn und Kosten
1. Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der
hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren
sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten
des versicherten Betriebes.
2. Nicht versichert sind:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
sowie für bezogene Waren, soweit es sich nicht um
Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug
handelt;
b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti;
d) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-,
Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekulationsoder Grundstücksgeschäften.
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§ 4 Versicherungssumme; Umfang der Entschädigung; Unterversicherung
1. Die in vorliegendem Vertrag für Betriebseinrichtung
und Vorräte vereinbarte Sachversicherungssumme gilt
auch als Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese kann jedoch zur Vermeidung einer Unterversicherung (Nr. 4) erhöht werden
a) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, nicht durch vorliegenden Vertrag versichert sind (§ 1 Nr. 2);
b) soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte gegen dieselbe Gefahr auch durch andere Versicherungsverträge versichert sind, jedoch ohne Einschluss von
Betriebsunterbrechungsschäden; solche anderweitigen Versicherungsverträge hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung
führen. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den
Gang und das Ergebnis des Betriebes während der
Haftzeit günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
3. Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung
erwirtschaftet worden wären.
4. Ist die Versicherungssumme für die Betriebsunterbrechungsversicherung niedriger als der zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles für den vorliegenden
Sachversicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gem. Nr. 1 a) und 1 b), so
wird nur der Teil des gem. den vorstehenden Bestimmungen berechneten Betrages ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu
dem Versicherungswert.
§ 5 Sachverständigenverfahren
Kommt es zu einem Sachverständigenverfahren, so
bleibt den Sachverständigen die Art der Schadenermittlung überlassen. Sie haben den Gang der Schadenermittlung darzulegen und die Schadenhöhe zu
begründen.
§ 6 Zahlung der Entschädigung
Abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt:
1. Wenn es nach Ablauf eines Monates seit Beginn
der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren
Monates möglich ist, den Betrag festzustellen, den der
Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung
mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
2. Die Entschädigung ist mit 1 Prozent unter dem
Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 DiskontsatzÜberleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch
mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr,
soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu
entrichten ist. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab ein versicherter Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht. Zinsen werden erst fällig,
wenn die Entschädigung fällig ist.
§ 7 Kündigung
Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbetrag der Versicherungssummen für die Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 4 Nr. 1) in dem vorliegenden Vertrag und in sonstigen Klein-BU-Versicherungen
den Betrag von € 375.000, so können Versicherungsnehmer und Versicherer jederzeit unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten den vorliegenden Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag kündigen.
3. Klauseln für alle Sparten
Selbstbehalt bei ungekürzter Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz
gem. § 63 VVG und Ersatz für sonstige versicherte
Kosten wird je Versicherungsfall um den vereinbarten
Selbstbehalt gekürzt.
Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen
und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für
alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
Prozessführung
1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus
diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil
gerichtlich geltend machen.
2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den
führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen
Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die
Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist
der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten,
erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 2 nicht.
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten
Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
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Makler
Ratenzahlung
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist
bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist
durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich
an den Versicherer weiterzuleiten.
1. Ist für die Jahresprämie Ratenzahlung vereinbart,
so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
2. Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in
Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig
wird.
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten
Sind mehrere Versicherungsorte in einem Versicherungsvertrag gleichzeitig versichert, so besteht zwischen den Versicherungsorten Freizügigkeit.
4. Klauseln für Geschäftsinhaltsversicherung
1.
Klauseln für die Feuer-, Einbruchdiebstahlund Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung – ohne Einzelbegrenzung
Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten (2.0)
In Ergänzung zu § 3 AFB 87, AERB 87, AWB 87 und
AStB 87 gelten Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-,
Bewegungs- und Schutzkosten mitversichert.
Sachverständigenkosten (2.1)
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den
vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer im
Rahmen der Deklaration von den nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
Kosten durch radioaktive Isotope (2.2)
Mitversichert im Rahmen der Deklaration sind Kosten
für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen entstanden sind.
Preisdifferenzversicherung (2.3)
1. Mitversichert im Rahmen der Deklaration sind
abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Erhöhungen
des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge
Preissteigerungen.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt
des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung.
3. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
4. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.
5. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum
Neuwert ersetzt; dies gilt nicht bei beschädigten Sachen.
Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden
die Mehrkosten nicht ersetzt.
6. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden
betroffene Position, für welche die Mehrkosten durch
Preissteigerungen nach Nr. 1 versichert sind, so wird
der nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelte Betrag nur anteilig
ersetzt.
Mehrkosten infolge technologischen Fortschritts
(2.4)
Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer die
notwendigen Mehrkosten für die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom
Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache infolge Technologiefortschritts in der selben Art und Güte nicht
möglich oder nicht sinnvoll ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der
vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen (ohne Restwerte) (2.5)
1. Mitversichert im Rahmen der Deklaration sind
abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Erhöhungen
des Schadenaufwandes durch Mehrkosten infolge
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen.
2. Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und
vom Schaden betroffenen Sachen durch behördliche
Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung
vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind
die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
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3. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen Reste
der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen
nicht wiederverwertet werden können, sind nicht versichert.
4. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in
dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
5. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden
nicht
ersetzt.
Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene
Sachen die Preisdifferenzversicherung vereinbart ist,
werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt,
die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert.
Ziff. 4 der Preisdifferenzversicherungs-Klausel wird
insoweit abgeändert.
6. Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum
Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu
erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt.
7. Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden
betroffene Position, für welche Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, so wird der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte
Betrag nur anteilig ersetzt.
8. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
9. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten
entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer,
diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an
den Versicherer abzutreten.
Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (2.5)
1. Im Rahmen der Deklaration sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom
Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der
sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört
worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich
Aufräumungs- und Abbruchkosten.
2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur,
soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen
beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung
vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.
3. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert, werden
nicht ersetzt.
Sofern für versicherte und vom Schaden betroffene
Sachen die Preisdifferenzversicherung vereinbart ist,
werden Mehrkosten infolge Preissteigerungen ersetzt,
die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
durch Beschränkungen der vorgenannten Art verzögert.
Ziff. 4 der Preisdifferenzversicherungs-Klausel wird
insoweit abgeändert.
4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten
entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer,
diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrages an
den Versicherer abzutreten.
Muster und Anschauungsmodelle (2.6)
Abweichend von § 2 (6) d) AFB 87, AERB 87, AWB 87
und AStB 87 ersetzt der Versicherer auch Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke,
ferner typengebundene, für die laufende Produktion
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
Wiederherstellung von Akten, Zeichnungen, Datenträgern sowie betriebsinterner Software (2.7)
In Ergänzung zu § 3 (3) d) AFB 87, AERB 87, AWB 87
und AStB 87 gelten Kosten für die Wiederherstellung
von Akten, Plänen, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten
und sonstigen Datenträgern sowie betriebsinterner
Software mitversichert.
Kosten für Notreparaturen (2.8)
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Deklaration
Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notreparaturen), die durch einen ersatzpflichtigen
Schaden entstanden sind.
Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine (2.9)
1. Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer
Entschädigung für Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine in Höhe des Ausfalles, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalles bei der
nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet.
2. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und
den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall
zerstört oder abhandengekommenen Rezepte nicht
nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während
der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. § 56 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssumme nicht übersteigt.
2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und
nicht für die Außenversicherung.
3. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und
für die Außenversicherung werden bei Feststellung des
Gesamtbetrages der Versicherungssummen gem. Nr. 1
nicht berücksichtigt.
Verkaufspreisklausel
Soweit vereinbart gilt:
1. Für den Ersatzwert der vom Versicherungsnehmer
ganz oder teilweise selbst hergestellten Erzeugnisse,
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die lieferungsfertig, aber noch nicht verkauft sind, gelten
die folgenden Bestimmungen:
1.1 Ersatzwert ist der zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles erzielbare Verkaufspreis abzüglich der
durch Nichtlieferung ersparten Kosten. Überpreise, die
nur auf Grund besonderer Verbundenheit von Unternehmen erzielbar sind, bleiben außer Betracht.
1.2 Punkt 1.1 gilt jedoch nur, soweit die Erzeugnisse
ihrer Art nach bereits eingeführt und voll marktgängig
sind.
2. Für den Ersatzwert der vom Versicherungsnehmer
ganz oder teilweise selbst hergestellten Erzeugnisse,
die lieferungsfertig und schon fest verkauft, dem Käufer
aber noch nicht übergeben sind, gelten, sofern der
Käufer die Abnahme nicht verweigern kann, die folgenden Bestimmungen:
2.1 Ersatzwert ist der vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparten Kosten.
2.2 Ist bei Erzeugnissen einer bestimmten Gattung
nicht nachweisbar, ob sie bei Eintritt des Schadens
schon ausgesondert waren und wo sie lagerten, so wird
der Schaden an den gesamten Erzeugnissen dieser
Gattung auf die verkauften und nicht verkauften Erzeugnisse in demselben Verhältnis verteilt, wie sich der
gesamte Wert der Erzeugnisse dieser Gattung auf die
verkauften und nicht verkauften Erzeugnisse verteilt.
2.3 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kunden
trotz Eintritt des Schadens in Erfüllung des Kaufvertrages zum vereinbarten Preis beliefert, so gelten als
Ersatzwert der selbst hergestellten und nach vorstehenden Bestimmungen als verkauft anzusehenden
Fabrikate die dem Versicherungsnehmer entstehenden
Kosten der Neuherstellung oder bei Ankauf auf dem
Markte der Marktpreis, beide auf den Schadenstag
berechnet, jedoch mindestens der Verkaufspreis gemäß 2.1.
2.4 Die nachweislich auf Abruf bestellten lieferungsfertigen Erzeugnisse werden der festverkauften Ware
gleich erachtet.
Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen
1. Soweit dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
vermindert sich die Versicherungssumme zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit
Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend
dem Prozentsatz, um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr
verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle
hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
2. Die gem. Nr. 1 berechnete Versicherungssumme
wird auf volle € 500 aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und die geänderten Prämien werden dem
Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn
der gem. Nr. 1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 3
liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein
Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und
demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für
eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
4. Die aus der Versicherungssumme gem. Nr. 2 sich
ergebende erhöhte Prämie darf die im Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Tarifprämien nicht übersteigen.
Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neuen Tarifbeiträge auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer
Risiken bezieht.
5. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach
vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich
vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige
Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5
Prozent.
6. § 56 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.
7. Innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der
Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die
ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will
der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gem.
Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck
kommen.
8. Versicherungsnehmer und Versicherer können
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche
Erklärung verlangen, dass die Bestimmungen über die
Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind.
9. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (§ 51 Abs.
1 VVG) bleibt unberührt.
Stichtagsversicherung für Vorräte
1. Soweit vereinbart, ist die Entschädigungsgrenze für
die versicherten Vorräte die festgelegte Versicherungssumme.
2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats
haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils
innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag zu melden
(Stichtagssumme).
Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufes keine
Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die
zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die
erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-,
Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete
Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein
Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen
nachzuweisen.
4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalles
gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssummen gemeldet wurde
oder gem. Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird
nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum
Stichtagswert.
5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu
melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt.
Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht
etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung
der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag
ab Zugang der Meldung.
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Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht
innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
6. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme
werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den
Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis
zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt,
der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert.
7. Neben Nr. 4 und Nr. 6 sind § 56 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht anzuwenden.
8. Auf die Prämien ist eine Vorauszahlung aus der
Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Die endgültige Prämie wird
zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem
diesem Durchschnitt entsprechenden Prämiensatz
berechnet; eine tarifliche Mindestprämie ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von Nr. 5 der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme
werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den
Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme
übersteigende Teil der gemeldeten Stichtagssummen
für die Prämien unberücksichtigt.
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die
Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer
eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen,
jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung.
Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen
1. Soweit vereinbart, werden die Versicherungssummen für Positionen aus den Werten der versicherten
Sachen auf der Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen
gebildet.
2. Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn
jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei
Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gem. Abs. 1 Satz 2 gestellt ist, gilt
hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der
Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der
Fachserie 17, Reihe 4, und der Index für gewerbliche
Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert haben.
3. Soweit sie angewendet werden, sind für Nr. 2 die
vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
4. Nachversicherungen von Bestandserhöhungen
gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wurden.
5. Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag
aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des
Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert wor-
den sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als
richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der
Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gem. Nr. 2 und Nr.
4 letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen Tag.
6. Die Vertragsparteien können die vorstehenden
Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen
mit einer Maschinenversicherung
1. Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist
streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu
vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden
anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer,
der Versicherer des vorliegenden Vertrages und der
Maschinenversicherer vereinbaren, dass die Höhe des
Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden.
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärungen gegenüber
den beiden Versicherern verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf
zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen
gemeinsamen Sachverständigen einigen.
Jede Partei kann die andere Partei unter Angabe
des oder der von ihr benannten Sachverständigen
schriftlich auffordern, auch ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht
binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Die Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren
Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine
Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt
sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
stehen.
3. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klausel 009 der AMB.
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4. Die Sachverständigen übermitteln den drei Parteien
gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann
übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres oder ihrer
Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
die Parteien je zu einem Drittel.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung.
7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch
nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der
Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
8. Durch das Sachverständigenverfahren werden die
Obliegenheiten im Versicherungsfall gem. den dem
vorliegenden Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie gem. 7.1.2., 7.1.3. und
7.1.4. AMB nicht berührt.
Mehrwertsteuer bei Gleitender Neuwertversicherung
Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht im Schadenfall nicht, soweit die »Versicherungssumme 1914« entsprechend niedriger festgesetzt
wurde als der »Versicherungswert 1914«.
Teil- oder Wohnungseigentum in gewerblich genutzten Gebäuden
Für den Versicherungsvertrag mit sämtlichen Teil- oder
Wohnungseigentümern gilt folgendes:
1. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner
Teil- oder Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann
er sich hierauf gegenüber den übrigen Teil- oder Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentumes
und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.
2. Die übrigen Teil- oder Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Teil- oder Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch
verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch nur soweit
diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
des gemeinschaftlichen Eigentumes (§ 1 Abs. 5 des
Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird. Der
Teil- oder Wohnungseigentümer, in dessen Person der
Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendung zu erstatten.
3. Kann im Falle der Feuerversicherung ein
Realgläubiger hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des
Teil- oder Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Leistung aus der Feuerversicherung an sich selbst gem. § 102 VVG verlangen,
so entfällt die Verpflichtung des Versicherers nach Nr. 2
Satz 1. Der Versicherer verpflichtet sich, auf eine nach
§ 104 VVG auf ihn übergegangene Gesamthypothek
(Gesamtgrundschuld) gem. § 1168 BGB zu verzichten
und dabei mitzuwirken, dass der Verzicht auf Kosten
der Teil- oder Wohnungseigentümer in das Grundbuch
eingetragen wird. Der Teil- oder Wohnungseigentümer,
in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist im
Falle von Satz 2 verpflichtet, dem Versicherer die für
seinen Miteigentumsanteil und sein Sondereigentum an
den Realgläubiger erbrachten Leistungen zu erstatten.
2.
Klauseln für die Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmversicherung – ohne Einzelbegrenzung
Abhängige Außenversicherung in Deutschland
(2.10)
1. Im Rahmen der Deklaration sind Sachen auch
außerhalb des Versicherungsortes versichert.
2. ln der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung abweichend von § 4 Nr. 2 AStB 87 nur, wenn sich
die Sachen in Gebäuden befinden.
3. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus
einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den
Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer
auf jeden Fall in Vorleistung treten.
Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gem. § 16 Nr. 1 AFB 87, AWB 87, AStB 87 nur
deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers die Entschädigungspflicht aus
dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise
noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter
Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen 1 Prozent
unter dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1
Abs. 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz mindestens
jedoch 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr,
eine vorläufige Zahlung leisten.
5. Ist
der
Prämiensatz
für
die
besondere
Versicherungssumme gem. Nr. 1 höher als für die
Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist,
so gilt § 11 Nr. 3 AFB 87 bzw. § 11 Nr. 4 AWB 87, AStB
87 (Unterversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme.
6. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die
Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist,
sind auch die gem. Nr. 1 außerhalb des Versicherungsortes versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch
nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.
7. Nr. 5 und 6 sind nicht nebeneinander anzuwenden.
Anzuwenden ist diejenige Bestimmung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/ Betriebsstellen (2.11)
1. Im Rahmen der Deklaration gelten als Versicherungsort bzw. Betriebsstellen im Sinne von § 4 Nr. 2
AFB, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen. Die Entschädigung
ist jedoch je Grundstück/Betriebsstelle und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke/Betriebsstellen
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Nutzwärmeschäden (2.15)
2. Die Aufwendungen gem. Nr. 1 werden nur ersetzt,
sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
erlassen wurden;
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer
ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb
von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet
wurden.
3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
Kontamination des Erdreiches erhöht, so werden nur
Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der
bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag
übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
6. Für Aufwendungen gem. Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten,
ist Entschädigungsgrenze die Versicherungssumme als
Jahreshöchstentschädigung.
7. Der gem. Nr. 1 bis Nr. 6 als entschädigungspflichtig
errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
8. Kosten gem. Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gem. § 3 Nr. 3 a AFB 87.
Im Rahmen der Deklaration, sind abweichend von § 1
Nr. 5 a AFB 87 die dort bezeichneten Brandschäden bis
zur vereinbarten Höhe versichert.
Rohbauversicherung für Um-, An- oder Neubauten
bis zu 24 Monate (2.18)
einzureichen. Sofern das Verzeichnis 6 Monate nach
dem Zeitpunkt, in dem das Betriebsgrundstück/die Betriebsstelle beim Versicherungsnehmer neu hinzugekommen ist nicht vorliegt, erlischt der Versicherungsschutz für die neuen Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen rückwirkend.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die
Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden.
3. Die Prämien ändern sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken.
Grundstücksbestandteile (2.12)
Als Grundstücksbestandteile gemäß § 2 (1) a) AFB 87,
AWB 87 und AStB 87 gelten: Einfriedungen, Schutzund Trennwände, Hof- und Gehsteigbefestigungen,
elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Antennen auf dem Versicherungsgrundstück, Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, Terassenbefestigungen, Überdachungen und
Pergolen sowie Mietereinbauten, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Mietereinbauten, soweit der Versicherungsnehmer
die Gefahr trägt (2.13)
Mitversichert gelten Sachen, die der Versicherungsnehmer auf seine Kosten eingefügt oder als Mieter
übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
3.
Klauseln für die Feuerversicherung – ohne
Einzelbegrenzung
Überspannungsschäden durch Blitz (2.16)
Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer
abweichend von § 1 AFB 87 auch Überspannungsschäden durch Blitz sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur vereinbarten
Höhe.
Dekontaminationskosten (2.17)
1. Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer
Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination
durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu
vernichten;
c) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstükkes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
Sofern ein bereits versichertes Geschäftsgebäude neuoder umgebaut oder an das Geschäftsgebäude angebaut wird, gilt der Neu-, Um- oder Anbau für die Dauer
der Bauzeit, längstens aber für 24 Monate, gemäß den
AFB 87 versichert.
Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und
ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt (2.19)
1. Brandschäden
an
versicherten
Räucher-,
Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt von Räucher-,
Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.
2. Erhöht sich die Anzahl der Anlagen oder ändert sich
deren Art, so hat der Versicherungsnehmer dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Änderung eine Gefahrerhöhung verbunden, so gelten außerdem § 6 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 AFB 87 und die §§ 23 bis
30 VVG.
Der Versicherer hat vom Tag der Änderung an Anspruch auf die aus einem etwa erforderlichen höheren
Prämiensatz errechnete Prämie; dies gilt nicht, soweit
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der Versicherer in einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung gem. Abs. 1 leistungsfrei geworden ist.
3. Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass
herabfallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer
entzünden kann.
Unbemannte Flugkörper (2.20)
Abweichend von § 1 Nr. 1 d AFB 87 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall
oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner
Teile oder seiner Ladung.
Freiwillige Zuwendung des VN an Helfer bei der
Brandbekämpfung (2.21)
Abweichend von § 3 (3) b ersetzt der Versicherer freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an
Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, bis € 250 je Brandhelfer auch ohne vorherige Zustimmung.
Politische Gefahren
Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erweiterung der AFB 87 Entschädigung für
versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik
oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht
unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche
Ruhe oder Ordnung störenden Weise in Bewegung
geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
Sachen verüben.
2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete,
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig
großen Anzahl von Arbeitnehmern.
3. Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche
Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei
denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen
worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten
Räume für diese Personen geschlossen waren;
b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betreten hatten;
c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei
denn, sie sind infolge Innerer Unruhen entstanden.
5. Als Jahreshöchstenschädigung gilt die für Nr. 1 bis
Nr. 4 vereinbarte Versicherungssumme.
6. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Es gilt ein Selbstbehalt von € 2.500 vereinbart.
7. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch
Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung besteht insoweit nicht, als Schaden-
ersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtes beansprucht werden kann.
8. Der erweiterte Versicherungsschutz für Schäden
durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung kann während der Laufzeit des
Vertrages vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Betriebsstilllegung
1. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind gründlich zu reinigen und einzufetten und
nötigenfalls mit guten Schutzhüllen zu versehen. In
diesem Zustand sind sie dauernd zu erhalten und daraufhin regelmäßig nachzuprüfen.
2. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume
des Versicherungsortes gründlich zu kehren und zu
reinigen. Kehricht und Abfälle sind unverzüglich auf
gefahrlose Weise zu beseitigen, so dass sie die versicherten Sachen nicht gefährden.
3. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
4. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des
Grundstückes durch eine zuverlässige Person gesorgt
werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und
die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder
zu verschließen hat.
5. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gem. Nr. 1 bis Nr. 4 ergeben sich aus den §§ 6,
7 AFB 87.
Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles im Rahmen des Üblichen auf Ersatzansprüche für
Brand-, Explosionsschäden verzichtet hat.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das
Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft
schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
Anzeigen des Versicherungsnehmers zur Feueroder zur Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung
Bestehen eine Feuer- und eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer
oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten
Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für beide
Versicherungen.
4.
Klauseln für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – ohne Einzelbegrenzung
Einbruchmeldeanlagen
1. Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume
und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage
der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System)
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überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um
eine vom Verband der Schadenversicherer e.V. anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
2. Der Versicherungsnehmer hat
a) die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des
Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten;
b) die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten,
solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche
Abweichungen bedürfen der Schriftform;
c) die Einbruchmeldeanlage durch eine vom Verband
der Schadenversicherer e. V. anerkannte Errichterfirma vierteljährlich inspizieren und jährlich warten zu lassen;
d) Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich
durch eine vom Verband der Schadenversicherer
e.V. anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen;
e) während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit
der Einbruchmeldeanlage die in Nr. 1 genannten
Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen;
f) Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch
eine vom Verband der Schadenversicherer e.V.
anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei
ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu
lassen;
g) dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die
Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch den
Verband der Schadenversicherer e.V. zu gestatten.
h) bei Aufschaltung der EMA auf ein VdS-anerkanntes
Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen
der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem
Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mitzuteilen.
Kontrollen durch Bewachungsunternehmen
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten
Räume außerhalb der Geschäftszeit durch ein Bewachungsunternehmen in der vereinbarten Häufigkeit und
Art kontrollieren zu lassen.
Außenbewachung
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten
Räume außerhalb der Geschäftszeit ununterbrochen
durch einen Wächter bewachen und in der vereinbarten
Weise Kontrolluhren betätigen zu lassen.
Innenbewachung
Der Versicherungsnehmer hat die für die Einbruchdiebstahlversicherung als Versicherungsort vereinbarten
Räume außerhalb der Geschäftszeit durch einen
Wächter bewachen zu lassen, der sich ununterbrochen
in diesen Räumen aufhält und in der vereinbarten
Weise Kontrolluhren betätigt.
5.
Klauseln für die Leitungswasserversicherung
– ohne Einzelbegrenzung
Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern
Im Rahmen der Deklaration sind Schäden an Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern
auch dann im Rahmen der Leitungswasserversicherung
eingeschlossen, wenn es sich nicht um Frostschäden
handelt.
Wasserverlust infolge Rohrbruch
Im Rahmen der Deklaration sind die Kosten für den
Mehrverbrauch (Wasserverlust) versichert, soweit dieses nachweislich auf einen Rohrbruch gem. AWB 87
zurückzuführen ist.
Erweiterte Leitungswasserversicherung
1. Im Rahmen der Deklaration gilt als Leitungswasser
über § 1 Nr. 2 b AWB 87 hinaus auch Wasser, das aus
sonstigen
a) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen
(ohne Regenfallrohre)
b) Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
c) Sprinkler- oder sonstigen Berieselungsanlagen
d) Aquarien
e) Wasserbetten
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Wasserdampf steht Leitungswasser gleich.
3. Ausgeschlossen sind Schäden, die durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an
Gebäuden oder an der Sprinkleranlage verursacht
werden. Zur Sprinkleranlage gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen,
Pumpenanlagen sowie sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen.
4. Der Versicherungsnehmer hat
a) die Sprinkleranlage unverzüglich durch die
Technische Prüfstelle des Verbandes der Schadenversicherer e.V. abnehmen oder revidieren zu lassen, falls dies nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsschluss oder vor Abschluss dieser
Vereinbarung bereits geschehen ist;
b) die gesamte Anlage auf eigene Kosten halbjährlich durch die in a) genannte Prüfstelle prüfen zu
lassen;
c) Mängel, die bei Prüfung gem. a) oder b) festgestellt worden sind, durch eine anerkannte Installationsfirma beseitigen zu lassen und dem Versicherer
hierüber ein schriftliches Zeugnis zu übersenden.
5. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Bestimmungen von Nr. 4 ergeben sich aus den §§ 6 und 7
AWB 87.
Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen
1. Als Leitungswasser im Sinne von § 1 Nr. 1 AWB 87
gelten auch Wasser oder sonstige wärmetragende
Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und
dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder So-
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larheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten
sind.
2. Bei der Versicherung von Gebäuden sind auch
versichert
a) innerhalb versicherter Gebäude
Frost- und sonstige Bruchschäden an den Rohren
der in Nr. 1 genannten Anlagen
Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen
b) außerhalb versicherter Gebäude
Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in
Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der
Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Sonstige Bruchschäden an Rohren von Sprinkleroder Berieselungsanlagen
Wegfall des Selbstbehaltes für Sturm
Der Selbstbehalt gem. § 12 Nr. 2 AStB 87 gilt als gestrichen.
Aufräumungskosten für Bäume (2.28)
Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer in
Erweiterung von § 3 Nr. 3 a AStB 87 auch die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück bis zur
vereinbarten Höhe.
Bereits abgestorbene Bäume fallen nicht unter den
Versicherungsschutz. Außen angebrachte Sachen
(2.29)
Abweichend von § 4 (1) AStB 87 gelten außen angebrachte Sachen (z.B. Antennen, Markisen) mitversichert.
7.
Abweichend von § 1 Nr. 3 a) aa) AWB 87 sind auch
Rohre von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen versichert.
Klauseln für die Feuer-, Einbruchdiebstahlund Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung – mit Einzelbegrenzung
Wertsachen (2.30)
Frost- und Bruchschäden an von Mietern und
Pächtern eingebrachten Leitungswasseranlagen
(2.27)
1. a) Mitversichert gelten Frost- und sonstige Bruchschäden an den Zu- oder Ableitungsrohren der
Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung.
b) Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbekken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln oder Boilern an vergleichbaren Anlagen der
Warmwasser- oder Dampfheizung oder an Sprinkler- oder Berieselungsanlagen innerhalb des Gebäudes, in dem sich die als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden, abweichend von § 1 Nr.
3 a AWB 87 auch dann versichert, wenn Versicherungsschutz nicht für das Gebäude, sondern für
bewegliche Sachen vereinbart ist.
2. Dies gilt jedoch nur für Rohre gem. Nr. 1 a und
Einrichtungen gem. Nr. 1 b, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
6.
Klauseln für die Sturmversicherung – ohne
Einzelbegrenzung
Schäden durch Hagel
1. Die Sturmversicherung erstreckt sich auch auf
Schäden durch Hagel. In diesem Fall brauchen bei
Schäden durch Hagel die Voraussetzungen von § 1 Nr.
2 AStB 87 (Sturm) nicht gegeben zu sein.
2. § 1 Nr. 1 bis Nr. 5 AStB 87 gilt sinngemäß auch für
Schäden durch Hagel gem. Nr. 1. Jedoch genügt es in
den Fällen von § 1 Nr. 4 c AStB 87 für den Versicherungsschutz, dass die Öffnung durch Hagel entstanden
ist.
Bargeld, Urkunden, Brief-/Wertmarken, Krankenscheine, Rezepte, Münzen, Medaillen, Schmuck, Perlen, Edelsteine sowie Sachen aus Edelmetall (auch bei
Zahnärzten und Zahnlabors) gilt versichert
a) in verschlossenen Wertbehältnissen mindestens der
Sicherheitsstufe B gemäß VDMA 24990 bzw. mit
den VdS-Widerstandsgraden I – X mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder Verankerung mittels
Verbund- oder Spreizankern bis € 15.000
b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die
erhöhte Sicherheit bieten, und zwar auch gegen die
Wegnahme des Behältnisses (ohne Bargeld aus
Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler sowie
Geldausgabeautomaten) bis € 3.000
c) außerhalb verschlossener Behältnisse bis € 500.
8.
Klauseln für die Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmversicherung – mit Einzelbegrenzung
Mietverlust (2.31)
Der Versicherer ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten
Versicherungssumme
a) den Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der
Mieter in Folge eines Brandes, bestimmungswidrig
ausgetretenen
Leitungswassers
oder
eines
Sturms/Hagels bei Bestehen einer entsprechenden
Gebäudeversicherung kraft Gesetz oder nach dem
Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete
ganz oder teilweise zu verweigern;
b) den Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Räume, die der Versicherungsnehmer
selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen
hat und die in Folge eines unter a) beschriebenen
Ereignisses unbenutzbar geworden sind, falls dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa
benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann;
c) etwaige fortlaufende Nebenkosten.
Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalles nicht vermietet waren, wird Miet-
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ausfall ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren,
Zeitpunkt in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird.
9.
Klauseln für die Feuerversicherung – mit Einzelbegrenzung
Überspannungsschäden durch Blitz (2.32)
Im Rahmen der Deklaration ersetzt der Versicherer
abweichend von § 1 AFB 87 auch Überspannungsschäden durch Blitz sowie daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen bis zur vereinbarten
Höhe.
Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
nach einem Einbruch (2.33)
1. Im Rahmen der Deklaration sind Kosten für die
Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes
versichert, wenn die Schäden dadurch entstanden sind,
dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder
mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
eingedrungen ist;
b) versucht durch eine Handlung gem. Ziff. 1a) in ein
versichertes Gebäude einzudringen.
2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit
sie Folgen einer Handlung gem. Ziff. 1 sind.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die
vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
10. Klauseln für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – mit Einzelbegrenzung
Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte sowie
Kosten für Türschlossänderungen infolge eines Einbruchs oder Raubes (2.34)
1. Im Rahmen der Deklaration sind Kosten für die
Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rolläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes,
das Versicherungsort im Rahmen einer Inhaltsversicherung ist, versichert, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder
mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
eingedrungen ist;
b) versucht durch eine Handlung gem. Ziff. 1a in das
Gebäude einzudringen.
2. Schäden, die der Täter an dem Gebäude von außen
verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folgen einer
Handlung gem. Ziff. 1 sind.
3. Mitversichert gelten Kosten für den Austausch von
Schlössern eines versicherten Gebäudes, das Versicherungsort im Rahmen einer Inhaltsversicherung ist, nachdem sich ein unbefugter Dritter durch Einbruch oder
Raub gem. § 1 AERB 87 den oder die Schlüssel des
Gebäudes verschafft hat.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die
vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Abhandenkommen von Geldschrankschlüsseln
(2.35)
Im Rahmen der Deklaration sind Kosten infolge Abhandenkommen des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu
Behältnissen gem. § 4 Nr. 4 AERB 87 versichert, die
sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbarten
Räume befinden. Nach Verlust eines Schlüssels werden die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und
Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares
gewaltsames Öffnen und für Wiederherstellung des
Behältnisses bis zu der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
Vereinbarte Behältnisse mit Kombinationsschloss
§ 1 Nr. 2 e cc AERB 87 ist bei mehrwandigen Stahlschränken oder eingemauerten Stahlwandschränken
auch dann anzuwenden, wenn diese ausschließlich
Kombinationsschlösser besitzen.
Arzttaschen mit Inhalt gegen Entwendung durch
einfachen Diebstahl (2.36)
Abweichend von § 1 AERB 87 ersetzt der Versicherer
auch durch einfachen Diebstahl entwendete Arzttaschen und deren Inhalt bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Firmen- und Praxisschilder gegen Entwendung
durch einfachen Diebstahl und Beschädigung
(2.37)
Abweichend von § 1 AERB 87 ersetzt der Versicherer
auch beschädigte oder durch einfachen Diebstahl entwendete Praxis- und Firmenschilder bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme.
Verluste an Bargeld, Vorräten und sonstigen versicherten Sachen durch Raub (2.38)
Abweichend von § 2 (5) AERB 87 gilt Bargeld bei
Schäden durch Raub mitversichert. Die Entschädigung
ist bei Bargeld, Vorräten und sonstigen versicherten
Sachen bei Verlusten durch Raub begrenzt auf die
vereinbarte Versicherungssumme.
Schäden, die – insbesondere am Schaufensterinhalt – eintreten, ohne dass der Täter das Gebäude
betritt (2.39)
Abweichend von § 1 AERB 87 gelten Schäden, die –
insbesondere am Schaufensterinhalt – in Folge eines
Einbruchdiebstahls entstehen, ohne dass der Täter das
Gebäude betritt, bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme mitversichert.
Schäden an Schaukästen und Vitrinen (2.40)
1. Im Rahmen der Deklaration sind Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes
gem. § 4 Nr. 2 AERB 87 bis zu der hierfür vereinbarten
Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstückes, auf dem der Versicherungsort liegt, und in
dessen unmittelbarer Umgebung.
2. Versicherungsschutz gem. § 1 Nr. 2 b AERB 87
besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die
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Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels
falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
Geschäftsfahrräder gegen Entwendung durch
einfachen Diebstahl (2.41)
1. Ist die Betriebseinrichtung versichert, so erstreckt
sich der Versicherungsschutz abweichend von § 1
AERB 87 auch auf einfachen Diebstahl von Geschäftsfahrrädern.
2. Versicherungsort ist Deutschland.
3. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird nur
geleistet, wenn
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahles in
verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert
war und wenn außerdem
b) entweder der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr
verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des
Diebstahles in Gebrauch befand.
4. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und
regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit
dem Fahrrad abhandengekommen sind.
5. Entschädigung für einfachen Diebstahl wird, auch
wenn mehrere Fahrräder abhandengekommen sind, je
Versicherungsfall nur bis zu € 250 geleistet.
6. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der
versicherten Geschäftsfahrräder zu beschaffen und
aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
so kann er Entschädigung nur verlangen, soweit er die
genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann.
7. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen
seit Anzeige des Diebstahles wiederherbeigeschafft
wurde.
11. Klauseln für die Leitungswasserversicherung
– mit Einzelbegrenzung
Zu-/Ableitungsrohre (2.42)
In Erweiterung von § 1 Abs. 3 b AWB 87 gelten Schäden durch Rohrbruch oder Frost an allen Wasserzuleitungs- oder -ableitungsrohren der Ver- und Entsorgung
(ohne Regenfallrohre) außerhalb des Gebäudes bis zur
vereinbarten Höhe mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen nachweislich verpflichtet ist.
Sachen unter Erdgleiche (2.43)
Abweichend von § 7 (1) e) AWB 87 ersetzt der Versicherer
Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser an versicherten Sachen unter Erdgleiche
auch bei Unterschreitung der Mindestlagerhöhe von 12
cm bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.
5. Betriebsunterbrechungsversicherung
BU-Schäden infolge Zerstörung, Beschädigung
oder Abhandenkommen von nicht duplizierten
Unterlagen oder Datenträgern
1. Im Rahmen der Deklaration sind abweichend von §
1 FBUB Unterbrechungsschäden, die durch Zerstörung,
Beschädigung oder Abhandenkommen von Urkunden,
Plänen, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern oder
sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder
Schriften entstehen, auch dann mitversichert, wenn von
diesen Unterlagen oder Datenträgern keine Kopien
vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt sind,
dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig
mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden
oder abhanden kommen können.
Unterbrechungsschäden infolge des Verlustes oder der
Änderungen gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermateriales werden nicht ersetzt.
2. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der
vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme.
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen
mit der Entschädigung die Höchstentschädigung gem.
Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.
4. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
einschließlich Aufwendungsersatz wird je Versicherungsfall um 10 Prozent gekürzt. Ein anderer Prozentsatz kann vereinbart werden.
BU-Schäden infolge Sachschäden außerhalb der
Betriebsstelle
Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer
abweichend von § 3 Nr. 1 FBUB Entschädigung auch
für Unterbrechungsschäden infolge von Schäden an
Sachen, die sich vorübergehend zur Revision, Reparatur, Wartung oder Überholung außerhalb der in der
Versicherungsurkunde bezeichneten Betriebsstelle
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Konventionalstrafen
Im Rahmen der Deklaration sind bis zu der dafür vorgesehenen Höhe Ansprüche von Auftraggebern mitversichert, die sich aus der Nichterfüllung von Aufträgen
ergeben, sofern der Versicherungsnehmer zur Erfüllung
verpflichtet ist und die Nichterfüllung unmittelbare Folge
eines Versicherungsfalles ist.
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Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen
1. Im Rahmen der Deklaration gelten als Versicherungsort bzw. Betriebsstellen im Sinne von § 3 Nr. 1
FBUB, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Anmeldung auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke/Betriebsstellen. Die Entschädigung
ist jedoch je Grundstück/Betriebsstelle und Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, halbjährlich ein Verzeichnis dieser Grundstücke/Betriebsstellen
einzureichen.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die
Bestimmungen über Unterversicherung in den dem
Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzuwenden.
3. Die Prämien ändern sich entsprechend der Gefahrenlage bei den neu hinzukommenden Betriebsgrundstücken.
Rückwirkungsschäden durch Zulieferer innerhalb
Europas
1. Im Rahmen der Deklaration gelten Rückwirkungsschäden gem. Nr. 2– 6 mitversichert.
2. Ein Unterbrechungsschaden im Sinne des § 3 Nr. 1
FBUB liegt auch vor, wenn sich ein Sachschaden entsprechend § 2 FBUB auf einem Grundstück ereignet
hat, das Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender
Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen (Zulieferer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
3. Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der
vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme
(ohne Nachhaftung).
4. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur
Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen
mit der übrigen Entschädigung die Höchstentschädigung gem. Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
5. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag
einschließlich Aufwendungsersatz gem. § 63 VVG wird
je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
6. Bei der Prämienberechnung nach § 9 FBUB bleibt
der Prämienzuschlag für die Mitversicherung von
Rückwirkungsschäden unberücksichtigt.
Vergrößerung eines versicherten BU-Schadens
infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
1. Abweichend von § 3 Nr. 2 b FBUB haftet der Versicherer auch, soweit der Unterbrechungsschaden durch
behördlich angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen erheblich vergrößert wird.
2. Der Einschluss gem. Nr. 1 gilt nicht, soweit sich die
behördlichen Anordnungen auf Sachen beziehen, die
nicht von einem Sachschaden betroffen sind.
3. Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgrund
behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an
anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung
des Unterbrechungsschadens nur gehaftet, soweit er
auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
entstanden wäre.
4. Der Versicherungsnehmer tritt hiermit künftige Ansprüche auf Ersatz des Unterbrechungsschadens an
den Versicherer ab, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
Sachverständigenkosten
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den
vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer im
Rahmen der Deklaration bis zu der hierfür vereinbarten
Versicherungssumme von den nach den dem Vertrag
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer zu tragenden
Kosten des Sachverständigenverfahrens den vereinbarten Anteil.
Zusätzliche Standkosten
Versichert sind innerhalb der Haftzeit bis zu der hierfür
vereinbarten Entschädigungsgrenze zusätzliche Standkosten und ähnliche Mehraufwendungen, die anfallen,
weil infolge eines Sachschadens im Sinne des Vertrages Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
Unbemannte Flugkörper
Abweichend von § 2 Nr. 1 b FBUB leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder
Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile
oder seiner Ladung.
BU-Schäden infolge von Bränden innerhalb von
Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen
Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen
ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind
auch dann Sachschäden im Sinne des § 2 Nr. 1 FBUB,
wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht.
Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen sowie
Mieten
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den
nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der
Versicherer als wirtschaftlich begründet im Sinne des §
6 Nr. 2 FBUB an, soweit sie erforderlich ist, um die
Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
Die Weiterzahlung von Mieten über den nächstzulässigen Kündigungstermin hinaus erkennt der Versicherer
als wirtschaftlich begründet im Sinne des § 6 Nr. 2
FBUB an, soweit sie erforderlich ist, um die Räume
dem Betrieb zu erhalten.
Bezugnahme auf die Feuer- oder FBU-Versicherung
Bestehen die Feuerversicherung und die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so
gelten Anzeigen über Gefahrenumstände bei Abschluss
des Vertrages oder über Gefahrenänderungen nach
Abschluss des Vertrages für beide Verträge.
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ED-, LW- und St/H-BU-Versicherung
1. Soweit vereinbart, gilt in Erweiterung des § 2 Nr. 1
der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB) als Sachschaden an
einer dem Betrieb dienenden Sache auch ein nach den
a) Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87)
b) Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87)
c) Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) zu ersetzender Schaden.
2. Der Deckungsumfang gem. den in Nr. 1 genannten
AVB kann für die Betriebsunterbrechungsversicherung
durch zusätzliche Vereinbarungen erweitert werden,
deren geschäftsplanmäßiger Gebrauch zu diesen AVB
aufsichtsamtlich genehmigt ist.
3. Die Erweiterungen gem. Nr. 1 a), 1 b) oder 1 c)
können selbständig gekündigt werden.
einbarten Höhe auch für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden, die sich innerhalb der besonders vereinbarten weiteren Betriebsstellen in fremden
Unternehmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben.
2. Versicherungsschutz besteht nur für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden im Sinne von
§ 2 FBUB an Sachen, die dem Versicherungsnehmer
gehören, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für
seinen Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
Versichert sind bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und
unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten Unterbrechungsschadens vom Versicherungsnehmer nicht
mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
Weitere Betriebsstellen
1. Im Rahmen der Deklaration besteht abweichend
von § 3 Nr. 1 FBUB Versicherungsschutz bis zur ver-
6. Glas- und Werbeanlagenversicherung
Verteuerung der Lieferung und Montage durch
Lage der versicherten Sachen
Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag
Entschädigung auch für die Verteuerung der Lieferung
und Montage durch die Lage der versicherten Sache (z.
B. Kran- und Gerüstkosten), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1
AGlB) an der versicherten Scheibe selbst vorliegt.
Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag
Entschädigung auch für Schäden an Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und
Folien, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden
durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGlB) der versicherten
Scheibe selbst vorliegt.
Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen
Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag
Entschädigung auch für die Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen (z. B. Schutzgitter und Markisen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden
durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGlB) an der versicherten
Scheibe selbst vorliegt.
Mauerwerk und Schutzeinrichtungen, wenn gleichzeitig
ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr.
1 AGlB) an der versicherten Scheibe selbst vorliegt und
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
Schaden verursacht hat. Dies gilt auch für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutzeinrichtungen von versicherten Sachen, die nicht aus Glas bestehen.
Brand, Blitz, Explosion
Der Versicherer leistet in Abänderung des § 1 Nr. 2 c
AGlB 94 auch Ersatz für Schäden durch Zerbrechen (§
1 Nr. 1 AGlB 94), die durch Brand, Blitz oder Explosion
oder durch Lösch- oder Rettungsmaßnahmen verursacht werden.
Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer
Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden
Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparenten Glasmosaiken nur, wenn
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGlB 94) an der zugehörigen Scheibe
vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben
Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe
den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der
Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk
Waren und Dekorationsmittel
Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag
Entschädigung auch für Schäden an Umrahmungen,
1. Im Rahmen der Deklaration leistet der Versicherer
bis zu dem vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten Waren
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und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.
B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGlB 94) der Scheibe vorliegt und die
Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder
durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden
sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen
sind.
2. Ersetzt werden
a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die
Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den
Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall
etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht
auszugleichenden Wertminderung; höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles.
Werbeanlagen
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher
bezeichneten Werbeanlagen, und zwar
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen);
Firmenschilder;
Transparente.
Der Versicherer leistet Ersatz
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen)
für Schäden durch Zerbrechen (§1 Nr. 1 AGlB 94)
der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen
der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der
durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden
durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGlB 94) der Glas- und
Kunststoffteile.
Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder
Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion,
Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert,
wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGlB 94) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder
Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
3. Abweichend von § 1 Nr. 2 c AGlB 94 sind, soweit
nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand,
Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie
Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen
mitversichert.
4. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholung sind nicht entschädigungspflichtig.
5. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an
den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind
die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen.
7. Hinweise
1.
Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
Regressverzicht
Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden
Feuerschäden beigetreten.
Der Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit sie
€ 150.000 übersteigen, bis zum Betrage von € 600.000.
Auf Regressforderungen unter € 150.000 verzichten die
Abkommenunternehmen nicht, weil der Versicherungsnehmer sich gegen Regresse in dieser Höhe durch
Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen
kann. Ein Regressverzicht, der über die Grenze von
€ 600.000 hinausgeht, kann nur auf Antrag gegen Entrichtung eines besonderen Entgeltes gewährt werden.
Merkblätter und Richtlinien
Diese geben Hinweise zur Brandverhütung und können
über den Feuerversicherer bezogen werden.
Elektrische Leuchten
Richtlinien für den Brandschutz – (VdS 2005)
Elektrische Geräte und Einrichtungen Richtlinien zur
Schadenverhütung – (VdS 2015)
Brandschutzrichtlinien für die Errichtung elektrischer
Anlagen in baulichen Anlagen aus vorwiegend brennbaren Baustoffen – (VdS 2023)
Brandschutzrichtlinien für den Einbau elektrischer Betriebsmittel in Einrichtungsgegenständen – Richtlinien
für den Brandschutz (VdS 202)
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