E 3204 Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter

E 3204
Geschäftsverteilungsplan
für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Pforzheim
für das Jahr 2015
Stand: 01.05.2015
Dienstvorstand:
Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz
Zuständigkeit des Direktors des Amtsgerichts:
a)
Geschäfte des Dienstvorstandes
(Verwaltungsangelegenheiten).
b)
Bearbeitung der Gesuche zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland.
Vertretung:
Richterin am Amtsgericht (Stv. Dir’ in.) Dr. Ambs
Richter am Amtsgericht (w.A.f.R.) Dr. Ganßauge
danach der jeweils dienstälteste Richter am Amtsgericht
-2-
I.
Abteilungen für Zivilsachen:
Abteilung A 1
Richter am Amtsgericht Richter
Alle am 30.04.2004 bei der Zweigstelle Neuenbürg anhängigen Zivilsachen (C-, H-,
AR- und Zwangsvollstreckungssachen)
Vertretung:
Richterabteilung A 4
Richterabteilung A 6
Richterabteilung A 3
Abteilung A 2
Richter am Amtsgericht Richter
a)
Zivilsachen (C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben K, M und J
Vertretung:
Richterabteilung A 4
Richterabteilung A 6
Richterabteilung A 3
Abteilung A 3
Richterin am Amtsgericht Ellwanger
a)
Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben V und W.
-3Vertretung:
Richterabteilung A 6
Richterabteilung A 13
Richterabteilung A 2
Abteilung A 4
Richter am Amtsgericht Dr. Ganßauge
a)
Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben, C, D, H und P.
Vertretung:
Richterabteilung A 2
Richterabteilung A 3
Richterabteilung A 6
Abteilung A 5
Richter Dr. Stemler
a)
Zivilsachen (C-Sachen ) im Turnus
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit dem
Anfangsbuchstaben B
Vertretung:
Richterabteilung A 9
Richterabteilung A 7
Richterabteilung A 8
Abteilung A 6
Richter am Amtsgericht Dr. Terhorst
a)
Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben G, T und U .
-4Vertretung:
Richterabteilung A 13
Richterabteilung A 2
Richterabteilung A 4
Abteilung A 7
Richterin am Amtsgericht Eschler
a)
Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben F, I, X und Y
Vertretung:
Richterabteilung A 8
Richterabteilung A 5
Richterabteilung A 9
Abteilung A 8
Richterin am Amtsgericht Kämpfe
a)
Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben E, N, O, Q und Z.
Vertretung:
Richterabteilung A 7
Richterabteilung A 9
Richterabteilung A 4
-5-
Abteilung A 9
Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm
a)
Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus.
b)
Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den
Anfangsbuchstaben A, L und R
Vertretung:
Richterabteilung A 5
Richterabteilung A 8
Richterabteilung A 7
Abteilung A 10
Richterin am Amtsgericht Kämpfe
Alle richterlichen Entscheidungen in Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Rechtshilfesachen betreffend Verfahren,
deren Aktenzeichen auf gerade Ziffern (0, 2, 4, 6, 8) enden.
Vertretung:
Richterabteilung A 11
Richterabteilung A 2
Richterabteilung A 6
Abteilung A 11
Richterin am Amtsgericht Eschler
Alle richterlichen Entscheidungen in Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Rechtshilfesachen betreffend Verfahren,
deren Aktenzeichen auf ungerade Ziffern (1, 3, 5, 7, 9) enden.
Vertretung:
Richterabteilung A 10
Richterabteilung A 2
Richterabteilung A 6
-6-
Abteilung A 12
Richter am Amtsgericht Dr. Terhorst
Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Anträge auf Erlass
einer Einstweiligen Verfügung in WEG-Sachen ab 01.07.2007
Vertretung:
Richterabteilung A 3
Richterabteilung A 2
Richterabteilung A 4
Abteilung A 13
Richter Dr. Stemler
a) Zivilsachen (C-, H- und AR-Sachen) im Turnus.
b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben S.
Vertretung:
Richterabteilung A 6
Richterabteilung A 3
Richterabteilung A 2
Zur Aufstockung der Abteilung A 13 von 0,25 auf 0,5 werden von den Zivilabteilungen auf diese Abteilung zum Stichtag 01.07.2014 Verfahren übertragen wie
folgt:
A2
A3
A4
A5
A6
A7
A8
A9
10 Verfahren
5 Verfahren
9 Verfahren
3 Verfahren
6 Verfahren
4 Verfahren
4 Verfahren
6 Verfahren.
Diese Verfahren werden beginnend beim jüngsten Verfahren durch Zählung
absteigend ermittelt. Das Verfahren mit dem höchsten Aktenzeichen aus 2014 gilt als
jüngstes Verfahren. Von der Übertragung ausgenommen sind Nichtigkeits- und
Vollstreckungsabwehrklagen.
-7II.
Betreuungsgerichte und Abteilungen für die sonstigen Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abteilung B 1, B 2
Richter am Amtsgericht Westhauser
Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend volljährige Personen mit den
Anfangsbuchstaben A - M.
Vertretung:
Richterabteilung B 7
Richterabteilung B 8
Richterabteilung F 3
Richterabteilung F 2
Abteilung B 3
Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der allgemeinen Abteilung für
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, soweit nicht die
Zuständigkeit der Abteilungen B 1, B 2, B 5, B 6, B 7 oder B 8 gegeben ist.
Vertretung:
Richterabteilung B 1/B 2
Richterabteilung B 8
Richterabteilung F 3
Richterabteilung A 2
Abteilung B 5
Richterin am Amtsgericht Dr. Ambs
Verfahren des Freiheitsentziehungs- und Ausländergesetzes gegen Betroffene mit
den Anfangsbuchstaben A - H.
Vertretung:
Richterabteilung C 2
Richterabteilung C 5
Richterabteilung C 7
-8Abteilung B 6
Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz
Verfahrens des Freiheitsentziehungs- und Ausländergesetzes gegen Betroffene mit
den Anfangsbuchstaben I - Z.
Vertretung:
Richterabteilung B 5
Richterabteilung C 5
Richterabteilung C 7
Abteilung B 7
Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm
Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend volljährige Personen mit den
Anfangsbuchstaben N - R und T - Z.
Vertretung:
Richterabteilung B 1/B 2
Richterabteilung B 8
Richterabteilung F 3
Richterabteilung A 2
Abteilung B 8
Richterin Kley
Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend volljährige Personen mit dem
Anfangsbuchstaben S.
Vertretung:
Richterabteilung B 1/B 2
Richterabteilung B 7
Richterabteilung F 3
Richterabteilung A 2
-9-
Abteilung B 9
Richterin am Amtsgericht Dr. Ambs
Richterliche Entscheidungen, die nach dem Polizeigesetz des Landes BadenWürttemberg dem Amtsgericht zugewiesen sind mit den Anfangsbuchstaben A - K.
Vertretung:
Richterabteilung C 7
Richterabteilung C 1
Richterabteilung C 10
Richterabteilung B 10
Richterin Hamdan
Richterliche Entscheidungen, die nach dem Polizeigesetz des Landes BadenWürttemberg dem Amtsgericht zugewiesen sind mit den Anfangsbuchstaben L - Z.
Vertretung:
Richterabteilung C 4
Richterabteilung C 2
Richterabteilung C 5
- 10 III.
Strafabteilungen
Abteilung C 1
Richterin Streicher
1.
a) Jugendschöffengericht.
b) Vollstreckungsleiter für die Vollzugsanstalt Pforzheim.
c) Bewährungsrichter in Jugendschöffen- und Jugendvollstreckungssachen.
2.
Alle Aufgaben des Jugendrichters beim Amtsgericht Pforzheim nach dem 4.
Titel des GVG, §§ 77 GVG und 35 JGG.
Vertretung:
Richterabteilung C 5
Richterabteilung C 3
Richterabteilung C 2
Abteilung C 2
Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz
1.
a) Schöffengericht
b) erweitertes Schöffengericht
2.
Alle Aufgaben des Richters beim Amtsgericht Pforzheim nach dem 4. Titel des
GVG und § 77 GVG.
3.
Zum 01.01.2014 übernimmt die Abteilung C 2 die 15 jüngsten Ds- und Cs-ZKFälle der Abteilung C 10.
Vertretung:
Richterabteilung C 8
Richterabteilung C 5
Richterabteilung C 4
- 11 -
Abteilung C 3
Richterin Dr. Wetzel
1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine
Grundsätze C.)
2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit den
Anfangsbuchstaben A - F.
Vertretung:
Richterabteilung C 7
Richterabteilung C 5
Richterabteilung C 2
Abteilung C 4
Richterin am Amtsgericht Dr. Ambs
1.
Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine
Grundsätze C.)
2.
Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie
Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit den
Anfangsbuchstaben L - R.
Vertretung:
Richterabteilung C 3
Richterabteilung C 1
Richterabteilung C 10 a
Abteilung C 5
Richter am Amtsgericht Dr. Pawlischta
1.
Jugendrichtersachen in Strafsachen.
2.
Von auswärtigen Amtsgerichten hierher abgegebene Jugendrichtersachen.
3.
Jugendrichtersachen in Bußgeldsachen
- 12 4.
Richterliche Anordnungen in Jugendsachen ohne Haftsachen
5.
Bewährungsrichter in Jugendsachen ohne Jugendschöffen- und
Jugendvollstreckungssachen
Vertretung:
Richterabteilung C 1
Richterabteilung C 7
Richterabteilung C 10 a
Abteilung C 6
Richter am Amtsgericht Dr. Pawlischta
1.
Richterliche Entscheidungen in Haftsachen gegen Erwachsene,
Heranwachsende und Jugendliche einschließlich der auf sie entfallenden
Eröffnungen von Haftbefehlen auswärtiger Gerichte.
2.
Sonstige richterliche Handlungen im Vorverfahren, wenn gegen den
Beschuldigten beim Amtsgericht Pforzheim der Erlass eines Haftbefehls
3.
Richterliche Entscheidungen in Auslieferungshaftsachen.
4.
Richterliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einsatz verdeckter
Ermittler.
Vertretung:
Richterabteilung C 3
Richterabteilung C 7
Richterabteilung C 2
Richterabteilung C 1
Richterabteilung C 4
Richterabteilung C 8
Abteilung C 7
Richterin Hamdan
1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine
Grundsätze C).
- 13 -
2. Gs-Sachen
(ohne
Haftsachen)
und
Erzwingungshaftsachen
sowie
Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit den
Anfangsbuchstaben G-K.
3. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht.
Vertretung:
Richterabteilung C 4
Richterabteilung C 2 (nicht für Nr. 3)
Richterabteilung C 5
Abteilung C 8
Richterin am Amtsgericht Gauß
1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine
Grundsätze C.)
2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftverfahren sowie
Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit dem
Anfangsbuchstaben S und T.
Vertretung:
Richterabteilung C 2
Richterabteilung C 10 a
Richterabteilung C 7
Abteilung C 10 a
Richter Dr. Stemler
1.
Einzelrichtersachen in allen Strafsachen und Bußgeldsachen im Turnus
(Allgemeine Grundsätze C.)
2.
Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie Wiederaufnahmeverfahren gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben U - Z.
Vertretung:
Richterabteilung C 8
Richterabteilung C 3
Richterabteilung C 5
- 14 -
Abteilung C 10 b
Richter Dr. Stemler
Die zum 30. April 2004 noch anhängigen Jugendrichter-, Einzelstrafrichter und
Bußgeldsachen der Zweigstelle Neuenbürg.
Vertretung:
Richterabteilung C 2
Richterabteilung C 8
Richterabteilung C 5
- 15 -
IV.
Abteilungen für Familiensachen
und
Beratungshilfesachen in Familiensachen
Abteilung F 1
Richterin Kley
Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus.
Vertretung:
Richterabteilung F 4
Richterabteilung F 5
Richterabteilung F 2
Beratungshilfesachen betreffend die Beratung in Familiensachen Buchstabe A - K,
sowohl betreffend die Grundentscheidung als auch die Entscheidung über die Höhe
der Vergütung.
Vertretung:
Richterabteilung F 2
Richterabteilung F 3
Richterabteilung F 5
Abteilung F 2
Richter Kunz
Familiensachen gemäß § 111 FamFG, ausschließlich Direktzuweisungen, und
Rechtshilfesachen.
Vertretung:
Richterabteilung F 3
Richterabteilung F 1
Richterabteilung F 5
Beratungshilfesachen betreffend die Beratung in Familiensachen Buchstabe L - Z,
sowohl betreffend die Grundentscheidung als auch die Entscheidung über die Höhe
der Vergütung.
- 16 -
Vertretung:
Richterabteilung F 1
Richterabteilung F 3
Richterabteilung F 5
Abteilung F 3
Richter Dr. Bonin
Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus.
Vertretung:
Richterabteilung F 2
Richterabteilung F 4
Richterabteilung F 5
Abteilung F 4
Richterin am Amtsgericht Harzbecker
Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus.
Vertretung:
Richterabteilung F 5
Richterabteilung F 1
Richterabteilung F 2
Abteilung F 5
Richter am Amtsgericht Motzkau
Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus.
Vertretung:
Richterabteilung F 1
Richterabteilung F 4
Richterabteilung F 2
- 17 -
Abteilung F 6
Richterin am Amtsgericht Harzbecker
Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus.
Vertretung:
Richterabteilung F 5
Richterabteilung F 1
Richterabteilung F 3
Verfahren vor dem Güterichter
Güterichter ist jeweils der 1. nach dieser Geschäftsverteilung berufene Vertreter der
Richterabteilung, die die Parteien bzw. die Beteiligten an den Güterichter verwiesen
hat.
Vertretung:
2. nach dieser Geschäftsverteilung berufener Vertreter der Richterabteilung, die die
Parteien bzw. die Beteiligten an den Güterichter verwiesen hat.
Bis zur Beendigung des Güterichterverfahrens wird die Richterabteilung, die die
Parteien bzw. die Beteiligten an den Güterichter verwiesen hat, in Abweichung zu der
allgemeinen Vertretungsregelung vom 3. nach dieser Geschäftsverteilung berufenen
Vertreter als Erstvertreter vertreten.
- 18 Allgemeine Grundsätze
A.
Soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilabteilungen im Turnus unter B, der
Strafabteilungen unter C bzw. der Familiengerichte unter D gesondert geregelt ist,
gelten die folgenden Grundsätze:
1.
Die jeweils namentlich bezeichneten Stellvertreter sind in der aufgeführten
Reihenfolge zur Vertretung berufen.
2.
Sollten sämtliche bestellten Vertreter verhindert sein, so sind die übrigen Richter in
der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem dienstjüngsten Richter, bei
gleichem Dienstalter der nach dem Lebensjahr jüngere Richter, zur Stellvertretung
berufen.
3 a.
Bei mehreren Beschuldigten betr. Einzeljugendstrafsachen sowie richterliche
Anordnungen in Jugendsachen ohne Haftsachen ist für die Zuständigkeit der
Nachname des ältesten Beschuldigten entscheidend.
3 b.
Die Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Handlungen im Vorverfahren richtet sich
nach den Anfangsbuchstaben der Beschuldigten oder Betroffenen und, soweit ein
Beschuldigter oder Betroffener nicht bekannt ist, nach den Anfangsbuchstaben der
Geschädigten. Insoweit gilt die für die einzelnen Abteilungen festgelegte
Buchstabenzuweisung für Beschuldigte und Betroffene entsprechend. Bei mehreren
Beschuldigten, Betroffenen bzw. Geschädigten ist für die Zuständigkeit der
Nachname des ältesten Beschuldigten, Betroffenen oder Geschädigten maßgebend.
Sind weder ein Beschuldigter, Betroffener noch ein Geschädigter bekannt und soll
ein Zeuge vernommen werden, so ist der Nachname des Zeugen für die
Zuständigkeitsbestimmung maßgebend.
4.
Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Tätigkeit bei Firmen, Vereinigungen,
Körperschaften u.a.:
a.
Bei Verfahren betr. Einzelfirmen, Offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften ist der in Firma vorkommende Familienname, bei
mehrerer solcher der erste Buchstabe des ersten Familiennamens
maßgebend.
Sind mit der Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
gleichzeitig die Inhaber persönlich betroffen, so entscheidet die
Firmenbezeichnung nach Satz 1.
Enthält die Firmenbezeichnung keinen Familiennamen, so richtet sich die
Zuständigkeit nach Nr. 4 b),
- 19 -
b.
bei Verfahren betr. öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten des
öffentlichen
Rechts,
Vereine,
Stiftungen,
Genossenschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung ist der erste Buchstabe der Bezeichnung maßgebend, wobei vorgesetzte Zahlungenbezeichnungen (wie z.B. der 1. FC
Pforzheim) und allgemeine Bezeichnungen (z.B. Stadt, Gemeinde, Firma)
unberücksichtigt bleiben.
c. bei Verfahren betr. Gemeinden ist der Anfangsbuchstabe des jeweiligen
Namens entscheidend.
5. Über Befangenheitsanträge entscheidet der jeweilige Vertreter des abgelehnten
Richters, bei dessen Verhinderung die nach dem Geschäftsverteilungsplan
berufenen weiteren Vertreter.
6.
Wird ein Verfahren gemäß § 354 StPO oder gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an eine
andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, so wird die Abteilung von deren
erstem Stellvertreter zuständig.
7.
Für Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach
§§ 2 ff. dieses Gesetzes sind die Ermittlungsrichter im Vorverfahren zuständig.
8.
In den Fällen der Erbfolge oder Namensänderung infolge Verehelichung bleibt der
Prozess bei der seitherigen Abteilung anhängig. Erledigt sich in einer Strafsache das
Verfahren gegen einen Mitangeklagten (rechtskräftige Verurteilung, Einstellung), so
bleibt das Verfahren gegen die übrigen Angeklagten bei der seitherigen Abteilung.
Übernimmt in einer Privatklagesache die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung, so
bleibt das Verfahren bei der seitherigen Abteilung.
Eine nach diesem Geschäftsverteilungsplan an und für sich unzuständige Abteilung
wird zuständig, wenn in Zivilsachen bereits eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat oder in Strafsachen, wenn ein Strafbefehl erlassen oder die
Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde.
9.
In den Fällen einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage ist die Abteilung, deren
Richter im ersten Rechtszug erkannt hat, zuständig. Verfahren, die bis 30.04.2004
bei der Zweigstelle Neuenbürg anhängig waren, werden in derartigen Fällen der
Abteilung A 1 zugewiesen, ohne dass ein Ausgleich im Turnus erfolgt.
10.
Sollten Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen verbunden werden, z.B.
Zivilrechtsstreitigkeiten, die auf denselben Verkehrsunfall zurückzuführen sind, so
wird das jüngste Verfahren zum älteren verbunden. Hierfür ist das Datum des
Eingangs (Stempel) maßgebend.
- 20 11.
Anhängige Verfahren bleiben bei der seitherigen Abteilung soweit nicht eine
anderweitige Regelung erfolgt.
12.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit einer Abteilung entscheidet
das Präsidium.
B.
Turnusregelung für die Zivilabteilungen A 2 bis A 9 und A 13
1.
Für C-, sowie für H- und AR-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Der jeweilige
Turnus wird am 01.01. eines jeden Jahres dort fortgesetzt, wo er mit Ablauf des
vorangegangenen Jahres geendet hat.
a.
C-Sachen ohne Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen oder Arreste:
Der Turnus in diesen C-Sachen ist wie folgt:
A 2: 10 Verfahren, A 3: 5 Verfahren, A 4: 9 Verfahren, A 5: 2 Verfahren, in
jedem 2. Turnus 3 Verfahren, A 6: 6 Verfahren, A 7: 4 Verfahren, A 8: 4 Verfahren, A 9: 6 Verfahren, A 13: 5 Verfahren.
Ausnahmen: Vollstreckungsabwehrklagen gemäß § 767 ZPO und Anträge
gemäß § 940 a Abs. 3 ZPO fallen unter Anrechnung auf den Turnus in die
Zuständigkeit derjenigen Abteilung, die mit dem vorangegangenen
Rechtsstreit bzw. Hauptsacheverfahren befasst war oder ist. Für
Vollstreckungsabwehrklagen, die Verfahren der zum 30.04.2004 aufgelösten
Zweigstelle Neuenbürg betreffen, ist ohne Anrechnung auf den Turnus die
Abteilung A 1 zuständig.
b.
Der Turnus für AR- und H-Sachen ist wie folgt gestaltet:
A 2: 2 Verfahren, A 3: 1 Verfahren, A 4: 2 Verfahren, A 6: 1 Verfahren, A 7:
1 Verfahren, A 8: 1 Verfahren, A 9: 1 Verfahren und bei jedem 6. Turnus
2 Verfahren, A 13: 2 Verfahren.
2.
Die Zählung der Verfahren (Aktenzeichen) beginnt bei jeder Richterabteilung in
jedem Geschäftsjahr mit der Zahl 1 und erfolgt jährlich fortlaufend.
- 21 -
Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung
abgegeben, so werden die Akten der zentralen Eingangsstelle zugeleitet. Diese
versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der
Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten Arbeitstag von der
zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden
Richter im Turnus wird nicht erteilt.
3.
Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren und Anträge erfolgt an jedem Arbeitstag
durch die zentrale Eingangsstelle. Die Eingänge eines Tages, eines Wochenendes
oder eines Feiertages werden bei der zentralen Eingangsstelle gesammelt und am
Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages wie folgt zugeteilt:
Für die alphabetische Reihenfolge sind die ersten Buchstaben des Nachnamen des
Beklagten/Antragsgegners maßgebend. Liegen Klagen/Anträge gegen Personen mit
gleichem Nachnamen vor, sind deren Vornamen mit heran zu ziehen.
Es gilt dann der im Alphabet vorausgehende Vorname. Sind Nach- und Vornamen
der Beklagten bzw. Antragsgegner gleich, so bestimmt sich die alphabetische
Reihenfolge nach den Nach- bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller. Richtet sich
eine Klage/Antragsschrift gleichzeitig gegen eine natürliche und eine juristische
Person, so ist für die alphabetische Reihenfolge der Nachname der natürlichen
Person bestimmend. Bei mehreren natürlichen Personen und einer juristischen
Person gilt die oben für mehrere Beklagte getroffene Regelung.
Können mehrere Klagen/Antragsschriften nicht vor- bzw. nachgeordnet werden, sind
die Eingänge derselben Richterabteilung zuzuteilen. In diesem Falle ist im Turnus ein
entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Bei Aufgebotsverfahren ist der Name des
Antragstellers maßgebend.
Bei der alphabetischen Einordnung bleiben deutsche Adelsprädikate und sonstige
vor dem Nachnamen stehende selbständige Zusätze außer Betracht, es sei denn, sie
werden in einem Wort geschrieben oder sind Bestandteile von Firmennamen oder
Bezeichnungen juristischer Personen. Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen
juristischer Personen ist stets der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen
Person maßgebend.
Für Verfahren, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, die sich wegen des
gleichen Streitgegenstandes gegen Gesamtschuldner richten, ist eine Abteilung
zuständig. Soweit die Verfahren im Rahmen des Turnus verschiedenen Abteilungen
zugewiesen worden sind, ist die Abteilung, die das älteste Verfahren hat, für alle
Verfahren aller Gesamtschuldner zuständig. Lässt sich die zeitliche Priorität nicht
feststellen, etwa weil die Verfahren am gleichen Tag eingegangen sind, bestimmt
sich die Zuständigkeit analog zu den Regeln, wie die Verfahren nach Eingang zur
turnusmäßigen Eintragung zu sortieren sind (vgl. oben).
- 22 4.
a.
b.
Wird eine Zivilsache (C-/H-Sache), die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus
sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen
und abgelegt war, weiterbetrieben, bleibt die Sache bei der Richterabteilung
anhängig, die zuvor zuständig gewesen war. Das Verfahren wird nicht auf die
nächste turnusmäßige Zuteilung angerechnet.
Hierbei gilt für die zum 30.04.2004 aufgelöste Zweigstelle Neuenbürg, dass in
den in Nr. 4.a. genannten Fällen eine Zuweisung an die Abteilung A 1 erfolgt,
ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt.
5.
Wird eine Sache zurückverwiesen, verbleibt sie bei der bisherigen Richterabteilung.
Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzungen in den vorigen
Stand, für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen und für Klagen nach
vorausgegangenen PKH-Verfahren. Eine Anrechnung auf die Turnuszuteilung findet
in diesen Fällen nicht statt.
Für Verfahren der zum 30.04.2004 aufgelösten Zweigstelle Neuenbürg gilt die in Nr.
4.b. getroffene Regelung entsprechend.
6.
Ist eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung nach § 147 ZPO anzuordnen, ist für das verbundene Verfahren die
Richterabteilung zuständig, die mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen
Verfahren befasst ist. Die abgebende Richterabteilung hat die zugehörige Zählkarte
mit „Abgabe innerhalb des Gerichts“ abzuschließen
Die Richterabteilung, in der die Verfahren verbunden werden, hat eine neue
Zählkarte anzulegen.
7.
Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen oder Arreste, mit Ausnahme
entsprechender Anträge in WEG-Sachen und Anträge gemäß § 940a Abs. 3 ZPO
werden außerhalb des Turnus kalender-wochenweise den Richterabteilungen
zugeteilt. Die Abteilungen A 2 und A 4 sind jeweils 2 Wochen lang, die übrigen
Abteilungen 1 Woche lang zuständig. Für die Reihenfolge der Zuständigkeit ist die
aufsteigende Nummernfolge der Richterabteilung maßgeblich. Die Feststellung der
Zuständigkeit erfolgt fortlaufend, auch über das Kalenderjahr hinweg, und beginnt
nach Erreichen der Abteilung A 13 wieder von vorne mit der Abteilung A 2. Die
Reihenfolge der Zuständigkeiten ist in einer Jahresliste darzustellen. Diese Liste
beginnt in der 1. Kalenderwoche des Kalenderjahres 2013 mit der Zuständigkeit der
Abteilung A 7.
Die Richter/innen können ihre Zuständigkeit wochenweise tauschen. Ein solcher
Tausch ist von dem/der nach der Liste zuständigen Richter/in spätestens 1 Tag vor
der Tauschwoche der zentralen Eingangsgeschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail
mitzuteilen und gilt damit als vom Präsidium genehmigt.
- 23 -
8.
In den Fällen einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage ist die Abteilung, deren
Richter im ersten Rechtszug erkannt hat zuständig. Verfahren, die bis 30.04.2004 bei
der Zweigstelle Neuenbürg anhängig waren, werden in derartigen Fällen der
Abteilung A 1 zugewiesen, ohne dass ein Ausgleich im Turnus erfolgt.
9.
Anhängige Verfahren bleiben bei der seitherigen Abteilung, soweit nicht eine
anderweitige Regelung erfolgt.
10.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit einer Abteilung entscheidet
das Präsidium
C.
Zuständigkeitsregelung für Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Rechtshilfesachen
Maßgebend für die Zuständigkeit nach Endziffern der Aktenzeichen sind die gemäß
dem Geschäftsverteilungsplan für die Beamten des gehobenen Dienstes des
Amtsgerichts
Pforzheim
in
der
jeweils
gültigen
Fassung
für
die
Vollstreckungsgerichte 1 und 2 sowie die Insolvenzgerichte 1 bis 5 und die
Beratungshilfe in Insolvenzsachen vergebenen Aktenzeichen.
- 24 -
D.
Turnusregelung in Einzelrichterstrafsachen für Erwachsene
1.
Die Zuständigkeit der Abteilungen C 3, C 4, C 7, C 8, C 9, C 10 a bestimmt sich nach
der nachfolgenden Turnusregelung:
Es werden folgende einzelne Turnuslisten in Straf- und Bußgeldsachen gegen
Erwachsene eingerichtet:
Ds-Sachen
Cs-Sachen
AR-Sachen
BWL-Sachen
Bußgeldsachen.
Bezüglich der Gs-Sachen und der Erzwingungshaftsachen sowie der
Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen verbleibt es bei der unter III. der
Geschäftsverteilung jeweils dargestellten Zuständigkeit nach Buchstaben.
Im Übrigen gelten folgende ergänzende Grundsätze:
Privatklagesachen (Bs-Sachen) werden wie Ds-Sachen behandelt und in deren
Turnus eingestellt.
Erneut vorgelegte Bußgeldverfahren, die nach § 69 Abs. 5 OWiG an die
Verwaltungsbehörde zurückgegeben waren, werden der Abteilung ohne Anrechnung
auf den Turnus zugeschrieben, die den Beschluss gemäß § 69 Abs. 5 OWiG
erlassen hat.
2.
Strafsachen, die an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben wurden, weil vom Gericht
eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen oder eine andere Rechtsfolge
angeregt wird und die danach von der Staatsanwaltschaft dem Gericht wieder
vorgelegt werden, werden der Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus
zugeschrieben, bei der das Verfahren bereits anhängig war. Gleiches gilt, wenn die
Staatsanwaltschaft vom Strafbefehlsverfahren ins Anklageverfahren oder ins
beschleunigte Verfahren übergeht oder umgekehrt.
Eröffnungen von Gerichten höherer Ordnung werden wie Neueingänge behandelt.
Zurückverweisungen gehen an den ersten Vertreter der Abteilung, deren
Entscheidung aufgehoben wurde, unter Anrechnung auf den Turnus.
- 25 -
Ist gegen einen Beschuldigten bei einer Abteilung bereits ein Verfahren anhängig
und noch nicht erledigt, so ist diese Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus auch
für weitere Verfahren gegen denselben Beschuldigten zuständig.
3.
Der Turnus ist für die maßgeblichen Verfahrensarten in Einzelrichterstrafsachen für
Erwachsene wie folgt gestaltet:
C3
C4
C7
C8
C 10 a
8 Verfahren,
8 Verfahren, bei jedem 4. Turnus 4 Verfahren,
8 Verfahren,
4 Verfahren,
2 Verfahren.
4.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für polizeirechtliche Verfahren werden die
Abteilungen C 4 und C 7 zum Jahresbeginn bei der Zuteilung von Ds-Sachen in fünf
Verfahren ausgelassen.
5.
Die Turnuszuschreibung auf die einzelnen Abteilungen erfolgt durch eine zentrale
Eingangsgeschäftsstelle. Für die Reihenfolge der Verteilung ist der Tag des
Eingangs der Sache beim Amtsgericht maßgebend, wobei der Turnus vom Vortag
fortgesetzt wird. Bei gleichem Eingangsdatum sind für die Verteilung die JsNummern der Staatsanwaltschaft maßgebend, wobei die Referatsbezeichnung der
Staatsanwaltschaft und die Js-Nummer einschließlich der Jahresbezeichnung als
eine Zahl gelten und somit die Kennzahl für die Zuschreibung auf die Abteilung
bilden (Beispiel 85 Js 12345/03 = 851234503).
Die Sache mit der niederen Kennzahl wird vor derjenigen mit der höheren Kennzahl
eingetragen. Sind keine Js-Nummern vorhanden, folgt die Reihenfolge dem
Alphabet.
- 26 -
E.
Turnusregelung für die Familiengerichtsabteilungen F 1 bis F 6
1.
Neueingehende Familiensachen werden der zentralen Eingabestelle des
Familiengerichts vorgelegt. Die in das Register für Familiensachen einzutragenden Eingänge werden ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt.
2.
Für zeitgleiche Eingänge ergibt sich die Reihenfolge der Erfassung nach der
alphabetischen Einordnung der Nachnamen des an erster Stelle stehenden
Beklagten/Antragsgegners. Bei gleichen Familiennamen sind die Vornamen
des Beklagten/Antragsgegners und bei gleichen Vornamen die Nachnamen
der weiteren Beklagten/Antragsgegner maßgeblich. Bei gleichen Vornamen
entscheiden die Familiennamen bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller.
3.
Die so geordneten Eingänge werden mit einer fortlaufenden Nummer,
täglich beginnend mit 1, versehen (Kennzahl).
4.
Am Nachmittag eines jeden Tages, nach Zutrag der Tagespost, werden die
Eingänge in der Reihenfolge der Kennzahl einzeln zugeteilt. Danach werden
sie zur Aktenanlage bzw. Vergabe des Aktenzeichens der zuständigen
Serviceeinheit zugeleitet.
5.
Der Turnusanteil beträgt ab dem 01.07.2012
für die Abteilung F 1 7 Verfahren, in jedem zweiten Turnus 8 Verfahren,
für die Abteilung F 2 10 Verfahren,
für die Abteilung F 3 10 Verfahren,
für die Abteilung F 4 5 Verfahren,
für die Abteilung F 5 10 Verfahren und
für die Abteilung F 6 5 Verfahren.
6.
Eingänge, die nicht unter Ziffer 7 a), b) fallen, werden nach folgendem
Turnus verteilt:
In einem ersten Durchgang eines Turnus erhalten die Abteilungen für
Familiensachen die in Ziffer 5 genannte Verfahrensanzahl. Die Verteilung
beginnt bei der Abteilung F 1. Eine Zuteilung zur jeweils nächsten Abteilung
erfolgt - unter Berücksichtigung der nach Ziffer 8 vergebenen Verfahren erst dann, wenn die vorstehende Abteilung sämtliche ihr in dem Turnusdurchgang zuzuweisende Verfahren erhalten hat. Danach beginnt ein
neuer Turnus, wobei ein am Vortag nicht abgeschlossener Turnus fort
geführt wird. Der zweite Turnusdurchgang beginnt dann mit der in Ziffer 5
genannten Verfahrensanzahl wiederum mit der Abteilung F 1.
- 27 7. a)
Ist eine an einer Familiensache beteiligte Person in einer noch anhängigen Familiensache, sei sie auch als ruhend ausgetragen, ebenfalls beteiligt, so wird das neue Verfahren der Abteilung zugewiesen,
bei der das frühere Verfahren anhängig ist (Direktzuweisung).
Darüber hinaus werden
•
Überprüfungsverfahren gem. § 166 FamFG der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das abgeschlossenen
Kindeswohlgefährdungsverfahren geführt worden ist;
•
Vermittlungsverfahren der Familiengerichtsabteilung direkt
zugewiesen, bei der das abgeschlossenen Verfahren wegen
Regelung des Umgangs geführt worden ist, soweit dieses
Verfahren im vorausgegangenen Kalenderjahr anhängig
geworden war;
•
Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der innerhalb der letzten
365 Tage vor Eingang des neuen Verfahrens ein Sorgerechtsbzw. Umgangsrechtsverfahren zwischen den gleichen Beteiligten
anhängig gewesen ist - unabhängig davon, ob es sich bei
Neueingang oder Altverfahren jeweils um eine einstweilige
Anordnung oder ein Hauptsacheverfahren handelt bzw.
gehandelt hat;
•
Umgangsverfahren, die von Amts wegen im Rahmen von
Vollstreckungsverfahren
eingeleitet
worden
sind,
der
Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das
abgeschlossene, zu vollstreckende Verfahren wegen Regelung
des Umgangs geführt worden ist;
•
Verfahren, deren Übernahme zunächst abgelehnt worden ist,
ohne Anrechnung auf den Turnus der Familiengerichtsabteilung
direkt zugewiesen, die die Übernahme zunächst abgelehnt hatte;
•
Unterbringungsverfahren, die die Verlängerung einer bereits
erfolgten
Unterbringung
beinhalten,
der
Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das abgeschlossene
ursprüngliche Unterbringungsverfahren geführt worden ist, und
•
Verfahren, die aus einem AR-Verfahren entstehen, der Abteilung
zugewiesen, die innerhalb der letzten 6 Monate mit der ARSache befasst gewesen ist.
- 28 -
Sind trotz dieser Regel mehrere Familiensachen mit Personenübereinstimmung bei verschiedenen Abteilungen anhängig, so werden alle
jüngeren Verfahren der Abteilung mit dem ältesten Verfahren zugewiesen.
b)
8.
Ein nach Nr. 7 a) zugewiesenes Verfahren wird auf den Turnus angerechnet, soweit dort nichts anderes bestimmt ist und soweit die entsprechende Abteilung am Turnus teilnimmt.
Wird eine Familiensache vom Oberlandesgericht zurückverwiesen, so verbleibt sie bei der bisherigen Abteilung, soweit sie nicht an eine andere Abteilung zurückverwiesen wurde. Gleiches gilt für gemäß § 140 FamFG abgetrennte Verfahren. Diese Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet.
Besteht die Abteilung nicht mehr, so sind diese Sachen als Neueingang zu
behandeln.
Gemäß § 137 Abs. 5 Satz 2, 140 Abs. 2 FamFG abgetrennte Verfahren
werden wie Neueingänge behandelt und sind der zentralen Eingabestelle
vorzulegen.
9.
Wird ein infolge Verfahrensruhe oder aus sonstigen Gründen nach der
Aktenordnung abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, bleibt die
bisher befasste Abteilung zuständig, ohne dass das wieder aufgenommene
Verfahren auf den Turnus angerechnet wird.
10.
Die Zuweisung von Rechtshilfeverfahren im AR-Register erfolgt jeweils nach
demselben Turnus.
11.
Im Falle der Abgabe innerhalb des Familiengerichts wird das abgegebene
Verfahren bei der übernehmenden Abteilung auf den Turnus angerechnet.
12.
Im Turnus sind ab dem 01.09.2012 die Abteilungen F 1 mit 0,75 AKA, die
Abteilung F 2 mit 1,0 AKA, die Abteilung F 3 mit 1,0 AKA, die Abteilung F 4 mit
0,5 AKA, die Abteilung F 5 mit 1,0 AKA und die Abteilung F 6 mit 0,5 AKA
berücksichtigt.
Eschler
Richterin am AG
Dr. Terhorst
Richter am AG
Harzbecker
Richter am AG
Dr. Pawlischta
Richter am AG
Dr. Walz
Direktor des AG