E 3204 Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Pforzheim für das Jahr 2015 Stand: 01.05.2015 Dienstvorstand: Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz Zuständigkeit des Direktors des Amtsgerichts: a) Geschäfte des Dienstvorstandes (Verwaltungsangelegenheiten). b) Bearbeitung der Gesuche zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Vertretung: Richterin am Amtsgericht (Stv. Dir’ in.) Dr. Ambs Richter am Amtsgericht (w.A.f.R.) Dr. Ganßauge danach der jeweils dienstälteste Richter am Amtsgericht -2- I. Abteilungen für Zivilsachen: Abteilung A 1 Richter am Amtsgericht Richter Alle am 30.04.2004 bei der Zweigstelle Neuenbürg anhängigen Zivilsachen (C-, H-, AR- und Zwangsvollstreckungssachen) Vertretung: Richterabteilung A 4 Richterabteilung A 6 Richterabteilung A 3 Abteilung A 2 Richter am Amtsgericht Richter a) Zivilsachen (C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben K, M und J Vertretung: Richterabteilung A 4 Richterabteilung A 6 Richterabteilung A 3 Abteilung A 3 Richterin am Amtsgericht Ellwanger a) Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben V und W. -3Vertretung: Richterabteilung A 6 Richterabteilung A 13 Richterabteilung A 2 Abteilung A 4 Richter am Amtsgericht Dr. Ganßauge a) Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben, C, D, H und P. Vertretung: Richterabteilung A 2 Richterabteilung A 3 Richterabteilung A 6 Abteilung A 5 Richter Dr. Stemler a) Zivilsachen (C-Sachen ) im Turnus b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit dem Anfangsbuchstaben B Vertretung: Richterabteilung A 9 Richterabteilung A 7 Richterabteilung A 8 Abteilung A 6 Richter am Amtsgericht Dr. Terhorst a) Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben G, T und U . -4Vertretung: Richterabteilung A 13 Richterabteilung A 2 Richterabteilung A 4 Abteilung A 7 Richterin am Amtsgericht Eschler a) Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben F, I, X und Y Vertretung: Richterabteilung A 8 Richterabteilung A 5 Richterabteilung A 9 Abteilung A 8 Richterin am Amtsgericht Kämpfe a) Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben E, N, O, Q und Z. Vertretung: Richterabteilung A 7 Richterabteilung A 9 Richterabteilung A 4 -5- Abteilung A 9 Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm a) Zivilsachen ( C-, H- und AR-Sachen ) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben A, L und R Vertretung: Richterabteilung A 5 Richterabteilung A 8 Richterabteilung A 7 Abteilung A 10 Richterin am Amtsgericht Kämpfe Alle richterlichen Entscheidungen in Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Rechtshilfesachen betreffend Verfahren, deren Aktenzeichen auf gerade Ziffern (0, 2, 4, 6, 8) enden. Vertretung: Richterabteilung A 11 Richterabteilung A 2 Richterabteilung A 6 Abteilung A 11 Richterin am Amtsgericht Eschler Alle richterlichen Entscheidungen in Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Rechtshilfesachen betreffend Verfahren, deren Aktenzeichen auf ungerade Ziffern (1, 3, 5, 7, 9) enden. Vertretung: Richterabteilung A 10 Richterabteilung A 2 Richterabteilung A 6 -6- Abteilung A 12 Richter am Amtsgericht Dr. Terhorst Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung in WEG-Sachen ab 01.07.2007 Vertretung: Richterabteilung A 3 Richterabteilung A 2 Richterabteilung A 4 Abteilung A 13 Richter Dr. Stemler a) Zivilsachen (C-, H- und AR-Sachen) im Turnus. b) Zwangsvollstreckungssachen betreffend Personen mit den Anfangsbuchstaben S. Vertretung: Richterabteilung A 6 Richterabteilung A 3 Richterabteilung A 2 Zur Aufstockung der Abteilung A 13 von 0,25 auf 0,5 werden von den Zivilabteilungen auf diese Abteilung zum Stichtag 01.07.2014 Verfahren übertragen wie folgt: A2 A3 A4 A5 A6 A7 A8 A9 10 Verfahren 5 Verfahren 9 Verfahren 3 Verfahren 6 Verfahren 4 Verfahren 4 Verfahren 6 Verfahren. Diese Verfahren werden beginnend beim jüngsten Verfahren durch Zählung absteigend ermittelt. Das Verfahren mit dem höchsten Aktenzeichen aus 2014 gilt als jüngstes Verfahren. Von der Übertragung ausgenommen sind Nichtigkeits- und Vollstreckungsabwehrklagen. -7II. Betreuungsgerichte und Abteilungen für die sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abteilung B 1, B 2 Richter am Amtsgericht Westhauser Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend volljährige Personen mit den Anfangsbuchstaben A - M. Vertretung: Richterabteilung B 7 Richterabteilung B 8 Richterabteilung F 3 Richterabteilung F 2 Abteilung B 3 Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der allgemeinen Abteilung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, soweit nicht die Zuständigkeit der Abteilungen B 1, B 2, B 5, B 6, B 7 oder B 8 gegeben ist. Vertretung: Richterabteilung B 1/B 2 Richterabteilung B 8 Richterabteilung F 3 Richterabteilung A 2 Abteilung B 5 Richterin am Amtsgericht Dr. Ambs Verfahren des Freiheitsentziehungs- und Ausländergesetzes gegen Betroffene mit den Anfangsbuchstaben A - H. Vertretung: Richterabteilung C 2 Richterabteilung C 5 Richterabteilung C 7 -8Abteilung B 6 Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz Verfahrens des Freiheitsentziehungs- und Ausländergesetzes gegen Betroffene mit den Anfangsbuchstaben I - Z. Vertretung: Richterabteilung B 5 Richterabteilung C 5 Richterabteilung C 7 Abteilung B 7 Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend volljährige Personen mit den Anfangsbuchstaben N - R und T - Z. Vertretung: Richterabteilung B 1/B 2 Richterabteilung B 8 Richterabteilung F 3 Richterabteilung A 2 Abteilung B 8 Richterin Kley Betreuungs- und Unterbringungsverfahren betreffend volljährige Personen mit dem Anfangsbuchstaben S. Vertretung: Richterabteilung B 1/B 2 Richterabteilung B 7 Richterabteilung F 3 Richterabteilung A 2 -9- Abteilung B 9 Richterin am Amtsgericht Dr. Ambs Richterliche Entscheidungen, die nach dem Polizeigesetz des Landes BadenWürttemberg dem Amtsgericht zugewiesen sind mit den Anfangsbuchstaben A - K. Vertretung: Richterabteilung C 7 Richterabteilung C 1 Richterabteilung C 10 Richterabteilung B 10 Richterin Hamdan Richterliche Entscheidungen, die nach dem Polizeigesetz des Landes BadenWürttemberg dem Amtsgericht zugewiesen sind mit den Anfangsbuchstaben L - Z. Vertretung: Richterabteilung C 4 Richterabteilung C 2 Richterabteilung C 5 - 10 III. Strafabteilungen Abteilung C 1 Richterin Streicher 1. a) Jugendschöffengericht. b) Vollstreckungsleiter für die Vollzugsanstalt Pforzheim. c) Bewährungsrichter in Jugendschöffen- und Jugendvollstreckungssachen. 2. Alle Aufgaben des Jugendrichters beim Amtsgericht Pforzheim nach dem 4. Titel des GVG, §§ 77 GVG und 35 JGG. Vertretung: Richterabteilung C 5 Richterabteilung C 3 Richterabteilung C 2 Abteilung C 2 Direktor des Amtsgerichts Dr. Walz 1. a) Schöffengericht b) erweitertes Schöffengericht 2. Alle Aufgaben des Richters beim Amtsgericht Pforzheim nach dem 4. Titel des GVG und § 77 GVG. 3. Zum 01.01.2014 übernimmt die Abteilung C 2 die 15 jüngsten Ds- und Cs-ZKFälle der Abteilung C 10. Vertretung: Richterabteilung C 8 Richterabteilung C 5 Richterabteilung C 4 - 11 - Abteilung C 3 Richterin Dr. Wetzel 1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine Grundsätze C.) 2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben A - F. Vertretung: Richterabteilung C 7 Richterabteilung C 5 Richterabteilung C 2 Abteilung C 4 Richterin am Amtsgericht Dr. Ambs 1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine Grundsätze C.) 2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben L - R. Vertretung: Richterabteilung C 3 Richterabteilung C 1 Richterabteilung C 10 a Abteilung C 5 Richter am Amtsgericht Dr. Pawlischta 1. Jugendrichtersachen in Strafsachen. 2. Von auswärtigen Amtsgerichten hierher abgegebene Jugendrichtersachen. 3. Jugendrichtersachen in Bußgeldsachen - 12 4. Richterliche Anordnungen in Jugendsachen ohne Haftsachen 5. Bewährungsrichter in Jugendsachen ohne Jugendschöffen- und Jugendvollstreckungssachen Vertretung: Richterabteilung C 1 Richterabteilung C 7 Richterabteilung C 10 a Abteilung C 6 Richter am Amtsgericht Dr. Pawlischta 1. Richterliche Entscheidungen in Haftsachen gegen Erwachsene, Heranwachsende und Jugendliche einschließlich der auf sie entfallenden Eröffnungen von Haftbefehlen auswärtiger Gerichte. 2. Sonstige richterliche Handlungen im Vorverfahren, wenn gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Pforzheim der Erlass eines Haftbefehls 3. Richterliche Entscheidungen in Auslieferungshaftsachen. 4. Richterliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einsatz verdeckter Ermittler. Vertretung: Richterabteilung C 3 Richterabteilung C 7 Richterabteilung C 2 Richterabteilung C 1 Richterabteilung C 4 Richterabteilung C 8 Abteilung C 7 Richterin Hamdan 1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine Grundsätze C). - 13 - 2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben G-K. 3. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht. Vertretung: Richterabteilung C 4 Richterabteilung C 2 (nicht für Nr. 3) Richterabteilung C 5 Abteilung C 8 Richterin am Amtsgericht Gauß 1. Einzelrichtersachen in allen Straf- und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine Grundsätze C.) 2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftverfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen gegen Erwachsene mit dem Anfangsbuchstaben S und T. Vertretung: Richterabteilung C 2 Richterabteilung C 10 a Richterabteilung C 7 Abteilung C 10 a Richter Dr. Stemler 1. Einzelrichtersachen in allen Strafsachen und Bußgeldsachen im Turnus (Allgemeine Grundsätze C.) 2. Gs-Sachen (ohne Haftsachen) und Erzwingungshaftsachen sowie Wiederaufnahmeverfahren gegen Erwachsene mit den Anfangsbuchstaben U - Z. Vertretung: Richterabteilung C 8 Richterabteilung C 3 Richterabteilung C 5 - 14 - Abteilung C 10 b Richter Dr. Stemler Die zum 30. April 2004 noch anhängigen Jugendrichter-, Einzelstrafrichter und Bußgeldsachen der Zweigstelle Neuenbürg. Vertretung: Richterabteilung C 2 Richterabteilung C 8 Richterabteilung C 5 - 15 - IV. Abteilungen für Familiensachen und Beratungshilfesachen in Familiensachen Abteilung F 1 Richterin Kley Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus. Vertretung: Richterabteilung F 4 Richterabteilung F 5 Richterabteilung F 2 Beratungshilfesachen betreffend die Beratung in Familiensachen Buchstabe A - K, sowohl betreffend die Grundentscheidung als auch die Entscheidung über die Höhe der Vergütung. Vertretung: Richterabteilung F 2 Richterabteilung F 3 Richterabteilung F 5 Abteilung F 2 Richter Kunz Familiensachen gemäß § 111 FamFG, ausschließlich Direktzuweisungen, und Rechtshilfesachen. Vertretung: Richterabteilung F 3 Richterabteilung F 1 Richterabteilung F 5 Beratungshilfesachen betreffend die Beratung in Familiensachen Buchstabe L - Z, sowohl betreffend die Grundentscheidung als auch die Entscheidung über die Höhe der Vergütung. - 16 - Vertretung: Richterabteilung F 1 Richterabteilung F 3 Richterabteilung F 5 Abteilung F 3 Richter Dr. Bonin Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus. Vertretung: Richterabteilung F 2 Richterabteilung F 4 Richterabteilung F 5 Abteilung F 4 Richterin am Amtsgericht Harzbecker Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus. Vertretung: Richterabteilung F 5 Richterabteilung F 1 Richterabteilung F 2 Abteilung F 5 Richter am Amtsgericht Motzkau Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus. Vertretung: Richterabteilung F 1 Richterabteilung F 4 Richterabteilung F 2 - 17 - Abteilung F 6 Richterin am Amtsgericht Harzbecker Familiensachen gemäß § 111 FamFG und Rechtshilfesachen im Turnus. Vertretung: Richterabteilung F 5 Richterabteilung F 1 Richterabteilung F 3 Verfahren vor dem Güterichter Güterichter ist jeweils der 1. nach dieser Geschäftsverteilung berufene Vertreter der Richterabteilung, die die Parteien bzw. die Beteiligten an den Güterichter verwiesen hat. Vertretung: 2. nach dieser Geschäftsverteilung berufener Vertreter der Richterabteilung, die die Parteien bzw. die Beteiligten an den Güterichter verwiesen hat. Bis zur Beendigung des Güterichterverfahrens wird die Richterabteilung, die die Parteien bzw. die Beteiligten an den Güterichter verwiesen hat, in Abweichung zu der allgemeinen Vertretungsregelung vom 3. nach dieser Geschäftsverteilung berufenen Vertreter als Erstvertreter vertreten. - 18 Allgemeine Grundsätze A. Soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilabteilungen im Turnus unter B, der Strafabteilungen unter C bzw. der Familiengerichte unter D gesondert geregelt ist, gelten die folgenden Grundsätze: 1. Die jeweils namentlich bezeichneten Stellvertreter sind in der aufgeführten Reihenfolge zur Vertretung berufen. 2. Sollten sämtliche bestellten Vertreter verhindert sein, so sind die übrigen Richter in der Reihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem dienstjüngsten Richter, bei gleichem Dienstalter der nach dem Lebensjahr jüngere Richter, zur Stellvertretung berufen. 3 a. Bei mehreren Beschuldigten betr. Einzeljugendstrafsachen sowie richterliche Anordnungen in Jugendsachen ohne Haftsachen ist für die Zuständigkeit der Nachname des ältesten Beschuldigten entscheidend. 3 b. Die Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Handlungen im Vorverfahren richtet sich nach den Anfangsbuchstaben der Beschuldigten oder Betroffenen und, soweit ein Beschuldigter oder Betroffener nicht bekannt ist, nach den Anfangsbuchstaben der Geschädigten. Insoweit gilt die für die einzelnen Abteilungen festgelegte Buchstabenzuweisung für Beschuldigte und Betroffene entsprechend. Bei mehreren Beschuldigten, Betroffenen bzw. Geschädigten ist für die Zuständigkeit der Nachname des ältesten Beschuldigten, Betroffenen oder Geschädigten maßgebend. Sind weder ein Beschuldigter, Betroffener noch ein Geschädigter bekannt und soll ein Zeuge vernommen werden, so ist der Nachname des Zeugen für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebend. 4. Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Tätigkeit bei Firmen, Vereinigungen, Körperschaften u.a.: a. Bei Verfahren betr. Einzelfirmen, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist der in Firma vorkommende Familienname, bei mehrerer solcher der erste Buchstabe des ersten Familiennamens maßgebend. Sind mit der Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gleichzeitig die Inhaber persönlich betroffen, so entscheidet die Firmenbezeichnung nach Satz 1. Enthält die Firmenbezeichnung keinen Familiennamen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Nr. 4 b), - 19 - b. bei Verfahren betr. öffentlich rechtliche Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist der erste Buchstabe der Bezeichnung maßgebend, wobei vorgesetzte Zahlungenbezeichnungen (wie z.B. der 1. FC Pforzheim) und allgemeine Bezeichnungen (z.B. Stadt, Gemeinde, Firma) unberücksichtigt bleiben. c. bei Verfahren betr. Gemeinden ist der Anfangsbuchstabe des jeweiligen Namens entscheidend. 5. Über Befangenheitsanträge entscheidet der jeweilige Vertreter des abgelehnten Richters, bei dessen Verhinderung die nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen weiteren Vertreter. 6. Wird ein Verfahren gemäß § 354 StPO oder gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, so wird die Abteilung von deren erstem Stellvertreter zuständig. 7. Für Entscheidungen über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 2 ff. dieses Gesetzes sind die Ermittlungsrichter im Vorverfahren zuständig. 8. In den Fällen der Erbfolge oder Namensänderung infolge Verehelichung bleibt der Prozess bei der seitherigen Abteilung anhängig. Erledigt sich in einer Strafsache das Verfahren gegen einen Mitangeklagten (rechtskräftige Verurteilung, Einstellung), so bleibt das Verfahren gegen die übrigen Angeklagten bei der seitherigen Abteilung. Übernimmt in einer Privatklagesache die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung, so bleibt das Verfahren bei der seitherigen Abteilung. Eine nach diesem Geschäftsverteilungsplan an und für sich unzuständige Abteilung wird zuständig, wenn in Zivilsachen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder in Strafsachen, wenn ein Strafbefehl erlassen oder die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. 9. In den Fällen einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage ist die Abteilung, deren Richter im ersten Rechtszug erkannt hat, zuständig. Verfahren, die bis 30.04.2004 bei der Zweigstelle Neuenbürg anhängig waren, werden in derartigen Fällen der Abteilung A 1 zugewiesen, ohne dass ein Ausgleich im Turnus erfolgt. 10. Sollten Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen verbunden werden, z.B. Zivilrechtsstreitigkeiten, die auf denselben Verkehrsunfall zurückzuführen sind, so wird das jüngste Verfahren zum älteren verbunden. Hierfür ist das Datum des Eingangs (Stempel) maßgebend. - 20 11. Anhängige Verfahren bleiben bei der seitherigen Abteilung soweit nicht eine anderweitige Regelung erfolgt. 12. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit einer Abteilung entscheidet das Präsidium. B. Turnusregelung für die Zivilabteilungen A 2 bis A 9 und A 13 1. Für C-, sowie für H- und AR-Sachen besteht jeweils ein eigener Turnus. Der jeweilige Turnus wird am 01.01. eines jeden Jahres dort fortgesetzt, wo er mit Ablauf des vorangegangenen Jahres geendet hat. a. C-Sachen ohne Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen oder Arreste: Der Turnus in diesen C-Sachen ist wie folgt: A 2: 10 Verfahren, A 3: 5 Verfahren, A 4: 9 Verfahren, A 5: 2 Verfahren, in jedem 2. Turnus 3 Verfahren, A 6: 6 Verfahren, A 7: 4 Verfahren, A 8: 4 Verfahren, A 9: 6 Verfahren, A 13: 5 Verfahren. Ausnahmen: Vollstreckungsabwehrklagen gemäß § 767 ZPO und Anträge gemäß § 940 a Abs. 3 ZPO fallen unter Anrechnung auf den Turnus in die Zuständigkeit derjenigen Abteilung, die mit dem vorangegangenen Rechtsstreit bzw. Hauptsacheverfahren befasst war oder ist. Für Vollstreckungsabwehrklagen, die Verfahren der zum 30.04.2004 aufgelösten Zweigstelle Neuenbürg betreffen, ist ohne Anrechnung auf den Turnus die Abteilung A 1 zuständig. b. Der Turnus für AR- und H-Sachen ist wie folgt gestaltet: A 2: 2 Verfahren, A 3: 1 Verfahren, A 4: 2 Verfahren, A 6: 1 Verfahren, A 7: 1 Verfahren, A 8: 1 Verfahren, A 9: 1 Verfahren und bei jedem 6. Turnus 2 Verfahren, A 13: 2 Verfahren. 2. Die Zählung der Verfahren (Aktenzeichen) beginnt bei jeder Richterabteilung in jedem Geschäftsjahr mit der Zahl 1 und erfolgt jährlich fortlaufend. - 21 - Wird ein Verfahren innerhalb des Gerichts an eine andere Richterabteilung abgegeben, so werden die Akten der zentralen Eingangsstelle zugeleitet. Diese versieht die Akten mit einem Eingangsvermerk. Das Verfahren wird der Richterabteilung, an die es abgegeben wird, am nächsten Arbeitstag von der zentralen Eingangsstelle als erstes Verfahren zugeteilt. Ein Malus beim abgebenden Richter im Turnus wird nicht erteilt. 3. Die turnusmäßige Zuteilung der Verfahren und Anträge erfolgt an jedem Arbeitstag durch die zentrale Eingangsstelle. Die Eingänge eines Tages, eines Wochenendes oder eines Feiertages werden bei der zentralen Eingangsstelle gesammelt und am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages wie folgt zugeteilt: Für die alphabetische Reihenfolge sind die ersten Buchstaben des Nachnamen des Beklagten/Antragsgegners maßgebend. Liegen Klagen/Anträge gegen Personen mit gleichem Nachnamen vor, sind deren Vornamen mit heran zu ziehen. Es gilt dann der im Alphabet vorausgehende Vorname. Sind Nach- und Vornamen der Beklagten bzw. Antragsgegner gleich, so bestimmt sich die alphabetische Reihenfolge nach den Nach- bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller. Richtet sich eine Klage/Antragsschrift gleichzeitig gegen eine natürliche und eine juristische Person, so ist für die alphabetische Reihenfolge der Nachname der natürlichen Person bestimmend. Bei mehreren natürlichen Personen und einer juristischen Person gilt die oben für mehrere Beklagte getroffene Regelung. Können mehrere Klagen/Antragsschriften nicht vor- bzw. nachgeordnet werden, sind die Eingänge derselben Richterabteilung zuzuteilen. In diesem Falle ist im Turnus ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen. Bei Aufgebotsverfahren ist der Name des Antragstellers maßgebend. Bei der alphabetischen Einordnung bleiben deutsche Adelsprädikate und sonstige vor dem Nachnamen stehende selbständige Zusätze außer Betracht, es sei denn, sie werden in einem Wort geschrieben oder sind Bestandteile von Firmennamen oder Bezeichnungen juristischer Personen. Bei Firmennamen bzw. Bezeichnungen juristischer Personen ist stets der erste Buchstabe der Firma bzw. juristischen Person maßgebend. Für Verfahren, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, die sich wegen des gleichen Streitgegenstandes gegen Gesamtschuldner richten, ist eine Abteilung zuständig. Soweit die Verfahren im Rahmen des Turnus verschiedenen Abteilungen zugewiesen worden sind, ist die Abteilung, die das älteste Verfahren hat, für alle Verfahren aller Gesamtschuldner zuständig. Lässt sich die zeitliche Priorität nicht feststellen, etwa weil die Verfahren am gleichen Tag eingegangen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit analog zu den Regeln, wie die Verfahren nach Eingang zur turnusmäßigen Eintragung zu sortieren sind (vgl. oben). - 22 4. a. b. Wird eine Zivilsache (C-/H-Sache), die infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen nach den Vorschriften der Aktenordnung abgeschlossen und abgelegt war, weiterbetrieben, bleibt die Sache bei der Richterabteilung anhängig, die zuvor zuständig gewesen war. Das Verfahren wird nicht auf die nächste turnusmäßige Zuteilung angerechnet. Hierbei gilt für die zum 30.04.2004 aufgelöste Zweigstelle Neuenbürg, dass in den in Nr. 4.a. genannten Fällen eine Zuweisung an die Abteilung A 1 erfolgt, ohne dass diesbezüglich eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. 5. Wird eine Sache zurückverwiesen, verbleibt sie bei der bisherigen Richterabteilung. Gleiches gilt für abgetrennte Verfahren, für Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, für Nachverfahren nach Vorbehaltsurteilen und für Klagen nach vorausgegangenen PKH-Verfahren. Eine Anrechnung auf die Turnuszuteilung findet in diesen Fällen nicht statt. Für Verfahren der zum 30.04.2004 aufgelösten Zweigstelle Neuenbürg gilt die in Nr. 4.b. getroffene Regelung entsprechend. 6. Ist eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 147 ZPO anzuordnen, ist für das verbundene Verfahren die Richterabteilung zuständig, die mit dem zeitlich zuerst anhängig gewordenen Verfahren befasst ist. Die abgebende Richterabteilung hat die zugehörige Zählkarte mit „Abgabe innerhalb des Gerichts“ abzuschließen Die Richterabteilung, in der die Verfahren verbunden werden, hat eine neue Zählkarte anzulegen. 7. Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen oder Arreste, mit Ausnahme entsprechender Anträge in WEG-Sachen und Anträge gemäß § 940a Abs. 3 ZPO werden außerhalb des Turnus kalender-wochenweise den Richterabteilungen zugeteilt. Die Abteilungen A 2 und A 4 sind jeweils 2 Wochen lang, die übrigen Abteilungen 1 Woche lang zuständig. Für die Reihenfolge der Zuständigkeit ist die aufsteigende Nummernfolge der Richterabteilung maßgeblich. Die Feststellung der Zuständigkeit erfolgt fortlaufend, auch über das Kalenderjahr hinweg, und beginnt nach Erreichen der Abteilung A 13 wieder von vorne mit der Abteilung A 2. Die Reihenfolge der Zuständigkeiten ist in einer Jahresliste darzustellen. Diese Liste beginnt in der 1. Kalenderwoche des Kalenderjahres 2013 mit der Zuständigkeit der Abteilung A 7. Die Richter/innen können ihre Zuständigkeit wochenweise tauschen. Ein solcher Tausch ist von dem/der nach der Liste zuständigen Richter/in spätestens 1 Tag vor der Tauschwoche der zentralen Eingangsgeschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und gilt damit als vom Präsidium genehmigt. - 23 - 8. In den Fällen einer Restitutions- oder Nichtigkeitsklage ist die Abteilung, deren Richter im ersten Rechtszug erkannt hat zuständig. Verfahren, die bis 30.04.2004 bei der Zweigstelle Neuenbürg anhängig waren, werden in derartigen Fällen der Abteilung A 1 zugewiesen, ohne dass ein Ausgleich im Turnus erfolgt. 9. Anhängige Verfahren bleiben bei der seitherigen Abteilung, soweit nicht eine anderweitige Regelung erfolgt. 10. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit einer Abteilung entscheidet das Präsidium C. Zuständigkeitsregelung für Insolvenz-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren einschließlich Rechtshilfesachen Maßgebend für die Zuständigkeit nach Endziffern der Aktenzeichen sind die gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für die Beamten des gehobenen Dienstes des Amtsgerichts Pforzheim in der jeweils gültigen Fassung für die Vollstreckungsgerichte 1 und 2 sowie die Insolvenzgerichte 1 bis 5 und die Beratungshilfe in Insolvenzsachen vergebenen Aktenzeichen. - 24 - D. Turnusregelung in Einzelrichterstrafsachen für Erwachsene 1. Die Zuständigkeit der Abteilungen C 3, C 4, C 7, C 8, C 9, C 10 a bestimmt sich nach der nachfolgenden Turnusregelung: Es werden folgende einzelne Turnuslisten in Straf- und Bußgeldsachen gegen Erwachsene eingerichtet: Ds-Sachen Cs-Sachen AR-Sachen BWL-Sachen Bußgeldsachen. Bezüglich der Gs-Sachen und der Erzwingungshaftsachen sowie der Wiederaufnahmeverfahren in Bußgeldsachen verbleibt es bei der unter III. der Geschäftsverteilung jeweils dargestellten Zuständigkeit nach Buchstaben. Im Übrigen gelten folgende ergänzende Grundsätze: Privatklagesachen (Bs-Sachen) werden wie Ds-Sachen behandelt und in deren Turnus eingestellt. Erneut vorgelegte Bußgeldverfahren, die nach § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben waren, werden der Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus zugeschrieben, die den Beschluss gemäß § 69 Abs. 5 OWiG erlassen hat. 2. Strafsachen, die an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben wurden, weil vom Gericht eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen oder eine andere Rechtsfolge angeregt wird und die danach von der Staatsanwaltschaft dem Gericht wieder vorgelegt werden, werden der Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus zugeschrieben, bei der das Verfahren bereits anhängig war. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft vom Strafbefehlsverfahren ins Anklageverfahren oder ins beschleunigte Verfahren übergeht oder umgekehrt. Eröffnungen von Gerichten höherer Ordnung werden wie Neueingänge behandelt. Zurückverweisungen gehen an den ersten Vertreter der Abteilung, deren Entscheidung aufgehoben wurde, unter Anrechnung auf den Turnus. - 25 - Ist gegen einen Beschuldigten bei einer Abteilung bereits ein Verfahren anhängig und noch nicht erledigt, so ist diese Abteilung unter Anrechnung auf den Turnus auch für weitere Verfahren gegen denselben Beschuldigten zuständig. 3. Der Turnus ist für die maßgeblichen Verfahrensarten in Einzelrichterstrafsachen für Erwachsene wie folgt gestaltet: C3 C4 C7 C8 C 10 a 8 Verfahren, 8 Verfahren, bei jedem 4. Turnus 4 Verfahren, 8 Verfahren, 4 Verfahren, 2 Verfahren. 4. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für polizeirechtliche Verfahren werden die Abteilungen C 4 und C 7 zum Jahresbeginn bei der Zuteilung von Ds-Sachen in fünf Verfahren ausgelassen. 5. Die Turnuszuschreibung auf die einzelnen Abteilungen erfolgt durch eine zentrale Eingangsgeschäftsstelle. Für die Reihenfolge der Verteilung ist der Tag des Eingangs der Sache beim Amtsgericht maßgebend, wobei der Turnus vom Vortag fortgesetzt wird. Bei gleichem Eingangsdatum sind für die Verteilung die JsNummern der Staatsanwaltschaft maßgebend, wobei die Referatsbezeichnung der Staatsanwaltschaft und die Js-Nummer einschließlich der Jahresbezeichnung als eine Zahl gelten und somit die Kennzahl für die Zuschreibung auf die Abteilung bilden (Beispiel 85 Js 12345/03 = 851234503). Die Sache mit der niederen Kennzahl wird vor derjenigen mit der höheren Kennzahl eingetragen. Sind keine Js-Nummern vorhanden, folgt die Reihenfolge dem Alphabet. - 26 - E. Turnusregelung für die Familiengerichtsabteilungen F 1 bis F 6 1. Neueingehende Familiensachen werden der zentralen Eingabestelle des Familiengerichts vorgelegt. Die in das Register für Familiensachen einzutragenden Eingänge werden ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt. 2. Für zeitgleiche Eingänge ergibt sich die Reihenfolge der Erfassung nach der alphabetischen Einordnung der Nachnamen des an erster Stelle stehenden Beklagten/Antragsgegners. Bei gleichen Familiennamen sind die Vornamen des Beklagten/Antragsgegners und bei gleichen Vornamen die Nachnamen der weiteren Beklagten/Antragsgegner maßgeblich. Bei gleichen Vornamen entscheiden die Familiennamen bzw. Vornamen der Kläger/Antragsteller. 3. Die so geordneten Eingänge werden mit einer fortlaufenden Nummer, täglich beginnend mit 1, versehen (Kennzahl). 4. Am Nachmittag eines jeden Tages, nach Zutrag der Tagespost, werden die Eingänge in der Reihenfolge der Kennzahl einzeln zugeteilt. Danach werden sie zur Aktenanlage bzw. Vergabe des Aktenzeichens der zuständigen Serviceeinheit zugeleitet. 5. Der Turnusanteil beträgt ab dem 01.07.2012 für die Abteilung F 1 7 Verfahren, in jedem zweiten Turnus 8 Verfahren, für die Abteilung F 2 10 Verfahren, für die Abteilung F 3 10 Verfahren, für die Abteilung F 4 5 Verfahren, für die Abteilung F 5 10 Verfahren und für die Abteilung F 6 5 Verfahren. 6. Eingänge, die nicht unter Ziffer 7 a), b) fallen, werden nach folgendem Turnus verteilt: In einem ersten Durchgang eines Turnus erhalten die Abteilungen für Familiensachen die in Ziffer 5 genannte Verfahrensanzahl. Die Verteilung beginnt bei der Abteilung F 1. Eine Zuteilung zur jeweils nächsten Abteilung erfolgt - unter Berücksichtigung der nach Ziffer 8 vergebenen Verfahren erst dann, wenn die vorstehende Abteilung sämtliche ihr in dem Turnusdurchgang zuzuweisende Verfahren erhalten hat. Danach beginnt ein neuer Turnus, wobei ein am Vortag nicht abgeschlossener Turnus fort geführt wird. Der zweite Turnusdurchgang beginnt dann mit der in Ziffer 5 genannten Verfahrensanzahl wiederum mit der Abteilung F 1. - 27 7. a) Ist eine an einer Familiensache beteiligte Person in einer noch anhängigen Familiensache, sei sie auch als ruhend ausgetragen, ebenfalls beteiligt, so wird das neue Verfahren der Abteilung zugewiesen, bei der das frühere Verfahren anhängig ist (Direktzuweisung). Darüber hinaus werden • Überprüfungsverfahren gem. § 166 FamFG der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das abgeschlossenen Kindeswohlgefährdungsverfahren geführt worden ist; • Vermittlungsverfahren der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das abgeschlossenen Verfahren wegen Regelung des Umgangs geführt worden ist, soweit dieses Verfahren im vorausgegangenen Kalenderjahr anhängig geworden war; • Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der innerhalb der letzten 365 Tage vor Eingang des neuen Verfahrens ein Sorgerechtsbzw. Umgangsrechtsverfahren zwischen den gleichen Beteiligten anhängig gewesen ist - unabhängig davon, ob es sich bei Neueingang oder Altverfahren jeweils um eine einstweilige Anordnung oder ein Hauptsacheverfahren handelt bzw. gehandelt hat; • Umgangsverfahren, die von Amts wegen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden sind, der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das abgeschlossene, zu vollstreckende Verfahren wegen Regelung des Umgangs geführt worden ist; • Verfahren, deren Übernahme zunächst abgelehnt worden ist, ohne Anrechnung auf den Turnus der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, die die Übernahme zunächst abgelehnt hatte; • Unterbringungsverfahren, die die Verlängerung einer bereits erfolgten Unterbringung beinhalten, der Familiengerichtsabteilung direkt zugewiesen, bei der das abgeschlossene ursprüngliche Unterbringungsverfahren geführt worden ist, und • Verfahren, die aus einem AR-Verfahren entstehen, der Abteilung zugewiesen, die innerhalb der letzten 6 Monate mit der ARSache befasst gewesen ist. - 28 - Sind trotz dieser Regel mehrere Familiensachen mit Personenübereinstimmung bei verschiedenen Abteilungen anhängig, so werden alle jüngeren Verfahren der Abteilung mit dem ältesten Verfahren zugewiesen. b) 8. Ein nach Nr. 7 a) zugewiesenes Verfahren wird auf den Turnus angerechnet, soweit dort nichts anderes bestimmt ist und soweit die entsprechende Abteilung am Turnus teilnimmt. Wird eine Familiensache vom Oberlandesgericht zurückverwiesen, so verbleibt sie bei der bisherigen Abteilung, soweit sie nicht an eine andere Abteilung zurückverwiesen wurde. Gleiches gilt für gemäß § 140 FamFG abgetrennte Verfahren. Diese Verfahren werden nicht auf den Turnus angerechnet. Besteht die Abteilung nicht mehr, so sind diese Sachen als Neueingang zu behandeln. Gemäß § 137 Abs. 5 Satz 2, 140 Abs. 2 FamFG abgetrennte Verfahren werden wie Neueingänge behandelt und sind der zentralen Eingabestelle vorzulegen. 9. Wird ein infolge Verfahrensruhe oder aus sonstigen Gründen nach der Aktenordnung abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, bleibt die bisher befasste Abteilung zuständig, ohne dass das wieder aufgenommene Verfahren auf den Turnus angerechnet wird. 10. Die Zuweisung von Rechtshilfeverfahren im AR-Register erfolgt jeweils nach demselben Turnus. 11. Im Falle der Abgabe innerhalb des Familiengerichts wird das abgegebene Verfahren bei der übernehmenden Abteilung auf den Turnus angerechnet. 12. Im Turnus sind ab dem 01.09.2012 die Abteilungen F 1 mit 0,75 AKA, die Abteilung F 2 mit 1,0 AKA, die Abteilung F 3 mit 1,0 AKA, die Abteilung F 4 mit 0,5 AKA, die Abteilung F 5 mit 1,0 AKA und die Abteilung F 6 mit 0,5 AKA berücksichtigt. Eschler Richterin am AG Dr. Terhorst Richter am AG Harzbecker Richter am AG Dr. Pawlischta Richter am AG Dr. Walz Direktor des AG
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