Leitfaden für die Beschäftigung von studentischen

Leitfaden
für die Beschäftigung von
studentischen/wissenschaftlichen
Hilfskräften an der Hochschule
Kaiserslautern
Dezernat Haushalt und Personal
Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
Von der Ausschreibung bis zur Verwaltung
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Personalverwaltung
Stellenausschreibung
Einstellung, Arbeitsvertrag und Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses
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Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsunterlagen
Arbeitsvertrag
Personalratsbeteiligung
Befristung
Mehrfachbeschäftigung
Vergütung
Jahressonderzahlung
Geringfügige Beschäftigung
Gleitzone
Steuerrecht
Arbeitszeit
Urlaub
Während dem Arbeitsverhältnis
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Änderung der persönlichen Verhältnisse
Erlangung eines Hochschulabschlusses – Studentische/Wissenschaftliche Hilfskraft
Immatrikulationsbescheinigung
Krankmeldung/Entgeltfortzahlung
Stundennachweis
Flexible Zeiteinteilung – Vor- und Nacharbeiten
Ende des Arbeitsverhältnisses
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Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Rückzahlungsforderung
Zeugnis
Zusatzinformationen für die Beschäftigungsstelle
(Fachbereiche, Projektverantwortliche, …)
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Vertragsmanagement
Stellenausschreibung
Budgetkontrolle
Arbeitsvertrag
Befristung
Personalauswahl/Personalratsbeteiligung
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis
Prozessübersicht
Anmerkung:
Die Themen wurden zum besseren Verständnis verschiedenen zeitlichen Abschnitten zugeordnet.
Insbesondere die Rahmenbedingungen sind auch während dem Beschäftigungsverhältnis von
Bedeutung.
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Von der Ausschreibung und bis zur Verwaltung
Personalverwaltung
In den Fachbereichen und Referaten gibt es Ansprechpartner/-innen für die
Beschäftigung von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften, die unterstützend
die Einstellung und Beschäftigung von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften
begleiten.
Studentische/Wissenschaftliche Hilfskräfte sind reguläre Arbeitnehmer und werden
daher im Dezernat Haushalt und Personal als reguläre Personalfälle geführt und
verwaltet. Die eigentliche Personalverwaltung wird zentral für alle Standorte durch
das Dezernat Haushalt und Personal, Standort Zweibrücken, durchgeführt.
Zentrale Ansprechpartnerin im Dezernat Haushalt und Personal:
Frau Sina Laborenz
Tel.: 0631/3724-5113
E-Mail: [email protected]
Stellenausschreibung
Die Stellen für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden mindestens fünf
vollständige Arbeitstage in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten ausgehängt.
Andere, zusätzliche Wege der Veröffentlichung, z.B. im Campusboard, können auch
genutzt werden.
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Einstellung, Arbeitsvertrag und
Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses
Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsunterlagen
Studentische Hilfskräfte müssen an einer Hochschule in einem Studiengang
immatrikuliert sein, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss führt; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein
Hochschulstudium abgeschlossen haben. Ein Nachweis ist zwingend erforderlich.
Folgende Unterlagen sind bei Vertragsabschluss einzureichen:
Unterlagen bei Neueinstellung
• Dienstvertrag (dreifache Ausfertigung mit Unterschrift von
studentischer/wissenschaftlicher Hilfskraft)
• vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Einstellung einer
studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft
• Merkblatt ,,Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses“ (mit
Unterschrift von studentischer/wissenschaftlicher Hilfskraft)
• Erklärung zur Beteiligung des Personalrates
• Personalfragebogen
• Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
• Immatrikulationsbescheinigung (sofern eingeschrieben) und Nachweis eines
Studienabschluss (sofern schon vorhanden)
• Kopie Sozialversicherungsausweis
• Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (nur wer älter als 25 Jahre ist oder
über 450 Euro/Monat verdient)
• Bei Nicht-EU-Bürgern bzw. EU-Bürgern, für die die Freizügigkeitsregelungen
der EU nur eingeschränkt gelten, muss unbedingt der (Reise-)Pass mit dem
Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung und der Arbeitserlaubnis kopiert
werden und den Unterlagen beigefügt werden (siehe Aufenthalts-/
Arbeitserlaubnis)
Bei Neueinstellungen sind die Merkblätter zur geringfügigen und kurzfristigen
Beschäftigung sowie Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone auszuhändigen.
Unterlagen bei Weiterbeschäftigung
• Dienstvertrag (dreifache Ausfertigung; mit Unterschrift von
studentischer/wissenschaftlicher Hilfskraft)
• vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Einstellung einer
studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft
• Immatrikulationsbescheinigung (sofern eingeschrieben) und Nachweis eines
Studienabschluss ( sofern schon vorhanden)
• Personalfragebogen bei Änderungen (z.B. bei Personenstandsänderungen
(z.B. Namensänderung), Änderung der Bankverbindung und der Adresse
usw.)
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•
Bei Nicht-EU-Bürgern bzw. EU-Bürgern, für die die Freizügigkeitsregelungen
der EU nur eingeschränkt gelten, muss unbedingt der (Reise-)Pass mit dem
Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung und der Arbeitserlaubnis kopiert
werden und den Unterlagen beigefügt werden (siehe Aufenthalts-/
Arbeitserlaubnis)
Die Verträge werden erst an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet, wenn alle
Unterlagen vollständig eingereicht sind.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform und ist stets vor Arbeitsaufnahme durch die
Hilfskraft zu unterschreiben. Gleiches gilt für Vertragsverlängerungen.
Personalratsbeteiligung
Durch § 81 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in Verbindung mit § 98 Satz
2 LPersVG hat eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft ein Wahlrecht, ob der
Personalrat in den, die studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft betreffenden,
mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten (z.B. Einstellung,
Weiterbeschäftigung, Versetzung) beteiligt wird. Die studentische/wissenschaftliche
Hilfskraft erklärt sich mittels eines Formulars, ob die Beteiligung des Personalrats
gewünscht wird oder nicht. Das ausgefüllte Formular wird Bestandteil der
Personalakte.
Befristung
Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden nur befristet eingestellt.
Mehrfachbeschäftigung
Bestehen gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse mit dem Land Rheinland-Pfalz
(Hochschule Kaiserslautern) oder parallel auch mit anderen Institutionen
(Unternehmen, Vereine etc.) hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses. Häufig
ist das zweite/weitere Beschäftigungsverhältnis kein Minijob mehr. Es werden ggf.
dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge am Entgelt abgezogen. Bevor ein
zweiter/weiterer Vertrag geschlossen wird, sollte daher die
studentische/wissenschaftliche Hilfskraft selbständig prüfen, welche individuellen
Konsequenzen eine Mehrfachbeschäftigung hat.
Wird während der Beschäftigung an der Hochschule Kaiserslautern parallel eine
Tätigkeit bei einer anderen Institution (Unternehmen, Vereine etc.) aufgenommen, so
ist diese Änderung umgehend dem Dezernat Haushalt und Personal am Standort
Zweibrücken (Frau Laborenz) anzuzeigen.
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Vergütung
Die Vergütung wird als Stundensatz vereinbart und richtet sich in der Höhe nach dem
Vorliegen eines Hochschulabschlusses zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Folgende Einstufungen sind daher möglich:
• ohne Hochschulabschluss
• mit Abschluss (FH-Diplom, Bachelor- oder nicht akkreditiertem MasterAbschluss)
• mit Abschluss (Uni-Diplom oder akkreditiertem Master-Abschluss)
Die Vergütung wird jeweils am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt.
Voraussetzung hierfür ist, dass alle für die Entgeltzahlung erforderlichen Unterlagen
bis Mitte des Vormonats bei der entgeltzahlenden Stelle, dem Landesamt für
Finanzen, vorliegen. Bei zu spätem Einreichen kann sich die Zahlung der Vergütung
schnell um mehrere Monate verzögern.
Die Zuordnung des zuständigen Vergütungssachbearbeiters bei der ZBV erfolgt
anhand der Personalnummer. Diese wird den studentischen/wissenschaftlichen
Hilfskräften nach erfolgter Einstellung vom Landesamt für Finanzen zugewiesen und
schriftlich mitgeteilt. Auf der Webseite des LfF kann der/die zuständige
Sachbearbeiter/-in anhand der Personalnummer gesucht werden.
Jahressonderzahlung
Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf
eine Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 1 TV-L). Die Jahressonderzahlung beträgt 80%
des Entgeltes und wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate
Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31.
August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt (§20
Abs. 3 TV-L).
Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt
(einschließlich jährlicher Einmalzahlungen wie z.B. die Jahressonderzahlung) aus
dieser Beschäftigung im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Hier ist der Beschäftigte
in der Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bzw. nicht
versicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine
geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und
Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedoch haben sie die
Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres
Beitragsanteils befreit zu werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist unter
www.minijobzentrale.de erhältlich. Beschäftigte, die ihre geringfügig entlohnte
Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, bleiben in bestimmten
Fällen weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung.
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Gleitzone
Für Beschäftigte, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem
Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) ausüben, gelten
besondere Regelungen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung. Im Ergebnis haben die Arbeitgeber ihren vollen
Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen. Die Beschäftigten
tragen jedoch nur einen reduzierten Betragsanteil, der am Beginn der sogenannten
Gleitzone bei 450,01 Euro ca. 4% des tatsächlichen Arbeitsentgelts beträgt und bis
zum Ende der Gleitzone bei 850,00 Euro auf den vollen Beitragsanteil (ca. 21% des
tatsächlichen Arbeitsentgelts) progressiv ansteigt.
Studentische Hilfskräfte mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone sind unter
Umständen aufgrund des Status als Studierende weiterhin beitragsfrei in allen
Zweigen der Sozialversicherung. Dies beurteilt das Landesamt für Finanzen nach
Einsendung aller Einstellungsunterlagen.
Steuerrecht
Das Arbeitsentgelt, auch aus einer geringfügigen Beschäftigung, ist grundsätzlich
steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren unter
Berücksichtigung der persönlichen Steuermerkmale. Die Höhe des
Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht in absoluten Ausnahmefällen die
Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt durch die Entrichtung eines
einheitlichen pauschalen Steuersatzes von derzeit 2% (einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert. Eine Pauschalierung der
Lohnsteuer ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Pauschalsteuer auf Antrag
des/der Beschäftigten im Innenverhältnis von dem/der Beschäftigten getragen wird.
Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung ist notwendig, die zuvor mit der
Personalverwaltung zu besprechen ist.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Sie darf 76 Stunden pro Monat
nicht übersteigen. Sollten mehrere Verträge gleichzeitig bestehen, so ist die
Arbeitszeit aus allen Verträgen zu addieren.
Bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften, die je nach Arbeitsanfall
beschäftigt werden, beträgt die monatliche Höchstarbeitszeit 40 Stunden. Sollten
mehrere Verträge gleichzeitig bestehen, so darf die Summe der einzelnen
vereinbarten Arbeitszeit 40 Stunden pro Monat nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit ist zwingend zu dokumentieren. Hierfür wird im Intranet ein Dokument
zur Stundenaufzeichnung bereitgestellt.
Bei festgelegten Arbeitstagen (z.B. immer montags und freitags) müssen Zeiten für
Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen (z.B. Pfingstmontag, Karfreitag) nicht
nachgearbeitet bzw. vorgearbeitet werden.
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Urlaub
Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz. Über eine Hilfskonstruktion wird der Urlaubsanspruch für die
vereinbarte Stundenzahl ausgerechnet. Der Urlaubsanspruch wird in Stunden für die
vereinbarte Vertragslaufzeit, bezogen auf den jeweiligen Vertrag, ausgewiesen.
Um Urlaub in Anspruch zu nehmen ist die Absprache zwischen dem/der
Vorgesetzten/Betreuer/-in im Vorfeld notwendig. Ein schriftlicher Urlaubsantrag ist
nicht notwendig. Der in Anspruch genommene Urlaub ist im Stundennachweis
einzutragen.
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Während dem Arbeitsverhältnis
Änderung der persönlichen Verhältnisse
Personenstandsänderungen (z.B. Namensänderung, Adressänderung, Änderung der
Bankverbindung usw.) sind im Dezernat Haushalt und Personal bei Frau Laborenz
vorzulegen. Eventuelle Adressänderungen bitte auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mitteilen, damit Unterlagen wie z.B. Gehaltsmitteilung,
nachgesandt werden können.
Erlangung eines Hochschulabschlusses – Studentische oder
Wissenschaftliche Hilfskraft
Wird während eines laufenden Arbeitsvertrages als studentische Hilfskraft ein
Hochschulabschluss erreicht, so wird die Vergütung für den laufenden Arbeitsvertrag
nicht angepasst. Der Hochschulabschluss muss zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung vorliegen. Nur dann kann die Person als wissenschaftliche
Hilfskraft eingestellt werden.
Immatrikulationsbescheinigung
Hilfskräfte, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, müssen bei
Arbeitsverträgen, die zeitlich über einen Semesterwechsel bestehen (z.B. 15.07. bis
31.12.), unaufgefordert eine neue Immatrikulationsbescheinigung im Dezernat
Haushalt und Personal vorlegen. Wird keine neue Immatrikulationsbescheinigung
rechtzeitig vorgelegt, werden unter Umständen die vollen
Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.
Krankmeldung/Entgeltfortzahlung
Bei Krankheit ist die Arbeitsverhinderung dem Vorgesetzten/Betreuer unverzüglich
mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist ab dem ersten Tag eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) von der studentischen/wissenschaftlichen
Hilfskraft vorzulegen; eine telefonische Krankmeldung allein reicht nicht aus. Die
AUB ist zusammen mit dem jeweiligen Stundennachweis einzureichen.
Ohne eine AUB sind die Stunden nachzuarbeiten.
Das Entgelt wird bis zur Dauer von 6 Wochen fortgezahlt. Ein Anspruch entsteht erst
dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen
bestanden hat. Nach einer Erkrankungsdauer von 6 Wochen stellt der Arbeitgeber
die Entgeltzahlung ein. Die durch Krankheit verursachten Fehlstunden müssen nicht
nachgearbeitet werden.
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Stundennachweis
Jede studentische/wissenschaftliche Hilfskraft muss zwingend einen wöchentlichen
Stundennachweis führen. Im Stundennachweis sind die Arbeitsleistung, Urlaub und
Krankheitstage zu dokumentieren. Hierfür stellt die Personalverwaltung im Intranet
ein zu verwendendes Dokument zur Verfügung.
Der Stundennachweis ist auszudrucken und sowohl von der
studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft als auch von der für die Beschäftigung
verantwortlichen Person (Professor/Professorin, Projektleiter, Referatsleitung, …) zu
unterschreiben (keine eingescannten Unterschriften, keine Bestätigungs-E-Mails
oder ähnliches).
Die unterschriebenen Stundennachweise werden gemäß den gesetzlichen
Richtlinien verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht
vernichtet.
Wichtig ist, dass die Stundenaufzeichnung lückenlos für den gesamten Vertrag
erfolgt. Daher müssen auch Stundenzettel ausgefüllt werden, wenn keine Stunden
angefallen sind (0-Stunden-Zettel).
Flexible Zeiteinteilung – Vor- und Nacharbeiten
Das Vor- und Nacharbeiten ist eingeschränkt möglich. Grundsätzlich dürfen maximal
25% der monatlichen Soll-Arbeitsleistung pro Monat „angespart“ werden. Dieses
Zeitguthaben ist während des laufenden Vertrages aufzubrauchen. Das
Stundenkonto darf am Ende des Arbeitsvertrags kein Guthaben und kein Fehlbetrag
aufweisen.
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Ende des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Das Beschäftigungsverhältnis endet „automatisch“ mit Ablauf des Tages, welcher im
Dienstvertrag als Vertragsende genannt ist.
Sollte das Beschäftigungsverhältnis kurzfristig (außerhalb der regulären
Kündigungsfrist) beendet werden müssen, so besteht die Möglichkeit, dies im
gegenseitigen Einvernehmen mit der Beschäftigungsstelle (des Fachbereichs) mit
einem Auflösungsvertrag zu bewirken.
Rückzahlungsforderung
Für nicht geleistete Arbeit oder Überzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem
Beschäftigungsverhältnis muss die überzahlte Vergütung zurückgezahlt werden.
Zeugnis
Zeugnisse und formlose Arbeitsbescheinigungen werden nur auf Nachfrage durch
die AnsprechpartnerInnen in den Fachbereichen, Referaten und zentrale
Einrichtungen ausgestellt.
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Zusatzinformationen für die Beschäftigungsstelle
(Fachbereiche, Projektverantwortliche, …)
Vertragsmanagement
Erste Instanz für das Vertragsmanagement ist der Fachbereich, das Referat oder die
zentrale Einrichtung. Verträge dürfen nie im Nachhinein, d.h. nach Aufnahme der
Tätigkeit ausgestellt werden. Gleiches gilt für Vertragsverlängerungen. Eine
Rückdatierung von Verträgen ist nicht zulässig.
Stellenausschreibung
Die Stellen für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden mindestens fünf
vollständige Arbeitstage in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten ausgehängt.
Andere, zusätzliche Wege der Veröffentlichung, z.B. im Campusboard, können auch
genutzt werden. Bei einer Vertragsverlängerung ist eine Stellenausschreibung nicht
erforderlich.
Folgende Angaben sollte eine Stellenausschreibung beinhalten:
• Einsatzort
• Stellenumfang
• Zeitraum
• Aufgaben
• Voraussetzungen
• Aktueller Stundensatz
• Ansprechpartner/in
Budgetkontrolle
Insbesondere bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften, die in
Drittmittelprojekten eingesetzt werden sollen, muss sichergestellt werden, dass
ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.
Bei der Finanzierung aus Fachbereichsmitteln bzw. Professorenkonten obliegt es
dem Dekanat zu entscheiden, ob und wie es eine Budgetkontrolle durchführt.
Grundsätzlich ist der/die Antragsteller/-in verantwortlich für eine Kostendeckung zu
sorgen.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist stets vor Arbeitsaufnahme durch die Hilfskraft zu
unterschreiben. Gleiches gilt für Vertragsverlängerungen. Eine Rückdatierung von
Verträgen ist nicht zulässig. In der Regel sollten studentische/wissenschaftliche
Hilfskräfte nicht länger als insgesamt zwei Jahre beschäftigt werden.
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Befristung
Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden nur befristet eingestellt. In der
Regel sollten studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nicht länger als insgesamt
zwei Jahre beschäftigt werden.
Personalauswahl/Personalratsbeteiligung
Durch § 81 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in Verbindung mit § 98 Satz
2 LPersVG hat eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft ein Wahlrecht, ob der
Personalrat in den, die studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft betreffenden,
mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten (z.B. Einstellung,
Weiterbeschäftigung, Versetzung) beteiligt wird. Die studentische/wissenschaftliche
Hilfskraft erklärt sich mittels eines Formulars, ob die Beteiligung des Personalrats
gewünscht wird oder nicht. Das ausgefüllte Formular wird Bestandteil der
Personalakte.
Sollten Vorstellungsgespräche durchgeführt werden, so ist dieses Formular von jeder
eingeladenen Person im Vorfeld auszufüllen und im Dekanat abzugeben. Werden
keine Vorstellungsgespräche durchgeführt, so muss nur die einzustellende Person
das entsprechende Formular ausfüllen.
Sollte eine Beteiligung des Personalrats gewünscht werden, so ist diese im Vorfeld
mit der Personalverwaltung abzuklären.
Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis
Bei Nicht-EU-Bürgern bzw. EU-Bürgern, für die die Freizügigkeitsregelungen der EU
nur eingeschränkt gelten, muss unbedingt der (Reise-)Pass mit dem
Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung und der Arbeitserlaubnis kopiert werden
und den Unterlagen beigefügt werden. Eine kurze Übersicht:
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•
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Staatsangehörige der EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik, Ungarn, Zypern/griech.) und der EWR-Staaten (Norwegen, Island,
Liechtenstein):
o Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (sog.
Freizügigkeitsbescheinigung): Ausländerbehörde
o keine Arbeitserlaubnis erforderlich
Staatsangehörige der Schweiz:
o (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis: Ausländerbehörde
o keine Arbeitserlaubnis erforderlich
Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten), z.B. China, USA,
Türkei usw.:
o (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder (unbefristete)
Niederlassungserlaubnis: Ausländerbehörde
o Arbeitserlaubnis: Ausländerbehörde
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Studentischen/Wissenschaftlichen Hilfskräften, die aus einem Nicht-EU-Staat
kommen bzw. aus EU-Staaten, für die nur eine eingeschränkte Freizügigkeit gilt,
müssen einen Stundennachweis führen. Hintergrund ist die beschränkte
Arbeitserlaubnis (meist: 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr). Für
die Einhaltung der beschränkten Arbeitserlaubnis ist der/die jeweilige Antragsteller/in/Betreuer/-in verantwortlich. Zur Dokumentation sind die Stundennachweise an
Frau Laborenz zu übersenden.
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Prozessübersicht
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