DAfStb-Fachkolloquium zum EuGH-Urteil C

DAfStb-Fachkolloquium 2015
Mögliche Folgen aus dem EuGH-Urteil für den
Betonbau
Bereits jetzt ist absehbar, dass das Urteil fundamentale Änderungen für
das bisher geschlossene System aus europäischen Technischen Spezifikationen und nationalen Restregelungen, die die Verwendbarkeit von
Bauprodukten nach harmonisierten Produktnormen sicherstellen, mit
sich bringen wird. Auf einer ersten Informationsveranstaltung am
20. März 2015 wurde einer breiten Fachöffentlichkeit durch Vertreter
des BMUB sowie durch die Vorsitzenden der Fachkommissionen Bauaufsicht und Bautechnik über die ersten Beratungen mit den Kommissionsdiensten berichtet und mögliche Konsequenzen aus dem Urteil für
die Bauregellisten vorgestellt. Nachfolgend stellt das DIBt in seinem
Schreiben vom 13. April 2015 zwar heraus, dass für eine kurze Übergangszeit zunächst Rechtssicherheit dadurch gegeben wird, dass die
Bauregellisten und die Listen der Technischen Baubestimmungen in
ihrer zuletzt bekannt gemachten Fassung zunächst fortgelten, um das
bestehende bauaufsichtliche Schutzniveau zu erhalten. Kurzfristig
sollen aber bereits durch eine Überarbeitung der Listen unmittelbar
verzichtbar gewordene Zusatzanforderungen nach Beratung in den
Gremien der Bauministerkonferenz voraussichtlich zum 31.07.2015
ersatzlos entfallen. In einem zweiten Schritt ist geplant, die Bauregelliste B, Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken bis zum 15.10.2016 vollständig
aufzuheben. Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen Anforderungen sollen spätestens zu diesem Zeitpunkt auf Bauwerksebene
(bauwerksbezogene Anforderungen) konkretisiert werden.
Ziel dieses Fachkolloquiums ist es, einen Zwischenstand der Beratungen in den Gremien der Bauministerkonferenz und des Bundes
sowie mit den Kommissionsdiensten zu präsentieren und die möglichen
Konsequenzen aus den geplanten Änderungen für Bauaufsicht, Planer,
Baustoffindustrie, Bauwirtschaft und Regelwerksetzung im Bereich des
Betonbaus zu diskutieren. Der geplante Perspektivwechsel von der
Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Bauproduktes durch
Verwendbarkeitsnachweis (ggf. mit zusätzlichem Ü-Zeichen) hin zur
vorgesehenen Festlegung von Anforderungen auf Bauwerksebene, die
sich aus den 7 Grundanforderungen der BauPVO ableiten, bringt innerhalb eines engen Zeitfensters fundamentale Änderungen für alle Beteiligten mit sich und soll daher ausführlich erläutert werden. Den betroffenen interessierten Kreisen wird Gelegenheit gegeben, ihre Positionen
darzulegen. Veranschaulicht werden sollen die möglichen Konsequenzen anhand von 4 Produktbeispielen.
Dienstag, 16. Juni 2015
DAfStb-Fachkolloquium zum EuGH-Urteil
Eröffnung
10:15 Begrüßung
Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schnell (DAfStb, Berlin)
Hintergrundinformationen zum EuGH-Urteil und zu dessen
Folgen
10:30 Europäische Rahmenbedingungen zur Umsetzung des
EuGH-Urteils
BDir Dietmar Menzer (BMUB, Referat B I 2, Berlin)
10:45 Vorstellung eines neuen Konzeptes als mögliche
Alternative zu Bauregellisten
Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann (Vorsitzender der FK
Bautechnik, Stuttgart)
11:15 Konsequenzen des Urteils für die allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassungen
Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft (Präsident des DIBt, Berlin)
Für Mitglieder des DAfStb ist die Teilnahme kostenlos.
Teilnahmeentgelt für Nicht-Mitglieder: EUR 70,00.
Der Betrag wird mit Rechnungstellung fällig.
Alle Teilnehmer erhalten in der Mittagspause einen Imbiss.
Anmeldung: Bis 11. Juni 2015 bitte auf rückseitigem Coupon.
Bitte beachten Sie, dass die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Es
empfiehlt sich daher eine zügige Anmeldung.
Anreise: Informationen erhalten Sie unter:
http://www.din.de/sixcms_upload/media/2896/DIN%20Lageplan_d_2011.pdf
Diskussion, anschließend Imbiss
Mögliche Folgen des Urteils für
• die Prüfingenieure und die Tragwerksplaner
12:30
Dr.-Ing. Peter Henke (BVPI/VBI, München)
bis
13:30 • die Bauwirtschaft
Dr.-Ing. Lars Meyer (DBV, Berlin)
Mögliche Folgen des Urteils für die Baustoffindustrie –
Produktbeispiele und betroffene Regelwerke
• Zement (EN 197-1, DIN 1164)
Dr.-Ing. Christoph Müller (VDZ gGmbH, Düsseldorf)
• Gesteinskörnungen (EN 12620, Alkali-Richtlinie)
Dr.-Ing. Olaf Enger (MIRO, Köln)
13:30 • Betonfertigteile (harmonisierte Produktnormen für
bis
Fertigteile)
15:30 Dipl.-Ing. Mathias Tillmann (FDB, Bonn)
• Produkte für die Instandhaltung von Betonbauteilen
(Normen-Reihe EN 1504)
Dr.-Ing. Udo Wiens (DAfStb, Berlin),
Dr.-Ing. Hans-Carsten Kühne (BAM, Berlin)
Diskussion
15:30
16:00
FK_EuGH_Urteil_und_Technische_Regeln_im_Betonbau_2015-06-16rev7 (Stand 01.06.2015)
Anmeldung und weitere Hinweise
Zusammenfassung und weiteres Vorgehen
Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schnell (DAfStb, Berlin)
Ende der Veranstaltung
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Dr.-Ing. Udo Wiens
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. (DAfStb)
Budapester Straße 31
10787 Berlin (Tiergarten)
 030 2693–1320
Fax 030 2693–1319
E-Mail: [email protected]
http://www.dafstb.de
Ulrike Wachtendorf
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. (DAfStb)
Budapester Straße 31
10787 Berlin (Tiergarten)
 030 2693–1321
Fax 030 2693–1319
E-Mail: [email protected]
http://www.dafstb.de
Anmeldeformular
Ausgangssituation
Fachkolloquium 2015 des Deutschen
Ausschusses für Stahlbeton
Titel
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Vorname, Name
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Institut/Firma
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Straße
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PLZ/Ort
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Telefon
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Fax
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E-Mail
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Ich nehme teil:
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Ich kann leider nicht teilnehmen:

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Datum/Unterschrift
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Bitte senden Sie Ihre Anmeldung bis spätestens zum
11. Juni 2015 per Fax an den DAfStb: 030 2693-1319
FK_EuGH_Urteil_und_Technische_Regeln_im_Betonbau_2015-06-16rev7 (Stand 01.06.2015)
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-100/13 „Freier
Warenverkehr – Regelung eines Mitgliedstaats,
nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der
Konformitätskennzeichnung „CE“ versehen sind,
zusätzlichen nationalen Normen entsprechen
müssen“
Die Bundesrepublik Deutschland wurde durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) im Oktober 2014 verklagt. Bei den drei
im Verfahren behandelten Produktgruppen
a) mineralische Wärmedämmprodukte nach EN 13162:2008,
b) Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2 für Trinkwasserrohre und
Entwässerungssysteme und
c) Tore nach EN 13241-1
ist eine zusätzliche bauaufsichtliche Ü-Zeichenregelung nicht rechtens,
die sich aus nationalen Restregelungen (DIN-Normen oder allgemeine
bauaufsichtliche Zulassungen) zu harmonisierten Produktnormen ergibt
und die in Deutschland ergänzend zum CE-Kennzeichen gefordert wird.
Bund und Länder hatten während des Verfahrens das Erfordernis für
diese nationalen Restregelungen stets damit begründet, dass die harmonisierten Technischen Spezifikationen nicht alle Leistungsmerkmale
und Kriterien zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach der
deutschen Musterbauordnung (MBO) enthalten. Ungeachtet dieser
deutschen Position behindern diese zusätzlichen Anforderungen aus
Sicht des EuGH den freien Warenverkehr von Bauprodukten in der
Europäischen Union und müssen damit zurückgenommen werden.
Das Urteil bezieht sich noch auf die alte Bauproduktenrichtlinie (BPR)
aus dem Jahr 1989 (Richtlinie 89/106/EWG), die zum 01. Juli 2013
rechtsverbindlich durch die Bauproduktenverordnung EU-BauPVO
(Verordnung (EU) Nr. 305/2011) abgelöst wurde. Das EuGH-Urteil gilt
zunächst nur für die drei genannten Normen und ist nicht grundsätzlich
gefällt worden. Als Konsequenz aus dem Urteil wurden bereits Ende
2014 die entsprechenden Anlagen zu den drei Produktnormen aus der
Bauregelliste B, Teil 1, außer Vollzug gesetzt.
Fachkolloquium 2015 des Deutschen
Ausschusses für Stahlbeton e. V.
in Kooperation mit DIN Deutsches
Institut für Normung e. V.
Das EuGH-Urteil C-100/13 –
Folgen für die Wertschöpfungskette im Betonbau
16. Juni 2015
Tagungsort
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Raum 909