Was ist aus Sicht der Lebensmittelüberwachung in

Was ist aus Sicht der
Lebensmittelüberwachung in
Kindertagesstätten zu beachten?
Manfred Gunsilius
Lebensmittelkontrolleur
Landratsamt Ostalbkreis
Veranstaltungsreihe „Essen in der Kita"
Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
19.03.2015
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Übersicht:
1. Rechtliche Grundlagen
2. Sicherer Umgang mit Lebensmitteln
2.1 Gefahren
2.2 Personalhygiene
2.3 Betriebshygiene
2.4 Eigenkontrolle
2.5 Produkthygiene
3. Umsetzung der Anforderungen in der Praxis
4. Infektionsschutzgesetz
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1. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
europäisch
national
• Basisverordnung VO (EG) 178/2002
• VO (EG) 852/2004 Lebensmittelhygiene
• Lebensmittel-, und Futtermittelgesetzbuch LFGB
• Lebensmittelhygiene-Verordnung, LMHV
• Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tier –LMHV
• Infektionsschutzgesetz IfSG
• Verwaltungsvorschriften
• Organisation und Strukturen der behördlichen Überwachung können sich in den
Länderebene einzelnen Bundesländern unterscheiden
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• Hauptverantwortung liegt beim Lebensmittelunternehmer
• LM-Sicherheit muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette
gewährleistet sein (Gewinnen, Herstellen, Behandeln,
Inverkehrbringen)
• Vermeidung der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung
- gesundheitsschädlich
- nicht für den Verzehr geeignet (z.B. ekelerregend, Fäulnis,
Verderb)
- keine sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien
hygienischen Beschaffenheit des LM
- keine ungeeigneten Behandlungs-, Zubereitungsverfahren
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VO (EG) 178/2002 – ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
„Lebensmittelunternehmen“ alle Unternehmen, gleichgültig, ob
sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie
öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der
Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln
zusammenhängende Tätigkeit ausführen
„Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen
Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen
des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden
Lebensmittelunternehmen erfüllt werden
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Merke:
• Die Verantwortlichen der KITAS oder Schulen sind
Lebensmittelunternehmer!
• Verantwortung liegt beim Lebensmittelunternehmer!
• Meldung als Lebensmittelunternehmer anzeigen!
• KITAS und Schulen sind dazu verpflichtet dafür zu sorgen,
dass nur sichere Lebensmittel abgegeben werden!
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2. SICHERER UMGANG MIT LEBENSMITTELN
2.1 Gefahren
Chemische Faktoren – Rückstände von Reinigungs- und
Desinfektionsmitteln, Chemikalien, Pflanzenschutz-,
Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Klebstoffe, …
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Physikalische Faktoren – Fremdkörper (Splitter),
Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Temperaturen (auch
Nichteinhaltung von Temperaturen), Gerüche, Gase, Dämpfe,
Rauch, Aerosole, …
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Biologische Faktoren – Mikroorganismen, Schädlinge, Abfälle,
Abwasser, menschliche - /tierische Ausscheidungen, …
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Besonders empfindliche Personengruppen (YOPIs):
Menschen, deren körpereigene Abwehrkräfte beeinträchtigt oder
noch nicht vollständig ausgebildet sind:
• Säuglinge und Kleinkinder bis 5 Jahre (young)
• Senioren (insbesondere wenn ihre Abwehrkräfte geschwächt
sind) (old)
• Schwangere (pregnant)
• Menschen, deren Abwehrkräfte durch Vorerkrankung oder
Medikamenteneinnahme geschwächt sind
(immunosuppressed)
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Mikroorganismen
Dazu zählen:
• Bakterien
• Viren
• Schimmelpilze
• Hefen
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Bakterien in Lebensmitteln
Fäulnisbakterien
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•
•
Bringen Lebensmittel zum Verderb
Bewirken sichtbare Veränderungen in Geruch, Farbe und
Struktur
Sind nicht unbedingt schädlich für den
Menschen
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Bakterien in Lebensmitteln
Krankheitserreger (pathogene Bakterien)
• Bewirken keine auffälligen Veränderungen der Speise,
• sind schädlich für den Menschen,
• wenn sie in hinreichender Anzahl auftreten
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Wie kommen die Krankheitserreger in die
Lebensmittel?
• Lebensmittel: mangelnde Küchenhygiene und fehlende
Trennung von Arbeitsabläufen
• Mensch: „Schmierinfektionen“ bei mangelnder
Personalhygiene
• Umwelt: mangelnde Küchenhygiene und Sauberkeit
!!! Fast immer sind die Hände beteiligt!!!
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• Schützen des Lebensmittels vor jeder Kontamination
• Verhindern, dass sich Bakterien im Lebensmittel vermehren
• Abtöten von vorhandenen Krankheitserregern, z.B. durch
Hitze
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Das richtige „Outfit“
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2.2 PERSONALHYGIENE
•
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Saubere Arbeitskleidung – Wechsel
verschmutzungsabhängig
mind. bei 60 °C, besser bei 90 °C waschbar
Kopfbedeckung ist empfehlenswert
Lange Haare auf jeden Fall zusammenbinden
Kein Schmuck, Ringe oder Armbanduhren
Fingernägel kurz und unlackiert
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Händereinigung
•
Separates Handwaschbecken mit Warmwasseranschluss
•
Seifenspender, ggf. Desinfektionsmittel
•
Einmalhandtücher
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2.3 BETRIEBSHYGIENE
Anforderungen an Räumlichkeiten
• Ausreichende Anzahl geeigneter Räume (für Personal,
Lagerung, LM-Lagerung, -Zubereitung, -Ausgabe,
Abfalllagerung)
• Boden, Decke, Fenster, Türen, Arbeitsflächen müssen leicht zu
reinigen sein
• Anschluss an Trinkwassernetz. Warmes Wasser zur
Händereinigung muss vorhanden sein
• Toilette muss Vorraum haben = „Pufferzone“ zu Räumen, in
denen Lebensmittel behandelt werden
• Ausrüstungen und Bedarfsgegenstände müssen
reinigungsfähig sein
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• Oberflächen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen,
leicht zu reinigen, abriebfest, korrosionsfest, fürs jeweilige LM
geeignet
• Handwaschbecken Anzahl 1
Kalt- u. Warmwasserzufuhr, Seifenspender,
Einmalhandtücher, sauberer Zustand, leicht
erreichbar, nicht zugestellt
• Spülbecken Anzahl 2 (LM-Reinigung, Arbeitsgerätereinigung) - falls erforderlich
Kalt- u. Warmwasserzufuhr, sauberer Zustand,
vom Handwaschbecken getrennt. Ein Spülbecken kann
entfallen wenn eine Spülmaschine vorhanden ist.
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2.4 EIGENKONTROLLE
• Zuständigkeiten klären, verantwortliche Person benennen
• Mitarbeiterschulung – Hygieneschulung (LM)
• Wareneingangskontrollen mit u. a.:
- Temperaturmessungen
- Rückverfolgbarkeit, Lieferscheine und Quittungen
aufbewahren
- Prüfung auf Qualität, Frische, Aussehen, Geruch,
Geschmack
- Einhaltung der erforderlichen Temperatur
- Behältnisse/Verpackungen beschädigt
- Mindesthaltbarkeits-/Verbrauchsdatum abgelaufen
- Sauberkeit des Fahrzeugs, der Person
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• Mindestens ein Einstichthermometer zur
Kerntemperaturmessung sollte vorhanden sein
• Reinigungs- und Desinfektionsplan
• Schädlingsmonitoring
• ggf. Rückstellproben, bei Eigenherstellung
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• Temperaturen der Kühleinrichtungen täglich überwachen und
dokumentieren
• Temperaturvorgaben des Lebensmittelherstellers beachten
• Temperaturen bei Speisenzubereitung bzw.
Speisenanlieferung und Ausgabe überwachen und
dokumentieren
• Bei Abweichungen Maßnahmen dokumentieren
• Geeignete Thermometer verwenden
• Auftauen tiefgefrorener LM
• Schnelles Herabkühlen erhitzter Speisen
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Sensible Lebensmittel
Fleisch und Wurstwaren
Fisch, Fischerzeugnisse
Milch und Milchprodukte, Speiseeis
Eier und Eierspeisen (bes. aus rohen Eiern)
Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung/Auflage
(Sahnetorten, Bienenstich)
Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
Mayonnaisen, Saucen
Rohe Sprossen und Keimlinge
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2.5 PRODUKTHYGIENE
Beim mikrobiellen Verderb spielen
Lagertemperaturen eine entscheidende
Rolle. Zwischen 10 °C und 65 °C
ist der Temperaturbereich des größten
Keimwachstums:
Gefahr der Keimvermehrung
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Temperaturanforderungen
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3. UMSETZUNGEN DER ANFORDERUNGEN IN DER
PRAXIS
Wareneingangskontrolle
Temperaturmessung
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Kontrolle der
Schöpftemperatur
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Dokumentation
Schöpftemperaturen
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Essensplatz
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Arbeitsgeräte
ordentlich gelagert
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Ordnung im
Trockenlager
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Trennung Rein – Unrein
bei Spülmaschine
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Handwaschbecken mit
-
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Kalt- und Warmwasser
Flüssigseife
Desinfektionsmittel
Einmalhandtücher
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saubere und geeignete
Arbeitskleidung bei der
Essensausgabe
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Beispiele für die Kenntlichmachung
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ALLERGENE
Definition:
• Bestimmte Stoffe, die
Allergien oder
Unverträglichkeiten
auslösen können,
müssen im
Zutatenverzeichnis auf
verpackten
Lebensmitteln
hervorgehoben werden.
• Auch bei
nichtverpackten
Lebensmitteln = „lose
Ware“ ist die genaue
Kennzeichnung dieser
Stoffe verpflichtend
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Kennzeichnungspflicht für 14
„Haupt“allergene in der
Gemeinschaftsverpflegung und
Gastronomie
•Glutenhaltiges Getreide
•Krebstiere
•Eier
•Fische
•Erdnüsse
•Sojabohnen
•Milch
•Schalenfrüchte (Nüsse)
•Sellerie
•Senf
•Sesamsamen
•Schwefeldioxid und Sulphite
•Lupinen
•Weichtiere
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4.
INFEKTIONSSCHUTZGESETZ
IfSG § 42
u.a. Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote für
Personen, die
• erkrankt sind an/oder bei denen der Verdacht auf Typhus
abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr,
Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder
Hepatitis A oder E besteht
• an infizierte Wunden oder Hautkrankheiten leiden
• Ausscheider von Shigellen, Salmonellen, Choleraerreger,
EHEC sind
• Erstbelehrung vor Tätigkeitsbeginn
• Folgebelehrungen
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IfSG § 42 Fortsetzung
Liste der Lebensmittel:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter
Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
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Kontakt:
Landratsamt Ostalbkreis
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Julius- Bausch- Straße 12
73430 Aalen
Telefon: 07361/503-1830
www.verbraucherschutz.ostalbkreis.de
[email protected]
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