Einziehung Wiesenstraße

STADT LENNESTADT
Der Bürgermeister
- Bereich Sicherheit und Ordnung Az.: 32 99 33
Lennestadt, 07.05.2015
BEKANNTMACHUNG
der Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 7 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Stadtwerke und Tiefbau der
Stadt Lennestadt vom 18.03.2015 wird folgende Verkehrsfläche gemäß § 7
StrWG NRW in der z. Z. gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr entzogen:
Im Zuge der Betriebserweiterung eines ortsansässigen Unternehmens veräußert
die Stadt aus dem städtischen Grundstück „Wiesenstraße“ im Ortsteil Elspe eine
Teilfläche von 230 m² (Gemarkung Elspe, Flur 15, Flurstück 417 – Anlage).
Die „Wiesenstraße“ zweigt von der „Bielefelder Straße“ – B 55 – zwischen den
Hausnummern 102 b + 102 a ab und endet als Sackgasse. Die veräußerte Fläche
steht nach dem Verkauf der Teilfläche dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur
Verfügung und ist somit zu entziehen.
Die Flurstücke 90, 416, 105, 418 befinden sich im Eigentum des dortigen
Unternehmens. Weiterhin liegt der Bereich innerhalb der Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 87 „VEP – VIEGA
– Elspe“.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der z. Z. gültigen Fassung wird als Tag der
Bekanntgabe der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt.
Die Einziehungsakte mit Begründung kann bei der Stadtverwaltung Lennestadt,
Bereich Sicherheit und Ordnung, Zimmer 211, Thomas-Morus-Platz 1, 57368
Lennestadt-Altenhundem, während der Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Einziehung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erheben.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1 59821
Arnsberg einzureichen oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den
Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen- ERWO VG/FG- vom 07.11.2012
(GV.NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in
der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle
des Gerichts übermittelt werden.
Hinweise der Verwaltung:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische
Rahmenbedingungen
zu
beachten.
Die
besonderen
technischen
Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
DER BÜRGERMEISTER
STEFAN HUNDT