STADT LENNESTADT Der Bürgermeister - Bereich Sicherheit und Ordnung Az.: 32 99 33 Lennestadt, 07.05.2015 BEKANNTMACHUNG der Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 7 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Stadtwerke und Tiefbau der Stadt Lennestadt vom 18.03.2015 wird folgende Verkehrsfläche gemäß § 7 StrWG NRW in der z. Z. gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr entzogen: Im Zuge der Betriebserweiterung eines ortsansässigen Unternehmens veräußert die Stadt aus dem städtischen Grundstück „Wiesenstraße“ im Ortsteil Elspe eine Teilfläche von 230 m² (Gemarkung Elspe, Flur 15, Flurstück 417 – Anlage). Die „Wiesenstraße“ zweigt von der „Bielefelder Straße“ – B 55 – zwischen den Hausnummern 102 b + 102 a ab und endet als Sackgasse. Die veräußerte Fläche steht nach dem Verkauf der Teilfläche dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung und ist somit zu entziehen. Die Flurstücke 90, 416, 105, 418 befinden sich im Eigentum des dortigen Unternehmens. Weiterhin liegt der Bereich innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 87 „VEP – VIEGA – Elspe“. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der z. Z. gültigen Fassung wird als Tag der Bekanntgabe der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt. Die Einziehungsakte mit Begründung kann bei der Stadtverwaltung Lennestadt, Bereich Sicherheit und Ordnung, Zimmer 211, Thomas-Morus-Platz 1, 57368 Lennestadt-Altenhundem, während der Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Einziehung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1 59821 Arnsberg einzureichen oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen- ERWO VG/FG- vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBI. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweise der Verwaltung: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. DER BÜRGERMEISTER STEFAN HUNDT
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