Gemeinde Harsum Datum der Sitzung 20.04.2015 Der Bürgermeister Az.: 61 15 10 vom 10.04.2015 Internet: JA Organ VA NEIN Vorlage Nr. 22/2015 Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried-Giesen durch K+S - Stellungnahme der Gemeinde Harsum FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN: keine Einzahlungen Erträge Betrag Produktkonto Aufwendungen Auszahlungen Jahr Betrag Produktkonto Jahr Die Mittel stehen zur Verfügung Haushaltsansatz: € Die Mittel stehen nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag Die Mittel stehen nur teilweise zur Verfügung Produktkonto: Produktkonto: Produktkonto: Teilbetrag: Sichtvermerk Kämmerin € BESCHLUSSVORSCHLAG: Die Gemeinde Harsum gibt zur Wahrung ihrer Belange und der Belange ihrer Bürgerinnen und Bürger im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried Giesen der K + S AG gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Clausthal – Zellerfeld, als Planungsbehörde, die in der Anlage beigefügte Stellungnahme ab. - 2 Sachbericht zur Vorlage-Nr. 22/2015 Die Firma Kali + Salz AG beabsichtigt ab dem Jahr 2020/2021 am Standort Siegfried Giesen die Wiederinbetriebnahme des dortigen Hartsalzwerkes für die Dauer von ca. 40 Jahren. Mit den ersten Baumaßnahmen soll bereits 2016 begonnen werden. Mit Datum vom 25.02.2015, Eingang bei der Gemeinde am 05.03.2015, wurden die Antragsunterlagen auf Planfeststellung des Rahmenbetriebsplanes zugestellt. Planungsbehörde ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Clausthal-Zellerfeld. Die Antragsunterlagen haben in der Zeit vom 09.03. – 08.04.2015 zur Einsichtnahme in der Gemeinde Harsum ausgelegen. Außerdem standen in diesem Zeitraum die Unterlagen auf der Hompage des Landesamtes zur Einsichtnahme zur Verfügung. Für Private besteht bis zum 22.04.2015 die Möglichkeit Einwendungen gegenüber der Planungsbehörde vorzubringen. Träger öffentlicher Belange haben bis zum 02.06.2016 die Möglichkeit eine entsprechende Stellungnahme vorzubringen. Diesem Verfahren vorgeschaltet war ein Raumordnungsverfahren, in dem die Raumverträglichkeit des Vorhabens geprüft werden sollte und in dem die durch das laufende Planfeststellungsverfahren näher zu untersuchenden Varianten festgelegt wurden. Bereits zu diesem Verfahren hatte die Gemeinde Gelegenheit eine Stellungnahme abzugeben und hat dies auch fristgerecht getan (Vorlage 47/2013, Niederschrift Nr. 15/2013 des VA vom 05.09.2013). Diese Stellungnahme wurde seinerzeit inhaltlich mit einer eigens dafür gegründeten Arbeitsgruppe erörtert, die sich aus interessierten Bürgerinnen und Bürgern, sowie Interessenvertretern aus Politik, Umweltverbänden und externen Fachleuten, die zu den Beratungen hinzugezogen wurden, zusammensetzte. Bei der rechtlichen Formulierung hatte Rechtsanwalt Christian Machens, Büro Dehne, Ringe, Grages, Elze, die Gemeinde beraten. Aufbauend auf dieser Stellungnahme vom 07.09.2013 wurde verwaltungsintern die abzugebende Stellungnahme im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren (Anlage ) erstellt und mit Herrn Rechtsanwalt Machens besprochen. Die Stellungnahme sollte bis zum 22.04.2015 abgegeben werden, da zu einem späteren Zeitpunkt die Planungsbehörde die Einrede der Verfristung erheben könnte, wenn die Gemeinde eine Betroffenheit in „privaten Belangen“ vorbringt. Sollten bis zum 02.06.2015 noch Aspekte offenkundig werden, die die Gemeinde als Träger öffentlicher Belang betreffen, können dies im Verfahren noch nachgereicht werden. Es wird darum gebeten der Stellungnahme zuzustimmen und die Verwaltung zu ermächtigen diese bis zum 22.04.2015 gegenüber der Planungsbehörde abzugeben. - 3 Kemnah Anlage GEMEINDE Harsum LANDKREIS HILDESHEIM DER BÜRGERMEISTER Gemeinde Harsum ∙ 31175 Harsum ∙ Postfach 44 vorab per Fax 053 23 / 9612 - 258 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld Ihre Nachricht vom 25.02.2015 Ihr Zeichen 31177 Harsum ∙ Oststraße 27 Telefon 0 51 27 / 405-0 Telefax 0 51 27 / 405-44 Email: [email protected] http://www.harsum. de Besuchszeiten: Montag Dienstag Mittwoch 8.30 - 12.00 Uhr nach Vereinbarung 7.00 - 8.30 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr Donnerstag Freitag 14.00 - 18.00 Uhr (nur Bürgerservice) 14.00 - 17.00 Uhr Sollte Ihr Gesprächspartner einmal nicht zu erreichen sein, bitten wir um Ihr Verständnis. Unser Zeichen L 1.4/L67120/04 63 20 10/3 01/2014-0005 Auskunft erteilt: Herr Bruns Em ail: [email protected] Telefon-Durchwahl 05127/405-165 Datum 16.04.2015 Planfeststellungsverfahren Hartsalzwerk Siegfried-Giesen; Stellungnahme der Gemeinde Harsum Sehr geehrte Damen und Herren, die Gemeinde Harsum ist von dem o.a. Vorhaben sowohl als Träger öffentlicher Belange als auch als Grundeigentümerin sowie in ihrer Planungshoheit betroffen. Vor diesem Hintergrund nehme ich zu den Antragsunterlagen im Planfeststellungsverfahren für die Gemeinde Harsum Stellung und trage im Einzelnen folgende Einwendungen vor: 1.) Die Gemeinde Harsum hat bereits in dem Raumordnungsverfahren mit Schreiben vom 06.09.2013 gegenüber dem Landkreis Hildesheim umfassend zu dem Vorhaben Stellung genommen. Dieses Schreiben und die dortigen Einwendungen tragen wir hiermit erneut vor und heften dazu eine Ablichtung des Schreibens vom 06.09.2013 als Anlage 1 bei. 2.) Die Raumverträglichkeit des Gesamtvorhabens „Hartsalzwerk Siegfried Giesen“ wurde zwar in den Jahren 2012 und 2013 in einem Raumordnungsverfahren durch den Landkreis Hildesheim geprüft. Die landesplanerische Feststellung des Landkreises Hildesheim vom 22.11.2013, mit der die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Belange des Umweltschutzes unter den in der Feststellung genannten Maßgaben festgestellt worden ist, ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben in das öffentliche Verkehrsnetz eingebunden ist. Zu diesem Ergebnis ist der Landkreis Hildesheim aber offenbar nur gekommen, weil seiner Meinung nach ein Großteil des Lkw-Verkehrs über den „Latherwischweg“ und die neue Verbindungsstraße Giesen-Ahrbergen abgewickelt“ werden soll (vgl. S. 67 der landesplanerischen Feststellung vom 22.11.2013). Sparkasse Hildesheim Volksbank Hildesheim eG 031 831 316 (BLZ 259 501 30) 1445 100 (BLZ 259 900 11) BIC: NOLADE21HIK BIC: GENODEF1HIH IBAN: DE12 2595 0130 0031 8313 16 IBAN: DE 06 2599 0011 0001 4451 00 -2– Obwohl der Landkreis Hildesheim eine „zügige Realisierung dieser Straße für notwendig erachtet“ hat, um eine weitere Belastung der Durchfahrten der umliegenden Ortschaften zu vermeiden, ist den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen, dass die Vorhabensträgerin die Verbindungsstraße GiesenAhrbergen herstellen oder auch nur finanzieren wird. Der Rat der Gemeinde Giesen hat aufgrund der mit dem Projekt verbundenen Kosten bereits im Februar 2015 beschlossen, von einer Umsetzung Abstand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund muss derzeit damit gerechnet werden, dass die in dem Raumordnungsverfahren bereits berücksichtigte Verbindungsstraße GiesenAhrbergen nicht realisiert werden wird. Daraus folgt wiederum, dass sich die Frage der Raumverträglich des antragsgegenständlichen Vorhabens völlig neu stellt. Eine entsprechende Überprüfung in einem Raumordnungsverfahren ist also zwingend nachzuholen. 3.) Bezüglich der von der Vorhabensträgerin geplanten Wiederinbetriebnahme der Grubenanschlussbahn sowie des neuen Gleisanschlusses an das Streckennetz der DB Netz AG mit Nord- und Südausfahrt wird noch einmal ergänzend darauf hingewiesen, dass eine „gültige Betriebsgenehmigung“, auf die sich die Vorhabensträgerin in den Antragsunterlagen bezüglich der Anlagen der vorhandenen Grubenanschlussbahn bezieht, diesseits weder bekannt ist noch den Antragsunterlagen beigefügt war. Vor diesem Hintergrund muss diesseits mit Nichtwissen bestritten werden, dass überhaupt eine Betriebsgenehmigung für die bestehenden Anlagen existiert bzw. diese heute noch Gültigkeit hat. Es stellt sich schon die Frage, ob hier eine bergrechtliche oder eine eisenbahnrechtliche Genehmigung vorliegen soll. Aus Sicht der Gemeinde Harsum sind die Planfeststellungsunterlagen aufgrund des Fehlens der dort erwähnten Betriebsgenehmigung unvollständig. Die Betriebsgenehmigung hätte - so sie denn existiert - als Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen öffentlich ausgelegt werden müssen. Dies ist verfahrensfehlerhaft nicht erfolgt. Selbst dann, wenn der Vorhabensträgerin in der Vergangenheit eine Betriebsgenehmigung für die Anlagen der vorhandenen Grubenanschlussbahn erteilt worden wäre, so würde diese nach Ansicht der Gemeinde Harsum heute keine Wirkung mehr entfalten können. Zum einen wurde der Betrieb der Grubenanschlussbahn schon vor über 30 Jahren eingestellt, so dass sich die Gemeinde Harsum und alle Anlieger darauf eingestellt haben und auch darauf einstellen durften, dass der Betrieb dauerhaft aufgegeben worden ist. Zum anderen hat die Vorhabensträgerin, die von der Gemeinde Harsum in dem Aufstellungsverfahren für das Baugebiet „Westlich Steinfeld“ in der Ortschaft Klein Förste als Träger öffentlicher Belang beteiligt worden ist, mit dem in Kopie als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 22.04.1998 mitgeteilt, dass sie „keine Stellungnahme“ abgibt. Wenn man bedenkt, dass die seinerzeit geplanten und heute längst bebauten Wohngrundstücke in einer Entfernung von lediglich ca. 400 m Luftlinie zu der seinerzeit nicht mehr in Betrieb befindlichen Grubenanschlussbahn gelegen sind, folgt aus dieser Stellungnahme aus dem Jahre 1999 klar, dass die Vorhabensträgerin mangels Interesses an einer Wiederinbetriebnahme der Grubenanschlussbahn keine Bedenken gegen das Heranrücken der Wohnbebauung an die stillgelegten Bahnanlagen hatte. -3– Abgesehen davon, dass diesseits schon eine wirksame Betriebserlaubnis für die bestehenden Bahnanlagen in Abrede genommen werden muss, kann sich die Vorhabensträgerin nach diesseitigem Verständnis auch deshalb weder auf eine alte Betriebserlaubnis noch auf Bestandsschutz berufen, da es ausweislich der Planunterlagen nicht bloß darum geht, die Anlagen der Grubenanschlussbahn wieder in Betrieb zu nehmen. Vielmehr will die Vorhabensträgerin die gesamte Grubenanschlussbahn einschließlich Bahndamm und Gleisen neu errichten und dabei sogar erheblich über dem Umfang der Altanlagen hinausgehen. So ist abweichend von den heute bereits bestehenden Anlagen a) eine Elektrifizierung der Strecke von der Anbindung an die Nord-Südtrasse der Straße 1770 bis zum Ende des Übergabebahnhofes in westlicher Richtung (E-7_B-3, Band 20), b) der Bau eines Übergabebahnhofes mit 4 nebeneinander liegenden Gleisen in einer Breite von rund 35 m (E-7_10-6, Band 20) sowie c) der Neubau einer Einschleifung nach Norden mit einem neu zu erstellenden Brückenbauwerk geplant. Auch dürfte weder die Tonnage noch die Länge der Züge in dem beantragten Umfang von einer alten Betriebserlaubnis gedeckt sein. Dementsprechend stellen sich nicht nur der neue Gleisanschluss an das Streckennetz der DB Netz AG und der neue Übergabebahnhof, sondern vielmehr die gesamte Grubenanschlussbahn einschließlich der vorgenannten Anlagen als Neubau dar, für den folgerichtig eine vollständig neue Bau- und Betriebsgenehmigung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund hat die Vorhabensträgerin nach dem Dafürhalten der Gemeinde Harsum nicht hinreichend untersucht oder gar nachgewiesen, dass von dem Betrieb der Grubenanschlussbahn keine unzulässigen Lärmimmissionen ausgehen. Die Lärmprognose für den Gleisanschluss findet sich zwar in der Planunterlage I19 (Band 43). Der beauftragte Gutachter kommt dort zu dem Ergebnis, dass der nach der 16. BImschV festgesetzte Richtwert von 59 dB(A) bei den Tagwerten (nachts soll kein Betrieb stattfinden), nicht überschritten wird. Für den gesamten Bereich der Gemeinde Harsum fehlt eine solche Untersuchung allerdings, so dass die Vorhabensträgerin nicht nachgewiesen hat, dass der vorgenannte Lärmrichtwert in dem Wohnbaugebiet „Westlich Steinfeld“ in der Ortschaft Klein Förste, im Bereich des Übergabebahnhofs oder im Bereich des Gleisanschlusses (Nord- und Südausfahrt) eingehalten wird. Auch insoweit sind die Planfeststellungsunterlagen also unvollständig. Die Planfeststellungsunterlagen greifen insbesondere an keiner Stelle die von der Gemeinde Harsum bereits in dem Raumordnungsverfahren vorgetragene Erweiterung der Ortslage Harsum im Baugebiet „Ährenkamp“ auf. Es wird also von der Vorhabensträgerin völlig ignoriert, dass die Gemeinde Harsum nördlich der Erschließungsstraße „Milchberg“ ein neues Wohnbaugebiet ausweisen möchte. Dieses Gebiet soll in einer Entfernung von nur rund 600 m Luftlinie südöstlich des geplanten Übergabebahnhofes entstehen. -4– Die Planungsabsichten der Gemeinde Harsum haben auch bereits konkrete Gestalt angenommen. Der Rat der Gemeinde Harsum hat in seiner Sitzung am 13.10.2014 die Aufstellungsbeschlüsse für die 33. Änderung des Flächennutzungsplans sowie für den Bebauungsplan Nr. 25 „Ährenkamp“ gefasst. Darüber hinaus wurde von der Gemeinde Harsum sowohl in der Stellungnahme an die Gemeinde Giesen zum Bebauungsplan 414 (Hartsalzwerk) als auch in der Stellungnahme zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Giesen vom 08.12.2014 auf die eigene Bauleitplanung („Ährenkamp“) hingewiesen. Die Gemeinde Harsum hat ferner in dem Raumordnungsverfahren mit der o.a. schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Landkreis Hildesheim sowie schriftlich im Rahmen der Antragskonferenz zum vorliegenden bergrechtlichen Verfahren am 14.01.2014 nochmals auf das Baugebiet „Ährenkamp“ hingewiesen. Gleichwohl findet sich an keiner Stelle der Planunterlagen irgendein Hinweis darauf, dass die Vorhabensträgerin die Bauleitplanung der Gemeinde Harsum berücksichtigt und insbesondere die Einhaltung der Lärmrichtwerte untersucht hat. Wir weisen in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der Grunderwerb für das Baugebiet „Ährenkamp“ durch den Verwaltungsausschuss der Gemeinde Harsum am 03.02.2015 bereits beschlossen worden ist. Die Vertragsunterzeichnung für den Erwerb der notwendigen Flächen soll im April, spätestens im Mai 2015 erfolgen. Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist für das 4. Quartal 2016 vorgesehen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach dem Verständnis der Gemeinde Harsum die Vorhabensträgerin verpflichtet ist, durch die Vorlage entsprechender gutachterlicher Lärmimmissionsprognosen nachzuweisen, dass der maßgebliche Lärmrichtwert bei dem Betrieb der Grubenanschlussbahn (einschließlich des Übergabebahnhofs sowie der Nord- und Südeinschleifung) sowohl im Hinblick auf das vorhandene Wohnbaugebiet „Westlich Steinfeld“ in der Ortschaft Klein Förste als auch hinsichtlich des geplanten Wohnbaugebietes „Ährenkamp“ nördlich der Ortschaft Harsum eingehalten wird. Sollte der Nachweis nicht gelingen, so wird hilfsweise die Verpflichtung der Vorhabensträgerin zur Schaffung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen gefordert. In diesem Zusammenhang gilt es gerade auch zu berücksichtigen, dass die Ausweisung neuer Wohngebiete in der Ortschaft Harsum aufgrund der örtlichen Gegebenheiten de facto nur noch in dem vorgenannten Bereich nördlich der Erschließungsstraße Milchberg zwischen dem Unsinnbach (im Westen) und dem Koppelweg (im Osten) erfolgen kann. Wenn die beabsichtigte, jedoch noch nicht abgeschlossene Ausweisung eines WA-Gebietes daran scheitern sollte oder auch nur dadurch eingeschränkt wäre, dass von der Grubenanschlussbahn (einschließlich Übergabebahnhof und Nord- und Südeinschleifung) zu hohe Lärmimmissionen ausgehen, wäre die grundgesetzlich geschützte Planungshoheit der Gemeinde Harsum (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt, da die hinreichend konkretisierte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört würde. Dabei gilt es ferner zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Priorität gilt, nachdem in der Konkurrenz von Bauleit- und Fachplanung diejenige Einheit auf die jeweils andere Rücksicht zu nehmen hat, die zeitlich später handelt (vgl. BVerwGE 100, 388, 394). Eine überörtliche Planung darf vor allem nicht dazu -5– führen, dass der Gemeinde für wesentliche Teile ihres Gebiets eine durchsetzbare Planung unmöglich wird (vgl. BVerwGE 74, 124, 132; 79, 318, 325). 4.) Nachdem andere Varianten ausgeschlossen wurden, soll nördlich der Ortschaft Harsum ein Übergabebahnhof in der Feldmark entstehen. Hiervon sind vor allem die örtlichen Landwirte und die Teilnehmergemeinschaft Harsum betroffen da ein entsprechender Flächenbedarf besteht und zwei Nord-SüdWegeverbindungen aufgelassen werden sollen. Dazu wird die Teilnehmergemeinschaft Harsum mit gesondertem Schreiben ergänzend Stellung nehmen. Da die landwirtschaftlichen Wege rechtlich jedoch gerade auch eine Erholungsfunktion haben, wird seitens der Gemeinde Harsum ergänzend dazu angeregt, den neu zu errichtenden Wirtschaftsweg nicht südlich des Übergabebahnhofs, sondern nördlich davon zu errichten. Hierdurch wäre wenigstens eine Querverbindung der unterbrochenen Wegeverbindungen möglich. Bei der derzeitigen Planung würden offensichtlich nicht unerhebliche Wegeentschädigungen seitens der betroffenen Landwirte eingefordert werden, da eine Erreichbarkeit der nördlich des Übergabebahnhofs liegenden Flächen nur noch über große Umwege möglich sein wird. Durch eine Verlegung der Querverbindung auf die Nordseite würde diese Negativwirkung minimiert und auch die Erholungsfunktion wäre weiterhin gegeben, da die betreffenden Bereiche weiterhin erreichbar wären. Der Ortsrat Klein Förste hat im Übrigen kritisiert, dass die Bahnübergänge BÜ 5 und BÜ 6, nördlich der Ortschaft Klein Förste lediglich mit Andreaskreuzen gesichert werden sollen. Ausweislich der Planunterlagen ist beabsichtigt, unter Hinweis auf die geringfügige Nutzungsfrequenz durch akustische Warnsignale die Befahrung zu sichern. Rechtlich sei dies nach dem AEG zulässig. Der Ortsrat Klein Förste wünscht zur Lärmminimierung für die angrenzende Wohnbebauung (vgl. oben) jedoch eine andere technische Lösung (z.B. Blinklicht oder Schranke), so dass auf ein akustisches Signal verzichtet werden kann. Diese Kritik des Ortsrats Klein Förste macht sich die Gemeinde Harsum zu Eigen und bittet hiermit um entsprechende Beachtung. 5.) Soweit die Gemeinde Harsum bereits in dem Raumordnungsverfahren eine Variante für den Übergabebahnhof vorgeschlagen hat, wonach dieser entlang des vorhandenen DB-Gleises 1770 nördlich der Ortslage Harsum entstehen könnte, so stellen wir hiermit vorsorglich noch einmal klar, dass die Gemeinde Harsum mit diesem Vorschlag nicht meint, dass der Übergabebahnhof nördlich der Gemeinde Harsum (E-7, Seite 24, Punkt 2.2.10, Ordner 20) entstehen soll, sondern im Gemeindegebiet nördlich der Ortslage Harsum. Diese nach dem Verständnis der Gemeinde Harsum deutlich vorteilhaftere Variante wurde von der Vorhabensträgerin bis heute nicht untersucht, was hiermit noch einmal ausdrücklich gerügt wird. 6.) Unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Stellungnahme im Rahmen des Raumordnungsverfahrens stellt die Gemeinde Harsum hiermit noch einmal klar, dass die Nutzung des Hafens Harsum vorrangig und frühzeitig zum Abtransport der Erzeugnisse zu dienen hat, um so die Belastung der Ortschaft Harsum durch die Schienennutzung soweit wie möglich zu minimieren. -6– Bislang ist leider nicht erkennbar, dass die Vorhabensträgerin ernsthaft beabsichtigt, den Ausbau und die Nutzung des Hafens Harsum frühzeitig anzustreben. Die Planunterlagen sehen dies zwar als langfristiges Ziel (E6.1.1; Band 19) vor, wenn zunächst das Erreichen der betriebswirtschaftlich erforderlichen Mindestmenge und die Entscheidung zum Ausbau des Stichkanals getroffen worden ist. Das Eintreten jeder einzelnen der vorgenannten Voraussetzungen ist jedoch mehr als ungewiss. Auch lässt sich den Planfeststellungsunterlagen nicht entnehmen, welches die Mindestmenge sein soll, ab der sich der Ausbau des Hafens für die Vorhabensträgerin betriebswirtschaftlich darstellen lässt. Die Entscheidung, den Hafen Harsum auszubauen oder nicht, würde somit der freien Entscheidung der Vorhabensträgerin unterliegen und sich damit einer Beurteilung Außerstehender vollständig entziehen. Angesichts der sehr aufwendigen Erstellung der Gleisharfe in der Feldmark Harsum (Übergabebahnhof), scheint die Vorhabensträgerin die weitergehende Investition zum Ausbau des Hafen Harsum nicht ernsthaft geprüft zu haben, zumal die Infrastruktur des Hafen Hildesheim für die Vorhabensträgerin offensichtlich die komfortablere Abfuhrmöglichkeit bietet. Insofern wird seitens der Gemeinde Harsum das ernsthafte Interesse der Vorhabensträgerin bezweifelt, bei einem funktionierenden Abfuhrweg über den Hildesheimer Hafen in eine zweite - die Ortschaft Harsum verkehrlich deutlich entlastende - Möglichkeit zum Abtransport zu investieren. Da ein Ausbau des Hafen Harsum seitens der Vorhabensträgerin auf freiwilliger Basis aus Sicht der Gemeinde Harsum unwahrscheinlich ist, wird hiermit gefordert, den Ausbau und die Nutzung des Hafen Harsum für den Abtransport für eine bestimmte Tonnage innerhalb einer angemessenen Frist im Wege des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang rufen wir noch einmal in Erinnerung, dass die in den Planfeststellungsunterlagen skizzierte Vorgehensweise für die Gemeinde Harsum eine auf mindestens 40 Jahre angelegte Belastung durch den Zugverkehr nach Hildesheim zum dortigen Hafen bedeuten würde. 7.) Die Planfeststellungsunterlagen sehen für die Ortslage Harsum aufgrund der Transportfahrten in Richtung Süden zum Hildesheimer Hafen hin eine Zusatzbelastung von 2 - 4 Zügen pro Woche vor (Punkt 4.6, S. 14, AVZ). Die Gemeinde Harsum fordert, dass diese maximale Zusatzbelastung im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses für die Vorhabensträgerin auch verbindlich vorgeschrieben wird. Es ist in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die in den Antragsunterlagen genannte Zusatzbelastung nicht unverbindlich bleibt und seitens der Vorhabensträgerin nachträglich widerrufen bzw. abgeändert werden kann. Des Weiteren fordert die Gemeinde Harsum, dass sich die Vorhabensträgerin finanziell an dem Ausgleich der negativen Auswirkungen von Schrankenschließzeiten bzw. dementsprechenden Wartezeiten sowie Lärmund Verkehrszunahmen durch regionale Verteilung der Bergwerksprodukte (z.B. an Landwirte und Landhandel) finanziell beteiligt. -7– Das könnte in Absprache mit der Vorhabensträgerin z.B. in Form von verkehrsberuhigenden Maßnahmen in den Ortschaften Harsum und Klein Förste sowie die Anschaffung von Tempo-Messgeräten erfolgen. 8.) Dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 3 der AVZ) ist u.a. zu entnehmen, dass im Verlauf des Unsinnbaches zwei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geplant sind. Die mit ACEF 17 (Entwicklung gewässerbegleitender Strukturen am Unsinnbach) bezeichneten Maßnahmen, sollen auf, bzw. an Flächen angepflanzt werden, die im Eigentum der Gemeinde Harsum stehen. Dabei handelt es sich konkret um das Flurstück 65, Flur 8 und Flurstück 46/2, Flur 2, Gemarkung Harsum. Die vorgenannten Kompensationsmaßnahmen sind - wie auch alle andere Maßnahmen - nicht mit der Gemeinde Harsum abgesprochen und unseres Erachtens auch nicht ohne zusätzlichen Grunderwerb angrenzender landwirtschaftlicher Flächen umsetzbar, da die notwendigen Flurstücksbreiten schlicht fehlen. Über kurz oder lang würde dies zu nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten führen (z.B. Überwuchs). Des Weiteren würde sich die Grabenunterhaltung in dem betreffenden Bereich erschweren und somit zu zusätzlichen Kosten führen. Ohne weitergehende Unterhaltungs- bzw. Ablöseregelungen wird die Gemeinde Harsum den geplanten Kompensationsmaßnahmen daher nicht zustimmen. Bereits in der im Rahmen des Raumordnungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 06.09.2013 hat die Gemeinde Harsum darauf hingewiesen, dass Eingriffe in dem Gebiet der Gemeinde Harsum auch auf ihrem Hoheitsgebiet auszugleichen sind. Das Gebot des ortsnahen Ausgleichs wurde von der Vorhabensträgerin indes nicht konsequent umgesetzt. Dies betrifft insbesondere den geplanten Bau der Gleisharfe (Übergabebahnhof) sowie den in den Unterlagen dargestellten Ausbau des Hafen Harsum. Dort werden ausgleichspflichtige Eingriffe dargestellt, die nach Ansicht der Gemeinde Harsum nicht angemessen und ortsnah in dem Gemeindegebiet ausgeglichen werden. Insoweit wird nochmals eine Berechnung getrennt nach Gemeinden gefordert, so dass der Ausgleich entsprechend nachgewiesen/zugeordnet werden kann. 9.) Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist im Übrigen sicherzustellen, dass es durch das Bergwerk und insbesondere die geplante neue Abraumhalde nicht zu einer (weitergehenden) Versalzung von Gewässern, insbesondere von Leine und Innerste kommt. 10.) Unabhängig von der oben bereits angesprochenen Lärmimmissionsproblematik hält die Gemeinde Harsum fest, dass sich insgesamt problematische Immissionswerte anhand der Planfeststellungsunterlagen weder für die Ortschaft Klein Förste noch die in der Hauptwindrichtung gelegene Ortschaft Harsum nachvollziehen lassen. Dies gilt für alle untersuchten Werte (I-18; Band 43). 11.) Was den geplanten Grunderwerb anbelangt, so weist die Gemeinde Harsum hiermit bereits vorsorglich auf Folgendes hin: -8– a) Das Flurstück 29 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll in Kürze verkauft werden. Die Vorhabensträgerin plant dieses Grundstück vorübergehend in Anspruch zu nehmen. b) Das Flurstück 9 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll ausweislich der Planfeststellungsunterlagen teilweise vorübergehend in Anspruch genommen werden. Laut Grunderwerbsverzeichnis ist dies eine Betriebsfläche/Entsorgungsanlage. De facto handelt es sich hierbei jedoch um ein naturschutzrechtlich geschütztes Biotop. Eine entsprechende naturschutzfachliche Bewertung bzw. eine Eingriffsregelung / Kompensationsmaßnahme konnte den Planfeststellungsunterlagen nicht entnommen werden. c) Das Flurstück 4/1 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll teilweise erworben und teilweise vorübergehend in Anspruch genommen werden. Das Grunderwerbsverzeichnis nennt als Nutzungsart „Brache, Bahnverkehr“ Tatsächlich handelt es sich auch hier jedoch um ein geschütztes Biotop. Letzteres wurde in den Planfeststellungsunterlagen schlicht ignoriert (vgl. oben). d) Das Flurstück 18 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll teilweise (im Umfang von 229 qm) erworben werden. Es handelt sich dabei um ein Grundstück, über welches im alten Übergabebahnhof zwei Gleise verlaufen, die später zur Grubenanschlussbahn hin abzweigen. Das betroffene Grundstück wird auch weiterhin benötigt, um auf die Grubenanschlussbahn zu gelangen. Das Flurstück bildet die gewidmete Straßenverkehrsfläche „Nordfeld“. Ein Verkauf käme nur nach einem entsprechenden förmlichen Entwidmungsverfahren in Betracht. Hier wird noch entsprechender Gesprächsbedarf mit der Vorhabensträgerin gesehen. Für den Fall, dass diesseits noch Umstände bekannt werden, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorzutragen sind, behält sich die Gemeinde Harsum eine ergänzende Stellungnahme bis zum 02.06.2015 hiermit ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen Kemnah
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