Vorlage Nr. 22/2015

Gemeinde Harsum
Datum der Sitzung
20.04.2015
Der Bürgermeister
Az.: 61 15 10
vom 10.04.2015
Internet: JA
Organ
VA
NEIN
Vorlage Nr. 22/2015
Planfeststellungsverfahren zur Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes
Siegfried-Giesen durch K+S
- Stellungnahme der Gemeinde Harsum FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:
keine
Einzahlungen
Erträge
Betrag
Produktkonto
Aufwendungen
Auszahlungen
Jahr Betrag
Produktkonto
Jahr
Die Mittel stehen zur Verfügung
Haushaltsansatz:
€
Die Mittel stehen nicht zur Verfügung
Deckungsvorschlag
Die Mittel stehen nur teilweise zur
Verfügung
Produktkonto:
Produktkonto:
Produktkonto:
Teilbetrag:
Sichtvermerk Kämmerin
€
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Die Gemeinde Harsum gibt zur Wahrung ihrer Belange und der Belange ihrer
Bürgerinnen und Bürger im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur
Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried Giesen der K + S AG
gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Clausthal –
Zellerfeld, als Planungsbehörde, die in der Anlage beigefügte Stellungnahme ab.
- 2 Sachbericht zur Vorlage-Nr. 22/2015
Die Firma Kali + Salz AG beabsichtigt ab dem Jahr 2020/2021 am Standort Siegfried
Giesen die Wiederinbetriebnahme des dortigen Hartsalzwerkes für die Dauer von
ca. 40 Jahren. Mit den ersten Baumaßnahmen soll bereits 2016 begonnen werden.
Mit Datum vom 25.02.2015, Eingang bei der Gemeinde am 05.03.2015, wurden die
Antragsunterlagen auf Planfeststellung des Rahmenbetriebsplanes zugestellt.
Planungsbehörde ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in
Clausthal-Zellerfeld.
Die Antragsunterlagen haben in der Zeit vom 09.03. – 08.04.2015 zur
Einsichtnahme in der Gemeinde Harsum ausgelegen. Außerdem standen in diesem
Zeitraum die Unterlagen auf der Hompage des Landesamtes zur Einsichtnahme zur
Verfügung.
Für Private besteht bis zum 22.04.2015 die Möglichkeit Einwendungen gegenüber
der Planungsbehörde vorzubringen.
Träger öffentlicher Belange haben bis zum 02.06.2016 die Möglichkeit eine
entsprechende Stellungnahme vorzubringen.
Diesem Verfahren vorgeschaltet war ein Raumordnungsverfahren, in dem die
Raumverträglichkeit des Vorhabens geprüft werden sollte und in dem die durch das
laufende Planfeststellungsverfahren näher zu untersuchenden Varianten festgelegt
wurden.
Bereits zu diesem Verfahren hatte die Gemeinde Gelegenheit eine Stellungnahme
abzugeben und hat dies auch fristgerecht getan (Vorlage 47/2013, Niederschrift Nr.
15/2013 des VA vom 05.09.2013).
Diese Stellungnahme wurde seinerzeit inhaltlich mit einer eigens dafür gegründeten
Arbeitsgruppe erörtert, die sich aus interessierten Bürgerinnen und Bürgern, sowie
Interessenvertretern aus Politik, Umweltverbänden und externen Fachleuten, die zu
den Beratungen hinzugezogen wurden, zusammensetzte.
Bei der rechtlichen Formulierung hatte Rechtsanwalt Christian Machens, Büro
Dehne, Ringe, Grages, Elze, die Gemeinde beraten.
Aufbauend auf dieser Stellungnahme vom 07.09.2013 wurde verwaltungsintern die
abzugebende Stellungnahme im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren (Anlage )
erstellt und mit Herrn Rechtsanwalt Machens besprochen.
Die Stellungnahme sollte bis zum 22.04.2015 abgegeben werden, da zu einem
späteren Zeitpunkt die Planungsbehörde die Einrede der Verfristung erheben
könnte, wenn die Gemeinde eine Betroffenheit in „privaten Belangen“ vorbringt.
Sollten bis zum 02.06.2015 noch Aspekte offenkundig werden, die die Gemeinde als
Träger öffentlicher Belang betreffen, können dies im Verfahren noch nachgereicht
werden.
Es wird darum gebeten der Stellungnahme zuzustimmen und die Verwaltung zu
ermächtigen diese bis zum 22.04.2015 gegenüber der Planungsbehörde
abzugeben.
- 3 Kemnah
Anlage
GEMEINDE
Harsum
LANDKREIS HILDESHEIM
DER BÜRGERMEISTER
Gemeinde Harsum ∙ 31175 Harsum ∙ Postfach 44
vorab per Fax
053 23 / 9612 - 258
Landesamt für Bergbau, Energie und
Geologie
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
Ihre Nachricht vom
25.02.2015
Ihr Zeichen
31177 Harsum ∙ Oststraße 27
Telefon 0 51 27 / 405-0 Telefax 0 51 27 / 405-44
Email: [email protected]
http://www.harsum. de
Besuchszeiten:
Montag
Dienstag
Mittwoch
8.30 - 12.00 Uhr
nach Vereinbarung
7.00 - 8.30 Uhr
8.30 - 12.00 Uhr
8.30 - 12.00 Uhr
8.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
Freitag
14.00 - 18.00 Uhr
(nur Bürgerservice)
14.00 - 17.00 Uhr
Sollte Ihr Gesprächspartner einmal nicht zu erreichen sein, bitten wir
um Ihr Verständnis.
Unser Zeichen
L 1.4/L67120/04 63 20 10/3
01/2014-0005
Auskunft erteilt:
Herr Bruns
Em ail:
[email protected]
Telefon-Durchwahl
05127/405-165
Datum
16.04.2015
Planfeststellungsverfahren Hartsalzwerk Siegfried-Giesen;
Stellungnahme der Gemeinde Harsum
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Harsum ist von dem o.a. Vorhaben sowohl als Träger öffentlicher
Belange als auch als Grundeigentümerin sowie in ihrer Planungshoheit betroffen. Vor
diesem
Hintergrund
nehme
ich
zu
den
Antragsunterlagen
im
Planfeststellungsverfahren für die Gemeinde Harsum Stellung und trage im
Einzelnen folgende Einwendungen vor:
1.) Die Gemeinde Harsum hat bereits in dem Raumordnungsverfahren mit
Schreiben vom 06.09.2013 gegenüber dem Landkreis Hildesheim umfassend zu
dem Vorhaben Stellung genommen. Dieses Schreiben und die dortigen
Einwendungen tragen wir hiermit erneut vor und heften dazu eine Ablichtung des
Schreibens vom 06.09.2013 als Anlage 1 bei.
2.) Die Raumverträglichkeit des Gesamtvorhabens „Hartsalzwerk Siegfried Giesen“
wurde zwar in den Jahren 2012 und 2013 in einem Raumordnungsverfahren
durch den Landkreis Hildesheim geprüft.
Die landesplanerische Feststellung des Landkreises Hildesheim vom 22.11.2013,
mit der die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich
der Belange des Umweltschutzes unter den in der Feststellung genannten
Maßgaben festgestellt worden ist, ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben in
das öffentliche Verkehrsnetz eingebunden ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Landkreis Hildesheim aber offenbar nur gekommen,
weil seiner Meinung nach ein Großteil des Lkw-Verkehrs über den
„Latherwischweg“ und die neue Verbindungsstraße Giesen-Ahrbergen
abgewickelt“ werden soll (vgl. S. 67 der landesplanerischen Feststellung vom
22.11.2013).
Sparkasse Hildesheim
Volksbank Hildesheim eG
031 831 316 (BLZ 259 501 30)
1445 100 (BLZ 259 900 11)
BIC: NOLADE21HIK
BIC: GENODEF1HIH
IBAN: DE12 2595 0130 0031 8313 16
IBAN: DE 06 2599 0011 0001 4451 00
-2–
Obwohl der Landkreis Hildesheim eine „zügige Realisierung dieser Straße für
notwendig erachtet“ hat, um eine weitere Belastung der Durchfahrten der
umliegenden Ortschaften zu vermeiden, ist den Antragsunterlagen nicht zu
entnehmen, dass die Vorhabensträgerin die Verbindungsstraße GiesenAhrbergen herstellen oder auch nur finanzieren wird. Der Rat der Gemeinde
Giesen hat aufgrund der mit dem Projekt verbundenen Kosten bereits im Februar
2015 beschlossen, von einer Umsetzung Abstand zu nehmen. Vor diesem
Hintergrund muss derzeit damit gerechnet werden, dass die in dem
Raumordnungsverfahren bereits berücksichtigte Verbindungsstraße GiesenAhrbergen nicht realisiert werden wird. Daraus folgt wiederum, dass sich die
Frage der Raumverträglich des antragsgegenständlichen Vorhabens völlig neu
stellt. Eine entsprechende Überprüfung in einem Raumordnungsverfahren ist
also zwingend nachzuholen.
3.) Bezüglich der von der Vorhabensträgerin geplanten Wiederinbetriebnahme der
Grubenanschlussbahn sowie des neuen Gleisanschlusses an das Streckennetz
der DB Netz AG mit Nord- und Südausfahrt wird noch einmal ergänzend darauf
hingewiesen, dass eine „gültige Betriebsgenehmigung“, auf die sich die
Vorhabensträgerin in den Antragsunterlagen bezüglich der Anlagen der
vorhandenen Grubenanschlussbahn bezieht, diesseits weder bekannt ist noch
den Antragsunterlagen beigefügt war.
Vor diesem Hintergrund muss diesseits mit Nichtwissen bestritten werden, dass
überhaupt eine Betriebsgenehmigung für die bestehenden Anlagen existiert bzw.
diese heute noch Gültigkeit hat. Es stellt sich schon die Frage, ob hier eine
bergrechtliche oder eine eisenbahnrechtliche Genehmigung vorliegen soll.
Aus Sicht der Gemeinde Harsum sind die Planfeststellungsunterlagen aufgrund
des Fehlens der dort erwähnten Betriebsgenehmigung unvollständig. Die
Betriebsgenehmigung hätte - so sie denn existiert - als Bestandteil der
Planfeststellungsunterlagen öffentlich ausgelegt werden müssen. Dies ist
verfahrensfehlerhaft nicht erfolgt.
Selbst dann, wenn der Vorhabensträgerin in der Vergangenheit eine
Betriebsgenehmigung für die Anlagen der vorhandenen Grubenanschlussbahn
erteilt worden wäre, so würde diese nach Ansicht der Gemeinde Harsum heute
keine Wirkung mehr entfalten können.
Zum einen wurde der Betrieb der Grubenanschlussbahn schon vor über 30
Jahren eingestellt, so dass sich die Gemeinde Harsum und alle Anlieger darauf
eingestellt haben und auch darauf einstellen durften, dass der Betrieb dauerhaft
aufgegeben worden ist. Zum anderen hat die Vorhabensträgerin, die von der
Gemeinde Harsum in dem Aufstellungsverfahren für das Baugebiet „Westlich
Steinfeld“ in der Ortschaft Klein Förste als Träger öffentlicher Belang beteiligt
worden ist, mit dem in Kopie als Anlage 2 beigefügten
Schreiben
vom
22.04.1998 mitgeteilt, dass sie „keine Stellungnahme“ abgibt.
Wenn man bedenkt, dass die seinerzeit geplanten und heute längst bebauten
Wohngrundstücke in einer Entfernung von lediglich ca. 400 m Luftlinie zu der
seinerzeit nicht mehr in Betrieb befindlichen Grubenanschlussbahn gelegen sind,
folgt aus dieser Stellungnahme aus dem Jahre 1999 klar, dass die
Vorhabensträgerin mangels Interesses an einer Wiederinbetriebnahme der
Grubenanschlussbahn keine Bedenken gegen das Heranrücken der
Wohnbebauung an die stillgelegten Bahnanlagen hatte.
-3–
Abgesehen davon, dass diesseits schon eine wirksame Betriebserlaubnis für die
bestehenden Bahnanlagen in Abrede genommen werden muss, kann sich die
Vorhabensträgerin nach diesseitigem Verständnis auch deshalb weder auf eine
alte Betriebserlaubnis noch auf Bestandsschutz berufen, da es ausweislich der
Planunterlagen nicht bloß darum geht, die Anlagen der Grubenanschlussbahn
wieder in Betrieb zu nehmen.
Vielmehr will die Vorhabensträgerin die gesamte Grubenanschlussbahn
einschließlich Bahndamm und Gleisen neu errichten und dabei sogar erheblich
über dem Umfang der Altanlagen hinausgehen. So ist abweichend von den heute
bereits bestehenden Anlagen
a) eine Elektrifizierung der Strecke von der Anbindung an die Nord-Südtrasse
der Straße 1770 bis zum Ende des Übergabebahnhofes in westlicher
Richtung (E-7_B-3, Band 20),
b) der Bau eines Übergabebahnhofes mit 4 nebeneinander liegenden Gleisen in
einer Breite von rund 35 m (E-7_10-6, Band 20) sowie
c) der Neubau einer Einschleifung nach Norden mit einem neu zu erstellenden
Brückenbauwerk geplant.
Auch dürfte weder die Tonnage noch die Länge der Züge in dem beantragten
Umfang von einer alten Betriebserlaubnis gedeckt sein. Dementsprechend
stellen sich nicht nur der neue Gleisanschluss an das Streckennetz der DB Netz
AG und der neue Übergabebahnhof, sondern vielmehr die gesamte
Grubenanschlussbahn einschließlich der vorgenannten Anlagen als Neubau dar,
für den folgerichtig eine vollständig neue Bau- und Betriebsgenehmigung
erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorhabensträgerin nach dem Dafürhalten der
Gemeinde Harsum nicht hinreichend untersucht oder gar nachgewiesen, dass
von
dem
Betrieb
der
Grubenanschlussbahn
keine
unzulässigen
Lärmimmissionen ausgehen.
Die Lärmprognose für den Gleisanschluss findet sich zwar in der Planunterlage I19 (Band 43). Der beauftragte Gutachter kommt dort zu dem Ergebnis, dass der
nach der 16. BImschV festgesetzte Richtwert von 59 dB(A) bei den Tagwerten
(nachts soll kein Betrieb stattfinden), nicht überschritten wird.
Für den gesamten Bereich der Gemeinde Harsum fehlt eine solche
Untersuchung allerdings, so dass die Vorhabensträgerin nicht nachgewiesen hat,
dass der vorgenannte Lärmrichtwert in dem Wohnbaugebiet „Westlich Steinfeld“
in der Ortschaft Klein Förste, im Bereich des Übergabebahnhofs oder im Bereich
des Gleisanschlusses (Nord- und Südausfahrt) eingehalten wird. Auch insoweit
sind die Planfeststellungsunterlagen also unvollständig.
Die Planfeststellungsunterlagen greifen insbesondere an keiner Stelle die von
der Gemeinde Harsum bereits in dem Raumordnungsverfahren vorgetragene
Erweiterung der Ortslage Harsum im Baugebiet „Ährenkamp“ auf. Es wird also
von der Vorhabensträgerin völlig ignoriert, dass die Gemeinde Harsum nördlich
der Erschließungsstraße „Milchberg“ ein neues Wohnbaugebiet ausweisen
möchte. Dieses Gebiet soll in einer Entfernung von nur rund 600 m Luftlinie
südöstlich des geplanten Übergabebahnhofes entstehen.
-4–
Die Planungsabsichten der Gemeinde Harsum haben auch bereits konkrete
Gestalt angenommen. Der Rat der Gemeinde Harsum hat in seiner Sitzung am
13.10.2014 die Aufstellungsbeschlüsse für die 33. Änderung des
Flächennutzungsplans sowie für den Bebauungsplan Nr. 25 „Ährenkamp“
gefasst. Darüber hinaus wurde von der Gemeinde Harsum sowohl in der
Stellungnahme an die Gemeinde Giesen zum Bebauungsplan 414
(Hartsalzwerk) als auch in der Stellungnahme zur 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Giesen vom 08.12.2014 auf die eigene
Bauleitplanung („Ährenkamp“) hingewiesen.
Die Gemeinde Harsum hat ferner in dem Raumordnungsverfahren mit der o.a.
schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Landkreis Hildesheim sowie
schriftlich im Rahmen der Antragskonferenz zum vorliegenden bergrechtlichen
Verfahren am 14.01.2014 nochmals auf das Baugebiet „Ährenkamp“
hingewiesen. Gleichwohl findet sich an keiner Stelle der Planunterlagen
irgendein Hinweis darauf, dass die Vorhabensträgerin die Bauleitplanung der
Gemeinde Harsum berücksichtigt und insbesondere die Einhaltung der
Lärmrichtwerte untersucht hat.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der
Grunderwerb für das Baugebiet „Ährenkamp“ durch den Verwaltungsausschuss
der Gemeinde Harsum am 03.02.2015 bereits beschlossen worden ist. Die
Vertragsunterzeichnung für den Erwerb der notwendigen Flächen soll im April,
spätestens im Mai 2015 erfolgen. Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist für
das 4. Quartal 2016 vorgesehen.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach dem Verständnis der
Gemeinde Harsum die Vorhabensträgerin verpflichtet ist, durch die Vorlage
entsprechender gutachterlicher Lärmimmissionsprognosen nachzuweisen, dass
der maßgebliche Lärmrichtwert bei dem Betrieb der Grubenanschlussbahn
(einschließlich des Übergabebahnhofs sowie der Nord- und Südeinschleifung)
sowohl im Hinblick auf das vorhandene Wohnbaugebiet „Westlich Steinfeld“ in
der Ortschaft Klein Förste als auch hinsichtlich des geplanten Wohnbaugebietes
„Ährenkamp“ nördlich der Ortschaft Harsum eingehalten wird. Sollte der
Nachweis nicht gelingen, so wird hilfsweise die Verpflichtung der
Vorhabensträgerin zur Schaffung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen gefordert.
In diesem Zusammenhang gilt es gerade auch zu berücksichtigen, dass die
Ausweisung neuer Wohngebiete in der Ortschaft Harsum aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten de facto nur noch in dem vorgenannten Bereich nördlich der
Erschließungsstraße Milchberg zwischen dem Unsinnbach (im Westen) und dem
Koppelweg (im Osten) erfolgen kann. Wenn die beabsichtigte, jedoch noch nicht
abgeschlossene Ausweisung eines WA-Gebietes daran scheitern sollte oder
auch nur dadurch eingeschränkt wäre, dass von der Grubenanschlussbahn
(einschließlich Übergabebahnhof und Nord- und Südeinschleifung) zu hohe
Lärmimmissionen
ausgehen,
wäre
die
grundgesetzlich
geschützte
Planungshoheit der Gemeinde Harsum (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt, da die
hinreichend konkretisierte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört würde.
Dabei gilt es ferner zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Priorität gilt,
nachdem in der Konkurrenz von Bauleit- und Fachplanung diejenige Einheit auf
die jeweils andere Rücksicht zu nehmen hat, die zeitlich später handelt (vgl.
BVerwGE 100, 388, 394). Eine überörtliche Planung darf vor allem nicht dazu
-5–
führen, dass der Gemeinde für wesentliche Teile ihres Gebiets eine
durchsetzbare Planung unmöglich wird (vgl. BVerwGE 74, 124, 132; 79, 318,
325).
4.)
Nachdem andere Varianten ausgeschlossen wurden, soll nördlich der Ortschaft
Harsum ein Übergabebahnhof in der Feldmark entstehen. Hiervon sind vor
allem die örtlichen Landwirte und die Teilnehmergemeinschaft Harsum
betroffen da ein entsprechender Flächenbedarf besteht und zwei Nord-SüdWegeverbindungen
aufgelassen
werden
sollen.
Dazu
wird
die
Teilnehmergemeinschaft Harsum mit gesondertem Schreiben ergänzend
Stellung nehmen.
Da die landwirtschaftlichen Wege rechtlich jedoch gerade auch eine
Erholungsfunktion haben, wird seitens der Gemeinde Harsum ergänzend dazu
angeregt, den neu zu errichtenden Wirtschaftsweg nicht südlich des
Übergabebahnhofs, sondern nördlich davon zu errichten. Hierdurch wäre
wenigstens eine Querverbindung der unterbrochenen Wegeverbindungen
möglich.
Bei der derzeitigen Planung würden offensichtlich nicht unerhebliche
Wegeentschädigungen seitens der betroffenen Landwirte eingefordert werden,
da eine Erreichbarkeit der nördlich des Übergabebahnhofs liegenden Flächen
nur noch über große Umwege möglich sein wird. Durch eine Verlegung der
Querverbindung auf die Nordseite würde diese Negativwirkung minimiert und
auch die Erholungsfunktion wäre weiterhin gegeben, da die betreffenden
Bereiche weiterhin erreichbar wären.
Der Ortsrat Klein Förste hat im Übrigen kritisiert, dass die Bahnübergänge BÜ 5
und BÜ 6, nördlich der Ortschaft Klein Förste lediglich mit Andreaskreuzen
gesichert werden sollen. Ausweislich der Planunterlagen ist beabsichtigt, unter
Hinweis auf die geringfügige Nutzungsfrequenz durch akustische Warnsignale
die Befahrung zu sichern. Rechtlich sei dies nach dem AEG zulässig.
Der Ortsrat Klein Förste wünscht zur Lärmminimierung für die angrenzende
Wohnbebauung (vgl. oben) jedoch eine andere technische Lösung (z.B.
Blinklicht oder Schranke), so dass auf ein akustisches Signal verzichtet werden
kann. Diese Kritik des Ortsrats Klein Förste macht sich die Gemeinde Harsum
zu Eigen und bittet hiermit um entsprechende Beachtung.
5.) Soweit die Gemeinde Harsum bereits in dem Raumordnungsverfahren eine
Variante für den Übergabebahnhof vorgeschlagen hat, wonach dieser entlang
des vorhandenen DB-Gleises 1770 nördlich der Ortslage Harsum entstehen
könnte, so stellen wir hiermit vorsorglich noch einmal klar, dass die Gemeinde
Harsum mit diesem Vorschlag nicht meint, dass der Übergabebahnhof
nördlich der Gemeinde Harsum (E-7, Seite 24, Punkt 2.2.10, Ordner 20)
entstehen soll, sondern im Gemeindegebiet nördlich der Ortslage Harsum.
Diese nach dem Verständnis der Gemeinde Harsum deutlich vorteilhaftere
Variante wurde von der Vorhabensträgerin bis heute nicht untersucht, was
hiermit noch einmal ausdrücklich gerügt wird.
6.) Unter Bezugnahme auf die oben erwähnte Stellungnahme im Rahmen des
Raumordnungsverfahrens stellt die Gemeinde Harsum hiermit noch einmal
klar, dass die Nutzung des Hafens Harsum vorrangig und frühzeitig zum
Abtransport der Erzeugnisse zu dienen hat, um so die Belastung der Ortschaft
Harsum durch die Schienennutzung soweit wie möglich zu minimieren.
-6–
Bislang ist leider nicht erkennbar, dass die Vorhabensträgerin ernsthaft
beabsichtigt, den Ausbau und die Nutzung des Hafens Harsum frühzeitig
anzustreben. Die Planunterlagen sehen dies zwar als langfristiges Ziel (E6.1.1; Band 19) vor, wenn zunächst das Erreichen der betriebswirtschaftlich
erforderlichen Mindestmenge und die Entscheidung zum Ausbau des
Stichkanals getroffen worden ist.
Das Eintreten jeder einzelnen der vorgenannten Voraussetzungen ist jedoch
mehr als ungewiss. Auch lässt sich den Planfeststellungsunterlagen nicht
entnehmen, welches die Mindestmenge sein soll, ab der sich der Ausbau des
Hafens für die Vorhabensträgerin betriebswirtschaftlich darstellen lässt. Die
Entscheidung, den Hafen Harsum auszubauen oder nicht, würde somit der
freien Entscheidung der Vorhabensträgerin unterliegen und sich damit einer
Beurteilung Außerstehender vollständig entziehen.
Angesichts der sehr aufwendigen Erstellung der Gleisharfe in der Feldmark
Harsum (Übergabebahnhof), scheint die Vorhabensträgerin die weitergehende
Investition zum Ausbau des Hafen Harsum nicht ernsthaft geprüft zu haben,
zumal die Infrastruktur des Hafen Hildesheim für die Vorhabensträgerin
offensichtlich die komfortablere Abfuhrmöglichkeit bietet.
Insofern wird seitens der Gemeinde Harsum das ernsthafte Interesse der
Vorhabensträgerin bezweifelt, bei einem funktionierenden Abfuhrweg über den
Hildesheimer Hafen in eine zweite - die Ortschaft Harsum verkehrlich deutlich
entlastende - Möglichkeit zum Abtransport zu investieren. Da ein Ausbau des
Hafen Harsum seitens der Vorhabensträgerin auf freiwilliger Basis aus Sicht
der Gemeinde Harsum unwahrscheinlich ist, wird hiermit gefordert, den
Ausbau und die Nutzung des Hafen Harsum für den Abtransport für eine
bestimmte Tonnage innerhalb einer angemessenen Frist im Wege des
Planfeststellungsbeschlusses verbindlich vorzuschreiben.
In diesem Zusammenhang rufen wir noch einmal in Erinnerung, dass die in
den Planfeststellungsunterlagen skizzierte Vorgehensweise für die Gemeinde
Harsum eine auf mindestens 40 Jahre angelegte Belastung durch den
Zugverkehr nach Hildesheim zum dortigen Hafen bedeuten würde.
7.)
Die Planfeststellungsunterlagen sehen für die Ortslage Harsum aufgrund der
Transportfahrten in Richtung Süden zum Hildesheimer Hafen hin eine
Zusatzbelastung von 2 - 4 Zügen pro Woche vor (Punkt 4.6, S. 14, AVZ).
Die Gemeinde Harsum fordert, dass diese maximale Zusatzbelastung im
Wege eines Planfeststellungsbeschlusses für die Vorhabensträgerin auch
verbindlich vorgeschrieben wird. Es ist in jedem Fall dafür Sorge zu tragen,
dass die in den Antragsunterlagen genannte Zusatzbelastung
nicht
unverbindlich bleibt und seitens der Vorhabensträgerin nachträglich widerrufen
bzw. abgeändert werden kann.
Des Weiteren fordert die Gemeinde Harsum, dass sich die Vorhabensträgerin
finanziell an dem Ausgleich der negativen Auswirkungen von
Schrankenschließzeiten bzw. dementsprechenden Wartezeiten sowie Lärmund Verkehrszunahmen durch regionale Verteilung der Bergwerksprodukte
(z.B. an Landwirte und Landhandel) finanziell beteiligt.
-7–
Das könnte in Absprache mit der Vorhabensträgerin z.B. in Form von
verkehrsberuhigenden Maßnahmen in den Ortschaften Harsum und Klein
Förste sowie die Anschaffung von Tempo-Messgeräten erfolgen.
8.)
Dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 3 der AVZ) ist u.a. zu
entnehmen, dass im Verlauf des Unsinnbaches zwei Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen geplant sind.
Die mit ACEF 17 (Entwicklung gewässerbegleitender Strukturen am
Unsinnbach) bezeichneten Maßnahmen, sollen auf, bzw. an Flächen
angepflanzt werden, die im Eigentum der Gemeinde Harsum stehen. Dabei
handelt es sich konkret um das Flurstück 65, Flur 8 und Flurstück 46/2, Flur 2,
Gemarkung Harsum.
Die vorgenannten Kompensationsmaßnahmen sind - wie auch alle andere
Maßnahmen - nicht mit der Gemeinde Harsum abgesprochen und unseres
Erachtens auch nicht ohne zusätzlichen Grunderwerb angrenzender
landwirtschaftlicher Flächen umsetzbar, da die notwendigen Flurstücksbreiten
schlicht fehlen. Über kurz oder lang würde dies zu nachbarschaftsrechtlichen
Streitigkeiten führen (z.B. Überwuchs).
Des Weiteren würde sich die Grabenunterhaltung in dem betreffenden Bereich
erschweren und somit zu zusätzlichen Kosten führen. Ohne weitergehende
Unterhaltungs- bzw. Ablöseregelungen wird die Gemeinde Harsum den
geplanten Kompensationsmaßnahmen daher nicht zustimmen.
Bereits in der im Rahmen des Raumordnungsverfahrens abgegebenen
Stellungnahme vom 06.09.2013 hat die Gemeinde Harsum darauf hingewiesen,
dass Eingriffe in dem Gebiet der Gemeinde Harsum auch auf ihrem
Hoheitsgebiet auszugleichen sind. Das Gebot des ortsnahen Ausgleichs wurde
von der Vorhabensträgerin indes nicht konsequent umgesetzt. Dies betrifft
insbesondere den geplanten Bau der Gleisharfe (Übergabebahnhof) sowie den
in den Unterlagen dargestellten Ausbau des Hafen Harsum. Dort werden
ausgleichspflichtige Eingriffe dargestellt, die nach Ansicht der Gemeinde
Harsum nicht angemessen und ortsnah in dem Gemeindegebiet ausgeglichen
werden. Insoweit wird nochmals eine Berechnung getrennt nach Gemeinden
gefordert, so dass der Ausgleich entsprechend nachgewiesen/zugeordnet
werden kann.
9.)
Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie
ist im Übrigen sicherzustellen, dass es durch das Bergwerk und insbesondere
die geplante neue Abraumhalde nicht zu einer (weitergehenden) Versalzung
von Gewässern, insbesondere von Leine und Innerste kommt.
10.)
Unabhängig
von
der
oben
bereits
angesprochenen
Lärmimmissionsproblematik hält die Gemeinde Harsum fest, dass sich
insgesamt
problematische
Immissionswerte
anhand
der
Planfeststellungsunterlagen weder für die Ortschaft Klein Förste noch die in
der Hauptwindrichtung gelegene Ortschaft Harsum nachvollziehen lassen.
Dies gilt für alle untersuchten Werte (I-18; Band 43).
11.)
Was den geplanten Grunderwerb anbelangt, so weist die Gemeinde Harsum
hiermit bereits vorsorglich auf Folgendes hin:
-8–
a)
Das Flurstück 29 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll in Kürze verkauft
werden. Die Vorhabensträgerin plant dieses Grundstück vorübergehend in
Anspruch zu nehmen.
b)
Das Flurstück 9 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll ausweislich der
Planfeststellungsunterlagen teilweise vorübergehend in Anspruch
genommen werden. Laut Grunderwerbsverzeichnis ist dies eine
Betriebsfläche/Entsorgungsanlage. De facto handelt es sich hierbei jedoch
um ein naturschutzrechtlich geschütztes Biotop. Eine entsprechende
naturschutzfachliche Bewertung bzw.
eine Eingriffsregelung /
Kompensationsmaßnahme konnte den Planfeststellungsunterlagen nicht
entnommen werden.
c)
Das Flurstück 4/1 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll teilweise
erworben und teilweise vorübergehend in Anspruch genommen werden.
Das Grunderwerbsverzeichnis nennt als Nutzungsart „Brache,
Bahnverkehr“ Tatsächlich handelt es sich auch hier jedoch um ein
geschütztes Biotop. Letzteres wurde in den Planfeststellungsunterlagen
schlicht ignoriert (vgl. oben).
d) Das Flurstück 18 der Flur 8 der Gemarkung Harsum soll teilweise (im
Umfang von 229 qm) erworben werden. Es handelt sich dabei um ein
Grundstück, über welches im alten Übergabebahnhof zwei Gleise verlaufen,
die später zur Grubenanschlussbahn hin abzweigen. Das betroffene
Grundstück wird auch weiterhin benötigt, um auf die Grubenanschlussbahn
zu gelangen.
Das Flurstück bildet die gewidmete Straßenverkehrsfläche „Nordfeld“. Ein
Verkauf
käme
nur
nach
einem
entsprechenden
förmlichen
Entwidmungsverfahren in Betracht.
Hier wird noch entsprechender Gesprächsbedarf mit der Vorhabensträgerin
gesehen.
Für den Fall, dass diesseits noch Umstände bekannt werden, die im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorzutragen sind, behält sich die
Gemeinde Harsum eine ergänzende Stellungnahme bis zum 02.06.2015 hiermit
ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen
Kemnah