627 Gemeinde Düdingen Protokoll Nr. 01/2015 der Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 22. April 2015, um 20:00 Uhr, im Kultur- und Konferenzsaal Podium, Düdingen Vorsitz: Kuno Philipona, Gemeindeammann Anwesende Gemeinderäte: Vize-Gemeindeammann Niklaus Mäder Markus Bapst, Marianne Dietrich, Urs Hauswirth, Daniel Piller, Bruno Schwaller, Patrick Stampfli Entschuldigt: Andreas Binz Anwesende Aktivbürger: 131 Personen (= 2.1 % der Stimmberechtigten) Ausstand: -- Protokollführer: Thomas Bürgy, Gemeindeschreiber Traktanden 1. Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2014 2. Jahresrechnung 2014: Laufende Rechnung – Investitionsrechnung – Bestandesrechnung; Genehmigung 3. Kauf des landwirtschaftlichen Heimwesens „Domkapitel St. Niklaus“ in Räsch; (Grundstücke/Wälder); Kreditbegehren 4. Reglement über die Reinigung und Ableitung von Abwasser; Genehmigung 5. Sanierung Lehrschwimmbad Wolfacker; Kreditbegehren 6. Allfälliges Zeichenerklärung GR GA VA = Gemeinderat = Gemeindeammann = Vizeammann GV = Gemeindeversammlung Fiko = Finanzkommission GG = Gemeindegesetz Eröffnung Gemeindeammann Kuno Philipona begrüsst die anwesenden Bürgerinnen und Bürger zur ersten Gemeindeversammlung im Kultur- & Konferenzsaal „Podium“, nachdem nun die Umbauarbeiten im bisherigen Versammlungslokal, Saal des Hotels Bahnhof, in ein Praxiszentrum der Hirslanden Spitalgruppe begonnen haben. Einen besonderen Gruss richtet er an die amtierenden und ehemaligen Behördenmitglieder, an die erstmals teilnehmenden Personen und an die Medienvertreter. Entschuldigungen: – Organisatorisches Gemeindeammann Kuno Philipona macht darauf aufmerksam, dass die Versammlung auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinden vom 25. September 1980 abgewickelt wird. 628 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich (Art. 9 GG); nicht stimmberechtigte Personen haben auf den speziell bezeichneten Sitzen Platz zu nehmen; die Ausstandspflicht (Art. 21 + 65 GG) fällt in die Eigenverantwortung der anwesenden Aktivbürger; für Wortbegehren ist jeweils das Mikrofon zu benützen und Name, Vorname und Strasse anzugeben; die Verhandlungen werden aufgenommen (Art. 12 ARzGG). Nach Genehmigung des Protokolls wird die Aufzeichnung gelöscht; gemäss Art. 18 GG wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Aktivbürger eine geheime Abstimmung verlangt; wenn eine anwesende Bürgerin oder ein Bürger ein Abstimmungsverfahren als rechtswidrig betrachtet oder wenn jemand das Gefühl hat, dass bei der Stimmenauszählung ein Fehler gemacht wurde, so ist die Beschwerde sofort bei Feststellung, hier an der Versammlung zu erheben. Spätere Beschwerden müssten zurückgewiesen werden. schriftlich abgegebene Anträge müssen an der Versammlung von den Antragstellern nochmals verlesen werden. Stimmenzählung Der Gemeindeammann bestimmt gemäss Art. 14 GG die nachfolgenden Stimmenzähler/-innen: Sektor A Sektor B Sektor C (Reihen 1–3, + GR) (Reihen 5 + 6) (Reihen 8 + 9) Aebischer Beat Pauchard Madeleine Jungo Nicole sowie Blanchard Catherine, Brülhart Patricia, Dutly Fabienne und Waeber Ramona, welche für die Resultatsermittlung verantwortlich sind. Das Büro setzt sich zusammen aus dem Gemeinderat, dem Gemeindeschreiber und den Stimmenzählern. Präsenzaufnahme Bei der Präsenzaufnahme sind 130 Personen anwesend. Auf den Gäste- und Pressesitzen haben 3 Personen, davon 3 Medienvertreter Platz genommen. Einberufung Diese ist gemäss Art. 12 GG erfolgt und zwar durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 14 vom 03.04.2015, durch öffentlichen Anschlag ab 02.04.2015 und durch den fristgerechten Versand der Einladung am 09.04.2015 an alle Haushaltungen. Bemerkungen zur Einberufung : --- Bemerkungen zur Traktandenliste : --- Traktandum 1 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2014 Das Protokoll Nr. 04/2014 vom 10.12.2014 wurde vom GR an der Sitzung vom 20.01.2015 ohne Einwand genehmigt und konnte seither auf der Homepage der Gemeinde sowie auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/-innen: 130 Das Protokoll Nr. 04/2014 vom 20.12.2014 wird mit 129 JA-Stimmen mit 1 Gegenstimme genehmigt. 629 Traktandum 2 Jahresrechnung 2014: Laufende Rechnung – Investitionsrechnung – Bestandesrechnung; Genehmigung Ressort VA Niklaus Mäder a) Laufende Rechnung Im Rechnungsjahr 2014 schliesst die Gemeinde Düdingen bei einem Aufwand von CHF 32‘416‘728 und einem Ertrag von CHF 34‘710‘448 einen sehr erfreulichen Ergebnisüberschuss von CHF 2‘293‘720, was gegenüber dem Budget eine Verbesserung von CHF 1‘173‘721 darstellt. Mit wenigen Ausnahmen konnten sämtliche Budgetposten eingehalten werden. Er dankt seinen Ratskollegen für die Budgettreue, welche sie im vergangenen Geschäftsjahr an den Tag gelegt haben. Das Ziel des Schuldenabbaus konnte somit erreicht werden. Die angestrebte Schuldenabnahme beträgt per 31.12.2014, CHF 4.3 Mio.. Der Ertragsüberschuss wurde wie folgt verwendet: Ertragsüberschuss aus Laufender Rechnung 2014 Ausserordentliche Abschreibungen auf dem Anlagevermögen Ertragsüberschuss 2014 (Zuweisung an das Eigenkapital) CHF CHF CHF 2‘293‘720 992‘257 1‘301‘463 Zu diesem Resultat haben in erster Linie die tieferen Ausgaben geführt. Der Personalaufwand ist aufgrund besonderer Umstände (Personalmutationen und Vakanzen sowie hohen Unfalltaggeldern) um CHF 230‘000 tiefer ausgefallen, als im Voranschlag vorgesehen war. Dank günstigeren Vertragsabschlüssen von langfristigen Darlehen, konnten Zinslasten um rund CHF 100‘000 verringert werden. Aufgrund tieferen Belastungen von Kanton und Gemeindeverbänden von CHF 228‘000 für die Hilfe an Sonderheime, für die Betriebskosten der OS und den Regionalverkehr, wurde das Budget erheblich unterschritten. Zusätzlich verhalf das konsequente Einhalten der Globalbudgets dazu, dass das Budget nicht zusätzlich belastet wurde. Durch die vollständige Abschreibung der Aktien Saidef AG (Abfallverbrennungsanlage) und Ferienheim Jaun AG, entstand ein nicht budgetierter Mehraufwand von CHF 340'000. Die Steuereinnahmen haben sich gemäss den letztjährigen Prognosen entwickelt und zeigen keine grossen Abweichungen zu den letzten Schätzungen. Im aktuellen Steuerjahr mussten lediglich Mindereinnahmen von je CHF 50‘000 bei der Vermögenssteuer der natürlichen Personen und bei der Gewinnsteuer der juristischen Personen verbucht werden. Ausserordentliche Nachbesteuerungen aus Vorjahren, auf nicht deklariertem Vermögen und Einkommen von natürlichen Personen, verbesserten die Budgetzahlen um fast CHF 400‘000. Zusätzliche Einnahmen aus Steuern für Kapitalabfindungen und Kapitalgewinn ermöglichten den Ertrag um zusätzliche CHF 320‘000 zu verbessern. Die Spezialfinanzierung „Abwasserbeseitigung“ erreichte einen Deckungsgrad von 112 %; dies bei Gesamtaufwendungen von CHF 980‘323.68 und Erträgen von CHF 1‘130‘580.31. In den Abwasserfonds konnte ein Betrag von CHF 150‘263.63 eingelegt werden. Der Fondsbestand beträgt per 31.12.2014 ein Bestand von CHF 702‘583.04, derjenige der Abfallbewirtschaftung CHF 70‘505.15 (Deckungsgrad 110 %) bzw. bei der Parkplatzbewirtschaftung von CHF 178‘079.55. Dank dem positiven Abschluss erreichten wir einen Selbstfinanzierungsgrad von 776 %. Dies ermöglicht einen Schuldenabbau von rund CHF 4.2 Mio.. Die Nettoverschuldung pro Einwohner per 31.12.2014 reduzierte sich aufgrund des guten Ergebnisses von CHF 4‘842.— auf CHF 4‘215.—. b) Investitionsrechnung Die Investitionen im Jahre 2014 betrugen CHF 2‘310‘420.—. Abzüglich den Einnahmen (Subventionen, Beiträge Dritter, etc.) verbleibt eine Nettoinvestition von CHF 642‘791.—. Diese tiefe Nettoinvestition hat direkten Einfluss auf unsere Verschuldungssituation. Beigetragen hat hier vor allem die hohen Beiträge Dritter für die Sanierung des Kugelfans. Anschliessend geht die Versammlung nochmals die Laufende- & Investitionsrechnung nach Rubriken durch. Es werden keine Fragen zu einzelnen Positionen der Laufenden- sowie der Investitionsrechnung 2014 gestellt. 630 Stellungnahme der Finanzkommission (Sprecher Kuno Fasel, Präsident) Entsprechend dem Gemeindegesetz wird die Jahresrechnung der Gemeinde nicht durch die Finanzkommission, sondern durch eine externe Revisionsstelle geprüft. Die Aufgabe der Finanzkommission beschränkt sich, gemäss Art. 97 des GG, lediglich noch auf eine Stellungnahme zum Bericht der Revisionsstelle, wobei die Finanzkommission überprüft, ob der Mindestinhalt des Revisionsberichts und das Verfahren der Revision Art. 98 des Gemeindegesetzes entsprechen. Die externe unabhängige Revisionsstelle, die Axalta Treuhand AG, hat ihre Kontrollen ordnungsgemäss durchgeführt und einen Teilbereich einer besonderen Prüfung unterzogen. Am 25. März 2015 hat die Revisionsstelle die Finanzkommission und die zuständigen Personen der Gemeinde mündlich ausführlich über die Revisionsergebnisse informiert und einen ergänzenden schriftlichen Bericht präsentiert. Gestützt auf diesen Bericht kann die FIKO die Massnahmen des Gemeinderates zu den Posten mit den grössten Abweichungen überprüfen. Die Revisionsstelle bestätigt, dass die Buchführung und die Jahresrechnung, die mit einem Ertragsüberschuss von CHF 1‘301‘463.— abschliesst, den gesetzlichen und den reglementarischen Grundsätzen des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte entsprechen. Sie empfiehlt die mit einer Bilanzsumme von CHF 51‘515‘928.17 vorliegende Jahresrechnung ohne Einschränkung zu genehmigen. (Den Bericht der Revisionsstelle finden sie in der Einladung zur Gemeindeversammlung abgedruckt). Gestützt auf den Revisionsstellenbericht der Axalta Treuhand AG, empfiehlt die Finanzkommission der Gemeindeversammlung, die Jahresrechnung und Investitionsrechnung 2014, wie auch die Bestandesrechnung per 31.12.2014 zu genehmigen. Die Fiko dankt dem GR für die Budgetdisziplin, welche die Behörde sich im Rahmen des Massnahmeplans bei der Steuererhöhung vorgenommen hat. Spezieller Dank an Catherine Blanchard für die Arbeit im nicht ganz einfachen Jahr 2014. Wortmeldung: Es wird keine Wortmeldung verlangt. Der Vorsitzende schliesst die Beratung des Geschäfts. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt der Finanzkommission und der Gemeindeversammlung a) der Laufenden Rechnung 2014; b) der Investitionsrechnung 2014; c) der Bestandesrechnung per 31.12.2014; zuzustimmen und den verantwortlichen Organen Entlastung zu erteilen. Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 130 Dem Antrag des GR wird mit 121 JA-Stimmen ohne Gegenstimme zugestimmt. Traktandum 3 Kauf des landwirtschaftlichen Heimwesens „Domkapitel St. Niklaus“ in Räsch (Grundstücke/Wälder); Kreditbegehren Ressort GR Bruno Schwaller Für die Gemeinde Düdingen besteht die Möglichkeit, das landwirtschaftliche Heimwesen des Domkapitels St. Niklaus in Räsch käuflich zu erwerben. Das Kaufangebot der Gemeinde beinhaltet den Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen (ohne Wohn- und Ökonomiegebäude) mit rund 12.5 ha sowie Waldungen mit einer Fläche von nochmals zusätzlich 16.2 ha. Das Pauschalangebot der Gemeinde Düdingen beträgt CHF 700‘000.—. 631 Ausgangslage Das Domkapitel St. Niklaus aus Freiburg ist seit Jahren Besitzerin eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Räsch. Aufgrund der Strukturveränderungen in der Landwirtschaft und einem grösseren Investitionsbedarf in das Wohn- und Ökonomiegebäude wurden vom Eigentümer verschiedene Optionen geprüft, wie der landwirtschaftliche Betrieb in Zukunft weitergeführt werden kann. Schlussendlich wurde vom Eigentümer entschieden, die landwirtschaftlichen Flächen (ohne Wohn- und Ökonomiegebäude) sowie die Wälder zu verkaufen. In vorheriger Absprache mit der Pächterfamilie Theodor und Anton Julmy, welche zu Gunsten der Gemeinde Düdingen auf das gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht verzichten, hat der Gemeinderat dem Domkapitel am 5. November 2014 ein Kaufangebot unterbreitet. Für die Ermittlung des Kaufpreises wurde die kantonale Grundstückkommission beauftragt, eine neutrale Schatzung des landwirtschaftlichen Bodens vorzunehmen. Der Wert der Wälder wurde durch einen Mitarbeiter des kantonalen Forstamtes ermittelt. Am 18. Dezember 2014 haben die Verantwortlichen des Domkapitels dem Gemeinderat schriftlich bestätigt, dass sie das Pauschalangebot im Betrag von CHF 700‘000.— akzeptieren und dem Verkauf an die Gemeinde Düdingen zustimmen. Beschreibung des Heimwesens Das Heimwesen des Domkapitels in Räsch wird seit 1937 durch die Pächterfamilie Julmy bewirtschaftet, die ebenfalls Pächterin des Gemeindeheimwesens in Ottisberg ist. Das Heimwesen umfasst 12.5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 16.2 ha Waldflächen. Der Boden ist von durchschnittlicher Qualität und kann mehrheitlich zum Acker- wie Futterbau bewirtschaftet werden. Der Wald ist von bescheidener Qualität, grenzt allerdings an Wälder, welche bereits im Eigentum der Gemeinde sind, was zusätzliche Vorteile und Syner2 gien für die Gemeinde bringt. Das Wohn- und Ökonomiegebäude mit einem Umschwung von ca. 5‘000 m bleibt im Besitz des Domkapitels. Die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen wurden von der kantonalen 2 Grundstückkommission zwischen CHF 4.— bis CHF 5.— pro m geschätzt und entsprechen dem effektiven Bewirtschaftungswert und den Richtlinien des öffentlichen landwirtschaftlichen Bodenrechts. Das Forstamt 2 hat für die Wälder (Waldfläche & Holz) einen Preis von CHF 0.63 bis CHF 1.60 pro m ermittelt. Die kantonale Grundstückkommission hat bereits ihr Einverständnis für das Landgeschäft erteilt. Die Gemeinde Düdingen kann als nicht Selbstbewirtschafter das landw. Heimwesen kaufen, weil der Betrieb von der Grösse her, gemäss Bundesgesetz, kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr darstellt und somit ein Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen ohne Ökonomiegebäude zulässig ist und weil die Familie Julmy seit mehreren Jahren gleichzeitig auch Pächterin der Gemeindeliegenschaft Ottisberg ist und beide Heimwesen zusammen bewirtschaftet werden. Hinzu kommt, dass die kant. Kommission für Grundstücksverkehr am 12. März 2015 eine positive Stellungnahme zum Landgeschäft erteilt hat. Warum der Kauf des Heimwesens? - Die Fläche an unbebautem Boden wird in der Schweiz immer kleiner. Daher ist es von Vorteil, wenn auch die öffentliche Hand, sprich die Gemeinde, Eigentümerin von Landflächen ist. - Wenn eine Gemeinde über genügend landwirtschaftliche Flächen verfügt, ergibt dies mehr Freiraum für eine künftige nachhaltige und planerische Entwicklung. - Benötigt die Gemeinde oder der Staat Boden für einen künftigen Ausbau von Arbeitsplätzen, öffentliche Gebäude, Strassen oder Plätze, kann es eher zu einer Lösung mit dem Grundeigentümer kommen, wenn Realersatz angeboten werden kann. Denn für einen Landwirt ist es heute nicht mehr attraktiv Land zu verkaufen, weil er vom Erlös bis zu 60 % Abgaben an den Staat abtreten muss. - Durch die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Betriebe Räsch und Ottisberg erhält die Gemeindeliegenschaft Ottisberg eine Aufwertung, da sich dadurch die Fläche fast verdoppelt und künftig 28.5 ha zählt und so über dem schweizerischen Durchschnitt liegt. - Aufgrund dessen, dass das Heimwesen in Räsch ohne Wohn- und Ökonomiegebäude gekauft werden kann, entstehen der Gemeinde weniger Investitionskosten und vor allem keine zusätzliche Unterhaltsund Betriebskosten. - Bei diesem Kauf geht es nicht um Bauland, für das in unserem Gemeindegebiet bis zum Hundertfachen 2 bezahlt wird. Es geht um landwirtschaftlichen Boden der zu einen m -Preis von CHF 4.40 gekauft werden kann, also um einen handelsüblichen Preis. Bei den Kaufverhandlungen war immer klar, dass die Gemeinde ebenfalls die Waldflächen kaufen wird. Auch wenn der Wald in der heutigen Zeit keine grossen Erträge abwirft, hat sich der Gemeinderat vor Jahren zum Ziel gesetzt, einzelne Waldflächen in der Gemeinde, die zum Kauf angeboten werden, bis zu einem Preis von 2 CHF 1.—/m zu erwerben. Beim Heimwesen in Räsch geht es um 16.2 ha Wald, der im Gebiet der DüdingerMöser und angrenzend an Waldparzellen liegt, die bereits im Eigentum der Gemeinde sind. Der festgelegte 2 Preis liegt bei 93 Rp./m inkl. Waldbestand. 632 Der Pachtzins liegt bei ca. CHF 15‘000.—. Dieser muss jedoch bei einer Zustimmung durch die Gemeindeversammlung noch definitiv ausgehandelt werden. Für das Heimwesen in Räsch wird ein separater Pachtvertrag erstellt, damit sich die Gemeinde möglichst viele Optionen offen lässt. Unterhalts- und Betriebskosten entstehen keine, da keine Gebäude übernommen werden. a) Investitionskosten: – Landwirtschaftliche Flächen – Wald (Boden & Holzbestand) – Verschreibungs-, Grundbuch- und Einregistrierungsgebühren CHF CHF CHF 550‘000.— 150‘000.— 15‘000.— Total CHF 715‘000.— CHF 15‘000.— c) Aufwand (jährlich) – Unterhaltskosten: keine – werden von den Bewirtschaftern übernommen CHF 0.— d) Folgekosten – Jährliche Abschreibungen (gem. GG keine Abschreibung) CHF 0.— – Verzinsung auf Investitionskosten (z.Zt. ca. 2.50 %) CHF 17‘875.— Total Folgekosten (im 1. Jahr) CHF 17‘875.— b) Ertrag (jährlich): – Pachtzinseinnahmen ca. Das Landgeschäft ist im Finanzplan 2015–2018 berücksichtigt und im Investitionsvoranschlag 2015 vorgesehen. Stellungnahme der Finanzkommission (Sprecherin Bernadette Jungo) Die Finanzkommission hat den Antrag des Gemeinderates zum Erwerb des landwirtschaftlichen Heimwesens Domkapitel St. Niklaus in Räsch geprüft und Folgendes festgestellt. Aufgrund der Strukturveränderungen in der Landwirtschaft und einem grösseren Investitionsbedarf in das Wohn-und Ökonomiegebäude hat der Eigentümer entschieden, die landwirtschaftlichen Flächen sowie die Wälder ohne Wohn- und Ökonomiegebäude zu verkaufen. Die kantonale Behörde für Grundstückverkehr wurde beauftragt eine neutrale Schatzung des landwirtschaftlichen Bodens vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des kantonalen Forstamtes hat den Wert der Wälder ermittelt. Das Heimwesen umfasst 12.5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 16.2 ha Waldflächen. Der Boden ist durchschnittlicher Qualität und der Wald ist von bescheidener Qualität, grenzt jedoch an Wälder, welche bereits im Eigentum der Gemeinde sind. Der Preis der 2 Landwirtschaftlichen Parzellen von CHF 4.— bis CHF 5.— pro m sowie die Waldflächen und Holz von 2 CHF 0.63 bis CHF 1.60 pro m entsprechen dem effektiven Bewirtschaftungswert. Durch den Zukauf von zusätzlichem landwirtschaftlichen Boden würde das gemeindeeigene landwirtschaftliche Heimwesen in Ottisberg wesentlich aufgewertet und hätte eine Grösse, welche eine landwirtschaftliche Existenz ermöglicht. Für eine nachhaltige raumplanerische Entwicklung wird es in Zukunft wichtig sein, dass die Gemeinde über genügend landwirtschaftliche Fläche im Gebiet Ottisberg/ Räsch verfügt, um entsprechende Realersatzflächen anzubieten. Der Betrieb des Domkapitels in Räsch stellt kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht mehr dar. Damit ist ein Verkauf der landwirtschaftlichen nutzbaren Flächen und des Waldes ohne die Ökonomiegebäude zulässig. Die Investitionskosten inkl. Verschreibungs,- Grundbuch- und Einregistrierungsgebühren betragen CHF 715‘000.—. Die Pachtzinseinnahmen werden ca. CHF 15‘000.— jährlich betragen. Die Folgekosten im 1. Jahr werden mit CHF 17`875.— berechnet. Gemäss schriftlicher Bestätigung vom Amt für Gemeinden muss auf dieses Kapitel keine Abschreibung gemacht werden. Der Betrag von CHF 700‘000.— ist im Voranschlag 2015 enthalten und die Verzinsung von 2.5% ist realistisch. Die Finanzkommission stellt fest, dass die Mittel der Gemeinde zweckgemäss und wirtschaftlich eingesetzt werden. Aus diesen Gründen empfiehlt die Finanzkommission der Gemeindeversammlung, dem Antrag des Gemeinderates aus finanztechnischer Sicht zuzustimmen. 633 Wortmeldung Bruno Baeriswyl, Ottisbergstrasse 10, Präsident CSP Düdingen: Wie wird die Waldpflege zukünftig geregelt; ist dies Sache der Gemeinde oder des Pächters? GR Bruno Schwaller: Mit dem Pächter wurde vereinbart, dass dieser für den Unterhalt und die Pflege des Waldbestandes zuständig sein wird. Hermann Leuenberger, Obermattweg 3: Wer wird die Aufforstung am Standort vornehmen, auf welchem die Ausbeutung vorgenommen und die Betonanlage betrieben wird? GA Kuno Philipona: Die Kieswerk Kiemy AG wird die Aufforstung, gemäss Vereinbarung, nach Ablauf der Ausbeutungszeit vornehmen müssen. Der Standort der Betonanlage wird wieder zu Landwirtschaftsflächen umgewandelt. Auch diesen Rückbau muss vom Kieswerk Kiemy AG übernommen werden. Stefan Zurkinden, Horiastrasse 4: Gehört zu diesem Landgeschäft ebenfalls das Kieswerk Kiemy und was geschieht mit den Bauten auf diesem Grundstück? GA Kuno Philipona: Das Land, auf welchem das Kieswerk Kiemy die Ausbeutung vornimmt und das Kieswerk steht, gehört ebenfalls zum Heimwesen St. Niklaus und geht, sofern dem Antrag des GR zugestimmt wird, zukünftig in den Besitz der Gemeinde über. Gemäss Vereinbarung mit der Firma Kiemy AG, welche im Jahr 2020 abläuft und evtl. verlängert werden kann, müssen diese Anlagen nach Ablauf des Vertrages zurückgebaut werden. Anton Julmy, Ottisbergstrasse 39: Er präzisiert, dass auf dem Planausschnitt vier Parzellen fehlen, welche ebenfalls zum Heimwesen St. Niklaus gehören. Luterbacher Erwin, Bonnstrasse 43: Er zitiert Art. 1 des Gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Das Gesetz bezweckt: a) b) c) das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft zu erhalten und ihre Strukturen zu verbessern. die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenigen des Pächters beim Erwerb von Gewerbe und Grundstücke zu stärken; übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen. Auf Seite 20 der Botschaft zur heutigen GV erwähnt der GR, dass durch den Zukauf von zusätzlich 12.5 ha landwirtschaftlichen Bodens das gemeindeeigene landwirtschaftliche Heimwesen in Ottisberg mit einer Grösse von rund 16 ha wesentlich aufgewertet wird und hätte mit total 28.5 ha eine Grösse, welche eine landwirtschaftliche Existenz ermöglicht. Aufgrund dessen, dass keine Liegenschaften übernommen werden, entstehen für die Gemeinde keine Unterhalts- & Betriebskosten. Für eine nachhaltige raumplanerische Entwicklung wird es für die Gemeinde wichtig sein, zukünftig im Gebiet Ottisberg/Räsch über genügend landwirtschaftliche Fläche zu verfügen, um entsprechende Realersatzflächen anbieten zu können. Für die Gemeinde gibt es folgende zwei Punkte zu beachten: 1. 2. Die Rechtmässigkeit des geplanten Kaufs von 12.5 ha Land durch die Gemeinde ist der geplante Kauf bundesrechtskonform. Er basiert auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a BGBB. Der Erwerb dient dazu, ein Gewerbe, das seit langem als Ganzes verpachtet ist, als Pachtbetrieb zu erhalten. Wird dieser Kauf in der Folge durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt, ist das erworbene Land zwingend an den somit arrondierten Betrieb (Heimwesen Ottisberg) gebunden und die betr. Parzellen unterstehen dem Realteilungs- & Zerstückelungsgebot, gemäss Art. 58 BGBB. Seine Verwendung als Ersatzland im Rahmen der Realisierung eines Infrastrukturprojektes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ist es einer Gemeinde gestattet, Landwirtschafts- & Fruchtfolgeflächen auf Vorrat für Landumlegungen zu kaufen, um somit in Zukunft ein Infrastrukturprojekt realisieren zu können? Gemäss Art. 65 BGBB kann eine Gemeinde grundsätzlich nur Land kaufen, wenn ein konkretes Projekt vorliegt und dieses vom Kanton genehmigt wurde. Die Gemeinde könnte allenfalls einen Kaufrechtsvertrag im Hinblick auf ein derartiges Projekt abschliessen. Das BLW (Bundesamt für Landwirtschaft) ist der Auffassung, dass der Kauf von Land (auch von Ersatzland) nur durch die BVK (Bodenverbesserungskörperschaft) getätigt werden kann. Diese Körperschaft sorgt dann dafür, dass das für die Strasse nicht benötigte Land an die Landwirtschaft zurückgeben wird. Nach Meinung der BLW kann die Gemeinde kein Ersatzland kaufen, auch nicht im Rahmen einer Landumlegung. 634 Der Sprechende geht davon aus, dass heute Abend beim Kauf dieses Landes diese beiden Punkte im Protokoll so vermerkt werden und dass dieser Landerwerb, wie es oben die gesetzliche Vorgabe darstellt, eingehalten wird. GA Kuno Philipona: Die Behörde für Grundstücksverkehr hat am 12. März 2015 dem Kauf des Heimwesens St. Niklaus in Räsch sein Einwilligung gegeben. Insbesondere erwähnt die Kommission im 1. Abschnitt, dass das Heimwesen im Sinne von Art. 7 des BGBB kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr darstellt und somit das Realteilungsverbot (Art. 58 1 BGBB) nicht zur Anwendung gelangt. Es werden keine weiteren Wortmeldungen verlangt. Der Vorsitzende schliesst die Beratung des Geschäfts. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung a) dem Kauf des landwirtschaftlichen Heimwesens „Domkapitel St. Niklaus“ in Räsch zuzustimmen und den dafür notwendigen Kredit von CHF 715‘000.— zu genehmigen; b) den Gemeinderat zu ermächtigen, die zur Finanzierung notwendigen Mittel auf dem Finanzmarkt zu beschaffen; c) die Investition in der Vermögensrechnung zu aktivieren. Neue Präsenzaufnahme vor Abstimmung zu diesem Geschäft : 131 Personen Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 131 Dem Antrag für den Erwerb des landwirtschaftlichen Heimwesens „Domkapitel St. Nikolaus“ in Räsch wird mit 129 JA-Stimmen ohne Gegenstimme zugestimmt. Traktandum 4 Reglement über die Reinigung und Ableitung von Abwasser; Genehmigung Ressort GR Markus Bapst Das kantonale Gewässerschutzgesetz aus dem Jahr 2009 ist seit dem 1. November 2011 in Kraft und bildet somit den gesetzlichen Rahmen für das kommunale Reglement über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser (nachstehend Abwasserreglement). Das geltende Abwasserreglement der Gemeinde Düdingen stammt aus dem Jahr 1992 und entspricht nicht mehr den Anforderungen des Gesetzgebers. Aufgrund dessen hat der Gemeinderat entschieden, das aktuelle Abwasserreglement grundlegend zu überarbeiten und den neusten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Als Basis dient das Musterreglement des Kantons, welches in grossen Teilen übernommen wurde. Gleichzeitig mit der Überarbeitung des Reglements wurde auch der ganze Bereich der Finanzierung der Abwasserentsorgung den neuen Erfordernissen des Gesetzes sowie den Gegebenheiten in der Gemeinde angepasst. Was ist neu und was ändert sich? Wie bereits einleitend erwähnt, werden einige rechtliche Formulierungen im neuen kommunalen Abwasserreglement aufgenommen, welche der Gesetzgeber im Gewässerschutzgesetz verlangt. Damit können Unsicherheiten oder Interpretationen bei evtl. Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Die Tarifordnung erfährt, abgesehen von der geplanten Einführung der Grundgebühr, keine wesentliche Änderung. Die jährlichen Gesamteinnahmen im Abwassersektor werden sich im jetzigen Rahmen bewegen. Im Reglement werden Höchsttarife festgelegt. Der Gemeinderat wird jährlich die Gebühren aufgrund der finanziellen Gegebenheiten anpassen, in Berücksichtigung, dass diese den reglementarischen Höchsttarif nicht übersteigen dürfen. 635 Die wichtigsten Änderungen sind die Folgenden: a) Wiederkehrende jährliche Gebühren Bei der Tarifordnung wird neu bei den wiederkehrenden jährlichen Abwassergebühren zwischen einer Grundgebühr und der bereits bekannten Betriebsgebühr (Verbrauchsgebühr gem. Frischwasserzähler) unterschieden. Diese neue Tarifstruktur verlangt die Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Grundgebühr: Diese dient zur Finanzierung der Fixkosten (Schuldzinsen, Amortisationen) sowie für die später anfallenden Kosten für die Werterhaltung der Abwasseranlagen (Zuweisung Abwasserfond). Weiter soll diese Gebühr für die im GEP (Generelle Entwässerungsplan) vorgesehenen Ausgaben der Abwasseranlagen decken. Dabei wird bei der Grundgebühr zwischen einer Geschossflächengrundgebühr oder einer Volumengrundgebühr unterschieden. Wann jeweils welches Gebührenmodell zur Anwendung kommt und wie die Grundgebühr berechnet wird, ist in Art. 35 umschrieben. Betriebsgebühr: Diese wird aufgrund der jährlichen Zählerablesung beim Frischwasserverbrauch fakturiert und erfährt keine Systemänderung gegenüber der heutigen Situation. Mit dieser Gebühr werden der Betrieb und der Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen finanziert. Mit der Einführung der neuen Grundgebühr wird die jetzige Betriebsgebühr von CHF 2.40 auf CHF 1.35 für das Betriebsjahr 2015/16 gesenkt. Generell werden die Eigentümer von grösseren Parzellen eine geringfügige Erhöhung der Gesamtausgaben im Abwasserbereich erfahren. Demgegenüber werden die Gebühren bei den Mehrfamilienhäusern und den Liegenschaften im Stockwerkeigentum mit verhältnismässig kleinen Parzellenflächen und durchschnittlichem Abwasserverbrauch tendenziell leicht entlastet. Bei sehr grossen Parzellenflächen und Gebäudevolumen, insbesondere bei Industrie- & Gewerbebetrieben, und einem relativ kleinen Wasserverbrauch, kann es in einzelnen Fällen, gegenüber der heutigen Situation, zu spürbaren Erhöhungen der Ausgaben im Abwasserbereich kommen. Diesem Umstand wurde bei der Festlegung der Tarifstruktur Rechnung getragen. b) Einmalige Anschlussgebühren und Vorzugslast Aufgrund des neuen Kant. Bau- & Raumplanungsgesetzes müssen die einmaligen Gebühren für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen auf eine neue Berechnungsbasis gelegt werden. Im jetzigen Abwasserreglement werden die Berechnungen für die einmaligen Anschlussgebühren basierend auf der Bruttogeschossfläche (BGF) vorgenommen, welche im neuen Bau- & Planungsreglement nicht mehr vorkommt. Diese Einheit wurde durch eine Geschossflächenziffer (GFZ) ersetzt, welche neu als Berechnungsbasis herangezogen wird (Art. 28 des Reglements). Die Vorzugslast, welche wir bereits aus dem zur Zeit geltenden Abwasserreglement kennen, ist eine einmalige Gebühr für diejenigen Grundstücke, die in der Bauzone liegen und noch nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind (Art. 29 des Reglements). Diese Gebühr wird als Vorauszahlung (Vorzugslast) in Rechnung gestellt. Bei der Erteilung der Baubewilligung und Überbauung des Grundstücks wird die Vorzugslast als Anzahlung bei der jeweiligen Anschlussgebühr in Abzug gebracht. GR Markus Bapst erklärt anhand verschiedener Berechnungsbeispiele mit einer PP-Präsentation das neue Gebührenmodell in den verschiedenen Wohnzonen. Im Anschluss an die Erklärungen von GR Markus Bapst wird das Reglement artikelweise beraten. ************************ Reglement über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser Die Gemeindeversammlung gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) (SR 814.20); gestützt auf die Bundesverordnung vom 28. Oktober 1998 über den Schutz der Gewässer (GSchV) (SR 814.201); gestützt auf das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) (SGF 812.1); gestützt auf das Gewässerreglement vom 21. Juni 2011 (GewR) (SGF 812.11); 636 gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1); gestützt auf das Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG) (SGF 710.1) beschliesst: 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt, innerhalb des Perimeters, in dem öffentliche Kanalisationen erstellt werden müssen, die Beseitigung und Reinigung von verschmutztem Abwasser sowie die Beseitigung von nicht verschmutztem Abwasser aus überbauten und nicht überbauten Grundstücken zu gewährleisten. 2 Die Perimeter, in dem öffentliche Kanalisationen erstellt werden müssen, umfassen: a) Bauzonen (Art. 11 GSchG); b) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die öffentliche Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 GSchG); c) Siedlungen mit fünf oder mehr ständig bewohnten Wohngebäuden, die im Prinzip nicht mehr als 100 Meter auseinanderliegen (Art. 15 GewG); d) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist. Art. 2 Definitionen Im Sinne dieses Reglements bedeuten: a) verschmutztes Abwasser: häusliches, industrielles und gewerbliches Schmutzabwasser, Kühlwasser im geschlossenen Kreislauf sowie von Verkehrswegen, stark frequentierten Parkplätzen und Arbeits- oder Lagerflächen (Umschlag, Einsatz oder Lagerung von Stoffen, die ober- oder unterirdische Gewässer verunreinigen können) abfliessendes Regenwasser; b) nicht verschmutztes Regenwasser: Regenwasser, das von Dächern, Strassen, Wegen und Plätzen abfliesst, die aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit sowie Nutzungsfrequenz und -art das von ihnen abfliessende Wasser nicht verunreinigen können; c) nicht verschmutztes Abwasser, das stetig oder zeitweise anfällt: Abwasser, das aus Quellen, Brunnen und Drainageeinrichtungen stammt sowie nicht verschmutztes Kühlwasser in Freispiegelleitungen; d) Kanalisation: Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des verschmutzten Abwassers zu Abwasserreinigungsanlagen; e) Regenabwassersammelkanal: Netz von Abwasserkanälen und Zusatzbauten zur Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers zu Versickerungsanlagen oder Vorflutern; f) Trennsystem: Entwässerungssystem, bei dem das verschmutzte Abwasser (Schmutzabwasser) in einer Kanalisation und das nicht verschmutzte Abwasser (Reinabwasser) in einen Regenabwassersammelkanal abgeleitet wird; g) Mischsystem: Entwässerungssystem, bei dem das verschmutzte und nicht verschmutzte Abwasser (Schmutz- und Reinabwasser) in einer gemeinsamen Leitung abgeleitet werden (Mischabwasser), nicht aber das nicht verschmutzte Abwasser, das stetig oder zeitweise anfällt (Fremdwasser); h) Als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Sinne dieses Reglements gelten auch Bauberechtigte sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser. Art. 3 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle an öffentliche Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser (Abwasseranlagen) angeschlossene oder anschliessbare Gebäude und Grundstücke. Art. 4 Genereller Entwässerungsplan 1 Der generelle Entwässerungsplan (GEP) regelt die Abwasserbeseitigung auf dem gesamten Gemeindegebiet. 2 Der GEP legt mindestens fest (Art. 5 GSchV): a) die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind; b) die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist; c) die Gebiete, in denen vor der Einleitung von unverschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer Rückhaltemassnahmen nötig sind; d) die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind. 637 2. KAPITEL Bau der öffentlichen und privaten Anlagen Art. 5 Erschliessungspflicht bei Groberschliessung 1 Die Gemeinde baut, betreibt, unterhält und erneuert die erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde, die zur Groberschliessung gehören und die ihr Eigentum sind oder werden (Art. 94 und 96 RPBG). Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben des GEP. 2 Die öffentlichen Gemeindeanlagen umfassen: a) die zentralen Abwasserreinigungsanlagen; b) die öffentlichen Kanalisationen für verschmutztes und Mischabwasser; c) die öffentlichen Regenabwassersammelkanäle; d) die Kontrollschächte (Einsteigschächte sowie Inspektionsöffnungen) für die öffentlichen Kanalisationen und Regenabwassersammelkanäle; e) die Abwasserhebeanlagen (Pumpwerke) für die öffentlichen Kanalisationen. Art. 6 Vorfinanzierung 1 Reicht ein Eigentümer ein Baugesuch für ein Gebäude in einem Gebiet ein, dessen Überbauungsgrad den Bau einer öffentlichen Kanalisation nicht unmittelbar rechtfertigt, so kann ihn der Gemeinderat verpflichten, die Kosten für die Erstellung der öffentlichen Kanalisation vollumfänglich oder teilweise zu übernehmen. 2 Die Rückerstattung der Baukosten wird durch Vereinbarung geregelt (Art. 96 Abs. 2 RPBG). Art. 7 Feinerschliessung 1 Die privaten Anlagen für die Grundstücksentwässerung werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern gebaut, geändert, betrieben und unterhalten. Die entsprechenden Kosten gehen zu ihren Lasten (Art. 97 RPBG). 2 Die privaten Anlagen für die Grundstücksentwässerung umfassen: a) Die Regenabwassersammelkanäle und Kanalisationen für verschmutztes, Misch- und nicht verschmutztes Abwasser, die der Grundstücksentwässerung dienen; b) die Kontrollschächte (Einsteigschächte sowie Inspektionsöffnungen) für die privaten Anlagen; c) die Versickerungs- und Retentionsanlagen, die der individuellen Grundstücksentwässerung für das unverschmutzte Abwasser dienen; d) die weiteren Anlagen für die Grundstücksentwässerung wie beispielsweise Abwasserhebeanlagen oder Anlagen für die Vorbehandlung des Abwassers. 3 Der Gemeinderat stellt die Überwachung dieser Anlagen sicher. Art. 8 Baubewilligung Die Erstellung und Änderung von öffentlichen oder privaten Abwasseranlagen unterstehen dem Baubewilligungsverfahren (Art. 84 und 85 RPBR). Art. 9 Ausführung der Arbeiten Die Entwässerung der Baustellen erfolgt gemäss der SIA-Norm 431. Art. 10 Kontrolle der Anschlüsse beim Bau 1 Das Bauamt ordnet bei Abschluss der Arbeiten die Kontrolle der Anschlüsse an. 2 Der Eigentümer informiert, noch bevor die Gräben zugeschüttet werden, das Bauamt über den Abschluss der Anschlussarbeiten. Die Bewilligung die Gräben zuzuschütten wird erteilt, sobald die Arbeiten auf ihre Vorschriftsmässigkeit geprüft wurden und das Ergebnis positiv ist. Werden die Gräben vor der Kontrolle zugeschüttet, so werden sie auf Kosten des Eigentümers erneut ausgehoben. Der Eigentümer reicht bei der Gemeinde einen Anschlussplan gemäss Ausführung ein. 3 Das Bauamt kann zu Lasten der Eigentümerin oder des Eigentümers Videokontrollen und Dichtigkeitsprüfungen verlangen. 4 Der Gemeinderat und der Vertreter der Gemeinde, der die Abwasseranlagen oder Ausrüstungen kontrolliert, übernehmen keine Haftung für ihre Qualität oder dafür, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Falle von unzulänglicher Abwasserreinigung oder anderen Risiken in Bezug auf eine Minderung der Wasserqualität sind die Eigentümer nicht von der Pflicht befreit, zusätzliche Schutzmassnahmen zu ergreifen. 638 Art. 11 Kontrolle der Anschlüsse nach dem Bau 1 Der Gemeinderat hat das Recht, die privaten Anlagen jederzeit zu kontrollieren. Falls eine Anlage Mängel oder Unzulänglichkeiten aufweist, kann er die Fehlerbehebung, die Anpassung der Anlage oder ihre Beseitigung anordnen. 2 Dem Gemeinderat ist der Zutritt zu den privaten Anlagen jederzeit gestattet. 3. KAPITEL Grundsätze für die Abwasserbeseitigung Art. 12 Allgemeine Grundsätze 1 Verschmutztes Abwasser ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser dürfen nur in Gebieten mit Mischsystem und erst in der Grundstückanschlussleitung zusammengeführt werden. 2 Nicht verschmutztes Regenwasser ist versickern zu lassen. Wenn die örtlichen Bedingungen dies nicht erlauben, kann dieses Abwasser unter Einhaltung des GEP in die Regenabwassersammelkanäle oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. 3 Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Wenn die örtlichen Bedingungen weder dessen Versickerung noch dessen Einleitung in die Regenabwassersammelkanäle oder die oberirdischen Gewässer erlauben, darf dieses Abwasser nicht gefasst werden. Art. 13 Anschluss an die öffentliche Kanalisation 1 Die Gemeinde legt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die genauen Standorte der Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation sowie der allfälligen Einleitstellen in die oberirdischen Gewässer fest. 2 Die rechtlichen Anschlussbedingungen sind durch die Gewässerschutzgesetzgebung geregelt. 3 Die Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation werden gemäss den Normen und Richtlinien der Berufsverbände und des Amts für Umwelt (AfU) verwirklicht. 4 Die Anschlüsse müssen die im GEP der Gemeinde festgelegten Vorgaben einhalten. 5 Bei Änderungen der öffentlichen Kanalisation (z.B. Wechsel vom Mischsystem zum Trennsystem) weist das Bauamt die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer an, den Anschluss spätestens bei der Änderung des Gemeindenetzes entsprechend den Vorgaben des GEP anzupassen. Die Gemeinde informiert die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer frühzeitig (Art. 18 GewR). 6 Die Kosten für die Anpassung der Anschlüsse werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern getragen. Art. 14 Ausserbetriebsetzung der privaten Abwasserreinigungsanlagen (Kleinkläranlagen) 1 Nach dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation werden die vorher benutzten privaten Abwasserreinigungsanlagen ausser Betrieb gesetzt. 2 Diese Arbeiten gehen zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer, die keinerlei Anspruch auf Entschädigung haben. 4. KAPITEL Betrieb und Unterhalt Art. 15 Verbot von Einleitungen in die öffentliche Kanalisation 1 Es ist verboten, feste, flüssige oder gasförmige Stoffe in die Kanalisation einzuleiten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Vermengung oder Konzentrierung die Kanalisationen oder Abwasserbehandlungsanlagen beschädigen, deren Funktionsweise beinträchtigen oder eine Gefahr für die Sicherheit oder die Hygiene darstellen könnten. 2 Es ist insbesondere verboten, Abwässer und Substanzen in die Kanalisation einzuleiten, die nicht den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen, namentlich: a) feste und flüssige Abfälle; b) giftige, infektiöse oder radioaktive Substanzen; c) explosions- oder feuergefährliche Substanzen, wie Benzin, Lösungsmittel usw.; 639 d) e) f) g) h) i) j) k) Säuren und Laugen; Öle, Fette, Emulsionen; Medikamente; feste Stoffe, wie Sand, Erde, Katzenstreu, Asche, Haushaltsabfälle, Textilien, zementhaltige Schlämme, Metallspäne, Schleifrückstände, Küchenabfälle, Schlachtabfälle usw.; Gase und Dämpfe jeglicher Art; Gülle, Mistwasser, Silosaft; Molke, Blut, Obst- und Gemüseabfälle und andere Abfälle aus der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung (mit Ausnahme der von Fall zu Fall genehmigten Mengen); o warmes Abwasser, das nach Vermischung in der Leitung eine Temperatur von über 40 C zur Folge hat. 3 Es ist ausserdem verboten, Substanzen zu verdünnen oder zu zerkleinern und dann in die Kanalisation einzuleiten. Art. 16 Bewilligung für die Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Art. 19 GewR) 1 Die Einleitung von durch industriellen oder gewerblichen Gebrauch verändertes verschmutztes Abwasser und von Kühlwasser im geschlossenen Kreislauf (nachfolgend: Industrieabwasser) bedarf einer Bewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD). 2 Eine solche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage vorgängig bestätigt haben, dass dieses Abwasser den Betrieb ihrer Anlagen weder beeinträchtigt noch stört. 3 Die grossen Industrieabwassereinleiter (Abwasserbelastung von über 300 Einwohnergleichwerten) und die Inhaberin oder der Inhaber der Kanalisation und der betroffenen Abwasserreinigungsanlage schliessen vorgängig eine Vereinbarung ab. Art. 17 Vorbehandlung von Abwässern 1 Für verschmutzte Abwässer, die den Anforderungen der GSchV nicht genügen, wird vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer eine entsprechende Vorbehandlung verlangt. 2 Die Kosten für die Vorbehandlung gehen zu Lasten des Verursachers. Art. 18 Änderungen in Industrie- und Gewerbebetrieben 1 Änderungen in Industrie- und Gewerbebetrieben wie die Umnutzung der Räumlichkeiten, der Umbau bzw. die Erweiterung von Anlagen oder die Änderung der Produktionsverfahren, die die Gewässer gefährden können, sind nach dem ordentlichen Verfahren baubewilligungspflichtig (Art. 84 RPBR). 2 Bei der Inbetriebnahme der Anlagen übermitteln die Betriebe der Gemeinde einen ausführungskonformen Kanalisationsplan. Art. 19 Kontrolle der Ausläufe von Industrie- und Gewerbebetrieben 1 Das Bauamt oder das AfU können die Ausläufe jederzeit auf Kosten des Betreibers analysieren und messen lassen. 2 Der Gemeinderat kann den Betreiber verpflichten, einmal jährlich einen Bericht über die Konformität der Abwasserqualität mit den anwendbaren Weisungen des Bundes und des Kantons oder ein gleichwertiges Dokument vorzulegen. 3 Der Konformitätsbericht ist nach den Weisungen des AfU zu erstellen. Art. 20 Schwimmbäder 1 Das für die Reinigung mit chemischen Produkten der Filter und Becken verwendete Wasser ist im Trennsystem an die Schmutzabwasserkanalisation oder im Mischsystem an die Mischabwasserkanalisation anzuschliessen. 2 Der Inhalt der Schwimmbecken wird wenn möglich versickert oder, falls dies nicht möglich ist, in die Regenabwassersammelkanäle eingeleitet. 3 Die Weisungen des AfU sind zu befolgen. Art. 21 Unterhalt der öffentlichen Anlagen auf privaten Grundstücken 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die Arbeiten, die für den Unterhalt und die Reparatur der auf ihrem Grundstück sich befindenden öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich sind, zu dulden. 2 Sie haben Anrecht auf eine Abfindung, falls diese Arbeiten Schäden zur Folge haben. 640 Art. 22 Unterhalt der privaten Anlagen 1 Der Unterhalt der privaten Anlagen obliegt ihren Eigentümerinnen und Eigentümern. Diese müssen alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um die Anlagen in einwandfreiem Betriebszustand zu halten (Reinigung, Videokontrolle usw.). 2 Die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen stellen den Betrieb und die Kontrolle der Anlagen durch Fachpersonal oder durch den Abschluss eines Servicevertrages sicher; der Gemeinde ist eine Kopie des Vertrags zu übermitteln (Art. 22 GewR). 3 In Erwartung einer allfälligen Übernahme durch die Gemeinde werden die Kosten für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten bei privaten Anlagen, die im Eigentum mehrerer Personen sind, im Verhältnis zum Interesse der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer aufgeteilt. 4 Der Gemeinderat kann die Eigentümerinnen und Eigentümer dazu verpflichten, die privaten Anlagen auf ihre Kosten zu reparieren oder neu zu bauen, wenn diese aufgrund von Konstruktionsfehlern oder mangelndem Unterhalt die Vorgaben zum Schutz der öffentlichen Hygiene und der Umwelt nicht mehr erfüllen, die Funktionsweise der öffentlichen Kanalisation beeinträchtigen oder Schäden am Eigentum Dritter verursachen. 5 Die Kosten für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten bei privaten Anlagen, die von mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern genutzt werden, werden im Verhältnis zum Interesse der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer aufgeteilt. 5. KAPITEL Finanzierung und Gebühren 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Art. 23 Grundsatz 1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sind verpflichtet, sich an der Finanzierung des Baus, des Unterhalts, des Betriebs und der Erneuerung der öffentlichen Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser aus ihren bebauten oder nicht bebauten Grundstücken zu beteiligen. 2 Die finanzielle Beteiligung von grossen Abwassereinleitern (Abwasserbelastung von über 300 Einwohnergleichwerten) wird vorgängig und in Übereinstimmung mit Artikel 19 Abs. 2 GewR in einer Vereinbarung festgelegt. Art. 24 Finanzierung 1 Die Gemeinde finanziert die kommunalen und interkommunalen Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen. 2 Sie sorgt dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz dieser Abwasseranlagen mit Gebühren den Verursachern überbunden werden. 3 Zu diesem Zweck erstellt sie einen Finanzplan für die Investitionen, der folgende Einnahmen umfasst: a) einmalige Gebühren (Anschlussgebühr und Vorzugslast); b) Benutzungsgebühren (Grundgebühr, Betriebsgebühr); c) Subventionen und andere Beiträge Dritter. 4 Die Beteiligung der Eigentümerinnen und Eigentümer an der Finanzierung des Baus und der Nutzung der Abwasseranlagen im Rahmen eines Quartierplans oder einer Erschliessung (Detailerschliessung) bleibt vorbehalten. Sie kann nicht von den in Absatz 1 vorgesehenen Gebühren abgezogen werden. Art. 25 Kostendeckung und Kostenermittlung 1 Die Gebühren müssen so festgesetzt werden, dass sowohl alle für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt anfallenden Kosten als auch die durch Investitionen entstehenden finanziellen Lasten (Abschreibung der Schulden und Zinsen) und die späteren Ausgaben für die Werterhaltung der Anlagen aus den Einnahmen gedeckt werden können. 2 Die Gemeinde erfasst die Wertminderungen des Verwaltungsvermögens der öffentlichen Abwasseranlagen in der Buchhaltung. 3 Sie leistet regelmässige Zuweisungen an die Spezialfinanzierungen; der Umfang dieser Zuweisungen ist abhängig vom Wiederbeschaffungswert der öffentlichen Abwasseranlagen. 641 Art. 26 Werterhaltung der Anlagen Die jährliche Zuweisung an die Spezialfinanzierungen beträgt mindestens: a) 1.25 % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Abwasserleitungen; b) 3 % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Abwasserreinigungsanlagen (ARA); c) 2 % des heutigen Wiederbeschaffungswerts der kommunalen und interkommunalen Sonderbauwerke, wie Regenwasserbecken und Pumpwerke. Art. 27 Mehrwertsteuer (MwSt.) Die in diesem Reglement vorgesehenen Gebühren schliessen die MwSt. nicht ein. Ist die Gemeinde mehrwertsteuerpflichtig, so wird die MwSt. auf den steuerbaren Leistungen zusätzlich zu den in diesem Reglement vorgesehenen Beträgen erhoben. 2. ABSCHNITT Gebühren Anschlussgebühren Art. 28 Einmalige Anschlussgebühr Für Grundstück in der Bauzone 1 Die Gebühr für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen trägt der potenziellen Nutzung der Kanalisation, der Regenabwassersammelkanäle und der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rechnung. Sie berechnet sich gemäss nachfolgenden Kriterien: 2 a) Gebühren in Funktion der Geschossflächen höchstens CHF 20.00 pro m Parzellenfläche x Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) der betreffenden Bauzone (vgl. Gemeindebaureglement, PBRG). Für die Bauzonen, in welchen keine Geschossflächenziffer oberirdisch definiert ist, wird die Geschossflächenziffer (GFZ) mit dem Faktor 0.75 multipliziert. Für Bauzonen, in welchen keine Geschossflächenziffer definiert wurde, wird die totale Parzellenfläche mit dem Faktor 0.75 multipliziert. Sollte die effektive Geschossfläche oberirdisch grösser sein als Parzellenfläche x dem Faktor 0.75 wird die effektive Geschossfläche für die Anschlussgebühr berechnet. oder 3 b) Gebühren in Funktion der Bauvolumen, die Volumengebühr wird höchstens CHF 2.50 pro m Parzellen2 fläche in m x die Baumassenziffer, wenn im PBRG eine Baumassenziffer für die Bauzone festgelegt ist. Wurde für die betroffene Bauzone keine Baumassenziffer definiert, wird das effektive Bauvolumen mit der Volumengebühr multipliziert. Sollte das Volumen nicht definiert sein, wird die Baumassenziffer von 3 2 8 m /m mit der Parzellenfläche multipliziert. oder c) Für ein bebautes Grundstück ausserhalb der Bauzone (gemäss Art. 24 RPG) Für die Grundstücke, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, berechnet sich die Gebühr gemäss nachfolgenden Kriterien: 2 Höchstens CHF 20.00 pro m der effektiven Geschossfläche für alle Gebäude, welche nicht landwirtschaftlich genutzt werden. oder d) In der Landwirtschaftszone und den Spezialzonen werden die Gebühren wie folgt berechnet: Bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Gebäuden in Spezialzonen wird die Anschlussgebühr für die Gebäude wie folgt berechnet: Effektives Bauvolumen multipliziert mit der Volumengebühr, gemäss Art. 28 b. Art. 29 Vorzugslast Die Gemeinde erhebt eine Vorzugslast für die Grundstücke in der Bauzone, die noch nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. Sie beträgt 70 % der einmaligen Anschlussgebühr, die nach Artikel 28 berechnet wird. Für Bauzonen, für welche keine Geschossflächenziffer oder Baumassenziffer definiert wurden, wird die Parzellenfläche mit dem Faktor 0.75 multipliziert. Diese Fläche wird für die Berechnung der Gebühren gemäss Art. 28 angewendet. In Landwirtschaftszonen und in den Spezialzonen wird keine Vorzugslast erhoben. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung wird die Anschlussgebühr bezahlt. Art. 30 Abzüge von der Anschlussgebühr Von der Anschlussgebühr wird der Betrag der tatsächlich eingenommenen Vorzugslast abgezogen. Es wird keine Verzinsung angerechnet. 642 Art. 31 Fälligkeit der Anschlussgebühr Die im Artikel 28 vorgesehene Gebühr ist bei Erteilung der Baubewilligung fällig. Art. 32 Fälligkeit der Vorzugslast Die Vorzugslast ist fällig, sobald das Grundstück eingezont ist. Die Groberschliessung muss nicht vorhanden sein. Art. 33 Schuldner 1 Schuldner der Anschlussgebühr ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung. 2 Schuldner der Vorzugslast ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt ab dem das Grundstück eingezont wird. Art. 34 Wiederkehrende Benutzungsgebühren 1 Die Benutzungsgebühren umfassen: a) die Grundgebühr; b) die Betriebsgebühr. 2 Sie werden zur Deckung der mit den Abwasseranlagen in Verbindung stehenden Finanzierungskosten, der Zuweisungen an die Spezialfinanzierung und der Betriebskosten erhoben. 3 Sie werden jährlich erhoben. Art. 35 Grundgebühr für ein unbebautes oder überbaubares Grundstück in der Bauzone 1 Die Grundgebühr dient der Werterhaltung der öffentlichen Anlagen. Durch sie werden sämtliche Fixkosten der Abwasseranlagen, d. h. alle mit den Anlagen verbundenen Aufwände (Abschreibung und Zinsen) gedeckt. Sie trägt der potenziellen Nutzung der Kanalisation, der Regenabwassersammelkanäle und der zentralen Meteor- und Abwasserreinigungsanlagen Rechnung. Sie berechnet sich gemäss nachfolgenden Kriterien: 2 a) die Geschossflächengrundgebühr ist höchstens CHF 1.00 pro m Parzellenfläche x Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) der betreffenden Bauzone (vgl. Gemeindebaureglement, PBRG). Für die Bauzonen, in welchen keine Geschossflächenziffer oberirdisch definiert ist, wird die Geschossflächenziffer (GFZ) mit dem Faktor 0.75 multipliziert. Für Bauzonen, in welchen keine Geschossflächenziffer definiert wurde, wird die totale Geschossfläche mit dem minimalen Faktor 0.75 multipliziert. Sollte die effektive Geschossfläche oberirdisch grösser sein als Parzellenfläche x dem Faktor 0.75 wird die effektive Geschossfläche mit der Geschossflächengrundgebühr berechnet. oder b) 3 2 die Volumengrundgebühr ist höchstens CHF 0.10 pro m Parzellenfläche in m x die Baumassenziffer, wenn im PBRG eine Baumassenziffer für die Bauzone festgelegt ist. Wurde für die betroffene Bauzone keine Baumassenziffer definiert, wird das effektive Bauvolumen mit der Volumengrundgebühr multipliziert. Für Parzellengrössen über 5‘000 m, welche mit der Baumassenziffer definiert sind, wird das effektive Bauvolumen mit der Volumengrundgebühr multipliziert. 2 Sie wird bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern angeschlossener oder anschliessbarer Grundstücke im Bereich öffentlicher Kanalisationen erhoben. Art. 36 Grundgebühr für Grundstücke ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG 1 Für die Grundstücke, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden können, berechnet sich die Grundgebühr gemäss nachfolgenden Kriterien: 2 a) die Geschossflächengrundgebühr ist höchstens CHF 1.00 pro m der effektiven Geschossfläche aller Gebäude multipliziert mit 0.75, welche nicht landwirtschaftlich genutzt werden. 2 In der Landwirtschaftszone und den Spezialzonen werden die Volumengrundgebühren wie folgt berechnet: 3 b) Die Volumengrundgebühr ist höchstens CHF 0.10 pro m ; bei landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Gebäuden in Spezialzonen wird die Grundgebühr für die Gebäude wie folgt berechnet: Effektives Bauvolumen multipliziert mit der Volumengrundgebühr. Art. 37 Betriebsgebühr Allgemeine Gebühr 1 3 Die Betriebsgebühr beträgt höchstens CHF 1.60 pro m verbrauchter Wassermenge (= Summe aller Wasserzähler, d.h. Trinkwasser, Meteorwassertank, Quellen, usw.), welche in die öffentlichen Kanalisationsanlagen abgeleitet wird. 643 2 Falls auf eine Wasserversorgung aus einer privaten Quelle oder Regenwasserspeicher zurückgegriffen wird oder falls kein Zähler angebracht ist, wird ein Schätzwert (gleichwertige Situation gemäss SVGW Kennwerten) als Berechnungsgrundlage für die Gebühren angenommen. Das Bauamt ist für diese Schätzung verantwortlich. Bei Streitfällen kann der Gemeinderat eine Mengenmessung zulasten des Benutzers anordnen. 3 Die Betriebsgebühr wird für alle angeschlossenen Liegenschaften erhoben. Art. 38 Sondergebühr 1 Anstelle der in Artikel 37 vorgesehenen allgemeinen Betriebsgebühr kann der Gemeinderat für die Einleitung in grosser Menge von industriell oder gewerblich verschmutzten Abwässern eine Sondergebühr erheben. 2 Die Höhe der Sondergebühr wird auf der Grundlage des Verschmutzungsgrads des Schmutzabwassers und der tatsächlich abgegebenen Schmutzabwassermenge festgelegt. Der Verschmutzungsgrad bestimmt sich nach dem für häusliches Schmutzabwasser normalerweise angenommenen Mittelwert (gemäss VSA). Die Schmutzfracht (biochemische Fracht) wird mit 2/3 gewichtet, die Schmutzabwassermenge (hydraulische Fracht) mit 1/3. Diese Sondergebühr wird mit Franken pro Einwohnergleichwert (Fr./EGW) erhoben. Die Sondergebühr ist die Summe der Betriebsgebühren, dividiert durch die EGW, für welche sich die Gemeinde bei der ARA eingekauft hat. Der Höchstbetrag der Sondergebühr ist CHF 100.— pro EGW. 3 Sollte die öffentliche Abwasseranlage durch einen ausserordentlichen Vorfall belastetes Abwasser aufnehmen (Brand, Störfall, Betriebsstörung u.Ä.), so wird eine Sondergebühr nach analogem Vorgehen erhoben und dem Verursacher in Rechnung gestellt. 4 Bei Streitfällen kann der Gemeinderat vom betreffenden Unternehmen respektive Verursacher auf seine Kosten eine Analyse zur Feststellung der Verschmutzung verlangen. Art. 39 Kompetenzübertragung Für die Gebühren, für die dieses Kapitel eine Obergrenze vorsieht, legt der Gemeinderat die genaue Höhe der Gebühr in einem Tarifblatt fest. 6. KAPITEL Verzugszinsen und Rechtsmittel Art. 40 Verzugszinsen Sämtliche nicht fristgerecht bezahlte Gebühren werden zu dem für die Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen anwendbaren Verzugszinssatz verzinst. Art. 41 Rechtsmittel 1 Einsprachen gegen die Anwendung der Bestimmungen dieses Reglements sind dem Gemeinderat innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung einzureichen. 2 Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Oberamtmann Beschwerde erhoben werden. 7. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 10. Dezember 1992 über die Ableitung und Reinigung von Abwasser und die dazugehörige Tarifordnung werden aufgehoben. Art. 43 Inkrafttreten Das Reglement tritt mit Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft. ************************ GR Markus Bapst: Eröffnet die Diskussion zum Reglement Wortmeldungen zur Reglementsberatung: Johner-Tschannen Anita, Bäriswil 7: Wie sieht es in den Weilern aus, welche nun gemäss neuem Gewässerschutzgesetz verpflichtet werden, an die ARA anzuschliessen? Weiter hinten im Reglement kommt ein Artikel der besagt zudem, dass Eigentümer von Bauland in den Weilern ebenfalls verpflichtet werden, die Grundgebühr zu entrichten, obschon diese nicht an der ARA angeschlossen sind. 644 GR Markus Bapst: Grundsätzlich ist es so, dass die Grundgebühr erst zu entrichten ist, wenn die Liegenschaft an die ARA angeschlossen werden kann. Ob eine Liegenschaft in einem Weiler an die ARA anzuschliessen ist, wird individuell und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine Studie in Auftrag gegeben, welche in Kürze dem GR vorgestellt wird. Die Gemeinde hat verschiedene Möglichkeiten, wie sie den gesetzlichen Vorgaben nachkommen kann. Entweder baut die Gemeinde eine Abwasserleitung und schliesst den Weiler an die ARA an. Dann wird jeder Liegenschaftseigentümer eine einmalige Anschlussgebühr gemäss Reglement zu entrichten haben. Ab diesem Zeitpunkt ist eine jährliche Grundgebühr zu bezahlen. Die 2. Möglichkeit besteht darin, dass die Liegenschaftseigentümer im Weiler gemeinsam auf eigene Kosten eine Abwasserleitung bauen und an die ARA anschliessen. Die einmalige Anschlussgebühr entfällt, hingegen ist auch in diesem Fall die jährliche Grundgebühr zu entrichten. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben muss ein Weiler ab 5 Liegenschaften an die ARA anschliessen. Allenfalls besteht noch eine 3. Möglichkeit, wenn die Verhältnismässigkeit der Kosten nicht mehr gegeben ist. In diesem Fall haben die Eigentümer in den Weilern die Möglichkeit, auf eigene Kosten eine gemeinsame Lösung zu realisieren (Kleinkläranlage). Bäriswyl Bruno, Ottisbergstrasse 22: In Art. 2 ist das Trennsystem definiert. Es gibt sicherlich noch Liegenschaften, welche nicht mit dem Trennsystem angeschlossen sind. Bezahlen diejenigen eine andere Grundgebühr? GR Markus Bapst: Nein, es gibt keine Unterschiede bei den Gebühren, ob die Liegenschaft mit einem Trennsystem ausgerüstet ist oder nicht. Bei neueren Liegenschaften ist dies bereits heute Standard. Bei älteren Liegenschaften, welche das Trennsystem noch nicht umgesetzt haben, wird bei einem Umbau der Liegenschaft dies vorgeschrieben. Die Gemeinde selber muss das Trennsystem im generellen Kanalisationsnetz innerhalb der Gemeinde noch an einigen Orten umsetzen. Hier hat die Gemeinde Düdingen noch einen erheblichen Nachholbedarf, welcher in den nächsten Jahren in Angriff genommen werden muss. Bäriswyl Erwin, Bäriswil 6: Wie sieht der Zeithorizont aus, zu welchem Zeitpunkt die Liegenschaften in den Weilern an die ARA angeschlossen werden müssen? GR Patrick Stampfli: Die Studie des Ingenieurbüros zu den Abwassersanierungen in den Weilern wird, wie von GR Markus Bapst erwähnt, in Kürze vorliegen und dem GR vorgestellt. Anschliessend wird vom GR das weitere Vorgehen festgelegt. Es ist vorgesehen, noch in diesem Herbst alle Liegenschaftseigentümer in den Weilern zu einer Informationsversammlung einzuladen. Es wird keine Wortmeldung mehr zur Reglementsberatung verlangt. Stellungnahme der Finanzkommission (Sprecher Norbert Zurkinden) Das geltende Abwasserreglement stammt aus dem Jahr 1992 und entspricht nicht mehr den Anforderungen des Gesetzgebers. Gemäss Art. 25 des Reglements werden die Gebühren so festgesetzt, dass sowohl alle für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt anfallenden Kosten als auch die durch Investitionen entstehenden finanziellen Lasten und späteren Ausgaben für die Werterhaltung der Anlagen aus den Einnahmen gedeckt werden. Die Gemeinde erfasst die Wertverminderungen des Verwaltungsvermögens der öffentlichen Abwasseranlagen in der Buchhaltung. Sie leistet regelmässige Zuweisungen an die Spezialfinanzierungen; der Umfang dieser Zuweisungen ist abhängig vom Wiederbeschaffungswert der öffentlichen Abwasseranlagen. In Art. 26 werden die jährlichen Zuweisungen an die Spezialfinanzierungen aufgeführt. Die aufgeführten Prozentsätze entsprechen den Vorgaben des AFU (Amt für Umwelt). Gemäss Art. 39 legt der Gemeinderat die Gebühren fest, die auch eine Obergrenze der Gebühren vorsehen. Die Obergrenze der Gebühren sind in folgenden Artikeln geregelt: Art. 28 Anschlussgebühren, Art. 35 und Art. 36 jährliche Grundgebühr, Art. 37 jährliche Betriebsgebühr sowie in Art. 38 für die Sondergebühr. Die Gebühren werden gemäss Tarifblatt der Gemeinde nicht voll ausgeschöpft. Zu den technischen Ausführungen und übrigen Artikeln des Reglements verzichtet die Finanzkommission auf eine Stellungnahme. Gestützt auf diese Feststellungen, dass die finanziellen Lasten und späteren Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, empfiehlt die Finanzkommission der Gemeindeversammlung dem Geschäft aus finanztechnischer Sicht zuzustimmen. Wortbegehren: Brandenberger Hans Jürg, Riedli 19: Woher kommen die Zahlen, welche dem GR als Grundlage für die Gebührenberechnung gedient haben? 645 GR Markus Bapst: Die Zahlen wurden der Anlagebuchhaltung der Gemeinde entnommen. Der Wiederbeschaffungswert der Abwasseranlagen beläuft sich heute auf ca. CHF 70 Mio. Des weitern haben wir die Aufrechnung des geplanten Erschliessungsprogramms für die nächsten Jahren vorgenommen. Zudem wurden uns die Zahlen der Investitionskosten der interkommunalen Kläranlagen, welche einen wesentlichen Kosten3 faktor darstellen, übermittelt. Wir kennen den Wasserverbrauch (ca. ½ Mio. m ), die vorhandene Geschossfläche sowie die Baumasse in der Gewerbezone. Die Berechnung der Gebühren wurde mit dem Kanton abgesprochen und entspricht den Tarifen, welche die Stadt Bulle hat. Brandenberger Hans-Jürg, Riedli 19: Diejenigen, welche mit dem Wasserverbrauch haushälterisch umgehen, werden mit dieser Tarifordnung bestraft. GR Markus Bapst: Grundsätzlich ist dies eine richtige Feststellung. Wir müssen aber die gesetzlichen Vorgaben des Bundes und Kantons umsetzen. Im Gesetz ist das beantragte Gebührensplitting vorgegeben. Es geht bei der Grundgebühr auch um eine nachhaltige Finanzierung unserer Abwasseranlagen. Der Wasserverbrauch ging generell in den letzten Jahren zurück. Baeriswyl Bruno, Ottisbergstrasse 20: Er fragt an, ob das Abwasser z.B. der Weiler Bruch oder Bäriswil in das Abwassersystem der Gemeinde laufen oder in eine andere Gemeinde. GR Patrick Stampfli: Die erwähnten Weiler sind heute noch nicht an die ARA angeschlossen und haben z.Zt. eigene Lösungen (Klärgruben). Gemäss neuem Gewässerschutzgesetz muss nun die Gemeinde das beste „Kosten-Nutzen-Verhältnis“ abklären, d.h. Bau einer Kleinkläranlage für den ganzen Weiler oder Bau einer Erschliessungsleitung bzw. pumpen des Abwassers. Die Gemeinde wird die günstigste Variante umsetzen. Imesch Peter, Haselrain 3: Art. 35 besagt, dass unbebaute Grundstücke ebenfalls grundgebührenpflichtig werden. Wie ist dies zu verstehen? GR Markus Bapst: Wenn ein unbebautes Grundstück komplett erschlossen und sofort überbaubar ist, hat in Zukunft der Grundeigentümer eine Abwasser-Grundgebühr zu bezahlen. Nicht oder teilweise erschlossene Grundstücke in der Bauzone oder Grundstücke ausserhalb der Bauzone in den Weilern haben keine Grundgebühren zu zahlen. Hauser Norbert, Zelgmoosweg 17: Wieviel Gebühren bezahlt ein Landwirt mit seinem Heimwesen ausserhalb der Bauzone? Muss für die ganze landwirtschaftliche Fläche bezahlt werden? GR Markus Bapst: Landwirtschaftliche Liegenschaften ausserhalb der Bauzone, welche an der ARA angeschlossen sind (z.B. Wohnhäuser, Stöckli, etc.) wird für die Grundgebühr die effektive Geschossfläche des Gebäudes berechnet. Herren Fritz, Chasseralstrasse 3: Ab wann wird diese neue Gebührenordnung in Rechnung gestellt bzw. ab wann gilt das neue Reglement? Im Speziellen betrifft dies die Ref. Kirchgemeinde Düdingen bei den Grundgebühren für das erschlossene Bauland am Hasliweg. Die Grundgebühr müsste budgetiert werden können. GR Markus Bapst: Kann die Frage bezüglich Inkrafttretung nicht genau beantworten; wahrscheinlich wird dies auf die nächste Rechnungsperiode sein. Es werden keine weiteren Wortmeldung verlangt. Der Vorsitzende schliesst die Beratung des Geschäfts. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, dem Reglement über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser zuzustimmen. Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 131 Das Reglement über die Beseitigung und Reinigung von Abwasser wird mit 116 JA-Stimmen gegen 3 NEIN-Stimmen genehmigt. 646 Traktandum 5 Sanierung Lehrschwimmbad Wolfacker; Kreditbegehren Ressort GR Bruno Schwaller Das Lehrschwimmbad Wolfacker wurde im Jahr 1974 im Zusammenhang mit dem Neubau des Primarschulhauses Wolfacker erstellt. Um den strengen Hygienevorschriften bei der grossen Benutzerbelastung des Lehrschwimmbades gerecht zu werden, mussten in den letzten Jahren sukzessiv gewisse technische Infrastrukturen ersetzt und Bauteile saniert werden. Damit die letzten grossen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden können, beantragt der Gemeinderat einen Kredit von CHF 550‘000.—. Ausgangslage Grosse Teile der baulichen und technischen Infrastruktur des Lehrschwimmbades Wolfacker stammen aus dem Erstellungsjahr 1974. Erste nennenswerte Renovationsarbeiten wurden im Jahr 1996 durchgeführt und einige technische Anlagen, u.a. der Lüftungsmonoblock, ersetzt. Bei der Totalsanierung der Schulanlage Wolfacker im Jahr 2008 wurden die Umkleidekabinen und Duschräume umfassend erneuert und eine neue Aussenhülle erstellt. In den vergangenen Jahren hat die Gemeinde über die Betriebsrechnung des Schwimmbades bereits das Ausgleichsbecken saniert sowie die Mehrschichtfilter ausgewechselt. Damit die letzten grossen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden können, beantragt der Gemeinderat für den Einbau eines neuen Lüftungsmonoblocks sowie für die Verlegung von neuen Keramikplatten im Innenbereich des Schwimmbades einen Gesamtkredit von CHF 550‘000.—. Sanierungsarbeiten und Erneuerung technische Anlagen a) Lüftungsmonoblock: Der bestehende Lüftungsmonoblock und die dazu gehörende Regulierung für das Schwimmbad aus dem Jahr 1996 sind sehr reparaturanfällig und verursachen laufend hohe Unterhaltskosten. Der Lüftungsmonoblock muss umgehend ausgewechselt werden, da ein Ausfall des Gerätes die Schliessung des Schwimmbades und unverhältnismässig hohe Reparaturkosten zur Folge hätten. Der Einbau des neuen Lüftungsmonoblocks kann ohne Unterbruch des Schwimmbetriebes organisiert werden. b) Neue Keramikplatten im Innenbereich des Schwimmbades: Die Keramikplatten, welche die dichtende Hülle des Schwimmbeckens bilden, sind noch aus dem Jahr 1974. Im Laufe der Jahre konnten defekte Keramik-Formteile nicht fachgerecht einwandfrei ausgetauscht, sondern nur behelfsmässig repariert werden. Dies hat zur Folge, dass es immer mehr undichte Stellen gibt, welche der Beton-Tragkonstruktion schaden und nicht förderlich für die Hygiene des Schwimmbadwassers sind (Keimnester). Das Auswechseln der Keramikplatten im Innenbereich des Schwimmbades wird eine längere Zeit beanspruchen und eine vorübergehende Schliessung zur Folge haben. Der Gemeinderat wird bestrebt sein, den Betriebsunterbruch für die Benutzer so kurz wie möglich zu halten. Zeitlicher Ablauf der Sanierung Jahr 2015 : Einbau neuer Lüftungsmonoblock Jahr 2016 : Keramikplatten im Innenbereich des Schwimmbades Gesamtinvestition CHF CHF CHF 170‘000.— 380‘000.— 550‘000.— Folgekosten – Jährliche Abschreibungen auf der jeweiligen Liegenschaft (gesamthaft) – Verzinsung auf Nettokosten (z.Zt. ca. 2.50 %) Total Folgekosten (im 1. Jahr) CHF CHF CHF 18‘333.— 13‘750.— 32‘083.— Die Investition ist im Finanzplan 2015–2018 berücksichtigt und im Voranschlag 2015 (Lüftungsmonoblock) vorgesehen. Stellungnahme der Finanzkommission (Sprecher Thomas Bächler) Damit in einer letzten Etappe die letzten grossen Sanierungsarbeiten durchgeführt und die technischen Anlagen erneuert werden können, beantragt der Gemeinderat einen Kredit von CHF 550'000.—. Der bestehende Lüftungsmonoblock und die dazu gehörende Regulierung für das Schwimmbad aus dem Jahr 1996 sind sehr reparaturanfällig und verursachen laufend hohe Unterhaltskosten. Ein Ausfall des Gerätes hätte die Schliessung des Schwimmbades und unverhältnismässig hohe Reparaturkosten zur Folge. Die Keramikplatten im Innenbereich des Schwimmbades sind noch aus dem Jahr 1974. Die im Laufe der Jahre defekten KeramikFormteile konnten nicht fachgerecht einwandfrei ausgetauscht werden, sondern nur behelfsmässig repariert werden. Dies hat zur Folge, dass es immer mehr undichte Stellen gibt, welche der Beton-Tragkonstruktion schaden und unhygienisch auf das Schwimmbadwasser wirken. 647 Die Investition ist im Finanzplan mit CHF 500'000.— aufgeführt und im Voranschlag 2015 vorgesehen. Die Folgekosten werden berücksichtigt, die Abschreibungen gesetzesmässig vorgenommen und marktüblich verzinst. Die Finanzkommission empfiehlt somit der Gemeindeversammlung, dem Antrag des Gemeinderates aus finanzieller Sicht zuzustimmen. Wortbegehren: Brandenberger Hans Jürg, Riedlistrasse 17: Wie sind die Folgekosten im 1. Jahr berechnet? Im Jahr 2015 wird nur der kleinere Teil der Investition getätigt. GR Bruno Schwaller: Die Folgekosten sind nach der Fertigstellung der 2. Etappe ab dem Jahr 2016 berechnet. Es wird keine weitere Wortmeldung verlangt. Der Vorsitzende schliesst die Beratung des Geschäfts. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung a) der Sanierung sowie der Erneuerung der technischen Anlagen im Lehrschwimmbad Wolfacker zuzustimmen; b) den notwendigen Investitionskredit von CHF 550‘000.— zu genehmigen; c) den Gemeinderat zu ermächtigen, die zur Finanzierung notwendigen Mittel auf dem Finanzmarkt zu beschaffen; d) die Investition in der Vermögensrechnung zu aktivieren und innert der gesetzlichen Frist abzuschreiben. Beschlussfassung: Anwesende Aktivbürger/innen: 131 Dem Antrag des Gemeinderates für die Sanierung des Lehrschwimmbeckens Wolfacker wird mit 127 JA-Stimmen gegen 1 NEIN-Stimme zugestimmt. Traktandum 6 Allfälliges GA Kuno Philipona: Verabschiedet GR Daniel Piller, welcher aus persönlichen Gründen aus dem GR zurückgetreten ist. Es wird ihm ein kleines Präsent übergeben. Stadler Josef, Horiastrasse 17A: Der Umbau des Saals im Hotel Bahnhof in ein Praxiszentrum der Hirslanden Privatspitalgruppe hat begonnen. Es gibt seitens der Bevölkerung ein Bedürfnis nach einem grösseren bedienten Saal. Im Hotel Bahnhof im 1. Stock wäre es allenfalls möglich, 3 kleinere Säali in einen grösseren Saal umzubauen, welcher je nach Bedürfnis wieder unterteilt werden könnte. Er wünscht, dass der Gemeinderat entsprechende Abklärungen tätigt, damit diesem Bedürfnis der Bevölkerung nachgekommen werden kann. GR Bruno Schwaller: Der GR nimmt die Anregung entgegen und wird diesbezügliche Abklärungen vornehmen. Patrick Schneuwly, Sandacherstrasse 30, SP Düdingen: Erlauben Sie mir, Sie auf ein brisantes Thema bezüglich der Verkehrssituation in Düdingen aufmerksam zu machen und Ihnen ein Anliegen mit verschiedenen Fragen näher zu bringen. Wir alle kennen die Situation am Anfang oder je nach Blickwinkel am Ende der Gänsebergstrasse. Beim Migros mündet diese Strasse in eine Verengung – vermutlich aus verkehrstechnischen Gründen. Werfen wir nun einen Blick auf die Situation bei dieser Verengung. Dort befindet sich ein Fussgängerstreifen, der entweder vom Trottoir oder vom Weg, der rund um die Migros führt, begehbar ist. Auf diesen Fussgängerstreifen führt indirekt ebenfalls die Ausfahrt aus dem Parkplatz der Griggrain-Terrassenhäuser. 648 Von oben mündet auf den Parkplatz dieser Terrassenhäuser die Hohle vom Gänseberg her. Auf dem Parkplatz vor der Migros und auf dem Trottoir parkieren leider regelmässig Autos – am Morgen oft zur Schulzeit manövrieren Lastwagen in den Ladebereich der Migros. Zu diesem Zeitpunkt begeben sich Kinder in die Schule – zu Fuss, mit dem Fahrrad, Kickboard, Langboard, Eltern bringen Kinder in die Schule und lassen sie regelmässig vor dem Gänsebergschulhaus aus dem Auto. Verschiedene Verkehrsteilnehmer/-innen sind zum Zeitpunkt vor Schulbeginn auf der Gänsebergstrasse unterwegs, müssen sich kreuzen, auch bei der eingangs geschilderten Verengung. Die Strasse wird oft als Abkürzung genutzt, bei der Ausfahrt auf die Hauptstrasse entsteht ein Rückstau, manchmal bis zum anfangs geschilderten Fussgängerstreifen. Wir können von Glück reden, dass sich auf dieser Strasse bisher kein schlimmer Unfall ereignet hat, bei dem wir als Bürgerinnen und Bürger ein schlechtes Gewissen haben müssten. Vermutlich haben manchmal wenige Hundertstelsekunden über ein Schicksal entschieden. Im Dorf ereignen sich regelmässig kleinere oder auch grössere Unfälle – oft im Zusammenhang mit schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Kindern oder älteren Menschen. Folgende Fragen an den Gemeinderat: - Wie schätzt der Gemeinderat die Situation rund um das Migros ein? - Welche Massnahmen wurden eventuell schon ins Auge gefasst? - Welche Rolle spielt die Gänsebergstrasse verkehrstechnisch? - In einer Anfrage von Herrn Patrick Jeckelmann machte der Gemeinderat auf das Valtraloc-Konzept aufmerksam. Die Gänsebergstrasse ist ebenfalls Teil dieses Konzeptes. Wie sieht das weitere Vorgehen hierbei aus? - Muss die Gänsebergstrasse eine Durchgangsstrasse bleiben? Falls ja: Ist eine Geschwindkeitsbegrenzung vorgesehen? - Ist es auch vorstellbar, dass ein mobiler Poller gesetzt wird, der im Notfall oder bei Anlässen auf der Hauptstrasse, entfernt werden kann? (So hätten alle Bewohner der Gänsebergstrasse Zugang zu ihrem Haus.) GR Patrick Stampfli: Das Verkehrsproblem an der Gänsebergstrasse ist bekannt. Mehrere Ressorts sind davon betroffen. Der GR nimmt die Fragestellung der SP Düdingen entgegen und wird diesbezüglich Abklärungen machen und Rückantwort geben. Gemeindeammann Kuno Philipona Die nächste Gemeindeversammlung findet voraussichtlich am 15. Juni 2015 statt. Ende der Versammlung um 22.03 Uhr. Der Gemeindeschreiber Die Gemeindeammann Thomas Bürgy Kuno Philipona
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