Stadt Marbach am Neckar

Stadt Marbach am Neckar
Vorlage
Verhandlungsfolge:
TOP
öffentl.
nicht
öffentl.
am
Niederschrift
VA
x
Berat.
Punkt
VA
AUT
4
x
23.04.2015
OR
AUT
OR
GR
x
07.05.2015
GR
Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
- Behandlung der Stellungnahmen und Beschluss über die erneute öffentliche
Auslegung
Antrag (Empfehlung):
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden zu den eingegangenen Stellungnahmen folgende Beschlüsse
gefasst:
1.
Der Anregung des Regierungspräsidiums Stuttgart wird entsprochen.
2.
Die Hinweise des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie,
Rohstoffe und Bergbau werden zur Kenntnis genommen.
3.
Den Anregungen des Landratsamtes Ludwigsburg wird entsprochen.
4.
Die Hinweise der Deutschen Bahn AG werden zur Kenntnis genommen.
5.
Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis
genommen.
6.
Die Einwendungen der Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 werden
zurück gewiesen.
7.
Der Anregung von Frau Ursula Mack, Gartenstraße 14, wird nicht entsprochen.
8.
Die in einer Unterschriftenliste gemeinsam vorgebrachten Einwendungen
mehrerer Bürger werden zurück gewiesen.
Beratungsergebnis:
laut Antrag
einstimmig
mehrheitlich
Ja
Anwesend:
Vorsitzender:
Nein
Enthalt.
anderer Beschluss
siehe
Folgeseiten
Stadträte (Zahl):
Ausschluss wegen Befangenheit:
Aktenzeichen: IV-621.41
Anlage(n): 13
Verteiler: BM, II, IV
Besonderheiten
siehe
Folgeseiten
Normalzahl:
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Vorlage –ö- AUT 23.04.2015:
Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
– Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss
9.
Der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Heckenstraße“ bestehend
aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 500 sowie dem Textteil und der Begründung des Stadtbauamtes Marbach am Neckar vom 22. Januar 2015 mit Änderungen vom 07. Mai 2015 wird gebilligt und nach §4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen dürfen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs vorgebracht werden.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Stadt Marbach am Neckar hat am 12. Februar 2015 den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ gefasst. Der Bebauungsplan-Entwurf wurde in
der Zeitspanne vom 23. Februar 2015 bis 23. März 2015 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
öffentlich ausgelegt. Parallel zur öffentlichen Auslegung des BebauungsplanEntwurfs wurden die Behörden am Verfahren beteiligt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 BauGB wurden folgende Stellungnahmen mit Anregungen oder
Hinweisen abgegeben:
1. Regierungspräsidium Stuttgart, Stellungnahme vom 26. März 2015
Schreiben siehe Anlage 1.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis auf die Lage innerhalb einer archäologischen Verdachtsfläche
wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, zusätzliche Festsetzungen der
archäologischen Denkmalpflege in den Textteil des Bebauungsplanes zu
übernehmen, wird entsprochen. Die Termine für den geplanten Bau einer
Asylbewerberunterkunft im Plangebiet wurden dem Regierungspräsidium zwischenzeitlich bereits mitgeteilt.
2. Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau, Stellungnahme vom 11. März 2015
Schreiben siehe Anlage 2.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise des Regierungspräsidiums Freiburg werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes im vorläufig hydrogeologisch abgegrenzten Heilquellenschutzgebiet „Hoheneck“ ist im Textteil zum
Bebauungsplan bereits enthalten.
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Vorlage –ö- AUT 23.04.2015:
Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
– Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss
3. Landratsamt Ludwigsburg, Stellungnahme vom 27. März 2015
Schreiben siehe Anlage 3.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung des Fachbereiches Naturschutz, die Vorgaben des Artenschutzes zu beachten, wird entsprochen. Der Bericht über die artenschutzrechtliche
Übersichtsbegehung wird dem Fachbereich Naturschutz wunschgemäß zur
Verfügung gestellt. Die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung
aufgeführten Maßnahmen zum Artenschutz wurden in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen.
Der Hinweis des Fachbereichs Abfallwirtschaft wird zur Kenntnis genommen.
Ein Befahren der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
mit Abfallsammelfahrzeugen ist nicht vorgesehen. Die Müllbehälter sollen an
der Heckenstraße bereitgestellt werden.
Entsprechend der Anregung des Fachbereiches Immissionsschutz wurde eine
Untersuchung der Geräuschbelastungen vorgenommen. Die sich aus dieser
Untersuchung ergebenden Schallschutzmaßnahmen wurden in den Planteil
des Bebauungsplanes (Darstellung von Lärmpegelbereichen) bzw. in den
Textteil des Bebauungsplanes (textliche Festlegungen zum Schallschutz)
übernommen.
4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Karlsruhe, Stellungnahme vom
23. Februar 2015
Schreiben siehe Anlage 4.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend der Anregung der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, wurden die Hinweise der Deutschen Bahn in den Textteil des Bebauungsplanes
übernommen.
5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn, Stellungnahme vom
18. März 2015
Schreiben siehe Anlage 5.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis
genommen. Die bestehenden Leitungen der Deutschen Telekom im Plangebiet befinden sich außerhalb der vorgesehenen Bauflächen. Lediglich bei der
Herstellung der Hausanschlussleitungen wird möglicherweise eine Querung
der vorhandenen Kabeltrassen erfolgen.
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Vorlage –ö- AUT 23.04.2015:
Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
– Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss
Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2
BauGB wurden folgende Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan-Entwurf abgegeben:
1. Hausgemeinschaft Bobke / Rudolph, Kirchenweinbergstraße 13, Schreiben vom 16. Februar 2015
Schreiben siehe Anlage 6.
Stellungnahme der Verwaltung:
Fragen des Baugenehmigungsverfahrens sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Hausgemeinschaft reklamierte fehlende Nachbarbeteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 55 Landesbauordnung zu dem genannten Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen konnte, da noch
kein Baugesuch für die geplante Asylbewerberunterkunft vorlag. Da zwischen
dem Grundstück Kirchenweinbergstraße 13 und dem geplanten Baugrundstück für die Asylbewerberunterkunft ein weiteres Grundstück, die öffentliche
Verkehrsfläche Flurstück 4020/1 liegt, handelt es sich bei der Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 darüber hinaus nicht um direkte Nachbarn
im Sinne des § 55 Absatz 1 der Landesbauordnung, so dass eine Nachbarbeteiligung nicht (zwingend) erforderlich ist, sondern im Ermessen der Stadt
liegt.
Zwischenzeitlich liegt das Baugesuch vor. Die Stadt hat unmittelbar nach Fertigstellung des Baugesuchs die Nachbarbeteiligung der Hausgemeinschaft
Kirchenweinbergstraße 13 vorgenommen.
Das Grundstück Kirchenweinbergstraße 13 sowie das westlich angrenzende
städtische Flurstück 4008, auf dem der neue Friedhofsparkplatz geplant ist,
liegen bislang noch außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen.
Die für die Unterbringung der Asylbewerberunterkunft vorgesehene Teilfläche
des Flurstücke 4009 ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „Nördlich der Kirchenweinbergstraße“ aus dem Jahr 1965 als Fläche für öffentliche Zwecke
(Friedhof-Erweiterung) festgesetzt. Damit waren auf der betreffenden Fläche
auch bislang bereits bauliche Anlagen zulässig, sofern sie der Friedhofsnutzung zugeordnet waren. Im Übrigen ist – gerade bei Bebauungsplänen, die
mehrere Jahrzehnte alt sind – stets mit Planänderungen und Entwicklungen
zu rechnen.
Der zur Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes erforderliche Mindestabstand zwischen Friedhöfen und Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist im Bestattungsgesetz geregelt und beträgt 10 m. Dieser Abstand ist
im Bebauungsplan westlich der Heckenstraße eingehalten.
Art und Maß der baulichen Nutzung für die im Plangebiet befindlichen Wohnbauflächen entsprechen denen des angrenzenden Wohnbaugebietes. Die
Zahl der Bewohner eines möglichen Wohngebäudes ist nicht Gegenstand des
Bebauungsplan-Verfahrens.
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Vorlage –ö- AUT 23.04.2015:
Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
– Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es auch andernorts durchaus üblich
ist, dass Wohnbauflächen unmittelbar an Friedhofsflächen angrenzen und
dass sich innerhalb dieser Wohnbauflächen auch Mehrfamilienhäuser mit einer nennenswerten Anzahl an Bewohnern befinden. In Marbach gibt es zahlreiche Geschosswohnungsbauten, in denen mehr als die geplanten 31 Personen wohnhaft sind.
Die unmittelbare Nachbarschaft mit dem Friedhof stellt für Asylbewerber genau so wenig eine Zumutung dar, wie für die sonstigen Anwohner im Umfeld
des Friedhofes.
Bezüglich der geplanten Verlegung des Friedhofsparkplatzes von dem bestehenden Standort im Norden des Gebäudes Kirchenweinbergstraße 13 auf den
geplanten Standort im Westen des Gebäudes gilt, dass sowohl der bestehende als auch der geplante Friedhofsparkplatz aufgrund der begrenzten Anzahl
von Stellplätzen (20 bis 24) und der zweckgebundenen Nutzung als Friedhofsparkplatz keine unzumutbare Beeinträchtigung der Anlieger darstellt. Der
geplante Friedhofsparkplatz auf Flurstück 4008 weist in etwa eine vergleichbare Zahl an Stellplätzen und eine vergleichbare Distanz zu dem Gebäude Kirchenweinbergstraße 13 auf wie der bestehende Friedhofsparkplatz, so dass
es sich im Wesentlichen nur um eine räumliche Verlagerung von der Nord- auf
die Westseite handelt, ohne dass nennenswerter zusätzlicher Lärm entsteht.
Durch die Bahnlinie ist das Gebäude Kirchenweinbergstraße 13 in der Tat erheblichen Schallimmissionen ausgesetzt. Nach Berechnungen des Büros BS
Ingenieure werden die Orientierungswerte der DIN 18005 an der Süd-, Ostund Westfassade des Gebäudes Kirchenweinbergstraße 13 aufgrund des
Schienenverkehrslärms überschritten. Die dem Schienenverkehr abgewandte
und dem bisherigen Friedhofsparkplatz zugewandte Seite des Gebäudes stellt
somit die den geringsten Lärmimmissionen ausgesetzte Seite des Gebäudes
dar. Insgesamt ist aufgrund der geringen Anzahl an Stellplätzen und der außerhalb der nächtlichen Ruhezeit liegenden Betriebszeiten des Friedhofsparkplatzes mit keiner nennenswerten Zunahme des Verkehrslärms für die Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 zu rechnen.
Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf dargestellt, hat
die Stadt Marbach am Neckar vielfältige Anstrengungen mit dem Ziel einer
dezentralen Unterbringung der Asylbewerber unternommen. Nach wie vor ist
eine Verteilung der Asylbewerber auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet
angestrebt. Der vorgesehene Standort mit ca. 31 Personen stellt nach Auffassung der Verwaltung eine überschaubare Anzahl von Personen dar, wie sie
auch bei größeren Mehrfamilienhäusern anzutreffen ist. Aus Sicht der Stadt
besteht keine Notwendigkeit von der geplanten Vorgehensweise abzuweichen.
2. Ursula Mack, Gartenstraße 14, Marbach, Stellungnahme vom 16.12.2014
Schreiben siehe Anlage 7
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Einspruch gegen eine Bebauung des Friedhofsparkplatzes an der Heckenstraße wurde von Frau Mack nicht begründet. Die von Frau Mack vorge-
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Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
– Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss
schlagenen Alternativstandorte für Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber befinden sich nicht im Eigentum der Stadt, sondern im Eigentum der
Deutschen Bahn (L’Isle-Adam-Parkanlage vor dem Bahnhof) bzw. des Klinikums Ludwigsburg-Bietigheim (Parkplätze oberhalb vom Krankenhaus). In
beiden Fällen handelt es sich um Flächen mit einer öffentlichen Nutzung, die
aktiv ausgeübt wird.
Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, hat die Stadt
umfangreiche Überlegungen zur Unterbringung von Asylbewerbern angestellt,
sowohl im vorhandenen Gebäudebestand, als auch auf Baulücken oder auf
öffentlich genutzten Flächen. Da weder im Gebäudebestand, noch im Bereich
von Baulücken ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, ist die
Stadt auf Aktivierung von anderen Flächen angewiesen. Da eine dezentrale
Unterbringung der Asylbewerber angestrebt wird, müssen verschiedene
Standorte gefunden werden. Der geplante Standort in der Heckenstraße ist
dabei als erster zusätzlicher Standort vorgesehen. Im Gegensatz zu den anderen bislang vorgeschlagenen Standorten muss bei diesem Standort auf keine ausgeübte aktive öffentliche Nutzung verzichtet werden, da der bestehende Friedhofsparkplatz kleinräumig auf eine bislang ungenutzte Fläche (die in
früheren Jahren der Friedhofsgärtnerei für die Anzucht von Pflanzen diente)
verlegt werden kann. Da eine zeitnahe Bereitstellung einer nennenswerten
Zahl an Unterkünften erforderlich ist, kann für die neu zu erstellende erste Unterbringungsmöglichkeit nicht auf Flächen zurück gegriffen werden, die sich
nicht im Eigentum der Stadt befinden.
3. Von Frau Bobke, Kirchenweinbergstraße 13 am 23. März 2015 übergebene Unterschriftenliste
Unterschriftenliste siehe Anlage 8.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von Frau Bobke, Kirchenweinbergstraße 13, wurde am 23. März 2015 eine
Unterschriftenliste mit 66 Unterschriften, darunter 9 Unterschriften auswärtiger
Personen aus Benningen, Backnang, Oberstenfeld, Großbottwar und Gronau
übergeben. Die betreffenden Personen sprechen sich gegen die Errichtung
einer Asylbewerberunterkunft auf dem Friedhofsparkplatz in der Heckenstraße
aus und begründen dies mit der Pietät der Totenruhe. Zwei Personen befürchten darüber hinaus eine Wertminderung des Eigentumes. Eine Person nennt
als weitere Begründung dass „kein Aufmarschgrund für die rechtsradikale
Szene im Wohngebiet“ geboten werden soll, eine andere Person nennt als
weiteren Grund „keine Unterstützung von profitgierigen Investoren aufgrund
überhöhter Mieteinnahmen aus Steuergeldern für Notunterkünfte“.
Zur Wahrung der Pietät der Totenruhe sieht der Gesetzgeber einen Mindestabstand von Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, von Friedhöfen
vor. Dieser Mindestabstand ist in §8 des Bestattungsgesetzes BadenWürttemberg geregelt und beträgt 10 m. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westlich der Heckenstraße“ tragen diesen Vorgaben Rechnung und
sehen einen 10 m Abstand zwischen der westlichen Baugrenze des dem
Friedhof am nächsten gelegenen Gebäudes und der Grenze des Friedhofes
vor. Darüber hinaus besteht entlang der Grenze des Friedhofes ein dichter
Bewuchs, der eine Abschirmung zwischen dem geplanten Wohngebäude und
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Vorlage –ö- AUT 23.04.2015:
Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“
– Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss
dem Friedhof gewährleistet. Dieser Bewuchs soll erhalten bleiben. Um dies
auch im Bebauungsplan zu dokumentieren, wird im Planteil entlang der westlichen Grenze der geplanten neuen Wohnbaufläche zum Friedhof eine Pflanzbindung zur Erhaltung und Ergänzung des bestehenden Bewuchses festgesetzt. Der Bebauungsplan-Entwurf wird entsprechend ergänzt.
Als zusätzliche Maßnahme wird der Textteil zum Bebauungsplan um eine
Festlegung ergänzt, die auf der geplanten neuen Wohnbaufläche Balkone und
öffenbare Fenster auf der dem Friedhof zugewandten Westseite des Gebäudes untersagt. Sollte diese Festsetzung nicht wirksam sein, würde der Satzungsgeber den Bebauungsplan jedoch auch ohne diese Festsetzung beschließen.
Die Frage einer möglichen Wertminderung von Nachbargrundstücken durch
eine Unterbringung von Asylbewerbern auf der geplanten Wohnbaufläche ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Der Vollständigkeit halber
wird darauf hingewiesen, dass die kleinräumige Verlegung des Friedhofsparkplatzes und die Ausweisung des bisherigen Friedhofsparkplatzes als Wohnbaufläche nach Auffassung der Verwaltung zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke führen. Der eigentliche Grund des
Anstoßes, die geplante Unterbringung von Asylbewerbern, könnte auch im
bestehenden Wohngebiet jederzeit erfolgen, wenn ein bestehendes Wohngebäude für diesen Zweck genutzt wird.
Auf mögliches rechtswidriges Verhalten (befürchtete „Aufmärsche“ einer
„rechtsradikalen Szene“) wird durch Ordnungsmaßnahmen der Behörden reagiert
Mögliche Gewinne von Investoren sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplan-Verfahrens. Im konkreten Fall ist vorgesehen, dass die Stadt Marbach
am Neckar auf eigener Fläche eine Asylbewerberunterkunft errichtet und betreibt, so dass die vorgetragenen Befürchtungen von Gewinnen von Investoren gegenstandslos sind.
Neben den Planergänzungen bezüglich des Schallschutzes und der Pflanzbindung
entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 4009 soll als Planänderung für das
Maß der baulichen Nutzung der im Plangebiet befindlichen Wohnbauflächen trotz
unterschiedlicher Grundstückszuschnitte eine einheitliche Grund- und Geschossflächenzahl festgesetzt werden.
Da sich im Zuge der Bürgerbeteiligung und der parallelen Behördenbeteiligung mehrere, zum Teil wesentliche Änderungen an dem Bebauungsplan-Entwurf ergeben
haben (Schallschutz, Denkmalschutz, Pflanzgebot, Änderung der Grund- und Geschoßflächenzahl für das Grundstück 4007), ist eine erneute Auslegung des (überarbeiteten) Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Bei der erneuten Auslegung des
Bebauungsplanes kann festgelegt werden, dass lediglich zu den vorgenommenen
Änderungen noch Anregungen vorgebracht werden können. Nach Auffassung der
Verwaltung sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
Der geänderte Bebauungsplan mit Textteil und Begründung, die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung sowie die schalltechnische Untersuchung des Büros BS
Ingenieure sind als Anlagen 9 bis 13 beigefügt.