Stadt Marbach am Neckar Vorlage Verhandlungsfolge: TOP öffentl. nicht öffentl. am Niederschrift VA x Berat. Punkt VA AUT 4 x 23.04.2015 OR AUT OR GR x 07.05.2015 GR Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ - Behandlung der Stellungnahmen und Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung Antrag (Empfehlung): Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden zu den eingegangenen Stellungnahmen folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Anregung des Regierungspräsidiums Stuttgart wird entsprochen. 2. Die Hinweise des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau werden zur Kenntnis genommen. 3. Den Anregungen des Landratsamtes Ludwigsburg wird entsprochen. 4. Die Hinweise der Deutschen Bahn AG werden zur Kenntnis genommen. 5. Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen. 6. Die Einwendungen der Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 werden zurück gewiesen. 7. Der Anregung von Frau Ursula Mack, Gartenstraße 14, wird nicht entsprochen. 8. Die in einer Unterschriftenliste gemeinsam vorgebrachten Einwendungen mehrerer Bürger werden zurück gewiesen. Beratungsergebnis: laut Antrag einstimmig mehrheitlich Ja Anwesend: Vorsitzender: Nein Enthalt. anderer Beschluss siehe Folgeseiten Stadträte (Zahl): Ausschluss wegen Befangenheit: Aktenzeichen: IV-621.41 Anlage(n): 13 Verteiler: BM, II, IV Besonderheiten siehe Folgeseiten Normalzahl: Seite 2 von 7 Vorlage –ö- AUT 23.04.2015: Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ – Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss 9. Der Entwurf des Bebauungsplans „Westlich der Heckenstraße“ bestehend aus dem Lageplan im Maßstab 1 : 500 sowie dem Textteil und der Begründung des Stadtbauamtes Marbach am Neckar vom 22. Januar 2015 mit Änderungen vom 07. Mai 2015 wird gebilligt und nach §4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Stellungnahmen dürfen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs vorgebracht werden. Sachverhalt: Der Gemeinderat der Stadt Marbach am Neckar hat am 12. Februar 2015 den Aufstellungsbeschluss sowie den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ gefasst. Der Bebauungsplan-Entwurf wurde in der Zeitspanne vom 23. Februar 2015 bis 23. März 2015 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Parallel zur öffentlichen Auslegung des BebauungsplanEntwurfs wurden die Behörden am Verfahren beteiligt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 BauGB wurden folgende Stellungnahmen mit Anregungen oder Hinweisen abgegeben: 1. Regierungspräsidium Stuttgart, Stellungnahme vom 26. März 2015 Schreiben siehe Anlage 1. Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis auf die Lage innerhalb einer archäologischen Verdachtsfläche wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung, zusätzliche Festsetzungen der archäologischen Denkmalpflege in den Textteil des Bebauungsplanes zu übernehmen, wird entsprochen. Die Termine für den geplanten Bau einer Asylbewerberunterkunft im Plangebiet wurden dem Regierungspräsidium zwischenzeitlich bereits mitgeteilt. 2. Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Stellungnahme vom 11. März 2015 Schreiben siehe Anlage 2. Stellungnahme der Verwaltung: Die Hinweise des Regierungspräsidiums Freiburg werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes im vorläufig hydrogeologisch abgegrenzten Heilquellenschutzgebiet „Hoheneck“ ist im Textteil zum Bebauungsplan bereits enthalten. Seite 3 von 7 Vorlage –ö- AUT 23.04.2015: Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ – Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss 3. Landratsamt Ludwigsburg, Stellungnahme vom 27. März 2015 Schreiben siehe Anlage 3. Stellungnahme der Verwaltung: Der Anregung des Fachbereiches Naturschutz, die Vorgaben des Artenschutzes zu beachten, wird entsprochen. Der Bericht über die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung wird dem Fachbereich Naturschutz wunschgemäß zur Verfügung gestellt. Die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung aufgeführten Maßnahmen zum Artenschutz wurden in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen. Der Hinweis des Fachbereichs Abfallwirtschaft wird zur Kenntnis genommen. Ein Befahren der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit Abfallsammelfahrzeugen ist nicht vorgesehen. Die Müllbehälter sollen an der Heckenstraße bereitgestellt werden. Entsprechend der Anregung des Fachbereiches Immissionsschutz wurde eine Untersuchung der Geräuschbelastungen vorgenommen. Die sich aus dieser Untersuchung ergebenden Schallschutzmaßnahmen wurden in den Planteil des Bebauungsplanes (Darstellung von Lärmpegelbereichen) bzw. in den Textteil des Bebauungsplanes (textliche Festlegungen zum Schallschutz) übernommen. 4. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Karlsruhe, Stellungnahme vom 23. Februar 2015 Schreiben siehe Anlage 4. Stellungnahme der Verwaltung: Entsprechend der Anregung der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, wurden die Hinweise der Deutschen Bahn in den Textteil des Bebauungsplanes übernommen. 5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn, Stellungnahme vom 18. März 2015 Schreiben siehe Anlage 5. Stellungnahme der Verwaltung: Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Leitungen der Deutschen Telekom im Plangebiet befinden sich außerhalb der vorgesehenen Bauflächen. Lediglich bei der Herstellung der Hausanschlussleitungen wird möglicherweise eine Querung der vorhandenen Kabeltrassen erfolgen. Seite 4 von 7 Vorlage –ö- AUT 23.04.2015: Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ – Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan-Entwurf abgegeben: 1. Hausgemeinschaft Bobke / Rudolph, Kirchenweinbergstraße 13, Schreiben vom 16. Februar 2015 Schreiben siehe Anlage 6. Stellungnahme der Verwaltung: Fragen des Baugenehmigungsverfahrens sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Hausgemeinschaft reklamierte fehlende Nachbarbeteiligung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 55 Landesbauordnung zu dem genannten Zeitpunkt noch gar nicht erfolgen konnte, da noch kein Baugesuch für die geplante Asylbewerberunterkunft vorlag. Da zwischen dem Grundstück Kirchenweinbergstraße 13 und dem geplanten Baugrundstück für die Asylbewerberunterkunft ein weiteres Grundstück, die öffentliche Verkehrsfläche Flurstück 4020/1 liegt, handelt es sich bei der Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 darüber hinaus nicht um direkte Nachbarn im Sinne des § 55 Absatz 1 der Landesbauordnung, so dass eine Nachbarbeteiligung nicht (zwingend) erforderlich ist, sondern im Ermessen der Stadt liegt. Zwischenzeitlich liegt das Baugesuch vor. Die Stadt hat unmittelbar nach Fertigstellung des Baugesuchs die Nachbarbeteiligung der Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 vorgenommen. Das Grundstück Kirchenweinbergstraße 13 sowie das westlich angrenzende städtische Flurstück 4008, auf dem der neue Friedhofsparkplatz geplant ist, liegen bislang noch außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. Die für die Unterbringung der Asylbewerberunterkunft vorgesehene Teilfläche des Flurstücke 4009 ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „Nördlich der Kirchenweinbergstraße“ aus dem Jahr 1965 als Fläche für öffentliche Zwecke (Friedhof-Erweiterung) festgesetzt. Damit waren auf der betreffenden Fläche auch bislang bereits bauliche Anlagen zulässig, sofern sie der Friedhofsnutzung zugeordnet waren. Im Übrigen ist – gerade bei Bebauungsplänen, die mehrere Jahrzehnte alt sind – stets mit Planänderungen und Entwicklungen zu rechnen. Der zur Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes erforderliche Mindestabstand zwischen Friedhöfen und Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, ist im Bestattungsgesetz geregelt und beträgt 10 m. Dieser Abstand ist im Bebauungsplan westlich der Heckenstraße eingehalten. Art und Maß der baulichen Nutzung für die im Plangebiet befindlichen Wohnbauflächen entsprechen denen des angrenzenden Wohnbaugebietes. Die Zahl der Bewohner eines möglichen Wohngebäudes ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Seite 5 von 7 Vorlage –ö- AUT 23.04.2015: Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ – Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es auch andernorts durchaus üblich ist, dass Wohnbauflächen unmittelbar an Friedhofsflächen angrenzen und dass sich innerhalb dieser Wohnbauflächen auch Mehrfamilienhäuser mit einer nennenswerten Anzahl an Bewohnern befinden. In Marbach gibt es zahlreiche Geschosswohnungsbauten, in denen mehr als die geplanten 31 Personen wohnhaft sind. Die unmittelbare Nachbarschaft mit dem Friedhof stellt für Asylbewerber genau so wenig eine Zumutung dar, wie für die sonstigen Anwohner im Umfeld des Friedhofes. Bezüglich der geplanten Verlegung des Friedhofsparkplatzes von dem bestehenden Standort im Norden des Gebäudes Kirchenweinbergstraße 13 auf den geplanten Standort im Westen des Gebäudes gilt, dass sowohl der bestehende als auch der geplante Friedhofsparkplatz aufgrund der begrenzten Anzahl von Stellplätzen (20 bis 24) und der zweckgebundenen Nutzung als Friedhofsparkplatz keine unzumutbare Beeinträchtigung der Anlieger darstellt. Der geplante Friedhofsparkplatz auf Flurstück 4008 weist in etwa eine vergleichbare Zahl an Stellplätzen und eine vergleichbare Distanz zu dem Gebäude Kirchenweinbergstraße 13 auf wie der bestehende Friedhofsparkplatz, so dass es sich im Wesentlichen nur um eine räumliche Verlagerung von der Nord- auf die Westseite handelt, ohne dass nennenswerter zusätzlicher Lärm entsteht. Durch die Bahnlinie ist das Gebäude Kirchenweinbergstraße 13 in der Tat erheblichen Schallimmissionen ausgesetzt. Nach Berechnungen des Büros BS Ingenieure werden die Orientierungswerte der DIN 18005 an der Süd-, Ostund Westfassade des Gebäudes Kirchenweinbergstraße 13 aufgrund des Schienenverkehrslärms überschritten. Die dem Schienenverkehr abgewandte und dem bisherigen Friedhofsparkplatz zugewandte Seite des Gebäudes stellt somit die den geringsten Lärmimmissionen ausgesetzte Seite des Gebäudes dar. Insgesamt ist aufgrund der geringen Anzahl an Stellplätzen und der außerhalb der nächtlichen Ruhezeit liegenden Betriebszeiten des Friedhofsparkplatzes mit keiner nennenswerten Zunahme des Verkehrslärms für die Hausgemeinschaft Kirchenweinbergstraße 13 zu rechnen. Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf dargestellt, hat die Stadt Marbach am Neckar vielfältige Anstrengungen mit dem Ziel einer dezentralen Unterbringung der Asylbewerber unternommen. Nach wie vor ist eine Verteilung der Asylbewerber auf verschiedene Standorte im Stadtgebiet angestrebt. Der vorgesehene Standort mit ca. 31 Personen stellt nach Auffassung der Verwaltung eine überschaubare Anzahl von Personen dar, wie sie auch bei größeren Mehrfamilienhäusern anzutreffen ist. Aus Sicht der Stadt besteht keine Notwendigkeit von der geplanten Vorgehensweise abzuweichen. 2. Ursula Mack, Gartenstraße 14, Marbach, Stellungnahme vom 16.12.2014 Schreiben siehe Anlage 7 Stellungnahme der Verwaltung: Der Einspruch gegen eine Bebauung des Friedhofsparkplatzes an der Heckenstraße wurde von Frau Mack nicht begründet. Die von Frau Mack vorge- Seite 6 von 7 Vorlage –ö- AUT 23.04.2015: Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ – Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss schlagenen Alternativstandorte für Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber befinden sich nicht im Eigentum der Stadt, sondern im Eigentum der Deutschen Bahn (L’Isle-Adam-Parkanlage vor dem Bahnhof) bzw. des Klinikums Ludwigsburg-Bietigheim (Parkplätze oberhalb vom Krankenhaus). In beiden Fällen handelt es sich um Flächen mit einer öffentlichen Nutzung, die aktiv ausgeübt wird. Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, hat die Stadt umfangreiche Überlegungen zur Unterbringung von Asylbewerbern angestellt, sowohl im vorhandenen Gebäudebestand, als auch auf Baulücken oder auf öffentlich genutzten Flächen. Da weder im Gebäudebestand, noch im Bereich von Baulücken ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, ist die Stadt auf Aktivierung von anderen Flächen angewiesen. Da eine dezentrale Unterbringung der Asylbewerber angestrebt wird, müssen verschiedene Standorte gefunden werden. Der geplante Standort in der Heckenstraße ist dabei als erster zusätzlicher Standort vorgesehen. Im Gegensatz zu den anderen bislang vorgeschlagenen Standorten muss bei diesem Standort auf keine ausgeübte aktive öffentliche Nutzung verzichtet werden, da der bestehende Friedhofsparkplatz kleinräumig auf eine bislang ungenutzte Fläche (die in früheren Jahren der Friedhofsgärtnerei für die Anzucht von Pflanzen diente) verlegt werden kann. Da eine zeitnahe Bereitstellung einer nennenswerten Zahl an Unterkünften erforderlich ist, kann für die neu zu erstellende erste Unterbringungsmöglichkeit nicht auf Flächen zurück gegriffen werden, die sich nicht im Eigentum der Stadt befinden. 3. Von Frau Bobke, Kirchenweinbergstraße 13 am 23. März 2015 übergebene Unterschriftenliste Unterschriftenliste siehe Anlage 8. Stellungnahme der Verwaltung: Von Frau Bobke, Kirchenweinbergstraße 13, wurde am 23. März 2015 eine Unterschriftenliste mit 66 Unterschriften, darunter 9 Unterschriften auswärtiger Personen aus Benningen, Backnang, Oberstenfeld, Großbottwar und Gronau übergeben. Die betreffenden Personen sprechen sich gegen die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft auf dem Friedhofsparkplatz in der Heckenstraße aus und begründen dies mit der Pietät der Totenruhe. Zwei Personen befürchten darüber hinaus eine Wertminderung des Eigentumes. Eine Person nennt als weitere Begründung dass „kein Aufmarschgrund für die rechtsradikale Szene im Wohngebiet“ geboten werden soll, eine andere Person nennt als weiteren Grund „keine Unterstützung von profitgierigen Investoren aufgrund überhöhter Mieteinnahmen aus Steuergeldern für Notunterkünfte“. Zur Wahrung der Pietät der Totenruhe sieht der Gesetzgeber einen Mindestabstand von Gebäuden, die nicht Friedhofszwecken dienen, von Friedhöfen vor. Dieser Mindestabstand ist in §8 des Bestattungsgesetzes BadenWürttemberg geregelt und beträgt 10 m. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Westlich der Heckenstraße“ tragen diesen Vorgaben Rechnung und sehen einen 10 m Abstand zwischen der westlichen Baugrenze des dem Friedhof am nächsten gelegenen Gebäudes und der Grenze des Friedhofes vor. Darüber hinaus besteht entlang der Grenze des Friedhofes ein dichter Bewuchs, der eine Abschirmung zwischen dem geplanten Wohngebäude und Seite 7 von 7 Vorlage –ö- AUT 23.04.2015: Bebauungsplan „Westlich der Heckenstraße“ – Beratung über eingegangene Anregungen, Satzungsbeschluss dem Friedhof gewährleistet. Dieser Bewuchs soll erhalten bleiben. Um dies auch im Bebauungsplan zu dokumentieren, wird im Planteil entlang der westlichen Grenze der geplanten neuen Wohnbaufläche zum Friedhof eine Pflanzbindung zur Erhaltung und Ergänzung des bestehenden Bewuchses festgesetzt. Der Bebauungsplan-Entwurf wird entsprechend ergänzt. Als zusätzliche Maßnahme wird der Textteil zum Bebauungsplan um eine Festlegung ergänzt, die auf der geplanten neuen Wohnbaufläche Balkone und öffenbare Fenster auf der dem Friedhof zugewandten Westseite des Gebäudes untersagt. Sollte diese Festsetzung nicht wirksam sein, würde der Satzungsgeber den Bebauungsplan jedoch auch ohne diese Festsetzung beschließen. Die Frage einer möglichen Wertminderung von Nachbargrundstücken durch eine Unterbringung von Asylbewerbern auf der geplanten Wohnbaufläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die kleinräumige Verlegung des Friedhofsparkplatzes und die Ausweisung des bisherigen Friedhofsparkplatzes als Wohnbaufläche nach Auffassung der Verwaltung zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke führen. Der eigentliche Grund des Anstoßes, die geplante Unterbringung von Asylbewerbern, könnte auch im bestehenden Wohngebiet jederzeit erfolgen, wenn ein bestehendes Wohngebäude für diesen Zweck genutzt wird. Auf mögliches rechtswidriges Verhalten (befürchtete „Aufmärsche“ einer „rechtsradikalen Szene“) wird durch Ordnungsmaßnahmen der Behörden reagiert Mögliche Gewinne von Investoren sind nicht Gegenstand eines Bebauungsplan-Verfahrens. Im konkreten Fall ist vorgesehen, dass die Stadt Marbach am Neckar auf eigener Fläche eine Asylbewerberunterkunft errichtet und betreibt, so dass die vorgetragenen Befürchtungen von Gewinnen von Investoren gegenstandslos sind. Neben den Planergänzungen bezüglich des Schallschutzes und der Pflanzbindung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 4009 soll als Planänderung für das Maß der baulichen Nutzung der im Plangebiet befindlichen Wohnbauflächen trotz unterschiedlicher Grundstückszuschnitte eine einheitliche Grund- und Geschossflächenzahl festgesetzt werden. Da sich im Zuge der Bürgerbeteiligung und der parallelen Behördenbeteiligung mehrere, zum Teil wesentliche Änderungen an dem Bebauungsplan-Entwurf ergeben haben (Schallschutz, Denkmalschutz, Pflanzgebot, Änderung der Grund- und Geschoßflächenzahl für das Grundstück 4007), ist eine erneute Auslegung des (überarbeiteten) Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanes kann festgelegt werden, dass lediglich zu den vorgenommenen Änderungen noch Anregungen vorgebracht werden können. Nach Auffassung der Verwaltung sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Der geänderte Bebauungsplan mit Textteil und Begründung, die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung sowie die schalltechnische Untersuchung des Büros BS Ingenieure sind als Anlagen 9 bis 13 beigefügt.
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