Auf ein Neues: Die Zulassung zum Zweitstudium

Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen
Hochschule abgeschlossen hat und nun – etwa zur Verbesserung seiner
beruflichen Möglichkeiten – einen in das Verfahren von »hochschulstart.de«
einbezogenen Studiengang studieren möchten, ist Zweitstudienbewerber.
Für ihn gelten besondere Regeln bei der Zulassung.
M 08 - 10.2014
Auf ein Neues:
Die Zulassung zum Zweitstudium
Die Auswahlbestimmungen für Zweitstudienbewerber gelten für diejenigen,
die zum Zeitpunkt der Bewerbung ein
Studium an einer deutschen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen haben. Ein
Studium ist abgeschlossen, wenn die
vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z. B. Diplomoder Magisterprüfung, Bachelor) erfolgreich abgelegt worden ist. Bitte beachten Sie: Bei Rechtswissenschaft und
beim Lehramt gilt z. B. das Studium mit
dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung
als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit Bestehen des Zweiten
Teils der Pharmazeutischen Prüfung als
abgeschlossen. Einige Prüfungsordnungen sehen vor, dass das Studium allein
mit einer Promotion abgeschlossen
werden kann. Wann im Übrigen eine
Abschlussprüfung als abgelegt anzusehen ist, erfragen Sie bitte bei der Stelle,
die die Prüfung abnimmt.
len, Bundeswehrhochschulen, Kirchliche
Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für
öffentliche Verwaltung. Berufsakademien* sowie Vorgängereinrichtungen
der Fachhochschulen, z. B. Höhere
Fachschulen und Ingenieurschulen,
zählen nicht dazu.
Hochschulen sind z. B. Universitäten, frühere Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musikhochschulen, Kunsthochschulen, Sporthochschu-
* Unter anderem haben die baden-württembergischen
Berufsakademien zum 1. März 2009 Hochschulstatus
erhalten und heißen jetzt „Duale Hochschulen“. Studienbewerber, die dort ihren Abschluss nach dem 28. Februar
2009 erworben haben, gelten als Zweitstudienbewerber.
Die Studiengänge
Der staatliche Auftrag von »hochschulstart.de« erstreckt sich zum Sommersemester 2015 auf die Vergabe von
Studienplätzen in den Studiengängen
Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin.
Die Zulassung zum Zweitstudium ist
eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für ein Zweitstudium sind höchstens drei Prozent der
Studienplätze vorgesehen.
Die Regeln
Die Studienplätze werden nach einem
Punktwert vergeben, der aus dem Prüfungsergebnis des Erststudiums und
den Gründen für das Zweitstudium
gebildet wird.
Für das Prüfungsergebnis des abgeschlossenen Erststudiums gibt es folgende Punktwerte:
 Noten „ausgezeichnet“
und „sehr gut“
4 Punkte
 Noten „gut“ und
voll „befriedigend“
3 Punkte
 Note „befriedigend“
2 Punkte
 Note „ausreichend“
1 Punkt
 Note „nicht nachgewiesen“ 1 Punkt
Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium
beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen
sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In
einigen Fällen können Bewerber mit
1
abgeschlossenem Medizinstudium aufgrund der entsprechenden Approbationsordnung die Gesamtnote für die
ärztliche Prüfung nicht nachweisen. Sie
müssen dann dem Zulassungsantrag
noch Bescheinigungen der Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsstelle) beifügen.
Eine Kumulierung von mehreren
Gründen findet nicht statt; es wird
jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für
Bewerber, die aus familiären Gründen
bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.
Die Gründe
Das Gutachten
Folgende Gründe
schulstart.de« an:
erkennt
»hoch-
 Zwingende berufliche Gründe
9 Punkte
 Wissenschaftliche Gründe
7, 9 oder 11 Punkte
 Besondere berufliche Gründe
7 Punkte
 Sonstige berufliche Gründe
4 Punkte
 Sonstige Gründe
1 Punkt
Einzelheiten zu den Gründen für ein
Zweitstudium finden Sie in den Richtlinien am Ende dieses Merkblattes.
Wer nach einer Familienphase die
Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann
bei der Bewerbung für ein Zweitstudium
einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten
erhalten. Die Erhöhung kommt dann in
Betracht, wenn aus familiären Gründen
(z. B. Ehe, Kindererziehung) die frühere
Berufstätigkeit aufgegeben oder aus
Rücksicht auf familiäre Belange nach
Abschluss des Erststudiums auf die
Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe
des Punktzuschlags richtet sich nach
dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl der
Kinder, Dauer der Familienphase) ist in
angemessener Weise zu berücksichtigen.
Wenn Sie wissenschaftliche Gründe für
Ihr Zweitstudium geltend machen, trifft
die an erster Stelle gewählte Hochschule die Vorentscheidung und vermerkt
das Ergebnis in ihrem Gutachten. Dabei
setzt sie für das Prüfungsergebnis des
Erststudiums eine Punktzahl fest. Außerdem bewertet sie die wissenschaftlichen Gründe für das Zweitstudium und
setzt dafür ebenfalls eine Punktzahl fest
(vgl. die anhängenden Richtlinien,
Punkte II.2.a und c). Falls die Hochschule das Gutachten nicht allein anhand
der vorgelegten Unterlagen erstellen
kann, lädt sie den Bewerber zu einem
Gespräch ein.
Die Hochschule leitet das Gutachten
»hochschulstart.de« zu, für ein Sommersemester bis zum 25. Januar, für ein
Wintersemester bis zum 25. Juli. Kann
die Hochschule diese Frist nicht einhalten – z. B. weil das Gutachten nicht früh
genug angefordert worden ist – setzt
»hochschulstart.de« selbst die Punktzahl fest, und zwar allein aufgrund der
Unterlagen, die »hochschulstart.de« mit
dem Zulassungsantrag vorgelegt wurden. Die wissenschaftlichen Gründe
können dann nicht anerkannt werden
(vgl. Richtlinien I.2.d)!
Wenn Sie berufliche Gründe für Ihr
Zweitstudium geltend machen, setzt
allein »hochschulstart.de« die Punktzahl fest.
Die Auswahl
Die Punkte für Ihr erstes Examen und
für Ihre Begründung werden zu einer
Messzahl addiert. Die Messzahl ist
maßgeblich für Ihre Einstufung auf der
Rangliste der Zweitstudienbewerber.
Bewerber mit höherer Messzahl gehen
solchen mit niedrigerer Messzahl vor.
Zwischen Bewerbern mit gleicher Messzahl werden die Rangplätze mit Hilfe
von sog. nachrangigen Kriterien festgelegt. Dabei gehen zunächst die vor, die
einen Dienst vollständig abgeleistet
haben bzw. einen Dienst begonnen
haben oder in Kürze einen Dienst beginnen werden und bei einer Bewerbung zum Sommersemester 2015 bis
zum 30. April 2015 im Umfang der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet haben werden. Dies
gilt auch für Zweitstudienbewerber, die
ein Kind unter 18 Jahren oder einen
pflegebedürftigen Angehörigen bis zur
Dauer von drei Jahren (dies gilt als
Dienst) versorgt haben oder glaubhaft
machen, bis zum genannten Zeitpunkt
mindestens sechs Monate einen solchen
„Dienst“ geleistet haben. Danach entscheidet das Los.
Somit besteht auf jeder Rangliste
eine eindeutige Rangfolge unter den
Zweitstudienbewerbern, die sich für
denselben Studiengang bewerben. In
dieser Reihenfolge wird ausgewählt, bis
alle Studienplätze ausgeschöpft sind,
die für die betreffende Rangliste zur
Verfügung stehen.
Nachdem feststeht, welche Zweitstudienbewerber ausgewählt worden
sind, wird in einem zweiten Schritt über
die Verteilung auf die Hochschulen
entschieden. Für diese Ortsverteilung
werden die Zweitstudienbewerber mit
den Erststudienbewerbern, die über die
Quote nach Wartezeit ausgewählt wurden, zusammengefasst; »hochschul-
2
start.de« entscheidet über die Studienortwünsche nach den allgemeinen
Regeln über die Ortsverteilung. Hierbei
ist der einzige Unterschied zu den Erststudienbewerbern, dass bei den Zweitstudienbewerbern auf das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) des Erststudiums
als nachrangiges Verteilungskriterium
zurückgegriffen wird.
Der Studienort
Die in der Zweitstudienquote Ausgewählten werden nach ihren Ortswünschen auf die Hochschulen verteilt.
Wenn sich für die Wunschhochschule
mehr Bewerber gemeldet haben, als
»hochschulstart.de« dort unterbringen
kann, entscheiden hauptsächlich soziale
Kriterien über die Zulassung. Hauptverteilungskriterium sind die nachfolgend
aufgeführten Sozialkriterien:
1. An erster Stelle werden schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.
2. An zweiter Stelle berücksichtigt
»hochschulstart.de« Personen, die
ihre Wohnung/Hauptwohnung mit
dem Ehegatten/Kind oder eingetragenem/(r) Lebenspartner(in) haben
und an der nächstgelegenen* Hochschule des eigenen Landes studieren
wollen.
3. An dritter Stelle stehen Personen,
die insbesondere aus gesundheitlichen, studienorganisatorischen, familiären
oder
wirtschaftlichen
Gründen, aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses sowie
aus wissenschaftlichen Gründen
zwingend an den gewählten Studienort gebunden sind und dies mit
einem „Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches“ geltend machen.
Hierunter fallen Bewerber, die nicht
den Sozialkriterien 1 oder 2 unterfallen, die aber aufgrund ihrer be-
sonderen persönlichen Situation an
den gewählten Studienort gebunden
sind und deshalb vor den Bewerbern
mit den nachgenannten sozialen
Kriterien 4 und 5 zu berücksichtigen
sind.
entfernten Studienort angegeben hat.
Häufig wird gerade eine entfernte
Hochschule die Einrichtungen bieten,
die dem schwerbehinderten Menschen
in seinem speziellen Fall die Durchführung des Studiums ermöglichen.
4. An vierter Stelle stehen Personen,
die ihre Wohnung/Hauptwohnung
bei den Eltern/Pflegeeltern haben
und an der nächstgelegenen Hochschule des eigenen Landes studieren
wollen.
Zu den Sozialkriterien 2 und 4 sei noch
angemerkt:
5. Personen, die keines der Sozialkriterien 1 bis 4 erfüllen, berücksichtigt
»hochschulstart.de« in dieser Rangliste an letzter Stelle.
Damit ist die Rangfolge für jeden
Bewerber aufgrund der nachgewiesenen Verteilungskriterien eindeutig festgelegt. »hochschulstart.de« berücksichtigt die Antragsteller nun in dieser
Reihenfolge, bis die an dem beantragten Studienort zur Verfügung stehenden
Studienplätze ausgeschöpft sind.
Zum Sozialkriterium 1 sei noch angemerkt:
Bei der Entscheidung darüber, welchen Bewerbern vorrangig der Studienbeginn am Studienort ihrer Wahl ermöglicht wird, haben nach dem Willen des
Verordnungsgebers soziale Bindungen
eine große Bedeutung. Die stärkste
Bindung an die gewünschte Hochschule
haben naturgemäß schwerbehinderte
Menschen. Darum werden diese Bewerber bei der Ortsverteilung bevorzugt
berücksichtigt. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der schwerbehinderte Mensch
den nächstgelegenen oder einen weiter

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Vergabeverordnung-Stiftung
kommt es darauf an, ob die Wohnung oder Hauptwohnung des Bewerbers in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt liegt, die dem gewünschten Studienort zugeordnet ist; die Zuordnung der Kreise und kreisfreien
Städte zu den Studienorten können Sie den Entfernungstabellen entnehmen – siehe Erläuterungen oben.
Gehören Sie zu einer dieser beiden
Gruppen, müssen Sie die Wohnung
durch die Meldebescheinigung nachweisen, wenn Sie an der nächstgelegenen Hochschule des eigenen Landes
studieren wollen. Das Formular zur
Meldebescheinigung befindet sich im
Internet unter www.hochschulstart.de
oder beim Zulassungsantrag (vgl. den
Abschnitt „Die Bewerbung“). Dabei ist
es für Sie wichtig zu wissen, ob der
gewünschte Studienort auch tatsächlich
der nächstgelegene* ist. Diese Frage ist
insbesondere in Ballungsgebieten mit
mehreren nahegelegenen Hochschulorten mitunter schwierig zu beantworten.
Welcher Studienort der nächstgelegene
ist, entnehmen Sie im Zweifelsfall den
Entfernungstabellen, die Sie im Internet www.hochschulstart.de unter
Downloadcenter/Nützliches finden.
Das bessere Verteilungskriterium
der Gruppe 2 bzw. 4 können auch Bewerber geltend machen, die in bestimmten grenznahen Gebieten Belgiens, Frankreichs, der Niederlande sowie
in Luxemburg wohnen und an der
nächstgelegenen deutschen Hochschule
studieren wollen. Dies betrifft Antragsteller, die
 in Aachen studieren wollen und in
Belgien im Arrondissement Verviers
oder in den Niederlanden im südlichen Teil der Provinz Limburg wohnen,
 in Saarbrücken studieren wollen und
in Frankreich im Arrondissement -
3
Boulay-Moselle, Forbach, Sarreguemines oder Thionville-Est oder in
Luxemburg wohnen,
 in Trier studieren wollen und in
Luxemburg wohnen.
Zum Sozialkriterium 3 sei noch angemerkt:
Ein „Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung
des
ersten
Studienortwunsches“ muss zusammen mit dem
Zulassungsantrag gestellt werden. Er
kann nur anerkannt werden, wenn der
Bewerber nachweist, dass aus den oben
genannten Gründen, die in seiner Person vorliegen müssen, eine zwingende
Bindung an den im Zulassungsantrag an
erster Stelle genannten Studienort
besteht. Die Gründe müssen so
schwerwiegend sein, dass eine Zulassung an einem anderen Studienort mit
erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Die Nachteile müssen schwerer
wiegen als die Nachteile, die normalerweise damit verbunden sind, wenn ein
Bewerber wegen des Studiums nicht
mehr bei den Eltern wohnen kann.
Zum Sozialkriterium 5 sei noch angemerkt:
Sofern Ortsbindungen nicht unter
die Sozialkriterien 1 bis 4 eingeordnet
werden können, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass die Bindungen
der Bewerber an den gewählten Studienort weniger stark sind. Die Wünsche
dieser Antragsteller können deshalb
erst dann berücksichtigt werden, wenn
diejenigen mit stärkeren Bindungen
einen Studienplatz an der gewünschten
Hochschule erhalten haben.
Gelten für mehrere Bewerber die
gleichen sozialen Kriterien und kann nur
einem Teil von ihnen an dem Studienort
ein Studienplatz zugewiesen werden,
entscheidet zunächst das Prüfungsergebnis (Gesamtnote) des Erststudiums
und schließlich das Los über die endgültige Rangfolge.
Für Bewerber, die für ihr Zweitstudium wissenschaftliche Gründe angegeben und deshalb die erstgenannte
Hochschule um ein Gutachten gebeten
haben, gilt noch Folgendes: Hat die
Hochschule die geltend gemachten
Gründe anerkannt, kann sie in ihrem
Gutachten über die bereits erläuterten
Feststellungen hinaus eine zwingende
Ortsbindung
bestätigen.
»hochschulstart.de« behandelt die betreffenden Bewerber dann bei der Ortsverteilung so, als ob ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten
Studienortwunsches gestellt und anerkannt worden wäre.
Konsequenzen
In der Praxis besteht für einige Studienorte regelmäßig eine große Übernachfrage. Eine große Zahl von Studieninteressenten möchte nämlich an einer
bekannten Hochschule bzw. in einer
attraktiven Universitätsstadt studieren.
Viele Antragsteller geben daher einen
dieser begehrten Studienorte an erster
Präferenz an, obwohl dies für sie nicht
der nächstgelegene Studienort ist, der
den gewünschten Studiengang anbietet; in diesem Fall erhalten sie für die
weit entfernte Hochschule nur das
ungünstige Kriterium 5. Dies bedeutet,
dass vor ihnen eine große Zahl von
Bewerbern berücksichtigt wird, die im
Einzugsgebiet der gewünschten Hochschule mit der eigenen Familie - hierzu
zählt auch ein(e) eingetragene(r) Lebenspartner(in) - bzw. bei ihren Eltern
wohnen und den nächstgelegenen
Studienort an erster Stelle genannt
haben. Die meisten Bewerber außerhalb
des Einzugsgebiets der gewünschten
Hochschule haben wenig Aussicht, dass
ihr Ortswunsch erfüllt werden kann.
Nachrangige Orte
Nachdem »hochschulstart.de« so viele
Bewerber gemäß ihren Ortswünschen
erster Wahl auf die Hochschulen verteilt
hat, wie dies die dort bestehenden
Aufnahmekapazitäten zuließen, ist
folgende Verteilungssituation möglich:
einerseits konnten noch nicht alle Bewerber für den gewünschten Studiengang berücksichtigt werden, weil ihr
erster Ortswunsch nicht erfüllt werden
konnte, andererseits sind an den Hochschulen mit geringerer Nachfrage noch
Studienplätze verfügbar. Die Aufgabe
besteht nun darin, einen gerechten
Ausgleich zu erreichen.
Viele Bewerber vermerken in ihrem
Zulassungsantrag alle Studienorte, die
den gewünschten Studiengang anbieten. Andere begnügen sich damit, die
von ihnen favorisierten Orte einzutragen und erklären sich mit allen übrigen
Orten einverstanden (d. h. mit einer
Verteilung auch an einen im Zulassungsantrag nicht ausdrücklich genannten Ort); für diese Bewerber trägt
»hochschulstart.de« die nicht genannten Studienorte nach und bestimmt
hierfür gleichzeitig die Ortspräferenzen.
Bewerber, denen kein Studienplatz
am Studienort erster Wahl zugeteilt
werden konnte, werden nun an die
Hochschulen mit noch freier Studienkapazität wie folgt verteilt: An jeder dieser Hochschulen werden zunächst jene
berücksichtigt, die den betreffenden
Studienort an zweiter Stelle genannt
haben, dann die, die den betreffenden
Studienort an dritter Stelle genannt
haben usw. Innerhalb der jeweiligen
Ortspräferenz haben Bewerber, die den
Studienort im Antrag ausdrücklich
genannt haben, Vorrang vor solchen,
denen der Ortswunsch lediglich von
»hochschulstart.de« nachgetragen wurde, weil sie mit der Verteilung auch an
4
nicht ausdrücklich genannte Studienorte einverstanden waren.
Die Verteilung an die Hochschulen
mit noch freien Studienplätzen wird in
dieser Weise so lange fortgeführt, bis
dort alle Studienplätze besetzt oder
keine Bewerber mehr vorhanden sind.
Orte ausschließen?
Falls nach Abschluss der Ortsverteilung
unter den im gewünschten Studiengang
ausgewählten Bewerbern noch Antragsteller vorhanden sein sollten, die nicht
verteilt werden konnten, sind dies
solche, denen einerseits kein Platz an
einem der im Antrag gewählten Orte
zugewiesen werden konnte, und die
andererseits die Zuweisung eines Studienplatzes an einen im Zulassungsantrag
nicht genannten Studienort ausdrücklich ausgeschlossen hatten. Diese Antragsteller können keinen Studienplatz
erhalten, obwohl sie im gewünschten
Studiengang die Auswahlgrenzen erreicht hatten.
Jedem Studienbewerber kann deshalb nur dringend empfohlen werden,
die Ausschlusserklärung im Zulassungsantrag nur dann abzugeben, wenn er
aus zwingenden Gründen nur an den
Hochschulen studieren kann, die er
ausdrücklich genannt hat, also einen
Studienplatz an einer anderen Hochschule unter keinen Umständen annehmen könnte.
Geben Sie deshalb die Ausschlusserklärung nicht ab, wenn Sie keinen
zwingenden Grund dafür haben!
Was ist zu beachten?
Viele Bewerber mit anrechenbaren
Studienleistungen hoffen, dass sie auch
ohne eine Bewerbung bei »hochschulstart.de« direkt von der Hochschule zum Studium in einem höheren Fach-
semester zugelassen werden können.
Die Chancen, über diesen „Quereinstieg“ zum gewünschten Studium zugelassen zu werden, sind jedoch erfahrungsgemäß gering. „Quereinsteiger“
können von der gewünschten Hochschule nämlich erst dann berücksichtigt
werden, wenn folgende andere Personen eingeschrieben und danach noch
weitere Studienplätze im angestrebten
höheren Fachsemester verfügbar sind:
 Bewerber mit einem Zulassungsbescheid von »hochschulstart.de« (für
das erste Fachsemester) und anrechenbaren Studienleistungen,
 Studienortwechsler.
Um die danach ggf. verbleibenden
noch verfügbaren Studienplätze bemüht
sich in der Regel eine große Anzahl
entsprechend vorgebildeter Bewerber.
Nähere Auskünfte – z. B. über die
Zuständigkeit für die Anerkennung
bereits erbrachter Studienleistungen –
erfragen Sie bitte bei der gewünschten
Hochschule.
Die Bewerbung
Um einen Studienplatz zu beantragen,
müssen Sie sich nicht als „Papierkrieger“ durch ein Formular kämpfen. Im
Internet werden Sie bequem Schritt für
Schritt durch die einzelnen Teile des
Antrags geführt. Etwas mehr als 20
Minuten wird es nach den Erfahrungen
der letzten Jahre dauern, bis Sie Ihre
Wünsche in die entsprechenden Formularmasken eingetragen haben.
Vieles ist dabei selbsterklärend. In
einigen Fällen finden Sie neben den
Feldern, in die Sie Ihre Angaben eintragen müssen, ein „?". Dahinter verbergen sich Hilfetexte, die Ihnen Hintergrundinformationen liefern, Ihnen die
Alternativen aufzeigen, die Sie in das
elektronische Formular eintragen kön-
nen und Ihnen die Regeln der Studienplatzvergabe noch einmal erläutern.
Durch die geschickte Reihenfolge
seiner Fragen erspart Ihnen „AntOn“
(die Antragstellung Online) unnützen
Informationsballast, der für Ihre konkrete Situation ohne Bedeutung ist. Gleichzeitig prüft „AntOn“ im Hintergrund, ob
Ihre Angaben vollständig und in sich
stimmig sind. Findet er Fehler, werden
Sie darauf hingewiesen und können
sofort die entsprechenden Korrekturen
anbringen.
Wenn Sie bei Ihren Überlegungen
innehalten wollen, ist auch das kein
Problem für „AntOn“. Sie können einfach Ihre Daten zwischenspeichern.
Dazu brauchen Sie sich nur einen Nutzernamen und ein Passwort auszudenken. Unter dieser Kennung können Sie
dann zu einem späteren Zeitpunkt die
Antragstellung fortsetzen, nachdem Sie
Ihre Überlegungen abgeschlossen haben.
Ihre Zugangsdaten (Nutzername
und Passwort) sollten sie aufbewahren,
da Sie zu einem späteren Zeitpunkt auf
Ihre bei »hochschulstart.de« gespeicherten Daten zugreifen müssen. Denn
auch die weitere Kommunikation zwischen Ihnen und »hochschulstart.de«
wird im Wesentlichen elektronisch
ablaufen. Sobald Ihr Antrag bearbeitet
wurde, erhalten Sie eine elektronische
Bestätigung über die Übernahme Ihrer
online übermittelten Daten in das Berechnungsprogramm.
Mit dieser elektronischen Bestätigung wird Ihnen auch mitgeteilt, dass
ein elektronisches Kontrollblatt für Sie
in Ihrem „Postfach“ unter www.hochschulstart.de bereitliegt.
Auf diesem elektronischen Kontrollblatt überprüfen Sie bitte zunächst die
Daten. Achten Sie insbesondere darauf,
5
ob das Kontrollblatt Sie auf eventuelle
Mängel in Ihrem Zulassungsantrag, auf
das Fehlen von Unterlagen oder Mängel
in beigefügten Unterlagen hinweist.
Ihre Zugangsdaten brauchen Sie
auch, wenn Sie sich noch einmal anschauen wollen, was Sie genau beantragt haben, oder wenn Sie sich zum
nächsten Semester erneut um einen
Studienplatz bewerben wollen, weil Ihre
erste Bewerbung wegen fehlender
Studienplätze leider ohne den erhofften
Erfolg geblieben ist.
Haben Sie alle Fragen von „AntOn“
beantwortet, speichern Sie Ihre Daten
direkt in das Computersystem von
»hochschulstart.de«. Im Gegenzug
erscheint auf Ihrem Bildschirm ein Formular, das Sie ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit den übrigen
Unterlagen an »hochschulstart.de«
schicken müssen.
Denn ganz ohne Papierkram geht es
auch bei der elektronischen Bewerbung
nicht. Ohne Ihre Unterschrift und ohne
eine beglaubigte Kopie Ihres Abschlusszeugnisses des Erststudiums kann aus
dem online gespeicherten Datensatz
kein richtiger Antrag werden.
Die Termine
Der elektronische Antrag unterstützt Sie auch in einem weiteren Punkt:
Er hilft Ihnen, den Bewerbungsschluss
einzuhalten. Wo immer auf der Welt Sie
sich gerade befinden, mit der fristgerechten elektronischen Speicherung
Ihres Datensatzes haben Sie die Bewerbungsfrist gewahrt. Für das Einreichen
der Papierunterlagen haben Sie dann
noch zwei Wochen Zeit.
Zu einem Wintersemester gibt es bei
»hochschulstart.de« zwei unterschiedliche Bewerbungstermine.
 31. Mai der letzte Bewerbungstermin für die so genannten „AltAbiturienten“ und der
 15. Juli der letzte Bewerbungstermin für „Neu-Abiturienten“.
Zu einem Sommersemester gilt für
alle Bewerber der 15. Januar als Bewerbungstermin.
Wer sich bereits zu einem früheren
Semester um einen Studienplatz hätte
bewerben können, gehört zu den AltAbiturienten. Wer erst nach dem vorhergehenden Bewerbungstermin seine
Studienberechtigung erworben hat,
gehört zu den „Neu-Abiturienten“.
Diese auf die Besonderheiten der
Bewerber für ein Erststudium bezogene
Regelung wirkt sich auch für Zweitstudienbewerber aus.
 Wer nach dem 15. Januar eines
Jahres das Erststudium abschließt,
ist bei einer Bewerbung für ein
Zweitstudium zum folgenden Wintersemester „Neu-Abiturient“; es
gilt also der 15. Juli als letzter Bewerbungstermin.
 Wer vor dem 16. Januar eines Jahres
das Erststudium abschließt, ist bei
einer Bewerbung für ein Zweitstudium zum folgenden Wintersemester
„Alt-Abiturient“; es gilt also der 31.
Mai als letzter Bewerbungstermin.
Zu einem Sommersemester gilt für alle
Bewerber der 15. Januar als Bewerbungstermin.
Bei der Einhaltung der Termine muss
»hochschulstart.de« streng sein, denn
schließlich wird eine Konkurrenz unter
im Prinzip gleichberechtigten Bewerbern entschieden. Die nachträgliche
Aufnahme eines zusätzlichen Konkurrenten in das Vergabeverfahren bedeutet unter Umständen, einem anderen
den Studienplatz zu verweigern.
Wichtig: Reichen Sie Ihren Zulassungsantrag frühzeitig ein! Sie haben
dadurch einen großen Vorteil: Bei einem
evtl. Fehler im Antrag steht Ihnen – und
»hochschulstart.de« – ausreichend Zeit
für eine Korrektur zur Verfügung. Wenn
Sie den Bewerbungsschluss versäumen,
muss Ihr Antrag vom Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist
der Tag des Eingangs des Antrages bei
»hochschulstart.de«.
Die Unterlagen
Zum Antrag gehören folgende Unterlagen:
 eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im
Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle
nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses
zuständig ist. Andernfalls muss der
schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden. In einigen Fällen
können Bewerber mit abgeschlossenem Medizinstudium aufgrund
der entsprechenden Approbationsordnung die Gesamtnote für die
ärztliche Prüfung nicht nachweisen.
Sie müssen dann dem Zulassungsantrag noch Bescheinigungen der
Prüfungsämter (Ergebnismitteilungen der Prüfungsteile) beifügen.
Einzelheiten enthält die Anlage der
auf den Seiten 9 ff. dieses Merkblattes abgedruckten Richtlinien;
 beglaubigte Kopien aller Belege und
Nachweise über Studienleistungen
und andere Tätigkeiten zur Begründung Ihres Zweitstudienantrages.
Falls Sie einen Dienst in vollem
Umfang abgeleistet haben oder
rechtzeitig zum Studienbeginn (d. h.
zu einem Sommersemester bis zum
6
30. April, zu einem Wintersemester
bis zum 31. Oktober) abgeleistet
haben werden, sollten Sie unbedingt einen Nachweis hierüber beifügen. Dies ist für Zweitstudienbewerber besonders wichtig, weil im
Rahmen der Auswahl eine Dienstleistung von großer Bedeutung sein
kann (vgl. die Erläuterungen im Abschnitt „Die Auswahl“. Was als
Dienst zählt, finden Sie im Internet
www.hochschulstart.de. entweder
(als E-Paper) im Magazin »hochschulstart.de« oder im Merkblatt
„Verpflichtung auf Zeit“ unter
Downloadcenter/Nützliches.
 auf einem gesonderten Blatt (formlos) eine ausführliche schriftliche
Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die
bisherige Ausbildung und berufliche
Tätigkeit sowie zum angestrebten
Berufsziel. Die Begründung sollte
abschließend alle Gesichtspunkte
enthalten, die für Ihr Zweitstudium
maßgebend sind; die geltend gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n)
ausdrücklich genannt werden. Wenn
Sie für Ihre Zweitstudienbewerbung
Gründe angeben, die durch die Vorlage von Dokumenten belegt werden können, müssen dem Zulassungsantrag die entsprechenden
Nachweise als amtlich beglaubigte
Fotokopien beigefügt werden. Dafür
zwei Beispiele:
Wenn Sie nach Ihrem abgeschlossen
Erststudium eine berufliche Tätigkeit ausüben, die im Zusammenhang mit Ihrem abgeschlossenen
Erststudium und dem angestrebten
Zweitstudium steht, müssen Nachweise über die Tätigkeit beigefügt
werden.
Wenn sie Ihre Zweitstudienbewerbung damit begründen, dass Sie
aufgrund des abgeschlossen Erststudiums keine Chancen auf dem
Arbeitsmarkt haben und bereits
mindestens zwei Jahre arbeitslos
sind, muss dies durch eine Bestätigung der Agentur für Arbeit
und/oder durch erfolglose Bewerbungen nachgewiesen werden.
Im Zweifelsfall besprechen Sie Ihre
Studienplatzbewerbung bitte frühzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfristen mit der zuständigen Sachbearbeitung bei hochschulstart.de. Die
Kontaktdaten finden Sie am Ende
des Merkblattes. Die einzelnen Fallgruppen und ihre Bewertung entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Richtlinien, Punkte II.2.b und c.
Als Zweitstudienbewerber können Sie
Ihrem Zulassungsantrag einen Antrag
auf bevorzugte Berücksichtigung des
ersten Studienortwunsches beifügen,
falls ein entsprechender Grund vorliegt
und nachgewiesen wird (vgl. die Ausführungen zu Ziffer 3 der Sozialkriterien
auf Seite 3). Hat die Hochschule die
wissenschaftlichen Gründe für das
Zweitstudium anerkannt, kann sie eine
zwingende Ortsbindung bestätigen.
»hochschulstart.de« behandelt Sie dann
bei der Ortsverteilung so, als ob Sie
einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches gestellt hätten und dieser Antrag
anerkannt worden wäre. Außerdem
können Sie zusätzlich zu Ihrem Zulassungsantrag einen Härtefallantrag
stellen, falls Sie durch entsprechende
Belege nachweisen, dass Ihnen nach
den strengen Härtefallrichtlinien nicht
zugemutet werden kann, auch nur ein
Semester auf die Zulassung zu warten.
Wenn Sie wissenschaftliche Gründe
für Ihr Zweitstudium geltend machen,
müssen Sie folgende Besonderheiten
beachten:
In Ihrem Zulassungsantrag geben
Sie neben Ihrem Studiengangwunsch
alle Hochschulen an, die für Sie in Frage
kommen. Die erstgenannte Universität
müssen Sie jedoch um ein Gutachten
bitten, in dem die Bedeutung der wissenschaftlichen Gründe für das Zweitstudium bewertet wird. Das Formular
hierfür finden Sie am Ende des Merkblattes. Der Anforderung des Gutachtens fügen Sie bitte die gleichen Unterlagen bei wie dem – an »hochschulstart.de« zu richtenden – Zulassungsantrag (gilt auch für nachzureichende
Unterlagen) sowie einen an Sie selbst
adressierten Freiumschlag.
Da die Erstellung des Gutachtens
längere Zeit in Anspruch nimmt, sollten
Sie es so früh wie möglich anfordern;
Ihre Anforderung sollte möglichst einen
Monat vor Bewerbungsschluss bei der
gewünschten Hochschule vorliegen.
Ihren Zulassungsantrag reichen Sie mit
allen erforderlichen Unterlagen bei
»hochschulstart.de« ein. Die Hochschule sendet das Gutachten direkt an
»hochschulstart.de«. Bitte beachten
Sie: Ihr Zulassungsantrag muss in jedem
Fall spätestens am Tag des Bewerbungsschlusses bei »hochschulstart.de«
vorliegen!
Noch zu beachten
Auch wer erst durch den Abschluss des
Erststudiums die Berechtigung für das
nunmehr angestrebte Studium erworben hat, muss seinen Zulassungsantrag
als Zweitstudienbewerber stellen. Solche Bewerber können sich nicht darauf
berufen, dass sie vorher gar keine
Hochschulzugangsberechtigung besaßen, die ihnen die Aufnahme ihres
jetzigen Wunschstudiums ermöglichte.
Sinn eines Studiums ist jedoch nicht die
Vermittlung einer Studienberechtigung;
dies ist nur eine Nebenfolge.
Wer während seines Erststudiums
bereits anrechenbare Studienleistungen
für das beabsichtigte Zweitstudium
erworben hat, sollte diese schon vor der
Bewerbung für den Zweitstudiengang
vom Prüfungsamt der Hochschule bzw.
7
vom zuständigen staatlichen Prüfungsamt anerkennen lassen. Nach einer
Zulassung für den nunmehr gewünschten Studiengang können Sie bei der
(Postanschrift
Internet
Telefon
Einschreibung beantragen, in ein höheres Semester eingestuft zu werden.
Nähere Auskünfte – z. B. über die Zuständigkeit für die Anerkennung bereits
44128 Dortmund
www.hochschulstart.de
0180 3 987 111 – 001
erbrachter Studienleistungen – erfragen
Sie bitte bei der gewünschten Hochschule.
Hausanschrift
Sonnenstraße 171, 44137 Dortmund
E-Mail
[email protected]
9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Ct./Min. aus Mobilfunknetzen
8
Richtlinien
für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern
für ein Zweitstudium nach § 17 Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung
(Ergänzende Hinweise sind kursiv gedruckt)
I. Verfahren
II. Entscheidungskriterien
1. Anwendungsbereich
1. Liegt in einem Studiengang die Zahl der Bewerbungen für ein
Zweitstudium nicht über der Zahl der Studienplätze in dieser
Quote, sind alle Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt.
Die Verteilung auf die Studienorte erfolgt nach den im
Vergabeverfahren geltenden Grundsätzen.
Diese Richtlinien gelten für die Entscheidungen der Stiftung
über Anträge von Personen, die bereits ein Studium an einer
deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und
ein weiteres anstreben (Bewerberinnen und Bewerber für ein
Zweitstudium).
2. Verfahrensablauf bei Geltendmachung wissenschaftlicher
Gründe für ein Zweitstudium
a) Der Zulassungsantrag wird innerhalb der Bewerbungsfrist zusammen mit einem Nachweis, dass die im Zulassungsantrag an erster Stelle genannte Hochschule um ein
Gutachten gebeten worden ist, an die Stiftung gerichtet.
Bewerbungsschluss ist
–
–
für ein Wintersemester, wenn das Erststudium vor
dem 16. Januar abgeschlossen wurde, der 31. Mai,
andernfalls der 15. Juli;
für ein Sommersemester der 15. Januar.
Die Hochschule leitet das Gutachten bis zum 25. Juli bzw.
25. Januar der Stiftung zu.
b) In dem Gutachten bewertet die Hochschule in Anwendung der Richtlinien
aa) die Bedeutung der wissenschaftlichen Gründe für
das Zweitstudium,
bb) die Frage der Ortsbindung; befürwortet sie die Ortsbindung, gilt dies als Anerkennung eines Antrages
auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches.
Die Feststellungen werden grundsätzlich nach Aktenlage
getroffen. Soweit nicht allein nach Aktenlage entschieden werden kann, führen die Hochschulen ein Vorstellungsgespräch durch. Das Vorstellungsgespräch soll in
der Regel eine halbe Stunde nicht überschreiten.
Das Gutachten muss von der Leitung der Hochschule erstattet oder bestätigt werden. Eine Bestätigung muss auf
den Inhalt des Gutachtens in Form einer Befürwortung
eingehen. Ein bloßer Sichtvermerk genügt nicht.
c) Die Stiftung trifft die Auswahl auf der Grundlage des von
der Hochschule erstellten Gutachtens. Weicht die Stiftung von den Feststellungen der Hochschule ab, unterrichtet sie die Hochschule.
d) Wird der Stiftung innerhalb der genannten Frist kein
Gutachten vorgelegt, kommt die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium nicht in Betracht.
2. Reicht in einem Studiengang die Zahl der Studienplätze in
dieser Quote nicht zur Zulassung aller Bewerberinnen und
Bewerber aus, wird nach § 17 Abs. 2 Vergabeverordnung der
Stiftung für Hochschulzulassung die Rangfolge durch eine
Messzahl bestimmt, die nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der
Gründe für das Zweitstudium gebildet wird.
a) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums
werden nach Anlage 3 zur Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung folgende Punktzahlen vergeben:
Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“–
Noten „gut“ und „voll befriedigend“ –
Note „befriedigend“
–
Note „ausreichend“
–
4
3
2
1
Punkte
Punkte
Punkte
Punkt.
Wird die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums
nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis mit 1 Punkt bewertet. Für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Medizinstudium, die aufgrund der Approbationsordnung für Ärzte nicht in der Lage sind, eine Gesamtnote für die ärztliche Prüfung nachzuweisen, gelten
die in der Anlage dargelegten Grundsätze.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Pharmaziestudium nach der Approbationsordnung für Apotheker
vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen haben, wird das Ergebnis der
Abschlussprüfung aus den im Verhältnis 2:3 gewichteten
Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ermittelt.
b) Für die Ermittlung des Grades der Bedeutung der Gründe
für das Zweitstudium werden folgende Gruppen gebildet:
–
Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein
Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
–
Fallgruppe 2: wissenschaftliche Gründe
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und
Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere
wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen
Studiengang angestrebt wird.
9
–
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die
berufliche Situation dadurch erheblich verbessert
wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die
durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen
werden kann, und der Betroffenen nachweisbar diese
Tätigkeit anstrebt.
–
–
–
Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden?
–
Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?
Fallgruppe 3: besondere berufliche Gründe
Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein
Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche
Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in
welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren
Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das
Erst- und das Zweitstudium betrieben werden.
Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe
Zu Fallgruppe 4:
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das
Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen
Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum
Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder
um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
Fallgruppe 4 berücksichtigt, dass die berufliche Situation
auch dann durch ein Zweitstudium erheblich verbessert
werden kann, wenn das weitere Studium keine sinnvolle
Ergänzung zum Erststudium darstellt. In diesen Fällen ist
im Einzelnen darzulegen, weshalb das Studium zu befürworten ist.
Fallgruppe 5: keiner der vorgenannten Gründe
Zu Fallgruppe 5:
Wird das Zweitstudium angestrebt, um nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg
in das Berufsleben vorzubereiten, kann dies durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der
Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Zu Fallgruppe 1:
Die Fallgruppe 1 betrifft die Fälle, in denen die Aufnahme
eines Berufes zwingend den erfolgreichen Abschluss von
zwei Studiengängen voraussetzt.
Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg (Medizin und
Zahnmedizin) und Stabsapotheker der Bundeswehr
(Pharmazie und Lebensmittelchemie).
Zu Fallgruppe 2:
Die Bildung der Fallgruppe 2 soll der besonderen Bedeutung des wissenschaftlichen Nachwuchses Rechnung tragen.
Zu Fallgruppe 3:
In den Fällen der Fallgruppe 3 wird maßgeblich darauf
abgestellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird
und in welcher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich sind. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können.
Im Einzelnen muss dargelegt werden, dass die berufliche
Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der
Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll
ergänzt. Bei der Überprüfung sind insbesondere folgende
Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Der Fallgruppe 5 werden alle übrigen Zweitstudienvorhaben zugeordnet.
Die Erhöhung der Punktzahl bei Bewerberinnen und Bewerbern, die mit ihrem Wunsch nach Aufnahme eines
Zweitstudiums die Absicht verbinden, sich nach einer
Familienphase um eine Wiedereingliederung oder einen
Neueinstieg in das Berufsleben zu bemühen, kommt
dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B.
Ehe, Kindererziehung) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach
Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer
adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die
Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der
Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z. B. Zahl
der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
c) Entsprechend der Zuordnung zu einer der Fallgruppen
nach Buchstabe b) werden für die Bedeutung der Gründe
für das Zweitstudium folgende Punktzahlen vergeben:
Fallgruppe 1
Fallgruppe 2
Fallgruppe 3
Fallgruppe 4
Fallgruppe 5
–
–
–
–
–
9
7, 9 oder 11
7
4
1
Punkte
Punkte
Punkte
Punkte
Punkt.
Für die Punkteverteilung innerhalb der Fallgruppe 2 werden
folgende Kategorien gebildet:
7 Punkte:
9 Punkte:
11 Punkte:
Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt.
Die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht und durch bisherige
Leistungen belegt.
Die Gründe sind von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse.
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Für die Verteilung der Punkte sind im Einzelnen folgende
Kriterien zu berücksichtigen, wobei ein strenger Maßstab
anzulegen ist:
–
Bisheriger Werdegang;
dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden;
–
Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs/Studienwunsches
hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z. B.
Teilnahme an Bundeswettbewerben wie „Jugend
forscht“) ebenso zu würdigen wie z. B. die Mitarbeit
in Forschungsprojekten während der Studienzeit;
–
Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung;
ist die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung?
Eine Kumulierung von mehreren geltend gemachten
Gründen findet nicht statt. Es wird die jeweils günstigste
Fallgruppe für die Ermittlung der Messzahl zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerberinnen und Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig;
er wird zusätzlich gewährt.
3. Die Rangplatzbestimmung und damit die Bildung der Messzahl erfolgt durch Addition der vergebenen Punkte. Die höhere Messzahl geht der niedrigeren im Rang vor.
III. Grad der Qualifikation als nachrangiges Verteilungskriterium nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung
1. Der als nachrangiges Verteilungskriterium maßgebliche Grad
der Qualifikation bestimmt sich bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach der Zahl der Punkte, die
nach Abschnitt II. Nr. 2 a) für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums vergeben werden.
2. Der Zahl der Punkte werden dabei folgende Durchschnittsnoten zugeordnet:
4 Punkte
3 Punkte
2 Punkte
1 Punkt
–
–
–
–
Durchschnittsnote
Durchschnittsnote
Durchschnittsnote
Durchschnittsnote
1,0
2,0
3,0
4,0
Anlage
Für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Medizinstudium, die aufgrund der auf sie anzuwendenden Vorschriften
in der Approbationsordnung nicht in der Lage sind, eine Durchschnitts- oder Gesamtnote des Examens nachzuweisen, wird die
Zugehörigkeit zu der für die Zweitstudienbewerbung maßgeblichen Leistungsgruppe nach folgenden Grundsätzen ermittelt:
1. Ermittlungsgrundlagen
Der Ermittlung werden die erreichten Punktzahlen in folgenden Prüfungsteilen des Studiums zugrunde gelegt:
Im Studiengang Medizin:
– die Ärztliche Vorprüfung,
– der Erste und Zweite Abschnitt sowie der schriftliche Teil
des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
2. Berechnungsmethode
Anhand der erreichten Punktzahl wird für jeden zu berücksichtigenden Prüfungsteil eine Leistungszahl ermittelt. Das
gerundete arithmetische Mittel aller Leistungszahlen kennzeichnet die bei der Zweitstudienbewerbung maßgebliche
Leistungsgruppe.
Im Einzelnen wird folgendermaßen vorgegangen:
Für jeden einzelnen Prüfungsteil wird das Verhältnis der
erreichten Punktzahl zur maximal erreichbaren Punktzahl als
Vomhundertsatz gebildet. Dieser Vomhundertsatz wird in
Abhängigkeit von der jeweiligen Bestehensgrenze den aus
den Skalen A oder B ersichtlichen Leistungszahlen zugeordnet. Die Leistungszahlen entsprechen den bei der Zweitstudienbewerbung maßgeblichen Leistungsgruppen.
Skala A:
Bestehensgrenze 50 v. H. richtige Antworten
an der Gesamtzahl der Aufgaben oder nicht
mehr als 18 v. H. unter der durchschnittlichen
Prüfungsleistung der übrigen Kandidatinnen
und Kandidaten im gesamten Bundesgebiet
Vomhundertsatz der richtigen Leistungszahl/LeistungsAntworten an der Gesamtzahl gruppe
der Aufgaben
von 80 v. H. bis 100 v. H.:
von 70 v. H. bis unter 80 v. H.:
von 60 v. H. bis unter 70 v. H.:
von Bestehensgrenze
bis unter 60 v. H.:
1 ausgezeichnet, sehr gut
2 gut, voll befriedigend
3 befriedigend
4 ausreichend
Skala B:
Bestehensgrenze 60 v. H. richtige Antworten
an der Gesamtzahl der Aufgaben oder nicht
mehr als 18 v. H. unter der durchschnittlichen
Prüfungsleistung der übrigen Kandidatinnen
und Kandidaten im gesamten Bundesgebiet
und nicht unter 50 v. H. richtige Antworten an
der Gesamtzahl der Aufgaben
Vomhundertsatz der richtigen Leistungszahl/LeistungsAntworten an der Gesamtzahl gruppe
der Aufgaben
von 85 v. H. bis 100 v. H.:
von 75 v. H. bis unter 85 v. H.:
von 65 v. H. bis unter 75 v. H.:
von Bestehensgrenze
bis unter 65 v. H.:
1 ausgezeichnet, sehr gut
2 gut, voll befriedigend
3 befriedigend
4 ausreichend
Die sich ergebenden Leistungszahlen der einzelnen Prüfungsteile werden addiert und durch die Anzahl der zugrunde liegenden Prüfungsteile dividiert. Ist das Ergebnis keine ganze
Zahl, werden die Ziffern 1 bis 4 hinter dem Komma abgerundet, die Ziffern 5 bis 9 hinter dem Komma aufgerundet.
3. Nachweise
Der Stiftung sind Bescheinigungen der Prüfungsämter vorzulegen, aus denen sich die in jedem Prüfungsteil erreichte
Punktzahl sowie das Datum des abgelegten Prüfungsteils ergeben. Die Bescheinigungen sollen Angaben über die maximal erreichbaren Punktzahlen enthalten.
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..........................................................................
Name, Vorname
Gruppe
....................................................................................
PLZ, Wohnort, Datum
.............................................................................
3 3
Straße / Postfach
....................................................................................
Telefon
An
..........................................................................
(Hochschule)
..........................................................................
Straße / Postfach
..........................................................................
PLZ und Ort
Beachten Sie:
Senden Sie Ihre Bitte um Erstellung eines Gutachtens,
mit den dazugehörigen Unterlagen, möglichst frühzeitig
an die gewünschte Hochschule
Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe bereits ein Studium abgeschlossen und beabsichtige nunmehr
im Studiengang
....................................................................................
zum (Semesterangabe:) .................................................................................... ein weiteres Studium aufzunehmen.
In meinem Zulassungsantrag bei »hochschulstart.de« werde ich Ihre Hochschule an erster Stelle nennen. Ich bitte Sie
daher um die Erstellung eines Gutachtens, in dem Sie die Bedeutung der wissenschaftlichen Gründe für das Zweitstudium bewerten. Die Gründe habe ich auf einem besonderen Blatt erläutert. Das Gutachten senden Sie bitte an »hochschulstart.de«, 44128 Dortmund. Ich versichere, dass ich für diesen Zulassungsantrag bei »hochschulstart.de« keine
andere Hochschule um die Erstellung eines Gutachtens gebeten habe.
Neben der amtlich beglaubigten Fotokopie des Zeugnisses über mein abgeschlossenes Erststudium und der schriftlichen Begründung habe ich folgende Unterlagen beigefügt (falls der Platz nicht für die Angabe aller Unterlagen ausreicht, geben Sie die weiteren Belege bitte am Anfang der schriftlichen Begründung an):
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
...............................................................................................
Unterschrift
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