Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Paritätischer Schleswig-Holstein Landesbeauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen SH. ZBBS e.V. Netzwerk Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein - Koordination IQ Netzwerk Schleswig-Holstein, Koordinationen HS 1&2; 3 Lifeline – Vormundschaftsverein für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge e.V. Flüchtlingspolitische Handlungsbedarfe und Umsetzungsstrategien Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel MIB Aufnahme und Bleiberecht Dieses Thema ist in der Arbeitsstruktur integrationsorientierte Aufnahme von Flüchtlingen und der dort aufgelisteten Reihe von 10 Zielvereinbarungsthemen nicht vorgesehen. Die Unterzeichnenden sehen es indes, soweit das Land seine künftige Flüchtlingspolitik im Zuge eines „Pakts“ neu aufstellen will, als unbedingt zielführend an, hier auch die Möglichkeiten eigener Initiativen bei der Flüchtlingsaufnahme, bei der Umsetzung des Bleiberechts und der Abschiebungsverhinderung zu setzen. Ist Mit der Beteiligung an Aufnahmekontingenten des Bundes, Resettlementaktionen, einem Landesprogramm zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen und dem aktuellen Winterabschiebestopp soweit der beabsichtigten Fortsetzung im nächsten Winter, hat das Land Schleswig-Holstein bewiesen, dass es auch dem Bundesland möglich ist, eigene Strategien bei der Flüchtlingsaufnahme zu verfolgen. Die Absicht der Abschaffung der im Bundesrecht angelegten Abschiebungshaft für Flüchtlinge und die – hoffentlich nachhaltige – Schließung des Abschiebungsgefängnisses Rendsburg ergänzen diese auf Aufenthaltsverfestigung anstatt auf Ausgrenzung und Abschiebung ausgelegte Strategie. Bei der Anwendung von zielstaatsbezogenen Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Fortsetzung der Aufnahmeaktionen für Flüchtlinge aus Syrien und aus dem Irak bzw. aus Erstaufnahmestaaten. Einbeziehung auch von staatenlosen bzw. palästinensischen Flüchtlingen sowie von in Libyen lebenden Syrern in das Landesprogramm. Landesaufnahmeaktion für yezidische Frauen aus dem NordIrak. Unterlassung von DublinRücküberstellungen in Staaten, in denen die Kettenabschiebung in Land SH Bund Erlass zur Landesaufnahme von weiteren Flüchtlingen aus Syrien und Irak aus sämtlichen Erstaufnahmeländern – unter Verzicht von Kostenübernahmen oder auf Basis der Abgabe von Verpflichtungserklärungen von Initiativen, Vereinen oder Kirchengemeinden Ein eigenes bzw. die Pläne BaWü’s aufstockendes Aufnahmeprogramm für 1 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Abschiebungsstopps ist das Land Schleswig-Holstein indes zurückhaltender, als es seinem flüchtlingspolitischen guten Ruf und dem Sicherheitsbedürfnis der potentiell betroffenen Flüchtlinge zuträglich ist. Unter der schleppenden Bearbeitung von Asylanträgen beim BAMF leiden insbesondere Flüchtlingsgruppen mit hoher Anerkennungsquote und solche, die mit Blick auf die Lage im Herkunftsland besonderen Anlass zu Besorgnis um die Unversehrtheit ihrer zurückgebliebenen Familien haben, bevor es zu Familienzusammenführungen kommen kann. Die erwartete Bleiberechtsregelung ist gefährdet, durch aktuelle Bundesgesetzgebungsverfahren zu „Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung“ unterlaufen zu werden. Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien – und künftig möglicherweise weitere Westbalkanstaaten – als sichere Herkunftsländer zu klassifizieren, geht an den vielfältigen Bedrohungslagen in diesen Staaten vorbei. Immer mehr Flüchtlinge geraten in die Mühlen des europäischen Asylsystems: In Ländern wie Italien oder Griechenland leben sie als Obdachlose auf der Straße, in Parks oder Abbruchhäusern. Sie müssen betteln, um ihr Überleben zu sichern, und sind schutzlos gegen Gewalt und rassistische Übergriffe. Andere EU-Staaten – wie Malta, Bulgarien oder Ungarn – inhaftieren und misshandeln neu einreisende Flüchtlinge. Solche über diese Länder eingereisten Dublin-Flüchtlinge werden in SH wegen seiner Transitlage in großer Zahl aufgegriffen, ihnen wird hier aber ein Asylverfahren verweigert und die Rücküberstellung angedroht und durchgeführt. Diese Rückführungen finden auch statt, wenn sich daran eine Abschiebung in ein Land anschließt, in welches Deutschland zur Zeit nicht oder nur wenig abschiebt (z.B. Jemen, Afghanistan, Iran). Freiheit, Leib und Leben gefährdende Herkunftsländer droht. Effektiver Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Afghanistan. Es müssen durch das Land SH geeignete Maßnahmen eingeleitet werden, die sicherstellen, dass die erwartete gesetzliche Bleiberechtsregelung für langjährig aufhältige und gut integrierte Flüchtlinge auch greifen kann. Das Gesetz zu den Sicheren Herkunftsländern im Westbalkan muss abgeschafft werden. Dublin-Flüchtlinge müssen effektiven Schutz vor den im DublinVertragsstaat drohenden systemischen Mängeln, Freiheitsrisiken und sozialen Überlebensnöten erhalten. yezidische Frauen aus dem Nord-Irak. Zum Zwecke, der schleppenden Praxis des BAMF bei Flüchtlingen mit sehr hoher Anerkennungsquote etwas entgegen zu setzen, soll bei syrischen, irakischen, somalischen, eritreischen und jemenitischen Flüchtlingen regelmäßig §23 AufenthG angewendet werden. Zugunsten afghanischer Flüchtlinge soll ein landeseigener Abschiebungsstopp erlassen werden. Erlass zur gesetzlichen Bleiberechtsregelung, der die Möglichkeiten der §§23 und 23b AufenthG im Interesse einer flüchtlingsfreundlichen Integrationspolitik und der Anliegen der Betroffenen zusammen denkt. Das Land SH unterstützt die Verfassungsklage des ERTF – European Roma and Travellers Forum gegen das Gesetz über die Sicheren Drittstaaten. Das Land SH startet eine Bundesinitiative mit dem Ziel, dass das BAMF bei Einreise von Asylsuchenden über 2 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Malta und Italien regelmäßig von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Das Land SH startet eine Bundesinitiative mit dem Ziel, dass das BAMF bei Einreise von Asylsuchenden, die bei Rückschiebung in Länder wie Jemen oder Iran abgeschoben werden, regelmäßig von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht. Verhängung eines Abschiebungsstopps für anerkannte GFKFlüchtlinge aus Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Italien oder Malta. 3 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Asylbewerberleistungsgesetz MIB Dieses Thema ist in der Arbeitsstruktur integrationsorientierte Aufnahme von Flüchtlingen und der dort aufgelisteten Reihe von 10 Zielvereinbarungsthemen ebenfalls nicht vorgesehen. Die Unterzeichnenden sehen es indes, soweit das Land seine künftige Flüchtlingspolitik im Zuge eines „Pakts“ neu aufstellen will, als unbedingt zielführend an, hier auch die Möglichkeiten eigener Initiativen zu setzen. Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Das Asylbewerberleistungsgesetz bedeutet auch nach erfolgter Novellierung weiterhin einen Ausschluss von sozialen Rechten, die andere Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben. Trotz Erhöhung der Leistungen im AsylbLG, die als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 erfolgten, sind die Leistungen nach wie vor geringer als nach SGB II und SGB XII. Zudem können die Leistungen weiterhin gekürzt werden, was verfassungsrechtlich fragwürdig ist. Auch das Sachleistungsprinzip wurde nicht abgeschafft. Darüber hinaus erhalten Asylsuchende weiterhin nur eine eingeschränkte Krankenversorgung und müssen sich die Notwendigkeit einer Behandlung in einem oft demütigenden Verfahren behördlich bestätigen lassen. Das Asylbewerberleistungsgesetz muss abgeschafft werden. Im Zuge der Umsetzungskompetenzen des Landes müssen die Gleichbehandlung bei der Qualität des Leistungsbezuges geschaffen werden. Einschränkungen des Leistungsbezuges im Ergebnis von ausländeramtlichen Sanktionen sind zu unterlassen. Eine an den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes ausgerichtete gleichwertige Gesundheitsversorgung auch für Flüchtlinge ist sicherzustellen. Land SH Kommunen Einführung einer Krankenvorsorge für alle nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Beendigung der Anwendung des § 1a AsylbLG auf dem Erlasswege. 4 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel MIB Steuerung der Erstaufnahme Ist Handlungsbedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Die individuell vorsprechenden oder durch Polizei oder Dritte der EAE in NMS zugeführten Personen verfügen regelmäßig, auch nach längerem Aufenthalt, nicht über Kenntnisse zum Asylverfahren, den für ihre Situation relevanten Rechtslagen und zur Verfügung stehenden Beratungs- und Rechtsbeistandsmöglichkeiten. Dies setzt sich bei der zeitnahen Verteilung in die dezentrale Unterbringung fort. Dezentrale Beratungsangebote verfügen bis dato weder über ausreichende Kompetenz noch über ausreichende Ressourcen noch über die Bewilligung des Zuwendungsgebers bzgl. einer anerkennungs- und bleibrechtsorientierten Verfahrensberatung von Flüchtlingen. Polizisten und Sicherheitsdienstler sind an Kleidungsmerkmalen erkennbar. Ansonsten ist die Identifizierung der Zuständigkeiten und Institutionsangehörigkeiten der auf dem Gelände der EAE beim LfA, beim BAMF oder dem DRK Beschäftigten für die in der EAE lebenden oder dort von außen vorsprechenden Flüchtlinge nicht möglich. Dies Problem nimmt mit den derzeit und künftig wohl eher stabilen sehr kurzen Aufenthaltszeiten in der EAE eher noch zu. Fehlende Transparenz bzgl. der Akteure auf dem Gelände der EAE befördert Irritation und Desorientierung bei den Betroffenen („Wir wissen nie so richtig, mit wem wir es zu tun haben“). Die Nichtidentifizierung des Betreuungsverbandes als NichtBehörde wird darüber hinaus erschwert, weil dem DRK laut Betreuungsvertrag die Vollstreckung von Kontrollen und Sanktionsfolgen auferlegt ist. Etablierung eines behörden- und von anderen Akteuren auf dem Gelände der EAE unabhängigen und am Standort, aber extern der EAE verorteten stationären Verfahrensberatungsangebotes mit mobilem dezentrale Teilangebot in Trägerschaft eines über Verfahrensberatungsexpertise verfügenden freien Trägers. Land SH Land SH LfA BAMF DRK Land SH Betreuungsverba nd Erlass zur Umsetzung an das LfA Regelmäßig kommt es in Einzelfällen nach erfolgter Weiterverteilung durch das LfA zur Abhilfebedürftigkeit von Problemen, die sich im Zusammenhang von besonderen Die MitarbeiterInnen des LfA, des BAMF und des DRK müssen Kleidung oder kleidungsergänzende, für die Zielgruppe leicht erkennbare Merkmale bzgl. Ihrer Institutionsangehörigkeit identifizierbar sein. Entsprechende Produkte sind zu entwickeln und die Verwendung ist jeweils verbindlich einzufordern. Der Betreuungsverband ist im Interesse seiner Rolle als für die Willkommenskultur am Standort besonders zuständiger Verband von Kontroll- und ggf. sanktionsfolgenintensiven Aufgaben zu entlasten. Die Identifizierung besonderer personenbezogener Bedarfe (z.B. bei Alten, Kranken, mental oder physisch Einstellung eines Haushaltstitels in den Landeshaushalt von 500.000€ Ausschreibung der Förderung einer Verfahrensberatungsstelle So rechtzeitige Bewilligung, dass zum 1.1.2016 die Beratungsstelle die Tätigkeit aufnehmen kann Erlass zur Umsetzung an das LfA Änderung des Betreuungsvertrages durch Herauslösen der Kontrollund Sanktionsfolgenintensiven Aufgaben. 5 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel personenbezogenen Bedarfen und der erfolgten Unterbringungsqualität und oder Verortung ergeben. Nachdem der Flüchtlingsrat SH und seine Partner schon seit Anfang des Millenniums erfolgreich heterogene Netzwerke und Projekte zur Förderung von Asylsuchenden und in Folge dessen auch MigrantInnen ohne Fluchtmigrationshintergrund bei Berufsund Arbeitsmarktzugang und zur interkulturellen Öffnung u.a. der Arbeitsverwaltungen umsetzen, sind Flüchtlinge inzwischen als regelmäßige Zielgruppe gezielter Arbeitsmarktintegrationsförderung auch in den Fokus von Politik und Arbeitsmarktakteuren gekommen. Immerhin ist das AsylbewerberInnen geltende sogenannte Arbeitsverbot von 12 auf drei Monate reduziert und die Residenzpflicht weitgehend abgeschafft worden. Das nicht unumstrittene Programm Early Intervention von BA und BAMF, das in SH bis dato nicht zu Anwendung kommt, hat sich im Zuge seiner Pilotphase vorgenommen, schon im noch laufenden Asylverfahren frühzeitig qualifizierte AsylbewerberInnen und ihre Möglichkeiten erfolgreicher Arbeitsmarktintegration zu identifizieren. Dem Flüchtlingsrat sind darüber hinaus Überlegungen bekannt geworden, unter anderem in Schleswig-Holstein in EAE(n) Filiale(n) der BA zu installieren, die den Zugang zu arbeitsmarktorientierter Beratung für die BewohnerInnen der EAE Behinderten, alleinreisenden Frauen, UMF etc.) muss regelmäßig in die pflichtgemäße Zuständigkeit des Betreuungsverbandes gelegt werden. Der Betreuungsverband wird gleichzeitig verpflichtet, die Informationen über ggf. festgestellte Bedarfe in die vor einer Verteilung seitens des LfA der Zielkommune mitzuteilenden sonstigen personenbezogenen Informationen einzuspeisen. Im Sinne eines Controllings soll der Betreuungsverband verpflichtet werden, über den bilateralen Austausch mit dem Migrationsfachdienst vor Ort die Einhaltung der empfohlenen Auflagen im Zuge der der vorläufigen und endgültigen Unterbringung zu überprüfen und ggf. zu intervenieren. Wenn die AsylbewerberInnen Zugang zur Beratung der BA und ggf. zu Arbeitsförderung haben, sind sie insbesondere angesichts der kurzen Verweildauer in der EAE längst dezentral wohnverpflichtet. Bedarfsgerecht wäre vor diesem Hintergrund der Hinweis durch die ABH sich zur Beratung an die Agenturen für Arbeit zu wenden sowie die systematische Qualifizierung der Fallmanager und anderer MitarbeiterInnen der dezentralen Agenturen und JobCenter bzgl. der Ansprüche und Möglichkeiten der Arbeitsmarktzielgruppe Flüchtlinge. Die Projekte IKÖ im Netzwerk Land in Sicht! der Diakonie Norderstedt und diffairenz im IQ-Netzwerk SH des Flüchtlingsrates liefern in diesem Zusammenhang langjährig evaluierte good practise befristet finanziert aus EU und LfA Kommunen MSB Land SH Arbeitsmarktakte ure Flüchtlingsorgani sationen Selbstverpflichtung zur Entwicklung und Umsetzung eines Landesprogramms regelmäßiger Arbeitsmarktförderung als Regelförderung für (noch) bleiberechtsungesicherte Flüchtlinge 6 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel erleichtern soll(en). Die Unterbringung findet derzeit in der EAE landesfinanziert in NMS und künftig weiteren Standorten statt. Die Einrichtung von anerkannten GUs der Kreise und kreisfreien Städte wird durch das Land finanziell gefördert, die dezentrale Unterbringung in den Gemeinden und Ämtern wird auf Basis von 30% Eigenleistung und 70% Erstattung des Landes finanziert. Im Ergebnis kommt es dadurch zu einem Prozess der Privilegierung von GUs und des Bemühens von Kommunen, GUs einzurichten, zulasten einer qualitativen Gleichbehandlung unterschiedlicher Unterbringungsformen der betroffenen Flüchtlinge. Die dezentrale Verteilung geschieht i.d.R. insbesondere auf Basis einer alle Gemeinden gemäß ihrem Bevölkerungsanteil berücksichtigenden Quote. Bisweilen können verwandtschaftliche Bezüge berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Möglichkeiten an einem Standort mit mehr oder weniger guten InfrastrukturVoraussetzungen für eine erfolgreiche Integration verteilt zu werden, ist nicht ausdrücklich geregelt und daher weitgehend dem Zufall überlassen.. Bundesmitteln. die Entwicklung von Maßnahmen zur Überführung solcher Fortbildungsangebote über die bisherigen Förderfristen hinaus in Regelangebote ist erforderlich Ebenso wäre ggf. die Aufstockung des Personals sowie die Finanzierung von Dolmetscherdiensten erforderllch (s. Auch unter Punkt Sprache) Beseitigung der unterschiedlichen Refinanzierungsmöglichkeiten dezentral in Kreisen und kreisfreien Städten wohnverpflichteten Flüchtlinge, indem künftig jede Form der Unterbringung über den 30/70-Schlüssel finanziert wird. Die Verteilung soll nur noch in amtsangehörige Gemeinden erfolgen, die über integrationsfördernde Rahmenbedingungen und Ressourcen verfügen (ÖPNV, Sprachkurse, differenziertes Regelschulangebot mit DAZ, differenziertes ambulantes und stationäres medizinisches Versorgungsangebot, Migrationsberatung, Bildungs- und Arbeitsmarkzugangsberatung etc.). Eine Verteilung in umliegende „Dörfer“ soll nur bei gleichzeitiger Etablierung von Strukturen erfolgen, die den Zugang auch für die an diesen Orten Wohnverpflichteten sicherstellen. Land SH Änderung des Landesaufnahmegesetzes (?) Land SH Erlass zur dezentralen Verteilung unter Berücksichtigung der Bedarfe für eine im Ergebnis integrationsfördernde Aufnahme 7 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel MIB Zuwanderungsbehörden Ist Handlungsbedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Dass „ein ordnungsrechtlich geprägter Arbeitseinsatz der Ausländerbehörden nicht ausreicht“ ist inzwischen eine allseits anerkannte Einsicht. Dennoch ist vielerorts eine v.a. restriktive Ausländerverwaltungspraxis noch vorherrschend. Das im Lande erarbeitete Leitbild für „Zuwanderungsbehörden“ muss auch in der Praxis mit Leben gefüllt werden, wenn die Ausländerbehörde (ABH) als erste Anlaufstelle als „Visitenkarte“ der Verwaltung, oder gar der Gesellschaft wirken soll. Die Beratungspraxis der ABHn sollte sich regelmäßig ausgerichtet an den subjektiven und objektiven Bedarfen der Zielgruppe Flüchtlinge transparent orientieren. Konsequente Information über und Verweis an die regional zur Verfügung stehenden Beratungsangebote sind erforderlich. Darüber hinaus wäre die Beteiligung der ABHn an einer vernetzten heterogenen Beratungsstruktur im Kreis/der Stadt eine bedarfsgerechte Umsetzungsmaßnahme des entwickelten Leitbildes. Das Leitbild der Zuwanderungsbehörden ernst genommen, bedeutet die konsequente Umsetzung des Paradigmenwechsels auch im Bereich ordnungsbehördlicher Praxis: z.B. gilt es die am positiven Ermessen ausgerichtete amtliche Praxis zum Standard zu machen und mit Blick auf die Flüchtlinge insbesondere die Praxis zur Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflicht zu versachlichen und zielführend an willkommenskulturellen Standards zu orientieren, im Sinne transparenter Land SH ABHn Migrationsfachdie nste Selbstverpflichtung zu Verweis- und kollegialer Beratung mit externen Fachdiensten Erlass zur regelmäßigen Anwendung positiven Ermessens und Endlichkeit der Mitwirkungspflicht Positive Ausübung des Ermessens Selbstverpflichtung der ABHn zur Umsetzung einer der angestrebten interkulturellen Öffnung entsprechenden Gestaltung der Behörden z.B. mit Blick auf amtsinterne Beschilderung, mehrsprachigen Flyern, web-Informationen, sowie regelmäßige Bereitstellung von Informationsmaterialien Dritter Rotation des Personals in ordnungsbehördlichen mit Amtsbereichen mit anderen Verwaltungsbereichen spätestens nach 5 Jahren; bei Neueinstellungen systematisch Berücksichtigung von MA mit Migrationshintergrund 8 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel klar formulierter Anforderungen – statt sie als regelmäßig herangezogene Auflage mit der Folge quasi ständiger Sanktionen auszulegen. Beschleunigtes Personalmanagement mit dem Ziel stärkerer Rotation und vermehrter MA mit Migrationshintergrund. Bereitstellung von Dolmetscherkompetenz. Zielgruppengerechte und interkulturell kompetente Gestaltung der Information über Zuständigkeiten und ausgewiesene Informationsangebote in den Räumen der ABH Es bedarf regelmäßig in den ABHn eines transparenten Beschwerdemanagements. Etablierung eines Beschwerdemanagements in allen ABHn. 9 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel MIB Wohnen Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Die im April 2014 im Kieler Landeshaus durchgeführte Tagung Unterbringungssituation von Asylsuchenden in SH hatte viele positive Möglichkeiten von Konzepten und Modellen einer integrationsfördernden Flüchtlingsunterbringung aufgezeigt. In aktuellen Strategien wird hingegen einmal mehr auf quantitative denn auf qualitative Strategien gesetzt. Die Szenarien in den Hauptherkunftsländern der hierzulande Asyl Suchenden lassen damit rechnen, dass die Asylzuwanderung von dort nicht nur vorübergehender Natur sein wird. Darüber hinaus bringen Flüchtlinge besondere Potenziale und eine hohe integrationsorientierte Motivationen mit – beste Voraussetzungen für eine win-win-Situation für Zuwandernde und Aufnahmegesellschaft. Die Unterzeichnenden sind nach wie vor davon überzeugt, dass auch bei einer Zunahme der Asylzuwanderung eine integrationsfördernde Unterbringung in Mittelzentren (gute Erreichbarkeit von Infrastruktur [ÄrztInnen, Einkaufs-, Freizeit-, Bildungsmöglichkeiten, integrationsfördernden Beratungsangeboten] inkl. einer bedarfsgerechten Anbindung an den ÖPNV) als Alternative zur quotierten dezentralen Verteilung mit der „Gießkanne“ möglich und im Interesse mittelfristiger wirtschaftlicher Bedarfe ist. Bis dato sind die im Eckpunktepapier von Flüchtlingsrat SH und Anderen veröffentlichten Argumente auch von Niemandem infrage gestellt worden – allenfalls wird mit Hinweis auf begrenzte Mittel weiter für überkommene Strategien argumentiert. Die frühzeitige Information der Kommunen bzw. Ämter und Gemeinden über anstehende Zuweisungen ist dringend verbesserungsbedürftig. Die Unterzeichnen begrüßen die relativ hohe Quote an Flüchtlingsunterbringung in privaten Wohnungen. Die seitens der Landesregierung den Kommunen angebotenen Landesliegenschaften erscheinen den Unterzeichnenden hingegen nur geeignet, wenn sie der o.g. Verortung in Die Kommunen, Ämter und Gemeinden müssen jeweils von der zuweisenden Stelle frühzeitig über Neuzugänge informiert werden. Hier ist es regelmäßig notwendig, Daten zu übermitteln, die für die Zuweisung von der/den Person/en angemessenem Wohnraum, medizinische und psychologische Behandlungsbedarfe oder die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse relevant sind. (siehe hierzu Vorschlage unter „Steuerung der Erstaufnahme“) Besondere Förderprogramme müssen zusätzliche Anreize für Mittelzentren schaffen, mehr Flüchtlinge aufzunehmen, als über die Quote bedient werden müssten. Darüber hinaus muss von der nicht im Landesaufnahmegesetz vorgeschriebenen Praxis der Verteilung auf die Ämter und Gemeinden abgewichen und die Übernahme der ProKopf-Erstattung durch das Land sich an der dann veränderten tatsächlichen Aufnahmezahlen je Gemeinde orientieren. Der Soziale Wohnungsbau muss intensiviert und Wohnraum für Flüchtlinge eingeplant werden. Dauerhaften Konzepten ist LfA Kommunen Ämter und Gemeinden Initiativen Flüchtlings- und Antirassismusorg anisationen Erlass zur Ankündigung und personenbezogener Gestaltung dezentraler Weiterverteilung nach infrastrukturellem Bedarf Selbstverpflichtung der Kommunen und Ämter: Zuweisung in Untervermietung in privaten Wohnungen nur bei sichergestellter fachlicher Begleitung und unter Einhaltung festzulegender Standards. Landeswohnungsbauförder programm in Mittelzentren und weitere Anreize zur Asylansiedlung Landesausschreibung eines Wettbewerbs sozial- und integrationsinnovativer Konzepte zur (Asyl)unterbringung Selbstverpflichtung des Landes und der Kommunen, keine Unterbringung in Gewerbeund Industriegebieten umzusetzen. Selbstverpflichtung der Fachorganisationen, Beratungs-, Schulungs- und Vernetzungsangebote für 10 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Mittelzentren entsprechen. Derweil klettern die Kosten für sog. Modularbauten auf Höchstniveau und sind inzwischen je qm weitaus teurer, als der soziale Wohnungsbau. . Höchst problematisch erscheint die Zuweisung von einzelnen Flüchtlingen in untervermietete Zimmer innerhalb von Privatwohnungen, ohne dass dies mit einem externen Controlling einhergeht. Hier sind diverse Fälle von Datenübergriffigkeit, Willkür und Missbrauch bekannt geworden. Zur best practice zählen hingegen die von den ASten verschiedener Hochschulen koordinierten Projekte von Wohngemeinschaften mit Flüchtlingen. Die Ansiedlung von Flüchtlingen auf den Campi von Hochschulen könnte – unter der Voraussetzung eines auf heterogene Vernetzung und nachhaltige Integration angelegten Betreuungskonzeptes – positive Qualität entfalten, allerdings nicht im Rahmen einer EAE, aufgrund der dortigen kurzen Verweildauer. Grundsätzlich wird noch nicht ausreichend – oder hörbar – über Mischkonzepte z.B. von Asylsuchenden und Studierenden in Gus nachgedacht. Schutzkonzepte in der dezentralen Unterbringung fehlen vor Ort insbesondere mit Blick auf Frauen, Kindeswohlgefährdung, Kranke und Traumatisierte. Gleiches muss für die ggf. sowohl Flüchtlingen wie UnterstützerInnen drohende Gefahrenlage durch Rassisten und Rechtsextreme konstatiert werden – hier sind Flüchtlingsinitiativen diejenigen, die sich derzeit das Thema aneignen und sich vernetzen. gegenüber Not- und vorläufiger Unterbringung der Vorzug zu geben. Eine Zuweisung in untervermietet Privatzimmer ist zu vermeiden und nur statthaft, wenn die Begleitung der so untergebrachten durch eine externe und eng getaktete Asylbetreuung gewährleistet ist. Unterbringung von Flüchtlingen darf keinesfalls in Zelten, in Obdachlosenunterkünften und auch nicht in Gewerbe- und Industriegebieten geschehen. Schutzkonzepte und entsprechende Netzwerke sollen öffentlich gefördert werden. ehrenamtliche Personen und Initiativen zu Themen rassistischer und rechtsextremer Aktionen und Gewalt umzusetzen. 11 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Beratung, Betreuung, Ehrenamt MIB Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Landesweit besteht ein Defizit an behördenunabhängiger und dezentral zugänglicher Asylverfahrensberatung. Das ist einmal mehr problematisch, als die Asylsuchenden allzu oft vor der formellen Asylantragstellung und regelmäßig lange vor ihrer mündlichen oder schriftlichen Asylanhörung dezentral verteilt werden. Migrationsfachdienste und Ehrenamtliche sind i.d.R. mit den komplexen Themen und bestehenden rechtlichen Fragen nicht vertraut. Das Mandat der Migrationsfachdienste bei der Beratung ist noch nicht oder nicht ausreichend auf die Beratungsbedarfe der Flüchtlinge und die professionelle Begleitung von Ehrenamtlichen ausgelegt. Die asylspezifische und auf die besonderen rechtlichen und sozialen Unterstützungsbedarfe ausgelegte Beratung ist noch nicht bedarfsgerecht kompetent. Betreuungspersonal ist allzu oft mit Fragen konfrontiert, die eigentlich seitens von professioneller Beratung zu bearbeiten wären. Dieser Zustand wird verstärkt durch den hohen Anteil an vulnerablen Gruppen unter den aktuell im Bundesland Asyl suchenden Flüchtlingen. Die faktischen Betreuungsschlüssel dokumentieren regelmäßig eine Betreuungsunterversorgung der vor Ort wohnverpflichteten Flüchtlinge. Ehrenamtliche Initiativen sind in einem hohen Maße engagiert und benötigen dringend informationelle Zuarbeit und Schulung zu den beratungsrelevanten Themen. Das diesbezügliche landesweite Engagement des Flüchtlingsrates und anderer Verbände ist dringend auszuweiten. Die Koordination von Ehrenamtlichen seitens öffentlicher Stellen ist weitgehend anticyclisch interessengeleitet. Maßgeblich erscheint hier das Interesse, wie Ehrenamtliche behördlicherseits „eingesetzt“ werden können, anstatt ihnen im Zuge eines in heterogener Vernetzung umgesetzten Konzeptes koordinierter kommunaler Aufnahme auf Augenhöhe zu begegnen. Eine behördenunabhängige Asylverfahrensberatung wird in jedem Kreis/kreisfreier Stadt etabliert und damit für die dezentral Wohnverpflichteten ein tatsächlich materieller Zugang zum Asylund internationalen Flüchtlingsrecht geschaffen. Der Betreuungsschlüssel der über die Kopfpauschale oder eigenes Engagement der Kommunen und Gemeinden finanzierten Asylbetreuung sollte nicht unter 1/100 sein. Ehrenamt braucht Hauptamt! Die MSB muss ein deutliches Mandat für die sozialen und rechtlich relevanten Fragen von Flüchtlingen bekommen. Gleichzeitig sind den MSB in freier Trägerschaft die Aufgaben der Gewährleistung „qualifizierten Ehrenamts“ zu erteilen, will sagen der Beratung, Begleitung und Koordinierung der ehrenamtlichen Initiativen und Personen. Schließlich sollen MSB die gezielte Förderung der Flüchtlingsselbstorganisation in ihr Portfolio aufnehmen. Daraus folgt der dringende Bedarf einer deutlichen Verstärkung der MSB-Förderung in den Kreisen und kreisfreien Städten. . In Kreisen/Kreisfreien Städten und in amtsangehörigen Gemeinden sollen regemäßig Runde Tische zur Koordinierten kommunalen Land SH Kreis- und Gemeindeverwalt ungen Kommunalpolitik Migrationsfachdie nste Initiativen Förderung und Ausschreibung je einer kreisweiten Asylverfahrensberatungsste lle. Kommunaler erlass über einen Betreuungsschlüssel von mindestens 1/100 bei der Asylbetreuung. Anpassung des MSBRahmenkonzepts und des diesbezüglichen Controllingkonzepts und Aufstockung der MSBFörderung im Landeshaushalt. Erarbeitung eines Konzepts für Runde Tische zur kommunalen Flüchtlingsaufnahme und Betreuung in Abstimmung von Kommunalen Spitzenverbänden, Kommunen, Flüchtlingsorganisationen und Migrationsfachdiensten 12 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Flüchtlingsaufnahme und Betreuung geschaffen werden, zu denen VertreterInnen aus kommunaler Verwaltung, Kommunalpolitik, Migrationsfachdiensten, ehrenamtlichen Initiativen, Bildungsinstitutionen, Arbeitsmarktakteuren und die Integrationsbeauftragten der Kirchen monatlich von einer gewählten vierköpfigen Steuerungsgruppe eingeladen werden. Dieses Gremium dient ausschließlich des professionellen und sachorientierten Austausches, der Verabredung von zielgruppen- oder öffentlichkeitsorientierten Maßnahmen. Die Eigenständigkeit und Weisungsungebundenheit der Ehrenamtlichen und der Migrationsfachdienste in freier Trägerschaft bleibt davon ausdrücklich unberührt. 13 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Sprache MIB Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Für Flüchtlinge ist der Erwerb der deutschen Sprache ein zentrales Anliegen. Ein zügiger Einstieg in den Spracherwerb liegt auch im Interesse von Ehrenamtlichen, Schulen, Behörden, ÄrztInnen, NachbarInnen etc. Nicht zuletzt können die deutlichen Beschleunigungen und Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis nur für Personen greifen, die über ausreichende Deutschkenntnisse für die angestrebte Tätigkeit verfügen. Konzeption eines Sprachförderungsangebotes für Flüchtlinge im Asylverfahren und in Duldung. Flächendeckende Angebote in Kooperation mit den regional relevanten Sprachkursträgern mit Erfahrung bei der Flüchtlingsförderung in allen Kreisen und kreisfreien Städten. Landesinitiative zur regelmäßigen Öffnung und Finanzierung der TN von AsylbewerberInnen vor der Asylanerkennung und von geduldeten Flüchtlingen in Integrationskursen. Korrespondierend zu einer dezentral zugänglichen landesgeförderten Sprachförderung müssen in den Kreisen und kreisfreien Städten Töpfe für DolmetscherInnen geschaffen werden, auf die Flüchtlinge oder mit Flüchtlingen kommunizierende Stellen im Bedarfsfall auf Basis der Vermittlung von Migrationsfachdiensten, Initiativen und Die seit Ende 2013 aus Landesförderung finanzierten, an den Volkshochschulen durchgeführten „Staff-Kurse“ sind keine qualifizierten Sprachförderungsangebote. Die Kurse können allenfalls eine sozialräumliche Erstorientierung und überdies ein paar erste Vokabeln vermitteln. Land SH Sprachkursträger Förderprogramm für Alphabetisierungs- und Brückensprachkurse für gestattete und geduldete Flüchtlinge auflegen. Ausschreibung, Bewilligung und Aufnahme der Kurstätigkeit bis spätestens 3. Quartal 2015 Anstatt diese Staff-Kurse weiterhin zu finanzieren, sollte das Land Sprachkursangebote fördern, die auf Basis von ca. 400 Unterrichtsstunden flächendeckend angeboten eine Brücke in die IK-Kurse für Flüchtlinge schlagen können. Beim Kennenlernen der wesentlichen Strukturen vor Ort und beim Erlernen alltagssprachlicher Grundkenntnisse können Ehrenamtliche, FlüchtlingsberaterInnen bzw. -lotsInnen ergänzend unterstützen. Der Bund muss die IK-Kurse regelmäßig für Flüchtlinge öffnen. Im Prozess der räumlichen und individuellen Erstorientierung und Bewältigung akuter Bedarfslagen ergibt sich bei Vorsprache von Flüchtlingen bei öffentlichen Stellen, bei Gesundheitsdiensten, AnwältInnen, Migrations- und anderen Beratungseinrichtungen, Kita, Schulen, Bildungsinstitutionen, Vereinen etc. regelmäßig ein Bedarf an Dolmetschervermittlung, für den keine Ressourcen zur Verfügung stehen,. Kommunen Selbstverpflichtung zur Finanzierung von Dolmetscherpools in den Kreisen und kreisfreien Städten. 14 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Flüchtlingsfamilien pflegen nicht selten den Irrglauben, dass es den Kindern gut tut hier nur Deutsch zu sprechen. Muttersprachliche Kompetenz geht im Zuge dessen schnell verloren. Die besondere Lernkompetenz, die sich auf Basis von Mehrsprachigkeit ergibt, kommt damit nicht zum Tragen. AsylbetreuerInnen zugreifen können. Die regelmäßige Förderung von Mehrsprachigkeit bei Flüchtlingskindern bzw. ihre Familiensprachenkompetenzförderung ist angezeigt. Land SH Schulen/Stiftunge n BA Familiensprachenangebote für Flüchtlingskinder an Schulen in SH entwickeln und umsetzen 15 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Frühkindliche Bildung MSGWG Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Nicht alle Kinder von AsylbewerberInnen haben Zugang zu Kitas. Davon wiederrum nur ein Teil erhält Hilfen bei Frühförderungsbedarf. Das Kita-Personal erhält nur ungenügend Fortbildung zu Themen rund um Flucht und Asyl und relevante personenbezogenen Problemfelder. Es herrscht Mangel an DolmetscherInnen insbesondere mit Blick auf die Elternarbeit. Ausnahmslos alle Kindern müssen in Kitas aufgenommen werden und im Bedarfsfall Zugang zu Frühförderung erhalten. Der unter „Sprache“ geforderte DolmetscherInnenpool ist hier ebenfalls sehr bedarfsrelevant. Land SH Erlass des Landes zur regelmäßigen Integration von Flüchtlingskindern in Kita. Entwicklung und Bereitstellung von Fortbildungsangeboten für ErzieherInnen mit Blick auf Flüchtlingsfamilien und – kinder. Siehe „Sprache“: Selbstverpflichtung zur Finanzierung von Dolmetscherpools in den Kreisen und kreisfreien Städten. 16 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Bildung MSB Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Für Jugendliche und jungerwachsene Flüchtlinge mit einer Herkunftsland-bedingten nichtstringenten Schulvita bestehen besondere Hürden bei der Aufnahme von Schulbildung nach Ende der gesetzlichen Schulpflicht. Gymnasien sind nicht in die DAZ-versorgung einbezogen, verfügen oftmals aber über spezifisch qualifiziertes Lehrpersonal. Die Altersgrenze zur Schulpflicht an berufsbildenden Schulen sollte auf 27, mindestens 25 J. heraufgesetzt werden. Land SH Gesetzesänderung Land SH Land SH Land SH Schulen/Stiftungen Stellenpool und Förderung von DAZ-Kursen an Gymnasien Finanzierung eines die DAZ-Kurse flankierenden Angebots an Mathematikunterricht Familiensprachenangebote für Flüchtlingskinder an Schulen in SH entwickeln und umsetzen Flüchtlingsfamilien pflegen nicht selten den Irrglauben, dass es den Kindern gut tut hier nur Deutsch zu sprechen. Muttersprachliche Kompetenz geht im Zuge dessen schnell verloren. Die besondere Lernkompetenz, die sich auf Basis von Mehrsprachigkeit ergibt, kommt damit nicht zum Tragen. Junge Flüchtlinge benötigen nicht allein DAZ-Angebote, sondern auch Brückenangebote zu anderen Fachthemen: insbesondere Mathematik Die regelmäßige Förderung von Mehrsprachigkeit bei Flüchtlingskindern bzw. ihre Familiensprachenkompetenzförderung ist angezeigt. 17 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Arbeit und Ausbildung MWAVT Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Die Beratung von Flüchtlingen zur Fragen der Arbeitsmarktintegration, der Anerkennung von Abschlüssen und sonstigen Integrationsfördernden Angeboten, ist derzeit in SH sehr fragmentiert. Sie wird u.a. von freien Wohlfahrtverbände, kirchlichen Einrichtungen, Weiterbildungsträgern sowie in eingeschränktem Maße von Arbeitsverwaltungen wahrgenommen. Vor Ort gibt es sehr große Unterschiede im Angebot und der Beratungsqualität. Der Flüchtlingsrat SH zunächst mit dem Projekt access und derzeit als Koordinator des IQ Netzwerks SH, hat in den letzten Jahren systematisch und gemeinsam mit Schlüsselakteuren der Arbeitsmarktpolitischen Beratung für Flüchtlinge und MigrantInnen, einer flächendeckender dezentral organisierter Beratungsstruktur aufgebaut, Beratungsangebote vereinheitlicht und Beratungskompetenzen deutlich gesteigert. Vorbildlich und innovativ ist auch die enge Verzahnung und strategische Zusammenarbeit mit den wichtigsten Arbeitsmarktakteuren. Das IQ Netzwerk SH wird finanziert aus Bundes- und EU Mitteln, die voraussichtlich bis 2018 gesichert sind. Zahlreiche Änderungen in Aufenthaltsrecht, Beschäftigungsverordnung, AsylbLG etc. haben zu einer formalen Verbesserung des Zugangs zu Arbeit und Ausbildung für Flüchtlinge auch schon in einem frühen Stadium ihres Aufenthalts geführt. Nun ist es dringend erforderlich zum einen, die für die Arbeitsmarktintegration zuständigen Regeldienste bei der Umsetzung der veränderten oder umfangreicheren Aufgaben zu unterstützen sowie Lücken im Zusammenwirken der unterschiedlichen Gesetzesänderungen zu identifizieren und zu schließen. Die gut etablierte und anerkannte Beratungsstruktur sollte in den geplanten Flüchtlingspakt integriert werden. Denn eine kompetente und zielgerechte Beratung stellt aller Erfahrung nach, eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration dar. Aus diesen Gründen wäre es notwendig eine dauerhafte Verankerung, der im Rahmen des IQ Netzwerks aufgebauten Beratungsstruktur, auch über den Finanzierungshorizont 2018 hinaus sicher zu stellen. Dies wäre auch aus Gründen der Vermeidung von Doppelstrukturen sehr sinnvoll. Land SH, FRSH, Beteiligte Partner der Beratung, Strategische Partner/ Arbeitsmarktakte ure Aufstockung des Personals und entsprechende Fortbildungen in den Regeldiensten des Arbeitsmarktes, da verstärkt Asylsuchende die ihnen zustehende Beratung und Arbeitsförderung in Anspruch nehmen werden. Bereitstellung bzw. Finanzierung von DolmetscherInnen vor dem Hintergrund des früheren Arbeitsmarktzugangs zur adäquaten Verständigung mit Flüchtlingen, die noch nicht länger in Deutschland ansässig sind. Land SH Wirtschaft Hochschulstiftung en BA Einsetzung einer konzeptionellen Arbeitsgruppe Förderprogramm des Landes . Finanzierung Dolmetscherdienste durch Land und BA Landesstipendium für von BAFög und BAB vorübergehend oder vollständige ausgeschlossene Flüchtlinge 18 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Der Flüchtlingsrat SH und seine operativen und strategischen Partner haben seit 2002 auf Basis verschiedener Bundes/EUgeförderter Programme unter dem Label „Land in Sicht!“ professionelle heterogene Netzwerke von Projektangeboten und Akteuren mit dem Ziel nachhaltiger Integration von bleiberechtsungesicherten Flüchtlingen in (Berufs)Bildung und Arbeit geschaffen. Land in Sicht! hat die erheblichen Potenziale und integrationsorientierten Motivationen der hierzulande Schutz suchenden Menschen vielfältig unter Bewies gestellt und die Ergebnisse statistisch dokumentiert. Leider hat weder die Fachkräfteinitiative noch der Landes-ESF das Thema der arbeitsmarktorientierten Integrationsförderung von Flüchtlingen über den Verwies auf die Angebote von Land in Sicht! hinaus aufgegriffen. Dadurch sind bis dato Chancen, auf Basis der Erfahrungen des Netzwerks Land in Sicht! aufbauende eigenständige arbeitsmarktliche Flüchtlingsintegrationsstrategie des Landes zu materialisieren, versäumt worden. Die ab Sommer 2015 beginnende – wohl letzte – Bundes/ESF-Förderperiode für Land in Sicht! wird die bisherigen im Netzwerk generierten – zzgl. eines neuen Projektes in Trägerschaft der Optionskommune NF – Durch die positiv zu bewertenden geänderten Fristen im AsylbLG im Hinblick auf Analogleistungen zum SGB II und der erst für August 2016 in Aussicht stehenden Änderungen der Wartefristen für verschiedene Personengruppen im Bafög bzw. BAB fallen insbesondere Geduldete und Flüchtlinge u.a. mit AE 25,5 aus dem Leistungsbezug AsylbLG oder SGB II heraus, wenn sie eine dem Grunde nach Bafög oder BAG förderfähige Ausbildung aufnehmen, aber noch keinen Zugang zur Bafög Förderung haben. Asylsuchende fallen nun schon nach 15 Monaten aus dem Leistungsbezug bei Aufnahme einer solchen Ausbildung ohne jeden Anspruch auf Förderung nach Bafög. In der anstehenden Förderphase sollte ein mit den Angeboten des Netzwerks Land in Sicht! bei der der primärzielgruppen und multiplikatorInnenorientierten Förderung des Zugangs von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt entwickelt und etabliert werden. Ziel ist die Verstetigung eines künftig flächendeckenden und im Bundesland regelgeförderten arbeitsmarktlichen Integrationsförderangebotes für Flüchtlinge Land SH FRSH Arbeitsmarktakte ure BAMF Selbstverpflichtung zur Entwicklung und Umsetzung eines Landesprogramms regelmäßiger Arbeitsmarktförderung als Regelförderung für (noch) bleiberechts-ungesicherte Flüchtlinge 19 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel aber nicht flächendeckenden Angebote zunächst fortsetzen. In der aktuellen Förderperiode der ESF-BAMF-Sprachkurse, die sich insbesondere der berufsvorbereitenden Sprachförderung von ZuwanderInnen widmen, führen erhebliche Kürzungen zu großen Einschnitten zulasten insbesondere der teilnehmenden Flüchtlinge, die LeistungsbezieherInnen nach dem AsylbLG sind. Neben vielen Kursen für Personen im Leistungsbezug wurden zunehmend auch Kurse für Flüchtlinge entwickelt und höchst erfolgreich durchgeführt. Das ESF-BAMNF-Programm hat damit der von Migrations- und Integrationsfachdiensten, Bleiberechtsnetzwerken und Arbeitsmarktakteuren immer dringlicher gestellten Forderung nach mehr und berufsspezifischer Deutschförderung für noch bleiberechtsungesicherte Flüchtlinge Rechnung getragen. Die nunmehr beabsichtigten Kürzungen werden – soweit sie unwidersprochen bleiben – auch in SH Löcher in die Versorgungsstruktur reißen. Am 19.12.2014 hat der Bundesrat der Änderung des BAföG zugestimmt. Die Gesetzesänderungen sollen zum einen Förderlücken schließen, zum anderen die Leistungssätze anpassen sowie Freibeträge, die nicht auf das BAföG angerechnet werden, erhöhen. Für Flüchtlinge ist dabei wichtig, dass Personen mit einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Aufenthaltsgesetz bereits nach 15 Monaten (statt bisher vier Jahren) Aufenthalt in Deutschland BAföG-Förderung erhalten können. Jedoch werden diese Änderungen erst im Herbst 2016 in Kraft treten. Dies wird bis dahin zu einer Förderlücke für Flüchtlinge führen. Denn im Dezember 2014 wurden ebenfalls durch Bundestag und Bundesrat Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen (AsylbLG). Die Änderungen führen dazu, dass Personen, die länger als 15 Monate in Deutschland leben Analogleistungen nach SGB XII erhalten sollen. Zudem werden Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ganz aus dem AsylbLG herausgenommen, wenn die Aussetzung ihrer Abschiebung über 18 Monate zurückliegt. Sie sollen dann Leistungen nach SGB II, also u.a. ALG II – sofern sie erwerbsfähig sind -, bekommen. Die Änderungen des AylbLG werden ab dem 01.03.2015 in Kraft Alternativen für die nicht auskömmlichen ESF-BAMF-Kursangebote für Flüchtlinge in SH müssen ggf. in gemeinsamen Bemühungen von Land und Wirtschaft generiert werden. Das BAfö-Gesetz muss nachgebessert werden, so dass auch Flüchtlinge BAföG und BAB während Schulbesuch und Ausbildung beziehen können. Die Förderlücke für die Geduldeten und diejenigen mit AE nach § 25.3 muss überbrückt werden. Land SH Wirtschaft Land SH Wirtschaft Selbstverpflichtung zur Auflage eines Landesförderungsprogramm zur Teilnahme von Flüchtlingen an ESF-BAMFKursen unter finanzieller Beteiligung der Wirtschaft Das Land SH startet eine Bundesinitiative mit dem Ziel, BAföG und BABRichtlinien so anzupassen, dass auch Flüchtlinge gefördert werden können. Verpflichtung des Landes SH und der Wirtschaft, zur Überbrückung ein Stipendienprogramm aufzulegen. 20 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel treten. Die eigentlich erfreulichen Veränderungen, können bei Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, einer Duldung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis, bei der Leistungen nach AsylbLG gezahlt werden, zu einer Förderlücke führen, bis die Änderungen im BAföG im Herbst 2016 in Kraft treten (für Gestattete wird die Lücke selbst dann noch weiter bestehen). 21 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Gesundheit MSGWG Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) Zielvereinbarung/Strateg ie Die Kosten für qualifiziertes Dolmetschen bei einem Arztbesuch und bei einer Psychotherapie werden nicht von den Krankenversicherung erstatte. Besonders problematisch ist es, wenn unqualifiziertes Dolmetschen zu einer Fehldiagnose führt und somit zu gesundheitlichen Schäden bei Patientinnen/Patienten. Diese wiederum führen zu Kostensteigerung bei den Krankenversicherungen. Dolmetscherkosten als Leistung der Krankenversicherung im SGB V Land SH Das Land setzt das Thema auf die Tagesordnung der Gesundheitsministerkonferenz bzw. wird auf der Bundesebene initiativ. Etwa 40 Prozent der Flüchtlinge sind aufgrund von Krieg, Folter, sexueller Gewalt und Flucht traumatisiert. Die derzeitigen psychotherapeutischen und psychosozialen Unterstützungs- und Beratungsangebote können den hohen Bedarf nicht abdecken. Ausbau des psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlungsangebotes – Errichtung eines Behandlungszentrums Zur Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge gibt es aktuell allerhand Ankündigungsmeldungen. Die Gesundheitskarte soll umgehend eingeführt werden und – gemäß der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Menschenwürde unteilbar sei – bedingungslos in jedwedem Krankheitsfall oder bei jeder Behandlungsbedürftigkeit die Kosten für die ärztliche Behandlung übernehmen. Bereitstellung auskömmlicher Mittel für die psychotherapeutische und psychosoziale Arbeit mit traumatisierten Flüchtlingen Bund Land SH Gesundheitskarte für Alle 22 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel MSGWG UMF Ist Handlungs- (und Unterlassungs)bedarf Akteur(e) In den letzten Jahren ist mit ca. 55% ein überproportionaler Anteil junger Flüchtlinge bis 25 Jahre zu verzeichnen. Dadurch ergeben sich besondere und neue Herausforderungen an die Politik. Es muss sichergestellt werden, dass neu eingereiste junge Flüchtlinge unabhängig vom Aufenthaltsstatus möglichst schnell Zugang zum Bildungssystem erhalten. Dies ist in SchleswigHolstein nur im Rahmen der Berufsschulpflicht möglich, aber gewährleistet. Es gibt aber w.o.g. (vgl. „Bildung“) Defizite, insbesondere im Bereich der Beschulung und Förderung von jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren, die weitgehend ausgeschlossen bleiben. Im Herbst dieses Jahres soll das "Gesetz zur Sicherstellung der kindgerechten Versorgung, Betreuung und Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" in Kraft treten, das eine Verteilung von UMF in die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel vorsieht. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind in erster Linie schutzbedürftige Kinder und Jugendliche mit eigenen national und international garantierten Rechten. Nach jetzigen Kenntnissen werden bei den Verhandlungen zum Inhalt des Gesetzentwurfs nur die Fragen des Ablaufs des Verteilverfahrens, der Meldefristen der zuständigen Bundesbehörde und die Zugrundelegung von Quoten für das Verfahren ausführlich diskutiert. Das geplante Gesetz in dieser Form wird damit die Rechte der jungen Flüchtlinge nicht stärken und die bestehenden Probleme nicht lösen, sondern diese wegen fehlender Standards, unklarer Regelung der Personensorge sowie drohender mehrfacher Ermöglichung des Schulbesuchs bis 25 Jahre, Ausbau der Sprachförderklassen in Berufsschulen Flexible Bereitstellung von Lehrerstunden zur Förderung von Flüchtlingskindern sowie Einsatz von SchulsozialarbeiterInnen Sicherstellung der Fahrtkosten zu Schule und Ausbildung Stärkung spezieller "Kompetenzzentren" in SchleswigHolstein bei der Aufnahme von UMF Zielvereinbarung/Strateg ie Land SH LfA Lifeline e.V. Paritätischer SH Jugendhilfeträger Die angedachte nur quotale Verteilung kann nicht als Lösung für die im Kontext der Aufnahme von UMF auftretenden Probleme gesehen werden. Vielmehr sind in Kooperation mit den Fachdiensten für UMF ein bundesweit einheitliches Aufnahmekonzept (Inobhutnahme, Clearingverfahren, Unterbringung) zu erarbeiten, das trotz stark steigender Flüchtlingszahlen die normsetzenden Kinder- und Jugendhilfestandards voll beachtet. Einsetzung einer konzeptionellen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Fachdiensten und NGOs Ablehnung des geplanten Gesetzes zur reinen Quotenverteilung durch das Land SH / Eintreten für die Erarbeitung eines umfassenden, bundesweit einheitlichen Aufnahmekonzepts für UMF durch das Land SH. 23 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel Ortswechsel eher verschärfen. Auch fehlen bislang die im geplanten Gesetzesvorhaben zu verankernde klaren Kriterien, die festlegen, wie die Sicherung und Bestimmung des Kindeswohls und ihre Dokumentation zu erfolgen hat. Viele "kleinere" Jugendämter sind aktuell mit der für sie ungewohnten Aufgabe, UMF aufzunehmen überfordert. Verbindliche Standards auf Landesebene könnten die Arbeit der Ämter erleichtern und das Kindeswohl der Minderjährigen sicherstellen. Nach wie vor ist in Schleswig-Holstein ungeklärt, wie eine fachkundige Vertretung im ausländerrechtlichen Verfahren sichergestellt werden kann, wenn das Jugendamt als Amtsvormund nicht mit der erforderlichen Sachkunde ausgestattet ist. Es gibt dazu ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes von 2012 (AZ: XII ZB 124/12), nach dem Rechtsberatung und Begleitung in Asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren für UMF nicht zwangsläufig von der Jugendhilfe erbracht werden müssen. Die Bundesregierung hat zwar im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass das Alter für die Verfahrensfähigkeit in aufenthaltsrechtlichen Fragen von 16 auf 18 Jahre hochgesetzt werden soll, es ist jedoch ungewiss, wann die gesetzliche Novellierung konkret erfolgen wird. Die Jugendlichen selbst sind ohne gesetzliche Vertretung und qualifizierte Beratung nicht in der Lage, die rechtlich für sie sinnvollen Entscheidungen zu fällen. Da nur ein gesicherter Aufenthaltstitel den jungen Flüchtlingen eine planbare Lebensperspektive bieten kann und damit die Voraussetzung für eine gelingende Integration darstellt, sind unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufenthaltsrechtlich grundsätzlich immer auf eine qualifizierte Beratung und Verfahrensbegleitung angewiesen. * Obwohl von der UN-Kinderrechtskonvention gefordert und auch europarechtlich explizit als Pflicht vorgegeben (Art. 6 Abs. 2 Dublin- III- VO, Art. 25 Verfahrensrichtlinie 2013/32 EU, Art. 24 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) ist die sachkundige Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren derzeit in Schleswig-Holstein nicht gesichert. In Anbetracht der stark angestiegenen Zahl von unbegleiteten mehrheitlich 16 bis 18jährigen Flüchtlingen (2014 meldeten die Jugendämter 830 Inobhutnahmen) besteht hier für das Land Schleswig-Holstein hier dringender Handlungsbedarf. Sicherstellung einer sachkundigen Rechtsvertretung für UMF im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren durch das Land SH Ggf. Einsetzung einer konzeptionellen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Fachdiensten und NGOs durch das Land SH Kiel, 29.3.2015 24 Flüchtlingsrat SH und Andere, Kiel 29.3.2015: Vorlage zur Planung der Flüchtlingskonferenz am 6. Mai 2015 in Kiel
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