BUSINESS REPLACEMENT MOBIL PREISLISTE

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIC ENERGY Solutions GmbH, Yorckstraße 20, DE-93049 Regensburg
1. Allgemeines
1.
2.
Die Leistungen der CIC Energy Solutions GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen.
Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.
2. Angebote
1.
Die Angebote der CIC Energy Solutions GmbH sind freibleibend. Die CIC Energy Solutions GmbH behält
sich technische Änderungen von Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen vor.
3. Leistungsumfang
1.
2.
Die Auftragsbestätigung zeigt den Umfang der Leistungen auf.
Die CIC Energy Solutions GmbH behält sich die Berechtigung vor, für die Durchführung des Vertrages
erforderliche Leistungen, durch Dritte ausführen zu lassen.
4. Bedingungen zum Zahlungsverkehr
1.
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3.
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7.
Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, sind Abschlagszahlungen nach
Baufortschritt bzw. Materiallieferung fällig.
Ab Rechnungsdatum ist das Entgelt innerhalb von zwei Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die CIC
Energy Solutions GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den Kunden, Verzugszinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um
einen Verbraucher handelt bzw. Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von 40,00 EURO zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden
nicht um einen Verbraucher handelt. Die CIC Energy Solutions GmbH ist berechtigt, einen höheren
Verzugsschaden geltend zu machen, wenn sie dies nachweisen kann.
Unzulässig sind Zahlungen mit Wechsel oder Schecks.
Eine Forderungsaufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
möglich.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Falls Umstände vorliegen die den Zahlungsanspruch der CIC Energy Solutions GmbH gefährden, z. B.
durch eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Beleg der Zahlungsunfähigkeit des Kunden,
kann die CIC Energy Solutions GmbH die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der
Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Die CIC Energy
Solutions GmbH behält sich den Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung sowie
Schadensersatzforderungen vor, falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung
nicht leistet. Ferner besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsgrund bzw. bestehen
Schadensersatzforderungen durch die CIC Energy Solutions GmbH, falls ein Insolvenzantrag über das
Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Kommt es zu Verzögerungen bei der Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage bzw. von
Anlagenteilen, ohne Verschulden der CIC Energy Solutions GmbH, so hat der Kunde alle damit im
Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Gleiches trifft auf weitere erforderliche Reisen zu.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIC ENERGY Solutions GmbH, Yorckstraße 20, DE-93049 Regensburg
5. Voraussetzungen für Liefer- und Montageleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
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Der Kunde trägt dafür Sorge, dass mit der Montage und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Dazu gehören u.a. auch Bereitstellung von
Wasser, Elektrizität und deren Anschlüssen sowie geeigneter Räumlichkeiten für den Aufenthalt von
Personal und zur sicheren Aufbewahrung von Werkzeug. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten
werden vom Kunden übernommen.
Der Kunde stellt das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine
Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher. Er garantiert die Geeignetheit der Bodenverhältnisse,
bzw. des betreffenden Gebäudes.
Der CIC Energy Solutions GmbH und den von der CIC Energy Solutions GmbH beauftragten Dritten
wird uneingeschränkter Zugang zum Montageort gestattet, soweit dies zur Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, auch im Sinne der Lieferung von Anlagenteilen und
der sachgerechten Ausführung von Dienstleistungen, welche in seinem Lieferumfang stehen oder
kommt er in Annahmeverzug, so ist die CIC Energy Solutions GmbH berechtigt, Ersatz des
entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Mit Eintritt eines Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs der Photovoltaik-Anlage auf den Kunden über.
6. Lieferverzug Lieferfristen; Gefahrenübergang bei der Lieferung von Materialen
1.
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4.
Fristen oder Termine sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Werden Mitwirkungshandlungen seitens des Kunden nicht rechtzeitig zur Einhaltung von Fristen und
Terminen vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung, unter dem
Vorbehalt, dass die Verlängerung nicht in Kollision zu anderen Aufträgen oder Lieferungen Dritter
steht. Ausgenommen davon ist, wenn die CIC Energy Solutions GmbH die Verzögerung zu vertreten
hat. Jegliche Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Kooperationspartner
oder Lieferanten der CIC Energy Solutions GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen.
Nicht zu vertreten hat die CIC Energy Solutions GmbH, auch bei verbindlich vereinbarten Terminen
und Fristen, Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie bspw. Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. die es der CIC Energy Solutions GmbH nicht nur
vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Dies
gilt auch bei von der CIC Energy Solutions GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
Die CIC Energy Solutions GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern bei Verzug auf
einer von CIC Energy Solutions GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht. Für eine leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen.
Der Gefahrenübergang bei Materiallieferung ist, ab Lager CIC Energy Solutions GmbH bzw. deren
beauftragten Firmen. Auf Gefahr des Kunden erfolgt der unversicherte Versand. Dabei wählt die CIC
Energy Solutions GmbH die Versandart. Auf Wunsch des Käufers wird gegen Berechnung der
Versicherungsgebühr eine Versicherung abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt
erst dann, wenn die CIC Energy Solutions GmbH die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft
erhalten hat. Die CIC Energy Solutions GmbH übernimmt keine weiteren Verpflichtungen.
7. Vorbehalt des Eigentums
1.
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3.
Erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts geht das Eigentum an allen Komponenten an den
Kunden über. Die CIC Energy Solutions GmbH behält sich das Eigentum an den Komponenten bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
Der vollständige Risikoübergang erfolgt sofort, wenn der Kunde die Anlage bzw. Teile davon oder die
gelieferte Ware nutzt, auch wenn die vollständige Zahlung des Entgelts noch nicht erfolgt ist. Dies
betrifft jedoch nicht den Eigentumsübergang.
Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen des Kunden, ist die CIC Energy Solutions GmbH
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen und die Komponenten heraus zu verlangen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CIC ENERGY Solutions GmbH, Yorckstraße 20, DE-93049 Regensburg
4.
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Der Kunde trägt selbst die Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische
Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind.
Der Kunde hat die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und
sonst üblichen Risiken zu versichern, bis der Eignungsübergang erfolgt ist. Er hat der CIC Energy
Solutions GmbH die Police spätestens bei Lieferung/Beginn vorzulegen.
Wird die von der CIC Energy Solutions GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum
stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der CIC Energy Solutions GmbH das Eigentum an der
neuen Sache zu dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen
Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes
das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die CIC Energy
Solutions GmbH mit ihm darüber einig, dass er der CIC Energy Solutions GmbH das Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der
entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese
unentgeltlich für die CIC Energy Solutions GmbH verwahrt.
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten während des
Bestehens des Eigentumsvorbehalts untersagt. Dem Kunden ist nur eine Weiterveräußerung der
Komponenten gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Diese Weiterveräußerung jedoch nur in dem Wert,
der dem der bisher bezahlten Ware entspricht. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden
Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die CIC Energy
Solutions GmbH ab. Widerruflich ermächtigt die CIC Energy Solutions GmbH den Kunden, die von der
CIC Energy Solutions GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von der CIC Energy Solutions
GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommen, kann die Einziehungsermächtigung widerrufen werden.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde
auf das Eigentum der CIC Energy Solutions GmbH hinweisen und die CIC Energy Solutions GmbH
unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde haftet, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der
CIC Energy Solutions GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
8. Bestimmungen zur Abnahme
1.
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4.
Nach betriebsfertiger Erstellung der Anlage erfolgt die Abnahme. Die CIC ist zur Beseitigung
festgestellter Mängel, welche nicht dem vereinbarten Vertragsumfang entsprechen und von ihr zu
vertreten sind, verpflichtet. Bei Vorliegen von nicht wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber eine
Abnahme nicht verweigern.
Wesentliche Mängel, sind nur diejenigen Mängel, die eine wirtschaftliche Nutzung der Anlage durch
den Kunden unmöglich machen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der CIC Energy
Solutions GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die
CIC Energy Solutions GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des
Abnahmeprotokolls von beauftragten Dritten vertreten lassen. Gleichfalls gilt die Abnahme als erfolgt,
wenn die Anlage vom Kunden wirtschaftlich in Gebrauch genommen worden ist.
Bei gemeinsamer Abnahme ist ein Protokoll über die Abnahme anzufertigen und von beiden
Vertragspartnern zu unterzeichen.
9. Gewährleistungsvereinbarungen
Die CIC Energy Solutions GmbH haftet wie folgt für Mängel:
1.
2.
Die Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch die
CIC Energy Solutions GmbH.
Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige
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Pflichtverletzung der CIC Energy Solutions GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer
Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung der CIC Energy Solutions GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer
Erfüllungsgehilfen.
Der Kunde hat schriftlich und unverzüglich Sachmängel zu rügen, nachdem er von den Mängeln
Kenntnis erlangt hat.
Die CIC Energy Solutions GmbH ist zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt,
falls die Anlage bei Abnahme einen Mangel aufweist.
Nach dreimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen, eingeschränkt durch Ziffer 11.
Während der Gewährleistungsfrist darf der Kunde die Anlage nur durch eine qualifizierte Fachfirma
warten und instand halten, ansonsten verliert er die Gewährleistungsansprüche und etwaige Garantien.
Auf Verlangen der CIC Energy Solutions GmbH ist dies nachzuweisen. Des Weiteren stellt der Kunde
sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung natürliche Abnutzung, ungeeigneter Betriebsmittel und
Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Dies gilt auch bei Schäden, die durch
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen des Käufers oder von der CIC Energy Solutions GmbH nicht
eingeschalteter Dritter entstehen.
Von den Gewährleistungsansprüchen unabhängig gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den
jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller
eine Garantieleistung an die CIC Energy Solutions GmbH erbringen, wird die CIC Energy Solutions
GmbH daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.
10. Ansprüche auf Schadensersatz
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3.
4.
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die CIC Energy Solutions GmbH
Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz und bei Fehlen einer
Beschaffenheit, für die CIC Energy Solutions GmbH eine Garantie übernommen hat in voller Höhe.
Für alle Ansprüche gegen CIC Energy Solutions GmbH auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bei vertraglicher und außervertragliche Haftung gilt - außer in den Fällen
unbeschränkter Haftung - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nur dann
nicht, soweit in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere
Verjährungsfrist vorgesehen ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung
wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag bzw. dessen Kündigung
Beide Parteien sind zum Rücktritt oder Kündigung, unbeschadet der gesetzlichen Rechte, unter den folgenden
Bedingungen berechtigt:
1.
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4.
Falls es zu Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem in unserem
Angebot enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn kommt.
Falls es zu mehrfachen vorsätzlichen oder fahrlässigen Behinderungen in der Bauausführung kommt,
welche von der CIC Energy Solutions GmbH nicht zu vertreten sind und damit die Lieferfrist um 2
Monate überschritten wird.
Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit
diese Preiserhöhung insgesamt 2 % des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises,
bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen. Vor Kündigung oder Rücktritt kann die CIC Energy
Solutions GmbH von den Parteien eine Vertragsanpassung verlangen.
Soweit die CIC Energy Solutions GmbH vom Vertrag zurücktritt oder kündigt, hat die CIC Energy
Solutions GmbH dem Kunden einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen
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nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 auf dessen Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche
Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 11.1. resultieren,
ausgeschlossen.
12. Weitere Bestimmungen
1.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die CIC Energy Solutions GmbH die installierte
Anlage als Referenz benennen und mit Fotos der Anlage werben darf.
13. Produktspezifische Bedingungen
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Errichtung der Photovoltaikanlage notwendigen behördlichen und
nicht behördlichen Genehmigungen einzuholen. Er sichert der CIC Energy Solutions GmbH zu, dass
diese vor Baubaubeginn vorliegen.
Bei Photovoltaikanlagen auf Gebäuden versichert der Kunde, dass er die Tragfähigkeit des Daches für
die zusätzliche Lastaufnahme der Photovoltaikanlage von einem Statiker hat prüfen lassen und eine
Freigabe hierfür erhalten hat.
Die CIC ist nicht verpflichtet, die Vorlage von Genehmigungen zu prüfen. Dies gilt auch für deren
Richtigkeit. In diesem Zusammenhang wird die CIC von jeglicher Haftung befreit.
14. Gerichtsstand; anwendbares Recht
1.
Gerichtsstand ist Regensburg.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur
insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Das Übereinkommen der vereinten
Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) gilt nicht.
15. Schlussbestimmungen
1.
2.
3.
Die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen werden nicht berührt, sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden.
Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die wirtschaftlichen, technischen, oder
rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung
nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann eine Anpassung des
Vertrages an die geänderten Bedingungen durch beide Vertragspartner verlangt werden.
Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
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