Scheinselbständigkeit_Light and Sound 2014_2 [Schreibgeschützt

20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Risiken und Lösungsansätze für
Arbeitgeber und Freischaffende
MLaw Markus Güdel, Luzern
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Scheinselbständigkeit
Zur Person
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
?
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Scheinselbständigkeit
Vertrag
Vertrag
Vertrag
Vertrag
Vertrag
MLaw Markus Güdel, Luzern
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2
20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Dienstleistungen
Die Vertragstypen
•
Arbeitsvertrag
•
Auftrag
•
Werkvertrag
•
Innominatkontrakt
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Scheinselbständigkeit
Arbeitsvertrag
• Arbeitsleistung
• auf Dauer ausgelegt
• entgeltlich
• Subordinationsverhältnis
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Auftrag
• Sorgfältig erbrachte Dienstleistung
• Eigenständigkeit (wirtschaftliche Unabhängigkeit)
• zeitlich
• örtlich
• organisatorisch
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Scheinselbständigkeit
Werkvertrag
• Herstellung und Ablieferung eines Werkes
• gegen Entgelt
• Eigenständigkeit
Problembereiche
• Werkbegriff
• Auftragsumschreibung
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Ordnen Sie zu:
?
?
?
?
?
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Scheinselbständigkeit
Innominatkontrakt
Weiterentwicklung
Wirtschaftlicher und technischer Fortschritt sowie Wachstum
erfordern neue, angepasste gesetzliche Vertragsformen.
Lösung in der Schweiz:
•
Atypischer Vertrag
•
Innominatkontrakt
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Selbständigkeit /
Unselbständigkeit
Abgrenzung wichtig für
•
Steuern
•
Sozialversicherungsbeiträge
•
•
Altersvorsorge
•
Unfallversicherung (BUV/NBUV)
Haftung
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Scheinselbständigkeit
Selbständigkeit
Als selbständig erwerbend gilt, wer
•
In eigenem Namen handelt
•
Personal beschäftigt
•
Die Arbeitszeit selber festlegen kann
•
Das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit trägt (Gewinnund Verlusttragung
Unternehmerrisiko)
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Unselbständigkeit
Als unselbständig erwerbend gilt, wer
•
Keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über
Investitionen und Personalfragen hat
•
Auf fremden Namen und auf fremde Rechnung sowie
weisungsgebunden (zeitlich / örtlich) handelt
•
Periodisches Entgelt erhält und einen Arbeitsplatz
zugewiesen hat
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Scheinselbständigkeit
Grundsatz: kein Grundsatz
Es wird von Fall zu Fall entschieden
Wer entscheidet?
• Die AHV (je Kanton unterschiedlich)
• Die Steuerverwaltung
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Praxis der Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen prüfen jeden Einzelfall
BSV; Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz. 4066:
Für die Beurteilung, ob eine selbstständige oder eine unselbstständige Tätigkeit
vorliegt, ist hauptsächlich auf die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten
Veranstaltenden, auf die Dauer des Engagements und auf die Bedeutung der
Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung abzustellen. Entscheidend ist, ob eine
enge Verbindung zu den Veranstaltenden besteht. Verfügt das Orchester oder die
Künstlertruppe über eine eigene Organisation (z.B. ein Verein, der ein Orchester
managt), gelten die Mitglieder als unselbstständig erwerbend.
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Scheinselbständigkeit
Praxis der Ausgleichskassen
Was fällt auf?
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Berufsgattung des Technikers
Hauptkriterium bei der Unterscheidung SE/USE:
Das Unternehmerrisiko
BSV; Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz. 1013f.:
In unselbstständiger Stellung ist erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt
und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist.
Aber was bedeutet das?
Unterschiedliche Betrachtungsweise aus Sicht der
Betroffenen
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Scheinselbständigkeit
Weitere Unterscheidung
Freischaffend vs. Selbständig
Was für Probleme ergibt diese Unterscheidung?
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Selbständig
Wie vorgängig erwähnt
•
In eigenem Namen
•
Selbständige Festlegung der Arbeitszeit
•
Beschäftigung Personal
•
Tragung desunternehmerischen Risikos
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Scheinselbständigkeit
Freischaffend
Als freischaffend wird betrachtet, wer
•
Keine feste Anstellung
•
Tätig bei mehreren Arbeitgebern
•
Als Arbeitnehmer (nicht als Selbständiger)
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Weitere Unterscheidung
Freischaffend vs. Selbständig
Was für Probleme ergibt diese Unterscheidung?
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Scheinselbständigkeit
Voraussetzungen für BVGVersicherung
•
•
Mindestlohn von CHF 21’060.-- (Hochgerechnet auf das
Jahr)
mind. 3 Monate Anstellung
Weiteres Problem:
• Koordinationsabzug von CHF 24’570.-Bei Löhnen zwischen 21’00.-- und 24’570.-- beträgt der versicherte Lohn Fr.
3’510.--.
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Teilzeitarbeitende
Der Mindestlohn als Problem
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Scheinselbständigkeit
Lösung des Problems?
•
Freiwillige Versicherung bei einer Pensionskasse eines
Arbeitgebers
• Voraussetzungen:
• Insgesamt CHF 21’060.– pro Jahr verdient
• Arbeitnehmer informiert Arbeitgeber vor
Vertragsabschluss
• BVG-Einrichtung sieht diese Versicherungsart vor
(AVB einsehen)
•
Anschluss an Auffangeinrichtung BVG
•
Anschluss an berufsspezifische Vorsorgeeinrichtungen
• CAST Charles Apothéloz-Stiftung
• Vorteile?
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20.10.2014
Scheinselbständigkeit
Was tun als Techniker?
Betreffend Scheinselbständigkeit
• Darauf beharren, dass man als Arbeitnehmer eingestellt
wird
• GmbH oder AG gründen und sich selber anstellen
Betreffend Sozialversicherung
• Sich vorher informieren
• Anschluss an eine geeignete Vorsorgeeinrichtung
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Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit
Haben Sie Fragen?
MLaw Markus Güdel
www.guedel.info
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