20.10.2014 Scheinselbständigkeit Risiken und Lösungsansätze für Arbeitgeber und Freischaffende MLaw Markus Güdel, Luzern 1 Scheinselbständigkeit Zur Person MLaw Markus Güdel, Luzern 2 1 20.10.2014 Scheinselbständigkeit ? MLaw Markus Güdel, Luzern 3 Scheinselbständigkeit Vertrag Vertrag Vertrag Vertrag Vertrag MLaw Markus Güdel, Luzern 4 2 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Dienstleistungen Die Vertragstypen • Arbeitsvertrag • Auftrag • Werkvertrag • Innominatkontrakt MLaw Markus Güdel, Luzern 5 Scheinselbständigkeit Arbeitsvertrag • Arbeitsleistung • auf Dauer ausgelegt • entgeltlich • Subordinationsverhältnis MLaw Markus Güdel, Luzern 6 3 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Auftrag • Sorgfältig erbrachte Dienstleistung • Eigenständigkeit (wirtschaftliche Unabhängigkeit) • zeitlich • örtlich • organisatorisch MLaw Markus Güdel, Luzern 7 Scheinselbständigkeit Werkvertrag • Herstellung und Ablieferung eines Werkes • gegen Entgelt • Eigenständigkeit Problembereiche • Werkbegriff • Auftragsumschreibung MLaw Markus Güdel, Luzern 8 4 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Ordnen Sie zu: ? ? ? ? ? MLaw Markus Güdel, Luzern 9 Scheinselbständigkeit Innominatkontrakt Weiterentwicklung Wirtschaftlicher und technischer Fortschritt sowie Wachstum erfordern neue, angepasste gesetzliche Vertragsformen. Lösung in der Schweiz: • Atypischer Vertrag • Innominatkontrakt MLaw Markus Güdel, Luzern 10 5 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Selbständigkeit / Unselbständigkeit Abgrenzung wichtig für • Steuern • Sozialversicherungsbeiträge • • Altersvorsorge • Unfallversicherung (BUV/NBUV) Haftung MLaw Markus Güdel, Luzern 11 Scheinselbständigkeit Selbständigkeit Als selbständig erwerbend gilt, wer • In eigenem Namen handelt • Personal beschäftigt • Die Arbeitszeit selber festlegen kann • Das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit trägt (Gewinnund Verlusttragung Unternehmerrisiko) MLaw Markus Güdel, Luzern 12 6 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Unselbständigkeit Als unselbständig erwerbend gilt, wer • Keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen hat • Auf fremden Namen und auf fremde Rechnung sowie weisungsgebunden (zeitlich / örtlich) handelt • Periodisches Entgelt erhält und einen Arbeitsplatz zugewiesen hat MLaw Markus Güdel, Luzern 13 Scheinselbständigkeit Grundsatz: kein Grundsatz Es wird von Fall zu Fall entschieden Wer entscheidet? • Die AHV (je Kanton unterschiedlich) • Die Steuerverwaltung MLaw Markus Güdel, Luzern 14 7 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Praxis der Ausgleichskassen Die Ausgleichskassen prüfen jeden Einzelfall BSV; Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz. 4066: Für die Beurteilung, ob eine selbstständige oder eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist hauptsächlich auf die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltenden, auf die Dauer des Engagements und auf die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung abzustellen. Entscheidend ist, ob eine enge Verbindung zu den Veranstaltenden besteht. Verfügt das Orchester oder die Künstlertruppe über eine eigene Organisation (z.B. ein Verein, der ein Orchester managt), gelten die Mitglieder als unselbstständig erwerbend. MLaw Markus Güdel, Luzern 15 Scheinselbständigkeit Praxis der Ausgleichskassen Was fällt auf? MLaw Markus Güdel, Luzern 16 8 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Berufsgattung des Technikers Hauptkriterium bei der Unterscheidung SE/USE: Das Unternehmerrisiko BSV; Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz. 1013f.: In unselbstständiger Stellung ist erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Aber was bedeutet das? Unterschiedliche Betrachtungsweise aus Sicht der Betroffenen MLaw Markus Güdel, Luzern 17 Scheinselbständigkeit Weitere Unterscheidung Freischaffend vs. Selbständig Was für Probleme ergibt diese Unterscheidung? MLaw Markus Güdel, Luzern 18 9 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Selbständig Wie vorgängig erwähnt • In eigenem Namen • Selbständige Festlegung der Arbeitszeit • Beschäftigung Personal • Tragung desunternehmerischen Risikos MLaw Markus Güdel, Luzern 19 Scheinselbständigkeit Freischaffend Als freischaffend wird betrachtet, wer • Keine feste Anstellung • Tätig bei mehreren Arbeitgebern • Als Arbeitnehmer (nicht als Selbständiger) MLaw Markus Güdel, Luzern 20 10 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Weitere Unterscheidung Freischaffend vs. Selbständig Was für Probleme ergibt diese Unterscheidung? MLaw Markus Güdel, Luzern 21 Scheinselbständigkeit Voraussetzungen für BVGVersicherung • • Mindestlohn von CHF 21’060.-- (Hochgerechnet auf das Jahr) mind. 3 Monate Anstellung Weiteres Problem: • Koordinationsabzug von CHF 24’570.-Bei Löhnen zwischen 21’00.-- und 24’570.-- beträgt der versicherte Lohn Fr. 3’510.--. MLaw Markus Güdel, Luzern 22 11 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Teilzeitarbeitende Der Mindestlohn als Problem MLaw Markus Güdel, Luzern 23 Scheinselbständigkeit Lösung des Problems? • Freiwillige Versicherung bei einer Pensionskasse eines Arbeitgebers • Voraussetzungen: • Insgesamt CHF 21’060.– pro Jahr verdient • Arbeitnehmer informiert Arbeitgeber vor Vertragsabschluss • BVG-Einrichtung sieht diese Versicherungsart vor (AVB einsehen) • Anschluss an Auffangeinrichtung BVG • Anschluss an berufsspezifische Vorsorgeeinrichtungen • CAST Charles Apothéloz-Stiftung • Vorteile? MLaw Markus Güdel, Luzern 24 12 20.10.2014 Scheinselbständigkeit Was tun als Techniker? Betreffend Scheinselbständigkeit • Darauf beharren, dass man als Arbeitnehmer eingestellt wird • GmbH oder AG gründen und sich selber anstellen Betreffend Sozialversicherung • Sich vorher informieren • Anschluss an eine geeignete Vorsorgeeinrichtung MLaw Markus Güdel, Luzern 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie Fragen? MLaw Markus Güdel www.guedel.info 26 13
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