Was ist bei der Auswahl eines Breitbandanbieters nach dem

Was ist bei der Auswahl eines Breitbandanbieters nach
dem Kommunalen Vergaberecht zu berücksichtigen?
Vortrag anlässlich des Workshops
„Die neue Breitbandförderung für Schleswig-Holstein“
am 11.07.2008 in der Sparkassenakademie in Kiel
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Zusammenhang Beihilfe/Vergabe
Beihilferecht:
Transparenz, Öffentlichkeit, Wirtschaftlichkeit
Vergaberecht:
Transparenz, Pflicht zur Markterkundung,
Wirtschaftlichkeit
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Auswahl eines Breitbandanbieters:
Dienstleistungskonzession oder
Dienstleistungsauftrag?
Dienstleistungskonzession:
Unternehmer trägt die mit der Dienstleistung
verbundenen Risiken
Als Gegenleistung erhält der Unternehmer das Recht
seine eigene Leistung zu nutzen/ entgeltlich zu
verwerten.
Dienstleistungsauftrag:
Gemeinde übernimmt die gesamten Investitionskosten
oder ggf. die Deckungslücken (ganz oder teilweise)
Gemeinde trägt daher zumindest teilweise das
wirtschaftliche Risiko
Ergebnis: Es liegt ein Dienstleistungsauftrag vor!
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Weitere Frage: Liegt eine Beschaffung vor?
Deutsches Vergaberecht
Ist aus dem Haushaltsrecht entwickelt. Deshalb gehen
die öffentlichen Auftraggeber davon aus, dass ein
eigener Beschaffungsbedarf Tatbestandsmerkmal eines
öffentlichen Auftrages ist.
Europäisches Vergaberecht
Es ist nicht zu unterscheiden zwischen Aufträgen zur
Deckung seines Bedarfes und anderen Aufträgen.
Es reicht vielmehr aus, dass der öffentliche
Auftraggeber überhaupt Aufträge vergibt.
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Fazit
Es liegt ein Dienstleistungsauftrag vor
Es ist Vergaberecht anzuwenden, in diesem Fall
VOL/A
Zwei Varianten denkbar: nationale oder europaweite
Ausschreibung
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Nationale Ausschreibung
Nationale Ausschreibung (VOL/A, Abschnitt 1,
Basisparagraphen):
Beschränkte Ausschreibung nach
SHVgVO < 50.000,-EURO
§ 3 Nr. 3 lit. a VOL/A (Beschränkte Ausschreibung)
auch bei höheren Auftragssummen möglich,
aber hier nur nach öffentlichem
Teilnehmerwettbewerb.
Pflicht zur Markterkundung bei beschränkter
Ausschreibung (durch förmlichen
Teilnahmewettbewerb → Transparenz)
Gemeinde muss sicher sein, dass der
Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung
unter keinen Umständen erreicht wird.
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Aspekte der nationalen Ausschreibung
Leistungsverzeichnis ergibt sich aus vor allem aus
der nach Förderrichtlinie vorgeschriebenen
Bedarfsanalyse.
In der Ausschreibung sind Mindestbedingungen zu
formulieren
Deutsches Vergaberecht kennt bei der Bewertung
der Angebote nur den Aspekt „Wirtschaftlichkeit“
(Auswahl des günstigsten Bieters)
Alle Angebote die die Mindestbedingungen erfüllen,
sind zu werten.
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Europaweite Ausschreibung
Der Schwellenwert für EU-Vergaben beträgt aktuell
206.000,- EURO.
Beihilfehöchstsatz Breitbandförderung:
200.000,- EURO
Aber: Streitig könnte sein, was eigentlich der
Auftragswert bei der Breitbandförderung ist
(Wirtschaftlichkeitslücke; „Wert“ eines eigenen
Anschlusses; mögliche Wertschöpfung durch
Endkundenverträge; geldwerter Vorteil durch
Gewährung von Leitungsrechten)
Daher ist bei Unsicherheit, ob der Schwellenwert
überschritten wird, europäisches Vergaberecht
anzuwenden
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Europäisches Vergaberecht
Europaweite Ausschreibung gem.
§ 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A
Verhandlungsverfahren mit (vorheriger) öffentlicher
Vergabebekanntmachung
Da diese Beschaffung technologieneutral erfolgen
muss, ist nur ein Leistungsprogramm möglich.
Daher ist wegen der damit verbundenen Risiken eine
vorherige Festlegung des Gesamtpreises nicht
möglich (§ 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A).
Gewichtung der Eignungskriterien ist möglich, muss
aber diskriminierungsfrei erfolgen
Wichtig: Benachrichtigung von Bewerbern, die nicht
zum Wettbewerb aufgefordert werden, nach § 13 VgV
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Europäisches Vergaberecht
Weitere Vorteile:
Verhandlungen mit den Bietern möglich, um
vergleichbare Angebote zu erhalten
Geheimwettbewerb muss gewahrt bleiben
Gewichtung der Zuschlagskriterien möglich, z. B.
Zeitpunkt der Bereitstellung; Ausfallsicherheit;
Netzverfügbarkeit
Rügeverpflichtung der Bieter nach § 107 Abs. 3 GWB
(Wer nicht rechtzeitig gerügt hat, kann später nicht
mehr vor der Vergabekammer klagen!)
EU-Vergaberecht kann auch freiwillig angewendet
werden (unschädlich)
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein
Europäisches Vergaberecht
Vor Zuschlagserteilung Unterrichtung der
unterlegenen Bieter nach § 13 VgV, da sonst keine
wirksamen Verträge geschlossen werden
Da durch die Anwendung des europäischen
Vergaberechts die Kriterien „Transparenz,
Öffentlichkeit, Wirtschaftlichkeit“ erfüllt sind, können
die Gemeinde jederzeit nachweisen, dass ein
unangreifbares Verfahren erfolgte und somit kein
Vertragsverletzungsverfahren drohen kann, bzw. keine
Kürzung/ Rückzahlung der Beihilfe zu erwarten ist.
Holger Severin
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Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein