INSOLVENZANFECHTUNG ÖSTERREICH

INSOLVENZANFECHTUNG
ÖSTERREICH
Ausgewählte Fragen
WOLFGANG JELINEK
I. GRUNDLAGEN
Rechtsentwicklung
Anf-Tatbestände im Überblick
Anf-Recht und Anf-Anspruch
Entstehen des Anf-Anspruchs
Inhalt des Anf-Anspruchs, insb Zinsen
Rechtsweg und Zuständigkeit
WOLFGANG JELINEK
2
Rechtsentwicklung 1
1781 Josefinische CO – kein AnfR
1862 CO-Entw Benoni: AnfR
1866/67 Auflösung des Deutschen Bundes; Doppelmonarchie;
„cisleithanische“ Gesetzgebung
1868 CO – kein AnfR; Verweis auf ABGB (?!)
1873 Börsenkrach
1874 AnfG-Entw Glaser scheitert
1877 dKO
1880 AnfG-Entw Streit ->
1884 AnfG (Konkurs- und Einzel-Anf)
1914 Konkursordnung (§§ 27 – 43), AnfO (Einzel-Anf);
keine Anf im Ausgleichsverfahren
WOLFGANG JELINEK
3
Rechtsentwicklung 2
1925, 1934, 2003, 2006, 2009 Erweiterung des
Kreises der nahen Angehörigen (§ 32)
1982 Attraktionszuständigkeit für Anf-Klagen (§
43 Abs 5)
2009 Beseitigung überholter ehegüterrechtlicher AnfBestimmungen (§ 28 Z 3)
2010 KO-> IO (Umbenennung); Anf im
eigenverwalteten SanVerf; Neufassung des § 31
(Anf in Kenntnis der ZU)
WOLFGANG JELINEK
4
Anf-Tatbestände 1
§ 27 „allg“ Anf-Tatbestand
§ 28 Z 1-3 Anf wegen Benachteiligungsabsicht
(„Absichtsanfechtung“)
Z 1 10 Jahre positive Kenntnis
2 2,3 2 Jahre fahrlässige Unkenntnis genügt
§ 28 Z 4 Vermögensverschleuderung
§ 29 Anf unentgeltlicher (und gleichgestellter)
Verfügungen („Schenkungsanfechtung“)
WOLFGANG JELINEK
5
Anf-Tatbestände 2
§ 30 Anf wegen Begünstigung
„Gläubigertatbestand“ – „Deckungen“
Z 1 Inkongruenz – rein objektiv
Z 3 Absicht des Sch, den Gl vor anderen zu
begünstigen, bei Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis der Begünstigungsabsicht
Z 2 zulasten naher Angehöriger: Beweislastumkehr
WOLFGANG JELINEK
6
Anf-Tatbestände 3
§ 31 Anf wegen Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis der ZU (+ Überschuldung, § 67 Abs 1),
im allg (ohne nahe Angehörige, Z 1)
Z 2 erster Fall: Deckungen
Z 2 zweiter Fall: unmittelbar nachteilige
Rechtsgeschäfte
Z 3 mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte, wenn
der Nachteil für die Ins-Masse objektiv
vorhersehbar war; insb bei Vorliegen eines
offensichtlich untauglichen Sanierungskonzepts
WOLFGANG JELINEK
7
Anf-Recht und Anf-Anspruch 1
§ 27 Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen
• aus der Zeit vor Ins-Eröffnung
• das Schuldnervermögen betreffend:
den Ins-Gl gegenüber als unwirksam zu erklären („relative
Unwirksamkeit“).
§ 39 Abs 1 Inhalt des Anf-Anspruchs: Was durch die
anfechtbare Handlung
• dem Vermögen des Schuldners entgangen ist oder
• daraus veräußert oder aufgegeben wurde,
ist zur Insolvenzmasse zu leisten.
Nur gegenüber dem gutgläubigen Erwerber einer unentgeltlichen Leistung ist der
Erstattungsanspruch auf die erfolgte Bereicherung beschränkt (§ 39 Abs 3)
WOLFGANG JELINEK
8
Anf-Recht und Anf-Anspruch 2
Rückschluss auf Zweck:
• Beseitigung von „vorinsolvenzlichen“
Beeinträchtigungen des Haftungsfonds nicht
nur durch Verminderung, sondern auch durch
Entgang.
• „Rückgewähr“ daher zu eng.
WOLFGANG JELINEK
9
Anf-Recht und Anf-Anspruch 3
Dogmatische Einordnung
• Eigenständige Natur (Steinbach, Strohal, König)
• Eingriffskondiktion / Verwendungsanspruch
(Hoyer, Raber)
• Haftungsrechtliche Unwirksamkeit (Koziol,
Rebernig, Nunner-Krautgasser)
Nach König geringe praktische Bedeutung: wichtigste
Rechtsfolgen in § 39 durch Verweis auf ABGB (grds unredlicher
Besitzer) vorgegeben (anders: dKO) .
WOLFGANG JELINEK
10
Entstehen des Anf-Anspruchs
• Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(OGH, König).
• Bereits mit der anfechtbaren Handlung,
bedingt durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (Koziol/Bollenberger,
Rebernig, Trenker)
WOLFGANG JELINEK
11
Inhalt des Anf-Anspruchs 1
Rechtsgestaltung
zB Unwirksamerklärung einer Pfandrechtsbestellung
oder eines Veräußerungs- und Belastungsverbots (§ 364c
ABGB)
Leistung (sofern Rechtsgestaltung nicht ausreicht)
Wird in der Klage Leistung begehrt, so ist nach der Rsp ein
vorgelagertes Gestaltungsbegehren überflüssig (krit König)
Primär Naturalanspruch, bei Untunlichkeit
Ersatzanspruch in Geld
WOLFGANG JELINEK
12
Inhalt des Anf-Anspruchs 2
Haftung als unredlicher Besitzer § 39 Abs 2 ->
Haftung gem § 335 ABGB:
• Anspruch auf mögliche Erträgnisse (zB Zinsen
bei Veranlagung)
• Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher
Verzugszinsen ab Zeitpunkt der anfechtbaren
Zahlung (nicht erst ab Klagseinbringung)
• Nicht: Zinsen einer Kreditaufnahme durch den InsVw
wegen Vorenthaltung der anf Leistung (hM, aA König)
WOLFGANG JELINEK
13
Rechtsweg und Zuständigkeit
• Internationale Zuständigkeit in allen in Österreich
eröffneten Ins-Verf (§ 27a JN iVm § 43 Abs 5); ebenso
EuInsVO.
• Streitiger Zivilrechtsweg in allgemeiner
Gerichtsbarkeit infolge Unabhängigkeit des AnfAnspruchs von der rechtlichen Eigenart der angef
Rechtshandlung; unstreitig wegen § 43 Abs 5:
Insolvenzgericht.
• Daher nicht in Handels- oder Arbeitsgerichtsbarkeit
oder im Verwaltungsverfahren.
• Prüfungsprozess über Anf-Anspruch im Ins-Verf des Anf-Gegners auch bei
Arb-Ansprüchen vor dem allg Gericht (König, Rebernig, uU anders
Konecny).
WOLFGANG JELINEK
14
II. DECKUNGEN
•
•
•
•
•
•
Begriff
Abgrenzung
Voraussetzung der Kongruenz
Fallgruppen
Anf kongruenter Deckungen
Anf inkongruenter Deckungen
WOLFGANG JELINEK
15
Begriff
• „Sicherstellung oder Befriedigung eines
Gläubigers“ (§ 30 Abs 1 S 1, § 31 Z 1 u 2
jeweils 1. Fall): „Gläubigertatbestand“.
• Deckungen unterliegen auch der Absichts-Anf
(§ 28).
WOLFGANG JELINEK
16
Abgrenzung
Keine Deckung: „Zug-um-Zug-Geschäft“
Ähnlich: „Bargeschäft“ (§ 142 InsO).
Anfechtbarkeit eines ZuZ-Geschäfts:
• § 28 – Absichtsanfechtung
• § 31 zweiter Fall – nachteiliges Rechtsgeschäft.
WOLFGANG JELINEK
17
Voraussetzungen der Kongruenz
• Klagbarer vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch
(Kongruenzgrundlage).
• Anspruch muss anfechtungsfest begründet worden
sein.
• Vereinbarung auch in der kritischen Zeit des § 30 kann
Kongruenzgrundlage bilden.
• Die bewirkte Deckung darf sich nicht in einem nach
den Gepflogenheiten der Beteiligten oder der
Verkehrsauffassung und der einschlägigen
Lebensverhältnisse nicht unwesentlichen oder nicht
unüblichen Maße von der rechtlich gebührenden
Deckung entfernt haben (OGH).
WOLFGANG JELINEK
18
Fallgruppen 1
Kein (klagbarer) Anspruch
• Zahlung einer verjährten Forderung
• Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen.
Nicht in der Art zu beanspruchen
• Leistung an Zahlungsstatt, zB Zessionen.
Nicht inkongruent:
Begleichung einer Forderung durch Anweisung,
Befriedigung durch Aufrechnung (allenfalls
Herbeiführung der Aufrechnungslage)
WOLFGANG JELINEK
19
Fallgruppen 2
Nicht in der Zeit
• vorzeitige Zahlung, außer bei geringfügiger
Abweichung (zB 5 Tage verfrüht) oder wenn
dadurch keine Begünstigung eintritt (§ 30 Abs
1 Z 1 letzter Satz).
WOLFGANG JELINEK
20
(In)kongruenz und Exekution
• Grds inkongruent: Erlangung eines Pfändungspfands zur
Hereinbringung einer Geldforderung (OGH verst Sen).
• Aber: Zahlt der Sch anlässlich der Exekution bar oder erhält
der Gläubiger Zuweisung aus dem Erlös: kongruent.
• Achtung: Kongruenzgrundlage ist nicht das Pfändungspfand
sondern der Zahlungsanspruch des exekutiv befriedigten Gl.
• Notwendig ist, dass der VerteilungsB vor Ins-Eröffnung
rechtskräftig wurde. (Andernfalls: Anf des inkongruenten
Pfändungspfands mit der Wirkung der Herausgabe des
Erlangten)
• Anf nach anderen Tatbeständen bleibt möglich (insb § 31 Fall 1 –
Deckung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der ZU unstreitig)
WOLFGANG JELINEK
21
(In)kongruenz und Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
• OGH: Zug-um-Zug-Prinzip in wirtschaftlicher
Betrachtung, wenn Lohnzahlung vor Ende der
nächsten Zahlungsperiode erfolgt; daher insoweit
keine Deckungsanfechtung.
• Teil der Lehre: vorleistender Arbeitnehmer ist
Gläubiger, daher Deckungsanfechtung – wird an
subjektiven Voraussetzungen scheitern (König).
• Entsprechende Auslegung: Mietzins
WOLFGANG JELINEK
22
(In)kongruenz und
Kontokorrentkredit 1
Ungesicherter Kontokorrentkredit
• Vor wirksamer Aufkündigung hat die Bank keinen
Anspruch auf Abdeckung des Debetsaldos.
• Daher: Vorzeitige Debetrückführung
(Zahlungseingang) grundsätzlich anfechtbar.
• Besteht der Kreditvertrag noch bei Ins-Eröffnung,
sind Zahlungen inkongruent, die zu einer
Saldensenkung unter den vereinbarten bzw
tatsächlich gewährten Kreditrahmen geführt
haben. Maßgebend ist der tatsächliche
Debetstand.
WOLFGANG JELINEK
23
(In)kongruenz und
Kontokorrentkredit 2
Ausmaß des Anfechungsanspruchs
Seit OGH-E 2002 hM:
• betragliche Begrenzung beruht auf dem Erfordernis der
Gläubigerbenachteiligung: Eine anfechtbare
Gläubigerdeckung liegt nicht vor, soweit durch eine spätere,
gleichwertige Leistung an den Schuldner die
vorhergehende Schmälerung des Haftungsfonds „saniert“
wurde. Gilt auch bei Überziehungen.
• Folge: Der Anspruch aus der Deckungsanfechtung beim
Kontokorrentkredit ist durch die Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen dem (niedrigeren) offenen
Saldo bei Verfahrenseröffnung und dem Höchstsaldo in der
kritischen Zeit begrenzt.
WOLFGANG JELINEK
24
(In)kongruenz und
Kontokorrentkredit 3
Ausnahmen zu § 30:
• Keine anfechtbare Befriedigung, wenn der
Kontoinhaber verpflichtet war, bestimmte
Überweisungen oder den gesamten
Zahlungsverkehr auf das Konto zu veranlassen.
• Ist der Kreditnehmer verpflichtet, sämtliche oder
bestimmte Geldumsätze über das Konto zu
führen, hat die Bank einen Anspruch hierauf.
• Keine anfechtbare Befriedigung bei Rückführung,
soweit das Konto überzogen war.
WOLFGANG JELINEK
25
Kongruente Deckungen 1
Absichtsanfechtung (§ 28)
Benachteiligungsabsicht:
• Bedingter Vorsatz genügt (hM).
• Wenn sich der spätere Schuldner mindestens damit
abgefunden hat, dass durch die Rechtshandlung die
Befriedigung einzelner (auch künftiger) Gläubiger
vereitelt, erschwert oder verzögert wird.
• Es genügt, wenn der Vorsatz sich auf eine nicht
rechtzeitige Befriedigung der übrigen Gläubiger
bezieht.
• Rechtshandlung des Schuldners nötig.
WOLFGANG JELINEK
26
Kongruente Deckungen 2
§ 28 Absichtsanfechtung
• Vor Eintritt der mat Insolvenz: Kongruenz der Deckung
ist Indiz mangelnder Benachteiligungsabsicht; im
Einzelfall dennoch möglich. Ränke und Umtriebe sind
nicht notwendig (OGH, aA Teil der Lehre).
• Nach Eintritt der mat Insolvenz, von der der Schuldner
weiß: Benachteiligungsabsicht anzunehmen (hM).
• Wissen des Gl (10 Jahre vor Ins-Eröff) oder fahrlässige
Unkenntnis des Gl (2 Jahre vor Ins-Eröff) nötig.
WOLFGANG JELINEK
27
Kongruente Deckungen 3
§ 28 Absichtsanfechtung
• „Druckzahlung“ zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung oder eines Ins-Antrags:
gleiche Kriterien.
• Sanierungsbemühungen des subjektiv
hoffnungsvollen Sch: keine
Benachteiligungsabsicht, sondern
Begünstigungsabsicht (§ 30 Abs 1 Z 2 u 3)
WOLFGANG JELINEK
28
Kongruente Deckungen 4
§ 30 Anf wegen subjektiver Begünstigung
• Deckung nach Eintritt der materiellen Ins oder
der Stellung eines Ins-Antrags oder in den
letzten 60 Tagen davor, jedoch nur,
• wenn die Deckung innerhalb eines Jahres vor
Ins-Eröffnung erfolgt ist (§ 30 Abs 2).
• Deckung muss nicht vom Sch vorgenommen
worden sein (Zwangsvollstreckung!)
WOLFGANG JELINEK
29
Kongruente Deckungen 5
§ 30 Begünstigungsabsicht:
• Wenn der Sch in Kenntnis vorliegender oder drohender ZU
(Überschuldung) einen von mehreren Gl voll befriedigt,
selbst wenn er hofft, später die übrigen Gl befriedigen zu
können.
• ZU (Überschuldung) ist nicht Tatbestandsmerkmal, jedoch
Indiz für Begünstigungsabsicht.
• Eventualvorsatz genügt.
• Wohlwollen des Sch: nicht notwendig. Begünstigung
zwecks Vermeidung von Exekutionen oder Strafanzeigen!
• Ob Sch-Handeln nötig ist, ist strittig (Unterlassen!).
• Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gl nötig.
WOLFGANG JELINEK
30
Kongruente Deckungen 6
§ 30 Anf wegen subjektiver Begünstigung
Abgrenzung:
• Benachteiligungsabsicht schließt
Begünstigungsabsicht ein, nicht aber
umgekehrt (OGH).
• Hofft der Sch, später übrige Gl befriedigen zu
können: (nur) Begünstigungsabsicht.
• Rechnet der Sch mit Ins-Eröffnung:
Benachteiligungsabsicht.
WOLFGANG JELINEK
31
Kongruente Deckungen 7
§ 31 Fall 1 - Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des
Ins-Grundes oder Ins-Antrags
• Vorliegen der materiellen Ins (ZU oder ggf
Überschuldung) oder eines Ins-Antrags.
• Keine Vorfrist.
• Vornahme in den letzten 6 Monaten vor Ins-Eröffnung.
• Schuldnerhandlung nicht erforderlich.
• „Insolvenzgläubiger“: daher nicht Befriedigung eines
Absonderungsberechtigten. Anders: wenn das
Absonderungsrecht nicht wirksam begründet wurde
(Sicherungszession!) oder anfechtbar wäre.
WOLFGANG JELINEK
32
Kongruente Deckungen 8
§ 31 Fall 1
Kennen-müssen.
• Sorgfaltsmaßstab nach Einzelfall; höher bei Bank
(insb Hausbank), Finanzamt, etwas geringer bei
SV-Träger.
• Nachforschungspflichten bei Medienberichten,
Stundungsansuchen, Scheitern von
Bankeinzügen.
• Anhängigkeit von Exekutionen: differenzierte
Sicht – fauler Schuldner.
WOLFGANG JELINEK
33
Inkongruente Deckungen 1
Häufige Verwechslung in der Praxis:
Inkongruenz – Kongruenz – Zug um Zug
• Zug um Zug unterbindet Deckung iSd IO und
damit die Frage Inkongruenz / Kongruenz.
• Mangelt Zug um Zug, so unterbindet eine
„Kongruenzgrundlage“ die Inkongruenz, nicht
aber die Deckungsanfechtung schlechthin.
WOLFGANG JELINEK
34
Inkongruente Deckungen 2
• Sicherstellung oder Befriedigung, die der Gl nicht oder
nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen
hatte (Definition in § 30 Abs 1 Z 1 IO).
• Absichtsanfechtung (§ 28):
– Inkongruenz kann, wenn sie nicht geringfügig ist,
erhebliches Indiz für die Benachteiligungsabsicht sein, vor
allem, wenn die Zahlungsfähigkeit des Sch zweifelhaft
(geworden) ist.
– „Anfechtungsfreundlicher“ BGH: Ein Sch, der seine ZU
kennt, handelt idR in Benachteiligungsabsicht (§ 133 InsO).
Aus österr Sicht wegen kurzen Fristen der §§ 130, 131 InsO
verständlich.
WOLFGANG JELINEK
35
Inkongruente Deckungen 3
Anfechtung wegen Begünstigung
§ 30 Abs 1 Z 1: Inkongruenz genügt. Keine
subjektiven Voraussetzungen. Entlastungsbeweis
möglich.
§ 30 Abs 1 Z 2 u 3: Kann ebenfalls für Anf
inkongruenter Deckungen verwendet werden!
Anfechtung wegen Kenntnis / fahrlässiger
Unkenntnis der ZU (bzw Überschuldung)
§ 31 Fall 1.
WOLFGANG JELINEK
36
.
VIELEN DANK FÜR IHR INTERESSE!
WOLFGANG JELINEK
37