Dreijahresplan gesamt - ssp

Schulsprengel Bruneck2
Dreijahresplan 2017/20
Teil A “Das sind wir“
Deutschsprachiger Schulsprengel Bruneck2
Enrico-Fermi-Straße 2—39031 Bruneck
0474-555868 Fax 0474-554580
[email protected]
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www.ssp-bruneck2.it
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Inhaltsverzeichnis
Inhalt
1
2
3
4
5
Was wollen wir .................................................................................................... 3
1.1 Leitbild ........................................................................................................... 3
1.2 Pädagogisch–didaktische Grundsätze .......................................................... 4
Wer sind wir? – Was macht uns aus? ................................................................. 5
2.1 Unsere acht Schulstellen............................................................................... 5
2.2 Die Mittelschule und ihre Schwerpunktzüge.................................................. 7
2.3 Unsere Bibliotheken ...................................................................................... 8
Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?........................................................ 11
3.1 Unterricht..................................................................................................... 11
3.2 Stundentafeln und Unterrichtszeiten............................................................ 16
3.3 Inklusive Schule........................................................................................... 18
3.4 Schulinterne Evaluation............................................................................... 21
Zusammenarbeit................................................................................................ 22
4.1 Mitbestimmungsgremien ............................................................................. 22
4.2 Schule – Elternhaus .................................................................................... 23
4.3 Schule – Elternhaus .................................................................................... 24
Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien ............................................. 25
5.1 Schüler- und Schülerinnencharta ................................................................ 25
5.2 Schulordnung und Disziplinarordnung......................................................... 30
5.3 Kriterien für verschiedene Thematiken ........................................................ 35
5.3.1
Kriterien für die Stundenplanerstellung ............................................... 35
5.3.2
Kriterien für die Klassenbildung........................................................... 36
5.3.3
Kriterien für die Zuweisung der Lehrpersonen .................................... 36
5.3.4
Kriterien für das Wahlangebot............................................................. 36
5.3.5
Kriterien für die Benützung technischer Lehrmittel und Medienräume 37
5.3.6
Kriterien Anmeldung Fortbildung......................................................... 37
5.3.7
Kriterien für die Genehmigung von Außendiensten............................. 38
5.4 Ordnungen .................................................................................................. 40
5.4.1
Bibliotheksordnung.............................................................................. 40
5.4.2
Schülerbibliotheksordnung .................................................................. 40
5.4.3
Lehrerbibliotheksordnung.................................................................... 41
5.4.4
Klassenbibliotheksordnung ................................................................. 41
5.4.5
Direktionsbibliotheksordnung .............................................................. 42
5.4.6
Naturkunderaum ................................................................................. 43
5.4.7
Ordnung der Musikräume.................................................................... 43
5.4.8
Ordnung der Technikräume ................................................................ 43
5.4.9
Turnhallenordnung .............................................................................. 44
5.4.10 Computerraumordnung ....................................................................... 44
5.5 Schulbegleitende Veranstaltungen .............................................................. 46
5.6 Bewertung ................................................................................................... 48
5.6.1
Gesetzliche Grundlagen...................................................................... 48
5.6.2
Modalitäten der Bewertung ................................................................. 50
5.7 Dienstplan ................................................................................................... 59
5.8 Infodienst an der Schule.............................................................................. 62
5.9 Fachcurricula GS und MS ........................................................................... 63
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1 Was wollen wir
1 Was wollen wir
1.1 Leitbild
Wir sind eine Lern- und Erziehungsgemeinschaft,
in deren Mittelpunkt unsere Schülerinnen und Schüler mit ihren Fähigkeiten,
Interessen und ihrer Kreativität stehen.
Was und wie wir lernen
Unsere Schule begleitet Schülerinnen und Schüler auf dem Weg, sich als Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
In methodisch abwechslungsreichen Unterrichtssituationen eignen sie sich aktiv, zunehmend eigenverantwortlich und ihren Möglichkeiten entsprechend Kenntnisse,
Fertigkeiten und Arbeitstechniken an.
Wir Lehrpersonen unterstützen die Heranwachsenden dabei, das Lernen zu lernen.
Die Konzentration auf das Wesentliche schafft Raum für individuelle Förderung und
persönliche Interessen.
An grundlegenden Kompetenzen wird fächerübergreifend gearbeitet.
Als Team tragen wir gemeinsam Verantwortung für einen zeitgemäßen Unterricht
und das Schulleben.
Wie wir zusammenleben
An unserer Schule tragen alle zu einer angstfreien und entspannten Atmosphäre bei,
wir begegnen einander wertschätzend, tolerant und respektvoll.
Wir fördern ein gut funktionierendes Zusammenleben durch das Einhalten gemeinsam vereinbarter Regeln sowie das Einüben verschiedener Konfliktlösungsstrategien
und Kommunikationstechniken.
Schülerinnen, Schüler, Eltern, Lehrpersonen verschiedener Schulstufen und pädagogische Fachkräfte bilden eine Erziehungsgemeinschaft; sie sind sich der gemeinsamen sozialen Verantwortung bewusst und arbeiten zum Wohle des Kindes zusammen.
Durch die Reflexion unserer Tätigkeit und die kontinuierliche Fortbildung stellen wir
uns den Herausforderungen der sich verändernden Gesellschaft.
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1 Was wollen wir
1.2 Pädagogisch–didaktische Grundsätze
Unsere Schule stellt sich den Herausforderungen, welche die rasche Entwicklung
und tiefgreifende Veränderungen in allen Gesellschaftsbereichen mit sich bringen.
Wir vermitteln durch unser Vorbild und Handeln ein Werteverständnis, das geprägt ist
von
Wertschätzung,
einfühlendem Verstehen und dem Anspruch
die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler ganzheitlich zu entfalten.
Die Schule garantiert den Kindern didaktische und organisatorische Bedingungen,
die erfolgreiches und nachhaltiges Lernen ermöglichen. Die Maxime „Fördern und
Fordern“ inkludiert eine grundsätzlich positive Leistungserwartung, Fokussierung auf
die Handlungskompetenz, Schaffung von Erfolgserlebnissen sowie Orientierung an
klaren Normen und Zielen.
Für die Schülerinnen und Schüler sind uns folgende emotionale und kognitive Fähigkeiten wichtig, weil sie dazu befähigen, auf neue Situationen angemessen zu reagieren und Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen sind:
•
•
offen sein für Neues und Motivation aufbringen sich eingehend damit zu beschäftigen;
durch Aneignung von Arbeitsmethoden und Lerntechniken die Handlungskompetenz erweitern.
Hinführung zu eigenverantwortlichem Arbeiten
Eigene Fähigkeiten und Neigungen einschätzen
Teamfähig sein
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2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
2.1 Unsere acht Schulstellen
Schuljahr 2016-17
Schulstelle
Grundschule Ehrenburg
Grundschule Kiens
Grundschule Montal
Grundschule Onach
Grundschule Pfalzen
Grundschule St. Lorenzen
Grundschule St. Sigmund
Mittelschule Karl Meusburger
Schüleranzahl
Klassen
Lehrpersonen
47
39
42
16
154
146
34
364
842
4
3
4
2
10
10
3
18
54
8
7
9
5
20
20
8
53
130
5
2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
Grundschule Ehrenburg
Grundschule Kiens
Grundschule "Kaspar Ignaz Graf Künigl"
Schlossstraße 9
39030 Kiens/Ehrenburg
Tel.: 0474 565220
E-Mail: [email protected]
Hubenstr. 36
39030 Kiens
Tel.: 0474 565606
E-Mail: [email protected]
Grundschule Montal
Grundschule Onach
Montal 68
39030 St. Lorenzen/Montal
Tel.: 0474 403222
E-Mail: [email protected]
Onach 16
39030 St. Lorenzen/Onach
Tel.: 0474 403190
E-Mail: [email protected]
Grundschule Pfalzen
Grundschule St. Lorenzen
Schulhausplatz 1
39030 Pfalzen
Tel. & Fax: 0474 528146
E-Mail: [email protected]
Grundschule "Vinzenz Goller"
Franz-Hellweger-Platz 3C
39030 St. Lorenzen
Tel.: 0474 474026
E-Mail: [email protected]
Grundschule St. Sigmund
Die Mittelschule "Karl Meusburger"
Grundschule „Benno Rutz“
Sigmundweg 16
39030 Kiens / St. Sigmund
Tel.: 0474 569666
E-Mail: [email protected]
Enrico-Fermi-Straße 2
39031 Bruneck
Tel.: 0474-555868
Fax: 0474-554580
e-mail: [email protected]
pec-mail: [email protected]
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2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
2.2 Die Mittelschule und ihre Schwerpunktzüge
In der Mittelschule Karl Meusburger wird der Wahlpflichtbereich dem jeweiligen
Schwerpunkt der verschiedenen „Züge“ zugeordnet.
A-ZUG: Italienisch und Musik
Im A-Zug wird der Schwerpunkt Italienisch und Musik angeboten. Dafür steht je
eine Einheit des Wahlpflichtbereiches zur Verfügung.
Neben einem vertieften Zweitsprachenerwerb (Partnerschaft mit einer italienischen
Mittelschulklasse aus Cesenatico, eine Stunde Naturkunde in italienischer Sprache
zusammen mit der Naturkundelehrperson) wird auch die Freude am Musizieren und
Singen gefördert.
B-ZUG: Bewegung und Sport
Im B-Zug stehen beide Stunden des Wahlpflichtfaches für Sport und Bewegung zur
Verfügung.
In 4 Stunden Sportunterricht werden alle Bereiche des Faches wesentlich intensiver
gefördert, erlernt und gefestigt. Im Mittelpunkt stehen Mannschaftsspiele, Leichtathletik, Boden- und Geräteturnen.
Da sich jedes Jahr mehr Schüler für diesen Schwerpunkt interessieren als Plätze
vorhanden sind, findet- meist im Februar- ein Auswahlverfahren statt.
C- und E- ZUG: Kommunikations- und Informationstechnologie (KIT)
Der Schwerpunkt Kommunikations- und Inforationstechnologie (kurz KIT) wird
im C- und E-Zug angeboten. Dafür werden wöchentlich 2 Unterrichtseinheiten des
Wahlpflichtbereiches verwendet.
Neben dem Erlernen verschiedener Computerprogramme werden Kenntnisse im
Umgang mit Fotoapparat und Videokamera erworben. Der inhaltliche Schwerpunkt
liegt dabei nicht in der Theorie, sondern im kreativen Umgang mit den digitalen Medien.
D-ZUG: Sprachen –Englisch und Deutsch
Im D-Zug teilen sich zwei Sprachfächer die Stunden des Wahlpflichtbereiches:
Deutsch und Englisch.
In beiden Fächern wird großer Wert auf die Vermittlung sprachlicher und interkultureller Kompetenzen gelegt. Der Erwerb eines umfassenden Wortschatzes, kreatives
Lese- und Hörtraining sowie abwechslungsreiche Theaterprojekte stehen hier im Mittelpunkt.
F-ZUG: Forschen, Experimentieren und Sport und Bewegung
Im F-Zug wird eine Unterrichtseinheit des Wahlpflichtbereiches für Forschen und
Experimentieren und eine für Bewegung und Sport genutzt.
Forschen und Experimentieren findet in einer gemeinsamen Technik- Naturkundestunde statt. Die Schüler lernen genaues Beobachten, sie formulieren Hypothesen,
experimentieren im Labor und ziehen Schlussfolgerungen.
Im Sportunterricht verbessern sie ihre motorischen Eigenschaften und erlernen sportliche Fertigkeiten und Bewegungsabläufe. Sie vergleichen und messen sich im Spiel
und bei Wettkämpfen und lernen Risiken richtig einzuschätzen.
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2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
2.3 Unsere Bibliotheken
Gliederung der Bibliotheksstruktur
Der Schulsprengel Bruneck II setzt sich aus sieben Grundschulen und der Mittelschule zusammen. Um den verschiedenen Bedürfnissen der Zielgruppen gerecht zu
werden, sind die Bibliotheken für den Grundschul- bzw. Mittelschulbereich in getrennten Räumlichkeiten untergebracht, führen verschiedene Bestände und haben
unterschiedliche Öffnungszeiten.
Die Mittelschule legt ihr Hauptaugenmerk auf die Schülerbibliothek sowie die Lehrerbibliothek. Die einzelnen Grundschulen haben kleinere Schülerbibliotheken direkt vor
Ort (teilweise auch kombiniert mit den Öffentlichen Bibliotheken) sowie eine zentrale
Sammelstelle, sprich die Direktionsbibliothek. Diese versorgt vor allem die Außenstellen des Sprengels, die Mittelschule sowie alle weiteren Schulstellen des Pustertales mit Medien und didaktischen Angeboten.
Die Schülerbibliothek
Die Schülerbibliothek ist den Schülern/innen
sowie den Lehrkräften während der gesamten
Unterrichtszeit zugänglich.
Der Medienbestand (ca. 6.200 Medien) orientiert
sich am jugendlichen Publikum. Folgende
Mediengattungen stehen den Benutzern/innen
zur Verfügung: Bücher, Hörbücher, CD-Roms,
Zeitschriften und DVDs. Weiters verfügt die
Bibliothek über vier Computerarbeitsplätze bzw.
Laptops mit Drucker und Internetanschluss, CDRadio, Fernseher mit DVD-Spieler, Beamer und
mobile Leinwand.
Es gilt die Freude am Lesen zu wecken, Medien zur Recherche sowie Freizeitlektüre
für die Schüler/innen anzubieten.
Klassenbesuche werden in einem
Vormerkplan eingetragen und alle
Schüler/innen
und
Lehrpersonen
haben zudem die Möglichkeit die
Bibliothek in den Unterrichtspausen zu
besuchen.
Vermehrt nutzen die Klassen die
Bibliotheksräumlichkeiten auch als
Arbeitsraum. Die von den Schülern
erarbeiteten
Unterlagen
(Buchbesprechungen, Plakate, Recherchearbeiten, usw.) werden teilweise in der
Bibliothek gesammelt und präsentiert.
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2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
Die Bibliothekarin sowie das Bibliotheks-Team planen und organisieren in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen verschiedene Aktivitäten zur Steigerung der Medien-, Recherche- und Lesekompetenz.
Auf das Feedback der Nutzer/innen wird großer Wert gelegt. Deshalb werden regelmäßig Befragungen und Umfragen durchgeführt.
Die Lehrerbibliothek
Die Lehrerbibliothek (ca. 2.100 Medien) steht den Lehrkräften der Mittelschule zur
Verfügung. Medienbestellungen werden von der Bibliothekarin auf Anfrage der Lehrpersonen laufend gemacht.
Direktionsbibliothek - Sammelstelle der Grund- und Mittelschule
Die Direktionsbibliothek (ca. 8.155 Medien) ist
eine zentrale Einrichtung des Schulsprengels
Bruneck II, welche neben den sieben
Grundschulen
des
Sprengels
und
der
Mittelschule auch allen anderen Schulen des
Pustertales offen steht.
Ihre Funktion liegt in der Bereitstellung von
didaktischen Materialien, erziehungswissenschaftlicher
Fachliteratur,
Fortund
Weiterbildung der Lehrpersonen, Leseförderung
sowie Beratung und Unterstützung der
Bibliotheksbesucher.
Führung und Organisation der Bibliothek
obliegen dem Bibliotheksrat.
Qualitätsbewertung der Bibliothek
Die Schülerbibliothek hat am 18.09.2015 das Audit erfolgreich bestanden.
Ziele für die Zukunft
Wie in den Rahmenrichtlinien für Grund- und Mittelschule verankert, nimmt die Bibliothek als Lernort einen besonderen Stellenwert ein.
Die Schülerinnen und Schüler nutzen ein vielfältiges Medienangebot, erweitern durch
die Lektüre altersgemäßer und den individuellen Interessen entsprechender Texte
den eigenen Erfahrungshorizont, entwickeln eine Hörkultur im Hochdeutschen und
üben sich in der Recherche durch die Verwendung von Nachschlagewerken und anderen Quellen.
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2 Wer sind wir? – Was macht uns aus?
Aufbauend auf die Rahmenrichtlinien setzen wir uns folgende Ziele:
Bibliothek als Lernort nutzen
Steigerung der regelmäßigen Bibliotheksbesuche
Nutzung des Bibliotheksraumes als Veranstaltungs- und Präsentationsraum
Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen und Bibliothek
gegenseitiger Austausch im Bibliotheksgremium bzw. Bibliotheks-Team
Ausführung von didaktischen Einheiten in Zusammenarbeit mit Lehrpersonen
und Bibliothekarin
• Recherchekompetenz erwerben (Sachliteratur, Zeitschriften, Internet)
• Entwickeln einer Hörkultur (Arbeiten mit dem Hör-Trolley)
• Ankauf von Büchern mit Hör-CDs nach Absprache mit Lehrpersonen
•
•
•
•
•
•
10
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
3.1 Unterricht
Unser Lernverständnis
Erkenntnisse der Lernforschung und Neurobiologie erweitern unser Verständnis von
Lernen und Lernprozessen. Wir verstehen Lernen als individuellen, aktiven und
ganzheitlichen Prozess, der auf Vorwissen aufbaut, mit Erfahrungen zusammenhängt
und eine nachhaltige Veränderung im Verhalten und in der Einstellung zur Folge hat.
Neben dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ist es unser Ziel,
in allen Kindern Lust auf Neues zu wecken, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu
bekommen, sich selbst Ziele zu setzen und diese mit Engagement zu verfolgen.
Von diesem erweiterten Lernverständnis ausgehend bemühen wir uns um Rahmenbedingungen, wo fächerübergreifendes Lernen an für Kinder bedeutsamen Inhalten
im Vordergrund steht. Im Dialog mit anderen und in einem Klima des Vertrauens und
der Wertschätzung lernen wir Informationen auszuwählen, in praxisrelevantes Handeln umzuwandeln und mit Veränderungen umzugehen, wobei auch Fehler bedeutsam sind.
Grundlegende Merkmale unseres Unterrichts
Wie in der Schülercharta bzw. im Leitbild verankert werden Unterrichtsformen bevorzugt, welche die Schüleraktivität fördern, alle Sinne einbeziehen und Gelegenheit
bieten, vielfältige Sozialformen zu erleben. Erweiterte Handlungskompetenz kann
sich der/die Schülerin nur in der persönlichen Auseinandersetzung mit dem Lerngegenstand selbsttätig aufbauen. Diese Lernarbeit kann ihm niemand abnehmen.
Insofern bieten unsere Lernumgebungen einen günstigen Rahmen für den Aufbau
von fächerübergreifenden Schlüsselqualifikationen im Bereich der Sozial- Selbst- und
Sachkompetenz
•
Sprachkompetenz ausbauen
•
Denkfähigkeit schulen
•
Kreativität wecken und fördern
•
Kritikfähigkeit entwickeln
•
Digitale Medien als Werkzeug einsetzen
11
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Entdeckendes
selbsttätiges Lernen
Kooperatives Lernen
Fächerübergreifendes Lernen
Individuelles Lernen
EVA (eigenverantwortliches
Arbeiten)
• Lernumgebungen, die zum Erkunden und
Entdecken einladen
• Exemplarische Methode (Grundlegendes
wird in Form eines Beispiels dargelegt, Kinder schlussfolgern)
• Vielfältige Lernorte
• Forschen und Experimentieren
Problemorientierte Lernaufgaben
• Methoden des kollegialen Arbeitens ( Mindmapping, Lerntempoduett, Lernarrangements, ...)
• Diskussion
• Präsentationstechniken
• Projektorientierter Unterricht
• Lernen an Fallstudien
• Freie Arbeit
• Lehrerzentrierter Unterricht (Gespräch, Vortragen, Erklären ...)
• Lernen mit Arbeitsplänen
• Werkstattunterricht
• Medien- und computergestütztes Lernen
Unterrichtsplanung
Die Vorbereitung der Lernumgebungen will neben der didaktischen Aufbereitung
auch inhaltlich wohl überlegt sein. Besonderes Augenmerk liegt auf:
Lernzielorientierung
Prozessorientierung
Sorgfältige Prüfung der Inhalte: Warum wähle ich sie aus?
Kontextorientierung (Lernstrategien werden in den Unterricht eingebaut)
Reflexion: Wie helfe ich dem/der Schüler/in über das eigene Lernen nachzudenken? Wo sind meine Schwierigkeiten, was kann ich schon gut, wie kann
ich mir Hilfe organisieren?
• Vom Lehren zur Lernberatung
• Affektive Orientierung, Bewusstmachen der Gefühle
• Differenzierte Angebote für das breite Begabtenspektrum in der Lerngruppe
•
•
•
•
•
12
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Die Prinzipien der 5 K fassen die Anforderungen prägnant zusammen:
KLARHEIT DER ZIELE
KLICK: Spannung im Unterricht, Herausforderung
KONZENTRATION AUF DAS LERNEN: Lernstrategien einüben
KLIMA : angenehmes Lernklima
KONTROLLE
Curriculare Planung der Schule
Die Curricula der GS und MS wurden von den Fachgruppen ausgearbeitet, sind Teil
des Schulprogramms und liegen in der Schule auf. Verbindlichen Bezugsrahmen für
die Erstellung der Curricula bilden die Rahmenrichtlinien. Auf der Grundlage der vorgegebenen Kompetenzziele, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Haltungen und Kenntnisse
plant die Schule ihre didaktischen Tätigkeiten und Angebote und sorgt für deren interdisziplinäre Vernetzung. Sie ergänzt das Grundcurriculum durch weitere Angebote
und gestaltet damit ihr eigenes Bildungsprofil. Die gesamte Schulgemeinschaft übernimmt Verantwortung für deren Planung und Umsetzung.
Plan des Teams bzw. des Klassenrates
Die didaktische Funktion besteht darin, Erziehung und Unterricht hinsichtlich der Ziele, Inhalte und Themen abzusichern und fächerübergreifend zu koordinieren. Er ist
verbindlicher Bezugsrahmen für die Lehrpersonen, die ihre erzieherische und fachspezifische Planung danach ausrichten. Er ist ein hypothetischer Arbeitsplan, der bei
den wöchentlichen bzw. monatlichen Sitzungen angepasst wird.
Der Klassenrat erörtert in regelmäßigen Abständen die Persönlichkeits- und Lernentwicklung aller Schüler/innen (4 Verifizierungssitzungen).
Ausgangslage der Klasse: Zusammensetzung der Lerngruppe, Neuübernahme
oder Weiterführung der Klasse, Kinder mit besonderen Bedürfnissen (Inklusion), von
Religion befreite Schüler/innen, Leistungsstand der Schüler/innen, auffallende Stärken und Schwächen, Gruppendynamik
Erziehungs- und Lernziele für die ganze Klasse
Selbstkompetenz: Interesse, Motivation, Arbeitstechniken, Selbstständigkeit
Sozialkompetenz: emotionale Bildung, konstruktive Konfliktbewältigung, Teamfähigkeit
Sachkompetenz: Sprachkompetenz, Methodenkompetenz
Maßnahmen: Welche konkreten Schritte setzen wir zur Erreichung dieser Ziele?
Differenzierung nach unten und oben, Nach- und Aufholen, Inklusion, Ressourcen
nutzen (ggf. von außen anfordern), Lernräume optimieren usw.
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3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Besondere Initiativen
•
•
•
•
Projekte/ fachübergreifende Themen und Inhalte
Schulbegleitende Veranstaltungen (Lehrausgänge, Lehrausflüge)
Schulergänzende Tätigkeiten (Wahlfächer)
Aufteilung des Bereichs: Leben in Gemeinschaft, Kit
Organisation des Integrationsunterrichts
•
•
•
Festlegung der Fächer/Bereiche
Aufgaben der Integrationslehrperson in der Klasse
Planung zwischen Integrationslehrperson und Regellehrperson
Organisatorische Übereinkünfte
•
•
•
•
•
Gestaltung Unterrichtsbeginn und –ende
Schul- und Testarbeiten
Maßnahmen bei Fehlverhalten
Hausaufgaben
Bibliotheksnutzung usw.
Gemeinsame Planungssitzung (GS wöchentlich, MS monatlich)
Die Teams der GS treffen sich wöchentlich zu Koordinierungssitzungen. Alle Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet. Sofern Lehrpersonen in mehreren Teams
eingebunden sind bzw. an mehreren Schulstellen arbeiten, wird darauf geachtet,
dass sie alternierend an den Sitzungen jedes Teams teilnehmen. Neben der Planung
von Teamstunden wird die Lernentwicklung der Schüler/innen erörtert. Auch allfällige
organisatorische Fragen zur Umsetzung des Schulprogramms, Vorbereitung von
Projekten, fächerübergreifenden Initiativen, Lehrausgängen, Feiern, Elternsprechtagen sind Thema.
GS-Lehrpersonen aus Religion, Italienisch und Englisch treffen sich regelmäßig zu
Fachgruppensitzungen, die anderen Lehrpersonen nur 1-2 Mal jährlich.
In der Mittelschule finden die Planungssitzungen in der Regel monatlich statt, Fachgruppentreffen 5-6 Mal im Jahr.
Persönliche Unterrichtsvorbereitung
Die Vorbereitung der Unterrichtslektionen ist Pflicht jeder Lehrperson. Sie bezieht
sich auf die konkrete Unterrichtstätigkeit des nächsten Tages und setzt sich mit der
didaktischen Aufbereitung des Lehrstoffes, der Art der Darbietung sowie der Verifizierung der angestrebten Ziele auseinander. Eine pünktliche Korrektur der Schularbeiten/Testarbeiten/Hausaufgaben ist unerlässlich, damit einerseits der/die Schüler/in
14
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
ein Feedback zu seiner/ihrer Arbeit erhält und andererseits die Lehrperson über den
Lernfortschritt ggf. die Schwierigkeiten der Schüler/innen genau Bescheid weiß.
Regelmäßige Lernberatung ist wichtig. Sie führt zu einer gemeinsamen Reflexion
über den Leistungs- und Entwicklungsstand. Im Dialog zwischen Lehrperson und
Schüler/In und in Zusammenarbeit mit Eltern gewinnen alle einen vertieften Einblick
in die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Heranwachsenden.
Hausaufgaben sollen der Wiederholung und Festigung des Lernstoffes dienen sowie
der Erziehung zu Selbstständigkeit und Pflichtbewusstsein. Sie sollen dem Leistungsvermögen der Schüler/innen angepasst sein und ohne fremde Hilfe bewältigt
werden. Über die Ferien soll von Hausaufgaben abgesehen werden.
In den Fächern Deutsch, Italienisch, Mathematik und Englisch werden je Semester in
der Regel 3 Schularbeiten durchgeführt, wobei die geforderten Inhalte vorher im Unterricht besprochen werden müssen.
15
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
3.2 Stundentafeln und Unterrichtszeiten
Die Unterrichtszeit der Grundschulen
Ehrenburg – Kiens – Onach – St. Sigmund
7:40 bis 10:30 Uhr – Pause – 10:50 bis 12:50 Uhr
Di – Nachmittag: 14:00 – 16:00 Uhr
Montal
7:40 bis 10:30 Uhr – Pause – 10:50 bis 12:50 Uhr
Di – Nachmittag: 13:50 – 15:50 Uhr
St. Lorenzen
7:30 bis 10:20 Uhr – Pause – 10:40 bis 12:40 Uhr
Di – Nachmittag: 13:30 – 15:30 Uhr
Pfalzen
7:35 bis 10:25 Uhr – Pause – 10:45 bis 12:45 Uhr
Di – Nachmittag: 13:45 – 15:45 Uhr
Die Stundentafel der Grundschulen
16
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Stundenplan der Mittelschule
Stunde
Montag-Dienstag-Donnerstag- Freitag
Mittwoch
1. Stunde
2. Stunde
3. Stunde
4. Stunde
Pause
5. Stunde
6. Stunde
7. Stunde
Mittag
8. Stunde
9. Stunde
10. Stunde
07:45 – 08:30
08:30 – 09:15
09:15 – 10:00
10:00 – 10:45
10:45 – 11:00
11:00 – 11:45
11:45 – 12:30
12:30 – 13:15
07:45 – 08:30
08:30 – 09:15
09:15 – 10:00
10:00 – 10:45
10:45 – 11:00
11:00 – 11:45
11:45 – 12:30
12:30 – 13:15
14:00 – 14:45
14:45 – 15:30
15:30 – 16:15
Unterrichtszeit Mittelschule
38 EH zu 45Min. x 35 Wochen= 59.850 Min. (+690 Min/15,3 Eh zu 45´zuviel)
Unterrichtszeit: Mo- Fr: 07:45 – 13:15 + 1 Nachmittag zu 3EH zu je 45 Min.
Fach
Jahresstundenkontingente
Stunden zu 60
Minuten
Differenz Std./60 Min
in 3 Jahren
(Dreijahresstd.x45´x35
WO/60
Unterrichtseinheiten
zu 45 Minuten
1. Kl.
2. Kl.
3. Kl.
Religion
51
2
2
2
157,5
+ 4,5
Deutsch
136
5
6
6
420
+8
Geschichte/pol. Bildung
68
3
2
3
210
+6
Geographie
68
3
3
2
210
+6
Italienisch
136
6
5
5
420
+8
Englisch
68
2
3
3
210
+6
Mathematik
119
5
4
4
367,5
+ 10,5
Naturkunde
68
2
3
3
210
+6
Musik
51
2
2
2
157,5
+ 4,5
Technik
51
2
2
2
157,5
+ 4,5
Kunst
51
2
2
2
157,5
+ 4,5
Bewegung und Sport
51
2
2
2
157,5
+ 4,5
Totale
918
36
36
36
WPF
2
2
2
2
29 Std.
zu 60 Min.
38 UE
zu
45 Min.
38 UE
zu
45 Min.
38 UE
zu
45 Min.
insgesamt
17
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
3.3 Inklusive Schule
Der Begriff Inklusion hat seine Wurzeln im Lateinischen. Dort bedeutet das Verb “includere” einlassen und einschließen, das Sustantiv “inclusion” bedeutet Einschließung
und Einbeziehung. Der Begriff Inklusion wird in Abgrenzung zum Begriff Integration
benutzt. Während Integration bedeutet, Menschen nachträglich einzugliedern, geht
es bei Inklusion darum, die Gesellschaft von Anfang an so zu gestalten, dass jeder
Mensch gleichberechtigt an allen Prozessen teilhaben und sie mitgestalten kann –
unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht oder Alter. Inklusive pädagogische Ansätze betonen Vielfalt in Bildung und
Erziehung als Bereicherung für alle, da soziale Kompetenzen und gegenseitiger Respekt gefördert werden und niemand mehr vom gemeinsamen Lernen und Leben
ausgeschlossen wird.
In einer inklusiven Gesellschaft ist es normal, verschieden zu sein. Jeder ist willkommen.
Für Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnisse kommen folgende gesetzlichen
Grundlagen zum Tragen:
•
•
•
•
Ital. Verfassung, Art. 34. „La scuole é aperta per tutti“
Förderung lt. Gesetz 104/92
Förderung lt. Gesetz 170/2010
Zeitlich begrenzte Förderung lt. Ministerialrichtlinien 2012, 8/2013 für Schüler/innen mit sozioökonomischer, kultureller, sprachlicher Benachteiligung
Die Schüler/innen werden in ihrer Einmaligkeit angenommen und in Hinblick auf den
Erwerb der vorgesehenen Kompetenzen bestmöglich gefördert. Dies geschieht nicht
durch Separierung, sondern durch differenzierte Förderung im gemeinsamen Unterricht.
Die Schule bemüht sich um frühzeitiges Erfassen der Schüler/innen mit Schwierigkeiten und trifft methodisch didaktische Maßnahmen (Frühförderung bei Lese- Rechtschreibschwächen, Aktivitäten in kleinen Gruppen, individuelle Lernrhythmen, Lernstrategien, durch didaktische Hilfsmittel wie Schaubilder, Schemata, Anschauungsmaterial, Taschenrechner…)
18
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Bei Fortbestehen der Schwierigkeiten wird die Familie informiert und eine Abklärung
durch den Sanitätsbetrieb angestrebt. Der Antrag wird von den Erziehungsberechtigten gestellt. Mit deren Einverständnis kann auch die Bildungseinrichtung den Antrag
stellen.
Schüler/innen mit Funktionsdiagnose (FD) und Schüler/innen mit Klinischpsychologischem Befund (KB) haben Anrecht auf einen ihren Möglichkeiten angepassten Bildungsplan.
Der Individuelle Bildungsplan (IBP)
• Die Lehrpersonen des Klassenrates erstellen in Zusammenarbeit mit den Eltern, Mitarbeitern/innen des Rehabilitations- und psychologischen Dienstes,
ggf. auch anderen Mitarbeitern/innen für Integration den individuellen Bildungsplan.
• Kompensationsmaßnahmen dienen der Erleichterung und des Nachteilsausgleichs: Audio Hilfsmittel, Tabellen, Formelsammlungen, Nachschlagewerke,
grafische Darstellungen, Taschenrechner, keine unangemeldeten Tests,
Computer Rechtschreibprogramm, Zeitzugaben bei Schularbeiten...
• Befreiungsmaßnahmen: laut vorlesen, mitschreiben, von der Tafel abschreiben
• Formeln auswendig lernen, Kürzung bei gleich bedeutsamen Inhalten, Ersetzung des Schriftlichen durch das Mündliche…
• Er wird in regelmäßigen Abständen überprüft, um notwendige Neuorientierungen im Bereich der Lernziele und Fördermaßnahmen vorzunehmen.
Zielgleich gefördert werden Schüler/innen, welche Anrecht auf Maßnahmen laut Gesetz Nr. 170/2010 haben. Dies bedeutet, dass alle im Curriculum festgelegten Kompetenzen und Lernziele angepeilt werden müssen. Der Schüler/die Schülerin bearbeitet den Lernstoff jener Fachbereiche, in denen die festgestellten Schwächen liegen, auf einem seinen/ihren Möglichkeiten entsprechenden Niveau.
Zieldifferente Förderung gilt nur für Schüler/innen mit Anrecht auf Maßnahmen, wie
sie im Gesetz Nr. 104/1992 vorgesehen sind. Das Programm wird den Bedürfnissen
angepasst und die Lernziele können von den allgemeinen Klassenzielen abweichen.
Für Schüler/innen mit besonderen Bildungsbedürfnissen (sozioökonomische,
kulturelle, sprachliche Benachteiligung z.B.: durch Migrationshintergrund) kann ein
IBP erstellt werden. Kompensations- bzw. Befreiungsmaßnahmen kommen nur solange zum Einsatz, wie unbedingt erforderlich.
Die Nutzung interner Ressourcen sowie externer Dienste (Sprachenzentrum) sollen
einen raschen Spracherwerb ermöglichen.
19
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Bewertung
Für Schüler/innen mit FB oder FD werden angepasste Bewertungs- und Prüfungskriterien angewendet. Diese berücksichtigen die individuellen Zielsetzungen sowie die
Lernentwicklung.
Weder auf dem Schülerbogen noch auf dem Zeugnis gibt es einen Vermerk zu klinischem Befund bzw. Funktionsdiagnose.
Die Integrationslehrperson ist der Klasse zugewiesen. Schüler/innen mit FD und KB
haben nicht explizit Anrecht auf eine Integrationslehrperson, sondern auf Integrationsmaßnahmen. In enger Kooperation mit den Fachlehrpersonen agiert die Integrationslehrperson fächerübergreifend, plant den Unterricht, beobachtet und dokumentiert die Lernentwicklung gemeinsam mit dem Team.
Mitarbeiter/innen für Integration sind dem Schüler / der Schülerin zugewiesen. Sie
unterstützen das Kind bei den Anforderungen des täglichen Lebens, halten Kontakt
mit den Eltern, Fachkräften und anderen am Bildungsprozess beteiligten Personen.
Funktionelles Entwicklungsprofil (FEP)
Für Schüler/innen, welche Anrecht auf Maßnahmen laut Gesetz 104/1992 haben,
wird bei Übertritt in die nächsthöhere Schulstufe (Ende 5. Kl. GS, 3. Kl. MS) das FEP
erstellt. Dies erfolgt wie beim IBP in Zusammenarbeit mit den Eltern und externen
involvierten Diensten. Das FEP beschreibt den aktuellen Entwicklungsstand, die Art
und Weise, wie der Schüler /die Schülerin bisher begleitet und unterstützt wurde, ggf.
Empfehlungen für die Weiterarbeit.
Das Dokument wird den Eltern ausgehändigt, welche es dann an die weiterführende
Bildungseinrichtung weiterleiten.
Organisations-und Zeitplan
Funktionsdiagnose
Förderung nach Gesetz 104/1992
Zieldifferente Förderung möglich
Klinischer Befund
Förderung nach Gesetz 170/2010,
manchmal
auch
nach
Gesetz
104/1992
Zielgleiche Förderung, Differenzierungs-/ Kompensationsmaßnahmen;
Erstellung des IBP
bei Anrecht auf Maßnahmen lt. Ges.
104/92 auch zieldifferente Förderung
möglich
Erstellung des IBP
IBP-Sitzungen, auch im Beisein des
Psychologischen Dienstes, der Therapeuten und anderen Fachkräften
Besprechung des IBP mit den Eltern
beim Elternsprechtag bzw. während
der Sprechstunde
Zeitraum
bis November
November
20
3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?
Erneute Abklärung der Schüler/innen, um die Einstufung für die nächste
Schulstufe vorzunehmen:
Schüler/innen der 5. Klasse GS bzw. der 3. Klasse MS
Erstellung des FEP
für Schüler/innen der 5. Klasse GS
und der 3. Klasse MS
FEP - Sitzungen
Überprüfung des IBP und evtl. Neufestsetzung von Schwerpunkten
Schlussbericht
bis Ende Jänner
bis Februar
Februar
März
bis März
/
Anfang
Ende des Schuljahres
für Schüler/innen der 5. Klasse GS
und der 3. Klasse MS
Abgabe der Dokumentation
Ende des Schuljahres
3.4 Schulinterne Evaluation
Die Weiterentwicklung und qualitative Verbesserung des Unterrichts und des Schullebens insgesamt sind uns wichtig!
Ein Weg zur Optimierung des Ist-Zustandes führt über die interne Evaluation. Diese
verstehen wir (nach H. G. Rolff) als Prozess: Durch das systematische Sammeln und
Analysieren von Daten und Informationen, durch das Bewerten derselben anhand
objektiver Kriterien und schließlich durch das Setzen neuer Maßnahmen wollen wir
zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, -abläufen und -ergebnissen gelangen.
Die im Drei-Jahres-Plan der Schule festgelegten Arbeitsschwerpunkte und Zielsetzungen werden von den Mitarbeitern der schulstufenübergreifenden Arbeitsgruppe in
regelmäßigen Abständen überprüft. Dabei erfüllt die interne Evaluation im Sinne von
Durchführbarkeit, Transparenz, Ausgewogenheit und Nachhaltigkeit folgende Kriterien:
• transparente Kommunikation des Qualitätskonzeptes
• Sichtbarkeit eines Qualitätszirkels
• regelmäßiger Einbezug aller Mitglieder der Schulgemeinschaft (Lehrpersonen,
Eltern, Schüler / Schülerinnen und evtl. weitere Personen, die für den Entwicklungsprozess bedeutsam sind)
• Einsatz von geeigneten Evaluationsinstrumenten
• ausreichende Datengrundlage (Rücklaufquoten bei Fragebögen...)
• Auseinandersetzung mit den Evaluationsergebnissen und Ableitung von Maßnahmen
• Kommunikation der Maßnahmen nach innen und nach außen
• korrekter Umgang mit den Daten durch Wahrung der Anonymität
21
4 Zusammenarbeit
4 Zusammenarbeit
4.1 Mitbestimmungsgremien
Schulrat
Zuständig für Genehmigungen im Finanz- und Organisationsbereich, Erstellung von Kriterien und Richtlinien in verschiedenen Bereichen
Elternrat
Erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes,
macht Vorschläge zur Elternarbeit und zur Zusammenarbeit „Schule-Elternhaus“
Klassenrat
Koordiniert die Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit, überprüft
die Verwirklichung der Erziehungs- und Unterrichtsplanung, bewertet die Schüler/innen und
ist für die Führung der Bewertungsunterlagen verantwortlich.
Lehrerkollegium
Fasst Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit, trifft die Auswahl der Schulbücher und Lehrmittel, legt die Modalitäten und Kriterien der Bewertung fest (im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen), erstellt die Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben und prüft den
Lernerfolg mit dem Ziel eine bestmögliche Förderung anzubieten.
Dienstbewertungskomitee
Das Dienstbewertungskomitee bewertet den während der Probezeit geleisteten Dienst der
Lehrpersonen.
Schlichtungskommission
Aufgabe der schulinternen Schlichtungskommission:
• Behandlung aller Rekurse gegen Disziplinarmaßnahmen
• Verpflichtender Schlichtungsversuch zwischen dem/der volljährigen Schüler/Schülerin bzw. dessen/deren Eltern und der Lehrperson, die die Disziplinarmaßnahme verhängt hat
Konzept der Schlichtung:
• Verhängte Disziplinarmaßnahmen können im Einvernehmen zwischen den Parteien
bestätigt, reduziert oder umgewandelt werden.
• Ist erfolgreiche Schlichtung nicht möglich, entscheidet die Schlichtungskommission
• Behandlung der Streitfälle bezüglich der Auslegung und der Verletzung der Schülerund Schülerinnencharta
22
4 Zusammenarbeit
4.2 Schule – Elternhaus
Die Erziehungs- und Bildungsziele können nur erreicht werden, wenn sich die Erziehungspartner absprechen und wenn zwischen ihnen eine Art Bildungsvereinbarung
getroffen wird. Elternhaus und Schule sind somit einander ergänzende Lebens- und
Bildungsräume.
Die Eltern sind die Primärerzieher der Kinder und haben in unserem demokratischen
Rechtsstaat
• das Recht, Einsicht in die Unterrichtung und Erziehung ihrer Kinder zu bekommen
• das Recht an der Gestaltung von Schule mitzuarbeiten
• zugleich aber auch die Pflicht, die Anliegen der Schule ernst zu nehmen und
schulische Arbeit – ihren Möglichkeiten entsprechend – zu unterstützen.
Die Schule will mit Eltern zusammenarbeiten:
• um gemeinsame und verbindliche Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu erstellen und sie auch mit Erfolg umzusetzen;
• um die näheren Lebensumstände der Schüler/innen genauer kennen zu lernen,
damit die Schüler/innen hinsichtlich ihrer individuellen Lernmöglichkeiten (Lernreichweiten) gezielt gefördert werden können;
• damit sich gegenseitiges Vertrauen und ein positives Verhältnis einstellt;
• damit die gegenseitigen Erwartungen und Aufgabenbereiche geklärt werden;
• damit Eltern erfahren, was ihre Kinder in der Schule machen und was sie dort
lernen.
Die Eltern als Partner ernst nehmen heißt aber auch, ihnen deutlich zu sagen:
• was die Schule leisten kann und was nicht
• zu klären, welchen Beitrag die Schule von ihnen erwartet
• offen zu legen, welche Möglichkeiten und Grenzen der/die Schüler/in hat.
Wir sind uns durchaus bewusst, dass Schule nur dann Stätte der Erziehung und Begegnung sein kann, wenn im Verhältnis zwischen Eltern, Lehrern/innen und Schülern/innen ein Klima des Vertrauens, der Toleranz und des gegenseitigen Akzeptierens herrscht.
Die nachfolgenden Bestimmungen definieren den Rahmen, der die Zusammenarbeit
von Schule und Eltern sichert sowie die Entwicklung zur Mündigkeit und zu Verantwortungsübernahme (auf allen Ebenen) garantiert.
23
4 Zusammenarbeit
4.3 Schule – Elternhaus
Elternhaus und Schule sind einander ergänzende Lebens- und Bildungsräume.
Die Eltern sind die Primärerzieher der Kinder und haben das Recht,
• Einblick in die Unterrichtung und Erziehung ihrer Kinder zu bekommen
• das Recht an der Gestaltung von Schule mitzuarbeiten
• zugleich aber auch die Pflicht, schulische Arbeit ihren Möglichkeiten entsprechend zu unterstützen.
Die Schule bemüht sich:
•
•
•
•
um gegenseitiges Vertrauen und Toleranz
um gemeinsame, verbindliche Grundsätze in Erziehungsfragen
um Klärung von Erwartungen und Aufgabenbereichen
Eltern Einblick in die schulische Arbeit zu gewähren
Formen der Zusammenarbeit:
Elternversammlungen für alle Klassen
Sprechtage bzw. individuelle Sprechstunden
Elternbriefe
Gemeinsame Arbeit in Arbeitsgruppen
Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen bzw. Einbindung in Schulveranstaltungen
• Klassenratssitzungen mit den Elternvertretern
• Gemeinsame Feste und Feiern
•
•
•
•
•
24
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.1 Schüler- und Schülerinnencharta
Beschluss der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523
Art. 1 Grundsätze
1. Die Schule ist eine Erziehungsgemeinschaft, in der die Schüler/innen Träger von
Rechten und Pflichten sind. Diese gründen auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Rechten des Kindes, der europäischen Menschenrechtskonvention, der italienischen Verfassung, dem Autonomiestatut, den staatlichen Gesetzen, den Landesgesetzen und der Schulgesetzgebung.
2. Rechte und Pflichten beziehen sich auf drei wesentliche Bereiche: Achtung der Person und der Umwelt, Qualität der Dienstleistung, Mitarbeit.
3. An der Wahrnehmung der in dieser Charta angeführten Rechte und Pflichten wirken
die Schüler/innen ihrem Alter gemäß mit.
4. Sowohl das Schulprogramm als auch die interne Schulordnung orientieren sich an
den Bestimmungen und Grundsätzen der Schüler- und Schülerinnencharta.
5. Jeder/Jede Schüler/in wird über die Inhalte der internen Schulordnung der eigenen
Schule sowie über die geltende Schüler- und Schülerinnencharta informiert und erhält
jeweils eine Kopie.
Art. 2 Achtung der Person und der Umwelt
1. Der/Die Schüler/in hat ein Recht auf Schutz und Förderung seiner/ihrer persönlichen,
kulturellen, ethnischen und religiösen Identität.
2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine Erziehung, die auf der Achtung all seiner/ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten von Seiten der Mitglieder der Schulgemeinschaft beruht. Diese Rechte und Freiheiten werden in der Schulgemeinschaft
durch demokratisches und solidarisches Zusammenleben und korrekte Umgangsformen verwirklicht, wobei auch Verschiedenheit als Bereicherung zu sehen ist und zur
Geltung kommen soll.
3. Der/Die Schüler/in hat das Anrecht auf Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten und persönlichen Umstände; die betreffenden Daten dürfen
ausschließlich dann verwendet werden, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen der
Schule unerlässlich sind.
4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine gesunde, sichere, einladende Umgebung
und ebensolche menschliche Gemeinschaft. Diese erleichtern das Lernen, die Begegnung und das Gespräch untereinander und tragen zu einer hohen Lebensqualität
in der Schule bei.
5. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, die eigene und die Persönlichkeit aller anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft zu achten und anzuerkennen.
6. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Schulgebäude und Einrichtung der Schule als persönliches Gut und als gemeinsames Eigentum schonend zu behandeln.
7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, aktiv mit den anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft in der Schule und während der schulbegleitenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten. Er/Sie hat die Pflicht, die Arbeit der Lehrpersonen, des/der Schuldirektors/Schuldirektorin, des Verwaltungspersonals als Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten zu respektieren.
8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, organisatorische Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
25
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Art. 3 Qualität der Dienstleistung
1. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf gute und effiziente Bildungsangebote, über die
er/sie sowie die Eltern oder Erziehungsberechtigten informiert werden. Diese umfassen auch die erzieherische und didaktische Kontinuität zwischen den Schulstufen und
innerhalb der Stufen.
2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine Schule, die seinen/ihren individuellen Lernund Bildungsbedürfnissen entspricht und die in Zeiteinteilung und Methoden seinem/ihrem Lern- und Lebensrhythmus gerecht wird. Den Schülern/Schülerinnen mit
Behinderung und Lernschwierigkeiten sowie jenen mit besonderen Begabungen wird
spezielle Aufmerksamkeit gewidmet.
3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich alle Kenntnisse und Kompetenzen anzueignen, die für ihn/sie als mündige Menschen und Bürger sowie für die Ausübung seines/ihres Berufs nötig sind.
4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ein Bildungsangebot, welches - auch unterstützt
durch die neuesten Lernmittel und Technologien - den Lernprozess und das Lernenlernen im Hinblick auf lebenslanges Lernen fördert. Zu diesem Zweck werden die
Kontakte zum beruflichen, sozialen und institutionellen Umfeld der Schule erleichtert.
5. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf einen guten, zeitgemäßen und effizienten Unterricht, der auf sprachliche Korrektheit Wert legt und dessen Ziele, Inhalte und Methoden für Schüler/innen und Eltern nachvollziehbar sind.
6. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert und Eltern sowie Schülern/Schülerinnen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Bewertung stützt sich auf
vielfältige Beobachtungselemente, ist zeitlich ausgewogen verteilt und berücksichtigt
den individuellen Lernprozess des/der Schülers/Schülerin unter Einbeziehung der
Selbstreflexion und der Selbsteinschätzung. Aus dieser Sicht müssen Bewertungen
umgehend erfolgen und bekannt gegeben werden.
7. Eltern volljähriger Schüler/innen erhalten weiterhin die Mitteilungen der Schule, sofern
sie nicht ausdrücklich darauf verzichten oder sofern der/die Schüler/in dies nicht
schriftlich untersagt.
8. Der/Die Schüler/in hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und
Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer
sie werden zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen im Voraus vereinbart.
Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit und sind, wie die Leistungskontrollen, über die Woche verteilt. Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen gegeben werden.
9. Der/Die Schüler/in und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Recht auf
eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den
Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die Schüler/in betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
werden über die Lernfortschritte des/der Schülers/Schülerin durch Elternsprechtage
und individuelle Sprechstunden regelmäßig informiert. Die interne Schulordnung legt
fest, wie und wann der/die Schüler/in und seine/ihre Eltern in der Zeit zwischen der
Bewertung am Ende des ersten Semesters und der Mitteilung Anfang Mai über die
gefährdete Versetzung über die auffallend geringe Leistung und Mitarbeit informiert
werden sollen. Sollte die Versetzung des/der Schülers/Schülerin gefährdet sein, erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung spätestens Anfang Mai.
10. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und
Lernangebote.
11. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf persönliche Hilfe, auch von Seiten eigener
Dienststellen, damit er/sie Orientierungshilfen für seine/ihre Entscheidungen bezüg-
26
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
lich der schulischen und beruflichen Laufbahn sowie für ein Leben in der Gemeinschaft erhält.
12. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, zur Erreichung der individuellen und allgemeinen
Bildungsziele im Rahmen seines/ihres Studienganges beizutragen, indem er/sie
pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besucht und mit Einsatz lernt.
13. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu stellen.
14. Der/Die Schüler/in darf sich nicht ohne Erlaubnis des/der Schuldirektors/Schuldirektorin oder dessen/deren Beauftragten vom Schulgelände entfernen.
15. Die interne Schulordnung legt allgemeine Kriterien bezüglich der Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen während der Unterrichtszeit fest, aufgrund derer der/die Schuldirektor/in die Teilnahme von Fall zu Fall nach Anhören des Schülerrates genehmigt.
16. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, im Falle einer Abwesenheit eine stichhaltige Begründung vorzulegen. Über Abwesenheiten, welche volljährige Schüler/innen selbst
rechtfertigen, kann die Familie informiert werden, mit der die Schule weiterhin Kontakt
pflegt.
Art. 4 Mitarbeit
1. Als Voraussetzung für eine sinnvolle Mitarbeit hat der/die Schüler/in das Recht, klar
und umfassend über den Schulbetrieb, die Bildungs- und Unterrichtsziele, die Lehrpläne, die Inhalte der einzelnen Fächer, die Unterrichtsmethoden, die Schulbücher
und allgemein über die Angebote, die ihn/sie betreffen, auf geeignete Art und Weise
informiert zu werden.
2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf freie Äußerung seiner/ihrer persönlichen Meinung, die auch auf Schulebene durch geeignete Formen erhoben werden kann.
Er/Sie hat das Recht, Vorschläge für das Schulprogramm, die Schulordnung und die
Organisation der Dienstleistungen der Schule zu äußern.
3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, Meinungsäußerungen persönlich oder in Vertretung
anderer Schüler/innen vorzubringen, wenn er/sie dies in korrekter Form tut.
4. Der/Die Schüler/in hat das Recht, schrittweise und seinem/ihrem Alter angemessen
immer größere Verantwortung bei der Planung und Organisation der Bildungsangebote zu übernehmen.
5. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich mit anderen Mitschülern/Mitschülerinnen zu
versammeln und dabei die Räume der Schule zu benutzen, um Themen von schulischem Interesse zu besprechen; dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung einzuhalten.
6. Der/Die Schüler/in hat das Recht, die Verbindung mit der Schule aufrecht zu erhalten,
die eventuell Initiativen für ehemalige Schüler/innen oder deren Vereinigungen anbietet.
7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich in demokratischer Weise am Schulleben zu
beteiligen, und sich dafür einzusetzen, dass Meinungs- und Gedankenfreiheit respektiert werden sowie jede Form von Gewalt und Vorurteil zurückgewiesen wird.
8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, schulische Bestimmungen und Verordnungen sowie
die von den zuständigen Gremien gefassten Entscheidungen und die Regeln des
menschlichen Zusammenlebens zu beachten.
9. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, am demokratischen Leben der Schule mitzuwirken,
indem er/sie sowohl persönliche Verantwortung, als auch jene, die mit der Vertretung
in den verschiedenen Schulgremien verbunden ist, wahrnimmt.
10. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Räume und Zeiten, welche ihm/ihr von der Schule
für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden, in sinnvoller Weise zu nutzen.
27
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Art. 5 Disziplinarmaßnahmen
1. Die Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren die Verhaltensweisen, welche
als Verstöße gegen die Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen erzieherischen Maßnahmen fest, definieren die für deren Verhängung zuständigen Organe
und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung der Disziplinarmaßnahmen.
2. Der Schulrat genehmigt nach Anhören des Lehrerkollegiums, der Elternräte, sowie
des Schüler/innenrates an der Oberschule die Disziplinarvergehen und -maßnahmen,
die in die interne Schulordnung aufgenommen und allen Beteiligten bekannt gegeben
werden.
3. Disziplinarmaßnahmen haben einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das
Verantwortungsbewusstsein zu stärken; sie sollen zum korrekten Verhalten innerhalb
der Schulgemeinschaft zurückführen.
4. Die Verantwortung für Disziplinarverstöße ist immer persönlich.
5. Vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen muss der/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine/ihre Gründe darzulegen.
6. Unkorrektes Verhalten darf die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern und
Fachbereichen nicht beeinflussen.
7. Eine freie Meinungsäußerung, die korrekt vorgebracht wird und andere Personen
nicht verletzt, darf in keinem Fall, weder direkt noch indirekt, bestraft werden.
8. Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich begrenzt, stehen in ausgewogenem Verhältnis zum Verstoß und sind möglichst dem Prinzip der Wiedergutmachung verpflichtet. Sie berücksichtigen die persönliche Lage des/der Schülers/Schülerin. Der/Die
Schüler/in erhält nach Möglichkeit die Gelegenheit, die Disziplinarmaßnahme in Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft umzuwandeln.
9. Ein eventueller Ausschluss aus der Schulgemeinschaft wird vom Klassenrat verhängt.
10. Der zeitweise Ausschluss eines/einer Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft
kann nur in Fällen schwerer oder wiederholter Disziplinverstöße verhängt werden und
zwar für höchstens fünfzehn Tage. In der Grundschule ist der Ausschluss aus der
Schulgemeinschaft nur im Falle des nachfolgenden Absatzes 12 möglich.
11. Während der Zeit des Ausschlusses muss die Beziehung mit dem/der Schüler/in und
seinen/ihren Eltern aufrecht erhalten werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft vorzubereiten.
12. In allen Schulstufen kann der Ausschluss des/der Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft bei Straftaten verhängt werden oder wenn Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht. In diesem Fall muss die Dauer des Ausschlusses nach
der Schwere der Straftat oder danach, in welchem Maße die Gefahr weiter besteht,
bemessen werden.
13. In Fällen, in denen die objektive Situation der Familie oder des/der Schülers/Schülerin
die Rückkehr des/der Schülers/Schülerin in die Schulgemeinschaft nicht ratsam erscheinen lässt oder das Gericht oder die Sozialdienste davon abraten, kann sich
der/die Schüler/in auch während des Jahres in eine andere Schule einschreiben.
14. Die Maßnahmen gegen Disziplinverstöße während der Prüfungszeiten werden von
der Prüfungskommission verhängt, und zwar auch gegen externe Kandidaten/innen.
28
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Art. 6 Rekurse
1. Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen können Schüler/innen oder bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte Rekurs bei einer schulinternen Schlichtungskommission einreichen, die von den einzelnen Schulen beziehungsweise den Schulsprengeln eingerichtet und geregelt wird.
2. Die Schlichtungskommission in den Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in
den Mittelschulen besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens zwei Elternvertretern/Elternvertreterinnen
und
mindestens
zwei
Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei für jede Kategorie die Vertretung der verschiedenen
Schulstufen gewährleistet sein muss. Die Schlichtungskommission in der Oberschule
und in den Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen, besteht neben
dem/der Schuldirektor/in aus mindestens einem/einer Elternvertreter/in, einem/einer
Schülervertreter/in und zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss. Den Vorsitz der
Schlichtungskommissionen hat ein/eine Elternvertreter/in inne.
3. Für jedes effektive Mitglied ist ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und
Schulstufe zu wählen. Die Ersatzmitglieder nehmen das Amt in der Schlichtungskommission im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit der effektiven Mitglieder
wahr.
4. Neben den Fällen der Befangenheit, welche vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom
22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/innen als befangen,
wenn sie dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/Schülerin angehören, den/die
die Disziplinarmaßnahme betrifft, während Schüler- und Elternvertreter/innen als befangen gelten, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines/einer Schülers/Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft.
5. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission wird autonom vom Schulrat festgelegt;
sie kann maximal drei Jahre betragen.
6. Die Schlichtungskommission unternimmt einen verpflichtenden Schlichtungsversuch
zwischen dem/der volljährigen Schüler/in bzw. dessen/deren Eltern einerseits und
dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat, andererseits. Bei einer Einigung der Parteien wird ein Protokoll verfasst, mit welchem
das Verfahren endet. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die
Schlichtungskommission über den Rekurs.
7. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich
nicht der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Die Schlichtungskommissionen entscheiden auf Anfrage der Schüler/innen oder jedes/jeder Betroffenen auch über Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzungen
der Schüler- und Schülerinnencharta an der Schule.
9. Der Vollzug der Disziplinarmaßnahmen bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist, die im Rahmen der internen Schulordnung festgelegt wird, bzw. im Falle einer
Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission ausgesetzt.
29
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.2
Schulordnung und Disziplinarordnung
Lebens- und Arbeitsraum
Auf dem Schulweg:
Jeder hat das Recht, sicher
und angenehm in die
Schule/nach Hause zu
kommen.
Im Schulgebäude:
Angestrebtes Verhalten
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Wir stören oder bedrängen niemanden.
Wir beschädigen keine Gegenstände.
Wir haben den Mut, Störungen und Bedrohungen einer
Vertrauenslehrperson zu melden.
Wir drängen nicht im Bus oder Zug beim Ein- und Aussteigen.
Wir halten den Bus/Zug sauber, beschädigen nichts.
Wir kommen pünktlich an und verlassen das Gebäude
nicht ohne Erlaubnis der Lehrperson.
Auf Stiegen, Gängen und in der Klasse laufen und drängen
wir nicht, Gegenstände werfen wir nicht herum.
Wir sprechen in angemessener Lautstärke.
Arbeitsräume, Klassen, Gänge und Sanitäranlagen hinterlassen wir sauber.
Jeder übernimmt Verantwortung, damit auch in Ablagefächern und in der Schultasche Ordnung herrscht.
Mit sämtlichem Schulinventar (Mobiliar, Turngeräte, Musikinstrumente, Lehrmittel, Bücher, Computer) gehen wir
schonend um.
Wir bringen keine gefährlichen Gegenstände (Taschenmesser, Feuerzeug, Werkzeug, Knallkörper...) und schulfremde Dinge (Wertgegenstände, Geld, technische Geräte…) mit in die Schule.
Mobiltelefone sollten nicht mitgenommen werden. Wenn
Fehlverhalten
Disziplinarordnung
Erzieherische Maßnahmen
• Gespräch in der Klasse
• Benachrichtigung der Eltern
• Wiederholtes Zuspätkommen
• Unerlaubtes Verlassen
der Klasse, der Schule
oder des Schulgeländes
• Mitnahme von schulfremden Gegenständen
• Mitnahme von gefährlichen Gegenständen
• Zerstören und Beschädigen von Lehrmaterial
der Schule
• Beschädigung von Gegenständen der Mitschüler/innen
• Gespräch mit der Schülerin / dem
Schüler
• Benachrichtigung der Eltern (Appell
an Verantwortung)
• Abnahme der schulfremden Gegenstände bis nach Unterrichtsende oder für mehrere Tage
• beim Auffinden gefährlicher Gegenstände schriftliche Mitteilung an
die Eltern (Eltern holen den Gegenstand ab)
• Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten
• Sich entschuldigen
• Mitteilung an die Eltern
• Wiedergutmachung des Schadens
bzw. Ersetzen
30
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
dann müssen sie während der gesamten Unterrichtszeit
und auch im Pausenhof ausgeschaltet sein.
•
•
Während der Pausen und
der Mittagspause
•
•
•
•
•
•
Miteinander umgehen:
•
•
•
Wir verhalten uns so, dass wir einander nicht gefährden
(keine Steine, Schneebälle, Gegenstände werfen)
Wir werfen Abfälle in den Mülleimer.
Wir gehen nach dem Läuten ruhig und unverzüglich in die
Klassen zurück.
Schüler und Schülerinnen, die während der Mittagspause
nach Hause gehen, dürfen erst 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn wieder in den Schulhof kommen.
Wir halten uns bei Regenwetter in den Gängen auf, nehmen dort unsere Jause/Mittagessen ein, schreien und laufen nicht herum und befolgen die Anweisungen der Lehrpersonen.
Wir benutzen auch während der Mittagspause nicht das
Handy.
Wir respektieren unsere Mitschüler/innen und Lehrpersonen mit ihren Stärken, Schwächen und verschiedenen
Meinungen.
Wir grüßen einander und sprechen – je nach Reifegrad
und Klasse - Vorgesetzte mit „Sie“ an.
Wir gehen fair, verantwortungsvoll, höflich und hilfsbereit
•
•
•
Beschädigen fremden
Eigentums (z.B. Schaden am Schulgebäude)
Verbot von Mobiltelefonen
Aggressives Verhalten
anderen gegenüber
Körperliche Gewaltanwendung
Mutwilliges Verletzen
eines Schülers/einer
•
•
•
•
•
Eigentümer (z. B. Gemeinde) behält sich Schadenersatzforderung
vor
Wird ein Schüler/eine Schülerin mit
eingeschaltetem Mobiltelefon angetroffen, muss dieses im Sekretariat
abgegeben werden. Dort wird es
verwahrt und kann erst nach zwei
Tagen von einem Erziehungsberechtigten wieder abgeholt werden.
Gespräch mit dem Schüler/der
Schülerin
Gespräch in der Klasse
bei groben Verstößen Maßnahmen
mit Klassenrat, Direktor, Eltern, ext.
Experten
31
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
Gemeinsam
lernen:
erfolgreich
Jeder hat das Recht, in der
Schule voran-zukommen
und gute Leistungen zu
erbringen.
Abwesenheit vom Unterricht:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
miteinander um.
Wir setzen niemanden unter Druck und schließen Mitschüler/innen nicht aus.
Konflikte lösen wir friedlich.
Wir verfolgen aufmerksam das Unterrichtsgeschehen und
bringen uns aktiv ein.
Wir halten Gesprächsregeln ein.
Wir verwahren unsere persönlichen Schulsachen gewissenhaft, halten sie stets bereit und gehen mit Büchern und
Heften sorgfältig um.
Wir arbeiten sauber, überlegt und mit Fleiß.
Bei Problemen fragen wir nach.
Wir helfen einander und lassen uns helfen.
Wir stören niemanden bei der Arbeit.
Mündliche und schriftliche Hausaufgaben erledigen wir regelmäßig.
Es ist erwünscht, dass Erziehungsberechtigte die Abwesenheit des Kindes telefonisch mitteilen.
Nach dem Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin
muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten mitgebracht werden.
Schüler/Schülerinnen dürfen das Schulgebäude während
des Unterrichts nur mit einer schriftlichen Erlaubnis der Eltern und der Genehmigung der Klassenlehrperson verlassen, wenn sie abgeholt werden.
•
•
•
•
Schülerin
Mobbing,
Ausgrenzung, Beleidigungen
•
Ausschluss im Sinne geltender gesetzlicher Bestimmungen
Stören des Unterrichtsablaufs
Wiederholtes Vergessen schulischer Aufgaben
Gravierende Verweigerung schulischer Aufgaben
•
Klärendes Gespräch mit Schüler /
Schülerin
Ausarbeitung eines „kleinen Vertrags“ – Verpflichtung vor der Klasse eingehen
„Auszeit“ - Nachdenkpause, versäumte Arbeiten zu Hause nachholen
Mitteilung an die Eltern
Aufgaben nachholen
Aussprache mit den Eltern
•
•
•
•
•
Disziplinarmaßnahmen verfolgen einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein der Schüler/innen zu stärken.
32
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Disziplinarverstöße sind immer persönlich und dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich begrenzt und hängen von der Tragweite des Verstoßes ab.
Vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme muss der/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine Gründe darzulegen.
Verhaltensweisen, welche als Disziplinarverstöße gelten
Erzieherische Maßnahmen (Reihenfol- Zuständige Gremien Vorgangsweise bei Umsetzung
ge)
• bewusste Missachtung von organisatorischen Vereinbarungen (z.B.
Schul- und Klassenordnung)
• ungebührliches Verhalten auf dem
Schulweg bzw. im Pausenhof
1. mündliche Ermahnungen
2. Eintragung ins Klassenbuch und
Benachrichtigung der Eltern, ein
Gespräch mit den Eltern wird vereinbart.
• grobe, wiederholte Missachtung der 3. Ausschluss von Lehrausgängen,
Lehrausflügen oder einer VeranPersönlichkeit von Mitgliedern der
staltung – der/die Schüler/in bleibt
Schulgemeinschaft
in der Schule in einer anderen
Klasse
Lehrperson
Lehrperson
Klassenrat
• Tätigkeiten zugunsten der
Schulgemeinschaft ausführen
• persönliche Vorschläge zur
Verhaltensänderung
• materiellen Schaden wieder
gutmachen
• mutwillige
Beschädigung von 4. Ausschluss aus der Schulgemein- Klassenrat mit Elschaft durch einen Klassenratsbe- ternvertreter/innen
Einrichtung und fremdem Eigentum
schluss bei grobem Fehlverhalten,
bei Straftaten oder wenn Gefahr
für die Unversehrtheit von Personen besteht
33
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Rekurse
Gegen Disziplinarmaßnahmen, die schulintern vergeben werden, können die Eltern oder Erziehungsberechtigten schriftlich Rekurs bei
der schulinternen Schlichtungskommission einreichen.
Zusammensetzung der Schlichtungskommission:
• 2 Elternvertreter/innen (je 1 pro Schulstufe)
• 2 Lehrpersonen (je 1 pro Schulstufe)
• Schuldirektor
- Für jedes effektive Mitglied ist ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe zu wählen. Lehrpersonen
gelten als befangen, wenn sie dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/in angehören, den/die die Disziplinarmaßnahmen betreffen, sowie Elternvertreter, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines/r Schülers/in sind, den/die der
Rekurs betrifft.
- Vorsitz hat ein Elternvertreter bzw. eine Elternvertreterin
- Dauer: 3 Jahre
Vorgehensweise bei Einreichung eines Rekurses
1. Bei Rekurs unternimmt die Schlichtungskommission einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen den Eltern des/r betroffenen Schülers/in einerseits und dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat andererseits.
2. Bei Einigung wird ein Protokoll verfasst, mit welchem das Verfahren endet.
3. Bei Misslingen entscheidet die Schlichtungskommission über den Rekurs.
4. Beschlussfähig ist die Kommission bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern (Stimmenthaltung nicht möglich!). Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Rekursfrist sind drei Tage nach Zustellung der Maßnahme (Brief mit Rückantwort). Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme bleibt
bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist ausgesetzt bzw. im Falle einer Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission.
34
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.3 Kriterien für verschiedene Thematiken
5.3.1 Kriterien für die Stundenplanerstellung
Grundschule
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Es wird auf eine schülerorientierte Verteilung der Fächer geachtet.
Die Stundenverteilung entspricht den Jahreskontingenten der einzelnen Fächer laut
Rahmenrichtlinien.
Das Fach Deutsch muss in der 1. und 2. Klasse an mindestens 5 Tagen, in den 3., 4. und
5. Klassen an mindestens 4 Tagen in der Woche eingeplant werden (Ausnahme aus organisatorischen Gründen).
Teamunterricht soll möglichst in den Fächern Deutsch und Mathematik eingeplant werden. Dafür werden nur Lehrpersonen, die auch Fachunterricht in der Klasse haben, eingeteilt. Ausnahmen sind in begründeten Fällen (individuelle Förderung, Schüler mit
Migrationshintergrund) möglich, wobei betreffende Lehrpersonen ein größeres Paket an
Teamstunden in der Klasse übernehmen und auch bei den Verifizierungs- und Bewertungssitzungen des Klassenrates anwesend sind.
Freie Tage in der 5-Tage-Woche:
Lehrpersonen mit Vollzeitauftrag haben keinen zusätzlichen freien Tag. Lehrpersonen mit
einer Stundenreduzierung und Lehrpersonen mit 75% Teilzeit haben das Recht, den Unterricht an einem Vormittag früher zu beenden. Lehrpersonen mit 50% Teilzeit können
sich einen weiteren freien Tag einplanen (Ausnahme Deutsch 1. und 2. Klasse).
Das Wahlpflichtfach und das Wahlfach werden von allen Lehrpersonen angeboten.
Die individuelle Sprechstunde muss im Stundenplan eingetragen werden (Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis gekürzt).
Jede Lehrperson gibt eine Restzeit auf den Stundenberg (Empfehlung: 1h/Woche, bei
Teilzeit entsprechend gekürzt).
Mittelschule
Bei der Erstellung des Stundenplans stehen die Bedürfnisse der Schüler/innen im Vordergrund, deshalb:
• muss er nach didaktischen Kriterien angelegt sein, d.h. keine Fächergruppierungen nur
in den ersten Stunden bzw. in den letzten Stunden der Unterrichtszeit. Auch soll nach
Möglichkeit darauf geachtet werden, dass die einzelnen Fächer über die ganze Woche
verteilt sind, d.h.:
• Deutsch/ Italienisch sollen auf mindestens 4 Tage verteilt sein, Englisch auf 2 Tage
und Mathematik auf 3 Tage
• Teamunterricht im Fach Technische Erziehung besonders in den 1. und 3. Klassen
• Eine Lehrperson soll pro Tag nicht mehr als 4 Stunden in derselben Klasse sein,
• die Unterrichtsstunden der Wenig-Stunden-Fächer sollen nicht an aufeinander folgenden Tagen sein,
• die Fächerverteilung an einem Schultag sollte ausgewogen sein,
• die Schüler/innen sollen nicht mehr als 5 bzw. 8 (Nachmittagsunterricht) verschiedene
Fächer am selben Tag haben.
• Der Stundenplan darf zu keiner Privilegierung unter den Lehrpersonen führen, jeder hat
erste und letzte Stunden zu übernehmen.
35
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Hinweise für die Wahl des freien Tages (Teilzeitlehrpersonen):
• Jede TZ-LP gibt für den freien Tag 2 Alternativen an.
• RLP, die Integrationsstunden übernehmen, müssen denselben freien Tag nehmen,
wie die LP, bei welcher sie Integrationsunterricht haben.
• Die ILP sollen sich bzgl. ihres freien Tages mit den Fachlehrpersonen absprechen.
5.3.2 Kriterien für die Klassenbildung
•
•
•
•
•
Jede Klasse soll nach Möglichkeit aus gleich viel Buben und Mädchen zusammengesetzt sein.
Grundschulklassen sollen in mehrere Knaben- bzw. Mädchengruppen von mindestens
2 Schülern/innen geteilt werden. Geschwister werden dem gleichen Zug zugeordnet.
Sollte dies nicht gewünscht werden, kann dies von den Eltern beantragt werden.
In die Schülerbögen der Grundschule soll Einsicht genommen werden, damit in jeder
Klasse Schüler/innen mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen vertreten sind.
In der 2. und 3. Klasse verbleiben die Schüler/innen im gleichen Zug. Wenn besondere
pädagogische oder didaktische Gründe es erfordern, kann der Zug im Einverständnis
mit dem Klassenrat gewechselt werden.
Elternwünsche können berücksichtigt werden, wenn obige Kriterien nicht verletzt werden.
5.3.3 Kriterien für die Zuweisung der Lehrpersonen
•
•
•
•
•
Die didaktische Kontinuität ist gesetzlich vorgeschrieben, deshalb soll die Kontinuität
der Teams bzw. der Klassenräte nach Möglichkeit gewahrt bleiben.
In der Unterstufe der Grundschule muss eine längere zeitliche Anwesenheit einer
Lehrperson gewährleistet sein.
Das Lehrerkollegium bzw. jede Lehrperson einer Schule macht dem Direktor einen
Vorschlag für die Zuweisung zu einem Team, einer Klasse usw. Der Direktor prüft die
Vorschläge, berücksichtigt die Erfordernisse der Schule, der Klassen, der Schüler/innen und nimmt die Zuweisung vor. Die Zuweisung soll nach Möglichkeit bereits
vor Beginn der Sommerferien erfolgen, damit sich die Lehrperson entsprechend vorbereiten können.
Die bisherige Erfahrung und die Qualifikation sollen besonders bei der Zuweisung der
Integrationslehrpersonen berücksichtigt werden.
Bei der Zuweisung an die 3. Klassen der Mittelschule muss die Erstellung des Prüfungskalenders gewährleistet sein, damit der zeitliche Rahmen der Abschlussprüfung
eingehalten werden kann.
5.3.4 Kriterien für das Wahlangebot
1. Zweck
• Die Angebote im Wahlbereich sind am Schulprogramm orientiert und kommen
den Interessen, Bedürfnissen und Neigungen der Schüler/innen entgegen und
erweitern das Bildungsangebot der Schule.
2. Zeitlicher Rahmen
• Die Angebote umfassen in der Regel wenigstens 6-8 Stunden je Angebot.
36
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
In der GS werden sie in Blöcken immer donnerstags angeboten.
3. Organisation
• Die Ressourcen für das Wahlangebot ergeben sich aus den verfügbaren
Stunden der einzelnen Lehrpersonen.
• Teilnehmerzahl (Mindestanzahl 10-12 Schüler/innen)
4. Inhalte
• Folgende Schwerpunkte sollen/ können angeboten werden:
• siehe Dreijahresplan Teil B
• Sport/ Bewegung
• Angebote aus dem kreativ-musischen Bereich
• Umgang mit PC (KIT)
• Pflege des Brauchtums im Jahreskreis
• Angebote aus dem technisch-praktischen Bereich
• Mathematik
• Sprache
5.3.5 Kriterien für die Benützung technischer Lehrmittel und Medienräume
•
•
•
•
Alle Lehrmittel werden in der unterrichtsfreien Zeit von der Fachlehrperson abgeholt
und nach der Stunde wieder zurückgebracht und eingeordnet.
Die Bedienung der audiovisuellen und technischen Mittel in den Spezial- und Klassenräumen erfolgt ausschließlich durch die Lehrpersonen.
Alle Lehrmittel und audiovisuellen Hilfsmittel werden schonend behandelt. Aufgetretene Schäden oder erforderliche Reparaturen werden der Direktion sofort gemeldet.
Die Vormerkungen für die Spezialräume erfolgen auf dem Terminkalender.
Vervielfältigungsmaschine
•
•
Das Fotokopiergerät soll sparsam eingesetzt werden.
Das Kopiergerät wird vom Verwaltungspersonal bedient.
5.3.6 Kriterien Anmeldung Fortbildung
Für die Anmeldung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung müssen folgende Kriterien beachtet werden:
•
Laut Kollektivvertrag erarbeitet die einzelne Lehrperson zu Beginn eines jeden Schuljahres den Jahresplan für die persönliche Fortbildung. Dieser Plan hat Auswirkung
auf die Gesamtbewertung der didaktischen Tätigkeit und wird mit dem Schuldirektor
abgesprochen;
•
absoluten Vorrang für die Teilnahme haben Pflichtfortbildungen für Lehrpersonen im
Probejahr / Berufsbildungsjahr und für Berufseinsteiger;
37
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
für nicht fachbezogene Fortbildungen bzw. für persönlichkeitsbildende Fortbildungen
dürfen der Verwaltung keine Spesen entstehen und keine Unterrichtsstunden /
Teamstunden entfallen;
•
die Kriterien gelten für alle Schul-Fortbildungsträger.
•
GS: Bei genehmigten Fortbildungen während der Unterrichtszeit deckt in der Regel
das Lehrerteam der betroffenen Klasse die Stunden ab.
•
MS: Bei genehmigten Fortbildungen während der Unterrichtszeit werden die Stunden
laut Supplenzplan abgedeckt.
•
Die Entscheidung über die Zulassung zu einer Fortbildungsveranstaltung liegt im Ermessen des Direktors.
Nach erfolgter Anmeldung und Zulassung durch den Fortbildungsträger soll das Ansuchen
um Außendienst im Sekretariat abgegeben werden.
5.3.7 Kriterien für die Genehmigung von Außendiensten
Das Landesgesetz vom 23.12.2010, Nr.15 sieht u. a. auch Einsparungen bei den Ausgaben
für Außendienste im Ausmaß von 20 Prozent vor. Grundlage für die Genehmigung von Außendiensten sind weiterhin die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit.
Um dem gerecht zu werden, gelten ab 01.01.2012 und bis auf Widerruf folgende Kriterien für
die Genehmigung von Außendiensten:
Lehrpersonen können Außendienste beantragen für:
1. Schülerbegleitung
2. Fortbildung
3. Dienstfahrten an den Sprengelsitz (solange das Kontingent nicht erschöpft ist)
Um die jährlich zugewiesenen Außendienstkontingente nicht zu überschreiten, werden die
Außendienste in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
1. Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen
a. Alles bezahlt (Fahrtspesen, evtl. Mahlzeiten und Schülerbegleitzulage) wird beim
Herbst-, Winter- und Maiausflug sowie bei max. 2 ganztägigen/ oder 4 halbtägigen
zusätzlichen Lehrausgängen/ Lehrausflügen je Klasse und Schuljahr.
b. Alle Spesen, aber ohne Schülerbegleitzulage, werden bezahlt bei zwei- und mehrtägigen Lehrausflügen wie z.B. „settimana azzurra“, Erlebnisschule Langtaufers,
Haus des Wassers…. .1
c. Lehrausgänge am Ort und im Umkreis von 15 km dürfen die 3 Stunden nicht mehr
überschreiten (Ausnahme: Herbst-, Winter- und Maiausflug); tun sie das trotzdem,
wird die Schülerbegleitzulage nicht ausbezahlt.
2. Fortbildung
1
Über die Leistungsprämie wird in diesen Fällen ein Ausgleich geschaffen.
38
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
a. Grundsätzlich müssen Fahrtgemeinschaften gebildet werden oder nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.
b. Alles bezahlt (Fahrtspesen, Essen und evtl. Übernachtung) wird für max. 2 ganztägige oder 4 halbtägige Fortbildungsveranstaltungen während bzw. außerhalb der
Unterrichtszeit je Schuljahr. Bei Lehrgängen können die Tage überschritten werden.
c. Nur die Fahrtspesen werden für weitere 2 ganztägige bzw. 4 halbtägige Fortbildungsveranstaltungen je Schuljahr bezahlt.
d. Keine Vergütung gibt es, wohl aber versichert sind Lehrpersonen bei:
1. Exkursionen
2. Wanderwochen
e. Fortbildungsangebote aus dem Bereich der Persönlichkeitsbildung müssen mit der
Schulführungskraft abgesprochen werden und können je nach finanzieller Situation finanziert werden.
3. Dienstfahrten an den Sprengelsitz
4. Allgemeines:
• Das Ansuchen um Außendienst muss weiterhin termingerecht abgegeben werden.
• Lehrpersonen, die 2 und mehr Dienstsitze haben: Diesen werden die Fahrten zwischen den Dienstsitzen weiterhin voll bezahlt.
• Unfälle im Außendienst
Unfälle im Außendienst und auf Dienstreisen müssen unverzüglich im Sekretariat
gemeldet und das ärztliche Zeugnis (INAIL) abgegeben werden. Detaillierte Informationen und Formblätter für die Meldung an die zuständigen Ämter sind im RS des
SAL Nr.32/2007 vom 13.08.2007 angeführt, ebenso auch die Vorgangsweise bei der
Meldung von Schäden am Fahrzeug.
39
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.4 Ordnungen
5.4.1 Bibliotheksordnung
Mit dem Bibliotheksdienst in der Schule soll die persönliche Lektüre gefördert und der/die
Schüler/in zum Lesen angehalten und ermuntert werden. Das Lesen stellt einen wesentlichen Faktor der Selbstbildung dar und ist Erziehungsmittel, um Zugang zur Kultur zu finden.
Gleichzeitig ist die Lektüre eines der wirkungsvollsten Momente der Spracherziehung sowohl
der Muttersprache als auch der zweiten Sprache. Die Auseinandersetzung mit Büchern
weckt Freude und vermittelt Anreize zu neuen Kenntnissen.
a)
Während des Unterrichtes (Montag bis Freitag von 07:45 bis 12:15 Uhr) besteht
die Möglichkeit die Bibliothek zu besuchen und Bücher auszuleihen. Alle interessierten Professoren/innen merken sich im Bibliothekskalender vor. Klassen, deren
Bibliotheksbesuch im Kalender vorgemerkt ist, haben gegenüber solchen, die die
Bibliothek spontan besuchen möchten, Vorrang. Die Professoren/innen begleiten
die Schüler/innen in die Bibliothek und sind ihnen, zusammen mit der Bibliothekarin, bei der Auswahl der Bücher behilflich. Einzelne Schüler/innen haben auch die
Möglichkeit die Bibliothek während der Pausen zu besuchen. In der Regel können
die Schüler/innen drei Bücher sowie ein elektronisches Medium ausleihen.
b)
Die Ausleihbetreuung wird von der Bibliothekarin Frau Andrea Oberfrank übernommen und erfolgt über EDV (Libro).
c)
Die Ausleihfrist dauert 3 Wochen. Gibt ein/e Schüle/in ein Medium bis zum Ende
des Schuljahres nicht zurück, so muss der Schaden ersetzt werden.
d)
Am Ende des Schuljahres wird der Bestand von der Bibliothekarin überprüft. Fehlende und schadhafte Medien werden der Direktion mitgeteilt.
5.4.2 Schülerbibliotheksordnung
Benutzungsordnung für die Schülerbibliothek (November 2010)
• Lesen, denken, sich informieren: Damit das klappt, ist Rücksichtnahme erforderlich. In der
Bibliothek wird also leise gesprochen.
• Klassen dürfen nur in Begleitung einer Lehrperson oder unter Aufsicht in der Bibliothek
arbeiten.
• Einzelne Schüler/innen oder Schülergruppen können nach Absprache mit der Bibliothekarin und mit Erlaubnis der Lehrkraft die Bibliothek benützen.
• Ausleihe: Alle ausgeliehenen Medien werden über die Barcode-Etiketten elektronisch eingelesen.
• Die Ausleihfrist für alle Medien beträgt 3 Wochen. Auf Wunsch kann die Ausleihfrist verlängert werden, sofern das Medium nicht vorgemerkt ist.
• Pro Benützer/in können 3 Bücher und ein elektronisches Medium entlehnt werden. Nach
Absprache mit der Lehrperson auch weitere, insgesamt aber nicht mehr als 6.
• Klassensätze: Die Ausleihfrist beträgt maximal einen Monat. Die Lehrkräfte sind dafür
verantwortlich, dass die Klassensätze vollständig zurückgebracht werden.
40
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
• Für das Schulende gilt für alle Benutzer/innen folgende Regelung: Bis spätestens 2 Wochen vor Schulende werden alle Medien und Klassensätze zurückgegeben.
• Wer die ausgeliehenen Medien nach mehrmaliger Mahnung nicht zurückgibt, kann von
der Direktion Bibliotheksverbot erhalten. Verloren gegangene oder beschädigte Medien
müssen ersetzt werden.
• Wer sich in der Bibliothek undiszipliniert und taktlos benimmt, erhält von der zuständigen
Lehrperson einen Verweis bzw. Bibliotheksverbot durch die Direktion.
• Für alle Anordnungen und Regeln, die in dieser Bibliotheksordnung nicht ausdrücklich
vermerkt sind, ist das Bibliotheksteam zuständig.
5.4.3 Lehrerbibliotheksordnung
Die Bibliothek steht im Dienst der Information, Orientierung und Fortbildung. Sie umfasst
Sachbücher, Belletristik, Zeitschriften und Zeitungen.
a)
Nachschlagewerke sind im Professorenzimmer aufgestellt. Sie stehen für die einzelnen Unterrichtsstunden zur Verfügung und können nicht ausgeliehen werden.
b)
Alle anderen Bücher können ausgeliehen werden.
-
Im Sommer 2014 wurden die Bücher digital erfasst und können nun über das Bibliotheksprogramm ausgeliehen werden.
-
Falls das Programm nicht funktioniert, setzt der/die Benützer/in die Unterschrift
und das Ausleihdatum auf den Buchkarten ein und die zurückgebrachten Bücher
werden mit der Buchkarte wieder richtig eingeordnet.
-
Lehrerbände zu Unterrichtswerken werden für ein Jahr, alle anderen Bücher für
einen Monat ausgeliehen.
c)
Die aufliegenden Zeitschriften können nur für eine kurze Zeit (ca. 1 Woche) mit
nach Hause genommen werden.
d)
Da die Bibliothekare am Ende des Schuljahres die Bestände überprüfen, müssen
alle ausgeliehenen Bücher zurückgegeben werden.
5.4.4 Klassenbibliotheksordnung
Die Klassenbibliothek besteht aus den Nachschlagewerken, welche in jedem Klassenzimmer stehen und den Büchern, welche im Klassensatz zur Verfügung der Fachlehrer
für Deutsch stehen.
Zu den Nachschlagewerken:
•
•
Diese werden im Klassenraum für alle Schüler und Lehrpersonen der Klasse zugänglich
aufgestellt.
Für den Bestand haftet der Klassenvorstand.
41
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Zu den Klassensätzen für den Literaturunterricht:
•
•
•
•
•
•
Die Klassensätze für den Literaturunterricht befinden sich in einem Schrank in der Bibliothek.
In das Ausleihheft sind einzutragen: Anzahl der ausgeliehenen Exemplare, Klasse und
Datum.
Die Ausleihfrist beträgt einen Monat.
Vormerkungen sind möglich.
Nur der volle Bestand wird zurückgenommen (fehlende Exemplare müssen von den
Schülern ersetzt werden).
Für die ausgeliehenen Klassensätze ist die jeweilige Fachlehrperson verantwortlich:
jedes Buch ist mit einem Benutzerverzeichnis ausgestattet,
dieses wird von den Schülern/innen mit vollständigem Namen ausgefüllt;
Schüler/innen, welche ihr Buch nicht mehr zurückgeben, müssen für dieses aufkommen; ist dies nicht der Fall, wird der Name des/r Schülers/in im Sekretariat
gemeldet und die Ersatzforderung an die Eltern weitergeleitet.
5.4.5 Direktionsbibliotheksordnung
Die Direktionsbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung, die der Information, der Beschaffung von päd. didaktischen Arbeitshilfen und der allgemeinen und beruflichen Bildung dient.
Die Bibliothek ist für Lehrpersonen zu den vereinbarten Öffnungszeiten zugänglich.
Die Bibliothek dient auch als Lernwerkstatt zum Herstellen von Arbeitshilfen.
Die Bibliothek stellt Fachbücher, unterrichtsbegleitende Arbeitsmaterialien, Zeitschriften,
einige CD Rom´s, CD´s, DVD´s, Leserucksäcke, Werkstätten, Lernpakete, Schachspiele, einige Spiele für den Unterricht, Kinderliteratur in Klassensätzen, Bilderbücher mit
Dias bzw. CD`s, den Honigkoffer, den Koffer „Mein großer Bauernhof“, themenzentrierte Bücher in Kisten und den Hör- und Planetentrolley zur Verfügung. Die Bücher und
Materialien in den Kisten können nicht einzeln entlehnt werden, sondern nur im ganzen Paket.
Die Ausleihe erfolgt in der Bibliothek.
Werden Medien nicht termingerecht zurückgebracht, wird der Ausleiher in Form eines
Mahnschreibens daran erinnert.
Die Ausleihfrist beträgt für Bücher, Leseboxen und Lesekisten 30 Tage, für Spiele, Zeitschriften und AV-Medien ebenso. Für Fachbücher, die Lernhilfen für einen längeren Zeitraum beinhalten, ist der Rückgabetermin Ende Mai desselben Schuljahres.
Die Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln. Der Benutzer haftet für Schäden und
für den Verlust.
Die Bücher dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Vorschläge für Neuankäufe werden in der Bibliothek gerne entgegengenommen.
42
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.4.6 Naturkunderaum
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Für die Benützung des Naturkunderaumes merkt man sich im Terminkalender vor, in
dem die Klasse eingetragen wird.
Der Naturkunderaum dient gleichfalls als Medienraum für das Fach NATURKUNDE.
Die Schüler werden von der Lehrperson von der Klasse in den Naturkunderaum und von
dort zurück begleitet. Der Raum wird von der Lehrkraft auf- und zugesperrt.
Der Nebenraum wird nur von den Professoren betreten.
Der Chemikalienschrank wird immer verschlossen und der Schlüssel an einem Ort aufbewahrt, der für die Schüler nicht zugänglich ist.
Tageslichtprojektor, Diaprojektor, Super 8 Filmgerät, Videorecorder, Kassettenrecorder
werden von den einzelnen Lehrpersonen bedient.
Das Wasser und das Gas an den Energiesäulen bleiben gleichfalls nur für die erforderliche Zeit eingeschaltet.
Wechsel- und Gleichstrom an den Energiesäulen bleiben gleichfalls nur für die erforderliche Zeit eingeschaltet.
Die Vorbereitungsarbeiten für vorgesehene Experimente und Versuche oder Gruppenarbeiten werden im Nebenraum außerhalb der eigenen Unterrichtszeit gemacht.
Für Ordnung, sachgemäße Aufbewahrung, für den Bestand und der koordinierten Benützung des Raumes und der Lehrmittel ist der Verwahrer verantwortlich.
Schäden an Lehrmitteln oder an den Einrichtungen werden sofort in der Direktion gemeldet.
5.4.7 Ordnung der Musikräume
•
•
•
•
•
•
•
•
Für die Benützung des Raumes wird vom Verwahrer ein Zeitplan erstellt.
Die Schüler werden von der Lehrperson in den Spezialraum geführt und am Ende der
Stunde wieder rechtzeitig in ihre Klasse begleitet.
Der Raum wird stets geordnet hinterlassen. Bücher und Lehrmittel werden zurückgelegt,
und die Tafel wird ausgelöscht.
Die audiovisuellen Lehrmittel werden ausschließlich von den Professoren bedient.
Die Musikinstrumente werden von den Schülern ausschließlich unter Anleitung der Professoren benützt.
Falls Lehrmittel dieses Raumes in den Klassen zum Einsatz kommen, werden diese am
Ende der Stunde stets wieder zurückgebracht.
Alle auftretenden Schäden und erforderlichen Reparaturen werden sofort dem Direktor
gemeldet.
Für das bewegliche Inventar des Raumes haftet der Verwahrer dieses Fachraumes. Er
ist für den Bestand und für die ordnungsgemäße Benützung verantwortlich. Er ist ermächtigt, seine Kollegen für Schäden und Verluste haftbar zu machen.
5.4.8 Ordnung der Technikräume
•
•
•
Die Schüler werden von den Fachlehrern in den Werkraum und am Ende der Unterrichtsstunde wieder in die Klasse begleitet.
In den großen Werkräumen darf nicht mehr als eine Gruppe (eine Klasse) arbeiten.
Die Werkzeuge in den Werkräumen müssen gepflegt, instand gehalten, fachgerecht
verwendet und am Ende der Unterrichtsstunde wieder geordnet an den vorgesehenen
Platz zurückgelegt werden.
43
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
•
•
•
•
•
•
Die Werkzeuge im Blocksystem werden im Kasten außerhalb der Werkräume aufbewahrt. Dieser Kasten darf nur von den Fachlehrern bedient und muss immer abgeschlossen werden.
Die Arbeitsplätze in den Werkräumen müssen stets sauber hinterlassen werden.
Die Fachlehrer bekommen für die einzelnen Werkräume Schlüssel. Die Räume werden
nach dem Unterricht wieder abgeschlossen.
Der Maschinenraum darf von den Schülern nicht betreten werden, ebenfalls nicht der
Raum, in dem die Regale untergebracht sind. Er dient zur Vorbereitung von Werkstücken außerhalb der Unterrichtszeit.
Den Schülern ist es untersagt, mit Schuhen, Jacken und Schultaschen den Praxisraum
zu betreten.
Jeder Fachlehrer erhält eine absperrbare Werkzeugkiste. Für den Inhalt ist der Fachlehrer verantwortlich. Die Kisten können im Maschinen- oder Lehrmittelraum abgestellt
werden.
Am Ende eines jeden Schuljahres wird der Bestand vom Verwahrer kontrolliert. Eventuell fehlende Werkzeuge werden ersetzt.
5.4.9 Turnhallenordnung
•
•
•
•
•
•
•
Der Unterricht für Bewegung und Sport findet in der Regel in der Turnhalle statt.
Die Schüler werden von der Klasse in die Halle begleitet. Man achte dabei, dass das
Licht in der Klasse abgeschaltet wird.
Auf dem Weg in die Turnhalle dürfen die anderen Klassen in keiner Weise gestört werden.
Die Turnanzüge und Schuhe bringen die Schüler für die Stunde mit. (Sie kommen nicht
im Turnanzug in die Schule!)
Sie werden nach jeder Turnstunde zum Lüften oder Waschen wieder mit nach Hause
genommen.
Andauernde oder zeitweilige Befreiung vom Unterricht kann nur nach begründetem Ansuchen (mit ärztlichem Zeugnis) der Eltern gewährt werden.
Am Ende der Stunde waschen sich die Schüler, ziehen ein sauberes Leibchen an und
werden rechtzeitig in die Klasse begleitet.
5.4.10
•
•
•
•
•
•
•
•
Computerraumordnung
Allgemeine Hinweise
Schüler haben sich nur in Begleitung einer Lehrperson im Computerraum aufzuhalten.
Das Einschalten der Schülergeräte erfolgt erst, nachdem die Lehrperson den Auftrag
dazu erteilt hat.
Die Schritte beim Ein- und Ausschalten der Computer werden von der Lehrperson erklärt
und sind genau zu befolgen.
Es ist strengstens verboten, von zu Hause Speichermedien wie z.B. Disketten, CD,
DVD’s, Memorystiks, Handys, iPods, .... mitzubringen und diese zu benutzen – es
herrscht akute Virengefahr!
Wenn sich Schüler irgendwo nicht zurechtfinden, wenden sie sich bitte an die Lehrperson.
Beim Speichern und Drucken von Dateien ist auf die Anweisungen der Lehrpersonen zu
achten.
Der Bereich beim Server und bei den Druckern ist den Lehrpersonen vorbehalten, gedruckte Dateien werden von den Lehrpersonen verwaltet.
Speisen und Getränke dürfen im Computerraum nicht verzehrt werden.
44
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
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•
•
•
Wer sich nicht an die Regeln hält, wird von der Benutzung der Computer ausgeschlossen.
Jedem Schüler wird ein eigener (fixer) Rechner zugewiesen, den dieser immer benutzt.
Die Nummer des PCs wird im Klassenbuch vorne vermerkt.
Die Arbeitsplätze sind sauber und geordnet zu verlassen. Der PC wird ordentlich heruntergefahren, der Bildschirm abgeschaltet, der Stuhl wird an seinen Platz geschoben.
Richtlinien für die Benutzung des Internet
Das Internet ist für jeden Schüler und jede Lehrperson zugänglich.
Internet als Ort der Informationsbeschaffung hat und macht Sinn, jedoch sollte die Lehrperson ihre Schüler zur sinnvollen Benützung befähigen.
Das Internet soll von den Schülern nur benutzt werden, wenn die Lehrperson weiß, was
sie damit tun will, sie kontrolliert und begleitet.
Die Internetnutzung ist nur für jene Seiten erlaubt, die die jeweilige Lehrperson für ihre
didaktische Arbeit vorsieht. Die entsprechenden Lehrpersonen tragen die Verantwortung!
Für das Verwenden des Internets tragen die jeweiligen Lehrpersonen Sorge und Verantwortung und werden bei Missbrauch zur Rechenschaft gezogen (verbotene Seiten, verbotene Downloads).
Achtung: Nicht jugendfreie Seiten werden von Schülern oft gesucht, manchmal stoßen
sie auch zufällig darauf: Die Beschäftigung mit diesen Seiten ist strafbar.
Verboten ist also das Öffnen und Betrachten von Seiten, die gegen den guten Geschmack, gegen die Würde der Person, gegen die demokratische Gesinnung sowie gegen die Grundrechte und Grundregeln des Menschen sind.
Auch das Herunterladen von MP3`s ist strafbar.
Jeder Einstieg und jede geöffnete Seite wird einerseits im Computerraum protokolliert
und andererseits von Bozen aus überwacht und kontrolliert. Zur Erinnerung: die Lehrperson haftet!
Einige weiterführende Informationen zur Erinnerung:
Wer den PC Raum benützen will, muss den Raum reservieren (Eingang Lehrerzimmer)
und soll sich im jeweiligen PC Raum in der dort vorgesehenen Tabelle eintragen.
Schadhafte Computer bitte im Computerraum in die aufliegende Liste eintragen, immer
auch dazuschreiben, welcher Fehler aufgetreten ist und auf welchem PC. Das erleichtert
uns die Fehlersuche enorm!
Der Schlüssel zu den Räumen muss von einer Lehrperson im Sekretariat geholt und sofort nach der Stunde zurückgegeben werden.
In den PC Räumen stehen Kopfhörer zur Verfügung, die jeweils vom Lehrer verteilt und
dann wieder einges ammelt werden. Die Nummern auf den Schachteln geben jeweils
auch an, an welchem PC der Kopfhörer benutzt wird.
Fotoapparat und Videokamera können bei Bedarf ausgeliehen werden, auch da gibt es
im Sekretariat eine Vormerkliste.
Immer wieder gibt es Beschwerden bezüglich nicht funktionierender Lasis-Passwörter auf
den PCs im Lehrerzimmer. Wir haben auf dieses System keinen Einfluss und standardmäßig ist es so eingestellt, dass alle 3 Monate die Passwörter verfallen. Wer das verhindern will, muss diese vorher erneuern.
Im Stundenplan sind 2 Stunden eingetragen, an denen Konstantin Treyer und Martin
Röck für alle Probleme rund um den PC zur Verfügung stehen:
Bitte nutzt diese Möglichkeit!
Ein Letztes Anliegen: Bitte geht verantwortungsvoll mit allen Geräten um und verlangt dies
auch von den Schülern, nur so kann ein halbwegs reibungsloses Funktionieren der Anlage
gewährleistet werden.
45
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.5 Schulbegleitende Veranstaltungen
(Beschluss der LR Nr. 1510 vom 08.06.2009)
Begriff und Zielsetzung
Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schüler/innen außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen. Sie tragen dazu bei, den curricularen Unterricht
durch unmittelbaren Kontakt mit der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen
Wirklichkeit (Ausstellungen, Konzerte, Theater, Betriebsbesichtigungen...) sowie durch
direkte Beobachtungen der Natur zu veranschaulichen, zu ergänzen und zu vertiefen.
Sie regen auch zur körperlichen Ertüchtigung und zur Pflege des Gemeinschaftsgefühles
an. Als unterrichtsbegleitende Maßnahmen gelten:
* Lehrausflüge: Sie dienen der Veranschaulichung und Vertiefung von Unterrichtsthemen.
Sie hängen deshalb eng mit den Curricula zusammen. Sie werden von den zuständigen
Fachlehrerpersonen in der Regel zu Beginn des Schuljahres geplant und unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung durchgeführt.
* Lehrausgänge: Sie ergänzen die schulische Arbeit und haben zum Ziel, die direkte Begegnung mit der Natur zu ermöglichen, die Auseinandersetzung mit der Kulturlandschaft
und den Kulturgütern zu fördern, die Teilnahme an Kulturveranstaltungen zu ermöglichen,
Einblick in die Welt der Arbeit und Wirtschaft zu vermitteln und vor allem auch Anregungen zur Vertiefung und Verbesserung des Gemeinschaftslebens zu geben.
* Fach- und Projektwochen: Die Schüler können im Laufe ihrer Pflichtschuljahre an Fachoder Projektwochen im In- oder Ausland teilnehmen. Diese Wochen dienen der Vertiefung
des Fachwissens, der Vertiefung der Sprachkenntnisse, der Ergänzung des theoretischen
Wissens durch praktischen Unterricht vor Ort und der Motivation der Schüler/innen für bestimmte Fachbereiche. Das Programm soll Unterrichtstätigkeiten im Ausmaß der vorgesehenen Stundentafel vorsehen und muss einen Bezug zu den Curricula aufweisen.
* Schulsporttage und Wanderungen: Sie dienen der sportlichen Betätigung, wobei der
gesundheitserzieherische Charakter in den Vordergrund zu stellen ist. Die Schulsporttage
können auch in Form von schulinternen Meisterschaften durchgeführt werden, sofern die
sportliche Betätigung aller Schüler/innen gewährleistet wird. Wanderungen sollen die
Schüler/innen veranlassen, die Schönheiten der Natur kennen zu lernen, die Umgebung
und die Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken, aber auch Geselligkeit zu
pflegen.
* Schulpartnerschaften: Eine Schule kann mit anderen Schulen eine Partnerschaft eingehen mit dem Ziel, regen Kontakt zu pflegen und gemeinsame Projekte durchzuführen.
Schulpartnerschaften beziehen die gesamte Schulgemeinschaft ein und bilden eine gute
Voraussetzung für Klassenpartnerschaften oder einen Schülerinnen- und Schüleraustausch.
* Klassenpartnerschaften: Klassenpartnerschaften sind durch eine kontinuierliche einoder mehrjährige Zusammenarbeit sowie durch Begegnungen von Klassen verschiedener
Schulen im Rahmen eines gemeinsamen, fächerübergreifenden Projektes gekennzeichnet.
Ziel der Partnerschaften ist es, im Sinne des Projektlernens ein gemeinsames Vorhaben
umzusetzen. Die Schulgemeinschaft, einschließlich der Schülereltern, wird in die Entwicklung der Projekte einbezogen und über die erzielten Ergebnisse informiert.
46
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Allgemeine Bestimmungen
a) Bei Lehrausgängen/Lehrausflügen darf die gesamte Fahrzeit die Hälfte der Gesamtdauer
der Veranstaltung nicht überschreiten.
b) Alle gefahrvollen Wanderungen bzw. Strecken sind zu vermeiden.
c) Für die Durchführung schulbegleitender Veranstaltungen dürfen - mit Ausnahme von
Fahrrädern – in der Regel keine Privatfahrzeuge benutzt werden.
d) Alle schulbegleitenden Veranstaltungen beginnen und enden am Ort, in welchem die
Schule ihren Sitz hat – außer die Eltern werden vorher über eine andere Regelung informiert.
e) Bezüglich der finanziellen Belastung müssen die Veranstaltungen dem Grundsatz der
Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
f) Bei allen schulbegleitenden Veranstaltungen wird jede Klasse von einer angemessenen
Anzahl von Lehrpersonen begleitet. Die Anzahl der Begleitpersonen legt der Direktor fest.
Sie hängt weiters auch von der Schüleranzahl und der Komplexität der Klasse bzw. der
Veranstaltung ab. Integrationslehrpersonen und Mitarbeiter für Integration begleiten ihre
Schüler/innen.
g) Die Begleitpersonen haben während der schulbegleitenden Veranstaltung die Aufsichtspflicht gemäß Art. 2047 (Zivilgesetzbuch), ergänzt durch Art. 61 des Staatsgesetzes vom
11.07.1980, Nr. 312, welche die vermögensrechtliche Haftung des Lehrpersonals nur bei
grober Fahrlässigkeit vorsieht.
h) Den Begleitpersonen steht die Begleitzulage und die Außendienstvergütung lt. Kriterien
zur Außendienstvergütung des Schulsprengels Bruneck II zu.
i) Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen stimmen mit den entsprechenden Zielsetzungen des Schulprogramms überein. Demzufolge ist die Teilnahme für die Schülerinnen
und Schüler sowie die Lehrpersonen verbindlich.
j) Über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen müssen die Eltern informiert werden.
Ausnahme bilden kurze Ausgänge im Ortsgebiet.
Besondere Bestimmungen
a) Die Planung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen muss zu Beginn des Schuljahres in den einzelnen Klassenräten erfolgen und in den Jahresplan des Klassenrates aufgenommen werden. Vor Antritt sind die Lehrpersonen der Klasse zu informieren.
b) Die allgemeinen Richtlinien für die Planung und Durchführung von unterrichtsbegleitenden
Veranstaltungen werden vom Schulrat erlassen.
c) Jede unterrichtsbegleitende Veranstaltung - also auch kurze Lehrausflüge - muss vom
Direktor genehmigt werden, wobei der zuständige Fachlehrer vor der Durchführung dem
Direktor den entsprechenden Plan zur Genehmigung vorlegt.
d) Die Beauftragung von schulexternem Personal muss durch die Direktion erfolgen.
e) Es ist selbstverständlich, dass die Schüler/innen auf Lehrausgänge und Lehrausflüge vorbereitet werden müssen.
Anzahl: In der Regel sollte eine angemessene Zahl an verschiedenen halb- und ganztägigien Veranstaltungen pro Jahr und pro Klasse geplant werden, die gleichmäßig über das
ganze Schuljahr verteilt sein sollten. In einer Woche sollten nicht mehrere Veranstaltungen
durchgeführt werden.
Spesen: Fahrtspesen und Eintritte: grundsätzlich zu Lasten der Schüler/innen bzw. deren
Eltern; Ausnahmen werden jeweils durch den Direktor festgelegt. In der Regel sollten sich
die Spesen für die Eltern pro Schüler/Schülerin pro Schuljahr in einem Rahmen von maximal
50 € bewegen, Ausnahmen stellen mehrtägige Ausflüge oder besondere Projekte dar.
47
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.6 Bewertung
5.6.1 Gesetzliche Grundlagen
•
•
•
•
•
•
Staatsgesetz (DPR) Nr. 122 vom 22.Juni 2009
Landesgesetz Nr.5 vom 16.07.2008
Beschluss der Landesregierung Nr. 2485 vom 12.10.2009
Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 47/2009
Beschluss des LK vom Dezember 2009
Gesetz Nr. 170 vom 08. Oktober 2010 – Bestimmungen im Bereich spezifischer schulischer Lernstörungen
Grundsätzliches (aus der Schülercharta: Beschluss der Landesregierung Nr. 2523
vom 21.07.2003)
Die beiden verschiedenen Aufgaben der Pflichtschule:
•
•
das Erziehen, das Unterrichten und das Orientieren einerseits
die Überprüfung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen (Kompetenzen) verbunden mit der Vergabe eines staatlichen Diploms andererseits
äußern sich in zwei verschiedenen Formen der Leistungsbeurteilung:
•
•
formative Bewertung (valutazione formativa). Sie ist eine förderorientierte Bewertung (Bewertung als Prozess), bei der die Beurteilung nicht als Endpunkt,
sondern als Ausgangspunkt weiteren pädagogischen Handelns angesehen
wird.
summative Bewertung (valutazione con effetti giuridici). Sie ist eine Bewertung
mit rechtlicher Wirkung, die über die Erziehungs- und Bildungsarbeit Resümee
zieht.
Unser Bewertungskonzept beruht auf drei Grundsäulen:
Bewerten als förderorientierte Beurteilung:
• umfassend: neben Sachkompetenz wird auch die Selbst- und Sozialkompetenz bewertet
• zielorientiert: die Leistungen werden anhand von erklärten Zielen beschrieben
und nicht im Vergleich zu den Mitschülern/innen
• individuell: berücksichtigt den individuellen Lernprozess der Schülerin bzw.
des Schülers unter Einbeziehung der Selbstreflexion und der Selbsteinschätzung, wobei Leistung und Verhalten in Zusammenhang mit der Entwicklung
des Kindes gesehen werden ( personaler Bezug ).
48
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Damit dies erreicht werden kann, hat
•
•
•
der Schüler/ die Schülerin die Pflicht pünktlich und regelmäßig den Unterricht
und die schulischen Veranstaltungen zu besuchen und mit Einsatz zu lernen
(Art.3, Abs.12)
der Schüler/ die Schülerin die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu
stellen (Art. 3, Abs.13 der Schülercharta)
der Schüler/ die Schülerin das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote
Bewerten als kollegiales Handeln von Partnern:
• Die Schülerin/ der Schüler und die Eltern haben das Recht auf eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die Schüler/in betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen.
• Die Eltern werden über die Lernfortschritte durch Elternsprechtage und individuelle Sprechstunden regelmäßig informiert (siehe auch Lernberatung).
• Sollte die Versetzung gefährdet sein, werden Schüler/innen und Familie bis
Mitte/Ende April über die auffallend geringe Leistung und Mitarbeit schriftlich
informiert (Schülercharta Art.3,Abs.9).
• Die Leistungskontrolle wird nicht als Druck- und Disziplinierungsmittel verwendet.
• Bei der Rückgabe der Ergebnisse wird kein Schüler / keine Schülerin bloßgestellt.
Bewerten als von außen nachvollziehbarer Prozess (Transparenz der Bewertung)
Der Schüler/ die Schülerin hat das Recht auf eine korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert sind. Lehrpersonen informieren Schüler/innen und Eltern rechtzeitig über die Lernentwicklung.
Die Bewertung stützt sich dabei auf:
• vielfältige Beobachtungselemente,
• muss zeitlich ausgewogen verteilt sein.
• Aus dieser Sicht müssen Bewertungen umgehend erfolgen und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben werden, wobei Schularbeiten spätestens innerhalb von 10 Tagen korrigiert werden müssen (Art. 3, Abs. 6 der
Schülercharta).
• Der/die Schüler/in hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien,
Sonn- und Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen
stattfinden, außer sie werden zwischen Schülern und Lehrern im Voraus vereinbart (Schülercharta Art.3, Abs.8).
• Chance zur Leistungsverbesserung: Die Schüler/innen haben die Möglichkeit
eine missglückte Leistung zu verbessern.
• Geprüft werden ausschließlich Inhalte, die vorher erarbeitet und eingeübt worden sind. Art und Form der Prüfung müssen den Schülern/innen vertraut sein.
49
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
• Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit und sind wie die
Leistungskontrollen über die Woche verteilt.
• Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/ Schülerinnen und Lehrpersonen gegeben werden.
• Schüler/Schülerinnen, die am Nachmittag den Pflichtunterricht besuchen, sind
von der schriftlichen Hausaufgabe befreit.
5.6.2 Modalitäten der Bewertung
1. Gegenstand der Bewertung:
a) Lernprozesse und Leistungen: die periodische und die Jahresbewertung in allen Fächern und fächerübergreifenden Lernbereichen des persönlichen Jahresstundenplanes (verbindliche Grundquote, Pflichtquote der Schule mit
Wahlmöglichkeiten und Wahlbereich, fächerübergreifende Bereiche LIG und
KIT)
b) Das Verhalten
c) Die allgemeine Lernentwicklung ( Gesamturteil)
2. Zuständigkeit für die Bewertung
a) Der Klassenrat, d.h. alle Lehrpersonen, die in der Klasse die verbindliche
Grundquote, die Pflichtquote der Schule mit Wahlmöglichkeiten, die fächerübergreifenden Bereiche LIG und KIT unterrichten bzw. der Klasse als Integrationslehrperson zugewiesen sind, nimmt die Bewertung in gemeinsamer
Verantwortung wahr (collegium perfectum), wobei die Bewertung sich auf
schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, Lernbeobachtungen und
andere geeignete Elemente und Verfahren stützt, die in ausreichender Häufigkeit gesammelt, durchgeführt und in den einschlägigen Dokumenten der
Schule vermerkt werden müssen.
Auf der Grundlage der Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in
allen Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans, des Verhaltens und der allgemeinen Lernentwicklung am Ende des Schuljahres entscheidet der Klassenrat über die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler in die nächste
Klasse und über die Zulassung oder Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe.
b) Versetzung/ Nichtversetzung: In der Grundschule kann die Nichtversetzung
der Schülerinnen und Schüler nur einstimmig beschlossen werden, in der
Mittelschule erfolgen die Versetzung oder Nichtversetzung und die Zulassung
oder Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe mit
Mehrheitsbeschluss. Jede Person, die dem Klassenrat angehört, hat eine
Stimme. Jede abwesende Lehrperson muss durch eine andere Lehrperson
ersetzt werden. Jene Lehrperson, welche den Vorsitz übernimmt, wird nicht
50
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
ersetzt. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration nehmen an den
Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil.
Für die Versetzung der Schülerinnen und Schüler der Mittelschule in die
nächste Klasse sowie für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung am
Ende der dritten Klasse ist die positive Jahresbewertung in allen Fächern (außer Religion), fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit und der positiven Bewertung des Verhaltens Voraussetzung. Eine positive Bewertung des Wahlbereichs ist nicht erforderlich.
Falls die Versetzung in die nächste Klasse bzw. die Zulassung zur staatlichen
Abschlussprüfung der Unterstufe trotz festgestellter Lernrückstände erfolgt,
wird entweder bei den entsprechenden Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten oder in der Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung ein entsprechender Hinweis angefügt.
c) Das Verhalten eines/r Schüler/in kann nur dann negativ bewertet werden,
wenn diese/r in Anwendung von Artikel 5, Absätze 10 und 12 des Beschlusses
der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523 (Schüler- und Schülerinnencharta) im betreffenden Schuljahr insgesamt für mehr als fünfzehn Schultage
vom Unterricht ausgeschlossen wurde und auch nach diesem Schulausschluss bzw. diesen Schulausschlüssen keine Verbesserung im Verhalten
festgestellt werden konnte.
d) Für die Versetzung in die nächste Klasse der Mittelschule und die Zulassung
zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe ist die Gültigkeit des Schuljahres Voraussetzung. Sie wird erreicht, wenn der Schüler oder die Schülerin
an mindestens 75 Prozent der Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten laut persönlichem Jahresstundenplan (verbindliche Grundquote, Pflichtquote mit
Wahlmöglichkeit und Wahlbereich) teilgenommen hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gültigkeit des Schuljahres vom Klassenrat auch dann
beschlossen werden, wenn die genannten 75 Prozent nicht erreicht werden.
Dies muss im Protokoll der Bewertungskonferenz festgehalten werden.
3. Form der Bewertung
a) Die Bewertung der Lernprozesse und Leistungen in allen Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans und des Verhaltens der Schüler/innen erfolgt kontinuierlich, ist förderorientiert und berücksichtigt Fähigkeiten, Fertigkeiten, Haltungen und
Kenntnisse in Form von verbalen Beschreibungen und Ziffernnoten (ausgeschrieben).
b) Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und
Leistungen in den Fächern erfolgt in Ziffernoten in ausgeschriebener Form,
wobei bei positiver Bewertung mindestens die Ziffer »Sechs« gegeben werden
muss. Die Bewertungsstufen in den Fachbewertungen in der Grundschule reichen von „Fünf“ bis „Zehn“, in der Mittelschule von „Vier“ bis „Zehn“.2
2
Siehe Bewertungsstufen des Faches bzw. des Betragens im Anhang
51
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
c) Die Bewertung des fachübergreifenden Lernbereiches „Leben in der Gemeinschaft“ und der Tätigkeiten der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote erfolgt
in den Kernfächern
d) Die Bewertung im Wahlpflichtbereich (C- und E-Zug KIT), Wahlbereich und im
fachübergreifenden Bereich „Kommunikations- und Informationstechnologie“
erfolgt durch Angabe der erreichten Niveaustufen:
Ziel führender, beständiger Einsatz, erwarb komplexe Kompetenzen
viel Einsatz, erwarb erweiterte Kompetenzen
stetiger Einsatz, erweiterte die Kompetenzen
zeigte Einsatz, eignete sich grundlegende Kompetenzen an
zeitweiliger Einsatz, näherte sich grundlegenden Kompetenzen an
wenig Einsatz, eignete sich kaum Kompetenzen an
10
9
8
7
6
5
e) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt in der Grundschule in beschreibender
Form (im Rahmen der allgemeinen Lernentwicklung), in der Mittelschule durch
eine Ziffernnote.
f) Die periodische und die Jahresbewertung der allgemeinen Lernentwicklung
(Globalurteil) erfolgt in beschreibender Form.
4. Hinweise zu einzelnen Bewertungsfeldern
•
•
•
Folgende Fächerbündelungen3 werden im GS-Bewertungsbogen für alle 5 Klassen vorgenommen:
• Geschichte und Geographie
• Kunst und Technik
Bewertung in der Pflichtquote der Schule mit Wahlmöglichkeiten und im Wahlbereich:
• Die Bewertung der Pflichtquote mit Wahlmöglichkeiten (Wahlpflichtfächer)
erfolgt in den Kernfächern, weil sie in der Regel eine Potenzierung dieser
Fächer darstellen.
• Die Bewertung in den Wahlfächern erfolgt durch die Lehrpersonen, die das
entsprechende Wahlangebot anbieten. Die Grundlage dazu bildet die
Amtsschrift „Dokumentation Wahlpflicht und Wahlbereich“, die von der jeweiligen verantwortlichen Lehrperson geführt wird. Ein Wahlangebot muss
mindestens 6-8 Stunden umfassen.
Bewertung der fachübergreifenden Bereiche „Leben in der Gemeinschaft“ (LIG)
und des Bereichs der Kommunikations- und Informationstechnologie (KIT)
• Der Bereich „Emotionale Bildung“ wird in die Gesamtbewertung integriert.
• Die Bereiche: Politische Bildung, Umweltbildung, Gesundheitsförderung
und Verkehrserziehung werden im Rahmen der Kernfächer bewertet, wo-
3
Im Rahmen der Planung der Unterrichtstätigkeiten sind die Kompetenzen laut Rahmenrichtlinien und die Angaben in den Curriculas zu berücksichtigen
52
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
bei aus dem Bewertungsbogen ersichtlich ist, in welchen Fächern diese
Themen schwerpunktmäßig im Unterricht behandelt werden.
• Der Bereich „KIT“ wird als eigener Bereich bewertet.
5. Bewertungsdokumente
a) Register: Die Bewertung der Lernerfolge in allen Fächern, fächerübergreifenden Bereichen und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans und des
Verhaltens der Schüler/innen während des gesamten Schuljahres muss von
den Lehrpersonen kontinuierlich in den vorgesehenen Dokumenten der Schule vermerkt werden.
b) Bewertungsbogen: er umfasst:
• Die Bewertung in allen Fächern und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans ((verbindliche Grundquote, Pflichtquote der Schule mit
Wahlmöglichkeiten und Wahlbereich, fächerübergreifende Bereiche LIG
und KIT)
• Bewertung des Verhaltens
• Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung (Gesamturteil)
• das Zeugnis
• Feststellung der Gültigkeit des Schuljahres (nur MS)
• der Orientierungshinweis (nur MS): Innerhalb des ersten Bewertungsabschnitts der dritten Klasse der Mittelschule formuliert der Klassenrat den
Hinweis über die besonderen Stärken der Schüler/innen, der als Orientierung für die Schul- und Berufswahl dient.
c) Bescheinigung der Kompetenzen:
Am Ende der Grundschule bzw. der Mittelschule erhalten die Schüler/innen
eine Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen. Diese Bescheinigung
hat beschreibenden Charakter und wird den Schüler/innen gemeinsam mit
dem Zeugnis der 5. Klasse ausgehändigt bzw. der Kommission für die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe übergeben. Die Prüfungskommission
der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe kann das Dokument ergänzen bzw. abändern und wird auch von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe unterschrieben
und mit dem Diplom ausgehändigt. Jene Schüler/innen, welche zur staatlichen
Abschlussprüfung der Unterstufe nicht zugelassen werden bzw. welche bei
der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe kein positives Gesamturteil
erzielen sowie Kandidaten/innen, die als Privatisten antreten, erhalten keine
Bescheinigung der Kompetenzen.
Die Schulen verwenden für die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen den von den Schulamtsleitern vorgegebenen und für alle Schulen verbindlichen und einheitlichen Vordruck. Die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen ersetzt bei der Jahresbewertung über die fünfte Klasse der
Grundschule bzw. über die 3.Klasse Mittelschule die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung.
53
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
6. Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose:
•
•
•
•
•
Die Bewertung der Lernprozesse und Leistungen, des Verhaltens und des allgemeinen Lernfortschrittes der Schüler/innen mit Funktionsdiagnose erfolgt,
auf der Grundlage des Individuellen Erziehungsplanes, unter Berücksichtigung
differenzierter Bewertungskriterien.
Bei der Bewertung der Schüler/innen mit Funktionsdiagnose muss im Lehreregister bzw. im Protokoll der Bewertungskonferenz angegeben werden, in
welchen Fächern und fächerübergreifenden Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans besondere Unterrichtsmaßnahmen und Bewertungskriterien
angewandt wurden und welche Fördermaßnahmen, teilweise auch anstelle
der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern, durchgeführt wurden.
Im Bewertungsbogen sowie im Zeugnis scheint kein Hinweis auf besondere
Unterrichtsmaßnahmen oder differenzierte Bewertungskriterien auf.
Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt der Schüler/innen mit
Funktionsdiagnose in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen.
Die Schüler/innen mit Funktionsdiagnose haben bei Leistungserhebungen Anrecht auf Zuhilfenahme der aufgrund der Beeinträchtigung notwendigen Hilfsmittel.
7. Schüler/innen mit klinischem Befund laut Gesetz 170
•
•
Die Bewertung der Schüler/innen mit klinischem Befund erfolgt auf der Grundlage der in den jeweils geltenden Rahmenrichtlinien des Landes vorgegebenen Kompetenzzielen unter Berücksichtigung aller vorgegebenen individuellen
Fördermaßnahmen.
Die Schüler/innen mit klinischem Befund haben bei Leistungserhebungen Anrecht auf Zuhilfenahme der aufgrund der Leistungsstörung notwendigen
Hilfsmittel.
8. Kriterien für die Nichtversetzung:
Grundsätzlich gilt, dass die Schüler/innen 2 Jahre Zeit haben, die definierten Kompetenzen zu erreichen.
Es erscheint jedoch sinnvoll, eine Nichtversetzung ins Auge zu fassen,
•
•
•
•
wenn in Bezug zur Ausgangslage kaum Lernfortschritte erzielt werden,
wenn die grundlegenden Anforderungen in der Selbst- und Sachkompetenz
nicht erreicht werden,
wenn eine anhaltende Verweigerungshaltung feststellbar ist und Förder- und
Stützangebote nicht genutzt werden,
wenn unbegründeter Weise die verpflichtenden Schultage nicht erreicht werden.
54
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
9. KRITERIEN ZUR GESAMTBEWERTUNG
Die Gesamtbewertung der Lernentwicklung (Globalurteil) umfasst in verbaler Form
die Beschreibung der allgemeinen Lernentwicklung bezogen auf alle Fächer, fächerübergreifenden Lernbereiche und Tätigkeiten.
•
Motivation/ Interesse/ Aufmerksamkeit
•
Arbeitsverhalten/ Arbeitsweise
•
Lernverhalten/Erledigung von Hausaufgaben
•
Lernfortschritte und fächerübergreifende Ziele, wie
sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Auffassungsvermögen,
logisches Denken, Kreativität, Inhalte wiedergeben,
Gelerntes anwenden, Probleme und Zusammenhänge
erkennen
Selbstkompetenz
Sachkompetenz
10. Lernberatung in der Mittelschule
WAS?
Aufgabe der Lernberatung ist es, Verhalten und Lernfortschritte des/r Schülers/in zu
beobachten, mit dem/r Schüler/in (und seinen/ihren Eltern) zu besprechen, entsprechende Erziehungs- und Fördermaßnahmen vorzuschlagen und deren Umsetzung
zu überprüfen.
WER?
Grundsätzlich übernehmen alle Lehrpersonen die Lernberatung.
•
•
•
Jede Lehrperson berät die Schüler/innen über das Fachliche hinaus in den Bereichen Selbst- und Sozialkompetenz und
hält Beobachtungen zur Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz der einzelnen Schüler/innen im persönlichen Register fest.
In der Mittelschule werden den Schülern/innen Lernberater/innen zugewiesen, die
die individuelle Beratung und Begleitung übernehmen.
Wann?
Lernberatungsgespräche können während und außerhalb der Unterrichtszeit abgehalten werden; sie können individuell, aber auch in der Gruppe erfolgen, z. B:
•
in Stunden offenen Unterrichts
55
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
•
•
•
in Teamstunden
in der persönlichen Sprechstunde
am Nachmittag
……………..
11. Dokumentation der Lernentwicklung
Die Dokumentation der Lernentwicklung ist auf die Person des Lernenden ausgerichtet und auf seine Fähigkeit, das eigene Lernen zu steuern.
Geeignete Instrumente bzw. Unterlagen zur Dokumentation, welche die Beteiligung
und Selbstreflexion der Schüler/innen garantieren, sind:
•
•
•
•
•
•
•
Kompetenzraster
Lernausgangslagen erstellt/besprochen mit dem/r Schüler/in
Lerntagebuch
Notizen zur Lernberatung und Vereinbarungen
kommentierte Schülerarbeiten, ausgewählt vom Schüler/innen in Absprache mit
der Fachlehrperson
Arbeitsberichte, die eine Selbsteinschätzung der Schüler/innen beinhalten
…
56
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Bewertungsstufen: Fachbewertung
10
Ausgezeichnete Leistungen/ Lernfortschritte in allen Bereichen des
Faches, sie/ er hat auch erweiterte Ziele erreicht. Sie/er kann Gelerntes auf andere Bereiche übertragen, findet selbständig Lösungswege
und bringt eigene Beiträge in den Unterricht ein.
9
Sehr gute Leistungen/ Lernfortschritte in allen Bereichen des Faches
mit ab und zu kleineren Unsicherheiten. Sie/er kann Gelerntes auf
andere Bereiche übertragen, findet selbständig Lösungswege und
bringt eigene Beiträge in den Unterricht ein.
8
Die Schülerin/der Schüler hat grundlegende Lernziele sicher erreicht.
Sie/er kennt die Inhalte, kann sie anwenden und arbeitet zumeist
selbständig.
7
Der/ die Schülerin hat grundlegende Lernziele erreicht, es gibt aber
noch Unsicherheiten im Auffassen, Verarbeiten und Anwenden von
Inhalten.
6
Die Schülerin/der Schüler hat im Großen und Ganzen grundlegende
Lernziele erreicht. Sie/er beherrscht einfache Inhalte und kann nach
vorgegebenen Mustern arbeiten. Es gibt noch Lücken und Unsicherheiten.
5
Die Schülerin/der Schüler hat grundlegende Ziele nicht erreicht. Den
Lernstoff beherrscht sie/er lückenhaft. Sie/er hat große Unsicherheiten in der Anwendung einfacher Lerninhalte.
4
(nur MS)
Die Schülerin/ der Schüler hat grundlegende Ziele in keinster Weise
erreicht, den Lernstoff beherrscht sie/ er nicht, wobei auch der nötige
Einsatz fehlt. Sie/ er kann Lerninhalte nicht auf ähnliche Situationen
übertragen.
57
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Kriterien für die Verhaltensnote
Die Verhaltensnote wird vom Klassenvorstand nach Rücksprache mit dem Klassenrat vorgeschlagen und durch Mehrheitsbeschluss vergeben.
Bei der Vergabe der Betragensnote werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1. Einhaltung von Regeln: Pünktlichkeit, Beachtung der Klassenregeln, der Schulordnung, sich Leistungskontrollen stellen
2. Respektvoller Umgang mit Menschen
• Lehrpersonen: höflicher Umgangston, Anordnungen befolgen….
• Schüler/innen: Konflikte friedlich lösen, nicht auslachen, beleidigen, erpressen…
3. Respektvoller Umgang mit Sachen:
• Leihbüchern, Einrichtung, Lehrmitteln, Gebäude…..
4. Einsatz für die Gemeinschaft
5. Disziplinäre Vermerke
• Mündliche und schriftliche Ermahnungen, Eintragungen ins Klassenbuch,
Verweise, unentschuldigte Absenzen….
Voraussetzung für eine Zuteilung im Bereich 5-7 ist, dass die Eltern des/r betroffenen
Schülers/in durch den Klassenrat vom schwerwiegenden Fehlverhalten ihres Kindes
rechtzeitig informiert worden sind.
Bewertungsstufen für die Mittelschule:
10
9
8
7
6
5
Hält die Verhaltens- und Gesprächsregeln stets ein, respektiert die Bedürfnisse anderer und geht respektvoll mit Menschen und Dingen um, ist höflich
und zuvorkommend, setzt sich für die Belange der Klassengemeinschaft ein
Setzt sich oft für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert häufig die Bedürfnisse anderer und geht respektvoll mit Menschen und Dingen
um; hält sich fast immer an die Verhaltens- und Gesprächsregeln
Setzt sich hin und wieder für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert im Großen und Ganzen die Bedürfnisse anderer und geht öfters
nicht respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich nicht immer an
vereinbarte Verhaltens- und Gesprächsregeln
Setzt sich kaum für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert
öfters nicht die Bedürfnisse anderer und geht wenig respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich selten an vereinbarte Regeln. Unentschuldigte Absenzen, Vermerke/ Eintragungen im Klassenbuch
Setzt sich nicht für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert
häufig nicht die Bedürfnisse anderer und geht nicht respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich kaum an Regeln. Unentschuldigte Absenzen, Vermerke/ Eintragungen im Klassenbuch
Verwendet Kraftausdrücke, wird verbal und körperlich ausfällig, setzt sich
über die Bedürfnisse anderer hinweg, Regeln interessieren sie/ ihn nicht,
geht nicht respektvoll mit Mitschülern/innen, Lehrpersonen und Dingen um.
Unentschuldigte Absenzen, Vermerke/ Eintragungen im Klassenbuch
58
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
5.7 Dienstplan
Gesetzliche Grundlagen
- Art. 28 und 34 der Verfassung;
- Art. 2043, 2048, 2050, 2055 des Zivilgesetzbuches;
- M.R. Nr. 105 vom 16. April 1975 (Art. 17);
- Art. 6 des L.G. Nr. 49 vom 5. September 1975;
- Art. 61 des Gesetzes Nr. 312 vom 11. Juli 1980;
- Landeskollektivvertrag in geltender Fassung
Grundsätzliche Regelungen
Die Beaufsichtigung der Schüler/innen außerhalb der Unterrichtszeit bietet viele Möglichkeiten, sie zu beobachten und auch Erziehungsakte zu setzen. Die Schüler/innen lernen, sich
rücksichtsvoll zu verhalten, Kontakte zu pflegen und Ordnung einzuhalten.
Die Aufsichtspersonen sind für die Sicherheit und für das Verhalten der Schüler/innen im
Schulhof, im Stiegenhaus, auf den Gängen und in den Klassen verantwortlich. Im Einzelnen:
a) Einlass in der Früh: 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten die Schüler/innen das
Schulgebäude. Die dafür im Aufsichtsplan vorgesehenen Lehrpersonen achten darauf,
dass die Schüler/innen geordnet das Gebäude betreten.
b) Für jede Lehrperson, die in der ersten Stunde den Unterricht übernimmt, beginnt die Aufsichtspflicht über die jeweilige Klasse 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn. In den Grundschulstellen beginnt die Aufsicht für die eingeteilten Lehrpersonen, wenn die Schüler/innen das Schulgebäude betreten. Ausnahmen bilden die Fahrschüler, die schon früher beaufsichtigt werden.
c) Die Zeit vor Unterrichtsbeginn soll dazu verwendet werden, die Schulsachen für die 1.
Stunde bereitzustellen. Die Schüler/innen sollen sich nicht auf den Gängen oder in den
Toiletten aufhalten, sich nicht aufs Fensterbrett setzen und zum Fenster hinauslehnen.
Nach dem Läuten begeben sich alle Schüler/innen auf ihre Plätze.
d) Während der Unterrichtsstunden tragen die laut Stundenplan eingesetzten Lehrpersonen
die Verantwortung für die Schüler/innen.
e) Für den pünktlichen Abschluss des Unterrichts, für die Ordnung beim Umziehen und
beim Verlassen des Schulgebäudes sind die Lehrpersonen, welche vor der Pause bzw.
die letzte Stunde unterrichten, verantwortlich.
f) Die Lehrpersonen achten darauf, dass die Schüler/innen im Gebäude nicht laufen, langsam über die Stiegen gehen und während der großen Pause den Schulhof nicht verlassen, keine Gegenstände werfen (auch keine Schneebälle) und die Abfälle in die Abfallkörbe geben.
g) Bei der großen Pause werden die Schülerinnen von wenigstens 2 – 4 (GS – je nach
Größe der Schulstelle) bzw. 10 - 14 Lehrpersonen (MS) beaufsichtigt. Der zugeteilte Aufsichtsbereich ist dabei zu berücksichtigen. Beim Läuten am Ende der Pause stehen die
jeweiligen Lehrpersonen bereits auf ihrem Platz und sorgen, dass die Schüler/innen
rasch in die Klasse gehen, um Leerläufe zu vermeiden. Vom Pausenhof werden die
Schüler/innen in geordneter Form in die Klassen geführt.
h) Bei schlechtem Wetter halten sich die Schüler/innen in den Gängen auf und werden von
jenen Lehrpersonen beaufsichtigt, die die Stunde vor der Pause haben (MS).
i) Mittagsaufsicht bei Wahlangeboten: Eine Lehrperson beaufsichtigt die Schüler/innen im
Gang Parterre.
59
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
j)
Die Mittagsaufsicht bei Nachmittagsunterricht in der Grund- und Mittelschule wird von
den Lehrpersonen übernommen.
Die Schüler/innen in der Mittelschule werden in drei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A = ca. 4 Lehrpersonen begleiten die Schüler/innen in die Schulzone zur Mensa
Gruppe B = ca. 11 Lehrpersonen* beaufsichtigen die Schüler/innen im Schulhof bzw. –
gebäude
Gruppe C = Diese Schüler/innen haben die Erlaubnis nach Hause zu gehen.
* Aufsicht bei der Mittagspause am Mittwoch bei Regenwetter: Die Schüler/innen halten
sich in den jeweiligen Gängen auf, dort wo ihre Klassenräume sind. Je zwei bzw. drei
Lehrpersonen übernehmen die Aufsicht für ein Stockwerk (siehe Aufsichtsplan).
Die Schüler und Schülerinnen der Grundschule sind in zwei Gruppen eingeteilt:
Gruppe A = gehen mit den Lehrpersonen in die Mensa und anschließend auf den Pausenhof
Gruppe B = diese Schüler/innen gehen nach Hause
• Bei Regenwetter bleiben die Schüler/innen mit den Lehrpersonen im überdachten
Pausenhof bzw. im Schulgebäude.
k) Beim Stundenwechsel sollen die Schüler/innen nicht unbeaufsichtigt sein. Da dies nicht
immer möglich ist, werden die Schüler/innen zu Schulbeginn über diese Situation informiert, Verhaltensregeln werden besprochen und schriftlich festgelegt. Die Kinder übernehmen im Sinne der Erziehung zur Selbstständigkeit Eigenverantwortung.
l)
Falls der Unterricht in den Spezialräumen oder in der Turnhalle stattfindet, werden die
Schüler/innen immer von der Fachlehrperson begleitet.
m) Neue Lernformen erfordern auch, dass die Schüler/innen außerhalb der Klasse arbeiten
und nicht immer ein ständiger Sichtkontakt zwischen Schülern/innen und Lehrperson
möglich ist. Nach Vereinbarung von klaren Regeln, die mit den Kindern besprochen werden, trauen die Lehrpersonen den Schülern/innen zu, selbstbestimmt und eigenverantwortlich, auch ohne direkte Kontrolle zu lernen und zu arbeiten.
n) Am Unterrichtsende (die Stunde wird rechtzeitig abgeschlossen) sorgen alle Lehrpersonen, die in der letzten Stunde Unterricht haben, dass die Schüler/innen die Klassen und
die Garderoben geordnet hinterlassen und begleiten sie zum Schultor.
o) Jede Schulstelle kann zu diesen Maßnahmen – falls erforderlich – Anpassungen oder
zusätzliche Regelungen für die eigene Situation vornehmen.
Aufsichtsplan über die Mittagspause bei Wahlangeboten und Nachmittagsunterricht
Diese Pläne hängen im Lehrerzimmer an der Anschlagtafel.
Abwesenheiten
Lehrpersonen
•
•
•
Jede Lehrperson ist verpflichtet, persönliche Verhinderungen und Abwesenheiten so
rasch wie möglich in der Direktion und den Teamkollegen zu melden, damit keine gravierenden Mängel in der Aufsichtsverpflichtung und im Unterrichtsablauf entstehen.
Für jede Abwesenheit ist ein Ansuchen an die Direktion zu stellen.
Jede Schulstelle erstellt einen Bereitschaftsplan, in welcher Reihenfolge die Lehrpersonen eingesetzt werden.
60
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
•
•
•
Vertretungsstunden sind – falls erforderlich – auch während des zuerkannten freien
Tages zu leisten.
GS: Wer „freie Stunden“ für Supplenzdienste verwenden muss, hat Anrecht auf die
Vergütung der geleisteten Stunden.
Erst bei längerer Abwesenheit (GS: 6 Tage/ MS: 10 Tage) kann ein/e Supplent/in beauftragt werden.
In Durchführung von Artikel 71 des Gesetzesdekrets vom 25.06.2008, umgewandelt in
Gesetz Nr. 133 vom 06.08.2008, und aufgrund des Gesetzes Nr. 111 vom 15.07.2011
werden folgende Weisungen erteilt, welche ab dem Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Rundschreibens anzuwenden sind:
1. Ab sofort ist die Kontrollvisite nicht mehr für jede Abwesenheit wegen Krankheit verpflichtend zu beantragen, sondern Sie entscheiden unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Lehrperson, der Kosten, die die Kontrollvisite verursacht sowie der Notwendigkeit, dem Missbrauch von Abwesenheiten entgegenzuwirken, ob Sie die Kontrollvisite beantragen oder nicht. Verpflichtend bleibt die Kontrollvisite immer dann, wenn die Krankmeldung vor oder nach arbeitsfreien Tagen erfolgt.
2. Für jede Abwesenheit wegen Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Bei Abwesenheiten über 10 Tagen (auch aufgrund von Verlängerung) bzw. nach der 2. Abwesenheitsperiode im Sonnenjahr, muss das Zeugnis von einem Arzt oder einer Ärztin des öffentlichen Gesundheitssystems ausgestellt sein.
3. Bei Abwesenheit wegen Krankheit der Schulführungskräfte wird die Kontrollvisite vom
Deutschen Schulamt beantragt. Ausgenommen sind auch hier jene Fälle, in denen die
Abwesenheit wegen Krankheit auf einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer
Tagesklinik oder auf die schwere Krankheit bzw. auf die dienstbedingte Krankheit oder
Unfall im Dienst zurückzuführen ist.
4. Die Lehrpersonen und Schulführungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes sind verpflichtet, täglich – auch an arbeitsfreien sowie an Sonn- und Feiertagen – von
09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr für die Durchführung der Kontrollvisite
durch den Sanitätsbetrieb auffindbar zu sein. Sollten sich die Betroffenen im Krankheitsfalle nicht an dem der Verwaltung bekannten Wohnsitz aufhalten, muss der geänderte
Aufenthaltsort unmittelbar bekannt gemacht werden (RS des Schulamtsleiters Nr.
13/2010). Nach der erfolgten Kontrollvisite und der Bestätigung der Krankheitsdauer
durch den Kontrollarzt gilt für den Zeitraum der Krankheit die Anwesenheitspflicht nicht
mehr.
Schüler/innen:
•
Die Klassenvorstände werden beauftragt, die Verspätungen und Absenzen der Schüler/innen zu entschuldigen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Vorhersehbare Abwesenheiten
sind im Voraus zu entschuldigen.
Streik
Bis auf Widerruf gilt die staatliche Streikregelung.
Eine vorzeitige Mitteilung über die Streikbeteiligung erfolgt auf freiwilliger Basis.
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5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Bereitschaftsdienst (MS)
In der Mittelschule wird ein Plan erstellt, wobei jede Unterrichtsstunde wenigstens doppelt
abgedeckt wird. Alle Bereitschaftsstunden werden mit einem „b“ abgedeckt, das heißt: Wird
die Stunde effektiv gemacht, wird eine Überstunde bezahlt.
Aufteilung der Stunden (laut LKV vom 23.April 2003) Art.8 – Aufteilung der 220 Stunden
GS
Versammlungen des Lehrerkollegiums, Elternarbeit, Teilnahme an Kollegialorganen
Kollegiale Arbeiten im Klassenzug/ Klassenrat
Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen*
Persönliche Fortbildung und verpflichtende
Weiterbildung im Zusammenhang mit didaktischen Erneuerungen
Individuelle Kontakte mit den Familien (wöchentliche Sprechstunden)
Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen
Alle anderen Veranstaltungen, die mit Unterricht zusammenhängen
SUMME
MS
40 h
12 h
66 h
40 h
33 h
20 h
34 h
18 h
nicht taxiert
190 Stunden
185 Stunden
*Die Planung zwischen ILP und RLP fällt nicht in diese Kategorie, da sie verpflichtend zur
Unterrichtsvorbereitung gehört.
5.8 Infodienst an der Schule
Der Info-Dienst ist wie folgt organisiert:
•
•
•
•
Rundschreiben der Schule werden den Lehrpersonen per E-mail (Lasisadresse) verschickt und eine Kopie wird an der Litfasssäule im Lehrerzimmer angeschlagen.
Dienstrechtliche Mitteilungen werden den Lehrpersonen digital übermittelt (Lasisadresse).
Dringende und wichtige Informationen sind jeweils an der Litfasssäule im Lehrerzimmer
angebracht.
Supplenzen:
• Grundschule: werden von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter eingeteilt
• Mittelschule: sind im Supplenzbuch vermerkt (gemäß Plan Bereitschaftsdienst)
Weitere Rubriken der Anschlagfläche im Gang (AB 1.Stock) sind:
• Rundschreiben des Schulamtsleiters
• Mitteilungen des Schulamtsleiters
• Fortbildung
• Gewerkschaftsangelegenheiten
• Berufswelt
• Verschiedenes
62
5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien
Alle anderen Mitteilungen für die Mittelschullehrer/innen werden im persönlichen Postfach im
Lehrerzimmer hinterlegt und/oder per E-Mail (Lasisadresse) verschickt.
Alle Mitteilungen für die Grundschulstellen werden in ein Sammelfach im Sekretariat gelegt.
Die Schulleiterin, der Schulleiter kommt einmal die Woche vorbei, um sie zu holen. Dringende Mitteilungen / Informationen werden per E-Mail verschickt bzw. telefonisch angekündigt
oder persönlich übergeben.
5.9 Fachcurricula GS und MS
Siehe Link auf der Homepage: www.ssp-bruneck2.it – Schulprogramm
Grundschule
http://www.ssp-bruneck2.it/component/jdownloads/send/11-schulprogramm/106curricula-gs.html
Mittelschule
http://www.ssp-bruneck2.it/component/jdownloads/send/11-schulprogramm/134curricula-mittelschule.html
Datenschutz - Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196
Allgemeiner Grundsatz der Datenverarbeitung (Art. 2 des Kodexes)
Die Datenverarbeitung erfolgt „unter Wahrung der Rechte, der Grundfreiheiten und der Würde der betroffenen Person …, mit besonderem Augenmerk auf die Privatsphäre, die persönliche Identität und das Recht auf Datenschutz.”
Änderungen
Der Schuldirektor kann im Laufe des Schuljahres nach Bedarf Änderungen vornehmen.
Zum Zeitpunkt der Fertigstellung sind noch nicht alle Programme bzw. Unterlagen eingegangen, das Schulprogramm wird demnach fortlaufend ergänzt.
Bruneck, März 2017
63
Schulsprengel Bruneck2
Teil B: So planen und entwickeln wir
Dreijahresplan 2017/20
Teil B “So planen und entwickeln wir“
Deutschsprachiger Schulsprengel Bruneck2
Enrico-Fermi-Straße 2—39031 Bruneck
0474-555868 Fax 0474-554580
[email protected]
[email protected]
www.ssp-bruneck2.it
Teil B: So planen und entwickeln wir
Auf dem Weg zu einer
bewegten und gesunden Schule
Unser Schulsprengel hat sich aufgemacht, sich zu einer gesundheitsfördernden
Schule zu entwickeln. Bereits seit vielen Jahren steht die Gesundheit von Schülern
und Lehrpersonen im Zentrum unserer Bemühungen. Im Zeitraum 2012-2015 haben
wir uns am Projekt des Bereiches für Innovation und Beratung mit anderen 23 Schulen in ganz Südtirol beteiligt, Schule so zu gestalten, dass sich Kinder, Jugendliche
und Erwachsene bei uns wohl fühlen und mit Freude und Erfolg lernen, arbeiten und
mitgestalten. Es war eine intensive Auseinandersetzung mit verschiedenen Thematiken und in alle Bereiche des Unterrichts wurde Augenmerk auf gesundheitsfördernden Umgang gesetzt.
Wir haben vom Bereich für Innovation und Beratung das Prädikat „Gesundheitsfördernde Schule“ erhalten.
Uns ist Nachhaltigkeit wichtig und deshalb setzen wir im Dreijahresplan auch weiterhin die wesentlichen Grundzüge der „gesundheitsfördernden“ Schule um.
Im Drejahresplan geht es uns darum, durch gezielte Maßnahmen und vertiefende
Projekte den Anforderungen der Zeit gerecht zu werden und einen innovativen Unterricht zu bieten, der maßgeblich und nachhaltig die Zukunft unserer Schülerinnen und
Schüler mitgestaltet.
Die Ziele, die wir uns gestellt haben, sind in den Rahmenrichtlinien verankert und
nehmen dazu engen Bezug (vor allem in den Bereichen: Emotionale Bildung, Gesundheitsförderung, Bewegung und Sport u.a.).
Für die Planung, Begleitung und Umsetzung unserer Ziele werden verschiedene Arbeitsgruppen und Koordinatorinnen und Koordinatoren eingesetzt.
Teil B: So planen und entwickeln wir
Unsere Ziele
• Lehrpersonen und Eltern sensibilisieren für den Wert von Bewegung und Entspannung, Schaffung und Erhalt einer gesunden Umgebung
• Bewusstseinsbildung bei den Kindern für die Bedeutung von gesunder Ernährung, Bewegung, Verantwortung für sich selbst und die anderen
• Mit allen Sinnen lernen, besser verinnerlichen
• In allen Fächern Lernumgebungen bieten, welche körperliche Aktivität zulassen/fordern
• Physische und psychische Gesundheit fördern
• Angemessene Ausstattung aller Lernorte
• Räume gestalten, vielerlei Lernorte nutzen und neue schaffen
• Lebenskompetenzförderung
• Soziales Lernen
• Sexualpädagogik
• Gewalt-, Sucht- und Suizidprävention
• Bewegung und Ernährung
• Lehrergesundheit
Maßnahmen
Fortbildung für Lehrpersonen und Eltern
Thematisierung im Unterricht
Projekte zum sozialen Lernen, Sexualpädagogik, Gewalt- und Suchtprävention usw.
• Tägliche Bewegungspause weiterentwickeln, verändern, inhaltlich erweitern
• Lernumgebungen, die Bewegung erfordern in allen Fächern bieten
• Schwerpunktsetzung im Wahl- und Wahlpflichtbereich
•
•
•
a) GS Projektwoche im Zeichen des Dreijahresthemas
b) wöchentliche Wahlpflichtstunden mit Bewegungselementen bereichern
c) die Wahlpflichtstunde als Bewegungsstunde nutzen
d) Wahlangebote, Projekte zum Dreijahresthema
•
•
•
•
•
Öffentliche Strukturen nutzen
Unterricht im Freien
Utensilien für Bewegung (z. B. Jonglierbälle, Wippen usw.) selber herstellen
Lehrausgänge, Ausflüge, Wahlfächer nach den Schwerpunkten ausrichten
Bewegungshausaufgaben stellen
Teil B: So planen und entwickeln wir
Ressourcen
•
•
•
•
Gestaltung und Ausstattung unserer Lernräume, Turnhallen, Pausenhöfe,
Garderobenräume schaffen …
Lehrmittel: Literatur, Karteien, Spielesortiment, Jongliertücher, Bälle,
Sprungseile…
Experten aus verschiedenen Bereichen: Tanzpädagogen, Physiotherapeuten,
Artisten, Sportler, Psychologen, Ernährungsberatern u.a.
Zusammenarbeit mit dem Bereich Innovation und Beratung, vor allem mit den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesundheitsförderung.
Qualitätskriterien
• Lehrpersonen setzen Prinzipien gesundheitsfördernden Unterrichts geplant
und regelmäßig - nicht nur sporadisch- um
• Gemeinsame Verantwortung
• Kinder bringen gesunde Jause mit
• Gesteigerte Motivation und Freude am Lernen
• Kinder setzen sich intensiver und über längere Zeit mit Lerngegenständen
auseinander
• sichtliche Zeichen der Bewegungsmöglichkeiten in den Schulen durch gestaltete Räume und Orte
• Jährliche Evaluation