Schulsprengel Bruneck2 Dreijahresplan 2017/20 Teil A “Das sind wir“ Deutschsprachiger Schulsprengel Bruneck2 Enrico-Fermi-Straße 2—39031 Bruneck 0474-555868 Fax 0474-554580 [email protected] [email protected] www.ssp-bruneck2.it 1 Inhaltsverzeichnis Inhalt 1 2 3 4 5 Was wollen wir .................................................................................................... 3 1.1 Leitbild ........................................................................................................... 3 1.2 Pädagogisch–didaktische Grundsätze .......................................................... 4 Wer sind wir? – Was macht uns aus? ................................................................. 5 2.1 Unsere acht Schulstellen............................................................................... 5 2.2 Die Mittelschule und ihre Schwerpunktzüge.................................................. 7 2.3 Unsere Bibliotheken ...................................................................................... 8 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um?........................................................ 11 3.1 Unterricht..................................................................................................... 11 3.2 Stundentafeln und Unterrichtszeiten............................................................ 16 3.3 Inklusive Schule........................................................................................... 18 3.4 Schulinterne Evaluation............................................................................... 21 Zusammenarbeit................................................................................................ 22 4.1 Mitbestimmungsgremien ............................................................................. 22 4.2 Schule – Elternhaus .................................................................................... 23 4.3 Schule – Elternhaus .................................................................................... 24 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien ............................................. 25 5.1 Schüler- und Schülerinnencharta ................................................................ 25 5.2 Schulordnung und Disziplinarordnung......................................................... 30 5.3 Kriterien für verschiedene Thematiken ........................................................ 35 5.3.1 Kriterien für die Stundenplanerstellung ............................................... 35 5.3.2 Kriterien für die Klassenbildung........................................................... 36 5.3.3 Kriterien für die Zuweisung der Lehrpersonen .................................... 36 5.3.4 Kriterien für das Wahlangebot............................................................. 36 5.3.5 Kriterien für die Benützung technischer Lehrmittel und Medienräume 37 5.3.6 Kriterien Anmeldung Fortbildung......................................................... 37 5.3.7 Kriterien für die Genehmigung von Außendiensten............................. 38 5.4 Ordnungen .................................................................................................. 40 5.4.1 Bibliotheksordnung.............................................................................. 40 5.4.2 Schülerbibliotheksordnung .................................................................. 40 5.4.3 Lehrerbibliotheksordnung.................................................................... 41 5.4.4 Klassenbibliotheksordnung ................................................................. 41 5.4.5 Direktionsbibliotheksordnung .............................................................. 42 5.4.6 Naturkunderaum ................................................................................. 43 5.4.7 Ordnung der Musikräume.................................................................... 43 5.4.8 Ordnung der Technikräume ................................................................ 43 5.4.9 Turnhallenordnung .............................................................................. 44 5.4.10 Computerraumordnung ....................................................................... 44 5.5 Schulbegleitende Veranstaltungen .............................................................. 46 5.6 Bewertung ................................................................................................... 48 5.6.1 Gesetzliche Grundlagen...................................................................... 48 5.6.2 Modalitäten der Bewertung ................................................................. 50 5.7 Dienstplan ................................................................................................... 59 5.8 Infodienst an der Schule.............................................................................. 62 5.9 Fachcurricula GS und MS ........................................................................... 63 2 1 Was wollen wir 1 Was wollen wir 1.1 Leitbild Wir sind eine Lern- und Erziehungsgemeinschaft, in deren Mittelpunkt unsere Schülerinnen und Schüler mit ihren Fähigkeiten, Interessen und ihrer Kreativität stehen. Was und wie wir lernen Unsere Schule begleitet Schülerinnen und Schüler auf dem Weg, sich als Persönlichkeit weiterzuentwickeln. In methodisch abwechslungsreichen Unterrichtssituationen eignen sie sich aktiv, zunehmend eigenverantwortlich und ihren Möglichkeiten entsprechend Kenntnisse, Fertigkeiten und Arbeitstechniken an. Wir Lehrpersonen unterstützen die Heranwachsenden dabei, das Lernen zu lernen. Die Konzentration auf das Wesentliche schafft Raum für individuelle Förderung und persönliche Interessen. An grundlegenden Kompetenzen wird fächerübergreifend gearbeitet. Als Team tragen wir gemeinsam Verantwortung für einen zeitgemäßen Unterricht und das Schulleben. Wie wir zusammenleben An unserer Schule tragen alle zu einer angstfreien und entspannten Atmosphäre bei, wir begegnen einander wertschätzend, tolerant und respektvoll. Wir fördern ein gut funktionierendes Zusammenleben durch das Einhalten gemeinsam vereinbarter Regeln sowie das Einüben verschiedener Konfliktlösungsstrategien und Kommunikationstechniken. Schülerinnen, Schüler, Eltern, Lehrpersonen verschiedener Schulstufen und pädagogische Fachkräfte bilden eine Erziehungsgemeinschaft; sie sind sich der gemeinsamen sozialen Verantwortung bewusst und arbeiten zum Wohle des Kindes zusammen. Durch die Reflexion unserer Tätigkeit und die kontinuierliche Fortbildung stellen wir uns den Herausforderungen der sich verändernden Gesellschaft. 3 1 Was wollen wir 1.2 Pädagogisch–didaktische Grundsätze Unsere Schule stellt sich den Herausforderungen, welche die rasche Entwicklung und tiefgreifende Veränderungen in allen Gesellschaftsbereichen mit sich bringen. Wir vermitteln durch unser Vorbild und Handeln ein Werteverständnis, das geprägt ist von Wertschätzung, einfühlendem Verstehen und dem Anspruch die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler ganzheitlich zu entfalten. Die Schule garantiert den Kindern didaktische und organisatorische Bedingungen, die erfolgreiches und nachhaltiges Lernen ermöglichen. Die Maxime „Fördern und Fordern“ inkludiert eine grundsätzlich positive Leistungserwartung, Fokussierung auf die Handlungskompetenz, Schaffung von Erfolgserlebnissen sowie Orientierung an klaren Normen und Zielen. Für die Schülerinnen und Schüler sind uns folgende emotionale und kognitive Fähigkeiten wichtig, weil sie dazu befähigen, auf neue Situationen angemessen zu reagieren und Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen sind: • • offen sein für Neues und Motivation aufbringen sich eingehend damit zu beschäftigen; durch Aneignung von Arbeitsmethoden und Lerntechniken die Handlungskompetenz erweitern. Hinführung zu eigenverantwortlichem Arbeiten Eigene Fähigkeiten und Neigungen einschätzen Teamfähig sein 4 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? 2.1 Unsere acht Schulstellen Schuljahr 2016-17 Schulstelle Grundschule Ehrenburg Grundschule Kiens Grundschule Montal Grundschule Onach Grundschule Pfalzen Grundschule St. Lorenzen Grundschule St. Sigmund Mittelschule Karl Meusburger Schüleranzahl Klassen Lehrpersonen 47 39 42 16 154 146 34 364 842 4 3 4 2 10 10 3 18 54 8 7 9 5 20 20 8 53 130 5 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? Grundschule Ehrenburg Grundschule Kiens Grundschule "Kaspar Ignaz Graf Künigl" Schlossstraße 9 39030 Kiens/Ehrenburg Tel.: 0474 565220 E-Mail: [email protected] Hubenstr. 36 39030 Kiens Tel.: 0474 565606 E-Mail: [email protected] Grundschule Montal Grundschule Onach Montal 68 39030 St. Lorenzen/Montal Tel.: 0474 403222 E-Mail: [email protected] Onach 16 39030 St. Lorenzen/Onach Tel.: 0474 403190 E-Mail: [email protected] Grundschule Pfalzen Grundschule St. Lorenzen Schulhausplatz 1 39030 Pfalzen Tel. & Fax: 0474 528146 E-Mail: [email protected] Grundschule "Vinzenz Goller" Franz-Hellweger-Platz 3C 39030 St. Lorenzen Tel.: 0474 474026 E-Mail: [email protected] Grundschule St. Sigmund Die Mittelschule "Karl Meusburger" Grundschule „Benno Rutz“ Sigmundweg 16 39030 Kiens / St. Sigmund Tel.: 0474 569666 E-Mail: [email protected] Enrico-Fermi-Straße 2 39031 Bruneck Tel.: 0474-555868 Fax: 0474-554580 e-mail: [email protected] pec-mail: [email protected] 6 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? 2.2 Die Mittelschule und ihre Schwerpunktzüge In der Mittelschule Karl Meusburger wird der Wahlpflichtbereich dem jeweiligen Schwerpunkt der verschiedenen „Züge“ zugeordnet. A-ZUG: Italienisch und Musik Im A-Zug wird der Schwerpunkt Italienisch und Musik angeboten. Dafür steht je eine Einheit des Wahlpflichtbereiches zur Verfügung. Neben einem vertieften Zweitsprachenerwerb (Partnerschaft mit einer italienischen Mittelschulklasse aus Cesenatico, eine Stunde Naturkunde in italienischer Sprache zusammen mit der Naturkundelehrperson) wird auch die Freude am Musizieren und Singen gefördert. B-ZUG: Bewegung und Sport Im B-Zug stehen beide Stunden des Wahlpflichtfaches für Sport und Bewegung zur Verfügung. In 4 Stunden Sportunterricht werden alle Bereiche des Faches wesentlich intensiver gefördert, erlernt und gefestigt. Im Mittelpunkt stehen Mannschaftsspiele, Leichtathletik, Boden- und Geräteturnen. Da sich jedes Jahr mehr Schüler für diesen Schwerpunkt interessieren als Plätze vorhanden sind, findet- meist im Februar- ein Auswahlverfahren statt. C- und E- ZUG: Kommunikations- und Informationstechnologie (KIT) Der Schwerpunkt Kommunikations- und Inforationstechnologie (kurz KIT) wird im C- und E-Zug angeboten. Dafür werden wöchentlich 2 Unterrichtseinheiten des Wahlpflichtbereiches verwendet. Neben dem Erlernen verschiedener Computerprogramme werden Kenntnisse im Umgang mit Fotoapparat und Videokamera erworben. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei nicht in der Theorie, sondern im kreativen Umgang mit den digitalen Medien. D-ZUG: Sprachen –Englisch und Deutsch Im D-Zug teilen sich zwei Sprachfächer die Stunden des Wahlpflichtbereiches: Deutsch und Englisch. In beiden Fächern wird großer Wert auf die Vermittlung sprachlicher und interkultureller Kompetenzen gelegt. Der Erwerb eines umfassenden Wortschatzes, kreatives Lese- und Hörtraining sowie abwechslungsreiche Theaterprojekte stehen hier im Mittelpunkt. F-ZUG: Forschen, Experimentieren und Sport und Bewegung Im F-Zug wird eine Unterrichtseinheit des Wahlpflichtbereiches für Forschen und Experimentieren und eine für Bewegung und Sport genutzt. Forschen und Experimentieren findet in einer gemeinsamen Technik- Naturkundestunde statt. Die Schüler lernen genaues Beobachten, sie formulieren Hypothesen, experimentieren im Labor und ziehen Schlussfolgerungen. Im Sportunterricht verbessern sie ihre motorischen Eigenschaften und erlernen sportliche Fertigkeiten und Bewegungsabläufe. Sie vergleichen und messen sich im Spiel und bei Wettkämpfen und lernen Risiken richtig einzuschätzen. 7 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? 2.3 Unsere Bibliotheken Gliederung der Bibliotheksstruktur Der Schulsprengel Bruneck II setzt sich aus sieben Grundschulen und der Mittelschule zusammen. Um den verschiedenen Bedürfnissen der Zielgruppen gerecht zu werden, sind die Bibliotheken für den Grundschul- bzw. Mittelschulbereich in getrennten Räumlichkeiten untergebracht, führen verschiedene Bestände und haben unterschiedliche Öffnungszeiten. Die Mittelschule legt ihr Hauptaugenmerk auf die Schülerbibliothek sowie die Lehrerbibliothek. Die einzelnen Grundschulen haben kleinere Schülerbibliotheken direkt vor Ort (teilweise auch kombiniert mit den Öffentlichen Bibliotheken) sowie eine zentrale Sammelstelle, sprich die Direktionsbibliothek. Diese versorgt vor allem die Außenstellen des Sprengels, die Mittelschule sowie alle weiteren Schulstellen des Pustertales mit Medien und didaktischen Angeboten. Die Schülerbibliothek Die Schülerbibliothek ist den Schülern/innen sowie den Lehrkräften während der gesamten Unterrichtszeit zugänglich. Der Medienbestand (ca. 6.200 Medien) orientiert sich am jugendlichen Publikum. Folgende Mediengattungen stehen den Benutzern/innen zur Verfügung: Bücher, Hörbücher, CD-Roms, Zeitschriften und DVDs. Weiters verfügt die Bibliothek über vier Computerarbeitsplätze bzw. Laptops mit Drucker und Internetanschluss, CDRadio, Fernseher mit DVD-Spieler, Beamer und mobile Leinwand. Es gilt die Freude am Lesen zu wecken, Medien zur Recherche sowie Freizeitlektüre für die Schüler/innen anzubieten. Klassenbesuche werden in einem Vormerkplan eingetragen und alle Schüler/innen und Lehrpersonen haben zudem die Möglichkeit die Bibliothek in den Unterrichtspausen zu besuchen. Vermehrt nutzen die Klassen die Bibliotheksräumlichkeiten auch als Arbeitsraum. Die von den Schülern erarbeiteten Unterlagen (Buchbesprechungen, Plakate, Recherchearbeiten, usw.) werden teilweise in der Bibliothek gesammelt und präsentiert. 8 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? Die Bibliothekarin sowie das Bibliotheks-Team planen und organisieren in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen verschiedene Aktivitäten zur Steigerung der Medien-, Recherche- und Lesekompetenz. Auf das Feedback der Nutzer/innen wird großer Wert gelegt. Deshalb werden regelmäßig Befragungen und Umfragen durchgeführt. Die Lehrerbibliothek Die Lehrerbibliothek (ca. 2.100 Medien) steht den Lehrkräften der Mittelschule zur Verfügung. Medienbestellungen werden von der Bibliothekarin auf Anfrage der Lehrpersonen laufend gemacht. Direktionsbibliothek - Sammelstelle der Grund- und Mittelschule Die Direktionsbibliothek (ca. 8.155 Medien) ist eine zentrale Einrichtung des Schulsprengels Bruneck II, welche neben den sieben Grundschulen des Sprengels und der Mittelschule auch allen anderen Schulen des Pustertales offen steht. Ihre Funktion liegt in der Bereitstellung von didaktischen Materialien, erziehungswissenschaftlicher Fachliteratur, Fortund Weiterbildung der Lehrpersonen, Leseförderung sowie Beratung und Unterstützung der Bibliotheksbesucher. Führung und Organisation der Bibliothek obliegen dem Bibliotheksrat. Qualitätsbewertung der Bibliothek Die Schülerbibliothek hat am 18.09.2015 das Audit erfolgreich bestanden. Ziele für die Zukunft Wie in den Rahmenrichtlinien für Grund- und Mittelschule verankert, nimmt die Bibliothek als Lernort einen besonderen Stellenwert ein. Die Schülerinnen und Schüler nutzen ein vielfältiges Medienangebot, erweitern durch die Lektüre altersgemäßer und den individuellen Interessen entsprechender Texte den eigenen Erfahrungshorizont, entwickeln eine Hörkultur im Hochdeutschen und üben sich in der Recherche durch die Verwendung von Nachschlagewerken und anderen Quellen. 9 2 Wer sind wir? – Was macht uns aus? Aufbauend auf die Rahmenrichtlinien setzen wir uns folgende Ziele: Bibliothek als Lernort nutzen Steigerung der regelmäßigen Bibliotheksbesuche Nutzung des Bibliotheksraumes als Veranstaltungs- und Präsentationsraum Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen und Bibliothek gegenseitiger Austausch im Bibliotheksgremium bzw. Bibliotheks-Team Ausführung von didaktischen Einheiten in Zusammenarbeit mit Lehrpersonen und Bibliothekarin • Recherchekompetenz erwerben (Sachliteratur, Zeitschriften, Internet) • Entwickeln einer Hörkultur (Arbeiten mit dem Hör-Trolley) • Ankauf von Büchern mit Hör-CDs nach Absprache mit Lehrpersonen • • • • • • 10 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? 3.1 Unterricht Unser Lernverständnis Erkenntnisse der Lernforschung und Neurobiologie erweitern unser Verständnis von Lernen und Lernprozessen. Wir verstehen Lernen als individuellen, aktiven und ganzheitlichen Prozess, der auf Vorwissen aufbaut, mit Erfahrungen zusammenhängt und eine nachhaltige Veränderung im Verhalten und in der Einstellung zur Folge hat. Neben dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ist es unser Ziel, in allen Kindern Lust auf Neues zu wecken, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu bekommen, sich selbst Ziele zu setzen und diese mit Engagement zu verfolgen. Von diesem erweiterten Lernverständnis ausgehend bemühen wir uns um Rahmenbedingungen, wo fächerübergreifendes Lernen an für Kinder bedeutsamen Inhalten im Vordergrund steht. Im Dialog mit anderen und in einem Klima des Vertrauens und der Wertschätzung lernen wir Informationen auszuwählen, in praxisrelevantes Handeln umzuwandeln und mit Veränderungen umzugehen, wobei auch Fehler bedeutsam sind. Grundlegende Merkmale unseres Unterrichts Wie in der Schülercharta bzw. im Leitbild verankert werden Unterrichtsformen bevorzugt, welche die Schüleraktivität fördern, alle Sinne einbeziehen und Gelegenheit bieten, vielfältige Sozialformen zu erleben. Erweiterte Handlungskompetenz kann sich der/die Schülerin nur in der persönlichen Auseinandersetzung mit dem Lerngegenstand selbsttätig aufbauen. Diese Lernarbeit kann ihm niemand abnehmen. Insofern bieten unsere Lernumgebungen einen günstigen Rahmen für den Aufbau von fächerübergreifenden Schlüsselqualifikationen im Bereich der Sozial- Selbst- und Sachkompetenz • Sprachkompetenz ausbauen • Denkfähigkeit schulen • Kreativität wecken und fördern • Kritikfähigkeit entwickeln • Digitale Medien als Werkzeug einsetzen 11 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Entdeckendes selbsttätiges Lernen Kooperatives Lernen Fächerübergreifendes Lernen Individuelles Lernen EVA (eigenverantwortliches Arbeiten) • Lernumgebungen, die zum Erkunden und Entdecken einladen • Exemplarische Methode (Grundlegendes wird in Form eines Beispiels dargelegt, Kinder schlussfolgern) • Vielfältige Lernorte • Forschen und Experimentieren Problemorientierte Lernaufgaben • Methoden des kollegialen Arbeitens ( Mindmapping, Lerntempoduett, Lernarrangements, ...) • Diskussion • Präsentationstechniken • Projektorientierter Unterricht • Lernen an Fallstudien • Freie Arbeit • Lehrerzentrierter Unterricht (Gespräch, Vortragen, Erklären ...) • Lernen mit Arbeitsplänen • Werkstattunterricht • Medien- und computergestütztes Lernen Unterrichtsplanung Die Vorbereitung der Lernumgebungen will neben der didaktischen Aufbereitung auch inhaltlich wohl überlegt sein. Besonderes Augenmerk liegt auf: Lernzielorientierung Prozessorientierung Sorgfältige Prüfung der Inhalte: Warum wähle ich sie aus? Kontextorientierung (Lernstrategien werden in den Unterricht eingebaut) Reflexion: Wie helfe ich dem/der Schüler/in über das eigene Lernen nachzudenken? Wo sind meine Schwierigkeiten, was kann ich schon gut, wie kann ich mir Hilfe organisieren? • Vom Lehren zur Lernberatung • Affektive Orientierung, Bewusstmachen der Gefühle • Differenzierte Angebote für das breite Begabtenspektrum in der Lerngruppe • • • • • 12 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Die Prinzipien der 5 K fassen die Anforderungen prägnant zusammen: KLARHEIT DER ZIELE KLICK: Spannung im Unterricht, Herausforderung KONZENTRATION AUF DAS LERNEN: Lernstrategien einüben KLIMA : angenehmes Lernklima KONTROLLE Curriculare Planung der Schule Die Curricula der GS und MS wurden von den Fachgruppen ausgearbeitet, sind Teil des Schulprogramms und liegen in der Schule auf. Verbindlichen Bezugsrahmen für die Erstellung der Curricula bilden die Rahmenrichtlinien. Auf der Grundlage der vorgegebenen Kompetenzziele, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Haltungen und Kenntnisse plant die Schule ihre didaktischen Tätigkeiten und Angebote und sorgt für deren interdisziplinäre Vernetzung. Sie ergänzt das Grundcurriculum durch weitere Angebote und gestaltet damit ihr eigenes Bildungsprofil. Die gesamte Schulgemeinschaft übernimmt Verantwortung für deren Planung und Umsetzung. Plan des Teams bzw. des Klassenrates Die didaktische Funktion besteht darin, Erziehung und Unterricht hinsichtlich der Ziele, Inhalte und Themen abzusichern und fächerübergreifend zu koordinieren. Er ist verbindlicher Bezugsrahmen für die Lehrpersonen, die ihre erzieherische und fachspezifische Planung danach ausrichten. Er ist ein hypothetischer Arbeitsplan, der bei den wöchentlichen bzw. monatlichen Sitzungen angepasst wird. Der Klassenrat erörtert in regelmäßigen Abständen die Persönlichkeits- und Lernentwicklung aller Schüler/innen (4 Verifizierungssitzungen). Ausgangslage der Klasse: Zusammensetzung der Lerngruppe, Neuübernahme oder Weiterführung der Klasse, Kinder mit besonderen Bedürfnissen (Inklusion), von Religion befreite Schüler/innen, Leistungsstand der Schüler/innen, auffallende Stärken und Schwächen, Gruppendynamik Erziehungs- und Lernziele für die ganze Klasse Selbstkompetenz: Interesse, Motivation, Arbeitstechniken, Selbstständigkeit Sozialkompetenz: emotionale Bildung, konstruktive Konfliktbewältigung, Teamfähigkeit Sachkompetenz: Sprachkompetenz, Methodenkompetenz Maßnahmen: Welche konkreten Schritte setzen wir zur Erreichung dieser Ziele? Differenzierung nach unten und oben, Nach- und Aufholen, Inklusion, Ressourcen nutzen (ggf. von außen anfordern), Lernräume optimieren usw. 13 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Besondere Initiativen • • • • Projekte/ fachübergreifende Themen und Inhalte Schulbegleitende Veranstaltungen (Lehrausgänge, Lehrausflüge) Schulergänzende Tätigkeiten (Wahlfächer) Aufteilung des Bereichs: Leben in Gemeinschaft, Kit Organisation des Integrationsunterrichts • • • Festlegung der Fächer/Bereiche Aufgaben der Integrationslehrperson in der Klasse Planung zwischen Integrationslehrperson und Regellehrperson Organisatorische Übereinkünfte • • • • • Gestaltung Unterrichtsbeginn und –ende Schul- und Testarbeiten Maßnahmen bei Fehlverhalten Hausaufgaben Bibliotheksnutzung usw. Gemeinsame Planungssitzung (GS wöchentlich, MS monatlich) Die Teams der GS treffen sich wöchentlich zu Koordinierungssitzungen. Alle Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet. Sofern Lehrpersonen in mehreren Teams eingebunden sind bzw. an mehreren Schulstellen arbeiten, wird darauf geachtet, dass sie alternierend an den Sitzungen jedes Teams teilnehmen. Neben der Planung von Teamstunden wird die Lernentwicklung der Schüler/innen erörtert. Auch allfällige organisatorische Fragen zur Umsetzung des Schulprogramms, Vorbereitung von Projekten, fächerübergreifenden Initiativen, Lehrausgängen, Feiern, Elternsprechtagen sind Thema. GS-Lehrpersonen aus Religion, Italienisch und Englisch treffen sich regelmäßig zu Fachgruppensitzungen, die anderen Lehrpersonen nur 1-2 Mal jährlich. In der Mittelschule finden die Planungssitzungen in der Regel monatlich statt, Fachgruppentreffen 5-6 Mal im Jahr. Persönliche Unterrichtsvorbereitung Die Vorbereitung der Unterrichtslektionen ist Pflicht jeder Lehrperson. Sie bezieht sich auf die konkrete Unterrichtstätigkeit des nächsten Tages und setzt sich mit der didaktischen Aufbereitung des Lehrstoffes, der Art der Darbietung sowie der Verifizierung der angestrebten Ziele auseinander. Eine pünktliche Korrektur der Schularbeiten/Testarbeiten/Hausaufgaben ist unerlässlich, damit einerseits der/die Schüler/in 14 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? ein Feedback zu seiner/ihrer Arbeit erhält und andererseits die Lehrperson über den Lernfortschritt ggf. die Schwierigkeiten der Schüler/innen genau Bescheid weiß. Regelmäßige Lernberatung ist wichtig. Sie führt zu einer gemeinsamen Reflexion über den Leistungs- und Entwicklungsstand. Im Dialog zwischen Lehrperson und Schüler/In und in Zusammenarbeit mit Eltern gewinnen alle einen vertieften Einblick in die Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Heranwachsenden. Hausaufgaben sollen der Wiederholung und Festigung des Lernstoffes dienen sowie der Erziehung zu Selbstständigkeit und Pflichtbewusstsein. Sie sollen dem Leistungsvermögen der Schüler/innen angepasst sein und ohne fremde Hilfe bewältigt werden. Über die Ferien soll von Hausaufgaben abgesehen werden. In den Fächern Deutsch, Italienisch, Mathematik und Englisch werden je Semester in der Regel 3 Schularbeiten durchgeführt, wobei die geforderten Inhalte vorher im Unterricht besprochen werden müssen. 15 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? 3.2 Stundentafeln und Unterrichtszeiten Die Unterrichtszeit der Grundschulen Ehrenburg – Kiens – Onach – St. Sigmund 7:40 bis 10:30 Uhr – Pause – 10:50 bis 12:50 Uhr Di – Nachmittag: 14:00 – 16:00 Uhr Montal 7:40 bis 10:30 Uhr – Pause – 10:50 bis 12:50 Uhr Di – Nachmittag: 13:50 – 15:50 Uhr St. Lorenzen 7:30 bis 10:20 Uhr – Pause – 10:40 bis 12:40 Uhr Di – Nachmittag: 13:30 – 15:30 Uhr Pfalzen 7:35 bis 10:25 Uhr – Pause – 10:45 bis 12:45 Uhr Di – Nachmittag: 13:45 – 15:45 Uhr Die Stundentafel der Grundschulen 16 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Stundenplan der Mittelschule Stunde Montag-Dienstag-Donnerstag- Freitag Mittwoch 1. Stunde 2. Stunde 3. Stunde 4. Stunde Pause 5. Stunde 6. Stunde 7. Stunde Mittag 8. Stunde 9. Stunde 10. Stunde 07:45 – 08:30 08:30 – 09:15 09:15 – 10:00 10:00 – 10:45 10:45 – 11:00 11:00 – 11:45 11:45 – 12:30 12:30 – 13:15 07:45 – 08:30 08:30 – 09:15 09:15 – 10:00 10:00 – 10:45 10:45 – 11:00 11:00 – 11:45 11:45 – 12:30 12:30 – 13:15 14:00 – 14:45 14:45 – 15:30 15:30 – 16:15 Unterrichtszeit Mittelschule 38 EH zu 45Min. x 35 Wochen= 59.850 Min. (+690 Min/15,3 Eh zu 45´zuviel) Unterrichtszeit: Mo- Fr: 07:45 – 13:15 + 1 Nachmittag zu 3EH zu je 45 Min. Fach Jahresstundenkontingente Stunden zu 60 Minuten Differenz Std./60 Min in 3 Jahren (Dreijahresstd.x45´x35 WO/60 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten 1. Kl. 2. Kl. 3. Kl. Religion 51 2 2 2 157,5 + 4,5 Deutsch 136 5 6 6 420 +8 Geschichte/pol. Bildung 68 3 2 3 210 +6 Geographie 68 3 3 2 210 +6 Italienisch 136 6 5 5 420 +8 Englisch 68 2 3 3 210 +6 Mathematik 119 5 4 4 367,5 + 10,5 Naturkunde 68 2 3 3 210 +6 Musik 51 2 2 2 157,5 + 4,5 Technik 51 2 2 2 157,5 + 4,5 Kunst 51 2 2 2 157,5 + 4,5 Bewegung und Sport 51 2 2 2 157,5 + 4,5 Totale 918 36 36 36 WPF 2 2 2 2 29 Std. zu 60 Min. 38 UE zu 45 Min. 38 UE zu 45 Min. 38 UE zu 45 Min. insgesamt 17 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? 3.3 Inklusive Schule Der Begriff Inklusion hat seine Wurzeln im Lateinischen. Dort bedeutet das Verb “includere” einlassen und einschließen, das Sustantiv “inclusion” bedeutet Einschließung und Einbeziehung. Der Begriff Inklusion wird in Abgrenzung zum Begriff Integration benutzt. Während Integration bedeutet, Menschen nachträglich einzugliedern, geht es bei Inklusion darum, die Gesellschaft von Anfang an so zu gestalten, dass jeder Mensch gleichberechtigt an allen Prozessen teilhaben und sie mitgestalten kann – unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht oder Alter. Inklusive pädagogische Ansätze betonen Vielfalt in Bildung und Erziehung als Bereicherung für alle, da soziale Kompetenzen und gegenseitiger Respekt gefördert werden und niemand mehr vom gemeinsamen Lernen und Leben ausgeschlossen wird. In einer inklusiven Gesellschaft ist es normal, verschieden zu sein. Jeder ist willkommen. Für Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnisse kommen folgende gesetzlichen Grundlagen zum Tragen: • • • • Ital. Verfassung, Art. 34. „La scuole é aperta per tutti“ Förderung lt. Gesetz 104/92 Förderung lt. Gesetz 170/2010 Zeitlich begrenzte Förderung lt. Ministerialrichtlinien 2012, 8/2013 für Schüler/innen mit sozioökonomischer, kultureller, sprachlicher Benachteiligung Die Schüler/innen werden in ihrer Einmaligkeit angenommen und in Hinblick auf den Erwerb der vorgesehenen Kompetenzen bestmöglich gefördert. Dies geschieht nicht durch Separierung, sondern durch differenzierte Förderung im gemeinsamen Unterricht. Die Schule bemüht sich um frühzeitiges Erfassen der Schüler/innen mit Schwierigkeiten und trifft methodisch didaktische Maßnahmen (Frühförderung bei Lese- Rechtschreibschwächen, Aktivitäten in kleinen Gruppen, individuelle Lernrhythmen, Lernstrategien, durch didaktische Hilfsmittel wie Schaubilder, Schemata, Anschauungsmaterial, Taschenrechner…) 18 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Bei Fortbestehen der Schwierigkeiten wird die Familie informiert und eine Abklärung durch den Sanitätsbetrieb angestrebt. Der Antrag wird von den Erziehungsberechtigten gestellt. Mit deren Einverständnis kann auch die Bildungseinrichtung den Antrag stellen. Schüler/innen mit Funktionsdiagnose (FD) und Schüler/innen mit Klinischpsychologischem Befund (KB) haben Anrecht auf einen ihren Möglichkeiten angepassten Bildungsplan. Der Individuelle Bildungsplan (IBP) • Die Lehrpersonen des Klassenrates erstellen in Zusammenarbeit mit den Eltern, Mitarbeitern/innen des Rehabilitations- und psychologischen Dienstes, ggf. auch anderen Mitarbeitern/innen für Integration den individuellen Bildungsplan. • Kompensationsmaßnahmen dienen der Erleichterung und des Nachteilsausgleichs: Audio Hilfsmittel, Tabellen, Formelsammlungen, Nachschlagewerke, grafische Darstellungen, Taschenrechner, keine unangemeldeten Tests, Computer Rechtschreibprogramm, Zeitzugaben bei Schularbeiten... • Befreiungsmaßnahmen: laut vorlesen, mitschreiben, von der Tafel abschreiben • Formeln auswendig lernen, Kürzung bei gleich bedeutsamen Inhalten, Ersetzung des Schriftlichen durch das Mündliche… • Er wird in regelmäßigen Abständen überprüft, um notwendige Neuorientierungen im Bereich der Lernziele und Fördermaßnahmen vorzunehmen. Zielgleich gefördert werden Schüler/innen, welche Anrecht auf Maßnahmen laut Gesetz Nr. 170/2010 haben. Dies bedeutet, dass alle im Curriculum festgelegten Kompetenzen und Lernziele angepeilt werden müssen. Der Schüler/die Schülerin bearbeitet den Lernstoff jener Fachbereiche, in denen die festgestellten Schwächen liegen, auf einem seinen/ihren Möglichkeiten entsprechenden Niveau. Zieldifferente Förderung gilt nur für Schüler/innen mit Anrecht auf Maßnahmen, wie sie im Gesetz Nr. 104/1992 vorgesehen sind. Das Programm wird den Bedürfnissen angepasst und die Lernziele können von den allgemeinen Klassenzielen abweichen. Für Schüler/innen mit besonderen Bildungsbedürfnissen (sozioökonomische, kulturelle, sprachliche Benachteiligung z.B.: durch Migrationshintergrund) kann ein IBP erstellt werden. Kompensations- bzw. Befreiungsmaßnahmen kommen nur solange zum Einsatz, wie unbedingt erforderlich. Die Nutzung interner Ressourcen sowie externer Dienste (Sprachenzentrum) sollen einen raschen Spracherwerb ermöglichen. 19 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Bewertung Für Schüler/innen mit FB oder FD werden angepasste Bewertungs- und Prüfungskriterien angewendet. Diese berücksichtigen die individuellen Zielsetzungen sowie die Lernentwicklung. Weder auf dem Schülerbogen noch auf dem Zeugnis gibt es einen Vermerk zu klinischem Befund bzw. Funktionsdiagnose. Die Integrationslehrperson ist der Klasse zugewiesen. Schüler/innen mit FD und KB haben nicht explizit Anrecht auf eine Integrationslehrperson, sondern auf Integrationsmaßnahmen. In enger Kooperation mit den Fachlehrpersonen agiert die Integrationslehrperson fächerübergreifend, plant den Unterricht, beobachtet und dokumentiert die Lernentwicklung gemeinsam mit dem Team. Mitarbeiter/innen für Integration sind dem Schüler / der Schülerin zugewiesen. Sie unterstützen das Kind bei den Anforderungen des täglichen Lebens, halten Kontakt mit den Eltern, Fachkräften und anderen am Bildungsprozess beteiligten Personen. Funktionelles Entwicklungsprofil (FEP) Für Schüler/innen, welche Anrecht auf Maßnahmen laut Gesetz 104/1992 haben, wird bei Übertritt in die nächsthöhere Schulstufe (Ende 5. Kl. GS, 3. Kl. MS) das FEP erstellt. Dies erfolgt wie beim IBP in Zusammenarbeit mit den Eltern und externen involvierten Diensten. Das FEP beschreibt den aktuellen Entwicklungsstand, die Art und Weise, wie der Schüler /die Schülerin bisher begleitet und unterstützt wurde, ggf. Empfehlungen für die Weiterarbeit. Das Dokument wird den Eltern ausgehändigt, welche es dann an die weiterführende Bildungseinrichtung weiterleiten. Organisations-und Zeitplan Funktionsdiagnose Förderung nach Gesetz 104/1992 Zieldifferente Förderung möglich Klinischer Befund Förderung nach Gesetz 170/2010, manchmal auch nach Gesetz 104/1992 Zielgleiche Förderung, Differenzierungs-/ Kompensationsmaßnahmen; Erstellung des IBP bei Anrecht auf Maßnahmen lt. Ges. 104/92 auch zieldifferente Förderung möglich Erstellung des IBP IBP-Sitzungen, auch im Beisein des Psychologischen Dienstes, der Therapeuten und anderen Fachkräften Besprechung des IBP mit den Eltern beim Elternsprechtag bzw. während der Sprechstunde Zeitraum bis November November 20 3 Wie setzen wir die Rahmenrichtlinien um? Erneute Abklärung der Schüler/innen, um die Einstufung für die nächste Schulstufe vorzunehmen: Schüler/innen der 5. Klasse GS bzw. der 3. Klasse MS Erstellung des FEP für Schüler/innen der 5. Klasse GS und der 3. Klasse MS FEP - Sitzungen Überprüfung des IBP und evtl. Neufestsetzung von Schwerpunkten Schlussbericht bis Ende Jänner bis Februar Februar März bis März / Anfang Ende des Schuljahres für Schüler/innen der 5. Klasse GS und der 3. Klasse MS Abgabe der Dokumentation Ende des Schuljahres 3.4 Schulinterne Evaluation Die Weiterentwicklung und qualitative Verbesserung des Unterrichts und des Schullebens insgesamt sind uns wichtig! Ein Weg zur Optimierung des Ist-Zustandes führt über die interne Evaluation. Diese verstehen wir (nach H. G. Rolff) als Prozess: Durch das systematische Sammeln und Analysieren von Daten und Informationen, durch das Bewerten derselben anhand objektiver Kriterien und schließlich durch das Setzen neuer Maßnahmen wollen wir zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen, -abläufen und -ergebnissen gelangen. Die im Drei-Jahres-Plan der Schule festgelegten Arbeitsschwerpunkte und Zielsetzungen werden von den Mitarbeitern der schulstufenübergreifenden Arbeitsgruppe in regelmäßigen Abständen überprüft. Dabei erfüllt die interne Evaluation im Sinne von Durchführbarkeit, Transparenz, Ausgewogenheit und Nachhaltigkeit folgende Kriterien: • transparente Kommunikation des Qualitätskonzeptes • Sichtbarkeit eines Qualitätszirkels • regelmäßiger Einbezug aller Mitglieder der Schulgemeinschaft (Lehrpersonen, Eltern, Schüler / Schülerinnen und evtl. weitere Personen, die für den Entwicklungsprozess bedeutsam sind) • Einsatz von geeigneten Evaluationsinstrumenten • ausreichende Datengrundlage (Rücklaufquoten bei Fragebögen...) • Auseinandersetzung mit den Evaluationsergebnissen und Ableitung von Maßnahmen • Kommunikation der Maßnahmen nach innen und nach außen • korrekter Umgang mit den Daten durch Wahrung der Anonymität 21 4 Zusammenarbeit 4 Zusammenarbeit 4.1 Mitbestimmungsgremien Schulrat Zuständig für Genehmigungen im Finanz- und Organisationsbereich, Erstellung von Kriterien und Richtlinien in verschiedenen Bereichen Elternrat Erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, macht Vorschläge zur Elternarbeit und zur Zusammenarbeit „Schule-Elternhaus“ Klassenrat Koordiniert die Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit, überprüft die Verwirklichung der Erziehungs- und Unterrichtsplanung, bewertet die Schüler/innen und ist für die Führung der Bewertungsunterlagen verantwortlich. Lehrerkollegium Fasst Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit, trifft die Auswahl der Schulbücher und Lehrmittel, legt die Modalitäten und Kriterien der Bewertung fest (im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen), erstellt die Kriterien für die Anerkennung von Bildungsguthaben und prüft den Lernerfolg mit dem Ziel eine bestmögliche Förderung anzubieten. Dienstbewertungskomitee Das Dienstbewertungskomitee bewertet den während der Probezeit geleisteten Dienst der Lehrpersonen. Schlichtungskommission Aufgabe der schulinternen Schlichtungskommission: • Behandlung aller Rekurse gegen Disziplinarmaßnahmen • Verpflichtender Schlichtungsversuch zwischen dem/der volljährigen Schüler/Schülerin bzw. dessen/deren Eltern und der Lehrperson, die die Disziplinarmaßnahme verhängt hat Konzept der Schlichtung: • Verhängte Disziplinarmaßnahmen können im Einvernehmen zwischen den Parteien bestätigt, reduziert oder umgewandelt werden. • Ist erfolgreiche Schlichtung nicht möglich, entscheidet die Schlichtungskommission • Behandlung der Streitfälle bezüglich der Auslegung und der Verletzung der Schülerund Schülerinnencharta 22 4 Zusammenarbeit 4.2 Schule – Elternhaus Die Erziehungs- und Bildungsziele können nur erreicht werden, wenn sich die Erziehungspartner absprechen und wenn zwischen ihnen eine Art Bildungsvereinbarung getroffen wird. Elternhaus und Schule sind somit einander ergänzende Lebens- und Bildungsräume. Die Eltern sind die Primärerzieher der Kinder und haben in unserem demokratischen Rechtsstaat • das Recht, Einsicht in die Unterrichtung und Erziehung ihrer Kinder zu bekommen • das Recht an der Gestaltung von Schule mitzuarbeiten • zugleich aber auch die Pflicht, die Anliegen der Schule ernst zu nehmen und schulische Arbeit – ihren Möglichkeiten entsprechend – zu unterstützen. Die Schule will mit Eltern zusammenarbeiten: • um gemeinsame und verbindliche Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit zu erstellen und sie auch mit Erfolg umzusetzen; • um die näheren Lebensumstände der Schüler/innen genauer kennen zu lernen, damit die Schüler/innen hinsichtlich ihrer individuellen Lernmöglichkeiten (Lernreichweiten) gezielt gefördert werden können; • damit sich gegenseitiges Vertrauen und ein positives Verhältnis einstellt; • damit die gegenseitigen Erwartungen und Aufgabenbereiche geklärt werden; • damit Eltern erfahren, was ihre Kinder in der Schule machen und was sie dort lernen. Die Eltern als Partner ernst nehmen heißt aber auch, ihnen deutlich zu sagen: • was die Schule leisten kann und was nicht • zu klären, welchen Beitrag die Schule von ihnen erwartet • offen zu legen, welche Möglichkeiten und Grenzen der/die Schüler/in hat. Wir sind uns durchaus bewusst, dass Schule nur dann Stätte der Erziehung und Begegnung sein kann, wenn im Verhältnis zwischen Eltern, Lehrern/innen und Schülern/innen ein Klima des Vertrauens, der Toleranz und des gegenseitigen Akzeptierens herrscht. Die nachfolgenden Bestimmungen definieren den Rahmen, der die Zusammenarbeit von Schule und Eltern sichert sowie die Entwicklung zur Mündigkeit und zu Verantwortungsübernahme (auf allen Ebenen) garantiert. 23 4 Zusammenarbeit 4.3 Schule – Elternhaus Elternhaus und Schule sind einander ergänzende Lebens- und Bildungsräume. Die Eltern sind die Primärerzieher der Kinder und haben das Recht, • Einblick in die Unterrichtung und Erziehung ihrer Kinder zu bekommen • das Recht an der Gestaltung von Schule mitzuarbeiten • zugleich aber auch die Pflicht, schulische Arbeit ihren Möglichkeiten entsprechend zu unterstützen. Die Schule bemüht sich: • • • • um gegenseitiges Vertrauen und Toleranz um gemeinsame, verbindliche Grundsätze in Erziehungsfragen um Klärung von Erwartungen und Aufgabenbereichen Eltern Einblick in die schulische Arbeit zu gewähren Formen der Zusammenarbeit: Elternversammlungen für alle Klassen Sprechtage bzw. individuelle Sprechstunden Elternbriefe Gemeinsame Arbeit in Arbeitsgruppen Gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen bzw. Einbindung in Schulveranstaltungen • Klassenratssitzungen mit den Elternvertretern • Gemeinsame Feste und Feiern • • • • • 24 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.1 Schüler- und Schülerinnencharta Beschluss der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523 Art. 1 Grundsätze 1. Die Schule ist eine Erziehungsgemeinschaft, in der die Schüler/innen Träger von Rechten und Pflichten sind. Diese gründen auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Rechten des Kindes, der europäischen Menschenrechtskonvention, der italienischen Verfassung, dem Autonomiestatut, den staatlichen Gesetzen, den Landesgesetzen und der Schulgesetzgebung. 2. Rechte und Pflichten beziehen sich auf drei wesentliche Bereiche: Achtung der Person und der Umwelt, Qualität der Dienstleistung, Mitarbeit. 3. An der Wahrnehmung der in dieser Charta angeführten Rechte und Pflichten wirken die Schüler/innen ihrem Alter gemäß mit. 4. Sowohl das Schulprogramm als auch die interne Schulordnung orientieren sich an den Bestimmungen und Grundsätzen der Schüler- und Schülerinnencharta. 5. Jeder/Jede Schüler/in wird über die Inhalte der internen Schulordnung der eigenen Schule sowie über die geltende Schüler- und Schülerinnencharta informiert und erhält jeweils eine Kopie. Art. 2 Achtung der Person und der Umwelt 1. Der/Die Schüler/in hat ein Recht auf Schutz und Förderung seiner/ihrer persönlichen, kulturellen, ethnischen und religiösen Identität. 2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine Erziehung, die auf der Achtung all seiner/ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten von Seiten der Mitglieder der Schulgemeinschaft beruht. Diese Rechte und Freiheiten werden in der Schulgemeinschaft durch demokratisches und solidarisches Zusammenleben und korrekte Umgangsformen verwirklicht, wobei auch Verschiedenheit als Bereicherung zu sehen ist und zur Geltung kommen soll. 3. Der/Die Schüler/in hat das Anrecht auf Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten und persönlichen Umstände; die betreffenden Daten dürfen ausschließlich dann verwendet werden, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen der Schule unerlässlich sind. 4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine gesunde, sichere, einladende Umgebung und ebensolche menschliche Gemeinschaft. Diese erleichtern das Lernen, die Begegnung und das Gespräch untereinander und tragen zu einer hohen Lebensqualität in der Schule bei. 5. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, die eigene und die Persönlichkeit aller anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft zu achten und anzuerkennen. 6. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Schulgebäude und Einrichtung der Schule als persönliches Gut und als gemeinsames Eigentum schonend zu behandeln. 7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, aktiv mit den anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft in der Schule und während der schulbegleitenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten. Er/Sie hat die Pflicht, die Arbeit der Lehrpersonen, des/der Schuldirektors/Schuldirektorin, des Verwaltungspersonals als Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten zu respektieren. 8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, organisatorische Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. 25 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Art. 3 Qualität der Dienstleistung 1. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf gute und effiziente Bildungsangebote, über die er/sie sowie die Eltern oder Erziehungsberechtigten informiert werden. Diese umfassen auch die erzieherische und didaktische Kontinuität zwischen den Schulstufen und innerhalb der Stufen. 2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine Schule, die seinen/ihren individuellen Lernund Bildungsbedürfnissen entspricht und die in Zeiteinteilung und Methoden seinem/ihrem Lern- und Lebensrhythmus gerecht wird. Den Schülern/Schülerinnen mit Behinderung und Lernschwierigkeiten sowie jenen mit besonderen Begabungen wird spezielle Aufmerksamkeit gewidmet. 3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich alle Kenntnisse und Kompetenzen anzueignen, die für ihn/sie als mündige Menschen und Bürger sowie für die Ausübung seines/ihres Berufs nötig sind. 4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ein Bildungsangebot, welches - auch unterstützt durch die neuesten Lernmittel und Technologien - den Lernprozess und das Lernenlernen im Hinblick auf lebenslanges Lernen fördert. Zu diesem Zweck werden die Kontakte zum beruflichen, sozialen und institutionellen Umfeld der Schule erleichtert. 5. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf einen guten, zeitgemäßen und effizienten Unterricht, der auf sprachliche Korrektheit Wert legt und dessen Ziele, Inhalte und Methoden für Schüler/innen und Eltern nachvollziehbar sind. 6. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert und Eltern sowie Schülern/Schülerinnen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Bewertung stützt sich auf vielfältige Beobachtungselemente, ist zeitlich ausgewogen verteilt und berücksichtigt den individuellen Lernprozess des/der Schülers/Schülerin unter Einbeziehung der Selbstreflexion und der Selbsteinschätzung. Aus dieser Sicht müssen Bewertungen umgehend erfolgen und bekannt gegeben werden. 7. Eltern volljähriger Schüler/innen erhalten weiterhin die Mitteilungen der Schule, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten oder sofern der/die Schüler/in dies nicht schriftlich untersagt. 8. Der/Die Schüler/in hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer sie werden zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen im Voraus vereinbart. Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit und sind, wie die Leistungskontrollen, über die Woche verteilt. Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen gegeben werden. 9. Der/Die Schüler/in und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die Schüler/in betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die Lernfortschritte des/der Schülers/Schülerin durch Elternsprechtage und individuelle Sprechstunden regelmäßig informiert. Die interne Schulordnung legt fest, wie und wann der/die Schüler/in und seine/ihre Eltern in der Zeit zwischen der Bewertung am Ende des ersten Semesters und der Mitteilung Anfang Mai über die gefährdete Versetzung über die auffallend geringe Leistung und Mitarbeit informiert werden sollen. Sollte die Versetzung des/der Schülers/Schülerin gefährdet sein, erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung spätestens Anfang Mai. 10. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote. 11. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf persönliche Hilfe, auch von Seiten eigener Dienststellen, damit er/sie Orientierungshilfen für seine/ihre Entscheidungen bezüg- 26 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien lich der schulischen und beruflichen Laufbahn sowie für ein Leben in der Gemeinschaft erhält. 12. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, zur Erreichung der individuellen und allgemeinen Bildungsziele im Rahmen seines/ihres Studienganges beizutragen, indem er/sie pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besucht und mit Einsatz lernt. 13. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu stellen. 14. Der/Die Schüler/in darf sich nicht ohne Erlaubnis des/der Schuldirektors/Schuldirektorin oder dessen/deren Beauftragten vom Schulgelände entfernen. 15. Die interne Schulordnung legt allgemeine Kriterien bezüglich der Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen während der Unterrichtszeit fest, aufgrund derer der/die Schuldirektor/in die Teilnahme von Fall zu Fall nach Anhören des Schülerrates genehmigt. 16. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, im Falle einer Abwesenheit eine stichhaltige Begründung vorzulegen. Über Abwesenheiten, welche volljährige Schüler/innen selbst rechtfertigen, kann die Familie informiert werden, mit der die Schule weiterhin Kontakt pflegt. Art. 4 Mitarbeit 1. Als Voraussetzung für eine sinnvolle Mitarbeit hat der/die Schüler/in das Recht, klar und umfassend über den Schulbetrieb, die Bildungs- und Unterrichtsziele, die Lehrpläne, die Inhalte der einzelnen Fächer, die Unterrichtsmethoden, die Schulbücher und allgemein über die Angebote, die ihn/sie betreffen, auf geeignete Art und Weise informiert zu werden. 2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf freie Äußerung seiner/ihrer persönlichen Meinung, die auch auf Schulebene durch geeignete Formen erhoben werden kann. Er/Sie hat das Recht, Vorschläge für das Schulprogramm, die Schulordnung und die Organisation der Dienstleistungen der Schule zu äußern. 3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, Meinungsäußerungen persönlich oder in Vertretung anderer Schüler/innen vorzubringen, wenn er/sie dies in korrekter Form tut. 4. Der/Die Schüler/in hat das Recht, schrittweise und seinem/ihrem Alter angemessen immer größere Verantwortung bei der Planung und Organisation der Bildungsangebote zu übernehmen. 5. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich mit anderen Mitschülern/Mitschülerinnen zu versammeln und dabei die Räume der Schule zu benutzen, um Themen von schulischem Interesse zu besprechen; dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung einzuhalten. 6. Der/Die Schüler/in hat das Recht, die Verbindung mit der Schule aufrecht zu erhalten, die eventuell Initiativen für ehemalige Schüler/innen oder deren Vereinigungen anbietet. 7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich in demokratischer Weise am Schulleben zu beteiligen, und sich dafür einzusetzen, dass Meinungs- und Gedankenfreiheit respektiert werden sowie jede Form von Gewalt und Vorurteil zurückgewiesen wird. 8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, schulische Bestimmungen und Verordnungen sowie die von den zuständigen Gremien gefassten Entscheidungen und die Regeln des menschlichen Zusammenlebens zu beachten. 9. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, am demokratischen Leben der Schule mitzuwirken, indem er/sie sowohl persönliche Verantwortung, als auch jene, die mit der Vertretung in den verschiedenen Schulgremien verbunden ist, wahrnimmt. 10. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Räume und Zeiten, welche ihm/ihr von der Schule für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden, in sinnvoller Weise zu nutzen. 27 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Art. 5 Disziplinarmaßnahmen 1. Die Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren die Verhaltensweisen, welche als Verstöße gegen die Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen erzieherischen Maßnahmen fest, definieren die für deren Verhängung zuständigen Organe und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung der Disziplinarmaßnahmen. 2. Der Schulrat genehmigt nach Anhören des Lehrerkollegiums, der Elternräte, sowie des Schüler/innenrates an der Oberschule die Disziplinarvergehen und -maßnahmen, die in die interne Schulordnung aufgenommen und allen Beteiligten bekannt gegeben werden. 3. Disziplinarmaßnahmen haben einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein zu stärken; sie sollen zum korrekten Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückführen. 4. Die Verantwortung für Disziplinarverstöße ist immer persönlich. 5. Vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen muss der/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine/ihre Gründe darzulegen. 6. Unkorrektes Verhalten darf die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern und Fachbereichen nicht beeinflussen. 7. Eine freie Meinungsäußerung, die korrekt vorgebracht wird und andere Personen nicht verletzt, darf in keinem Fall, weder direkt noch indirekt, bestraft werden. 8. Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich begrenzt, stehen in ausgewogenem Verhältnis zum Verstoß und sind möglichst dem Prinzip der Wiedergutmachung verpflichtet. Sie berücksichtigen die persönliche Lage des/der Schülers/Schülerin. Der/Die Schüler/in erhält nach Möglichkeit die Gelegenheit, die Disziplinarmaßnahme in Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft umzuwandeln. 9. Ein eventueller Ausschluss aus der Schulgemeinschaft wird vom Klassenrat verhängt. 10. Der zeitweise Ausschluss eines/einer Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft kann nur in Fällen schwerer oder wiederholter Disziplinverstöße verhängt werden und zwar für höchstens fünfzehn Tage. In der Grundschule ist der Ausschluss aus der Schulgemeinschaft nur im Falle des nachfolgenden Absatzes 12 möglich. 11. Während der Zeit des Ausschlusses muss die Beziehung mit dem/der Schüler/in und seinen/ihren Eltern aufrecht erhalten werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft vorzubereiten. 12. In allen Schulstufen kann der Ausschluss des/der Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft bei Straftaten verhängt werden oder wenn Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht. In diesem Fall muss die Dauer des Ausschlusses nach der Schwere der Straftat oder danach, in welchem Maße die Gefahr weiter besteht, bemessen werden. 13. In Fällen, in denen die objektive Situation der Familie oder des/der Schülers/Schülerin die Rückkehr des/der Schülers/Schülerin in die Schulgemeinschaft nicht ratsam erscheinen lässt oder das Gericht oder die Sozialdienste davon abraten, kann sich der/die Schüler/in auch während des Jahres in eine andere Schule einschreiben. 14. Die Maßnahmen gegen Disziplinverstöße während der Prüfungszeiten werden von der Prüfungskommission verhängt, und zwar auch gegen externe Kandidaten/innen. 28 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Art. 6 Rekurse 1. Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen können Schüler/innen oder bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte Rekurs bei einer schulinternen Schlichtungskommission einreichen, die von den einzelnen Schulen beziehungsweise den Schulsprengeln eingerichtet und geregelt wird. 2. Die Schlichtungskommission in den Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in den Mittelschulen besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens zwei Elternvertretern/Elternvertreterinnen und mindestens zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei für jede Kategorie die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss. Die Schlichtungskommission in der Oberschule und in den Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen, besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens einem/einer Elternvertreter/in, einem/einer Schülervertreter/in und zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss. Den Vorsitz der Schlichtungskommissionen hat ein/eine Elternvertreter/in inne. 3. Für jedes effektive Mitglied ist ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe zu wählen. Die Ersatzmitglieder nehmen das Amt in der Schlichtungskommission im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit der effektiven Mitglieder wahr. 4. Neben den Fällen der Befangenheit, welche vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/innen als befangen, wenn sie dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/Schülerin angehören, den/die die Disziplinarmaßnahme betrifft, während Schüler- und Elternvertreter/innen als befangen gelten, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines/einer Schülers/Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft. 5. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission wird autonom vom Schulrat festgelegt; sie kann maximal drei Jahre betragen. 6. Die Schlichtungskommission unternimmt einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen dem/der volljährigen Schüler/in bzw. dessen/deren Eltern einerseits und dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat, andererseits. Bei einer Einigung der Parteien wird ein Protokoll verfasst, mit welchem das Verfahren endet. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Schlichtungskommission über den Rekurs. 7. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 8. Die Schlichtungskommissionen entscheiden auf Anfrage der Schüler/innen oder jedes/jeder Betroffenen auch über Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzungen der Schüler- und Schülerinnencharta an der Schule. 9. Der Vollzug der Disziplinarmaßnahmen bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist, die im Rahmen der internen Schulordnung festgelegt wird, bzw. im Falle einer Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission ausgesetzt. 29 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.2 Schulordnung und Disziplinarordnung Lebens- und Arbeitsraum Auf dem Schulweg: Jeder hat das Recht, sicher und angenehm in die Schule/nach Hause zu kommen. Im Schulgebäude: Angestrebtes Verhalten • • • • • • • • • • • • • Wir stören oder bedrängen niemanden. Wir beschädigen keine Gegenstände. Wir haben den Mut, Störungen und Bedrohungen einer Vertrauenslehrperson zu melden. Wir drängen nicht im Bus oder Zug beim Ein- und Aussteigen. Wir halten den Bus/Zug sauber, beschädigen nichts. Wir kommen pünktlich an und verlassen das Gebäude nicht ohne Erlaubnis der Lehrperson. Auf Stiegen, Gängen und in der Klasse laufen und drängen wir nicht, Gegenstände werfen wir nicht herum. Wir sprechen in angemessener Lautstärke. Arbeitsräume, Klassen, Gänge und Sanitäranlagen hinterlassen wir sauber. Jeder übernimmt Verantwortung, damit auch in Ablagefächern und in der Schultasche Ordnung herrscht. Mit sämtlichem Schulinventar (Mobiliar, Turngeräte, Musikinstrumente, Lehrmittel, Bücher, Computer) gehen wir schonend um. Wir bringen keine gefährlichen Gegenstände (Taschenmesser, Feuerzeug, Werkzeug, Knallkörper...) und schulfremde Dinge (Wertgegenstände, Geld, technische Geräte…) mit in die Schule. Mobiltelefone sollten nicht mitgenommen werden. Wenn Fehlverhalten Disziplinarordnung Erzieherische Maßnahmen • Gespräch in der Klasse • Benachrichtigung der Eltern • Wiederholtes Zuspätkommen • Unerlaubtes Verlassen der Klasse, der Schule oder des Schulgeländes • Mitnahme von schulfremden Gegenständen • Mitnahme von gefährlichen Gegenständen • Zerstören und Beschädigen von Lehrmaterial der Schule • Beschädigung von Gegenständen der Mitschüler/innen • Gespräch mit der Schülerin / dem Schüler • Benachrichtigung der Eltern (Appell an Verantwortung) • Abnahme der schulfremden Gegenstände bis nach Unterrichtsende oder für mehrere Tage • beim Auffinden gefährlicher Gegenstände schriftliche Mitteilung an die Eltern (Eltern holen den Gegenstand ab) • Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten • Sich entschuldigen • Mitteilung an die Eltern • Wiedergutmachung des Schadens bzw. Ersetzen 30 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien dann müssen sie während der gesamten Unterrichtszeit und auch im Pausenhof ausgeschaltet sein. • • Während der Pausen und der Mittagspause • • • • • • Miteinander umgehen: • • • Wir verhalten uns so, dass wir einander nicht gefährden (keine Steine, Schneebälle, Gegenstände werfen) Wir werfen Abfälle in den Mülleimer. Wir gehen nach dem Läuten ruhig und unverzüglich in die Klassen zurück. Schüler und Schülerinnen, die während der Mittagspause nach Hause gehen, dürfen erst 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn wieder in den Schulhof kommen. Wir halten uns bei Regenwetter in den Gängen auf, nehmen dort unsere Jause/Mittagessen ein, schreien und laufen nicht herum und befolgen die Anweisungen der Lehrpersonen. Wir benutzen auch während der Mittagspause nicht das Handy. Wir respektieren unsere Mitschüler/innen und Lehrpersonen mit ihren Stärken, Schwächen und verschiedenen Meinungen. Wir grüßen einander und sprechen – je nach Reifegrad und Klasse - Vorgesetzte mit „Sie“ an. Wir gehen fair, verantwortungsvoll, höflich und hilfsbereit • • • Beschädigen fremden Eigentums (z.B. Schaden am Schulgebäude) Verbot von Mobiltelefonen Aggressives Verhalten anderen gegenüber Körperliche Gewaltanwendung Mutwilliges Verletzen eines Schülers/einer • • • • • Eigentümer (z. B. Gemeinde) behält sich Schadenersatzforderung vor Wird ein Schüler/eine Schülerin mit eingeschaltetem Mobiltelefon angetroffen, muss dieses im Sekretariat abgegeben werden. Dort wird es verwahrt und kann erst nach zwei Tagen von einem Erziehungsberechtigten wieder abgeholt werden. Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin Gespräch in der Klasse bei groben Verstößen Maßnahmen mit Klassenrat, Direktor, Eltern, ext. Experten 31 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • Gemeinsam lernen: erfolgreich Jeder hat das Recht, in der Schule voran-zukommen und gute Leistungen zu erbringen. Abwesenheit vom Unterricht: • • • • • • • • • • • • miteinander um. Wir setzen niemanden unter Druck und schließen Mitschüler/innen nicht aus. Konflikte lösen wir friedlich. Wir verfolgen aufmerksam das Unterrichtsgeschehen und bringen uns aktiv ein. Wir halten Gesprächsregeln ein. Wir verwahren unsere persönlichen Schulsachen gewissenhaft, halten sie stets bereit und gehen mit Büchern und Heften sorgfältig um. Wir arbeiten sauber, überlegt und mit Fleiß. Bei Problemen fragen wir nach. Wir helfen einander und lassen uns helfen. Wir stören niemanden bei der Arbeit. Mündliche und schriftliche Hausaufgaben erledigen wir regelmäßig. Es ist erwünscht, dass Erziehungsberechtigte die Abwesenheit des Kindes telefonisch mitteilen. Nach dem Fernbleiben eines Schülers/einer Schülerin muss eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten mitgebracht werden. Schüler/Schülerinnen dürfen das Schulgebäude während des Unterrichts nur mit einer schriftlichen Erlaubnis der Eltern und der Genehmigung der Klassenlehrperson verlassen, wenn sie abgeholt werden. • • • • Schülerin Mobbing, Ausgrenzung, Beleidigungen • Ausschluss im Sinne geltender gesetzlicher Bestimmungen Stören des Unterrichtsablaufs Wiederholtes Vergessen schulischer Aufgaben Gravierende Verweigerung schulischer Aufgaben • Klärendes Gespräch mit Schüler / Schülerin Ausarbeitung eines „kleinen Vertrags“ – Verpflichtung vor der Klasse eingehen „Auszeit“ - Nachdenkpause, versäumte Arbeiten zu Hause nachholen Mitteilung an die Eltern Aufgaben nachholen Aussprache mit den Eltern • • • • • Disziplinarmaßnahmen verfolgen einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein der Schüler/innen zu stärken. 32 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Disziplinarverstöße sind immer persönlich und dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen. Die verhängten Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich begrenzt und hängen von der Tragweite des Verstoßes ab. Vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme muss der/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine Gründe darzulegen. Verhaltensweisen, welche als Disziplinarverstöße gelten Erzieherische Maßnahmen (Reihenfol- Zuständige Gremien Vorgangsweise bei Umsetzung ge) • bewusste Missachtung von organisatorischen Vereinbarungen (z.B. Schul- und Klassenordnung) • ungebührliches Verhalten auf dem Schulweg bzw. im Pausenhof 1. mündliche Ermahnungen 2. Eintragung ins Klassenbuch und Benachrichtigung der Eltern, ein Gespräch mit den Eltern wird vereinbart. • grobe, wiederholte Missachtung der 3. Ausschluss von Lehrausgängen, Lehrausflügen oder einer VeranPersönlichkeit von Mitgliedern der staltung – der/die Schüler/in bleibt Schulgemeinschaft in der Schule in einer anderen Klasse Lehrperson Lehrperson Klassenrat • Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft ausführen • persönliche Vorschläge zur Verhaltensänderung • materiellen Schaden wieder gutmachen • mutwillige Beschädigung von 4. Ausschluss aus der Schulgemein- Klassenrat mit Elschaft durch einen Klassenratsbe- ternvertreter/innen Einrichtung und fremdem Eigentum schluss bei grobem Fehlverhalten, bei Straftaten oder wenn Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht 33 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Rekurse Gegen Disziplinarmaßnahmen, die schulintern vergeben werden, können die Eltern oder Erziehungsberechtigten schriftlich Rekurs bei der schulinternen Schlichtungskommission einreichen. Zusammensetzung der Schlichtungskommission: • 2 Elternvertreter/innen (je 1 pro Schulstufe) • 2 Lehrpersonen (je 1 pro Schulstufe) • Schuldirektor - Für jedes effektive Mitglied ist ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe zu wählen. Lehrpersonen gelten als befangen, wenn sie dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/in angehören, den/die die Disziplinarmaßnahmen betreffen, sowie Elternvertreter, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines/r Schülers/in sind, den/die der Rekurs betrifft. - Vorsitz hat ein Elternvertreter bzw. eine Elternvertreterin - Dauer: 3 Jahre Vorgehensweise bei Einreichung eines Rekurses 1. Bei Rekurs unternimmt die Schlichtungskommission einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen den Eltern des/r betroffenen Schülers/in einerseits und dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat andererseits. 2. Bei Einigung wird ein Protokoll verfasst, mit welchem das Verfahren endet. 3. Bei Misslingen entscheidet die Schlichtungskommission über den Rekurs. 4. Beschlussfähig ist die Kommission bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern (Stimmenthaltung nicht möglich!). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 5. Rekursfrist sind drei Tage nach Zustellung der Maßnahme (Brief mit Rückantwort). Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist ausgesetzt bzw. im Falle einer Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission. 34 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.3 Kriterien für verschiedene Thematiken 5.3.1 Kriterien für die Stundenplanerstellung Grundschule • • • • • • • • • Es wird auf eine schülerorientierte Verteilung der Fächer geachtet. Die Stundenverteilung entspricht den Jahreskontingenten der einzelnen Fächer laut Rahmenrichtlinien. Das Fach Deutsch muss in der 1. und 2. Klasse an mindestens 5 Tagen, in den 3., 4. und 5. Klassen an mindestens 4 Tagen in der Woche eingeplant werden (Ausnahme aus organisatorischen Gründen). Teamunterricht soll möglichst in den Fächern Deutsch und Mathematik eingeplant werden. Dafür werden nur Lehrpersonen, die auch Fachunterricht in der Klasse haben, eingeteilt. Ausnahmen sind in begründeten Fällen (individuelle Förderung, Schüler mit Migrationshintergrund) möglich, wobei betreffende Lehrpersonen ein größeres Paket an Teamstunden in der Klasse übernehmen und auch bei den Verifizierungs- und Bewertungssitzungen des Klassenrates anwesend sind. Freie Tage in der 5-Tage-Woche: Lehrpersonen mit Vollzeitauftrag haben keinen zusätzlichen freien Tag. Lehrpersonen mit einer Stundenreduzierung und Lehrpersonen mit 75% Teilzeit haben das Recht, den Unterricht an einem Vormittag früher zu beenden. Lehrpersonen mit 50% Teilzeit können sich einen weiteren freien Tag einplanen (Ausnahme Deutsch 1. und 2. Klasse). Das Wahlpflichtfach und das Wahlfach werden von allen Lehrpersonen angeboten. Die individuelle Sprechstunde muss im Stundenplan eingetragen werden (Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis gekürzt). Jede Lehrperson gibt eine Restzeit auf den Stundenberg (Empfehlung: 1h/Woche, bei Teilzeit entsprechend gekürzt). Mittelschule Bei der Erstellung des Stundenplans stehen die Bedürfnisse der Schüler/innen im Vordergrund, deshalb: • muss er nach didaktischen Kriterien angelegt sein, d.h. keine Fächergruppierungen nur in den ersten Stunden bzw. in den letzten Stunden der Unterrichtszeit. Auch soll nach Möglichkeit darauf geachtet werden, dass die einzelnen Fächer über die ganze Woche verteilt sind, d.h.: • Deutsch/ Italienisch sollen auf mindestens 4 Tage verteilt sein, Englisch auf 2 Tage und Mathematik auf 3 Tage • Teamunterricht im Fach Technische Erziehung besonders in den 1. und 3. Klassen • Eine Lehrperson soll pro Tag nicht mehr als 4 Stunden in derselben Klasse sein, • die Unterrichtsstunden der Wenig-Stunden-Fächer sollen nicht an aufeinander folgenden Tagen sein, • die Fächerverteilung an einem Schultag sollte ausgewogen sein, • die Schüler/innen sollen nicht mehr als 5 bzw. 8 (Nachmittagsunterricht) verschiedene Fächer am selben Tag haben. • Der Stundenplan darf zu keiner Privilegierung unter den Lehrpersonen führen, jeder hat erste und letzte Stunden zu übernehmen. 35 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Hinweise für die Wahl des freien Tages (Teilzeitlehrpersonen): • Jede TZ-LP gibt für den freien Tag 2 Alternativen an. • RLP, die Integrationsstunden übernehmen, müssen denselben freien Tag nehmen, wie die LP, bei welcher sie Integrationsunterricht haben. • Die ILP sollen sich bzgl. ihres freien Tages mit den Fachlehrpersonen absprechen. 5.3.2 Kriterien für die Klassenbildung • • • • • Jede Klasse soll nach Möglichkeit aus gleich viel Buben und Mädchen zusammengesetzt sein. Grundschulklassen sollen in mehrere Knaben- bzw. Mädchengruppen von mindestens 2 Schülern/innen geteilt werden. Geschwister werden dem gleichen Zug zugeordnet. Sollte dies nicht gewünscht werden, kann dies von den Eltern beantragt werden. In die Schülerbögen der Grundschule soll Einsicht genommen werden, damit in jeder Klasse Schüler/innen mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen vertreten sind. In der 2. und 3. Klasse verbleiben die Schüler/innen im gleichen Zug. Wenn besondere pädagogische oder didaktische Gründe es erfordern, kann der Zug im Einverständnis mit dem Klassenrat gewechselt werden. Elternwünsche können berücksichtigt werden, wenn obige Kriterien nicht verletzt werden. 5.3.3 Kriterien für die Zuweisung der Lehrpersonen • • • • • Die didaktische Kontinuität ist gesetzlich vorgeschrieben, deshalb soll die Kontinuität der Teams bzw. der Klassenräte nach Möglichkeit gewahrt bleiben. In der Unterstufe der Grundschule muss eine längere zeitliche Anwesenheit einer Lehrperson gewährleistet sein. Das Lehrerkollegium bzw. jede Lehrperson einer Schule macht dem Direktor einen Vorschlag für die Zuweisung zu einem Team, einer Klasse usw. Der Direktor prüft die Vorschläge, berücksichtigt die Erfordernisse der Schule, der Klassen, der Schüler/innen und nimmt die Zuweisung vor. Die Zuweisung soll nach Möglichkeit bereits vor Beginn der Sommerferien erfolgen, damit sich die Lehrperson entsprechend vorbereiten können. Die bisherige Erfahrung und die Qualifikation sollen besonders bei der Zuweisung der Integrationslehrpersonen berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung an die 3. Klassen der Mittelschule muss die Erstellung des Prüfungskalenders gewährleistet sein, damit der zeitliche Rahmen der Abschlussprüfung eingehalten werden kann. 5.3.4 Kriterien für das Wahlangebot 1. Zweck • Die Angebote im Wahlbereich sind am Schulprogramm orientiert und kommen den Interessen, Bedürfnissen und Neigungen der Schüler/innen entgegen und erweitern das Bildungsangebot der Schule. 2. Zeitlicher Rahmen • Die Angebote umfassen in der Regel wenigstens 6-8 Stunden je Angebot. 36 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • In der GS werden sie in Blöcken immer donnerstags angeboten. 3. Organisation • Die Ressourcen für das Wahlangebot ergeben sich aus den verfügbaren Stunden der einzelnen Lehrpersonen. • Teilnehmerzahl (Mindestanzahl 10-12 Schüler/innen) 4. Inhalte • Folgende Schwerpunkte sollen/ können angeboten werden: • siehe Dreijahresplan Teil B • Sport/ Bewegung • Angebote aus dem kreativ-musischen Bereich • Umgang mit PC (KIT) • Pflege des Brauchtums im Jahreskreis • Angebote aus dem technisch-praktischen Bereich • Mathematik • Sprache 5.3.5 Kriterien für die Benützung technischer Lehrmittel und Medienräume • • • • Alle Lehrmittel werden in der unterrichtsfreien Zeit von der Fachlehrperson abgeholt und nach der Stunde wieder zurückgebracht und eingeordnet. Die Bedienung der audiovisuellen und technischen Mittel in den Spezial- und Klassenräumen erfolgt ausschließlich durch die Lehrpersonen. Alle Lehrmittel und audiovisuellen Hilfsmittel werden schonend behandelt. Aufgetretene Schäden oder erforderliche Reparaturen werden der Direktion sofort gemeldet. Die Vormerkungen für die Spezialräume erfolgen auf dem Terminkalender. Vervielfältigungsmaschine • • Das Fotokopiergerät soll sparsam eingesetzt werden. Das Kopiergerät wird vom Verwaltungspersonal bedient. 5.3.6 Kriterien Anmeldung Fortbildung Für die Anmeldung zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung müssen folgende Kriterien beachtet werden: • Laut Kollektivvertrag erarbeitet die einzelne Lehrperson zu Beginn eines jeden Schuljahres den Jahresplan für die persönliche Fortbildung. Dieser Plan hat Auswirkung auf die Gesamtbewertung der didaktischen Tätigkeit und wird mit dem Schuldirektor abgesprochen; • absoluten Vorrang für die Teilnahme haben Pflichtfortbildungen für Lehrpersonen im Probejahr / Berufsbildungsjahr und für Berufseinsteiger; 37 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • für nicht fachbezogene Fortbildungen bzw. für persönlichkeitsbildende Fortbildungen dürfen der Verwaltung keine Spesen entstehen und keine Unterrichtsstunden / Teamstunden entfallen; • die Kriterien gelten für alle Schul-Fortbildungsträger. • GS: Bei genehmigten Fortbildungen während der Unterrichtszeit deckt in der Regel das Lehrerteam der betroffenen Klasse die Stunden ab. • MS: Bei genehmigten Fortbildungen während der Unterrichtszeit werden die Stunden laut Supplenzplan abgedeckt. • Die Entscheidung über die Zulassung zu einer Fortbildungsveranstaltung liegt im Ermessen des Direktors. Nach erfolgter Anmeldung und Zulassung durch den Fortbildungsträger soll das Ansuchen um Außendienst im Sekretariat abgegeben werden. 5.3.7 Kriterien für die Genehmigung von Außendiensten Das Landesgesetz vom 23.12.2010, Nr.15 sieht u. a. auch Einsparungen bei den Ausgaben für Außendienste im Ausmaß von 20 Prozent vor. Grundlage für die Genehmigung von Außendiensten sind weiterhin die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit. Um dem gerecht zu werden, gelten ab 01.01.2012 und bis auf Widerruf folgende Kriterien für die Genehmigung von Außendiensten: Lehrpersonen können Außendienste beantragen für: 1. Schülerbegleitung 2. Fortbildung 3. Dienstfahrten an den Sprengelsitz (solange das Kontingent nicht erschöpft ist) Um die jährlich zugewiesenen Außendienstkontingente nicht zu überschreiten, werden die Außendienste in folgender Reihenfolge ausbezahlt: 1. Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen a. Alles bezahlt (Fahrtspesen, evtl. Mahlzeiten und Schülerbegleitzulage) wird beim Herbst-, Winter- und Maiausflug sowie bei max. 2 ganztägigen/ oder 4 halbtägigen zusätzlichen Lehrausgängen/ Lehrausflügen je Klasse und Schuljahr. b. Alle Spesen, aber ohne Schülerbegleitzulage, werden bezahlt bei zwei- und mehrtägigen Lehrausflügen wie z.B. „settimana azzurra“, Erlebnisschule Langtaufers, Haus des Wassers…. .1 c. Lehrausgänge am Ort und im Umkreis von 15 km dürfen die 3 Stunden nicht mehr überschreiten (Ausnahme: Herbst-, Winter- und Maiausflug); tun sie das trotzdem, wird die Schülerbegleitzulage nicht ausbezahlt. 2. Fortbildung 1 Über die Leistungsprämie wird in diesen Fällen ein Ausgleich geschaffen. 38 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien a. Grundsätzlich müssen Fahrtgemeinschaften gebildet werden oder nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. b. Alles bezahlt (Fahrtspesen, Essen und evtl. Übernachtung) wird für max. 2 ganztägige oder 4 halbtägige Fortbildungsveranstaltungen während bzw. außerhalb der Unterrichtszeit je Schuljahr. Bei Lehrgängen können die Tage überschritten werden. c. Nur die Fahrtspesen werden für weitere 2 ganztägige bzw. 4 halbtägige Fortbildungsveranstaltungen je Schuljahr bezahlt. d. Keine Vergütung gibt es, wohl aber versichert sind Lehrpersonen bei: 1. Exkursionen 2. Wanderwochen e. Fortbildungsangebote aus dem Bereich der Persönlichkeitsbildung müssen mit der Schulführungskraft abgesprochen werden und können je nach finanzieller Situation finanziert werden. 3. Dienstfahrten an den Sprengelsitz 4. Allgemeines: • Das Ansuchen um Außendienst muss weiterhin termingerecht abgegeben werden. • Lehrpersonen, die 2 und mehr Dienstsitze haben: Diesen werden die Fahrten zwischen den Dienstsitzen weiterhin voll bezahlt. • Unfälle im Außendienst Unfälle im Außendienst und auf Dienstreisen müssen unverzüglich im Sekretariat gemeldet und das ärztliche Zeugnis (INAIL) abgegeben werden. Detaillierte Informationen und Formblätter für die Meldung an die zuständigen Ämter sind im RS des SAL Nr.32/2007 vom 13.08.2007 angeführt, ebenso auch die Vorgangsweise bei der Meldung von Schäden am Fahrzeug. 39 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.4 Ordnungen 5.4.1 Bibliotheksordnung Mit dem Bibliotheksdienst in der Schule soll die persönliche Lektüre gefördert und der/die Schüler/in zum Lesen angehalten und ermuntert werden. Das Lesen stellt einen wesentlichen Faktor der Selbstbildung dar und ist Erziehungsmittel, um Zugang zur Kultur zu finden. Gleichzeitig ist die Lektüre eines der wirkungsvollsten Momente der Spracherziehung sowohl der Muttersprache als auch der zweiten Sprache. Die Auseinandersetzung mit Büchern weckt Freude und vermittelt Anreize zu neuen Kenntnissen. a) Während des Unterrichtes (Montag bis Freitag von 07:45 bis 12:15 Uhr) besteht die Möglichkeit die Bibliothek zu besuchen und Bücher auszuleihen. Alle interessierten Professoren/innen merken sich im Bibliothekskalender vor. Klassen, deren Bibliotheksbesuch im Kalender vorgemerkt ist, haben gegenüber solchen, die die Bibliothek spontan besuchen möchten, Vorrang. Die Professoren/innen begleiten die Schüler/innen in die Bibliothek und sind ihnen, zusammen mit der Bibliothekarin, bei der Auswahl der Bücher behilflich. Einzelne Schüler/innen haben auch die Möglichkeit die Bibliothek während der Pausen zu besuchen. In der Regel können die Schüler/innen drei Bücher sowie ein elektronisches Medium ausleihen. b) Die Ausleihbetreuung wird von der Bibliothekarin Frau Andrea Oberfrank übernommen und erfolgt über EDV (Libro). c) Die Ausleihfrist dauert 3 Wochen. Gibt ein/e Schüle/in ein Medium bis zum Ende des Schuljahres nicht zurück, so muss der Schaden ersetzt werden. d) Am Ende des Schuljahres wird der Bestand von der Bibliothekarin überprüft. Fehlende und schadhafte Medien werden der Direktion mitgeteilt. 5.4.2 Schülerbibliotheksordnung Benutzungsordnung für die Schülerbibliothek (November 2010) • Lesen, denken, sich informieren: Damit das klappt, ist Rücksichtnahme erforderlich. In der Bibliothek wird also leise gesprochen. • Klassen dürfen nur in Begleitung einer Lehrperson oder unter Aufsicht in der Bibliothek arbeiten. • Einzelne Schüler/innen oder Schülergruppen können nach Absprache mit der Bibliothekarin und mit Erlaubnis der Lehrkraft die Bibliothek benützen. • Ausleihe: Alle ausgeliehenen Medien werden über die Barcode-Etiketten elektronisch eingelesen. • Die Ausleihfrist für alle Medien beträgt 3 Wochen. Auf Wunsch kann die Ausleihfrist verlängert werden, sofern das Medium nicht vorgemerkt ist. • Pro Benützer/in können 3 Bücher und ein elektronisches Medium entlehnt werden. Nach Absprache mit der Lehrperson auch weitere, insgesamt aber nicht mehr als 6. • Klassensätze: Die Ausleihfrist beträgt maximal einen Monat. Die Lehrkräfte sind dafür verantwortlich, dass die Klassensätze vollständig zurückgebracht werden. 40 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • Für das Schulende gilt für alle Benutzer/innen folgende Regelung: Bis spätestens 2 Wochen vor Schulende werden alle Medien und Klassensätze zurückgegeben. • Wer die ausgeliehenen Medien nach mehrmaliger Mahnung nicht zurückgibt, kann von der Direktion Bibliotheksverbot erhalten. Verloren gegangene oder beschädigte Medien müssen ersetzt werden. • Wer sich in der Bibliothek undiszipliniert und taktlos benimmt, erhält von der zuständigen Lehrperson einen Verweis bzw. Bibliotheksverbot durch die Direktion. • Für alle Anordnungen und Regeln, die in dieser Bibliotheksordnung nicht ausdrücklich vermerkt sind, ist das Bibliotheksteam zuständig. 5.4.3 Lehrerbibliotheksordnung Die Bibliothek steht im Dienst der Information, Orientierung und Fortbildung. Sie umfasst Sachbücher, Belletristik, Zeitschriften und Zeitungen. a) Nachschlagewerke sind im Professorenzimmer aufgestellt. Sie stehen für die einzelnen Unterrichtsstunden zur Verfügung und können nicht ausgeliehen werden. b) Alle anderen Bücher können ausgeliehen werden. - Im Sommer 2014 wurden die Bücher digital erfasst und können nun über das Bibliotheksprogramm ausgeliehen werden. - Falls das Programm nicht funktioniert, setzt der/die Benützer/in die Unterschrift und das Ausleihdatum auf den Buchkarten ein und die zurückgebrachten Bücher werden mit der Buchkarte wieder richtig eingeordnet. - Lehrerbände zu Unterrichtswerken werden für ein Jahr, alle anderen Bücher für einen Monat ausgeliehen. c) Die aufliegenden Zeitschriften können nur für eine kurze Zeit (ca. 1 Woche) mit nach Hause genommen werden. d) Da die Bibliothekare am Ende des Schuljahres die Bestände überprüfen, müssen alle ausgeliehenen Bücher zurückgegeben werden. 5.4.4 Klassenbibliotheksordnung Die Klassenbibliothek besteht aus den Nachschlagewerken, welche in jedem Klassenzimmer stehen und den Büchern, welche im Klassensatz zur Verfügung der Fachlehrer für Deutsch stehen. Zu den Nachschlagewerken: • • Diese werden im Klassenraum für alle Schüler und Lehrpersonen der Klasse zugänglich aufgestellt. Für den Bestand haftet der Klassenvorstand. 41 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Zu den Klassensätzen für den Literaturunterricht: • • • • • • Die Klassensätze für den Literaturunterricht befinden sich in einem Schrank in der Bibliothek. In das Ausleihheft sind einzutragen: Anzahl der ausgeliehenen Exemplare, Klasse und Datum. Die Ausleihfrist beträgt einen Monat. Vormerkungen sind möglich. Nur der volle Bestand wird zurückgenommen (fehlende Exemplare müssen von den Schülern ersetzt werden). Für die ausgeliehenen Klassensätze ist die jeweilige Fachlehrperson verantwortlich: jedes Buch ist mit einem Benutzerverzeichnis ausgestattet, dieses wird von den Schülern/innen mit vollständigem Namen ausgefüllt; Schüler/innen, welche ihr Buch nicht mehr zurückgeben, müssen für dieses aufkommen; ist dies nicht der Fall, wird der Name des/r Schülers/in im Sekretariat gemeldet und die Ersatzforderung an die Eltern weitergeleitet. 5.4.5 Direktionsbibliotheksordnung Die Direktionsbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung, die der Information, der Beschaffung von päd. didaktischen Arbeitshilfen und der allgemeinen und beruflichen Bildung dient. Die Bibliothek ist für Lehrpersonen zu den vereinbarten Öffnungszeiten zugänglich. Die Bibliothek dient auch als Lernwerkstatt zum Herstellen von Arbeitshilfen. Die Bibliothek stellt Fachbücher, unterrichtsbegleitende Arbeitsmaterialien, Zeitschriften, einige CD Rom´s, CD´s, DVD´s, Leserucksäcke, Werkstätten, Lernpakete, Schachspiele, einige Spiele für den Unterricht, Kinderliteratur in Klassensätzen, Bilderbücher mit Dias bzw. CD`s, den Honigkoffer, den Koffer „Mein großer Bauernhof“, themenzentrierte Bücher in Kisten und den Hör- und Planetentrolley zur Verfügung. Die Bücher und Materialien in den Kisten können nicht einzeln entlehnt werden, sondern nur im ganzen Paket. Die Ausleihe erfolgt in der Bibliothek. Werden Medien nicht termingerecht zurückgebracht, wird der Ausleiher in Form eines Mahnschreibens daran erinnert. Die Ausleihfrist beträgt für Bücher, Leseboxen und Lesekisten 30 Tage, für Spiele, Zeitschriften und AV-Medien ebenso. Für Fachbücher, die Lernhilfen für einen längeren Zeitraum beinhalten, ist der Rückgabetermin Ende Mai desselben Schuljahres. Die Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln. Der Benutzer haftet für Schäden und für den Verlust. Die Bücher dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Vorschläge für Neuankäufe werden in der Bibliothek gerne entgegengenommen. 42 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.4.6 Naturkunderaum • • • • • • • • • • • Für die Benützung des Naturkunderaumes merkt man sich im Terminkalender vor, in dem die Klasse eingetragen wird. Der Naturkunderaum dient gleichfalls als Medienraum für das Fach NATURKUNDE. Die Schüler werden von der Lehrperson von der Klasse in den Naturkunderaum und von dort zurück begleitet. Der Raum wird von der Lehrkraft auf- und zugesperrt. Der Nebenraum wird nur von den Professoren betreten. Der Chemikalienschrank wird immer verschlossen und der Schlüssel an einem Ort aufbewahrt, der für die Schüler nicht zugänglich ist. Tageslichtprojektor, Diaprojektor, Super 8 Filmgerät, Videorecorder, Kassettenrecorder werden von den einzelnen Lehrpersonen bedient. Das Wasser und das Gas an den Energiesäulen bleiben gleichfalls nur für die erforderliche Zeit eingeschaltet. Wechsel- und Gleichstrom an den Energiesäulen bleiben gleichfalls nur für die erforderliche Zeit eingeschaltet. Die Vorbereitungsarbeiten für vorgesehene Experimente und Versuche oder Gruppenarbeiten werden im Nebenraum außerhalb der eigenen Unterrichtszeit gemacht. Für Ordnung, sachgemäße Aufbewahrung, für den Bestand und der koordinierten Benützung des Raumes und der Lehrmittel ist der Verwahrer verantwortlich. Schäden an Lehrmitteln oder an den Einrichtungen werden sofort in der Direktion gemeldet. 5.4.7 Ordnung der Musikräume • • • • • • • • Für die Benützung des Raumes wird vom Verwahrer ein Zeitplan erstellt. Die Schüler werden von der Lehrperson in den Spezialraum geführt und am Ende der Stunde wieder rechtzeitig in ihre Klasse begleitet. Der Raum wird stets geordnet hinterlassen. Bücher und Lehrmittel werden zurückgelegt, und die Tafel wird ausgelöscht. Die audiovisuellen Lehrmittel werden ausschließlich von den Professoren bedient. Die Musikinstrumente werden von den Schülern ausschließlich unter Anleitung der Professoren benützt. Falls Lehrmittel dieses Raumes in den Klassen zum Einsatz kommen, werden diese am Ende der Stunde stets wieder zurückgebracht. Alle auftretenden Schäden und erforderlichen Reparaturen werden sofort dem Direktor gemeldet. Für das bewegliche Inventar des Raumes haftet der Verwahrer dieses Fachraumes. Er ist für den Bestand und für die ordnungsgemäße Benützung verantwortlich. Er ist ermächtigt, seine Kollegen für Schäden und Verluste haftbar zu machen. 5.4.8 Ordnung der Technikräume • • • Die Schüler werden von den Fachlehrern in den Werkraum und am Ende der Unterrichtsstunde wieder in die Klasse begleitet. In den großen Werkräumen darf nicht mehr als eine Gruppe (eine Klasse) arbeiten. Die Werkzeuge in den Werkräumen müssen gepflegt, instand gehalten, fachgerecht verwendet und am Ende der Unterrichtsstunde wieder geordnet an den vorgesehenen Platz zurückgelegt werden. 43 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • • • • • • • Die Werkzeuge im Blocksystem werden im Kasten außerhalb der Werkräume aufbewahrt. Dieser Kasten darf nur von den Fachlehrern bedient und muss immer abgeschlossen werden. Die Arbeitsplätze in den Werkräumen müssen stets sauber hinterlassen werden. Die Fachlehrer bekommen für die einzelnen Werkräume Schlüssel. Die Räume werden nach dem Unterricht wieder abgeschlossen. Der Maschinenraum darf von den Schülern nicht betreten werden, ebenfalls nicht der Raum, in dem die Regale untergebracht sind. Er dient zur Vorbereitung von Werkstücken außerhalb der Unterrichtszeit. Den Schülern ist es untersagt, mit Schuhen, Jacken und Schultaschen den Praxisraum zu betreten. Jeder Fachlehrer erhält eine absperrbare Werkzeugkiste. Für den Inhalt ist der Fachlehrer verantwortlich. Die Kisten können im Maschinen- oder Lehrmittelraum abgestellt werden. Am Ende eines jeden Schuljahres wird der Bestand vom Verwahrer kontrolliert. Eventuell fehlende Werkzeuge werden ersetzt. 5.4.9 Turnhallenordnung • • • • • • • Der Unterricht für Bewegung und Sport findet in der Regel in der Turnhalle statt. Die Schüler werden von der Klasse in die Halle begleitet. Man achte dabei, dass das Licht in der Klasse abgeschaltet wird. Auf dem Weg in die Turnhalle dürfen die anderen Klassen in keiner Weise gestört werden. Die Turnanzüge und Schuhe bringen die Schüler für die Stunde mit. (Sie kommen nicht im Turnanzug in die Schule!) Sie werden nach jeder Turnstunde zum Lüften oder Waschen wieder mit nach Hause genommen. Andauernde oder zeitweilige Befreiung vom Unterricht kann nur nach begründetem Ansuchen (mit ärztlichem Zeugnis) der Eltern gewährt werden. Am Ende der Stunde waschen sich die Schüler, ziehen ein sauberes Leibchen an und werden rechtzeitig in die Klasse begleitet. 5.4.10 • • • • • • • • Computerraumordnung Allgemeine Hinweise Schüler haben sich nur in Begleitung einer Lehrperson im Computerraum aufzuhalten. Das Einschalten der Schülergeräte erfolgt erst, nachdem die Lehrperson den Auftrag dazu erteilt hat. Die Schritte beim Ein- und Ausschalten der Computer werden von der Lehrperson erklärt und sind genau zu befolgen. Es ist strengstens verboten, von zu Hause Speichermedien wie z.B. Disketten, CD, DVD’s, Memorystiks, Handys, iPods, .... mitzubringen und diese zu benutzen – es herrscht akute Virengefahr! Wenn sich Schüler irgendwo nicht zurechtfinden, wenden sie sich bitte an die Lehrperson. Beim Speichern und Drucken von Dateien ist auf die Anweisungen der Lehrpersonen zu achten. Der Bereich beim Server und bei den Druckern ist den Lehrpersonen vorbehalten, gedruckte Dateien werden von den Lehrpersonen verwaltet. Speisen und Getränke dürfen im Computerraum nicht verzehrt werden. 44 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Wer sich nicht an die Regeln hält, wird von der Benutzung der Computer ausgeschlossen. Jedem Schüler wird ein eigener (fixer) Rechner zugewiesen, den dieser immer benutzt. Die Nummer des PCs wird im Klassenbuch vorne vermerkt. Die Arbeitsplätze sind sauber und geordnet zu verlassen. Der PC wird ordentlich heruntergefahren, der Bildschirm abgeschaltet, der Stuhl wird an seinen Platz geschoben. Richtlinien für die Benutzung des Internet Das Internet ist für jeden Schüler und jede Lehrperson zugänglich. Internet als Ort der Informationsbeschaffung hat und macht Sinn, jedoch sollte die Lehrperson ihre Schüler zur sinnvollen Benützung befähigen. Das Internet soll von den Schülern nur benutzt werden, wenn die Lehrperson weiß, was sie damit tun will, sie kontrolliert und begleitet. Die Internetnutzung ist nur für jene Seiten erlaubt, die die jeweilige Lehrperson für ihre didaktische Arbeit vorsieht. Die entsprechenden Lehrpersonen tragen die Verantwortung! Für das Verwenden des Internets tragen die jeweiligen Lehrpersonen Sorge und Verantwortung und werden bei Missbrauch zur Rechenschaft gezogen (verbotene Seiten, verbotene Downloads). Achtung: Nicht jugendfreie Seiten werden von Schülern oft gesucht, manchmal stoßen sie auch zufällig darauf: Die Beschäftigung mit diesen Seiten ist strafbar. Verboten ist also das Öffnen und Betrachten von Seiten, die gegen den guten Geschmack, gegen die Würde der Person, gegen die demokratische Gesinnung sowie gegen die Grundrechte und Grundregeln des Menschen sind. Auch das Herunterladen von MP3`s ist strafbar. Jeder Einstieg und jede geöffnete Seite wird einerseits im Computerraum protokolliert und andererseits von Bozen aus überwacht und kontrolliert. Zur Erinnerung: die Lehrperson haftet! Einige weiterführende Informationen zur Erinnerung: Wer den PC Raum benützen will, muss den Raum reservieren (Eingang Lehrerzimmer) und soll sich im jeweiligen PC Raum in der dort vorgesehenen Tabelle eintragen. Schadhafte Computer bitte im Computerraum in die aufliegende Liste eintragen, immer auch dazuschreiben, welcher Fehler aufgetreten ist und auf welchem PC. Das erleichtert uns die Fehlersuche enorm! Der Schlüssel zu den Räumen muss von einer Lehrperson im Sekretariat geholt und sofort nach der Stunde zurückgegeben werden. In den PC Räumen stehen Kopfhörer zur Verfügung, die jeweils vom Lehrer verteilt und dann wieder einges ammelt werden. Die Nummern auf den Schachteln geben jeweils auch an, an welchem PC der Kopfhörer benutzt wird. Fotoapparat und Videokamera können bei Bedarf ausgeliehen werden, auch da gibt es im Sekretariat eine Vormerkliste. Immer wieder gibt es Beschwerden bezüglich nicht funktionierender Lasis-Passwörter auf den PCs im Lehrerzimmer. Wir haben auf dieses System keinen Einfluss und standardmäßig ist es so eingestellt, dass alle 3 Monate die Passwörter verfallen. Wer das verhindern will, muss diese vorher erneuern. Im Stundenplan sind 2 Stunden eingetragen, an denen Konstantin Treyer und Martin Röck für alle Probleme rund um den PC zur Verfügung stehen: Bitte nutzt diese Möglichkeit! Ein Letztes Anliegen: Bitte geht verantwortungsvoll mit allen Geräten um und verlangt dies auch von den Schülern, nur so kann ein halbwegs reibungsloses Funktionieren der Anlage gewährleistet werden. 45 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.5 Schulbegleitende Veranstaltungen (Beschluss der LR Nr. 1510 vom 08.06.2009) Begriff und Zielsetzung Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schüler/innen außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen. Sie tragen dazu bei, den curricularen Unterricht durch unmittelbaren Kontakt mit der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wirklichkeit (Ausstellungen, Konzerte, Theater, Betriebsbesichtigungen...) sowie durch direkte Beobachtungen der Natur zu veranschaulichen, zu ergänzen und zu vertiefen. Sie regen auch zur körperlichen Ertüchtigung und zur Pflege des Gemeinschaftsgefühles an. Als unterrichtsbegleitende Maßnahmen gelten: * Lehrausflüge: Sie dienen der Veranschaulichung und Vertiefung von Unterrichtsthemen. Sie hängen deshalb eng mit den Curricula zusammen. Sie werden von den zuständigen Fachlehrerpersonen in der Regel zu Beginn des Schuljahres geplant und unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung durchgeführt. * Lehrausgänge: Sie ergänzen die schulische Arbeit und haben zum Ziel, die direkte Begegnung mit der Natur zu ermöglichen, die Auseinandersetzung mit der Kulturlandschaft und den Kulturgütern zu fördern, die Teilnahme an Kulturveranstaltungen zu ermöglichen, Einblick in die Welt der Arbeit und Wirtschaft zu vermitteln und vor allem auch Anregungen zur Vertiefung und Verbesserung des Gemeinschaftslebens zu geben. * Fach- und Projektwochen: Die Schüler können im Laufe ihrer Pflichtschuljahre an Fachoder Projektwochen im In- oder Ausland teilnehmen. Diese Wochen dienen der Vertiefung des Fachwissens, der Vertiefung der Sprachkenntnisse, der Ergänzung des theoretischen Wissens durch praktischen Unterricht vor Ort und der Motivation der Schüler/innen für bestimmte Fachbereiche. Das Programm soll Unterrichtstätigkeiten im Ausmaß der vorgesehenen Stundentafel vorsehen und muss einen Bezug zu den Curricula aufweisen. * Schulsporttage und Wanderungen: Sie dienen der sportlichen Betätigung, wobei der gesundheitserzieherische Charakter in den Vordergrund zu stellen ist. Die Schulsporttage können auch in Form von schulinternen Meisterschaften durchgeführt werden, sofern die sportliche Betätigung aller Schüler/innen gewährleistet wird. Wanderungen sollen die Schüler/innen veranlassen, die Schönheiten der Natur kennen zu lernen, die Umgebung und die Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken, aber auch Geselligkeit zu pflegen. * Schulpartnerschaften: Eine Schule kann mit anderen Schulen eine Partnerschaft eingehen mit dem Ziel, regen Kontakt zu pflegen und gemeinsame Projekte durchzuführen. Schulpartnerschaften beziehen die gesamte Schulgemeinschaft ein und bilden eine gute Voraussetzung für Klassenpartnerschaften oder einen Schülerinnen- und Schüleraustausch. * Klassenpartnerschaften: Klassenpartnerschaften sind durch eine kontinuierliche einoder mehrjährige Zusammenarbeit sowie durch Begegnungen von Klassen verschiedener Schulen im Rahmen eines gemeinsamen, fächerübergreifenden Projektes gekennzeichnet. Ziel der Partnerschaften ist es, im Sinne des Projektlernens ein gemeinsames Vorhaben umzusetzen. Die Schulgemeinschaft, einschließlich der Schülereltern, wird in die Entwicklung der Projekte einbezogen und über die erzielten Ergebnisse informiert. 46 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Allgemeine Bestimmungen a) Bei Lehrausgängen/Lehrausflügen darf die gesamte Fahrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der Veranstaltung nicht überschreiten. b) Alle gefahrvollen Wanderungen bzw. Strecken sind zu vermeiden. c) Für die Durchführung schulbegleitender Veranstaltungen dürfen - mit Ausnahme von Fahrrädern – in der Regel keine Privatfahrzeuge benutzt werden. d) Alle schulbegleitenden Veranstaltungen beginnen und enden am Ort, in welchem die Schule ihren Sitz hat – außer die Eltern werden vorher über eine andere Regelung informiert. e) Bezüglich der finanziellen Belastung müssen die Veranstaltungen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. f) Bei allen schulbegleitenden Veranstaltungen wird jede Klasse von einer angemessenen Anzahl von Lehrpersonen begleitet. Die Anzahl der Begleitpersonen legt der Direktor fest. Sie hängt weiters auch von der Schüleranzahl und der Komplexität der Klasse bzw. der Veranstaltung ab. Integrationslehrpersonen und Mitarbeiter für Integration begleiten ihre Schüler/innen. g) Die Begleitpersonen haben während der schulbegleitenden Veranstaltung die Aufsichtspflicht gemäß Art. 2047 (Zivilgesetzbuch), ergänzt durch Art. 61 des Staatsgesetzes vom 11.07.1980, Nr. 312, welche die vermögensrechtliche Haftung des Lehrpersonals nur bei grober Fahrlässigkeit vorsieht. h) Den Begleitpersonen steht die Begleitzulage und die Außendienstvergütung lt. Kriterien zur Außendienstvergütung des Schulsprengels Bruneck II zu. i) Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen stimmen mit den entsprechenden Zielsetzungen des Schulprogramms überein. Demzufolge ist die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen verbindlich. j) Über die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen müssen die Eltern informiert werden. Ausnahme bilden kurze Ausgänge im Ortsgebiet. Besondere Bestimmungen a) Die Planung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen muss zu Beginn des Schuljahres in den einzelnen Klassenräten erfolgen und in den Jahresplan des Klassenrates aufgenommen werden. Vor Antritt sind die Lehrpersonen der Klasse zu informieren. b) Die allgemeinen Richtlinien für die Planung und Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen werden vom Schulrat erlassen. c) Jede unterrichtsbegleitende Veranstaltung - also auch kurze Lehrausflüge - muss vom Direktor genehmigt werden, wobei der zuständige Fachlehrer vor der Durchführung dem Direktor den entsprechenden Plan zur Genehmigung vorlegt. d) Die Beauftragung von schulexternem Personal muss durch die Direktion erfolgen. e) Es ist selbstverständlich, dass die Schüler/innen auf Lehrausgänge und Lehrausflüge vorbereitet werden müssen. Anzahl: In der Regel sollte eine angemessene Zahl an verschiedenen halb- und ganztägigien Veranstaltungen pro Jahr und pro Klasse geplant werden, die gleichmäßig über das ganze Schuljahr verteilt sein sollten. In einer Woche sollten nicht mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden. Spesen: Fahrtspesen und Eintritte: grundsätzlich zu Lasten der Schüler/innen bzw. deren Eltern; Ausnahmen werden jeweils durch den Direktor festgelegt. In der Regel sollten sich die Spesen für die Eltern pro Schüler/Schülerin pro Schuljahr in einem Rahmen von maximal 50 € bewegen, Ausnahmen stellen mehrtägige Ausflüge oder besondere Projekte dar. 47 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.6 Bewertung 5.6.1 Gesetzliche Grundlagen • • • • • • Staatsgesetz (DPR) Nr. 122 vom 22.Juni 2009 Landesgesetz Nr.5 vom 16.07.2008 Beschluss der Landesregierung Nr. 2485 vom 12.10.2009 Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 47/2009 Beschluss des LK vom Dezember 2009 Gesetz Nr. 170 vom 08. Oktober 2010 – Bestimmungen im Bereich spezifischer schulischer Lernstörungen Grundsätzliches (aus der Schülercharta: Beschluss der Landesregierung Nr. 2523 vom 21.07.2003) Die beiden verschiedenen Aufgaben der Pflichtschule: • • das Erziehen, das Unterrichten und das Orientieren einerseits die Überprüfung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen (Kompetenzen) verbunden mit der Vergabe eines staatlichen Diploms andererseits äußern sich in zwei verschiedenen Formen der Leistungsbeurteilung: • • formative Bewertung (valutazione formativa). Sie ist eine förderorientierte Bewertung (Bewertung als Prozess), bei der die Beurteilung nicht als Endpunkt, sondern als Ausgangspunkt weiteren pädagogischen Handelns angesehen wird. summative Bewertung (valutazione con effetti giuridici). Sie ist eine Bewertung mit rechtlicher Wirkung, die über die Erziehungs- und Bildungsarbeit Resümee zieht. Unser Bewertungskonzept beruht auf drei Grundsäulen: Bewerten als förderorientierte Beurteilung: • umfassend: neben Sachkompetenz wird auch die Selbst- und Sozialkompetenz bewertet • zielorientiert: die Leistungen werden anhand von erklärten Zielen beschrieben und nicht im Vergleich zu den Mitschülern/innen • individuell: berücksichtigt den individuellen Lernprozess der Schülerin bzw. des Schülers unter Einbeziehung der Selbstreflexion und der Selbsteinschätzung, wobei Leistung und Verhalten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Kindes gesehen werden ( personaler Bezug ). 48 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Damit dies erreicht werden kann, hat • • • der Schüler/ die Schülerin die Pflicht pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen zu besuchen und mit Einsatz zu lernen (Art.3, Abs.12) der Schüler/ die Schülerin die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu stellen (Art. 3, Abs.13 der Schülercharta) der Schüler/ die Schülerin das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote Bewerten als kollegiales Handeln von Partnern: • Die Schülerin/ der Schüler und die Eltern haben das Recht auf eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die Schüler/in betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen. • Die Eltern werden über die Lernfortschritte durch Elternsprechtage und individuelle Sprechstunden regelmäßig informiert (siehe auch Lernberatung). • Sollte die Versetzung gefährdet sein, werden Schüler/innen und Familie bis Mitte/Ende April über die auffallend geringe Leistung und Mitarbeit schriftlich informiert (Schülercharta Art.3,Abs.9). • Die Leistungskontrolle wird nicht als Druck- und Disziplinierungsmittel verwendet. • Bei der Rückgabe der Ergebnisse wird kein Schüler / keine Schülerin bloßgestellt. Bewerten als von außen nachvollziehbarer Prozess (Transparenz der Bewertung) Der Schüler/ die Schülerin hat das Recht auf eine korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert sind. Lehrpersonen informieren Schüler/innen und Eltern rechtzeitig über die Lernentwicklung. Die Bewertung stützt sich dabei auf: • vielfältige Beobachtungselemente, • muss zeitlich ausgewogen verteilt sein. • Aus dieser Sicht müssen Bewertungen umgehend erfolgen und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben werden, wobei Schularbeiten spätestens innerhalb von 10 Tagen korrigiert werden müssen (Art. 3, Abs. 6 der Schülercharta). • Der/die Schüler/in hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer sie werden zwischen Schülern und Lehrern im Voraus vereinbart (Schülercharta Art.3, Abs.8). • Chance zur Leistungsverbesserung: Die Schüler/innen haben die Möglichkeit eine missglückte Leistung zu verbessern. • Geprüft werden ausschließlich Inhalte, die vorher erarbeitet und eingeübt worden sind. Art und Form der Prüfung müssen den Schülern/innen vertraut sein. 49 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit und sind wie die Leistungskontrollen über die Woche verteilt. • Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/ Schülerinnen und Lehrpersonen gegeben werden. • Schüler/Schülerinnen, die am Nachmittag den Pflichtunterricht besuchen, sind von der schriftlichen Hausaufgabe befreit. 5.6.2 Modalitäten der Bewertung 1. Gegenstand der Bewertung: a) Lernprozesse und Leistungen: die periodische und die Jahresbewertung in allen Fächern und fächerübergreifenden Lernbereichen des persönlichen Jahresstundenplanes (verbindliche Grundquote, Pflichtquote der Schule mit Wahlmöglichkeiten und Wahlbereich, fächerübergreifende Bereiche LIG und KIT) b) Das Verhalten c) Die allgemeine Lernentwicklung ( Gesamturteil) 2. Zuständigkeit für die Bewertung a) Der Klassenrat, d.h. alle Lehrpersonen, die in der Klasse die verbindliche Grundquote, die Pflichtquote der Schule mit Wahlmöglichkeiten, die fächerübergreifenden Bereiche LIG und KIT unterrichten bzw. der Klasse als Integrationslehrperson zugewiesen sind, nimmt die Bewertung in gemeinsamer Verantwortung wahr (collegium perfectum), wobei die Bewertung sich auf schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, Lernbeobachtungen und andere geeignete Elemente und Verfahren stützt, die in ausreichender Häufigkeit gesammelt, durchgeführt und in den einschlägigen Dokumenten der Schule vermerkt werden müssen. Auf der Grundlage der Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in allen Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans, des Verhaltens und der allgemeinen Lernentwicklung am Ende des Schuljahres entscheidet der Klassenrat über die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler in die nächste Klasse und über die Zulassung oder Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe. b) Versetzung/ Nichtversetzung: In der Grundschule kann die Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler nur einstimmig beschlossen werden, in der Mittelschule erfolgen die Versetzung oder Nichtversetzung und die Zulassung oder Nichtzulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe mit Mehrheitsbeschluss. Jede Person, die dem Klassenrat angehört, hat eine Stimme. Jede abwesende Lehrperson muss durch eine andere Lehrperson ersetzt werden. Jene Lehrperson, welche den Vorsitz übernimmt, wird nicht 50 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien ersetzt. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration nehmen an den Sitzungen des Klassenrates ohne Stimmrecht teil. Für die Versetzung der Schülerinnen und Schüler der Mittelschule in die nächste Klasse sowie für die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung am Ende der dritten Klasse ist die positive Jahresbewertung in allen Fächern (außer Religion), fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit und der positiven Bewertung des Verhaltens Voraussetzung. Eine positive Bewertung des Wahlbereichs ist nicht erforderlich. Falls die Versetzung in die nächste Klasse bzw. die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe trotz festgestellter Lernrückstände erfolgt, wird entweder bei den entsprechenden Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten oder in der Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung ein entsprechender Hinweis angefügt. c) Das Verhalten eines/r Schüler/in kann nur dann negativ bewertet werden, wenn diese/r in Anwendung von Artikel 5, Absätze 10 und 12 des Beschlusses der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523 (Schüler- und Schülerinnencharta) im betreffenden Schuljahr insgesamt für mehr als fünfzehn Schultage vom Unterricht ausgeschlossen wurde und auch nach diesem Schulausschluss bzw. diesen Schulausschlüssen keine Verbesserung im Verhalten festgestellt werden konnte. d) Für die Versetzung in die nächste Klasse der Mittelschule und die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe ist die Gültigkeit des Schuljahres Voraussetzung. Sie wird erreicht, wenn der Schüler oder die Schülerin an mindestens 75 Prozent der Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten laut persönlichem Jahresstundenplan (verbindliche Grundquote, Pflichtquote mit Wahlmöglichkeit und Wahlbereich) teilgenommen hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gültigkeit des Schuljahres vom Klassenrat auch dann beschlossen werden, wenn die genannten 75 Prozent nicht erreicht werden. Dies muss im Protokoll der Bewertungskonferenz festgehalten werden. 3. Form der Bewertung a) Die Bewertung der Lernprozesse und Leistungen in allen Fächern, fächerübergreifenden Lernbereichen und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans und des Verhaltens der Schüler/innen erfolgt kontinuierlich, ist förderorientiert und berücksichtigt Fähigkeiten, Fertigkeiten, Haltungen und Kenntnisse in Form von verbalen Beschreibungen und Ziffernnoten (ausgeschrieben). b) Die periodische Bewertung und die Jahresbewertung der Lernprozesse und Leistungen in den Fächern erfolgt in Ziffernoten in ausgeschriebener Form, wobei bei positiver Bewertung mindestens die Ziffer »Sechs« gegeben werden muss. Die Bewertungsstufen in den Fachbewertungen in der Grundschule reichen von „Fünf“ bis „Zehn“, in der Mittelschule von „Vier“ bis „Zehn“.2 2 Siehe Bewertungsstufen des Faches bzw. des Betragens im Anhang 51 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien c) Die Bewertung des fachübergreifenden Lernbereiches „Leben in der Gemeinschaft“ und der Tätigkeiten der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote erfolgt in den Kernfächern d) Die Bewertung im Wahlpflichtbereich (C- und E-Zug KIT), Wahlbereich und im fachübergreifenden Bereich „Kommunikations- und Informationstechnologie“ erfolgt durch Angabe der erreichten Niveaustufen: Ziel führender, beständiger Einsatz, erwarb komplexe Kompetenzen viel Einsatz, erwarb erweiterte Kompetenzen stetiger Einsatz, erweiterte die Kompetenzen zeigte Einsatz, eignete sich grundlegende Kompetenzen an zeitweiliger Einsatz, näherte sich grundlegenden Kompetenzen an wenig Einsatz, eignete sich kaum Kompetenzen an 10 9 8 7 6 5 e) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt in der Grundschule in beschreibender Form (im Rahmen der allgemeinen Lernentwicklung), in der Mittelschule durch eine Ziffernnote. f) Die periodische und die Jahresbewertung der allgemeinen Lernentwicklung (Globalurteil) erfolgt in beschreibender Form. 4. Hinweise zu einzelnen Bewertungsfeldern • • • Folgende Fächerbündelungen3 werden im GS-Bewertungsbogen für alle 5 Klassen vorgenommen: • Geschichte und Geographie • Kunst und Technik Bewertung in der Pflichtquote der Schule mit Wahlmöglichkeiten und im Wahlbereich: • Die Bewertung der Pflichtquote mit Wahlmöglichkeiten (Wahlpflichtfächer) erfolgt in den Kernfächern, weil sie in der Regel eine Potenzierung dieser Fächer darstellen. • Die Bewertung in den Wahlfächern erfolgt durch die Lehrpersonen, die das entsprechende Wahlangebot anbieten. Die Grundlage dazu bildet die Amtsschrift „Dokumentation Wahlpflicht und Wahlbereich“, die von der jeweiligen verantwortlichen Lehrperson geführt wird. Ein Wahlangebot muss mindestens 6-8 Stunden umfassen. Bewertung der fachübergreifenden Bereiche „Leben in der Gemeinschaft“ (LIG) und des Bereichs der Kommunikations- und Informationstechnologie (KIT) • Der Bereich „Emotionale Bildung“ wird in die Gesamtbewertung integriert. • Die Bereiche: Politische Bildung, Umweltbildung, Gesundheitsförderung und Verkehrserziehung werden im Rahmen der Kernfächer bewertet, wo- 3 Im Rahmen der Planung der Unterrichtstätigkeiten sind die Kompetenzen laut Rahmenrichtlinien und die Angaben in den Curriculas zu berücksichtigen 52 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien bei aus dem Bewertungsbogen ersichtlich ist, in welchen Fächern diese Themen schwerpunktmäßig im Unterricht behandelt werden. • Der Bereich „KIT“ wird als eigener Bereich bewertet. 5. Bewertungsdokumente a) Register: Die Bewertung der Lernerfolge in allen Fächern, fächerübergreifenden Bereichen und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans und des Verhaltens der Schüler/innen während des gesamten Schuljahres muss von den Lehrpersonen kontinuierlich in den vorgesehenen Dokumenten der Schule vermerkt werden. b) Bewertungsbogen: er umfasst: • Die Bewertung in allen Fächern und Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans ((verbindliche Grundquote, Pflichtquote der Schule mit Wahlmöglichkeiten und Wahlbereich, fächerübergreifende Bereiche LIG und KIT) • Bewertung des Verhaltens • Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung (Gesamturteil) • das Zeugnis • Feststellung der Gültigkeit des Schuljahres (nur MS) • der Orientierungshinweis (nur MS): Innerhalb des ersten Bewertungsabschnitts der dritten Klasse der Mittelschule formuliert der Klassenrat den Hinweis über die besonderen Stärken der Schüler/innen, der als Orientierung für die Schul- und Berufswahl dient. c) Bescheinigung der Kompetenzen: Am Ende der Grundschule bzw. der Mittelschule erhalten die Schüler/innen eine Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen. Diese Bescheinigung hat beschreibenden Charakter und wird den Schüler/innen gemeinsam mit dem Zeugnis der 5. Klasse ausgehändigt bzw. der Kommission für die staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe übergeben. Die Prüfungskommission der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe kann das Dokument ergänzen bzw. abändern und wird auch von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe unterschrieben und mit dem Diplom ausgehändigt. Jene Schüler/innen, welche zur staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe nicht zugelassen werden bzw. welche bei der staatlichen Abschlussprüfung der Unterstufe kein positives Gesamturteil erzielen sowie Kandidaten/innen, die als Privatisten antreten, erhalten keine Bescheinigung der Kompetenzen. Die Schulen verwenden für die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen den von den Schulamtsleitern vorgegebenen und für alle Schulen verbindlichen und einheitlichen Vordruck. Die Bescheinigung über die erworbenen Kompetenzen ersetzt bei der Jahresbewertung über die fünfte Klasse der Grundschule bzw. über die 3.Klasse Mittelschule die Bewertung der allgemeinen Lernentwicklung. 53 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 6. Schülerinnen und Schüler mit Funktionsdiagnose: • • • • • Die Bewertung der Lernprozesse und Leistungen, des Verhaltens und des allgemeinen Lernfortschrittes der Schüler/innen mit Funktionsdiagnose erfolgt, auf der Grundlage des Individuellen Erziehungsplanes, unter Berücksichtigung differenzierter Bewertungskriterien. Bei der Bewertung der Schüler/innen mit Funktionsdiagnose muss im Lehreregister bzw. im Protokoll der Bewertungskonferenz angegeben werden, in welchen Fächern und fächerübergreifenden Tätigkeiten des persönlichen Jahresstundenplans besondere Unterrichtsmaßnahmen und Bewertungskriterien angewandt wurden und welche Fördermaßnahmen, teilweise auch anstelle der geplanten Inhalte in einzelnen Fächern, durchgeführt wurden. Im Bewertungsbogen sowie im Zeugnis scheint kein Hinweis auf besondere Unterrichtsmaßnahmen oder differenzierte Bewertungskriterien auf. Die Leistungserhebungen werden so gestaltet, dass sie dem erteilten Unterricht entsprechen und geeignet sind, den Fortschritt der Schüler/innen mit Funktionsdiagnose in Bezug auf ihre Möglichkeiten und Ausgangslage zu beurteilen. Die Schüler/innen mit Funktionsdiagnose haben bei Leistungserhebungen Anrecht auf Zuhilfenahme der aufgrund der Beeinträchtigung notwendigen Hilfsmittel. 7. Schüler/innen mit klinischem Befund laut Gesetz 170 • • Die Bewertung der Schüler/innen mit klinischem Befund erfolgt auf der Grundlage der in den jeweils geltenden Rahmenrichtlinien des Landes vorgegebenen Kompetenzzielen unter Berücksichtigung aller vorgegebenen individuellen Fördermaßnahmen. Die Schüler/innen mit klinischem Befund haben bei Leistungserhebungen Anrecht auf Zuhilfenahme der aufgrund der Leistungsstörung notwendigen Hilfsmittel. 8. Kriterien für die Nichtversetzung: Grundsätzlich gilt, dass die Schüler/innen 2 Jahre Zeit haben, die definierten Kompetenzen zu erreichen. Es erscheint jedoch sinnvoll, eine Nichtversetzung ins Auge zu fassen, • • • • wenn in Bezug zur Ausgangslage kaum Lernfortschritte erzielt werden, wenn die grundlegenden Anforderungen in der Selbst- und Sachkompetenz nicht erreicht werden, wenn eine anhaltende Verweigerungshaltung feststellbar ist und Förder- und Stützangebote nicht genutzt werden, wenn unbegründeter Weise die verpflichtenden Schultage nicht erreicht werden. 54 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 9. KRITERIEN ZUR GESAMTBEWERTUNG Die Gesamtbewertung der Lernentwicklung (Globalurteil) umfasst in verbaler Form die Beschreibung der allgemeinen Lernentwicklung bezogen auf alle Fächer, fächerübergreifenden Lernbereiche und Tätigkeiten. • Motivation/ Interesse/ Aufmerksamkeit • Arbeitsverhalten/ Arbeitsweise • Lernverhalten/Erledigung von Hausaufgaben • Lernfortschritte und fächerübergreifende Ziele, wie sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Auffassungsvermögen, logisches Denken, Kreativität, Inhalte wiedergeben, Gelerntes anwenden, Probleme und Zusammenhänge erkennen Selbstkompetenz Sachkompetenz 10. Lernberatung in der Mittelschule WAS? Aufgabe der Lernberatung ist es, Verhalten und Lernfortschritte des/r Schülers/in zu beobachten, mit dem/r Schüler/in (und seinen/ihren Eltern) zu besprechen, entsprechende Erziehungs- und Fördermaßnahmen vorzuschlagen und deren Umsetzung zu überprüfen. WER? Grundsätzlich übernehmen alle Lehrpersonen die Lernberatung. • • • Jede Lehrperson berät die Schüler/innen über das Fachliche hinaus in den Bereichen Selbst- und Sozialkompetenz und hält Beobachtungen zur Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz der einzelnen Schüler/innen im persönlichen Register fest. In der Mittelschule werden den Schülern/innen Lernberater/innen zugewiesen, die die individuelle Beratung und Begleitung übernehmen. Wann? Lernberatungsgespräche können während und außerhalb der Unterrichtszeit abgehalten werden; sie können individuell, aber auch in der Gruppe erfolgen, z. B: • in Stunden offenen Unterrichts 55 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • • • • in Teamstunden in der persönlichen Sprechstunde am Nachmittag …………….. 11. Dokumentation der Lernentwicklung Die Dokumentation der Lernentwicklung ist auf die Person des Lernenden ausgerichtet und auf seine Fähigkeit, das eigene Lernen zu steuern. Geeignete Instrumente bzw. Unterlagen zur Dokumentation, welche die Beteiligung und Selbstreflexion der Schüler/innen garantieren, sind: • • • • • • • Kompetenzraster Lernausgangslagen erstellt/besprochen mit dem/r Schüler/in Lerntagebuch Notizen zur Lernberatung und Vereinbarungen kommentierte Schülerarbeiten, ausgewählt vom Schüler/innen in Absprache mit der Fachlehrperson Arbeitsberichte, die eine Selbsteinschätzung der Schüler/innen beinhalten … 56 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Bewertungsstufen: Fachbewertung 10 Ausgezeichnete Leistungen/ Lernfortschritte in allen Bereichen des Faches, sie/ er hat auch erweiterte Ziele erreicht. Sie/er kann Gelerntes auf andere Bereiche übertragen, findet selbständig Lösungswege und bringt eigene Beiträge in den Unterricht ein. 9 Sehr gute Leistungen/ Lernfortschritte in allen Bereichen des Faches mit ab und zu kleineren Unsicherheiten. Sie/er kann Gelerntes auf andere Bereiche übertragen, findet selbständig Lösungswege und bringt eigene Beiträge in den Unterricht ein. 8 Die Schülerin/der Schüler hat grundlegende Lernziele sicher erreicht. Sie/er kennt die Inhalte, kann sie anwenden und arbeitet zumeist selbständig. 7 Der/ die Schülerin hat grundlegende Lernziele erreicht, es gibt aber noch Unsicherheiten im Auffassen, Verarbeiten und Anwenden von Inhalten. 6 Die Schülerin/der Schüler hat im Großen und Ganzen grundlegende Lernziele erreicht. Sie/er beherrscht einfache Inhalte und kann nach vorgegebenen Mustern arbeiten. Es gibt noch Lücken und Unsicherheiten. 5 Die Schülerin/der Schüler hat grundlegende Ziele nicht erreicht. Den Lernstoff beherrscht sie/er lückenhaft. Sie/er hat große Unsicherheiten in der Anwendung einfacher Lerninhalte. 4 (nur MS) Die Schülerin/ der Schüler hat grundlegende Ziele in keinster Weise erreicht, den Lernstoff beherrscht sie/ er nicht, wobei auch der nötige Einsatz fehlt. Sie/ er kann Lerninhalte nicht auf ähnliche Situationen übertragen. 57 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Kriterien für die Verhaltensnote Die Verhaltensnote wird vom Klassenvorstand nach Rücksprache mit dem Klassenrat vorgeschlagen und durch Mehrheitsbeschluss vergeben. Bei der Vergabe der Betragensnote werden folgende Kriterien berücksichtigt: 1. Einhaltung von Regeln: Pünktlichkeit, Beachtung der Klassenregeln, der Schulordnung, sich Leistungskontrollen stellen 2. Respektvoller Umgang mit Menschen • Lehrpersonen: höflicher Umgangston, Anordnungen befolgen…. • Schüler/innen: Konflikte friedlich lösen, nicht auslachen, beleidigen, erpressen… 3. Respektvoller Umgang mit Sachen: • Leihbüchern, Einrichtung, Lehrmitteln, Gebäude….. 4. Einsatz für die Gemeinschaft 5. Disziplinäre Vermerke • Mündliche und schriftliche Ermahnungen, Eintragungen ins Klassenbuch, Verweise, unentschuldigte Absenzen…. Voraussetzung für eine Zuteilung im Bereich 5-7 ist, dass die Eltern des/r betroffenen Schülers/in durch den Klassenrat vom schwerwiegenden Fehlverhalten ihres Kindes rechtzeitig informiert worden sind. Bewertungsstufen für die Mittelschule: 10 9 8 7 6 5 Hält die Verhaltens- und Gesprächsregeln stets ein, respektiert die Bedürfnisse anderer und geht respektvoll mit Menschen und Dingen um, ist höflich und zuvorkommend, setzt sich für die Belange der Klassengemeinschaft ein Setzt sich oft für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert häufig die Bedürfnisse anderer und geht respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich fast immer an die Verhaltens- und Gesprächsregeln Setzt sich hin und wieder für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert im Großen und Ganzen die Bedürfnisse anderer und geht öfters nicht respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich nicht immer an vereinbarte Verhaltens- und Gesprächsregeln Setzt sich kaum für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert öfters nicht die Bedürfnisse anderer und geht wenig respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich selten an vereinbarte Regeln. Unentschuldigte Absenzen, Vermerke/ Eintragungen im Klassenbuch Setzt sich nicht für die Belange der Klassengemeinschaft ein; respektiert häufig nicht die Bedürfnisse anderer und geht nicht respektvoll mit Menschen und Dingen um; hält sich kaum an Regeln. Unentschuldigte Absenzen, Vermerke/ Eintragungen im Klassenbuch Verwendet Kraftausdrücke, wird verbal und körperlich ausfällig, setzt sich über die Bedürfnisse anderer hinweg, Regeln interessieren sie/ ihn nicht, geht nicht respektvoll mit Mitschülern/innen, Lehrpersonen und Dingen um. Unentschuldigte Absenzen, Vermerke/ Eintragungen im Klassenbuch 58 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien 5.7 Dienstplan Gesetzliche Grundlagen - Art. 28 und 34 der Verfassung; - Art. 2043, 2048, 2050, 2055 des Zivilgesetzbuches; - M.R. Nr. 105 vom 16. April 1975 (Art. 17); - Art. 6 des L.G. Nr. 49 vom 5. September 1975; - Art. 61 des Gesetzes Nr. 312 vom 11. Juli 1980; - Landeskollektivvertrag in geltender Fassung Grundsätzliche Regelungen Die Beaufsichtigung der Schüler/innen außerhalb der Unterrichtszeit bietet viele Möglichkeiten, sie zu beobachten und auch Erziehungsakte zu setzen. Die Schüler/innen lernen, sich rücksichtsvoll zu verhalten, Kontakte zu pflegen und Ordnung einzuhalten. Die Aufsichtspersonen sind für die Sicherheit und für das Verhalten der Schüler/innen im Schulhof, im Stiegenhaus, auf den Gängen und in den Klassen verantwortlich. Im Einzelnen: a) Einlass in der Früh: 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn betreten die Schüler/innen das Schulgebäude. Die dafür im Aufsichtsplan vorgesehenen Lehrpersonen achten darauf, dass die Schüler/innen geordnet das Gebäude betreten. b) Für jede Lehrperson, die in der ersten Stunde den Unterricht übernimmt, beginnt die Aufsichtspflicht über die jeweilige Klasse 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn. In den Grundschulstellen beginnt die Aufsicht für die eingeteilten Lehrpersonen, wenn die Schüler/innen das Schulgebäude betreten. Ausnahmen bilden die Fahrschüler, die schon früher beaufsichtigt werden. c) Die Zeit vor Unterrichtsbeginn soll dazu verwendet werden, die Schulsachen für die 1. Stunde bereitzustellen. Die Schüler/innen sollen sich nicht auf den Gängen oder in den Toiletten aufhalten, sich nicht aufs Fensterbrett setzen und zum Fenster hinauslehnen. Nach dem Läuten begeben sich alle Schüler/innen auf ihre Plätze. d) Während der Unterrichtsstunden tragen die laut Stundenplan eingesetzten Lehrpersonen die Verantwortung für die Schüler/innen. e) Für den pünktlichen Abschluss des Unterrichts, für die Ordnung beim Umziehen und beim Verlassen des Schulgebäudes sind die Lehrpersonen, welche vor der Pause bzw. die letzte Stunde unterrichten, verantwortlich. f) Die Lehrpersonen achten darauf, dass die Schüler/innen im Gebäude nicht laufen, langsam über die Stiegen gehen und während der großen Pause den Schulhof nicht verlassen, keine Gegenstände werfen (auch keine Schneebälle) und die Abfälle in die Abfallkörbe geben. g) Bei der großen Pause werden die Schülerinnen von wenigstens 2 – 4 (GS – je nach Größe der Schulstelle) bzw. 10 - 14 Lehrpersonen (MS) beaufsichtigt. Der zugeteilte Aufsichtsbereich ist dabei zu berücksichtigen. Beim Läuten am Ende der Pause stehen die jeweiligen Lehrpersonen bereits auf ihrem Platz und sorgen, dass die Schüler/innen rasch in die Klasse gehen, um Leerläufe zu vermeiden. Vom Pausenhof werden die Schüler/innen in geordneter Form in die Klassen geführt. h) Bei schlechtem Wetter halten sich die Schüler/innen in den Gängen auf und werden von jenen Lehrpersonen beaufsichtigt, die die Stunde vor der Pause haben (MS). i) Mittagsaufsicht bei Wahlangeboten: Eine Lehrperson beaufsichtigt die Schüler/innen im Gang Parterre. 59 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien j) Die Mittagsaufsicht bei Nachmittagsunterricht in der Grund- und Mittelschule wird von den Lehrpersonen übernommen. Die Schüler/innen in der Mittelschule werden in drei Gruppen eingeteilt: Gruppe A = ca. 4 Lehrpersonen begleiten die Schüler/innen in die Schulzone zur Mensa Gruppe B = ca. 11 Lehrpersonen* beaufsichtigen die Schüler/innen im Schulhof bzw. – gebäude Gruppe C = Diese Schüler/innen haben die Erlaubnis nach Hause zu gehen. * Aufsicht bei der Mittagspause am Mittwoch bei Regenwetter: Die Schüler/innen halten sich in den jeweiligen Gängen auf, dort wo ihre Klassenräume sind. Je zwei bzw. drei Lehrpersonen übernehmen die Aufsicht für ein Stockwerk (siehe Aufsichtsplan). Die Schüler und Schülerinnen der Grundschule sind in zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe A = gehen mit den Lehrpersonen in die Mensa und anschließend auf den Pausenhof Gruppe B = diese Schüler/innen gehen nach Hause • Bei Regenwetter bleiben die Schüler/innen mit den Lehrpersonen im überdachten Pausenhof bzw. im Schulgebäude. k) Beim Stundenwechsel sollen die Schüler/innen nicht unbeaufsichtigt sein. Da dies nicht immer möglich ist, werden die Schüler/innen zu Schulbeginn über diese Situation informiert, Verhaltensregeln werden besprochen und schriftlich festgelegt. Die Kinder übernehmen im Sinne der Erziehung zur Selbstständigkeit Eigenverantwortung. l) Falls der Unterricht in den Spezialräumen oder in der Turnhalle stattfindet, werden die Schüler/innen immer von der Fachlehrperson begleitet. m) Neue Lernformen erfordern auch, dass die Schüler/innen außerhalb der Klasse arbeiten und nicht immer ein ständiger Sichtkontakt zwischen Schülern/innen und Lehrperson möglich ist. Nach Vereinbarung von klaren Regeln, die mit den Kindern besprochen werden, trauen die Lehrpersonen den Schülern/innen zu, selbstbestimmt und eigenverantwortlich, auch ohne direkte Kontrolle zu lernen und zu arbeiten. n) Am Unterrichtsende (die Stunde wird rechtzeitig abgeschlossen) sorgen alle Lehrpersonen, die in der letzten Stunde Unterricht haben, dass die Schüler/innen die Klassen und die Garderoben geordnet hinterlassen und begleiten sie zum Schultor. o) Jede Schulstelle kann zu diesen Maßnahmen – falls erforderlich – Anpassungen oder zusätzliche Regelungen für die eigene Situation vornehmen. Aufsichtsplan über die Mittagspause bei Wahlangeboten und Nachmittagsunterricht Diese Pläne hängen im Lehrerzimmer an der Anschlagtafel. Abwesenheiten Lehrpersonen • • • Jede Lehrperson ist verpflichtet, persönliche Verhinderungen und Abwesenheiten so rasch wie möglich in der Direktion und den Teamkollegen zu melden, damit keine gravierenden Mängel in der Aufsichtsverpflichtung und im Unterrichtsablauf entstehen. Für jede Abwesenheit ist ein Ansuchen an die Direktion zu stellen. Jede Schulstelle erstellt einen Bereitschaftsplan, in welcher Reihenfolge die Lehrpersonen eingesetzt werden. 60 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien • • • Vertretungsstunden sind – falls erforderlich – auch während des zuerkannten freien Tages zu leisten. GS: Wer „freie Stunden“ für Supplenzdienste verwenden muss, hat Anrecht auf die Vergütung der geleisteten Stunden. Erst bei längerer Abwesenheit (GS: 6 Tage/ MS: 10 Tage) kann ein/e Supplent/in beauftragt werden. In Durchführung von Artikel 71 des Gesetzesdekrets vom 25.06.2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 133 vom 06.08.2008, und aufgrund des Gesetzes Nr. 111 vom 15.07.2011 werden folgende Weisungen erteilt, welche ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens anzuwenden sind: 1. Ab sofort ist die Kontrollvisite nicht mehr für jede Abwesenheit wegen Krankheit verpflichtend zu beantragen, sondern Sie entscheiden unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Lehrperson, der Kosten, die die Kontrollvisite verursacht sowie der Notwendigkeit, dem Missbrauch von Abwesenheiten entgegenzuwirken, ob Sie die Kontrollvisite beantragen oder nicht. Verpflichtend bleibt die Kontrollvisite immer dann, wenn die Krankmeldung vor oder nach arbeitsfreien Tagen erfolgt. 2. Für jede Abwesenheit wegen Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis zu verlangen. Bei Abwesenheiten über 10 Tagen (auch aufgrund von Verlängerung) bzw. nach der 2. Abwesenheitsperiode im Sonnenjahr, muss das Zeugnis von einem Arzt oder einer Ärztin des öffentlichen Gesundheitssystems ausgestellt sein. 3. Bei Abwesenheit wegen Krankheit der Schulführungskräfte wird die Kontrollvisite vom Deutschen Schulamt beantragt. Ausgenommen sind auch hier jene Fälle, in denen die Abwesenheit wegen Krankheit auf einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer Tagesklinik oder auf die schwere Krankheit bzw. auf die dienstbedingte Krankheit oder Unfall im Dienst zurückzuführen ist. 4. Die Lehrpersonen und Schulführungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes sind verpflichtet, täglich – auch an arbeitsfreien sowie an Sonn- und Feiertagen – von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr für die Durchführung der Kontrollvisite durch den Sanitätsbetrieb auffindbar zu sein. Sollten sich die Betroffenen im Krankheitsfalle nicht an dem der Verwaltung bekannten Wohnsitz aufhalten, muss der geänderte Aufenthaltsort unmittelbar bekannt gemacht werden (RS des Schulamtsleiters Nr. 13/2010). Nach der erfolgten Kontrollvisite und der Bestätigung der Krankheitsdauer durch den Kontrollarzt gilt für den Zeitraum der Krankheit die Anwesenheitspflicht nicht mehr. Schüler/innen: • Die Klassenvorstände werden beauftragt, die Verspätungen und Absenzen der Schüler/innen zu entschuldigen bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Vorhersehbare Abwesenheiten sind im Voraus zu entschuldigen. Streik Bis auf Widerruf gilt die staatliche Streikregelung. Eine vorzeitige Mitteilung über die Streikbeteiligung erfolgt auf freiwilliger Basis. 61 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Bereitschaftsdienst (MS) In der Mittelschule wird ein Plan erstellt, wobei jede Unterrichtsstunde wenigstens doppelt abgedeckt wird. Alle Bereitschaftsstunden werden mit einem „b“ abgedeckt, das heißt: Wird die Stunde effektiv gemacht, wird eine Überstunde bezahlt. Aufteilung der Stunden (laut LKV vom 23.April 2003) Art.8 – Aufteilung der 220 Stunden GS Versammlungen des Lehrerkollegiums, Elternarbeit, Teilnahme an Kollegialorganen Kollegiale Arbeiten im Klassenzug/ Klassenrat Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen* Persönliche Fortbildung und verpflichtende Weiterbildung im Zusammenhang mit didaktischen Erneuerungen Individuelle Kontakte mit den Familien (wöchentliche Sprechstunden) Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen Alle anderen Veranstaltungen, die mit Unterricht zusammenhängen SUMME MS 40 h 12 h 66 h 40 h 33 h 20 h 34 h 18 h nicht taxiert 190 Stunden 185 Stunden *Die Planung zwischen ILP und RLP fällt nicht in diese Kategorie, da sie verpflichtend zur Unterrichtsvorbereitung gehört. 5.8 Infodienst an der Schule Der Info-Dienst ist wie folgt organisiert: • • • • Rundschreiben der Schule werden den Lehrpersonen per E-mail (Lasisadresse) verschickt und eine Kopie wird an der Litfasssäule im Lehrerzimmer angeschlagen. Dienstrechtliche Mitteilungen werden den Lehrpersonen digital übermittelt (Lasisadresse). Dringende und wichtige Informationen sind jeweils an der Litfasssäule im Lehrerzimmer angebracht. Supplenzen: • Grundschule: werden von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter eingeteilt • Mittelschule: sind im Supplenzbuch vermerkt (gemäß Plan Bereitschaftsdienst) Weitere Rubriken der Anschlagfläche im Gang (AB 1.Stock) sind: • Rundschreiben des Schulamtsleiters • Mitteilungen des Schulamtsleiters • Fortbildung • Gewerkschaftsangelegenheiten • Berufswelt • Verschiedenes 62 5 Anlagen: Bestimmungen – Ordnungen - Kriterien Alle anderen Mitteilungen für die Mittelschullehrer/innen werden im persönlichen Postfach im Lehrerzimmer hinterlegt und/oder per E-Mail (Lasisadresse) verschickt. Alle Mitteilungen für die Grundschulstellen werden in ein Sammelfach im Sekretariat gelegt. Die Schulleiterin, der Schulleiter kommt einmal die Woche vorbei, um sie zu holen. Dringende Mitteilungen / Informationen werden per E-Mail verschickt bzw. telefonisch angekündigt oder persönlich übergeben. 5.9 Fachcurricula GS und MS Siehe Link auf der Homepage: www.ssp-bruneck2.it – Schulprogramm Grundschule http://www.ssp-bruneck2.it/component/jdownloads/send/11-schulprogramm/106curricula-gs.html Mittelschule http://www.ssp-bruneck2.it/component/jdownloads/send/11-schulprogramm/134curricula-mittelschule.html Datenschutz - Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196 Allgemeiner Grundsatz der Datenverarbeitung (Art. 2 des Kodexes) Die Datenverarbeitung erfolgt „unter Wahrung der Rechte, der Grundfreiheiten und der Würde der betroffenen Person …, mit besonderem Augenmerk auf die Privatsphäre, die persönliche Identität und das Recht auf Datenschutz.” Änderungen Der Schuldirektor kann im Laufe des Schuljahres nach Bedarf Änderungen vornehmen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung sind noch nicht alle Programme bzw. Unterlagen eingegangen, das Schulprogramm wird demnach fortlaufend ergänzt. Bruneck, März 2017 63 Schulsprengel Bruneck2 Teil B: So planen und entwickeln wir Dreijahresplan 2017/20 Teil B “So planen und entwickeln wir“ Deutschsprachiger Schulsprengel Bruneck2 Enrico-Fermi-Straße 2—39031 Bruneck 0474-555868 Fax 0474-554580 [email protected] [email protected] www.ssp-bruneck2.it Teil B: So planen und entwickeln wir Auf dem Weg zu einer bewegten und gesunden Schule Unser Schulsprengel hat sich aufgemacht, sich zu einer gesundheitsfördernden Schule zu entwickeln. Bereits seit vielen Jahren steht die Gesundheit von Schülern und Lehrpersonen im Zentrum unserer Bemühungen. Im Zeitraum 2012-2015 haben wir uns am Projekt des Bereiches für Innovation und Beratung mit anderen 23 Schulen in ganz Südtirol beteiligt, Schule so zu gestalten, dass sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei uns wohl fühlen und mit Freude und Erfolg lernen, arbeiten und mitgestalten. Es war eine intensive Auseinandersetzung mit verschiedenen Thematiken und in alle Bereiche des Unterrichts wurde Augenmerk auf gesundheitsfördernden Umgang gesetzt. Wir haben vom Bereich für Innovation und Beratung das Prädikat „Gesundheitsfördernde Schule“ erhalten. Uns ist Nachhaltigkeit wichtig und deshalb setzen wir im Dreijahresplan auch weiterhin die wesentlichen Grundzüge der „gesundheitsfördernden“ Schule um. Im Drejahresplan geht es uns darum, durch gezielte Maßnahmen und vertiefende Projekte den Anforderungen der Zeit gerecht zu werden und einen innovativen Unterricht zu bieten, der maßgeblich und nachhaltig die Zukunft unserer Schülerinnen und Schüler mitgestaltet. Die Ziele, die wir uns gestellt haben, sind in den Rahmenrichtlinien verankert und nehmen dazu engen Bezug (vor allem in den Bereichen: Emotionale Bildung, Gesundheitsförderung, Bewegung und Sport u.a.). Für die Planung, Begleitung und Umsetzung unserer Ziele werden verschiedene Arbeitsgruppen und Koordinatorinnen und Koordinatoren eingesetzt. Teil B: So planen und entwickeln wir Unsere Ziele • Lehrpersonen und Eltern sensibilisieren für den Wert von Bewegung und Entspannung, Schaffung und Erhalt einer gesunden Umgebung • Bewusstseinsbildung bei den Kindern für die Bedeutung von gesunder Ernährung, Bewegung, Verantwortung für sich selbst und die anderen • Mit allen Sinnen lernen, besser verinnerlichen • In allen Fächern Lernumgebungen bieten, welche körperliche Aktivität zulassen/fordern • Physische und psychische Gesundheit fördern • Angemessene Ausstattung aller Lernorte • Räume gestalten, vielerlei Lernorte nutzen und neue schaffen • Lebenskompetenzförderung • Soziales Lernen • Sexualpädagogik • Gewalt-, Sucht- und Suizidprävention • Bewegung und Ernährung • Lehrergesundheit Maßnahmen Fortbildung für Lehrpersonen und Eltern Thematisierung im Unterricht Projekte zum sozialen Lernen, Sexualpädagogik, Gewalt- und Suchtprävention usw. • Tägliche Bewegungspause weiterentwickeln, verändern, inhaltlich erweitern • Lernumgebungen, die Bewegung erfordern in allen Fächern bieten • Schwerpunktsetzung im Wahl- und Wahlpflichtbereich • • • a) GS Projektwoche im Zeichen des Dreijahresthemas b) wöchentliche Wahlpflichtstunden mit Bewegungselementen bereichern c) die Wahlpflichtstunde als Bewegungsstunde nutzen d) Wahlangebote, Projekte zum Dreijahresthema • • • • • Öffentliche Strukturen nutzen Unterricht im Freien Utensilien für Bewegung (z. B. Jonglierbälle, Wippen usw.) selber herstellen Lehrausgänge, Ausflüge, Wahlfächer nach den Schwerpunkten ausrichten Bewegungshausaufgaben stellen Teil B: So planen und entwickeln wir Ressourcen • • • • Gestaltung und Ausstattung unserer Lernräume, Turnhallen, Pausenhöfe, Garderobenräume schaffen … Lehrmittel: Literatur, Karteien, Spielesortiment, Jongliertücher, Bälle, Sprungseile… Experten aus verschiedenen Bereichen: Tanzpädagogen, Physiotherapeuten, Artisten, Sportler, Psychologen, Ernährungsberatern u.a. Zusammenarbeit mit dem Bereich Innovation und Beratung, vor allem mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesundheitsförderung. Qualitätskriterien • Lehrpersonen setzen Prinzipien gesundheitsfördernden Unterrichts geplant und regelmäßig - nicht nur sporadisch- um • Gemeinsame Verantwortung • Kinder bringen gesunde Jause mit • Gesteigerte Motivation und Freude am Lernen • Kinder setzen sich intensiver und über längere Zeit mit Lerngegenständen auseinander • sichtliche Zeichen der Bewegungsmöglichkeiten in den Schulen durch gestaltete Räume und Orte • Jährliche Evaluation
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