Satzungsänderung - TSV Wiedingharde

Änderungen der Satzung des TSV Wiedingharde 1950 e.V.
§ 7 Ziffer 7.1
Durch Neufassung geändert wird die Bestimmung des § 7 Ziffer 7.1 Absatz 4:
Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Vorstandmitglied.
§ 7 Ziffer 7.2
Durch Neufassung geändert wird die Bestimmung des § 7 Ziffer 7.2 :
7.2
7.2.1
Der Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein und trifft die hierfür erforderlichen Entscheidungen nach
den Bestimmungen der Satzung und den Weisungen der Mitgliederversammlung.
Er hat Beschlüsse des Gesamtvorstandes, soweit sie nicht der Satzung des Vereines
oder den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, auszuführen.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand Berichte zu
erstatten.
7.2.2
Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei hier sogenannten ordentlichen
Vorstandsmitgliedern sowie dem Kassenwart und dem Jugendwart, ferner bis zu sieben
Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören.
Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
7.2.3
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden ordentlichen
Vorsitzenden, der Kassenwart und der Jugendwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
7.2.4
Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und gehört dem Vorstand
nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss an.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und
zwar der Kassenwart in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl und die beiden
ordentlichen Vorstandsmitglieder in der Form, dass eines in Kalenderjahren mit gerader
Endzahl und eines in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl gewählt wird.
Die Beisitzer werden in der Regel jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Dauer der
jeweiligen Wahlperiode muss bei der Wahl festgelegt werden, damit mindestens die
Hälfte der Beisitzer in Jahren mit gerader Endzahl und die übrigen in Jahren mit
ungerader Endzahl zur Wahl stehen. Die jeweilige Wahlperiode wird zur Wahl im
Protokoll festgehalten. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen
durchgeführt sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Jugendwart wird gemäß der Bestimmungen in der Jugendordnung gewählt.
Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der
Gesamtvorstand für die Übergangszeit eine Ersatzwahl vornehmen, die bis zur
nächstfolgenden Mitgliederversammlung gilt.