Änderungen der Satzung des TSV Wiedingharde 1950 e.V. § 7 Ziffer 7.1 Durch Neufassung geändert wird die Bestimmung des § 7 Ziffer 7.1 Absatz 4: Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch ein Vorstandmitglied. § 7 Ziffer 7.2 Durch Neufassung geändert wird die Bestimmung des § 7 Ziffer 7.2 : 7.2 7.2.1 Der Vorstand Der Vorstand leitet den Verein und trifft die hierfür erforderlichen Entscheidungen nach den Bestimmungen der Satzung und den Weisungen der Mitgliederversammlung. Er hat Beschlüsse des Gesamtvorstandes, soweit sie nicht der Satzung des Vereines oder den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, auszuführen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand Berichte zu erstatten. 7.2.2 Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei hier sogenannten ordentlichen Vorstandsmitgliedern sowie dem Kassenwart und dem Jugendwart, ferner bis zu sieben Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan. 7.2.3 Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden ordentlichen Vorsitzenden, der Kassenwart und der Jugendwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. 7.2.4 Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und gehört dem Vorstand nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss an. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar der Kassenwart in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl und die beiden ordentlichen Vorstandsmitglieder in der Form, dass eines in Kalenderjahren mit gerader Endzahl und eines in Kalenderjahren mit ungerader Endzahl gewählt wird. Die Beisitzer werden in der Regel jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Dauer der jeweiligen Wahlperiode muss bei der Wahl festgelegt werden, damit mindestens die Hälfte der Beisitzer in Jahren mit gerader Endzahl und die übrigen in Jahren mit ungerader Endzahl zur Wahl stehen. Die jeweilige Wahlperiode wird zur Wahl im Protokoll festgehalten. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendwart wird gemäß der Bestimmungen in der Jugendordnung gewählt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand für die Übergangszeit eine Ersatzwahl vornehmen, die bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung gilt.
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