e*SA - Info AO

e*SA-Eintragungen bei a.o. Schüler/innen
Die gesetzlichen Vorgaben (SchUG § 4 Abs. 3) sind einzuhalten.
SchUG § 4 Abs. 3:
Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von
zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese
Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die
Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die
Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der
Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war […]
D.h. zunächst wird in e*SA die a.o.-Entscheidung für 1 Jahr eingetragen und nur bei Bedarf auf 2
Jahre verlängert. An die a.o.-Entscheidung schließt die o.-Entscheidung mit 5 Jahren an, die im
Bedarsfall auf 4 Jahre verkürzt wird. Am B/Datum kann abgelesen werden, ob es zu einer
Verlängerung des a.o.-Status gekommen ist!
Empfohlene Vorgangsweise:
Beispiel 1: Ersteintritt innerhalb des 1. Semesters
Ersteintragung:
Aktualisierung bei Bedarf:
Beispiel 2: Ersteintritt innerhalb des 2. Semesters
Anmerkung: Bei erstmaligem Schuleintritt im 2. Semester beginnt die 12-Monats-Frist mit dem
folgenden 1. September.
Ersteintragung:
Aktualisierung bei Bedarf:
Info a.o. 2017 | SCWO
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