e*SA-Eintragungen bei a.o. Schüler/innen Die gesetzlichen Vorgaben (SchUG § 4 Abs. 3) sind einzuhalten. SchUG § 4 Abs. 3: Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war […] D.h. zunächst wird in e*SA die a.o.-Entscheidung für 1 Jahr eingetragen und nur bei Bedarf auf 2 Jahre verlängert. An die a.o.-Entscheidung schließt die o.-Entscheidung mit 5 Jahren an, die im Bedarsfall auf 4 Jahre verkürzt wird. Am B/Datum kann abgelesen werden, ob es zu einer Verlängerung des a.o.-Status gekommen ist! Empfohlene Vorgangsweise: Beispiel 1: Ersteintritt innerhalb des 1. Semesters Ersteintragung: Aktualisierung bei Bedarf: Beispiel 2: Ersteintritt innerhalb des 2. Semesters Anmerkung: Bei erstmaligem Schuleintritt im 2. Semester beginnt die 12-Monats-Frist mit dem folgenden 1. September. Ersteintragung: Aktualisierung bei Bedarf: Info a.o. 2017 | SCWO Seite 1 von
© Copyright 2024 ExpyDoc