Exportbericht Malaysia - Außenwirtschaftsportal Bayern

Exportbericht Malaysia
März 2017






Außenhandel
Geschäftsabwicklung
Markterschließung
Zoll
Recht
Geschäftsreisen
2
Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,
Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255,
E-Mail: [email protected] , http://wko.at/aussenwirtschaft
Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der
Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur
auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten.
Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)
Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de
Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht
auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist
ausgeschlossen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
3
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ................................................................................................... 4
Wirtschaft im Überblick .................................................................................................................... 5
AUSSENHANDEL ............................................................................................................................ 8
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ............................................................ 8
Normen ............................................................................................................................................ 9
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ............................................................................... 10
Bank- und Finanzwesen ................................................................................................................. 11
Verkehr, Transport, Logistik ........................................................................................................... 11
STEUERN UND ZOLL ................................................................................................................... 13
Zoll und Außenhandelsregime ....................................................................................................... 14
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ..................................................................................... 16
Firmengründung............................................................................................................................. 17
Patent-, Marken- und Musterrecht .................................................................................................. 22
Lizenzvergabe................................................................................................................................ 22
Eigentum und Forderungen............................................................................................................ 23
Vertretungsvergabe ....................................................................................................................... 23
Arbeits- & Sozialrecht..................................................................................................................... 25
Schiedsgerichtsbarkeit ................................................................................................................... 27
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................. 30
WICHTIGE ADRESSEN ................................................................................................................ 34
LINKS ............................................................................................................................................ 38
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
4
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Key facts
Staatsform
Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie
Fläche
330.000 km²
Bevölkerung
31 Mio. Einwohner
Städte
Kuala Lumpur (Hauptstadt, 1,9 Mio Ew), Shah Alam,
Putrajaya, Seremban, Melaka, Johor Bahru, Kuantan,
Kuala Terengganu, Kota Bahru, Kangar, Ipoh, Alor Setar,
George Town, Kuching, Kota Kinabalu
Klima
tropisch, niederschlagsreich, 26 – 34°C, hohe Luftfeuchtigkeit
Währung
1 RM – Ringgit Malaysia = 100 Sen
1 EUR = ca. 4,66 RM*
1 USD = ca. 4,48 RM*
*Stand: 22.12.2016
Historischer Überblick
Auf dem Boden des heutigen Westmalaysia entwickelten sich schon vor Ankunft der europäischen
Kolonialmächte eigene Staatswesen, von denen insbesondere das Sultanat Malakka regionale Bedeutung mit Handelsbeziehungen bis nach China und Indien erlangte.
Dieser Handelsplatz, strategisch günstig an der gleichnamigen Wasserstraße gelegen, erweckte
die Begehrlichkeiten der Portugiesen, die Malakka 1511 eroberten, es 1641 aber an die Holländer
verloren.
Im Zuge der Napoleonischen Kriege in Europa übernahmen 1795 die Briten die Herrschaft über
Malakka, nachdem sich kurz zuvor die "Ehrenwerte Ostindische Kompanie" in Penang niedergelassen hatte.
Obwohl die Bedeutung Malakkas und Penangs hinter der - von den Briten erst 1819 gegründeten Singapurs deutlich zurückblieb, wurde doch die Geschichte Malaysias bis zur Unabhängigkeit 1957
- mit Ausnahme der kurzen Zeit der japanischen Besetzung während des 2. Weltkrieges - von
Großbritannien bestimmt.
Bevölkerung
31 Mio. Einwohner davon ca. 62% Malaien, 21% Chinesen, 7% Inder, 1% andere und 9% Ausländer
Landes- und Geschäftssprachen
Bahasa Melayu = Malay; daneben chinesische Dialekte und Mandarin, Tamil. Es werden mehr als
100 verschiedene Sprachen in Malaysia gesprochen, Englisch ist aber weit verbreitet.
Als Geschäftssprache dient in erster Linie Englisch.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
5
Politisches System
Parlamentarische, konstitutionelle Monarchie; föderativer Zusammenschluss der elf auf der malaysischen Halbinsel gelegenen Staaten (West-Malaysia), d.s. Johor, Kedah, Kelantan, Melaka, Negeri Sembilan, Pahang, Penang, Perak, Perlis, Selangor, Terengganu, sowie der beiden im Norden
Borneos gelegenen Staaten Sabah und Sarawak (Ost-Malaysia).
Alle fünf Jahre wird einer der Sultane zum König von Malaysia gewählt. Am 11. April 2012 wurde
der Sultan von Kedah, Tuanku Abdul Halim Mu’adzam Shah, als 14. König von Malaysia (Yang diPertuan Agong) für eine Amtsperiode von fünf Jahren inthronisiert.
Die politischen Parteien orientieren sich in Malaysia im Wesentlichen an ethnischen Gruppen.
Die wichtigsten Parteien der regierenden Barisan Nasional Koalition sind:
United Malays National Organisation (UMNO), Malaysian Chinese
Association (MCA), Malaysian Indian Congress (MIC), Malaysian People’s
Movement Party (Gerakan/PGRM), People‘s Progressive Party (PPP), Parti Pesaka Bumiputera Bersatu (PBB), Sarawak United People’s Party
(SUPP) und United Sabah Party (PBS).
„Wussten Sie...“
dass seit der Unabhängigkeit von Großbritannien
1957
durchgehend Barisan
Nasional, eine multiethnische
Parteiengruppierung, die Regierung stellt? BN ist
somit eine der am
längsten regierenden
Parteien der Welt.
Die Opposition (Pakatan Rakyat), die aus der Democratic Action Party
(DAP), Parti Keadilan Rakyat (PKR) und Pan-Malaysia Islamic Party (PAS)
zusammengesetzt war, wurde nach dem Abgang von PAS Mitte 2015 aufgelöst. Die neue Oppositionskoalition bestehend aus DAP, PKR und der
neuen, von Ex-PAS-Mitgliedern gegründeten Partei National Trust Par„Wussten Sie...“
ty (PAN) nennt sich Pakatan Harapan.
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen
UNO und Unterorganisationen, WTO, Weltbank, ADB, Mitglied des
Commonwealth, ASEAN, APEC, UN-Convention on the Settlement of
Industrial Disputes, Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen
Eigentums, Signatar der Pariser Konvention und des TRIPS.
dass
die
malaysische
Wirtschaft sehr stark vom
Außenhandel
abhängig
ist?
Malaysia
erwirtschaftet
seit 1998 regelmäßig Handelsbilanzüberschüsse.
2015 betrug das Aktivum
über 20 Mrd. EUR.
Wirtschaft im Überblick
Kurze Charakteristik
Das Schwellenland Malaysia hat sich erfolgreich vom Rohstofflieferanten zu einem modernen Industriestandort entwickelt. Seine außenhandelsorientierte Wirtschaft wird von hochtechnologischen
und kapitalintensiven Industrien angetrieben, die weiter zügig ausgebaut werden. Malaysia ist reich
an Bodenschätzen, einer der größten Palmöl- und Kautschuk-Produzenten und gehört zu den
weltweit führenden Exporteuren von Halbleitern, PC-Peripherie, Audio-, Video-, Klima- und anderen
Elektrogeräten.
Wirtschaftslage und Perspektiven
In den letzten Jahren erzielte Malaysia beachtliche Wachstumsraten: 2013 +4,7%, 2014 +6% und
2015 +5%. Auch für 2016 wird ein Wachstum zwischen 4 und 5% angepeilt. Bis zum Jahr 2020 will
Malaysia in die Riege der „High Income Countries“ aufsteigen und den Status eines voll entwickelten Industriestaates erreichen. Das Economic Transformation Program (ETP) soll in den nächsten
fünf Jahren 3 Mio. zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und 440 Mrd. USD an Neuinvestitionen bringen. Eine wichtige Rolle spielen die zwölf „Schlüsselwirtschaftssektoren“ (National Key Economic
Areas) wie Erdöl und -gas, Palmöl, Finanzdienstleistungen, Tourismus, Informations- und Kommunikationstechnik, elektrische und elektronische Produkte sowie zahlreiche Großprojekte wie „TunRazak Exchange“ (neuer Finanzdistrikt), Bau von Untergrundbahnen in KL sowie die geplante
Hochgeschwindigkeitsbahn zwischen Singapur und Kuala Lumpur.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
6
Malaysias Außenhandel erreichte 2015 ein Volumen von 1.466 Mrd. RM. Exporten von 779,9 Mrd.
RM (+1,2%) standen Importe in Höhe von 686,7 Mrd. RM (-0,4%) gegenüber. Malaysias Handelsbilanzsaldo von Plus 93,2 Mrd. RM markierte das 18. Jahr in Folge mit einem Handelsbilanzüberschuss. Die neun ASEAN-Partner bleiben mit 27,4% Anteil am gesamten Außenhandel der wichtigste Handelspartner Malaysias. Die Exporte in die ASEAN Region stiegen im letzten Jahr um
2,8% auf 219,3 Mrd. RM; ebenso zogen die Importe um 3,7% an und erreichten 182,1 Mrd. RM.
Die Regierung erwartet sich durch die im Januar 2016 gegründete ASEANWirtschaftsgemeinschaft (AEC) einen überproportionalen Ausbau der Handelsströme innerhalb der
zehn ASEAN-Staaten. Im Februar 2016 wurde zudem das Trans-Pacific Partnership Abkommen
(TPPA) von zwölf Pazifik-Anrainerstaaten unterzeichnet. Malaysias Handelsvolumen mit den elf
TPP Staaten umfasst derzeit 928 Mrd. RM (ca. 200 Mrd. EUR). Es schien lange ungewiss, ob Malaysia dem Partnerschaftsabkommen beitreten wird. Zu groß war die Sorge um einen Ausverkauf
nationaler Interessen. Insbesondere wurde befürchtet, dass die privilegierte Stellung der ethnischen
Malaien (Bumiputras), die starke Stellung staatsnaher Unternehmen sowie die nach wie vor intransparente öffentliche Vergabepraxis geopfert werden müsse. Den Ausschlag für die Unterzeichnung des TPPA gaben schließlich umfangreiche Ausnahmen, die sich Malaysia sichern konnte.
Bevor jedoch das Abkommen in Malaysia ratifiziert werden kann, sind noch zahlreiche Gesetzesänderungen notwendig. Diese reichen von Zollbeschränkungen bis hin zu Urheberrechtsfragen.
Malaysia hat im Jahr 2010 bereits Verhandlungen mit der EU zum Abschluss eines Freihandelsabkommens aufgenommen. Durch strittige Fragen u.a. im Automobilsektor und Dienstleistungen kam
es zu einem längeren Stillstand. Eine Wiederaufnahme der Verhandlungen ist für 2016 geplant.
Wirtschaftsdaten Malaysia (BIP, Stabilität, makroökonomische Daten)
Wirtschaftskennzahlen
2015
2016*
2017*
BIP (in Mrd. RM)
1.157,1
1.242,2*
1.334,5*
BIP (in Mrd. US$)
296,3
302,7*
336,6*
BIP/ Kopf (US$)
9.500,5
9.545,5*
10.426*
Wirtschaftswachstum
5,0 %
4,3 %*
4,6 %*
Inflation
2,1 %
2,1 %*
3,0 %*
Arbeitslosenquote
3,2 %
3,2 %*
3,2 %*
Quelle GTAI, Stand: Dezember 2016, * Schätzungen bzw. Prognosen
Bedeutende Wirtschaftssektoren
In der folgenden Grafik sind die wichtigsten Wirtschaftssektoren und deren Anteil am Bruttoinlandsprodukt dargestellt. Ausgehend von den verfügbaren Bodenschätzen und Rohstoffen (Öl und Gas,
Palmöl, Kautschuk) hat sich Malaysia erfolgreich von einem Agrar- zu einem Industrieland entwickelt. Obgleich Öl- und Gas sowie die Palmölindustrie weiterhin eine wichtige Rolle spielen, hat
sich die elektronische und elektrotechnische Industrie sowie der Maschinenbau zu einem wichtigen
Standbein entwickelt.
Der Anteil der verarbeitenden Industrie am BIP ist in den vergangenen Jahren mit knapp einem
Viertel konstant geblieben. Weiter zunehmen wird der Dienstleistungssektor (Banken, Versicherungen, Kommunikation). Der Anteil des Dienstleistungssektors am BIP ist bis zum Jahr 2015 auf 56%
gestiegen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
7
Auch die Bauwirtschaft wächst jährlich mit zweistelligen Zuwachsraten. Große Bedeutung kommt
dem Ausbau der Infrastruktur zu (U-Bahn, Eisenbahn, Energie- und Wasserversorgung).
Im 11. Fünfjahresplan wird zugleich die Implementierung moderner Informationstechnologien forciert (u.a. Ausbau des Breitbandnetzes, Nutzung IT-basierter mobiler Technik in der Landwirtschaft).
Wirtschaftssektoren
1,00
Government Services
0,90
0,80
Other Services
0,70
0,60
Finance, Insurance, Real Estate
and Business Services
0,50
0,40
Transport, Storage and
Communication
0,30
Wholesale and Retail Trade, Hotel
and Restaurants
0,20
0,10
Construction
0,00
2012
2013
2014
2015
Quelle: Department of Statistics, Malaysia
Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)
Aufgrund der niedrigen Rohstoffpreise und global schwächerer Investitionen war für Malaysia klar,
dass die im Jahr 2014 erzielte Summe an Direktinvestitionen für 2015 schwer zu erreichen sein
wird. So überraschte letztendlich der Rückgang um 21% nicht. Das für 2015 wesentlich bescheidener angesetzte Investitionsziel von 148 Mrd. RM konnte allerdings in der Endabrechnung nicht nur
erreicht, sondern mit 186,7 Mrd. RM sogar übertroffen werden. Ausländische Investitionen waren
vom Rückgang besonders betroffen. Sie fielen um ganze 44% und erreichten einen Wert von nur
mehr 36,1 Mrd. RM. Somit beträgt der Anteil an ausländischen Investitionen an den Gesamtinvestitionen nur noch 19,4%. 2014 entfielen noch 27% aller Investitionsgenehmigungen auf ausländisches Kapital. Der Dienstleistungssektor, und hier vor allem der Gesundheitsbereich, verzeichnete
im letzten Jahr – trotz eines Einbruchs um 28% - mit 108 Mrd. RM den größten Beitrag an realisierten Investitionen. Die Anlageinvestitionen im industriellen Sektor erzielten mit 680 neuen Projekten
einen Wert von 74,7 Mrd. RM. Allerdings erfolgte im Primärsektor aufgrund des niedrigen Ölpreises
ein Einbruch um 96,2%. Dies ist in erster Linie dem massiven Rückgang an Investitionen im Ölund Gasexplorationsbereich zuzuschreiben.
Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)
Malaysia hat eine relativ niedrige Arbeitslosenquote - seit Jahren unter 4% - und gilt daher als ein
Land mit Vollbeschäftigung. Zu beachten ist, dass es im Land ca. 2 Millionen Fremdarbeiter, vor
allem für Hilfstätigkeiten mit niedrigem Lohn, gibt. Ein Ziel des 11. Malaysia Planes ist es, die Arbeitskräfte besser zu schulen, um eine höhere Qualität auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.
Einen Überblick über den Arbeitsmarkt, aber vor allem über die damit verbundenen Bestimmungen
und Kosten, finden Sie auf der Webseite der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) –
www.mida.gov.my unter Invest in Malaysia -> Costs of Doing Business -> Human Resource.
Arbeitskosten, Lohnniveau
Im Industriesektor beträgt der Durchschnittslohn eines Arbeiters zwischen 200 EUR bis 400 EUR
(abhängig von der Ausbildung) pro Monat.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
8
Bei den Führungskräften reicht die Bandbreite von 740 EUR bis 5.000 EUR (Topmanagement).
Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen Mindestlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten verpflichtet,
ein Monatsgehalt von mindestens 900 RM zu bezahlen.
In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan wurde der monatliche Mindestlohn auf 800 RM festgelegt.
Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben gebunden, allerdings mussten diese die Löhne erst ab Juli 2013 anheben.
Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit des Arbeitnehmers. In
diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden.
AUSSENHANDEL
Alle Informationen zum malaysischen Außenhandel finden Sie unter GTAI - Wirtschaftsdaten kompakt - Malaysia.
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG
Wirtschaftspolitik
Das zentrale wirtschaftspolitische Instrumentarium der Regierung sind die für jeweils fünf Jahre
erstellten Malaysia Pläne. Die Hauptziele des 10. Malaysia-Plans (2011-2015), der am 10. Juni
2010 von Premierminister Datuk Seri Mohd Najib Tun Abdul Razak vorgestellt wurde, waren eine
auf Privatwirtschaft ausgerichtete Wirtschaft, Vollbeschäftigung, nationale Einheit (1Malaysia Konzept), Förderung von Talenten und Verbesserung des Lebensstandards. Diese Ziele sollen langfristig dazu beitragen, dass das Konzept „Vision 2020“ – Malaysia bis 2020 in wirtschaftlicher, politischer und kultureller Hinsicht zu einem fortschrittlichen Industrieland zu transformieren – verwirklicht werden kann. Sektorell bestehen eine Reihe anderer staatlicher politischer Absichtserklärungen, wie das „New Economic Model“, „Economic Transformation Programme“, „National Automotive Policy“, „National Biodiesel Policy“ oder „Green Technology Policy“. Der letzte Plan zur Erreichung der „ Vision 2020“ ist der 11. Malaysia-Plan (2016-2020).
Empfohlene Vertriebswege
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, einen lokalen Vertreter mit der Marktbearbeitung zu betrauen. Bei Lieferungen an staatliche Stellen ist die Einbindung einer lokalen Firma meist Voraussetzung (Registrierung beim Finanzministerium erforderlich).
Werbung
Werbung ist infolge starker internationaler Konkurrenz von großer Bedeutung. Besonders bei Konsumgütern wird von den lokalen Vertretern/Importeuren bei Neueinführung eines Artikels die völlige
oder teilweise Übernahme der notwendigen Werbekosten verlangt. Eine Teilung der Kosten ist
durchaus üblich. Je nach Produkt eignen sich Tageszeitungen und Fernsehen (Konsumgüter) oder
Fachzeitschriften, die es zu den verschiedensten Produktgruppen gibt. Bei den gewählten Werbesujets ist auf die komplexe religiöse und ethnische Zusammensetzung der malaysischen Bevölkerung zu achten.
E-Business
Im Bereich E-Business ist Malaysia sicherlich eines der fortschrittlichsten Länder in Südostasien.
Der Bereich boomt momentan stark, vor allem im Tourismusbereich. Tonangebend ist dabei Air
Asia, die größte regionale Billigfluglinie. Der Einzelhandel investiert auch intensiv in den digitalen
Bereich (Internet, Mobilapplikationen etc.).
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
9
Wichtigste Zeitungen
New Straits Times /Business Times (englisch), The Star (englisch), The Sun (englisch), Malay Mail
(englisch), The Edge (englisch, wöchentlich), Malaysian Business (englisch, vierzehntägig), Berita
Harian (malaiisch), Utusan Melayu (malaiisch), Nanyang Siang Pau (chinesisch), Sin Chew Jit Poh
(chinesisch).
Wichtigste Messen
Die meisten und für internationale Aussteller wichtigsten Messen werden in Kuala Lumpur abgehalten. Viele Messen haben oft nur lokale Bedeutung. Es kommen aber trotzdem auch Fachbesucher
aus dem ASEAN Raum zu diesen Messen. Eine Teilnahme an einer Messe in Malaysia ist ein sehr
nützliches Instrument, um einen geeigneten Vertreter/Importeur zu finden bzw. ideal zur Produktbewerbung.
Eine Auflistung der wichtigsten Messen finden Sie auf der Webseite der Malaysian
External Trade Development Corp. (MATRADE): http://www.matrade.gov.my > for Foreign Buyers
> Trade Events > held in Malaysia.
Die wichtigsten Messeveranstalter sind:
ABC Exhibitions Sdn Bhd – www.abcex.com
UBM Malaysia Sdn Bhd - www.ubm.com
Interexpo (M) Sdn Bhd – www.interexpo-my.com
Malaysian Exhibition Services Sdn Bhd – www.mesallworld.com
Protemp Exhibitions – www.protemp.com.my
Reed Exhibitions Sdn Bhd – www.reedexpo.com
Trade-Link ITE Sdn Bhd – http://www.tradelink-ite.com.my/
Fairs & Events Management Sdn Bhd - www.femsb.com
C.I.S. Network Sdn Bhd – www.cisnetwork.com
Normen
British Standard Specification (BSS), aber auch schon teilweise eigene Normen nach
www.sirim.my. Andere führende Normen (z.B. JIS, DIN usw.) gelten, wenn deren Einhaltung vom
Normungsinstitut des Ursprungslandes bestätigt wird.
Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit.
Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe
von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen
und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, T +49(0)3026010, F +49(0)30-26011231, E [email protected], Internet: www.din.de.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
10
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Prinzipiell sind in Malaysia alle internationalen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen aktuell.
Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die
Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und
Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und
Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges,
sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat.
Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.
Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung
steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann.
Zahlungskonditionen
Es wird empfohlen, nur gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu liefern. Infolge der großen
Konkurrenz sind diese Bedingungen zwar vielfach durchbrochen worden, Lieferungen auf Basis
D/A (Dokumente gegen Akzept) sollten aber nur an zuverlässige und bestens bekannte Firmen
vorgenommen werden.
Bonitätsauskünfte
Diese Auskünfte beinhalten üblicherweise Angaben über Firmensitz, Gesellschaftsstatus, Firmennummer, Gründungsjahr, Tätigkeitsbereich der Firma, Firmenkapital, Eigentümer, Gesellschafter,
Direktoren, Bilanzzahlen (sofern verfügbar), Kreditempfehlung, Höchstkredit, Firmengeschichte und
Bankverbindungen.
Bitte fragen Sie bei
(www.mgcc.com.my).
der
Deutsch-Malaysischen
Industrie-
und
Handelskammer
nach
Forderungseintreibung
Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und
Handelskammer zu konsultieren. Dieses kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden –
durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstände zu bewegen.
Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrie- und
Handelskammer ein Rechtsanwalt empfohlen/genannt werden. Im ersten Schritt wird eine Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwortet,
folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund RM
500 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in Form einer
Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Bereits sieben Tage
nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen.
Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung geltend
macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem (ausnahmsweise)
kurzfristigen Verfahren auf ca. RM 3.500 bis 4.000.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
11
In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen
und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend,
sodass sie nur bei Streitwerten über RM 40.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang
der Verfahren ist zudem oft unsicher.
Preiserstellung
USD, EUR
CIF, CFR (Incoterms 2010) Port Klang oder anderer malaysischer Importhafen
Bank- und Finanzwesen
Der Bankensektor in Malaysia ist sehr gut entwickelt. Es sind viele internationale Banken vertreten.
Eine Besonderheit ist, dass nahezu alle Institute auch Islamic Banking–Produkte anbieten. Dies
wird sowohl von der malaysischen Nationalbank als auch von der Regierung stark gefördert. Malaysia hat sich in den letzten Jahren zum internationalen „Islamic Banking Zentrum“ etabliert. Unter
„Islamic Banking“ versteht man in der Regel die Führung von Bankgeschäften in Übereinstimmung
mit den Ethik-Vorstellungen des Islam (kurz: einem Gewinn sollen entsprechende Sachwerte gegenüberstehen).
Geschäftsbanken
Malaysische Banken
Malayan Banking Berhad (Maybank) - www.maybank.com.my
CIMB Bank - www.cimbbank.com.my
RHB Bank Berhad - www.rhb.com.my
Public Bank Berhad - www.publicbank.com.my
Hong Leong Bank Berhad - www.hongleongbank.com.my
Alliance Bank Malaysia Berhad – www.alliancebank.com.my
Ausländische Banken
The Royal Bank of Scotland Berhad- www.rbs.my
Bank of America Malaysia Berhad - www.bankofamerica.com/my/
Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ (Malaysia) Berhad – www.bk.mufg.jp/english/
Citibank Berhad - www.citibank.com.my
Deutsche Bank (Malaysia) Berhad - www.db.com/malaysia
HSBC Bank Malaysia Berhad - www.hsbc.com.my
United Overseas Bank (Malaysia) Berhad - www.uob.com.my
Standard Chartered Bank (Malaysia) Berhad - www.standardchartered.com.my
OCBC Bank (Malaysia) Berhad – www.ocbc.com.my
The Bank of Nova Scotia Berhad – www.scotiabank.com.my
Verkehr, Transport, Logistik
Die Qualität der malaysischen Infrastruktur ist im Vergleich zu anderen Ländern in Südostasien
sehr gut entwickelt. Sie wird laufend ausgebaut, um Malaysia vor allem als Investitionsstandort für
ausländische Firmen noch besser zu positionieren.
Malaysias Massenverkehr ist besonders durch die Straße geprägt. Ein recht dichtes und gut ausgebautes Autobahnsystem verbindet alle wichtigen Zentren des Landes. Nahezu alle Autobahnen
sind mautpflichtig, wobei abschnittsweise oder bei Verlassen abgerechnet wird. Durch die in den
90‘er Jahren propagierte Politik, der zufolge jeder Malaysier ein Kraftfahrzeug zu erschwinglichen
Preisen sein Eigen nennen soll, ist der Verkehr sehr dicht, und es kommt zu Stoßzeiten oder an
großen Festtagen zu ausgedehnten und regelmäßigen Staus.
Das malaysische Schienennetz stammt aus der britischen Kolonialzeit und ist seitdem nur mäßig
ausgebaut worden. Seit einigen Jahren wird aber wieder mehr in die Modernisierung des Schie-
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
12
nennetzes investiert. Derzeit wird am zweigleisigen elektrifizierten Ausbau der Nord-Südverbindung
gebaut. In Kuala Lumpur und Umgebung plant man die Errichtung neuer Untergrund- und Schnellbahnverbindungen, um doch mehr Stadtbewohner zu animieren, Massenverkehrsmittel zu verwenden. Derzeit wird in Kuala Lumpur die erste U-Bahn gebaut, die auf einer Strecke von 51 km den
Nordosten der Stadt mit dem Südwesten verbinden und 2017 den Betrieb aufnehmen soll. Der Bau
einer zweiten U-Bahnlinie soll voraussichtlich Ende 2015 beginnen. Eine dritte Linie, als sogenannte „Ringlinie“ ist ebenfalls in Planung. Zudem soll zwischen Kuala Lumpur und Singapur eine Hochgeschwindigkeitsbahn errichtet werden, welche die Reisezeit zwischen den beiden Städten auf 90
Minuten verringern würde.
Auch im Luftverkehr ist Malaysia sehr gut angeschlossen. Mit dem KLIA (Kuala Lumpur International Airport) verfügt die Hauptstadt über einen modernen, großzügig ausgebauten Flughafen. Auch
andere Städte verfügen über internationale Anbindungen. Neben der staatlichen Fluglinie Malaysian Airline System (MAS) hat sich in den letzten Jahren mit der Billigfluglinie Air Asia eine mächtige
Konkurrenz gebildet. Besonders für sie und einen weiteren Billigflieger (Malindo) wurde ein BudgetTerminal KLIA2 in unmittelbarer Nähe zum Kuala Lumpur International Airport gebaut, welcher seit
Ende 2014 in Betrieb ist.
Malaysia hat in den wichtigen Industriezentren des Landes (Kuala Lumpur, Penang, Johor) moderne und effiziente Häfen gebaut. Malaysias Außenhandel wird zu 95% über den Seeweg abgewickelt. Die sieben internationalen und acht nationalen Häfen stellen daher enorm wichtige Einrichtungen dar. Die bedeutendsten Frachthäfen mit dem größten Umfang an abgefertigten Containern
(2013) sind Westport und Northport (beide zusammengefasst zu Port Klang,
ca. 9 Mio. TEUs), gefolgt von Port Tanjung Pelepas (PTP, 7,5 Mio. TEUs). Weitere wichtige Häfen
sind Bintulu (Ostmalaysia, vorwiegend f. Ölindustrie), Port Johor und Port Penang.
Im Nahbereich der Häfen wurden zur Unterstützung von Industrien besondere Industriezonen, aber
auch Freihandelszonen angelegt.
KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES ÜBEL
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich
verschärft.
 Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im
Ausland begangen wurde.
 Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer
Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren.
 Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.
 Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:
 Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.
 Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.
 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet
werden.
 Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
13
STEUERN UND ZOLL
Steuern und Abgaben
Aufgrund der reichen Bodenschätze des Landes (Erdöl, Erdgas, Palmöl, Kautschuk, Wasserkraft,
Kohle) wurde noch kein umfangreiches Steuersystem eingeführt. Mit der Vermehrung staatlicher
Aufgaben wird nun aber mit einer Verbreiterung der Steuerbasis begonnen. Dabei werden die direkten Steuern langsam reduziert und der Schwerpunkt auf die indirekten Steuern verlagert. Direkte
und indirekte Steuern zusammen machen derzeit mehr als 70% des Staatshaushaltes aus. Neben
der Einkommensteuer gibt es eine Immobiliengewinn-, Verkaufs-, Service-, Quellen- (‘Withholding
Tax’) und Körperschaftsteuer.
Unternehmensbesteuerung
Unternehmen sind mit jenem Einkommen steuerpflichtig, das in Malaysia entsteht
oder hier seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von
einem gebietsansässigen Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Eine Ausnahme stellen Einkünfte von Unternehmen im Banken-, Versicherungs- sowie Luftund Seetransportsektor dar. Ein Unternehmen gilt als gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird (z.B. Sitzungen des Vorstandes).
Die Unternehmensbesteuerung beträgt derzeit 24%, für klein- und mittelständische Unternehmen
beträgt der Steuersatz 19% auf die ersten RM 500.000 Gewinn. Darüber hinausgehende Gewinne
werden ebenfalls mit 24% besteuert.
Verkaufs/Service/Quellen Steuer
Verkaufsteuer (Sales Tax) und Servicesteuer (Service Tax)
Die Sales Tax war eine einstufige Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr und im Verlaufe des Produktionsprozesses anfiel. Mit der Service Tax wurden dagegen ausgewählte Waren und Dienstleistungen besteuert, die in bestimmten Räumlichkeiten angeboten wurden.
Seit 1. April 2015 werden sowohl die Sales Tax als auch die Service Tax nicht mehr erhoben. An
ihre Stelle ist die Goods and Services Tax (GST) getreten.
Mehrwertsteuer (Goods and Services Tax)
Die GST – Goods and Services Tax – hat ab April 2015 die Verkaufs- sowie die Servicesteuer ersetzt. Die neue sechsprozentige Steuer berechtigt zum Vorsteuerabzug, hilft die Schwächen des
alten Systems (wie Doppelbesteuerungen und Probleme beim Transfer Pricing) zu beseitigen und
die Steuereinnahmen auf eine breitere Basis zu stellen. Sie wird von der Produktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher jede Wertschöpfungsaktivität erfassen, unabhängig davon, ob die Güter und Dienstleistungen importiert oder im Land selbst hergestellt werden.
Ausgenommen von der GST bleiben Grundnahrungsmittel wie Reis, Mehl, Salz und Zucker sowie
Leistungen des öffentlichen Dienstes, des Gesundheitswesens, gewisse Transportdienstleistungen
und Mautgebühren. Verglichen mit dem Rest des ASEAN-Raumes wird der Steuersatz in der Höhe
von 6% einer der niedrigsten sein.
Qellensteuer (withholding tax)
Folgende Zahlungen an Nichtgebietsansässige unterliegen einer Quellensteuer von 10%:




Mieteinnahmen
Dienstleistungen im Zusammenhang mit immateriellen Gütern
Montageleistungen
Managementgebühren
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
14
Diese Zahlungen sind steuerbefreit, wenn die zu Grunde liegende Leistung im Ausland erbracht
wird (Regelung gilt seit 21.9.02).
Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. Bankzinsen unterliegen hingegen einem Steuersatz von
15%.
Die in Malaysia einbehaltene Quellensteuer ist, entsprechend den Bedingungen des Doppelbesteuerungsabkommens, auf die deutsche Steuerschuld (Körperschafts- bzw. Einkommensteuer)
anrechenbar. Vorsicht ist geboten im Zusammenhang mit (technischen) Know-how- bzw. Managementgebühren sowie bei Zahlungen an nichtgebietsansässige Unternehmen (z.B. für Bauleistungen). In diesen Fällen ist die Anrechenbarkeit der in Malaysia einbehaltenen Quellensteuer im Einzelfall zu überprüfen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Seit dem 11. Februar 1979 gibt es zwischen Deutschland und Malaysia ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Einkommensteuer
Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, die in Malaysia entstehen oder hier
ihren Ursprung haben.
Der Steuersatz hängt vom „Status der Gebietsansässigkeit“ (residence status) ab, der anhand der
Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt wird. Als gebietsansässig (resident) gilt grundsätzlich, wer
sich im Veranlagungsjahr länger als 182 Tage in Malaysia aufgehalten hat.
Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 0-25%.
Pensionsversicherungspflicht („Employment Provident Fund - EPF“) und gesetzliche Unfallversicherungspflicht (Social Security Organisation - SOCSO) bestehen für malaysische Staatsbürger.
Arbeitgeber haben 12% bzw. 13% (bei Geringverdienern) und Arbeitnehmer 11% des Monatslohnes beim EPF einzuzahlen.
Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind
ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen leisten.
Krankenversicherung ist freiwillig.
Zoll und Außenhandelsregime
Malaysias Wirtschaft ist in hohem Maße außenhandelsorientiert. Teilweise weisen die Zollsätze
und Importlizenzen protektionistischen Charakter zum Schutz lokaler Produktion auf. Ausnahmen
bestehen allerdings für bestimmte in Produktionsbetrieben eingesetzte Rohmaterialien sowie Maschinen und Industrieanlagen. Kleinere Liberalisierungsschritte sind im Zuge der AFTA-Umsetzung
bemerkbar.
Importbestimmungen
Die Regierung ist bestrebt, die einheimische Industrie zu fördern bzw. zu schützen; das Erfordernis
von Importlizenzen kommt daher meist einem Importverbot gleich. Der Großteil der Waren kann auf
Grund der "Open General Import Licence" eingeführt werden. Jene Waren, die nicht oder nur mittels Einzellizenz importiert werden können, sind in drei Listen (Schedules) angeführt:
Liste 1
Liste 2
Liste 3
Waren mit Importverbot für Gesamtmalaysia
Waren, die nur gegen Sonderbewilligung eingeführt werden können, wie
z.B. Gold, lebende Tiere, Funkgeräte
Industriegüter, die lokal gefertigt werden und nur gegen Sonderbewilligung
des Handelsministeriums importiert werden können (u.a. Stahl, Zement,
Kunstdünger, Pkw)
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
15
Siehe auch Royal Customs and Excise Department: www.customs.gov.my/
Zollbestimmungen
Brüsseler Nomenklatur (Harmonisiertes System), Verzollungsbasis ist der CIF-Wert. Die Zolltarife
haben bei einigen Positionen protektionistischen Charakter, wie z.B. bei Kraftfahrzeugen. Präferenzzollsätze im Rahmen des Freihandelsabkommens AFTA - ASEAN Free Trade Area, welches
auf u.a. China, Japan, Korea, Indien, in 2009 auch Australien und Neuseeland erweitert wurde und
seit 2006 bilaterales FTA mit Pakistan und Japan. Das Freihandelsabkommen MAFTA (mit Australien) ist seit 1.1.2013 in Kraft. Siehe auch Ministry of Trade and Industry (MITI): www.miti.gov.my
unter Malaysia und Free Trade Agreements. Ein Freihandelsabkommen mit der EU ist in Verhandlung (dzt. ist aber nicht absehbar, wann mit einem Abschluss gerechnet werden kann).
Muster
Warenmuster ohne Handelswert sind zollbefreit.
Geschenke
Geschenksendungen - einschließlich Werbegeschenke - bedürfen keiner Genehmigung, unterliegen aber den normalen Zollsätzen.
Vorschriften für Versand per Post
Postsendungen sind bis zu einem Höchstgewicht von 20 kg erlaubt und müssen von einer internationalen Paketkarte und einer in englischer Sprache ausgefertigten Zollinhaltserklärung begleitet
sein.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Bei der Verpackung für die nach Malaysia bestimmte Ware ist das während des ganzen Jahres
gleichbleibende feuchtheiße Klima zu berücksichtigen. Die Verpackung soll stabil sein.
Es bestehen keine Vorschriften für die Markierung von Packstücken, Ursprungsbezeichnung ist nur
vorgeschrieben, wenn durch Etikettierung (Aufmachung) ein irreführender Eindruck über das Ursprungsland entsteht, sowie bei alkoholischen Getränken und Tabakwaren.
Die einzelnen Kolli sollten möglichst keine Waren unterschiedlicher Zollpositionen enthalten. Nahrungsmittel sollten nicht weiß verpackt sein, sondern vorzugsweise rot, gelb oder blau, bzw. Kombinationen von rot, grün, und blau, jedoch nicht einfarbig blau.
Begleitpapiere
 Transportdokument (Bill of Lading, Airway Bill)
 Handelsrechnungen dreifach, ohne Beglaubigung, Angabe der Packstücke (Zahl, Art,
Kollinummerierung), handelsübliche Beschreibung der Ware, Brutto- und Nettogewicht,
Abgangsort und Ursprungsland
 Ursprungszeugnisse: Sollten diese ausnahmsweise verlangt werden, genügt die von der
jeweiligen Wirtschaftskammer beglaubigte Erklärung "We hereby declare that the country of origin of the goods is the Republic of Austria"
Restriktionen
Gemäß Federal Government Gazette, Customs (Prohibition of Imports) Order 2012 vom
31.12.2012 – P.U. (A) 490 sind bestimmte Waren Beschränkungen unterworfen, u.a. bestimmte
Arten von Reifen, Chemikalien und gewisse Holzarten.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
16
Alle Nahrungsmittel, Getränke und essbare Agrarprodukte, die entweder importiert oder in Malaysia
produziert werden, unterliegen Richtlinien, die im Food Act 1983 und Food Regulation 1985 Malaysia zusammengefasst sind.
Für Fleisch, Fleischprodukte und Alkohol gelten strikte Importvorgaben, da mehr als die Hälfte der
Bevölkerung Muslime sind. Das Department of Veterinary Services Malaysia ist für die Erarbeitung
und gesetzliche Einhaltung der Vorgaben sowie Ausstellung von Importgenehmigungen für Fleisch
und Fleischprodukte sowie lebende Tiere zuständig.
Einige als strategisch geltende Branchen sind durch beschränkte Importlizenzen geschützt. Dazu
gehören die Stahl-, Zement-, Automobil- und Automobilzulieferindustrie sowie Polyäthylen und Polypropylen.
Importgenehmigungen sind auch für gewisse andere Sektoren notwendig (elektrische Produkte,
sanitäre Produkte, Diät- oder Veterinärprodukte), die nicht als geschützt bezeichnet sind.
Importkontingente werden selten gesetzt und dann nur für Reis, Fleisch, Obst und Gemüse. In extremen Fällen (bei gefrorenen Hühnern, Eiern, Milch oder Zucker) besteht ein Importverbot, wenn
der Bedarf durch die heimische Produktion gedeckt ist.
Es gibt auch Produkte, für die aufgrund von Sicherheits- sowie religiösen- und moralischen Gründen ein Importverbot besteht bzw. eine spezielle Genehmigung erforderlich ist.
Artenschutz
Für lebende Tiere und Pflanzen gelten besondere Kontrollbestimmungen. Vor und nach der Einfuhr
sind Genehmigungen durch das Landwirtschaftsministerium erforderlich.
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen
sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und
Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc.
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung
einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher
Souvenirs abzusehen.
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Kurze Charakteristik
Malaysia gehört zum Commonwealth, somit ist das malaysische Recht dem angelsächsischen
Rechtskreis zuzuordnen. Das allgemeine Niveau der Rechtspflege ist dabei relativ niedrig, besonders in Bezug auf Prozessdauer und Exekutionsmöglichkeiten.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
17
Devisenrecht
Die bestehenden Richtlinien der Devisenkontrolle gelten für alle Staaten außer Israel und Serbien,
für die restriktivere Regelungen bestehen.
Direkte und Portfolioinvestitionen von 'Non-Residents' unterliegen keiner Genehmigungspflicht des
Amtes für Devisenkontrolle ('Controller of Foreign Exchange').
Überweisungen ins Ausland können nur in Fremdwährung, nicht jedoch in Malaysischen Ringgit
vorgenommen werden.
Alle Zahlungen in ausländischer Währung an 'Non-Residents' sind für jeden Zweck, einschließlich
Repatriierung von Kapital und Gewinnen, ohne Beschränkung erlaubt. Zahlungen für Importe sind
unbegrenzt erlaubt, müssen jedoch in ausländischer Währung transferiert werden.
Zahlungen für Investitionen im Ausland (Ausnahme bezüglich ‚Deposits’) und bei Inanspruchnahme
aus Garantien für Nichthandelsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Devisenkontrollbehörde,
wenn der Betrag den Gegenwert von RM 10.000 übersteigt.
Für Exporte, deren FOB Wert RM 100.000 pro Sendung überschreitet, muss ein Formular (KWP X)
ausgefüllt werden, das den Zollbehörden bei der Ausfuhr zu übergeben ist. Die Exporteinnahmen
müssen in ausländischer Währung nominiert sein und gemäß den Bedingungen des Exportvertrages, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Lieferdatum nach Malaysia rückgeführt
werden.
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen
Es gelten hauptsächlich die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950,
Company Act 1965) sowie die Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes.
Besondere gewerberechtliche Bestimmungen gibt es keine.
.
Firmengründung
Malaysias Reichtum an Bodenschätzen, der hohe Industrialisierungsgrad, eine gut ausgebaute
Infrastruktur sowie gut ausgebildete Arbeitskräfte sind günstige Voraussetzungen für die Gründung
von Firmenniederlassungen. Die Währung gilt als stabil, Devisentransfer ist für ausländische Investoren möglich.
Die malaysische Regierung begrüßt v.a. Investitionen, die einen Technologietransfer nach Malaysia
darstellen. Besonders willkommen sind ausländische Investitionen, die exportorientiert sind, heimische Rohstoffe verarbeiten, die malaysische Technologie verbessern bzw. Hochtechnologie einführen, lokale Arbeitskräfte aus- und weiterbilden, mit heimischen, schon bestehenden Industrien harmonisieren und wenig arbeitsintensiv sind. Dazu werden auch weitreichende Investitionsförderungen gewährt.
2003 wurden zudem die Eigenkapitalvorschriften weiter liberalisiert, sodass nun ein bis zu 100%iger ausländischer Anteil im Produktionssektor möglich ist. Im April 2009 wurde des Weiteren die
Bestimmung des 30%-igen Bumiputra-Anteils (Bumiputra = malaiische Bevölkerung/
ethnische Ureinwohner) in 27 Subsektoren der Service-Industrie abgeschafft, sodass auch hier ein
100%iger ausländischer Anteil möglich ist.
Malaysia bietet gut aufgeschlossene Industriezonen (zum Teil Freihandelszonen), langjährige
Steuerbegünstigungen, Investitionsfreibeträge, Kreditmöglichkeiten und allenfalls zeitlich begrenzte
Schutzzölle. Zuständig für Anfragen und Anträge ist die malaysische Betriebsansiedlungsagentur
Malaysian Investment Development Authority (MIDA).
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
18
Ein ausländisches Unternehmen kann sich bei seiner Unternehmensgründung in Malaysia folgender Gesellschaftsformen bedienen:



ein nach malaysischem Recht gegründetes Unternehmen (locally incorporated company);
registriertes ausländisches Unternehmen (registered foreign company);
Repräsentanz (Representative Office).
Gesellschaftsformen
In Malaysia werden drei verschiedene Unternehmensrechtsformen unterschieden:
Einzelfirma
Eine Einzelfirma (sole proprietor) steht im alleinigen Eigentum einer Person, diese haftet auch mit
ihrem gesamten privaten Vermögen für die Außenstände der Firma.
Personengesellschaft
Zwei oder mehr, aber maximal zwanzig Personen, können eine Personengesellschaft (partnership)
nach malaysischem Recht gründen. Reicht das Vermögen im Haftungsfall nicht aus, sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar. Auf freiwilliger Basis
können formelle Partnerschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten der
Partner zu regeln.
Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft kann sowohl eine unter malaysischem Recht gegründete Gesellschaft, als
auch eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach den Richtlinien des ‘Company Act, 1965’ registriert ist, sein.
Alle Gesellschaften müssen grundsätzlich im Gesellschaftsregister bei der Companies Commission
of Malaysia (www.ssm.com.my) eingetragen werden. Einzel- und Personengesellschaften werden
gemäß Registration of Businesses Ordinance 1956 als ‚business’ erfasst. Kapitalgesellschaften
scheinen unter ‚companies’ auf.
In Malaysia werden drei verschiedene Formen der Kapitalgesellschaft unterschieden:
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Höhe ihres Gesellschaftskapitals (Company
Limited by Shares)
 Gesellschaft, deren Haftung durch Garantien beschränkt ist (Company Limited by Guarantee)
 Gesellschaft ohne Begrenzung der Haftung (Unlimited Company)
Die Company Limited by Shares ist die von ausländischen Unternehmen am häufigsten verwendete Rechtsform. Sie kann als öffentliche Kapitalgesellschaft (Public Company) mit der Möglichkeit
der Aktienbegebung über die Börse oder als private Kapitalgesellschaft (Private Limited Company)
ausgestaltet werden.
Die Gründung einer Private Limited Company (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd. – entspricht in etwa
einer deutschen GmbH) ist an einige Bedingungen geknüpft. Zu nennen sind dabei die Ernennung
zwei lokal ansässiger Direktoren, die Begrenzung der Gesellschafter auf 50 und das Verbot der
öffentlichen Ausgabe von Aktien und Schuldscheinen.
Eine Gesellschaft kann als Public Company (Berhad, Bhd. - mit der deutschen AG vergleichbar)
gegründet werden, oder eine ‘Private Company’ kann gemäß den Richtlinien gem. Section 26
Companies Act, 1965 in eine ‘Public Company’ umgewandelt werden. Vor der Ausgabe von Aktien
muss die Emission von der ‘Securities Commission’ der Kuala Lumpur Stock Exchange
(www.klse.com.my) genehmigt werden. Danach ist die Eintragung des Emissionsprospektes, das
nach den Richtlinien des ‘Company Act’ auszugestalten ist, in das Gesellschaftsregister zwingend
erforderlich.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
19
Grundsätzlich muss eine Kapitalgesellschaft bei ihrer Gründung mindestens zwei Aktionäre aufweisen. Nach erfolgter Gesellschaftsgründung kann ein Gesellschafter sämtliche Anteile halten,
wenn es sich bei dem Gesellschafter um eine juristische Person handelt. Für die Höhe des anfänglich genehmigten Aktienkapitals gilt, dass das Grundkapital mindestens RM 2,-- (Ringgit Malaysia
zwei) zu betragen hat. Eine Obergrenze existiert insoweit nicht. Es ist jedoch für viele Maßnahmen,
wie z.B. die Erlangung von Lizenzen oder die Beantragung von Arbeitsgenehmigungen eine Mindestkapitalisierung vorgesehen (für die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung liegt diese bei RM
500.000,--). Das Kapital kann in bar oder in Form von Maschinen, deren Wert durch einen unparteiischen Dritten bewertet wird, eingebracht werden. Die Kapitalgesellschaft benötigt zumindest 2 Direktoren ('Members of the Board of Directors'). Diese müssen nicht zugleich auch Aktionäre der
Gesellschaft sein. Mindestens zwei Direktoren müssen allerdings ihren ordentlichen Wohnsitz in
Malaysia haben.
In der Praxis haben sich Einzelfirma und Personengesellschaft zunächst als unzweckmäßig für
ausländische Investoren erwiesen. Seit dem Inkrafttreten des LLP Act 2012 hat sich jedoch die
"Limited Liability Partnership" als haftungsbeschränkte Personengesellschaft auch für einige
Formen ausländischer Investitionen etabliert.
Die LLP besteht aus mindestens zwei Personen. Diese können sowohl juristische als auch natürliche Personen (Ausländer oder auch malaysische Staatsangehörige) sein. Es bestehen keine besonderen Kapitalanforderungen an die Gesellschaft. Die LLP als juristische Person unterliegt keiner
Steuerpflicht. Gewinne der LLP werden direkt an die Partner ausgeschüttet und unterliegen daher
der Einkommenssteuer des jeweiligen Partners. Wenn der Partner jedoch ein Unternehmen („Corporate Partner“) ist, werden die Gewinne der LLP zum üblichen Körperschaftsteuersatz besteuert.
Da die LLP die Vorteile der Haftungsbeschränkung mit denen der steuerlichen Transparenz und
Flexibilität einer Personengesellschaft verknüpft und nicht auf freie Berufe beschränkt ist, stellt sie
grundsätzlich die ideale Form für ausländische Investitionen dar. Jedoch ist die LLP von der Beantragung von Arbeitsgenehmigungen für ihre ausländischen Mitarbeiter derzeit noch ausgeschlossen. Solche können nur dann eingestellt werden, wenn eine Arbeitsgenehmigung arbeitgeberunabhängig vorliegt. Dennoch eignet sich die LLP als komplementäres Investment zur Errichtung einer
Sdn Bhd insbesondere dann, wenn ausländische natürliche Personen an ihr beteiligt sind. Aufgrund
der steuerlichen Transparenz der LLP können sich aus entsprechenden Konstellationen steuerliche
Vorteile ergeben.
Unternehmensgründung
Die gesetzliche Grundlage zur Gründung einer Firma bildet der ‘Malaysian Companies Act, 1965’.
Dieser soll Ende 2016 durch die neue ‚Companies Bill 2015‘ ersetzt werden.
Antrag und Dokumente
Der erste Schritt zur Gründung eines Unternehmens ist ein Antrag beim Firmenregister (Companies
Commission of Malaysia) mit Hilfe des Formulars 13 A zur Prüfung, Genehmigung und Reservierung des Namens (Kosten: RM 30,--). Da beispielsweise aus religiösen Gründen oder auf Basis
von Urheberrechten bestimmte Namen und Namensteile gemäß der ‘Gazette Notification No. 716’
vom 30. Januar 1987 (Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs) nicht verwendet werden
dürfen, ist eine Genehmigung erforderlich.
Werden nachfolgende Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Erteilung dieser
Namensgenehmigung eingereicht, muss ein neuer Antrag gestellt werden:



Gründungsurkunde (Memorandum of Association)
Unternehmensstatuten (Articles of Association)
Eidesstattliche Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften gemäß dem ‚Malaysian Company Act, 1965’ – Formular 6
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
20

Zustimmungserklärung der Personen, die als Direktoren (Board of Directors = Aufsichtsund Führungsgremium der Gesellschaft) ernannt werden sollen – Formular 48 A.
Nach Prüfung der Unterlagen stellt das Firmenregister die Registrierungsurkunde aus. Die Dauer
des Registrierungsverfahrens beträgt im Normalfall nicht mehr als zwei Monate. Die dabei anfallenden Gebühren sind in der ‚Companies Order (Amendment of Schedules), 1993’ angeführt. Im Wesentlichen hängen sie von der Höhe des genehmigten Aktienkapitals ab und belaufen sich zwischen RM 1.000 und RM 70.000.
Anforderungen an ein Unternehmen in Malaysia
Das Unternehmen muss einen registrierten Sitz in Malaysia haben. Dort sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen (festgelegt im Companies Act, 1965) aufzubewahren. Jedes Unternehmen
muss einen Prokuristen (company secretary: zuständig für die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrensund Formvorschriften) und mindestens zwei Direktoren (Members of the Board of Directors) bestellen, deren Hauptwohnsitz in Malaysia ist. Zudem muss ein in Malaysia zugelassener Abschlussprüfer bestellt werden. Eine ordnungsgemäß geprüfte Aufstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aus
der Tätigkeit in Malaysia ist nach der Jahreshaupt-versammlung, die innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden sollte, vorzulegen.
Registrierung ausländischer Niederlassungen
Eine ausländische Gesellschaft, die in Malaysia eine Niederlassung (branch of a company) eröffnen will, muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Einrichtung
einer Niederlassung bei der Companies Commission of Malaysia die Registrierung beantragen.
Wie bei der Gründung einer malaysischen Gesellschaft gilt auch hier, dass bestimmte Namen und
Namensteile nicht verwendet werden dürfen und deshalb eine Genehmigung erforderlich ist.
Wird der Antrag angenommen, müssen folgende Dokumente beim Firmenregister eingereicht werden:



Beglaubigte Kopie der ausländischen Gründungsurkunde oder ein Ersatzdokument
Beglaubigte Kopie der Firmensatzung oder ein Ersatzdokument
Liste der Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft und gesellschaftsrechtlich relevante Angaben zu den jeweiligen Personen
 Im Falle von lokalen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitgliedern: Angaben zu deren Rechten und Pflichten
 Ernennungsurkunde oder Vollmacht von einem oder mehreren in Malaysia lebenden
Vertretern, die berechtigt sind, offizielle und gerichtliche Schriftstücke für das Unternehmen entgegenzunehmen
 Eidesstattliche Erklärung des Vertreters des Unternehmens
Der Vertreter des Unternehmens ist für die Ausführung aller Aktivitäten des Unternehmens, die im
Zusammenhang mit dem ‘Companies Act, 1965’ stehen, verantwortlich. Jegliche Änderung oben
genannter Punkte, der Unternehmensbezeichnung oder des genehmigten Aktienkapitals muss dem
Firmenregister mitgeteilt werden.
Innerhalb eines Monats nach der Jahreshauptversammlung muss ein Exemplar des Jahresberichtes eingereicht werden. Ein Exemplar der Bilanz des Hauptsitzes und eine ordnungsgemäß geprüfte Aufstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aus der Tätigkeit in Malaysia sind innerhalb von zwei
Monaten nach der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
Repräsentanz
Eine Repräsentanz (‘Representative Office’) kann nur für eine Reihe exakt definierter Geschäftstätigkeiten im Produktions-, Handels- und Bankensektor etabliert werden. Die Aufgaben können unter
anderem in der Ausarbeitung von Marktstudien, der Kontaktaufnahme mit Kunden und der Vorbereitung von Geschäften bestehen. Einer Repräsentanz ist es aber untersagt, in eigenem Namen
Geschäfte zu betreiben oder Verträge abzuschließen. Diese müssen von der Muttergesellschaft
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
21
durchgeführt werden. Aufgrund fehlender Umsätze fällt bei einer Repräsentanz keine Körperschaftsteuer (corporate tax) an. Gesetzt den Fall, dass Büroräumlichkeiten erworben werden, fällt
bei Verkauf eine ‘Property Gains Tax’ an. Die Arbeitnehmer einer Repräsentanz unterliegen i.d.R.
der Einkommensteuer in Malaysia.
Der Antrag zur Errichtung und Registrierung einer Repräsentanz ist bei der Malaysian Investment
Development Authority (MIDA) einzureichen. Eine Ausnahme stellen Repräsentanzen von Banken
dar, für welche die Zuständigkeit bei der malaysischen Zentralbank Bank Negara Malaysia liegt.
Darüber hinaus entscheidet MIDA auf Basis der erforderlichen Qualifikationen, des Tätigkeitsbereiches und der Funktion der Repräsentanz über die Anzahl der zu gewährenden ausländischen
Arbeitskräfte. Grundsätzlich werden letztere aber nur in der Unternehmensführung und im technischen Bereich bewilligt.
Normalerweise beträgt die Zeitdauer bis zur Erteilung einer Genehmigung zwei Monate. Die Zulassung ist auf zwei Jahre beschränkt und kann immer wieder neu beantragt werden. Im Zuge des
Verfahrens fallen keine Gebühren an.
Eine Repräsentanz, deren Geschäftstätigkeit sich neben Malaysia auch auf andere Länder der Region erstreckt, wird häufig auch als Regionalbüro (‘Regional Office’) bezeichnet. Es gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für Repräsentanzen.
Grunderwerb durch Ausländer
Ausländische Käufer müssen vor dem Kauf von Immobilien in Malaysia eine Genehmigung vom
Foreign Investment Committee und der State Authority einholen.
Der private Erwerb von Grund und Boden durch Ausländer ist nur für Objekte ab einem Wert von
RM 1.000.000 (ca. EUR 230.000) gestattet.
Billigere Objekte dürfen nur von Malaysiern erworben werden. Des Weiteren dürfen sie keine
Wohneinheiten erwerben, welche unter die Kategorie „low and medium cost“ fallen, keine Liegenschaften, welche auf malaiischem Bauland gebaut wurden und keine Liegenschaften, welche den
Bumiputras vorbehalten sind.
Der Kauf von Immobilien für industrielle Nutzung (Produktion oder Lager) ist für Firmen des Produktionssektors möglich, auch wenn eine 100%ige Auslandskapitalbeteiligung besteht. Die Restriktionen, die es in diesem Bereich gab, wurden mit der Liberalisierung der Eigenkapitalvorschriften
beseitigt.
Ausländische Unternehmen, die Einzelhandel betreiben und entsprechende Gebäude errichten
wollen, müssen dies in sog. „Commercial Zones“ tun.
Investitionen und Joint Ventures
Auslandskapital ist gegen Verstaatlichung und politische Gefahren verfassungsmäßig geschützt.
Investitionsschutzabkommen bestehen mit einer Vielzahl von Ländern, u.a. auch mit Deutschland.
Im Rahmen der Investitionsgesetze ist große Flexibilität für Individualentscheidungen seitens der
malaysischen Behörden gegeben. Ein wesentliches Moment stellt dabei die Bedeutung der geplanten Investition für die malaysische Wirtschaft sowie das künftige Exportpotenzial dar.
Steuerbestimmungen
Die Einkommenssteuer beträgt in Malaysia stufenweise 0-25%.
Daneben existieren Grundstücksgewinn-, Verkaufs-, Service-, Quellen- ('Withholding Tax') und
Körperschaftsteuer. Letztere beträgt derzeit 25 %. Die Verkaufs- als auch die Servicesteuer ist mit
April 2015 durch die „Goods and Services Tax/GST“ (Mehrwertsteuer) ersetzt worden. Malaysia hat
zahlreiche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, u.a. auch mit
Deutschland.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
22
Ausländische Kontraktoren unterliegen einer Quellensteuer von 10% der Einnahmen, welche vom
Auftraggeber (auch öffentlichen Stellen) vor Überweisung der Kontraktsumme einzubehalten und
abzuführen ist.
Die genaue Steuerschuld wird später festgestellt und mit der bereits bezahlten Steuer gegenverrechnet. Um Ausnahmegenehmigungen sollte vor Vertragsabschluss angesucht werden.
Ausländische Personen werden steuermäßig als "resident" und damit als voll steuerpflichtig eingestuft, wenn sie pro Kalenderjahr 182 Tage in Malaysia verbringen bzw. wenn sie sich während vier
Jahren jeweils neunzig Tage/Jahr in Malaysia aufhielten.
Montagearbeiter sind bei einem Aufenthalt bis zu 60 Tagen von der Einkommensteuer befreit. Bei
längerem Aufenthalt kommt der Steuersatz für 'non resident individuals' (25%) zur Anwendung. Auf
Grund des mit Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens wird die in Deutschland
bezahlte Einkommensteuer jedoch angerechnet.
Patent-, Marken- und Musterrecht
Rechtsgrundlage ist der ‚Patent Act, 1983’, der in den Jahren 1995 und 2000 grundlegend novelliert
wurde. So wurde u.a. die Schutzdauer verlängert und das Verfahren beschleunigt.
Patent- und Markenrecht
Starke Anlehnung an die in England geltenden Rechtsbestimmungen. Eigenes Register beim Ministry of Domestic Trade, Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO). Malaysia ist im
November 1990 dem Berner Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums beigetreten
und ist Signatar der Pariser Konvention sowie des TRIPS. Die Anpassung der einschlägigen Gesetze wurde bereits durchgeführt. Des Weiteren wurden Maßnahmen ergriffen, um die jeweiligen
Verfahren zu beschleunigen.
Urheberrecht
Das Urheberrecht entsteht bereits mit der Schaffung des Werkes, eine eigene Registrierung oder
Anmeldung ist nicht erforderlich.
Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk kann es sich sowohl um eine literarische, musikalische oder künstlerische Arbeit handeln, als auch um einen Film, eine Musikaufnahme, eine Fernsehaufnahme, Computersoftware oder dergleichen.
Das Werk ist für die Lebenszeit des Autors und darüber hinaus für den Zeitraum von 50 Jahren
geschützt.
Das Urheberrecht wird durch jede unautorisierte Reproduktion des Werks verletzt. Auch der Import,
die Verbreitung von Kopien, das Anbieten von Raubkopien sowie deren Besitz stehen unter Strafandrohung.
Die malaysische Regierung hat in jüngster Zeit verstärkt Maßnahmen ergriffen, um die einschlägigen Gesetze auch wirkungsvoll durchzusetzen. Derzeit hat man vor allem illegale Herstellung und
Verkauf von gefälschten optischen Medienträgern im Visier; in diesem Bereich erging im Jahr 2000
ein spezielles Gesetz (Optical Disc Act 2000). Im gesamten südostasiatischen Raum stellen Raubkopien von CDs, DVDs, VCDs und Software oft einen erheblichen Wirtschaftsfaktor dar. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Maßnahmen Malaysias zur Eindämmung dieser gesetzwidrigen Praxis
sehr zu begrüßen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
23
Lizenzvergabe
Know-how- und Lizenzverträge müssen beim Ministry of International Trade and Industry (MITI)
registriert werden. Lizenzgebühren unterliegen einer 10%-igen Quellensteuer.
Rechtliche Aspekte
Die Ausgestaltung eines Lizenzvertrages obliegt den Parteien. Das Ministry of International Trade
and Industry (MITI), das auch für die Genehmigung der Verträge zuständig ist, hat jedoch im Sinne
einer typologischen Betrachtung gewisse Vertragstypen festgelegt:






Joint Venture Vertrag
Vertrag bezüglich Bereitstellung technischer Unterstützung und Know-how gegen Bezahlung von Gebühren
Lizenzvertrag, in dem der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegen Gebühr das Recht
einräumt, Patente, Marken, Geschmacksmuster etc. für dessen Produktion zu verwenden
Patent- und Markenvertrag, in dem eine Vertragspartei der anderen das Recht einräumt, Patente bzw. Marken zu benützen
Turnkey Vertrag
Management Vertrag
Das Ministerium sieht alle diese Vertragstypen, deren Elemente sich auch überschneiden können,
unter den Gesichtspunkten des Technologietransfers und der Stärkung der wissensbasierten Industrien und steht diesen ausgesprochen positiv gegenüber.
Die Richtlinien des Ministeriums sind bisweilen sehr strikt gehalten. Werden diese nicht eingehalten, kann es daher mitunter zu wesentlichen Verzögerungen der Genehmigung kommen.
Steuerliche Aspekte
Die Einnahmen ausländischer Unternehmen aus Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer
von 10%. Diese ist vom Lizenznehmer einzubehalten und abzuführen. Bezüglich natürlicher Personen und deren Einkünften aus Tantiemen gilt dasselbe.
Ein Antrag auf Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist beim Ministry
of Finance zu stellen.
Gestaltung von Lizenzverträgen
In Verträgen zwischen malaysischen Firmen bzw. Joint Ventures mit ausländischen Unternehmen
soll die Geltung malaysischen Rechts vereinbart werden. Eventuelle Schlichtungsverfahren müssen
in Malaysia abgewickelt werden, und zwar entweder gemäß dem malaysischen Schlichtungsgesetz
von 1952 (in der überarbeiteten Fassung von 1972) oder den Schlichtungsbestimmungen der
Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL). Das Schlichtungsverfahren findet vor dem Asian-African Legal Consultative Organization (AALCO) in dessen
regionaler Schlichtungsstelle in Kuala Lumpur statt.
Eigentum und Forderungen
Eigentumssicherung
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die „Retention of Title Clause“/Eigentumsvorbehalt die effektivste Möglichkeit ist, sein Eigentum zu sichern - sowohl in Zusammenhang mit Zahlungsverzögerungen als auch der Insolvenz des Käufers.
Der bloße Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf der Rechnung ist nicht ausreichend. In Malaysia wird der Vermerk eines Eigentumsvorbehalts auf Rechnungen ausländischer Lieferanten
grundsätzlich als wirkungslos behandelt. Gleiches gilt für Eigentumsvorbehaltsklauseln auf der Auf-
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
24
tragsbestätigung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Eigentumsvorbehaltsklausel ist spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich zu vereinbaren.
Es ist empfehlenswert, den Eigentumsvorbehalt schriftlich in die Vertragsbestimmungen aufzunehmen. Die Waren, welche von dieser Regelung betroffen sind, müssen genau spezifiziert und gekennzeichnet werden.
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte auf Rechnungen ausländischer Lieferanten sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirkungslos. Gemäß malaysischem Recht kann ein Eigentumsvorbehalt
aber ausdrücklich schriftlich vereinbart werden, zu achten ist auf die genaue Spezifikation der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
Wirkungsvolle Sicherungsinstrumente sind jedoch nur Bankgarantie (payment guarantee) oder Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung (deferred payment letter of credit).
Forderungseintreibung
Es empfiehlt sich, in allen Forderungsangelegenheiten die Deutsch-Malaysische Industrie- und
Handelskammer zu konsultieren. Dieses kann – bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden –
durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Schuldner versuchen, diesen zur Zahlung der Außenstände zu bewegen.
Zum Zwecke der Betreibung eines Inkassofalles kann von der Deutsch-Malaysischen Industrie- und
Handelskammer ein englischsprachiger Rechtsanwalt genannt werden. Im ersten Schritt wird eine
Zahlungsaufforderung ("Letter of Demand") an den Schuldner geschickt. Bleibt diese unbeantwortet, folgt nach 14 Tagen eine schriftliche Mahnung. Dabei fallen Anwaltskosten in Höhe von rund
RM 500 an. Ab dann kommt es zur Anhängigmachung des Falles bei Gericht, entweder in Form
einer Klage auf Zahlung oder gleich durch Einleitung eines Insolvenzverfahren. Bereits sieben Tage
nach Mahnung kann eine Gerichtsvorladung erfolgen.
Falls der Schuldner keine rechtlichen Gegenschritte unternimmt und keine Gegenforderung geltend
macht, belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für den Kläger in diesem (ausnahmsweise)
kurzfristigen Verfahren auf ca. RM 3.500 bis RM 4.000.
In der Praxis wird die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen nur bei hohen Außenständen
und größeren Schuldnerfirmen gewählt. Die Prozessführung verläuft meist äußerst schleppend,
sodass sie nur bei Streitwerten über RM 40.000 in Erwägung gezogen werden sollte. Der Ausgang
der Verfahren ist zudem oft unsicher.
Wechsel- und Scheckrecht
Starke Anlehnung an die im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsbestimmungen. Wechsel bieten geringe Sicherheit.
Insolvenzrecht
Neben dem Konkurs kennt das malaysische Recht auch das Instrument einer Umschuldung. Im
Rahmen des Konkurses werden Forderungen der öffentlichen Hand sowie gewisse bevorrechtete
Forderungen zuerst befriedigt, alle anderen Gläubiger werden gleich behandelt.
Vertretungsvergabe
In Malaysia existiert keine spezielle Gesetzgebung, die das Verhältnis zwischen Handelsvertreter
und vertretener Firma regelt. Im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen besteht vollkommene
Vertragsfreiheit. Alleinige Grundlage für das Vertreterverhältnis ist der Vertretungsvertrag, der je-
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
25
weils den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen ist, jedenfalls aber folgende Punkte regeln
sollte: Vertragsdauer, Kündigungszeit, Gebietsabgrenzung, Konkurrenzklausel, Provisionshöhe,
Schiedsklausel.
Arten von Vertretern
Der Handelsvertreter ist auch in Malaysia ein selbständiger Unternehmer, der Geschäfte im Namen
von und auf Rechnung des Geschäftsherrn anbahnt und vermittelt. Sofern er dazu berechtigt ist,
kann er auch unmittelbar die entsprechenden Kaufverträge abschließen. In Malaysia finden auf den
Handelsvertreter u.a. folgende Bezeichnungen Anwendung: „commercial agent“, „manufacturer’s
agent“, „general agent“ oder „commission agent“.
Eine klare Abgrenzung unterschiedlicher Aufgabenbereiche ist aufgrund dieser Bezeichnungen
jedoch nicht möglich. In der Praxis wird der Handelsvertreter daher auch allgemein nur als „agent“
bezeichnet.
Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Vertragshändler („distributor“, „authorized dealer“,
„importer“), der entweder auf ausschließlicher („sole“ oder „exclusive“) oder nicht exklusiver Basis
in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung Waren von einem Unternehmen kauft und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Auch Vertragshändler werden in der Praxis
häufig als 'Vertreter' bezeichnet. In der Tat trifft eine Reihe von grundsätzlichen Überlegungen in
Zusammenhang mit der Vertretungsvergabe auch auf Vertragshändler zu.
Vertretungsvertrag
In Malaysia besteht kein eigenes Handelsvertreterrecht. Es kommen die allgemeinen Vorschriften über das Vertreterrecht (Law of Agency in Sect. 135-191 Contracts Act) zur Anwendung. Daneben gelten die Bestimmungen des allgemeinen Vertragsrechtes (Contracts Act 1950) sowie die
Grundsätze des britischen internationalen Vertragsrechtes.
Es besteht für die Abfassung des Vertretungsvertrages vollkommene Vertragsfreiheit. Ein inhaltlich und sprachlich klar und einfach abgefasster Vertrag erleichtert die Durchsetzung der darauf
beruhenden Ansprüche. Dabei sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die Stellung und Befugnisse des Handelsvertreters (bzw. Vertragshändlers) und auch die Bedingungen zur allfälligen Beendigung des Vertretungsverhältnisses im Vertrag klar und detailliert geregelt werden. Es ist daher
empfehlenswert, den Vertretungsvertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt auf seine
Durchsetzbarkeit und die Zweckmäßigkeit der einzelnen Klauseln im malaysischen Umfeld überprüfen zu lassen.
Arbeits- & Sozialrecht
Die Bestimmungen der Arbeitsgesetze in Malaysia legen nur Mindestnormen fest, die die Rechte
und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren. Die meisten Bestimmungen sind sehr
rudimentär. Betriebliche Sozialleistungen werden von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt.
Mit der Mindestlohnverordnung (Minimum Wage Order) von 2012 hat Malaysia erstmals einen Mindestlohn eingeführt. Ab 2013 wurde jeder Arbeitgeber mit mehr als fünf Angestellten verpflichtet,
ein Monatsgehalt von mindestens RM 900 zu bezahlen. In Sabah und Sarawak sowie auf Labuan
wurde der monatliche Mindestlohn auf RM 800 festgelegt. Arbeitgeber mit bis zu fünf Angestellten
sind ebenfalls an die neuen Lohnvorgaben gebunden, allerdings mussten diese die Löhne erst ab
Juli 2013 anheben. Ab 1.7.2016 wird der Mindestlohn auf RM 1.000 bzw. RM 920 in Sabah, Sarawak und Labuan angehoben.
Eine Ausnahme von der Mindestlohnvorschrift gilt lediglich in der Probezeit des Arbeitnehmers. In
diesen Fällen darf der Lohn für die Dauer von maximal sechs Monaten auf bis zu 70% des gesetzlichen Mindestlohns gesenkt werden.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
26
Aufenthaltserlaubnis
Alle Einreisenden müssen einen internationalen Reisepass bzw. ein demselben gleichgestelltes
Dokument besitzen, welches noch mindestens sechs Monate ab Einreisedatum gültig ist. Aufgrund
des Visa-Abkommens zwischen Deutschland und Malaysia ist für Inhaber deutscher Reisepässe
(auch Dienstpässe) für touristische-, Privat- und auch Geschäftsbesuche bis zu drei Monaten kein
Visum erforderlich. Die Einreise berechtigt zum Aufenthalt, nicht aber zur Ausübung irgendeiner
Beschäftigung, auch nicht zur reinen Überwachung einer Fabrikseinrichtung oder Anlageerrichtung.
Bei kurzfristigen beruflichen Aufenthalten in Malaysia (bis zu einem Jahr), muss der Antrag auf
Sichtvermerk vor Ankunft im Lande gestellt werden. Dies betrifft vor allem auch Montagearbeiten,
Überwachung der Montage und Trainingsaufenthalte. Ein Sponsor ist notwendig.
Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis muss vor dem Eintreffen in Malaysia erteilt werden. Beantragt wird sie vom
malaysischen Arbeitgeber.
Zur Verbesserung des Investitionsklimas sowie als Anreiz für verstärkten Technologietransfer hat
die malaysische Regierung die Richtlinien für die Entsendung ausländischer Mitarbeiter nach Malaysia im Produktionssektor weitestgehend liberalisiert. Je nach Art und Größe der Investition wird
die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gefördert.
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen
Nach dem ‘Employees’ Social Security Act, 1969’ müssen Arbeitnehmer, deren Löhne RM 3000 im
Monat nicht übersteigen, nach den beiden Programmen der Sozialversicherungsorganisation
SOCSO versichert werden:
Der Beitrag zum Betriebsunfallsversicherungsprogramm ist vom Arbeitgeber allein zu tragen
und beträgt ca. 1,25% des Einkommens des Arbeitnehmers.
Der Beitrag zum Invaliditätsrentenprogramm beträgt 1% des Einkommens des Arbeitnehmers
und ist zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bezahlen.
Die Pensionsversicherung ist in Malaysia durch den ‘Employees Provident Fund Act, 1991’ folgendermaßen geregelt:
Bis zu einem Alter von 60 Jahren sind vom Arbeitgeber 13% und vom Arbeitnehmer
11% des Monatslohnes einzuzahlen. Bei Monatslöhnen über RM 5.000 reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag auf 12 %.
Bei Erreichen des Pensionsalters von 60 Jahren werden die gesamten einbezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung an den Arbeitnehmer voll ausbezahlt. Ausgenommen von dieser Regelung sind
ausländische Beschäftigte und Hausangestellte, diese können aber freiwillig Einzahlungen leisten.
Es gibt kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland.
Bestimmungen für Montagearbeiten
Monteure/Supervisors benötigen Professional Visit Passes, die vom Kunden beantragt werden.
(siehe www.mida.gov.my / unter Invest in Malaysia > General Guidelines & Facilities > Immigration
Procedures > Passes Requirements). Mit diesen können dann bis zu zwölf Monate Montagearbeiten durchgeführt werden bzw. der Supervisor die Montagearbeiten überwachen.
Steuerlich unterliegen sie einer Quellensteuer (Withholding Tax).
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
27
Prozessrecht
Jedes Gerichtsverfahren ist kostspielig und langwierig, weshalb eine Prozessführung nur in jenen
Fällen ratsam ist, wo keine Vergleichsmöglichkeit besteht und es sich um höhere Summen handelt.
Urteile ausländischer Gerichte sind nicht durchsetzbar, werden aber gegebenenfalls als Beweis
anerkannt.
Schiedsgerichtsbarkeit
Malaysia hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Inländische Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere vor der Malaysian International Chamber of
Commerce and Industry stellen bei Streitigkeiten oft eine kostengünstige und rasche Alternative
zum ordentlichen Rechtsweg dar. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass ein inländischer
Schiedsspruch, im Gegensatz zum deutschen Recht, kein Hindernis für ein ordentliches Gerichtsverfahren darstellt.
Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden.
Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
"All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled
under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."
Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar.
Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel:
 die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
 es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law)
die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................
Detaillierte Auskünfte:
 ICC Deutschland, Internationale Handelskammer
Wilhelmstraße 43 G, Besuchereingang: Leipziger Straße 121, 10117 Berlin
T +49 (0)30 200 73 63 00
F +49 (0)30 200 73 63 69
E [email protected]
W http://www.iccgermany.de
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
28
Bayerisches Außenwirtschaftsangebot
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der
Wirtschaft – insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern
ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen
Tipp!

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperations- und Markterschließungsprojekte
Das Förderprojekt „Export Bavaria 3.0. –
Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-StufenKonzept:

Exportinitiative des Bundes

Einstieg in den Export

Veranstaltungen

Go International

Bayern - Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Finanzierungshilfen
1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens
2. Erstellung eines individuellen Internationalisierungsplans
3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans.
Weitere Infos unter
www.go-international.de
Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische
Förderprojekte finden Sie unter
www.auwi-bayern.de/foerderung
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
30
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN
Sowohl bei der Vorbereitung für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht
Ihnen die Deutsche Repräsentanz in Malaysia mit ihrem Service zur Verfügung.
Angenehmste Reisezeit, Kleidung
Praktisch keine Jahreszeiten (tropisches Klima). Leichte Baumwollkleidung; Krawatte und Sakko
oder Anzug bei Geschäftsbesuchen; akzeptiert sind aber auch: dunkle Hose, weißes oder einfarbiges Hemd mit langen Armen und Krawatte. In Gebäuden immer Klimaanlage, meist auf sehr kalt
eingestellt. Fahrten in das Landesinnere sind von Dezember bis März wegen Regenzeit nicht empfehlenswert.
Einreisebestimmungen
Visafreiheit bei Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten für Geschäftsreisende und Touristen aus
Deutschland. Monteure benötigen ein Arbeitsvisum. Aufenthaltsüberschreitungen werden streng
geahndet. Bei Einreise in den Bundesstaat Sarawak wird ein separates Visum erteilt, welches in
der Regel 30 Tage gültig ist.
Deutsche, die ein Arbeitsverhältnis eingehen wollen, haben sich den lokalen Vorschriften zu unterwerfen und benötigen eine nur schwer erhältliche Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, die vor der
Einreise bei der Malaysischen Botschaft im Wohnortland beantragt werden muss. Seit dem Ende
der Straffreiheitsfrist am 28. Februar 2005 gehen die malaysischen Einwanderungsbehörden rigoros gegen Personen vor, die illegal in Malaysia arbeiten bzw. deren Aufenthaltsstatus ungeklärt ist.
Auf gültige Aufenthalts- und Arbeitspapiere ist daher besonders zu achten. Bei Unklarheiten sollte
vorab die örtlich zuständige "Immigration" kontaktiert werden.
(Quelle: Auswärtiges Amt)
Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus verseuchten Gebieten notwendig, über Gelbfieber, wenn die Einreise aus Afrika oder Südamerika erfolgt. Bitte verifizieren Sie die
Notwendigkeit der hier angeführten Impfungen vor Ihrer Abreise bei Ihrem Hausarzt etc.
Medizinische Hinweise
Der Gesundheitsdienst empfiehlt einen Impfschutz gegen Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis und
Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt ab vier Wochen oder bei besonderer Exposition (z.B. Laufen,
Joggen, Jagd, ländliche Gebiete) auch gegen Hepatitis B, Typhus, Tollwut und Japanische Encephalitis. Nur bei Einreise aus Gelbfieberendemiegebieten muss eine Gelbfieberimpfung nachwiesen werden. Ein Impfzeugnis über Typhus- und Choleraimpfung ist bei Einreise aus verseuchten
Gebieten notwendig.
Eine Malariainfektion ist ganzjährig in einigen Landesteilen und abhängig von den Regenzeiten mit
unterschiedlichem Risiko möglich, Plasmodium falciparum (65 %) kommt häufiger vor als Plasmodium vivax (35 %). Ein hohes Risiko besteht auf Borneo (Sabah einschließlich Küstenregion), an
der Grenze zu Kalimantan (fast ausschließlich P. vivax) ist das Risiko geringer. Im Landesinneren
der malaiischen Halbinsel sinkt das Risiko weiter, Küstenregionen, Städte und das Gebiet um Kuala Lumpur gelten als malariafrei.
Dengue-Fieber wird durch den Stich hauptsächlich tagaktiver, infizierter Mücken übertragen. Eine
Impfung oder Chemoprophylaxe ist nicht möglich. Konsequente Barrieremaßnahmen (Schutz vor
Mückenstichen, s.u.) sind die einzig möglichen Schutzmaßnahmen. Während und nach der Regenzeit steigen die Fälle von Dengue-Fieber deutlich an.
Aufgrund der mückengebundenen Infektionsrisiken wird allen Reisenden empfohlen,
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
31


körperbedeckende Kleidung zu tragen (lange Hosen, lange Hemden),
tagsüber (Dengue!) und in den Abendstunden sowie nachts (Malaria!) Insektenschutzmittel
auf alle freien Körperstellen wiederholt aufzutragen
 ggf. unter einem Moskitonetz zu schlafen.
Teile Malaysias sind immer wieder vom so genannten "Haze" betroffen. Beim "Haze" handelt es
sich um periodisch auftretende, Smog-ähnliche Luftverunreinigungen, die durch Brandrodung und
Schwelbrände in Malaysia und Indonesien verursacht werden. Je nach Wetterlage können die
Schadstoffwerte, die seit neuestem von malaysischen Stellen veröffentlicht werden, täglich und von
Ort zu Ort schwanken. Es wird daher empfohlen, sich regelmäßig aus der lokalen Presse über die
aktuelle Belastung am Aufenthaltsort zu informieren. Soweit dort stark erhöhte Schadstoffkonzentrationen vorliegen, können Reizungen der Augen und der Atemwegsorgane auftreten. Insbesondere Herz- und/oder Lungenkranke sowie Alte und Kleinkinder sind stärker gefährdet, aber auch gesunde Erwachsene sollten dann eine körperliche Betätigung im Freien vermeiden und weitere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Menschen mit den genannten oder anderen einschlägigen gesundheitlichen Problemen (Asthmatiker, Allergiker, u.a.) sollten vor Reisen in eventuell betroffene Gebiete
einen Arzt konsultieren.
HIV/AIDS: HIV/AIDS ist in Malaysia bisher weniger weit verbreitet als in manchen anderen Staaten
Südostasiens, die Anzahl der Neuinfektionen steigt aber an, Durchseuchung in den bekannten Risikogruppen, hier insbesondere im Drogenmilieu.
Durchfallerkrankungen/Cholera: Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene
lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden.
Allgemein befriedigender Gesundheitsdienst mit im Ausland ausgebildeten Fachärzten. An der
Westküste der malaiischen Halbinsel findet man weitgehend gute hygienische Verhältnisse vor.
Westliche Arzneimittel, auch viele deutsche Präparate, sind in städtischen Gebieten erhältlich. Das
Leitungswasser in Kuala Lumpur ist genießbar, Abkochen wird jedoch empfohlen. Im Landesinnern
sind Fälle von Typhus, Malaria, Cholera und Denguefieber aufgetreten.
(Quelle: Auswärtiges Amt)
Dos & Don’ts
 Die Bevölkerung Malaysias ist sehr heterogen – durch Religion und Kultur bedingte Unterschiede der einzelnen Ethnien (Malaien/Moslems, Chinesen, Inder) sind zu beachten.
 Die Religion spielt besonders bei Moslems eine sehr wesentliche Rolle auch im Alltagsleben, die religiösen Vorschriften werden strikt eingehalten (z.B. kein Schweinefleisch, kein
Alkohol, Ramadan, Freitagsgebet) und deren Respekt wird auch von anderen erwartet (z.B.
dezente Kleidung bei Frauen).
 Das Glücksspiel (auch Wetten) ist im Islam verboten, bei den Chinesen hingegen eine äußerst beliebte Freizeitbeschäftigung.
 Der Zeitfaktor spielt eine geringere Rolle als in Europa, Malaysier werden vor einer wichtigen Entscheidung das Für und Wider lange abwägen.
 Alter und Erfahrung spielen in Malaysia eine viel größere Rolle als Hochschuldiplome.
 Überreichen Sie nichts mit der linken (der unreinen) Hand. Visitenkarten werden am besten
mit beiden Händen übergeben.
 Sollte bei Einladungen als Bekleidungshinweis „Batik“ angeführt sein, handelt es sich dabei
um langärmelige gemusterte Batik-Hemden, die für Herren in Malaysia als offizielles Kleidungsstück gelten und einem dunklen Anzug mit Krawatte entsprechen.
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
32
 Ausgeprägt ist auch das Markenbewusstsein, das Vorzeigen von Statussymbolen ist üblich.
Zollvorschriften
Reisegepäck: Dinge des persönlichen Bedarfs +eine Stange Zigaretten + ein Liter Alkohol zollfrei.
TODESSTRAFE auf illegalen Besitz von FEUERWAFFEN und DROGEN!
Devisenvorschriften
Malaysische Ringgit dürfen lediglich bis zu einer Höchstgrenze von RM 1.000,- genehmigungsfrei
ein- bzw. ausgeführt werden. Fremdwährungen unterliegen bei der Ein- und Ausfuhr keinerlei Beschränkungen, es besteht jedoch Deklarationspflicht. Die Ein- und Ausfuhr von Beträgen über RM
1.000,- bzw. die Ausfuhr von Fremdwährungsbeträgen, die über den bei der Einfuhr deklarierten
Summen liegen, bedürfen der Genehmigung der malaysischen Zentralbank.
Reisedevisen
EUR oder USD, alle gängigen Kreditkarten werden in Hotels, Restaurants und Geschäften akzeptiert, Reiseschecks werden von Banken und Wechselstuben eingelöst und häufig (aber nicht immer) auch in Hotels und Geschäften als Zahlungsmittel akzeptiert. Achtung vor Kreditkartenbetrug!
Flug-, Zug-, Straßen- und Schiffsverbindungen
Die internationalen Flugplätze in Kuala Lumpur, Kota Kinabalu und Pinang werden von einer Reihe
von Fluggesellschaften angeflogen. Bedeutende Schiffshäfen sind Port Klang, Kuantan, PinangButterworth und Johor Bahru. Internationaler Expresszug und Autostraße Bangkok-Pinang-Kuala
Lumpur-Singapur.
Vom Kuala Lumpur International Airport (KLIA) ins Stadtzentrum mit Limousine (Taxi-Coupons
müssen am Airport Limousine Schalter in der Ankunftshalle gekauft werden), Preis je nach Fahrzeugklasse - Budget oder Premier - zwischen RM 67,- und RM 120,-, Fahrtdauer ca. 50 bis 70 Minuten. Ein Nachtzuschlag wird zwischen 24.00 und 6.00 Uhr verrechnet.
Es verkehrt eine Express-Bahnverbindung (ERL) im 15-Minuten-Takt (bzw. 20-Minuten-Takt außerhalb der Stoßzeit) zwischen KL Sentral (Hauptbahnhof Stadtmitte) und KLIA (Internationaler
Flughafen), Fahrtdauer ca. 28 Minuten, Check-in bereits am KL Sentral möglich.
Notruf
Rettung und Polizei: 999
Geschäftszeiten
Banken
Behörden
Einkaufszentren
Mo – Fr 09:30 – 16:00 Uhr
Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr, leicht unterschiedlich
täglich (auch sonntags) 10:00 – 22:00 Uhr
Maße und Gewichte
Metrisch, UK (imperial) Maße werden weiterhin im Alltag oft verwendet
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
33
Strom
220 V, 50 Hz Wechselstrom, eigene malaysische 3-Pol-Stecker
Trinkgeld
In Hotels und Restaurants, auch in Friseursalons werden 10% Service Charge in der Rechnung
inkludiert. Personal im Dienstleistungssektor erwartet prinzipiell kein Trinkgeld, es wird aber – wenn
auf Grund besonders guten Services gegeben - gerne genommen.
Post- und Telefongebühren
Briefmarke für Postkarte nach Europa RM 0,50, Luftpostbriefe (20 g) RM 2,00, plus RM 0,80 für alle
weiteren 10 g
Deutsche Mobiltelefone können in Malaysia verwendet werden. Telefonwertkarten sind z.B. in
7/11-Shops erhältlich.
Selbstwählverkehr: Vorwahl 00 + Ländercode
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag
ca. RM 600 pro Tag, d.s. ca. EUR 140
Zeitverschiebung
MEZ +7 Stunden, MESZ +6 Stunden
Lokale Verkehrsmittel
Das Taxi stellt das einzige für Geschäftsbesuche taugliche Straßenverkehrsmittel dar und ist zudem sehr preisgünstig. „Budget Taxis“ kosten RM 3 für den ersten Kilometer plus RM 0,25/ 200 m;
1Malaysia oder TEKS1M Taxis hingegen verrechnen RM 4 für den ersten Kilometer plus RM
0,30/200 m, in Penang RM 4 plus RM 0,35/200 m. Die Preise Mietwagen sind ohne viele Formalitäten und vergleichsweise preisgünstig zu haben, gültiger internationaler Führerschein erforderlich
(Linksverkehr). Die Eisenbahnzüge verfügen über klimatisierte Waggons; ebenso existieren zahlreiche bequeme, klimatisierte Überlandbusse.
Kfz-Bestimmungen
Mietwägen können mit internationalem Führerschein gefahren werden. In Malaysia herrscht Linksverkehr. Bei längerem Aufenthalt (Entsendung länger als zwölf Monate) ist der Erwerb eines malaysischen Führerscheins erforderlich
ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE
zu Malaysia sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
Reiseapotheke bitte nicht vergessen!
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
34
WICHTIGE ADRESSEN
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
26th Floor Menara Tan & Tan
207, Jalan Tun Razak
50400 Kuala Lumpur
Malaysia
T +603-2170 9666
F +603-2161 9800
E [email protected]
W www.kuala-lumpur.diplo.de
Botschaft Malaysia
Klingelhöferstrasse 6
10785 Berlin
T (030) 88 57 49-0
F (030) 88 57 49 50
E [email protected]
Honorarkonsulat von Malaysia
Schlossstraße 23
82031 Grünwald
T
089 - 189367-0
F
089 – 18918936729
E
[email protected]
Die Adressen weiterer General- und Honorarkonsulate finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de.
Schweizerische Botschaft
Embassy of Switzerland
16 Pesiaran Madge
55000 Kuala Lumpur, Malaysia
T
+603-2148 0622
F
+603-2148 0935
E
[email protected]
W
www.eda.admin.ch/kualalumpur
Österreichische Botschaft
Austrian Embassy
Suite 10.01-02, Level 10, Wisma Goldhill
67, Jalan Raja Chulan
50200 Kuala Lumpur
T
+603-2057 8969
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
35
F +603-2381 7168
E
[email protected]
E
[email protected]
W
www.bmeia.gv.at
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Steuerberaterinnen und Steuerberater
Luther Corporate Services Sdn Bhd
Unit 17-2, Level 17, Wisma UOA II
No. 21, Jalan Pinang
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2166 0085
F
+603-2166 0087
E
[email protected]
W
www.luther-services.com
Kontaktperson: Philipp Kersting (Korrespondenz auf Deutsch möglich)
Guok Partnership
B-3A-3A, Gateway Kiaramas Corporate Suites
No. 1, Jalan Desa Kiara, Mont Kiara
50480 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-6419 0929
F
+603-6419 0828
E
[email protected]
Kontaktperson: Mr. Guok Ngek Seong
Deloitte Tax Services Sdn Bhd
Level 16, Menara LGB
1, Jalan Wan Kadir
Taman Tun Dr. Ismail
60000 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-7610 8888
F
+603-7726 8986
E
[email protected]
W
www.deloitte.com/my
Kontaktperson: Ms. Weina Ang
Shearn Delamore & Co
7th Floor, Wisma Hamzah-Kwong Hing
1, Leboh Ampang
50100 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2027 2727
F
+603-2078 5625
E
[email protected]
W
www.shearndelamore.com
YL Chee Global
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
36
12-2 Jalan PJU 8/5C, Perdana Business Centre
Damansara Perdana
47820 Petaling Jaya / Malaysia
T
+603-7729 2731
F
+603-7728 6025
E
[email protected]
Kontaktperson: Mr. Chee Yon Long
Lokale Reisebüros
RELIANCE SHIPPING & TRAVEL AGENCIES SDN BHD
Lot T079, 3rd Floor, Sungei Wang Plaza
Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur/ Malaysia
T
+603-2148 0055
F
+603-2143 3997
E
[email protected]
W
www.reliancetravel.com
BOUSTEAD TRAVEL SERVICES SDN BHD
13th Floor, Menara Boustead
69, Jalan Raja Chulan
50200 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2031 6001
F
+603-2072 7584
E
[email protected]
W
www.bousteadtravel.com
GOLDEN TOURWORLD TRAVEL (M) SDN BHD
72, Wisma GTT, Changkat Bukit Bintang
50250 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2118 7288
F
+603-2142 9882
E
[email protected]
W
www.gtt.com.my
Fluglinien
Austrian – GSA, Global Alliance Travel Services
T
+603-2148 8033
W
www.austrian.com
Malaysia Airlines
T
+603-7843 3000
W
www.malaysiaairlines.com
Singapore Airlines
T
+603-2618 6333
W
www.singaporeair.com
Emirates Airlines
T
+603-6207 4999
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
37
W
www.emirates.com
Quatar Airways
T
+603-2118 6100
W
www.qatarairways.com
KLM Royal Dutch Airlines
T
+603-7712 4555
W
www.klm.com
SAS Scandinavian Airlines
T
+603-2142 6044
W
www.flysas.com
Lufthansa
T
+603-2053 1898
W
www.lufthansa.com
Thai Airways
T
+603-2034 6999
W
www.thaiair.com
Air Asia
W
www.airasia.com
Dolmetschdienste
Malaysian National Institute of Translation
Wisma ITNM
No. 2, Jalan 2/27E
Wangsa Maju Section 10
53300 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-4149 7210
F
+603-4143 2939
E
[email protected], [email protected]
Hotels
RENAISSANCE KUALA LUMPUR HOTEL
Corner of Jalan Sultan Ismail and Jalan Ampang
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2162 2233
W
www.klrenaissance.com
TRADERS HOTEL
Kuala Lumpur City Centre
50088 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2332 9888
W
www.shangri-la.com/kualalumpur/traders/
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
38
MANDARIN ORIENTAL HOTEL
Kuala Lumpur City Centre
50088 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2179 8818
W
www.mandarinoriental.com/kualalumpur
SHANGRI-LA HOTEL
11, Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2032 2388
W
www.shangri-la.com/kualalumpur/shangrila/
SHERATON IMPERIAL HOTEL
Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2717 9900
W
www.sheraton.com/imperialkualalumpur
ROYALE CHULAN HOTEL
5, Jalan Conlay
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2688 9688
W
www.theroyalechulan.com
Ärzte
Prince Court Medical Center
39, Jalan Kia Peng
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2160 0000
W
www.princecourt.com
Gleneagles Hospital
No. 282 & 286, Jalan Ampang,
50450 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-4141 3000
W
http://gleneagleskl.com.my
Pantai Hospital Kuala Lumpur
8, Jalan Bukit Pantai
59100 Kuala Lumpur / Malaysia
T
+603-2296 0888
W
www.pantai.com.my
LINKS
Wichtige Ministerien
Link
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
39
Prime Minister´s Office
Ministry of Finance
Ministry of International Trade & Industry
Ministry of Transport
Ministry of Plantation Industries And Commodities
Ministry of Energy, Green Technology & Water
Ministry Of Science, Technology And Innovation
Ministry Of Agriculture And Agro-Based Industry
Ministry of Defence
Ministry of Works
Ministry of Health
Malaysia Government Portal
Wichtige öffentliche Behörden
Malaysia External Trade Development Corporation
Department of Statistics Malaysia
Royal Malaysian Customs Department
Construction Industry Development Board
Multimedia Super Corridor
Department Of Agriculture Malaysia
National Solid Waste Management Department
Economic Planning Unit
Malaysia Green Technology Corporation
Malaysian Industry-Government Group for High
Technology
Investitionsförderung
Malaysian Investment Development Authority
Invest KL
Invest Penang
Selangor State Development Corporation
Johor State Investment Centre
Finanzen
Asian Development Bank
Bank Negara Malaysia – Nationalbank
Kuala Lumpur Stock Exchange
Wirtschaftsverbände/Firmeninformationen
Federation of Malaysian Manufacturers
Malaysian International Chamber of Commerce &
Industry
The Associated Chinese Chambers of Commerce
& Industry
National Chamber of Commerce & Industry
EU-Malaysia Chamber of Commerce & Industry
Malaysia Palm Oil Board
Malaysian Timber Industry Board
Malaysian World Wide Web Pages – Firmenadressen
Tourismus/Informationen über Malaysia
Kuala Lumpur International Airport
Malaysian Tourism Promotion Board
Sonstige Informationen
Malaysian Laws online
www.pmo.gov.my
www.treasury.gov.my
www.miti.gov.my
www.mot.gov.my
www.kppk.gov.my
www.kettha.gov.my
www.mosti.gov.my
www.moa.gov.my
www.mod.gov.my
www.kkr.gov.my
www.moh.gov.my
www.malaysia.gov.my
Link
www.matrade.gov.my
www.statistics.gov.my
www.customs.gov.my/index.php/en
www.cidb.gov.my
www.mscmalaysia.my
www.doa.gov.my
www.kpkt.gov.my/jpspn_en
www.epu.gov.my
www.greentechmalaysia.my
www.might.org.my
Link
www.mida.gov.my
www.investkl.gov.my
www.investpenang.gov.my
www.pkns.gov.my
www.jsic.com.my
Link
www.adb.org
www.bnm.gov.my
www.bursamalaysia.com/market
Link
www.fmm.org.my
www.micci.com
www.acccim.org.my
www.nccim.org.my
www.eumcci.com
www.mpob.gov.my
www.mtib.gov.my
www.aseanpages.com/
Link
www.klia.com.my
www.tourism.gov.my
Link
www.lawnet.com.my
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA