Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote

Hinweis des Herausgebers:
Dieser Tarif wird in zeitlichen Abständen von maximal vier Monaten aktualisiert.
Für Übertragungsfehler und fehlende Aktualität wird keine Haftung übernommen. Im Zweifelsfall gelten die im Tarif- und Verkehrsanzeiger bekanntgemachten Änderungen.
Nr. 601 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Beförderungsbedingungen
für Aktionsangebote der
DB Regio AG
Gültig ab 01.02.2017
Ausgabe Februar 2017
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
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Seite 1
Inhaltsverzeichnis
Tfv 601/A
bleibt frei
Tfv 601/B
bleibt frei
Tfv 601/C
bleibt frei
Tfv 601/D
bleibt frei
Tfv 601/E
Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG
Tfv 601/F
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
Tfv 601/G
bleibt frei
Tfv 601/H
Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen
Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland“ im Geltungsbereich „Fanta
5“
Tfv 601/O
Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG ............................................... 7
I. Schönes-Wochenende-Ticket und Quer-durchs-Land-Ticket ....................................... 8
„Schönes-Wochenende-Ticket“ ........................................................................................................... 9
„Quer-durchs-Land-Ticket“ ................................................................................................................ 12
II. Länder-Tickets ................................................................................................................15
„MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart“ (MetropolTagesTicket Stuttgart) ............. 16
„Baden-Württemberg-Ticket“ ............................................................................................................. 21
„Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“ ........................................................................................ 26
„Baden-Württemberg-Ticket Nacht“ .................................................................................................. 27
„Baden-Württemberg-Ticket Young“ ................................................................................................ 31
„Bayern-Ticket“ ................................................................................................................................... 35
„Bayern-Ticket Nacht“ ........................................................................................................................ 40
„Brandenburg-Berlin-Ticket“ und „Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht“ ........................................ 44
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“ ................................................................................................. 49
„Rheinland-Pfalz-Ticket“ und „Saarland-Ticket“ ............................................................................. 53
„Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“ .......................................................................................................... 57
„Sachsen-Ticket“ ................................................................................................................................. 61
„Sachsen-Anhalt-Ticket“ .................................................................................................................... 65
„Thüringen-Ticket“ .............................................................................................................................. 69
„Schleswig-Holstein-Ticket“ .............................................................................................................. 73
III. Regionale Aktionsangebote..........................................................................................76
„3 Monate Aktiv-65+“ und „3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte“ ....................................................... 77
„3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg" ....................................................................... 80
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort“ ............................ 82
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler“/“3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für
Schüler" ............................................................................................................................................... 84
„Schnupper-Abo Stadttore-Linie “ / „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ ............................. 86
„Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket“ ....................................................... 88
„AboPlus Baden-Württemberg“ ......................................................................................................... 90
„Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ ...................................................................................................... 95
„BernsteinTicket Rügen“ .................................................................................................................... 97
„Biathlon Ruhpolding“ ........................................................................................................................ 99
„Bierticket Ingolstadt“ ...................................................................................................................... 101
„Chiemsee Summer“ ......................................................................................................................... 103
„DB Abo-Südost“ .............................................................................................................................. 105
„EgroNet-Ticket“ ............................................................................................................................... 106
Seite 3
„Europa-Park Kombi-Ticket“ ............................................................................................................ 108
„Fahrkarte Anfangsstrecke SEV“ .................................................................................................... 111
„Fahrradstellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ ........... 113
„Franken-Hopper-Ticket“ .................................................................................................................. 114
„Freie Fahrt für Einserschüler“ ........................................................................................................ 116
„Freie Fahrt für Sportler“ .................................................................................................................. 118
„Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ ............................................................................................ 120
„Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ .......................................................................................................... 122
„Gästekarte Nonnenhorn“ ................................................................................................................ 124
„Gästekarte Ostallgäu“ ..................................................................................................................... 126
„Garmischer Ski-Ticket“ (GST) ........................................................................................................ 128
„Garmischer Sommer-Ticket“ (GST) ............................................................................................... 130
„Grenzkieker-Ticket“ ......................................................................................................................... 132
„Happy Hour-Ticket Niederbayern“ ................................................................................................. 135
„Hopper-Ticket Bayern“ .................................................................................................................... 138
„Hopper-Ticket Gäuboden“ .............................................................................................................. 140
„Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg“ ......................................................................................... 142
„Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt“ .................................................................................................... 144
„Hopper-Ticket Thüringen“ .............................................................................................................. 147
„Hopper-Ticket Werdenfels“ ............................................................................................................ 150
„Insel-Mainau Kombi-Ticket“ ........................................................................................................... 152
„IRE-Berlin-Hamburg-Ticket“ ........................................................................................................... 158
„IRE Berlin-Hamburg Spezial“ ......................................................................................................... 160
"Kulturbahn-Ticket“ .......................................................................................................................... 163
„Kulturzug-Ticket Berlin - Wroclaw“ ............................................................................................... 166
„Kurkarte Chiemgau“ ........................................................................................................................ 168
„LEGOLAND-Ticket Günzburg“ ....................................................................................................... 170
„Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ ...................................................................................................... 172
„Nienburg – Minden Spezial“ ........................................................................................................... 175
„Oberallgäu-Ticket“ ........................................................................................................................... 177
„Oberpfalz-Ticket“ ............................................................................................................................. 179
„Ostsee-Ticket".................................................................................................................................. 181
„Pomerania-Ticket“ ........................................................................................................................... 183
„Regio-Spezial“ ................................................................................................................................. 185
„Regio-Spezial“ ................................................................................................................................. 193
„Regio120 Ticket“ und „Regio120plus Ticket“ .............................................................................. 201
„Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ .................................................................................................... 203
Seite 4
„Regio-Ticket Donau-Isar“................................................................................................................ 207
„Regio-Ticket Franken-Thüringen“ ................................................................................................. 211
„Regio-Ticket Main-Spessart“ und „Regio-Ticket Main-Spessart plus Frankfurt“..................... 214
„Regio-Ticket München-Nürnberg“ ................................................................................................. 218
„Regio-Ticket Werdenfels“ ............................................................................................................... 221
Gültig ab 11. Dezember 2016 ............................................................................................................. 221
„Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“.......................................................................................... 224
„Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ .............................................................................................. 227
„RegioX Calw“ / „RegioX plus Calw“ .............................................................................................. 228
„S5 Paderborn Spezial“ .................................................................................................................... 230
„Schnee-Express Allgäu“ ................................................................................................................. 232
„Schüler-Kombi-Ticket phaeno“ ...................................................................................................... 234
„Semesterticket Thüringen PLUS“ .................................................................................................. 236
"Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ .......................... 241
„STADT-LAND-MEER-TICKET“ ........................................................................................................ 242
„Sonderticket Thüringen“ ................................................................................................................. 245
SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (Hochschulstandort Dresden) ................................... 249
SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (TU Chemnitz) ............................................................. 252
Sonderangebot „Anhalt – Bitterfeld - Wittenberg - Tarif“ ("ABW-Tarif") ..................................... 255
„SPNV Semesterticket Thüringen“ .................................................................................................. 305
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (Hochschulstandort Dresden) ............................... 309
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (TU Chemnitz) .......................................................... 312
„Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg“ ....................................................... 315
„Studi-Spar-Ticket für Studierende in Bayern“ .............................................................................. 317
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot .............................................. 319
„Südostbayern Freizeitkarte“ ........................................................................................................... 319
„Südostbayern-Ticket“ ..................................................................................................................... 321
„Südostbayern-Ticket plus S-Bahn“ ............................................................................................... 325
„Traun-Alz-Ticket“ ............................................................................................................................. 328
IV. Regionale Aktionsangebote der DB Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701) (Auszug) .332
„Bayern-Böhmen-Ticket“ .................................................................................................................. 333
„OekoCard Luxemburg“ ................................................................................................................... 337
„Prag Spezial one way“ und „Prag Spezial return“ ....................................................................... 340
Gültig ab 11. Dezember 2016 ............................................................................................................ 340
„Regio-Spezial Polen“ ....................................................................................................................... 343
„Regiotarif Schluckenau-Elbe“ (U28-Tarif / MPS-Sebnitz) ............................................................ 346
„Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“ ........................................................................................................ 354
Seite 5
„Saar-Lor-Lux-Ticket“ ....................................................................................................................... 358
„Sachsen-Böhmen-Ticket“ ............................................................................................................... 361
V. Marketingaktionen der DB Regio AG .........................................................................365
„Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ .................................. 366
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“................................................................................... 367
VI. Sonstige Aktionsangebote .........................................................................................368
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Stammplatzreservierung in bestimmten
DB-Nahverkehrszügen in Deutschland ........................................................................................... 369
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer dauerhaften Sitzplatzreservierung in
bestimmten DB-Nahverkehrszügen in Deutschland ...................................................................... 371
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Sitzplatzreservierung in bestimmten DBNahverkehrszügen in Deutschland ................................................................................................. 373
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG ................. 375
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG ........................................ 377
„Fahrradtageskarte Nahverkehr“ ..................................................................................................... 378
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“................ 380
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der Südostbayernbahn“.............................................. 384
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im Gebiet
des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)“ .......................................................................... 391
Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten
mittels des „HandyTickets Deutschland” im Geltungsbereich „Fanta 5“ ................................... 393
Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop der DB Regio AG ................................... 436
Seite 6
Nr. 601/E des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Beförderungsbedingungen für
Aktionsangebote der DB Regio AG
(Aktionsangebote Regio)
Gültig ab 01.02.2017
Ausgabe Februar 2017
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe
Seite 7
I. Schönes-Wochenende-Ticket und
Quer-durchs-Land-Ticket
Seite 8
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schönes-Wochenende-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Schönes-Wochenende-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Schönes-Wochenende-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss
innerhalb von drei Monaten ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.6 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Schönes-Wochenende-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein
Schönes-Wochenende-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.3.1 Ein Schönes-Wochenende-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Schönes-Wochenende-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schönes-Wochenende-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Schönes-Wochenende-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
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nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom
Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Schönes-Wochenende-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Schönes-Wochenende -Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Schönes-Wochenende -Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Schönes-Wochenende-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Schönes-Wochenende-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Schönes-WochenendeTicket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
40 €
44 €
48 €
52 €
56 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
42 €
46 €
50 €
54 €
58 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
44 €
48,40 €
52,80 €
57,20 €
61,60 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Schönes-Wochenende-Tickets unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Schönes-Wochenende-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang
in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 10
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in bestimmten Bundesländern, Regionen, Landkreisen oder Gemeinden. Für
die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw.
einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Schönes-Wochenende-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Schönes-Wochenende-Tickets endet, sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit
weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Schönes-Wochenende-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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„Quer-durchs-Land-Ticket“
Gültig ab 12. Juni 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Quer-durchs-Land-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Quer-durchs-Land-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
Ein Quer-durchs-Land-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
„Quer-durchs-Land-Ticket“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.3.1 Ein Quer-durchs-Land-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Ist der angegebene Geltungstag ein Samstag, Sonntag, der 24. oder 31. Dezember oder ein bundeseinheitlicher Feiertag, dann gilt das Quer-durchs-Land-Ticket bereits ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des
Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Querdurchs-Land-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Quer-durchs-Land-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Quer-durchs-Land-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom
Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Seite 12
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Quer-durchs-Land-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Quer-durchs-Land-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Quer-durchs-Land-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Quer-durchs-Land-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Quer-durchs-Land-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Quer-durchs-Land-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
44 €
52 €
60 €
68 €
76 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
46 €
54 €
62 €
70 €
78 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
48,40 €
57,20 €
66 €
74,80 €
83,60 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.3 Quer-durchs-Land-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten.
Seite 13
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Quer-durchs-Land-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Quer-durchs-Land-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Quer-durchs-Land-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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II. Länder-Tickets
Seite 15
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„MetropolTagesTicket der Metropolregion Stuttgart“ (MetropolTagesTicket Stuttgart)
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
MetropolTagesTickets Stuttgart werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss
innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten MetropolTagesTicket Stuttgart muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in der Metropolregion Stuttgart. Die
Metropolregion Stuttgart umfasst folgende neun Verbundräume ohne Übergangsbereiche zu Nachbarverbünden:
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
Heilbronner-Hohenloher-Haller Nahverkehr (HNV)
Kreisverkehr Schwäbisch Hall
OstalbMobil
Filsland Mobilitätsverbund
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo)
Verkehrsgesellschaft Freudenstadt (vgf)
Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw (VGC)
Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE)
3.2.2 Für Fahrten außerhalb der Metropolregion Stuttgart und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein MetropolTagesTicket Stuttgart nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der VerSeite 16
kehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines MetropolTagesTickets Stuttgart angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des MetropolTagesTickets Stuttgart hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Bayern-Ticket Nacht
3.3.1 Ein MetropolTagesTicket Stuttgart gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag sowie am 24. und 31. Dezember ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages
bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das MetropolTagesTicket Stuttgart vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Ist der angegebene Geltungstag im Bundesland des Startbahnhofs bzw. im ersten durchfahrenen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag, gilt das Metropol-Tages-Ticket im gesamten Geltungsbereich bereits ab 0:00 Uhr.
3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des MetropolTagesTickets Stuttgart sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein MetropolTagesTicket Stuttgart ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom
Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei MetropolTagesTickets Stuttgart aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei MetropolTagesTickets Stuttgart als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei MetropolTagesTickets Stuttgart, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Seite 17
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
MetropolTagesTicket
Stuttgart
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen:
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C,
falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfin1)
det
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
MetropolTagesTicket
Stuttgart
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen:
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
28 €
41 €
54 €
67 €
80 €
30 €
43 €
56 €
69 €
82 €
30,80 €
45,10 €
59,40 €
73,70 €
88 €
Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C,
falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfin1)
det
MetropolTagesTicket
Entgelt für Übergang 2. Klasse  1. Klasse
Seite 18
Stuttgart
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
8€
16 €
24 €
32 €
40 €
10 €
18 €
26 €
34 €
42 €
10 €
18 €
26,40 €
35,20 €
44 €
Erwerb an Fahrkartenautomaten
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen:
Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C,
falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfin1)
det
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum MetropolTagesTicket Stuttgart gilt nur in
Verbindung mit einem gültigen MetropolTagesTicket Stuttgart. Die aufgedruckte Personenanzahl auf
der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen
MetropolTagesTickets Stuttgart identisch sein.
4.1.3. Aus bestimmten Anlässen können MetropolTagesTickets Stuttgart unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb
eines Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von MetropolTagesTickets Stuttgart sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines MetropolTagesTickets Stuttgart endet, sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit
weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein MetropolTagesTicket Stuttgart ungültig.
Seite 19
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 20
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Baden-Württemberg-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Baden-Württemberg-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Baden-Württemberg-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket nur dann, wenn dies in
einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches
gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw.
ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Bayern-Ticket Nacht
Seite 21
Hessenticket
Rheinland-Pfalz-Ticket
Saarland-Ticket
3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen
gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das BadenWürttemberg-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.3
Ein Baden-Württemberg-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom
Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Baden-Württemberg-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Baden-WürttembergTicket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Seite 22
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
28 €
33 €
38 €
43 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
30 €
35 €
40 €
45 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
30,80 €
36,30 €
41,80 €
47,30 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Baden-Württemberg1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
31 €
44 €
57 €
70 €
83 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
33 €
46 €
59 €
72 €
85 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
34,10 €
48,40 €
62,70 €
77 €
91,30 €
Ticket
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1. Klasse
Baden-Württemberg1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
8€
16 €
24 €
32 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
10 €
18 €
26 €
34 €
42 €
Ticket
Seite 23
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
10 €
18 €
26,40 €
35,20 €
44 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Baden-Württemberg-Ticket gilt nur in
Verbindung mit einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der
Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen BadenWürttemberg-Tickets identisch sein.
4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme
bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Tickets endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
Seite 24
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 25
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen des Baden-Württemberg-Tickets, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
2.1
Das „Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“ wird im Aktionszeitraum vom 11.12.2016 bis
15.01.2017 verkauft.
2.2
Das „Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“ gilt ab dem Kaufdatum 6 Monate, längstens
jedoch bis zum 16.07.2017.
3.
Fahrkarten
3.1
Das „Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“ beinhaltet 6 Baden-Württemberg-Tickets für 1
Person.
3.2
Die im „Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“ enthaltenen Baden-Württemberg-Tickets
gelten ausschließlich für den auf der Fahrkarte eingetragenen Inhaber. Vor der ersten Fahrt ist der
Name des Inhabers auf der Fahrkarte einzutragen. Die Nutzung mit mehreren Personen oder die
Übertragbarkeit der Fahrkarte ist nicht möglich.
3.3
Vor Fahrtantritt ist je Reisetag ein auf der Fahrkarte gekennzeichnetes Feld mit dem Reisedatum auszufüllen. Ein gekennzeichnetes Feld entspricht dabei 1 Baden-Württemberg-Ticket für 1 Person.
3.4
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich und ohne Fahrkarte befördert. Kinder
im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren benötigen eine separate Fahrkarte.
3.5
Das „Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“ gilt nur im verbundüberschreitenden Verkehr,
für Fahrten ausschließlich innerhalb eines Verbunds ist das „Baden-Württemberg-Ticket 6-er Spezial“
nicht gültig.
4.
Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
„Baden-Württemberg-Ticket
6-er Spezial“
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Für bis zu 6 Fahrten
Erwerb an Fahrkartenautomaten
und im Internet über
www.bahn.de
99 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
101 €
Seite 26
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Baden-Württemberg-Ticket Nacht“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht nur dann, wenn
dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde.
Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer
Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Bayern-Ticket Nacht
Seite 27
Hessenticket
Rheinland-Pfalz-Ticket
Saarland-Ticket
3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des Folgetages
Freitag und Samstag, am 24. und 31. Dezember sowie an in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Baden-Württemberg-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Nacht sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom
Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
Seite 28
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
25 €
30 €
35 €
40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
27 €
32 €
37 €
42 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
22 €
27,50 €
33 €
38,50 €
44 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Baden-Württemberg-Tickets Nacht werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme
bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Ticket Nacht endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket Nacht ungültig.
Seite 29
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 30
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Baden-Württemberg-Ticket Young“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Baden-Württemberg-Ticket Young wird als Aktionsangebot bis zum 10. Juni 2017 ange-
boten.
3.
Fahrkarten
Ein Baden-Württemberg-Ticket Young kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr oder
3.1.2 einer Person bis zum vollendeten 27. Lebensjahr mit beliebig vielen eigenen Kindern bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Baden-Württemberg-Ticket Young
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Baden-Württemberg-Ticket Young muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Young berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Baden-Württembergs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Baden-Württemberg-Ticket Young nur dann, wenn
dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde.
Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer
Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Baden-Württemberg-Tickets Young angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Seite 31
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Baden-Württemberg-Ticket Young hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Bayern-Ticket Nacht
Hessenticket
Rheinland-Pfalz-Ticket
Saarland-Ticket
3.3.1 Ein Baden-Württemberg-Ticket Young gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen
gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das BadenWürttemberg-Ticket Young vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Young sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Baden-Württemberg-Ticket Young sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Baden-Württemberg-Ticket Young ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Alle
Mitreisenden auf dem Baden-Württemberg-Ticket Young müssen unter 27 Jahren sein. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Baden-Württemberg-Ticket Young aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Ticket Young als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
bei Baden-Württemberg-Ticket Young, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Ticket Young, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Baden-Württemberg-Ticket Young, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
Seite 32
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Baden-WürttembergTicket Young
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
19 €
24 €
29 €
34 €
39 €
21 €
26 €
31 €
36 €
41 €
20,90 €
26,40 €
31,90 €
37,40 €
42,90 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2 Für den Übergang in die 1. Klasse ist eine Übergangsfahrkarte entsprechend den Beförderungsbedingungen des Baden-Württemberg-Tickets zu erwerben; diese gilt nur in Verbindung mit
einem gültigen Baden-Württemberg-Ticket Young. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen BadenWürttemberg-Ticket Young identisch sein.
4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Baden-Württemberg-Ticket Young unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz. Für die Fahrradmitnahme
bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Seite 33
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Baden-Württemberg-Ticket Young sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Baden-Württemberg-Ticket Young endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Baden-Württemberg-Ticket Young ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17
Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 34
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Bayern-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Bayern-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Bayern-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Bayern-Ticket muss innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Bayern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Bayern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket/Bayern-Ticket Single nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft
bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für
die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich eines Bayern-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Baden-Württemberg-Ticket
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
Hessenticket
Sachsen-Ticket
Seite 35
Sachsen-Anhalt-Ticket
Thüringen-Ticket
3.3.1 Ein Bayern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Bayern gültigen gesetzlichen
Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
An Mariä Himmelfahrt (15. August) gilt ein Bayern-Ticket ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Bayern-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Das Bayern-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem
Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Bayern-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
Seite 36
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Bayern-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
25,00 €
31,00 €
37,00 €
43,00 €
49,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
27,00 €
33,00 €
39,00 €
45,00 €
51,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
27,50 €
34,10 €
40,70 €
47,30 €
53,90 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Bayern-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
37,50 €
56,00 €
74,50 €
93,00 €
111,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
39,50 €
58,00 €
76,50 €
95,00 €
113,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
41,25 €
61,60 €
81,95 €
102,30 €
122,65 €
Seite 37
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1.Klasse
Bayern-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
12,50 €
25,00 €
37,50 €
50,00 €
62,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
14,50 €
27,00 €
39,50 €
52,00 €
64,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
14,50 €
27,50 €
41,25 €
55,00 €
68,75 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Bayern-Ticket gilt nur in Verbindung mit
einem gültigen Bayern-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang
muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen Bayern-Tickets identisch sein.
4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1.
Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen
von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich
zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
Seite 38
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 39
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Bayern-Ticket Nacht“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Bayern-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Bayern-Ticket Nacht kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Bayern-Ticket Nacht muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Bayern-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Bayern-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und
S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Bayern-Ticket Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen
Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung
der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Ticket Nacht angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Bayern-Tickets Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Baden-Württemberg-Ticket
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
Hessenticket
Sachsen-Ticket
Seite 40
Sachsen-Anhalt-Ticket
Thüringen-Ticket
3.3.1 Ein Bayern-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des Folgetages
Freitag und Samstag, am 15. August (Mariä Himmelfahrt), 24. und 31. Dezember sowie an in ganz
Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis
7:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss
das Bayern-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab
dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Das Bayern-Ticket Nacht ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Bayern-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Bayern-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Bayern-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Seite 41
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23,00 €
26,00 €
29,00 €
32,00 €
35,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25,00 €
28,00 €
31,00 €
34,00 €
37,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
28,60 €
31,90 €
35,20 €
38,50 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Bayern-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
34,50 €
49,00 €
63,50 €
78,00 €
92,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
36,50 €
51,00 €
65,50 €
80,00 €
94,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
37,95 €
53,90 €
69,85 €
85,80 €
101,75 €
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1.Klasse
Bayern-Ticket Nacht
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten
11,50 €
23,00 €
34,50 €
46,00 €
57,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
13,50 €
25,00 €
36,50 €
48,00 €
59,50 €
Seite 42
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
13,50 €
25,30 €
37,95 €
50,60 €
63,25 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter
betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden.
Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/ Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets Nacht endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Ticket Nacht ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 43
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„Brandenburg-Berlin-Ticket“ und „Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht“
Gültig ab 11. Dezember 2016
Seite 44
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Brandenburg-Berlin-Ticket/ Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.6 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht berechtigt zur Fahrt in Zügen
der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Berlin
und Brandenburg.
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht berechtigt auch zu Fahrten in Zügen
der Produktklassen IC/EC und D der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, wenn eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Brandenburg-Berlins und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket
Nacht nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht angetreten bzw.
beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof
im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht hinein entfällt das Lösen von
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Mecklenburg-Vorpommern-Ticket
Sachsen-Ticket
Sachsen-Böhmen-Ticket
Sachsen-Anhalt-Ticket
Schleswig-Holstein-Ticket
Seite 45
Thüringen-Ticket
3.3.1 Ein Brandenburg-Berlin-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Brandenburg oder Berlin gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des
Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Brandenburg-Berlin-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Ein Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.3 In einigen ausgewählten, im Geltungsbereich unter Nr. 2 aufgeführten Zügen können abweichende zeitliche Regelungen gelten.
3.3.5 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Brandenburg-Berlin-Tickets/ BrandenburgBerlin-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der
innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Brandenburg-Berlin-Tickets/ Brandenburg-BerlinTickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Brandenburg-Berlin-Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht ist nur gültig, wenn in den
dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen
eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs
Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern
dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
bei Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Seite 46
BrandenburgBerlin-Ticket
Brandenburg-BerlinTicket Nacht
Entgelt für
Übergang
2.Klasse

1.Klasse
2.Klasse
1.Klasse
2.Klasse
1.Klasse
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
29 €
49 €
22 €
42 €
-
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im
Zug)
31 €
51 €
24 €
44 €
-
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse
C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
31,90 €
53,90 €
24,20 €
46,20 €
22 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter
betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets
Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“
gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Brandenburg-Berlin-Tickets bzw. Brandenburg-Berlin-Tickets
Nacht sowie des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Brandenburg-Berlin-Tickets/Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt
hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Brandenburg-Berlin Ticket/Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
Seite 47
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 48
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sowie Übergang von der 2. in die 1.Klasse werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.5 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Mecklenburg-Vorpommern-Ticket
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.6 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Mecklenburg-Vorpommern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Mecklenburg-Vorpommern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Mecklenburg-Vorpommern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Brandenburg-Berlin-Ticket
Seite 49
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
Schleswig-Holstein-Ticket
3.3.1 Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Mecklenburg-Vorpommern
gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr
des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Mecklenburg-Vorpommern-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 In einigen ausgewählten, im Geltungsbereich unter Nr. 2 aufgeführten Zügen können abweichende zeitliche Regelungen gelten.
3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
Seite 50
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
MecklenburgVorpommern-
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
23 €
27 €
31 €
35 €
39 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
25 €
29 €
33 €
37 €
41 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
25,30 €
29,70 €
34,10 €
38,50 €
42,90 €
Ticket
Mecklenburg-Vorpommern-
Entgelt für Fahrten in der 1.Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
33 €
47 €
51 €
55 €
59 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
35 €
49 €
53 €
57 €
61 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
36,30 €
51,70 €
56,10 €
60,50 €
64,90 €
Ticket
Mecklenburg-VorpommernTicket
Entgelt für Übergang 2.Klasse  1.Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Seite 51
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
10 €
20 €
20 €
20 €
20 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Mecklenburg-Vorpommern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Mecklenburg-Vorpommern-Tickets sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Mecklenburg-Vorpommern-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 52
„Rheinland-Pfalz-Ticket“ und „Saarland-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Rheinland-Pfalz-Tickets und Saarland-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket/ SaarlandTicket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C
(RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und Saarland.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Rheinland-Pfalz/Saarland und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich
erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Baden-Württemberg-Ticket
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
SchönerTagTicket NRW
Seite 53
SchönerTagTicket Single NRW
Hessenticket
3.3.1 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 15. August (Mariä Himmelfahrt), am 24. und 31. Dezember sowie an den in
ganz Rheinland-Pfalz und dem Saarland gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie an Rosenmontagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets sind
Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen
Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen
sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht
bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Rheinland-Pfalz-Ticket/
Saarland-Ticket
1
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2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
24 €
29 €
34 €
39 €
44€
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
26 €
31 €
36 €
41 €
46 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
26,40 €
31,90 €
37,40 €
42,90 €
48,40 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets/Saarland-Tickets unentgeltlich
ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von
Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an anderen
Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei.
Für die Mitnahme von Fahrrädern außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die
Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket endet, sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
Seite 55
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 56
„Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) sowie die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den
nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux muss
innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und Saarland sowie
in Lux in allen Zügen, außer in TGV-Zügen.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux nur dann, wenn dies
in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer
Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der CFL (Societé
Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois), die außerhalb des Geltungsbereichs eines Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Baden-Württemberg-Ticket
Seite 57
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
SchönerTagTicket NRW
SchönerTagTicket Single NRW
Hessenticket
3.3.1 Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux gilt im gesamten Geltungsbereich an dem auf der Fahrkarte
angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Samstag, Sonntag, an den in Rheinland-Pfalz gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen, am 15. August
(Mariä Himmelfahrt), am 24. und 31. Dezember sowie an Rosenmontagen und innerhalb von Luxemburg ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar
nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom
Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Rheinland-Pfalz-Ticket
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
+
Seite 58
Lux
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
30 €
36 €
42 €
48 €
56 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
32 €
38 €
44 €
50 €
58 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
33 €
39,60€
46,20 €
52,80 €
61,60€
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang
in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von
Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an anderen
Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei. In Zügen der CFL innerhalb Luxemburgs ist die Fahrradmitnahme
ganztags kostenfrei. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß TfV 601/F Besondere Bedingungen für
die Fahrradmitnahme der DB Regio AG in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns außerhalb
von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben.
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die
Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
sen.
Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux ist grundsätzlich ausgeschlos-
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
für den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux endet, sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit
weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
Seite 59
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Deutschland um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1
Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 60
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Sachsen-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Sachsen-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Sachsen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Ticket muss innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Sachsen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und
Schwarzatalbahn (KBS 563).
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Sachsens/ Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen
anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Sachsen-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Sachsen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Sachsen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Seite 61
Bayern-Ticket Nacht
Bayern-Böhmen-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
Hessenticket
Niedersachsen-Ticket
3.3.1 Ein Sachsen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Sachsen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Sachsen-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Sachsen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.3
Ein Sachsen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem
Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Sachsen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
Seite 62
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Sachsen1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
24 €
30 €
36 €
42 €
48 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
26 €
32 €
38 €
44 €
50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
26,40 €
33,00 €
39,60 €
46,20 €
52,80 €
Ticket
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Sachsen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Sachsen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes
bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das Sachsen-Ticket anerkennen und
die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit
teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Sachsen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 63
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder des Geltungstags
und/oder der Personenzahl wird ein Sachsen-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 64
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Sachsen-Anhalt-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Sachsen-Anhalt-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Anhalt-Ticket muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Sachsen-Anhalt-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Sachsen-Anhalt-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Bergund Schwarzatalbahn (KBS 563).
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Sachsens/Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen
anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Sachsen-Anhalt-Ticket nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der
Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt
wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Sachsen-Anhalt-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Sachsen-Anhalt-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Seite 65
Bayern-Ticket Nacht
Bayern-Böhmen-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
Hessenticket
Niedersachsen-Ticket
3.3.1 Ein Sachsen-Anhalt-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Sachsen-Anhalt gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Sachsen-Anhalt-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Anhalt-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Sachsen-Anhalt-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Sachsen-Anhalt-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Sachsen-Anhalt-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Anhalt-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Sachsen-Anhalt-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Sachsen-Anhalt-
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Seite 66
Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
24 €
30 €
36 €
42 €
48 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
26 €
32 €
38 €
44 €
50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
26,40 €
33,00 €
39,60 €
46,20 €
52,80 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Sachsen-Anhalt-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden.
Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Sachsen-Anhalt-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes
bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das Sachsen-Anhalt-Ticket anerkennen und die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem
Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten
mit teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Sachsen-Anhalt-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 67
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Anhalt-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Sachsen-Anhalt-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 68
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Thüringen-Ticket“
Gültig ab ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Thüringen-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Thüringen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Thüringen-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Thüringen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Thüringen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und SBahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ausgenommen davon ist die Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg- und
Schwarzatalbahn (KBS 563).
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Sachsens/Sachsen-Anhalts/Thüringens und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen
anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Thüringen-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Thüringen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Thüringen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Bayern-Ticket
Seite 69
Bayern-Ticket Nacht
Bayern-Böhmen-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
Hessenticket
Niedersachsen-Ticket
3.3.1 Ein Thüringen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Thüringen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das Thüringen-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Thüringen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Thüringen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab
dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Thüringen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Thüringen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Thüringen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Thüringen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Thüringen-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Thüringen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Thüringen-Ticket
1
2
Seite 70
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
24 €
30 €
36 €
42 €
48 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
26 €
32 €
38 €
44 €
50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
26,40 €
33,00 €
39,60 €
46,20 €
52,80 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Thüringen-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Thüringen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1.
Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes
bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. Zwischen zwei angrenzenden Verbünden ist die verbundübergreifende Fahrradmitnahme kostenfrei, wenn die Verbünde das Thüringen-Ticket anerkennen und
die Fahrradmitnahme gemäß den Verbundtarifen kostenfrei ist. Gleiches gilt zwischen einem Verkehrsverbund mit kostenloser Fahrradmitnahme gemäß Verbundtarifbestimmungen und Gebieten mit
teilweiser kostenloser Mitnahme von Fahrrädern in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Thüringen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 71
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Thüringen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Thüringen-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 72
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schleswig-Holstein-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Schleswig-Holstein-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Schleswig-Holstein-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Schleswig-Holstein-Ticket muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten
Schleswig-Holstein-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein Schleswig-Holstein-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Schleswig-Holsteins und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Schleswig-Holstein-Ticket nur dann, wenn dies in
einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches
gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Schleswig-Holstein-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Schleswig-Holstein-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw.
ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
Mecklenburg-Vorpommern-Ticket
Niedersachsen-Ticket
Seite 73
3.3.1 Ein Schleswig-Holstein-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag und Sonntag, am 24. und 31. Dezember sowie an den in ganz Schleswig-Holstein gültigen
gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Schleswig-Holstein-Ticket vor Beginn des Folgetages erworben werden.
3.3.2 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Schleswig-Holstein-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Schleswig-Holstein-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
bei Schleswig-Holstein-Tickets aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Schleswig-Holstein-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Schleswig-Holstein-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei Schleswig-Holstein-Tickets, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Schleswig-Holstein-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Schleswig-HolsteinTicket
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
28 €
31 €
34 €
37 €
40 €
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Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
30 €
33 €
36 €
39 €
42 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
30,80 €
34,10 €
37,40 €
40,70 €
44 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Schleswig-Holstein-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3 Schleswig-Holstein-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio)
4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Schleswig-Holstein-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Schleswig-Holstein-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Schleswig-Holstein-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 75
III. Regionale Aktionsangebote
Seite 76
Beförderungsbedingungen und Entgelte für dieAktionsangebote
„3 Monate Aktiv-65+“ und „3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Angebote „3 Monate Aktiv-65+“ und „3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte“ werden vom 11.12.2016
bis 10.12.2018 angeboten.
3.
Geltungsumfang
3.1.1
Die Aktionsangebote
(i)
3 Monate Aktiv-65+
(ii)
3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte
können genutzt werden von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
3.1.2 Bei dem Aktionsangebot (ii) handelt es sich um eine Partnerkarte, welche nur in Kombination
mit dem Aktionsangebot (i) erhältlich ist und genutzt werden kann. Entsprechend Nr. 3.1.1 muss die
Person wie bei dem Aktionsangebot (i) ebenfalls das 65. Lebensjahr vollendet haben.
3.1.3 Darüber hinaus können beim Aktionsangebot (i) bis zu 3 Kinder bis einschließlich 14 Jahren
unentgeltlich mitgenommen werden.
3.2.1 Die Aktionsangebote (i) und (ii) berechtigen zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RE,
RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf den im Geltungsbereich genannten Strecken.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gelten die
Aktionsangebote (i) und (ii) nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB
oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Aktionsangebote (i) und (ii) angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Die beiden Aktionsangebote (i) und (ii) gelten für beliebig viele Fahrten täglich.
3.4
Die Aktionsangebote (i) und (ii) sind nur gültig, wenn in dem dafür vorgesehenen Feld der
Tickets Name und Vorname der reisenden Personen eingetragen ist. Die reisenden Personen haben
diese Angabe vor ihrem Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern diese
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
3.5
Die Aktionsangebote (i) und (ii) werden ab dem ersten Gültigkeitstag für den Zeitraum von 3
aufeinanderfolgende Monate ausgestellt.
3.6
Die Aktionsangebote (i) und (ii) können bis zu 3 Monate vor dem ersten Geltungstag erworben werden.
Seite 77
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
3 Monate Aktiv-65+
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1 Person
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
132 €
3 Monate Aktiv-65+ Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Partnerkarte
1 Personen
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
66 €
4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/
Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Umtausch/Erstattung
Erstattung und Umtausch der Nutzung „3 Monate Aktiv-65+“ und „3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte“ ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines „3 Monate Aktiv-65+“ und einer „3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte“
endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden
sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens wird das „3 Monate Aktiv-65+“
sowie die „3 Monate Aktiv-65+ Partnerkarte“ ungültig.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
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7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr
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„3-Monate-Schnupper-Abo in Baden-Württemberg"
Gültig ab 01. Januar 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von DB Zeitkarten (nach Tfv 600/B), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.01.2013 an unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot "3-Monate-Schnupper-Abo Baden-Württemberg" wird an Kunden, die
nicht während der letzten 6 Monate vor dem ersten Geltungstag des Aktionsangebots Inhaber einer
persönlichen/übertragbaren Jahreskarte im Abonnement waren, jeweils zum 1. eines Monats als persönliche oder übertragbare Zeitkarte für DB-Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) ausgegeben.
3.2
Dem Abo-Center der DB AG ist das hierfür vorgesehene und vollständig ausgefüllte Bestellformular bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns vorzulegen.
3.3
Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde und zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist.
3.4
Das Angebot berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von 1 Erwachsenen und bis zu 3 Familienkindern an Samstagen.
3.5
Das Angebot gilt in DB-Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) auf allen Strecken in
Baden-Württemberg sowie auf den Streckenabschnitten
669 Mannheim Hbf – Weinheim (OEG)
665. 1-2 Eberbach – Neckargemünd
730
Erzingen –Trasadingen - Schaffhausen – Thayngen – Bietingen
731
Kressbronn – Lindau
780 Gaubüttelbrunn – Kirchheim (Unterfr.) – Geroldshausen – Würzburg Hbf
781
Freudenberg (Main) – Hasloch (Main) - Wertheim
784
Freudenberg (Main) – Miltenberg – Schneeberg - Rippberg
971/975 Tannheim (Württ) – Memmingen – Neu-Ulm – Ulm Hbf
971
Wangen (Allg) – Lindau Hbf
995
Pflaumloch – Nördlingen
nur für Fahrten im ein- und ausbrechenden Verkehr mit Verkehrs/Tarifverbünden
und Verkehrsgemeinschaften (nicht innerhalb von Verbünden).
3.6
Das Angebot kann von den Kunden im Aktionszeitraum nur einmal in Anspruch genommen
werden. Die dauerhafte Nutzung von Schnupper-Abos durch Aneinanderreihung über mehrere Monate ist nicht erlaubt.
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3.7
Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 Monaten ausgestellt. Es gilt bis 12.00 Uhr
des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages.
4.
Fahrpreise
4.1
Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem
Preis einer Jahreskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste (Tfv 602/2),
in der jeweils gültigen Ausgabe.
5.
Übergang
5.1
Beim Übergang in die 1. Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der 2.
und 1. Wagenklasse zu zahlen. Die Fahrkarte gilt nur am angegebenen Geltungstag.
5.2
Auf Teilstrecken können beim Abo-Center auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) für den Geltungszeitraum erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen den
Abo-Jahreskarten-Preisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen.
6.
Umtausch/Erstattung
6.1
Vor dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch des Aktionsangebots unentgeltlich
möglich. Danach ist die Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 17,50 Euro
möglich. Es wird für jeden angefangenen Monat der Preis einer Monatskarte in Ansatz gebracht.
Der Umtausch in eine andere Wagenklasse oder einen anderen Geltungsbereich beim AboCenter ist möglich, aber nur zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie der erste Geltungstag.
6.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern/3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort“
Gültig ab 01. April 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von
Zeitkarten (Zeitkarten) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.04.2013 bis auf weiteres.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Das Aktionsangebot
(i) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern bzw. als
(ii) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort
wird an Kunden, die nicht während der letzten 12 Monate Inhaber eines DB Abonnements/ DB 3 Monate-Schnupper-Abo Bayern waren, als persönliche oder übertragbare Zeitkarte für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern mit flexiblem Geltungsbeginn ausgegeben.
Bei Erwerb nach (i) und (ii) wird eine Monatskarte im Abo zum Preis der jeweils gültigen Preisliste mit
monatlicher Zahlung für jeden Monat ausgestellt.
3.1.3 Die Bestellung nach (i) muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn des
3-Monate-Schnupper-Abo Bayern beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen,
vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach (ii) im DB Reisezentrum
ist ein Schnupper-Abo-Bestellantrag auszufüllen und die Abo-Karte wird ausgegeben. Nach Eingang
des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird die endgültige 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern Karte
vom Abo-Center ausgestellt.
3.1.4 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde und zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist.
3.2.1 Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn)
der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „3-Monate –Schnupper-Abo Bayern/sofort“ nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 Monaten aufeinanderfolgende ausgestellt und verlängert sich nicht automatisch.
3.4.
Zum Aktionsangebot wird keine kostenlose BahnCard 25 ausgegeben.
4.
Fahrpreise
Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis
einer Jahreskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste.
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5.
Übergang
5.1
Auf Teilstrecken können beim Abo-Center auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) für den Geltungszeitraum erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen den
Abo-Jahreskarten-Preisen der 2. und 1. Wagenklasse zu zahlen
6.
Kündigung/Fahrgastrechte
6.1.
Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht
erforderlich.
6.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot
„3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler“/“3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für
Schüler"
Gültig ab 01. Oktober 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für den Erwerb und die Nutzung von
Zeitkarten (Zeitkarten) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Dieses Angebot richtet sich nicht an Schüler/Studenten/Auszubildenden, deren Fahrtkosten ganz oder
zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger)
übernommen werden.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01. Oktober 2013 bis auf weiteres.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Das Aktionsangebot
(i) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler bzw. als
(ii) 3-Monate-Schnupper-Abo Bayern sofort für Schüler
wird an Schüler bis 14 Jahre und Schüler/Studenten/Auszubildende ab 15 Jahre (mit Berechtigungskarte, die noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein muss), die nicht während der letzten 12 Monate
Inhaber eines DB Abonnements/ DB 3-Monate-Schupper-Abo Bayern für Schüler waren, als persönliche Zeitkarte für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern mit Geltungsbeginn zum 1. eines Kalendermonates ausgegeben.
Bei Erwerb nach (i) und (ii) wird eine Schülermonatskarte im Abo zum Preis der jeweils gültigen Preisliste mit monatlicher Zahlung für jeden Monat ausgestellt.
3.1.3 Die Bestellung nach (i) muss spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Geltungsbeginn des
3-Monate-Schnupper-Abo Bayern für Schüler beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach (ii) im DB Reisezentrum ist ein Schnupper-Abo-Bestellantrag auszufüllen und die Abo-Karte wird ausgegeben.
Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird die endgültige 3-Monate-SchnupperAbo Bayern Karte für Schüler vom Abo-Center ausgestellt.
3.1.4 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vorund Zuname unterzeichnet wurde.
3.2.1 Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn)
der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „3-Monate –Schnupper-Abo Bayern/sofort für Schüler“
nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB
oder anderer Gesellschaften.
Das Aktionsangebot wird für den Zeitraum von 3 aufeinander folgenden Monaten ausgestellt und verlängert sich nicht automatisch.
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4.
Fahrpreise
Das Entgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem
Preis einer Schülermonatskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 4 der Preisliste.
5.
Wagenklasse
5.1
Das Angebot wird nur für die 2. Klasse ausgegeben.
5.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
6.
Kündigung/Fahrgastrechte
6.1.
Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht
erforderlich.
6.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot
„Schnupper-Abo Stadttore-Linie “ / „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“
Gültig vom 01.10.2016
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Tfv
600/B) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3. Fahrkarten
3.1. Das Aktionsangebot "Schnupper-Abo Stadttore-Linie" /„Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“
wird als Monatsabonnement für Nahverkehrszüge der DB der Produktklasse C für Relationen zwischen Lübeck – Neubrandenburg – Grambow/ Ueckermünde ausgegeben.
3.2 Das Abonnement wird nicht für Relationen ausgegeben, die innerhalb des VVW- oder des SHTarifs liegen.
3.3. Das Angebot kann von jedem Kunden als unpersönliche oder persönliche Zeitkarte erworben
werden, der nicht während der letzten 6 Monate vor dem ersten Geltungstag des Aktionsangebots
Inhaber einer persönlichen bzw. übertragbaren Jahreskarte im Abo/ Monatskarte im Abo war.
3.4 Dem Abo-Center der DB AG ist das hierfür vorgesehene und vollständig ausgefüllte Bestellformular bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns vorzulegen. Der Kunde erhält
dann die 3 Wertmarken des „Schnupper-Abo Stadttore-Linie“ zugeschickt. Sollte der Bestellschein erst
nach dem 15. des Vormonats eingereicht werden, ist alternativ die Ausgabe des ersten Monatsabschnittes des „Schnupper-Abo Stadttore-Linie“ als „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ bei Abgabe
des Bestellscheins im DB Reisezentrum möglich. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim AboCenter werden dann die restlichen 2 Wertabschnitte des „Schnupper-Abo Stadttore-Linie“ vom AboCenter ausgestellt und dem Kunden zugeschickt.
3.5 Die persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und
Nachname unterzeichnet wurde. Ein Passbild ist nicht erforderlich. Der Nachweis bzw. die Kontrolle
im Zug erfolgt mittels Lichtbilddokument.
3.6 Das Angebot kann von den Kunden einmal in Anspruch genommen werden.
3.7 Das „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ wird zum 1. des Monats bis gültig zum letzten Tag des
Monats bis 24.00 Uhr ausgestellt. Das „Schnupper-Abo Stadttore-Linie" wird ebenfalls zum 1. des Monats für den Zeitraum von 3 Monaten bzw. bei vorheriger Ausstellung des „Schnupper-Abo sofort Stadttore-Linie“ für die sich daran anschließenden 2 Monate ausgestellt. Es gilt ebenfalls bis 24.00 Uhr des
letzten Geltungstages.
4. Fahrpreise
Das Beförderungsentgelt pro Monat für das im Abonnement ausgegebene Aktionsangebot entspricht
dem Preis einer Monatskarte im Abonnement bei monatlichem Einzug nach Nr. 3 der Preisliste (Tfv
602/2), in der jeweils gültigen Ausgabe.
5. Übergang
Ein anteiliger Erwerb eines Übergangs von der 2. Klasse in die 1. Klasse ist innerhalb des Gültigkeitszeitraumes nicht möglich.
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6. Umtausch/Erstattung
Vor dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch des Aktionsangebots unentgeltlich möglich.
Danach erfolgt eine Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 17,50 Euro. Es
wird für jeden angefangenen Monat der Preis einer Monatskarte für die Relation in Ansatz gebracht.
7.Kündigung/Fahrgastrechte
7.1. Das Abonnement endet automatisch nach 3 Monaten, eine gesonderte Kündigung ist nicht erforderlich.
7.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
7.3. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und
die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das Aktionsangebot
„Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket“
Gültig ab 30. Juli 2014
Grundsatz
Es gelten die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG“ und
die „Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots Bayern-Ticket“, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket wird einmal jährlich für einen
Zeitraum von ca. 4 Wochen angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im
Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Die Aktion wird bis auf weiteres angeboten.
Teilnahmeberechtigte der Aktion Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket
3.1
Das Angebot Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket gilt für alle
Inhaber folgender DB-Zeitkarten in der 1. Klasse und 2. Klasse:
persönliche/übertragbare Jahreskarte im Abo
persönliche/übertragbare Jahreskarte im Abo B/S
persönliche/übertragbare Monatskarte im Abo
persönliche/übertragbare Monatskarte im Abo B/S
persönliche/übertragbare Monatskarte Schnupper-Abo Bayern
JobTicket NV
JobTicket NV B/S
Schülermonatskarte im Abo
Schülermonatskarte im Abo B/S
Schülermonatskarte Schnupper-Abo Bayern
für Züge der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern.
3.2
Anlässlich eines bestimmten Jahrestages, der jährlich festgelegt wird, erhalten alle Teilnahmeberechtigte nach 3.1 (sofern sie bei der Beantragung ihres Abos explizit zugestimmt haben, über
aktuelle Aktionen, Prämien und Angebote informiert werden zu wollen) ein Anschreiben zusammen
mit einem individualisierten E-Coupon-Code inklusive der Erläuterungen über die Bedingungen und
die Benutzung des E-Coupons beim Kauf eines Bayern-Tickets als Online-Ticket.
3.3
Je Adresse und Aktion wird nur ein E-Coupon ausgegeben. Die Adressen werden ausschließlich zum Versand der Gutscheine verwendet.
Nutzung des Angebotes Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket
Folgende Rabatte für die Aktionen Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket werden
angeboten:
Bayern-Ticket
Rabatt
Bayern-Ticket 2 Personen 2. Klasse
26 €
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Der jeweilige E-Coupon kann beim Kauf eines Bayern-Tickets zum Selbstausdruck („Online-Ticket“)
innerhalb des Bestellprozesses über www.bahn.de eingelöst werden.
Es kann nur 1 E-Coupon je Bayern-Ticket und Aktion eingelöst werden.
Die Aktion Abo-Kunden-Mailing mit E-Coupons für das Bayern-Ticket gilt nur für Bayern-Tickets 2.
Klasse.
E-Coupons für das Bayern-Ticket, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden, verfallen
ersatzlos.
5.
Umtausch, Erstattung, Barauszahlung
5.1
Umtausch, Erstattung und Barauszahlung des E-Coupons sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Im Falle der Erstattung eines gemäß 3.2 erworbenen Online-Tickets wird der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten E-Coupons verringert.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der E-Coupon ist nicht übertragbar.
Es wird an jeden Kunden ein eigener (individueller) E-Coupon ausgegeben, eine Mehrfachnutzung ist
somit ausgeschlossen.
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Bedingungen für das
„AboPlus Baden-Württemberg“
Gültig ab 14. Dezember 2014
In Baden-Württemberg können Reisende, die eine Streckenzeitkarte im Abonnement für Verbindungen in den Geltungsbereichen der unter Nr. 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen und Verbünde
übergreifend nutzen wollen, das Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ erwerben. Das gemeinsame Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ wird für bis zu 3 Tarifparnern ausgegeben, die Bestellung ist ausschließlich über www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg möglich.
Das gemeinsame Angebot gilt für Verbindungen der DB Regio AG, DB Fernverkehr AG, DB Regio
ZugBus Alb-Bodensee GmbH, der Westfrankenbahn sowie den unter Anlage 1 aufgeführten Nichtbundeseigenen Eisenbahnen und den Verkehrsunternehmen in den Verbünden in BadenWürttemberg.
3.1
Für die gemeinsame Fahrkarte „AboPlus Baden-Württemberg“ gelten die Tarifbestimmungen
für Zeitkarten der teilnehmenden Verkehrsunternehmen und Verbünde sowie die Bedingungen für den
Internet-Verkauf von Fahrkarten der Deutschen Bahn AG (Internet) [Nr. 600/I des Tarifverzeichnisses
Personenverkehr], soweit sich aus diesen Bestimmungen einschließlich Anlage 2 keine abweichenden Regelungen ergeben.
3.2
Abweichend von Nr. 3.4 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der
Deutschen Bahn AG (Zeitkarten) [Nr. 600/B des Tarifverzeichnisses Personenverkehr] werden die
Fahrkarten „AboPlus Baden-Württemberg“ ohne Passbild ausgegeben.
Die zugelassenen Verkaufsstellen sind unter www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg einzusehen.
Auskünfte erteilen auch die Verkaufsstellen der beteiligten Verkehrsunternehmen. Das„AboPlus Baden-Württemberg kann nur zum 1. eines Monats bezogen werden, das vollständig ausgefüllte Bestellformular muss spätestens am 5. des Vormonats online unter www.bahn.de/aboplusbadenwuerttemberg eingegangen sein.
5.1
Der Preis für ein Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ ergibt sich aus der Addition der
jeweils gültigen Zeitkartenpreise der miteinander kombinierten Geltungsbereiche nach Nr. 2.
5.2
Können Monatsbeiträge nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift vom Kontoinhaber
trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt oder wird die Einzugsermächtigung widerrufen, kann das
AboPlus Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Hierfür wird zusätzlich zu den
angefallenen Rücklastschriftkosten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 € erhoben.
6.
Sofern bei den jeweiligen Tarifangeboten eine Mitnahmeregelung Bestandteil ist, gilt diese
Mitnahmeregelung auch beim AboPlus Baden-Württemberg. Es ist nicht gestattet, die Mitnahme gegen Zahlung eines Entgeltes anzubieten. Bei Nichtbeachtung wird das AboPlus Baden-Württemberg
ungültig und eingezogen.
7.
Für Umtausch und Erstattung gelten jeweils die Tarifbestimmungen des Geltungsbereichs, für
den der Umtausch/Erstattung gewünscht wird. Es wird ausschließlich das Bearbeitungsentgelt nach
Nr. 8.2.1 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutschen Bahn AG
(Zeitkarten) [Nr. 600/B des Tarifverzeichnisses Personenverkehr] erhoben.
8.1
Für ein abhanden gekommenes „AboPlus Baden-Württemberg“ wird gegen ein Entgelt nach
den Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) der Deutschen Bahn
AG einmalig eine Ersatzkarte für ein persönliches Abonnement bzw. Ersatz-Stammkarte für ein überSeite 90
tragbares Abonnement für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhanden gekommene Monatswertmarken werden nicht ersetzt.
8.2
Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist
bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Nach Ausgabe einer Ersatzkarte ist die vorzeitige
Kündigung der „AboPlus Baden-Württemberg“ vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen.
9.
Alle Informationen zum Kombiticket „AboPlus Baden-Württemberg“ können unter
www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg eingesehen werden.
Anlage 1
Unternehmen des DB-Konzerns
Strecken
Verkehrsmittel
DB Regio
alle, auch im ein- und
ausbrechenden Verkehr
mit Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
DB Fernverkehr
alle
Züge der produktklasse ICE; IC/EC
WFB (Westfrankenbahn)
alle
Nahverkehrszüge
DB ZugBus RAB (DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee)
alle
Nahverkehrszüge
Andere EVU außerhalb von Verkehrs- und
Tarifverbünden, Verkehrsgemeinschaften
Strecken
Züge der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und SBahn)
Verkehrsmittel
AVG (Albtal-Verkehrs-Gesellschaft)
alle
Nahverkehrszüge
HzL (Hohenzollerische Landesbahn)
alle
Nahverkehrszüge
Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baaralle
Heuberg
Nahverkehrszüge
BSB (Breisgau-S-Bahn)
alle
Nahverkehrszüge
BOB (Bodensee-Oberschwaben-Bahn)
alle
Nahverkehrszüge
SWH (Stadtwerke Heilbronn)
alle
Nahverkehrszüge
SWEG (Südwestdeutsche Verkehrs AG)
alle
Nahverkehrszüge
SBB GmbH (Schweizerische Bundesbahn
Deutschland)
Konstanz – Engen, Basel Bad Bf – Zell im
Wiesental,
Nahverkehrszüge
Weil am Rhein - Lörrach
OSB (Ortenau-S-Bahn)
alle
Seite 91
Nahverkehrszüge
Verkehrs-/Tarifverbund/
Strecken
Verkehrsgemeinschaft
Verkehrsmittel
Der 3er-Tarif
alle
alle
bodo (Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund)
alle
alle
DING (Donau-Iller Nahverkehrsverbund)
alle innerhalb BadenWürttembergs (Landkreis Alb Donau und
Stadtkreis Ulm)
alle
Filsland Mobilitätsverbund
alle
alle
HNV (Heilbronner Hohenloher Haller Nahverkehr)
alle
alle
htv (Heidenheimer Tarifverbund)
alle
alle
KreisVerkehr Schwäbisch Hall
alle
alle
KVV (Karlsruher Verkehrsverbund)
alle innerhalb BadenWürttembergs
alle
naldo (Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau)
alle
alle
RVF (Regio-Verkehrsverbund Freiburg)
alle
alle
RVL (Regio Verkehrsverbund Lörrach)
alle
alle
TGO (Tarifverbund Ortenau)
alle
alle
TUTicket (Tarifverbund Tuttlingen)
alle
alle
VGC ( Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw)
alle
alle
vgf (Verkehrs-Gemeinschaft Landkreis Freudenstadt)
alle
alle
VHB (Verkehrsverbund Hegau-Bodensee)
alle
alle
VPE (Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis)
alle
alle
VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar)
alle innerhalb BadenWürttembergs
alle
VSB (Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar)
alle
alle
VVR (Verkehrsverbund Rottweil)
alle
alle
VVS (Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart)
alle
alle
wtv (Waldshuter Tarifverbund)
alle
alle
OAM (OstalbMobil)
alle
alle
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Seite 93
Anlage 2
Ergänzende Bestimmungen zum AboPlus Baden-Württemberg
für Tarifangebote
des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV)
und
des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN)
Als AboPlus Baden-Württemberg werden nachstehende Kombinationen von Verbundangeboten ausgegeben:
Jahreskarte
Jedermann
- persönlich -
Jahreskarte
Jedermann
- übertragbar -
RheinNeckarTicket
AboFix
X
X
X
KombiCard
X
X
X
Umweltjahres-karte
X
X
X
VRN
KVV
Karte
ab 60
Karte ab 60
MAXX1)
Ticket
SuperMAXXTicket
X
ScoolCard
1)
1)
X
X
nur Selbstzahler, keine Schulwegkostenträger-Abonnements.
Die Bestellung ist grundsätzlich nur online unter der Adresse
www.bahn.de/aboplus-badenwuerttemberg möglich.
Ausgenommen hiervon ist die Kombination aus ScoolCard (KVV) und MAXX-Ticket (VRN). Für die
Bestellung dieser Kombination sind die vollständig ausgefüllten Bestellformulare des KVV und des
VRN an das AboCenter der DB zu senden.
Der Bestellschein eines der beteiligten Verbünde muss durch die Schule/Ausbildungsstätte bestätigt
sein. Ein Lichtbild ist nicht erforderlich. Personen ab 15 Jahren müssen zum Nachweis der Identität
einen amtlichen Lichtbildausweis bei der Fahrt mitführen und bei Fahrausweisprüfungen auf Verlangen vorzeigen.
Die Abbuchungen für die ScoolCard erfolgen abweichend von den KVV-Bestimmungen in 12 Monatsraten (jeweils 1/12 des aktuellen Jahrespreises).
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Beförderungsbedingungen und Entgelte des Aktionsangebots
„Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“
Gültig ab 01. Oktober 2016
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Der „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ wird vom 31. Oktober 2016 bis zum 16. Dezember 2016 angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ berechtigt den Inhaber in Kombination mit einer
der unter Nr. 3.3 aufgeführten Fahrkarten, die Züge im Geltungsbereich der zugehörigen Fahrkarte am
Geltungstag von 0 Uhr bis 3 Uhr des Folgetags zu nutzen.
3.2
Für die Nutzung der unter Nr. 3.3 genannten Fahrkarten ist der „Aufpreis zur Nutzung vor 9
Uhr“ ausschließlich von Montag bis Freitag erforderlich. Samstag, Sonntag, an gesamtbayerischen
Feiertagen (auch Mariä Himmelfahrt am 15.08.) sowie am 24. und 31. Dezember gelten die in Nr. 3.3
bezeichneten Fahrkarten gemäß deren Beförderungsbestimmungen von 0 Uhr bis 3 Uhr des Folgetags.
3.3
Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ gilt nur in Kombination mit folgenden Fahrkarten:
- Regio-Ticket Allgäu-Schwaben
- Regio-Ticket Donau-Isar
4.
Erwerb und Nutzung
4.1
Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ kann im Regio-Online-Ticketshop unter
www.dbregio-shop.de sowie am Ticketautomat, im personenbedienten Verkauf, auf www.bahn.de und
– sofern Verkauf im Zug stattfindet - im Zug erworben werden.
4.2
Der Aufpreis kann für bis zu fünf Personen erworben werden. Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden.
4.2.1 Kinder bis einschließlich 5 Jahren sowie bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren können ohne zusätzlichen Aufpreis auch vor 9 Uhr unentgeltlich mitgenommen
werden. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
4.2.2 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
4.3
Ein „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ kann – abhängig vom Vertriebssystem – entweder als
separate Fahrkarte oder Fahrkarte mit integriertem Aufpreis ausgegeben werden.
4.3.1 Wird die Fahrkarte mit integriertem Aufpreis ausgegeben, so ist dies durch den Ticketaufdruck
erkenntlich (Bsp.: „Regio-Ticket Donau-Isar vor 9 Uhr“).
4.3.2 Wird der „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ als separate Fahrkarte ausgegeben, so ist dieser
zusätzlich zur gelösten Fahrkarte bei der Fahrkartenkontrolle vorzulegen. Der Aufpreis muss in diesen
Fällen für den gleichen Reisetag ausgestellt sein wie die gelöste Fahrkarte.
Seite 95
5.
5.1
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für den „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ beträgt
- 3 Euro pro Person beim Erwerb im Regio-Online-Ticketshop unter www.dbregio-shop.de, auf
www.bahn.de sowie am Ticketautomaten und
- 5 Euro pro Person beim Erwerb im personenbedienten Verkauf oder bei Verkauf im Zug.
5.2
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
5.3
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die
ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden,
gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
6.
Erstattung und Umtausch
6.1
Erstattung und Umtausch des „Aufpreis zur Nutzung vor 9 Uhr“ sind grundsätzlich ausgeschlossen.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„BernsteinTicket Rügen“
Gültig ab 11. Dezember 2016
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet) soweit
sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot wird unbefristet angeboten.
Fahrkarten
3.1 Ein BernsteinTicket Rügen kann genutzt werden von Einzelreisenden:
Erwachsenen
in der ermäßigten Form von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahre
als Minigruppe (5 Personen, davon max. 2 Erwachsenen)
3.2
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl der Minigruppe werden sie nicht berücksichtigt.
3.3
Für die Mitnahme von Gepäckstücken, Fahrrädern und Hunden gelten die Regelungen der
Unternehmenstarife der beteiligten Verkehrsunternehmen.
3.4
Das BernsteinTicket Rügen gilt:
in den Zügen der Deutschen Bahn AG der Produktklasse C (DB Regio) zwischen Stralsund-Grünhufe
– Stralsund Hbf – Bergen auf Rügen – Ostseebad Binz/Saßnitz,
in den Züge der Usedomer Bäderbahn GmbH (UBB) zwischen Stralsund-Grünhufe – Stralsund Hbf,
in den Zügen Züge der Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbH (PRESS)
zwischen Bergen auf Rügen – Putbus – Lauterbach Mole,
auf allen Buslinien der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Rügen mbH (VVR) auf der Insel Rügen und
in der Hansestadt Stralsund auf den Linien 1-7. Die Benutzung des Anrufsammeltaxis erfolgt gem. den
Tarifbestimmungen der VVR.
3.5
Das BernsteinTicket Rügen wird ausgegeben
aus DB-Fahrausweisautomaten
im Internet über www.bahn.de
im personenbedienten Verkauf bei der UBB, der VVR, DB Regio und PRESS
in den Zügen von DB Regio, UBB und PRESS durch Kundenbetreuer bzw. Zugbegleiter
in den Bussen der VVR durch das Fahrpersonal.
3.6
Das BernsteinTicket Rügen gilt an dem auf ihm angegebenen Gültigkeitstag ganztägig für
beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches und am Folgetag bis 03.00 Uhr.
3.7
Die Fahrkarten gelten bei DB Regio in den Zügen der Produktklasse C nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
3.8
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Preise Beförderungsentgelte für Personen
Seite 97
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Erwachsener
Kind von 6 bis einschließlich 14 Jahre
Minigruppe (5 Personen, davon maximal 2 Erwachsene)
Kinder bis zu 5 Jahren werden unentgeltlich befördert.
5.
16,00 €
10,00 €
30,00 €
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung des BernsteinTicket Rügen sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf von benutzten BernsteinTicket Rügen ist nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17
Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
7.3
Im Übrigen gelten jeweils die Beförderungsbedingungen der vom Kunden genutzten Verkehrsunternehmen.
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
Seite 98
„Biathlon Ruhpolding“
Gültig ab 15. Dezember 2013
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio
AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Biathlon Ruhpolding wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot Biathlon Ruhpolding kann genutzt werden von
Inhabern einer tagesaktuellen Eintrittskarte zum Biathlon Weltcup (inkl. Anreise am Vortag und Abreise am Folgetag)
Inhabern einer Dauerkarte
Volunteers mit einer gültigen Akkreditierung
3.2.1 Das Angebot Biathlon Ruhpolding berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in ausgewählten Zügen der Südostbayernbahn
3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Biathlon Ruhpolding“ nur dann, wenn dies
in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Biathlon Ruhpolding“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Das Angebot Biathlon Ruhpolding gilt zur Anreise am Vortag, am Veranstaltungstag und zur
Abreise am Folgetag.
3.4
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Berechtigung zur Inanspruchnahme des
Aktionsangebots nachzuweisen. Als Nachweis dient das Vorzeigen
einer tagesaktuellen Eintrittskarte zum Biathlon Weltcup
einer Dauerkarte (inkl. Anreise am Vortag und Abreise am Folgetag)
einer gültigen Akkreditierung
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte der Produktklasse C zu erwerben.
Seite 99
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Das Angebot „Biathlon Ruhpolding“ berechtigt zur Fahrt ausschließlich in der 2. Wagenklasse. Der
Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung und Umtausch
Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarten durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Für
Umtausch oder Erstattung der Eintrittskarte gelten ausschließlich die Bedingungen des Veranstalters.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
8.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 100
Beförderungsbedingungen zum Angebot
„Bierticket Ingolstadt“
Gültig ab 25. Februar 2016
Grundsatz
DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des Bierjahres „Ingolstadt Tourismus“ im Jahr 2016
ein Kombi-Angebot (Bahnfahrt und Ingolstädter Wirtshaus-Pass) an.
Die Eintrittskarte des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte in den Nahverkehrszügen der DB
Regio AG zwischen München – Ingolstadt und Nürnberg - Ingolstadt. Im Stadtgebiet Ingolstadt ist in
der Tarifzone 100 die Verkehrsmittelnutzung des INVG inklusive.
Es gelten die Beförderungsbestimmungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio
AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Bierticket Ingolstadt“ wird von 25. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016 angeboten.
Fahrkarten
3.1.
Das Angebot „Bierticket Ingolstadt“ kann von Jedermann mit folgenden Eintrittskarten genutzt
werden:
Bierticket Ingolstadt 1 Tag
Bierticket Ingolstadt Mehrtägig
Die Eintrittskarte gilt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt auf der gebuchten Relation für jeweils 1 Person.
Darüber hinaus können bis zu drei Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren
unentgeltlich mitgenommen werden. Kinder unter 6 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
Die Eintrittskarte ist beim Veranstalter zu erwerben.
3.2.1 Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (RB, RE) der DB
Regio AG in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
3.2.2 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Bierticket Ingolstadt“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.2.3 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Bierticket Ingolstadt nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.3
Als Fahrtberechtigung gilt
die Eintrittskarte „Bierticket Ingolstadt 1 Tag“ zur einmaligen Hin- und Rückfahrt am selben Tag
die Eintrittskarte „Bierticket Ingolstadt Mehrtägig“ am ersten Tag der Reise zur einmaligen Hinfahrt und
am letzten Tag der Reise zur einmaligen Rückfahrt. Die späteste Rückfahrt ist am 31.12.2016.
Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug ist die vorgenannte Berechtigung vorzuzeigen. Reisende, die ohne
Eintrittskarte unterwegs sind, sind wie Reisende ohne gültigen Fahrschein zu behandeln und haben
das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Seite 101
Der Fahrpreis für die An- und Abreise ist für beide Varianten in der Eintrittskarte enthalten. Der Fahrgeldanteil für die An- und Abreise mit der Bahn beträgt 12,50 Euro pro Eintrittskarte.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C
des DB Konzerns ist bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern zu erwerben.
Sonstige Bestimmung
Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der
Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung
eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs 2. EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Umtausch und Erstattung
Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein
Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 102
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Chiemsee Summer“
Gültig ab 19. August 2015
Grundsatz
DB Regio bietet zusammen mit dem Veranstalter des Chiemsee Summer in den Jahren
2015- 2017 in Übersee ein Kombi-Angebot (Bahnfahrt und Eintritt) an. Die Eintrittskarte bzw. Banderole des Veranstalters gilt gleichzeitig als Fahrkarte im Bundesland Bayern in den Nahverkehrszügen
der DB Regio AG bis zum Bahnhof München Hbf und zurück.
Es gelten die Beförderungsbestimmungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio
AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Chiemsee Summer“ wird für die Jahre 2015 bis 2017 für fünf zusammenhängende Tage im August angeboten. Der jeweilige Gültigkeitszeitraum wird jährlich vor Beginn im Tarifund Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot „Chiemsee Summer“ kann von Personen mit folgenden Eintrittskarten genutzt
werden:
Tages-Ticket Chiemsee Summer
Mehrtages-Ticket Chiemsee Summer
Plus-Ticket Chiemsee Summer
Die Eintrittskarte (für die Hinfahrt) sowie die Banderole für das Handgelenk (für die Rückfahrt) gelten
zur einmaligen Hin- und Rückfahrt bis zum und ab dem Bahnhof München Hbf. Die Eintrittskarte ist im
Vorverkauf beim Veranstalter zu erwerben.
Der Geltungsbereich ist auf das Bundesland Bayern beschränkt.
3.2.1 Die Beförderung erfolgt in allen fahrplanmäßigen Zügen des Nahverkehrs (S-Bahn, RB, RE,
IRE) der DB Regio AG in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Chiemsee Summer“ nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft
bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für
die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Chiemsee Summer“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Eine Fahrkarte wird nicht ausgegeben. Als Fahrtberechtigung gilt
für die Hinfahrt die Eintrittskarte zum Chiemsee Summer
für die Rückfahrt die Banderole des Festivals am Handgelenk
Seite 103
Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind die vorgenannten Berechtigungen vorzuzeigen. Festivalbesucher, die ohne Banderole bzw. mit beschädigter Banderole unterwegs sind, sind wie Reisende ohne
gültigen Fahrschein zu behandeln und haben das erhöhte Beförderungsentgelt nach EVO zu bezahlen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Der Fahrpreis für die An- und Abreise ist in der Eintrittskarte enthalten. Der Fahrgeldanteil für die Anund Abreise mit der Bahn beträgt 4 Euro pro Eintrittskarte.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C
des DB Konzerns ist
bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder
bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr
zu erwerben.
5.
Sonstige Bestimmung
Es handelt sich um ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von §
5 der Eisenbahnverkehrsverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs 2. EVO erfolgt daher
nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Umtausch und Erstattung
Ein Umtausch oder die Erstattung der Eintrittskarte durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 104
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen für Produktklasse C
„DB Abo-Südost“
1.
Grundsatz
1.1
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten,
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
1.2.
In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen können Reisende Streckenzeitkarten
als persönliche Jahreskarten im Abonnement (in Abhängigkeit von der Bezahlung als
„Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“ bezeichnet) sowie übertragbare Jahreskarten
im Abonnement (in Abhängigkeit von der Bezahlung als „Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im
Abo“ bezeichnet) mit einer verkürzten Mindestvertragslaufzeit erwerben (DB Abo-Südost). Schülerzeitkarten sind hiervon ausgenommen.
2.
3.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt zeitlich befristet für Vertragsabschlüsse vom 11.09.2016
bis zum 31.08.2017. Letztmöglicher Vertragsbeginn ist der 01.10.2017.
Geltungsbereich
Streckenzeitkarten nach 1.2. berechtigen innerhalb der Geltungsdauer zur Beförderung auf den in der
Fahrkarte angegebenen Strecken in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) von
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen auf
Strecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen gemäß der Übersicht in Anlage 1 (gültig: ab
11.09.2016).
4.
Erstattung, Umtausch, Kündigung
4.1
Eine Jahreskarte im DB Abo-Südost/Monatskarte im DB Abo-Südost kann während der ersten
3 Monate des jeweiligen Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum selben Kalendertag wie
der erste Geltungstag gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 8.3.2. der Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten.
4.2
Für den abgelaufenen Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der
Monatskarte nacherhoben. Im Falle von Nr. 5.3 (i) der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung
von Zeitkarten werden die Differenz zum Monatskartenpreis und der Teil des Preises des noch nicht
abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag wird erstattet.
4.3.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
4.4.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 105
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„EgroNet-Ticket“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
2.
Aktionszeitraum
Das EgroNet-Ticket gilt unbefristet ab 08.02.2016.
3.
Fahrkarten
3.1
Ein EgroNet-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt
werden.
3.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 und einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. Bei der Ermittlung der Personenanzahl werden sie nicht mitgezählt.
3.3 Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.4 Die Anzahl der gemeinsam Reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß 3.2 ist lediglich die Anzahl der Personen ab 15 Jahren anzugeben. Geht die Mitnahme von Kindern gemäß 3.2 über 3 Kinder zwischen 6 und einschließlich 14 Jahren hinaus, so ist ab dem 4. Kind zusätzlich ein Namenseintrag notwendig. Kinder mit notwendigem
Namenseintrag sind bei der Ermittlung der Personenanzahl zu berücksichtigen. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.5
Das EgroNet-Ticket gilt in den Zügen der Produktklasse C von Verkehrsunter-nehmen des DBKonzerns gilt das EgroNet-Ticket auf folgenden Strecken in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen:
In den Zügen
Bayern
KBS 820
Ebensfeld - Lichtenfels
KBS 830
Schney - Lichtenfels
KBS 840
Redwitz - Lichtenfels
KBS 850
Hof – Münchberg – Stammbach – Kulmbach – Mainleus – Mainroth - Lichtenfels
KBS 852
Bayreuth – Neuenmarkt-Wirsberg
KBS 855
Hof – Marktredwitz
KBS 860
Bayreuth – Pegnitz
KBS 860
Pegnitz – Kirchenlaibach – Marktredwitz
Sachsen
KBS 510
Zwickau – Plauen – Hof
KBS 530
Werdau – Zwickau
KBS 535
Zwickau – Johanngeorgenstadt
(-Potučky – Karlovy Vary)
*
Seite 106
Thüringen
KBS 541
Gera – Wünschendorf - Greiz
* Die KBS 535 wird durch die DB RegioNetz Verkehrs GmbH, Erzgebirgsbahn, bedient.
3.6
Neben den unter 3.5 aufgelisteten Strecken gilt das EgroNet-Ticket zudem auf den Linien der
Verkehrsunternehmen sowie Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften gemäß www.egronet.de.
3.7
Das EgroNet-Ticket gilt an dem auf dem Fahrschein angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten im Geltungsbereich jeweils von 00:00 Uhr bis zum Folgetag 03:00 Uhr.
3.8
Fahrtunterbrechungen sind im Rahmen der Geltungsdauer möglich.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
EgroNet-Ticket
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
18,00 €
23,00 €
28,00 €
33,00 €
38,00 €
1
2 € Zuschlag bei Erwerb im personalbedienten Verkauf - auch in den Zügen - der DB AG und der Erfurter
Bahn GmbH. Ist an der Bahn-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das EgroNet-Ticket im Zug zum regulären Preis
ausgegeben
4.2
EgroNet-Tickets werden nur für die 2. Klasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen. Weitere Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt.
4.3 Ein EgroNet-Ticket ist gültig, wenn Name und Vorname aller auf dem Ticket reisenden Personen gemäß Ziff. 3.4 eingetragen sind. Die Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt –
beim Fahrscheinverkauf im Zug direkt nach Erwerb – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen.
Unterwegs Zusteigende haben unmittelbar nach Zustieg ihren Namen und Vornamen auf dem Ticket
einzutragen.
4.4.
Fahrscheine, die im Vorverkauf ausgegeben wurden, sind bei Fahrtantritt zu entwerten. Ist
eine Entwertung im SPNV erforderlich, hat diese vor Fahrtantritt zu erfolgen, soweit Entwerter auf
Stationen vorhanden sind.
Fahrscheine, die bei Fahrtantritt erworben oder durch Verkaufsautomaten ausgegeben werden, sind
entwertet auszugeben. Als entwertet gilt ein Ticket mit der Angabe des Datums für den Gültigkeitstag.
4.4.
Inhaber eines EgroNet-Tickets können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in den Zügen je Person ein Fahrrad kostenlos mitnehmen. Ein Anspruch auf Fahrradmitnahme besteht bei nicht
ausreichenden Platzkapazitäten nicht.
Seite 107
5. Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch nicht benutzter EgroNet-Tickets sind nicht möglich. Die Fahrpreisermäßigung wird nicht nachträglich gewährt.
5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines EgroNet-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name, Vorname)
gemäß 4.6 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von
Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit tariflich zugelassene
Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder Personenanzahl und/oder
des Geltungstages wird ein EgroNet-Ticket ungültig.
6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ein Reisender ohne gültige
Fahrkarte
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Er-satz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots
„Europa-Park Kombi-Ticket“
1.
Grundsatz
Seite 108
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
Das Angebot kann nur zu den Öffnungszeiten des Europa-Parks genutzt werden. Diese werden zu
Beginn jeden Jahres mit dem Europa-Park vertraglich vereinbart.
3.
Erwerb/Nutzung
3.1
Ein „Europa-Park Kombi-Ticket“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt
werden und wird als Hin- und Rückfahrkarte in den Zügen der DB AG in der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) anerkannt. Die Gültigkeit in den Nahverkehrszügen der Nichtbundeseigenen
Eisenbahnen (NE) in Baden-Württemberg besteht nach Anlage 2.
3.1.1 Kinder bis einschließlich 3 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der
Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.2
Die Fahrkarte gilt zur Fahrt:
Ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg
Zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs gemäß Übersicht „Geltungsbereiche“
zur Fahrt bis zu den Bahnhöfen Ringsheim oder Orschweier und von dort mit den Bussen der SBG
oder der SWEG bis nach Rust und zurück.
Das „Europa-Park Kombi-Ticket“ gilt nur für Fahrten in den Nahverkehrszügen in Baden-Württemberg.
Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Europa-Park
Kombi-Ticket“ nicht anerkannt.
3.3
Das „Europa-Park Kombi-Ticket“ gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9:00 Uhr
entfällt.
3.4
Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.
4.
Fahrkarten
4.1
Die Preise für das „Europa-Park Kombi-Ticket“ werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den
Kooperationspartnern Europa-Park, den Busunternehmen SBG und SWEG und DB Regio vertraglich
vereinbart. Sie sind in der Anlage 3 enthalten und unterliegen einer jährlichen Anpassung.
4.2
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten „Europa-Park KombiTickets“ ist nicht gestattet.
5.
Umtausch/Erstattung
5.1
Umtausch und Erstattung von „Europa-Park Kombi-Tickets“ sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Mitnahme von Fahrrädern
6.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die
Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1.
Seite 109
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 110
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Fahrkarte Anfangsstrecke SEV“
Gültig ab 12. Juni 2011
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 12.06.2011 bis auf weiteres.
Fahrkarten
Eine Fahrkarte Anfangsstrecke SEV kann von jedermann genutzt werden.
Die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV berechtigt
an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
zur einfachen Fahrt
auf Strecken in Bayern, auf denen Schienenersatzverkehr stattfindet,
in Bussen der Busunternehmen, die Schienenersatzverkehr (SEV) für Züge der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns durchführen
Nach Übergang vom SEV-Bus in den fahrplanmäßig regulären Zug der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern wird die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV durch das Zugbegleitpersonal in eine gültige Fahrkarte nach den Bestimmungen der BB
Personenverkehr eingetauscht und das bereits bezahlte Entgelt für die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV
angerechnet.
Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt pro Person beträgt 1,00 €.
Die Fahrkarte Anfangsstrecke SEV ist nur beim Fahrer des SEV-Busses erhältlich.
Der Umtausch der Fahrkarte Anfangsstrecke SEV in eine gültige Fahrkarte nach BB Personenverkehr
ab dem Antrittsbahnhof erfolgt am Ausgabetag im Zug unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes
ohne Bordpreis-Aufschlag.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Sicherung gegen Missbrauch
Seite 111
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten Anfangsfahrschein SEV ist nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs.
1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 112
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Fahrradstellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot Fahrradstellplatzreservierung in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und
Hamburg Hbf wird unbefristet angeboten.
3. Reservierungsbedingungen
Die Fahrradmitnahme in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist reservierungspflichtig.
4. Reservierungsentgelt
Die Reservierung eines Stellplatzes in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist
entgeltfrei.
Seite 113
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Franken-Hopper-Ticket“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 12. Dezember 2016 unbefristet.
3.
3.1
Fahrkarten und Geltungsbereich
Das Angebot “Franken-Hopper-Ticket“ kann von jedermann genutzt werden.
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person in Zügen der DB AG in der Produktklasse C
(RB/RE), in den Zügen der agilis Verkehrsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Erfurter Bahn GmbH,
Länderbahn GmbH und der Transdev GmbH auf den in Anlage 1 (Geltungsbereich Franken-HopperTicket) genannten Strecken.
3.2
Die Fahrkarte gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof in Bayern bzw. Thüringen an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag.
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei.
3.3
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
Franken-Hopper-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden
Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen
geregelt wurde.
Das Franken-Hopper-Ticket gilt:
Montag bis Freitag jeweils ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen und thüringischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.8.), am Reformationstag (31.10.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.5
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach
den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines
vorhandenen Franken-Hopper-Tickets mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen.
3.6
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
3.7
Ein Franken-Hopper-Ticket kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
Seite 114
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
5.
Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB und im Internet über
www.bahn.de
11,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(DB Reisezentrum, Reisebüro mit DBLizenz, bei DB Agenturen, agilis Kundencenter, agilis-Agenturen)
11,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
der DB im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet)
11,00 €
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Franken-Hopper-Ticket“ sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Franken-Hopper-Tickets ist nach
Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 115
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Freie Fahrt für Einserschüler“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme
der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ wird jährlich am ersten Ferienwerktag der Sommerferien
in Bayern angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ kann genutzt werden von:
Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen (Förder-, Grund-, Haupt-, Wirtschafts-,
Real-, Fachober- und Berufsoberschulen sowie Gymnasien) in Bayern, die mindestens einen „Einser“
bzw. ein „Sehr gut“ im aktuellen Jahreszeugnis bzw. im Abschlusszeugnis des aktuellen Jahres vorweisen können, erhalten am ersten Ferien-Werktag der Sommerferien in Bayern in allen Regelzügen
des Nahverkehrs in Bayern freie Fahrt.
Erstklässler und Schüler bestimmter Schulformen (Waldorfschule) sowie Schüler der Kollegstufen in
den Gymnasien und Schüler internationaler Schulen, wenn sie eine sehr gute Beurteilung ihrer Leistungen nachweisen können. Diese Schüler erhalten in Bayern keine Noten, stattdessen werden ihre
Leistungen von der Schule schriftlich beurteilt (Verbalgutachten, Punktesystem) bzw. mit den Noten
„A-F“ anstatt „1-6“.
3.2.1 Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ berechtigt zur unentgeltlichen Fahrt in Zügen der
Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ nur dann, wenn dies in
einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahn-verkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches
gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Freie Fahrt für Einserschüler“ angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich
erforderlich.
3.3
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ gilt am ersten Ferien-Werktag der Sommerferien
in Bayern von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr für beliebig viele Fahrten.
3.4
Eine Fahrkarte wird nicht ausgegeben. Als Fahrtberechtigung gilt
ein aktuelles Zeugnis bzw. Verbalgutachten im Original oder Kopie in Verbindung mit
einem Personal-, Kinder- oder Schülerausweis
Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind die vorgenannten Dokumente vorzuzeigen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Die Beförderung des unter 3.1 genannten Personenkreises erfolgt unentgeltlich.
4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist
Seite 116
bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder
bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu
erwerben.
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kosten-lose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die
ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden,
gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Das Angebot „Freie Fahrt für Einserschüler“ gilt nur in der 2. Wagenklasse.
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung
Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
Für die Erstattung von Fahrkarten, die irrtümlich für den ersten Ferien-Werktag gelöst wurden, gelten
die Bedingungen der jeweils gelösten Fahrkarte.
Seite 117
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Freie Fahrt für Sportler“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio
AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler kann genutzt werden von
Teilnehmern einer der in Anlage genannten Sportveranstaltung, die eine auf ihren Namen lautende
Anmeldebestätigung mit sich führen.
Teilnehmern einer der in Anlage genannten Sportveranstaltung, die eine Startnummer für diese Veranstaltung mit sich führen.
Inhabern eines Funktionsshirt/Singlet für eine der in Anlage genannten Sportveranstaltungen.
3.2.1 Das Angebot Freie Fahrt für Sportler berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in Zügen
der Produktklasse C (RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Angebot Freie Fahrt für Sportler nur dann, wenn dies
in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Angebots „Freie Fahrt für Sportler“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler gilt zur An- und Abreise am Veranstaltungstag und während der Veranstaltung.
3.4
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung und zusätzlich zur Vorlage
einer Anmeldebestätigung oder
einer Startnummer oder
eines Funktionsshirt/Singlet
die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Die Beförderung erfolgt unentgeltlich. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
4.2.1 Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte der Produktklasse C zu erwerben.
Seite 118
4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Das Angebot Freie Fahrt für Sportler berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
8.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 119
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts
anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 11. Dezember 2016 unbefristet.
3.
3.1
Fahrkarten und Geltungsbereich
Das Angebot “Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ kann von jedermann genutzt werden.
Es gilt für eine Person für beliebig viele Fahrten zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof
innerhalb des Geltungszeitraumes in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB, RE) auf den in
Anhang 1 (Geltungsbereich) genannten Strecken.
3.2
Das Angebot „Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ wird als übertragbare Monatskarte mit
zeitlicher Beschränkung ausgegeben.
3.3
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die „Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.4
Die “Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ gilt einen Monat von jedem belieben Tag an bis
12:00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages
Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen jeweils ab 9:00 Uhr und
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen Feiertagen ganz-tägig
3.5
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen.
3.6
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 120
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(DB Reisezentrum, Reisebüro mit DBLizenz, bei DB Agenturen)
Regeltarif/ Normalpreis einer übertragbaren Monatskarte (ohne Aufpreis) abzgl.
25% Ermäßigung
Erwerb im personenbedienten Verkauf
der DB im Zug im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet)
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 13.2 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf einer benutzten “Freizeit-Karte-9 München-Nürnberg“ ist nach Fahrtantritt nicht
gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs.
1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 121
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Freizeit-Karte-9 Werdenfels“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts
anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 14. Juni 2015 unbefristet.
3.
3.1
Fahrkarten und Geltungsbereich
Das Angebot “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ kann von jedermann genutzt werden.
Es gilt für eine Person für beliebig viele Fahrten zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof
innerhalb des Geltungszeitraumes in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB, RE) auf den in
Anhang 1 (Geltungsbereich) genannten Strecken.
3.2
Das Angebot „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ wird als übertragbare Monatskarte mit zeitlicher
Beschränkung ausgegeben.
3.3
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.4
Die “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ gilt einen Monat von jedem belieben Tag an bis 12:00 Uhr
des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages
Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen jeweils ab 9:00 Uhr und
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Bayern gültigen Feiertagen ganz-tägig
3.5
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen.
3.6
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 122
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet) der DB
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(DB Reisezentrum, Reisebüro mit DBLizenz, bei DB Agenturen)
Regeltarif/ Normalpreis einer übertragbaren Monatskarte (ohne Aufpreis) abzgl.
25% Ermäßigung
Erwerb im personenbedienten Verkauf
der DB im Zug im Geltungsbereich (soweit personenbedienter Verkauf stattfindet)
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 13.2 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf einer benutzten “Freizeit-Karte-9 Werdenfels“ ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs.
1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 123
Beförderungsbedingungen und Entgelt für das Aktionsangebotes
„Gästekarte Nonnenhorn“
Gültig ab 01. Januar 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Gästekarte Nonnenhorn wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1
Das Angebot „Gästekarte Nonnenhorn“ kann von in der Gemeinde Nonnenhorn gemeldeten
Urlaubern mit Gästekarte genutzt werden.
Die Gästekarte Nonnenhorn wird nur an Urlauber (nur Personen) der Gemeinde Nonnenhorn ausgegeben, die in den Beherbergungsbetrieben im Bereich der Gemeinde Nonnenhorn übernachten.
Die Gästekarte Nonnenhorn muss von den Beherbergungsbetrieben im Bereich der Gemeinde Nonnenhorn abgestempelt sein und eine eingestanzte Nummerierung aufweisen.
3.3
Die Gästekarte Nonnenhorn ist für die Dauer des auf der Gästekarte eingetragenen Urlaubsaufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) für die unter 3.5 angegebene Personenzahl als
Fahrkarte gültig.
3.4
Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt zur Fahrt in ausgewählten Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.5
Die Gästekarte Nonnenhorn gilt für maximal 2 Erwachsene und beliebig vielen eigenen Kindern bis einschließlich 15 Jahre.
Auf der Gästekarte Nonnenhorn wird der Name, Vorname des Karteninhabers sowie die Anzahl aller, inklusive Karteninhaber, berechtigten Personen getrennt nach Anzahl Erwachsene / Anzahl
Kinder eingetragen.
Die Gästekarte Nonnenhorn darf nur als Fahrkarte verwendet werden, wenn der eingetragene
Karteninhaber sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen kann.
3.6
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Gästekarte Nonnenhorn nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden
Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen
geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder
anderer Gesellschaften.
3.7
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gästekarte Nonnenhorn angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
4.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
4.1
Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt zur kostenfreien Fahrt für die auf der Gästekarte vermerkte Anzahl von Personen.
4.2
Die Gästekarte Nonnenhorn berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
Seite 124
4.4
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
5.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Der Verkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Gästekarten ist nicht gestattet.
Eine nachträgliche Änderung der eingetragenen Personenzahl sowie die Mitnahme von Personen, die
nicht auf der Anmeldung zur Gästekarte (Meldeschein) eingetragen sind, ist nicht zugelassen.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
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Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Gästekarte Ostallgäu“
Gültig ab 13.Dezember 2015
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Die Gästekarte Ostallgäu wird unbefristet angeboten.
Fahrkarten
Das Angebot „Gästekarte Ostallgäu“ kann nur von Gästen mit elektronischer Gästekarte und dazu
gehöriger gültigen Meldebescheinigung der beteiligten Kommunen genutzt werden.
Jeder Gast ab 6 Jahren erhält jeweils eine elektronische Gästekarte mit dazugehöriger gültiger Meldebescheinigung. Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte bzw. ohne Gästekarte
unentgeltlich befördert.
Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RB, RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern.
Für Fahrten die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften
oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Gästekarte
Ostallgäu nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs der Gästekarte Ostallgäu angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den
Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
Die „Gästekarte Ostallgäu“ wird als elektronische Gästekarte in Form einer standardisierten Plastikkarte – individualisiert durch das Logo der ausgebenden Kommune – mit integriertem Chip und eindeutiger, in Klarschrift aufgedruckter ID-Nummer ausgegeben.
Die Ausgabe der elektronischen Gästekarte durch den Beherbergungsbetrieb oder die Kurverwaltung
wird belegt durch die Ausgabe einer Meldebescheinigung in Papierform. Der Ausdruck der Meldebescheinigung enthält folgende Merkmale:
Name der ausgebenden Kommune
Name des ausgebenden Beherbergungsbetriebes
ID-Nummer der elektronischen Gästekarte
Tag der Ankunft
Tag der Abreise
Vorname und Name des Kurgastes
Gültigkeitsbedingungen für die Nutzung des ÖPNV / SPNV
Eigenhändige Originalunterschrift des Gastes
Seite 126
Die Gästekarte Ostallgäu ist in Kombination mit der Meldebescheinigung während des Aktionszeitraumes für die Dauer des eingetragenen Aufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) innerhalb des Geltungsbereichs als Fahrkarte für beliebig viele Fahrten gültig. Zusätzlich hat sich der Gast
durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes mit Lichtbild zu legitimieren.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt zur kostenfreien Fahrt für die auf der Gästekarte vermerkte Person.
Die Gästekarte Ostallgäu berechtigt ausschließlich zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in
die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C
des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio).
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes
oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Sicherung gegen Missbrauch
Der Verkauf bzw. die Weitergabe von Gästekarten ist nicht gestattet.
Eine nachträgliche Änderung des eingetragenen Karteninhabers in der Meldebescheinigung ist nicht
zugelassen.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 127
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Garmischer Ski-Ticket“ (GST)
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt jeweils während der Skisaison der Skigebiete Zugspitze und Garmisch Classic.
Fahrkarten
3.1.1 Das Kombi-Ticket Angebot Garmischer Ski-Ticket kann von Jedermann genutzt werden. Es
gilt für Einzelpersonen und beinhaltet einen Skipass für die Reiseziele, die im Punkt 3.2.1 aufgelistet
sind.
3.2.1 Das Garmischer Ski-Ticket berechtigt zur Fahrt an allen Tagen und in allen Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Angebotszeitraum auf der
Hin- und Rückfahrt auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten
München Hbf bis Garmisch-Partenkirchen
Garmisch-Partenkirchen bis Hausbergbahn (Außerfernbahn und BZB).
Die Fahrkarte gilt auch in der S-Bahn zwischen Tutzing und München Hbf.
3.2.2 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
3.3.1
Die Fahrkarten gelten für eine Hin- und Rückfahrt, und zwar
an allen Tagen in den DB Regionalzügen jeweils ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis
3:00 Uhr des Folgetages.
Fahrpreise für Personen
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Reiseziel
Zugspitze
Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf und
am Automaten
Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf in den
1)
Zügen (MT)
Reiseziel
Classic-SkiGebiet Hausberg
Erwachsene
52 €*
46 €*
Kinder und Jugendliche von 6
bis einschließlich 18 Jahren
41 €
37 €
Erwachsene
54 €
48 €
Kinder und Jugendliche von 6
bis einschließlich 18 Jahren
43 €
39 €
* Preisunterschiede zwischen den beiden Reisezielen resultieren aus den unterschiedlichen Preisen
für die inkludierten Skipässe.
Seite 128
1
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim
Kauf am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2.1
Die Fahrkarten werden bei der DB ausgegeben:
von den DB-Verkaufsstellen
an den DB Touch Automaten in Bayern
aus dem Mobilen Terminal (MT) zum Bordpreis
4.3.1 Das Garmischer Ski-Ticket wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben, der Fahrgeldanteil
beträgt bei Tickets, die im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten erworben werden, 18 Euro für Kinder und Jugendliche bzw. 18,75 € für Erwachsene; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Platzreservierung
Platzreservierungen sind nicht möglich.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch des Garmischer Ski-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs.
1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Garmischer Ski-Tickets ist nicht gestattet.
Erhalt des im Fahrpreis inkludierten Skipasses
Die Fahrkarten beinhalten einen entsprechenden Skipass-Gutschein. Bei Abgabe des Gutscheins an
den Verkaufsstellen der Bayerischen Zugspitzbahn (BZB) wird dem Reisenden der entsprechende
Skipass ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim Fahrgast und wird gegebenenfalls durch die BZB
entwertet.
Seite 129
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Garmischer Sommer-Ticket“ (GST)
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 02. Mai 2015 jeweils während der Sommersaison der Bergbahn-Gebiete
Zugspitze und Garmisch Classic.
3.
Fahrkarten
3.1.1 Das Kombi-Ticket Angebot „Garmischer Sommer-Ticket“ kann von Jedermann genutzt werden. Es gilt für bis zu fünf gemeinsam reisende Personen (davon maximal zwei erwachsene Personen
und maximal drei Kinder zwischen 6 bis einschließlich 14 Jahren) und beinhaltet ein Bergbahn-Ticket
für die Reiseziele gem. Punkt 4.1.1.
Maximal 3 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 Jahren und einschließlich 14 Jahren
können das „Garmischer Sommer-Ticket“ in Begleitung von einer erwachsenen Person mit einem
„Garmischer Sommer-Ticket“ zum vergünstigten Preis nutzen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre fahren kostenfrei mit.
3.2.1 Das „Garmischer Sommer-Ticket“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RE
und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Angebotszeitraum im Geltungsbereich.
3.2.2 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
3.3.1 Die Fahrkarte gilt für eine Hin- und Rückfahrt jeweils ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
4.
Fahrpreise für Personen
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Reiseziel
Zugspitze
Reiseziel Garmisch Classic
erwachsene Person
Je 61 €
Je 39 €
Kinder und Jugendliche von 6 bis
einschließlich 14 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person
Je 10 €
Je 4 €
Erwachsene Person
Je 63 €
Je 41 €
Kinder und Jugendliche von 6 bis
einschließlich 14 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person
Je 10 €
Je 4 €
Garmischer Sommer-Ticket (Preise pro Person)
Erwerb im stationären personenbedienten Verkauf und
am Automaten
Erwerb im personenbedienten
1)
Verkauf in den Zügen (MT)
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
Seite 130
4.3.1 Das Garmischer Sommer-Ticket wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben, ein Übergang
in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3.2 Der Fahrgeldanteil für das Kombi-Angebot „Garmischer Sommer-Ticket“ beträgt bei Tickets für
Erwachsene, die im stationären personenbedienten Verkauf und am Automaten erworben werden, 19
Euro. Der Fahrpreisanteil der Tickets für Kinder und Jugendliche zwischen 6 Jahren bis einschließlich
14 Jahren in Begleitung einer zahlenden erwachsenen Person beträgt 0 Euro.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch des Garmischer Sommer-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs.
1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Garmischer Sommer-Tickets ist nicht gestattet.
7.
Erhalt des im Fahrpreis inkludierten Bergbahn-Tickets
Die Fahrkarten beinhalten einen entsprechenden Bergbahn-Ticket-Vermerk. Beim Vorzeigen der
Fahrkarte an den Verkaufsstellen der Bayerischen Zugspitzbahn (BZB) wird dem Reisenden das entsprechende Bergbahn-Ticket ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim Fahrgast und wird durch die
BZB entwertet.
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
Seite 131
„Grenzkieker-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Grenzkieker-Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1.
Ein „Grenzkieker-Ticket“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden
und berechtigt zu beliebig vielen Fahrten (Hin- und Rückfahrt) auf den angegebenen Strecken unter
3.2. am Geltungstag ab 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages.
3.1.2 Bis maximal drei Kinder bis einschließlich 5 Jahren können unentgeltlich pro GrenzkiekerTicket befördert werden. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.3 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.4 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.5 Ein „Grenzkieker-Ticket“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 30 Tage vor seinem
ersten Geltungstag erworben werden.
3.2.
Ein „Grenzkieker-Ticket“ berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB) - mit
Ausnahme der S-Bahn – der DB Regio AG, Regionalbahn Schleswig-Holstein auf folgenden Strecken:
Hamburg-Altona – Westerland (Sylt) (RE 6, RB 62)
Hamburg Hbf – Elmshorn (RE 7, RE 70)
Husum – St. Peter-Ording (RB 64)
Kiel Hbf – Husum (RE 74, RB 75)
und in den Zügen der Eisenbahnverkehrsunternehmen neg Norddeutsche Eisenbahngesellschaft
Niebüll GmbH, NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG und Arriva Danmark A/S auf den
Strecken
Itzehoe – Hamburg-Altona / Hamburg Hbf (RB 61, RB 71)
Büsum – Heide – Neumünster (RB 63)
Niebüll – Dagebüll Mole (RB 65)
Niebüll – Tønder – Esbjerg (RB 66)
3.2.1 Das Ticket ist nicht in Bussen in Schleswig-Holstein und in den Verkehrsmitteln im Großbereich Hamburg gültig.
3.3
Ein „Grenzkieker-Ticket“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen
haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg
– unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Kinder nach Nr. 3.1.2 bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1. sind vorzunehmen
bei „GrenzkiekerTickets“ aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
Seite 132
bei „Grenzkieker-Tickets“ als Online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei „Grenzkieker-Tickets“, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
bei „Grenzkieker-Tickets“, die im Zug erworben wurden
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei „Grenzkieker-Tickets“, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.
Der Fahrpreis beträgt für die Nutzung der 2. Wagenklasse pauschal 59 € und für die 1. Wagenklasse 99 €.
4.1.1 Ein Übergang mit „Grenzkieker-Tickets“ der 2. Wagenklasse in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.2 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio)
4.2.3 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von „Grenzkieker-Tickets“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Grenzkieker-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.3. eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere
tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein „Grenzkieker-Ticket“ ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
Seite 133
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
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Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Happy Hour-Ticket Niederbayern“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ wird bis auf weiteres angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
„Happy Hour-Ticket Niederbayern“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der
DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Happy Hour-Tickets Niederbayern angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1 Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
täglich ab 18.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden,
muss das „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Happy Hour-Tickets Niederbayern sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Seite 135
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Happy Hour-Tickets Niederbayern sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein „Happy Hour-Ticket Niederbayern“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
bei Happy Hour-Tickets Niederbayern aus Fahrkartenautomaten
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Happy Hour-Tickets Niederbayern als online-Ticket zum Selbstausdruck
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
bei Happy Hour-Tickets Niederbayern, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Happy
Hour-Ticket
1
2
3
Niederbayern
Person
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(inkl: Verkauf im Zug)
4
5
Personen
Personen
10 €
12 €
14 €
16 €
18 €
12 €
14 €
16 €
18 €
20 €
1)
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten
ausgegeben.
4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3 Aus bestimmten Anlässen können Happy Hour-Tickets Niederbayern unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
Seite 136
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Happy Hour-Tickets Niederbayern“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Happy Hour-Tickets Niederbayern endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Happy Hour-Ticket Niederbayern
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 137
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Hopper-Ticket Bayern“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot “Hopper-Ticket Bayern“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person.
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei.
3.1.3 Die Fahrkarte Hopper-Ticket Bayern gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof.
3.2.1 Ein Hopper-Ticket Bayern berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (S-Bahn,
RB, RE, IRE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden.
3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Hopper-Ticket Bayern nur dann, wenn dies in einer besonderen
Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen
Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach
den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines
vorhandenen Hopper-Ticket Bayern mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen.
3.3.1 Das Hopper-Ticket Bayern kann – abhängig vom Verkaufssystem- bis zu 6 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.3.2 Das „Hopper-Ticket Bayern“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine
Hin- und Rückfahrt im gesamten Geltungsbereich, und zwar:
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.)
und am 24.12. und am 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des
Folgetages.
3.4
Die Fahrkarten Hopper-Ticket Bayern werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 138
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket Bayern
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet
12,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
14,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
14,50 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Bayern“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Bayern ist nach
Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr).
Seite 139
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Hopper-Ticket Gäuboden“
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot “Hopper-Ticket Gäuboden“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Gilt an 1 Tag für beliebig viele Fahrten im Geltungsbereich
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 5 Jahre ist kostenfrei.
3.1.3
tag
Die Fahrkarte Hopper-Ticket Gäuboden gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungs-
3.2.1 Ein Hopper-Ticket Gäuboden berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB) des
Verkehrsunternehmens Gäubodenbahn (ein Verkehrsunternehmen des DB Konzerns) im Geltungsbereich.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
Hopper-Ticket Gäuboden nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften
der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über den Geltungsbereich hinaus sind Fahrkarten
nach den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“)
eines vorhandenen Hopper-Ticket Gäuboden mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht
zugelassen.
3.3.1
Das Hopper-Ticket Gäuboden kann je nach Vertriebsweg bis zu 3 Monate vor dem
1. Geltungstag gekauft werden.
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages und
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.)
und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.4.1 Die Fahrkarten Hopper-Ticket Gäuboden werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.
Fahrpreise für Personen
Seite 140
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket Gäuboden
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten
8,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
Kein Erwerb möglich
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
8,00 €
Erwerb als Online-Ticket
8,00 €
Erwerb als Handy-Ticket
8,00 €
1)
War bei Fahrtantritt kein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden,
bzw. der Zustieg an einem Halt ohne Automat, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1. Grundsatz
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Gäuboden“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.2. Automatenfehlbedienung
Nur am Ausgabetag kann das Ticket binnen 30 Min nach Erwerb zurückgegeben werden.
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Gäuboden ist
nach Fahrtantritt nicht gestattet. Auf dem Ticket ist der Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen, zudem ist der Personalausweis mitzuführen.
Auf dem Ticket ist der Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) in Verbindung mit Nummer 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 141
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 11. Dezember 2016 unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot “Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person.
Eigene Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert.
3.1.3 Die Fahrkarte Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof.
3.2.1 Ein Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse
C (RB, RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
Hopper-Ticket München-Nürnberg nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem
betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach
den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines
vorhandenen Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist
nicht zugelassen.
3.3.
Das Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine Hin- und Rückfahrt, und zwar:
- Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
- Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am
15.08.), am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des
Folgetages.
3.4
Die Fahrkarten Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 142
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
11,- €
Erwerb im personalbedienten Verkauf (DB Reisezentrum,
Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
11,- €
Erwerb im personalbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personalbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
13,- €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an
Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket 50 München-Nürnberg“ ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket 50 MünchenNürnberg ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr).
Seite 143
Beförderungsbedingungen und Entgelte des Aktionsangebots
„Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt“
Gültig ab 01. April 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01. April 2016.
3.
Fahrkarten
3.1
Ein Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es wird an Einzelreisende ausgegeben. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht
gestattet.
3.2
Der Inhaber eines Hopper-Tickets kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln
bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
Familienkinder werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
3.3
Kinder ab 15 Jahre sowie alleinreisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket.
3.4
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt berechtigt zu Fahrten in allen Zügen der Produktklasse C
(IRE; RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf allen Strecken in SachsenAnhalt und im Verkehr nach Thüringen (einschließlich der Regelzugangebote Erfurter Bahn GmbH,
der Regelzugangebote der Süd Thüringen Bahn GmbH und der Regelzugangebote von Abellio Rail
Mitteldeutschland) für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen Abgangs- und Zielbahnhof
innerhalb der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Das Hopper-Ticket gilt in Sachsen-Anhalt außerdem in den Zügen der Ostdeutschen Eisenbahn
(ODEG) und Transdev Sachsen-Anhalt (HEX), außer im Harz-Berlin-Express.
Das Angebot gilt nicht auf der Strecke Obstfelderschmiede-Cursdorf der Oberweißbacher Bergund Schwarzatalbahn (KBS 563) und auf der Rennsteigbahn (KBS 566) zwischen Ilmenau und Bahnhof Rennsteig.
3.5
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt kann 4 Wochen vor dem Geltungstag erworben werden.
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
je nach gewählter Fahrkarte entweder für eine einfache Fahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt, einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag und an in gesamt Sachsen-Anhalt gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 0.00
Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.6
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten zu den Konditionen der BB Personenverkehr (in Frage
kommende Ermäßigungen können angewandt werden) für die gesamte Fahrstrecke zu lösen. Die
Nutzung eines Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7
Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt dürfen keine weiteren Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden.
Seite 144
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt
und ausgegeben werden.
Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt
ausgeschlossen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Beförderungsentgelte
Hopper-Ticket
Sachsen-Anhalt
Einfache Fahrt
Hopper-Ticket
Sachsen-Anhalt
Hin- und Rückfahrt
1)
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten , im Inter²)
net bzw. als Handyticket
4,90 €
7,90 €
bei Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
6,90 €
9,90 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C, falls personenbedienter
Verkauf im Zug stattfindet und zu den für den
1)
Bordverkauf gültigen Bedingungen
6,90 €
9,90 €
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter
Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt ist im Internet und als Handyticket nicht für Züge der Transdev Sachsen-Anhalt (HEX)
erhältlich.
Weitere Fahrpreisermäßigungen (z. B. für Kinder) werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung
wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen
4.2
Die Fahrkarten werden ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs und grundsätzlich nur
am Abgangsort ausgegeben. Beim Kauf des Angebotes über Internet bzw. als Handyticket ist der
Abgangsort im Kaufvorgang festzulegen.
4.3
Das Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.4
Für die Mitnahme eines Fahrrades gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
4.5
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von
Fahrrädern in Sachsen-Anhalt und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme in Verkehrsverbünden gelten
die Tarifbestimmungen der Verbünde.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Hopper-Tickets Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Seite 145
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Bei dem Hopper-Ticket Sachsen-Anhalt handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 146
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Hopper-Ticket Thüringen“
Gültig ab 01. April 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 1. April 2016.
3.
Fahrkarten
3.1
Ein Hopper-Ticket kann von jedermann genutzt werden. Es wird an Einzelreisende ausgegeben. Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung von Hopper-Tickets ist nach Fahrtantritt nicht
gestattet.
3.2
Der Inhaber eines Hopper-Tickets kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln
bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen;
Familienkinder werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
3.3
Kinder ab 15 Jahre sowie alleinreisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket.
3.4
Das Hopper-Ticket Thüringen berechtigt zu Fahrten in allen Zügen der Produktklasse C (IRE;
RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf allen Strecken in Thüringen und im
Verkehr nach Sachsen-Anhalt (einschließlich der Regelzugangebote Erfurter Bahn GmbH, der Regelzugangebote Süd Thüringen Bahn GmbH, Abellio Rail Mitteldeutschland und der Vogtlandbahn
GmbH) für Verbindungen bis zu 50 Tarifkilometern zwischen Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb der
Bundesländer Thüringen und Sachsen-Anhalt.
Das Hopper-Ticket Thüringen wird nicht für Verbindungen ausgegeben, deren Abgangs- und
Zielbahnhof sich im Tarifgebiet des Verkehrsverbundes Mittelthüringen (VMT) befinden.
Das Angebot gilt nicht auf der Strecke Obstfelderschmiede-Cursdorf der Oberweißbacher
Berg- und Schwarzatalbahn (KBS 563) und auf der Rennsteigbahn (KBS 566) zwischen Ilmenau und
Bahnhof Rennsteig.
3.5
Das Hopper-Ticket Thüringen kann 4 Wochen vor dem Geltungstag erworben werden.
Das Hopper-Ticket Thüringen gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag je nach
gewählter Fahrkarte entweder für eine einfache Fahrt oder für eine Hin- und Rückfahrt, einschließlich
Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten:
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag und an im gesamten Freistaat Thüringen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen
ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Für die Geltungsbereiche außerhalb Thüringens gilt die Feiertagsregelung nur, wenn der angegebene
Geltungstag in Thüringen und dem betreffenden Geltungsbereich gesetzlicher Feiertag ist. Ansonsten
gilt die Fahrkarte erst ab 09.00 Uhr. Bei Verwendung einer der nachfolgend aufgeführten Züge erweitert sich die Geltungsdauer des Hopper-Tickets Thüringen auf deren Reisezeit auf den genannten
Streckenabschnitten:
- auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Gotha im RB 3967 und RB 3650
- auf dem Streckenabschnitt Erfurt – Arnstadt im RE 3801
- auf dem Streckenabschnitt Neudietendorf – Arnstadt im RE 3969
- auf dem Streckenabschnitt Arnstadt – Erfurt im RE 3968
Seite 147
3.6
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig
nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten zu den Konditionen des BB Personenverkehr
(in Frage kommende Ermäßigungen können angewandt werden) für die gesamte Fahrstrecke zu lösen. Die Nutzung eines Hopper-Tickets Thüringen ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.7
Im Anschluss an ein vorhandenes Hopper-Ticket Thüringen dürfen keine weiteren Fahrkarten
eingesetzt und ausgegeben werden.
Das Hopper-Ticket Thüringen darf nicht im Anschluss an andere Fahrkarten eingesetzt und ausgegeben werden.
Für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus ist die Nutzung des Hopper-Tickets Thüringen ausgeschlossen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Beförderungsentgelte
Hopper-Ticket
Thüringen
Hopper-Ticket
Thüringen
Einfache Fahrt
Hin- und Rückfahrt
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten , im Internet
bzw. als Handyticket
4,90 €
7,90 €
bei Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
6,90 €
9,90 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der
Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im
Zug stattfindet und zu den für den Bordverkauf gülti1)
gen Bedingungen
6,90 €
9,90 €
1)
1
)War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter
Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie beim Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
Weitere Fahrpreisermäßigungen (z. B. für Kinder) werden nicht gewährt. Die Fahrpreisermäßigung
wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen
4.2
Die Fahrkarten werden ausschließlich innerhalb des Geltungsbereichs und grundsätzlich nur
am Abgangsort ausgegeben. Beim Kauf des Angebotes über Internet bzw. als Handyticket ist der
Abgangsort im Kaufvorgang festzulegen.
4.3
Das Hopper-Ticket Thüringen wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Der
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.4
Für die Mitnahme eines Fahrrades gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Für die Fahrradmitnahme in Verkehrsverbünden gelten die
Tarifbestimmungen der Verbünde.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Hopper-Tickets Thüringen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 148
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Bei dem Hopper-Ticket Thüringen handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem
Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. §
17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 149
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Hopper-Ticket Werdenfels“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 14. Juni 2015 unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot “Hopper-Ticket Werdenfels“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Es gilt als Hin- und Rückfahrkarte für eine Person.
Die Mitnahme eigener Kinder/Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahre (sog. „Familienkinder“) ist kostenfrei.
3.1.3 Die Fahrkarte Hopper-Ticket Werdenfels gilt für Verbindungen bis zu 50 km zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof.
3.2.1 Ein Hopper-Ticket Werdenfels berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB,
RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt muss außerhalb eines
Verbundes beginnen oder enden.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
Hopper-Ticket Werdenfels nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.3 Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden sowie für Fahrten über 50 Tarifkilometer hinaus sind Fahrkarten nach
den BB Personenverkehr für die gesamte Fahrtstrecke zu lösen. Die Kombination („Stückeln“) eines
vorhandenen Hopper-Ticket Werdenfels mit einem anderen Ticket der DB oder Dritter ist nicht zugelassen.
3.3.
Das Hopper-Ticket Werdenfels gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
eine Hin- und Rückfahrt, und zwar:
- Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages
- Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am 15.08.)
und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.4
Die Fahrkarten Hopper-Ticket Werdenfels werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Seite 150
4.
Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt
Hopper-Ticket Werdenfels
1 Person
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
11,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
11,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
13,00 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter
Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Hopper-Ticket Werdenfels“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Hopper-Ticket Werdenfels ist
nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht. Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 151
Beförderungsbedingungen für das Aktionsangebot
„Insel-Mainau Kombi-Ticket“
Gültig ab 01. April 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
und die Bedingungen für den Internetverkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 01.04.2015 während der Öffnungszeiten der Insel Mainau. Der
Fahrschein für die Bodenseeschifffahrt kann optional (Verkehrszeiten lt. Fahrplan) zum Insel-Mainau
Kombi-Ticket hinzugebucht werden.
3.
Erwerb/Nutzung
Ein Insel-Mainau Kombi-Ticket kann genutzt werden von:
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
Eltern und/oder Großeltern (maximal 2 Erwachsene). Der Reisende kann dabei mit beliebig vielen
eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder) reisen.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
Ein Insel-Mainau Kombi-Ticket berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg.
Die Fahrkarte gilt zur Fahrt:
Ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg
Zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs nach Anlage 2
bis zu den Bahnhöfen Friedrichshafen Hafen, Konstanz oder Überlingen und zurück. In Friedrichshafen Hafen, Konstanz oder Überlingen kann der Übergang auf die Schiffe der Bodenseeschiffsbetriebe
(BSB) erfolgen, sofern diese Option gebucht wurde.
Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt nur für Fahrten in den Nahverkehrszügen in Baden-Württemberg.
Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Insel-Mainau
Kombi-Ticket“ nicht anerkannt.
Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt zusätzlich ab Konstanz Hauptbahnhof auf der Buslinie 4 bis zur
Insel-Mainau.
Das Insel-Mainau Kombi-Ticket gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9:00 Uhr entfällt.
3.4
Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.
4.
Fahrkarten
4.1
Die Preise für das Insel-Mainau Kombi-Ticket werden zu Beginn jeden Jahres zwischen den
Kooperationspartnern Insel Mainau GmbH, Bodensee-Schiffsbetriebe und DB Regio vertraglich vereinbart. Die Preise für das Insel-Mainau Kombi-Ticket mit Schifffahrt/ohne Schifffahrt und für die Nebensaison ohne Schifffahrt sind in der Anlage 3 dargestellt.
4.2
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten Insel-Mainau KombiTickets ist nicht gestattet.
Seite 152
5.
Umtausch/Erstattung
5.1
Umtausch und Erstattung von „Insel-Mainau Kombi-Tickets“ und des Entgelts für den Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Mitnahme von Fahrrädern
6.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die
Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Preise
Fahrt in der 2. Klasse
Insel-Mainau KombiTicket …
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
1
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
58,50 €
95,10 €
131,60 €
167,20 €
206,70 €
40,00 €
60,00 €
80,00 €
99,00 €
122,00 €
31,00 €
43,00 €
55,00 €
66,50 €
78,00 €
… mit Schifffahrt
(03. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(01. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(19. Oktober 2015 –
20. März 2016)
1)
Beim personenbedienten Verkauf erhöht sich der Preis um 2 Euro je Insel-Mainau Kombi-Ticket
Insel-Mainau KombiTicket …
Fahrt in der 1. Klasse
bei Erwerb an Fahrkartenautomaten
Seite 153
1
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
66,50 €
111,10 €
155,60 €
199,20 €
246,70 €
48,00 €
76,00 €
104,00 €
131,00 €
162,00 €
39,00 €
59,00 €
79,00 €
98,50 €
118,00 €
… mit Schifffahrt
(03. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(01. April – 18. Oktober 2015)
… ohne Schifffahrt
(19. Oktober 2015 –
20. März 2016)
1)
Beim personenbedienten Verkauf erhöht sich der Preis um 2 Euro je Insel-Mainau Kombi-Ticket
Seite 154
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelt des Aktionsangebotes
„Insel & Me(e)hr”
Gültig ab dem 01.02.2017
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot wird unbefristet angeboten.
Fahrkarten
3.1 Das Angebot Insel & Me(e)hr gibt es in den folgenden Tarifausprägungen: Insel & Me(e)hrTageskarte, Insel & Me(e)hr-Monatskarte und Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt.
3.2 Für die Insel & Me(e)hr-Tageskarte gilt:
3.2.1 Eine Insel & Me(e)hr-Tageskarte kann genutzt werden von:
3.2.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.2.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.2.2 Familienkinder nach Nr. 3.2.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.2.3 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.2.4 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.2.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.2.5 Eine Insel & Me(e)hr-Tageskarte gilt für den aufgedruckten bzw. eingetragenen Kalendertag bis
24:00 Uhr für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches. Der Gültigkeitstag wird durch
die Ausgabetechnik bzw. das Verkaufspersonal eingetragen.
3.3
Für die Insel & Me(e)hr-Monatskarte und Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt gelten:
3.3.1
Die Monatskarten sind persönliche Zeitkarten.
3.3.2 Die Monatskarten werden mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt. Sie gelten bis 24:00
Uhr des Tages des Folgemonats, der in der Zahl dem ersten Geltungstag vorangeht. Bei Karten mit
Gültigkeit ab 30. oder 31. Januar endet die Geltungsdauer mit Ablauf des letzten Tages des Monats
Februar für beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches.
3.3.3 Die Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt wird ausgegeben an: schulpflichtige Kinder bis
einschließlich 14 sowie Personen ab 15 Jahren:
Schüler und Direktstudenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
Seite 155
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und
Landvolkshochschulen;
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der
Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum
nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in
einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3
des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während
und im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach
den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch
den Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter
des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von
der Verwaltung erhalten;
Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligem ökologischem Jahr oder
vergleichbaren sozialen Diensten.
3.3.4 Die Berechtigung zur Nutzung der ermäßigten Monatskarten ist durch eine Berechtigungskarte
der DB Regio oder UBB nachzuweisen. Auf der Berechtigungskarte ist das Ausbildungsjahr bzw. das
Studiensemester durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen und mit dem Prüfvermerk einer Verkaufsstelle zu versehen.
3.4
Die Insel & Me(e)hr-Angebote werden über
> die Automaten der DB Regio,
> über die Kundenbetreuer in den Zügen und
> den Verkaufsstellen der beiden Verkehrsunternehmen verkauft.
3.5
Die Insel & Me(e)hr-Angebote berechtigen zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE) der
DB Regio AG, Region Nordost und Usedomer Bäderbahn:
zwischen Świnoujście Centrum/Peenemünde - Züssow - Barth und
zwischen Stralsund Hbf – Altefähr
Die Insel & Me(e)hr-Tageskarte berechtigt auf der Insel Usedom einschließlich Stadtgebiet Wolgast
zur Fahrt in den Linienbussen der Usedomer Bäderbahn.
3.6
Ein Insel & Me(e)hr-Angebot ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers bei der Insel & Me(e)hr-Tageskarte derjenige mit
der längsten Reisestrecke eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen
wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
bzw. bei der Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt durch die Berechtigungskarte nachzuweisen.
Preise Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Das Beförderungsentgelt für die 2. Klasse beträgt für die
Seite 156
Insel & Me(e)hr-Tageskarte :
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
22 €
26 €
30 €
34 €
38 €
Insel & Me(e)hr-Monatskarte:
150 €
Insel & Me(e)hr-Monatskarte ermäßigt: 100 €.
Ein Übergang in die 1. Klasse ist ausgeschlossen.
4.2
Für die Mitnahme von Fahrrädern in den Zügen gelten die Bedingungen des Tfv 632 (Fahrradmitnahme entsprechend dem Gemeinschaftstarif der Tarifgemeinschaft Vorpommern) und in den
Linienbussen der Usedomer Bäderbahn gemäß der Bedingungen der Kooperationsgemeinschaft Vorpommern.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Insel & Me(e)hr-Angeboten ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Insel & Me(e)hr-Angebotes endet mit Eintragung des InhaberNamens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
die Fahrkarte ungültig. Bei einer Insel & Me(e)hr-Tageskarte wird diese darüber hinaus bei einer nachträglichen Änderung der Personenzahl ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen bei der Insel & Me(e)hr-Tageskarte ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z. B. ohne Reisenden nach Nr. 3.4 oder unzulässige Erweiterung der Gruppengröße) gelten die
Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 157
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„IRE-Berlin-Hamburg-Ticket“
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG,
die Bedingungen des Aktionsangebots „Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und
Hamburg Hbf“, die Bedingungen des Aktionsangebots „Fahrradstellplatzreservierung in den IRESeite 158
Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“ sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von
Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket wird bis unbefristet angeboten.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket kann von 1 Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkindern“) genutzt werden.
3.2
Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.3
Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket berechtigt zur Fahrt in den direkten IREZügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf.
3.4
Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots IRE-Berlin-HamburgTicket angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des IRE erforderlich.
3.5
Das Aktionsangebot IRE-Berlin-Hamburg-Ticket gilt zur Hinfahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag. Die Rückfahrt muss an einem ausgewählten Tag erfolgen und
spätestens am 15. Tag nach dem auf der Fahrkarte angegebenen ersten Geltungstag der Hinfahrt beendet sein.
3.6
Eine Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.
Beförderungsentgelt 2.Klasse für eine Person auf der Relation
Relation
Erwerb vor Fahrtantritt
Erwerb im Zug
1
Einfache
Fahrt
Hin- und
Rückfahrt
Einfache
Fahrt
Hin- und
Rückfahrt
Berlin (Ostbahnhof, Hbf,
Zoologischer
Garten) / Berlin
2
Spandau
Stendal
Salzwedel
Uelzen
Lüneburg
HamburgHarburg /
Hamburg Hbf
19,90 €
29,90 €
21,90 €
33,00 €
HamburgHarburg /
Hamburg Hbf
Rathenow
Salzwedel
Stendal
19,90 €
29,90 €
21,90 €
33,00 €
Zwischen
Und
2
1 War bei Fahrtantritt weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld
geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb vor
Fahrtantritt ausgegeben.
2 Das Beförderungsentgelt einer Fahrkarte zum Normalpreis für Züge der Produktklasse C zwischen
Berlin-Spandau und Stendal über Rathenow beträgt für einfache Fahrt 19,80 €, für Hin- und Rückfahrt
39,60 € [Beförderungsentgelte bei Kauf am Fahrkartenautomaten]
Seite 159
4.2
Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu e rwerben.
Die Mitnahme von Fahrrädern in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist
reservierungspflichtig. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Besonderen Bedingungen
für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen des Aktionsangebots Fahrradstellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Vor dem ersten Geltungstag der Fahrkarte IRE-Berlin-Hamburg-Ticket wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe der Fahrkarte unentgeltlich erstattet.
Ab dem ersten Geltungstag der Hinfahrt wird eine nicht zur Fahrt benutzte Fahrkarte unter Abzug
eines Bearbeitungsentgeltes gemäß Nr. 4.1.1 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) erstattet.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch
die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„IRE Berlin-Hamburg Spezial“
Gültig ab 11. Dezember 2016
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG,
die Bedingungen des Aktionsangebots Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und
Hamburg Hbf, die Bedingungen des Aktionsangebots Fahrradstellplatzreservierung in den IRE-Zügen
zwischen Berlin und Hamburg Hbf sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten
(Internet), soweit si ch aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Seite 160
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial wird unbefristet angeboten.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial kann von 1 Person mit beliebig vielen
eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkindern“) genutzt werden.
3.2
Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.3
Das Aktionsangebot IRE Berlin-Hamburg Spezial berechtigt zur Fahrt in dem gewählten IREZug und an dem gewählten Geltungstag zwischen Berlin und Hamburg Hbf.
3.4
Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots IRE Berlin-Hamburg
Spezial angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des IRE erforderlich.
3.5
Eine Fahrtunterbrechung ist nicht zulässig.
3.6
Der Vertrieb des Aktionsangebotes IRE Berlin-Hamburg Spezial erfolgt ausschließlich
über das Internet (www.bahn.de im Regio-Shop).
3.7
Der Verkauf ist kontingentiert. Soweit das durch das Verkehrsunternehmen bereitgestellte Kontingent aufgebraucht ist, ist ein Erwerb des Aktionsangebotes IRE Berlin-Hamburg Spezial
nicht mehr möglich.
Seite 161
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.
Beförderungsentgelt 2.Klasse für eine Person auf der Relation
Relation
Erwerb vor Fahrtantritt
Zwischen
und
einfache Fahrt
Stendal
Berlin (Ostbahnhof,
Hbf, Zoologischer
Garten) / Berlin
Spandau
Salzwedel
14,90 €
Uelzen
Lüneburg
Hamburg-Harburg /
Hamburg Hbf
Hamburg-Harburg /
Hamburg Hbf
Rathenow
Salzwedel
14,90 €
Stendal
4.2
Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
Die Mitnahme von Fahrrädern in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist
reservierungspflichtig. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Besonderen Bedingungen
für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen des Aktionsangebots Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 han-
delt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch
die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 162
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
"Kulturbahn-Ticket“
Gültig ab 15. Juni 2014
Grundsatz
1.1
Zur Förderung des Freizeitverkehrs auf der Kulturbahn (KBS 774) und zur Gewinnung neuer
Fahrgäste wird das bestehende Tarifangebot „KulTourBahn-Ticket“ weitergeführt und trägt den neuen
Namen Kulturbahn-Ticket.
1.2
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio
AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot Kulturbahn-Ticket gilt unbefristet.
Fahrkarten
3.1
Das Kulturbahn-Ticket gilt in allen Zügen der Produktklasse C und wird für folgende Strecken
ausgegeben:
3.1.1 KBS 774 Tübingen – Pforzheim
3.1.2 KBS 772 Tübingen – Maulbronn Stadt
3.2
Die Fahrkarten gelten nur in der 2. Klasse.
3.3
Ein Kulturbahn-Ticket kann genutzt werden von:
3.3.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.3.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog.
„Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.3.3 Familienkinder nach Nr. 3.3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.3.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person gezählt.
3.3.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.4
Geltungsdauer
3.4.1 Die Fahrscheine gelten für beliebig viele Fahrten am auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag und im unter 3.1 angegebenen Geltungsbereich, und zwar
von Montag – Freitag von 09:00 Uhr - 03:00 Uhr des Folgetages
an Samstagen und Sonntagen sowie an den in ganz Baden-Württemberg gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen von 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 03:00 Uhr des Folgetages.
von und bis Maulbronn nur an Verkehrstagen, an welchen Züge verkehren (bspw. KlosterstadtExpress)
3.4.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Kulturbahn-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4.3 Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Kulturbahn-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Seite 163
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Kulturbahn-Ticket
1
2
3
4
5
Person Personen Personen Personen Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und
im Internet über
www.bahn.de
12 €
15 €
18 €
21 €
24 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
14 €
17 €
20 €
23 €
26 €
Für die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Kulturbahn (KBS 774) und der KBS 772 ist grundsätzlich pro Fahrrad ein Kulturbahn-Ticket Rad (Tageskarte für beliebig viele Fahrten) zu erwerben.
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Kulturbahn-Ticket-Rad
je Fahrrad
Erwerb an Fahrkartenautomaten
und im Internet über
www.bahn.de
3,50 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf
im Zug)
5,50 €
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme
von Fahrrädern in Baden-Württemberg, die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Kulturbahn-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 164
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 165
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte
„Kulturzug-Ticket Berlin - Wroclaw“
Gültig ab 03.10.2016
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet)
im innerdeutschen Verkehr, die Bedingungen für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren
der Koleje Dolnoslaskie S.A. (RP-KD) sowie die Bedingungen für das Online-Verkaufssystem e-KD im
innerpolnischen Verkehr, die GCC-CIV/PRR für grenzüberschreitende Fahrten soweit sich aus den
nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ wird unbefristet angeboten.
3. Fahrkarten
Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ wird ausschließlich als Aktionsangebot für die einfache Fahrt
in der 2. Klasse ausgegeben.
Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wroclaw“ gilt ausschließlich in den durchgehenden Zügen der DB Regio AG bzw. Koleje Dolnoslaskie von Berlin und allen deutschen Unterwegshalten nach Wroclaw und
allen polnischen Unterwegshalten dieses Zuges.
Die Fahrkarten für den Kulturzug werden zusätzlich auch bei den Bussen und Straßenbahnen der
MPK Wrocław im Breslauer Stadtverkehr als Tageskarte anerkannt. Tickets nach Breslau gelten an
dem jeweiligen Wochenende der Nutzung (bis Sonntag 24:00 Uhr). Tickets nach Berlin gelten am Tag
der Abfahrt ganztägig (bis 24:00 Uhr).
Die Fahrkarte gilt zur einmaligen Fahrt am ausgewählten Geltungstag und der ausgewählten Reiserelation im Kulturzug. Der Kulturzug fährt im Geltungszeitraum immer nur samstags und sonntags sowie
am 3.10.2016.
Eine Fahrkarte kann maximal für 5 Personen (Einzelreisende) ausgestellt werden, wobei sich der Gesamtpreis aus der Summe der Einzelpreise je Person zusammensetzt.
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert.
Ermäßigungen werden keine gewährt.
Das Ticket kann erworben werden:
bei den Zugbegleitern im Zug
bei den Agenturen und Reisezentren der DB und der Koleje Dolnoslaski
an den stationären Automaten der DB
im Internet unter www.bahn.de
3.11
Das „Kulturzug-Ticket Berlin – Wrocalw“ kann bis zum 10.12.2016 bis zu 3 Monaten und ab
dem 11.12.2016 bis zu 6 Monaten in Deutschland und frühestens 30 Tage in Polen vor seinem ersten
Geltungstag erworben werden.
Seite 166
4. Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Preise zwischen
Berlin-Lichtenberg/
Berlin Ostkreuz/
Cottbus/
Forst (Lausitz)
und
Verkauf DB
vor Fahrtantritt
bzw. bei nicht
vorhandener oder
gestörter
stationärer
Vertriebstechnik
Verkauf Koleje Dolnoslaskie
im Zug
Zary/
Zagan/
Legnica/
Wroclaw Glowny
einfache Fahrt
19,00 EUR
21,00 EUR
79,00 PLN
4.2
Für die Beförderung von entgeltpflichtigen Hunden ist jeweils ein „Kulturzug-Ticket Berlin –
Wroclaw“ zu erwerben. Jeder Kunde kann maximal einen Hund mitnehmen.
4.3
Eine Beförderung von Fahrrädern in dem Kulturzug wird nicht angeboten.
Umtausch und Erstattung
5.1
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) für Verkehre in Deutschland und nach §
24 und 25 der RP-KD in Polen.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2
und 9.3 BB Personenverkehr in Deutschland und nach § 24 und 25 der RP-KD in Polen.
6.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
Seite 167
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Kurkarte Chiemgau“
Gültig ab 15. Dezember 2013
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio
AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot Kurkarte Chiemgau wird unbefristet angeboten.
Fahrkarten
Das Angebot Kurkarte Chiemgau kann genutzt werden von
Urlaubern mit Kurkarte, die in den teilnehmenden Gemeinden gemeldet sind
Die Kurkarte Chiemgau wird an Urlauber (nur Personen) ausgegeben, die in den Beherbergungsbetrieben im Bereich der teilnehmenden Gemeinden übernachten.
3.3
Die Kurkarte Chiemgau ist während des Aktionszeitraumes für die Dauer des auf der Kurkarte
eingetragenen Urlaubsaufenthaltes (einschließlich Ankunfts- und Abreisetag) als Fahrkarte gültig.
3.4
Die Kurkarte Chiemgau berechtigt zur Fahrt auf bestimmten Strecken in ausgewählten Zügen
der Südostbayernbahn innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs.
3.5
Die Kurkarte gilt dabei für alle eingetragenen Personen als Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität der eingetragenen erwachsenen Personen durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
3.6
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
4.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
4.1
Der Preis der Kurkarte Chiemgau wird von den teilnehmenden Gemeinden festgelegt.
4.2
Die Kurkarte Chiemgau berechtigt zur unentgeltlichen Fahrt für die auf der Kurkarte vermerkte
Anzahl von Personen. Die Freifahrt wird nachträglich nicht gewährt.
4.3
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
4.4
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in den Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist ein gültige Fahrrad-Tageskarte Bayern oder eine Fahrradtageskarte
der Produktklasse zu erwerben.
5.
Fahrtunterbrechung
Fahrtunterbrechungen innerhalb der Geltungsdauer sind beliebig oft gestattet.
6.
Wagenklasse
Seite 168
Das Angebot „Kurkarte Chiemgau“ berechtigt zur Fahrt ausschließlich in der 2. Wagenklasse.
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist nicht zugelassen.
7.
Erstattung und Umtausch
Umtausch oder Erstattung der Kurkarte Chiemgau durch die DB Regio AG ist ausgeschlossen. Ein
Umtausch oder eine Erstattung erfolgt ausschließlich durch die ausgebende Gemeinde.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
8.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 169
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„LEGOLAND-Ticket Günzburg“
Gültig ab 23. März 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG,
die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen für den Erwerb und
die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes
ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt jeweils an den Öffnungstagen des Freizeitparks LEGOLAND® Deutschland in Günzburg bis auf Weiteres.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot „LEGOLAND-Ticket Günzburg“ kann von jedermann (nur Personen) genutzt
werden.
3.2
Das Angebot gilt für Züge der Produktklasse C (S-Bahn, IRE, RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern und Baden-Württemberg.
3.3
Für Fahrten außerhalb Bayerns und Baden-Württemberg und für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein LEGOLAND-Ticket Günzburg nur
dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4.
Beförderungsentgelt für Personen, Hunde und Fahrräder
Reisende lösen eine Fahrkarte 2. Klasse für eine einfache Fahrt zum Normalpreis zum Tarifpunkt
„Günzburg LEGOLAND“.
Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre fahren in Begleitung ihrer Eltern oder eines Elternteils bzw.
ihrer Großeltern oder eines Großelternteils nach Nr. 3.7.2 und 3.7.3 der BB Personenverkehr unentgeltlich.
Alleinreisende Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre zahlen den halben Normalpreis.
Weitere Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt.
Die Fahrkarten der Hinfahrt berechtigen in Verbindung mit der Eintrittskarte für das LEGOLAND zur
unentgeltlichen Rückfahrt zum Abgangsbahnhof der Hinfahrt. Auf Verlangen muss die Eintrittskarte
auf der Rückfahrt bei der Fahrkartenkontrolle im Zug vorgezeigt werden.
Die Fahrkarten gelten nur in der 2. Wagenklasse. Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
Es besteht ein regelmäßiger Bustransfer zwischen dem Bahnhof Günzburg und dem LEGOLAND.
Besucher mit einer Fahrkarte der beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Zielbahnhof
„Günzburg LEGOLAND“ können die Busse nutzen, ohne ein zusätzliches Busticket zu erwerben.
Für die Mitnahme eines Hundes gemäß Nr. 7.3 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C
des DB Konzerns ist eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in den Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist eine gültige Fahrrad-Fahrkarte zu erwerben.
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme
von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg.
Seite 170
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 171
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“
Gültig ab 12. Januar 2013
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet. Der Vorverkauf des Messe-Stuttgart Kombi-Tickets beginnt jeweils 14
Tage vor Messebeginn.
Die Messen, zu denen das Kombi-Ticket genutzt werden kann, werden zu Beginn jeden Jahres mit
der Landesmesse Stuttgart vertraglich vereinbart.
Erwerb/Nutzung
Ein Messe-Stuttgart Kombi-Ticket kann genutzt werden von
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen
von Familien mit 1 oder 2 Erwachsenen und allen eigenen Kindern unter 16 Jahren. Der Reisende
kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 16 Jahre (sog. Familienkinder) reisen.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
Ein Messe-Stuttgart Kombi-Ticket berechtigt zur Hin- und Rückfahrt in Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Baden-Württemberg. Die
Gültigkeit in den Nahverkehrszügen der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) in BadenWürttemberg besteht nach Anlage 2.
Die Fahrkarte gilt zur Fahrt
ab allen Bahnhöfen in Baden-Württemberg
sowie zusätzlich auf den Strecken außerhalb Baden-Württembergs nach Anlage 2 bis zur S-Bahn
Station „Landesmesse Stuttgart“ und zurück. Innerhalb von Verkehrsverbünden (Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen) wird das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ nicht anerkannt.
3.3
Das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ gilt nur am Ausgabetag. Die Sperrzeit Mo-Fr bis 9.00 Uhr
entfällt.
3.4
Die Kombi-Tickets werden für die 1. und 2. Wagenklasse ausgegeben.
Fahrkarten
4.1
Die Preise für das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ werden zu Beginn jeden Jahres zwischen
den Kooperationspartnern Landesmesse Stuttgart und DB Regio vertraglich vereinbart. Für das „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“ zur Retro Classic gibt es einen erhöhten Preis.
Die Preise in der Anlage 2 unterliegen einer jährlichen Anpassung.
4.2
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung eines benutzten „Messe-Stuttgart KombiTickets“ ist nicht gestattet.
Umtausch/Erstattung
Seite 172
5.1
Umtausch und Erstattung von „Messe-Stuttgart Kombi-Tickets“ sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Mitnahme von Fahrrädern
6.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die „Besonderen Beförderungsbedingungen für die
Fahrradmitnahme in den Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“, Tfv 601/F1.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EV0). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. mit § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Anlage 1:
Preise des Aktionsangebots „Messe-Stuttgart Kombi-Ticket“
Gültig ab 1. Januar 2015
Preise am Fahrscheinautomat
Preise Messe-Kombi-Ticket 2015
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Person
34 €
42 €
2 Personen
50 €
66 €
3 Personen
66 €
90 €
4 Personen
82 €
114 €
5 Personen
98 €
138 €
Anzahl Personen
Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 für Familien
Seite 173
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
47 €
55 €
2 Erwachsene und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
52 €
68 €
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Person
37 €
45 €
2 Personen
56 €
72 €
3 Personen
75 €
99 €
4 Personen
94 €
126 €
5 Personen
113 €
153 €
Gesamtpreis
Gesamtpreis
2. Klasse
1. Klasse
1 Erwachsener und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
53 €
61 €
2 Erwachsene und alle eigenen Kinder unter 16 Jahren
58 €
74 €
Anzahl Personen
Preise Messe-Kombi-Ticket 2015 RETRO Classics
Anzahl Personen
Preise Messe-Kombi-Ticket 2014 RETRO Classics Familien
Anzahl Personen
Seite 174
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Nienburg – Minden Spezial“
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Angebot wird für die Dauer eines Jahres ab 01.08.2016 angeboten.
Räumliche und zeitliche Gültigkeit
Es gilt für die einfache Fahrt zwischen Nienburg und Minden bzw. in der Gegenrichtung auf der Teilstrecke der RE78 und der RB76 von montags bis freitags ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages, am
Wochenende und an Feiertagen (Niedersachsen) bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Preis (Beförderungsentgelte)
6,- Euro für eine Person (2,00 EUR Aufpreis im personenbedienten Verkauf), ausschließlich für die
einfache Fahrt auf der unter 3. genannten Teilstrecke in der zweiten Wagenklasse. Ein Übergang in
die erste Wagenklasse ist, auch gegen Zahlung eines Aufpreises, ausgeschlossen.
Weitere Fahrpreisermäßigungen (z.B. die Anwendung einer BahnCard) werden nicht gewährt.
Produkte
RE78 und RB76 auf der unter 3. genannten Relation.
Fahrkarten
Das Angebot kann genutzt werden von: Einzelreisenden und gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag.
Es kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben
werden.
Mitnahme von Kindern
Die kostenlose Mitnahme von Kindern ist ausgeschlossen.
Fahrradmitnahme
Die Fahrradmitnahme ist im Fahrpreis nicht enthalten.
Rückgabe/Umtausch/Erstattung
Rückgabe, Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen
der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 175
Sicherung gegen Missbrauch
Nach Fahrtantritt ist die Fahrkarte nicht übertragbar.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt
daher nicht.
Seite 176
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Oberallgäu-Ticket“
Gültig ab 01. Dezember 2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1
Es gibt die folgenden Fahrscheinarten:
Tageskarten, gültig am jeweiligen Geltungstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Urlaubskarten, gültig wahlweise für 4 Tage, 7 Tage und 14 Tage. Innerhalb dieser Geltungsdauer sind
die Urlaubskarten gültig von 0.00 Uhr des ersten Geltungstages bis 24.00 Uhr des letzten Geltungstages.
3.1
Das Angebot Tagesticket “Oberallgäu-Ticket“ kann von jedermann genutzt werden.
3.2
Das Angebot Urlaubskarte „Oberallgäu-Ticket“ kann von Reisenden genutzt werden, die im
Besitz einer gültigen Allgäu-Walser-Card (Gästekarte) sind.
3.3
Kinder von 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre fahren mit der Tageskarte “Oberallgäu-Ticket“
und Urlaubskarte “Oberallgäu-Ticket“ in Begleitung eines Elternteils unentgeltlich.
3.4
Hunde, jeglicher Art, dürfen unentgeltlich mit der Tageskarte “Oberallgäu-Ticket“ und Urlaubskarte “Oberallgäu-Ticket“ mitgenommen werden.
3.5
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und
Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt
werden, gilt das Oberallgäu-Ticket nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft
bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.6
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen
Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1
Das Beförderungsentgelt für eine Person beträgt bei den:
Tageskarten
Erm. Preis
8,00 EUR
Voller Preis
9,50 EUR
Erm. Preis
11,00 EUR
Netz 1 od. 2
Netz 3
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Voller Preis
13,00 EUR
Zum Erwerb einer ermäßigten Tageskarte sind nur alleinreisende Kinder von 6 Jahre bis einschließlich
14 Jahre berechtigt.
Urlaubskarten
4 Tage
16,00 EUR
7 Tage
21,00 EUR
14 Tage
32,00 EUR
4.2
Aus bestimmten Anlässen können Oberallgäu-Tickets unentgeltlich ausgegeben
werden.
4.3
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für
Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
7.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Oberallgäu-Tickets ist nicht gestattet.
Seite 178
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Oberpfalz-Ticket“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Oberpfalz-Tickets“ werden ab dem 11.12.2016 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Ein „Oberpfalz-Ticket“ kann genutzt werden von einer Person.
3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten
„Oberpfalz-Ticket“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten werden.
3.2.1 Ein „Oberpfalz-Ticket“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S)
der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf den im Geltungsbereich genannten Strecken.
3.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das
„Oberpfalz-Ticket“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines „Oberpfalz-Ticket“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1 Ein „Oberpfalz-Ticket“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine Hinund Rückfahrt, und zwar
- täglich von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.3.2 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des „Oberpfalz-Ticket“ sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des „Oberpfalz-Ticket“ sind Fahrkarten erforderlich ab
dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Oberpfalz-Ticket“ ist nur gültig, wenn in dem dafür vorgesehenen Feld des Tickets Name
und Vorname der reisenden Person eingetragen ist. Die reisende Person hat diese Angabe vor ihrem
Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern diese nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
Seite 179
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Oberpfalz-Ticket
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1 Person
Erwerb im RegioOnline-Ticketshop
unter www.dbregioshop.de
16 €
4.1.2 Der Verkauf des „Oberpfalz-Ticket“ ist kontingentiert. Es werden insgesamt 100 Tickets täglich
ausgegeben.
4.1.3 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.4 Aus bestimmten Anlässen können „Oberpfalz-Tickets“ unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2 Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/
Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch des „Oberpfalz-Ticket“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines „Oberpfalz-Ticket“ endet, soweit und sobald die Personendaten
(Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
tig.
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens wird das „Oberpfalz-Ticket“ ungül-
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 180
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Ostsee-Ticket"
Gültig ab 01. August 2015
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards 25
(BahnCard), die Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnunternehmen in Deutschland (BB Anstoßverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 1. August 2015 an bis auf Weiteres
3.
Erwerb/Nutzung
3.1
Das Ostsee-Ticket wird als Rückfahrkarte für die Benutzung von Zügen der Produktklasse C
von einem nachstehend genannten Abgangsbahnhof nach einem nachstehend genannten Zielbahnhof ausgegeben. In den Zügen anderer Unternehmen, die nicht zum Deutsche Bahn-Konzern gehören, gilt das Ostsee-Ticket nur, wenn es von dem betreffenden Unternehmen anerkannt bzw. zu deren
(Ergänzungs-)Konditionen angeboten wird.
Abgangsbahnhöfe
Angermünde, Berlin, Berlin-Hohenschönhausen, Berlin-Karlshorst, Berlin-Lichtenberg, BerlinLichterfelde Ost, Berlin Schönefeld Flughafen, Berlin-Spandau, Berlin Wannsee, Bernau (b Bln),
Eberswalde, Falkensee, Fürstenberg (Havel), Gransee, Hennigsdorf (Berlin), Nauen, Neustadt (Dosse), Oranienburg, Potsdam, Potsdam Medienstadt Babelsberg, Potsdam-Rehbrücke, Prenzlau, Wittenberge.
Zielbahnhöfe
Bad Doberan, Barth, Bergen auf Rügen, Greifswald, Lauterbach Mole, Lauterbach (Rügen), Ostseebad Binz, Ostseeheilbad Graal-Müritz, Putbus, Ribnitz-Damgarten West, Rostock, Sassnitz, Stralsund,
Wismar, Züssow sowie alle Bahnhöfe der Usedomer Bäderbahn GmbH zwischen Züssow und
Peenemünde/Swinoujscie.
3.2
Der Erwerb des Ostsee-Tickets im Zug ist ausgeschlossen.
3.3
Das Ostsee-Ticket gilt zur Hinfahrt am 1. Geltungstag und am Folgetag sowie zur Rückfahrt
innerhalb von 15 Tagen ab dem erstem Geltungstag an zwei Tagen und zwar am Tag des Reiseantritts und am Folgetag.
3.4
Das Ostsee-Ticket wird für die 2. und 1. Wagenklasse ausgegeben. Zum Festpreis von 12 €
pro Person und Fahrtrichtung kann ein Übergang in die 1. Wagenklasse im personalbedienten Verkauf und im Zug erworben werden.
4.
Fahrpreise
Die Festpreise betragen
4.1
in der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober eines Jahres
in der 2. Wagenklasse für die erste Person 49 €, für Mitfahrer bzw. allein reisende Kinder im Alter von
6 bis 14 Jahren 39 €
in der 1. Wagenklasse für die erste Person 69 €, für Mitfahrer bzw. allein reisende Kinder im Alter von
6 bis 14 Jahren 59 €
4.2
in der Zeit vom 01. November bis jeweils 31. März des Folgejahres
Seite 181
in der 2. Wagenklasse für die erste Person 44 €, für Mitfahrer bzw. alleinreisende Kinder im Alter von
6 bis 14 Jahren 34 €.
in der 1. Wagenklasse für die erste Person 64 €, für Mitfahrer bzw. alleinreisende Kinder im Alter von
6 bis 14 Jahren 54 €.
4.3
Beim Erwerb im personalbedienten Verkauf erhöht sich der Gesamtpreis um 4 €.
4.4
Für die Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren gelten die Nummern 3.7.2
und 3.7.3 der BB Personenverkehr.
4.5
Der BahnCard 25-Rabatt wird auf alle Festpreise gewährt. Er wird für die Personen gewährt,
die Inhaber einer BahnCard 25/BahnCard 25 1. Klasse sind. Der BahnCard 25-Rabatt wird bei Vorlage nur einer BahnCard 25 zu einem Ostsee-Ticket für mehrere Personen für den Festpreis der 1. Person gewährt. Die Fahrkarten werden ohne „+City“ ausgegeben.
5.
Umtausch und Erstattung
Der Umtausch und die Erstattung des Ostsee-Tickets bzw. des Übergangs in die 1. Wagenklasse sind
unentgeltlich bis zu dem Tag möglich, der dem ersten Geltungstag der Hinfahrt vorausgeht, ab ersten
Geltungstag der Hinfahrt gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von je 17,50 €.
II.
Mit sofortiger Wirkung wird die Anerkennung des Ostsee-Tickets in den Produktklassen ICE, IC/EC bis
13. Dezember 2015, 3:00 Uhr verlängert.
Seite 182
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Pomerania-Ticket“
Gültig ab 11.12.2016
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Pomerania-Ticket wird unbefristet angeboten.
Fahrkarten
3.1
Das Pomerania-Ticket kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Es kann von bis
zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
Das Pomerania-Ticket gilt im Landkreis Vorpommern-Greifswald in den Zügen der Produktklasse C
der DB Regio AG (DB) auf der Linien 175 und der Verkehrsgesellschaft Vorpommern-Greifswald mbH
(VVG) auf der Linie 705 auf dem Abschnitt Pasewalk – Szczecin Glowny und der VVG auf der Linie
706 auf dem Abschnitt Ueckermünde - Szczecin.
Das Pomerania-Ticket gilt an dem auf ihm angegebenen Geltungstag für eine Hin- und eine Rückfahrt
auf den in unter 3.2 genannten Linien in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist
nicht zugelassen. Die Geltungsdauer endet um 24:00 Uhr des Tages der auf dem Ticket angegeben
ist.
Das Ticket wird ausgegeben:
aus DB Automaten
in mit Kundenbetreuern besetzten Zügen der DB AG durch die Kundenbetreuer
in den DB Agenturen
in den Bussen der VVG.
Entgelt
Das Pomerania-Ticket wird zum Festpreis von 14,00 EUR je Person ausgegeben.
Umtausch und Erstattung
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Mitnahme von Fahrrädern und Hunden
Für die Mitnahme von Fahrrädern und Hunden gelten die Regelungen der Unternehmenstarife der
beteiligten Verkehrsunternehmen, bei der DB die Beförderungsbedingungen BB Personenverkehr und
die das Tfv 601/F.
Sicherung gegen Missbrauch
Seite 183
Bei der Fahrausweiskontrolle ist in den Zügen bzw. Bussen ein Zangenabdruck, aufzubringen. Diese
Kennzeichnung erfolgt auf der Hin- und Rückfahrt gesondert. Der Weiterverkauf und die Weitergabe
von benutzten Pomerania-Tickets sind nicht gestattet.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Es gelten die Beförderungsbedingungen der vom Kunden genutzten Verkehrsunternehmen.
8.2
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt
im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendun
gen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2
EVO
erfolgt daher nicht.
8.3
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 184
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Spezial“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot „Regio-Spezial“ wird bis zum 11. Juni 2017 angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot „Regio-Spezial“ kann von 1 Person genutzt werden.
3.2
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
3.3. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden in Begleitung eines Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner bzw. des Vormundes unentgeltlich befördert, wenn diese beim
Kauf auf der Fahrkarte des begleitenden Eltern- oder Großelternteils, Lebenspartners oder Vormundes eingetragen werden. Beim Erwerb einer Fahrkarte „Regio-Spezial“ muss für die unentgeltlich mitreisenden Kinder ebenfalls ein Kontingent in der gleichen Preisstufe verfügbar sein. Für alleinreisende
Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist jeweils die Hälfte des Fahrpreises nach Nr. 4.6
zu entrichten.
3.4
Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.5
Eine Fahrkarte „Regio-Spezial“ gilt nur für Fahrten in den im Geltungsbereich genannten Strecken und Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns. Sie berechtigt ausschließlich zur
Fahrt in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung).
3.6
Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen
Haltebahnhof zu erwerben.
3.7
Eine Fahrkarte „Regio-Spezial“ kann bis zu sechs Monate und nur bis einen Tag vor dem ersten Geltungstag (Vorkaufsfrist) erworben werden.
3.8
Ein Verkauf im Zug findet nicht statt.
3.9
Der Verkauf des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ ist kontingentiert.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Die Fahrkarten „Regio-Spezial“ werden zu einem Festpreis in Euro für eine einfache Fahrt pro
Person angeboten. Diese Festpreise leiten sich als prozentualer Rabatt aus dem auf der jeweiligen
Strecke erhältlichen Flexpreis ab und werden je nach verfügbarem Kontingent in den unter Nr. 4.6
aufgeführten Preisstufen ausgegeben.
4.2
Das über alle Preisstufen verfügbare Kontingent des Angebots „Regio-Spezial“ kann in Abhängigkeit der unter Nr. 4.3 genannten Parameter variieren und beträgt anfänglich durchschnittlich
20% der je Zug verfügbaren Sitzplatzkapazitäten.
Seite 185
4.3
Das maximal verfügbare Fahrkartenkontingent eines Zuges ergibt sich aus der seitens des
Verkehrsunternehmens erwarteten Auslastung für den jeweiligen Zug. Die Anzahl der je Preisstufe
verkauften Fahrkarten „Regio-Spezial“ wird automatisch von dem verfügbaren Fahrkartenkontingent in
der jeweiligen Preisstufe abgezogen.
4.4
Das Angebot „Regio-Spezial“ wird in der für den Zug und die Strecke günstigsten verfügbaren
Preisstufe (Preisstufe 1) angeboten. Ist das verfügbare Fahrkartenkontingent des Angebots „RegioSpezial“ in einer Preisstufe aufgebraucht, wird dem Kunden automatisch ein „Regio-Spezial“ in der
nächsthöheren Preisstufe (Preisstufe 2) angeboten.
4.5
Soweit das durch das Verkehrsunternehmen bereitgestellte Kontingent aufgebraucht wurde,
ist ein Erwerb von Fahrkarten „Regio-Spezial“ nicht mehr möglich.
4.6
Je nach Verfügbarkeit in der jeweiligen Preisstufe beträgt das Beförderungsentgelt:
für die Relation
Preisstufe 1
Preisstufe 2
Koblenz - Trier
12,00 €
17,00 €
Koblenz – Saarbrücken
19,00 €
24,00 €
Koblenz – Kaiserslautern
19,00 €
24,00 €
Koblenz – Neustadt
19,00 €
24,00 €
Koblenz – Mannheim
19,00 €
24,00 €
Trier – Saarbrücken
9,00 €
14,00 €
Trier – Kaiserslautern
19,00 €
24,00 €
Trier – Neustadt
19,00 €
24,00 €
Trier – Mannheim
19,00 €
24,00 €
Saarbrücken – Kaiserslautern
7,00 €
10,00 €
Saarbrücken – Neustadt
11,00 €
16,00 €
Saarbrücken – Mannheim
14,00 €
20,00 €
Schweinfurt Hbf - Würzburg Hbf
7,00 €
8,00 €
Göttingen – Leinefelde
8,00 €
9,00 €
Mühlhausen(Thür) - Erfurt Hbf
8,00 €
9,00 €
Erfurt Hbf - Oberhof(Thür)
8,00 €
9,00 €
Erfurt Hbf - Zella-Mehlis
8,00 €
9,00 €
Suhl - Bad Neustadt(Saale)
8,00 €
9,00 €
Mellrichstadt Bf - Schweinfurt Hbf
8,00 €
9,00 €
Ebenhausen(Unterfr) - Würzburg Hbf
8,00 €
9,00 €
Leinefelde - Gotha
9,00 €
10,00 €
Jena West - Schmölln(Thür)
9,00 €
10,00 €
Erfurt Hbf - Suhl
9,00 €
10,00 €
Suhl - Gotha
9,00 €
10,00 €
Seite 186
Göttingen - Mühlhausen(Thür)
11,00 €
12,00 €
Mühlhausen(Thür) - Weimar
11,00 €
12,00 €
Grimmenthal - Schweinfurt Hbf
11,00 €
12,00 €
Münnerstadt - Würzburg Hbf
11,00 €
12,00 €
Leinefelde - Erfurt Hbf
12,00 €
14,00 €
Erfurt Hbf - Grimmenthal
12,00 €
14,00 €
Bad Neustadt(Saale) - Würzburg Hbf
12,00 €
14,00 €
Suhl - Weimar
12,00 €
14,00 €
Göttingen - Bad Langensalza
13,00 €
15,00 €
Heilb. Heiligenstadt - Erfurt Hbf
13,00 €
15,00 €
Mellrichstadt Bf - Würzburg Hbf
13,00 €
15,00 €
Mühlhausen(Thür) - Jena West
14,00 €
16,00 €
Leinefelde - Weimar
14,00 €
16,00 €
Suhl - Jena West
14,00 €
17,00 €
Erfurt Hbf - Schmölln(Thür)
14,00 €
18,00 €
Göttingen - Gotha
14,00 €
19,00 €
Heilb. Heiligenstadt - Weimar
14,00 €
19,00 €
Erfurt Hbf - Bad Neustadt(Saale)
14,00 €
19,00 €
Grimmenthal - Würzburg Hbf
14,00 €
19,00 €
Leinefelde - Jena West
19,00 €
20,00 €
Göttingen - Erfurt Hbf
19,00 €
21,00 €
Suhl - Würzburg Hbf
19,00 €
21,00 €
Göttingen - Weimar
19,00 €
24,00 €
Erfurt Hbf - Schweinfurt Hbf
19,00 €
24,00 €
Göttingen - Jena West
19,00 €
26,00 €
Erfurt Hbf - Würzburg Hbf
19,00 €
28,00 €
Würzburg Hbf - Weimar
19,00 €
30,00 €
Göttingen - Gera Hbf
19,00 €
30,00 €
Seite 187
Würzburg Hbf - Jena West
25,00 €
33,00 €
Würzburg Hbf - Göttingen
25,00 €
40,00 €
Erfurt Hbf - Magdeburg Hbf
19,00 €
27,00 €
Magdeburg Hbf - Sandersleben(Anh)
8,00 €
9,00 €
Magdeburg Hbf - Hettstedt
9,00 €
10,00 €
Magdeburg Hbf - Klostermansfeld
11,00 €
12,00 €
Magdeburg Hbf - Sangerhausen
13,00 €
15,00 €
Magdeburg Hbf - Voigtstedt
14,00 €
17,00 €
Magdeburg Hbf - Artern
14,00 €
17,00 €
Magdeburg Hbf - Heldrungen
14,00 €
19,00 €
Magdeburg Hbf - Sömmerda
19,00 €
22,00 €
Oberröblingen - Magdeburg Hbf
14,00 €
16,00 €
Sangerhausen -Güsten
8,00 €
9,00 €
Sangerhausen – Staßfurt
8,00 €
9,00 €
Sangerhausen - Stotternheim
8,00 €
9,00 €
Schönebeck(Elbe) -Hettstedt
8,00 €
9,00 €
Schönebeck(Elbe) - Sangerhausen
12,00 €
14,00 €
Schönebeck(Elbe) – Voigtstedt
13,00 €
15,00 €
Voigtstedt - Güsten
9,00 €
10,00 €
Bad Langensalza - Sömmerda
9,00 €
10,00 €
Erfurt Hbf - Artern
8,00 €
9,00 €
Erfurt Hbf - Voigtstedt
8,00 €
9,00 €
Erfurt Hbf - Sangerhausen
9,00 €
10,00 €
Erfurt Hbf - Oberröblingen
9,00 €
10,00 €
Erfurt Hbf - Klostermansfeld
13,00 €
15,00 €
Erfurt Hbf – Uder
14,00 €
16,00 €
Erfurt Hbf - Hettstedt
14,00 €
16,00 €
Erfurt Hbf – Arenshausen
14,00 €
17,00 €
Erfurt Hbf - Eichenberg
14,00 €
18,00 €
Erfurt Hbf - Witzenhausen Nord
14,00 €
19,00 €
Erfurt Hbf - Gößnitz
14,00 €
19,00 €
Seite 188
Erfurt Hbf - Güsten
14,00 €
19,00 €
Erfurt Hbf - Staßfurt
19,00 €
20,00 €
Erfurt Hbf - Meerane
19,00 €
20,00 €
Erfurt Hbf - Glauchau(Sachs)
19,00 €
22,00 €
Erfurt Hbf - Hann Münden
19,00 €
22,00 €
Erfurt Hbf - Schönebeck(Elbe)
19,00 €
23,00 €
Erfurt Hbf - Kassel-Wilhelmshöhe
19,00 €
24,00 €
Grimmenthal -Mühlhausen(Thür)
19,00 €
21,00 €
Leinefelde -
13,00 €
15,00 €
Magdeburg Hbf - Leinefelde
19,00 €
26,00 €
Magdeburg Hbf - Bad Langensalza
19,00 €
29,00 €
Magdeburg Hbf - Mühlhausen(Thür)
19,00 €
33,00 €
Mühlhausen(Thür) - Arnstadt Hbf
9,00 €
10,00 €
Mühlhausen(Thür) - Zella-Mehlis
14,00 €
16,00 €
Mühlhausen(Thür) - Würzburg Hbf
25,00 €
33,00 €
Neudietendorf - Heilb. Heiligenstadt
13,00 €
15,00 €
Sangerhausen -Leinefelde
11,00 €
12,00 €
Sangerhausen - Mühlhausen(Thür)
14,00 €
17,00 €
Sömmerda - Mühlhausen(Thür)
12,00 €
14,00 €
Suhl - Bad Langensalza
14,00 €
16,00 €
Suhl - Mühlhausen(Thür)
14,00 €
19,00 €
Suhl - Leinefelde
19,00 €
22,00 €
Schweinfurt Hbf - Mühlhausen(Thür)
19,00 €
29,00 €
Arnstadt Hbf - Hermsdorf-Klosterl
13,00 €
15,00 €
Arnstadt Hbf - Gera Hbf
14,00 €
17,00 €
Gotha – Sömmerda
8,00 €
9,00 €
Gotha -Kassel-Wilhelmshöhe
19,00 €
20,00 €
Seite 189
Heilb. Heiligenstadt - Jena West
19,00 €
22,00 €
Kassel-Wilhelmshöhe - Weimar
19,00 €
26,00 €
Kassel-Wilhelmshöhe -Jena West
19,00 €
28,00 €
Kassel-Wilhelmshöhe - Gera
19,00 €
33,00 €
Kassel-Wilhelmshöhe - Magdeburg Hbf
19,00 €
34,00 €
Magdeburg Hbf - Suhl
19,00 €
32,00 €
Magdeburg Hbf - Schweinfurt Hbf
19,00 €
41,00 €
Sangerhausen - Kassel-Wilhelmshöhe
19,00 €
24,00 €
Suhl - Gera Hbf
19,00 €
23,00 €
Suhl - Magdeburg Hbf
19,00 €
33,00 €
Bamberg – Hochstadt-Marktzeuln
6,00€
7,00€
Hallstadt (Bamberg) - Redwitz
6,00€
7,00€
Zapfendorf - Kronach
7,00€
8,00€
Lichtenfels – Sonneberg (Th.)
7,00€
8,00€
Hof – Marktredwitz
7,00€
8,00€
Marktredwitz – Hof
7,00€
8,00€
Regensburg – Schwandorf
7,00€
8,00€
Schwandorf – Weiden (Opf.)
7,00€
8,00€
Bamberg – Redwitz
7,00€
8,00€
Würzburg – Schweinfurt (Hbf)
7,00€
8,00€
Hallstadt (Bamberg) – Küps
7,00€
8,00€
Hof – Marktschorgast
7,00€
8,00€
Hallstadt (Bamberg) – Neuses (Kronach)
7,00€
8,00€
Bamberg – Küps
7,00€
8,00€
Weiden (Opf.) – Marktredwitz
8,00€
9,00€
Hallstadt (Bamberg) – Kronach
8,00€
9,00€
Bamberg – Neuses
8,00€
9,00€
Bamberg – Kronach
8,00€
9,00€
Bamberg – Schweinfurt (Hbf)
8,00€
9,00€
Marktredwitz – Pegnitz
8,00€
9,00€
Maxhütte-Haidhof – Weiden (Opf.)
8,00€
9,00€
Seite 190
Wiesau (Opf.) – Hof
8,00€
9,00€
Bamberg – Gundelsdorf
9,00€
10,00€
Bamberg – Stockheim (Ofr.)
9,00€
10,00€
Münchberg – Bayreuth
9,00€
10,00€
Würzburg – Haßfurt
9,00€
10,00€
Bamberg – Pressig-Rothenkirchen
9,00€
10,00€
Regenstauf – Weiden (Opf.)
11,00€
12,00€
Hof – Kirchenlaibach
11,00€
12,00€
Marktredwitz – Neuhaus (Pegnitz)
11,00€
12,00€
Münchberg – Pegnitz
11,00€
12,00€
Würzburg – Zeil
11,00€
12,00€
Bamberg – Förtschendorf
11,00€
12,00€
Schwandorf – Wiesau (Opf.)
11,00€
12,00€
Würzburg – Ebelsbach-Eltmann
12,00€
14,00€
Bamberg – Steinbach a. Wald
12,00€
14,00€
Regensburg – Weiden (Opf.)
12,00€
14,00€
Bamberg – Ludwigsstadt
12,00€
14,00€
Münchberg – Neuhaus (Pegnitz)
13,00€
15,00€
Bayreuth – Hof
13,00€
15,00€
Maxhütte-Haidhof – Wiesau (Opf.)
13,00€
15,00€
Weiden (Opf.) – Hof
13,00€
15,00€
Würzburg – Oberhaid
13,00€
15,00€
Schwandorf – Marktredwitz
13,00€
15,00€
Bamberg – Probstzella
13,00€
15,00€
Marktredwitz – Hersbruck (r. Pegnitz)
13,00€
15,00€
Pegnitz – Hof
13,00€
15,00€
Bamberg – Würzburg
14,00€
16,00€
Regenstauf – Wiesau (Opf.)
14,00€
16,00€
Bamberg – Unterloquitz
14,00€
16,00€
Maxhütte-Haidhof – Marktredwitz
14,00€
18,00€
Bamberg – Kaulsdorf (Saale)
14,00€
18,00€
Bamberg – Breternitz
14,00€
18,00€
Neuhaus (Pegnitz) – Hof
14,00€
18,00€
Seite 191
Regensburg – Wiesau (Opf.)
14,00€
19,00€
Bamberg – Saalfeld (Saale)
14,00€
19,00€
Regenstauf – Marktredwitz
19,00€
20,00€
Marktredwitz – Nürnberg Hbf
19,00€
20,00€
Schwandorf – Hof
19,00€
21,00€
Regensburg – Marktredwitz
19,00€
21,00€
Hof- Hersbruck (r. Pegnitz)
19,00€
21,00€
Münchberg – Nürnberg Hbf
19,00€
22,00€
Nürnberg Hbf – Münchberg
19,00€
22,00€
Maxhütte-Haidhof – Hof Hbf
19,00€
24,00€
Regenstauf – Hof
19,00€
25,00€
Nürnberg Hbf – Hof
19,00€
25,00€
Regensburg – Hof
19,00€
29,00€
4.7
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio). Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs
besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch des „Regio-Spezial“ sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17
Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 192
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Spezial“
Gültig ab 01. März 2017
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) , die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot „Regio-Spezial“ wird bis zum 11. Juni 2017 angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot „Regio-Spezial“ kann von 1 Person genutzt werden.
3.2
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert.
3.3. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden in Begleitung eines Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner bzw. des Vormundes unentgeltlich befördert, wenn diese beim
Kauf auf der Fahrkarte des begleitenden Eltern- oder Großelternteils, Lebenspartners oder Vormundes eingetragen werden. Beim Erwerb einer Fahrkarte „Regio-Spezial“ muss für die unentgeltlich mitreisenden Kinder ebenfalls ein Kontingent in der gleichen Preisstufe verfügbar sein. Für alleinreisende
Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist jeweils die Hälfte des Fahrpreises nach Nr. 4.6
zu entrichten.
3.4
Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.5
Eine Fahrkarte „Regio-Spezial“ gilt nur für Fahrten in den im Geltungsbereich genannten Strecken und Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns. Sie berechtigt ausschließlich zur
Fahrt in den Zügen und der Wagenklasse sowie an den Tagen und Zeiten, die in der Fahrkarte bezeichnet sind (Zugbindung).
3.6
Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen
Haltebahnhof zu erwerben.
3.7
Eine Fahrkarte „Regio-Spezial“ kann bis zu sechs Monate und nur bis einen Tag vor dem ersten Geltungstag (Vorkaufsfrist) erworben werden.
3.8
Ein Verkauf im Zug findet nicht statt.
3.9
Der Verkauf des Aktionsangebots „Regio-Spezial“ ist kontingentiert.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Die Fahrkarten „Regio-Spezial“ werden zu einem Festpreis in Euro für eine einfache Fahrt pro
Person angeboten. Diese Festpreise leiten sich als prozentualer Rabatt aus dem auf der jeweiligen
Strecke erhältlichen Flexpreis ab und werden je nach verfügbarem Kontingent in den unter Nr. 4.6
aufgeführten Preisstufen ausgegeben.
4.2
Das über alle Preisstufen verfügbare Kontingent des Angebots „Regio-Spezial“ kann in Abhängigkeit der unter Nr. 4.3 genannten Parameter variieren und beträgt anfänglich durchschnittlich
20% der je Zug verfügbaren Sitzplatzkapazitäten.
Seite 193
4.3
Das maximal verfügbare Fahrkartenkontingent eines Zuges ergibt sich aus der seitens des
Verkehrsunternehmens erwarteten Auslastung für den jeweiligen Zug. Die Anzahl der je Preisstufe
verkauften Fahrkarten „Regio-Spezial“ wird automatisch von dem verfügbaren Fahrkartenkontingent in
der jeweiligen Preisstufe abgezogen.
4.4
Das Angebot „Regio-Spezial“ wird in der für den Zug und die Strecke günstigsten verfügbaren
Preisstufe (Preisstufe 1) angeboten. Ist das verfügbare Fahrkartenkontingent des Angebots „RegioSpezial“ in einer Preisstufe aufgebraucht, wird dem Kunden automatisch ein „Regio-Spezial“ in der
nächsthöheren Preisstufe (Preisstufe 2) angeboten.
4.5
Soweit das durch das Verkehrsunternehmen bereitgestellte Kontingent aufgebraucht wurde,
ist ein Erwerb von Fahrkarten „Regio-Spezial“ nicht mehr möglich.
4.6
Je nach Verfügbarkeit in der jeweiligen Preisstufe beträgt das Beförderungsentgelt:
für die Relation
Koblenz - Trier
Koblenz – Saarbrücken
Koblenz – Kaiserslautern
Koblenz – Neustadt
Koblenz – Mannheim
Preisstufe 1
12,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
Preisstufe 2
17,00 €
24,00 €
24,00 €
24,00 €
24,00 €
Trier – Saarbrücken
Trier – Kaiserslautern
Trier – Neustadt
Trier – Mannheim
9,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
14,00 €
24,00 €
24,00 €
24,00 €
Saarbrücken – Kaiserslautern
Saarbrücken – Neustadt
Saarbrücken – Mannheim
7,00 €
11,00 €
14,00 €
10,00 €
16,00 €
20,00 €
Schweinfurt Hbf - Würzburg Hbf
7,00 €
8,00 €
Göttingen – Leinefelde
Mühlhausen(Thür) - Erfurt Hbf
Erfurt Hbf - Oberhof(Thür)
Erfurt Hbf - Zella-Mehlis
Suhl - Bad Neustadt(Saale)
Mellrichstadt Bf - Schweinfurt Hbf
Ebenhausen(Unterfr) - Würzburg Hbf
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
Leinefelde - Gotha
Jena West - Schmölln(Thür)
Erfurt Hbf - Suhl
Suhl - Gotha
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
Göttingen - Mühlhausen(Thür)
Mühlhausen(Thür) - Weimar
Grimmenthal - Schweinfurt Hbf
Münnerstadt - Würzburg Hbf
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
Leinefelde - Erfurt Hbf
Erfurt Hbf - Grimmenthal
Bad Neustadt(Saale) - Würzburg Hbf
Suhl - Weimar
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
Göttingen - Bad Langensalza
13,00 €
15,00 €
Seite 194
Heilb. Heiligenstadt - Erfurt Hbf
Mellrichstadt Bf - Würzburg Hbf
13,00 €
13,00 €
15,00 €
15,00 €
Mühlhausen(Thür) - Jena West
Leinefelde - Weimar
14,00 €
14,00 €
16,00 €
16,00 €
Suhl - Jena West
Erfurt Hbf - Schmölln(Thür)
Göttingen - Gotha
14,00 €
14,00 €
14,00 €
17,00 €
18,00 €
19,00 €
Heilb. Heiligenstadt - Weimar
Erfurt Hbf - Bad Neustadt(Saale)
Grimmenthal - Würzburg Hbf
14,00 €
14,00 €
14,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
Leinefelde - Jena West
Göttingen - Erfurt Hbf
Suhl - Würzburg Hbf
19,00 €
19,00 €
19,00 €
20,00 €
21,00 €
21,00 €
Göttingen - Weimar
Erfurt Hbf - Schweinfurt Hbf
19,00 €
19,00 €
24,00 €
24,00 €
Göttingen - Jena West
Erfurt Hbf - Würzburg Hbf
19,00 €
19,00 €
26,00 €
28,00 €
Würzburg Hbf - Weimar
Göttingen - Gera Hbf
19,00 €
19,00 €
30,00 €
30,00 €
Würzburg Hbf - Jena West
Würzburg Hbf - Göttingen
25,00 €
25,00 €
33,00 €
40,00 €
Erfurt Hbf - Magdeburg Hbf
19,00 €
27,00 €
Magdeburg Hbf - Sandersleben(Anh)
Magdeburg Hbf - Hettstedt
Magdeburg Hbf - Klostermansfeld
Magdeburg Hbf - Sangerhausen
Magdeburg Hbf - Voigtstedt
Magdeburg Hbf - Artern
Magdeburg Hbf - Heldrungen
Magdeburg Hbf - Sömmerda
8,00 €
9,00 €
11,00 €
13,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
19,00 €
9,00 €
10,00 €
12,00 €
15,00 €
17,00 €
17,00 €
19,00 €
22,00 €
Oberröblingen - Magdeburg Hbf
14,00 €
16,00 €
Sangerhausen -Güsten
Sangerhausen – Staßfurt
Sangerhausen - Stotternheim
8,00 €
8,00 €
8,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
Schönebeck(Elbe) -Hettstedt
Schönebeck(Elbe) - Sangerhausen
Schönebeck(Elbe) – Voigtstedt
8,00 €
12,00 €
13,00 €
9,00 €
14,00 €
15,00 €
Voigtstedt - Güsten
9,00 €
10,00 €
Bad Langensalza - Sömmerda
9,00 €
10,00 €
Erfurt Hbf - Artern
8,00 €
9,00 €
Seite 195
Erfurt Hbf - Voigtstedt
Erfurt Hbf - Sangerhausen
Erfurt Hbf - Oberröblingen
Erfurt Hbf - Klostermansfeld
Erfurt Hbf – Uder
Erfurt Hbf - Hettstedt
Erfurt Hbf – Arenshausen
Erfurt Hbf - Eichenberg
Erfurt Hbf - Witzenhausen Nord
Erfurt Hbf - Gößnitz
Erfurt Hbf - Güsten
Erfurt Hbf - Staßfurt
Erfurt Hbf - Meerane
Erfurt Hbf - Glauchau(Sachs)
Erfurt Hbf - Hann Münden
Erfurt Hbf - Schönebeck(Elbe)
Erfurt Hbf - Kassel-Wilhelmshöhe
8,00 €
9,00 €
9,00 €
13,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
9,00 €
10,00 €
10,00 €
15,00 €
16,00 €
16,00 €
17,00 €
18,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
20,00 €
20,00 €
22,00 €
22,00 €
23,00 €
24,00 €
Grimmenthal -Mühlhausen(Thür)
19,00 €
21,00 €
Leinefelde -
13,00 €
15,00 €
Magdeburg Hbf - Leinefelde
Magdeburg Hbf - Bad Langensalza
Magdeburg Hbf - Mühlhausen(Thür)
19,00 €
19,00 €
19,00 €
26,00 €
29,00 €
33,00 €
Mühlhausen(Thür) - Arnstadt Hbf
Mühlhausen(Thür) - Zella-Mehlis
Mühlhausen(Thür) - Würzburg Hbf
9,00 €
14,00 €
25,00 €
10,00 €
16,00 €
33,00 €
Neudietendorf - Heilb. Heiligenstadt
13,00 €
15,00 €
Sangerhausen -Leinefelde
Sangerhausen - Mühlhausen(Thür)
11,00 €
14,00 €
12,00 €
17,00 €
Sömmerda - Mühlhausen(Thür)
12,00 €
14,00 €
Suhl - Bad Langensalza
Suhl - Mühlhausen(Thür)
Suhl - Leinefelde
14,00 €
14,00 €
19,00 €
16,00 €
19,00 €
22,00 €
Schweinfurt Hbf - Mühlhausen(Thür)
19,00 €
29,00 €
Arnstadt Hbf - Hermsdorf-Klosterl
Arnstadt Hbf - Gera Hbf
13,00 €
14,00 €
15,00 €
17,00 €
Gotha – Sömmerda
Gotha -Kassel-Wilhelmshöhe
8,00 €
19,00 €
9,00 €
20,00 €
Heilb. Heiligenstadt - Jena West
19,00 €
22,00 €
Kassel-Wilhelmshöhe - Weimar
Kassel-Wilhelmshöhe -Jena West
Kassel-Wilhelmshöhe - Gera
Kassel-Wilhelmshöhe - Magdeburg Hbf
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
26,00 €
28,00 €
33,00 €
34,00 €
Seite 196
Magdeburg Hbf - Suhl
Magdeburg Hbf - Schweinfurt Hbf
19,00 €
19,00 €
32,00 €
41,00 €
Sangerhausen - Kassel-Wilhelmshöhe
19,00 €
24,00 €
Suhl - Gera Hbf
Suhl - Magdeburg Hbf
19,00 €
19,00 €
23,00 €
33,00 €
Gundelsdorf - Steinbach a. Wald
Lichtenfels - Kronach
Stockheim- Ludwigsstadt
Kronach - Steinbach a. Wald
Pressig-Rothenkirchen - Probstzella
Gundelsdorf - Ludwigsstadt
Lichtenfels - Gundelsdorf
Bad Staffelstein - Kronach
Lichtenfels - Stockheim
Kronach - Ludwigsstadt
Stockheim - Probstzella
Ebensfeld - Kronach
Bad Staffelstein - Gundelsdorf
Gundelsdorf - Probstzella
Bad Staffelstein - Stockheim
Lichtenfels - Pressig-Rothenkirchen
Ebensfeld - Gundelsdorf
Ebensfeld - Pressig-Rothenkirchen
Kronach - Probstzella
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
6,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
Lichtenfels - Sonneberg (Th.)
Pressig-Rothenkirchen - Kaulsdorf
Hof - Marktredwitz
Marktredwitz - Hof
Regensburg - Schwandorf
Ebensfeld - Stockheim
Schwandorf - Weiden (Opf.)
Würzburg - Schweinfurt (Hbf)
Bad Staffelstein - PressigRothenkirchen
Lichtenfels - Förtschendorf
Förtschendorf - Saalfeld (Saale)
Hof - Marktschorgast
Stockheim - Kaulsdorf
Bad Staffelstein - Förtschendorf
Lichtenfels - Steinbach a. Wald
Gundelsdorf - Kaulsdorf
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
7,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
Weiden (Opf.) - Marktredwitz
Pressig-Rothenkirchen - Saalfeld (Saale)
Ebensfeld - Förtschendorf
Kronach - Kaulsdorf
Bamberg - Kronach
Bad Staffelstein - Steinbach a. Wald
Lichtenfels - Ludwigsstadt
Bamberg - Schweinfurt (Hbf.)
Stockheim - Saalfeld (Saale)
Marktredwitz - Pegnitz
8,00 €
9,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
8,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
Seite 197
Maxhütte-Haidhof - Weiden (Opf.)
Wiesau (Opf.) - Hof
Gundelsdorf - Saalfeld (Saale)
8,00 €
8,00 €
8,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
Bamberg - Gundelsdorf
Ebensfeld - Steinbach a. Wald
Bad Staffelstein - Ludwigsstadt
Bamberg - Stockheim
Lichtenfels - Probstzella
Kronach - Saalfeld (Saale)
Münchberg - Bayreuth
Hirschaid - Kronach
Ebensfeld - Ludwigsstadt
Würzburg - Haßfurt
Bamberg - Pressig-Rothenkirchen
Bad Staffelstein - Probstzella
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
9,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
Regenstauf - Weiden (Opf.)
Hirschaid - Gundelsdorf
Hof - Kirchenlaibach
Marktredwitz - Neuhaus (Pegnitz)
Münchberg - Pegnitz
Würzburg - Zeil
Hirschaid - Stockheim
Ebensfeld - Probstzella
Bamberg - Förtschendorf
Schwandorf - Wiesau (Opf.)
Lichtenfels - Kaulsdorf
Forchheim - Kronach
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
11,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
Würzburg - Ebelsbach-Eltmann
Hirschaid - Pressig-Rothenkirchen
Bamberg - Steinbach a. Wald
Forchheim - Gundelsdorf
Bad Staffelstein - Kaulsdorf
Regensburg - Weiden (Opf.)
Hirschaid - Förtschendorf
Forchheim - Stockheim
Bamberg - Ludwigsstadt
Lichtenfels - Saalfeld (Saale)
Ebensfeld - Kaulsdorf
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
12,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
Bayreuth - Hof
Münchberg - Neuhaus (Pegnitz)
Maxhütte-Haidhof - Wiesau (Opf.)
Weiden (Opf.) - Hof
Hirschaid - Steinbach a. Wald
Würzburg - Oberhaid
Forchheim - Pressig-Rothenkirchen
Schwandorf - Marktredwitz
Erlangen - Kronach
Bad Staffelstein - Saalfeld (Saale)
Bamberg - Probstzella
Marktredwitz - Hersbruck (r. Pegnitz)
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
13,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
15,00 €
Hirschaid - Ludwigsstadt
14,00 €
16,00 €
Seite 198
Pegnitz - Hof
Erlangen - Gundelsdorf
Forchheim - Förtschendorf
Ebensfeld - Saalfeld (Saale)
Bamberg - Würzburg
Erlangen - Stockheim
Regenstauf - Wiesau (Opf.)
Forchheim - Steinbach a. Wald
Hirschaid - Probstzella
Erlangen - Pressig-Rothenkirchen
Maxhütte-Haidhof - Marktredwitz
Fürth - Kronach
Bamberg - Kaulsdorf
Forchheim - Ludwigsstadt
Erlangen - Förtschendorf
Neuhaus (Pegnitz) - Hof
Fürth - Gundelsdorf
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
14,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
16,00 €
18,00 €
18,00 €
18,00 €
18,00 €
18,00 €
18,00 €
18,00 €
Nürnberg - Kronach
Fürth - Stockheim
Regensburg - Wiesau (Opf.)
Forchheim - Probstzella
Erlangen - Steinbach a. Wald
Bamberg - Saalfeld (Saale)
Hirschaid - Kaulsdorf
Regenstauf - Marktredwitz
Nürnberg - Gundelsdorf
Marktredwitz - Nürnberg Hbf
Fürth - Pressig-Rothenkirchen
Nürnberg - Stockheim
Erlangen - Ludwigsstadt
Fürth - Förtschendorf
Hirschaid - Saalfeld (Saale)
Nürnberg - Pressig-Rothenkirchen
Erlangen - Probstzella
Forchheim - Kaulsdorf
Schwandorf - Hof
Fürth - Steinbach a. Wald
Regensburg - Marktredwitz
Hof - Hersbruck (r.Pegnitz)
Nürnberg - Förtschendorf
Münchberg - Nürnberg Hbf
Fürth - Ludwigsstadt
Nürnberg Hbf - Münchberg
Nürnberg - Steinbach a. Wald
Forchheim - Saalfeld (Saale)
Erlangen - Kaulsdorf
Nürnberg - Ludwigsstadt
Fürth - Probstzella
Maxhütte-Haidhof - Hof Hbf
Nürnberg - Probstzella
Erlangen - Saalfeld (Saale)
Regenstauf - Hof
Fürth - Kaulsdorf
Nürnberg Hbf - Hof
Nürnberg - Kaulsdorf
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
19,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
21,00 €
22,00 €
22,00 €
22,00 €
22,00 €
22,00 €
23,00 €
23,00 €
23,00 €
24,00 €
24,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
25,00 €
28,00 €
Seite 199
Fürth - Saalfeld (Saale)
Regensburg - Hof
Nürnberg - Saalfeld (Saale)
19,00 €
19,00 €
19,00 €
28,00 €
29,00 €
29,00 €
4.7
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio). Diese Verpflichtung entfällt bei Strecken, auf denen für Inhaber von Fahrkarten des DB-Tarifs
besondere Bestimmungen zur kostenlosen Mitnahme von Fahrrädern gelten.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch des „Regio-Spezial“ sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17
Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 200
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio120 Ticket“ und „Regio120plus Ticket“
Gültig ab 12.06.2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet ab dem 12. Juni 2016.
3.
Fahrkarten
Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
Einzelreisenden
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich
ren (sog. „Familienkinder“)
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert.
3.2
Das Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket kann– abhängig vom Verkaufssystem – im
Vorverkauf (max. 3 Monate) erworben werden.
3.3
Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket gilt gemäß der auf der Fahrkarte eingetragenen Relation in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) von Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und in Zügen anderer Eisenbahn-verkehrsunternehmen auf Strecken in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und im bundeslandüberschreitenden Verkehr
gemäß der Übersicht in Anlage 1.
3.4
Ein Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen
Geltungstag für eine einfache Fahrt einschließlich Fahrtunterbrechungen zu folgenden Zeiten:
3.5
14 Jah-
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstages bis
3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen und am 24.12. und 31.12. ab 0:00 Uhr des
angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages. Die Feiertagsregelung gilt nur
dann, wenn der angegebene Geltungstag im gesamten Geltungsbereich der gewählten
Relation gesetzlicher Feiertag ist.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket
sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der
Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket
sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der
Geltungsdauer erreicht wird.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Der Preis des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket beträgt in Abhängigkeit der Entfernung zwischen Abgangs- und Zielbahnhof:
Seite 201
Beförderungsentgelte
Regio120 Ticket
Regio120plus Ticket
Bis 120 Tarifkilometer zwischen Abgangsund Zielbahnhof
Ab 121 Tarifkilometer zwischen Abgangsund Zielbahnhof
15,00 €
20,00 €
4.2
Regio120 Tickets bzw. Regio120plus Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben;
ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.4
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose
Mitnahme von Fahrrädern in Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig.
4.5
Weitere Ermäßigungen (z. B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch des Regio120 Ticket bzw. Regio120plus Ticket sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 202
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ wird unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen
genutzt werden
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate
vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Allgäu-Schwaben angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
Seite 203
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und am 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
-
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden,
muss das „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Allgäu-Schwaben sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Allgäu-Schwaben sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Allgäu-Schwaben“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Allgäu- Schwaben aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Allgäu-Schwaben als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Allgäu-Schwaben, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o
für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 204
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
Allgäu-Schwaben
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
20 €
26 €
32 €
38 €
44 €
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf
22 €
28 €
34 €
40 €
46 €
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produkt22 €
28,60 €
35,20 €
41,80 €
48,40 €
klasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Allgäu- Schwaben unentgeltlich ausgegeben
werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Allgäu-Schwaben“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Allgäu-Schwaben endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch
bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
Seite 205
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Allgäu-Schwaben
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 206
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Donau-Isar“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets Donau-Isar“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden
Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Donau-Isar“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Donau-Isar“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Donau-Isar angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden,
muss das „Regio-Ticket Donau-Isar“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
Seite 207
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Donau-Isar sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Donau-Isar sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Donau-Isar“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Donau-Isar aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Donau-Isar als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Donau-Isar, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 208
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
Donau-Isar
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
26 €
32 €
38 €
44 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
28 €
34 €
40 €
46 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
den Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter
Verkauf im Zug statt1)
findet.
22 €
28,60 €
35,20 €
41,80 €
48,40 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Donau-Isar unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen
des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Donau-Isar“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Donau-Isar endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig
und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt
hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Donau-Isar insoweit
ungültig.
Seite 209
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 210
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Regio-Ticket Franken-Thüringen“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets Franken-Thüringen“ werden ab dem 11. Dezember 2016 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Franken-Thüringen angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
- Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
- Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am
15.8.), am Reformationstag (31.10.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Regio-Ticket Franken-Thüringen vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
Seite 211
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Franken-Thüringen sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Franken-Thüringen sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Franken-Thüringen“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Franken-Thüringen aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Franken-Thüringen als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Franken-Thüringen, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
Franken-Thüringen
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
26 €
32 €
38 €
44 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
28 €
34 €
40 €
46 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
den Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter
Verkauf im Zug stattfindet.
22 €
28,60 €
35,20 €
41,80 €
48,40 €
Seite 212
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Klasse ist somit ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Franken-Thüringen unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die
ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft
stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Franken-Thüringen“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Franken-Thüringen endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Franken-Thüringen
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 213
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Regio-Ticket Main-Spessart“ und „Regio-Ticket Main-Spessart plus Frankfurt“
Gültig ab 01. Januar 2017
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deut- schen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Regio-Tickets “Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ werden ab dem 01. Januar 2017
befristet bis zum 15. Dezember 2018 angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1 Ein Regio-Ticket „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ kann genutzt werden von bis zu
fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2 Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren
unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3 Kinder nach Nr. 3.1.2 und Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl
als Person berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte ange geben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6 Ein „Regio-Ticket Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ kann – abhängig
vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben
werden.
3.1.7 Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatier ten „Regio-Ticket Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ muss innerhalb eines Jahres ab
Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ berechtigt zur Fahrt in den
RE- und RB-Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. Das „Regio-Ticket MainSpessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ gilt nicht in der S-Bahn.2.2 Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Ver- kehrsgemeinschaften oder/und
Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Regio-Ticket
Seite 214
„Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ nur dann, wenn dies in einer besonderen
Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw.
anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung
der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein Regio-Ticket „Main-Spessart Plus Frankfurt“ gilt an dem auf der
Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
- Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
- Samstag, Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Ein Regio-Ticket „Main-Spessart“ gilt an dem auf der
Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
- Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
- Samstag, Sonntag sowie an gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt am
15.8.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis
3.00 Uhr des Folgetages.
3.3.2 Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Regio-Ticket „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ vor 24 Uhr des Geltungstages
erworben werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart
Plus Frankfurt“ sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof,
der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets „Main-Spessart/MainSpessart Plus Frankfurt“ sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen
Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Regio-Ticket „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ ist nur gültig, wenn in den
dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller Reisenden
Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ aus
Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der
Fahrkarte,
Seite 215
- bei Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ als Online-Ticket
zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets „ M a i n - S p e s s a r t / M a i n - S p e s s a r t P l u s F r a n k f u r t “ , die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen
Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1 Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
Main-Spessart Plus
Frankfurt
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
28 €
36€
44 €
52 €
60 €
Erwerb im perso- nenbedienten Ver- kauf
30 €
(ausgenom- men: Verkauf im Zug)
38 €
46 €
54 €
62 €
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Regio-Ticket
Main-Spessart
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
20 €
26 €
32 €
38 €
44 €
Erwerb im perso- nenbedienten Ver- kauf
22 €
(ausgenom- men: Verkauf im Zug)
28 €
34 €
40 €
46 €
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
4.1.2 Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1.
Klasse ist somit ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart Plus
Seite 216
Frankfurt“ unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher
Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrrad- mitnahme Regio).
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kosten- lose
Mitnahme von Fahrrädern in Bayern . Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb des Verkehrsunternehmensverbundes Mainfranken (VVM) sowie der
Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB) stattfinden, gelten die jeweiligen Tarifbestimmungen.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart Plus
Frankfurt“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets „Main-Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ endet,
soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket „Main- Spessart/Main-Spessart Plus Frankfurt“ insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Aus-tausch
von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beför- derungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §17 Abs. 1
Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten
die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 217
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Regio-Ticket München-Nürnberg“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets München-Nürnberg“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket München-Nürnberg“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket München-Nürnberg“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung
mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets München-Nürnberg angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
3.3.2
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden,muss das
„Regio-Ticket München-Nürnberg“ vor 24 Uhr des Geltungstages erworben
Seite 218
werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets München-Nürnberg sind Fahrkarten erforderlich bis zu ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreich wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets München-Nürnberg sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket München-Nürnberg“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- Bei Regio-Tickets München-Nürnberg aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- Bei Regio-Tickets München-Nürnberg als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- Bei Regio-Tickets München-Nürnberg, die personenbedient im Reisezentrum oder einer
Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
München-Nürnberg
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
20 €
26 €
32 €
38 €
44 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
22 €
28 €
34 €
40 €
46 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
den Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter
Verkauf im Zug statt1)
findet
22 €
28.60 €
35,20 €
41,80 €
48,40 €
Seite 219
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets München-Nürnberg unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets München-Nürnberg“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets München-Nürnberg endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket München-Nürnberg
insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 220
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Werdenfels“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets Werdenfels“ werden ab dem 14. Dezember 2014 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Werdenfels“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam reisenden
Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kindern im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Werdenfels“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Werdenfels“ berechtigt zur Fahrt in der 2. Klasse in den Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Werdenfels“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit
dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Werdenfels angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich
erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Werdenfels“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für
beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
-
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15.08.) und am 24.12. und 31.12. bereits ab 0.00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Seite 221
3.3.2
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Regio-Ticket Werdenfels vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Werdenfels sind Fahrkarten
erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Werdenfels sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreich wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Werdenfels“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des
Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Werdenfels aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Werdenfels als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Werdenfels, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
Werdenfels
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
1
Person
2
Personen
3
Personen
4
Personen
5
Personen
20 €
26 €
32 €
38 €
44 €
22 €
28€
34€
40 €
46 €
Seite 222
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
den Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter
Verkauf im Zug statt1)
findet
22 €
28,60 €
35,20 €
41,80 €
48,40 €
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Werdenfels unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Werdenfels“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Werdenfels endet, soweit und sobald die Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei
Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig
und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt
hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Werdenfels insoweit
ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 223
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR & SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
„Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck“ werden ab dem 01. August 2016 unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ kann genutzt werden von bis zu fünf gemeinsam
reisenden Personen.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kindern im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ berechtigt zur Fahrt in der 2. Klasse in den Zügen
der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns auf den im
Geltungsbereich genannten Strecken.
3.2.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
das „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck angetreten bzw. beendet werden,
sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
3.3.1
Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
Seite 224
täglich von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.3.2
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck sind
Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Regio-Tickets Werdenfels sind Fahrkarten
erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer
erreicht wird.
3.4
Ein „Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck“ ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen
Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen
sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen,
sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.1.3 Satz 1 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen
- bei Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck aus Fahrkartenautomaten
o
für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck als online-Ticket zum Selbstausdruck
o
für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte
- bei Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden
o
für die erste Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
und
o
für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Regio-Ticket
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Werdenfels
1
2
3
4
5
+ Innsbruck
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb im RegioOnline-Ticketshop
unter www.dbregioshop.de
24 €
34 €
44 €
54 €
64 €
Erwerb an Fahrkartenautomaten, als
Handy-Ticket und im
Internet über
www.bahn.de
24 €
34 €
44 €
54 €
64 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen Verkauf im Zug)
26 €
36 €
46 €
56 €
66 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
26,40 €
37,40 €
48,40€
59,40 €
70,40 €
Seite 225
den Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter
Verkauf im Zug statt1)
findet.
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb am Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.1
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme
Regio).
4.2.2
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/ Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/ Tarifverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von „Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck“ ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Regio-Tickets Werdenfels + Innsbruck endet, soweit und sobald die
Personendaten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind
zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren
Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Regio-Ticket Werdenfels + Innsbruck insoweit ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist ohne gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 226
Bedingungen für die Aktion
„Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“
Gültig ab 05.10.2015
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebots „RegioTicket Werdenfels“, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ wird bis auf weiteres angeboten. Der jeweilige Aktionszeitraum wird vor Beginn der Aktion im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
3.
3.1.
Teilnahmeberechtigte der Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“
Das Angebot “Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ gilt für jedermann.
4. Geltungsbereich der Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“
4.1
Die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ gilt für Züge der Produktklasse C (RB, RE,
IRE und S-Bahn) auf Strecken der DB Regio AG in Bayern.
4.2
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt
die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4.3
Die Aktion „Regio-Ticket Werdenfels vor 9 Uhr“ berechtigt zur Nutzung des Regio-Tickets
Werdenfels Montag bis Freitag bereits ab 0.00 Uhr.
Seite 227
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote
„RegioX Calw“ / „RegioX plus Calw“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Berechtigte
Jedermann
4.
Geltungsbereich
Das Angebot gilt in allen Zügen der Produktklasse C (S, RB, RE, IRE) im Landkreis Calw. Das
Angebot wird ferner anerkannt in allen Bussen der Verkehrsgemeinschaft VGC sowie außerhalb des Landkreises Calw im Netz des Karlsruher Verkehrsverbundes, im Netz des Verkehrsverbundes Pforzheim/Enzkreis (VPE), im Netz der Verkehrsgemeinschaft Landkreis
Freudenstadt (VGF) in den Buslinien in Rheinland-Pfalz mit den Zielen Dahn, Hauenstein und
Wissembourg und darüber hinaus auf folgenden Schienenstrecken:
5.
-
zwischen Eppingen und Heilbronn,
-
zwischen Pforzheim Hbf und Bietigheim-Bissingen,
-
zwischen Lingenfeld und Speyer Hbf
-
zwischen Maikammer-Kirrweiler und Neustadt (Wstr) Hbf
-
zwischen Rinnthal und Hinterweidenthal bzw. Bundenthal-Rumbach
Erwerb/Nutzung
Das Tarifangebot RegioX Calw / RegioX plus Calw berechtigen zu beliebig vielen Fahrten im
jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Sie gelten am aufgedruckten Kalendertag bis 3 Uhr des Folgetages. Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein.
Tageskarten sind nach Fahrtantritt nicht mehr übertragbar. Im Netz des Karlsruher Verkehrsverbundes können Nightlinerlinien bis Betriebsschluss genutzt werden. Das Angebot wird
nicht nachträglich gewährt.
Einzelkarten gelten für eine Person.
Gruppenkarten mit dem Zusatz „plus“ gelten für
-
bis zu 5 Personen, unabhängig vom Alter, oder
-
Eltern/Großeltern bzw. ein Eltern-/Großelternteil mit beliebiger Anzahl eigener Kinder bis
einschließlich 14 Jahre.
Anstelle einer Person kann max. ein Hund pro Fahrkarte unentgeltlich mitgenommen werden.
Bei gemeinsam reisenden Personen ist die Erweiterung der Gruppengröße nach Antritt der
Fahrt nicht zugelassen.
Seite 228
6.
Entgelt
RegioX Calw
RegioX plus Calw
19,60 €
29,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls perso1)
nenbedienter Verkauf im Zug stattfindet
19,60 €
29,00 €
Erwerb an Fahrkartenautomaten
17,60 €
27,00 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
1)
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum
Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
7.
Wagenklasse
Das Tarifangebot RegioX Calw / RegioX plus Calw berechtigt zur Fahrt in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Klasse ist ausgeschlossen.
8.
Umtausch/Erstattung
8.1
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
8.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/ 2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr.9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
8.3
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/ 2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr.13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
9.
Mitnahme von Fahrrädern
9.1.
Für die Mitnahme eines Fahrrades gem. Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte zu erwerben.
9.2.
In Verbindung mit dem Tarifangebot RegioX Calw/ RegioX plus Calw gelten Fahrradkarten für
beliebig viele Fahrten während der jeweiligen Geltungsdauer.
9.3.
Es gelten die Bestimmungen gem. Nr.8 der BB Personenverkehr der DB, für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 außerdem die Nummern 9.2 und
9.3 der BB Personenverkehr.
10.
10.1.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr.1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 229
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„S5 Paderborn Spezial“
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes
ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das S5 Paderborn Spezial (Abk.: S5 PS) wird für die Dauer eines Jahres ab 01.08.2016 angeboten.
3. Räumliche und zeitliche Gültigkeit
Es gilt für die einfache Fahrt zwischen Hannover Hbf und Paderborn Hbf bzw. in der Gegenrichtung auf der Teilstrecke der S5 der S-Bahn Hannover von montags bis freitags ab 9.00 Uhr bis
3.00 Uhr des Folgetages bzw. am Wochenende und an Feiertagen bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00
Uhr des Folgetages.
4. Preis (Beförderungsentgelte)
16,- Euro für eine Person (2,00 EUR Aufpreis im personenbedienten Verkauf), ausschließlich für
die einfache Fahrt auf der unter 3. genannten Teilstrecke in der zweiten Wagenklasse. Ein Übergang in die erste Wagenklasse ist, auch gegen Zahlung eines Aufpreises, ausgeschlossen.
Weitere Fahrpreisermäßigungen (z.B. die Anwendung einer BahnCard) werden nicht gewährt.
5. Produkte
S5 der S-Bahn Hannover auf der unter 3. genannten Teilstrecke.
6. Fahrkarten
Das S5 Paderborn Spezial kann genutzt werden von: Einzelreisenden und gilt an dem auf der
Fahrkarte angegebenen Geltungstag.
Es kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
7. Mitnahme von Kindern
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden in Begleitung eines Erwachsenen generell kostenfrei
befördert. Je Fahrkarte für eine erwachsene Person können bis zu vier Familienkinder im Alter
zwischen 6 und 14 Jahren kostenfrei mitgenommen werden.
8. Fahrradmitnahme
Die Fahrradmitnahme ist im Fahrpreis nicht enthalten.
9. Rückgabe/Umtausch/Erstattung
Rückgabe, Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 230
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
10. Sicherung gegen Missbrauch
Nach Fahrtantritt ist die Fahrkarte nicht übertragbar.
11. Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17
Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 231
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schnee-Express Allgäu“
Gültig ab 17. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot gilt täglich innerhalb des Aktionszeitraums vom 17. Dezember 2016 bis
zum 2. April 2017. Der Aktionszeitraum der Folgejahre wird jeweils rechtzeitig bekanntgegeben.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Angebot Schnee-Express Allgäu kann von jedermann genutzt werden.
3.2
Das Angebot Schnee-Express Allgäu ist während des Aktionszeitraumes 1 Tag für die auf der
Fahrkarte angegebene Anzahl an Personen gültig.
3.3
Das Angebot Schnee-Express Allgäu berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt am eingetragenen Geltungstag in ausgewählten Zügen sowie auf bestimmten Strecken der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) der Verkehrsunternehmen der DB Regio AG.
3.4
Des Weiteren beinhaltet das Angebot einen 1-Tages-Skipass. Dieser berechtigt am eingetragenen Geltungstag zur Nutzung der Bergbahnen, mit denen eine besondere Kooperationsvereinbarung getroffen wurde.
3.5
Die Fahrkarten enthalten einen Skipass-Coupon. Beim Vorzeigen der Fahrkarte im Zug oder
an den Liftstationen der beteiligten Bergbahnen wird dem Reisenden durch die beteiligten
Bergbahnen der entsprechende 1-Tages-Skipass ausgehändigt. Die Fahrkarte verbleibt beim
Reisenden und wird durch die beteiligten Bergbahnen entwertet.
Dabei wird ein Kontroll-Vermerk auf der Fahrkarte angebracht. Ein Umtausch in eine andere
Tageskarte als auf der Fahrkarte angegeben ist nicht möglich.
3.6
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und
Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Kombiticket Schnee-Express Allgäu nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der
regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.7
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen Streckenabschnitt
nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr Nr. 3.2.1) erforderlich.
Seite 232
4.
Beförderungsentgelt für Personen
4.1
Der Festpreis für eine Person beträgt:
Der Preis des
Kombi-Tickets
für…
SchneeExpress
Allgäu
...Personen ab
18 Jahre beträgt für jeweils
eine Person:
55,00 €
Der ermäßigte Preis des Kombi-Tickets für…
…Personen
…Personen von
von 0 Jahre
6 Jahre bis einbis einschließlich 15
schließlich 5
Jahre beträgt für
Jahre beträgt
jeweils eine Perfür jeweils
son:
eine Person:
9,00 €
25,00 €
...Auszubildende,
...Personen von
Schüler und Studie16 bis einrende von 16 Jahre
schließlich 17
bis einschließlich
Jahre beträgt für
26 Jahre beträgt für
jeweils eine
jeweils eine PerPerson:
son:
44,00 €
44,00 €
4.2
Das ermäßigte Entgelt gilt nur in Verbindung mit einem entsprechenden Nachweis, wie zum
Beispiel einem Schüler- oder Studentenausweis. Dieser muss vom Inhaber unaufgefordert bei
der Fahrscheinkontrolle sowie bei der Ausgabe des Skipasses durch die beteiligten Bergbahnen vorgezeigt werden.
4.3
Der Fahrkartenverkauf erfolgt ausschließlich an DB Automaten, im personenbedienten Verkauf (ohne Servicegebühr), im Internet (Postversand) sowie als Verkauf im Zug (ohne Bordpreis).
4.4
Das Kombi-Ticket Schnee-Express Allgäu wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein
Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.5
Fahrtunterbrechungen sind ausgeschlossen.
5.
Erstattung und Umtausch
Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3
BB Personenverkehr.
6.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund §
17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf bzw. die Weitergabe von benutzten Fahrkarten des Schnee-Express Allgäu
ist nicht gestattet.
Seite 233
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Schüler-Kombi-Ticket phaeno“
Gültig ab 15. Dezember 2013
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt unbefristet.
3
Fahrkarten, Erwerb, Nutzung
3.1
Das Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt für Schüler allgemeinbildender Schulen (einschließlich
der Gymnasialstufe), Berufsschulen, Grundschulen sowie Kindergruppen aus KiTas und Hortgruppen in Sachsen-Anhalt mit entsprechendem Nachweis im Klassenverband mit vorheriger
Anmeldung bei phaeno.
3.2
Das Angebot beinhaltet die Hin- und Rückfahrt in den Zügen der Produktklasse C (RE, RB, S)
der DB Regio AG, der Elbe-Saale-Bahn und der Burgenlandbahn von allen Tarifpunkten
Sachsen-Anhalts nach Wolfsburg und den Eintritt ins phaeno, wahlweise auch inkl. Option
zum Besuch der Autostadt. Bei Zubuchung der Option Autostadt ist zusätzlich der Eintritt zur
Autostadt in Wolfsburg enthalten.
3.3
Das Schüler-Kombi-Ticket phaeno gilt als Fahrtberechtigung an dem auf dem Eintrittsgutschein für phaeno festgelegten Tag von 0:00 Uhr bis 03:00 Uhr des Folgetages für eine Hinund Rückfahrt.
3.4
Als Fahrkarte für die gesamte Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe sowie für die mitreisenden Betreuer gilt der von phaeno an die Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe versendete Eintrittsgutschein in Kombination mit der von der Deutschen Bahn AG erstellten Fahrtberechtigung.
3.5
Schulklassen bzw. Kita- oder Hortgruppen, die das Schüler-Kombi-Ticket phaeno nutzen
möchten, müssen mindestens eine Woche im Voraus bei phaeno angemeldet werden. Nach
der Reservierung sendet phaeno den Eintrittsgutschein sowie eine Fahrtberechtigung der
Deutschen Bahn AG, welche zusammen als Fahrkarte für die gesamte Schulklasse, bzw.
Kita- oder Hortgruppe sowie für die begleitenden Betreuer gelten, an den verantwortlichen Betreuer. Die Bezahlung der Schüler-Kombi-Tickets phaeno erfolgt über phaeno. Es findet kein
Verkauf des Schüler-Kombi-Tickets phaeno über die Vertriebswege der Deutschen Bahn statt.
4.
Beförderungsentgelte
4.1
Der Preis eines Schüler-Kombi-Ticket phaeno beträgt pro angemeldetem Schüler/Kind 12,50
Euro.
4.2
Der Preis eines Schüler-Kombi-Ticket phaeno inkl. Option Autostadt beträgt pro angemeldeten
Schüler/Kind 17,50 Euro.
4.3
Pro Schulklasse, bzw. Kita- oder Hortgruppe fahren bis zu zwei Betreuer kostenlos bzw. erhalten kostenfreien Eintritt ins phaeno (bei Zubuchung der Option Autostadt auch kostenfreier
Eintritt zur Autostadt). Jeder weitere Betreuer zahlt 14,- Euro bzw. 26,- Euro bei Wahl der Option Autostadt (Eintritt phaeno und Autostadt).
4.4
Die Ermäßigung wird nicht nachträglich gewährt. Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit
anderen Fahrpreisermäßigungen.
Seite 234
5.
5.1
Erstattung und Umtausch
Umtausch oder Erstattung der Eintrittsgutscheine ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.2
6.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Das Angebot ist nicht übertragbar.
6.2
Nach Fahrtantritt ist die Erweiterung der Gruppengröße oder ein Austausch von Personen
ausgeschlossen.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 235
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Semesterticket Thüringen PLUS“
Gültig ab 01. Oktober 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
2.1
Berechtigte
Berechtigte sind exmatrikulierte Studierende der folgenden Hochschulen:
- Fachhochschule Erfurt,
- Universität Erfurt,
- Bauhaus-Universität Weimar,
- Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar,
- Friedrich-Schiller-Universität Jena,
- Fachhochschule Jena,
- Technische Universität Ilmenau,
- Fachhochschule Schmalkalden,
- Berufsakademie Eisenach,
- Berufsakademie Gera und
- Fachhochschule Nordhausen.
2.2
3.
Das Semesterticket Thüringen PLUS kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der
Exmatrikulation (Wirksamkeitsdatum) beantragt werden.
Fahrkarte, Preis
3.1
Als Fahrausweis gilt das Semesterticket Thüringen PLUS in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis. Das Semesterticket Thüringen PLUS ist mit dem Namen des Nutzers zu
versehen.
3.2
Das Beförderungsentgelt beträgt entsprechend der besuchten Hochschule:
Standort
Hochschule
Preis
Standorte A
-
Fachhochschule Erfurt
-
Universität Erfurt
-
Bauhaus-Universität Weimar
-
Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar
-
Friedrich-Schiller-Universität Jena
-
Fachhochschule Jena
Seite 236
101,80 € je Studierenden
Standorte B
4.
-
Technische Universität Ilmenau
-
Fachhochschule Schmalkalden
-
Berufsakademie Eisenach
-
Berufsakademie Gera
-
Fachhochschule Nordhausen
61,80 € je Studierenden
Ausgabe der Fahrausweise, Abo-Bedingungen
4.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS wird als Abo-Fahrkarte ausgegeben. Die Vertragslaufzeit
beträgt analog der Geltungsdauer 6 Monate. Sie verlängert sich nicht automatisch.
4.2
Verkaufs- / Servicestellen der DB Regio AG, bei denen der Vertrag geschlossen werden kann:
 DB ReiseZentren
 DB Vertrieb GmbH, Abo-Center Stuttgart, Postfach 10 10 64, 70009 Stuttgart
4.3
Die Berechtigung zum Erwerb des Semesterticket PLUS erfolgt durch Vorlage einer von der
Hochschule unterzeichneten und mit Stempel versehenen Exmatrikulationsbescheinigung des
Berechtigten.
4.4
Vertragsabschluss
4.4.1
Das Vertragsverhältnis kommt durch die Übergabe des Fahrausweises zustande.
4.4.2
Der Vertrag kann zu jedem beliebigen Tag eines Monats (über eine Abo-Startkarte) begonnen
werden und besteht über insgesamt 6 aufeinander folgende Monate. Der Betrag wird als Einmalzahlung per SEPA Lastschrift abgebucht. Bei der Abo-Startkarte wird der Betrag zu 50 von
100 per Barzahlung im Reisezentrum entrichtet; die Restzahlung erfolgt per SEPA Lastschrift
(einmalig zu Beginn des zweiten Geltungsmonats).
4.4.3
Bei Abgabe des Abo-Antrages im Abo-Center (ohne Abo-Startkarte) besteht eine Vorkaufsfrist
von 14 Tagen. Für die Abbuchung gilt Punkt 4.5.1.
4.4.4
Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist, dass das Unternehmen ermächtigt wird,
den jeweiligen ABO-Betrag sowie sonstige fällige Beträge per SEPA-Lastschrift von einem
privaten Bankkonto aus einem SEPA-Mitgliedsstaat einzulösen. Das Unternehmen ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
Gesamtschuldnerhaftung: Ist der Fahrgast nicht Inhaber des für die SEPA-Lastschrift genannten Kontos, so haften der Fahrgast und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Fahrgastes und des Kontoinhabers aus dem Abo-Vertrag.
4.5
Fälligkeit
4.5.1
Der Betrag ist zum 1. des Monats fällig (Abo-Startkarte: sofortige Fälligkeit zu 50 von 100 des
Gesamtbetrages als Barzahlung). Die Lastschrift erfolgt spätestens 10 Tage nach Beginn der
Gültigkeit des Semestertickets. Der Fahrgast verpflichtet sich, den jeweils gültigen Betrag auf
dem Konto bereitzuhalten. Wenn Fahrgast und Kontoinhaber auseinanderfallen, ist auch der
Kontoinhaber verpflichtet, den jeweils gültigen Fahrgeldbetrag auf dem Konto bereitzuhalten.
4.5.2
Ziff. 4.6.1, S. 3. gilt entsprechend für sonstige fällige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder
durch einen anderen nicht von dem Unternehmen zu vertretenden Grund entstehen, hat der
Fahrgast/Kontoinhaber, bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch zu tragen. Sie sind
sofort fällig.
4.5.3
Ist die Abbuchung eines fälligen Betrages aus Gründen, die nicht durch das Unternehmen zu
vertreten sind, nicht möglich, so besteht für das Unternehmen das Recht der fristlosen Kündigung und des Einzugs des Fahrausweises. Der gesamte Betrag ist sofort fällig.
4.5.4
Kann der Fahrgeldbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende
Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften vom Fahrgast/Kontoinhaber zu übernehmen.
Pro Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 € fällig.
Seite 237
4.6
5.
5.1
Änderungen der persönlichen Daten sowie Änderungen der Bankverbindung sind dem Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Änderung der Bankverbindung ist die Einzugsermächtigung mit Unterschrift vorzulegen. Geht diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, wird der Betrag im Folgemonat nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Für hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchung) haftet der Fahrgast/Kontoinhaber,
bei Auseinanderfallen beide gesamtschuldnerisch.
Geltungsbereich
Das Semesterticket Thüringen PLUS berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns in Thüringen. Das
Semesterticket gilt im Freistaat Thüringen PLUS außerdem auf den Linien der Erfurter Bahn
GmbH und Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH.
Das Semesterticket gilt nicht:
-
in Zügen des Ausflugs- und Sonderverkehrs,
-
auf der Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg und
Schwarzatalbahn (KBS 563),
-
auf der Strecke Ilmenau Bf – Bahnhof Rennsteig der Erfurter Bahn GmbH (KBS 566).
5.2
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets PLUS
sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG bis/ab zum
ersten / dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen.
5.3
Bei Fahrten in das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) gilt folgende Ausnahme: Fahrten in das MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Thüringen = Treben-Lehma. Hier
muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Thüringen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Altenburg ein MDV-Ticket (einschließlich der Fahrtstrecke Altenburg – Treben-Lehma) erworben
und entwertet werden.
5.4
Studierende mit einem Semesterticket Thüringen Plus haben zur Kombination des Semestertickets Thüringen und eines angrenzenden Länder-Tickets folgende Möglichkeit: Für Fahrten
mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen PLUS hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Für Fahrten über den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinaus können folgende Länder-Tickets ohne Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich genutzt werden:
Letzter Bahnhof
KBS
im Geltungsbereich
Angrenzendes Länder-Ticket
des Semestertickets Thüringen
530
Altenburg/Treben-Lehma
Sachsen-Ticket
540
Gößnitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
530
Ponitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
541
Greiz-Dölau
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
546
Zeulenroda unt Bf
Bei Fahrtziel in Sachsen bzw. Tschechien:
Sachsen-Ticket bzw. Sachsen-Böhmen-Ticket
Bei Fahrtziel in Bayern: Bayern-Ticket
840
Probstzella
Bayern-Ticket
Seite 238
830
Sonneberg (Thür) Hbf
Bayern-Ticket
815
Rentwertshausen
Bayern-Ticket
600
Arenshausen
Richtung Kassel: Hessen-Ticket
Richtung Göttingen: Niedersachsen-Ticket
357
Ellrich
Niedersachsen-Ticket
590
Görsbach
Sachsen-Anhalt-Ticket
595
Voigtstedt
Sachsen-Anhalt-Ticket
580
Großheringen
Sachsen-Anhalt-Ticket
550
Crossen Ort
Sachsen-Anhalt-Ticket
5.5
Entsprechend den Tarifbestimmungen des Hoppertickets Thüringen, des Hopper-Tickets
Sachsen-Anhalt und Franken-Hopper-Tickets ist dessen Nutzung im Anschluss ausgeschlossen.
5.6
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Der
Vorverkauf für Anschlussfahrkarten erfolgt nur in den DB-Reisezentren, DB Agenturen oder
Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten und als Online-Ticket. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen PLUS erfolgen.
6.
Geltungszeitraum
6.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS gilt entsprechend dem auf der Fahrkarte angegebenen
Geltungszeitraum für beliebig viele Fahrten.
6.2
Der Geltungszeitraum beträgt 6 Monate ab Gültigkeitsbeginn.
7.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, D, IR) ist nicht gestattet.
8.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch des Semesterticket Thüringen PLUS sind ausgeschlossen.
9.
Verlust und Beschädigung
Der Verlust sowie die Beschädigung eines Fahrausweises ist dem Unternehmen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Der Fahrgast erhält gegen eine Gebühr von 10,00 € einmalig einen Ersatz für den verlorenen Fahrausweis.
10.
Versand
Das Unternehmen sendet dem Fahrgast den Fahrausweis rechtzeitig vor Gültigkeitsbeginn
per Post zu. Erhält der Fahrgast den Fahrausweis nicht bis 5 Tage vor Gültigkeitsbeginn, so
hat der Fahrgast die Verpflichtung, dies unverzüglich dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen.
Seite 239
11.
Datenschutz
Die persönlichen Daten auf dem Antrag werden durch das Unternehmen im Rahmen datenschutzrechtlicher Bestimmungen für die Vertragsrealisierung und für Informationszwecke im
Interesse des Unternehmens genutzt.
12.
Sicherung gegen Missbrauch
12.1
Eigenmächtige Veränderungen am Semesterticket Thüringen PLUS machen es als
Fahrausweis ungültig; der Inhaber wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt.
12.2
Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte,
überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können.
13.
Weitere Bestimmungen
13.1
Das Semesterticket Thüringen PLUS ist nicht übertragbar.
13.2
Der Inhaber eines Semestertickets Thüringen kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw.
Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
13.3
Die Mitnahme eines Fahrrads in Thüringen ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Tfv
601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
13.4
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 240
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
"Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen
nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot Sitzplatzreservierung in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und
Hamburg Hbf wird unbefristet angeboten.
3.
Reservierungsbedingungen
In den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf werden einzelne Wagen als reservierungsfähig ausgewiesen. Eine elektronische tagesgenaue Sitzplatzreservierungsanzeige erfolgt nicht. Der Kunde hat seine Sitzplatzreservierung mit sich zu führen und seinen Sitzplatzanspruch als Nachweise gegenüber anderen Reisenden bzw. dem Kundenbetreuer vorzuzeigen.
4.
Reservierungsentgelt
Das Reservierungsentgelt entspricht den BB Personenverkehr Nr. 5.2.
Seite 241
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„STADT-LAND-MEER-TICKET“
Gültig ab 12.6.2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot STADT-LAND-MEER-TICKET wird bis zum 10.06.2017 angeboten.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot STADT-LAND-MEER-TICKET wird für eine Person angeboten und
kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog.
„Familienkindern“) genutzt werden.
3.2
Familienkinder nach Nr. 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt.
3.3
Das Aktionsangebot STADT-LAND-MEER-TICKET berechtigt zur Fahrt ausschließlich auf
den Linienabschnitten in den Zügen der RE 2, RE 3, RE 5 gemäß Punkt 4.1 am gewählten
Geltungstag.
3.4
Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots STADT-LANDMEER-TICKET angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab
dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof gemäß Punkt 4.1 erforderlich.
3.5
Ein STADT-LAND-MEER-TICKET gilt zur Hinfahrt am ersten Geltungstag der Fahrkarte
und am Folgetag sowie ggf. zur Rückfahrt innerhalb eines Monats ab dem ersten Geltungstag an zwei Tagen, und zwar am Tag des Reiseantritts und am Folgetag. Eine
Fahrtunterbrechung innerhalb der Geltungsfrist der Hin- bzw. Rückfahrt ist jederzeit möglich.
3.6
Der Vertrieb des Aktionsangebotes STADT-LAND-MEER-TICKET kann, abhängig vom Verkaufssystem, im Vorverkauf (max. 3 Monate) und für bis zu 5 gemeinsam reisende Personen
erworben werden und wird ausgegeben:
- in DB Reisezentren und DB Agenturen
- aus DB-Fahrausweisautomaten
- in den Zügen von DB Regio und der ODEG durch die Kundenbetreuer im Zug
- im Internet über www.bahn.de
3.7
Zur Vermeidung von Missbrauch sind bei Erwerb einer Hin- und Rückfahrt vor Fahrtantritt
der Vorname und Nachname des Fahrgastes – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen. Bei der Fahrausweiskontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen sind vorzunehmen:
- für die erste Person in die dafür vorgesehene Zeile
- für maximal 4 weitere Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte
Seite 242
- Familienkinder nach 3.1 sowie Kinder unter 5 Jahren sind nicht einzutragen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde
4.1.
Beförderungsentgelt 2. Klasse für eine Person auf der Relation
Relation
Erwerb vor Fahrtantritt
Erwerb im Zug
1
RE
Zwischen
und
Einfache
Fahrt
Hin- und
Rückfahrt
Einfache
Fahrt
Hin- und
Rückfahrt
RE 2
Berlin Ostbahnhof, Berlin Alexanderplatz,
Berlin Friedrichstraße, Berlin
Hbf, Berlin Zoologischer Garten,
Berlin Spandau
Schwerin Hbf
27,00 €
43,00 €
29,00 €
45,00 €
RE 3
Berlin Südkreuz,
Berlin Potsdamer Platz,
Berlin Hbf,
Berlin Gesundbrunnen
RE 5
Lübstorf
Bad Kleinen
Moidentin
Dorf Mecklenburg
Wismar
Pasewalk, Jatznick, Ferdinadshof, Ducherow,
Anklam, Klein
Bützow, Züssow,
Groß Kiesow,
Greifswald Süd,
Greifswald, Miltzow, Stralsund
Hbf
2
Berlin Südkreuz,
Neustrelitz ,
Berlin Potsdamer Platz,
Kratzeburg ,
Berlin Hbf,
Berlin Gesundbrunnen
2
Waren (Müritz)
Langhagen,
Güstrow, Rostock
Hbf bzw. Blankensee (Meckl),
Cammin (Meckl.),
Burg Stargard,
Neubrandenburg,
Altentreptow,
Gnevkow, Sternfeld, Utzedel,
Demmin, Rakow,
Grimmen, Wittenhagen, Elmenhorst, Zarrendorf,
Stralsund Hbf
1 War bei Fahrtantritt weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter
Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb vor Fahrtantritt ausgegeben.
2 Kein Angebot für die einfache Fahrt, da Flexpreis günstiger als das STADT-LAND-MEER-TICKET.
Seite 243
4.2
Für die Mitnahme eines Fahrrads ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG.
4.3
Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) im Behältnis werden kostenfrei befördert.
Für alle anderen Hunde (kostenpflichtigen Hunde) – mit Ausnahme des Blindenführhundes und Begleithundes eines Blinden bzw. schwerbehinderten Reisenden mit no twendiger Begleitung – ist ein Fahrausweis zum halben Flexpreis 2. Klasse zu erwerben
4.4
Das STADT-LAND-MEER-TICKET gilt in den Zügen nur in der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.5
Weitere Ermäßigungen (z.B. BahnCard-Rabatt) werden nicht gewährt.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
6.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 244
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Sonderticket Thüringen“
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
2.
Geltungsumfang
2.1
Das Sonderticket Thüringen gilt für eine Person.
2.2
Der Inhaber eines Sonderticket Thüringen kann dabei mit beliebig vielen eigenen Kindern
bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
2.3
Kinder ab 15 Jahre und allein reisende Kinder benötigen ein eigenes Ticket.
2.4
Das Sonderticket Thüringen gilt für eine Hin- und Rückfahrt von einem beliebigen Tarifpunkt
im Freistaat Thüringen zu einem Ort, in dem eine Veranstaltung (Ausstellung, Bahnhofsfest
etc.) stattfindet. Die Veranstaltungstermine, zu denen das Sonderticket Thüringen gilt, werden
rechtzeitig vorher bekannt gegeben.
2.5
Das Sonderticket Thüringen ist gültig in allen Nahverkehrszügen des DB Konzerns in der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) sowie in Nahverkehrszügen der Erfurter Bahn (EB), der SüdThüringen-Bahn (STB) und der Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (außer auf dem
Streckenabschnitt Obstfeldschmiede – Cursdorf) in Thüringen in der 2. Wagenklasse.
2.6
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften und/oder in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden,
gilt das Sonderticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.
3.1
Erwerb und Geltungszeitraum
Erwerb
Der Verkauf des Sondertickets Thüringen erfolgt am Geltungstag über die stationären Automaten der Deutschen Bahn AG in Thüringen.
3.2
Geltungszeitraum
Das Sonderticket Thüringen gilt am Verkaufstag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
4.
Preise
Das Sonderticket Thüringen kostet 8,00 Euro.
5.
Übergang
5.1
Das Sonderticket Thüringen wird nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5.2
Der Übergang in eine höhere Produktklasse (ICE, IC, EC, CNL, EN) ist ausgeschlossen.
6.
6.1
Umtausch / Erstattung / Sonstige Bestimmungen
Rücknahme, Umtausch und Erstattung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 245
6.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Bei dem Sonderticket Thüringen handelt es sich um einen Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1
Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 246
„Sitzplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen
nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot Sitzplatzreservierung in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und
Hamburg Hbf wird unbefristet angeboten.
3.
Reservierungsbedingungen
In den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf werden einzelne Wagen als reservierungsfähig ausgewiesen. Eine elektronische tagesgenaue Sitzplatzreservierungsanzeige erfolgt nicht. Der Kunde hat seine Sitzplatzreservierung mit sich zu führen und seinen Sitzplatzanspruch als Nachweise gegenüber anderen Reisenden bzw. dem Kundenbetreuer vorzuzeigen.
4.
Reservierungsentgelt
Das Reservierungsentgelt entspricht den BB Personenverkehr Nr. 5.2.
Seite 247
„Stellplatzreservierung in den IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen
nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot Fahrradstellplatzreservierung in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin
und Hamburg Hbf wird unbefristet angeboten.
3.
Reservierungsbedingungen
Die Fahrradmitnahme in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg Hbf ist reservierungspflichtig.
4.
Reservierungsentgelt
Die Reservierung eines Stellplatzes in den direkten IRE-Zügen zwischen Berlin und Hamburg
Hbf ist entgeltfrei.
Seite 248
SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (Hochschulstandort Dresden)
Gültig ab 01.09.2015
1. Grundsatz
1.1 Für Studenten am Hochschulstandort Dresden wird das SPNV-Studenten-Jahresticket
Sachsen (im folgenden SPNV-Jahresticket benannt) als Jahresticket ausgegeben.
Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und
beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2015/2016, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten,
die jeweils zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist
die Gültigkeit des Studenten-Jahrestickets auf dieses beschränkt.
- 2015/2016 (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016)
- 2016/2017 (Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017)
Studierendenausweise der unter Nummer 2 aufgeführten in Dresden ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
1.2 Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2. Berechtigte
2.1 Berechtigte sind alle ordentlich Studierenden, der








Technischen Universität Dresden (TUD)
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTWD)
evangelischen Hochschule Dresden (EHS)
Hochschule für Musik „Carl Maria v. Weber“ Dresden (HfM)
Hochschule für Kirchenmusik der Ev. Lutherischen Landeskirche Sachsen (HfK)
Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK)
Dresden International University (DIU)
TU Dresden Institute for Further and Continuing Education GmbH (TUD FaCe)
die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied einer verfassten Studentenschaft sind.
2.2 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das SPNV-Jahresticket befreit sind, keinen Studierendenausweis
erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt.
3. Fahrkarte, Preis
3.1 Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebenen Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem
entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien mit der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss
mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Für Studenten aus außereuropäischen Staaten gilt als Ersatz für das Personaldo-
Seite 249
kument eine von dem jeweiligen Stura oder dem Immatrikulationsamt bestätigte Kundenkarte (Passbild und vollständige Personaldaten).
3.2 Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von
derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 86,40 EUR.
4 Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Studentenjahrestickets) werden von der jeweiligen Hochschulverwaltung oder durch Studentenräte, soweit es sich um Ersatztickets handelt, ausgegeben.
5 Geltungsbereich
5.1 Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen verkehrenden
verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten:









Eisenbahn-
Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE;
Länderbahn GmbH (Vogtlandbahn, Trilex): VGB, TL, TLX
Transdev Regio Ost GmbH: MRB;
Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH: FEG;
Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE;
City-Bahn Chemnitz GmbH: CB
Erfurter Bahn GmbH: EB, EBx
Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (Ab Fahrplanwechsel Dez. 2015)
Döllnitzbahn GmbH
5.2 Das SPNV-Jahresticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit
Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH.
5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) hinaus gilt
das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt
vor der Verbundgrenze des VVO.
5.4 Für Fahrten in den VVO-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß
Anlage 1 zur Fahrt bis zum ersten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VVO.
5.5 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket
sind grundsätzlich Fahrscheine gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des
genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich
des SPNV-Jahrestickets erforderlich.
5.6 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in
den Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
Thüringen-Ticket
Bayern-Ticket
Bayern-Ticket Nacht
Bayern-Böhmen-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
5.7 Das SPNV-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen.
Gleiches gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und
Ruhland.
Seite 250
5.8 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof,
jedoch noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu
erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder
Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In
Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur
Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des SPNV-Jahrestickets erfolgen. Dies erfordert
ein aktives Melden beim Zugpersonal mit oder umgehend nach Einstieg in den Zug.
6 Geltungszeitraum
6.1 Die Semesterzeiträume und damit auch die Studienjahre sind für die jeweiligen Hochschulen unterschiedlich. Die Studenten-Jahrestickets gelten für die Studenten der jeweiligen Hochschule daher in folgenden Zeiträumen:
01.09. - 31.08.
HTWD, EHS, HfM, HfK
01.10. - 30.09.
TUD, HfBK, DIU, TUD FaCe
6.2 Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das SPNV-Jahresticket
für das jeweilige Studienjahr der Hochschule, längstens jedoch für 12 Monate ab dem
ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
7 Wagenklasse, Züge
7.1 Das SPNV-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse.
7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.1 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtlandbahn
Express) ist ausgeschlossen.
8 Weitere Bestimmungen
8.1 Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren.
8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr
zu lösen. Für Fahrten VVO – MDV und umgekehrt ist im Zeitraum Mo – Fr 19:00 – 4:00
Uhr keine Fahrradkarte erforderlich. Zu den übrigen Zeiten genügt in dieser Relation eine VVO-Fahrradkarte. Innerhalb des MDV ist die Fahrradmitnahme im SPNV kostenlos.
8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung.
8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn
als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis
behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt.
8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1
Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 251
SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen (TU Chemnitz)
1. Grundsatz
.1 Für Studenten der technischen Universität Chemnitz wird das SPNV-Studenten-Jahresticket
Sachsen (im Folgenden SPNV-Jahresticket benannt) befristet für folgenden Semesterzeiträume
als Jahresticket ausgegeben:
- 2015/2016 (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016)
- 2016/2017 (Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017)
Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt
frühestens mit dem Wintersemester 2015/2016, mindestens aber mit dem Beginn der Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des StudentenJahrestickets im Sommersemester 2017 auf dieses beschränkt.
Die Studierendenausweise gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
1.2 Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungenen
der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2. Berechtigte
2.1 Berechtigte sind alle ordentlich Studenten der Technischen Universität Chemnitz, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied der verfassten Studentenschaft
sind.
2.2 Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind,
die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für
das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt.
3. Fahrkarte, Preis
3.1 Als Fahrausweis gelten die TUC-Card (Studentenausweis) oder der Studenten-JahresticketErsatzausweis. Folgende Aufdrucke sind semesterweise auf der TUC-Card aufzubringen:
- für das Wintersemester 2015/2016:
- für das Sommersemester 2016:
„WS15/16 STIK“
„SS16 STIK“
- für das Wintersemester 2016/2017:
- für das Sommersemester 2017:
„WS16/17 STIK“
„SS17 STIK“.
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar. Das SPNV-Jahresticket sowie der StudentenJahresticket-Ersatzausweis gilt nur in Verbindung mit einem Studentenausweis und einem amtlichen Personaldokument mit Lichtbild.
3.2 Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von
derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 89,00 EUR.
4. Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Semesteraufdrucke) werden von der Hochschule bzw. dem Studentensekretariat ausgegeben. Soweit es sich um Studenten-Jahresticket-Ersatzausweis handelt,
werden diese durch den Studentenrat ausgegeben.
Seite 252
5. Geltungsbereich
5.1 Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen verkehrenden Eisenbahn-verkehrsunternehmen
im Nahverkehr auf folgenden Produkten:








Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE;
Länderbahn GmbH (Vogtlandbahn, Trilex): VGB, TL, TLX
Städtebahn Sachsen GmbH: SBS;
Transdev Regio Ost GmbH: MRB;
Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE;
Erfurter Bahn GmbH: EB, EBx
Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (Ab Fahrplanwechsel Dez. 2015)
Döllnitzbahn GmbH
5.2 Das Semesterticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der
Döllnitzbahn GmbH.
5.3 Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) hinaus gilt das
SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der Verbundgrenze des VMS.
5.4 Für Fahrten in den VMS-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anlage
1 zur Fahrt bis zum ersten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VMS.
5.5 Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket sind
grundsätzlich Fahrkarten gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des StudentenJahrestickets erforderlich.
5.6 Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein, entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten
bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
Thüringen-Ticket
Bayern-Ticket
Bayern-Ticket Nacht
Bayern-Böhmen-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
5.5 Das Studenten-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr
zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt in
Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland.
5.6 Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch noch
innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben. Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG
ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss
der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Studenten-Jahrestickets
erfolgen.
6. Geltungszeitraum
6.1 Das SPNV-Jahresticket gilt für die Studenten der TU Chemnitz für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres und unterteilt sich in die Semesterzeiträume:
Wintersemester:
1.10.
bis 31.03.
Sommersemester 1.04.
bis 30.09.
Seite 253
6.2Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Studenten-Jahresticket
für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
7. Wagenklasse, Züge
7.1 Das Studenten-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse.
7.2 Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3 Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express) ist
ausgeschlossen.
8. Weitere Bestimmungen
8.1 Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie
Sachen und Tieren.
8.2 Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu lösen.
8.3 Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung.
8.4 Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu
den eigenmächtigen Veränderungen zählen beschnittene, radierte, geklebte und überschriebene
Ausweise. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt.
8.5 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17
Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 254
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
Sonderangebot „Anhalt – Bitterfeld - Wittenberg - Tarif“ ("ABW-Tarif")
Gültig ab 01.04.2016
1. Allgemeines
Das tarifliche Sonderangebot „Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ (ABW-Tarif) gilt in der Stadt DessauRoßlau sowie in den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie im Ortsteil Loburg der Stadt
Möckern (Landkreis Jerichower Land). Der ABW-Tarif wird als Monatskarte, Wochenkarte, Monatskarte im Abonnement, Tageskarte und jeweils auch in ermäßigter Form herausgegeben. ABWFahrscheine gelten innerhalb des Tarifgebietes in den Nahverkehrszügen, Straßenbahnen, Regionalund Stadtbussen der beteiligten Verkehrsunternehmen.
Das Tarifangebot umfasst die Kursbuchstrecken der Verkehrsunternehmen der DB AG (DB Regio AG,
Region Südost und Elbe-Saale Bahn GmbH) im Tarifgebiet, die Strecke Dessau - Wörlitz der Dessauer Verkehrs- und Eisenbahngesellschaft mbH sowie die Buslinien der in der Anlage 1 aufgeführten
Unternehmen des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV). Das Tarifangebot wird innerhalb des Geltungsbereichs bei der Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH (ABRM) anerkannt.
Der ABW-Tarif gilt nicht für regionale Verkehrsangebote, bei denen ausschließlich die Verkehrsmittel
eines Verkehrsunternehmens benutzt werden.
2. Gültigkeit
2.1 Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten
Nicht ermäßigte Abo-Monatskarten, Monatskarten und Wochenkarten werden an jedermann ausgegeben. Sie können auf jede Person übertragen werden.
Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, Wochenkarten eine Woche. Sie können
mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden.
Abo-Monatskarten gelten jeweils ab dem 1. Tag eines Kalendermonats ein Jahr lang. Die Geltungsdauer verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls die Abo-Karte nicht rechtzeitig, d.h. bis zum 10.
Tag des letzten Kalendermonats gekündigt wird. Sollte die Geschäftsgrundlage des ABW-Tarifs wegfallen, wird den Abo-Kunden freigestellt zu entscheiden, ob ihr Abonnement in einen neuen Tarif
übergehen soll, oder zum Datum des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enden soll. Der Abo-Kunde
wird in diesem Fall rechtzeitig im Voraus schriftlich benachrichtigt. Die besonderen Regelungen zur
Abonnement-Monatskarte sind in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ABWAbonnement“ enthalten.
Nicht ermäßigte Abo-Monatskarten und Monatskarten berechtigen an Samstagen, Sonntagen und
Feiertagen ganztägig und Montag bis Freitag von 19.00 Uhr bis 2.00 Uhr des Folgetages zur Mitnahme von einem Erwachsenen und bis zu drei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
2.2 Ermäßigte Wochen-, Monats- und Abo-Monatskarten
Ermäßigte Abo-Monats-, Monats- und Wochenkarten sind nicht übertragbar. Sie gelten für
Seite 255
1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2.
nach Vollendung des 15. Lebensjahres für
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe
a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und
sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung
Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung
im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung,
ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor,
während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer
Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die
durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen
Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr
oder vergleichbaren sozialen Diensten sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.
Ermäßigte Monatskarten gelten vom ersten Geltungstag an einen Monat, ermäßigte Wochenkarten
eine Woche. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgegeben werden.
Ermäßigte Abo-Monatskarten gelten jeweils ab dem 1. Tag eines Kalendermonats ein Jahr lang. Die
Geltungsdauer verlängert sich automatisch um ein Jahr, falls die Abo-Karte nicht rechtzeitig, d.h. bis
zum 10. Tag des letzten Kalendermonats gekündigt wird. Sollte die Geschäftsgrundlage des ABWTarifs wegfallen, wird den Abo-Kunden freigestellt zu entscheiden, ob ihr Abonnement in einen neuen
Tarif übergehen soll, oder zum Datum des Wegfalls der Geschäftsgrundlage enden soll. Der AboKunde wird in diesem Fall rechtzeitig im Voraus schriftlich benachrichtigt. Die besonderen Regelungen
zur Abonnement-Monatskarte sind in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ABWAbonnement“ enthalten.
2.3 Tageskarten und Kinder-Tageskarten
Tageskarten werden an jedermann herausgegeben. Kinder-Tageskarten gelten vom 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Sie berechtigen innerhalb der angegebenen Quelle-Ziel-Verbindung zu beliebig häufigen Fahrten am Geltungstag bis 2 Uhr des Folgetages.
Bei der Tageskarte und der Kinder-Tageskarte handelt es sich um Fahrausweise mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 256
3. Geltungszeitraum
Das Tarifangebot gilt für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017.
4. Geltungsbereich
Die Anlage „Linienverzeichnis“ enthält alle einbezogenen Linien des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) und des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs (ÖSPV) mit den Linienabschnitten, in
denen das Tarifangebot anerkannt wird.
5. Preis, Verkauf
Alle Orte des Tarifgebietes mit ihren Ortsteilen und Haltestellen im Tarif „Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“
sind Tarifzonen zugeordnet. Die im Tarif angebotenen Tarifzonenrelationen sind mit Preisstufen bewertet.
Die Preise betragen für:
Preisstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
118,1 139,8 162,2 180,3 198,1 217,5 233,9 246,3 254,4
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Monatskarte
49,40 63,10 77,90 97,10
Wochenkarte
16,00 20,50 25,30 31,60 38,40 45,40 52,70 58,60 64,40 70,70 76,00 80,00 82,70
ermäßigte
Monatskarte
ermäßigte
Wochenkarte
Abo-Monatskarte
(Jahresbetrag)
37,10 47,40 58,50 73,00 88,70
105,0 121,8 135,4 148,7 163,3 175,6 185,0 191,1
0
0
0
0
0
0
0
0
12,10 15,40 19,00 23,70 28,80 34,10 39,60 44,00 48,30 53,10 57,10 60,10 62,10
494,0 631,0 779,0 971,0 1181, 1398, 1622, 1803, 1981, 2175, 2339, 2463, 2544,
0
0
0
0
00
00
00
00
00
00
00
00
00
ermäßigte
Abo-Monatskarte
371,0 474,0 585,0 730,0 887,0 1050, 1218, 1354, 1487, 1633, 1756, 1850, 1911,
0
0
0
0
0
00
00
00
00
00
00
00
00
(Jahresbetrag)
Tageskarte
4,90 6,30
7,80 9,70 11,80 14,00 16,20 18,00 19,80 21,70 23,40 24,60 25,40
Kindertageskarte
3,00 3,80
4,80 5,90
7,20
8,50
9,90 11,00 12,10 13,30 14,30 15,00 15,50
Angaben in Euro
Das Sonderangebot „ABW-Tarif“ wird in allen DB-Reisezentren, DB-Verkaufsagenturen sowie im Tarifgebiet an allen Fahrkartenautomaten der DB Regio AG, in ausgewählten Verkaufsstellen der beteiligten Busunternehmen sowie in den gesondert gekennzeichneten Bussen ausgegeben.
Das Angebot gilt nicht im Zusammenhang mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Nutzer der Angebote im Rahmen des „ABW-Tarifs“ haben grundsätzlich den kürzesten Fahrweg gemäß Fahrscheinaufdruck zu wählen. Bei Relationen, für die Wege mit unterschiedlichen Preisen möglich sind, können Reisende mit Fahrscheinen der höheren Preisstufe auch die Verbindung nutzen, für
die ansonsten eine niedrigere Preisstufe gilt.
Seite 257
In allen am Fahrtweg liegenden Orten mit Stadtverkehren (Dessau, und Wittenberg einschließlich
Bahn-Haltepunkte sowie Zerbst, Köthen, Bitterfeld, Wolfen) können diese ohne zusätzliches Entgelt
benutzt werden.
6. Nutzung von Anrufbusangeboten
Für die Nutzung von Anrufbusangeboten außerhalb des fahrplangebundenen Linienverkehrs ist ein
Zuschlag zu entrichten. Die Höhe des Zuschlags bestimmt sich nach den Tarifbestimmungen des
jeweils genutzten Verkehrsunternehmens.
7. Züge, Wagenklasse
Die Fahrscheine werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Eine Platzbuchung ist nicht möglich.
8. Sicherung gegen Missbrauch
Die Fahrgäste sind verpflichtet, den Fahrschein sowie ggf. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der
Ermäßigung in Form von Schülerausweisen, Studentenausweisen, Kundenkarten bzw. gesonderten
Berechtigungsnachweisen der Verkehrsunternehmen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Für die
Anerkennung der ermäßigten Abo-Monatskarten ist zudem eine gültige Kundenkarte für Schüler und
Auszubildende notwendig. Diese muss mit den vollständigen Personaldaten, einem auf der Karte befestigten Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung versehen sein. Abo-Monatskarten und
ermäßigte Abo-Monatskarten gelten nur in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke. Ermäßigte AboMonats-, Monats- und Wochenkarten sind eigenhändig zu unterschreiben. Andernfalls ist ein erhöhtes
Beförderungsentgelt gemäß den Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens zu entrichten, dessen Verkehrsmittel bei der Feststellung benutzt wird.
9. Rücknahme von Fahrausweisen und Erstattung von Beförderungsentgelten
Eine Rückgabe von Fahrausweisen durch den Kunden mit Erstattung des Beförderungsentgelts vor
dem ersten Geltungstag ist bei dem Verkehrsunternehmen gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr
gemäß Tarifbestimmungen des Verkehrsunternehmens möglich, bei dem der Fahrausweis erworben
wurde.
Die Rückgabe des Fahrausweises und Fahrgeldrückerstattung nach Beginn der Geltungsdauer ist nur
für Monatskarten und ermäßigte Monatskarten möglich und erfolgt ebenfalls nur bei dem Unternehmen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde. Dabei erfolgt eine Erstattung des Beförderungsentgelts unter Anrechnung der entsprechenden Wochenkartenpreise. Das heißt, dass bereits bei Nutzung
des Fahrscheins an einem Tag der Preis einer Wochenkarte bei der Erstattung abzuziehen ist.
Die Rücknahme/Erstattung von Abo-Monatskarten und ermäßigten Abo-Monatskarten ist in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement“ geregelt.
Im Übrigen gelten für die Erstattung die Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens, bei
dem der Fahrausweis erworben wurde.
Weitergehende Ansprüche (z. B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall oder –
verspätungen) aus § 17 EVO sind bei einer Beförderung nach den in der Anlage 7 beschriebenen
„Fahrgastrechten im SPNV bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“ geregelt.
Seite 258
10. Kostenlose Beförderung von schwerbehinderten Menschen
Schwerbehinderte Menschen werden im Tarifgebiet gemäß SGB IX unentgeltlich befördert, wenn als
Nachweis der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt
erworbene gültige Wertmarke mitgeführt werden. Begleiter von schwerbehinderten Menschen oder
Blindenführhunde werden unentgeltlich befördert, wenn die Notwendigkeit im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
11. Sonstige Bestimmungen
Bei Befahren der Strecken der Verkehrsunternehmen der DB AG gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), bei den
anderen Verkehrsunternehmen die Beförderungsbedingungen desjenigen Verkehrsunternehmens,
dessen Verkehrsmittel jeweils benutzt wird.
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich ABW-Tarif - Linienverzeichnis
Anlage 2: Tarifzonenverzeichnis
Anlage 3: Alphabetisches Orts- und Ortsteilverzeichnis
Anlage 4: Hilfszonenmatrix
Anlage 5: Übersicht der Stadtverkehre
Anlage 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement
Anlage 7: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr
Anlage 1: Geltungsbereich ABW-Tarif - Linienverzeichnis
Liniennummer in ABW-Tarif einbezogene Linienführung
SPNV: DB Regio AG, Region Südost; Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
KBS 207
Dessau - Jeber-Bergfrieden
KBS 216
Dessau - Lutherstadt Wittenberg - Annaburg
KBS 250
Zahna - Lutherstadt Wittenberg - Bitterfeld - Brehna
KBS 251
Dessau - Bitterfeld - Brehna / Petersroda
KBS 254
Güterglück - Zerbst - Dessau
KBS 256
Roßlau - Dessau
KBS 340
Wulfen - Köthen - Stumsdorf
KBS 334
Frenz - Köthen - Dessau
Seite 259
Dessauer Verkehrs- und Eisenbahngesellschaft mbH (Dessau-Wörlitzer Eisenbahn)
KBS 257
Dessau - Wörlitz (saisonal)
Dessauer Verkehrs GmbH
1/4 (Straba)
3 (Straba)
Hauptbahnhof - Museum - Sportplatz Kreuzbergstr. / Tempelhofer Str.
Hauptbahnhof - Museum - BSZ - Kl Schaftrift - Städt. Klinikum - Junkerspark
10
Hauptbahnhof - Kleinkühnau - Großkühnau - Ziebigk - Hauptbahnhof
11
Hauptbahnhof - Ziebigk - Großkühnau - Kleinkühnau - Hauptbahnhof
12
Hauptbahnhof - Museum - Wasserwerkstr. - Törten - Tempelhofer Str.
13
Hauptbahnhof - Schlachthof - Museum - Rathaus - Wasserstadt - Waldersee
14
Hauptbahnhof - Museum - Rathaus - Mildensee
15
Hauptbahnhof - Museum - Rathaus - Mildensee - Kleutsch - Sollnitz
16
Lutherplatz - Wasserwerkstr. - Kochstedt - Mosigkau - Junkerspark - Kleine Schaftrift
18
Kochstedt Mühle - Klinikum - Junkerspark - BSZ - Finanzamt - Burgreiner Straße
Otto Müller Omnibusbetrieb GmbH & Co.KG
20
Dessau Busbahnhof - Roßlau - Meinsdorf
21
Rietzmeck - Rodleben - Roßlau - Rodleben - Rietzmeck
22
Tornau - Roßlau - Meinsdorf - Natho - Garitz
23
Roßlau - Rodleben - Steutz
24
Roßlau - Meinsdorf - Mühlstedt - Thießen, Rosselstraße
25
Roßlau - Technisches Rathaus - Luko, Mitte
Vetter GmbH - Landkreis Wittenberg
300
Coswig - Apollensdorf - Wittenberg, Hbf. - Wittenberg, Wöhlerstraße
Seite 260
301
Straach - Reinsdorf - Wittenberg, Wöhlerstraße
302
Wittenberg, Hbf. - Kropstädt - Zahna
303
Apollensdorf - Wittenberg - Jessen - Holzdorf
304
Wittenberg - Wörlitz - Dessau
306
Wittenberg - Kemberg - Bad Schmiedeberg
307
Gräfenhainichen - Oranienbaum - Wörlitz
310
Gräfenhainichen - Oranienbaum - Dessau
330
Gräfenhainichen - Möhlau - Sollnitz
331
Gräfenhainichen - Söllichau - Kemberg
332
Wittenberg - Pratau - Wartenburg - Kemberg
333
Wittenberg - Pretzsch - Bad Schmiedeberg
334
Gräfenhainichen - Kemberg - Bergwitz
335
Gräfenhainichen - Schleesen - Bergwitz
336
Trebitz - Pretzsch - Bad Schmiedeberg
337
Bad Schmiedeberg - Söllichau - Kemberg
338
Wittenberg - Pratau - Bergwitz - Kemberg
350
Reinsdorf - Griebo - Coswig - Klieken
351
Coswig - Thießen - Hundeluft - Jeberg-Bergfrieden
352
Coswig - Göritz - Serno - Jeber-Bergfrieden
353
Coswig - Köselitz - Cobbelsdorf - Straach
354
Coswig - Möllensdorf - Straach
355
Wittenberg - Reinsdorf - Mochau - Wittenberg
356
Wittenberg - Straach - Köpnick - Wittenberg
357
Wittenberg - Pülzig - Klebitz - Zahna
358
Wittenberg - Trajuhn - Mühlanger - Elster - Zahna
359
Elster - Seyda - Zahna
360
Jessen - Gentha - Seyda
361
Jessen - Schweinitz - Linda
362
Kleinkorga - Holzdorf - Annaburg
Seite 261
363
Jessen - Schweinitz - Klossa - Annaburg
364
Jessen - Plossig - Prettin - Annaburg
365
Elster - Klöden - Jessen
Seite 262
Vetter GmbH - Landkreis Anhalt-Bitterfeld
395
Köthen, Plötzkauer Ring - Bärteichpromenade - Busbahnhof - Klepzig
396
Köthen, Gütersee - Friedhof - Busbahnhof
399
Köthen, Geuz - Bärteichpromenade - Stadtwerke (- Geuz)
421
Quellendorf - Köthen
422
Köthen - Großwülknitz - Edderitz - Piethen - Gröbzig
423
Köthen - Landkreisverwaltung - Görzig - Zörbig
424
Köthen - Wörbzig - Gröbzig
425
Salzfurtkapelle - Radegast - Weißandt-Gölzau - Köthen
426
Dessau - Quellendorf - Köthen
427
Repau / Cosa - Zehbitz - Radegast - Görzig - Gröbzig
428
Weißandt-Gölzau - Locherau - Arensdorf - Köthen
450
Zerbst, Bahnhof - Zerbst, Markt - Zerbst, Bahnhof
451
Zerbst, Bahnhof - Zerbst, Grüne Straße - Zerbst, Bahnhof
452
Zerbst/Anhalt - Lindau - Buhlendorf - Loburg
453
Dobritz - Lindau - Loburg
454
Zerbst/Anhalt - Lindau/Straguth - Deetz - Hagendorf
455
Nedlitz - Reuden - Bärenthoren - Zerbst/Anhalt
456
Zerbst/Anhalt - Bone - Mühlsdorf
457
Zerbst/Anhalt - Leps - Steutz - Aken
458
Zerbst/Anhalt - Bias - Wertlau - Jütrichau
459
Schora/Gödnitz - Güterglück - Zerbst/Anhalt
460
Zerbst/Anhalt - Güterglück - Gehrden
470
Köthen - Trinum - Kleinpaschleben
471
Köthen - Osternienburg - Aken - Dessau
472
Köthen - Wulfen - Drosa - Dornbock
473
Köthen - Wulfen - Diebzig
474
Köthen - Osternienburg - Wulfen - Diebzig - Aken
Seite 263
Regionalverkehr Bitterfeld-Wolfen GmbH
406
Bitterfeld - Greppin - Steinfurth - Dessauer Allee
406
Bitterfeld - Greppin - Krondorfer Straße - Dessauer Allee
407
Bitterfeld - Parsevalstraße - Dessauer Allee - Auenplatz
408
Bitterfeld - Zscherndorf - Sandersdorf
409
Bitterfeld / Wolfen-Nord - Wolfen, Gymnasium
410
Bitterfeld - Wolfen-Nord - Köthen
413
Bitterfeld - Holzweißig - Bitterfeld
432
Bitterfeld - Roitzsch - Brehna (-Carlsfeld)
433
Bitterfeld - Zscherndorf - Glebitzsch - Zörbig
434
Bitterfeld - Sandersdorf - Zörbig - Stumsdorf
435
Bitterfeld - Wolfen - Zörbig - Salzfurtkapelle
436
Zörbig - Wolfen - Raguhn - Thurland (- Dessau)
437
Wolfen - Raguhn - Möst - Dessau
438
Schrenz - Zörbig - Sandersdorf - Bitterfeld
439
Sandersdorf - Glebitzsch - Brehna - Roitzsch
440
Bitterfeld - Pouch - Gröbern (- Gräfenhainichen) - Krina
441
Bitterfeld - Pouch - Schwemsal
442
Bitterfeld - Friedersdorf - Muldenstein - Burgkemnitz
443
Krina - Gossa - Burgkemnitz
Seite 264
Anlage 2: Tarifzonenverzeichnis
Tarifzone Tarifzonenname
weitere Gemeinden / Ortsteile (OT)
Stadt Dessau-Roßlau
101
OT Dessau
5122
OT Rodleben
OT Tornau, OT Natho
5123
OT Mühlstedt
OT Streetz
5127
OT Roßlau
OT Meinsdorf
5141
OT Brambach
Landkreis Jerichower Land
5108
Loburg
Stadt Dessau-Roßlau
101
OT Dessau
5122
OT Rodleben
OT Tornau, OT Natho
5123
OT Mühlstedt
OT Streetz
5127
OT Roßlau
OT Meinsdorf
5141
OT Brambach
Landkreis Jerichower Land
5108
Loburg
Seite 265
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
5102
Walternienburg
Gödnitz
5103
Nutha
Hohenlepte
5104
Zerbst
(ohne Ortsteile Bias, Luso, Bone, Pulspforde, Bornum, Bonitz)
5105
Güterglück
Gehrden
5109
Lindau
Buhlendorf
5111
Nedlitz (a Fläming)
Reuden (a Fläming)
5112
Deetz
Straguth
5113
Dobritz
Grimme, Polenzko
5114
Bornum
Pulspforde (Zerbst), Bonitz (Zerbst)
5115
Luso (Zerbst)
Bone, Mühlsdorf (beide OT von Zerbst)
5116
Jütrichau
Bias (Zerbst)
5117
Leps
5118
Steutz
5120
Moritz
5121
Zernitz
5401
Bitterfeld
Holzweißig (Bitterfeld-Wolfen), Friedersdorf
(Bitterfeld-Wolfen)
5402
Mühlbeck
Pouch
5403
Rösa
5404
Krina
5405
Schwemsal
5406
Gossa
5407
Gröbern
5408
Burgkemnitz
5409
Jeßnitz
Altjeßnitz
5410
Raguhn
Retzau
5411
Thurland
Tornau v.d.Heide
5412
Salzfurtkapelle (Zörbig)
Wadendorf (Zörbig)
Plodda, Schlaitz
Seite 266
5413
Wolfen (Bitterfeld-Wolfen)
Greppin, Reuden, Siebenhausen, Thalheim, Wachtendorf
(alles OT von Bitterfeld-Wolfen), Bobbau
5414
Löberitz (Zörbig)
Rödgen, Zschepkau (beide OT von Bitterfeld-Wolfen)
5415
Zörbig (ohne Ortsteile)
Mößlitz (Zörbig)
5416
Stumsdorf (Zörbig)
Göttnitz, Löbersdorf, Schrenz, Rieda, Siegelsdorf, Werben (alles
OT von Zörbig)
5417
Spören (Zörbig)
Quetzdölsdorf (Zörbig), Prussendorf (Zörbig)
5418
Großzöberitz (Zörbig)
Glebitzsch
5419
Brehna
5420
Sandersdorf
5421
Roitzsch
Petersroda
5422
Marke
Schierau
5423
Muldenstein
5901
Köthen
(ohne Ortsteile Wörbzig, Löbnitz, Wülknitz, Dohndorf, Arensdorf, Baasdorf)
5902
Libbesdorf
Scheuder
5903
Elsnigk
Reppichau
5904
Chörau
5905
Osternienburg
5906
Micheln
5907
Aken
5908
Diebzig
Dornbock
5909
Wulfen
Drosa
5910
Großpaschleben
Frenz (Großpaschleben), Kleinpaschleben, Trinum, Zabitz
5911
Wörbzig (Gröbzig)
Löbnitz an der Linde, Wenndorf, Wülknitz (alles OT von Köthen)
5912
Gröbzig
Dohndorf (Köthen)
5913
Edderitz
Maasdorf, Piethen, Baasdorf (Köthen)
5914
Großbadegast
Libehna, Arensdorf (Köthen), Gahrendorf (Köthen)
5915
Reupzig
Meilendorf, Frassdorf
5916
Quellendorf
Hinsdorf
5918
Zehbitz
Seite 267
5919
Prosigk
Riesdorf
5920
Radegast
Weißandt-Gölzau, Cösitz (Zörbig), Priesdorf (Zörbig)
5921
Görzig
Glauzig, Schortewitz
5922
Wieskau
Trebbichau a.d. Fuhne
Landkreis Wittenberg
5124
Thießen
(ohne OT Luko)
5125
Jeber-Bergfrieden
Bräsen
5126
Serno
Stackelitz
5128
Luko (Thießen)
5129
Buko
5130
Köselitz
5131
Cobbelsdorf
Senst
5132
Oranienbaum
Brandhorst, Horstdorf, Kakau
5133
Vockerode
5134
Klieken
5135
Wörlitz
Griesen
5136
Coswig
(ohne OT Zieko)
5137
Düben
Zieko (Coswig)
5138
Möllensdorf
Wörpen
5139
Gohrau
Rehsen, Riesigk
5140
Griebo
5142
Hundeluft
Ragösen
7101
Lutherstadt Wittenberg
(ohne Ortsteile Nudersdorf, Schmilkendorf)
7102
Bülzig (Zahna)
Abtsdorf, Mochau, Bhf. Zörnigall
7103
Nudersdorf (Wittenberg)
Schmilkendorf (Wittenberg), Straach
7104
Boßdorf
7105
Kropstädt
7106
Zahna
7107
Mühlanger
(ohne OT Klebitz, Rahnsdorf)
Seite 268
7108
Elster (ohne OT Meltendorf)
Listerfehrda
7109
Leetza
(ohne Ortsteile)
7110
Gadegast
Mellnitz (Jessen), Morxdorf (Jessen)
7111
Seyda (Jessen)
Schadewalde (Jessen)
7112
Leipa (Jessen)
Ruhlsdorf (Jessen)
7113
Jessen (ohne Ortsteile)
Schweinitz, Grabo, Arnsdorf, Rehain (alle OT von Jessen)
7114
Linda (Jessen)
Neuerstadt (Jessen)
7115
Buschkuhnsdorf (Jessen)
Kleinkorga (Jessen), Reicho (Jessen)
7116
Holzdorf (Jessen)
Kremitz (Jessen), Premsendorf (Annaburg)
7117
Löben (Annaburg)
Purzien, Meuselko, Waltersdorf (alle zu Annaburg),
Klossa, Mönchenhöfe (beide zu Jessen)
7118
Annaburg
(ohne Ortsteile)
7119
Groß-Naundorf
Bethau, Labrun
7120
Lebien
Plossig
7121
Prettin
7122
Axien
7123
Klöden
7124
Globig-Bleddin
7125
Wartenburg
7126
Dabrun
7127
Rackith
7128
Eutzsch
7129
Bergwitz (Kemberg)
Klitzschena (Kemberg), Selbitz
7130
Kemberg (ohne Ortsteile)
Gaditz (Kemberg)
7131
Dorna (Kemberg)
Schnellin
7132
Trebitz (Elbe)
7133
Pretzsch (Elbe)
7134
Korgau
7135
Bad Schmiedeberg
Priesitz
Seite 269
7136
Ateritz (Kemberg)
Gommlo (Kemberg), Lubast (Kemberg)
7137
Meuro
7139
Söllichau
7140
Tornau (Dübener Heide)
7141
Schköna
7142
Gräfenhainichen
7143
Zschornewitz
7144
Möhlau
7145
Jüdenberg (Gräfenhainichen)
7146
Radis
7147
Rotta
7148
Uthausen
7149
Schleesen
7150
Dietrichsdorf
Zörnigall Ort
7151
Klebitz (Zahna)
Rahnsdorf (Zahna), Zallmsdorf (Leetza)
7152
Rade (Jessen)
Battin, Gerbisbach, Gorsdorf, Hemsendorf, Schöneicho (alles OT
(ohne OT Jüdenberg)
von Jessen)
7153
Mauken (Jessen)
Kleindröben (Jessen), Düßnitz (Jessen)
7154
Lindwerder (Jessen)
Dixförda, Großkorga, Steinsdorf, Zwuschen (alles OT von Jessen)
7155
Mügeln (Jessen)
Glücksburg (Jessen)
7156
Naundorf b Seyda
7157
Gentha (Jessen)
7158
Schützberg
Lüttchenseyda (Jessen), Zemnick, Meltendorf (Elster)
Hilfszonen:
9952
Arensdorf (Köthen)
9953
Listerfehrda
9955
Selbitz
9956
Streetz (Dessau-Roßlau)
9958
Natho (Dessau-Roßlau)
Seite 270
 nicht extra aufgeführte Ortsteile sind der Tarifzone der übergeordneten Gemeinde zugeordnet
 die Tarifzonennummern 5917 und 7138 sind nicht besetzt
 In den unterstrichenen Orten befinden sich Bahnhaltepunkte
Seite 271
Anlage 3: Alphabetisches Orts- und Ortsteilverzeichnis
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Abtsdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7102
Aken
Aken (Elbe), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5907
Alten
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Altjeßnitz
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5409
Annaburg
Annaburg, Stadt
Wittenberg
7118
Apollensdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Arensdorf
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Arensdorf (Hilfszone)
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
9952
Arnsdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7113
Assau
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7104
Ateritz
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7136
Axien
Axien
Wittenberg
7122
Baasdorf
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5913
Bad Schmiedeberg
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7135
Badetz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5103
Badewitz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5112
Bärenthoren
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5113
Battin
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7152
Bergwitz
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7129
Berkau
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7103
Bethau
Bethau
Wittenberg
7119
Beyersdorf
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5418
Bias
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5116
Bietegast
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7127
Bitterfeld
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5401
Bleddin
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7124
Bobbau
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Seite 272
Zonennummer
Bobbe
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5908
Bone
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5115
Bonitz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5114
Boos
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7126
Bornum
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5114
Bösewig
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7132
Boßdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7104
Brambach
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5141
Brandhorst
Brandhorst
Wittenberg
5132
Bräsen
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5125
Bräunigk (Schleesen)
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7149
Braunsdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Breesen
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Brehna
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5419
Brösa
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5403
Buchholz
Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7142
Buchholzmühle
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5123
Buhlendorf
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Buko
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5129
Bülzig
Zahna, Stadt
Wittenberg
7102
Burgkemnitz
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5408
Buro
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5134
Buschkuhnsdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7115
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Carlsfeld
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5419
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5922
Chörau
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5904
Cobbelsdorf
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5131
Cosa
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5919
Cattau
Seite 273
Zonennummer
Cösitz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5920
Coswig (Anhalt)
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5136
Dabrun
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7126
Deetz (Zerbst)
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5112
Dessau
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Dessora Park
Oranienbaum, Stadt
Wittenberg
5132
Diebzig
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5908
Diesdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5916
Dietrichsdorf
Dietrichsdorf
Wittenberg
7150
Dixförda
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7154
Dobien
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Dobritz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5113
Dohndorf
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5912
Dorna
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7131
Dornbock
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5908
Drehberg
Griesen
Wittenberg
5135
Drosa
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5909
Düben
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5137
Düßnitz
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7153
Edderitz
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5913
Eichholz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5117
Eisenhammer
Tornau (Dübener Heide)
Wittenberg
7140
Elsdorf
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Elsnigk
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5903
Elster (Elbe)
Elster (Elbe)
Wittenberg
7108
Euper
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7102
Eutzsch
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7128
Fernsdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5919
Flötz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5102
Seite 274
Fraußdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Frenz
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Friedersdorf
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5401
Friedrichsdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Gadegast
Gadegast
Wittenberg
7110
Gaditz
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7130
Gahrendorf
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Gallin
Mühlanger
Wittenberg
7107
Garitz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5114
Gehmen
Axien
Wittenberg
7122
Gehrden
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5105
Gentha
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7157
Gerbisbach
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7152
Geuz
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Gielsdorf
Elster (Elbe)
Wittenberg
7108
Glauzig
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5921
Glebitzsch
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5418
Globig
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7124
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Glücksburg
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7155
Gnetsch
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5920
Gniest
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7147
Gödnitz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5102
Gohrau
Gohrau
Wittenberg
5139
Gollbogen
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5112
Golmenglin
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5113
Goltewitz
Oranienbaum, Stadt
Wittenberg
5132
Gommlo (Ateritz)
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7136
Göritz
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5126
Seite 275
Zonennummer
Gorsdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7152
Görzig
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5921
Gossa
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5406
Göttnitz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Grabo
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7113
Grabo
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7103
Gräfenhainichen
Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7142
Greppin
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Griebo
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
5140
Griesen
Griesen
Wittenberg
5135
Grimme
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5113
Gröbern
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5407
Gröbzig
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5912
Grochewitz (Serno)
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5126
Groß Naundorf
Groß Naundorf
Wittenberg
7119
Großbadegast
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Großkorga
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7154
Großkorgau
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7134
Großkühnau
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Großpaschleben
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Großwig
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7135
Großwülknitz
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5911
Großzöberitz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5418
Güterglück
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5105
Hagendorf
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5111
Haideburg
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Heidegarten (Ateritz)
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7136
Heideloh
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5420
Hemsendorf
Jessen (Elster), Stadt
7152
Seite 276
Wittenberg
Hinsdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5916
Hohenlepte
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5103
Hohenlubast
Schköna
Wittenberg
7141
Hohenroda
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Hohndorf
Mühlanger
Wittenberg
7107
Hohndorf
Prettin, Stadt
Wittenberg
7121
Hohnsdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5922
Hohsdorf
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Holzdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7116
Holzweißig
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5401
Horstdorf
Horstdorf
Wittenberg
5132
Hoyersdorf
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5411
Hubertusberg (Wörpen)
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5138
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Hundeluft
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5142
Iserbegka
Elster (Elbe)
Wittenberg
7108
Jahmo
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7105
Jeber-Bergfrieden
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5125
Jessen (Elster)
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7113
Jeßnitz (Anhalt)
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5409
Jüdenberg
Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7145
Jütrichau
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5116
Kähnitzsch
Axien
Wittenberg
7122
Kakau
Kakau
Wittenberg
5132
Kämeritz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5103
Kapen
Oranienbaum, Stadt
Wittenberg
5132
Karlsfeld
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7102
Kemberg
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7130
Kerchau
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Seite 277
Zonennummer
Kermen
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5117
Kerzendorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7104
Kienberge
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Kietz
Schützberg
Wittenberg
7158
Klebitz
Zahna, Stadt
Wittenberg
7151
Kleckewitz
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5410
Klein Leipzig
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5411
Klein Weißandt
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5920
Kleinbadegast
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Kleindröben
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7153
Kleinkorga
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7115
Kleinkorgau
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7134
Kleinkühnau
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Kleinleitzkau
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5114
Kleinpaschleben
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Kleinwittenberg
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Kleinwülknitz
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5911
Kleinzerbst
Aken (Elbe), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5907
Kleinzerbst
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7132
Klepzig
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Kleutsch
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Klieken
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5134
Klietzen
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5906
Klitzschena
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7129
Klöden
Klöden
Wittenberg
7123
Klossa
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7117
Kochstedt
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Köckern
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5418
Kolonie Naundorf
Groß Naundorf
7119
Wittenberg
Seite 278
Köplitz (Ateritz)
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7136
Köpnick
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7105
Körbin
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7133
Korgau
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7134
Körnitz
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Köselitz
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5130
Köthen (Anhalt)
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Krakau
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5142
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Kremitz (Holzdorf)
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7116
Krina
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5404
Kropstädt
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7105
Kuhberge
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5121
Kühren
Aken (Elbe), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5907
Külso
Dietrichsdorf
Wittenberg
7150
Labetz
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Labrun
Labrun
Wittenberg
7119
Lammsdorf
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7127
Lausigk
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5902
Lebien
Lebien
Wittenberg
7120
Leetza
Leetza
Wittenberg
7109
Leipa
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7112
Lennewitz
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5918
Leps
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5117
Libbesdorf
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5902
Libehna
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Lietzo
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Linda (Elster)
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7114
Lindau (Anhalt)
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Seite 279
Zonennummer
Lindwerder
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7154
Lingenau
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5411
Listerfehrda
Listerfehrda
Wittenberg
7108
Listerfehrda (Hilfszone)
Listerfehrda
Wittenberg
9953
Löben
Annaburg, Stadt
Wittenberg
7117
Löberitz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5414
Löbersdorf
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Löbnitz an der Linde
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5911
Loburg
Loburg
Jerichower Land
5108
Locherau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Lubast (Ateritz)
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7136
Luko
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5128
Luso
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5115
Lutherstadt Wittenberg
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Lutherstein
Tornau (Dübener Heide)
Wittenberg
7140
Lüttchenseyda (Gentha)
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7157
Maasdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5913
Mark Friedersdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7156
Mark Nauendorf
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7147
Mark Zwuschen (Morxdorf)
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7110
Marke
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5422
Mauken
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7153
Maxdorf
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Meilendorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Meinsdorf
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5127
Mellnitz
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7110
Meltendorf
Elster (Elbe)
Wittenberg
7157
Melzwig
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7126
Mennewitz
Aken (Elbe), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5907
Seite 280
Merkwitz
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7131
Merschwitz
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7133
Merzien
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Mescheide
Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7142
Meuro
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7137
Meuselko
Annaburg, Stadt
Wittenberg
7117
Micheln
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5906
Mildensee
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Mochau
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7102
Möhlau
Möhlau
Wittenberg
7144
Möllensdorf
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5138
Mölz
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Mönchenhöfe
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7117
Moritz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5120
Morxdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7110
Moschwig
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7135
Mosigkau
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Mößlitz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5415
Möst
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5422
Müchauer Mühle (Jüdenberg) Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7145
Mügeln
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7155
Mühlanger
Mühlanger
Wittenberg
7107
Mühlbeck
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5402
Mühlsdorf
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5115
Mühlstedt
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5123
Mühro
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5113
Muldenstein
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5423
Münsterberg
Griesen
Wittenberg
5135
Seite 281
Zonennummer
Naderkau
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7149
Natho
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5123
Natho (Hilfszone)
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
9958
Naundorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5902
Naundorf b Seyda
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7156
Nedlitz (a Fläming)
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5111
Neeken
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5141
Neue Sorge
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Neuerstadt
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7114
Niederlepte
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5103
Niesau
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5422
Nudersdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7103
Nutha
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5103
Nutha Siedlung
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5103
Obselau
Aken (Elbe), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5907
Ogkeln
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7137
Oranienbaum
Oranienbaum, Stadt
Wittenberg
5132
Österitz
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7132
Osternienburg
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5905
Pakendorf
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5116
Pannigkau
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7128
Patzschwig
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7135
Petersroda
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5421
Pfaffendorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5913
Pfriemsdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Piesteritz
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Piethen
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5913
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Pißdorf
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
Seite 282
Zonennummer
5905
Plodda
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5406
Plossig
Plossig
Wittenberg
7120
Pohleymühle
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5102
Polenzko
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5113
Porst
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Pösigk
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5919
Pouch
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5402
Pratau
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Premsendorf
Annaburg, Stadt
Wittenberg
7116
Prettin
Prettin, Stadt
Wittenberg
7121
Pretzsch (Elbe)
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7133
Priesdorf
Zörbig, Stadt
5920
Priesitz
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7133
Priorau
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5422
Prosigk
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5919
Prühlitz
Mühlanger
Wittenberg
7107
Prussendorf
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5417
Pulspforde
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5114
Pülzig
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5131
Purzien
Annaburg, Stadt
Wittenberg
7117
Quast
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Quellendorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5916
Quetzdölsdorf
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5417
Rackith
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7127
Rade
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7152
Radegast
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5920
Radis
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7146
Ragösen
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5142
Raguhn
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5410
Anhalt-Bitterfeld
Seite 283
Rahnsdorf
Zahna, Stadt
Wittenberg
Ramsin
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5420
Raßdorf
Leetza
Wittenberg
7109
Rehain
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7113
Rehsen
Rehsen
Wittenberg
5139
Reicho
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7115
Reinharz
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7135
Reinsdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5921
Reinsdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Renneritz
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5420
Repau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5914
Reppichau
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5903
Rettig
Klöden
Wittenberg
7123
Retzau
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5410
Reuden
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7147
Reuden a d Fuhne
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Reuden/Anhalt
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5111
Reupzig
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Rieda
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Riesdorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5919
Riesigk
Riesigk
Wittenberg
5139
Rietzmeck
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5141
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Rödgen
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5414
Rodleben
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5122
Rohndorf
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5921
Roitzsch
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5421
Ronney
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5102
Rösa
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5403
Seite 284
7151
Zonennummer
Rosefeld
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5902
Roßdorf
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5409
Roßlau
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5127
Rotall
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5127
Rotehof
Riesigk
Wittenberg
5139
Rothemark
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Rotta
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7147
Rötzsch
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7126
Ruhlsdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7112
Sachau
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7133
Sackwitz
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7137
Salzfurtkapelle
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5412
Sandersdorf
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5420
Schadewalde (Seyda)
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7111
Scheuder
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5902
Schierau
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5422
Schköna
Schköna
Wittenberg
7141
Schlaitz
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5406
Schleesen
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7149
Schmerz
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5406
Schmilkendorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7103
Schnellin
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7131
Scholis
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7137
Schöneicho
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7152
Schora
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5120
Schortewitz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5921
Schrenz
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Schützberg
Schützberg
Wittenberg
7158
Schweinitz
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7113
Seite 285
Schwemsal
Muldestausee
Anhalt-Bitterfeld
5405
Seegrehna
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Selbitz
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7129
Selbitz (Hilfszone)
Kemberg, Stadt
Wittenberg
9955
Senst
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5131
Serno
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5126
Seyda
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7111
Sibbesdorf
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5905
Siebenhausen
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Siegelsdorf
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Söllichau
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7139
Sollnitz
Dessau-Roßlau, Stadt
101
Splau
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7135
Spören
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5417
Stackelitz
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5126
Steckby
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5118
Steinmühle (Düben)
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5137
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Steinsdorf
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7154
Steutz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5118
Storkau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Straach
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7103
Straguth
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5112
Streetz
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5123
Streetz (Hilfszone)
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
9956
Strinum
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5121
Strohwalde
Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7142
Stumsdorf
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Susigke
Aken (Elbe), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5907
Seite 286
Dessau-Roßlau
Zonennummer
Teuchel
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Thalheim
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Thießen
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5124
Thießen (Mochau)
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7102
Thurau
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Thurland
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5411
Tochheim (Walternienburg)
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5102
Töppel
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5120
Torna
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5419
Tornau
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
5122
Tornau (Dübener Heide)
Tornau (Dübener Heide)
Wittenberg
7140
Tornau vor der Heide
Raguhn-Jeßnitz, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5411
Törten
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Trajuhn
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Trebbichau (Micheln)
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5906
Trebbichau a d Fuhne
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5922
Trebitz (Elbe)
Bad Schmiedeberg, Stadt Wittenberg
7132
Trebnitz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5105
Trinum
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Trüben
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5114
Uthausen
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7148
Vockerode
Vockerode
Wittenberg
5133
Vordamm
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5109
Wachsdorf
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Wachtendorf
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Wadendorf
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5412
Wahl
Loburg
Jerichower Land
5108
Wahlsdorf
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5138
Waldersee
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Seite 287
Waldschloss Coswig
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5136
Walternienburg
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5102
Waltersdorf (Löben)
Annaburg, Stadt
Wittenberg
7117
Wartenburg
Kemberg, Stadt
Wittenberg
7125
Weddin
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7104
Wehlau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5918
Weiden
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5125
Weißandt-Gölzau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5920
Werben
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5416
Werdershausen
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5912
Wertlau
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5116
Wiesigk
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7101
Ort / Ortsteil
Gemeinde
Landkreis/ kreisfreie
Stadt
Wieskau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5922
Wolfen
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5413
Wolfswinkel
Zemnick
Wittenberg
7157
Woltersdorf
Zahna, Stadt
Wittenberg
7102
Wörbzig
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5911
Wörlitz
Wörlitz, Stadt
Wittenberg
5135
Wörpen
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5138
Wulfen (Anhalt)
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5909
Wülknitz
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5911
Würflau
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5903
Wüstemark
Wittenberg, Lutherstadt
Wittenberg
7105
Zabitz
Osternienburger Land
Anhalt-Bitterfeld
5910
Zahna
Zahna, Stadt
Wittenberg
7106
Zallmsdorf
Leetza
Wittenberg
7151
Zehbitz
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5918
Zehmigkau
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5915
Seite 288
Zonennummer
Zehmitz
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5918
Zehringen
Köthen (Anhalt), Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5901
Zemnick
Zemnick
Wittenberg
7157
Zerbst/Anhalt
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5104
Zernitz
Zerbst/Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5121
Ziebigk
Südliches Anhalt, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5919
Ziebigk
Dessau-Roßlau, Stadt
Dessau-Roßlau
101
Zieko
Coswig (Anhalt), Stadt
Wittenberg
5137
Zörbig
Zörbig, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5415
Zörnigall Bahnhof
Zörnigall
Wittenberg
7102
Zörnigall Ort
Zörnigall
Wittenberg
7150
Zschepkau
Bitterfeld-Wolfen, Stadt
Anhalt-Bitterfeld
5414
Zscherndorf
Sandersdorf-Brehna, Stadt Anhalt-Bitterfeld
5420
Zschiesewitz (Jüdenberg)
Gräfenhainichen, Stadt
Wittenberg
7145
Zschornewitz
Zschornewitz
Wittenberg
7143
Zwuschen
Jessen (Elster), Stadt
Wittenberg
7154
Seite 289
Anlage 4: Hilfszonenmatrix
von
von
nach
nach
via
via
Tarifzone
Tarifzone
Tarifzone
Tarifzone
Tarifzone
Tarifzone
Nummer
Name
Nummer
Name
Nummer
Name
101
Dessau
5123
Mühlstedt
-
-
5
9958
Natho
-
-
6
9956
Streetz
-
-
6
5914
Großbadegast
-
-
3
9952
Arensdorf
-
-
4
5914
Großbadegast
-
-
3
9952
Arensdorf
-
-
4
7113
Jessen
9999
direkt
6
7113
Jessen
9953
Listerfehrda
8
7129
Bergwitz
-
-
4
9955
Selbitz
-
-
6
7113
Jessen
9999
direkt
5
7113
Jessen
9953
Listerfehrda
7
7118
Annaburg
9999
direkt
6
7118
Annaburg
9953
Listerfehrda
8
7113
Jessen
9999
direkt
4
7113
Jessen
9953
Listerfehrda
5
5903
5910
7101
7101
7107
7107
7108
Elsnigk
Großpaschleben
Wittenberg
Wittenberg
Mühlanger
Mühlanger
Elster
Seite 290
Preisstufe
Anlage 5: Übersicht der Stadtverkehre
In den aufgeführten Städten umfasst der Begriff „Stadtverkehr“ im Sinne der Tarifbestimmungen die
nachfolgenden Verkehrsmittel.
Dessau
Bitterfeld
Bahn Mosigkau - Dessau Hbf. - Dessau-Süd, Dessau-Wörlitzer Eisenbahn: Dessau-Wörlitz; alle Stadtbusse und Straßenbahnen sowie
Regionalbusse im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile Mildensee,
Sollnitz, Waldersee, Kleutsch, Kochstedt, Mosigkau, Groß- und
Kleinkühnau
alle Linien in den Stadtteilen Bitterfeld, Holzweißig und Greppin der
Stadt Bitterfeld-Wolfen
Köthen
alle Linien innerhalb des Hauptortes Köthen, nicht jedoch in den umliegenden Stadtteilen
Roßlau
alle Linien im Stadtgebiet
Wittenberg
Bahn Piesteritz – Hbf. – Labetz/ Pratau; alle Busse im Stadtgebiet
und bis zu den Ortsteilen Apollensdorf, Braunsdorf, Trajuhn, Wiesigk,
Seegrehna, Wachsdorf
Wolfen
alle Linien in den Stadtteilen Wolfen, Wolfen-Nord, Bobbau, Steinfurth und Wachtendorf
Zerbst
alle Linien innerhalb des Hauptortes Zerbst, nicht jedoch in den umliegenden Stadtteilen
Jessen
alle Linien innerhalb des Hauptortes Jessen sowie zwischen Jessen
und den Ortsteilen Schweinitz und Grabo
Seite 291
Anlage 6: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das ABW-Abonnement
Die nachfolgenden Abo-Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung eines ABW-Abonnements gelten als Vertragsgrundlage für Ihr ABW-Abonnement bei der DB Vertrieb GmbH (im weiteren Text als
Verkehrsunternehmen benannt).
1.
Voraussetzungen für ein Abonnement
Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnement ist, dass das Verkehrsunternehmen
ermächtigt wird, das jeweilige tarifliche Fahrgeld in 10 Abo-Monatsbeiträgen pro Jahr von
einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Girokonto abzubuchen. Bei minderjährigen Kontoinhabern stehen die gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Forderungen aus dem Vertrag ein.
2.
Gesamtschuldnerhaftung
Ist der Abonnent nicht Inhaber des in der Einzugsermächtigung genannten Kontos, so haften
der Abonnent und der Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die Einhaltung aller Verpflichtungen des Abonnenten und des Kontoinhabers aus dem Abonnementvertrag.
3.
Vertragsabschluss
Der Abo-Vertrag kommt durch die Bestätigung der Abo-Bestellung sowie durch die Übergabe einer
Abo-Karte an den Abonnenten zustande. Der Abschluss des Abo-Vertrages setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus. Die Gültigkeit beginnt bei einem Bestelleingang bis spätestens zum 10. des Monats (Posteingang) am 1. des Folgemonats und besteht über insgesamt 12 aufeinanderfolgende Monate.
Der Abo-Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern nicht gemäß Ziffer 7 der Abo-Bedingungen fristgemäß gekündigt wurde. Sollte die Geschäftsgrundlage des
ABW-Tarifs wegfallen, wird den Abo-Kunden freigestellt zu entscheiden, ob ihr Abonnement
in einen neuen Tarif übergehen soll, oder zum Datum des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
enden soll. Der Abo-Kunde wird in diesem Fall rechtzeitig im Voraus schriftlich benachrichtigt.
Die Bestellformulare gelten gleichzeitig für Änderungsmitteilungen und Kündigung. Sie sind
bei den stationären ABW-Verkaufsstellen erhältlich oder können per Post beim Abo-Center
Berlin der Deutschen Bahn AG angefordert werden. Die ausgefüllten Formulare werden per
Post dem AboCenter Berlin zugesandt oder können beim Verkehrsunternehmen abgegeben
werden.
Mit der Bestätigung erhält der Abonnent eine Abo-Karte sowie auf getrenntem Postweg die
vereinbarten Abo-Wertmarken jeweils für das gesamte Jahr.
4.
Abo-Fahrkarten
Das gültige ABW-Abonnement besteht aus der Abo-Karte in Verbindung mit der monatlichen
Abo-Wertmarke. Es wird anerkannt, sofern die auf der Abo-Karte angegebene Kundennummer mit der Nummer auf der Wertmarke und dem laufenden Kalendermonat übereinstimmt.
Beanstandungen bezüglich der Ausfertigung der Abo-Karte bzw. der Wertmarken sind unverzüglich
nach Erhalt, spätestens in jedem Falle binnen 6 Wochen, durch den Abonnenten beim Abo-Center
schriftlich geltend zu machen. Ermäßigte Abo-Karten gelten für Personen gemäß Punkt 2.2 der Tarifbestimmungen zum ABW-Tarif. Die Berechtigung ist mit einer gültigen Kundenkarte für Schüler und
Auszubildende nachzuweisen. Diese muss mit den vollständigen Personaldaten, einem auf die Karte
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befestigtem Lichtbild und der Bestätigung der Bildungseinrichtung versehen sein. Die Kundenkarte ist
ständig mitzuführen und bei Fahrkartenkontrollen vorzuzeigen. Ermäßigte Abo-Karten sind personengebunden und nicht übertragbar. Die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.
Die Abo-Monatskarte des ABW-Tarifs ist übertragbar. Die Mitnahme weiterer Personen ist in den Tarifbestimmungen des ABW-Tarifs geregelt.
Wer mit einer ungültigen oder ungültig gewordenen Abo-Karte in einem öffentlichen Verkehrsmittel
angetroffen wird, gilt als Fahrgast ohne gültige Fahrkarte im Sinne der Beförderungsbedingungen des
jeweiligen Verkehrsunternehmens.
5.
Fahrgeld / Fälligkeit
Der Einzug des Abo-Monatsbeitrages erfolgt jeweils zum 1. des laufenden Monats. Für jedes Geltungsjahr werden 10 Monatsbeiträge in Höhe des normalen Monatskartenpreises fällig.
Der Abonnent ist verpflichtet, den Abo-Monatsbetrag bis zur Abbuchung auf dem angegebenen Konto
bereitzuhalten. Dies gilt entsprechend auch für sonstige fällige Forderungen aus dem Abo-Vertrag.
Kosten, die insbesondere aus nicht ausreichender Kontendeckung, Kontenauflösung oder durch einen
anderen nicht von dem Verkehrsunternehmen zu vertretenden Grund entstehen, hat der Abonnent/Kontoinhaber zu tragen. Sie sind sofort fällig.
Bei Tarifänderungen wird der veränderte Fahrpreis grundsätzlich ab dem nachfolgenden Monat Vertragsinhalt.
Kommt es zu einer Rücklastschrift, so erhält der Abonnent eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit
einer 14-tägigen Zahlungsfrist. Diese beinhaltet den Abo-Monatsbetrag, die Bankgebühr aus der
Rücklastschrift, sowie ein Bearbeitungsentgelt laut Tarif. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird
gemäß den Ziffern 5 und 8 der Abo-Vertrag durch das Verkehrsunternehmen gekündigt.
6.
Änderungen durch den Abonnenten
Änderungen der persönlichen Daten sind unverzüglich auf dem Änderungs-(Bestell-) Formular mitzuteilen. Bei der Änderung der Bankverbindung ist die Einzugsermächtigung zu unterzeichnen. Geht
diese Mitteilung nach dem 10. des Monats (Posteingang) ein, so wird der Beitrag im Folgemonat
nochmals vom bisherigen Konto abgebucht. Für hieraus entstehende Kosten (z.B. Rückbuchung)
haftet der Abonnent/Kontoinhaber.
Änderungen der gewünschten Fahrverbindung sind mit dem Änderungsformular bis zum 10. des Monats (Posteingang) für den Folgemonat anzumelden. Führen die Änderungen gleichfalls zu Veränderungen des Abo-Monatsbeitrages, so ist die Einzugsermächtigung ebenfalls zu unterzeichnen.
7.
Kündigung durch den Abonnenten
7.1. Ordentliche Kündigung
Das ABW-Abonnement kann jeweils zum Ablauf des 12-Monats-Zeitraums gekündigt werden. Die
Kündigung muss spätestens am 10. des letzten Monats (Posteingang) des laufenden Abo-Jahres
schriftlich beim Verkehrsunternehmen vorliegen.
7.2. Außerordentliche Kündigung
Der Abonnementvertrag kann abweichend von Ziffer 7.1. auch zum Ende eines jeden Kalendermonats
gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens bis zum 10. des Monats, zu dessen Ende der
Vertrag gekündigt wird, beim Verkehrsunternehmen vorliegen.
Die Abo-Kundenkarte und die bereits erhaltenen, noch nutzbaren Wertmarken müssen bis spätestens
dem 5. Tag nach Ablauf des Monats, zu dessen Ende gekündigt wurde, beim Verkehrsunternehmen
vorliegen (Posteingang). Gehen diese erst nach dem 5. Tag ein, endet das Abonnement erst zum auf
die Rückgabe folgenden Monatsende.
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Bei außerordentlicher Kündigung des Abonnenten wird ein Entgelt in Höhe von 2,50 € erhoben. Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung vor, wird auf die Entgelterhebung verzichtet.
Wichtige Gründe sind:





Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit (z.B. durch Fahrplanänderungen), Tarifänderungen
ärztlich bescheinigte Schwangerschaft; nachgewiesene Arbeitslosigkeit, andauernde Krankheit,
Anerkennung als Schwerbehinderter mit gültigem Beiblatt und Streckenverzeichnis, Tod des Kunden
Kurzarbeit, Abordnungen und Versetzung (Bescheinigung des Arbeitgebers), Arbeitslosigkeit
Wohnortwechsel, Schulortwechsel
zeitlich anschließendes, neues Abonnement
8.
Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen
Ist die Abbuchung eines fälligen Betrages aus Gründen, die nicht durch das Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht möglich und begleicht der Abonnent diesen Betrag nach
schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen (siehe Ziffer 5),
kann das Verkehrsunternehmen den Abo-Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Mit Zugang der Kündigung wird die Abo-Karte ungültig. In diesem Fall sind die Monatsraten für bereits
versandte Wertmarken auf einmal fällig, es sei denn, die restlichen Wertmarken liegen bis zum 5. Tag
nach Zugang der Kündigung (Posteingang) dem AboCenter Berlin vor.
9.
Verlust oder Beschädigung
Der Verlust der Abo-Karte und/oder der Abo-Wertmarken ist dem Verkehrsunternehmen umgehend
mitzuteilen. Kosten aus einem diesbezüglichen Versäumnis trägt der Abonnent/ Kontoinhaber. Gegen
ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € erfolgt die Neuausstellung der Abo-Karte und gegen ein
weiteres Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € die Neuausstellung der Abo-Wertmarken.
Eine beschädigte Abo-Karte und/oder beschädigte Abo-Wertmarken werden nur gegen deren Vorlage
durch das Verkehrsunternehmen ersetzt. Voraussetzung für den Ersatz ist die noch vorhandene Erkennbarkeit der beschädigten Abo-Karte und/ oder der Wertmarken. Die Neuausstellung der AboKarte und Wertmarken erfolgt ebenfalls gegen ein Bearbeitungsentgelt von jeweils 15,00 €.
10. Erstattung
Die Erstattungen von Beförderungsentgelten erfolgt nur bei nicht übertragbaren Fahrausweisen im
Falle von Krankheiten oder Krankenhaus- oder Kuraufenthalten, von jeweils mindestens 14-tägiger
Dauer, die eine Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nachweislich zwingend ausschließen.
Der Nachweis obliegt dem Abonnenten. Das AboCenter Berlin darf auf Nachweis durch amtsärztlichen
Attestes auf Kosten des Abonnenten bestehen. Für jeden Krankheitstag wird 1/36 des Monatsbeitrages erstattet. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Wegfall des Grundes.
11. Abtretung/Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Abonnement-Vertrag durch den Abonnenten sowie eine Aufrechnung von Forderungen ist ausgeschlossen.
12. Versandrisiko
Das Versandrisiko trägt grundsätzlich der Absender. Erhält der Abonnent die Abo-Karte und/oder die
Abo-Wertmarken nicht bis zum 26. des jeweiligen Zusendmonats, so hat der Abonnent die Verpflichtung, dies unverzüglich dem AboCenter Berlin schriftlich mitzuteilen. Kommt der Abonnent seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird vermutet, dass ihm die Abo-Karte und/oder Abo-Wertmarken ordnungsgemäß zugegangen sind.
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Ansprechpartner:
DB Vertrieb GmbH
Abo-Center Berlin
Koppenstraße 03
10243 Berlin
Tel.: (030) 80921299 (Ortstarif)
Fax: (030) – 297 37007
E-mail: [email protected]
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Anlage 7: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr
bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
1.
Geltungsbereich
1.1
Eisenbahnverkehr
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für alle gemäß ABW-Tarif Nr. 1
tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die im ABW-Tarifgebiet Nahverkehrsleistungen
mit schienengebundenen Fahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) auf Strecken erbringen und deren Betrieb nach Eisenbahnrecht
(AEG, EVO) erfolgt. Sie gelten auch für Schienenersatzverkehre mit anderen Verkehrsmitteln (z.
B. Bussen), wenn sie an Stelle dieser Eisenbahnbeförderungsleistungen nur vorübergehend
und nach veröffentlichten Fahrplänen durchgeführt werden.
Sie gelten nicht für die Beförderung mit nicht nach Eisenbahnrecht betriebenen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und Bergbahnen) und mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Sonderverkehrsmittel).
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen Interesses
oder zu touristischen Zwecken durchgeführt werden.
1.2
Verbundraumübergreifende Fahrten im verbundein- bzw. ausbrechenden Verkehr mit Fahrausweisen, die nicht dem ABW-Tarif oder einem auf ihm begründeten Übergangstarif zu einem benachbarten Verkehrsverbund unterliegen sind nicht Gegenstand dieser Fahrgastrechte.
Beförderungsvertrag
Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß
ABW-Tarif. Ein Beförderungsvertrag kann auch aus mehreren miteinander kombinierten Fahrausweisen des ABW-Tarifs bestehen, soweit dies zulässig ist.
Der Übergang zwischen Bahnhöfen mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwas
Bus, Straßenbahn) oder zu Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.
Kann die Beförderung durch mehrere EVU (Beförderer) nach Wahl des Fahrgastes erbracht
werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungsleistung der Fahrgast dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem
vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben.
Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken im Linienverzeichnis (siehe gesonderte Anlage) ansehen. Hier kann der Fahrgast feststellen, welches Eisenbahnverkehrsunternehmen den von ihm gewählten Zug betreibt, also sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Die auf dem Fahrausweis mit Start- und Zieltarifpunkt angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Bei Fahrausweisen, bei denen nur die zu Fahrten zugelassenen Tarifzonen
angegeben sind, ergibt sich die für die Reisekette maßgebliche Relation aus den Start-, Umsteige- und Zielpunkten. Fahrausweise, auf denen Start- und Zieltarifpunkt oder Tarifzonen angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die auf dem Fahrausweis angegebene oder
durch den Reisenden glaubhaft gemachte Reisekette.
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1.3
Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln
Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit einem
Zug und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
2.
Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen
2.1
Informationsmedien
Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im
Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet werden
muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
i.
Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen an Stationen
ii.
elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationen
iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Fahrgastinformationsmedien.
2.2
Anschlussverbindungen
Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung) handelt,
orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung steht und
umsteigewilligen Fahrgästen üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht. Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der vertraglichen Beförderer.
3.
Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl
3.1
Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen
Besitzt ein Fahrgast einen Fahrausweis, der ausschließlich in den Verkehrsmitteln des ABW gilt
und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am
Zielort seines Eisenbahnbeförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem
anderen Zug durchführen, in welchem der ABW-Tarif nicht gilt, sofern dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erworben
werden müssen, kann der Fahrgast von dem EVU, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug
die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
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Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Fahrgastes um einen Fahrausweis mit
einem erheblich rabattierten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die Durchführung
der Fahrt in einem alternativen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich rabattierten Beförderungsentgelt sind:
i.
3.2
Tageskarten und Kindertageskarten gemäß Nr. 2 ABW-Tarif
Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges
Fahrgäste, die gem. Nr. 3.1 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gemäß
Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der
Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine
erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
3.3
Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und
muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Fahrgast aufgrund des Ausfalls
oder einer Verspätung des von ihm gemäß Eisenbahnbeförderungsvertrag gewählten Zuges
mindestens 60 Minuten verspätet am vertragsgemäßen Zielort ankommen wird, kann der Fahrgast die Fahrt bis zu diesem Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, wenn seitens der Eisenbahn keine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Busnotverkehr, Sammeltaxi)
zur Verfügung gestellt wurde. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Fahrgast aufgrund eines Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00
Uhr erreichen kann. Stehen für die Weiterfahrt des Fahrgastes vom vertragsgemäßen Zielort bis
zu seinem tatsächlichen Ziel entsprechend seiner gewählten Reisekette keine öffentlichen Personennahverkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Fahrgast stattdessen das alternative
Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 3.4 auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
3.4
Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 3.3 Gebrauch, kann er von dem EVU, dessen
ausgefallener oder verspäteter Zug zur Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels führte, den
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen.
Für den Fahrgast besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungspflicht (z.B. Busnotverkehr,
Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den
Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ nutzbare Verkehrsmittel.
3.5
Kein Erstattungsanspruch für erforderliche Aufwendungen
Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder anderer
Verkehrsmittel nach Nr. 3.1, 3.3 und Nr. 3.4 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand vorliegt:
i)
betriebsfremde Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii) Verschulden des Reisenden;
iii) Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Liegt eine der unter i) oder iii) genannten haftungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichSeite 298
tet wurden oder die Ursache offensichtlich war.
mehrere der unter Nr. 2.1 dargestellten Wege.
Die Unterrichtung erfolgt über einen oder
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
4.
Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall
4.1
Erstattung und Entschädigung
Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei daraus resultierenden Anschlussversäumnissen einen Anspruch
i.
auf Erstattung von Fahrausweisen, wenn er die Reise aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Nr. 5) oder
ii.
auf Entschädigung, wenn er die Reise bis zum Zielbahnhof durchgeführt hat und dort mindestens 60 Minuten verspätet angekommen ist (Nr. 6).
Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
4.2
Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise
Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind ABW-Fahrausweise, die im Namen und auf Rechnung eines Verkehrsunternehmens gemäß ABW-Tarif Nr. 1 verkauft wurden.
4.3
Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen
Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 4.4, der Fahrgast,
sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast
seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das „Servicecenter Fahrgastrechte
der EVU“ können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn eine Fahrkarte für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um
einen personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten erfolgen grundsätzlich durch das „Service Center Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Nr. 10.3 keine
abweichende Regelung getroffen wurde.
4.4
Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung
Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Fahrgast für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Fahrtgast aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist
auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Fahrgast ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen.
4.5
Definition „Zeitfahrkarten“
Eine "Zeitfahrkarte“ im Sinne dieser Fahrgastrechte ist ein für eine unbegrenzte Anzahl von
Fahrten gültiger Fahrausweis, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten
Strecke, in bestimmten Tarifzonen oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten
Zeitraumes mit der Eisenbahn zu fahren. Im ABW-Tarif fallen darunter Tages- und Zeitkarten
sowie alle Fahrausweise, die länger als einen Tag gültig sind, wenn sie eine Fahrtberechtigung
entsprechend Satz 1 beinhalten.
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5.
Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
5.1
Umfang der Erstattung
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach
Nr. 3 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette gemäß Fahrausweis
mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Fahrt vor dessen Erreichen zu beenden.
In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt
entrichteten Fahrpreises, und zwar:
i.
für die nicht durchfahrene Strecke oder
ii.
für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt
nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, oder
iii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt
nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum
Startpunkt seiner Reisekette gemäß Nr. 1.2 bei nächster Gelegenheit.
5.2
Verantwortlichkeit für die Erstattung
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen
oder glaubhaft machen kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als
Grund des Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder daraus resultierendem Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen:
i.
bei Nichtantritt der Fahrt durch das Verkehrsunternehmen, das den Fahrausweis ausgegeben hat oder das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag
ii. bei Abbruch der Fahrt auf Antrag durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der DB AG.
6.
Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
6.1
Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren, hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine
Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem
daraus resultierenden Anschlussversäumnis zu einem Zug in seiner durch Start-, Umsteige- und
Zielpunkte in den Tarifzonen glaubhaft gemachten maßgeblichen Reisekette bzw. zwischen
dem auf seinem Fahrausweis eingetragenen Start- und Zieltarifpunkt eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
6.2
Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt
Die Fahrpreisentschädigung beträgt bei relations- oder tarifzonenbezogenen Fahrausweisen für
eine einfache Fahrt bei einer am Zielort des Fahrausweises erlittenen Verspätung:
i.
ii.
ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises,
ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises.
Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der
Entschädigungsanspruch kann pro Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Zur Mitnahme von Sachen, Tieren und Fahrrädern gelöste Fahrausweise sind ebenfalls erstattungsfähig.
6.3
Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro
Fahrpreisentschädigungen für relations- oder tarifzonenbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt mit einem Auszahlungsbetrag von weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.
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6.4
Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten
Für Tages- und Zeitkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung:
Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Fahrpreisentschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum
seiner Zeitfahrkarte an Fahrtzielen innerhalb deren räumlichen Geltungsbereichs wiederholt
Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei je Zeitfahrkarte (ausgenommen Fahrradtages- / Fahrradmonatskarten) auch bei Nutzung der Mitfahrberechtigung:
i.
ii.
1,50 Euro je Fall bei Zeitkarten für die 2. Wagenklasse
2,25 Euro je Fall bei Zeitkarten (einschließlich Zusatzzeitkarten) für die 1. Wagenklasse
Auszahlungsbeträge für Fahrpreisentschädigungen je Antrag von weniger als 4,00 Euro für eine
Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt nur,
wenn die Entschädigungsforderungen für Wochen-, Monats- (gleichgesetzt die monatlichen
Wertkarten einer Jahreskarte) und Abo-Monatskarten für den Geltungszeitraum nach Ablauf
der Geltungsdauer der Zeitkarte gesammelt eingereicht werden.
Es werden jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitkartenpreises entschädigt.
Der Fahrgast hat auch einen Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag für die tatsächliche
Nutzung einer Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte, wenn er gleichzeitig einen Entschädigungsanspruch für seinen eigenen Fahrausweis für eine einfache Fahrt oder eine Zeitfahrkarte hat.
Die Entschädigung beträgt dabei 0,40 Euro je mit mindestens 60 Minuten verspäteter Fahrt im
Gültigkeitszeitraum seiner Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte. Der Entschädigungsanspruch
aus der Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte wird mit dem Entschädigungsbetrag aus dem
Fahrausweis des Fahrgastes selbst kumuliert. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von
zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Fahrradtages- / Fahrradmonatskarte muss im Original zusammen mit dem Fahrausweis oder der Fahrausweiskopie des Reisenden zur Entschädigung eingereicht werden.
6.5
Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall,
Verspätung oder einem daraus resultierenden Anschlussversäumnis nur möglich, wenn der
Fahrgast nachweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft am Zielort seiner
Fahrt benannten Ursache tatsächlich betroffen war.
6.6
Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung
Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht,
i.
wenn der Fahrgast bereits vor dem Kauf der Fahrausweise über einen Ausfall oder eine Verspätung des für seine geplante Fahrt vorgesehenen Zuges informiert
wurde
ii.
wenn seine Verspätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund des Antritts oder
der Fortsetzung der Fahrt mit einem Fahrausweis nach ABW-Tarif auf einer anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten
oder einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60
Minuten beträgt.
oder
7.
Hilfeleistungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
7.1
Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten
Seite 301
Der vertragliche Beförderer, durch dessen Zug der Ausfall, die Verspätung oder ein daraus resultierendes Anschlussversäumnis dafür verantwortlich ist, dass der Fahrgast seine Fahrt nicht
am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist, haftet
dem Fahrgast für den entstehenden Schaden. Der Schadenersatz umfasst die dem Fahrgast im
Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen
entstandenen angemessenen Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit,
wenn ein haftungsbefreiender Tatbestand gemäß Nr. 3.5 vorliegt.
7.2
Kostenlose Unterkunft
Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, durch dessen Zug der
Ausfall, die Verspätung oder ein daraus resultierendes Anschlussversäumnis dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von mindestens einer Nacht notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer Beförderungsdienst an Stelle einer Übernachtung
angeboten werden.
7.3
Organisation alternativer Beförderungsdienste
Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen alternativen Beförderungsdienst zu einem Bahnhof bzw. zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum
Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
7.4
Verspätungsbestätigung
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes hin auf dem Fahrausweis im jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst ausgefallen ist oder verspätet
war bzw. ein daraus resultierendes Anschlussversäumnis eingetreten ist. Soweit dies aufgrund
der Art oder Beschaffenheit des Fahrausweises nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann
diese Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck erfolgen, der den Fahrgast zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das
örtliche Personal des Verkehrsdienstes bzw. das Zugbegleitpersonal zwar den Ausfall oder eine
entstandene Verspätung eines Zuges aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, nicht jedoch ein
eintretendes Anschlussversäumnis, wird es zunächst nur den ihm bekannten Sachverhalt zu
bescheinigen.
8.
Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
8.1
Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung
Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt
nach Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX).
8.2
Hilfeleistungen
Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor, während oder nach der Beförderung, z. B. Ein- und
Ausstiegshilfe, die über die Service-Rufnummer 01805-512512 der DB AG (14 ct/Min. aus dem
Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) rechtzeitig mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt angemeldet und von dort zugesagt wurden, gelten für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund
von Ausfall oder Verspätung von Zügen die Regelungen aus Nr. 4.4.
9.
Beschwerden, Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
9.1
Informationen zu den Fahrgastrechten und zu dem Fahrgastrechte-Formular im Internet
Umfangreiche Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren sind u.
a. im Internet unter www.fahrgastrechte.info verfügbar. Dort ist auch der Vordruck „Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abrufbar.
Seite 302
9.2
Anträge auf Fahrpreiserstattung bzw. Fahrpreisentschädigung
Soll ein Fahrpreis wegen Fahrtrücktritt aufgrund Verspätungen erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag gemäß Nr. 5 zu stellen.
Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Nr. 6 aufgrund von Ausfall oder Verspätung von
Zügen oder resultierendem Zug-Anschlussversäumnis sind bei folgender Stelle einzureichen:
Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main
Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem Fahrgastrechte-Formular und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch begründenden Unterlagen (Originalfahrausweise, Verspätungsbescheinigungen und weitere erforderliche Nachweise und Belege ) eingereicht werden.
Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, ist ein Identitätsnachweis
erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten Inhabers des personengebundenen Fahrausweises nicht überein, ist eine Abtretungserklärung des berechtigten Inhabers beizufügen.
Statt der Originalbelege können Kopien der Belege beigefügt werden, wenn die Originale vom
Fahrgast noch benötigt werden. Zur Prüfung der Richtigkeit der Originale bleibt die Verpflichtung
zur Vorlage der Originalbelege auf Anforderung des vertraglichen Beförderers davon unberührt.
Bei Erstattungen nach Nr. 3.1, 3.3 und 3.4 müssen die Originalbelege eingereicht werden.
Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises
geltend gemacht werden.
9.3
Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung
Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem
Wunsch des Fahrgastes per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine Barauszahlung
ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten und mit bestätigter Verspätung versehenen Fahrgastrechte-Formulars und Abgabe der Originalbelege möglich. Eine
Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. Nr. 6.2 und 6.3 erfolgen.
9.4
Auszahlung von Entschädigungsansprüchen
Bei Abgabe des vom Fahrgast ausgefüllten Fahrgastrechte-Formulars und den dazugehörigen
Originalfahrausweisen bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle des an dem Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Fahrgast auf Wunsch den
Entschädigungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung in der
Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer kann eine
Auszahlung auch bei anderen Stellen als eigenen Verkaufsstellen vorsehen. In den übrigen Fällen wird der Entschädigungsanspruch unter Beifügung des Fahrgastrechte-Formulars und der
Fahrkarte bzw. einer Fahrkartenkopie beim Service Center Fahrgastrechte bearbeitet.
9.5
Kundeneingaben
Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art zu diesen Fahrgastrechten
sind an den jeweils betroffenen vertraglichen Beförderer zu richten. Er bearbeitet und beantwortet die an ihn gerichteten und ihn selbst betreffenden Eingaben.
Seite 303
10.
Schlichtung und nationale Durchsetzungsstellen
10.1 Schlichtung
Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch EVU kann der Fahrgast eine geeignete
Schlichtungsstelle anrufen. Streitigkeiten liegen vor, wenn zuvor einer schriftlichen Beschwerde
des Fahrgastes vom vertraglichen Beförderer nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde.
10.2 Nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt
Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte.
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden.
Seite 304
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„SPNV Semesterticket Thüringen“
Gültig ab 01. Oktober 2014
1.
Grundsatz
1.1
Für Studenten an den unter Nummer 2 aufgeführten in Thüringen ansässigen Hochschuleinrichtungen wird das „SPNV Semesterticket Thüringen“ ausgegeben. Studierendenausweise
der unter Nummer 2 aufgeführten in Thüringen ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf
den im Freistaat Thüringen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrkarten.
1.2
Soweit nachfolgend nicht anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen der
genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
2.
2.1
2.2
3.
Berechtigte
Alle ordentlich Studierenden der folgenden Hochschulen:
-
Fachhochschule Erfurt,
-
Universität Erfurt,
-
Bauhaus-Universität Weimar,
-
Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar,
-
Friedrich-Schiller-Universität Jena,
-
Fachhochschule Jena,
-
Technische Universität Ilmenau,
-
Fachhochschule Schmalkalden,
-
Berufsakademie Eisenach,
-
Berufsakademie Gera und
-
Fachhochschule Nordhausen.
Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen
Vergünstigungen führt.
Fahrkarte, Preis
3.1
Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebene Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien sowie
der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Das Semesterticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild sowie bei ausländischen
Studierenden in Verbindung mit einem internationalen Studentenausweis.
3.2
Der Preis beträgt in Abhängigkeit des Standortes der Hochschule:
Seite 305
Standort
Hochschule
Standorte A
-
Fachhochschule Erfurt
-
Universität Erfurt
-
Bauhaus-Universität Weimar
-
Hochschule für Musik „Franz Liszt“ Weimar
-
Friedrich-Schiller-Universität Jena
-
Fachhochschule Jena
-
Technische Universität Ilmenau
-
Fachhochschule Schmalkalden
-
Berufsakademie Eisenach
-
Fachhochschule Nordhausen
-
Berufsakademie Gera
Standorte B
Standorte C
4.
Preis
50,90 € je Semester und
Studierenden
30,90 € je Semester und
Studierenden
29,40 € je Semester und
Studierenden
Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Semestertickets) werden von den jeweiligen Hochschulen bzw.
dem Immatrikulationsamt ausgegeben.
5.
5.1
Geltungsbereich
Ein Semesterticket Thüringen berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (IRE,
RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB-Konzerns in Thüringen. Das Semesterticket gilt im Freistaat Thüringen außerdem auf den Linien der Erfurter Bahn GmbH und
Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH.
Das Semesterticket gilt nicht:
-
5.2
in Zügen des Ausflugs- und Sonderverkehrs,
auf der Strecke Obstfelderschmiede – Cursdorf der Oberweißbacher Berg und
Schwarzatalbahn (KBS 563),
- auf der Strecke Ilmenau Bf – Bahnhof Rennsteig der Erfurter Bahn GmbH (KBS 566).
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets sind
grundsätzlich Fahrscheine gemäß den Beförderungsbedingungen der DB AG bis/ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen.
5.3
Bei Fahrten in das Gebiet des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV) gilt folgende Ausnahme: Fahrten in das MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Thüringen = Treben-Lehma. Hier
muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Thüringen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Altenburg ein MDV-Ticket (einschließlich der Fahrtstrecke Altenburg – Treben-Lehma) erworben
und entwertet werden.
5.4
Studierende an Hochschulen der Standorte A und B (siehe 3.2) haben zur Kombination des
Semestertickets Thüringen und eines angrenzenden Länder-Tickets folgende Möglichkeit: Für
Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Für Fahrten über den Geltungsbereich des Semestertickets Thüringen hinaus können folgende Länder-Tickets ohne Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich genutzt werden:
Seite 306
Letzter Bahnhof
KBS
im Geltungsbereich
Angrenzendes Länder-Ticket
des Semestertickets Thüringen
530
Altenburg/Treben-Lehma
Sachsen-Ticket
540
Gößnitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
530
Ponitz
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
541
Greiz-Dölau
Sachsen-Ticket, Sachsen-Böhmen-Ticket
546
Zeulenroda unt Bf
Bei Fahrtziel in Sachsen bzw. Tschechien:
Sachsen-Ticket bzw. Sachsen-BöhmenTicket
Bei Fahrtziel in Bayern: Bayern-Ticket
840
Probstzella
Bayern-Ticket
830
Sonneberg (Thür) Hbf
Bayern-Ticket
815
Rentwertshausen
Bayern-Ticket
600
Arenshausen
Richtung Kassel: Hessen-Ticket
Richtung Göttingen: Niedersachsen-Ticket
357
Ellrich
Niedersachsen-Ticket
590
Görsbach
Sachsen-Anhalt-Ticket
595
Voigtstedt
Sachsen-Anhalt-Ticket
580
Großheringen
Sachsen-Anhalt-Ticket
550
Crossen Ort
Sachsen-Anhalt-Ticket
5.4
Entsprechend den Tarifbestimmungen des Hopper-Tickets Thüringen, des Hopper-Tickets
Sachsen-Anhalt und Franken-Hopper-Tickets ist dessen Nutzung im Anschluss ausgeschlossen.
5.5
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. Der
Vorverkauf für Anschlussfahrkarten erfolgt nur in den DB-Reisezentren, DB Agenturen oder
Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen und als Online-Ticket. Ein Erwerb
von Fahrkarten für die Anstoßstrecke ist nicht an den Tastenautomaten des Nahverkehrs
möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte
zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des Semestertickets erfolgen.
6.
Geltungszeitraum
Die Studierendenausweise gelten als Fahrausweise für die jeweilige Gültigkeit des Semestertickets.
Seite 307
7.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das Semesterticket gilt in den Zügen der Produktklasse C (RE, RB) der DB AG, in den Zügen
der Erfurter Bahn GmbH, der Süd-Thüringen-Bahn GmbH und der Vogtlandbahn GmbH in
der 2. Wagenklasse.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, D, IR) ist nicht gestattet.
8.
Weitere Bestimmungen
8.1
Das Semesterticket Thüringen ist nicht übertragbar.
8.2
Der Inhaber eines Semestertickets Thüringen kann mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw.
Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. „Familienkinder“) reisen.
8.3
Die Nichtausnutzung dieses Tarifangebotes begründet keinen Anspruch auf Erstattung.
8.4
Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als
Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden
können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt. Die Aufdrucke auf
Thoska-Karten müssen lesbar sein. Unleserliche Thoska-Karten sind zur Fahrt ungültig. Etwaige elektronische Fahrtberechtigungen sind an den Terminals der Hochschulen zu aktualisieren.
8.5
Die Mitnahme eines Fahrrads in Thüringen ist kostenlos. Es gelten die Bedingungen des Tfv
601/F (Beförderungsbedingungen der „Fahrradtageskarte Nahverkehr“).
8.6
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 308
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“
(Hochschulstandort Dresden)
1.
1.1
Grundsatz
Für Studenten am Hochschulstandort Dresden wird das SPNV-Studenten-Jahresticket Sachsen (im folgenden SPNV-Jahresticket benannt) als Jahresticket ausgegeben.
Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2013/2014, mindestens aber mit dem Beginn der
Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils
zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des
Studenten-Jahrestickets auf dieses beschränkt.
- 2013/2014 (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014)
- 2014/2015 (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015)
Studierendenausweise der unter Nummer 2 aufgeführten in Dresden ansässigen Hochschuleinrichtungen gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als
Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
1.2
2.
2.1
Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungs-bedingungen
der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Berechtigte
Berechtigte sind alle ordentlich Studierenden, der
-
Technischen Universität Dresden (TUD)
-
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (HTWD)
-
evangelischen Hochschule Dresden (EHS)
-
Hochschule für Musik „Carl Maria v. Weber“ Dresden (HfM)
-
Hochschule für Kirchenmusik der Ev. Lutherischen Landeskirche Sachsen (HfK)
-
Hochschule für Bildende Künste Dresden (HfBK)
-
Dresden International University (DIU)
-
TU Dresden Institute for Further and Continuing Education GmbH (TUD FaCe)
die zum Zeitpunkt des Erwerbs des SPNV-Jahrestickets zugleich Mitglied einer verfassten
Studentenschaft sind.
2.2
3.
3.1
Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für das SPNV-Jahresticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen
Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt.
Fahrkarte, Preis
Als Fahrausweis gelten nur die von den benannten Hochschulen mit den Studierendenunterlagen herausgegebenen Studierendenausweise bzw. Studentenausweise mit einem entsprechenden Auf- oder Eindruck „Semesterticket“, fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien mit der
Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat
und Jahr erkennen lassen. Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Für Studenten aus außereuropäischen Staaten gilt als Ersatz für das Personaldokument eine von dem jeweiligen Stura
oder dem Immatrikulationsamt bestätigte Kundenkarte (Passbild und vollständige Personaldaten).
Seite 309
3.2
4.
Der Preis für das SPNV-Jahresticket beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von
derzeit 19 Prozent pro Studienjahr 81,60 EUR.
Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Studentenjahrestickets) werden von der jeweiligen Hochschulverwaltung oder durch Studentenräte, soweit es sich um Ersatztickets handelt, ausgegeben.
5.
5.1
Geltungsbereich
Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen
verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten:
verkehrenden
-
Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE;
-
Vogtlandbahn GmbH: VBG;
-
Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB;
-
Freiberger Eisenbahngesellschaft mbH: FEG;
-
Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE;
-
City-Bahn Chemnitz GmbH: CB;
-
Erfurter Bahn: EB;
-
Döllnitzbahn GmbH
Eisenbahn-
5.2
Das SPNV-Jahresticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme der Döllnitzbahn GmbH.
5.3
Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) hinaus gilt das
SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor der
Verbundgrenze des VVO.
5.4
Für Fahrten in den VVO-Verbundraum hinein gilt das SPNV Jahresticket räumlich gemäß
Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VVO.
5.5
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV Jahresticket sind
grundsätzlich Fahrscheine gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten
Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des SPNV Jahrestickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen
Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig Hbf. ein MDV-Ticket erworben und entwertet
werden.
5.6
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
5.7
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
Das SPNV-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr
zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches gilt
in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland.
Seite 310
5.8
6.
6.1
6.2
7.
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch
noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben.
Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der
DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als OnlineTicket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf
zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des
SPNV-Jahrestickets erfolgen.
Geltungszeitraum
Die Semesterzeiträume und damit auch die Studienjahre sind für die jeweiligen Hochschulen
unterschiedlich. Die Studenten-Jahrestickets gelten für die Studenten der jeweiligen Hochschule daher in folgenden Zeiträumen:
01.09. - 31.08.
HTWD, EHS, HfM, HfK
01.10. - 30.09.
TUD, HfBK, DIU, TUD FaCe
Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Semesterticket für den
jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten
Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das SPNV-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express)
ist ausgeschlossen.
8.
Weitere Bestimmungen
8.1
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren.
8.2
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu
lösen.
8.3
Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung.
8.4
Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als
Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene und in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden
können. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt.
8.5
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 311
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„SPNV – Studenten-Jahresticket Sachsen“ (TU Chemnitz)
9.
.2
Grundsatz
Für Studenten der technischen Universität Chemnitz wird das SPNV-Studenten-Jahresticket
Sachsen (im Folgenden SPNV-Jahresticket benannt)
befristet für folgenden
Semesterzeiträume als Jahresticket ausgegeben:
Wintersemester 2013/2014
Sommersemester 2014
Wintersemester 2014/2015
Sommersemester 2015
Die Gültigkeit der SPNV-Jahrestickets beträgt zwei aufeinander folgende Semester und beginnt frühestens mit dem Wintersemester 2013/2014, mindestens aber mit dem Beginn der
Mitgliedschaft der Studenten in der verfassten Studentenschaft. Für Studenten, die jeweils
zum Sommersemester Mitglied der verfassten Studentenschaft werden, ist die Gültigkeit des
Studenten-Jahrestickets im Sommersemester 2015 auf dieses beschränkt.
Die Studierendenausweise gelten auf den im Freistaat Sachsen verkehrenden Nahverkehrszügen als Fahrtberechtigung und Fahrausweis.
1.2
10.
Soweit nachfolgend nichts anders genannt, gelten die jeweiligen Beförderungsbedingungen
der genutzten Verkehrsunternehmen in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Berechtigte
2.1
Berechtigte sind alle ordentlich Studenten der Technischen Universität Chemnitz.
2.2
Als Berechtigte zählen nicht Studenten, die nicht Mitglied der verfassten Studentenschaft sind,
die aufgrund der Zusatzbestimmungen zur Beitragsordnung von der Zahlung des Beitrages für
das Semesterticket befreit sind, keinen Studierendenausweis erhalten oder einen Studierendenausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen insbesondere der Fahrtberechtigung für den SPNV führt.
11.
3.1
Fahrkarte, Preis
Als Fahrausweis gelten die TUC-Card (Studentenausweis) oder der Studenten-JahresticketErsatzausweis. Folgende Aufdrucke sind semesterweise auf der TUC-Card aufzubringen:
- für das Wintersemester 2013/2014:
„WS13/14 STIK“
- für das Sommersemester 2014:
„SS14 STIK“
- für das Wintersemester 2014/2015:
„WS14/15 STIK“
- für das Sommersemester 2015:
„SS15 STIK“.
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar. Das SPNV-Jahresticket sowie der StudentenJahresticket-Ersatzausweis gilt nur in Verbindung mit einem Studentenausweis und einem
amtlichen Personaldokument mit Lichtbild.
3.2
Folgende SPNV-Jahresticketpreise je anspruchsberechtigten Studenten gelten für den vereinbarten Zeitraum:
- Beginn zum Wintersemester 2013/2014:
84,00 EUR
- Beginn zum Sommersemester 2014:
84,00 EUR
- Beginn zum Wintersemester 2014/2015:
84,00 EUR
- Beginn zum Sommersemester 2015:
42,00 EUR.
Alle Preise beinhalten die aktuell geltende gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent.
Seite 312
12.
Ausgabe der Fahrausweise
Die Studierendenausweise (Semesteraufdrucke) werden von der Hochschule bzw. dem Studentensekretariat ausgegeben. Soweit es sich um Studenten-Jahresticket-Ersatzausweis
handelt, werden diese durch den Studentenrat ausgegeben.
13.
5.1
Geltungsbereich
Das SPNV-Jahresticket gilt bei allen in Sachsen
verkehrsunternehmen im Nahverkehr auf folgenden Produkten:
verkehrenden
Eisenbahn-
 Deutschen Bahn AG (DB AG): S, RB, RE, IRE;
 Vogtlandbahn GmbH: VBG;
 Veolia Verkehr Regio Ost GmbH, Veolia Verkehr Sachsen-Anhalt GmbH: MRB;
 Ostdeutschen Eisenbahn GmbH: OE;
 Städtebahn Sachsen GmbH: SBS;
 Erfurter Bahn: EB;
 Döllnitzbahn GmbH
5.2
Das Semesterticket gilt nicht auf schienengebundenen Sonderverkehrsmitteln, mit Ausnahme
der Döllnitzbahn GmbH.
5.3
Für Fahrten aus dem Verbundraum des Verkehrsverbundes Mittelsachsen (VMS) hinaus gilt
das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß Anhang 1 zur Fahrt ab dem letzten Verkehrshalt vor
der Verbundgrenze des VMS.
5.4
Für Fahrten in den VMS-Verbundraum hinein gilt das SPNV-Jahresticket räumlich gemäß
Anlage 1 zur Fahrt bis zum letzten Verkehrshalt nach Verbundraumgrenze des VMS.
5.3
Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des SPNV-Jahresticket sind
grundsätzlich Fahrkarten gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen des genutzten
Verkehrsunternehmens bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des StudentenJahrestickets erforderlich. Ausnahme: MDV-Gebiet - letzter Haltepunkt in Sachsen = Flughafen Leipzig/ Halle bzw. Großkugel: Hier muss bei Weiterfahrt im MDV (aus Sachsen ausbrechend) bereits am Umsteigebahnhof Leipzig ein MDV-Ticket erworben und entwertet werden.
5.4
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des SPNV-Jahresticket hinein, entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
-
Bayern-Ticket
-
Bayern-Ticket Nacht
-
Bayern-Böhmen-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket
-
Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht
5.5
Das Studenten-Jahresticket gilt auf der KBS 530 innerhalb von Thüringen nur im Transitverkehr zwischen den Haltepunkten Crimmitschau bzw. Meerane und Regis-Breitingen. Gleiches
gilt in Brandenburg auf der KBS 228 zwischen den Haltepunkten Beilrode und Ruhland.
5.6
Alle Fahrkarten für die Anstoßstrecken sind spätestens am letzten Umstiegsbahnhof, jedoch
noch innerhalb des Geltungsbereichs des SPNV Jahrestickets vor Fahrtantritt zu erwerben.
Der Erwerb von Fahrkarten für die Anstoßstrecken gemäß den Beförderungsbedingungen der
DB AG ist im Vorverkauf in den DB Reisezentren, DB Agenturen oder Reisebüros mit DB Lizenz, DB Automaten mit Touchscreen-Bildschirm (nicht am Tastenautomat) und als Online-
Seite 313
Ticket (für Strecken in Deutschland ab 51 km) möglich. In Zügen, in denen ein Bordverkauf
zugelassen ist, muss der Erwerb der Fahrkarte zur Weiterfahrt noch im Geltungsbereich des
Studenten-Jahrestickets erfolgen.
14.
6.1
6.2
15.
Geltungszeitraum
Das SPNV-Jahresticket gilt für die Studenten der TU Chemnitz für den Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres und unterteilt sich in die Semesterzeiträume:
Wintersemester:
1.10.
bis 31.03.
Sommersemester
1.04.
bis 30.09.
Soweit sich die Einteilung des akademischen Jahres ändert, gilt das Studenten-Jahresticket
für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem
ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
Wagenklasse, Züge
7.1
Das Studenten-Jahresticket gilt in den Nahverkehrszügen gemäß Nummer 5.1 in der 2. Wagenklasse.
7.2
Der Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
7.3
Die Benutzung der Züge des Fernverkehrs (z.B. ICE, IC/EC, InterConnex, Vogtland- Express)
ist ausgeschlossen.
16.
Weitere Bestimmungen
8.1
Das SPNV-Jahresticket ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme von Personen sowie Sachen und Tieren.
8.2
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu
lösen.
8.3
Es besteht kein Anspruch auf Umtausch und/oder auf Erstattung.
8.4
Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als
Fahrausweis ungültig; der Studierende wird als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis behandelt. Zu den eigenmächtigen Veränderungen zählen beschnittene, radierte, geklebte und
überschriebene Ausweise. Studienbescheinigungen werden als Fahrausweis nicht anerkannt.
8.5
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 314
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das
„Studi-Spar-Ticket für Studierende in Baden-Württemberg“
Gültig ab 01.März 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01.03.2016 an unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot erhalten Personen mit einem gültigen Studierendenausweis. Auf einer
Fahrkarte können bis zu 5 Personen (Studierende) gemeinsam reisen. Alle Reisenden müssen sich namentlich auf der Fahrkarte eintragen.
3.2
Das Aktionsangebot berechtigt zur Fahrt in Nahverkehrszügen der DB Regio AG der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) auf den unter Anlage 1 genannten Streckenabschnitten.
Das Aktionsangebot berechtigt nicht zur Nutzung von Verkehrsmitteln des DB Fernverkehrs
oder anderer Verkehrsunternehmen.
3.3
Das Aktionsangebot gilt jeweils für eine einfache Fahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag, von 0:00 Uhr des Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
3.4
Der Vertrieb der Fahrkarten erfolgt ausschließlich über das Internet (www.bahn.de im RegioShop).
3.5
Das Aktionsangebot gilt nur in Verbindung mit einem aktuell gültigen Studierendenausweis
aller Mitfahrer.
3.6
Der Verkauf ist kontingentiert. Pro Tag und pro Richtung werden höchstens 50 Tickets verkauft.
3.7
Die kostenlose Mitnahme von Kindern ist nicht möglich. Fahrräder können im Rahmen der
Bestimmungen im Fahrradtarif Baden-Württemberg (Tfv 601/F1) mitgenommen werden.
4.
Beförderungsentgelte
Die Beförderungsentgelte stehen in der Anlage 1.
5.
Übergang
Beim Übergang in die 1. Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der 2.
und 1. Wagenklasse zu zahlen. Die Fahrkarte gilt nur am angegebenen Geltungstag.
6.
Umtausch/Erstattung
6.1
Erstattung und Umtausch ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 315
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Anlage 1
Streckenabschnitte
von
nach
Preis pro Person,
einfache Fahrt 2.
Klasse
Stuttgart Hbf
Karlsruhe Hbf
8,00 €
Karlsruhe Hbf
Stuttgart Hbf
8,00 €
Stuttgart Hbf
Heidelberg Hbf
8,00 €
Heidelberg Hbf
Stuttgart Hbf
8,00 €
Karlsruhe Hbf
Tübingen Hbf
12,00 €
Tübingen Hbf
Karlsruhe Hbf
12,00 €
Karlsruhe Hbf
Freiburg (Brsg.) Hbf
8,00 €
Freiburg (Brsg.) Hbf
Karlsruhe Hbf
8,00 €
Konstanz
Freiburg (Brsg.) Hbf
12,00 €
Freiburg (Brsg.) Hbf
Konstanz
12,00 €
Friedrichshafen Stadt
Konstanz
12,00 €
Konstanz
Friedrichshafen Stadt
12,00 €
Seite 316
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte für das
„Studi-Spar-Ticket für Studierende in Bayern“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 11.12.2016 bis zum 01.10.2017.
3. Fahrkarten
3.1
Das Aktionsangebot erhalten Personen mit einem gültigen Studierendenausweis. Auf einer
Fahrkarte können bis zu 5 Personen (Studierende) gemeinsam reisen. Alle Reisenden müssen sich namentlich auf der Fahrkarte eintragen.
3.2
Das Aktionsangebot berechtigt zur Fahrt in Nahverkehrszügen der DB Regio AG der Produktklasse C (RE, RB), in den Zügen der agilis Verkehrsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der
Länderbahn GmbH auf den unter Anlage 1 genannten Streckenabschnitten.
Das Aktionsangebot berechtigt nicht zur Nutzung von Verkehrsmitteln des DB Fernverkehrs.
3.3
Das Aktionsangebot gilt jeweils für eine einfache Fahrt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag, von 0:00 Uhr des Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
3.4
Der Vertrieb der Fahrkarten erfolgt ausschließlich über das Internet im Regio Online Shop
(www.dbregio-shop.de).
3.5
Das Aktionsangebot gilt nur in Verbindung mit einem aktuell gültigen Studierendenausweis
aller Mitfahrer.
3.6
Der Verkauf ist kontingentiert. Pro Tag und pro Richtung werden höchstens 50 Tickets verkauft.
3.7
Die kostenlose Mitnahme von Kindern ist nicht möglich. Fahrräder können im Rahmen der
Bestimmungen im Fahrradtarif Bayern (Tfv 601) mitgenommen werden.
4. Beförderungsentgelte
Die Beförderungsentgelte stehen in der Anlage 1.
5. Übergang
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse
ist ausgeschlossen.
6. Umtausch/Erstattung
6.1
Erstattung und Umtausch ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 317
6.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
7. Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
Seite 318
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Südostbayern Freizeitkarte“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts
anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt ab dem 11.12.2016 unbefristet.
3. Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1
Das Angebot “Südostbayern Freizeitkarte“ kann von jedermann genutzt werden.
Es gilt für eine Person für beliebig viele Fahrten zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof innerhalb des Geltungszeitraumes in Zügen der DB AG in der Produktklasse C (RB,
RE) auf den in Anhang 1 (Geltungsbereich) genannten Strecken.
3.2
Das Angebot „Südostbayern Freizeitkarte“ wird als übertragbare Monatskarte mit zeitlicher
Beschränkung ausgegeben.
3.3
Für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt
werden, gilt die „Südostbayern Freizeitkarte“ nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.4
Die „Südostbayern Freizeitkarte“ gilt für einen Monat von jedem belieben Tag an und über den
letzten Geltungstag hinaus bis 12:00 Uhr des Folgetages,
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr
des Folgetages.
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.5
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden oder planmäßig nach Ablauf der Geltungsdauer enden, sind Fahrkarten nach den BB Personenverkehr für die gesamte
Fahrtstrecke zu lösen.
3.6
Die Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4. Fahrpreise für Personen
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Seite 319
Erwerb an Fahrkartenautomaten (im Bediengebiet)
der DB
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, bei DB Agenturen)
Regeltarif/ Normalpreis einer
übertragbaren Monatskarte (ohne
Aufpreis) abzgl. 25% Ermäßigung
Erwerb im personenbedienten Verkauf der DB im
Zug im Geltungsbereich (soweit personenbedienter
Verkauf stattfindet)
5. Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten “Südostbayern Freizeitkarte“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten
(Zeitkarten).
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr).
6. Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf einer benutzten “Südostbayern Freizeitkarte“ ist nach Fahrtantritt
nicht gestattet.
7. Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im
Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges
aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
Seite 320
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes
„Südostbayern-Ticket“
Gültig ab 11.12.2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Südostbayern-Tickets werden unbefristet ausgegeben.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Ein Südostbayern-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen benutzt werden.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Südostbayern-Ticket muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Südostbayern-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Südostbayern-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Südostbayern-Ticket nur dann,
wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund,
der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns , die außerhalb des Geltungsbereichs des Südostbayern-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten
bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs erforderlich.
3.3.1
Ein Südostbayern-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig
viele Fahrten, und zwar
Seite 321
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.3.2
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Südostbayern-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen
sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben
eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Südostbayern Ticket
1
Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
18 €
23 €
28 €
33 €
38 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
18 €
23 €
28 €
33 €
38 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Südostbayern Ticket
1
Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
29 €
45 €
61 €
77 €
93 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
29 €
45 €
61 €
77 €
93 €
Seite 322
Südostbayern Ticket
1
Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Südostbayern-Ticket gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Südostbayern-Ticket. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der
Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten Personenanzahl des dazu gehörigen
Südostbayern-Tickets identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Südostbayern-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden.
Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten
die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.2
Erstattung und Umtausch von Südostbayern-Tickets sowie des Entgelts für den Übergang von
der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.3
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Südostbayern-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens,
spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
ein Südostbayern-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden
nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
Seite 323
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 324
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes
„Südostbayern-Ticket plus S-Bahn“
Gültig ab 11.12.2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG, die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten und die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets (OT), soweit sich aus den nachfolgenden
Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Südostbayern-Tickets plus S-Bahn werden unbefristet ausgegeben.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen
genutzt werden.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Südostbayern-Ticket plus S-Bahn
muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten Südostbayern-Ticket plus S-Bahn muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten
sein.
3.2.2
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE,
RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn
nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs erforderlich.
Seite 325
3.3.1
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag
für beliebig viele Fahrten, und zwar
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.3.2
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sind
Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern
des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke
eingetragen sind. Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1.2
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Südostbayern Ticket plus S-Bahn
1
Person
2 Personen
3
Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
21 €
26 €
31 €
36 €
41 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
21 €
26 €
31 €
36 €
41 €
Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse
Südostbayern Ticket plus S-Bahn
1
Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
32 €
48 €
64 €
80 €
96 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
32 €
48 €
64 €
80 €
96 €
Seite 326
Südostbayern Ticket plus S-Bahn
1
Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
stattfindet
11 €
22 €
33 €
44 €
55 €
4.1.2
Die Fahrkarte für den Übergang in die 1. Klasse zum Südostbayern-Ticket plus
S-Bahn gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Südostbayern-Ticket plus S-Bahn. Die aufgedruckte Personenanzahl auf der Fahrkarte für den Übergang muss mit der aufgedruckten
Personenanzahl des dazu gehörigen Südostbayern-Tickets plus S-Bahn identisch sein.
4.1.3
Aus bestimmten Anlässen können Südostbayern-Tickets plus S-Bahn unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten
die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.4
Erstattung und Umtausch von Südostbayern-Tickets plus S-Bahn sowie des Entgelts für den
Übergang von der 2. in die 1. Wagenklasse ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Südostbayern-Tickets plus S-Bahn endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
ein Südostbayern-Ticket plus S-Bahn ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden
nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
Seite 327
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Angebotes
„Traun-Alz-Ticket“
Gültig ab 11.12.2016
1.
Grundsatz
Seite 328
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr), die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Traun-Alz-Tickets werden unbefristet ausgegeben.
3.
Fahrkarten
3.1.1
Ein Traun-Alz-Ticket kann von bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen genutzt werden.
3.1.2
Darüber hinaus können bis zu 3 Kinder im Alter zwischen 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden.
3.1.3
Kinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Traun-Alz-Ticket muss innerhalb eines
Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.7
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten TraunAlz-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.3
Ein Traun-Alz-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE und RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
3.2.4
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb
von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Traun-Alz-Ticket nur dann, wenn
dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der
Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen
geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.5
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns , die außerhalb des Geltungsbereichs des Traun-Alz-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des Geltungsbereichs erforderlich.
3.3.1
Ein Traun-Alz-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten, und zwar
Montag bis Freitag ab 8:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
Samstag, Sonntag sowie an den gesamtbayerischen Feiertagen (auch Maria Himmelfahrt
am 15. August) und am 24. und 31. Dezember bereits ab 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages
3.3.2
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Traun-Alz-Tickets sind Fahrkarten erforderlich
bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Seite 329
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Traun-Alz-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Traun-Alz-Ticket ist nur gültig, wenn in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Inhabers mit der längsten Reisestrecke eingetragen sind.
Der Inhaber muss diese Angaben vor Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben eintragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1.3
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Traun-Alz-Ticket
1
Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
personenbedienten Verkauf
6€
9€
12 €
15 €
18 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
in Zügen der Produktklasse C, falls
personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
6€
9€
12 €
15 €
18 €
1)
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Es werden Fahrscheine nur für die 2. Klasse ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Traun-Alz-Tickets unentgeltlich ausgegeben werden. Diese
Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten
die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
5.6
Erstattung und Umtausch von Traun-Alz-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.7
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Seite 330
6.1
Die Übertragbarkeit eines Traun-Alz-Tickets endet mit Eintragung des Inhaber-Namens, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderung des eingetragenen Namens und/oder des Geltungstags wird
ein Traun-Alz-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Bei abweichender Nutzung der Fahrkarte (z.B. ohne Reisenden
nach Nr. 3.4) gelten die Regelungen der BB Personenverkehr Nr. 3.9.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i.
V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 331
IV. Regionale Aktionsangebote der DB
Regio AG aus SCIC-NRT (Tfv 701)
(Auszug)
Seite 332
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Bayern-Böhmen-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCICNRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für die Fahrradmitnahme der
DB Regio AG und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Bayern-Böhmen Tickets werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Bayern-Böhmen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden unentgeltlich
befördert. Bei der Ermittlung der Personenzahl werden sie nicht gezählt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Personenzahl als Person
gezählt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben
werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.2.1
Ein Bayern-Böhmen-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern, in Express- (EX),
Schnell- (R), Eil- (Sp) und Personenzügen (Os) der Tschechischen Bahnen (ČD) in Bayern
sowie in Tschechien gemäß Anlage „Streckenverzeichnis ČD“.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt das Bayern-Böhmen-Ticket nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB
oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bayern-Böhmen-Tickets angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich für
einen deutschen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr) und für einen tschechischen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der Tschechischen Bahnen (Binnentarif der ČD) erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den
Geltungsbereich des Bayern-Böhmen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis
zum ersten bzw. ab dem fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
-
Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
Hessenticket
Seite 333
3.3.1
-
Sachsen-Ticket
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
Ein Bayern-Böhmen-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages
-
Samstag und Sonntag ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des
Folgetages
-
An Mariä Himmelfahrt (15. August) sowie am 24. und 31. Dezember gilt ein BayernBöhmen-Ticket ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages
3.3.2 Ist der angegebene Geltungstag im Bundesland des Startbahnhofs bzw. im ersten
durchfahrenen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag, gilt das Bayern-Böhmen-Ticket im gesamten Geltungsbereich bereits ab 0:00 Uhr.
3.3.3
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.4
Ein Bayern-Böhmen-Ticket ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die
reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende
unmittelbar nach ihrem Zustieg - unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Bayern-Böhmen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der
Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 334
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Bayern-Böhmen-Ticket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
28,00 €
34,60 €
41,20 €
47,80 €
54,40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im
Zug)
30,00 €
36,60 €
43,20 €
49,80 €
56,40 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen
der Produktklasse C, falls
personenbedienter Ver1)
kauf im Zug stattfindet
30,80 €
38,10 €
45,30 €
52,60 €
59,80 €
1)
Ist an der DB -Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Bayern-Böhmen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß Nr. 8 BB Personenverkehr in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns ist
-
bei Fahrten, die nur innerhalb Bayerns stattfinden, eine Fahrrad-Tageskarte Bayern oder
-
bei Fahrten, die in andere deutsche Bundesländer führen, eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
Diese sind jeweils gültig für beliebig viele Fahrten am Geltungstag des Bayern-BöhmenTickets. Im Rahmen des vorhandenen Platzangebotes ist die Beförderung von nur einem
Fahrrad pro Person zugelassen.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern und Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei
Fahrten, die ausschließlich innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes oder einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
5.
Erstattung und Umtausch
3.2 Erstattung und Umtausch von Bayern-Böhmen-Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3.3 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt für
den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Bayern-Böhmen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Wei-
Seite 335
tere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich,
soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen..
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl
und/oder des Geltungstags wird ein Bayern-Böhmen-Ticket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von
Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne
gültige Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Bayern um eine Fahrkarte mit erheblich
ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17
Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 336
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung der
„OekoCard Luxemburg“
(gemeinsames Angebot von CFL und DB)
Gültig ab 14. Dezember 2014
1.
Grundsatz
Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten,
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die OekoCards Luxemburg (Monatskarte/Jahreskarte) gelten ab 14. Dezember 2014 bis auf
weiteres.
3.
3.1
Fahrkarten
Die OekoCards Luxemburg nach Nr. 2 werden nur für grenzüberschreitende Fahrten ab den
DB- Bahnhöfen von Wittlich bis Igel und den luxemburgischen Bahnhöfen bzw. umgekehrt
ausgegeben und berechtigen zur Fahrt in den Zügen der Produktklassen C (RE, RB) der Verkehrsunternehmen des Deutsche Bahn-Konzerns sowie in Luxemburg in allen Verkehrsmitteln
der Verkehrsunternehmen AVL, CFL, RGTR und TICE (Gesamtfläche der Zonentarife in Luxemburg).
3.2
Die OekoCards Luxemburg gelten nicht zu Fahrten innerhalb des Verkehrsverbundes Region
Trier (VRT) sowie in den Bussen der regionalen Omnibusgesellschaften der DB.
3.3
Zu einer OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement wird keine unentgeltliche BahnCard 25 ausgestellt. Die Mitnahme von bis zu 4 Personen an Samstagen ist ausgeschlossen.
3.4
Die unentgeltliche Mitnahme eines Fahrrades ist zugelassen.
4.
Bestellung/Erwerb
4.1
Die OekoCard Monatskarte Luxemburg wird als übertragbare Monatskarte mit flexiblen Geltungsbeginn ausgegeben. Sie kann an den DB-Fahrkartenautomaten oder im personalbedienten Verkauf erworben werden.
4.2.1
Die Bestellung der OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement erfolgt auf der Grundlage des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellscheins unter Beifügung eines
Passbildes. Der Bestellschein mit Einzugsermächtigung muss bis zum 15. des Vormonats
beim Abo-Center eingegangen sein. Sie wird vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung jeweils zum
Monatsersten im Abonnement ausgegeben und gilt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
Rechtzeitig vor Ablauf der alten Jahreskarte wird die neue Karte mit Gültigkeit für ein Jahr zugesandt. Änderungen von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung sind dem Abo-Center unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.2.2
Im Falle von Änderungen der OekoCard Jahreskarte Luxemburg-Bedingungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Inhaber rechtzeitig mitteilen. Ist der Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center kündigen. Macht der Inhaber von seinem
Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung
den Inhaber jeweils hinweisen.
4.3
In Luxemburg wird keine OekoCard Jahreskarte Luxemburg ausgegeben.
Seite 337
5.
Preise
5.1
Die Preise betragen:
Jahreskarte im Abonnement
Von Luxemburg bis …
Monatskarte
Einmalzahlung
monatliche Zahlung
2. Klasse
1. Klasse
2. Klasse
1. Klasse
2. Klasse
1. Klasse
… Quint
85,00 €
127,50 €
850,00 €
1275,00 €
70,83 €
106,25 €
… Föhren
109,00 €
163,50 €
1090,00 €
1635,00 €
90,83 €
136,25 €
… Salmtal
139,00 €
208,50 €
1390,00 €
2085,00 €
115,83 €
173,75 €
… Wittlich
169,00 €
253,50 €
1690,00 €
2530,00 €
140,83 €
211,25 €
5.2
Das Entgelt für die OekoCard Jahreskarte Luxemburg im Abonnement ist im Voraus zu entrichten. Das Entgelt kann als Gesamtbetrag oder als Monatsbetrag für jeden Monat gezahlt
werden; die monatliche Zahlung sowie die Einmalzahlung für die Folgejahre sind nur im Wege
des SEPA-Lastschriftverfahrens möglich.
5.3
Die Fahrkarten werden für die 1. oder 2. Wagenklasse ausgegeben. Mit einer Fahrkarte für die
2. Wagenklasse ist ein Übergang in die 1. Wagenklasse ausgeschlossen.
5.4
Kinder erhalten keine weitere Ermäßigung.
6.
Erstattung, Umtausch, Kündigung
6.1
Erstattung und Umtausch der OekoCard Monatskarte Luxemburg ist ausgeschlossen. Bei
Verlust oder Diebstahl wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Monatskarten werden nicht erstattet.
6.2
Erstattung und Umtausch der OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist jeweils vor dem ersten
Geltungstag des neuen Geltungsjahres ohne Bearbeitungsentgelt möglich.
6.3
Der Umtausch der OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist ab dem ersten Geltungstag in eine
OekoCard Jahreskarte Luxemburg unter Änderung der Wagenklasse oder des Geltungsbereiches zum ersten des Nachmonats möglich, wenn der Antrag auf Änderung spätestens 14 Tage vor dem neuen Geltungsbeginn beim Abo-Center eingegangen ist. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt durch das ausgebende Abo-Center.
Wird die bisherige OekoCard Jahreskarte Luxemburg nicht bis spätestens 5 Tage nach dem
Umtauschtermin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen
Rückgabe weiterhin die volle monatliche Rate zu bezahlen. Es wird ein Bearbeitungsentgelt
nach den aktuell geltenden Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten Nr.
8.2.1 erhoben.
6.4.1
Die OekoCard Jahreskarte Luxemburg kann während der ersten 10 Monate des jeweiligen
Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 6.4.2.
6.4.2
Kündigungen bedürfen der Schriftform. Eine Kündigung wird erst mit Eingang der Jahreskarte
beim ausgebenden Abo-Center per Einschreiben wirksam; die Zusendung der Karte entfällt
bei Kündigung zum Ablauf der Geltungsdauer. Wird die OekoCard Jahreskarte Luxemburg
nicht bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin zurückgegeben, hat der Reisende
bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.
6.4.3
Für den ablaufenden Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der OekoCard
Monatskarte Luxemburg nacherhoben. Im Falle der Einmalzahlung werden der Differenzbetrag zum Monatskartenpreis und der Teil des Preises des noch nicht abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag wird erstattet.
6.5
Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von OekoCards Luxemburg ausgeschlossen.
Seite 338
7.
Verlust
Für eine abhanden gekommene OekoCard Jahreskarte Luxemburg wird einmalig eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer durch das ausgebende Abo-Center ausgestellt. Es
wird ein Bearbeitungsentgelt nach den aktuell geltenden Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von Zeitkarten Nr. 9 erhoben Die Ersatzausstellung einer OekoCard Jahreskarte Luxemburg ist schriftlich beim ausgebenden Abo-Center zu beantragen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden
unverzüglich zurückzugeben.
8.
Zahlungsverzug
8.1
Das vertragsschließende Verkehrsunternehmen kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen,
wenn der Inhaber (i) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Monatsbetrages in Verzug ist oder (ii) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt,
mit der Zahlung des Monatsbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der mindestens
dem Entgelt für zwei Monate entspricht. Wird die Zeitkarte nach Zugang der Kündigung nicht
unverzüglich an das ausgebende Abo-Center zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.
8.2
Statt einer Kündigung nach Nr. 8.1 kann das vertragsschließende Verkehrsunternehmen den
Jahresbetrag für die Zeitkarte sofort fällig stellen.
9.
Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
Für Inhaber einer OekoCard Luxemburg gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr mit der Maßgabe dass diese bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte je Einzelfall
eine Entschädigung in Höhe von 1,50 € für die 2. Wagenklasse und 2,25 € für die 1. Wagenklasse erhalten, insgesamt max. 25 % des gezahlten Fahrkartenpreises. Eine Entschädigungszahlung erfolgt jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch den Betrag von 4
€ (Bagatellgrenze) überschreitet. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden.
Seite 339
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Prag Spezial one way“ und „Prag Spezial return“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr und die
GCC-CIV/PRR für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1
Das Aktionsangebot „Prag Spezial“ kann von Jedermann genutzt werden.


3.2
Es gilt für Einzelpersonen
Bis zu drei Kinder im Alter zwischen 6 und einschließlich 14 Jahren können unentgeltlich mitgenommen werden.
Kinder nach 3.1 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich
befördert.
3.3
Ein Prag Spezial kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate vor seinem ersten
Geltungstag erworben werden.
3.4
Ein Prag Spezial berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C (RB/RE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns.
Ein Prag Spezial one way gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für eine
einfache Fahrt täglich von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages.
Ein Prag Spezial return gilt ab dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag 15 Tage zur
einmaligen Hin- und Rückfahrt.
3.5
Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen.
3.6
Ein Prag Spezial ist nur dann gültig, wenn in dem dafür vorgesehenen Feld des Tickets Geltungstag, Name und Vorname des Reisenden eingetragen sind. Die reisende Person hat diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies
nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Name und Vorname von Kindern nach 3.2 sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragung ist vorzunehmen
-
bei Prag Spezial aus Fahrkartenautomaten und beim Kauf im Zug
o in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte,
- bei Prag Spezial als online-Ticket zum Selbstausdruck
o durch den Buchenden im Vertriebssystem und
- bei Prag Spezial, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben
wurden
o in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Seite 340
4
Beförderungsentgelte
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt für die einfache Fahrt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Prag Spezial one way
Regensburg
– Prag
Nürnberg –
Prag
München Prag
Erwerb an Fahrkartenautomaten sowie im
Internet und als Handy-Ticket
23,00 EUR
29,00 EUR
36,00 EUR
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
25,00 EUR
31,00 EUR
38,00 EUR
25,30 EUR
31,90 EUR
39,60 EUR
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbe1)
dienter Verkauf im Zug stattfindet
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt für die Hin- und Rückfahrt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Prag Spezial return
Regensburg
– Prag
Nürnberg –
Prag
München Prag
Erwerb an Fahrkartenautomaten sowie im
Internet und als Handy-Ticket
43,00 EUR
55,00 EUR
65,00 EUR
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
45,00 EUR
57,00 EUR
67,00 EUR
47,30 EUR
60,50 EUR
71,50 EUR
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbe1)
dienter Verkauf im Zug stattfindet
1)
Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme
von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum
Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2
Prag Spezial werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
5
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Prag Spezial ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 341
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371 / 2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen
durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Prag Spezial endet, soweit und sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.6 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt.
6.2
Durch nachträgliche Änderungen der Eintragungen wird das Prag Spezial insoweit ungültig.
7
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m.
§ 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für
den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 342
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Regio-Spezial Polen“
1. Grundsatz
Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen(GCC-CIV/PRR) und die Besonderen internationalen Beförderungsbedingungen der
Deutschen Bahn AG für Reisen mit Fahrkarten ohne integrierte Reservierung (SCIC-NRT),
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3. Fahrkarten
3.1.
Das Angebot kann genutzt werden von einer Person
3.2.
Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre zahlen die Hälfte des Fahrpreises für Erwachsene.
3.3.
Das Angebot berechtigt zur Fahrt in D-Zügen und in Zügen der Produktklasse C (RE, RB und
S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns sowie bei der PKP P.R. in allen Personen- und Schnellzügen außer EC-, IC- und EX-Zügen. Eine Aufzahlung für die Benutzung anderer Züge ist nicht zulässig. Autoreisezüge und Sonderzüge sind ausgeschlossen.
3.4.
Durchgehende Fahrkarten zum Angebotspreis für Hin- und Rückfahrt werden ab den DBBahnhöfen ausgegeben, für die die DB-Tarifentfernung bis zur polnischen Grenze maximal
120 km beträgt (grenznaher Bereich).
3.5.
Die Erstellung der Fahrkarten in umgekehrter Richtung ist nicht zugelassen.
3.6.
Das Angebot ist nicht im Zug erhältlich.
3.7.
Zugelassene Reisemöglichkeiten auf dem Gebiet der PKP:
Serie/
Zielbahnhof
Reiseweg
Km
897
Miedzyzdroje
Szczecin Dabie
115
6005
Stargard Szczecinski
Szczecin
54
3921
Szczecin Gl.
3920
Swinoujscie
Szczecin Dabie
130
Zielbahnhof
Reiseweg
Km
6140
Goleniow
Szczecin Gl.
54
6141
Lobez
Szczecin Gl.
113
Relation
ab Grambow (Gr)
Serie/
Relation
14
ab Tantow (Gr)
Seite 343
51176
Miedzyzdroje
Szczecin Gl.
117
29451
Stargard Szczecinski
Szczecin Gl.
56
5518
Szczecin Gl./Gumience
16
2161
Szczecin Dabie
31
29453
Swinoujscie
Szczecin Dabie
132
6180
Wysoka Kamienska
Szczecin Gl.
85
ab Frankfurt (Oder) (Gr)
236
Czerwiensk
75
3860
Gorzow Wlkp.
Rzepin - Kostrzyn
93
6774
Kostrzyn
Rzepin
50
7479
Kunowice
6776
Nowa Sol
Rzepin
111
6111
Nowy Tomysl
Zbaszynek
116
10886
Rzepin
646
Swiebodzin
815
Toporow
670
Zbaszynek
Rzepin
93
6112
Zbaszyn
Zbaszynek
99
14939
Zielona Gora
Rzepin
88
6
18
Rzepin
71
51
ab Forst (Gr)
24755
Glogow
109
27079
Legnica
123
27646
Tuplice
15
27758
Zagan
48
28277
Zary
35
19500
Zasieki
2
28390
Zielona Gora
90
3.8.
Das Angebot berechtigt zur einmaligen Hin- und Rückfahrt. Die Rückfahrt muss dabei innerhalb von 4 Tagen nach der Hinfahrt angetreten werden.
3.9.
Fahrtunterbrechungen sind nicht zugelassen.
Seite 344
4. Beförderungsentgelte für Personen
4.1.
Für die unter 3.6 aufgeführten Verbindungen wird auf den polnischen Strecken eine Ermäßigung von 50% auf den gewöhnlichen Fahrpreis gemäß den „Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG“, Teil „Sonderbestimmungen für die Verbindungen zwischen bestimmten Ländern“ – Teil Polen gewährt. Inhaber der BahnCard 25/50 erhalten auf den DB-Strecken daneben die BahnCard-Ermäßigung. Das Angebot gilt nicht in
Verbindung mit weiteren Fahrpreisermäßigungen.
4.2.
Das Angebot wird nur für die 2. Wagenklasse und nur für die Hin- und Rückfahrt ausgegeben;
ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5. Erstattung und Umtausch
6. Sicherung gegen Missbrauch
6.1.
Der Weiterverkauf von ganz oder teilweise benutzten Fahrkarten des Angebots Regio-Spezial
Polen ist nicht gestattet.
7. Fahrgastrechte
Aufgrund eines Beschlusses der polnischen Regierung vom [] nach Artikel 2 (5) der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) 1371/2007 vom 3.12.2007 (im folgenden: PRR) finden deren
Vorschriften mit Ausnahme der in Artikel 2 (4) PRR genannten keine Anwendung auf Züge
des polnischen Binnenverkehrs. Das bedeutet, dass die Haftung nach der PRR für Verspätungen oder Ausfälle dieser Züge ausgeschlossen ist. Die Haftung nach der PRR für Verspätungen oder Ausfälle innerdeutscher oder grenzüberschreitender Züge bleibt hiervon unberührt.
Seite 345
Beförderungsbedingungen des Aktionsangebots
„Regiotarif Schluckenau-Elbe“ (U28-Tarif / MPS-Sebnitz)
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen
Bahn AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, der České dráhy a. s. im innertschechischen Verkehr sowie die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT bzw. SCIC-RPT für grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes
ergibt.
2.
Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für grenzüberschreitende Fahrten entlang der Eisenbahnlinie U28 mit Start in Tschechien und Ziel in Deutschland oder umgekehrt.
3.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
4.
Fahrkarten
4.1
Die Angebote können genutzt werden von:
- erwachsenen Personen
- Kindern
- Schülern/Studenten
- Fahrrädern
- Hunden
4.2
Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Dies gilt
ebenso für Vollzugsbedienstete der Bundespolizei bei gemeinsamer Bestreifung mit tschechischen Vollzugsbediensteten.
4.3
Die Angebote berechtigen zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RB) der DB Regio AG
sowie in Personenzügen (Os) der České dráhy a. s.
4.4
Die Angebote gelten je nach Fahrausweisart an den auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstagen für:
-
Eine einmalige Fahrt (Einzelfahrt Person, Fahrrad, Hund) bis max. 6:00 Uhr Folgetag
-
Eine Hin- und Rückfahrt an zwei aufeinander folgenden Tagen (Hinfahrt
zwingend am ersten Geltungstag) bis 24 Uhr des zweiten Tages
-
Beliebig viele Fahrten (7-Tage-Karte, 30-Tage-Karte, 90-Tage-Karte) bis 24 Uhr des
letzten Geltungstages.
Fahrkarten werden grundsätzlich nur mit eingetragener zeitlicher Gültigkeit und relationsbezogen ausgegeben. Ausgenommen davon sind Einzelfahrten im Vorverkauf. Diese werden zur
Entwertung ausgegeben. Die Entwertung in Deutschland muss vor Fahrtbeginn an den auf
den Stationen vorhandenen Entwertern durch den Fahrgast vorgenommen werden. Bei Fahrtbeginn in Tschechien erfolgt die Entwertung im Zug durch das Zugpersonal. Fahrkarten für die
Hin- und Rückfahrt sind nur einmalig am Tag der Hinfahrt zu entwerten. Die Fahrausweise
werden mit einer Vorverkaufsfrist von bis max. 30 Tage am Fahrausweisverkaufsautomat
ausgegeben. Zeitkarten sind mit einer entsprechenden zeitlichen Gültigkeit mittels Aufdruck
gekennzeichnet.
4.5
Es werden jeweils zum Normalpreis und ermäßigt ausgegeben:
-
Einzelfahrkarten für die einfache Fahrt
Seite 346
-
Einzelfahrkarten für die Hin- und Rückfahrt
-
Zeitfahrausweise für 7, 30 und 90 Tage
Ermäßigungsberechtigt sind Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre.
Darüber hinaus erhalten Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
-
allgemeinbildender Schulen
-
berufsbildender Schulen
-
Förderschulen
-
Einrichtungen des zweiten Bildungsweges
-
Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien
Zeitfahrausweise zum ermäßigten Fahrpreis, welche vom Inhaber mit Vor- und Nachnamen
handschriftlich und unauslöschlich spätestens bei Fahrtantritt zu versehen sind. Die Berechtigung für den ermäßigten Fahrpreis wird mit dem Schüler- bzw. Studentenausweis oder einer
gültigen Kundenkarte des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) nachgewiesen. Bei einer Kontrolle sind Zeitfahrausweis und Berechtigungsnachweis zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis dem Zugbegleitpersonal vorzuweisen.
5.
Beförderungsentgelte für Personen, Fahrräder und Hunde
5.1
Die Beförderungsentgelte der unter 4.5 beschriebenen Fahrkartenangebote können Tabelle
1 entnommen werden. Das Fahrgeld ist grundsätzlich in EURO (EUR) zu entrichten. Bei Zahlung in Tschechischen Kronen (CZK) in Tschechien oder gemäß 6.1 im Zug gilt der einheitliche Bahnumrechnungskurs (JZK) der České dráhy a. s. Im Fall der Barzahlung ist das Fahrgeld abgezählt bereitzuhalten. Die relationsbezogenen Tarifschlüssel sind in Tabelle 3 abgebildet.
Die Einzelfahrscheine für Fahrräder und Hunde gelten nur in Zusammenhang mit einem Fahrschein für Personen zum U28-Tarif.
5.2
Alle Fahrkarten werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
5.3
Weitere Ermäßigungen auf den Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif) sind ausgeschlossen.
6.
Vertrieb
6.1
Alle Fahrausweise können im Bordverkauf beim Kundenbetreuer sowie in Tschechien an stationären Verkaufsstellen der České dráhy a. s. erworben werden.
6.2
Ein Fahrausweisverkauf erfolgt auch über DB-eigene Fahrausweisautomaten sowie DB Reisezentren und DB Agenturen innerhalb des VVO-Verbundraumes.
7.
Rücknahme, Umtausch und Erstattung
7.1
Die Rücknahme oder der Umtausch von Fahrkarten ist unentgeltlich vor dem ersten Geltungstag möglich.
7.2
Darüber hinaus werden Zeitkarten auch nach dem ersten Geltungstag anteilig erstattet, indem
das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für eine durchgeführte Hin- und Rückfahrt je Kalendertag auf die seit Beginn der Gültigkeit aufgelaufene Anzahl von Tagen auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet
wird. Für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem Fahrten als durchgeführt gelten, ist der
Tag der Rückgabe der Zeitkarte maßgebend. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei ermäßigten,
personengebundenen Zeitkarten berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des
Fahrgastes vorgelegt wird.
Seite 347
Erstattungsanträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Gültigkeit des Fahrausweises zu stellen.
Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 EUR bzw.
50,00 CZK sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt
und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
7.3
Die Rücknahme, der Umtausch oder die Erstattung von Fahrkarten gemäß 7.1 und 7.2 erfolgt
an stationären, personalbedienten Verkaufsstellen der České dráhy a. s. und an DB Reisezentren und DB Agenturen gemäß 6.2.
7.4
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt
eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die
Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) bzw. GCC-CIV/PRR.
7.5
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die
Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr bzw. GCC-CIV/PRR
8.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Regiotarif Schluckenau-Elbe (U28-Tarif) ist
nicht gestattet.
Seite 348
Seite 349
Seite 350
Seite 351
Seite 352
Seite 353
„Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux“
Gültig ab 12. Juni 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) sowie die Besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB
Regio AG im innerdeutschen Verkehr, die GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende
Fahrten sowie die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus
den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden unbefristet angeboten.
3.
Fahrkarten
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann genutzt werden von:
3.1.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.1.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren
(sog. „Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.1.3
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden ohne Fahrkarte
unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.1.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.1.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden.
Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.1.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.1.6
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 3 Monate vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.1.7
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.1.8
Die Fahrt mit einem als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten RheinlandPfalz-Ticket + Lux muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.2.1
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB
und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Rheinland-Pfalz und Saarland sowie
in Lux in allen Zügen, außer in TGV-Zügen.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb des Geltungsbereiches und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von
Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux nur dann, wenn dies
in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde.
Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
3.2.3
Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der CFL (Societé Nationale des Chemins de Fer Luxembourgeois), die außerhalb des Geltungsbereichs eines Rheinland-
Seite 354
Pfalz-Ticket + Lux angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem
letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum
ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind
3.3.1
3.3.2
-
Baden-Württemberg-Ticket
-
Baden-Württemberg-Ticket Nacht
-
SchönerTagTicket NRW
-
SchönerTagTicket Single NRW
-
Hessenticket
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux gilt im gesamten Geltungsbereich an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten, und zwar
-
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Samstag, Sonntag, an den in Rheinland-Pfalz gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen, am 15.
August (Mariä Himmelfahrt), am 24. und 31. Dezember sowie an Rosenmontagen und innerhalb von Luxemburg ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
-
Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 3:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das
Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux vor Beginn des Folgetages erworben werden.
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht
wird.
3.4
Ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits
vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux als Online-Ticket zum Selbstausdruck
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur
erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
Seite 355
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die im Zug erworben wurden
-
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
bei Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben
wurden
-
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen
4.1.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Rheinland-Pfalz-Ticket
Lux
+
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet über
www.bahn.de
30 €
36 €
42 €
48 €
56 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
32 €
38 €
44 €
50 €
58 €
Erwerb im personenbedienten
Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
1)
stattfindet
33 €
39,60€
46,20 €
52,80 €
61,60€
1)
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter
betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.2
Aus bestimmten Anlässen können Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als „unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichnet.
4.1.3
Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die
1. Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.2.1
Die Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns innerhalb von
Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist samstags, sonntags und an Feiertagen ganztägig, an anderen Tagen ab 9:00 Uhr entgeltfrei. In Zügen der CFL innerhalb Luxemburgs ist die Fahrradmitnahme ganztags kostenfrei. Für die Mitnahme eines Fahrrades gemäß TfV 601/F Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG in Zügen der Produktklasse C des DB Konzerns außerhalb von Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist grundsätzlich eine Fahrradtageskarte
zu erwerben.
4.2.2
Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme
von Fahrrädern in Baden-Württemberg. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich
innerhalb eines Verkehrs-/Tarifverbundes bzw. einer Verkehrsgemeinschaft stattfinden, gelten die
Tarifbestimmungen des Verkehrs-/Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft.
Seite 356
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Rheinland-Pfalz-Tickets + Lux ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt für
den deutschen Geltungsbereich eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux endet, sobald die Personendaten (Name
und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere
Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit
weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des
Geltungstags wird ein Rheinland-Pfalz-Ticket + Lux ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige
Fahrkarte.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es handelt sich bei dem Angebot im Geltungsbereich Deutschland um eine Fahrkarte mit erheblich
ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1
Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht.
7.2
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb
und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
Seite 357
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Saar-Lor-Lux-Ticket“
Gültig ab 01. Februar 2016
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr, die
GCC-CIV/PRR und SCIC-NRT für grenzüberschreitende Fahrten sowie die Bedingungen für den
Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes
ergibt.
2. Aktionszeitraum
Das Angebot gilt vom 01. Januar 2013 bis auf weiteres.
3. Fahrkarten
3.1.
Ein Saar-Lor-Lux-Ticket kann genutzt werden von:
Einzelpersonen oder2 bis zu 5 Personen
3.2.
Ein Kind von 6 bis einschließlich 11 Jahren oder ein entgeltpflichtiger Hund zählen bei der Fahrpreisberechnung als eine Person.
3.3.
Ein Saar-Lor-Lux-Ticket berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (RE, RB) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns. Auf den Streckenabschnitten zwischen Igel (Grenze) und Trier Hbf
gelten die Fahrkarten auch in den Zügen der Produktklasse IC/EC (ohne Zuschlag oder Aufpreis).
Die Fahrkarten gelten im Bereich von SNCF und CFL in allen Zügen ausgenommen im ICE und im
TGV (ohne Aufpreis oder Zuschlag).
3.4.
Das Saar-Lor-Lux-Ticket gilt auf folgenden Streckenabschnitten in Deutschland, Luxemburg und
Frankreich:
Deutschland (s. auch Punkt 3.3):
-
KBS 670 zwischen Saarbrücken Hbf und Homburg (S) Hbf
-
KBS 674 zwischen Saarbrücken Hbf und Zweibrücken Hbf
-
KBS 680 zwischen Saarbrücken Hbf und Nohfelden
-
KBS 681 zwischen Saarbrücken Hbf und Lebach-Jabach
-
KBS 682 zwischen Saarbrücken Hbf und Forbach (Grenze)
-
KBS 683 zwischen Wemmetsweiler und Homburg (S) Hbf
-
KBS 684 zwischen Saarbrücken Hbf und Hanweiler (Grenze)
-
KBS 685 zwischen Saarbrücken Hbf und Trier Hbf
-
KBS 687 zwischen Dillingen (S) und Niedaltdorf
-
KBS 692 zwischen Trier Hbf und Apach (Grenze)
-
KBS 693 zwischen Trier Hbf und Igel (Grenze)
Seite 358
Luxemburg (s. auch Punkt 3.3):
-
Gesamtes Schienennetz
Frankreich (s. auch Punkt 3.3):
3.5.
-
Sarreguemines – Kalhausen
-
Apach (fr) – Metz (über Thionville)
-
Verdun – Metz
-
Longwy – Nancy
-
Longwy – Metz
-
Metz – Forbach (fr)
-
Metz – Sarrebourg
-
Hanweiler (Gr) – Metz
-
Bettembourg – Nancy
-
Metz – Bar le Duc
-
Nancy – Bar le Duc
-
Metz – Merrey
-
Nancy – Merrey (über Mirecourt)
-
Nancy – Sarrebourg
-
Nancy –Saint Die
-
Epinal – Saint Die
-
Nancy – Epinal- Remiremont
Ein Saar-Lor-Lux-Ticket gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele
Fahrten, und zwar
-
-
-
Samstag, Sonntag, Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Tag
des Sieges (08. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Luxemburgischer Nationalfeiertag (23. Juni), Französischer Nationalfeiertag (14. Juli), Mariä Himmelfahrt (15. August), Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen (1. November), Ende des 1. Weltkriegs (11. November), 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember), 2. Weihnachtsfeiertag (Stephanstag 26. Dezember)
ab 0:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer angetreten werden, sind Fahrkarten zum Normalpreis bis zum ersten Haltebahnhof, den der Zug am angegebenen Geltungstag nach
00.00 Uhr erreicht, erforderlich.
Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer sind Fahrkarten zum Normalpreis ab dem letzten
Haltebahnhof, den der Zug am Folgetag des angegebenen Geltungstages bis 03.00 Uhr
planmäßig erreicht, erforderlich.
4. Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Seite 359
Saar-Lor-Lux-Ticket
Erwerb an Fahrkartenautomaten und
im Internet über www.bahn.de 1)
Erwerb im personenbedienten Verkauf (ausgenommen: Verkauf im Zug)
für die 1. Person
26,00 EUR
für die 2.-5. Person jeweils
10,00 EUR
für die 1. Person
28,00 EUR
für die 2.-5. Person jeweils
10,00 EUR
1) Ist an der DB-Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.1.
Die Fahrkarten werden im Geltungsbereich von den DB-Reisezentren, den DB-Agenturen mit
elektronischem Verkauf und den DB Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2.
Saar-Lor-Lux-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben; ein Übergang in die 1.
Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3.
Ein entgeltpflichtiger Hund zählt bei der Fahrpreisberechnung als eine Person. Pro Fahrkarte kann
ein entgeltpflichtiger Hund unentgeltlich mitgenommen werden. Für entgeltpflichtige Hunde (d.h. ab
dem 2. endgeltpflichtigen Hund) wird der für die 2.-5. Person geltende Fahrpreis erhoben.
4.4.
Das Angebot gilt nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
5. Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch von Saar-Lor-Lux-Tickets ist ausgeschlossen. Bei Verlust oder Diebstahl
wird kein Ersatz gestellt. Nichtbenutzte Tickets werden nicht erstattet.
6. Sicherung gegen Missbrauch
6.1.
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist die Erweiterung der
Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen.
6.2.
Der Weiterverkauf von benutzten Fahrkarten des Saar-Lor-Lux-Tickets ist nicht gestattet.
Seite 360
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Sachsen-Böhmen-Ticket“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) im innerdeutschen Verkehr sowie die GCC-CIV/PRR und SCIC für
grenzüberschreitende Fahrten, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes
ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Angebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
Ein Sachsen-Böhmen-Ticket kann genutzt werden von:
3.1
bis zu fünf gemeinsam reisenden Personen oder
3.2
einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog.
„Familienkinder“) und einer weiteren Person.
3.3
Familienkinder nach Nr. 3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl werden sie nicht berücksichtigt.
3.4
Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.
3.5
Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Im Falle von Reisen gemäß Nr. 3.2 ist lediglich die Anzahl der Erwachsenen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich.
3.6
Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten Sachsen-Böhmen-Ticket muss innerhalb
eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.7
Die Fahrt mit einem als “unverkäuflicher Freifahrtschein“ gekennzeichneten undatierten SachsenBöhmen-Ticket muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein.
3.8
Das Angebot berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der
Verkehrsunternehmen des DB Konzerns und der Tschechischen Bahnen ČD (Sp, Os) in Sachsen
sowie in Tschechien gemäß Streckenverzeichnis ČD.
3.9
Nur innerhalb Tschechiens dürfen auch Züge des Fernverkehrs der ČD (R, EX, IC, EC, EN) in der
2. Klasse genutzt werden.
3.10
Das Angebot gilt darüber hinaus ab dem letzten Bahnhof in Sachsen auf folgenden Strecken in
Thüringen:
-
Regis-Breitingen und Crimmitschau (KBS 530)
Gößnitz / Crimmitschau – Meerane (KBS 540)
Brandenburg:
Seite 361
-
Lauta – Lampertswalde (KBS 225)
3.11
Die Anerkennung bei anderen Partnern (Eisenbahnverkehrsunternehmen, Verkehrs- / Tarifverbünde, Verkehrsgemeinschaften) kann gesondert geregelt werden.
3.12
Für Fahrten mit Zügen, die außerhalb des Geltungsbereichs angetreten bzw. beendet werden, sind
Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs für einen deutschen
Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der DB (BB Personenverkehr) bzw. sofern
der Streckenabschnitt innerhalb eines Verkehrsverbundes liegt, nach den Beförderungsbedingungen des Verbundtarifs und für einen tschechischen Streckenabschnitt nach den Beförderungsbedingungen der Tschechischen Bahnen (Binnentarif der ČD) erforderlich.
Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Sachsen-Böhmen-Tickets hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten Bahnhof des Geltungsbereichs.
Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind:
-
Brandenburg-Berlin-Ticket, Brandenburg-Berlin Nacht
-
Bayern-Ticket, Bayern-Ticket Nacht
-
Sachsen-Anhalt-Ticket
-
Thüringen-Ticket
3.13
-
Die Fahrkarten sind am aufgedruckten Geltungstag für beliebig viele Fahrten gültig, und zwar:
Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages und zusätzlich vor 9.00 Uhr:
- Linie S 1 in Fahrtrichtung Bad Schandau/Schöna,
-
-
Linie U 28 Děčín - Bad Schandau - Rumburk,
-
TLX 5251 Dresden – Liberec
Samstag und Sonntag sowie an den in ganz Sachsen gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen
ab 0:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages
3.14
Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Sachsen-Böhmen-Tickets sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird.
3.15
Ein Sachsen-Böhmen-Tickets ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern des Tickets
Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Die reisenden
Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt – unterwegs Zusteigende unmittelbar nach
ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde.
Familienkinder nach Nr. 3.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen.
Die Namenseintragungen für maximal 5 Personen im Sinne von Nr. 3.1 sind vorzunehmen
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets aus Fahrkartenautomaten
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets als Online-Ticket zum Selbstausdruck
Seite 362
o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden,
o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der
Fahrkarte und
o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die im Zug erworben wurden
o für alle Personen in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte,
-
bei Sachsen-Böhmen-Tickets, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden
o für alle reisenden Personen an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte.
Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis
nachzuweisen.
4.
Beförderungsentgelte für Personen und Fahrräder
4.1
Das Beförderungsentgelt für Personen beträgt:
Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse
Sachsen-BöhmenTicket
1
2
3
4
5
Person
Personen
Personen
Personen
Personen
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im
Internet über
www.bahn.de
26 €
32 €
38 €
44 €
50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf
(ausgenommen: Verkauf im Zug)
28 €
34 €
40 €
46 €
52 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in
Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf
1)
im Zug stattfindet
28,60 €
35,20 €
41,80 €
48,40 €
55,00 €
Seite 363
1)
Ist an der DB -Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme
von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis
wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2
Sachsen-Böhmen-Tickets werden nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Ein Übergang in die 1.
Wagenklasse ist ausgeschlossen.
4.3
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). Eine Fahrradtageskarte Nahverkehr ist in Verbindung mit einem Sachsen-Böhmen-Ticket
auch auf den in der Anlage Streckenverzeichnis ČD dargestellten Relationen gültig.
5.
Erstattung und Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch eines Sachsen-Böhmen-Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
5.3
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb
und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
6.
Sicherung gegen Missbrauch
6.1
Die Übertragbarkeit eines Sachsen-Böhmen-Tickets endet, sobald die Personendaten (Name und
Vorname) nach Nr. 3.16 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von Personen nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene Personen zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen.
6.2
Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der Personenzahl und/oder des
Geltungstags wird ein Sachsen-BöhmenTicket ungültig.
6.3
Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist die Erweiterung der
Gruppengröße oder ein Austausch von Personen ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte.
Seite 364
V. Marketingaktionen der
DB Regio AG
Seite 365
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots
„Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot „Brandenburg-Berlin-Ticket / Brandenburg-Berlin-Ticket Nacht 6 für 5“ wird ab dem 1.
März 2016 angeboten und gilt so lange der Vorrat reicht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.
Teilnahmebedingungen
Für je fünf genutzte eingereichte Brandenburg-Berlin-Tickets (1. und 2. Klasse) und/ oder BrandenburgBerlin-Tickets Nacht (1. und 2. Klasse) wird ein Brandenburg-Berlin-Ticket für die 2. Klasse unentgeltlich
ausgegeben.
Für die Aktion gelten Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht mit dem auf den
Tickets angebende Reisedatum 1. März 2016 bis längstens 31. Dezember 2016.
Es können Brandenburg-Berlin-Tickets und Brandenburg-Berlin-Tickets Nacht aus allen Vertriebskanälen
bzw. unabhängig des verkaufenden Unternehmens eingereicht werden.
Die originalen Tickets sind mit entsprechend ausgefülltem Teilnahmeformular postalisch zu schicken an:
Kundendialog DB Regio Nordost
Berlin/Brandenburg
Babelsberger Str. 18
14473 Potsdam
Das Teilnahmeformular ist unter www.bahn.de/brandenburg erhältlich.
Die Anzahl der Brandenburg-Berlin-Tickets, die für diese Aktion unentgeltlich ausgegeben werden, ist auf
2.000 Stück limitiert.
Die Tickets werden postalisch an die Teilnehmer zugestellt. Mehrfache Teilnahmen sind erlaubt.
Die Tickets, die dem Kunden zugesandt werden, erhalten an dem Tag der Bearbeitung ein Ausgabedatum.
Beginnend mit diesem Tag sind die Tickets 1 Jahr lang gültig.
Seite 366
Aktionsangebot
„Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Internet), soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
Aktionszeitraum
Das Aktionsangebot „Mecklenburg-Vorpommern-Ticket 6 für 5“ wird ab dem 1. März 2016 angeboten und
gilt so lange der Vorrat reicht, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.
Teilnahmebedingungen
Für je fünf benutzte und eingereichte Mecklenburg-Vorpommern-Tickets (1. und 2. Klasse) wird unabhängig von der genutzten Personenanzahl ein Mecklenburg-Vorpommern-Ticket für 5 Personen für die 2. Klasse unentgeltlich ausgegeben.
Für die Aktion gelten Mecklenburg-Vorpommern-Tickets ab dem Reisedatum 1. März 2016 bis längstens
31. Dezember 2016. Es gilt das eingetragene bzw. abgestempelte Datum.
Es können Mecklenburg-Vorpommern-Tickets aus allen Vertriebskanälen bzw. unabhängig des verkaufenden Unternehmens eingereicht werden.
Die originalen Tickets sind mit entsprechend ausgefülltem Teilnahmeformular postalisch zu schicken an:
Kundendialog DB Regio Nordost
Mecklenburg- Vorpommern
Grunthalplatz 4
19053 Schwerin
Das Teilnahmeformular ist unter www.bahn.de/mecklenburg-vorpommern erhältlich.
Die Anzahl der Mecklenburg-Vorpommern-Tickets, die für diese Aktion unentgeltlich ausgegeben werden,
ist auf 1.200 Stück limitiert.
Die Tickets werden postalisch an die Teilnehmer zugestellt. Mehrfache Teilnahmen sind erlaubt.
Die Tickets, die dem Kunden zugesandt werden, erhalten an dem Tag der Bearbeitung ein Ausgabedatum.
Beginnend mit diesem Tag sind die Tickets 1 Jahr lang gültig.
Seite 367
VI. Sonstige Aktionsangebote
Seite 368
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Stammplatzreservierung in bestimmten DBNahverkehrszügen in Deutschland
Gültig ab 01. August 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten), die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) sowie die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt bis auf weiteres. Die Gültigkeit der Stammplatzreservierung entspricht maximal der Gültigkeit der jeweiligen Fahrkarte gemäß Nr. 3.1.
3.
Fahrkarten, Erwerb, Nutzung
3.1
Im Geltungszeitraum nach Nr. 2 können Inhaber einer persönlichen Jahreskarte im Abonnement
(„Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“) der Produktklasse C sowie Inhaber einer BahnCard 100
für Fahrten in Nahverkehrszügen der DB Regio AG und ihrer Tochtergesellschaften in den in der Anlage 1
genannten Teilnetzen eine Stammplatzreservierung für ausgewählte Verbindungen erwerben. Die gewählte
Verbindung muss umsteigefrei sein und dem räumlichen Geltungsbereich der Fahrkarte entsprechen. Probe-BahnCards 100, S-Bahnen und Züge der Produktklasse ICE und IC/EC, die in ihrem Lauf in die Produktklasse C wechseln oder in denen Fahrkarten für Züge der Produktklasse C anerkannt werden, sind von
diesem Angebot ausgenommen.
3.2
Die Anzahl der jeweils in einem Zug reservierbaren Plätze ist kontingentiert. Nach Ausschöpfung
des Kontingents ist eine Reservierung nicht mehr möglich.
3.3
Die Stammplatzreservierung gilt jeweils montags bis freitags (ausgenommen bundesweite Feiertage) und wird nur für eine bestimmte Verbindung der Hin- bzw. Rückfahrt ausgegeben. Freitags kann eine
abweichende Rückfahrtverbindung gewählt werden.
3.4
Bei Reservierungen für die 1. Wagenklasse ist eine entsprechende Fahrkarte gemäß Nr. 3.1 für die
1. Wagenklasse notwendig.
3.5
Die Sitzplätze für Kunden mit Stammplatzreservierung befinden sich in bestimmten Wagenbereichen und sind gekennzeichnet. Der Wunsch auf einen bestimmten Platz kann nur berücksichtigt werden,
solange dieser Platz noch verfügbar ist.
3.7
Die Bestellung der Stammplatzreservierung erfolgt über die Online-Anwendung auf bahn.de/meinsitzplatz-regio. Dabei sind Emailadresse, Abo-Nummer, Wagenklasse, gewünschter Streckenabschnitt und
Zugnummer(n) durch den Kunden anzugeben.
3.8
Die Bestätigung des Stammplatzreservierungswunsches erhält der Kunde per E-Mail. Die Bestätigung ist während der Fahrt als Anzeige auf einem mobilen Endgerät oder als Ausdruck mitzuführen und auf
Verlangen zusammen mit der Fahrkarte vorzuzeigen.
3.9
Geht der Zeitraum der Stammplatzreservierung über einen Fahrplanwechsel hinaus, so erfolgt die
Stammplatzreservierung über das Datum des Fahrplanwechsels hinaus vorbehaltlich der insoweit unveränderten Fahrzeiten des gebuchten Zuges. Im Falle von zeitlichen Veränderungen wird die Stammplatzreservierung für die ursprünglich gebuchte, nicht mehr existente Verbindung automatisch ab dem Fahrplanwechsel storniert. Hierüber wird der Kunde unverzüglich per E-Mail informiert, sobald die neuen Fahrplandaten zur Verfügung stehen. Der Kunde kann sodann innerhalb der restlichen Geltungsdauer der Fahrkarte
eine neue Verbindung gemäß Nr. 5.1 buchen.
Seite 369
3.10
Endet die Gültigkeit der unter Nr. 3.1 genannten Fahrkarten, so verliert auch die zugehörige
Stammplatzreservierung automatisch ihre Gültigkeit.
4. Preis
4.1
Für die in Anlage 1 mit X gekennzeichneten Strecken fällt pro angefangenem Geltungsjahr der
Fahrkarte ein pauschales Entgelt in Höhe von jeweils 40 EUR an. Das Entgelt ist für jede Fahrkarte gesondert und unabhängig vom konkreten Reservierungszeitpunkt, Umreservierungen nach Nr. 3.9 Satz 4 und
Nr. 5.1 oder der restlichen Geltungsdauer der Fahrkarte zu entrichten. Für in Anlage 1 nicht gekennzeichnete Strecken ist die Reservierung kostenlos.
4.2
Reservierungsgutscheine „Dauer-Reservierung“ gemäß Nr. 11.1 der Bedingungen für den Erwerb
und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) bzw. Nr. 3.9 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung
von BahnCards (BahnCard) sind für das Angebot Stammplatzreservierung nicht gültig.
5.
Umreservierung und Erstattung
5.1 Innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches der zugehörigen Fahrkarte sind Umreservierungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplatzkontingenten jederzeit kostenlos möglich.
5.2 Die Erstattung des Entgeltes nach Nr. 4.1 ist – außer in den Fällen nach Nr. 5.3 – ausgeschlossen.
5.3 Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende pro Fahrt einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1 € pro Fahrt, pro Geltungsjahr der Fahrkarte jedoch maximal 40 EUR. Die
Rückzahlung erfolgt auf Antrag, wenn die Summe der Einzelansprüche – auch zusammen mit Entschädigungsleistungen nach Art. 16, 17 und 18 der VO 1371/2007 aus diesen Fahrten - den Betrag von 4 € (Bagatellgrenze) überschreitet. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie und einer
Kopie der Sitzplatzreservierungsbestätigung an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden.
6. Sicherung gegen Missbrauch
Die Weitergabe oder der Weiterverkauf der bestätigten Stammplatzreservierung ist nicht gestattet.
Seite 370
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer dauerhaften Sitzplatzreservierung in bestimmten DB-Nahverkehrszügen in Deutschland
Gültig ab 01. Januar 2017
1.
Grundsatz
Es gelten die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten), die Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) sowie die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt bis auf weiteres. Die Gültigkeit der dauerhaften Sitzplatzreservierung entspricht maximal
der Gültigkeit der jeweiligen Fahrkarte gemäß Nr. 3.1.
3.
Fahrkarten, Erwerb, Nutzung
3.1
Im Geltungszeitraum nach Nr. 2 können Inhaber einer persönlichen Jahreskarte im Abonnement
(„Jahreskarte im Abo“ bzw. „Monatskarte im Abo“) der Produktklasse C sowie Inhaber einer BahnCard 100
für Fahrten in Nahverkehrszügen der DB Regio AG und ihrer Tochtergesellschaften in den in der Anlage 1
genannten Teilnetzen eine Sitzplatzreservierung erwerben. Die gewählte Verbindung muss umsteigefrei
sein und dem räumlichen Geltungsbereich der Fahrkarte entsprechen. Probe-BahnCards 100 und Züge der
Produktklasse ICE und IC/EC, die in ihrem Lauf in die Produktklasse C wechseln oder in denen Fahrkarten
für Züge der Produktklasse C anerkannt werden, sind von diesem Angebot ausgenommen.
3.2
Die Anzahl der jeweils in einem Zug reservierbaren Plätze ist kontingentiert. Nach Ausschöpfung
des Kontingents ist eine Reservierung nicht mehr möglich.
3.3
Die dauerhafte Sitzplatzreservierung gilt jeweils montags bis freitags (ausgenommen bundesweite
Feiertage) und wird nur für eine bestimmte Verbindung der Hin- bzw. Rückfahrt ausgegeben. Freitags kann
eine abweichende Rückfahrtverbindung gewählt werden.
3.4
Bei Reservierungen für die 1. Wagenklasse ist eine entsprechende Fahrkarte gemäß Nr. 3.1 für die
1. Wagenklasse notwendig.
3.5
Die Sitzplätze für Kunden mit Sitzplatzreservierung befinden sich in bestimmten Wagenbereichen
und sind gekennzeichnet. Der Wunsch auf einen bestimmten Platz kann nur berücksichtigt werden, solange dieser Platz noch verfügbar ist.
3.7
Die Bestellung der Sitzplatzreservierung erfolgt über die Online-Anwendung auf bahn.de/meinsitzplatz-regio. Dabei sind Emailadresse, Abo-Nummer, Wagenklasse, gewünschter Streckenabschnitt und
Zugnummer(n) durch den Kunden anzugeben.
3.8
Die Bestätigung des Sitzplatzreservierungswunsches erhält der Kunde per E-Mail. Die Bestätigung
ist während der Fahrt als Anzeige auf einem mobilen Endgerät oder als Ausdruck mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit der Fahrkarte vorzuzeigen.
3.9
Geht der Zeitraum der dauerhaften Sitzplatzreservierung über einen Fahrplanwechsel hinaus, so
erfolgt die Sitzplatzreservierung über das Datum des Fahrplanwechsels hinaus vorbehaltlich der insoweit
unveränderten Fahrzeiten des gebuchten Zuges. Im Falle von zeitlichen Veränderungen wird die Sitzplatzreservierung für die ursprünglich gebuchte, nicht mehr existente Verbindung automatisch ab dem Fahrplanwechsel storniert. Hierüber wird der Kunde unverzüglich per E-Mail informiert, sobald die neuen Fahrplandaten zur Verfügung stehen. Der Kunde kann sodann innerhalb der restlichen Geltungsdauer der
Fahrkarte eine neue Verbindung gemäß Nr. 5.1 buchen.
Seite 371
3.10
Endet die Gültigkeit der unter Nr. 3.1 genannten Fahrkarten, so verliert auch die zugehörige Sitzplatzreservierung automatisch ihre Gültigkeit.
4. Preis
4.1
Für die in Anlage 1 mit X gekennzeichneten Strecken fällt pro angefangenem Geltungsjahr der
Fahrkarte ein pauschales Entgelt in Höhe von jeweils 40 Euro an. Das Entgelt ist für jede Fahrkarte gesondert und unabhängig vom konkreten Reservierungszeitpunkt, Umreservierungen nach Nr. 3.9 Satz 4 und
Nr. 5.1 oder der restlichen Geltungsdauer der Fahrkarte zu entrichten. Für in Anlage 1 nicht gekennzeichnete Strecken ist die Reservierung kostenlos.
4.2
Reservierungsgutscheine „Dauer-Reservierung“ gemäß Nr. 11.1 der Bedingungen für den Erwerb
und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten) bzw. Nr. 3.9 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung
von BahnCards (BahnCard) sind für das Angebot Sitzplatzreservierung nicht gültig.
5.
Umreservierung und Erstattung
5.1 Innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches der zugehörigen Fahrkarte sind Umreservierungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplatzkontingenten jederzeit kostenlos möglich.
5.2 Die Erstattung des Entgeltes nach Nr. 4.1 ist – außer in den Fällen nach Nr. 5.3 – ausgeschlossen.
5.3 Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen
Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende einen Rückzahlungsanspruch in
Höhe von 1 Euro pro Fahrt, pro Geltungsjahr der Fahrkarte jedoch maximal 40 EUR. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist mit der Fahrkartenkopie und einer Kopie der Sitzplatzreservierungsbestätigung an
das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden.
6. Sicherung gegen Missbrauch
Die Weitergabe oder der Weiterverkauf der bestätigten Sitzplatzreservierung ist nicht gestattet.
Seite 372
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung einer Sitzplatzreservierung in bestimmten DBNahverkehrszügen in Deutschland
Gültig ab 01.01.2017
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr) und die Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG (Tfv601)
soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Geltungszeitraum
Das Angebot gilt bis auf weiteres. Die Gültigkeit der Sitzplatzreservierung entspricht maximal der Gültigkeit
der jeweiligen Fahrkarte gemäß Nr. 3.1.
3.
Fahrkarten, Erwerb, Nutzung
3.1
Im Geltungszeitraum nach Nr. 2 können Inhaber eines Flexpreises der Produktklasse C oder eines
Aktionsangebotes gemäß den Beförderungsbedingungen für Aktionsangebote der DB Regio AG (Tfv601)
für Fahrten in Nahverkehrszügen der DB Regio AG und ihrer Tochtergesellschaften in den in der Anlage 1
genannten Teilnetzen eine Sitzplatzreservierung erwerben. Die gewählte Verbindung der Sitzplatzreservierung muss dem räumlichen Geltungsbereich der Fahrkarte entsprechen. Züge der Produktklasse ICE und
IC/EC, die in ihrem Lauf in die Produktklasse C wechseln oder in denen Fahrkarten für Züge der Produktklasse C anerkannt werden, sind von diesem Angebot ausgenommen.
3.2
Die Anzahl der jeweils in einem Zug reservierbaren Plätze ist kontingentiert. Nach Ausschöpfung
des Kontingents ist eine Reservierung nicht mehr möglich.
3.3
Die Sitzplatzplatzreservierung gilt an dem gewählten und auf der Sitzplatzreservierung angegebenen Tag und wird nur für die gewählte Verbindung ausgegeben.
3.4
Bei Reservierungen für die 1. Wagenklasse ist eine entsprechende Fahrkarte gemäß Nr. 3.1 für die
1. Wagenklasse notwendig.
3.5
Die Sitzplätze für Kunden mit einer Sitzplatzreservierung befinden sich in bestimmten Wagenbereichen und sind gekennzeichnet. Der Wunsch auf einen bestimmten Platz kann nur berücksichtigt werden,
solange dieser Platz noch verfügbar ist.
3.6
Das Angebot kann ausschließlich am Ticketautomaten erworben werden. Eine Reservierungsbestätigung wird dem Kunden als separater Beleg zur Verfügung gestellt. Die Bestätigung ist während der
Fahrt mitzuführen und auf Verlangen zusammen mit der Fahrkarte vorzuzeigen.
3.7
Die Sitzplatzreservierung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte liegen. Endet die Gültigkeit der unter Nr. 3.1 genannten Fahrkarte, so verliert auch die zugehörige Sitzplatzreservierung automatisch ihre Gültigkeit.
4. Preis
Die Sitzplatzreservierung kostet pro Reisendem und Strecke 1 Euro. Auf den in Anlage 1 besonders gekennzeichneten Strecken wird die Sitzplatzreservierung kostenlos angeboten.
Seite 373
5.
Umreservierung und Erstattung
5.1 Die Erstattung des Entgeltes nach Nr. 4 ist – außer in den Fällen nach Nr. 5.2 – ausgeschlossen. Umreservierungen sind nicht möglich.
5.2 Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen
Verspätung eines Zuges nicht eingenommen werden, hat der Reisende einen Rückzahlungsanspruch in
Höhe von 1 Euro. Das ausgefüllte Fahrgastrechte-Formular ist zusammen mit der Fahrkarte und der Sitzplatzreservierungsbestätigung (beide im Original) an das Servicecenter Fahrgastrechte zu senden.
6. Sicherung gegen Missbrauch
Die Weitergabe oder der Weiterverkauf der bestätigten Sitzplatzreservierung ist nicht gestattet.
Seite 374
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG
Gültig ab 1.7.2010
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards und
die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten in den jeweils aktuellen Fassungen, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Der Erwerb von bestimmten Angeboten der DB Regio AG (z.B. Bayern-Tickets über www.bahn.de,
Schönes-Wochenende-Tickets) wird für jeweils einen bestimmten Zeitraum mit der Ausgabe von
Gutscheinen, auch als online einlösbare Gutscheine, unterstützt. Die einzelnen Aktionen und deren
Bedingungen werden im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) und über www.bahn.de/gutscheine bekannt gemacht.
3.
Erwerb/Nutzung
3.1
In unterschiedlichen, jeweils zeitlich begrenzten Aktionen werden Gutscheine mit unter-schiedlichen Geldwerten ausgegeben. Die Gutscheine erhalten die in die jeweilige Aktion einbezogenen
Kunden per E-Mail, über DB-Anzeigen mit Gutscheincode in Zeitungen/Zeitschriften, durch Werbegeschenke, beim Kauf von Produkten eines Kooperationspartners der DB o.ä.
3.2
Die Gutscheine werden je nach Festlegung entweder direkt beim ersten oder einem späteren Erwerb des jeweiligen Angebots nach Nr. 2 angerechnet.
3.3
Es kann grundsätzlich nur ein Gutschein pro Angebot eingelöst werden. Bei Mehrpersonenfahrkarten können jedoch je nach Aktionstyp bis zu 2 Gutscheine eingelöst werden.
3.4
Für den Erwerb eines Online-Tickets im Zusammenhang mit der Einlösung eines Gutscheins ist
eine Anmeldung auf www.bahn.de auf der Anmeldeseite mit folgenden Angaben erforderlich: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, BahnCard25-/BahnCard 50 – bzw. ec- oder Kreditkarten-Nummer für die Online-Identifizierung.
4.
Umtausch, Erstattung, Barauszahlung
Umtausch, Erstattung und Barauszahlung der Gutscheine sind ausgeschlossen.
Gutscheine, die nicht im jeweiligen Aktionszeitraum eingelöst werden, verfallen.
Bei Umtausch bzw. Erstattung eines Angebots wird der anzurechnende Betrag bzw. der Erstattungsbetrag um den Wert des eingelösten Gutscheins gekürzt.
Seite 375
Anlage
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Gutscheinen der DB Regio AG
Übersicht über mögliche Aktionen
Anmeldung zum Erwerb von Online-Tickets als Neukunde
Kauf von Online-Tickets bzw. Fahrkarten
für eine bestimmte Strecke
für eine bestimmte Streckenlänge
von bzw. zu bestimmten Regionen (mehrere Start und Zielbahnhöfe)
für bestimmte Regionen/Länder
mit einer Mindestanzahl von Personen
mit einem bestimmten Mindestbetrag
durch bestimmte Zielgruppen
Kauf von BahnCards
Erwerb von Pauschalangeboten, Reisebausteinen (Flug, Mietwagen, usw.), die auf den voon der DB betriebenen Internetportalen eingestellt sind
Unterstützung von Kundengewinnungsaktionen bei Kooperationspartnern der DB Regio AG
Teilnahme am Lastschriftverfahren
Teilnahme an Marketing- und Kooperationsaktionen der DB
Rückgewinnungsaktionen von Kunden, die länger kein Online-Ticket/keine Fahrkarte erworben haben
Angabe der E-Mail-Adresse zur Kundenbindung und Kontaktpflege
Zustimmung zur werblichen Nutzung
Anfordern von ausgelobten Informationsmaterialien bzw. Materialien zur werblichen Ansprache, Newslettern
Teilnahme an Marktforschungsumfragen
Seite 376
Nr. 601/F des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG
(Fahrradmitnahme Regio)
Gültig ab 12. Dezember 2014
Ausgabe Dezember 2016
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
aus
Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden
schließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Ludwig-Erhard-Allee 18, 76131 Karlsruhe
Seite 377
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der
„Fahrradtageskarte Nahverkehr“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit
sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Mitnahme von Fahrrädern
2.1.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) möglich. Die Mitnahme kann bei Platzmangel abgelehnt werden.
2.2
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Die Mitnahme ist auf handelsübliche Fahrräder
(zweirädrig und einsitzig und nicht- oder elektrohilfsmotorisiert) sowie zusammengeklappte Fahrradanhänger beschränkt. In besonderen Zügen können, sofern ausreichend Platz vorhanden ist,
auch nichtmotorisierte Liegeräder, Tandems sowie Dreiräder mitgenommen werden.
2.3
Fahrräder dürfen nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen, in Fahrradabteilen und in Gepäckwagen untergebracht werden.
3.
Fahrradtageskarte Nahverkehr
3.1
Zur Mitnahme eines Fahrrades in Zügen der Produktklasse C ist eine Fahrradtageskarte Nahverkehr erforderlich.
Für Fahrten, die in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die
Fahrradtageskarte Nahverkehr nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
3.2.
Die Fahrradtageskarte Nahverkehr gilt für beliebig viele Fahrten am angegebenen Geltungstag bis
3.00 Uhr des Folgetages.
Die Fahrradtageskarte Nahverkehr gilt bei Reisen mit einem Länder-Ticket Nacht am angegebenen
Geltungstag bis 6.00 Uhr bzw. 7:00 Uhr des Folgetages (Ende der Geltungsdauer eines LänderTickets Nacht).
4.
Beförderungsentgelt für Fahrräder und zusammengeklappte Fahrradanhänger
4.1.
Eine Fahrradtageskarte Nahverkehr kostet 5,50 €.
4.1.1.
Für die Beförderung

eines handelsüblichen Fahrrades oder

eines zusammengeklappten Fahrradanhängers oder

eines nichtmotorisierten Liegerades oder

eines Tandems oder

eines Dreirades
hat der Reisende vor Fahrtantritt eine Fahrradtageskarte Nahverkehr zu erwerben.
Seite 378
4.1.2
Für die Beförderung

eines handelsüblichen Fahrrades mit einem zusammengeklappten Fahrradanhänger
hat der Reisende vor Fahrtantritt zwei Fahrradtageskarten Nahverkehr zu erwerben.
4.1.3
Die Beförderung von

Fahrrädern mitreisender Kinder unter 6 Jahren
erfolgt unentgeltlich.
4.2.
War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird die Fahrradkarte im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
5.
Erstattung, Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrradtageskarte Nahverkehr“ sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr. Inhaber von Fahrradtageskarten Nahverkehr werden je Verspätungsfall mit 40 Cent entschädigt. Entschädigungsbeträge unter 4 € werden nicht ausgezahlt.
6.
Anmeldung
Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen.
Gruppen mit mehr als 20 Teilnehmern müssen mindestens 7 Tage vor dem Geltungstag mit Bestellschein angemeldet werden.
Aus der Anmeldung kann kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden.
Seite 379
Beförderungsbedingungen
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Baden-Württemberg“
Gültig ab 01. Mai 2014
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Geltungszeitraum
Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gelten bis auf weiteres.
3. Geltungsumfang
Die kostenlose Fahrradmitnahme in Baden-Württemberg gilt von Mo-Fr ab 9.00 Uhr bis 3:00 Uhr früh
des nächsten Tages, Sa, So und an Feiertagen ganztägig in allen Nahverkehrszügen der DB Regio AG
(IRE, RE, RB, S-Bahn) in Baden-Württemberg (auf den Strecken der Verbünde VVS, DING, naldo und
Filslandverbund ist die kostenlose Fahrradmitnahme bereits ab 8:30 Uhr möglich). Alle Ausnahmen davon sind unter Punkt 8 dieses Tarifs aufgeführt.
Die Mitnahme von Fahrrädern zwischen zwei Verkehrs-/Tarifverbünden ist dann kostenlos, wenn die
Regelungen beider Verbünde im Rahmen der jeweils geltenden Verbundregelung (Einschränkung nach
Tageszeit und nach Zuggattungen wie IRE, RE, RB, S-Bahn) eine kostenlose Fahrradmitnahme vorsehen.
Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs-/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4. Erstattung
Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
5. Regelungen für die angrenzenden Bundesländer Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Kanton
Schaffhausen (Schweiz) und Elsass (Frankreich)
Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die jeweiligen Regelungen der Verkehrsverbünde, auch wenn
das Verbundgebiet über die Landesgrenzen von Baden-Württemberg hinausreicht (Verkehrsverbund
DING, VRN, KVV). Bei der Fahrt aus den Verbundgrenzen hinaus in ein anderes Bundesland, den
Kanton Schaffhausen und ins Elsass sind bei der Fahrradmitnahme die jeweils dort gültigen Tarife und
Beförderungsbedingungen zu beachten.
Die kostenlose Fahrradmitnahme gilt auch auf den folgenden Strecken:
-
Kehl - Straßburg
-
Ludwigshafen – Germersheim – Wörth (Rhein) – Karlsruhe
Seite 380
- Aalen – Nördlingen
6. Fahrradkarte
Für die Fahrradmitnahme von Montag bis Freitag in der Zeit von 3:00 bis 9:00 Uhr (auf den Strecken
der Verbünde VVS, DING, naldo, und Filslandverbund bis 8:30 Uhr) und auf Strecken mit weiteren Einschränkungen nach Punkt 7 (z.B. bei der Tageszeit, der Zuggattung) ist für die Fahrradmitnahme eine
Fahrradkarte erforderlich.
7. Kostenlose Fahrradmitnahme
Die kostenlose Fahrradmitnahme (Einschränkungen siehe Punkt 8) in DB Regio Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S-Bahn) gilt grundsätzlich Montag bis Freitag ab 9:00 Uhr. In den Verbünden
VVS, DING, naldo und Filslandverbund bereits ab 8:30 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen
ganztägig.
8. Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme
Einschränkungen zu den unter Punkt 7. beschriebenen Regelung
KBS
von
nach
Verbünde
Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme
703
Offenburg
Basel
TGO/RVF/
RVL
Offenburg-Basel: nur in RE, RB.
Ringsheim-Schliengen: In den Zügen
der BSB täglich erst ab 19:30 Uhr.
720
Offenburg
Donaueschingen TGO/RTK/
- Konstanz
TUTicket/
VHB
Donaueschingen-Konstanz: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
726
Freiburg
Elzach
In den Zügen der BSB täglich erst ab
19:30 Uhr.
727
Freiburg
Donaueschingen RVF/VSB
Freiburg-Unadingen: täglich erst ab
19.30 Uhr.
728
Titisee
Seebrugg
RVF
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
729
Freiburg
Breisach
RVF
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
730
Basel Bad Bf Schwörstadt Singen
RVL/wtv/
TVSH/VHB
Basel Bad Bf.-Schwörstadt: nur in RB.
Schwörstadt-Singen: keine kostenlose
Fahrradmitnahme.
731
Radolfzell
VHB/bodo
Radolfzell-Lindau: keine kostenlose
Fahrradmitnahme.
Lindau
RVF
Seite 381
740
Stuttgart Hbf
Rottweil - Singen (Hohentwiel)
VVS/naldo/
vgf/VVR/
TUTicket/
VHB
Rottweil-Tuttlingen: in RE+RB keine
kostenlose Fahrradmitnahme.
Tuttlingen-Singen: keine kostenlose
Fahrradmitnahme.
750
Stuttgart Hbf
Ulm Hbf
VVS/Filsland/DING
Filslandverbund: EbersbachGeislingen(St): nur in RE+RB; DING:
Geislingen(St)-Ulm: nur in RB.
751
Ulm Hbf
Aulendorf Friedrichshafen
DING/bodo
Ulm-Aulendorf: nur in RB.
Aulendorf-Friedrichshafen: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
753
Aulendorf
Kißlegg
bodo
In den Zügen IRE, RE, RB immer kostenlos.
755
Ulm Hbf
Neustadt
(Schwarzwald)
DING/naldo Freiburg-Unadingen: täglich erst ab
/TUTicket/
19:30 Uhr. DonaueschingenVSB/RVF
Immendingen-Tuttlingen-Beuron: keine
kostenlose Fahrradmitnahme. BeuronSigmaringen: keine kostenlose Fahrradmitnahme. Sigmaringen-Bad Saulgau: immer frei in RB. HerbertingenRiedlingen: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
Riedlingen-Ulm: nur in RB, in IRE+RE:
keine kostenlose Fahrradmitnahme.
Ringzug Immendingen-TuttlingenBeuron: Mo-Fr ab 9:00 Uhr, Sa/So/f
ganztägig frei.
Naturparkexpress Sigmaringen-Beuron:
Sa/So/F frei > Saisonverkehr.
756
Ulm Hbf
Kellmünz
DING
Nur im RB.
757
Ulm Hbf
Rammingen Aalen
DING/htv/
Ulm-Rammingen: nur im RB; RamminOstalbmobil gen-Aalen: keine kostenlose Fahrradmitnahme.
759
Ulm Hbf
Kleinengstingen
über Münsingen
DING/naldo Ulm-Münsingen: nur RB.
Münsingen-Kleinengstingen: Saisonverkehr, an So/F ganztägig frei. Kleinengestingen-Gammertingen: keine
kostenlose Mitnahme an Werktagen.
760
Stuttgart Hbf
Bempflingen Tübingen Hbf
VVS/naldo
Bempflingen-Tübingen: nur im RE.
763
Metzingen
Bad Urach
naldo
Keine kostenlose Fahrradmitnahme.
Seite 382
764
Herrenberg
Tübingen
VVS/naldo
Herrenberg-Gülstein: Mo-Fr vor 6:00
Uhr und ab 8:30 Uhr. GültsteinTübingen: keine kostenlose Mitnahme.
766
Tübingen
Sigmaringen Bad Saulgau Aulendorf
bodo/naldo
Bad Saulgau-Aulendorf: alle Züge
ganztägig frei. Sigmaringen-Bad Saulgau: ganztägig frei nur in RB. Tübingen-Sigmaringen nur im Rad-WanderShuttle der HzL.
774
Tübingen
Hbf
Horb - Pforzheim
naldo/
Tübingen-Horb: Mo-Fr ab 9:00 Uhr frei,
Sa/So/F ganztägig frei
Wangen
MarstettenAitrach/Tannhei
m(Württ)
bodo/DING
In RE, RB immer kostenlos.
971
VGF/VGC/
VPE
nachrichtlich:
723
Riegel
Breisach über
Endingen
RVF (Kaiserstuhlbahn)
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
724
Endingen
Gottenheim
RVF
(Kaiserstuhlbahn)
Täglich erst ab 19:30 Uhr.
732
Radolfzell
Stockach
VHB
(Seehäsle)
Keine kostenlose Fahrradmitnahme.
768
Sigmaringen
Hechingen über
Gammertingen
naldo
Kostenlose Fahrradmitnahme Hechingen-Gammertingen an Sa/So/F.
Gammertingen-Sigmaringen: Sa/So/F
im Naturparkexpress und im RadWanderShuttle der HzL >Saisonverkehr.
Seite 383
Beförderungsbedingungen
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der Südostbayernbahn“
Gültig ab 15. Dezember 2009
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gilt bis auf weiteres.
3.
Geltungsumfang
Die kostenlose Fahrradmitnahme in den Zügen der Südostbayernbahn gilt ohne zeitliche Einschränkung auf die in der Anlage 1 aufgeführten Strecken. Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs- /Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften sowie in
Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches
gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
4.
Erstattung
Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch
abgeleitet werden.
5.
Einschränkungen bei der kostenlosen Fahrradmitnahme
944
Mühldorf – Rosenheim
Am Wochenende kommt es in beiden Richtungen
zu Kapazitätsengpässen. Eine Mitnahme von
größeren Gruppen ist nicht möglich.
945
Mühldorf - Salzburg
Am Wochenende kommt es zu Überlastungen.
Insbesondere vormittags Richtung Salzburg und
nachmittags/abends Richtung Mühldorf kann die
Fahrradmitnahme nicht garantiert werden.
Die Südostbayernbahn empfiehlt, zur Rückreise
mit dem Fahrrad nicht den letzten Zug zu nehmen.
946
Mühldorf - Passau
An Wochenenden kommt es abends zu Kapazitätsengpässen. Eine weitere Aufstockung der
Fahrradstellplätze ist auf dieser Strecke nicht
möglich.
Die Südostbayernbahn empfiehlt, zur Rückreise
Seite 384
mit dem Fahrrad nicht den letzten Zug zu nehmen.
953
Traunstein – Ruhpolding
Keine Beförderung von Fahrrädern bei RB 27504
(Ruhpolding ab 07:06 Uhr) möglich.
Seite 385
Beförderungsbedingungen und Entgelte für das Aktionsangebot
„Fahrrad-Tageskarte Bayern“
Gültig ab 11. Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG
(BB Personenverkehr), die besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme der DB Regio AG und die
Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Tarifangebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten und Geltungsbereich
3.1.1
Das Angebot „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ kann von jedermann genutzt werden.
3.1.2
Eine „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate vor
seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.2.1
Die Fahrkarte „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ berechtigt zur Fahrt in den Zügen der Produktklasse C
(S-Bahn, RB, RE, IRE) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns im Geltungsbereich. Die Fahrt
muss außerhalb eines Verbundes beginnen oder enden.
3.2.2
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrrad-Tageskarte Bayern nur dann, wenn dies in einer
besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Organisationen und/oder Verkehrs-/Tarifverbünden
und Verkehrsgemeinschaften bzw. den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelt wurde.
Die „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ gilt in diesem Fall grundsätzlich nach deren jeweiligen Tarif- und
Beförderungsbestimmungen.
3.3.
Die Fahrrad-Tageskarte Bayern gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag bis 3.00
Uhr des Folgetages für beliebig viele Fahrten.
In Verbindung mit dem Bayern-Ticket Nacht gilt die Fahrrad-Tageskarte Bayern bis 06.00 Uhr des
Folgetages und in den Nächten auf Samstag, Sonntag, den 15. August (Mariä Himmelfahrt), den
24. und 31. Dezember sowie an in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen bis 7:00
Uhr.
Seite 386
4.
Beförderungsentgelte
4.1.
Das Beförderungsentgelt für Fahrräder beträgt
Fahrrad-Tageskarte Bayern
1 Fahrrad
Erwerb an Fahrkartenautomaten und im Internet
5,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf (DB Reisezentrum, Reisebüro mit DB-Lizenz, DB Agenturen)
7,50 €
Erwerb im personenbedienten Verkauf in Zügen der Produktklasse C, falls personenbedienter Verkauf im Zug
7,50 €
stattfindet¹
¹ War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet, noch ein zu Annahme von Bargeld
geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb
an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.2.
Für folgende Fahrräder (mit mehr als 20 Zoll Reifengröße) ist eine Fahrrad-Tageskarte Bayern
erforderlich:
-
handelsübliche Fahrräder, auch mit Fahrradanhänger (im zusammengeklappten Zustand)
Tandems oder Liegeräder
Dreiräder
Fahrräder mit Hilfsmotor
4.3.
Fahrräder bis 20 Zoll Reifengröße können kostenfrei mitgenommen werden.
4.4.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen.
4.5.
Besitzen Eltern und/oder Großeltern eine gültige Fahrrad-Tageskarte Bayern, können die eigenen
Kinder oder Enkelkinder bis 14 Jahre kostenlos ihr Fahrrad in allen Zügen der Produktklasse C
(IRE, RE, RB, S) mitnehmen.
5.
Erstattung, Umtausch
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrrad-Tageskarte Bayern“ sind vor dem ersten Geltungstag kostenfrei. Beim Kauf von Fahrrad-Tageskarten Bayern im Internet sind Erstattung und
Umtausch vor dem ersten Geltungstag ausgeschlossen.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Seite 387
6.
Sicherung gegen Missbrauch
Der Weiterverkauf oder die kostenlose Überlassung einer benutzten „Fahrrad-Tageskarte Bayern“
ist nach Fahrtantritt nicht gestattet.
7.
Sonstige Bestimmungen
Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt
im Sinne von § 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund § 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. § 17 Abs. 2 EVO
erfolgt daher nicht.
Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb
und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).
8.
Anmeldung
Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Aus der Anmeldung kann kein
Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden.
Seite 388
Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes
„Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“
Gültig ab 11.Dezember 2016
1.
Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten, soweit
sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt.
2.
Aktionszeitraum
Das Tarifangebot gilt unbefristet.
3.
Fahrkarten
3.1.1.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades zwischen eingetragenem Abgangs- und Zielbahnhof in Bayern. Sie gilt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE,
RB, S) für Verbindungen bis einschließlich 50 km (einfache Fahrt) bzw. 20 km (Hin- und Rückfahrt).
Für weiter gehende Verbindungen innerhalb Bayerns wird die Fahrrad-Tageskarte Bayern ausgegeben.
3.1.2.
Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern nur dann, wenn dies in
einer besonderen Vereinbarung mit den betreffenden Organisationen und/oder Verkehrs/Tarifverbünden und Verkehrsgesellschaften bzw. den anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen
geregelt wurde.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern gilt in diesem Fall grundsätzlich nach deren jeweiligen Tarifund Beförderungsbestimmungen.
3.1.3
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern kann – abhängig vom Verkaufssystem – bis zu 6 Monate
vor seinem ersten Geltungstag erworben werden.
3.2.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag bis
3.00 Uhr des Folgetages.
3.3.
Soll die erste Fahrt zwischen 0 Uhr und 3 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern vor 24 Uhr des Geltungstages erworben werden.
4.
Fahrpreise
4.1.
Der Preis der Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern entspricht dem um 50% ermäßigten Flexpreis für
Züge der Produktklasse C.
4.2.
Die Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern wird ausgegeben:
-
von allen DB-Verkaufsstellen (DB ReiseZentrum, DB ReiseBüro, DB Agenturen)
aus Fahrkartenautomaten
Seite 389
-
von sonstigen Verkaufsstellen und Fahrkartenautomaten (z.B. Verbünde), wenn dies in einem
besonderen Vertrag oder Absprache geregelt ist.
Ist an der DB Zugangsstelle weder eine Fahrkartenausgabe geöffnet, noch ein zur Annahme von
Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei
Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben.
4.3.
Sofern für die folgenden Fahrräder (mit mehr als 20 Zoll Reifengröße) die Mitnahme gestattet ist, ist
eine Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern erforderlich:
-
handelsübliche Fahrräder, auch mit Fahrradanhänger (im zusammengeklappten Zustand)
Tandems oder Liegeräder
Dreiräder
Fahrräder mit Hilfsmotor
4.4.
Fahrräder bis 20 Zoll Reifengröße können kostenfrei mitgenommen werden.
4.5.
Jeder Reisende darf nur ein Fahrrad mitnehmen.
4.6.
Besitzen Eltern und/oder Großeltern eine gültige Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern, können die
eigenen Kinder oder Enkelkinder bis 14 Jahre kostenlos ihr Fahrrad in allen Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB, S) mitnehmen.
5.
Erstattung, Umtausch
5.1
Erstattung und Umtausch von Fahrkarten „Fahrrad-Kurzstreckenkarte Bayern“ sind vor dem ersten
Geltungstag kostenfrei.
Ab dem ersten Geltungstag sind Erstattung und Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
5.2
Sofern es sich um Ansprüche nach Art. 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine
Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr).
Für Entschädigungsansprüche nach Art. 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern
9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.
6.
Anmeldung
Für Gruppen ab 5 Personen wird eine Anmeldung empfohlen. Aus der Anmeldung
Rechtsanspruch auf eine Beförderung abgeleitet werden.
Seite 390
kann
kein
Beförderungsbedingungen
„Kostenlose Fahrradmitnahme in Zügen der DB Regio AG in Sachsen-Anhalt und im Gebiet des
Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV)“
Gültig ab 01. April 2014
1. Grundsatz
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
2. Geltungszeitraum
Die Regelungen zur kostenlosen Fahrradmitnahme gelten ab dem 1. April 2014 bis auf weiteres.
3. Geltungsumfang
3.1
Die kostenlose Fahrradmitnahme in Sachsen-Anhalt und im MDV-Gebiet gilt ganztägig in allen
Nahverkehrszügen der DB Regio AG (IRE, RE, RB, S-Bahn) in Sachsen-Anhalt und im Gebiet des
Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV).
Zu nachstehend genannten Zielbahnhöfen ist die Fahrradmitnahme ebenfalls kostenlos.
Vom letzten Bahnhof in
Sachsen-Anhalt
zum Zielbahnhof außerhalb von SachsenAnhalt
Bundesland
Nr. der Kursbuchstrecke
Jeber-Bergfrieden
Medewitz
Brandenburg
207
Holzdorf
Herzberg (Elster)
Brandenburg
214
Linda
Oehna
Brandenburg
214
Annaburg
Fermerswalde
Brandenburg
216
Klebitz
Blönsdorf
Brandenburg
250
Genthin
Wusterwitz
Brandenburg
260
Schönhausen
Großwudicke
Brandenburg
265
Geestgottberg
Wittenberge
Brandenburg
305
Oebisfelde
Wolfsburg
Niedersachsen
301
Salzwedel
Schnega
Niedersachsen
305
Seite 391
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
Marienborn
Helmstedt
Niedersachsen
310
Stapelburg
Vienenburg
Niedersachsen
330
Nöbdenitz
Ronneburg(Thür)
Thüringen
540
Wetterzeube
Crossen
Thüringen
550
Bad Kösen
Großheringen
Thüringen
560
Die Mitnahme von Fahrrädern zwischen zwei Verkehrs-/Tarifverbünden ist dann kostenlos, wenn
die Regelungen beider Verbünde im Rahmen der jeweils geltenden Verbundtarifbestimmungen
(Einschränkung nach Tageszeit und nach Zuggattungen wie IRE, RE, RB, S-Bahn) eine kostenlose
Fahrradmitnahme vorsehen.
Im Übrigen gelten für die Fahrradmitnahme in Verkehrsmitteln von Verkehrs-/Tarifverbünden und
Verkehrsgemeinschaften sowie in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen deren
Tarif/Beförderungsbedingungen. Gleiches gilt für die Fahrradmitnahme in Bussen von regionalen
Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften.
Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten von/nach Thüringen ist keine Fahrradkarte notwendig.
Bei Fahrten über die Landesgrenzen Sachsen-Anhalts bzw. das Gebiet des MDV hinaus zu Zielen,
die nicht in Nr. 3.1 bis 3.4 enthalten sind, ist für die Fahrradmitnahme eine Fahrradkarte
entsprechend den besonderen Bedingungen für die Fahrradmitnahme bei der DB Regio AG
erforderlich.
Mitreisende dürfen durch die Fahrräder nicht behindert werden. Ein Anspruch auf
Fahrradmitnahme besteht nicht.
4. Berechtigte
Jedermann der im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. Es werden keine besonderen Fahrradkarten ausgegeben.
5. Erstattung
Aus der Nicht-Inanspruchnahme der unentgeltlichen Fahrradmitnahme kann kein Rechtsanspruch
abgeleitet werden.
Seite 392
Nr. 601/H des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten
mittels des „HandyTickets Deutschland” im Geltungsbereich „Fanta 5“
Gültig ab 12. Dezember 2016
Ausgabe Dezember 2016
Inhaltsverzeichnis:
I.
Besondere Bedingungen der Unternehmen der Deutschen Bahn AG für
das HandyTicket Deutschland im Geltungsbereich „fanta5“
II.
Anlagen
Anlage 1 –
Deutschland
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für
das
HandyTicket
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste –
Logistikcenter
Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 938-5965,
Telefax: 0721 938-5509, E-Mail: [email protected]
Seite 393
1. Anwendungsbereich
1.1
Die DB Regio AG bietet im Auftrag fanta5-Verbünde Tarifverbund Ortenau (TGO), RegioVerkehrsverbund Freiburg (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar (VSB), Regio Verkehrsverbund
Lörrach (RVL) und Waldshuter Tarifverbund (WTV), die sich zu einer GbR, im Außenverhältnis vertreten
durch die RVF, zusammengeschlossen haben (im Folgenden fanta5) im Geltungsbereich des „fanta5“
(Tarifräume der Verkehrsverbünde TGO, RVF, VSB, RVL und WTV) für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die über den Bereich eines der teilnehmenden Verkehrsverbünde hinausgehen, sich aber noch
innerhalb des Geltungsbereichs "fanta5" befinden, den Erwerb und die Nutzung von elektronischen
Fahrkarten mittels des „HandyTickets Deutschland“ an.
Es gelten für den Geltungsbereich, wie in 1.1. beschrieben, die Beförderungsbedingungen für
Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG und die Bedingungen für den Erwerb und die
Nutzung von BahnCards (BahnCard) in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
1.2
Für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen
Verkehrsverbundes stattfinden, gilt der jeweilige Verbundtarif.
1.3
Ergänzend – und bei inhaltlichen Abweichungen nachrangig – gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland (Anlage 1).
1.4
2. Angebot
2.1
Für den in Nr. 1.1 genannten Geltungsbereich werden Fahrkarten in elektronischer Form
als HandyTicket Deutschland nur für die einfache Fahrt in der 1. oder 2. Wagenklasse zum Flexpreis ggf. unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabatts - zum sofortigen Fahrtantritt verkauft.
Die Fahrkarten sind nicht übertragbar und berechtigen zu einer einfachen Fahrt mit beliebig häufigen Umstiegen unter Inanspruchnahme des nächstfolgenden Anschlusses in Richtung auf das Fahrtziel
der gewählten Verbindung über den reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg (Fahrt
ohne Umweg).
2.2
Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt auf Basis der zum
werbs gültigen Tarife.
2.3
Zeitpunkt
des
Fahrkartener-
Die unentgeltliche Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren nach Nr.
3.7.2 bzw. Nr. 3.7.3 der BB Personenverkehr ist auch ohne Eintrag auf dem HandyTicket Deutschland
zulässig.
2.4
2.5
Für Hunde und Fahrräder kann kein HandyTicket Deutschland erworben werden.
2.6
Das Sammeln von bahn.bonus Punkten ist ausgeschlossen.
3. Erwerb und Nutzung von elektronischen Fahrkarten
3.1
Um eine elektronische Fahrkarte zu erwerben, muss sich der Nutzer zuvor in einem der Internetportale der teilnehmenden Verkehrsunternehmen oder Verbünde registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung kann der Nutzer elektronische Fahrkarten erwerben. Vertragspartner für den Erwerb von elektronischen Fahrkarten im Geltungsbereich nach Nr. 1.2 ist die DB Regio AG
Als Nutzer zugelassen sind voll geschäftsfähige natürliche Personen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters über das Prepaid-Zahlverfahren (siehe
Anlage 1) mit einem Aufladebetrag von jeweils maximal 50 Euro teilnehmen, wenn sie einen gültigen
Personalausweis als Kontrollmedium i.S. von Nr. 4.1 mit sich führen.
3.2
3.3
Erst mit Zusendung der vom Nutzer gewählten Verbindung auf sein Handy ist dieser zum
Seite 394
Fahrtantritt berechtigt. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist ausgeschlossen. Für jeden im Rahmen der gewählten Verbindung anzuwendenden Tarif wird eine elektronische Fahrkarte erstellt. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel genutzt
wird.
Die für die Nutzung von Mobilfunkleistungen (z.B. Datenübermittlung) beim jeweiligen Mobilfunkanbieter entstehenden Kosten richten sich nach den jeweils gültigen Preislisten des entsprechenden
Anbieters und sind
vom Nutzer zu zahlen.
3.4
4. Fahrkartenkontrolle
4.1
Bei der Fahrkartenkontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal das Handy
mit der auf dem Display angezeigten Fahrtberechtigung bei aktivierter Hintergrundbeleuchtung sowie
das gültige Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket
Deutschland) vorzuzeigen. Zugelassene Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass,
sowie Personalausweis bzw. Reisepass aus Drittländern, ebenso Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die
Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des
Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen.
Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandten Fahrkarte im
Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Missbrauch (u. a. unbefugtes
Vorzeigen
der Fahrberechtigung durch Dritte) verantwortlich.
4.2
Kommt der Nutzer seinen Pflichten nach Nr. 4.1 nicht nach, liegt eine Reise ohne gültigen
Fahrausweis nach § 12 EVO vor.
4.3
4.4
Zuständige Stelle im Sinne von § 12 Abs. 3 EVO sowie Nr. 2.3 BahnCard ist ausschließlich die
unter Nr. 5.2genannte Stelle.
5 Umtausch und Erstattung
5.1
Der Umtausch ist ausgeschlossen.
Die Erstattung von Handy Tickets Deutschland nach Nr. 1.2 richtet sich nach Nr. 4.1.1, Satz 2
der BB Personenverkehr. Anträge auf Erstattung sind dabei vom Nutzer schriftlich an die DB Regio AG,
Kundendialog, Presselstraße 17, 70191 Stuttgart zu richten.
5.2
6
Haftung
Die Geltendmachung der Ansprüche gem. Nr. 9.3 der BB Personenverkehr erfolgt grundsätzlich beim Servicecenter Fahrgastrechte mittels eines ausgefüllten Fahrgastrechte-Formulars. Als
Fahrt- bzw. Kaufnachweis fügt der Reisende seinem Antrag eine Kopie der Ticketquittung
seiner für diese Fahrt geladenen elektronischen Fahrkarte bei.
Seite 395
Anlage 1 Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das HandyTicket Deutschland
1. Allgemeines:
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb von HandyTickets und ergänzen
die jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbünde speziell für das HandyTicket.
1.2 Die am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde bieten
einen Service an (im folgenden HandyTicket-Service genannt), welcher es dem registrierten Kunden
(im folgenden Kunde genannt) ermöglicht, Tickets gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedin1
gungen und Tarifbestimmungen der am HandyTicket-Service beteiligten Verkehrsunternehmen und
Verkehrsverbünde bargeldlos per Mobiltelefon zu erwerben.
1.3 Die Verkehrsverbünde Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg
GmbH (RVF), Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach
GmbH (RVL) und Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) haben sich zu einer GbR, im Außenverhältnis vertreten durch die RVF, zusammengeschlossen (im Folgenden fanta5) bedienen sich zur Abwicklung des gesamten HandyTicket-Services des IT-Dienstleisters HanseCom GmbH, Hamburg, und
des Finanzunternehmens LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760 Eschborn (nachfolgend auch „LogPay“). Im Auftrag der fanta5 übernimmt die DB Regio AG im eigenen
Namen die Rolle des Kundenvertragspartners für den HandyTicket-Service. Zu diesen Zwecken werden zur Vertragsabwicklung erforderliche personenbezogene Daten an die genannten Dienstleister
übermittelt.
1.4 Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch LogPay, an
welche sämtliche dieser Entgeltforderungen einschließlich des Anspruches auf Erstattung
etwaiger Gebühren verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die LogPay ist
Drittbegünstigte der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
2. Anmeldung
2.1 Um den HandyTicket-Service nutzen zu können, muss sich der Kunde unter wahrheitsgemäßer
und vollständiger Angabe der nachfolgenden Punkte bei fanta5 registrieren:
1
-
Handy-Nummer
-
Name und vollständige Adresse (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren)
-
Geburtsdatum (gilt nicht für das Prepaid-Verfahren)
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen:
http://www.bahn.de/p/view/home/agb/agb_befoerderungsbedingungen.shtml
http://www.ortenaulinie.de
http://www.rvf.de
http://www.v-s-b.de
http://www.rvl-online.de/web/index.php
http://www.wtv-online.de/
http://www.suedbadenbus.de/suedbadenbus/view/index.shtml
http://www.sweg.de
http://www.ich-will-reisen.com
http://www.suedwestbus.de
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-
E-Mail-Adresse
-
gewünschtes Bezahlverfahren
-
Bankverbindung mit IBAN und BIC (im Falle SEPA-Lastschriftverfahren)
-
Kreditkartendaten (im Falle Kreditkartenzahlverfahren)
-
gültiges Kontrollmedium (z. B. Personalausweis, Kreditkarte, girocard etc.) gemäß Angaben
auf dem Internetportal der fanta5
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten
(z.B. Name, Adresse, Zahlverfahren und E-Mail-Adresse) unverzüglich in seinem persönlichen LoginBereich entsprechend zu ändern. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, ist LogPay
berechtigt, den Kunden mit den dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu belasten.
2.3 Interessenten aus Drittländern, die weder über einen Deutschen- oder EU-Reisepass bzw. Deutschen Personalausweis verfügen, können sich gegen Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses ihres Herkunftslandes über den Kundenservice der fanta5 registrieren lassen und somit am
HandyTicket Deutschland teilnehmen. Die Registrierung und der Vertragsschluss erfolgt in deutscher
Sprache. Die Registrierung und Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt das
Angebot des Kunden zum Abschluss des Vertrages über die Nutzung des HandyTicket-Services (im
folgenden Nutzungsvertrag genannt) dar. Mit Bestätigung der Registrierung kommt zwischen fanta5
und dem Kunden der Nutzungsvertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zustande. Der
HandyTicket-Service steht voll geschäftsfähigen natürlichen Personen offen. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und, soweit sie im Besitz eines
gültigen Kontrollmediums sind, über das Prepaid-Zahlverfahren am HandyTicket Deutschland mit
einem Maximalbetrag von 50 Euro teilnehmen. Für voll geschäftsfähige natürliche Personen gilt der
Maximalbetrag nicht.
2.4 Ein Anspruch auf Registrierung für den HandyTicket-Service besteht nicht.
2.5 Mit Akzeptanz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt fanta5 ihren Kunden eine einfache Lizenz zur Verwendung der Software "HandyTicket Deutschland" zur zweckgebundenen Nutzung der darin enthaltenen Funktionen. Jede anderweitige Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung
der Software ist dem Kunden verboten. Insoweit ist es dem Kunde auch nicht gestattet, das ihm an
"HandyTicket Deutschland" eingeräumte Recht zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, zu lizenzieren, abzutreten oder anderweitig zu übertragen. Die Ermittlung und Offenlegung des Quellcodes des
Programms ist verboten. Im Fall des Verstoßes gegen den vereinbarten Nutzungsumfang steht der
Kunde den Vertragspartnern für den daraus resultierenden Schaden ein. Erfasst von diesem Anspruch wird insbesondere ein möglicher Folgeschaden bei Dritten. fanta5 übernimmt keinerlei Gewährleistung bezüglich der Anwendbarkeit und Leistungsfähigkeit von "HandyTicket Deutschland".
3. Widerrufsbelehrung
3.1 Widerrufsrecht:
Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.
Brief,
Fax,
E-Mail)
oder
im
persönlichen
Bereich
des
Internetportals
(Adresse:
https://www.handyticket.de/portals/web/Kunde/fanta5/ogin.html) widerrufen werden. Der Widerruf bezieht sich dabei nur auf die Vertragserklärung (Registrierung für das HandyTicket-Verfahren). Die Frist
beginnt mit Erhalt dieser Erklärung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB
sowie der Verpflichtung gemäß § 312g Absatz 1, Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten:
fanta5
Seite 397
Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF),
Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH (RVL),
Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) vertreten durch RVF
Bismarckallee 4
79098 Freiburg
Geschäftsführung: Dipl.-Betriebswirtin Dorothee Koch, Diplom-Betriebswirtin (FH) Simone Stahl Vorsitzende des Aufsichtsrates: Frau Dr. Helgard Berger
Sitz: Freiburg im Breisgau
Registergericht Freiburg HRB 4645
3.2 Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen (evtl. PrepaidGuthaben oder HandyTickets) zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht
oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt beziehungsweise herausgegeben werden, muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die
Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung bzw. mit deren Empfang.
3.3 Besondere Hinweise:
Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht automatisch, wenn der Vertragspartner mit der
Ausführung der Dienstleistung mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.
Kündigung
4.1 Der Kunde kann den Nutzungsvertrag gegenüber fanta5 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist elektronisch per Internetportal oder schriftlich kündigen. Offene Forderungen gegenüber
dem Kunden (z. B. Abrechnung noch nicht bezahlter Fahrten) bleiben von der Kündigung unbenommen. fanta5 kann den Nutzungsvertrag jederzeit schriftlich oder in Textform per E-Mail durch ordentliche Kündigung, jeweils an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse bzw. der vom Kunden
hinterlegten E-Mail-Adresse, unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist, kündigen. Eine ordentliche Kündigung erfolgt automatisch, wenn der Kunde innerhalb von 2 Jahren keine Tickets erworben und an
seinen Vertragsdaten keine Veränderung vorgenommen hat.
4.2 Zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages mit sofortiger Wirkung ist fanta5 insbesondere berechtigt,
-
wenn der Kunde gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. durch Manipulationen am HandyTicket-System) oder im Rahmen der Nutzung des HandyTicket-Services gegen geltendes Recht verstößt,
-
der Kunde bei der Anmeldung falsche Daten angegeben hat,
-
eine Forderung gegen den Kunden nicht einbringbar ist oder die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden droht bzw. zu vermuten ist,
-
der Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung des HandyTicket-Services Rechte
Dritter, insbesondere Rechte der beauftragten Dienstleister, verletzt,
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-
der Kunde Leistungen der Vertragspartner missbraucht,
-
der Kunde nicht mehr im Besitz der angegebenen Mobilfunknummer ist und dies fanta5 nicht mitgeteilt hat oder
-
ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Nutzungsvertrages für fanta5 wegen des Vertrauensverlustes (z. B. bei Manipulationen) unzumutbar ist.
Für die Form der außerordentlichen Kündigung gilt 4.1 entsprechend.
4.3 Mit Wirksamwerden der Kündigung kann mit sofortiger Wirkung der HandyTicket-Service nicht
mehr genutzt werden. Das Finanzunternehmen wird ein etwa vorhandenes Guthaben nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf ein vom Kunden anzugebendes Bankkonto überweisen. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Die Rückzahlung erfolgt in Euro.
5. Ticketerwerb und Nutzung:
5.1 Der Kunde muss für die Nutzung des HandyTicket-Services bei einem am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen die jeweils dort angebotenen Tickets vor Fahrtantritt erwerben
und sich vom Erhalt des gültigen Tickets überzeugen. Die dabei ihm entstehenden Übertragungskosten trägt der Kunde. Mit der Bestellung des Tickets über das vom Kunden angemeldete Mobiltelefon
gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Beförderungsvertrages ab. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Kunde und dem Verkehrsunternehmen, bei dem das Ticket gekauft wurde,
durch die Bereitstellung des Tickets zustande, der Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Verkehrsmittel jeweils genutzt werden. Für die Gültigkeit des Tickets ist letztendlich der
Datenbankeintrag beim IT-Dienstleister maßgeblich. Das Ticket gilt, soweit es nicht mit einem genauen Geltungszeitraum versehen ist, zum sofortigen Fahrtantritt. Erstattungen richten sich nach den
jeweils geltenden Tarifbestimmungen.
5.2 Die Höhe der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem Kaufvertrag zzgl. ggf. entstandener Gebühren bei Zahlungsstörungen (siehe 8.2.3 bzw.8.3.6 dieser Bestimmungen), sowie den gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens bzw. Verkehrsverbundes. Die Zahlung hat an das Finanzunternehmen zu erfolgen, an den fanta5 ihren Anspruch abtritt.
5.3 Das Ticket auf dem betriebsbereiten Mobiltelefon mit der registrierten Telefonnummer
und das Kontrollmedium sind zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig
mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen (Mobiltelefon und Kontrollmedium).
5.4 Der Kunde ist für die Betriebsbereitschaft des Mobiltelefons, für die notwendige Vorsorge gegen
Missbrauch sowie für die Anzeige des vollständigen Textinhaltes des Tickets verantwortlich. Dies gilt
auch für die Aktualität des Kontrollmediums.
5.5 Nach Fahrtantritt über das Mobiltelefon erworbene Tickets werden nicht anerkannt. Gemäß den
jeweils geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen wird in diesen Fällen vom Kunden ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Tickets auf dem Mobiltelefon sind nicht übertragbar.
5.6 Kann der Kunde den Nachweis des Tickets bei der Ticketkontrolle wegen Versagens des Mobiltelefons nicht erbringen, (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku etc.) wird dies als Fahrt ohne
gültiges Ticket nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen geahndet. Für den Fall
der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung des Tickets ist der Kunde
vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig ein gültiges Ticket zu erwerben.
5.7 Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweils genutzten
Tarifgebietes.
6. Zahlung:
6.1 Für die Zahlung des gebuchten Tickets gelten ergänzend zu den oben beschriebenen Bedingungen die nachfolgenden Regelungen. Das SEPA-Lastschriftverfahren und die Abrechnung über KreditSeite 399
karte stehen nur voll geschäftsfähigen Personen über 18 Jahren zur Verfügung. Die PrepaidVerfahren stehen auch beschränkt geschäftsfähigen Personen über 16 Jahren zur Verfügung; die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist einzuholen.
7. Zahlverfahren und Abrechnung:
Der Kunde kann für Bestellungen im HandyTicket-System zwischen folgenden Zahlverfahren wählen:




Abrechnung über das SEPA-Lastschriftverfahren
Abrechnung über Kreditkarte (Visa, MasterCard oder American Express)
Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch eigenständige Überweisung
Abrechnung über das Prepaid-Verfahren durch Überweisung per giropay
Andere Zahlverfahren sind ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme an einem bestimmten der genannten Zahlverfahren besteht nicht. LogPay wird im Rahmen des Registrierungsprozesses für die Zahlverfahren SEPA-Lastschrift und Kreditkarte nach eigenem Ermessen eine Überprüfung der Bonität des Kunden durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich der angegebenen Personendaten des Kunden gegen den Datenbestand eines Bonitätsdienstleisters (siehe Datenschutzerklärung).
Bei einer Verweigerung der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Kunden zur Bonitätsprüfung
steht ihm lediglich das Prepaid-Zahlverfahren zur Verfügung.
8.1 Einzug:
8.1.1 Der Einzug der Forderungen erfolgt durch LogPay in der Regel ab einer Gesamtforderungshöhe
von 50 Euro sofort. Ticketbestellungen mit einer Forderungshöhe von weniger als 50 Euro werden
zunächst gesammelt und erst ab einer Überschreitung eines Gesamtwertes von derzeit 50 Euro innerhalb der ersten sieben Bankarbeitstage des Folgemonats eingezogen. Abweichend hiervon erfolgt
beim erstmaligen Ticketkauf eine sofortige Belastung des Kundenkontos. Dies dient zur Verifikation
der vom Kunden angegebenen Zahldaten.
8.1.2 Die Belastung des Bankkontos oder der Kreditkarte ist abhängig von der Verarbeitung des Kreditinstituts oder des kreditkartenherausgebenden Instituts des Kunden. Die Übersicht über die getätigten Ticketkäufe (nachfolgend auch „Umsatzübersicht“) enthält Einzelkaufnachweise und ist ausschließlich elektronisch über das Internetportal nur vom registrierten Kunden einsehbar und abrufbar.
8.1.3 Der Kunde hat die Umsatzübersicht sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von sechs (6)
Wochen nach zur Verfügungsstellung der Umsatzübersicht gegenüber dem Verkehrsunternehmen
vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwände gilt als Genehmigung. Der Kunde wird in den
Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben
hiervon unberührt.
8.2 Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren:
8.2.1 Bei Wahl des SEPA-Lastschriftverfahrens sind personenbezogene Daten des Kunden (Vorname, Name, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse) und eine Bankverbindung für die eindeutige
Zuordnung einer Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl dieses Zahlverfahrens
ermächtigt der Kunde mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen LogPay, Zahlungen von seinem angegebenen Konto in Deutschland mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von LogPay auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem
Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen kann. Es gelten dabei die mit
seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Im Falle, dass der Kunde nicht der Kontoinhaber des
angegebenen Kontos ist, stellt er sicher, dass die Einwilligung des Kontoinhabers für den SEPALastschrifteinzug vorliegt.
8.2.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen
Kontodaten (insbesondere Kontoinhaber, International Bank Account Number (IBAN, Internationale
Bankkontonummer) und Business Identifier Code (BIC, Geschäftskennzeichen)) mitzuteilen und im
hierfür vorgesehenen Formular im HandyTicket-System einzutragen. Der Kunde erhält im SEPALastschriftverfahren eine Vorabankündigung (Prenotification) durch LogPay über Einziehungstag und -
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betrag. Der Kunde erhält die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Einzug
der Forderung. Die Übermittlung der Vorabankündigung (Prenotification) erfolgt auf elektronischem
Wege an die angegebene E-Mail-Adresse. Die vorstehende Frist entfällt bei sofortiger Fälligstellung
(z.B. Kündigung, Sperre oder Limitüberschreitung).
8.2.3 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass das angegebene Konto über ausreichende Deckung verfügt, so dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann. Sollte eine SEPA-Lastschrift unberechtigt vom Zahler zurückgegeben werden oder der Einzug der Forderung bei dessen Kreditinstitut aus
von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher oder ungültiger Bankdaten oder Widerspruch - scheitern, ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung oder für
die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 6,25 Euro sowie die anfallenden Fremdgebühren der Hausbank zu dem in der Mahnung genannten Tag eingezogen werden können; dem Kunden wird der
Nachweis gestattet, dass die Kosten durch die Rückbuchung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger seien. Die vorgenannten Forderungen sind ebenfalls an LogPay abgetreten.
8.2.4 Der Kunde verzichtet auf die Einholung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandates. Der Verzicht wird vom Kunden gegenüber dem Kreditinstitut des Kunden, der Gläubigerbank und dem Gläubiger erklärt. Mit der Weitergabe der Verzichtserklärung an die vorgenannten Parteien ist der Kunde
einverstanden. Bei Wegfall oder Unwirksamkeit des Verzichts ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Mandatserteilung unverzüglich nachzureichen. Dazu genügt eine E-Mail an [email protected] mit
der Bitte um Zusendung des SEPA-Lastschriftmandatsformulars. Der Kunde erhält im Anschluss das
Formular für das SEPA-Lastschriftmandat, welches er vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben an LogPay postalisch zurück schicken muss. Sofern der Kunde nicht der Kontoinhaber ist,
ist er verpflichtet, die Mandatsreferenznummer an den Kontoinhaber weiterzuleiten.
8.3 Zahlung per Kreditkarte:
8.3.1 Die Abrechnung der gekauften Tickets über das Kreditkartenverfahren ist nur mit Visa, MasterCard oder American Express möglich. Andere Kreditkartentypen werden derzeit nicht akzeptiert.
8.3.2 Während des Bestellvorgangs werden die folgenden Kreditkartendaten des Kunden erfasst





Name und Vorname des Kreditkarteninhabers
Kreditkartentyp (Visa, MasterCard oder American Express)
Nummer der Kreditkarte
Ablaufdatum der Kreditkarte
CVC-Code der Kreditkarte
und an den Server der LogPay zur Abrechnung übertragen.
8.3.3 Im Rahmen der erstmaligen Angabe der Kreditkartendaten werden diese geprüft. Dabei werden
die vom Kunden angegebenen Daten an das kreditkartenausgebende Institut übermittelt und ein Betrag in Höhe von 1 Euro angefragt und autorisiert. Die Autorisierung verfällt automatisch in der Regel
innerhalb von zwei Wochen. Eine Verbuchung oder ein Einzug des angefragten Betrages erfolgt nicht.
8.3.4 Das System der LogPay überprüft die vom Kunden angegebenen Kreditkartendaten auf Richtigkeit und gegebenenfalls vorhandene Sperrvermerke des jeweiligen Kreditkartenherausgebers. Zu
diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten des Kunden an die in der Datenschutzerklärung
aufgezählten Unternehmen weitergegeben. Sofern der Kunde für diese Weitergabe der Daten nicht
seine Einwilligung erklärt, steht ihm die Zahlung über das Kreditkartenverfahren nicht zur Verfügung.
Im Falle, dass der Kunde nicht der Inhaber der angegebenen Kreditkarte ist, stellt er sicher, dass das
Einverständnis des Karteninhabers für die Belastung vorliegt. Der Kunde hat zudem sicher zu stellen,
dass die angegebene Kreditkarte nicht gesperrt ist und über ein ausreichendes Limit verfügt. Sollte die
Autorisierung aus irgendeinem Grund fehlschlagen, erhält der Kunde eine entsprechende Fehlermeldung.
8.3.5 Der Zeitpunkt der Abbuchung vom Konto des Kunden ist durch den jeweiligen Kreditkartenvertrag des Kunden mit seinem kreditkartenausgebenden Institut festgelegt.
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8.3.6 Sollte der Kunde ungerechtfertigt ein Charge Back (Rückgabe des Betrages) veranlassen oder
der Einzug der Forderung aus von ihm zu vertretenden Gründen scheitern, ist der Kunde verpflichtet,
zusätzlich zu dem Kaufpreis des gekauften Tickets, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 6,25 Euro
sowie die angefallenen Fremdgebühren (derzeit 10,00 Euro) des Kreditkarten-Acquirers zu tragen;
dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass die Kosten durch die Rückbuchung überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger seien. Die vorgenannten Forderungen sind ebenfalls an LogPay
abgetreten.
8.3.7 Die eingereichten Forderungen, welche aus dem Kauf von Tickets resultieren, erscheinen dem
Kunden in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro.
Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der registrierte Kunde über das HandyTicket-System einsehen und abrufen.
8.4 Zahlung durch eigenständige Überweisung (Vorauszahlung)
8.4.1 Hat der Kunde dieses Verfahren gewählt, ist er verpflichtet, eigenständig einen Betrag in Höhe
von mindestens 5,00 Euro, welcher zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen aus Ticketkäufen erforderlich ist, im Voraus auf ein von der LogPay angegebenes Konto einzuzahlen oder
zu überweisen. Dabei hat der Kunde als „Verwendungszweck“ - zwingend an erster Stelle - seine
Mobilfunknummer anzugeben. Es darf je Überweisung nur eine Mobilfunknummer angegeben werden.
8.4.2 Der HandyTicket-Service wird erst freigeschaltet, wenn dieser Betrag auf dem Konto der LogPay
eingeht. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich.
8.5 Zahlung per Prepaid-Verfahren durch Überweisung über giropay (Vorauszahlung)
8.5.1 Mit Hilfe des Zahlverfahrens Giropay können Kunden ihr Prepaid-Guthaben über eine vorgefertigte Banküberweisung aufladen, um damit ihre Ticketkäufe zu bezahlen. Voraussetzung für die Teilnahme an Giropay ist die Teilnahme des Kreditinstituts des Kunden am Giropay-Verfahren. Dies sind
in der Regel alle Sparkassen und Volksbanken sowie die Postbank. Durch die Eingabe der Bankleitzahl oder der BIC des Kreditinstituts des Kunden im Rahmen des Giropay-Abwicklungsprozesses wird
dem Kunden angezeigt, ob sein Kreditinstitut am Giropay-Verfahren teilnimmt. Ferner muss der Kunde
für das OnlineBanking-Verfahren bei seinem Kreditinstitut zugelassen sein und über eine entsprechende TAN zur Freigabe der Transaktion verfügen. Eine Überweisung per Giropay ist nur dann möglich, wenn das Konto des Kunden über ein entsprechendes Guthaben oder einen ausreichenden Verfügungsrahmen verfügt.
8.5.2 Hat der Kunde dieses Verfahren gewählt, kann er mittels giropay einen Betrag in Höhe von mindestens 5,00 Euro über das OnlineBanking-Verfahren seines Kreditinstituts von seinem Konto überweisen. Das Guthaben wird zum Ausgleich seiner künftigen Zahlungsverpflichtungen aus Ticketkäufen
genutzt. Die Zahlung wird im Voraus auf ein von der LogPay angegebenes Konto vom Bankkonto des
Nutzers überwiesen.
8.5.3 Der HandyTicket-Service wird freigeschaltet, wenn die giropay-Überweisung erfolgreich durchgeführt wurde. Der Kunde erhält hierüber direkt nach Abschluss der Transaktion eine Bestätigung
oder Ablehnung. Ein Ticketerwerb ist nur bei ausreichendem Guthaben möglich.
9. Sperrungen
9.1 Stellt der Kunde einen Missbrauch seines Nutzungsvertrages fest, ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei der Hotline des Verkehrsunternehmens, bei dem er registriert ist, und der LogPay Financial
Services GmbH anzugeben. Das gleiche gilt bei Verlust, Diebstahl oder Veräußerung des Mobilfunkgerätes bzw. der registrierten SIM-Karte (Telefonnummer). Bis zum Eingang der Meldung haftet der
Nutzer für die bis dahin entstandenen Forderungen. fanta5 unterstützt den Kunden dahingehend, dass
die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt wird.
9.2 Stellt ein Verkehrsunternehmen, ein Verkehrsverbund oder die Dienstleister einen Missbrauch
fest, wird die Nutzung des HandyTicket-Services sofort gesperrt. Die Sperrmitteilung erfolgt über eine
SMS-Benachrichtigung durch den IT-Dienstleister. Jeder erfolgte Ticketkauf bzw. jede Inanspruchnahme von Leistungen, die mit der registrierten SIM-Karte erfolgte, gilt bis zum Zeitpunkt der Sperrung
als vom Kunden veranlasst.
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9.3 Für den Fall einer Zahlungsstörung jedweder Art, unabhängig von der gewählten Zahlungsweise,
wird der Kunde für weitere HandyTicket-Käufe gesperrt bis die Zahlungsforderungen ausgeglichen
sind. In diesem Fall wird der Nutzer in einem Mahnschreiben durch das Finanzunternehmen über die
erfolgte Sperrung informiert. In diesem Fall können weitere Kosten, wie etwa Mahngebühren, auf den
Nutzer zukommen.
10. Datenschutz
10.1 Die Daten werden von fanta5 und/oder den in Ziffer 1.3 genannten Dienstleistern erhoben, verarbeitet und genutzt. Hierbei wird zwischen personenbezogenen Nutzungs- und Umsatzdaten unterschieden.
10.2 Die von fanta5 bzw. den Dienstleistern erhobenen Nutzungsdaten werden im System 12 Monate
nach Abschluss der Transaktionen endgültig gelöscht, danach sind sie nicht mehr einsehbar. Personenbezogene Daten werden 12 Monate nach Kündigung und Abschluss aller Transaktionen archiviert,
danach sind diese nicht mehr einsehbar. Die Archivierungszeit richtet sich nach den gesetzlichen
Grundlagen.
10.3 fanta5 kann die personenbezogenen Daten der bei ihr angemeldeten Kunden zum Zwecke der
Kundenbetreuung verarbeiten und nutzen. Die personenbezogenen Daten werden ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht für Werbezwecke genutzt. Die Dienstleister dürfen diese
Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks nutzen und zur Durchführung der Abrechnung speichern.
Die anderen am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde
haben keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten.
10.4 Die im Zusammenhang mit der Nutzung der angebotenen Zahlverfahren im Rahmen des Bezahlvorgangs von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum,
Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Kreditkartendaten und ggf. Mobilfunknummer) und alle
Änderungen werden zum Zwecke der Abwicklung der Zahlungen und zum Forderungsmanagement
von dem Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH, Schwalbacher Straße 72, 65760
Eschborn erhoben, verarbeitet und genutzt.
10.5 Im Rahmen des Registrierungsprozesses für die erstmalige Teilnahme am Zahlverfahren SEPALastschrift oder Kreditkarte wird das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH eine
Überprüfung Ihrer Angaben und Ihrer Bonität durchführen. Dies erfolgt durch Abgleich Ihrer Personendaten gegen den Datenbestand der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit
Ihrer Registrierung im Shop bestätigen Sie, dass Sie die Überprüfung der angegebenen Daten und
der Bonität zur Kenntnis genommen haben.
10.6 Zur Prüfung der von Ihnen angegebenen Kreditkartendaten und zur Abwicklung von Zahlungen
im Kreditkartenverfahren wird das Finanzunternehmen LogPay Financial Services GmbH Ihre Kreditkarten- und Zahlungsdaten an den Kreditkarten-Acquirer Elavon Financial Services Limited, Loughlingstown, Dublin, Irland, handelnd durch Niederlassung Deutschland, Lyoner Straße 36, 60528 Frankfurt am Main weitergeben.
10.7 Für den Fall, dass Sie Ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen, werden Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Einzugs der Forderungen (z.B. durch Zahlungserinnerungen/Mahnungen) und der Durchsetzung der Forderungen (etwa im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei bei klageweiser gerichtlicher
Durchsetzung) an das Inkassounternehmen diagonal inkasso GmbH, Bremer Straße 11, 21244 Buchholz i.d.N. weitergegeben. Die Weitergabe an ein Inkassounternehmen ist insbesondere zulässig,
wenn eine der unter § 28 Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Bei der Verwendung
Ihrer personenbezogenen Daten werden Ihre berechtigten Belange angemessen berücksichtigt.
10.8 Die Vorschriften der §§ 28, 28a und 28b BDSG gelten ergänzend.
Der Kunde kann seine oben gegebenen Einwilligungen jederzeit für die Zukunft widerrufen. Eine Nutzung des HandyTicket-Services ist danach nicht mehr möglich.
11. Informations- und Sorgfaltspflicht des Kundes
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11.1 Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen und vertragswesentlichen Daten
(z.B. Adresse und Kontoverbindung, Mobilfunknummer und gültiges Kontrollmedium) unverzüglich
fanta5 mitzuteilen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht nicht nach, so ist fanta5 berechtigt,
dem Kunden die dadurch entstehenden Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Die persönliche
Identifikations-Nummer (PIN), die ihm bei der Anmeldung für seinen persönlichen Internetzugang zugesendet wurde, ist vom Kunden geheim zu halten.
12. Haftung der am HandyTicket Deutschland beteiligten Verkehrsunternehmen/Verkehrsverbünde und Dienstleister
12.1 Zur Nutzung des HandyTicket-Services ist es erforderlich, technische Systeme und Dienstleistungen Dritter einzusetzen. Die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde und ihre Dienstleister
übernehmen für Endgeräte, Softwareprogramme, Übertragungswege, Telekommunikations- und andere Dienstleistungen Dritter weder eine Gewährleistung noch eine Haftung. Für eine fehlerhafte oder
nicht erfolgte Übermittlung des Tickets übernehmen weder die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsverbünde noch die Dienstleister die Haftung, sofern der Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich
liegt. Der gesamte Schriftverkehr ist an die genannte Anschrift/Mail-Adresse zu richten:
fanta5
Tarifverbund Ortenau GmbH (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg GmbH (RVF),
Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar GmbH (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach GmbH (RVL),
Waldshuter Tarifverbund GmbH (WTV) vertreten durch RVF
Bismarckallee 4
79098 Freiburg
Telefon: 01803-446088
(9 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 42 ct/Min.)
[email protected]
Schriftliche Anfragen an: Kundendialog DB Regio Baden-Württemberg,
Presselstraße 17, 70191 Stuttgart
Seite 404
Nr. 601/O des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen
Fahrausweisen mittels ticket2go (ticket2go-Bedingungen)
Gültig ab 01. Februar 2017
Inhaltsverzeichnis:
Teil I
Nutzungsbedingungen für ticket2go
Teil II
Allgemeine tarifliche Regelungen
Teil III
Besondere tarifliche Regelungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen
Abschnitt A
Teil IV
Unternehmen der Deutschen Bahn AG
Besondere tarifliche Regelungen der Verkehrsverbünde
Abschnitt A
Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)
Abschnitt B
KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH
Abschnitt CVerkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
Abschnitt D Heidenheimer Tarifverbund (htv)
Abschnitt E Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
Abschnitt F Verkehrsverbund Pforzheim – Enzkreis (VPE)
Abschnitt G Verkehrsgemeinschaft Landkreis Freudenstadt (VGF)
Abschnitt H Filsland Mobilitätsverbund (FMV)
Abschnitt I Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL)
Abschnitt J Tarifverbund Ortenau (TGO)
Abschnitt K Waldshuter Tarifverbund (WTV)
Abschnitt L Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING)
Herausgeber:
ticket2go Betreibergesellschaft mbH, B1, 3-5, 68159 Mannheim
Seite 405
Teil I Nutzungsbedingungen für ticket2go
1
Anwendungsbereich
1.1
Der Nutzer schließt einen Vertrag über die Nutzung von ticket2go mit der ticket2go Betreibergesellschaft mbH (Betreibergesellschaft) ab (Nutzungsvertrag). Diese Nutzungsbedingungen
regelt Teil I.
1.2
Für den Erwerb und die Nutzung der ticket2go-Fahrausweise gelten des Weiteren die tariflichen Regelungen der Teile II bis IV.
2
Voraussetzungen für die Nutzung von ticket2go
2.1
Registrierung
2.1.1 Teilnehmen können natürliche Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland (Nutzer)
nach Registrierung über die ticket2go-Applikation.
2.1.2 Bei der Registrierung ist ein bei einer Bank/Sparkasse mit Sitz im SEPA-Raum geführtes Konto
anzugeben und das Einverständnis zur Abbuchung von diesem Konto sowie die Anweisung der
Bank/Sparkasse, die SEPA-Lastschrift einzulösen (das SEPA-Mandat), zu erklären. Die Kontodaten können jederzeit in der ticket2go-Applikation unter „Einstellungen“ -> „Bankverbindung“
geändert und überprüft werden.
2.1.3 Der Vertrag zur Nutzung von ticket2go kommt mit Bestätigung der Registrierung durch die
Betreibergesellschaft zustande. Die Bestätigung erfolgt durch Zugang der Kundennummer per
E-Mail.
2.1.4 Bei der erstmaligen Registrierung kann der Nutzer wählen, ob er ein privates oder geschäftliches Nutzerkonto anlegen möchte. Nach erfolgter Registrierung kann der Nutzer in der ticket2go-Applikation ein zusätzliches Nutzerkonto anlegen (es ist jeweils nur ein privates und
ein geschäftliches Nutzerkonto möglich). Dazu wird eine zusätzliche E-Mail-Adresse benötigt,
der Nutzer erhält eine zusätzliche Kundennummer und einen zusätzlichen Aktivierungscode
per E-Mail für die Freischaltung der ticket2go-Applikation. Das zusätzliche Nutzerkonto kann
mit derselben oder einer anderen Mobilfunknummer auf demselben oder einem anderen
Smartphone verwendet werden. Sofern das gleiche Smartphone mit der gleichen Mobilfunknummer für beide Nutzerkonten verwendet wird, kann der Nutzer vor Fahrtbeginn das
Nutzerkonto wechseln. Alle Daten (Kundenstammdaten, Fahrten und Rechnungen) können nur
im jeweiligen Nutzerkonto eingesehen werden. Es ist nicht möglich, offene oder abgeschlossene Fahrten oder Rechnungen auf das jeweils andere Nutzerkonto zu übertragen. Aufträge und
Änderungen (z.B. Freischaltung, Sperrung, Kündigung) müssen für das jeweilige Nutzerkonto
durchgeführt werden.
2.2
Technische Voraussetzungen
2.2.1 Für die Nutzung von ticket2go muss der Nutzer die ticket2go-Applikation auf seinem Smartphone installieren und mittels Aktivierungscode freischalten.
2.2.2 Zur Nutzung der ticket2go-Applikation wird ein kompatibles Smartphone benötigt.
2.2.3 ticket2go kann in Verbindung mit einem gültigen Mobilfunkvertrag im deutschen Mobilfunknetz (inkl. Mobilfunkdiscounter/Service-Provider) genutzt werden.
2.2.4 Die Bezugsquellen der ticket2go-Applikation und weiterführende Informationen sind unter
www.ticket2go.online aufgeführt.
2.2.5 Über die ticket2go-Applikation steht dem ticket2go-Nutzer die An- und Abmeldeart „Position
bestimmen“ zur Verfügung. Alternativ kann die Haltestelle manuell eingegeben werden.
Seite 406
Zur Berechnung des Fahrpreises wird zwischen An- und Abmeldung periodisch der Standort des
Smartphones über die Ortungsdienste des Smartphones festgestellt.
Zur Nutzung von ticket2go muss der Nutzer die Ortungsdienste des Smartphones in den jeweiligen Einstellungen seines Smartphones vor der Fahrt aktivieren.
2.2.6 Die bei der Anmeldung aktivierten Ortungsdienste müssen zwischen An- und Abmeldung kontinuierlich aktiviert bleiben. Der Nutzer hat sein Smartphone zwischen An- und Abmeldung in
einem eingeschalteten und für die Nutzung von ticket2go funktionierenden Zustand zu halten.
Der Nutzer darf insbesondere die Sendebereitschaft für die mobile Datennutzung nicht einschränken.
2.2.7 Nach der Abmeldung von der Fahrt kann der Nutzer die Ortungsdienste eigenständig gemäß
den Einstellungen in seinem Smartphone deaktivieren.
3
Zahlungsverfahren und Abrechnung
3.1
Die Betreibergesellschaft erstellt alle 30 Tage oder bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte
eine detaillierte Abrechnung (ticket2go-Mobilitätsrechnung) für die abgelaufene Abrechnungsperiode. Bei erstmaliger Nutzung von ticket2go gilt ein reduzierter Schwellenwert.
3.2
Die ticket2go-Mobilitätsrechnung kann in der ticket2go-Applikation unter „Abrechnungen“
vom Nutzer eingesehen und heruntergeladen werden. Der Nutzer hat die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der Fahrtenübersicht sorgfältig zu prüfen und eventuelle Einwände innerhalb
von 6 Wochen nach Einstellung in der ticket2go-Applikation gegenüber der ticket2goKundenbetreuung vorzubringen. Anderenfalls gilt die ticket2go-Mobilitätsrechnung als genehmigt. Rechnungskorrekturen erfolgen nach Klärung des Sachverhaltes mit der nächsten ticket2go-Mobilitätsrechnung.
3.3
Die Bezahlung der ticket2go-Mobilitätsrechnung erfolgt ausschließlich per SEPA-Lastschrift.
Vorab-Ankündigungen im SEPA-Lastschriftverfahren werden spätestens zwei Tage vor Abbuchung versandt. Ein Widerruf des SEPA-Mandats kann schriftlich gegenüber der ticket2goKundenbetreuung erfolgen. Nutzer ohne SEPA-Mandat werden für die Nutzung von ticket2go
unverzüglich gesperrt.
3.4
Sollte der Nutzer ungerechtfertigt eine Stornierung der Bezahl-Transaktion veranlassen oder
die Begleichung der Forderung durch seine Bank/Sparkasse aus von ihm zu vertretenden
Gründen scheitern, hat der Nutzer die Kosten für die Rücklastschrift zu tragen. Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, den Nutzer bis zum Ausgleich der offenen Forderung für die Nutzung von ticket2go über alle Registrierungen und angelegten Nutzerkonten zu sperren. Etwaige zum Zeitpunkt des Widerrufs des SEPA-Mandats offene Rechnungsposten sind mittels
Überweisung auszugleichen.
4
Mobilfunkentgelte und Nutzungsrechte
4.1
Beim Download der ticket2go-Applikation und der Nutzung von ticket2go können je nach Mobilfunktarif Entgelte für den Datentransfer entstehen. Die Höhe dieser Entgelte ergibt sich aus
dem Vertrag des Nutzers mit dem Mobilfunkprovider. Die Entgelte werden dem Nutzer von
diesem in Rechnung gestellt.
4.2
Mit dem Zustandekommen des Nutzungsvertrags nach Nr. 2.1.3 gewährt die Betreibergesellschaft dem Nutzer für die Dauer dieses Vertrages eine kostenlose, einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Befugnis (Lizenz) zur Verwendung der ticket2go-Applikation. Diese Lizenz beschränkt sich auf die zweckgebundene Nutzung der enthaltenen Funktionen. Jede anderweitige Nutzung, Änderung und/oder Modifizierung der Ap-
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plikation ist dem Nutzer ebenso wie die Ermittlung oder Offenlegung des Quellcodes untersagt.

5
Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Nutzers
5.1
Das Passwort für die ticket2go-Applikation sowie die Antwort auf die Sicherheitsfrage für die
telefonische ticket2go-Kundenbetreuung sind für Dritte unzugänglich aufzubewahren.
5.2
Der Nutzer verpflichtet sich, die ticket2go-Applikation ausschließlich selbst zu nutzen und stellt
sicher, dass Dritte sich nicht mit seinem Smartphone an- oder abmelden oder dieses bei einer
Fahrausweiskontrolle vorzeigen.
5.3
Kommt das Smartphone des Nutzers abhanden (z. B. Diebstahl oder Verlust) oder vermutet
der Nutzer, dass ein Dritter Kenntnis vom Passwort für die ticket2go-Applikation erlangt hat,
ist dies unverzüglich der ticket2go-Kundenbetreuung zu melden, um die Nutzung der ticket2go-Applikation zu sperren. Eine Anmeldung zur Fahrt ist danach nicht mehr möglich.
5.4
Vermutet der Nutzer, dass ein Dritter Kenntnis von dem Passwort für die ticket2go-Applikation
erlangt hat, so ist er verpflichtet, dieses unverzüglich zu ändern oder – soweit ihm dieses nicht
möglich ist - unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung zu kontaktieren und eine Sperrung
seines ticket2go-Zugangs zu veranlassen.
5.5
Der Nutzer ist verpflichtet, Änderungen von Name, Anschrift, Mobilfunknummer, Bankverbindung sowie von Daten der ggf. vorhandenen BahnCard unverzüglich der ticket2goKundenbetreuung mitzuteilen. Der Nutzer kann Anschrift, Mobilfunknummer, Bankverbindung
und BahnCard-Daten in der ticket2go-Applikation unter dem Menüpunkt „Einstellungen“
selbst einpflegen. Für die Änderung der E-Mail-Adresse muss ein neues Nutzerkonto angelegt
und das alte gekündigt werden.
6
Laufzeit und Kündigung
6.1
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.2
Beide Parteien haben das Recht, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat
ohne Angabe von Gründen ordentlich zu kündigen. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
6.3
Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein
wichtiger Grund für die Betreibergesellschaft liegt insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung
von ticket2go durch den Nutzer vor.
7
Änderungen der Nutzungsbedingungen
Im Falle von Änderungen der Nutzungsbedingungen für ticket2go (Teil I) wird die Betreibergesellschaft diese dem Nutzer rechtzeitig per E-Mail mitteilen. Ist der Nutzer mit den Änderungen nicht
einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
gegenüber der Betreibergesellschaft schriftlich kündigen. Macht der Nutzer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird die Betreibergesellschaft in ihrer Mitteilung den Nutzer jeweils hinweisen.
Änderungen der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von ticket2go-Fahrausweisen (Teile II
bis IV) werden gemäß den für Beförderungsbedingungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
§ 305a BGB i.V.m. § 12 AEG und § 39 PBefG) wirksam.
Seite 408
8
Haftung der Betreibergesellschaft für das Verfahren ticket2go
8.1
Die Haftung der Betreibergesellschaft ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden ist.
8.2
Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstige Fälle einer
zwingenden gesetzlichen Haftung bleiben unberührt.
9
Verwendung personenbezogener Daten
9.1
Der Umgang mit personenbezogenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist die ticket2go Betreibergesellschaft mbH, B1, 3-5, 68159 Mannheim
9.2
Personenbezogene Daten (Kundenstamm-, Standort-, Reise- und Abrechnungsdaten) werden
von der Betreibergesellschaft und ihren Dienstleistern für die Abrechnung der getätigten Fahrten erhoben, verarbeitet und genutzt. Zur Erkennung von Missbrauch wird die eindeutige Geräteidentifikationsnummer des Smartphones bei jeder Anmeldung ermittelt. Sofern der Nutzer
bei einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen/-verbund einen Antrag (z. B. auf Erstattung,
Reduktion eines erhöhten Fahrpreises/Beförderungsentgelts oder Fahrgastrechte) stellt, werden dieser Stelle auf Anfrage Informationen zum Nachweis eines gültigen ticket2goFahrausweises übermittelt. Darüber hinaus werden Anrede, Name, Vorname, Titel, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsjahr für postalische Werbung verwendet, sofern der Nutzer
nicht widersprochen hat. Sonstige Kontaktdaten (Mobilfunknummer, Festnetznummer, E-MailAdresse, bevorzugte Wagenklasse, Informationen zur BahnCard und statistische Daten (z. B.
Umsatz, Anzahl getätigter Fahrten) werden nur nach expliziter Zustimmung des Nutzers für
werbliche Zwecke verwendet. Eine Verwendung von Geburtsdatum, Geräteidentifikationsnummer und Bankverbindung für werbliche Zwecke erfolgt nicht.
9.3
Bei der An- und Abmeldung werden Standort und Uhrzeit der An- bzw. Abmeldung an die Betreibergesellschaft übertragen. Zur Berechnung des Fahrpreises wird zwischen An- und Abmeldung periodisch der Standort des Smartphones über die Ortungsdienste des Smartphones genutzt.
Die periodische Standortbestimmung endet mit der Abmeldung durch den Nutzer, spätestens
mit der systemseitigen Abmeldung nach 10 Stunden.
9.4
Nach der Abmeldung werden die erfassten Standortdaten zu Abrechnungszwecken durch die
Betreibergesellschaft automatisiert verarbeitet.
9.5
Datenspeicherung:
a)
Standortdaten werden für Abrechnungszwecke 55 Tage nach Einstellung der ticket2goMobilitätsrechnung in der ticket2go-Applikation gespeichert. Nach erfolgreicher Abrechnung werden diese gelöscht.
b)
Reisedaten sind Routen- und Preisinformationen, die auf Basis von An- und Abmeldedaten
(Haltestelle, Zeit und Geräteidentifikationsnummer), den während der Fahrt erhobenen
Standortdaten und den Fahrmöglichkeiten (Fahrplan) ermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere: An- und Abmeldeorte/-zeit, Angebot, Fahrpreis. Die Reisedaten werden 12
Monate lang gespeichert und danach gelöscht sowie entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Finanzbehörden (derzeit 10 Jahre) für Zwecke der Steuerprüfung
in das Finanzdatenarchiv übertragen und gesperrt.
c)
Die Abrechnungsdaten (personenbezogene Daten, die für die Rechnungsstellung und Abrechnung der Fahrten verwendet werden) werden 12 Monate lang gespeichert und danach gelöscht sowie entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der Finanzbehörden (derzeit 10 Jahre) für Zwecke der Steuerprüfung in das Finanzdatenarchiv übertragen und gesperrt.
Seite 409
d)
Nach Beendigung des Nutzungsvertrages werden die Kundenstammdaten (Anrede, Name,
Vorname, Titel, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Mobilfunknummer, Festnetznummer, E-Mail-Adresse, Mobilfunknetzbetreiber und Bankverbindung) maximal bis
zu 12 Monate gespeichert und danach entsprechend gelöscht.
9.6
Die Kommunikation zwischen der ticket2go-Applikation und den ticket2go-Servern wird nach
TLS v1.2 verschlüsselt.
9.7
Alle Dienstleister, die personenbezogene Daten für die Leistungserbringung von ticket2go erheben, verarbeiten oder nutzen, sind gemäß § 11 BDSG vertraglich eingebunden und dazu
verpflichtet, die einschlägigen Gesetze einzuhalten.
10
Wirksamkeits- und Aufrechnungsklausel sowie anwendbares Recht
10.1 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung
tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt.
10.2 Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Nutzer nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig
festgestellt wurden oder unbestritten sind.
10.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11
Kontakt
ticket2go Betreibergesellschaft mbH
B1, 3-5
68159 Mannheim
Telefon: 0621 / 10770-655
E-Mail: [email protected]
Seite 410
Teil II Allgemeine tarifliche Regelungen
1
Anwendungsbereich
1.1
Es gelten neben diesen allgemeinen tariflichen Regelungen (Teil II) die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen und -verbünde, sofern sich aus den nachfolgenden Teilen III bis IV keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
1.2
In den Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsunternehmen und -verbünde
kann der ticket2go-Nutzer (Nutzer) abweichend als „Reisender“ oder „Fahrgast“ bezeichnet
sein.
1.3
Die teilnehmenden Verkehrsunternehmen und -verbünde sind unter Nennung der jeweiligen
mit ticket2go nutzbaren Tarifangebote, Tarifgebiete und Verkehrsmittel (Geltungsbereich) in
den Teilen III und IV aufgeführt.
1.4
Der Beförderungsvertrag kommt jeweils mit dem vom Nutzer ausgewählten Verkehrsunternehmen nach Nr. 1.3, welches die Beförderungsleistung erbringt, zustande. Die Fahrausweise
werden im Namen und für Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmers verkauft.
2
Anmeldung und Abmeldung
2.1
Über die ticket2go-Applikation steht dem ticket2go-Nutzer die An- und Abmeldeart „Position
bestimmen“ zur Verfügung. Alternativ kann die Haltestelle manuell eingegeben werden.
2.2
Der Nutzer hat sich unmittelbar vor Fahrtbeginn an der Haltestelle/im Bahnhof (Anmeldeort)
über die ticket2go-Applikation auf seinem Smartphone anzumelden.
2.3
Bei der Anmeldung sind vom Nutzer die ausgewählte Wagenklasse und die Angaben zu seiner
ggf. vorhandenen BahnCard zu prüfen.
2.4
Eine erfolgreich abgeschlossene Anmeldung wird auf dem Smartphonedisplay mit der Anzeige
des Anmeldeortes, des Datums, der Uhrzeit, der gewählten Wagenklasse und ggf. vorhandener
BahnCard bestätigt. Mit dieser Meldung ist der Nutzer berechtigt, die Fahrt anzutreten.
2.5
Ist eine Anmeldung aus technischen Gründen nicht möglich, wird auf dem Smartphonedisplay
eine Fehlermeldung angezeigt.
2.6
Der Nutzer ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Fahrtende an der Haltestelle/im Bahnhof
(Abmeldeort) abzumelden. Die erfolgreich abgeschlossene Abmeldung wird auf dem Smartphonedisplay mit der Anzeige des Abmeldeortes, des Datums und der Uhrzeit bestätigt. Mit
der Abmeldung endet die Gültigkeit des Fahrausweises nach Nr. 3. Die Abmeldepflicht besteht
auch dann, wenn ein erhöhtes Beförderungsentgelt (ggf. mit Berechtigung zur Weiterfahrt)
nach Nr. 6.1 ausgestellt wurde.
2.7
Konnte aus technischen Gründen nach Fahrtende keine Abmeldung durchgeführt werden,
muss sich der Nutzer unmittelbar telefonisch oder per E-Mail an die ticket2goKundenbetreuung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt des Fahrtendes wenden.
2.8
Meldet sich der Nutzer nicht innerhalb von 10 Stunden nach Anmeldung ab, so wird eine systemische Abmeldung vorgenommen und der Nutzer für die weitere Nutzung der ticket2goApplikation gesperrt. Der Nutzer wird vor und zum Zeitpunkt der systemischen Abmeldung auf
diese per SMS hingewiesen.
Nach der systemischen Abmeldung muss der Nutzer innerhalb von 48 Stunden den Abmeldeort (Zielhaltestelle) und die Uhrzeit in der ticket2go-Applikation angeben. Nach der Eingabe
wird die Sperrung kostenfrei aufgehoben.
Seite 411
Unterlässt der Nutzer dies innerhalb der Frist, muss er sich an die ticket2go-Kundenbetreuung
wenden, um die Sperrung aufheben zu lassen. Für die Aufhebung der Sperrung wird dann ein
Bearbeitungsentgelt durch die ticket2go-Kundenbetreuung in Höhe von 15 Euro erhoben. Dies
gilt nicht, sofern der Nutzer die Sperrung nicht zu vertreten hat.
2.9
Zur Berechnung des Fahrpreises nach Nr. 4 wird zwischen An- und Abmeldung periodisch der
Standort des Smartphones über die Ortungsdienste des Smartphones festgestellt. Die bei der
Anmeldung aktivierten Ortungsdienste müssen zwischen An- und Abmeldung kontinuierlich
aktiviert bleiben. Der Nutzer hat sein Smartphone zwischen An- und Abmeldung in einem eingeschalteten und für die Nutzung von ticket2go funktionierenden Zustand zu halten. Der Nutzer darf insbesondere die Sendebereitschaft für die mobile Datennutzung nicht einschränken.
3
ticket2go-Fahrausweise
3.1
Vom Nutzer können nur personalisierte Fahrausweise zur eigenen Fahrt und für den sofortigen
Fahrtantritt über die ticket2go-Applikation erworben werden.
3.2
Ein Beförderungsvertrag kommt mit einem oder mehreren Verkehrsunternehmen als vertragliche Beförderer (Beförderer) nach Nr. 1.4 zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 2.4 und Nr. 2.9 Sätze 2 bis 4.
3.3
In den Fällen, in denen mit einem Fahrausweis sowohl die Benutzung von Zügen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens als auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel (z. B. Bus, Straßenbahn, Schiff) zugelassen ist, verkörpert dieser Fahrausweis mehrere selbständige Beförderungsverträge. Der Beförderungsvertrag kommt jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Nutzer tatsächlich in Anspruch nimmt.
3.4
Die Geltungsdauer des Fahrausweises beginnt mit der Anmeldung und endet mit der Abmeldung, wobei zwischen An- und Abmeldung die Voraussetzungen des Nr. 2.9 Sätze 2 bis 4 erfüllt
sein müssen.
3.5
Eine ticket2go-Fahrt ist die Fahrt oder, bei Umstiegen, die Abfolge mehrerer Fahrten zwischen
einer An- und Abmeldung nach den in den Teilen III und IV jeweils festgelegten Regelungen.
Werden aufeinanderfolgende Fahrten nicht zum Umstieg genutzt, muss sich der Nutzer unverzüglich nach der letzten Fahrt abmelden und vor Antritt der nächsten Fahrt wieder anmelden.
Rundfahrten sind nicht zulässig.
4
Fahrpreis
4.1
Der Fahrpreis für die ticket2go-Fahrt nach Nr. 3.5 ergibt sich auf Basis der An- und Abmeldedaten, der erhobenen Standortdaten und der jeweiligen tariflichen Regelungen der Verkehrsunternehmen und -verbünde nach den Teilen III und IV.
4.2
Der Fahrpreis und die im Rahmen der ticket2go-Fahrt genutzten tariflichen Angebote werden
nach der Abmeldung unter „Abrechnungen“ hinterlegt. Der Nutzer erhält nach der Abmeldung
den Fahrpreis auf dem Smartphonedisplay angezeigt.
4.3
Für die Abfrage des Fahrpreises vor oder während der Fahrt stehen die Auskunftsmedien der
teilnehmenden Verkehrsunternehmen und –verbünde zur Verfügung. Wird die Fahrt nicht gemäß der Abfrage durchgeführt, können sich Preisunterschiede zum Fahrpreis nach Nr. 4.1 ergeben.
4.4
Die Fahrpreisberechnung erfolgt auch dann auf Basis der vorhandenen Daten nach Nr. 4.1,
wenn der Nutzer fahrlässig falsche Angaben bei der An- oder Abmeldung über die ticket2goApplikation (z. B. Auswahl eines falschen Haltes) macht oder wenn der Nutzer es bei Vorliegen
der Voraussetzungen der Nr. 2.9 Sätze 2 bis 4 unterlässt, sich nach Nr. 2.6 abzumelden. Dem
Seite 412
Nutzer bleibt vorbehalten, einen abweichenden Fahrtverlauf innerhalb von 6 Wochen gegenüber der ticket2go-Kundenbetreuung nachzuweisen und eine korrigierte Abrechnung gegen
ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 Euro zu beantragen.
5
Fahrausweiskontrolle
Bei der Fahrausweiskontrolle hat der Nutzer nach Aufforderung durch das Prüfpersonal seine ticket2go-Applikation zu öffnen und die Schaltfläche „Kontrolle“ zu drücken, die während einer aktiven
Fahrt angezeigt wird. Der Nutzer hat die zur Kontrolle auf dem Smartphonedisplay angezeigten Daten
dem Prüfpersonal vorzuzeigen. Die Bedienung des Smartphones nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Smartphones zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers
verlangen. Der Nutzer ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle auf Aufforderung seine
Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
6
Erhöhter Fahrpreis bzw. Erhöhtes Beförderungsentgelt
6.1
Der Nutzer ist nach den gesetzlichen bzw. in den Beförderungsbedingungen der genutzten
Verkehrsunternehmen/-verbünde geregelten Fällen verpflichtet, einen erhöhten Fahrpreis
gemäß
§ 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach § 9 Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) (im Folgenden gemeinsam: Erhöhtes Beförderungsentgelt) an das genutzte Verkehrsunternehmen zu zahlen.
6.2
Die ticket2go-Kundenbetreuung erhebt nachträglich ein erhöhtes Beförderungsentgelt von bis
zu 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird nicht erhoben, wenn der Nutzer das Fehlen
der Voraussetzungen der Nr. 2.9 Sätze 2 bis 4 nicht zu vertreten hat und dies innerhalb von 6
Wochen gegenüber der ticket2go-Kundenbetreuung nachweist und eine korrigierte Abrechnung beantragt. In diesem Fall ist vom Nutzer nur der nach den Sätzen 2 bis 4 errechnete einfache Fahrpreis zu entrichten.
Seite 413
Teil III Besondere tarifliche Regelungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen
A
Unternehmen der Deutschen Bahn AG
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr), die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard), und die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen
(GCC-CIV/PRR), in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den Teilen II und III Abschnitt A
keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot im Regionalverkehr
2.1
Für Fahrten in den Zügen der Produktklasse C (Regionalverkehr) in Baden-Württemberg werden, sofern sie nicht vollständig innerhalb eines des unter Teil IV aufgeführten Verkehrsverbundes liegen, nur Fahrausweise für die einfache Fahrt in der 1. oder 2. Wagenklasse zum
Flexpreis – ggf. unter Berücksichtigung des BahnCard-Rabatts – angeboten. Eine weitere Nutzung der Produktklasse C ist nur möglich, wenn sie im Teil IV zugelassen ist.
2.2
Für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die innerhalb eines an ticket2go teilnehmenden
Verkehrsverbundes beginnen und enden, gelten die jeweiligen Verbundtarife gemäß Teil IV.
2.3
Die Mitnahme von Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren nach den Nummern 3.7.2 und
3.7.3 BB Personenverkehr ist ausgeschlossen.
2.4
Kann der Nutzer bei der Fahrausweiskontrolle keine gültige BahnCard nach Nr. 1.3 BB Personenverkehr vorlegen, wird eine Nachzahlung nach Nr. 2.3 Satz 4 BahnCard-Bedingungen erhoben. Für die Erstattung nach Nr. 2.3 Satz 5 BahnCard-Bedingungen ist an Stelle der Fahrkarte
die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht sowie die
Fahrkarte „Nachzahlung“ vorzulegen.
3
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Hierfür hat der Nutzer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fahrt die Fahrpreisnacherhebung zusammen mit der ticket2go-Mobilitätsrechnung oder der vorläufigen ticket2goFahrtenübersicht an die DB Fahrpreisnacherhebung zwecks Überprüfung einzusenden.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer nach den Nummern 9.1.1 und 9.1.2 BB Personenverkehr bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis eine andere Strecke oder eine höherwertige Produktklasse,
hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Die Nutzung von Zügen der Produktklasse C außerhalb des Geltungsbereichs nach Nr. 2 ist bei
Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis zugelassen, wenn der Nutzer die ticket2go-Kundenbetreuung zuvor informiert, über diese eine Abmeldung am ursprünglich geplanten Zielbahnhof durchgeführt und die Inanspruchnahme der geänderten Reiseverbindung mitgeteilt
hat. Für die abweichende Reiseverbindung hat der Nutzer eine Fahrkarte über einen anderen
Vertriebsweg zu erwerben, die er nach der Fahrt zur Erstattung einreichen kann.
Seite 414
4.3
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß Nr. 9.1.3 BB Personenverkehr hat der Nutzer
dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine
Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger
ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der
Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach Nr. 9.1.3 BB Personenverkehr ist eine
erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.4
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel nach Nr. 9.1.5 BB Personenverkehr der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.5
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach Nr. 9.1.6 BB Personenverkehr hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese
eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof
kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen
Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.6
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.5. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Abweichend
von Nr. 9.3 BB Personenverkehr muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seiner ticket2go-Kundennummer dem FahrgastrechteFormular beilegen und dieses an die auf dem Fahrgastrechte-Formular angegebene Adresse
senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.5 werden gemäß Nr. 9.3 BB Personenverkehr geleistet, sofern hierauf ein
Anspruch besteht. Im Fall der Nr. 4.5 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe der
Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
Seite 415
Teil IV Besondere tarifliche Regelungen der Verkehrsverbünde
A
Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes RheinNeckar (VRN), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt A keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
VRN
Regionalzüge, S-Bahnen,
Busse/Nachtbus
Straßenbahnen
und
Ausgeschlossen sind Ruftaxis und die Bergbahn der
Heidelberger Straßen- und Bergbahn GmbH (HSB).
2.2
3
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des VRN ermittelt sich der Fahrpreis aus einem Grundpreis je Fahrt
und einem entfernungsabhängigen km-Preis je angefangenem Kilometer. Zur Ermittlung
der
Kilometer wird die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielhaltestelle zugrunde gelegt.
b)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt von
25 % sowohl beim Grundpreis als auch beim km-Preis gewährt.
c)
Unabhängig von Anzahl und Länge der Fahrten wird bei der Preisberechnung nach Abs. a)
und b) ein Limit pro Tag und Kalendermonat nicht überschritten. Dies gilt nicht für den
additiv berechneten Zuschlag nach Abs. d).
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird je Fahrt additiv ein Zuschlag von 50 % auf den Gesamtfahrpreis nach Abs. a) und b), abgerundet auf einen ganzen Cent-Betrag, erhoben.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 der VRN-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur
Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
Seite 416
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 10, Abschnitt 3 (9) der VRN-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2goKundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 10, Abschnitt 3 der VRN-Beförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 10, Abschnitt 3 (1) der VRN-Beförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die
ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 10, Abschnitt 3 der VRN-Beförderungsbedingungen der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese
eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 10, Abschnitt 3 der VRN-Beförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch
mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten
vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2goApplikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 10, Abschnitt 3 der VRN-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2goMobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2goKundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem
Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher
Aufwendungen in den Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 10, Abschnitt 3 der
VRN-Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr.
4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung
der Fahrt erstattet.
B
KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der in der KreisVerkehr Schwäbisch Hall GmbH zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (Kreisverkehr), sofern sich aus den
Teilen II und Teil IV Abschnitt B keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Seite 417
2.2
3
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien der DB Regio
AG im Schienenverkehr des KVSH
Regionalzüge
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des KreisVerkehr Schwäbisch Hall werden für die Preisberechnung die
Preise des Angebotes Einzelfahrausweis für Erwachsene gemäß Tarifbestimmungen Nr.
4.1 zugrunde gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrausweise werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem Einzelfahrausweis zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer
preisgünstiger ist.
c)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird je Fahrt ein Zuschlag gemäß Tarifbestimmungen Nr. 5.1 berechnet.
d)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt
gemäß Tarifbestimmungen Nr. 4.1.1 gewährt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß Beförderungsbedingungen § 9 (4) ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten
Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis eine andere Strecke oder
einen anderen Zug gemäß Beförderungsbedingungen § 18 hat er unverzüglich die ticket2goKundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß Beförderungsbedingungen § 18 hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese
eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des
von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach Beförderungsbedingungen § 18
ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß Beförderungsbedingungen § 18 der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach Beförderungsbedingungen § 18 hat der
Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof
kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen
Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
Seite 418
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
Beförderungsbedingungen § 18 muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß Beförderungsbedingungen § 18 geleistet, sofern hierauf
ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe
der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
C
Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der im Verkehrs- und
Tarifverbund Stuttgart (VVS) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen, sofern sich aus den Teilen
II und Teil IV Abschnitt C keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
2.2
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien der DB Regio AG
und der Württembergischen EisenbahnGesellschaft mbH (WEG) im Schienenverkehr des VVS
Regionalzüge und S-Bahnen sowie ggf. vorhandene Schienenersatzverkehre („SEV“)
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des VVS werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote
KurzstreckenTicket, EinzelTicket (HandyTicket) und EinzelTagesTicket gemäß VVSTarifbestimmungen Nummern 4.1.1 und 4.2.11 zugrunde gelegt.
b)
Mehrere EinzelTickets werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich
preislich zu einem EinzelTicket zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger
ist.
c)
Drei oder mehr EinzelTickets werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem EinzelTagesTicket zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer
preisgünstiger oder preisneutral ist.
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird gemäß VVS-Tarifbestimmungen Nr. 5.1 ein Zuschlag pro
EinzelTicket (vor der evtl. Zusammenfassung zu einem EinzelTagesTicket) entsprechend
dem genutzten Tarifgebiet des jeweiligen EinzelTicket berechnet.
Seite 419
3
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 (5) VVS-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur
Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis eine andere Strecke oder
einen anderen Zug gemäß § 17 VVS-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 17 VVS-Beförderungsbedingungen hat der
Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des
von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 17 VVSBeförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation
erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 17 VVS-Beförderungsbedingungen der
ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung
unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 17 VVS-Beförderungsbedingungen hat
der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über
diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am
nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 17 VVS-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der
gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 17 VVS-Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der
Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
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D
Heidenheimer Tarifverbund (htv)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Heidenheimer
Tarifverbundes (htv), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt D keine abweichenden oder
ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
htv
Regionalzüge, Busse und Ruftaxis
Ausgeschlossen sind Bürgerbusse
2.2
3
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des htv werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote Einzelfahrschein rabattiert mit ticket2go und Tageskarte Single gemäß den htvTarifbestimmungen Nummern 4.3 und 4.4 zugrunde gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem Einzelfahrschein zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer
preisgünstiger ist.
c)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer Tageskarte Single zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer
preisgünstiger ist.
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird ein Zuschlag für eine einzelne Fahrt genau für die genutzten Tarifwaben berechnet.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 der htv-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur
Überprüfung vorzulegen.
Seite 421
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 16 htv-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 16 htv-Beförderungsbedingungen hat der
Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des
von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 16 htvBeförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation
erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 16 htv-Beförderungsbedingungen der
ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung
unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 16 htv-Beförderungsbedingungen hat
der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über
diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am
nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 16 htv-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der
gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 16 htv-Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der
Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
E
Karlsruher Verkehrsverbund (KVV)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Karlsruher Verkehrsverbundes
(KVV), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt E keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Seite 422
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
KVV
Regionalzüge, S-Bahnen, Straßenbahnen, Busse und
Anruflinientaxis
Ausgeschlossen sind Anrufsammeltaxis
2.2
3
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des KVV werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote Einzelfahrkarte und der Tageskarten Citysolo, Regiosolo und Sibyllakarte gemäß den KVVTarifbestimmungen B 4.1.1 und B 4.9 zugrunde gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrkarten werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer Einzelfahrkarte zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist.
c)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer Tageskarte zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist.
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird für jede Einzelfahrt gemäß KVV-Tarifbestimmungen B 4.7
ein Zuschlag pro Einzelfahrkarte entsprechend dem genutzten Tarifgebiet der jeweiligen
Einzelfahrkarte berechnet. Die Zuschläge werden zusätzlich zu den eventuell zu einer Tageskarte zusammengefassten Einzelfahrten erhoben.
e)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt
gemäß den KVV-Tarifbestimmungen B 4.1.2 gewährt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 (4) der KVV-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht
zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 19 der KVV-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kunden-betreuung
telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 19 der KVV-Beförderungsbedingungen hat
der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über
diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein
zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof
des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 19 der KVV-Beförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 19 der KVV-Beförderungsbedingungen
der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
Seite 423
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 19 der KVV-Beförderungsbedingungen
hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und
über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am
nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 19 der KVV-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit
der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag auf
Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse
senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 19 Abschnitt 4 der KVV-Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz
zwischen der Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem
Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
F
Verkehrsverbund Pforzheim – Enzkreis (VPE)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt F keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
2.2
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
VPE
Regionalzüge, S-Bahnen und Busse
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des VPE werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote Einzelfahrschein und TagesTickets (nur Einzel 3 Zonen und Einzel Netz) gemäß den VPE-Tarifbestimmungen B 4.1 und B 4.5 zugrunde gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem Einzelfahrschein zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer
preisgünstiger ist.
c)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem TagesTicket zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist.
Seite 424
3
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird je Fahrt ein Zuschlag gemäß VPE-Tarifbestimmungen B 4.3
berechnet.
e)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt
gemäß den VPE-Tarifbestimmungen B 4.2 gewährt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 (3) der VPE-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht
zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese
eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch
mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten
vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2goApplikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer
dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in
den Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 19 Abschnitt 3 der VPE-Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2goFahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
Seite 425
G
Verkehrsgemeinschaft Landkreis Freudenstadt (VGF)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen der Verkehrsgemeinschaft Landkreis Freudenstadt (VGF), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt G keine abweichenden
oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
2.2
3
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
VGF
Regionalzüge, S-Bahnen und Busse
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des VGF werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote Einzelfahrschein und Tageskarte gemäß den Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF Ziffern 4, 6 und Anlage 2 zugrunde gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem Einzelfahrschein zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer
preisgünstiger ist.
c)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer Tageskarte zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist.
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird ein Zuschlag für eine einzelne Fahrt nach Anlage 2 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF berechnet.
e)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt
gemäß den Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF Ziffer 4.1.3 gewährt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 10 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige
ticket2go-Fahrtenübersicht zur Überprüfung vorzulegen.
Seite 426
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 15 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 15 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich
telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten
vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise
nach § 15 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF ist eine erneute Anund Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 15 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen
und über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 15 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich
telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am
letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der
Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2goApplikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 15 der Gemeinsamen Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2goKundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem
Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher
Aufwendungen in den Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 15 der Gemeinsamen
Tarif- und Beförderungsbedingungen des VGF geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht.
Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe der Fahrpreise für die
beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
H
1
Filsland Mobilitätsverbund (FMV)
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Filsland Mobilitätsverbund
GmbH (FMV), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt H keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Seite 427
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
FMV
Regionalzüge, S-Bahnen, Busse und Rufbusse
Ausgeschlossen sind AnrufSammelTaxis und
AnrufLinienTaxis
2.2
3
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des FMV werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote
Einzelfahrschein Schiene, Einzelfahrschein für Bus und Schiene und Tageskarte für Bus
und Schiene gemäß Nummern 4.1.1, 4.1.2 und 4.4 der FMV-Tarifbestimmungen zugrunde
gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer Tageskarte für Bus und Schiene zusammengefasst, wenn dies für
den Nutzer preisgünstiger ist; dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegenden Einzelfahrscheine auf dem Verbundtarif Schiene basieren.
c)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird ein Zuschlag (Übergang) nach Nr. 4.4 der FMVTarifbestimm-ungen für jede einzelne Fahrt berechnet.
d)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt
gemäß Nr. 4.2.3 der FMV-Tarifbestimmungen gewährt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 (5) der FMV-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht
zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 17 (1) der FMV-Tarifbestimmungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 17 (1) der FMV-Tarifbestimmungen hat der
Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des
von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 17 (1) der FMVTarifbestimmungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 17 (1) der FMV-Tarifbestimmungen der
ticket-2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung
unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
Seite 428
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 17 (1) der FMV-Tarifbestimmungen hat
der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über
diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am
nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 17 (6) der FMV-Tarifbestimmungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit
der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag auf
Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse
senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 17 (1) der FMV-Tarifbestimmungen geleistet, sofern
hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der
Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
I
Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Regio Verkehrsverbund Lörrach
GmbH (RVL), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt I keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
RVL
Regionalzüge, S-Bahnen, Busse, Trams und Rufbusse
Ausgeschlossen sind Anruf-Sammeltaxis
2.2
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des RVL werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote Einzelfahrschein und SoloCard24 gemäß Nummern 5.2.1 und 5.3.1.1 der RVLTarifbestimmungen zugrunde gelegt, wobei für den Einzelfahrschein der analoge Preis der
Punktekarte gemäß Nr. 5.2.2 der RVL-Tarifbestimmungen zur Anwendung kommt.
b)
Mehrere Einzelfahrscheine werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer SoloCard24 zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist.
Seite 429
c)
3
Bei Nutzung der 1. Klasse wird für jede einzelne Fahrt ein zusätzlicher Kinderfahrschein
genau für die in der 1. Klasse genutzten Tarifgebiete gemäß Nr. 8 der RVLTarifbestimmungen berechnet. Bei einer Zusammenfassung nach Nr. 2.2 b) gilt Nr. 8.3 (1)
der RVL-Tarifbestimmungen.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis gemäß § 9 (5)
der RVL-Beförderungsbedingungen ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle
gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 (5) der RVL-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die
vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 18 (1) der RVL-Tarifbestimmungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 18 (1) der RVL-Tarifbestimmungen hat der
Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des
von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 18 (1) der RVLTarifbestimmungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 18 (1) der RVL-Tarifbestimmungen der
ticket-2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung
unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 18 (1) der RVL-Tarifbestimmungen hat
der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über
diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am
nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 18 (1) der RVL-Tarifbestimmungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung mit der
gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 18 (6) der RVL-Tarifbestimmungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der
Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
Seite 430
J
Tarifverbund Ortenau (TGO)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Tarifverbund Ortenau GmbH
(TGO), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt J keine abweichenden oder ergänzenden
Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
2.2
3
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
TGO
Nahverkehrszüge und Linienbusse
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des TGO werden für die Preisberechnung der Preis des Angebotes
Einzelfahrkarte Erwachsene gemäß der TGO-Tarifbestimmungen zugrunde gelegt, wobei
für die Einzelfahrkarte Erwachsene der analoge Preis der Punktekarte gemäß Nr. 6.1.2 der
TGO-Tarifbestimmungen zur Anwendung kommt.
b)
Mehrere Einzelfahrkarten werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer Einzelfahrkarte zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstiger ist.
c)
Mehrere Einzelfahrkarten werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einer geeigneten Tagesfahrkarte zusammengefasst, wenn dies für den
Nutzer preisgünstiger ist.
d)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird für jede einzelne Fahrt ein Zuschlag genau für die in der 1.
Klasse genutzten Tarifzonen gemäß Nr. 9.1 der TGO-Tarifbestimmungen (Punktekartenregelung) berechnet.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis gemäß § 10 (5)
der TGO-Beförderungsbedingungen ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle
gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 10 (5) der TGO-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die
vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur Überprüfung vorzulegen.
Seite 431
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
Nachtrag 2 der TGO-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2goKundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß Nachtrag 2 der TGO-Beförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen
und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach Nachtrag 2
der TGO-Beförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2goApplikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß Nachtrag 2 der TGOBeförderungsbedingungen der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und
über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach Nachtrag 2 der TGOBeförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich
telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am
letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der
Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2goApplikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
Nachtrag 2 der TGO-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2goMobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2goKundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem
Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher
Aufwendungen in den Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß Nachtrag 2 der TGOBeförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4
wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der
Fahrt erstattet.
K
Waldshuter Tarifverbund (WTV)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Waldshuter Tarifverbund
GmbH (WTV), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt K keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
Seite 432
2.2
3
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
WTV
Regionalzüge, Busse und Ruftaxis
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des WTV werden für die Preisberechnung die Preise der Angebote
Einzel-fahrausweis wtSOLO und 24-Stunden-Karte wtSOLO24 gemäß Nummern 5.1.1 und
5.2.1.1 der WTV-Tarifbestimmungen zugrunde gelegt.
b)
Mehrere Einzelfahrausweise wtSOLO werden bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nachträglich preislich zu einem Tagesticket wtSOLO24 zusammengefasst, wenn dies
für den Nutzer preisgünstiger ist.
c)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird für jede einzelne Fahrt ein zusätzlicher Kinderfahrschein
genau für die in der 1. Klasse genutzten Tarifgebiete gemäß Nr. 8.2 der WTVTarifbestimmungen berechnet. Bei einer Zusammenfassung nach Nr. 2.2 b) gilt Nr. 8.3 der
WTV-Tarifbestimmungen.
d)
Hat der Nutzer bei Anmeldung seine BahnCard angegeben, wird der BahnCard-Rabatt
gemäß Nr. 5.1.2 der WTV-Tarifbestimmungen gewährt (wtSOLOBC).
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis gemäß § 9 Nr. 5
der WTV-Beförderungsbedingungen ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle
gültigen ticket2go-Fahrausweises gemäß § 9 Nr. 5 der WTV-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die
vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 18 der WTV-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2go-Kundenbetreuung
telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 18 der WTV-Beförderungsbedingungen hat
der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und über
diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein
zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof
des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach § 18 der WTVBeförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation
erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 18 der WTV-Beförderungsbedingungen
der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 18 der WTV-Beförderungsbedingungen
hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich telefonisch mitzuteilen und
Seite 433
über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser
Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der Fortsetzung der Fahrt am
nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2go-Applikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 18 der WTV-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2go-Mobilitätsrechnung
mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2go-Kundennummer dem Antrag
auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem Antrag angegebene Adresse
senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der
Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 18 der WTV- Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen
der Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis
ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung der Fahrt erstattet.
L
Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING)
1
Anwendungsbereich
Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Donau-IllerNahverkehrsverbund (DING), sofern sich aus den Teilen II und Teil IV Abschnitt L keine abweichenden
oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2
Angebot
2.1
Geltungsbereich
ticket2go kann genutzt werden:
2.2
3
Tarifbereich
Zulässige Verkehrsmittel
Alle einbezogenen Linien und Linienabschnitte der Verkehrsunternehmen im
Schienenverkehr des DING.
Regionalzüge und S-Bahnen
Ausgeschlossen sind Straßenbahnen sowie alle nicht
schienengebundene Verkehrsmittel - mit Ausnahme
von ggf. vorhandenen Schienenersatzverkehren
(„SEV“)
Fahrpreis
a)
Im Geltungsbereich des DING wird für die Preisberechnung der Preis des Angebots Einzelfahrschein gemäß den DING-Tarifbestimmungen Nummer 4.2 zugrunde gelegt.
b)
Bei Nutzung der 1. Klasse wird gemäß DING-Tarifbestimmungen Nr. 5.1 ein Zuschlag für
eine einzelne Fahrt für die genutzte Preisstufe berechnet.
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Wurde gegenüber dem Nutzer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nach Teil II Nr. 6.1 erhoben und lag
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor, wird der erhöhte Fahrpreis auf 7 Euro ermäßigt. Für den Nachweis eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen ticket2go-Fahrausweises ge-
Seite 434
mäß § 9 (3) der DING-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunternehmen neben den dort geforderten Angaben die ticket2go-Mobilitätsrechnung oder die vorläufige ticket2go-Fahrtenübersicht
zur Überprüfung vorzulegen.
4
Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
4.1
Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäß
§ 17 Abschnitt 2 der DING-Beförderungsbedingungen, hat er unverzüglich die ticket2goKundenbetreuung telefonisch zu informieren.
4.2
Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß § 17 Abschnitt 2 der DINGBeförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich
telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am letzten
vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise
nach § 17 Abschnitt 2 der DING-Beförderungsbedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikation erforderlich.
4.3
Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet, die Nutzung anderer Verkehrsmittel gemäß § 17 Abschnitt 2 der DINGBeförderungsbedingungen der ticket2go-Kundenbetreuung vorher telefonisch mitzuteilen und
über diese eine Abmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzuführen.
4.4
Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach § 17 Abschnitt 2 der DINGBeförderungsbedingungen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüglich
telefonisch mitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des vorläufigen Fahrtendes durchzuführen. Ist dieser Bahnhof kein zulässiger ticket2go-Halt, erfolgt die Abmeldung am
letzten vorherigen planmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Bei der
Fortsetzung der Fahrt am nächsten Tag hat sich der Nutzer vorher erneut über die ticket2goApplikation anzumelden.
4.5
Die ticket2go-Kundenbetreuung erfasst die durch den Nutzer gemeldeten Informationen nach
den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergänzend zu
§ 17 Abschnitt 2 der DING-Beförderungsbedingungen muss der Nutzer die ticket2goMobilitätsrechnung mit der gekennzeichneten Zugverbindung sowie seine ticket2goKundennummer dem Antrag auf Entschädigung/Erstattung beilegen und dieses an die auf dem
Antrag angegebene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstattung erforderlicher
Aufwendungen in den Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß § 17 Abschnitt 2 der
DING-Beförderungsbedingungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch besteht. Im Falle des
Nr. 4.4 wird dem Nutzer die Differenz zwischen der Summe der Fahrpreise für die beiden abgerechneten ticket2go-Fahrten und dem Fahrpreis ohne übernachtungsbedingte Unterbrechung
der Fahrt erstattet.
Seite 435
Nr. 601/O des Tarifverzeichnisses Personenverkehr
Besondere Bedingungen für den Online-Ticket-Shop
der DB Regio AG
(Ticket-Shop Regio)
Gültig ab 15. Dezember 2013
Ausgabe Oktober 2016
Herausgeber:
DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main
Zu beziehen bei: Der Tfv 601 erscheint nicht als Druckausgabe - Bekanntmachungen werden
ausschließlich im Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) veröffentlicht.
Der Tarif- und Verkehrsanzeiger (TVA) kann bezogen werden bei:
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien und Kommunikationsdienste
Logistikcenter, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe,
Telefon: 0721 938-5965, Telefax: 0721 938-5509,
E-Mail: DZD [email protected]
Seite 436
1.
Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets im Selbstausdruck im Internet über www.dbregio-shop.de und ergänzen die Beförderungsbedingungen für
Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), die „Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten“ (Nr. 600/I) die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Online-Tickets“ (Nr. 600/J) und die besonderen Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung für die einzelnen im Shop abgebildeten Angebote, soweit sich
aus den nachfolgenden Bedingungen keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen ergeben.
2.
Erwerb und Nutzung von Online-Tickets auf www.dbregio-shop.de
2.1
Unter www.dbregio-shop.de können Inhaber einer eindeutigen Identitätskarte (z. B. Personalausweis, BahnCard) durch eigenständige Buchung des Reisenden für sich oder einen Dritten
(jeweils und ggf. auch mit Mitreisenden) online buchen und selbst ausdrucken.
2.2
Im Buchungsablauf ist vom Buchenden das Geburtsdatum zusätzlich anzugeben. Bei der
Buchung ausschließlich für einen Dritten wird das Geburtsdatum, sowie die ID-Karte des Dritten zusätzlich erfasst.
2.3
Der Link zum Herunterladen des Tickets wird nach Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt
und zudem per E-Mail versandt.
2.4
Kundenvertragspartner für den Kauf von Online-Tickets nach Nr. 3 ist die DB Vertrieb GmbH,
Stephensonstraße 1, 60326 Frankfurt am Main.
3.
Buchbare Angebote
Als Online-Ticket sind bestimmte Aktionsangebote der DB Regio AG und Dritter (z. B. Verkehrsverbünde) im Nahverkehr erhältlich.
4.
Erstattung und Umtausch
Erstattung und Umtausch der über www.dbregio-shop.de gebuchten Online-Tickets sind ausgeschlossen.
Seite 437
Allgemeine Geschäftsbedingungen www.dbregio-shop.de
1.
Zahlungsweisen und Abrechnung
1.1
Der Kunde kann für Online-Ticket-Buchungen unter www.dbregio-shop.de zwischen den Zahlungsverfahren Lastschriftverfahren (nach Registrierung) und Kreditkarte wählen.
1.2
Der Einzug der Entgeltforderung für die erworbenen Tickets erfolgt durch das Finanzunternehmen DVB LogPay GmbH, Schwalbacher Str. 72, 65760 Eschborn, an welche sämtliche
Entgeltforderungen verkauft und abgetreten wurden (Abtretungsanzeige). Die DVB LogPay
GmbH ist Drittbegünstigter der nachfolgenden Bestimmungen. Sie ist zudem ermächtigt, den
Forderungseinzug im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen.
1.3
Der Kunde hat die Umsatzübersicht und die Abrechnung (im Falle von Lastschriftverfahren ist
das der Kontoauszug, im Falle von Kreditkartenverfahren ist das die Kreditkartenabrechnung)
sorgfältig zu prüfen und Einwände innerhalb von 6 Wochen nach zur Verfügungsstellung der
Abrechnung gegenüber der DB Vertrieb GmbH vorzubringen. Die Unterlassung rechtzeitiger
Einwände gilt als Genehmigung. Der Kunde wird in den Umsatzübersichten auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
2.
Zahlung per Lastschrifteinzug
2.1
Bei Wahl dieses Zahlverfahrens sind personenbezogene Daten (Vorname, Name, Anschrift,
Geburtsdatum) und die Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer) seitens des Kunden für
die eindeutige Zuordnung seiner Zahlung für ein erworbenes Ticket erforderlich. Bei Auswahl
dieses Zahlverfahrens gibt der Kunde mit Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Einverständnis zum Lastschrifteinzug von seinem angegebenen Konto in
Deutschland.
2.2
Das Finanzunternehmen wird im Rahmen des Registrierungsprozesses, bei Datenänderungen
und bei Ticketkäufen nicht registrierter Kunden mit Abrechnung über das Lastschriftverfahren
eine Überprüfung der Angaben des Kunden und der Bonität durchführen. Dies erfolgt durch
Abgleich der Personen- und ggf. Bankverbindungsdaten (Angaben zur Person und Wohnadresse sowie ggf. Kontonummer und Bankleitzahl) des Kunden gegen den Datenbestand der
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Mit der Buchung und Anerkennung
der AGB bestätigt der Kunde, dass er der Überprüfung der angegebenen Daten und der Bonität zur Kenntnis genommen und dieser zugestimmt hat. Darüber hinaus werden im Falle der
Nichteinlösung der Lastschrift, soweit gemäß § 28a BDSG zulässig, entsprechende Rücklastschriftdaten in den Datenbestand der SCHUFA Holding AG gemeldet, die diese an andere Unternehmen, die am Auskunftsverfahren beteiligt sind, auf Anfrage übermittelt. Nach Ausgleich
der Forderung wird der SCHUFA Holding AG die Erledigung gemeldet.
2.3
Sollte eine Lastschrift unberechtigt vom Kunden zurückgegeben werden oder der Einzug der
Forderung bei dessen Kreditinstitut aus von ihm zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen unzureichender Deckung, falscher/ungültiger Bankdaten oder Widerspruch - scheitern, so
ist er verpflichtet, für ausreichend Deckung bzw. für die Behebung des Grundes der Zahlungsstörung zu sorgen, so dass neben dem ausstehenden Betrag die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr, sowie die anfallenden Fremdgebühren der Hausbank spätestens nach 14 Werktagen von dem Finanzunternehmen eingezogen werden können. Selbstzahlungen wie bspw.
Überweisungen – insbesondere ohne Angabe der Kundennummer - durch den Kunden werden nicht akzeptiert.
2.4
Werden Kontobelastungen durch die Bank des Kunden nach Ablauf dieser Frist nicht eingelöst, so wird der Kontoinhaber für den Internet-Verkauf über www.dbregio-shop.de gesperrt.
Die Sperrung bleibt solange wirksam, bis der Kunde die fälligen Aufträge bezahlt hat.
2.5
Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren besteht nicht.
3.
Zahlung per Kreditkarte
3.1
Die Zahlung der unter www.dbregio-shop.de gebuchten Online-Tickets über das KreditkartenVerfahren ist mit Visa oder MasterCard möglich.
Seite 438
3.2
Im Rahmen des Registrierungsprozesses erfolgt eine Prüfung der angegebenen Kreditkartendaten. Dabei werden die Daten an das jeweilige, die Kreditkarteausgebende Institut übermittelt.
3.3
Nach Abschluss des Bestellvorgangs werden die folgenden Zahlungsdaten des Kunden erfasst:
-
Name und Vorname des Kreditkarteninhabers
-
Nummer der Kreditkarte
-
Ablaufdatum der Kreditkarte
-
Prüfziffer der Kreditkarte
und an DVB LogPay GmbH zur Abrechnung übertragen.
Eine dauerhafte Speicherung der Zahlungsdaten erfolgt nicht.
3.4
Die DVB LogPay GmbH ist für alle Kreditkartentransaktionen des Kunden (Karteninhaber)
verantwortlich, einschließlich des Kundenservices bei Rückfragen zum eingereichten Betrag.
3.5
Sollte der Kunde ungerechtfertigt eine Rückgabe des Betrages veranlassen, so ist der Kunde
verpflichtet, zusätzlich zu dem Betrag aus den im Vorfeld in Anspruch genommenen Tickets,
die jeweils gültige Rücklastschriftgebühr sowie ggf. anfallende Fremdgebühren zu tragen. Diese Forderungen sind ebenfalls an die DVB LogPay GmbH abgetreten. Selbstzahlungen wie
bspw. Überweisungen durch den Kunden werden nicht akzeptiert.
3.6
Die gekauften Tickets erscheinen dem Kunden in der Kreditkartenabrechnung seines Kreditkartenherausgebers als Gesamtbetrag in Euro. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Gesamtbetrages kann der registrierte Kunde über das Internetportal einsehen und abrufen.
3.7
Ein Anspruch des Kunden zur Teilnahme am Kreditkartenverfahren besteht nicht.
4.
Datenschutz
4.1
Die personenbezogenen Bestelldaten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, verarbeitet und genutzt. Bei der Bestellung auf
www.dbregio-shop.de werden grundsätzlich alle Daten durch eine sichere Online-Verbindung
(SSL) zwischen dem PC des Bestellers und dem verbundenen Rechner je nach Browserkonfiguration mit mindestens 128 Bit geschützt.
4.2
Alle die Forderung betreffenden Daten werden an die DVB LogPay GmbH, an ein Scoringunternehmen zur Bonitätsprüfung (SCHUFA Holding AG) sowie - im Falle des Verzuges - an Inkassounternehmen weitergeleitet. Der Speicherung und Verarbeitung der Daten durch die
vorgenannten Unternehmen wird zugestimmt.
4.3
Mit der Registrierung sowie mit jeder einzelnen Buchung über www.db-regio-shop.de erklärt
der Nutzer jeweils sein Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung an die DVB LogPay GmbH, weitergegeben
werden.
4.4
Die DVB LogPay GmbH ist im Rahmen der §§ 28, 28 a BDSG zur Prüfung und Weitergabe
der personen- und umsatzbezogenen Daten zum Zwecke des Einzugs an Inkassounternehmen und Auskunfteien berechtigt. Die Weitergabe an Auskunfteien ist zulässig, wenn eine der
unter § 28a Absatz 1 BDSG genannten Voraussetzungen vorliegt. Auf die Übermittlung wird
der Nutzer hiermit ausdrücklich hingewiesen.
4.5
Die von der DB Vertrieb GmbH bzw. den Dienstleistern erhobenen Umsatzdaten werden im
Rahmen der jeweils gültigen finanz- und steuerrechtlichen Gesetze gespeichert. Die Archivierungszeit der personenbezogenen Daten richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Grundlagen.
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5.
Sonstiges
Aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets kann eine jederzeitige Verfügbarkeit
von www.dbregio-shop.de nicht gewährleistet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erhalt eines Online-Tickets, wenn auf Grund von technischen Problemen das System nicht oder nur
eingeschränkt zur Verfügung steht.
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht.
6. Anfragen und Kontakt
Für Anfragen, die sich auf Kauf und Abrechnung von Fahrkarten über www.dbregio-shop.de
beziehen, steht folgende Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung:
Tel.: 0 180 5 60 60 07 (14 ct/Min. aus dem Festnetz, Tarif bei Mobilfunk max. 42 ct/Min.)
E-Mail: [email protected]
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