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Südbalkon führt nicht zwingend zu Wohnwerterhöhung
Wenn eine Mietwohnung bereits über einen Balkon mit Platz für einen Tisch mit vier
Sitzgelegenheiten verfügt, führt der Anbau eines weiteren Balkons auf der Südseite
nicht zu einer Erhöhung des Wohnwerts. Dies stellte das Landgericht Berlin im
September 2016 klar.
Ein Vermieter wollte im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme seiner
Mietwohnung einen weiteren zur Südseite ausgerichteten Balkon anbringen lassen.
Er war der Ansicht, dass sich der Gebrauchswert der Mietwohnung dadurch
nachhaltig erhöhte und wollte aus diesem Grund die Miete erhöhen. Der Mieter wollte
dies nicht zulassen. Er war jedoch der Ansicht, dass der bereits vorhandene Balkon
ausreichend war. Zumal dieser genügend Platz für einen Tisch mit vier
Sitzgelegenheiten aufwies. Der spätere Südbalkon würde zudem lediglich Aussicht in
den Hinterhof bieten.
Das Landgericht Berlin entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Der
bereits vorhandene Balkon bot Platz für Sitzmöbel für bis zu vier Personen. Auch der
Umstand, dass der neu angebaute Balkon größer und zur Südseite hin gelegen
wäre, führte nach Ansicht des Gerichts zu keiner relevanten Erhöhung des
Wohnwerts. Denn die Lichtverhältnisse im Hinterhof waren schlecht und eine starke
Einsehbarkeit des Balkons und auch der dahinter gelegenen Wohnräume war
feststellbar. Die unter dem Balkon befindliche Müllstellfläche war ein weiterer
Kritikpunkt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde durch die Anbringung
eines Zweitbalkons im Hinterhof keine Erhöhung des Wohnwerts eintreten. Der
Mieter musste die Baumaßnahme somit nicht dulden.
Beachten Sie also als Vermieter, dass Sie bei einer Baumaßnahme, die als
Modernisierungsmaßnahme geplant ist, vorab sorgfältig prüfen sollten, ob der
Wohnwert tatsächlich erhöht wird. Denn sonst kann eine geplante Modernisierung zu
einem unkalkulierbaren Risiko werden (LG Berlin, Beschluss v. 25.09.15, Az. 65 S
193/15).
Quelle: © VNR AG, alle Rechte vorbehalten_VermieterRecht März 2017