(Stand Mai 2013) HS-Prüfung: Mathematik/ Deutsch Prüfung in Englisch wahlweise (wer auch nur eventuell in die 10. Klasse will, muss die Englisch-Prüfung mitschreiben) für die 2jährige BFS gilt die Durchschnittsnote von mindestens 3,0 D,M,E 0 10, aber nicht 4-4-2) In Gesellschaftslehre, Kunst, Sport, Arbeitslehre, Wahlpflichtunterricht muss mindestens die Note 4, in Englisch ebenfalls mindestens die Note 4 erreicht werden. R-Quali (D, M, 1. FS +1xNaWi: ø < 3,0, übrige Fächer ebenso ø < 3,0) berechtigt auch zum Übergang in die Eingangsstufe der GO (§59(4)) RS-Prüfung: Mathematik/Deutsch/Englisch Präsentation einer Hausarbeit Minderleistungen können nicht ausgeglichen werden. In Gesellschaftslehre, Kunst, Sport, Arbeitslehre, Wahlpflichtunterricht muss 2 x die Note 3 sonst mindestens die Note 4 erreicht werden. In den Grundkursen muss mindestens die Note 3 erreicht werden. RS-Prüfung: Mathematik/ Deutsch/Englisch Präsentation einer Hausarbeit Versetzung in die GO (§ 64) Minderleistungen können nicht ausgeglichen werden. In Gesellschaftslehre, Kunst, Sport, Arbeitslehre, Wahlpflichtunterricht muss mindestens die Note 3 erreicht werden. In den übrigen Erweiterungskursen muss mindestens die Note 4 erreicht werden. In den Grundkursen muss mindestens die Note 2 erreicht werden. In der 2.Fremdsprache muss im Erweiterungskurs mindestens die Note 4 erreicht werden. RA VE Realschulabschluss Versetzung in die Eingangsstufe der nach Kl.10 Gymnasialen Oberstufe nach Kl. 10 Mindestanforderungen Mindestanforderungen In zwei Erweiterungskursen muss In drei Erweiterungskursen muss 2 x die In allen Fächern muss mindestens die Note 4 erreicht werden. Note 3 und 1 x die Note 2 erreicht werden. mindestens die Note 4 erreicht In einem der Fächer Deutsch, Englisch In zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder werden. oder Mathematik muss der Schüler / die Mathematik muss der Schüler / die Schülerin dem Erweiterungskurs Schülerin dem Erweiterungskurs angehören. angehören. HA Hauptschulabschluss nach Kl.9 Mindestanforderungen VOBGM zuletzt geändert durch VO vom 19. August 2011 §§ 54 bis 64
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