AbschlĂĽsse (71,9 KiB) - Friedrich-Ebert

(Stand Mai 2013)
HS-Prüfung: Mathematik/ Deutsch
Prüfung in Englisch wahlweise
(wer auch nur eventuell in die 10.
Klasse will, muss die Englisch-Prüfung
mitschreiben)
für die 2jährige BFS gilt die
Durchschnittsnote von mindestens 3,0
D,M,E 0 10, aber nicht 4-4-2)
In Gesellschaftslehre, Kunst,
Sport, Arbeitslehre,
Wahlpflichtunterricht muss
mindestens die Note 4, in
Englisch ebenfalls mindestens
die Note 4 erreicht werden.
R-Quali (D, M, 1. FS +1xNaWi: ø < 3,0, übrige
Fächer ebenso ø < 3,0) berechtigt auch zum
Übergang in die Eingangsstufe der GO (§59(4))
RS-Prüfung: Mathematik/Deutsch/Englisch
Präsentation einer Hausarbeit
Minderleistungen können nicht
ausgeglichen werden.
In Gesellschaftslehre, Kunst, Sport,
Arbeitslehre, Wahlpflichtunterricht
muss 2 x die Note 3 sonst mindestens
die Note 4 erreicht werden.
In den Grundkursen muss mindestens
die Note 3 erreicht werden.
RS-Prüfung: Mathematik/ Deutsch/Englisch
Präsentation einer Hausarbeit
Versetzung in die GO (§ 64)
Minderleistungen können nicht
ausgeglichen werden.
In Gesellschaftslehre, Kunst, Sport,
Arbeitslehre, Wahlpflichtunterricht
muss mindestens die Note 3 erreicht
werden.
In den übrigen Erweiterungskursen muss
mindestens die Note 4 erreicht werden.
In den Grundkursen muss mindestens
die Note 2 erreicht werden.
In der 2.Fremdsprache muss im
Erweiterungskurs mindestens die Note 4
erreicht werden.
RA
VE
Realschulabschluss
Versetzung in die Eingangsstufe der
nach Kl.10
Gymnasialen Oberstufe nach Kl. 10
Mindestanforderungen
Mindestanforderungen
In zwei Erweiterungskursen muss
In drei Erweiterungskursen muss 2 x die
In allen Fächern muss
mindestens die Note 4 erreicht werden. Note 3 und 1 x die Note 2 erreicht werden.
mindestens die Note 4 erreicht In einem der Fächer Deutsch, Englisch In zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder
werden.
oder Mathematik muss der Schüler / die
Mathematik muss der Schüler / die
Schülerin dem Erweiterungskurs
Schülerin dem Erweiterungskurs angehören.
angehören.
HA
Hauptschulabschluss
nach Kl.9
Mindestanforderungen
VOBGM zuletzt geändert durch VO vom 19. August 2011 §§ 54 bis 64