Protokoll-Nr. 18/97 18. Wahlperiode Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Wortprotokoll der 97. Sitzung Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Berlin, den 6. März 2017, 14:00 Uhr 10557 Berlin, Konrad-Adenauer-Straße 1 Paul-Löbe-Haus Raum E 600 Vorsitz: Reinhold Sendker, MdB Tagesordnung - Öffentliche Anhörung Tagesordnungspunkt 1 Seite 3 Gesetzentwurf der Bundesregierung Federführend: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Mitberatend: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Finanzausschuss Gutachtlich: Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung Berichterstatter/in: Abg. Thomas Lutze [DIE LINKE.] BT-Drucksache 18/10882 Anlage – Zusammenfassung der Stellung- Seite 18 nahmen der Sachverständigen 18. Wahlperiode Seite 1 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Mitglieder des Ausschusses CDU/CSU SPD DIE LINKE. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 18. Wahlperiode Ordentliche Mitglieder Behrens (Börde), Manfred Bellmann, Veronika Bilger, Steffen Donth, Michael Fischer (Hamburg), Dirk Funk, Alexander Holmeier, Karl Jarzombek, Thomas Kammer, Hans-Werner Lach, Günter Lange, Ulrich Lietz, Matthias Ludwig, Daniela Oßner, Florian Schnieder, Patrick Sendker, Reinhold Storjohann, Gero Viesehon, Thomas Wichtel, Peter Wittke, Oliver Burkert, Martin Dörmann, Martin Hagl-Kehl, Rita Hartmann, Sebastian Herzog, Gustav Klare, Arno Kömpel, Birgit Lühmann, Kirsten Malecha-Nissen, Dr. Birgit Rimkus, Andreas Sawade, Annette Schiefner, Udo Zierke, Stefan Behrens, Herbert Groth, Annette Leidig, Sabine Lutze, Thomas Gastel, Matthias Kühn (Dresden), Stephan Tressel, Markus Wilms, Dr. Valerie Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Stellvertretende Mitglieder Beermann, Maik Berghegger, Dr. Andre Dörflinger, Thomas Freudenstein, Dr. Astrid Jörrißen, Sylvia Jung, Xaver Koeppen, Jens Mayer (Altötting), Stephan Möring, Karsten Ostermann, Dr. Tim Pahlmann, Ingrid Rainer, Alois Rehberg, Eckhardt Schmidt (Ühlingen), Gabriele Sorge, Tino Stracke, Stephan Vaatz, Arnold Vogel (Kleinsaara), Volkmar Wegner, Kai Wendt, Marian Bartol, Sören Brase, Willi De Ridder, Dr. Daniela Groß, Michael Hagedorn, Bettina Hitschler, Thomas Kahrs, Johannes Klingbeil, Lars Nissen, Ulli Post (Minden), Achim Raatz, Dr. Simone Rossmann, Dr. Ernst Dieter Rützel, Bernd Claus, Roland Kunert, Katrin Lenkert, Ralph Wawzyniak, Halina Ebner, Harald Krischer, Oliver Kühn (Tübingen), Christian Rößner, Tabea Seite 2 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Tagesordnungspunkt 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes BT-Drucksache 18/10882 Vorsitzender: Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, ich darf Sie zu Beginn der Sitzungswoche zu unserer Anhörung hier heute sehr herzlich willkommen heißen. Es ist die 97. Sitzung unseres Ausschusses mit der Beratung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes. Zu unserer Anhörung entsprechend der Drucksache 18/10882 darf ich alle Gäste hier im Saal herzlich willkommen heißen, und ganz besonders den anwesenden Sachverständigen herzlich danken, dass sie heute zu uns gekommen sind. Ich begrüße Herrn Prof. Dr. Dirk Engelhardt vom Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), Herrn Thomas Fiala vom Polizeipräsidium Köln, Herrn Udo Skoppeck von Actie in de Transport Germany und Herrn Ralf Werner von der Gewerkschaft ver.di. sowie Herrn Dominique John vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Ich darf darauf hinweisen, dass drei schriftliche Stellungnahmen eingegangen sind und diese wie immer über das Internet abrufbar sind. Bei jeder Anhörung, liebe Kolleginnen und Kollegen, gilt das gleiche Verfahren, auf das ich eingangs hinweisen möchte. Wir haben uns darauf verständigt, dass es keine Eingangsstatements gibt. In jeder Fragerunde können die Ausschussmitglieder bis zu zwei Fragen an zwei Sachverständige stellen. Wir bitten darum, der Hinweise wird uns auch visuell durch die Zeitanzeige an der Deckenampel gegeben, die Redezeit von bis zu drei Minuten einzuhalten. Wir streben insgesamt einen Zeitrahmen von maximal eineinhalb Stunden an. Von der öffentlichen Anhörung werden wir, wie üblich bei öffentlichen Anhörungen, ein Wortprotokoll erstellen, das allen Interessenten im Internet zugänglich ist. Wenn 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 es keine weiteren Hinweise gibt, kommen wir zur ersten Runde. Das Wort geht an die CDU/CSUBundestagsfraktion, den Kollegen Oliver Wittke. Abg. Oliver Wittke (CDU/CSU): Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sehr verehrte Gäste, zuerst einmal herzlichen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, uns Rede und Antwort zu stehen. Wir wissen das bei dieser wichtigen Frage zu schätzen. Ich will in der ersten Runde eine Frage an Herrn Fiala und an Herrn Skoppeck stellen. Ich möchte mich mit dem – wie ich glaube, rechtswidrigen – Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit in den Lkws beschäftigen. Sie sind beide Praktiker und darum würde mich die Schilderung der Situation auf unseren Autobahnen und darum herum interessieren. Mich würde interessieren, wie Sie die Situation einschätzen, die sich dort auf den Autobahnen bei den sehr langen Zeiten, die dort verbracht werden, darstellt. Bitte gehen Sie bei Ihrer Antwort insbesondere auf die Frage des Ausmaßes der räumlichen Schwerpunkte, gerade auch im Grenzbereich, ein, im Verhältnis zu den Nachbarländern, die restriktiver gegen diesen Missstand vorgehen, wie beispielsweise Frankreich und Belgien. Vorsitzender: Vielen Dank, Kollege Oliver Wittke. Herr Fiala, wenn Sie bitte beginnen mit der Antwort, danach Herr Skoppeck. Bitte Thomas Fiala (Polizeipräsidium Köln): Es ist tatsächlich so, meine Streifen im Gebiet enden an den Grenzen zu den Niederlanden und Belgien. Die Situation ist gerade an den Wochenenden auf den Rastplätzen in Grenznähe, aber auch in weiterer Entfernung, katastrophal und menschenunwürdig. Wir haben es durchweg mit Rastplätzen zu tun, wo normalerweise 90 Fahrzeuge stehen sollten. Mittlerweile stehen dort regelmäßig über 200 Fahrzeuge, deren Fahrer sich noch nicht einmal in der Lage sehen, SANIFAIR-Toiletten zu benutzen oder Duschen. Das geschieht hauptsächlich wegen der Gesetzeslage in Frankreich, Belgien sowie den Niederlanden, die mittlerweile ähnlich handeln. Wir sehen, dass die Fahrer, die dort stehen, monatelang unterwegs sind und nicht nur wochenlang. Sechs oder neun Monate sind keine Seltenheit mehr. Die Fahrer kommen nicht mehr nach Hause, sie haben keine sozialen Kontakte mehr, keine Bindung zur Familie und ähnlichem. Gerade zur Weihnachtszeit bis Silvester Seite 3 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur waren die Rastplätze überfüllt durch Fahrer aus MOE-Staaten, und die Lage war blankes Elend. Vorsitzender: Herzlichen Dank. Dann Herr Skoppeck, bitte. Udo Skoppeck (Actie in de Transport Germany): Ich kann mich Herrn Fiala in der Beziehung anschließen, dass diese Zustände menschenunwürdig sind. Ich bin seit vier Jahren Aktivist und habe in dieser Zeit sehr viele Rastplätze in Deutschland aufgesucht, insbesondere zu Weihnachten. Persönlichen Kontakt habe ich mittlerweile zu rund 1.000 Kraftfahrern aus ganz Europa aufbauen können und habe festgestellt, dass diese Menschen keineswegs freiwillig in ihren Fahrerhäusern ihre Ruhezeit verbringen. Ganz besonders dramatisch ist die Situation bei den kleinen Wagen, im Sprinterbereich. Da gibt es noch nicht einmal Schlafkabinen oder Betten für die Fahrer. Die schlafen quer über die Vordersitze und das auch bei minus 15 Grad. Die Situation ist in Österreich nicht weniger schlimm als an der Grenze zu Holland und Belgien oder Frankreich. Man findet regelmäßig an den Wochenenden völlig überfüllte Parkplätze. Dort stehen Müllberge von Plastiktüten und es hängt die Wäsche zum Trocknen; da werden Schuhe weggeschmissen, weil die Leute einfach nicht in der Lage sind, sich neue Schuhe zu kaufen. Das sind wirklich unwürdige Zustände. Ein Instrument, das zu ändern, wäre der Grund, warum wir heute hier sind: die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit vernünftig und menschenwürdig zu regulieren. Genau das Instrument, über das wir heute hier diskutieren, ist meiner Meinung nach eines der Schlüsselelemente. Vorsitzender: Ihnen auch herzlichen Dank für diese Zustandsbeschreibungen. Wir kommen dann zur Fraktion DIE LINKE. Herr Kollege Lutze, Sie haben das Wort, bitte. Abg. Thomas Lutze (DIE LINKE.): Vielen Dank. Nach dem letzten Statement fällt es einem nicht ganz leicht, weiter im Thema zu diskutieren. Ich glaube, die Zustandsbeschreibung, darüber sind wir uns hier im Hause auch einig, erfordert, dass es eine Änderung in der Gesetzeslage gibt. Meine Frage geht an den Kollegen Werner von Ver.di und den Kollegen John vom DGB. Wir haben eine Positionierung des Bundesrates, und eine Positionierung der Bundesregierung, die via Änderungsantrag einiges korrigieren will. 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Meine erste Frage betrifft den Begriff „geeignete Schlafmöglichkeiten“. Was versteht man darunter im rechtlichen Sinne? Das wird bei der Bundesregierung oder dem, was die Koalition macht, ein Stück weit ausgeklammert. Warum geschieht das? Was hat das möglicherweise für einen Hintergrund und welche Fallstricke drohen uns im Gesetzgebungsverfahren, wenn man nicht eindeutig klärt, was geeignete Schlafmöglichkeiten sind. Der zweite Punkt betrifft wieder einen Unterschied zwischen den beiden Institutionen. Der Bundesrat beschreibt ganz klar die Verantwortung bei den Spediteuren bzw. den Speditionen. In der Vorlage, die wir aus der Koalition haben, werden sowohl die Unternehmen als auch die Fahrerinnen und – meistens sind sie ja männlich – Fahrer mit in die Verantwortung gezogen. Da machen wir als Links-Fraktion schon ein kleines Fragezeichen, was die Verhältnismäßigkeit angeht, wenn ein Fahrer nachweisen muss, dass er nicht irgendwie aufgeklärt, informiert oder wie auch immer wurde. Wir wissen alle, wie das in der Praxis läuft, dass nämlich dort ein Druck entsteht. Wir reden letztendlich über einen Bereich, der auch in die Schublade „Geiz ist geil“ fällt. Alles muss so billig wie möglich von A nach B transportiert werden, was für meine Begriffe eine der Hauptursachen ist, warum wir überhaupt solche Sachen diskutieren müssen. Wir haben ein bisschen die Befürchtung, dass gerade diejenigen, die hinter dem Lenkrad sitzen, nachher diejenigen sind, die stärker mit Sanktionen zu kämpfen haben als vielleicht der Unternehmer. Es würde mich interessieren, wie Ihre Einschätzung ist, wenn man das, wie von der Koalition artikuliert, in Richtung des Personals ausweitet. Vorsitzender: Das war „just in time“. Vielen herzlichen Dank. Die Fragen gingen an Herrn Werner und Herrn John. Herr Werner, Sie haben das Wort. Ralph Werner (ver.di): Die Begriffsbestimmung „geeignete Schlafmöglichkeit“, die in diesem Entwurf aufgetaucht ist, halten wir für sehr problematisch, weil klar ist, dass niemand genau definieren kann, was eine „geeignete Schlafmöglichkeit“ ist. Wo fängt sie an, wie ist sie zu gestalten? Eine „geeignete Schlafmöglichkeit“ könnte im schlechtesten Fall ein Zelt neben dem Auto sein, im besten Fall ein 4-Sterne-Hotel. Wo fängt die „geeignete Schlafmöglichkeit“ an und wo hört sie auf? Wenn man so etwas ins Gesetz schreibt, wäre das nach Seite 4 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur unserer Ansicht eine Steilvorlage für Rechtsstreitigkeiten und es würde ewig dauern, bis Gerichte geklärt hätten, wie man eine „geeignete Schlafmöglichkeit“ definiert. Wir finden, der Vorschlag des Bundesrates geht deutlicher vor. Er beschreibt eine Übernachtungsmöglichkeit, indem er sagt: es muss eine feste Unterkunft sein, und es müssen Sanitärmöglichkeiten und Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das ist griffiger; das kann die Möglichkeiten der Kontrolle verbessern. Wir glauben auch, dass die Zuordnung der Sanktionierung beim Unternehmer am richtigen Platz ist, weil der Unternehmer in der heutigen Zeit genau gestaltet, wo der Fahrer sich wann befindet – Logistik „just in time“. Jeder Unternehmer schafft es, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ware rechtzeitig bei VW oder bei Bayer oder sonst wo ist. Dieselben Unternehmer sollten es mit ihrer modernen Disposition auch schaffen, dafür zu sorgen, dass die Kraftfahrer rechtzeitig wieder zu Hause sind bzw. an einem Ort, wo sie menschenwürdig übernachten können. Deswegen sehen wir die Verantwortung beim Unternehmer. Ein Fahrer, der sanktioniert wird, wäre verleitet, sich der Sanktionierung zu entziehen, indem er vortäuscht, ordnungsgemäße Ruhezeiten zu machen. Das würde die Kontrollierbarkeit wieder verschlechtern. Wir sagen, der Vorschlag des Bundesrates ist sehr gut, sehr ausgereift, und deswegen unterstützen wir ihn sehr stark. Danke. Vorsitzender: Vielen Dank, Herr Werner. Herr John, bitte. Dominique John (Deutscher Gewerkschaftsbund – Faire Mobilität): Ich möchte kurz etwas zu meinem Hintergrund sagen. Ich arbeite für das Projekt „Faire Mobilität“ des DGB. Wir haben bundesweit sieben Beratungsstellen für osteuropäische Arbeitnehmer geschaffen, wo die Leute in ihren Herkunftssprachen bei arbeitsrechtlichen oder sozialrechtlichen Fragen beraten werden können. An uns haben sich in den letzten Monaten bzw. mittlerweile Jahren immer häufiger Fahrer aus osteuropäischen Ländern gewandt. Wir haben in den letzten zwei Jahren mit Flyer-Aktionen angefangen. Wir haben Informations-Flyer in acht unterschiedlichen Sprachen aufgelegt. Wir gehen zu größeren Rastplätzen, wo wir wissen, dass osteuropäische Fahrer sich dort aufhalten, und versuchen, sie dort über ihre Rechte zu informieren. Ich kann die Zustandsbeschreibung, die wir gerade 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 gehört haben, nur unterstreichen. Wir haben inzwischen eine Situation erreicht, die absolut nicht mehr tragbar ist. Es braucht wirklich dringend eine Veränderung. Die Leute halten sich teilweise monatelang in den Fahrzeugen unter absolut widrigen Umständen auf. Es ist sicherlich so, – da möchte ich mich dem Kollegen von ver.di weitgehend anschließen –, dass wir eine klare Definition brauchen, was wir kontrollieren wollen. Wir wissen aus den Mindestlohnkontrollen, wie schwierig das teilweise ist. Von daher ist, glaube ich, wäre die Begrifflichkeit „geeignete Schlafmöglichkeit“ einfach zu offen. Das kriegt man nicht zu fassen. Daher, um es mit aller Deutlichkeit zu sagen, präferieren wir den Vorschlag des Bundesrates, der eine klare Regelung gibt und wo auch ein klares Verbot ausgesprochen wird. Natürlich sind die Fahrer das schwächste Glied in der Kette. Deshalb muss man unbedingt darauf achten, dass sich die Bußgelder vor allem an die Unternehmen richten und es schlussendlich nicht die Fahrer sind, die die Zeche bezahlen müssen. Das würde nach hinten losgehen. Vorsitzender: Vielen Dank, Herr John. Das Wort geht an die SPD-Fraktion, Kollegen Udo Schiefner. Abg. Udo Schiefner (SPD): Vielen Dank. Auch ich konnte mich schon davon überzeugen, wie es auf den Autobahn-Parkplätzen zugeht. Das Thema Sprinter muss man sicher nochmal gesondert behandeln. Bei den Arbeitsbedingungen der Berufskraftfahrer gibt es noch viele Baustellen, über die man reden kann. Die Regelung, die wir jetzt beantragen, ist nur ein Mosaikstein. Eigentlich wäre es notwendig, eine europäische Regelung auf den Weg zu bringen. Jetzt wird eine Regelung durch nationales Recht angegangen, damit man in Deutschland überhaupt einen Punkt hat, an dem man ansetzen kann. Ich möchte meine Fragen an Herrn Fiala und Herrn Skoppeck stellen, die geschildert haben, wie es auf den Parkplätzen zugeht. Es wird in der Diskussion häufig der Eindruck erweckt, es wäre der Traum der Berufskraftfahrer, das Wochenende in ihren Fahrzeugen zu verbringen, weil sie da schicker, moderner etc. untergebracht sind. Manchmal wird der Eindruck erweckt, wir machen die heile Welt vieler Berufskraftfahrer kaputt, wenn wir einen Riegel davor schieben, dass sie über Wochen auf dem Parkplatz übernachten. Können Sie den Eindruck aus Ihren Seite 5 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Erfahrungen auf den Raststätten bestätigen? Die Frage geht an die Vertretung der Polizei wie auch an einen Vertreter der Berufskraftfahrer. Zweitens: wir hören immer wieder im Vorfeld dieser Diskussion über unsere Änderung, wir würden gesetzliche Regelungen auf den Weg bringen, die man gar nicht kontrollieren könne. Hier möchte ich gern die Erfahrungen aus Sicht der Polizei hören, Herr Fiala, und vielleicht auch die Einschätzung von Herrn Skoppeck, ob man das nicht kontrollieren könnte. Würden Sie mir zustimmen, dass dann so manches Gesetz nicht hätte verabschiedet werden dürfen, weil es keine lückenlosen Kontrollen geben kann? Ich kann auch nicht an jeder Ampel überprüfen, ob jemand bei Rot darüber weg fährt. Wie sieht es mit den Möglichkeiten der Kontrollen aus? Vorsitzender: Vielen Dank, Kollege Schiefner. Die Herren sind um ihre Einschätzung gebeten worden. Herr Fiala, wenn Sie anfangen und Herr Skoppeck, wenn Sie dann fortsetzen, bitte. Thomas Fiala (Polizeipräsidium Köln): Die Gegebenheiten in den Niederlanden, Belgien und in Frankreich zeigen uns, dass diese Sache kontrollierbar ist. Das stellt kein Problem dar. Man sieht z.B. freitags die Fahrzeuge stehen. Sie sehen die Fahrzeuge am Samstag und nochmal am Sonntag. Sie können dann feststellen, ob es sich hier um eine verkürzte regelmäßige Ruhezeit handelt oder um eine 45-stündige Ruhezeit. Wer am Sonntag noch immer dort steht und mittlerweile seit 48 Stunden dort seine Pause verbringt, das kann man schon jetzt feststellen. Hinzu kommt, dass wir ab spätestens 2019 den intelligenten Tachographen in den Fahrzeugen besitzen werden. Wir haben dann ein GPS-Signal, bei Beginn, alle 3 Stunden während der Fahrt und zum Schluss der Fahrt. Und wir können dann ausschärfen, dass das Fahrzeug über den Faktor Zeit x auf dem Rastplatz gestanden hat und z.B. nachweisbar 45 Stunden oder länger dort gestanden hat. Die Problematik der Kontrolle stellt sich nicht, wenn wir das Problem angehen. Die Problematik liegt momentan allein darin, dass unser „Schwert nicht schneidet“, um solches zu verhindern. Udo Skoppeck (Actie in de Transport Germany): Die Fragestellung war, ob wir einen „Traum zerstört bekommen“ als Berufskraftfahrer. Zum Thema Traum: ich fühle mich zwar nicht unmittelbar persönlich betroffen, aber durchaus vom 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 König der Landstraße zum Bettelmann degradiert. Ich sitze heute hier im Bundestag und fühle mich ein bisschen als Bettler für meine Menschenrechte, die man mir eigentlich per Grundgesetz, zu lesen auch draußen an der Glastafel, garantiert. Dieses Bettelmanndasein ist die Realität auf den Raststätten. Ich sehe, wie die Kollegen mit ihren persönlichen Nöten dahin siechen. Ich habe in Gesprächen festgestellt, dass die nicht sehen, wie ihre Kinder zur Welt kommen und wie die groß werden. Sie stehen in einer sozialen Abhängigkeit und haben ein Gehalt, von dem sie sich eigentlich kein Leben auf der Autobahn leisten können. Unsere Autobahnen sind bekanntlich durch die gesetzlichen Pachten nicht gerade billig in der Gastronomie. Man trifft auf menschliches Leid. Das ist mein Hauptaugenmerk, denn der Mensch ist derjenige, der am Ende auch die Verkehrssicherheit für Sie alle garantiert. Ein Mensch, der mit Kummer und Not im Rücken seine Arbeit am Steuer verrichtet, ist durchaus ein Sicherheitsrisiko. Das ist meine persönliche Einschätzung. Der Traum wird weitestgehend zerstört, weil wir ihn eigentlich nicht mehr leben können, sondern in diesem engen Korsett stecken. Jetzt wollen wir dieses Korsett mit der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit zumindest wieder menschlich machen. Die soziale Abhängigkeit, in der ich mich befinde, kann ich durchbrechen, indem ich meinem Chef gegenüber – der mich versucht auszunutzen – ein Gesetz an die Hand bekomme, worauf ich mich berufen kann. Ich kann sagen: ich muss nach Hause. Du musst mich richtig disponieren. Das ist meine Richtung und meine Richtung heißt heute nicht mehr Oslo oder Lissabon, sondern Budapest oder Bukarest. Ich würde sagen, da haben eine sehr gute Chance, dass wir einen der ältesten Berufe überhaupt – glaube ich – wieder ehrbar und auch für den Nachwuchs wieder interessant machen können und erreichen, dass unsere Länderversorgung letztendlich wieder funktioniert, auf menschlicher Basis, nicht nur auf ökonomischer Basis. Ich weiß, dass die Ökonomie auch funktionieren muss, aber bitte nicht auf unserem Rücken. Das ist die Antwort auf den „Traumberuf“. Zur Kontrollierbarkeit: Ich halte die Kontrollierbarkeit für sehr einfach. Es gibt viele Beispiele in Europa, wo der Kontrollbeamte die Macht seines Amtes ausübt und auch den Menschen anschaut, der auf dem Vordersitz auf seinem Lkw liegt, ohne geeignete Schlafmöglichkeit. Das steht schon im Seite 6 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Gesetz drin: „über eine geeignete Schlafmöglichkeit verfügt“. Die heutige Definition der geeigneten Schlafmöglichkeit ist nicht genauer als die jetzt Angestrebte. Die „geeignete Schlafmöglichkeit“ ist die, wo der Mensch sich ausstrecken kann. Man braucht meiner Meinung nach keine bessere Definition, sondern man muss die Fahrzeuge herschaffen, die das anbieten, was heute schon Standard ist. Eine Couch oder ein Zelt oder eine Luftmatratze oder der Vordersitz von einem Sprinter kann keine geeignete Schlafmöglichkeit sein. Das ist eine ganz normale Angelegenheit. Ich fahre seit 34 Jahren Lkw. Ich habe mit einem 7,5 Tonner meinen Fernverkehr begonnen und dort 2 Wolldecken auf die Vordersitze gelegt. Das war nicht „geeignet“. Schon vor 30 Jahren war das als Schlafmöglichkeit nicht geeignet. Da bin ich morgens gerädert aufgestanden und konnte die ersten 2 Stunden nicht konzentriert Lkw fahren. Das ist mein Appell und gleichzeitig meine Meinung zum Thema Traumberuf und zum Thema Kontrollierbarkeit. Ich schaue in das Fahrzeug und wenn der Fahrer seine Decken dort liegen hat, ist die Schlafmöglichkeit nicht geeignet. Der war auch garantiert nicht im Hotel, wo er eine geeignete Schlafmöglichkeit hatte. Das bedeutet, dieser Mann hat gegen geltendes Recht verstoßen. Das ist meine Meinung zu der Kontrollierbarkeit. Ich brauche dem Mann nur in die Augen zu sehen, wie einem Drogenabhängigen, dem sehe ich an, dass der gerade unter Strom steht und einem nicht ausgeschlafenen Fahrer sehe ich an, dass er nicht ausgeruht ist. Vorsitzender: Herzlichen Dank, für Ihre Antworten. Wir sind dann bei der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Kollege Stephan Kühn hat das Wort. Abg. Stephan Kühn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Vielen Dank. Im Februar dieses Jahres hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes– da ging es um eine Klage eines belgischen Transportunternehmens–, deutlich gemacht, dass nach seiner Wahrnehmung die Rechtslage so ist, dass das Verbringen der regelmäßigen Ruhezeit im Fahrzeug untersagt ist. Das sei seine Rechtsinterpretation des europäischen Gesetzrahmens. Nun muss das Gericht entscheiden. In der Vergangenheit war es meist so, dass der Europäische Gerichtshof den Beschlussanträgen der Generalanwälte gefolgt ist. Das bedeutet: Unter Umständen schreiben wir im 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Gesetz nur das vor, was sowieso schon geregelt ist. Natürlich haben Sie, meine Herren, die Zustände zutreffend als unhaltbar beschrieben. Jetzt geht es nicht nur darum, auszuschließen, dass die wöchentliche Ruhezeit im Lkw verbracht wird, sondern zu schauen, was stattdessen passiert und dafür einen klaren Rahmen zu finden. Deshalb möchte ich bei, Herr Skoppeck, nachfragen: Wir haben hier einen Vorschlag des Bundesrates, der sehr deutlich definiert, wie das stattzufinden hat. Nämlich das, was Sie zu Recht als Durchsetzung der Menschenrechte beschrieben haben, die Ruhezeit am jeweiligen Wohnort des Fahrers zu verbringen oder am Ort des Unternehmenssitzes oder in einer festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäranlagen und ausreichender Versorgungsmöglichkeit. Ist das eine Regelung, die Ihrem Wunsch nach Durchsetzung der „Fahrermenschenrechte“ – so nenne ich sie mal – deutlicher und klarer entgegenkommt? Herr Fiala, an Sie die folgende Frage: Es soll ein Gesetz beschlossen werden, das in der Praxis Veränderungen bewirken soll. Wäre für die Durchsetzung des so geänderten Rechts die Formulierung des Bundesrates für Sie, als diejenigen, die überprüfen müssen, was geeignet oder ungeeignet ist eine rechtssichere, handhabbare Lösung bei der Durchsetzung des Rechts? Vorsitzender: Besten Dank, Herr Kollege. Zunächst bitte Herr Skoppeck. Udo Skoppeck (Actie in de Transport Germany). Die ursprüngliche Regelung aus dem Bundesrat würde unserer Vorstellung sehr viel näher kommen. Die Definition ist in der EU-Verordnung längst vorgegeben. Die Diskussion um diese Änderungsnotwendigkeit ist nur zustande gekommen, weil unsere Bundesregierung bislang abgewartet hat, dass die EU aktiv wird. Jetzt haben wir den EU-Verkehrskommissar Herrn Kallas schon hinter uns gebracht und Frau Bulc ist möglicherweise auch nicht mehr ewig im Amt. Aber noch immer ist keine Änderung in Sicht. Also wird eine nationale Regelung angestrebt. Beim Mindestlohngesetz wurde ein Verfahren in der EU angestrengt, weil das Mindestlohngesetz nicht korrekt formuliert war und nicht korrekt umgesetzt werden konnte. Wir haben zwar einen Mindestlohn, aber faktisch ist er noch nicht gegeben, zumindest nicht für andere Arbeitnehmer in Seite 7 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Deutschland. Das gleiche gilt bei der regemäßigen Ruhezeit. Ich kann dem Fahrer nicht vorschreiben, dass er nach Hause fahren muss. Ich muss ihm nur die Möglichkeit per Gesetz anbieten, auf das Recht zu pochen, nach Hause zu kommen. Wenn ich ihm vorschreibe, er muss nach Hause, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das Gesetz nicht korrekt formuliert ist, sondern von der EU kassiert wird. Dann stehen wir immer noch da, wo wir vorher standen. Ich erkenne in dem jetzigen Gesetzentwurf die Möglichkeit, den Zug erst einmal ins Rollen zu bringen, damit wir zu unseren Menschenrechten kommen. Dieser Vorschlag ist wahrscheinlich ein Kompromissvorschlag. Europaweit kann aber das Recht nur greifen, wenn Brüssel endlich ein Machtwort gesprochen hat. Wir können alle unter Druck setzen und alle auffordern: Leute achtet auf eure Arbeitnehmer, achtet auf die Menschenrechte eurer Arbeitnehmer. Wir tun etwas dafür; jetzt sind die anderen Länder dran. Wir haben noch 27 andere Mitgliedstaaten in Europa. Die müssen auch alle reagieren. Ich beantworte Ihre Frage mit: Ja, der Bundesratsentwurf wäre schöner und wünschenswerter, aber er wird kassiert werden, und dann stehen wir wieder am Anfang und haben nichts gewonnen. Ich bin hochgradig einverstanden, dass wir überhaupt aktiv werden in Deutschland und endlich für uns Berufskraftfahrer das Bestmögliche herausholen. Vorsitzender: Herr Fiala bitte. Thomas Fiala (Polizeipräsidium Köln): Es hört sich vielleicht überhastet an, den Gesetzentwurf durchzuziehen. Ein EuGH-Urteil ist aber noch keine Gesetzeslage. Damit ich auf der Straße arbeiten kann, benötige ich eine Gesetzeslage. Natürlich ist eine Verschärfung – in welcher Weise auch immer – vielleicht noch wünschenswerter. Jedoch brauchen wir auf der Straße ein Schwert, das schneidet. Insofern ist das Fahrpersonalgesetz geeignet, weil ich eine Neufassung der Regelung des Artikels 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auf absehbare Zeit nicht erwarte. Wir hätten es in der Hand, aus diesem Verstoß einen Unternehmerverstoß zu machen. Der Unternehmer setzt den ursächlichen Zusammenhang bei der Planung seines Fahrpersonals. Ich sehe auch die Kontrollierbarkeit vor Ort als gegeben an. Ich halte es für möglich, den Unternehmer – nicht 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 den Fahrer – mit einem Bußgeld zu belegen. Nach den EU-Vorschriften können wir das Fahrzeug, immer wenn es um Lenk- und Ruhezeiten geht, an Ort und Stelle festzuhalten, bis der Unternehmer die schuldigen Bußgelder hinterlegt hat. Wir brauchen dringend eine solche Regelung, um die Missstände und vor allen Dingen die Not der Menschen auf den Rastplätzen zu lindern. Vorsitzender: Herzlichen Dank für die klaren Antworten am Ende der ersten Fragerunde. Wir kämen dann zur zweiten Fragerunde und beginnen wieder mit der Fraktion der CDU/CSU. Das Wort hat Herr Kollege Oliver Wittke. Abg. Oliver Wittke (CDU/CSU): Da der Gesetzentwurf von verschiedener Seite gelobt worden ist, will ich darauf hinweisen, dass die angestrebte Wirkung erst dann eintreten wird, wenn der noch nicht gestellte Antrag der Koalitionsfraktionen eine noch weitere Verbesserung dieses Gesetzentwurfes bewirken wird. Das ist mir an dieser Stelle wichtig, weil hier so getan wird, als sei das alles schon im Gesetzentwurf enthalten. Ich möchte eine Frage an Herrn Prof. Dr. Engelhardt stellen. Sie schreiben in Ihrer Stellungnahme, dass eine von der entsprechenden EU-Verordnung gedeckte Vorgabe zum Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeiten an bestimmten Orten, z.B. dem Wohnort oder Betriebssitz, bei gebietsfremden Lkw-Fahrern nicht kontrollierbar sei. Ich bitte Sie, das genauer zu erläutern und insbesondere auch darzustellen, wie eine solche Regelung in der Praxis aussehen würde. Prof. Dr. Dirk Engelhardt (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)): Die EG-Verordnung Nr. 561/2006 schreibt nach meinem Kenntnisstand keinen bestimmten Ort vor. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine nationale Gesetzgebung auf unsere inländischen Fahrer angewandt würde. Für das moderne Nomadentum, was wir aus osteuropäischen Speditionsund Logistikunternehmen auf den Autobahnen kennen, würde das aber nicht greifen, weil die EG-Verordnung wahrscheinlich nicht durchsetzbar und das Ganze nachher nicht kontrollierbar ist. Der BGL hat dazu eine klare Stellungnahme abgegeben. Eine von unserer Branche befürwortete Möglichkeit, das Ganze besser kontrollierbar zu Seite 8 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur machen, könnte darin bestehen, längere europäische Rundläufe zu genehmigen – da gäbe es auf europäischer Ebene Einigkeit mit den anderen Spitzenverbänden. Zum Beispiel könnte man zwei verkürzte Wochenruhezeiten und anschließend eine verbindliche verlängerte Wochenendruhezeit am Heimatort als Ausgleich zu der verkürzten Ruhezeit vorsehen. Ich war 20 Jahre in einem Unternehmen tätig, das gewerblichen Güterkraftverkehr mit 700 Lkw-Einheiten durchführte. Natürlich wollten die Fahrer nach Hause zu ihren Familien gehen. Je länger Fahrer bei ihren Familien sind, desto glücklicher sind sie. Das wäre vielleicht ein Ansatz für eine europaweit tragfähige Lösung, um den Wünschen des Fahrpersonals Rechnung zu tragen und das Ganze zugleich zu kontrollieren. Dazu müsste das Länderkennzeichen im digitalen Fahrtenschreiber besetzt werden, sodass es durch die Kontrollbehörden jederzeit kontrolliert werden kann. Vorsitzender: Besten Dank. Die Fraktion DIE LINKE., Herr Kollege Thomas Lutze, bitte. Abg. Thomas Lutze (DIE LINKE.): Ich möchte anmerken, dass eine Vielzahl der osteuropäischen Speditionen Eigentümer haben, die hierzulande angesiedelt sind. Man muss also vorsichtig sein, den „Schwarzen Peter“ in diese Richtung zu schieben. Meine Frage geht an Herrn Werner von ver.di: In wenigen Wochen erwarten wir ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und wenn man sich Kommentare von Juristen anschaut, kann man davon ausgehen, dass es auf europäischer Ebene nicht ewig dauern wird, sondern mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Wie sehen Sie es, wenn man parallel zu diesem Urteil ein Gesetzgebungsverfahren anfängt? Neben dem zu erwartenden Gerichtsurteil haben wir auch eine Reihe von Nachbarländern, die Regelungen getroffen haben. Und alle Expertinnen und Experten sagen, in den Nachbarländern funktioniert das offensichtlich besser, auf jeden Fall anders. Ich habe das Gefühl, wir erfinden das Rad gerade wieder neu. Mich würde konkret interessieren, was Sie vom Europäischen Gerichtshof erwarten? Wohin könnte die Entwicklung gehen? Und was hätte es für Konsequenzen für diese Diskussion, die wir im Moment führen? Ralph Werner (ver.di): Ich bin kein Jurist und dementsprechend fällt es mir schwer, ein Urteil rechtlich einzuordnen. Nach dem, was in dieser Stellungnahme geschrieben wird, gehe ich davon aus, dass sich das Urteil stark auf das Verbringen der Ruhezeit beziehen wird. Es wird vermutlich in die angedeutete Richtung gehen, dass es verboten ist, so dass die Auslegung der Verordnung dann klar wäre. Allerdings wurde die verlängerte Wochenruhezeit einmal entwickelt, um auch das soziale Umfelds des Kraftfahrers zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass es eine regelmäßige Heimkehr gibt. Das wird das Urteil nicht leisten können. Das Urteil wird im Grunde genommen dafür sorgen, dass es Möglichkeiten geben muss, die Wochenruhezeit nicht im Lkw zu verbringen. Was dann allerdings in Europa passiert, wage ich gar nicht mir vorzustellen. Das fängt an von Containerdörfern über irgendwelche Motels, die sich darauf spezialisieren, möglichst preiswert möglichst viele Fahrer unterzubringen. Dies wird wahrscheinlich in der Nähe von großen Rasthöfen geschehen. Wir kommen um die soziale Frage im Hinblick auf die Fahrer nicht herum. Ich glaube, der Gesetzgeber sollte auch einmal Mut haben. Wir haben gesehen, dass der Gesetzgeber Mut beweist, sich bei einer Sache wie der Maut gegen Europa zu stellen. Warum soll das nicht bei der Sache der Fahrer möglich sein, damit diese ein soziales Umfeld haben, in dem sie vernünftig arbeiten und leben können? Wenn man ein Gesetz angeht, sollte man den Mut haben, auch über den Tellerrand hinaus Aspekte zu betrachten. Ich bin der Meinung, es ist richtig, nicht nur die Frage des Verbringens der Ruhezeiten zu regeln, sondern auch die Frage: Was soll der Grundsatz sein? Der Grundsatz muss die Heimkehr nach Hause sein. Vorsitzender: Vielen Dank für Ihre Einschätzung. An der Reihe ist nun die SPD-Fraktion mit Herrn Kollegen Udo Schiefner. Abg. Udo Schiefner (SPD): Es wird oft gesagt, dass die Kontrollbehörden chronisch personell unterbesetzt und schlecht miteinander vernetzt seien. Deswegen sei unter Umständen die Umsetzung einer solchen Regelung schwer kontrollierbar. Herr Fiala, wie sehen Sie das? Woran fehlt es? Ist es in der Tat so, dass eine schlechte Vernetzung Vorsitzender: Zunächst Herr Werner, bitte. 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Seite 9 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur stattfindet? Was könnten wir tun, um diese Kontrollen effektiver zu gestalten? Die zweite Frage geht an Herrn Skoppeck. Ich denke, wir machen einen Schritt in die richtige Richtung. Es gibt aber noch viele Probleme mit Blick auf Lohn- und Sozialdumping. Welche anderen Schritte scheinen Ihnen in den nächsten Jahren dringend geboten? Thomas Fiala (Polizeipräsidium Köln): Natürlich muss man sagen, dass die Kontrollbehörden gerade in Nordrhein-Westfalen angesichts der aktuellen Ereignisse Personal nötig haben. Jedoch pflegen wir schon seit längerem bei der Autobahnpolizei Köln die integrativen Kontrollen. Integrative Kontrolle heißt, dass wir Behörden wie die BAG und den Zoll mit ins Boot nehmen, ebenso das Amt für Arbeitsschutz. Gerade diese Konstellation, die wir in Ordnungspartnerschaften u. ä. pflegen, lässt mich hoffen, dass wir mit einer entsprechenden Gesetzeslage auch arbeiten können. Es hapert schlicht daran, dass wir das Problem nicht bekämpfen können. Wir haben kein Schwert in der Hand, um diese Problematik anzugehen. Udo Skoppeck (Actie in de Transport Germany): Nach 34 Jahren Lkw fahren in ganz Europa kann ich sagen: Früher gab es erheblich häufigere Kontrollen. Das lag sicherlich daran, dass man früher Wert darauf gelegt hat, dass die Gesetze eingehalten wurden und dass es vermutlich auch mehr Personal gab und in den Behörden nicht kaputtgespart wurden. Früher war die Polizei nicht mein Freund und Helfer, sondern mein Feind, den ich als Kraftfahrer versucht habe, auszutricksen. Heute sitze ich einträchtig mit der Polizei an einem Tisch und hoffe, dass der Kollege noch weitere Kollegen bekommt, damit er mich kontrollieren kann. Ich bin in den letzten 4 Jahren genau einmal kontrolliert worden. Das ist zwar eine sehr gute Bilanz für mich und für meine Arbeitszeit, aber nicht unbedingt für die Behörde. Was kann man noch tun? Wie kann man dem Sozialdumping weiter Einhalt gebieten? Ich habe eine Idee entwickelt. Ich erlebe das bei der Industrie und ich habe gelesen, dass die Bundesregierung die „Industrie 4.0“ propagiert. Dazu habe ich mir Gedanken gemacht. Wie kann man die „Industrie bzw. Digitalisierung 4.0“ im Transportsektor, bei der Straßenkontrolle, effektiv nutzen? Ganz einfach: Ich habe viele Firmen, bei denen 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 ich mich mit einer Identifikationsnummer (IDNummer) einloggen muss. Dann bekomme ich ein digitales Schriftstück ausgehändigt. Darauf sind alle frachtrelevanten Daten hinterlegt: Transporteur, Empfänger, Versender, meine Fahrzeugdaten, von wo nach wo die Ladung geht, welche Grenzübergänge im Einzelfall vorhanden sind, etc. Was fehlt, sind die personenbezogenen Daten: ob ich als Fahrer legitimiert bin, diesen Transport durchzuführen, ob ich einen ADR-Schein habe, ob ich angemeldet oder ein Schwarzarbeiter bin. Diese bislang nicht hinterlegten Daten ließen sich in ein solches System ganz leicht einpflegen, z.B. mit einer zweiten ID-Nummer. Dann wäre auch dem Frachtdiebstahl relativ schnell Einhalt geboten. Kein Spediteur könnte sich mehr illegal an irgendeiner Pförtnerloge für eine Ladung anmelden, weil er diese Legitimationsnummer nicht hätte. Das wäre im digitalen Zeitalter ein Klacks. Wir hätten dann sämtliche Behörden, die miteinander vernetzt sind, dabei – ob das das Kraftfahrtbundesamt ist, die Sozialversicherungsträger, die Frachtbörsen oder das Bundeszentralregister für Unternehmen. Herr Prof. Dr. Engelhardt weiß bestimmt besser Bescheid, welche Vernetzungsmöglichkeiten es da gibt. Das sehe ich als Kerninstrument in unserem Zeitalter, wo es den digitalen Tachographen demnächst in verbesserter Version gibt, wo wir ADR-Scheine (Anmerkung: Erlaubnis zum Befördern von Gefahrgut auf der Straße) in digitaler Form vorliegen haben, Fahrerkarten, Führerscheine, Modulschulungen. Alles das liegt in digitaler Form bereits vor. Es muss letztendlich nur vernetzt werden und schon sind wir die gläserne Branche schlechthin. Selbst Steuerhinterziehung u.ä. wäre damit ganz leicht aufzudecken oder z.B. die aktuelle „AddBlue –Geschichte“. Jeder Firma wäre klar: Die haben 500 Fahrzeuge und verbrauchen 50.000 Liter „AddBlue“ im Jahr, weil es dafür Rechnungen gibt. Ich spreche von einem digitalen Frachtbrief, was nicht nur die digitalisierte Form eines Stücks Papiers ist, sondern die digitalisierte Form der gesamten Schlupflöcher darstellt. Diese Schlupflöscher lassen sich digital schließen. Das ist eine Idee, die ich entwickelt und auch schon einmal vorgestellt habe. Damit ließen sich meiner Meinung nach über 70 Prozent aller Schlupflöcher schließen und alle Unklarheiten in bisherigen Gesetzesformulierungen ließen sich damit ebenfalls vermeiden. Seite 10 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Ich weiß, dass es in der Abfallwirtschaft, in der Entsorgungswirtschaft bereits so praktiziert wird. Mittlerweise fahren sämtliche Container rund um den Globus mit genau einem solchen digitalen System. Natürlich sind keine Personaldaten dabei, weil es bei einem Container kein Personal gibt. Die andere Idee, um das Sozialdumping einzudämmen, lautet nicht nur die großen Lastwagen in diesem System und in der Kontrolle mit mehr Personal zu integrieren, sondern auch die kleinen Transporter. Die müssten alle eine EU-Lizenz haben. Es wären sämtliche gewerblichen Güterkraftverkehre unter eine EU-Lizenz zu stellen, mit einer ordentlichen Gewerbeanmeldung und mit Lenk- und Ruhezeiten. In das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung müsste jeder gewerbliche Güterkraftverkehr eingebunden werden. Damit wäre dem größten Teil des Sozialdumpings Einhalt geboten. Vorsitzender: Vielen herzlichen Dank, für diese umfangreiche Antwort. Sie haben eingangs auch auf das heute deutlich bessere Verhältnis von Autobahnpolizei und Fahrern hingewiesen. Daran wirken, das sollte man auch einmal in dieser Runde sagen, auch die mittlerweile sehr zahlreichen Stammtische der Fernfahrer an den deutschen Autobahnen mit sehr positiv. Es gibt mittlerweile über 30, die eine sehr interessante Arbeit leisten. Wir machen weiter mit Stephan Kühn, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Abg. Stephan Kühn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich finde die Frage, die mein Kollege Udo Schiefner gestellt hat, völlig richtig. Wir sollten die Anhörung dazu nutzen, auch über die zu diskutierende Gesetzesänderung beim Fahrpersonalgesetz hinaus, die Frage zu stellen, welche weiteren Maßnahmen aus Sicht der Experten notwendig wären, um dem Sozialdumping Einhalt zu gebieten. Deshalb möchte ich diese Frage an Dominique John vom DGB stellen. Ich möchte die zweite Frage an die Bundesregierung stellen, die jetzt vertreten ist mit Herrn Parlamentarischer Staatssekretär Barthle. Wir haben von Herrn Fiala schon das Thema Zusammenarbeit mit insbesondere BAG und Zollbehörde gehört. Mich würde interessieren: Sollte die Gesetzesänderung auf Grundlage des Änderungsantrages der beiden Koalitionsfraktionen kommen, wie sähe es mit den Kapazitäten bzw. zusätzlichen Kapazitäten beim BAG aus? Mit welchen Stellen und 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Personalaufwuchs haben wir zu rechnen? Wie wird die Bundesregierung agieren, damit dieses Gesetz nicht nur auf dem Papier steht, sondern in der Praxis angewendet wird? Dominique John (Deutscher Gewerkschaftsbund – Faire Mobilität): Ich möchte einen Punkt betonen: Ich denke, wir haben im Moment die Möglichkeit, eine adäquate Regelung zu finden, dass wir es zum Regelfall machen, dass die Fahrer ihre Ruhezeit zu Hause verbringen können. Das sollte wirklich ein Kernpunkt sein. Ich möchte dem Kollegen Skoppeck ein bisschen widersprechen. Ich glaube, dass der Vorschlag des Bundesrates mit dem dreistufigen Modell wirklich eine klarere Regelung möglich macht als das, was im Moment hier im Raum steht. Wir erleben immer wieder, dass dort ausgewichen wird, dass Missbrauchsmöglichkeiten an etlichen Stellen gesucht werden. Mit diesem Begriff „geeignete Schlafmöglichkeiten“ kann ich mir jetzt schon vorstellen, was wir für Diskussionen mit Unternehmern führen werden. Das ist nicht rechtssicher. Das kriegen wir nicht hin. Bei den Regelungen, die der Bundesrat vorgeschlagen hat, könnten wir deutlich weiter kommen. Wir brauchen mit Sicherheit eine stärkere Vernetzung der Kontrollbehörden. Wenn die Polizei das im Kölner Raum gut hinbekommt, freut mich das. Ich habe aus anderen Bundesländern schon anderes gehört. Es gibt verschiedene Behörden, die aktiv sind auf den Autobahnen. Das ist zum Teil sehr schwierig zu koordinieren. Das müsste mit Sicherheit besser koordiniert werden. Es müsste den Kollegen die kontrollieren sollen, ermöglicht werden, besser zusammenzuarbeiten. Wir brauchen mit Sicherheit auch eine verbesserte Vernetzung, eine internationale Vernetzung zwischen den Kontrollbehörden. Wir brauchen eine klare Regelung, dass Kraftfahrer, die aus dem Ausland nach Deutschland einfahren, entsandte Beschäftigte sind und dass bestimmte Mindeststandards eingehalten werden müssen. Das muss natürlich auch kontrolliert werden. Der Mindestlohn spielt eine wichtige Rolle. Ich denke, dass wir insgesamt darüber nachdenken müssen, mehr Informationsmöglichkeiten für Kraftfahrer aus dem Ausland zu schaffen. Es gibt Beratungsstellen, an welche sich unter anderem Lkw-Fahrer hinwenden können, wenn sie Probleme haben. Ich glaube, dass man darüber wirklich gut nachdenken sollte, wie man so was Seite 11 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur verstärkt. Also eine Idee wäre beispielsweise, dass an bestimmten Raststätten – mit Schwerpunkt für Fahrer aus Osteuropa – Infopoints eingerichtet werden. Man könnte auch über so etwas wie eine zentrale Hotline nachdenken, wo vielleicht auch in unterschiedlichen Sprachen Informationen weitergegeben werden. Wir erleben im Moment, wenn wir mit osteuropäischen Fahrern sprechen, dass immer mehr ausgewichen wird auf kleine Fahrzeuge unterhalb von 3,5 Tonnen, die wir nicht erfassen. Ich glaube, dass das wirklich sehr wichtig ist. Ich habe Fahrer erlebt, die sind zu Hause in ihren Fahrzeugen; die kommen da nicht mehr heraus und fahren quer durch Europa mit diesen Sprintern. Ich warte darauf, dass die ersten Unfälle passieren, bzw. sicherlich sind schon Unfälle passiert und wir haben das einfach anders eingeordnet. Das ist etwas, was massiv zunimmt und wir müssten darüber nachdenken, wie wir das gesetzlich regeln können. Aber da hast du (Anm.: gemeint ist Herr Skoppeck) ja gerade ein paar Vorschläge gemacht. Vorsitzender: Danke, Herr John. Die zweite Frage vom Kollegen Kühn ging an die Bundesregierung. Herr Staatssekretär, wenn Sie darauf eingehen wollen, haben Sie das Wort. PSts Norbert Barthle (BMVI): Die Bundesregierung wird zunächst prüfen, ob durch die Neuregelung was die Kontrollen anbelangt, überhaupt ein Mehraufwand entsteht, ob dafür zusätzliches Personal notwendig sein sollte. Im Gesetzestext steht, dass kein Erfüllungsaufwand für die Bundesregierung durch die Schaffung einer zusätzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 5 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes begründet ist, weil die zuständigen Kontrollbehörden bereits mit der Überwachung betraut sind. Wir werden prüfen, ob zusätzliches Personal einzustellen wäre. Und wenn nicht, dann wird der Personalbestand das entsprechend leisten können. Vorsitzender: Es bleibt noch genügend Zeit für eine dritte Runde. Wir beginnen dann wieder mit der CDU/CSU-Fraktion, Gero Storjohann, bitte. Abg. Gero Storjohann (CDU/CSU): Wenn ich etwas beschließe, möchte ich wissen, was es für Auswirkungen hat. Herr Prof. Dr. Engelhardt, wie sind die Erfahrungen in Österreich und in Frankreich? Gibt es dort nur Ausweichverkehre, dass 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 also keiner dort seine Ruhezeit nimmt? Oder findet das tatsächlich statt? Ich habe eine Spedition bei mir im Wahlkreis, die macht Spezialtransporte. Unter 1 Million Euro ist da nichts drin. Wenn ich mir jetzt vorstelle, dass der Fahrer sein Fahrzeug verlassen soll, um dann zwei Tage später wiederzukommen, ist das suboptimal für die Ladung. Ich weiß auch, dass wir nicht genügend sichere Abstellplätze haben. Wenn ich das jetzt kurzfristig umsetze, hat das sicherlich Auswirkungen. Ein Fahrer, der auf dem Parkplatz oder Rastplatz seinen Lkw abstellt, muss auch irgendwie zu der Schlafmöglichkeit kommen. Er muss auch irgendwie in sein Heimatdorf zurückkommen. Das dauert vielleiht 5 oder 6 Stunden. Die Spedition, die ich im Blick habe, fährt immer von Oslo nach Istanbul. Wenn er durch Deutschland fährt, kann er auch durch Polen fahren. Dann hat er das Problem nicht. Was bedeutet das, wenn wir das beschließen? Vorsitzender: Herr Prof. Dr. Engelhardt, Sie haben das Wort. Prof. Dr. Dirk Engelhardt (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)): Das ist genau die Problematik, die auch von Seiten Herrn Werners schon angesprochen worden ist. Wenn das jetzt so beschlossen würde, gäbe es einerseits das Problem, dass gewisse Ladungen nicht ausreichend bewacht werden könnten. Auf der anderen Seite gäbe es Ausweichmöglichkeiten wie Containerdörfer; die Aussagen meiner Vorredner möchte ich aber nicht wiederholen. Wir als Verband sähen, wenn das in dieser Form so kommen würde, erhebliche Probleme für die Praxis und plädieren daher für eine europäische Lösung, sehr wohl wissend, dass der Zeitraum bis so eine Lösung kommen sollte, recht lange wäre. In Österreich und anderen Ländern finden derzeit nach Auskunft unserer entsprechenden Abteilungsleiter keine Kontrollen statt. Mir ist kein Bußgeldbescheid bekannt. Würde das aktiv umgesetzt werden, gäbe es dort massive Probleme. Wir haben bewusst auch mit den anderen Landesverbänden – Österreich, Frankreich, Belgien – gesprochen. Wir konnten nichts in Erfahrung bringen. Aus praktischer Sicht wäre es sinnvoll, Möglichkeiten für echte europäische Rundläufe zu schaffen, sprich: zwei bis drei verkürzte Wochenruhezeiten, dann eine verlängerte Wochenruhezeit mit einem entsprechendem Ausgleich, also nicht eine Seite 12 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Verkürzung, sondern eine Verlängerung. Ich glaube, damit wäre dem Fahrpersonal am meisten gedient. Auf diese Weise bekämen wir am ehesten eine praktikable und europäische Lösung realisiert. Vorsitzender: Die Fraktion DIE LINKE., Herr Kollege Herbert Behrens bitte. Abg. Herbert Behrens (DIE LINKE.): Vielen Dank. Ich hätte eine Frage an die beiden Gewerkschaftsvertreter. Wir lesen ja auch in der Stellungnahme des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung, dass der neue § 3a als nicht ausreichend betrachtet wird, weil er eine Kann-Bestimmung enthält und deshalb nicht die nötige Rechtssicherheit biete. Meine Frage ist: Teilen Sie, Herr Werner, diese Einschätzung des BGL? Oder reicht der Vorschlag aus, weil der Fahrer sich ja nicht selbst kontrollieren kann auch tatsächlich das tut, was das Unternehmen ihm vorgibt? Die zweite Frage; ich weiß nicht, ob der DGB oder ver.di dafür eine bessere Aussagemöglichkeit hat: Wir reden zurzeit über die abhängig beschäftigten Fahrer. Nun beobachten wir aber auch die Tendenz, dass deutsche Logistikfirmen bzw. Spediteure dazu übergehen, ausländische Dependancen zu gründen und ihr Geschäft über Werkverträge abfahren zu lassen. Inwieweit könnten wir da durch eine notwendige Verschärfung der Regelungen die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern? Welchen Druck würde das in Bezug auf weitere Ausgründungen ausüben? Gibt es dazu Einschätzungen seitens der Arbeitnehmervertretungen? Vorsitzender: Vielen Dank, Herr Kollege Behrens. Die erste Frage ging an Sie, Herr Werner. Ich bitte zu klären, wer die zweite Frage beantworten möchte. Ralph Werner (ver.di): Zur Position des BGL: Wir können sie nicht teilen, weil diese Kann-Bestimmung zwingend notwendig ist, damit das Gesetz überhaupt gelten kann. Es ist ja schon mehrfach gesagt worden, dass man dem Fahrer nicht vorschreiben kann, wo er seine Freizeit verbringen muss. Allerdings ist sie im Kontext zu sehen mit der grundsätzlichen Systematik, zum Heimatort zurückzukehren. Wenn das Fahrzeug an den Heimatort oder an den Standort der Niederlassung zurückgekehrt ist, dann kann sich der Fahrer 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 gerne ins Flugzeug setzen und nach Spanien zurückfahren. Denn das Interesse der Fahrer ist – und das haben wir von allen gehört – nicht monatelang irgendwo unterwegs zu sein. Ich glaube, das ist ein vorgeschobenes Argument. Die Fahrer sind zufrieden, wenn sie zurückkehren können. Der Gesetzentwurf sagt: Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er das kann. Wenn die Voraussetzungen geschaffen sind und der Fahrer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, ist es eine ganz andere Geschichte, als wenn die Voraussetzungen nachweislich nicht geschaffen sind. Das machen die Disponenten, das machen die Spediteure. Sie bestimmen, wo der Fahrer ist und schaffen die entsprechenden Voraussetzungen. Insofern halte ich diese Kann-Bestimmung nicht für sonderlich schädlich. Was die Frage der Verdrängung betrifft: Ich glaube, es ist ganz wichtig, dass wir hierzu die Regelungen für selbstständige Kraftfahrer auf EUEbene erhalten, nach denen diese unter die gleichen Arbeitszeitregelungen für Kraftfahrer fallen, um genau das zu verhindern. Solange die Regelung für die selbstständigen Kraftfahrer die gleichen sind wie für Angestellte, sehe ich nicht, dass es zwingend zu solch einer Verschiebung kommt. Würde dort etwas geändert, wäre die Gefahr natürlich sehr groß, dass immer mehr Arbeitsplätze in den scheinselbstständigen Bereich verschoben werden. Vorsitzender: Herr John, bitte. Dominique John (Deutscher Gewerkschaftsbund – Faire Mobilität): Ich würde kurz zur zweiten Frage Stellung beziehen. Wenn das wasserdicht gemacht würde, dann könnte es zu so einer Verschiebung kommen. Überall, wo neue Regeln eingeführt werden, die Missbrauch erschweren, erleben wir Ausweichbewegungen. Solche Ausweichbewegungen wird es wahrscheinlich auch an dieser Stelle geben. Das kann meines Erachtens aber kein Grund sein, keine Regeln einzuführen. Sonst könnten wir alle Regulierung einstellen und dem Markt freien Lauf lassen und dass das nicht funktioniert, wissen wir auch. Das Stichwort „Scheinselbstständigkeit“ fiel gerade bei Herrn Werner. Dieses Thema müssen wir noch einmal angehen. Was ist eigentlich ein selbstständiger Fahrer und was ist ein schein- Seite 13 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur selbstständiger Fahrer? Da gibt es bestimmte Vorgaben, die einzuhalten sind und es wird ja auch an anderer Stelle zunehmend darüber diskutiert, ob man die Gesetzeslage verändern sollte. Vorsitzender: Ich gebe das Wort weiter an Udo Schiefner von der SPD-Bundestagsfraktion. Abg. Udo Schiefner (SPD): Vielen Dank. Ich möchte einmal das Beispiel vom Herrn Storjohann aufgreifen, denn solche Situationen haben wir öfters auf Autobahnen. Ich habe mir das auch selbst schon angucken dürfen. Da stehen dann Lkws mit osteuropäischen Fahrern, die seit Wochen unterwegs sind. Diese verbringen ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Lkw und passen auf wertvolle Ware auf. Das fängt bei deutschen Automobilen an und geht bis hin zu teuren Werkstücken. Meine Frage richtet sich an Herrn Skoppeck aufgrund seiner Erfahrungen und Gespräche mit solchen Fahrern und an Herrn Fiala als Polizeibeamten: Wenn die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zur Regeneration eines Fahrers dient, ist es dann überhaupt richtig und legitim, wenn der Fahrer dabei auf die teure Ware seines Unternehmers aufpassen muss? Kann er aus Ihrer Sicht dann überhaupt noch die Regeneration ordnungsgemäß durchführen oder ist das nicht schon indirekt ein Verstoß? Wenn ich Freizeit habe und nicht mehr schlafen kann, weil ich immer auf einen Diamanten aufpassen muss, dann habe ich mich auch bis Montag nicht erholt. Dazu würde mich Ihre Einschätzung interessieren. Dann zu den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Engelhardt: Herr Prof. Dr. Engelhardt, Sie haben ja einen Vorschlag zu den Umläufen gemacht. Auch das muss auf europäischer Ebene geregelt werden. Das wissen wir. Im Moment haben wir etwa den Missstand, dass Lkw-Fahrer aus Belgien und Frankreich, weil sie es da nicht mehr dürfen, am Wochenende über die deutsche Grenze fahren, hier nächtigen und wieder zurückfahren. Jetzt greife ich einmal Ihren Vorschlag der europäischen Lösung auf. Man könnte das, wie Sie es eben vorgeschlagen haben, mit der verkürzten regelmäßigen Ruhezeit regeln. Verstehe ich Ihren Beitrag richtig, dass Sie – wo ich Sie unterstütze – auf eine europäische Lösung setzen, dass Sie aber warten wollen bis sich 27 oder 28 Staaten in Europa darüber geeinigt haben? 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Und dass Sie bis dahin in Bezug auf die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in Deutschland lieber nichts machen wollen, weil es letztlich den Unternehmen schadet, die sie vertreten? Wollen Sie, wenn es auf der europäischen Ebene noch Jahre dauern sollte, lieber ewig die Taube auf dem Dach haben, als nur den Spatzen in der Hand? Vorsitzender: Wenn alle einverstanden sind, machen wir es in der Reihenfolge der Fragen: Herr Fiala, Herr Skoppeck und die letzte Frage dann Herr Prof. Dr. Engelhardt. Herr Fiala, bitte. Thomas Fiala (Polizeipräsidium Köln): Ich war gerade wirklich irritiert zu hören, dass das Fahrpersonal bei einem europäischen Rundlauf von Nordeuropa bis nach Südost- oder Mittelosteuropa die Ruhezeit nutzen soll oder muss, um Wachdienstaufgaben zu übernehmen. Wachdienstarbeiten am Lkw stellen schlicht Arbeitszeit dar, das heißt, das betroffene Unternehmen kann überhaupt keine Ruhezeit nachweisen. Der Fahrer hat seine Lenkzeit und wenn er nicht gerade schläft, bewacht er das Auto. Dadurch hat er Arbeitszeit. Eine Firma, die so arbeitet, verstößt eindeutig gegen geltendes Recht, denn der Fahrer hat keine Ruhezeit. Er hat am Wochenende außerdem Arbeitszeit ohne Ende. Das ist ein eklatanter Verstoß gegen bestehende Vorschriften. Es kann nicht sein, dass ein Mensch in seiner Ruhezeit arbeiten und die Ware bewachen muss. Darüber hinaus kann Ware vom Lkw gestohlen werden, wenn der Lkw-Fahrer vorne in seiner Fahrerkabine schläft. Ich bin erschüttert zu hören, dass das Fahrpersonal scheinbar zu Bewachungszwecken missbraucht wird und überhaupt keine Ruhezeit mehr vorhanden ist. Wie soll sich ein Mensch entspannen und am Montag und die übrige Woche noch ordnungsgemäß weiterfahren, wenn er höchstens ein paar Stunden geschlafen und ansonsten die Ware bewacht hat? Da liegt jetzt schon ein Verstoß vor und das können wir nicht tolerieren. Vorsitzender: Herr Skoppeck, bitte. Udo Skoppeck (Actie in de Transport Germany): Dem kann ich hundertprozentig zustimmen. Ich habe vielleicht auch das Glück gehabt, immer für Unternehmen gearbeitet zu haben, die verantwortungsvoll damit umgehen. Ich habe ebenfalls Werttransporte durchgeführt. Wenn man circa 13,60 Meter Laderaum mit iPhones befüllt, dann man sich schnell an einer Hand den Warenwert Seite 14 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur ausrechnen. Das Gleiche gilt für Zigarettentransporte oder Kaffeetransporte, auch für Schmucktransporte. Das sind durchaus Werte auf dem Lkw. Die werden dann entweder so disponiert, dass ich den Transport innerhalb einer Woche ganz ohne Ruhezeit zu bewerkstelligen habe, oder aber sie werden mit zwei Mann bewerkstelligt, so dass ich an einem Wochenende, an dem meine Erholungszeit und meine Ruhezeit anstehen, nicht auch noch auf die Ladung Acht geben muss. Das Gleiche gilt natürlich für Autotransporte. Wenn ich Navigationssysteme transportiere für die Autoindustrie, z.B. Mercedes Benz in Sindelfingen, dann werde ich nicht irgendwo vor Sindelfingen meine Ruhezeit verbringen. Ich werde von dem Unternehmer so disponiert, dass keine Gefahr besteht, dass mir die Ware abhandenkommt. Es wäre ja auch durchaus möglich, dass ich eine Runde um meinen Lkw mache, um zu prüfen, ob noch alle meine iPhones da sind und mir den Fuß breche. Dann ist das Fahrerhaus offen und der Lkw steht jedem Dieb zur freien Verfügung. Das kann und darf niemals Sinn der Sache sein. Wochenruhezeit – der Name sagt es ja schon – ist Ruhezeit und keine Bereitschaftszeit für Wachdienste, für die ich auch in keiner Weise ausgebildet bin. Ich kann nicht Wache schieben mit einem Baseballschläger, den ich nach dem Waffengesetz gar nicht bei mir führen darf. Ich habe es ganz zu Anfang meiner ersten Ausführung gesagt: Ich denke durchaus auch ökonomisch, nicht nur menschlich, aber das hat mit Ökonomie nichts mehr zu tun. Das ist pure Ausnutzung aus Profitgier. Vorsitzender: Danke. Zur dritten Frage Herr Prof. Dr. Engelhardt, bitte. Prof. Dr. Dirk Engelhardt (Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL)): Ich versuche eine pragmatische Antwort: Natürlich wollen wir nicht warten und es besteht dringend Handlungsbedarf. Das hatte ich bereits gesagt. Meines Wissens schreiben die EU-Sozialvorschriften dem Fahrer aber nicht vor, die Wochenruhezeit an seinem Heimatort zu verbringen. Ich bezweifle, dass Deutschland gebietsfremden Unternehmen so etwas vorschreiben könnte. Zur Frage von Herrn Abg. Storjohann: Ich möchte nicht, dass wir die wenigen deutschen Unternehmen, die wirklich europäische Transporte durchführen, durch so eine Regelung benachteiligen. 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Das ist das Ansinnen unserer Mitgliedsunternehmen. Unstrittig ist, dass wir eine Lösung brauchen. Die Themen „Dienstleistungsfreiheit“ und „Niederlassungsfreiheit“ müssen in diesem Zusammenhang näher beachtet werden. Wir wenden uns gegen das moderne Nomadentum, wo Sozialdumping betrieben wird, egal, ob es auf einem „ausgeflaggten“ oder einem deutschen Fuhrpark ist, wie Herr Abg. Lutze vorhin gesagt hat. So wollte ich dies auch verstanden wissen. Diesem Problem muss Einhalt geboten werden, auch zum Schutz der noch vorhandenen deutschen mittelständischen Transportbranche. Vorsitzender: Wir schließen die dritte Fragerunde mit Abg. Kühn von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab. Abg. Stephan Kühn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Herr John, Sie hatten den Aspekt der Vernetzung der Kontrollbehörden angesprochen, welche Sie für dringend notwendig erachten. Ich möchte nachfassen, was dazu aus Ihrer Sicht auf Bundesebene zu tun wäre. An die Bundesregierung: Herr Barthle, ich habe meine Frage vielleicht unpräzise gestellt oder vielleicht sind Sie auch ein bisschen ausgewichen. Herr Skoppeck hatte u.a. auf die durchaus überschaubare Kontrolldichte abgezielt. Die Frage ist generell, wie die Kontrolldichte bei den Straßenkontrollen des BAG erhöht werden kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Gesetzesänderung zusätzlichen Behördenaufwand nach sich ziehen würde. Insofern stelle ich noch einmal die Frage, ob Sie die derzeitige Kontrolldichte seitens der Bundesregierung für ausreichend erachten oder, wenn nicht, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Kontrolldichte, z.B. mehr Personal, die Bundesregierung in absehbarer Zeit plant? Dominique John (Deutscher Gewerkschaftsbund – Faire Mobilität): Ich möchte die Frage gern an Herrn Werner abgeben. Ralph Werner (ver.di): Es gibt natürlich eine ganze Menge auch nationaler Möglichkeiten der besseren Vernetzung, angefangen von gemeinsamen Aktionsbündnissen der verschiedenen Kontrollbehörden bis hin zu den Fragen, ob man bestimmte Kontrollaufgaben zusammenlegen bzw. verschieben kann und ob die Aufteilung der Kontrollaufgaben überarbeitet werden muss. Das wäre mit den Fachbereichen zu besprechen. Es ist aber Seite 15 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur auch ganz wichtig, dass Deutschland und Europa dafür Sorge tragen, die europäischen Kontrollen zu verbessern, also z.B. dieses Verkehrsregister von unzuverlässigen Verkehrsunternehmen voranzutreiben. Es ist wichtig, die internationalen Kontrollen stärker zu koordinieren und sicherzustellen, dass die Kontrollbehörden jederzeit Onlinezugriff auf diese Register haben. Da ist noch sehr vieles offen. Deutschland könnte ohne weiteres überlegen, die Einführung des Smart-Tachografen national zu fördern, damit dieser schneller an Bord ist. Die Frist bis 2035 ist aus unserer Sicht viel zu lang. Man kann die Unternehmer mit Förderprogrammen dort motivieren. Man kann sich für den digitalen Fachbrief einsetzen, den Herr Skoppeck beschrieben hat. Ich glaube, die Möglichkeiten sind reichhaltig, um etwas voranzubringen. Man muss damit anfangen. Vorsitzender: Fragen an die Bundesregierung. PSts Norbert Barthle (BMVI). PSts Norbert Barthle (BMVI): Herr Abg. Kühn, Ihre erste Frage war, ob mehr Personal notwendig sei. Ihre zweite Frage bezog sich auf die konkrete Kontrollpraxis. Im Gesetzestext steht an mehreren Stellen, dass für den Bund kein erhöhter Erfüllungsaufwand entsteht. Etwas anderes gilt natürlich für die Kontrollpraxis. Ich gehe davon aus, dass die zuständigen Behörden BAG und Zoll permanent ihre Kontrollpraxis evaluieren und nach Verbesserungsmöglichkeiten suchen. Wenn in dieser Anhörung zutage tritt, dass sich die Zusammenarbeit, die Kommunikation verbessern müssten, kann ich mir durchaus vorstellen, dass als Ergebnis dieser Anhörung entsprechende Gespräch geführt werden. Vorsitzender: Vielen Dank liebe Kolleginnen und Kollegen. Das waren drei Fragerunden. Gibt es noch dringende Nachfragen? Abg. Herbert Behrens (DIE LINKE.): Wenn sich die Bundesregierung neue Dinge vornehmen würde, weil sich aufgrund dieser Anhörung neue Erkenntnisse ergeben, würde mich das sehr freuen. Vielleicht gehört eine weitere Geschichte auch dazu, die ich in der ausführlichen Stellungnahme der Actie in de Transport Germany gelesen hatte. Hr. Skoppeck, Sie weisen in Ihrer Stellungnahme darauf hin, dass bei den Ruhezeiten nur von „Ruhe“ aber nicht unbedingt von „Schlafen“ 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 gesprochen werde. Wenn die Bundesregierung erfahren möchte, was unter Umständen noch regelungsbedürftig ist, dann würde ich Sie gern fragen: Was muss eigentlich an Klarheit geschaffen werden, damit wir vielleicht nicht nur von „Ruhe“ reden, sondern von „Ausschlafen“ und die Fahrer sich auf den Beruf vorbereiten können, den sie am nächsten Tag wieder ausführen? Udo Skoppeck (Actie in de Transport Germany): Da sprechen Sie ein sehr weites Feld an; ich weiß gar nicht, womit ich anfangen soll. In der deutschen Sprache gibt es für jede Bedeutung ein eigenes Wort. Jeder der schon jemals in der Sauna oder im Urlaub gewesen ist, weiß, er zieht sich zur Ruhe mal auf seine vier Buchstaben zurück, z.B. mit einem guten Buch. Ruhe bedeutet nicht unbedingt Schlaf. Es ist immer von Ruhezeit die Rede, niemals von Schlafenszeit. Für uns Berufskraftfahrer stellen sich die Worte in den Gesetzestexten so dar als wenn man uns, seit es diese Gesetzgebung gibt, mit Sonderparagrafen überschüttet, weil wir einen besonderen Status in der Gesellschaft besetzen. Ein Lokführer hat einen Lokführerstand und das ist sein Arbeitsraum. Ein Pilot hat eine Pilotenkanzel und das ist sein Arbeitsraum. Ein Busfahrer hat einen Arbeitsplatz, er hat keine Ruheliege. Nur wir Lkw-Fahrer haben eine Ruheliege hinter unseren Arbeitsplatz bekommen, damit wir uns auch am Tag von der Schwere der Arbeit, so hieß es damals bei der Einführung der Regelung, ausruhen können, weil wir Fahrensleute sind und gar nicht die Möglichkeit haben, uns in einen Bürotrakt zu einer Mittagspause zurückzuziehen. Deswegen hat man uns diese Ruheliege gegönnt. Man muss diesen Hintergrund kennen. Wir haben seit Anbeginn immer eine Sonderstellung bekommen, weil wir Fahrensleute nicht an einem festen Platz arbeiten. Das betrifft aktuell die Situation der Entsenderichtlinie. Fahrensleute dürfen per Gesetz nicht schlafen. Wir haben keinen Schlafplatz, wir haben keinen wirklichen Arbeitsplatz. Wir sind als Berufskraftfahrer sogar von der Arbeitsstättenverordnung ausgenommen worden, weil unser Arbeitsplatz gar nicht die erforderlichen Maße hat. Wir haben weder das erforderliche Klima noch den erforderlichen Lärmschutz. Das bedeutet, wir befinden uns in jeder Hinsicht in einer Sonderposition. Im Gesetz drückt sich das immer durch die Nummerierung als „§-a“ oder Seite 16 von 17 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur durch einen Anhang aus. Wir fallen eigentlich niemals in den normalen gesetzlichen Rahmen. Das ist im Straßenverkehrsrecht so und das ist auch im Arbeitsvertragsrecht so. Niemand würde auf die Idee kommen, von einem Piloten zu erwarten, dass er den Kofferraum entlädt. Das macht Personal für den Piloten. Der Pilot nimmt seinen Koffer, geht ins Hotel und schläft, damit er für den Rückflug gewappnet ist. Das wäre das Äquivalent zum Berufskraftfahrer. Der fährt jedoch zum Ziel, für seine Lieferung muss er aber beim Entladen selber den Stapler und den Kran schwingen. Da wartet kein Personal, um ihm diese Arbeit abzunehmen. Wir reden hier über die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit. Wir reden nicht darüber, dass ich wirklich ein Recht dazu bekomme, mich auszuruhen, mich auszuschlafen, gesund zu machen. Der Schlaf hat ja nun mal auch eine biologische Funktion und das verwehrt man uns schon durch den Gesetzeswortlaut, weil dieser nicht dem entspricht, was unsere deutsche Sprache hergeben würde. Wo soll ich damit anfangen, die Frage wirklich zufriedenstellend zu beantworten? Allein dieses Wort Ruhe: Man impliziert, dass wir etwas bekämen, was man uns aber faktisch nicht zur Verfügung stellt. Wer jemals eine Panne hatte und auf einem Rastplatz an der Autobahn auf Hilfe warten musste, weiß, welche Geräuschkulisse dort herrscht. Der Autolärm stört schon nach vier bis zehn Minuten und wir müssen uns dort unsere neun Stunden Ruhe gönnen, soweit man da jetzt von gönnen sprechen kann. Man härtet natürlich ab, der Mensch ist anpassungsfähig. Aber ob das alles der Verkehrssicherheit dienlich ist, ob das dem Versorgungsauftrag der Branche entspricht? Das sind alles menschliche Aspekte. Die kann man nicht ökonomisch fassen, die kann man nicht in Geldwert ausdrücken. Es ist einfach der menschliche Faktor und das Risiko, jeden Tag von einem Lkw irgendwo überfahren zu werden. Das drückt dieser Ruheraum aus: Ich hatte keine Ruhe, also bin ich ein Verkehrssicherheitsrisiko. Ich hatte nicht genug Geld in der Tasche, also konnte ich nicht essen gehen, nicht duschen gehen und fühle mich nicht wohl. Wenn ich mich nicht wohl fühle, bin ich ein Sicherheitsrisiko, weil ich mich nicht auf meine Aufgabe konzentriere. Beim Lkw meint man, dass der Fahrer für Dinge wie das Bewachen der Ladung am Wochenende, in seiner Ruhezeit zuständig sei. Bei einem Piloten, bei einem Lokführer oder Schiffskapitän würde man niemals auf diese Idee kommen. Ich weiß nicht, warum die Bevölkerung und die gesamte Politik – ich spreche jetzt die ganze Runde an – glauben, dass wir Kraftfahrer das stoisch mitmachen, nur weil es sich so eingebürgert hat. Deswegen sitzen wir heute hier, um diesen Tatbestand zu überdenken. Ruhezeit müsste eigentlich Schlafenszeit sein. Das ist, wohlbemerkt, die Sicht eines Kraftfahrers. Vorsitzender: Vielen Dank für Ihre Antworten. (Beifall der Ausschussmitglieder) Ich nehme den Beifall des Ausschusses auf: Meine sehr verehrten Herren Sachverständige, Sie haben zum Thema der Anhörung Handlungsbedarf angemahnt und erfahren, dass der Gesetzgeber sich dazu auf den Weg gemacht hat. Wir werden hier im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter daran arbeiten. Für heute danken wir Ihnen für Ihre sehr umfangreichen Antworten, für Ihre Einschätzungen und auch für interessante Vorschläge. Herzlichen Dank. Ich schließe die Sitzung. Schluss der Sitzung: 15.30 Uhr Reinhold Sendker, MdB Vorsitzender 18. Wahlperiode Protokoll der 97. Sitzung vom 6. März 2017 Seite 17 von 17 Deutscher Bundestag Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Ausschussdrucksache 18(15)476-A-C Stellungnahme zur ÖA - 97. Sitzung am 06.03.2017 Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Zusammenfassung der Stellungnahmen Öffentliche Anhörung am Montag, 6. März 2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes (Drucksache 18/10882) A-Drs. 18(15)476-A ver.di Seite 1 A-Drs. 18(15)476-B Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) Seite 3 A-Drs. 18(15)476-C Actie in de Transport Germany Seite 8 Stand: 7. März 2017 Deutscher Bundestag Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Ausschussdrucksache 18(15)476-A Stellungnahme zur Öffentl. Anhörung am 06.03.2017 Stellvertretende Vorsitzende Bundesfachbereichsleiterin Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di • Paula-Thiede-Ufer 10 • 10179 Berlin Bundesvorstand Deutscher Bundestag Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Sekretariat Ausschussvorsitzenden Herrn MdB Martin Burkert Platz der Republik 1 11011 Berlin Paula-Thiede-Ufer 10 10179 Berlin Andrea Kocsis Fachbereich Postdienste, Speditionen und Logistik Telefon: 030/6956-99 Durchwahl: 2500 Telefax: 3760 vorab per E-Mail an [email protected] [email protected] www.verdi.de Datum 28. Februar 2017 Ihre Zeichen Unsere Zeichen 20 Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren, nachstehend übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Reglung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, Drucksache 18/10882. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) nimmt wie folgt Stellung: Zu Artikel 2 Einfügungen nach Nummer 6, nach 3 8a Absatz 1 Satz 1 und § 8a Absatz 2 Satz 1 FPersG Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung der Bundesregierung, nicht länger auf eine Europäische Lösung bei der Klarstellung des Artikels 8, Absätze 6 und 8 der Verordnung (EG) 561/2006 zu warten. Die dafür im Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD aus der 94. Sitzung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgeschlagene Lösung bleibt jedoch weit hinter dem Änderungsvorschlag des Bundesrates aus der 951. Sitzung am 25. November 2016 zurück. Mit der Formulierung „geeignete Schlafmöglichkeit“ ist keine rechtssichere Formulierung gefunden worden. Der Begriff „geeignet“ ist derart weit gefasst, dass er einer gerichtlichen Einordnung bedarf. Erst danach könnte sowohl für den Unternehmer als auch für die Kontrollorgane erkennbar sein, was der Wille des Gesetzgebers ist. Aus Sicht von ver.di sollte der Bundestag auf den Vorschlag des Bundesrates zurückgreifen. Der dreistufige Änderungsvorschlag des Bundesrates ist in seinen Formulierungen bestimmt und greift alle relevanten Aspekte auf. 1 Die Ansprüche an den Unternehmer sind ebenso klar definiert, wie die an das Fahrpersonal. Es ist eine Rückkehr zum Wohnort des Fahrers oder zum Ort des Unternehmenssitzes vorgesehen. ver.di unterstützt vollumfänglich den Vorschlag gemäß der Stellungnahme des Bundesrates aus der Sitzung 951. am 25. November 2016. Mit freundlichen Grüßen gez. Andrea Kocsis 2 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main • Telefon: (069) 7919-0 • Telefax: (069) 7919-227 [email protected] • www.bgl-ev.de Deutscher Bundestag Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur Ausschussdrucksache 18(15)476-B Stellungnahme Stellungnahme zur Öffentl. Anhörung am 06.03.2017 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines KraftfahrtBundesamtes (BT DrS 18/10882) Frankfurt am Main, den 24.02.2017 3 I. Geplante Änderungen im Fahrpersonalrecht 1. Verbot des Verbringens der regelmäßigen Ruhezeit im Fahrzeug Gemeinsam mit dem Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hält der BGL ein grundsätzliches Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug für einen (nicht hinreichenden) Ansatz zur Bekämpfung des weitverbreitenden Nomandentums auf Park- und Rastplätzen im Bundesgebiet und damit zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des (insbesondere osteuropäischen) Fahrpersonals. Nach Auffassung des BGL dürfte das Verbot vom Schutzzweck der geltenden europäischen Verordnungsnorm (Stichwort: Umkehrschluss in Artikel 8 Absatz 8 VO (EG) Nr. 561/2006) auch gedeckt sein. Außerdem dürfte zur gemeinsamen Auslegung der Norm in Kürze eine richtungsweisende Entscheidung des EuGHs zu erwarten sein. 2. Rückkehrverpflichtung Praxisfremd erscheint jedoch eine vom Bundesrat eingebrachte Bedingung, wonach der Unternehmer die Arbeit so zu organisieren hat, dass das Fahrpersonal die regelmäßige Wochenruhezeit an seinen Wohnort oder Betriebsort und dort in einer festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen kann. Ist dies z.B. auf Grund umlaufbedingter Gegebenheiten nicht möglich, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber bspw. Bahnoder Flugtickets zur Verfügung stellen muss, damit sein gerade im Süden Spaniens eingesetzter Fahrer eine Wochenruhezeit am Heimatort verbringen kann. Im Übrigen dürfte klar sein, dass die pure Möglichkeit des Verbringens der Wochenruhezeit unzureichend ist, etwas gegen das moderne Nomadentum der Fahrer zu unternehmen. Schließlich könnten gebietsfremde Fahrer jeweils erklären, dass sie die angebotene Möglichkeit nicht nutzen wollen. Somit wäre die „Kann-Bestimmung“ aus Kontrollsicht leicht zu umgehen. Schließlich ist hervorzuheben, dass die EU-Sozialvorschriften keine Vorgaben zum Verbringen regelmäßiger Wochenruhezeiten an bestimmten Orten wie festen Unterkünften, Wohnort oder Betriebssitz enthalten. Deshalb wird eine rein nationale Verpflichtung bei gebietsfremden Wettbewerbern in Deutschland nicht greifen. Hier droht somit eine gravierende, „hausgemachte“ Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des deutschen Transportgewerbes. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Seite 2 von 5 4 Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in § 3a Absatz 3 – neu – vorgeschlagene Ausnahme zur Regel wird. Damit entstünde neue Bürokratie ohne Mehrwert bei Unternehmen und Kontrollbehörden, sollte die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme Gesetzeskraft erlangen. Da die Wochenruhezeit dem Fahrpersonal zur freien Verfügung steht (Artikel 4 Buchstabe h) VO (EG) Nr. 561/2006), muss es ihm freigestellt bleiben, wo und wie es seine Freizeit verbringt. Es geht eben nicht ausschließlich darum, wo der Fahrer schläft. Das heißt aber auch, dass ein Fahrer seine Fahrerkabine auch während einer regelmäßigen Wochenruhezeit aufsuchen können muss, um bspw. persönliche Sachen zu holen, zu lesen oder Satellitenfernsehen aus der Heimat zu sehen. Alles andere käme einem Betretungsverbot gleich, das kaum vom Schutzzweck der Norm gedeckt sein dürfte. Ganz abgesehen davon, dass sich ein Fahrer möglicherweise im eigenen, komfortabel ausgestatteten Fahrerhaus sehr viel wohler fühlt, was der Erholung erheblich zuträglicher wäre, als ein (mindestens) 45-stündiger, erzwungener Aufenthalt in einem Motel oder einer Lokalität, die nur ein „stationäres“ Bett bietet. 3. Fazit Nach Meinung des BGL lässt sich lediglich die Nichtanerkennung einer in der Kabine verbrachten regelmäßigen Wochenruhezeit rechtssicher begründen. Dabei darf aber nicht jeder Aufenthalt in der Kabine verboten sein bzw. dazu führen, dass die Anerkennung der verbrachten Ruhezeit entfällt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmung ist auch angesichts nationaler Regelungen eine EU-einheitliche/europäische Regelung unabdingbar. Um bisher mögliche Umläufe im internationalen Güterkraftverkehr auch künftig sicherstellen zu können, wäre ferner die Gestattung mehrerer aufeinanderfolgender, verkürzter Wochenruhezeiten in Verbindung mit einer längeren Wochenruhezeit / einem- längeren Ausgleichaufenthalt vorzuziehen. Dahingehende Überlegungen innerhalb der EU- Kommission sind dem BGL bekannt und werden vom BGL unterstützt. Zur wirksamen und nachhaltigen Eindämmung des Sozialdumpings sind hingegen andere, europaweit einheitliche Maßnahmen erforderlich, die an einer schärferen Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungspflicht ansetzen und die Formulierung klarer und kontrollierbarer Bedingungen für die Anwendung des jeweiligen Seite 3 von 5 5 nationalen Sozial- und Arbeitsrechts auf gebietsfremdes Fahrpersonal beinhalten sollten. II. Sonstige Gesetzesänderungen 1. Änderungen im GüKG Der BGL begrüßt ausdrücklich, dass, anders als im ursprünglichen Arbeitsentwurf vorgesehen, eine ersatzlose Streichung des § 7a GüKG im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten ist. Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Güter- und Verspätungsschäden abdeckt, bleibt aus Sicht des BGL unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zwingend notwendig. Der BGL hat zu keiner Zeit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Arbeitsentwurfes durch das BMVI geäußerten Standpunkt geteilt, dass es besser sei, eine überarbeitungsbedürftige Vorschrift ganz abzuschaffen anstatt sie einer Überarbeitung zu unterziehen. Notwendigen Überarbeitungen dieser Vorschrift steht der BGL aufgeschlossen gegenüber, sollten diese bei künftigen Gesetzesänderungen anstehen. Zu den möglichen Überarbeitungen gehört z.B. die gesetzliche Regelung des Mindestbehalts. Das Fehlen einer Regelung über den Mindestbehalt erscheint auch aus Sicht des BGL ein Manko im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Aufhebung von § 3 Abs. 2 S. 2 GüKG und der damit verbundenen Anpassung der Gültigkeitsdauer der nationalen Erlaubnis an das europäische Recht im Falle der Wiedererteilung. Die Relevanz dieser Änderung für die Praxis ist ohnehin gering, da die weitaus meisten Unternehmen über eine EU-Lizenz verfügen. Durch den vorgesehenen Bestandsschutz wird gesichert, dass keine Einschnitte in die Rechtsposition von Inhabern unbefristeter Erlaubnisse erfolgen kann. Der neu einzufügende § 16 Abs. 2a GüKG sieht die Aufnahme der „schwerwiegenden“ (bisher nur der „schwersten“) Verstöße nach der europäischen Verordnung über die Verstoßkategorisierung (EU) 2016/403 in das nationale elektronische Register vor. Diese Gesetzesänderung entspricht der Vorgabe aus Erwägungsgrund Nr. 8 der Verstoßkategorisierung und stößt auf keinerlei Einwände. Wir schlagen vor, zur Klarstellung nicht nur in der Begründung, sondern auch im Gesetzestext Seite 4 von 5 6 selbst zu erwähnen, dass die Eintragungen in das Gewerbezentralregister gänzlich unabhängig von der neu vorgesehenen Eintragung erfolgen und die Vorschriften betreffend die Einrichtung des Gewerbezentralregisters von der neuen Regelung unberührt bleiben. Es können auch Verstöße, die mit einem Bußgeld unter 200 Euro geahndet werden, in Zukunft im nationalen elektronischen Register gespeichert werden. 2. Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 20 StVG In der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs ist gegenüber dem Referentenentwurf vom Juli 2016 der Kreis der zur Durchführung der technischen Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen befugten Prüfer um von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen betraute Prüfingenieure sowie um die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten erweitert worden. Diese Ergänzung der Vorschrift wird vom BGL ausdrücklich begrüßt. Seite 5 von 5 7 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. Deutscher Bundestag E-Mail: Udo Skoppeck <[email protected] > Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur DECKBLATT Ausschussdrucksache 18(15)476-C Stellungnahme zur Öffentl. Anhörung am 06.03.2017 Experten- Anhörung Udo Skoppeck, Vorsitzender der A.i.d.T.e.V., beinhaltet in dieser schriftlichen Stellungsnahme seine Experten-Anhörung als Gutachten für den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages am Montag, dem 6. März 2017, von 14.00 Uhr bis ca. 15.30 Uhr Öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Drucksache 18/10882 Die schriftlichen Inhalte der Mappe bestehen durch fünf (5) Seiten Gutachten und sieben (7) Seiten BKF Tarifvertrag und Allgemeinverbindlichkeit, wegen dem Verbot des BKF durch das FPersG, im LKW- Fahrerhaus, um die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden in einem Ruheraum als geeignete Schlafstätte verbringen zu müssen. Die Änderungen im GüKG und im FPersG iZm. der 5 Jahre Abspeicherung und 10 Jahre befristen EU-Lizenz werden von der AidT mitgetragen. Wünscht der Verkehrsausschuss, das bestimmte Inhalts-Quellen noch übersenden werden sollten, so bittet der AidT Vorsitzende freundlichst um einen schriftlichen Hinweis, denn die Inhalte sind alle belegbar. gez. Udo Skoppeck Berlin 2017.03.06. Anlagen: 1) Fünf Seiten Gutachten 2) Sieben Seiten BKF Tarifvertrag und Allgemeinverbindlichkeit 3) Versicherung an Eides statt 1 8 Allianz im deutschen Transportwesen e.V. (Straßentransport) BKF und regelmäßige wöchentliche Ruhezeit 06.03.2017 Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (rWRZ) = Öffentlichkeitrecht Die gesetzliche Absicht dem BKF nicht mehr im LKW-Fahrerhaus seine rWRZ verbringen zu lassen, hatte ich, Udo Skoppeck, als Petent am 14.01.204 als Petition in Berlin schriftlich eingereicht. Das LKW-Fahrerhaus ist kein Ruheraum, da keine 5,25 m' Fläche vorhanden ist. Somit wird offenbar, dass die VO (EG) 561/2006 Art. 8 (8) — wie vorgesehen —, die Möglichkeit ausschließt, die rWRZ im LKW-Fahrerhaus komplett verbringen zu dürfen. Fast immer stimmt der LKW- Standort auch nicht mit der Adresse vom Transport-Unternehmer oder vom familiären Lebensmittelpunkt des BKF überein. Es besteht derzeit für ca. 70 % der BKF (ca. 377.000), kein tariflicher Rechts-Anspruch an ihren familiären Lebensmittelpunkt, das nun durch Privat- und Tarif-Recht bewirkt werden muss. Ein Satz aus der Rede von Stephan Kühn am 26.01.2017 im Bundestag zum Entwurf des FPersG iVm. der rWRZ: „Der vom Kabinett vorgelegte Gesetzentwurf zum Fahrpersonalgesetz geht die katastrophalen Arbeitsbedingungen nur unzureichend an". Der Gesetzgeber darf normal nur das Öffentlichkeitsrecht (z.B. im FPersG) beschließen, wobei es sich jetzt nur um das FPersG; FPersV; StVG; OWiG; GÜKG und Lenk- und Ruhezeit handelt. Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8 (6) bedeutet demnächst: Ordnungswidrig handelt der Transport-Unternehmer nach § 8a Abs. 6 Unterabsatz 2 ....der laut FPersG § 8a Abs. 1 Nr. 2, Nr.2a nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestdauer der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit eingehalten wird und nicht dafür sorgt, das Fahrer diese außerhalb vom Fahrzeug und in geeigneter Schlafmöglichkeit verbringt „in geeigneter Schlafmöglichkeir während der rWRZ ist hier entscheidend I Welcher Kontroll-Beamten will dem BKF verbieten, das er während der rWRZ aus dem Fahrerhaus ein Buch holt oder sich einige Zeit darin aufhält. Nur die Schlafmöglichkeit selber muss außerhalb vom Fahrerhaus stattfinden, da dort kein Ruheraum besteht. Was den RechtsAnspruch an den familiären Lebensmittelpunkt betrifft, ist ein Privatrecht (Arbeitsvertragsrecht und Tarifrecht), wobei der Staat „normal" nicht eingreifen darf bzw. kein Initiativrecht hat. Wenn Leib- und Leben, die Gesundheit oder der Schutz des BKF, nicht mehr anders zu gewährleisten ist, muss natürlich der Staat eine Vorsoge treffen und eingreifen. Dafür wären eigentlich jetzt sofort die Sozial- und tarifpolitische Koalition-Partner (BGL / Verdi) aufgrund Art. 9 (3) GG für ca. 70 % der BKF, die ohne Tarifbindung sind, zuständig. Hier besteht ein Privatrecht als Arbeitsvertragsrecht, da es sich um das Recht des BKF an seiner „Familie" handelt, das über ein Tarif mit der AVE zu gewährleisten ist. Die tarifgebundenen Arbeitgeber haben weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden BKF und somit besteht ein nationales öffentliches Interesse an der AVE. Nach § 5 (1), 2 TVG muss die AVE jetzt im öffentlichen Interesse der BKF, eine Verpflichtung sein. Nach dem BVerfG ist das „öffentliche Interesse" der inhaltliche Wertungsmaßstab für subsidäre Regelungskompetenz des Staates bei der AVE, die geboten ist, um mit ein BMT-F das Recht des BKF an den familiären Lebensmittelpunkt zu gewährleisten, wenn die Tarif-Partner jetzt nicht das Initiativ-Recht ergreifen. vgl. EuGH C-29/10 vom 15.03.2011— Koelzsch Urteil-Tenor (Rom-i und Brüssel-la) vgl. EuGH Rs C-102/17 vom 02.02.2017 — Gutachten vom Generalanwalt zu Art. 8 (6) VO (EG) 561/2006 vgl. EuGH C-325/15 vom 18.02.2016 —Arbeitgeber muss beim BKF die Übernachtungskosten tragen vgl. BAG 10 ABR 48/15 vom 21.9.2016—Allgemeinverbindlich und TVG vgl. BVerfGE 55, 7 // BVerfG 1 BvR 24/74 vom 15.07. 1980 —Allgemeinverbindlich II vgl. BVerfGE 44, 322 // BVerfG 2 Bvt. 11/74 vom 24.05.1977 — Allgemeinverbindlich Weitere Fragen bitte an Udo Skoppeck <[email protected] > 1 9 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. BKF und regelmäßige wöchentliche Ruhezeit rer w.wsw. Frzu.arrenCe• 06.03.2017 WE- Ruhezeiten am Lebensmittelpunkt des BKF Der Satz: „ist dem Betroffenen auf dessen Antrag hin am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort des Fahrers zu gewähren" fehlt seit dem Jahr 2007. Bis 11.04.2007 war durch den BMT-F in Deutschland über die AV AZO Nr. 53, auch 2x das Recht am WE an „zu Hause" beinhaltet. Für ca. 70 % der BKF besteht kein Recht während der rWRZ an seine „Familie", das mit dem BMT-F iVm. AVE iZm. § 5 TVG als Privat-Recht umgesetzt werden muss. Das jedem BKF zustehende Recht auf gleiche Teilhabe an demokratischer Selbstbestimmung (gesellschaftliches und familiäres Teilhaberecht), kann auch dadurch verletzt werden, dass die Organisation der Staatsgewalt die Voraussetzungen so verändert, dass der Anspruch des BKF auf Art. 6 (1), (2) GG iVm. Art. 12 GG, praxisfern iSd. Art. 20 (2) GG beschlossen wird und der BKF nicht mehr mit seinem eigenen Rechtswillen aufgrund des Grundrechts und EU-Rechts tätig sein kann. Der Anspruch auf freie und gleiche gesellschaftliche Teilhabe, um mit der Familie (Frau und Kinder) während der rWRZ die „freie Zeit", wenigstens 2 x im Monat verbringen zu können, ist vom Staat und den Tarif-Partnern gegenüber dem BKF, in der „Würde als Menschen" gern. Art. 1 (1) GG verankert. Die „Würde" des BKF gehört zu den durch Art. 20 (1), (2) GG iVm. Art. 79 (3) GG als unveränderbar festgelegten Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts. Gesetzliche Vorschriften waren und sind die 45 Std. der rWRZ, sodass es im Monats-Durchschnitt immer ca. 9 Tage Freizeit (exakt 8,66) am familiären Lebensmittelpunkt sein müssten und eben nicht als BKF unfreiwillig im Motel, Hotel, Pension, Wohn-Container oder Massen-Unterkünfte der Speditionen, häufig auch ohne Bezahlung zu verbringen. Es muss dem BKF freigestellt bleiben, wo und wie er seine Freizeit verbringt. Wenn es demnächst ohne Recht an den Lebensmittelpunkt bleibt, könnten allein zu 90 % der deutschen BKF aus diesem Grund nicht mehr bereit sein, sich auf das Wohlwollen des Arbeitgebers oder auf den Zufall ankommen zu lassen, dass sie ihre Familie evtl. nur „einmal im Monat" nur 45 Stunden besuchen dürfen. Wie Familien untauglich muss ein BKF überhaupt sein, unter diesen Bedingungen viele Wochen unterwegs sein zu wollen, obwohl sie eine Familie haben. Deswegen werden viele BKF den Job aufgeben oder als Neueinsteiger überhaupt nicht erst damit anfangen. Nur sehr wenige BKF sind demnächst bereit, den aufopferungsvollen und entbehrungsreichen Beruf unter diesen jetzigen Umständen zu bewerkstelligen. Der deutsche Staat oder die EU, achtet leider nicht auf die menschlichen Belange und Rechte der BKF iZm. dem GG, GrCh und EMRK. Wenn die „Würde" des BKF vom Staat nicht umgehend anspruchsberechtigt gewährleistet wird, besteht ein Verstoß gegen Art. 6 (1), (2) GG; Art. 7, Art. 31, Art. 33 GrCh und Art. 8 EMRK. vgl. BVerfGE 123, 267 // BVerfG 2 BvE 2/08 vom 30.06.2009 — Leitsatz 3, Rn. 257, 259 vgl. BVerfGE 24, 119 // BVerfG 1 BvL 20/63 vom 29.07.1968 — Leitsatz 2, 3, Rn 43 vgl. BVerfG 1 BvR 1620/04 vom 21.11.2007 - Leitsätze vgl. BVerfG 1 Be 1248/09 vom 10.09.2009 — Rn. 15 vgl. EuGH C-383/95 vom 09.01.1997 — Lebensmittelpunkt Butten, Rn. 22, 23. vgl. EuGH C - 37/00 vom 27.02.2002 — Lebensmittelpunkt Weber, Rn. 42. vgl. EuGH C- 125/92 vom 13.07.1993 — Lebensmittelpunkt Mulox, Rn. 21— 23. vgl. EuGH C-437/00 vom 10.04.2003 — Lebensmittelpunkt Pugliese, Rn. 17, 18. vgl. EuGH C-29/10 vom 15.03.2011 — Lebensmittelpunkt Koelzsch, Rn. 42 48. vgl. BFH VI R 10/07 vom 30.10.2008 — Lebensmittelpunkt ständiger familiärer Wohnort vgl. BAG 2 AZR 211/04 vom 24.02.2005 — Leitsatz zum Ersatzruhetag Weitere Fragen bitte an Udo Skoppeck <[email protected] > 2 10 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. BKF und regelmäßige wöchentliche Ruhezeit 06.03.2017 BKF Ruheraum Der BKF muss — Gesetz-Entwurf zum FPersG —, demnächst bei der rWRZ von 45 Std. iVm. Art. 8 (6) VO (EG) 561/2006, seine Freizeit außerhalb vom LKW-Fahrerhaus, im Motel, Hotel, Pension oder dergleichen, verbringen. Mit der konkreten Erlaubnis, die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Std. außerhalb vom LKW Standort, im entsprechend ausgestatteten Fahrerhaus zu verbringen; obwohl das LKW-Fahrerhaus kein Ruheraum ist und auch nicht mind. 5,25 m 2 Grundfläche at.Damitwrdofenbar,ds dieVO(EG)561/206imArt.8()dieMöglichkeit ausschließen muss, die rWRZ im LKW-Fahrerhaus zu verbringen. Am 3. Oktober 2007 teilte damals Vizepräsident Jacques Barrot wörtlich, i.A. der EUKommission, dem EU-Parlament aufgrund einer Anfrage von Mathieu Grosch nachfolgenden Satz wörtlich mit: „Legt der Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Standort ein, dürfen diese Zeiten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten zuständig.Anhand der Aufzeichnungsgeräte im Fahrzeug und des Fahrtenbuchs lässt sich hinreichend nachweisen, ob die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, Nachweise dafür vorzulegen, wo der Fahrer seine wöchentlichen Ruhezeiten verbringt" (E-4333/2007) Das Fahrerhaus kann aufgrund seiner geringen Fahrerhaus-Größe nicht als Ruheraum, zugelassen werden. Nur die regelmäßige Ruhezeit von 11 oder 9 Stunden kann innerhalb von 24 Std. derzeit noch verbracht werden. Natürlich muss sich der BKF außerhalb vom Fahrerhaus während der rWRZ befinden, vor allem wegen der zu geringen Größe und der fehlenden Schall-; Wärme-Isolierung. Während der Woche „Ruht" er ja nur, denn von „schlafen" steht nirgendwo in einer EU-Verordnung oder in einem Gesetz für den BKF etwas geschrieben. Als ArbeitsLebens- und Überlebens-Raum, kann die derzeitige Größe vom LKW-Fahrerhaus nicht erlaubt sein, da es dafür keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung gibt. Die VO (EG) 561/2006 wurde nur für „Ruhezeiten" und nicht für ein Ruheraum oder für Schlafzeiten nach Art. 8 (1) beinhaltet. Für den BKF ist im LKW- Fahrerhaus, beweisbar nicht ein angenehmer, geräumiger und sicherer menschenwürdiger Arbeits-, Lebens- und Überlebens-Raum vorhanden und daher müsste u.a. der Schlafbereich laut § 7 ArbStättV, wie es auch im GMBI 2014 Seite 288 beinhaltet wurde, als Raum nun 6 m 2 betragen. Der EuGHMR beurteilte im Jahr 2013 einen Ruheraum mit 5,25 m 2 im „offenen Vollzug" noch für angemessenen. Der EuGHMR wies insb. darauf hin, dass das CPT im Bericht von 2010 (CPT/Inf (2012) 13, § 78) festhielt, dass eine Zweierzelle von 10,5 m 2 nur akzeptabel sei, wenn die Gefangenen die Möglichkeit haben, einen angemessenen Teil der Tageszeit, explizit mindestens 8 Stunden, „außerhalb" dem Gefängnis-Zeile zu verbringen. Das BVerfG urteilte inhaltlich schon im Jahr 2011, dass ein nutzbarer Gefängnis-Ruheraum „ohne" Sanitäreinrichtungen mind. 5,25 m 2 Fläche haben muss. Die ASR A 3.5 erlaubt erlaubt im Ruheraum bei der Ruhezeit nur bis 26 °C Raumtemperatur und die DGUV Regel 114-006-4.1.6 nur 60 dB (A) während Ruhezeiten. vgl. BVerfG 1 BvR 409/09 vom 22.02.2011— Rn. 31., Haftraum ohne Sanitäreinrichtung = 5,25 m 2 für 1 Person vgl. BVerfG 2 BvR 261/01 vom 13.03.2002 — Rn. 2 = Haftraum 8 m 2 für 2 Personen nur vorübergehend vgl. BVerfG 2 BvR 2201/05 vom 13.11.2007 — Rn. 16 ff vgl. EuGHMR 40119/09 vom 25.04.2013 — Rn. 49 = Haftraum 5,25 m 2 für 1 Person + mind. 8 Stunden außerhalb Weitere Fragen bitte an Udo Skoppeck <udo.skoweck@aidt-evorg> 3 11 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. BKF und regelmäßige wöchentliche Ruhezeit 06.03.2017 Wegezeiten vom und zum LKW Die BKF müssen demnächst, teilweise sehr weite Anfahrten mit Pkw usw. oder die vorher zusammen gesammelten BKF mit dem Kleinbus, durch viele zusätzliche Lenk- und Arbeitszeiten zurücklegen, um vom LKW Stellplatz irgendwo in der EU nach Hause zu kommen. Vcrn. Arbeitgeber gibt es vielfach keine Mitte:, als BKF während der rWRZ vom LKW Parkplatz irgendwo in Deutschland, „nach Hause" zu kommen. Ein BKF, der sich zum bestimmten Ort, des abgestellten LKW begibt, bei dem es sich nicht um die Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt und an dem er gemäß Weisung seines Arbeitgebers, der ein von ihm zu lenkenden — mit einem Kontrollgerät ausgestatteten — LKW zu übernehmen hat, erfüllt damit nur eine Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber und kann somit nicht frei über seine Arbeits- und Fahrzeit, als Frei-Zeit verfügen. Somit sollten diese Zeiten, um zu einem Ort zu gelangen oder von einem Ort zurückzukehren, bei dem es sich weder um den Wohnsitz des Fahrers noch um die Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt und an dem der Fahrer ein in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden LKW zu übernehmen oder abzustellen hat, als „Lenk- und / oder Arbeit" erfasst und bezahlt werden. Das ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber bestimmte Weisungen erteilt hat, bzw. wann und wie dieser Weg zurückzulegen ist, oder ob diese Entscheidung vom Fahrer getroffen wurde. Die meisten BKF aus den MOE- oder Dritt-Staaten, sind Monate in Deutschland bzw. innerhalb der EU, fern der Familie, unterwegs. Diese BKF müssen unfreiwillig hier unterwegs sein, um heimlich die Kabotage-Transporte innerhalb von Deutschland zu tätigen (nur 3 x innerhalb 7 Tage). Vielfach sammeln sich BKF am Samstag und fahren gemeinsam mit Kleinbus, bis zu 10 Stunden Fahrzeit, irgendwo zum familiären Lebensmittelpunkt nach Hause. Diese getätigten Lenkzeiten des BKF mit dem Kleinbus und Arbeitszeiten — auch wenn BKF nicht selbst fahren —, werden allerdings auch nicht nachträglich in den digitalen Tachograf iZm. der VO (EG) 561/2006 eingetragen. Der BKF, darf und kann eindeutig nur nach dem Europa-Recht, EU-Recht und nach der st. Rspr. des EuGH handeln und behandelt werden, denn er nimmt grundsätzlich immer am familiären Lebensmittelpunkt seine Arbeit bzw. seine Lenkzeit auf und beendet diese auch dort. Ab März 2015 und im Ganzen seit März 2016 begann die Umsetzung der VO (EU) 165/201 zum digitalen Tachografen DTCO 2.0a. Gemäß Art. 8 findet die Aufzeichnung der Standort-Daten des LKW künftig automatisch statt, allerdings muss zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit der Weg zum LKW Standort nachträglich manuell per Hand im digitalen Tachograf (DTCO 2.0a) eingegeben werden, da es sich bei der An- und Abfahrt zum LKW, auch um Lenk- und Arbeitszeit handelt. Gemäß Artikel 26 der VO (EU) 165/2014, findet die Ausstellung von Fahrer-Karten auf seinen Antrag bei der zuständigen Behörde laut Art. 12 der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 des jeweiligen EU-Mitgliedstaats statt, wo er seinen gewöhnlichen familiären Wohnsitz als seinen Lebensmittelpunkt hat. Wenn der BKF nach den 45 Stunden der rWRZ zurück zum LKW fährt, um den „Dienst am LKW-Steuer" zu beginnen, „müssen" vorher die Arbeits- und Lenkzeiten für beide Wege, im digitalen Tachograph Art. 9 (3) VO (EG) 561/2006, nachgetragen werden. vgl. EuGH C-124/09 vom 29.04.2010 — Leitsätze zu Hauptbetriebsstätte vgl. EuGH C - 297/99 vom 18.01.2001 — Weg zum LKW = Arbeit- und Lenkzeit vgl. EuGH C-266/14 vom 10.09.2015 — Lenk- und Arbeitszeit für BKF ab Wohnort vgl. BAG 5 AZR 428/96 vom 03.09.1997 — Leitsatz - Weg zum LKW = Arbeit- und Lenkzeit vgl. BAG 5 AZR 200/10 vom 20.04.2011 — intransparente Vergütung der Reisezeit vgl. LAG Köln 5 Sa 252/12 vom 03. 08.2012 — Darlegungs- und Beweislast der Ruhepause Weitere Fragen bitte an Udo Skoppeck <[email protected] > 4 12 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. BKF und regelmäßige wöchentliche Ruhezeit 06.032017 BAG und Polizei Kontrollen Es muss bei Unterwegs-Kontrollen ein Beweis oder Nachweis der geeigneter Schlafmöglichkeit während er rWRZ vom BKF erbracht werden. Die Bußgelder sind als Strafe mit 4050 € beinhaltet, als wenn es überhaupt keine 45 Stunden der rWRZ stattgefunden hatte. Bei den ausländischen BKF muss dafür eine volle Kaution der 4050 € bestehen, sodass, wenn nicht sofort bezahlt wird, eine Weiterfahrt untersagt werden muss. Außerdem muss danach noch einmal, die komplette rWRZ nachweislich außerhalb vom Fahrerhaus beweisbar nachgeholt werden. Viele Fahrverbote, an den Sonntagen, sowie die vielen regionale Feiertage, bewirkten iZm. der Lenk- und Ruhezeiten iVm. der rWRZ, dass die BKF vielfach nicht mehr rechtzeitig zum Wochenende nach Hause fahren können. Laut der VO (EG) 561/2006 Art. 8 (8), müssen die BKF nur ihre rWRZ außerhalb vom LKW-Fahrerhaus verbringen, wobei diese VO auch interpretiert werden konnte. Genau das stellt die Kontrolleure vor ein Problem. Hans-Gerhard Pernutz vom BAG sagte (in unverständlicher Weise) in der Fernsehsendung Panorama am 03.03.2014 wörtlich: „Wir können nicht erkennen, ob der Fahrer eine tägliche oder eine verkürzte Ruhezeit einlegt, ohne dass wir diesen Fahrer während dieser Ruhezeit stören". "Das würde natürlich der Verkehrssicherheit widersprechen. Uns ist sehr daran gelegen, dass die Fahrer ihre Ruhezeit ungestört einhalten können". Es müssten jetzt die Tarif-Partner beschließen, das der BKF das Recht hat, seine rWRZ auch zu Hause beim familiären Lebensmittelpunkt verbringen zu dürfen. Das könnte evtl. bis zum Ende der dritten Woche als Überlegung innerhalb der EU einheitlich praktiziert werden. Es sei denn, der BKF will unterwegs irgendwo ganz privat, seine rWRZ außerhalb vom Fahrerhaus verbringen, so muss er sich inkl. „Erklärung an Eides statt", dann die bis zu 52 Stunden erlaubte Mehrarbeit innerhalb eines Monats, auf der Gehaltsabrechnung sehr genau in Stunden berechnet beinhalten lassen. Somit muss der BKF dann mind. 5 Gehaltsabrechnungen unterwegs, für Polizei, Zoll, BAG oder Amt für Arbeitsschutz, bzw. Gewerbeaufsicht, mitführen, damit die Richtigkeit der rWRZ außerhalb vom LKW-Fahrerhaus, durch die Belege / Beweise der geeigneter Schlafmöglichkeit innerhalb von 45 bzw. 66 Stunden, berechnet bzw. überprüft werden kann. vgl. LAG Köln 5 Sa 252/12 vom 03. 08 2012 — Leitsatz zur Darlegung- und Beweislast der Ruhepause vgl. LAG-Köln 11 SA 148/12 vom 19.06.201.2 —Aufzeichnungspflicht und Herausgabeanspruch, Rn. 21 ff. vgl. LAG Köln 7 Sa 261/12 vom 12.03.2013 — Überlange Ruhepausen, Rn. 55 — 75 vgl. VG-Augsburg AU 5 K 11.783 vom 18.04.2013 — Arbeits- und Ruhezeit Aufzeichnungspflicht, Rn. 3 -8 Achtung: Das Verbringen bei der rWRZ ohne geeigneter Schlafmöglichkeit im Fahrerhaus, ist so zu werten, wie als wenn der BKF zu viel Tageslenkzeit getätigt oder zu wenig Ruhezeit gehabt hatte. Damit wird ganz bewusst vom Transport-Unternehmer oder / und vom BKF, eine gewollte Verkehrsgefährdung der außenstehenden Verkehrsteilnehmer im Öffentlichen Straßenverkehr iVm. dem StVG und StGB als Straftatbestand getätigt. Hierbei handelt es sich beweisbar um Straßenverkehrsgefährdung, die auch strafrechtlich verfolgt bzw. geahndet werden muss. Eine Wiederholung einer Benutzung im Fahrerhaus als geeignete Schlafmöglichkeit während der rWRZ, müsste auch evtl. innerhalb von 24 Monaten bei dritten Anzeige, zum Entzug der CE Fahrerlaubnis führen. Weitere Fragen bitte an Udo Skoppeck <[email protected]> 5 13 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. BKF Tarifvertrag und Allgemeinverbindlichkeit 3/2017 Die EU-Kommissarin Violeta Bulc räumte ab dem 19.04.2016 zum „dritten Mal" ein, dass der BKF aus der Entsenderichtlinie herausgenommen werden muss. Eine Überarbeitung der EntsendeRichtlinie 96/71/EG sei nicht die Lösung dieses Problems, so Frau Bulc, denn es soll deshalb für den Güterverkehr eigene Regelungen geben. Die EU-Kommission, der EuGH Generalanwalt, Belgien, Frankreich und Deutschland haben bekundetet, das aufgrund Art. 8 (6) und (8) VO (EG) 561/2006 so auszulegen ist, dass der BKF seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (rWRZ) nicht im Fahrzeug verbringen darf. vgl. EuGH Rs C 102/17 vom 02.02.2017 — Gutachten vom Generalanwalt zu Art. 8 (6) VO (EG) 561/2006 vgl. EuGH C 325/15 vom 18.02.2016 —Arbeitgeber muss beim BKF die Übernachtungskosten tragen - - Tatsachen für BKF: 1. 2. 3. 4. das AEntG gilt nicht das MiLoG gilt nicht mehr nur 30 % haben Tarif-Bindung kein Recht an zu Hause bei rWRZ Eine „Entsendung" des BKF ist (- bis auf 3 Monate AÜ -) für die BKF in der EU nicht möglich. Das deutsche Arbeitsvertragsrecht kann nach dem NachwG, nur noch über die Rom-1 (Europa-Recht), bzw. über die VO (EG) 593/2008 (EU-Recht) bestehen. National kann für den BKF über einem Tarifvertrag mit einem neuen BMT-F (Bundesmanteltarifvertrag für BKF) sein EU-Recht beinhaltet werden. Deutsche BKF haben im gewerblichen Güterkraftverkehr ca. 70 % keine tarifliche Rechte. Deshalb muss es ein neuer BMT-F mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) iVm. § 5 TVG geben, wobei auch ein BKF Mindest-Gehalt und das Recht an zu Hause mit beinhaltet ist. Auch grenzüberschreitend muss es endlich eine EU-Tarifvertragsverordnung geben. Tatsache ist: Nur der BKF erbringt als unselbstständig abhängig fahrendes einzigartiges Personal in der EU, eine echte Dienstleistungsfreiheit als „Einziger Beschäftigter", als aktive und gleichzeitig passive freie Dienstleistung „im öffentlichen Verkehr" ab seinem familiären „Wohnort", wo er auch gleichzeitig im Öffentlichkeitsrecht und Privatrecht, seine „Dienst-Reise" beginnt und beendet. Nur der BKF ist der „Einzige Beschäftigte" der vier (4) Verkehrsarten, zur Straße, Wasser Luft und Schiene, der kein festen vorgesehenen unabkömmlichen Weg auf den Boden der EU hat, um Ihn bei seiner Dienst-Reise zur „Aufnahme und Beendigung der Dienstleistung" zum „Dienst am Steuer" zu benutzen, diese in einem Staat durchzuführen. Nur der BKF ist juristisch, fachlich und sachlich, auch nur als „Einziger Beschäftigter", der drei von den vier Freiheiten in der EU, mit Waren, Personen, Dienstleistungen miteinander verbinden kann und auch tatsächlich in der gesamten EU gleichzeitig durchführt, ohne dabei entsendet zu sein. Der nationale Protektionismus im Tarifvertrag-System, wird mit dem MiLoG in Deutschland derzeit bevorzugt, wobei auch die Arbeitgeberverbände so denken, sowie alle 231 Gewerkschaften in der EU, ebenso die IRU und ETF. Die ökonomischen Sachverhalte im gewerblichen Güterkraftverkehr, werden mit dem MiLoG, EU-rechtswidrig im TransportWettbewerb, nur aus deutschen Eigennutz grenzüberschreitend zur gegenseitiger Behinderung der Dumping-Gehälter aus Osteuropa benutzt, um zu unterbinden, dass Transport-Unternehmer 1 14 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. aus MOE-Staaten dauerhaft behindert werden, indem sie sie weniger attraktiv sind. Genauso geschieht es aktuell in Frankreich und in Österreich. Frage: Was ist eine Entsendung? Antwort: „Die Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 ist eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen würde. Ihr wesentliches Merkmal besteht darin, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist und dass der Arbeitnehmer seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnimmt". vgl. EuGH C 307/09 vom 10.02 2011 - — Urteil Nr. 2 zur Dienstleistungsfreiheit und Entsendung Der BKF ist Dienst-Reisender mit Transportauftrag und nicht Entsendeter im Arbeitsauftraq! Der Transportunternehmer bzw. sein BKF, haben grundsätzlich kein Vertragsverhältnis mit dem Empfänger der transportierten Ware. Damit ist das MiLoG für BKF rechtswidrig, nicht gültig und somit unwirksam. BKF müssen grundsätzlich ein Mindest-Gehalt bekommen, das sich allerdings nicht auf dem deutschen AEntG aufbaut. Die BKF, können praktisch, theoretisch und juristisch, innerhalb und auch in der EU nicht „entsendet" werden. Die vollständige Unterwerfung unter das Tarifgefüge des Gastlandes zur Dienstleistungsfreiheit in der EU, würde die möglichen Wettbewerbsvorteile neutralisieren und sich damit abschreckend auf den Dienstleistungsverkehr auswirken. Ein gesetzliches BKF Mindest-Gehalt das als MiLoG auf dem AEntG aufgebaut wurde und das gegenüber ausländischen Mit- bzw. Wettbewerbern gegen einen angeblich unlauteren Wettbewerb benutzt werden sollte, kann und darf zur Dienstleistung nur national nur unter folgenden Voraussetzungen für BKF erfolgen, wenn über die AVE iVm. § 5 TVG am Ort der Arbeit, auch bei der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung ab dem familiären Lebensmittelpunkt beinhaltet sowie praktiziert wird. Allerdings auch nur wenn: Beschränkende Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend oder behindernd im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit und auch nicht ungleich am Ort der Niederlassung oder dem vorher genehmigten Dienstleistungsvertrag iZm. dem AÜG sein. Zwingende Gründe zum MiLoG dürften nur bei nachweislich wirtschaftlichen Verwerfungen unter 30 % oder beim gesellschaftlichen Notstand, iSv. Allgemeininteresse entsprechen. Gehalt Beschränkungen bei Dienstleistungsfreiheit, müssen auch immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den Maßnahmen entsprechen. Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nur mit dem sozialen Schutz des Arbeitnehmers umzusetzen, da deshalb immer zu prüfen ist, welchen Arbeitgeber die Dienstleistung zuzurechnen ist. Derzeit besteht ein eindeutiger ruinöser Dumping-Transport-Wettbewerb auf der Straße, der nur aufgrund extrem niedrigen BKF-Gehälter aus MOE-Staaten und aus Dritt-Staaten ausgefochten wird, da sie bis 80 % gegenüber den westeuropäischen BKF- Gehältern niedriger sind. Hier begeht Deutschland mit Einbindung des BKF im AEntG und MiLoG, die Behinderung in der EU zu der Dienstleistungsfreiheit im gewerblichen Güterkraftverkehr, gegenüber Wettbewerbern 2 15 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. aus den MOE- Staaten. Nur noch bis zu 30 % der AG sind in Deutschland Tarif gebunden und ein neuer BMT-F inkl. BKF Mindest-Gehalt in Deutschland mit AVE iVm. § 5 TVG kann dem BKF helfen. Das ist nun mal eine unbedingte Notwendigkeit, an der auch nicht die Transport-Unternehmer (BGL usw) verweigern können. Es gibt auch einige Unternehmer die im Verband nur eine OT-Mitgliedschaft haben, was natürlich satzungsrechtlich total rechtswidrig ist. Somit sind mind. 70 % der deutschen BKF ohne Tarif-Bindung. Dazu müsste es allerdings zum nationalen Schutz im deutschen TransportGewerbe auf der Straße, ein nationalen BKF Mindest-Gehalt-Tarif geben. In 12 Branchen gibt es allgemeinverbindliche Mindestlöhne, die teils widerrechtlich aufgrund des AEntG, u.a. für die nationale Leiharbeit/Zeitarbeit bestehen. Von den, am 01.01.2001, ca. 55.000 gültigen Tarifverträgen, waren knapp 1 %, nämlich 542 allgemeinverbindlich (im Vorjahr 551). Von den Ursprungstarifverträgen waren am 01.01.2001 es 282 gegenüber 316 für allgemeinverbindlich erklärten im Vorjahr (2000). Die übrigen 260 allgemeinverbindlichen Tarifverträge sind vor allem Änderungstarifverträge und Protokollnotizen. Voraussetzung der AVE neben dem „50 % - Quorum" ist das "öffentliche Interesse". Der Staat hat bei der AVE zwar kein eigenständiges Initiativrecht und Entscheidungsrecht und kann auf den Inhalt der Tarifvertrags-Normen (für wem, was und wie lange) keinen Einfluss nehmen. Deutsche Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuss der Bundesvereinigungen der Sozial-Partner (BDI/ BDA + DGB) auf Antrag einer Tarifpartei durch den Eintrag in Das deutsche Tarifregister aufgrund § 5 (7) TVG iVm. § 11 DVO-TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie erlangen dadurch Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten haben und ein nationales öffentliches Interesse an der AVE besteht. Nach § 5 (1), 2 TVG muss die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheinen. Nach dem BVerfG ist das „öffentliche Interesse" der inhaltliche Wertungsmaßstab für die subsidäre Regelungskompetenz des Staates bei der AVE, die geboten ist, um die Tarifnorm auf Außenseiter zu erstrecken: „Die Normsetzungsprärogative der Koalitionen gelte nicht schrankenlos. Es sei Sache des subsidiär für die Ordnung des Arbeitslebens weiterhin zuständigen Gesetzgebers, die Betätigungsgarantie der Koalitionen in einer den besonderen Erfordernissen des jeweiligen Sachbereichs entsprechenden Weise näher zu regeln". vgl. BAG 10 ABR 48/15 vom 21.91016 — Allgemeinverbindlich und TVG vgl. BVerfGE 55, 7 // BVerfG 1 BA 24/74 vom 15.07. 1980 —Allgemeinverbindlich II Daneben dient die Tarif-Norm dem Ziel, den Außenseitern angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern. Insoweit beruhe die AVE auf der subsidiären Regelungszuständigkeit des Staates, die immer dann eintreten muss, wenn die zuständigen Koalitionen die ihnen übertragene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die soziale Schutzbedürftigkeit der BKF im öffentliches Interesse, hier ein Eingreifen des Staates erforderlich macht. Das BVerfG nennt in seiner Grundsatzentscheidung von 1977 an erster Stelle die Gefährdungen des Arbeitsfriedens durch Aushöhlung des Tarifvertrages. Um die von Art. 9 (3) GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens durch die Koalitionen abzustützen, soll den Normen des Tarifvertrages zu größerer Durchsetzungskraft verholfen werden. Gleichrangig geht es um das Interesse, den BKF angemessene Arbeitsbedingungen zu sichern und damit Dumping im BKF- Gehalt zu beseitigen. Die AVE eines BMT-F liegt im öffentlichen Interesse, da ein allgemeines Bedürfnis der BKF und des Staates besteht, das 3 16 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. gleichartige, dauerhafte angemessene soziale Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden und Arbeitsfrieden gesichert ist. Die Druckmittel der Gewerkschaft ver.di iVm. einem bundesweiten BKF Mindest-Gehalt zu bewirken, um den jetzigen nicht tragbaren tariflosen Zustand, bei einem beweisbar ruinösen Wettbewerb entgegenzuwirken, ist gleich Null. Daher muss der Staat tätig werden, denn ansonsten werden weiterhin unbillige, sittliche Verwerfungen und wirtschaftlich ungerechtfertigte Vorteile durch Dumping erlangt. Außerdem muss verhindert werden, das es ein tariflosen Dauerzustand für ca. 450.000 BKF gibt. Der Staat darf seine eigene Macht zur Norm-Setzung nicht weiter zurücknehmen, denn es wäre im öffentlichen Interesse, das wenn die Tarifautonomie nicht richtig funktioniert, der Staat zur Vorsorge umfassend ein Gebrauch macht. Öffentliches Interesse und die Zwecke der AVE, gehen deshalb ineinander über, sie sind im Grund zwei Seiten der selben Medaille. Dies entspricht bis auf den fehlenden nachrichtlichen Hinweis im Bundesgesetzblatt, auch dem für Rechtsverordnungen in Art. 82 (1) 2 GG und § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen (BGBI 1950 S. 23) vorgesehenen Publikationsverfahren, sowie den Eintragungen in den Tarifregister. Der Rechtsetzungsakt der AVE ist den Betroffenen Koalitions-Partnern (Tarif-Partner) natürlich hinlänglich bekannt. Der Wortlaut der für BKF zuständige Tarifverträge kann durch Einsichtnahme in das beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister (§ 6 TVG) jederzeit festgestellt werden. Die rechtsstaatlich gebotene Wirkung der VeröffentlichungDokumentation, wird durch das Tarif-Register gewährleistet. Insoweit ist der BKF darauf selbst angewiesen, sich Auskünfte aus dem Tarifregister einzuholen oder von der Tarifvertragspartei ver.di eine Abschrift des Tarifvertrags zu verlangen. Der ungehinderte Zugang zu diesem öffentlichen Tarif-Register ist wesentliche Voraussetzung für Vereinbarkeit der eingeschränkten Publizität allgemeinverbindlicher Tarifverträge (AVE) iVm. § 5 TVG als rechtsstaatliche Anforderungen. Hierdurch wird gewährleistet, daß den BKF, der Inhalt der getroffenen Regelung jedenfalls ohne erhebliche Schwierigkeiten zugänglich ist. Das BVerfG hat jedoch sowohl die Bestimmung über die Bekanntmachung der AVE, als auch das durch sie sichergestellte Maß an Publizität der allgemeinverbindlichen Tarifnormen, zwar ebenfalls als nicht befriedigend bezeichnet, zugleich aber festgestellt, daß sie der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips noch standhalten. Da nur noch 30 % der Tarifpartner als Transport-Unternehmer in einem Verband noch Mitglied sind, können die Bezirk-Tarifverträge nichts bewirken, in dem Dumping verhindert wird. vgl. BVerfGE 44, 322 // BVerfG 2 BvL 11/74 vom 24.05.1977 — Leitsätze zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung vgl. BVerfG 1 BvR 561/89 vom 10.09.1991 - zu § 5 TVG vgl. BVerfG 1 BvR 948/00 vom 18.07.2000 - Verordnungsermächtigung § 1(3 )a AEntG. vgl. BAG 10 ABR 48/15 vom 21.09.2016 - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung vgl. BAG 10 ABR 33/15 vom 21.09.2016 - Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung vgl. BAG 4 AZR 536/89 vom 28.031990 - Allgemeinverbindlichkeit vgl. BAG 10 AZR 150/95 vom 15.11.1995 — Tarifvertrag, Allgemeinverbindlichkeitserklärung Unter dem Vorwand eines fairen Wettbewerbs und zur Wahrung der Rechte der (angeblich) entsandten BKF, wird durch das nationale AEntG, so schwerwiegend eingeschränkt, dass die Grundfreiheiten des EU Vertrags Art. 56; Art. 62; Art. 53 AEUV als Dienstleistungsfreiheit (inkl. Richtlinien), mit den Art. 45; Art. 46 AEVU zur Freizügigkeit, dem tatsächlichen Sinn zuwider sind. Das kann nur eine national tarifliche AVE aufgrund des § 5 TVG national abgemildert werden, da das MiLoG für den BKF nicht rechtsgültig ist und somit unwirksam. Die Entsende-Richtlinie 96/71/EG des EU- Parlaments und des Rates, um die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, verabschiedet am 24.09.1996, war damals nicht vollumfänglich durch die Ermächtigung zur Rechtssetzung des Art. 57 (2) EG 4 17 RS' Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. a.F. (jetzt Art. 68 AEUV) und Art. 66 EG a.F. (jetzt Art. 74 AEUV) gedeckt! Es ist nach heutigen Art. 168 AEUV nicht nur ein Überschreiten der Kompetenz, sondern ein schwerwiegender Fehlgebrauch dieser Ermächtigung festzustellen, ein nationales Tarifvertragsrecht zum Gegenteil zu benutzen. Die Tarife der „angeblich" Entsendeten BKF oder der nur vorüber entliehenen beschäftigten BKF aus anderen EU-Staaten, bleiben grundsätzlich immer den zuständigen nationalen SozialPartnern überlassen, solange es beweisbar kein ruinösen Wettbewerb unter zwingenden Gründe vom öffentlichen Allgemeininteresse oder des sozialen Notstandes gibt. Ein sozialer Notstand kann erst dann zum Tragen kommen, wenn das Gehalt eines Beschäftigten BKF iVm. Arbeitnehmerfreizügigkeit (derzeit nur national möglich), unter 1/3 des ortsüblichen oder des als allgemeinverbindlich erklärten BKF- Gehalt, sich in Deutschland generell befindet. Die Forderung nach sozialem Schutz vor Sozial- und Gehalt-Dumping und der Durchsetzung des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort", kann für die aus einem anderen EU-Staat entsendeten BKF grundsätzlich nicht ohne eine vorher genehmigungspflichtige AÜ in der EU in Frage kommen — auch Leih-BKF bzw. BKF-Leasing über zwei Wochen innerhalb der EU nicht. Hierzu fehlt es innerhalb der EU an einer EU-Tarifvertragsverordnung, die grenzüberschreitend die Tarifverträge erst möglich macht. Hierbei muss auch die überwiegend regelmäßige „Aufnahme und Beendigung" der „Dienst-Reise" des BKF, grundsätzlich am „Lebensmittelpunkt", sich an dem Urteil EuGH C-29/10 orientieren oder es besteht eine kurzfristige genehmigte AÜ. Es muss „gewährleistet" werden, das der Art. 8 VO (EG) 593/2008 (Rom-I) als Recht und mit dem Art. 5 der VO (EU) 1215/2012 (Brüssel-la) bei dem dortigen Gericht, das dann gem. der Nachweis-Richtlinie 91/533/EWG (NachwG = Arbeitsvertrag), inhaltlich sich nur am „Lebensmittelpunkt" des BKF richtet. Der Art. 6 (1)a VO (EG) 593/2008 muss in den Vordergrund gestellt werden, wenn er seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt. Das ist dann grundsätzlich der Staat, in dem iSd. Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich die Arbeit „aufgenommen und beendet" wird, auch derjenige Staat ist, wo sich auch immer der gemeldete bzw. der tatsächliche familiäre Wohnort als Lebensmittelpunkt des BKF befindet, von dem aus unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, er seine berufliche Fernfahrer-Tätigkeit ausübt und somit die Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt werden. In der westlichen EU, müsste den BKF das westeuropäische soziokulturelle Existenzminimum mit 12 € BKF-Mindest-Gehalt gewährleistet werden, um überhaupt „würdige Arbeitsbedingungen" gern. Art. 31 GrCh umsetzen zu können. Deshalb müsste jetzt so schnell wie möglich für den BKF, auch das „Recht einer würdigen Arbeit" von allen EU-Mitgliedstaaten in die politische Tat umgesetzt werden, da sie sich im EU Vertrag Art. 6 (1) EU in Ausübung ihrer Schutz- und Förderungspflichten dazu verpflichtet haben, um damit verbindliche Regeln zur GrCh zu gewährleisten. Genau hier besteht jetzt das Problem, dass den BKF, die Tag-täglich - als normale Situation -, eine zusätzliche unfreiwillige Arbeit ohne Bezahlung für ca. 1 Woche im Monat abverlangt wird, die zum größten Teil im deutschen ArbZG und in zuständigen Bezirks-Tarifverträgen, in paradoxer Weise es nur den BKF überlässt, ihre (angeblich) eigenen Entscheidungen selber so auch treffen zu wollen. Die BKF sind, nein sie müssen „Individualisten" sein, denn sonst hält er sein Beruf als Berufung nicht lange aus. Hier ist jetzt die EU-Politik gefordert, um tatsächlich zu helfen, dass ein EU-weiter Mantel-Tarif inkl. Gehalt-Tarif für alle BKF Wirklichkeit wird, der ohne die Opt-out Klausel von den zuständigen EU-Sozialpartner vorher ausgehandelt wird. 5 18 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. Damit könnte es dann auch gewährleistet werden, dass es noch weiterhin in Westen der EU die BKF gibt, die so einen entbehrungsreichen Beruf, fern der Familie, ausüben wollen. Dazu muss es zu Anfang erst mal in Deutschland einen BMT-F geben, der den Anspruchs des BKF gerecht wird. Die westlichen Gewerkschaften in der EU sind in der Überzahl und müssen bzw. sind nun dringend gegenüber den MOE-Gewerkschaften dazu durchringen, auch gemeinsam für die BKF zu handeln. Der BMT-F wird für alle, die als BKF nicht entsendet werden können ,ein „Muss" werden, sodass auch von der Bundesregierung eine Mitwirkungs-Pflicht wird, da nur noch 30 % der TransportUnternehmer tarifgebunden sind und bei vielen gibt es eine rechtswidrige OT Mitgliedschaft. Hier ist das wettbewerbliche Gleichgewicht bzw. die wirtschaftliche Wettbewerbsverzerrung ohne ein BMT-F inkl. BKF- Mindest-Gehalt beweisbar. Der BMT-F ist der Anfang und Wir von der AidT können / werden dann helfen, das die BKF in die Verdi organisieren werden. Die BKF aus den MOE-Staaten bewerkstelligen einen ruinösen Wettbewerb, der ohne ein BKF EU-Kollektiv-Vertrag in den nächsten 10 Jahren nicht behoben werden kann, da die dortigen BKFMindestgehalt im Durchschnitt der 13 MOE-Staaten weit unter 1/3 der tarifvertraglichen westeuropäischen BKF-Gehälter sich befinden. Der ER, der Rat, sowie die EU-Kommission und das EU-Parlament müssen die Koalitionsrechtlichen Voraussetzungen in der EU, nach Anhörung Art. 154 AEUV zuständiger nationaler Sozial-Partner usw., in eine extra BKF-Verordnung mit einen BKFMindestgehalt von ca. 12 € beschließen, das dem westeuropäischen BKF-Tarifen entspricht. a) Wenn die Nr. 3 nun, auf Anfrage der ETF und Verdi, von der EU verneint wird, gibt eine Möglichkeit der Verdi beim BVerfG eine GG Verletzung mit Verpflichtung einer Vorabentscheidung Art. 267 AVEU auf den Weg zu bringen. Die Zeit-Dauer bis zur Entscheidung je nach Protest und Öffentlichkeit-Wirkung der BKF. b) Mit Druck in der Öffentlichkeit könnte aufgrund von mind. 100 LKW aus der westlichen EU, in Straßburg oder Brüssel eine sehr wirkungsvolle BKF- LKW-Demo unter Federführung der ETF / AidT/ Verdi usw. mit den LKW veranstaltet werden. Zuständige EUParlamentarier werden Uns sicherlich helfen. Uns deutschen BKF läuft die Zeit davon und danach ist es zu spät, sodass dann die BKF aus den MOE-Staaten und Dritt-Staaten unsere Arbeitsplätze übernehmen. Nur darum geht es jetzt! Der Faktenscheck für BKF besteht dadurch was kann und was ist: 1 Woche im Monat ist echt frei 30 % der Std. nun ein Gehalt 30% Arbeitgeber ohne Tarif 80 % MOE-Staaten billiger 30 % MiLoG unter SGB II Taxe § 612 (2) BGB = 12 € - Voraussetzungen der beinhalteten „Eingriffsnormen", aufgrund der AVE iVm. § 5 TVG MiLoG, ist Rom-I Art. 9: 6 zum 19 Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) A.i.d.T. e.V. (1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Alle 28 EU-Mitgliedstaaten sind vertraglich verpflichtet, die freie Dienstleistung zu fördern. Daher darf Dienstleistungsfreiheit nicht mit Vorliegen von Diskriminierung oder Ungleichbehandlung im Inländer-Verhältnis -, beschränkt werden, solange nicht wirtschaftliche Verwerfungen oder ein gesellschaftlicher Notstand beweisbar vorhanden ist. Beschränkungen in diesem Sinne, sind alle nationalen Maßnahmen, die eine Ausübung der garantierten Grundfreiheiten der EU behindern oder weniger attraktiv machen. Hier liegt im gewerblichen Güterkraftverkehr beweisbar ein unlauterer Dumping-Wettbewerb beim BKF- Gehalt aus den MOE-Staaten vor, der unter zwingenden Gründen vom öffentlichen Allgemeininteresse beseitigt werden muss. Der heutige Tag einer Tour, darf für den BKF, nicht die gute alte Zeit von übermorgen werden! 7 20
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