Ausgabe 02/2017 März/April www.unternehmensjurist.net Vertriebskennzeichen 23401 Preis: 15,-- Euro unternehmens jurist Magazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen DIE ZUKUNFT DER ARBEIT Digitale Transformation wird die Arbeitswelt grundlegend verändern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit seinem Weißbuch „Arbeiten 4.0“ einen ausführlichen Diskussionsentwurf veröffentlicht. Wir wollten wissen, welche Perspektiven arbeitsrechtlich relevant sind. KT U N ht P c E R s re W ei t H S C Arb INHALT unternehmensjurist 14 – 26 50 TITELTHEMA SCHWERPUNKT ARBEITSRECHT VERBAND 14 ARBEITEN 4.0 Das Weißbuch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales macht für die Annäherung und den Umgang mit Veränderungen der Arbeitswelt Vorschläge, liefert Ergebnisse vieler Gespräche mit Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Wir diskutieren die zentralen Thesen. 44ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Wer bei Arbeitnehmerüberlassung und Fremdpersonaleinsatz mit Werk- und Dienstverträgen arbeitet, muss ab April umdenken. 82KONGRESS-RÜCKBLICK Die Digitalisierung der Gesellschaft und ihre Herausforderungen für die Unternehmensjuristen waren im Programm des 6. Unternehmensjuristen-Kongresses von großer Bedeutung. 20 ARBEITSZEIT UND FLEXIBILITÄT Dr. Marc Kaiser, Leiter der BUJFachgruppe Arbeitsrecht, über das aktuelle Arbeitszeitgesetz und die Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern. STANDARDS 03EDITORIAL 06 KURZ & KNAPP 90 PERSONENREGISTER, IMPRESSUM 4 Ausgabe 2/2017 46ZUVERLÄSSIGKEITSÜBERPRÜFUNG In vielen Unternehmen muss das Personal besonderen Anforderungen genügen. Für die Arbeitsrechtler ist dabei einiges zu beachten. 48PERSONALDATENTRANSFER Im Spannungsverhältnis zwischen nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der internationalen Konzernleitung muss beim Datenschutz genau aufgepasst werden. 50 AÜG-REFORM & EQUAL PAY Die AÜG-Reform sorgt insbesondere im Hinblick auf Equal Pay und den Wegfall der Fallschirmlösung für große Verunsicherung in den Rechtsabteilungen. 86JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG In Berlin wählten 132 BUJ-Mitglieder Präsidium und Vorstand neu. 87 STIMMEN ZUM KONGRESS Fünf Kongressteilnehmer berichten von ihren Highlights, den wichtigsten Erkenntnissen und Themenwünschen. 89 FACH- UND REGIONALGRUPPEN Am Rande des Unternehmensjuristen-Kongresses trafen sich Fach- und Regionalgruppen zum Erfahrungsaustausch. unternehmensjurist 82 34 INHALT 72 STRATEGIE & MANAGEMENT TRENDS & THEMEN JOB & KARRIERE 28KARTELLRECHTS-COMPLIANCE Immer wieder werden Industrieund Branchenverbände vom Bundeskartellamt mit Bußen belegt, weil auf Kongressen und Treffen wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden. Wir werfen einen Blick auf die kartellrechtlichen Risiken der Verbandsarbeit. 56MASCHINENDATEN Die EU-Kommission erwägt ein spezielles Eigentumsrecht für Maschinendaten. Aus Unternehmersicht scheint das nicht hilfreich zu sein. 72PRÄSENTATIONEN Eine gute Präsentation lebt von spannenden Visualisierungen, prägnanten Beispielen und pointierten Anekdoten. Entertainment-Qualitäten des Referenten sind vorteilhaft. 60VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ Obwohl eine außergerichtliche Einigung die Kundenbeziehung nachhaltig verbessern kann, hadern viele Unternehmen noch mit der Umsetzung des VSBG. 77REFERENDARSVERGÜTUNGEN Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts haben die Bundesländer Stationsentgelte neu geregelt. Mit teilweise gravierenden Folgen für die Rechtsabteilungen. 34BEZIEHUNGSPFLEGE Trotz strenger Compliance-Vorgaben sind Geschenke und Einladungen unter Geschäftspartnern üblich. Wer darauf nicht verzichten mag, muss sehr umsichtig sein. 38VERHANDLUNGSPSYCHOLOGIE Für Unternehmensjuristen gehören Verhandlungen zum Berufsalltag. Aber wie gut sind sie auf diese vorbereitet und wie gestalten sie schwierige Situationen? 64IRAN-EMBARGO Im Iran-Geschäft ist die geringe Bereitschaft der Banken, Geschäfte mit dem Iran zu finanzieren, eines der größten Hemmnisse. 68CETA Das Freihandelsabkommen ist nur der Rahmen, in dem neue Standards formuliert werden. Unternehmensjuristen sollten den Prozess gut beobachten. Ausgabe 2/2017 5 unternehmensjurist STRATEGIE & MANAGEMENT Kartellrechts-Compliance Beziehungspflege Verhandlungspsychologie Seite Seite Seite 28 34 38 „Von der zulässigen Willensbildung in fachlichen und p olitischen Fragen zum verbotenen Austausch sensibler I nformationen ist der Weg oftmals nicht weit.“ Dr. Jan Imgrund, Syndikusrechtsanwalt, Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) In den vergangenen Jahren sind Industrie- und Branchenverbände immer wieder in den Fokus der Wettbewerbshüter geraten, weil auf Kongressen und Treffen wettbewerbswidrige Absprachen getroffen worden sein sollen. Ein verstärktes Augenmerk auf die kartellrechtlichen Risiken der Verbandsarbeit tut daher not. Seite 28 „Früher wurde mit dem Thema ganz anders umgegangen. Heute ist man in der Hinsicht viel sensibler.“ Philip W. Seitz, General Counsel, Tchibo GmbH Trotz strenger Compliance-Vorgaben sind Geschenke und Einladungen unter Geschäftspartnern auch heute noch üblich. Doch schnell ist die Grenze des Zulässigen überschritten. Und dann muss die Gabe auch noch versteuert werden. Wer nicht auf Geschenke verzichten mag, muss sehr umsichtig sein. Seite 34 „Von einer regelmäßigen und systematischen Stärkung der Verhandl ungsf ähigkeiten und einem professionellen Toolkit für schwierige Verhandlungsherausforderungen können wir als Unternehmen und als Verhandler nur profitieren.“ Kinga Fráter, Head Legal & Compliance, Autoneum Management AG Viele Verhandler in deutschen Unternehmen schätzen ihre Komp etenz als hoch oder sehr hoch ein. Auch für Unternehmensjuristen gehören Verhandlungen zum Berufsalltag. Aber wie gut sind sie auf diese vorbereitet und wie gestalten sie schwierige Situationen? Seite 38 Ausgabe 2/2017 27 VERHANDLUNGSPSYCHOLOGIE DIE STRATEGISCH-TAKTISCHE VORBEREITUNG KOMMT HÄUFIG ZU KURZ Viele Verhandler in deutschen Unternehmen schätzen ihre Kompetenz auf diesem Gebiet als hoch oder sehr hoch ein. Auch für Unternehmensjuristen gehören Verhandlungen zum Berufsalltag. Aber wie gut sind sie darauf vorbereitet und wie gestalten sie schwierige Situationen? unternehmensjurist I n einer Studie der EBS Universität für Wirtschaft und Recht Oestrich-Winkel in Zusammenarbeit mit dem Institut für Konfliktmanagement der Europa-Universitiät Viadrina Frankfurt (Oder) wurde unter anderem gefragt, wie hoch der Grad der systemischen Herangehensweise an Verhandlungen ist. Die Ergebnisse zeigen, dass sich nur rund die Hälfte der Verhandler in schwierigen Situationen gut vorbereitet fühlt. Lediglich in 16 Prozent der befragten Unternehmen findet eine systematische Auswertung häufig oder immer statt. In mehr als der Hälfte gibt es selten oder nie eine Rückschau. Nicht verwunderlich also, dass die Autoren der Untersuchung anregen, „von der Intuition zum System“ zu gelangen. Sie empfehlen Verhandlungen als einen komplexen, „zahlreichen Einflüssen unterliegenden Prozess“ anzusehen, „für dessen Steuerung Kompetenzen erlern- und trainierbar sind“. Denn: „Souveränität zahlt sich vor allem in Situationen aus, die die Beteiligten als schwierig wahrnehmen. Sie steigt proportional mit der Vorbereitung.“ Ob diese Sichtweise vom trainierbaren Verhandlungsgeschick auch bei Inhouse-Juristen vorherrscht? Oder verlassen sie sich eher auf ihr fachliches Können? Kinga Fráter, Head Legal & Compliance der Schweizer Autoneum Management AG aus Winterthur, hat die Bedeutung und den Wert des Themas Verhandlungsführung erkannt und setzt auf zugeschnittene Schulungen zum Thema Verhandlungstechnik und -psychologie. Nachdem sie selbst Verhandlungsprogramme für Juristen absolviert und deren Wert erkannt hatte, führte sie vor zwei Jahren bereichsübergreifende Verhandlungstrainings für Mitarbeiter ein. „Dabei verbessern die Kollegen nicht nur ihre Fähigkeiten im Verhandlungsalltag, sondern werden auch zu rechtlich-relevanten Aspekten bei Vertragsverhandlungen geschult“, sagt sie. „Das hilft dem Unternehmen, dass bessere Preise und wertvollere Verhandlungsergebnisse erzielt werden, aber auch der Rechtsabteilung, da Risiken schon auf der Business-Seite minimiert werden.“ Vorbereitung, Strategie und Flexibilität helfen, den alltäglichen zeitlichen Druck zu bewältigen Denn für die Rechtsabteilung „ist es immer schwierig, wenn man nach Vorverhandlungen der Business-Seite an die Vertragsgestaltung geht und feststellt, dass sich bestimmte Punkte juristisch so nicht oder nur mit erheblichen Risiken umsetzen lassen. Die erforderlichen Nachverhandlungen mit der Gegenseite kosten Zeit und binden Kapazitäten.“ Zeitlicher Druck bei Verhandlungen und Geschäftsabschlüssen gehört für die Leiterin der Rechtsabteilung zum Alltag. Umso wichtiger sind Vorbereitung, Strategie und Flexibilität für sie. „Bei der Vorbereitung zählen nicht nur inhaltliche Punkte, sondern vor allem auch der verhandlungsstrategische Plan. In der Verhandlung entscheidet der Umgang mit dem gegnerischen Verhandler und wie man diesen mit Strate- STRATEGIE & MANAGEMENT VERHANDELN IST SELTEN TEIL DES STUDIUMS „Verhandlungstechnik wird zwar später zum täglichen Brot von Juristen gehören, wird aber oft nicht gelehrt. Das wollten wir ändern“, sagt Marc Ohrendorf, Jurist, Wirtschaftsmediator und Mitinhaber von preptime, der unter anderem Studententeams der Universität Bonn für internationale Verhandlungswettbewerbe coacht. In Griechenland, Island und österreich hat Ohrendorf im vergangenen Jahr mit Studierenden zwischen dem dritten und siebten Semester an solchen Wett bewerben erfolgreich teilgenommen. teams von zwei bis vier angehenden Juristen zeigen – meist in engli scher Sprache –, was sie können. Im Zentrum stehen strukturierte Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung, Strategie und Kommunikation sowie die persönlichen Fähigkeiten der teammitglieder. gie und taktischer Flexibilität zu dem gewünschten Ergebnis führt. Damit umzugehen, was hinter der reinen Sachebene passiert, ist die Kunst erfolgreicher Verhandlungsführung.“ Auf internationalem Parkett kommen interkulturelle Unterschiede erschwerend hinzu Bei Verhandlungen auf internationalem Parkett erschweren zudem nicht nur sprachliche Schwierigkeiten, sondern häufig auch interkulturelle Unterschiede den Verlauf der Verhandlung und erfordern die Kenntnis effektiver Verhandlungstools. „Bei internationalen Verhandlungen gibt es kein One-fits-it-all: In Brasilien muss ich andere Strategien und Taktiken anwenden als in China.“ Das gilt insbesondere auch bei der Frage, wie Grenzen aufgezeigt und gesichtswahrende Lösungen geschaffen werden. Neben Durchsetzungsfähigkeit, Mut und Standfestigkeit zeichnen auch Kreativität, Empathie und Diplomatie gute Verhandlungsführer aus. „Und auch Schweigen muss man einsetzen und aushalten können“, weiß sie. Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Abstimmung im Team, etwa bei Verhandlungen von Mergers & Acquisitions. „Das ist oft wie eine Pokerrunde, bei der jeder Schachzug sitzen, die Rollen im Team vorab sehr genau definiert und die Ziele klar festgelegt sein müssen, um zu verhindern, dass jemand plötzlich vorprescht.“ Auf solche und andere Fallstricke, unangenehme Situationen und die genaue Beobachtung der Gegenseite bereiten Verhandlungsseminare vor. „Von einer regelmäßigen und systematischen Stärkung der Verhandlungsfähigkeiten und einem Ausgabe 2/2017 39 STRATEGIE & MANAGEMENT unternehmensjurist professionellen Toolkit für schwierige Verhandlungsherausforderungen können wir als Unternehmen und als Verhandler nur profitieren“, zieht Kinga Fráter ein Fazit. Vielleicht liegt es daran, dass wir alle stets und ständig verhandeln, dass viele die eigene Kompetenz bei diesem Thema falsch einschätzen, frei nach dem Motto, dass man es eben kann oder nicht. „Häufig ein Trugschluss, denn Verhandlungstechnik lässt sich erlernen“, sagt Dr. René A. Pfromm, der es wissen muss: Pfromm ist Anwalt und Wirtschaftsmediator und darauf spezialisiert, die Verhandlungseffektivität von Unternehmen und Inhouse-Juristen zu stärken. Er vermittelt Strategien und Taktiken für Juristen, gibt systematisches Feedback und hilft in besonders schwierigen Fällen. „Wir täuschen uns oft selbst bei der Einschätzung unseres Erfolgs, denn wir wissen ja nie, was wir noch hätten erreichen können“, erklärt er. Aber ein Workshop kann den Verhandler oder ein Team auf den Prozess besser vorbereiten. „Je gründlicher die Vorbereitung und Strategie, desto besser ist die Situation zu beherrschen“, bekräftigt Pfromm. Das geht nicht von heute auf morgen, aber „die Lernkurve ist steil“. So bedarf es neben einer guten Strategie auch der Empathie und der Psychologie. In seinen Workshops legt Pfromm Wert darauf, dass die Teilnehmer auch die Perspektive des anderen analysieren: „Entscheidend ist, wie das Gegenüber am Ende aus der Verhandlung geht.“ Denn auch persönliche Interessen beeinflussen das Ergebnis. Versucht die Gegenseite mit allen Tricks, emotional zu beeinflussen, dann bedarf es der Standfestigkeit und der Stressresistenz. „Man muss Druck aushalten und sein Ego außen vor lassen können“, bestätigt René A. Pfromm und nennt als Beispiel einen Gesprächspartner, der auf emotionale Verunsicherung setzte, indem er bewusst aggressiv agierte. ERST FORSCHEN UND ANALYSIEREN, DANN VERHANDELN Foad Forghani war einer der ersten „Shadow Negotiator“ in Deutschland und gilt als „Spezialist für ausweglose Verhandlungsfälle“. Er und sein team agieren im Hintergrund und stehen Unternehmen vor und während des gesamten Verhandlungsprozesses mit Rat und tat zur Seite. Was raten Sie Ihren Kunden, um in einer Verhandlung erfolgreich zu sein? Das hängt von dem vorliegenden Fall ab und der Strategie sowie Taktiken, die wir planen. Hierfür müssen wir erst einmal herauszufinden, wer die Entscheidungsträger auf der anderen Seite sind und wie sie ticken. Solange wir das nicht wissen, können wir nicht erfolgreich sein. Wer sind die Entscheider und wer sind die Beeinflusser, wie sehen deren Albträume aus und wie sind die Machtverhältnisse? Wie bereiten Sie Ihre Kunden konkret vor? Ich erarbeite mit ihnen einen Leitfaden. Alle geplanten Maßnahmen werden schriftlich festgehalten und bei Bedarf auch eingeübt und trainiert. Wenn es gewünscht ist, coache ich auch einzelne Personen und gebe Feedback zu deren Auftreten. Welche Fehler machen Juristen? Sind sie zu sachbezogen? 40 Ausgabe 2/2017 Sie sind es gewohnt, zu argumentieren und einen Disput um die Wahrheit zu führen. Dies ist sinnvoll, wenn eine dritte richtende Instanz die Entscheidung trägt. Aber bei wirtschaftlichen Verhandlungen ist das selten der Fall. Dort haben wir eine Vis-a-vis-Verhandlungskonstellation. In einer solchen Konstellation sind Argumente nicht dienlich. Welche Rolle spielt eigentlich die nonverbale Kommunikation? Grundsätzlich ist die non-verbale Kommunikation wichtig. Die Schwierigkeit liegt in der Deutung des Non-Verbalen. Wenn der Verhandlungspartner mit verschränkten Armen vor einem sitzt, bedeutet dies nicht per se, dass er desinteressiert ist. Liefert er allerdings weitere Verhaltensindizien, könnte man mit einer größeren Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er in der Tat desinteressiert ist. Je mehr Verhaltensindizien vorliegen, umso wahrscheinlicher ist die Richtigkeit der Annahme. STRATEGIE & MANAGEMENT unternehmensjurist er. „Als Mediator komme ich zwar als Vertreter meines Unternehmens nicht in Betracht. Aber ich habe hierdurch gelernt, in Verhandlungen auch stärker interessenorientiert zu denken.“ Nils Goltermann setzt darum eher auf integratives statt auf distributives Verhandeln. Dabei geht es nicht in erster Linie darum, mit Macht ausschließlich eigene Positionen Kinga Fráter, Nils Goltermann, Dr. René A. Pfromm, durchzusetzen. Ziel ist, anhand der Head Legal & Compliance, Mediator und Pfromm Negotiations jeweiligen Interessenlagen für beiAutoneum Management AG Unternehmensjurist de Seiten die sachgerechteste und damit beste Lösung zu erarbeiten. Dafür sind geschultes Zuhören und Flexibilität genauso wichtig wie Fragen zu stellen. Etwa zu den Gründen Vor allem drei Dinge sind es, die Verhandlungsberater Pfromm und Zielen, warum die Gegenseite etwas genau so und nicht als häufige Fehler ansieht: zum einen das Über- oder Unter- anders will. schätzen von Macht. „Auch aus der Schwächesituation heraus Der Mediator weiß aus Erfahrung: „Positionen sind letztlich gilt es, stets auf Augenhöhe zu verhandeln“, bringt es Pfromm nur geronnene Lösungsoptionen – Interessen weisen darüber auf den Punkt. Zum anderen, seine eigenen Signale und hinaus. Sich Gedanken sowohl über die eigenen als auch über die der Gegenseite nicht bewusst zu nutzen. Dazu gehören die Interessen der anderen Seite zu machen, eröffnet neue SpielKörpersprache, Stimme und Wortwahl, vor allem aber auch räume, und dabei kommen oft erstaunliche Lösungen heraus.“ Signale, die man mit Forderungen, Angeboten, Zugeständnissen und Reaktionen sendet. Wer die Interessen seines Gegenübers kennt, Zuhören ist wichtig, aber auch, im richtigen Moment die richtigen Fragen zu stellen „Und last but not least: Die strategisch-taktische Vorbereitung kommt häufig zu kurz, während die Macht des juristischen Arguments überschätzt wird.“ Neben interner Abstimmung, richtiger Teamauswahl und langfristiger Verhandlungsstrategie gehört hierzu auch der Aufbau von Verhandlungsmacht. „Am Ende zählt, welche Einigung ich für mein Unternehmen erziele“, resümiert René Pfromm. Doch das bedeutet nicht, sich in der Mitte zu treffen. „Das optimale Ergebnis erfordert die gesamte Klaviatur der Verhandlungsführung – und der Virtuose beherrscht auch die schwierigen Passagen.“ Nils Goltermann ist Rechtsanwalt, Mediator und zudem als Syndikusrechtsanwalt für einen deutschen Konzern tätig. Auch er kennt die Tricks, die bei Verhandlungen angewendet werden. „Beispielsweise kommt plötzlich die andere Seite mit einem viel größeren Team als vereinbart oder der einzig Entscheidungsbefugte sagt kurzfristig ab.“ Dann muss schnell entschieden werden, wie es weitergehen kann – auch so wird taktiert. „Natürlich habe ich früher, etwa bei Vertragsverhandlungen, auch eher aus dem Bauch heraus und weitgehend mit dem üblichen Austausch von Positionen agiert. Mit meiner heutigen Mediationserfahrung sehe ich das aber differenzierter“, sagt 42 Ausgabe 2/2017 wird eher eine gute Lösung erreichen Dahinter steht das sogenannte Harvard-Modell, das von amerikanischen Rechtswissenschaftlern entwickelt wurde. „Sachprobleme und Menschen sollten getrennt voneinander stehen, auch wenn das natürlich jedem gelegentlich schwerfallen kann“, erklärt Nils Goltermann. „Die Herausarbeitung der Interessen des Gegenübers erhöht die Wahrscheinlichkeit, für sich selbst eine gute Lösung zu erreichen. Im Idealfall ergibt sich sogar eine klassische Win-win-Situation.“ Gabriele Müller • • • • • Nur 16 Prozent der Unternehmen werten laut einer Studie prinzipiell Verhandlungen systematisch aus. Nur die Hälfte der Verhandler fühlt sich in schwieri gen Situationen gut vorbereitet. Verhandlungsmanagement kann erlernt und trainiert werden. Eine erfolgreiche Verhandlung basiert auf Kooperation, nicht auf Kompromiss. In wirtschaftlichen Verhandlungen beeinflussen Argumente nur bedingt den Ausgang. unternehmensjurist SCHWERPUNKT ARBEITSRECHT „Der Gegensatz aus Arbeit und Freizeit und später sogar Ruhestand stammt aus einer Zeit, als Arbeit harte körperliche Arbeit bedeutete. In der Dienstleistungsund Wissensgesellschaft Wissensgesellschaft müssen wir die Begriffe neu definieren.“ Richard David Precht Arbeitnehmerüberlassung Zuverlässigkeitsüberprüfung Wer bei Arbeitnehmerüberlassung und Fremdpersonaleinsatz mit Werk und Dienstverträgen arbeitet, muss ab April umdenken. Seite 44 In vielen Unternehmen muss das Personal besonderen Anforderungen genügen. Für die Arbeitsrechtler ist dabei einiges zu beachten. Seite 46 Personaldatentransfer AÜG-Reform & Equal Pay Im Spannungsverhältnis zwischen nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen der internationalen Konzernleitung muss beim Da tenschutz genau aufgepasst werden. Seite 48 Die AÜGReform sorgt insbesondere im Hinblick auf Equal Pay und den Wegfall der Fallschirmlösung für große Verunsicherung in den Rechtsabteilungen. Seite 50 Ausgabe 2/2017 43 SCHWERPUNKT ARBEITSRECHT unternehmensjurist AÜG-REFORM & EQUAL PAY GROSSER ERFÜLLUNGSAUFWAND FÜR VERLEIHER UND ENTLEIHER Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sorgt insbesondere im Hinblick auf Equal Pay und den Wegfall der Fallschirmlösung für große Verunsicherung in den Rechtsabteilungen. Für Dienstleister, Zeitarbeitsunternehmen und die Entleiherseite steht zusätzlicher Erfüllungsaufwand an und werden Strukturanpassungen erforderlich. B eim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) brennt die Luft, seit die Reform der Leiharbeit endgültig beschlossen wurde. Bereits Ende 2016 hatte man ein großes Arbeitspaket mit passgenauen Informationsmerkblättern zur AÜG-Novelle herausgegeben. Im Februar folgte das Vertragspaket. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit und einer ohne Branchenzuschläge mussten erarbeitet und in den Praxistest gegeben werden. Außerdem wurden die Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. 50 Ausgabe 2/2017 Ein hoher Arbeitsaufwand, der dann im zweiten Schritt die Zeitarbeitsunternehmen trifft, die die Änderungen umzusetzen und in ihre Vertragswerke einzuarbeiten haben. Ab 1. April 2017 gelten die neuen Regeln zu Höchstüberlassung und Equal Pay (siehe Infokasten). Gesetzeszweck sind mehr Rechtssicherheit und Schutz der Zeitarbeitnehmer. Dr. Thomas Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke, hat große Bedenken, ob dieses Ziel erreicht werden kann. Zwar dürfen Zeitarbeitnehmer höchstens 18 Mo- unternehmensjurist nate überlassen werden. Die Regelung ist aber an die Person des Zeitarbeitnehmers gekoppelt, nicht an den Arbeitsplatz. Nach Ablauf von 18 Monaten kann auf demselben Arbeitsplatz einfach ein anderer Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden. Die Dauer kann nur durch Abweichungen im Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung geändert werden. „Für Zeitarbeitsunternehmen steigen Aufwand und Rechtsunsicherheit, weil sie für jeden einzelnen Kunden prüfen müssen, ob er einer Tarifbindung unterliegt.“ Zeitarbeitnehmer würden auch nicht geschützt, im Gegenteil: Kurz vor Erreichen der Überlassungshöchstdauer könne der Einsatz beendet und ein anderer Zeitarbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt werden, erklärt Leister. Zwar haben viele Entleiher dringenden Arbeitskräftebedarf. Wenn ein Leiharbeitnehmer gute Leistungen bringe, seien Unternehmen durchaus bereit, ihn schon nach dem ersten Tag zu übernehmen, sagt Stefan Sudmann, Referatsleiter Arbeits- und Tarifrecht des IGZ. „Sie übernehmen ihn jedoch erst dann, wenn es passt, wenn es die wirtschaftlichen Prozesse hergeben. Wenn sie keinen Bedarf haben oder wenn sie aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen die Mitarbeiter nicht übernehmen können, dann machen SCHWERPUNKT arbeiTsrechT sie es auch nicht nach 18 Monaten.“ Dass wegen der neuen Höchstüberlassungsdauer Leiharbeitnehmer in die Festanstellung beim Entleiher übernommen werden, hält Sudmann für realitätsfern. Prognose: einsatzzeit sinkt unter 18 Monate Rechtsanwalt Dr. Kilian Friemel von der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing geht sogar noch einen Schritt weiter: „Die meisten Leiharbeitnehmer, die seit vielen Jahren in einem Unternehmen arbeiten, auf einem Arbeitsplatz, der ihnen gefällt, werden diesen Arbeitsplatz verlieren. Die Entleiher nehmen die Leute nicht länger als 18 Monate und sie übernehmen sie auch nicht ins Beschäftigungsverhältnis. Die sagen, schick mir bitte morgen einen Neuen, die 18 Monate sind um.“ Die neuen Regelungen werden dazu führen, dass Zeitarbeitnehmer unter den vorgesehenen Höchstgrenzen eingesetzt werden. Das haben auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages schon gesehen. Folglich bleibt eine Rotationslösung denkbar, wenn ein Verleiher beispielsweise zwei Leiharbeitnehmer halbjährlich wechselnd in zwei Entleiher-Betrieben einsetzt (sogenanntes Entleiherkarussell). SCHWERPUNKT Arbeitsrecht unternehmensjurist Außerhalb von Branchenzuschlagstarifverträgen könnten die neun Monate der nunmehr zwingenden Equal-Pay-Regelung in manchen Bereichen zur neuen Höchstüberlassungsdauer werden, vermutet Stefan Sudmann. Die IGZ werde natürlich versuchen, möglichst viele Branchenzuschlagstarifverträge abzuschließen. Die bestehenden werde sie mit den DGB-Gewerkschaften besprechen und soweit erforderlich anpassen. Der Leiharbeitnehmer, der einem Branchentarifvertrag unterliegt, erhalte immerhin nach vier bis sechs Wochen die erste Erhöhung. „Der kriegt mehr als ein Leiharbeitnehmer, der formal unter Equal Pay fällt, aber dessen Einsatz nach 9 Monaten endet“, erklärt Sudmann. Was neue Branchenzuschlagstarifverträge angehe, müsse der Tarifpartner mitunter überzeugt werden. Welche Bestandteile im Falle von Equal Pay zum Arbeitsentgelt gehören, sei teilweise noch unklar. Das Bundesarbeitsgericht habe den Begriff in seiner bisherigen Rechtsprechung sehr weit gefasst. „Bei der Berechnung von Equal Pay raten wir immer dazu, sich einfach die anonymisierten Lohnzettel eines Vergleichsmitarbeiters für 12 Monate geben zu lassen“, berichtet Rechtsanwalt Friemel. Aus Sicht des IGZ ist das jedoch nicht ausreichend. Auch Zeitarbeitsunternehmen brauchten Planungssicherheit. „Aus dem beim Kunden angewandten Tarifvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Richtlinien ergeben sich oftmals abstrakte Eingruppierungskriterien, die sich auf dem Lohnzettel gar nicht abbilden lassen“, erläutert Sudmann. In manchen Branchen gebe es Produktionsbereiche, in denen die Löhne von Monat zu Monat sehr stark variierten, da funktioniere eine Abfrage anhand eines anonymisierten Lohnzettels nicht. Neben der Vergütungshöhe stellt Equal Pay Unternehmen auch immer vor Praktikabilitätsprobleme. Viele Fragestellungen sind zu klären, insbesondere in Bezug auf Sachbezüge und geldwerte Vorteile. Der IGZ hat einen Ermittlungsfragebogen entwickelt, mit dem Verleiher die Entgeltbestandteile beim Kunden abfragen können. Ein enormer bürokratischer Arbeitsaufwand für beide Seiten. Transparente Gehälter eher unwahrscheinlich Viele Unternehmen wollen zudem nicht offenlegen, wie sich die Gehälter ihrer Stammbelegschaft zusammensetzen. „Eine entscheidende Frage wird sein, was die Prüfbehörden als Nachweise akzeptieren“, glaubt Stefan Sudmann. Wenn die Agentur für Arbeit es akzeptiere, dass der Kunde sagt, ich unterschreibe hier nur einen Gesamtbetrag, da ist alles mit einberechnet, dann müsse der Entleiher ja keine Einzelheiten preisgeben. Ab und an kommt es auch schon mal vor, dass Verleiher versuchen, durch unseriöse Verhandlungstaktiken die Höhe des Das WichTiGsTe zur neuen höchsTüberlassunG unD equal Pay Höchstüberlassungsdauer 18 Monate • Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezo gen, nicht arbeitsplatzbezogen. • Abweichungen sind aufgrund eines tarifvertrags der Einsatzbranche möglich. • Bei nicht tarifgebundenen Entleihern sind Abweichun gen nur eingeschränkt möglich. • Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben Entleiher ist anzurechnen, es sei denn, zwischen den Einsätzen liegen mehr als drei Monate (drei Monate + 1 tag). • Das Rotationsmodell (Entleiherkarussell) ist möglich. • Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bleiben unberücksichtigt. • Überschreitungen sind frühestens ab dem 1.10.2018 möglich. 52 Ausgabe 2/2017 Equal Pay nach 9 Monaten • Bei (Branchen)Zuschlagstarif, der nach Einarbei tungszeit von längstens 6 Wochen stufenweise Her anführung an vergleichbares tarifvertragliches Entgelt in der Einsatzbranche vorsieht, ist Verlängerung auf maximal 15 Monate möglich. • Wird Equal Pay nicht richtig berechnet, drohen Zeitar beitsunternehmen gravierende Folgen – bis hin zum Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. • Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bleiben unberücksichtigt. • Equal Pay greift erstmals ab dem 1.1.2018 bezie hungsweise dem 1.7.2018 • Equal Pay umfasst nach BAG alle Entgeltbestandteile eines Vergleichsmitarbeiters der Stammbelegschaft (bei Sachleistungen ist Wertersatz möglich). • In der Praxis sollte sich Verleiher anonymisierten Lohn zettel geben lassen oder Entgeltbestandteile durch Ermittlungsfragebogen beim Entleiher abfragen. SCHWERPUNKT Arbeitsrecht unternehmensjurist Vergleichsgehalts in ihrem Sinne zu optimieren. Der Ericsson Konzern hat als Entleiher mit spezialisierten Agenturen zu tun, die Fachkräfte im ITK-Bereich vermitteln. Syndikusanwalt Karsten Scherret berichtet von einem Fall, bei dem die Equal-Pay-Thematik von Verleiherseite in ganz besonderer Weise angegangen wurde: „Das Unternehmen trat an einen Mitarbeiter in unserer Personalabteilung heran und sagte durch die Blume, er solle das, was bei uns gezahlt werde, doch bitte etwas nach unten korrigieren.“ Von dieser Agentur habe man sich natürlich sofort getrennt. Ein Unternehmen mit der Größe und globalen Vernetzung wie Ericsson könne sich nicht erlauben, solche unseriösen Praktiken zu verfolgen. Die Überlassungsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass die neue Regelung zum Equal Pay die Zeitarbeitsbranche sehr unterschiedlich treffen wird (siehe Infokasten). Den Zahlen nach liegen etwa 50 Prozent der Überlassungen unter drei Monaten. Die wenigsten Zeitarbeitsunternehmen werden jedoch für sich ausschließen können, im Einzelfall auch mal längere Überlassungszeitspannen gewährleisten zu müssen. „In diesem Fall müssen dann jedoch alle Szenarien durchgespielt und die Vertragswerke entsprechend überarbeitet werden“, sagt der IGZ-Referatsleiter Arbeitsrecht. streikbrecherverbot Die AÜG-Reform sorgt auch mit der Einführung des Streikbrecherverbots für kritische Stimmen aus der Anwaltschaft. Zeitarbeitnehmer dürfen zukünftig nicht als Streikbrecher eingesetzt werden, sofern der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. „Dies ist ein Zugeständnis an die Gewerkschaften und verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in die Kampfparität sehr umstritten“, sagt Arbeitsrechtler Leister. Ein Leiharbeitnehmer dürfe während eines Streiks nur eingesetzt werden, wenn er keine Tätigkeiten übernimmt, die bisher von einem Arbeitnehmer erledigt wurden, der sich im Arbeitskampf befindet. In der Praxis empfehle sich eine Dokumentation der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers, um später einen verlässlichen Abgleich des konkreten Tätigkeitsfelds mit dem betroffenen Streikbereich vornehmen zu können, empfiehlt Rechtsanwalt Friemel. Bei einer Werkbank etwa, mit klar abgrenzbaren Arbeitsplätzen, sei das meist eine klare Sache. „Schwierig kann dies jedoch zum Beispiel im Bewachungsgewerbe sein, wenn ein Leiharbeitnehmer plötzlich Aufgaben für SCHWERPUNKT arbeiTsrechT unternehmensjurist ge, die wir in Deutschland haben, das sind doch so ein paar Tausend, im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung überprüft.“ Quer über Deutschland verteilte Qualitätsbeauftragte der Securitas fahren die Objekte an und kontrollieren die Ausgestaltung der Arbeitseinsätze. Außerdem schule man im Moment konsequent alle Führungskräfte, um damit ein Bewusstsein zu schafSven Middelhauve, Karsten Scherret RA, LL.M., Stefan Sudmann, fen, was im Hinblick auf eine verLeiter Recht, Risk & MBA, Group Legal Counsel Referatsleiter Arbeits deckte Arbeitnehmerüberlassung Qualitätsmanagement, Labour and Employment, und Tarifrecht, Interessen unbedingt zu unterbinden sei, so Securitas Holding GmbH Ericsson GmbH verband Deutscher Zeit Middelhauve. arbeitsunternehmen e. V. Ob sich eine klare Abgrenzung in der Realität jedoch immer so abbil(IGZ) den lasse, bezweifelt Rechtsanwalt Friemel: „Die arbeitsteilige Wirtschaft, die wir im Moment auf ganz hohem Niveau haben, ob im Ingeniseinen streikenden Kollegen übernimmt“, erklärt der Fachan- eursbereich, im Beratungsbereich, im IT-Bereich, kennt kein walt für Arbeitsrecht. Nicht zu vergessen sei, dass unabhängig Schwarz oder Weiß.“ von der Gesetzesänderung bereits die Tarifverträge der Zeitar- Man werde sich erheblich verkünsteln müssen, um aus dieser beit ein absolutes Verbot der Streikeinsätze regeln. arbeitsteiligen Zusammenarbeit reine Leiharbeitsverhältnisse Der Securitas-Konzern hat sich mit diesen Fragestellungen be- oder Werkverträge zu machen: „Und wenn hinterher ein Richreits eingehend beschäftigt und ebenfalls starke Bedenken bei ter feststellt, dass es doch etwas anderes war, dann drohen einem weiteren Einsatz von Mitarbeitern in Streikfällen. Sven sehr hohe Strafen.“ In Zweifelsfällen sei die ArbeitnehmerüMiddelhauve, Leiter Recht, Risk- & Qualitätsmanagement der berlassung als sicherere Variante regelmäßig vorzugswürdig. Securitas, beschreibt die Risiken für sein Unternehmen: „Im Fee Rahel Schlaegel Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung werden auch Verstöße gegen das AÜG geprüft. In dem Moment, wo uns da etwas hochkommt, kann das sehr schwerwiegende Folgen haben. Da stellen wir lieber einen Vertrag in Frage, als dass nach hinten raus das große Ganze gefährdet ist.“ Mehr compliance erforderlich • Bislang konnten Unternehmen als vermeintliche Werkunternehmer eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt wurde. Die vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist künftig unzulässig. Jeglichen Vertragskonstruktionen, die zwar als Werkvertrag bezeichnet, tatsächlich aber als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelebt werden, soll ein Riegel vorgeschoben werden. Die Abgrenzungsschwierigkeiten stellen Unternehmen vor große Herausforderungen, insbesondere was interne Compliance-Systeme angeht. Es sei vor allem die Macht des Faktischen, die irgendwann neben noch so sauber strukturierten Verträgen einsetze, erzählt Sven Middelhauve. „Wir sind nun hingegangen und haben alle Dienstleistungsverträ- • 54 Ausgabe 2/2017 • • • • Zeitarbeitsunternehmen müssen für jeden einzelnen Kunden prüfen, ob er einer tarifbindung unterliegt mehrfache Besetzung eines (Dauer-)Arbeitsplatzes mit verschiedenen Leiharbeitnehmern ist weiter hin möglich (Entleiherkarussell) Vergleichsgehalt muss unter Einbeziehung aller Ent geltbestandteile berechnet werden (inklusive etwaiger Sachbezüge) Entgeltbestandteile sollten auf der Grundlage eines anonymisierten Lohnzettels oder durch Ermittlungs fragebogen beim Entleiher abgefragt werden bei schwer abgrenzbaren Tätigkeiten empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Einsatzbe reichs zum verlässlichen Abgleich im Streikfall (Streikbrecherverbot) Wegfall der Fallschirmlösung zwingt Unternehmen zur Überarbeitung ihrer ComplianceSysteme unternehmensjurist Trends & Themen Maschinendaten Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Iran-Embargo CETA Seite Seite Seite Seite 56 60 64 68 „Sonst blicken wir doch auch immer in Richtung USA – dort wird eine Diskussion über den reglementierten Zugang zu Maschinendaten nicht geführt.“ Jörg Vocke, Chief Counsel Technology, Siemens AG Die EU-Kommission erwägt ein spezielles Eigentumsrecht für Maschinend aten. Gleichzeitig sollten Unternehmen, bei denen die Daten zusammenlaufen, Dritten einen Teilzugriff darauf gestatten. Aus Unternehmersicht scheint das nicht hilfreich zu sein. Seite 56 „Das Schlichtungsverfahren kann ein wertvolles Instrument ergänzend zum Beschwerdemanagementprozess sein, sodass sich Kosten und Aufwände durchaus lohnen.“ Nadine Tetsch, Leiterin Zentrales Beschwerdemanagement, Rhein-Energie AG Obwohl eine außergerichtliche Einigung die Kundenbeziehung nachhaltig verbessern kann, hadern viele Unternehmen noch mit der Umsetzung des VSBG und der neuen Hinweispflicht. Seite 60 „In dem Prozess, in dem wir momentan sind, ist es schon deutlich leichter, einzelne Export- und Import-bedingte Zahlungen zu leisten als vor sechs oder sieben Monaten.“ Dr. Gerald Bumharter, Geschäftsleiter, Bank Sepah – Iran Filiale Frankfurt am Main Kurzfristig gibt es im Iran-Geschäft noch viele Hemmnisse. Zentrales Problem ist derzeit die noch geringe Bereitschaft der Banken, Geschäfte mit dem Iran zu finanzieren. Seite 64 „Als internationaler Investor freuen wir uns natürlich darüber, dass ausländisches Kapital besonderen Schutz genießen soll.“ Prof. Christoph Benedict, General Counsel, GE Power AG CETA ist in Kraft getreten. Doch das Freihandelsabkommen ist nur der Rahmen, in dem nun neue Standards formuliert werden. Unternehmensjuristen sollten den Prozess gut beobachten und können sich schon jetzt mit eigenen Vorschlägen einbringen. Seite 68 Ausgabe 2/2017 55 unternehmensjurist Job & Karriere Präsentationen Referendarsvergütung Seite Seite 72 77 „Ich habe manchmal den Eindruck, dass sich Juristen allem rhetorischen Basiswissen verschließen.“ Christiane Dahlbender, Associate General Counsel Europe, Mars Inc. Gerade Juristen fällt es vielfach schwer, Sachverhalte vor Publikum verständlich und unterhaltsam vorzutragen. Ihr Auftritt wirkt oft hölzern, ihre Sprache zu abstrakt. Eine gute Präsentation lebt von spannenden Visualisierungen, prägnanten Beispielen und pointierten Anekdoten. Von Vorteil sind dabei auch Entertainment-Qualitäten. Seite 72 „Wahrscheinlich werden immer mehr Bundesländer mit Beschränkungen nachziehen.“ Martina Sauer, Syndikusanwältin, Gothaer Finanzholding AG Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts mussten die Bundesländer neu über Stationsentgelte nachdenken. Dabei sind sie zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. In einigen Ländern hat sich fast nichts geändert, in anderen sind Stationsentgelte inzwischen kategorisch verboten. Seite 77 Ausgabe 2/2017 71 JOB & KARRIERE unternehmensjurist REFERENDARSVERGÜTUNG das grosse kuddelMuddel Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts mussten die Bundesländer neu über Stationsentgelte nachdenken. Dabei sind sie zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. In einigen Ländern hat sich fast nichts geändert, in anderen sind Stationsentgelte inzwischen kategorisch verboten. R und 12 bis 14 Referendare aus dem gesamten Bundesgebiet durchlaufen pro Jahr eine Station bei der Gothaer Finanzholding AG in Köln, davon der überwiegende Teil in der Konzernrechtsabteilung und einige wenige in der Personalabteilung. Für die Versicherung ist die Referendarsausbildung ein wichtiges Mittel, um junge Talente zu rekrutieren. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter in der Rechtsabteilung war vorher beim Unternehmen Referendar. Allen zahlt die Versicherung ein zusätzliches Gehalt, was für den Konzern inzwischen eine Herausforderung ist. Seit einem Urteil des Bundessozialgerichts im Jahr 2015, wonach die Bundesländer alleiniger Arbeitgeber der Referendare und damit für die Abgabe deren Sozialbeiträge zuständig sind, haben diese ihre Regeln für die Unterhaltsbeihilfe neu definiert. Haben die Referendare nun zusätzliche Einkünfte für ihre Tätigkeit, muss das Bundesland dafür Sorge tragen, dass auch auf diese Einkünfte Sozialabgaben gezahlt werden. Das bis dahin durchaus übliche Stationsentgelt, ein Gehalt, das Kanzleien und Unternehmen zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe zahlen, steht seitdem auf dem Prüfstand. Das Problem: Es gibt keine gemeinsame Linie. Alle Bundesländer haben sich für eigene Lösungen entschieden (siehe Tabelle auf Seite 78). immer das jeweilige landesrecht bedenken „Wir müssen jeden Referendar nach dem Recht des Bundeslandes behandeln, von dem er seine Unterhaltsbeihilfe erhält“, sagt Syndikusanwältin Martina Sauer, bei der Gothaer Finanzholding AG für die Referendarsausbildung zuständig. Das ist für Referendare aus Rheinland-Pfalz recht unproblematisch. Dort reicht der zuständigen Behörde eine Freistellungserklärung, mit der das Unternehmen versichert, alle anfallenden Sozialbeiträge zu übernehmen und abzuführen. Für Hessen wird das schon schwieriger. Zwischen Darmstadt und Kassel sind Stationsentgelte grundsätzlich verboten. Dennoch dürfen Referendare zusätzliches Geld verdienen, sofern sie einen Vertrag über eine Nebentätigkeit vorweisen können – die vom Prinzip her von der sonstigen Arbeit in der Station abgrenzbar sein muss. 76 Ausgabe 2/2017 In NRW hingegen gibt es wieder einen anderen Ansatz. Die Gothaer muss das Stationsentgelt direkt an die Besoldungsstelle abführen. Diese zahlt dann das Stationsentgelt plus der Unterhaltsbeihilfe an den Referendar aus, wobei vorher von der Unterhaltsbeihilfe 25 Prozent der Höhe der Zusatzvergütung für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. „Das Modell aus Rheinland-Pfalz gefällt uns natürlich am besten. Aber wahrscheinlich werden immer mehr Bundesländer mit Beschränkungen nachziehen“, vermutet Martina Sauer. „Dann ist das System aus NRW noch dasjenige, das am ehesten überzeugt.“ Die Referendare der Scout24 AG erhalten neben ihrer Unterhaltsbeihilfe auch ein Gehalt; pro Wochenarbeitstag, den sie für das Unternehmen arbeiten, gibt es 200 Euro im Monat zusätzlich. Arbeitet der Referendar von Montag bis Freitag, kommt er so auf 1000 Euro. „Wenn wir Referendare auch von außerhalb Berlins wollen, müssen wir ihnen auch etwas bieten und sie bei den Lebenshaltungskosten unterstützen“, sagt Gerd M. Fuchs, Director Legal ImmobilienScout24. Die neuen Regeln machten dem Unternehmensjuristen die Arbeit allerdings schwerer. „Plötzlich stellt sich die Frage, wie wir das Gehalt abrechnen und ob zum Beispiel Zusatzvereinbarungen erforderlich sind.“ Bei der Auswahl der Referendare nicht auf das Bundesland zu schauen, aus dem diese jeweils kommen, ist wegen der großen Unterschiede gar nicht so einfach. Freistellungserklärungen findet Gerd M. Fuchs zum Beispiel schwierig. „Man versucht sich abzusichern. Doch es kann nicht ausgeschlossen werden, dass doch einmal Nachzahlungen bei den Sozialabgaben notwendig sind“, sagt der Director Legal. Da gefällt ihm das System aus Nordrhein-Westfalen besser, bei dem das Referendarsgehalt direkt an die Besoldungsstelle gezahlt wird; das sei eine saubere Lösung. Fuchs kritisiert, dass in manchen Ländern die Zahlung eines Stationsentgelts über das Konstrukt einer Nebentätigkeit erlaubt ist und das Verbot somit umgangen wird: „Es sollte nicht so sein, dass auf der einen Seite die neuen Regeln bestehen – und dann im gleichen Moment auf der anderen Seite ein Weg gesucht wird, sie wieder zu umgehen.“ Henning Zander Fortsetzung auf Seite 78 JOB & KARRIERE unternehmensjurist Fortsetzung von Seite 76 BUNDESLAND UNTERHALTSBEIHILFE STATIONSENTGELT FREISTELLUNGSE RKLÄ RUNG DER AUSBILDUNGSSTELLE ERFORDERLICH? BadenWürttemberg 1.182,51 Euro Erlaubt ja Eine Anrechnung des freiwilligen Stations entgelts erfolgt, falls und soweit dieses 150 Prozent der Unterhaltsbeihilfe übersteigt. Bayern 1.232,08 Euro Erlaubt ja Das Entgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht. Berlin 1.138,50 Euro Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird nur im Rahmen einer Nebentätigkeit akzeptiert. ja Brandenburg 1.288,89 Euro Erlaubt ja Bremen 1.163,61 Euro Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird nur im Rahmen einer Nebentätigkeit akzeptiert. nein Hamburg 988,68 Euro Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird nur im Rahmen einer Nebentätigkeit akzeptiert. nein Hessen 1.030,00 Euro Verboten. Der Referendar muss hier schriftlich erklären, dass er für die Ausbildung keinerlei Entgelt erhält. Regelmäßig bestätigen dies ergänzend auch die jeweiligen Ausbildungsstellen. nein MecklenburgVorpommern 1.125,00 Euro Erlaubt ja VERRECHNUNG Das Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbei hilfe nach den Regeln der Beamtenbesoldung angerechnet, soweit es diese übersteigt. Das Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbei hilfe angerechnet, soweit es insgesamt das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt. Niedersachsen 1.139,77 Euro Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird nur im Rahmen einer Nebentätigkeit akzeptiert. nein NordrheinWestfalen 1.155,17 Euro Erlaubt. Die Zahlung von Stationsent gelten ist in NRW uneingeschränkt möglich. Wegen der Verbeitragung durch das Land sind diese aber über das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung) abzuwickeln. nein RheinlandPfalz 1.133,23 Euro Erlaubt Saarland 1.091,26 Euro Verboten. Zusatzvergütungen sind nur im Rahmen von Nebentätigkeiten zulässig. Sachsen 1.298,22 Euro Erlaubt ja Entgelt wird auf die Bezüge angerechnet, soweit das Entgelt diese übersteigt. SachsenAnhalt 1.141,75 Euro Erlaubt ja Bei zusätzlichem Ausbildungsentgelt über 500 Euro erfolgt eine Anrechnung auf die Unterhalts beihilfe in Höhe der Hälfte des Betrages, der die Anrechnungsgrenze übersteigt. SchleswigHolstein 1.164,79 Euro Verboten. Zusatzvergütungen sind nur im Rahmen von Nebentätigkeiten zulässig. nein Thüringen 1.100,00 Euro Verboten. Zusatzvergütungen sind nur im Rahmen von Nebentätigkeiten zulässig. nein 78 Ausgabe 2/2017 ja Bei Zahlungen von Stationsentgelten werden 25 Prozent des Betrages der zusätzlichen Stationsvergütung auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet. Dies dient pauschal der Refinanzierung der auf diesen Betrag vom Land zu leistenden Sozialabgaben und weiteren ökonomischen Kosten. keine nein unternehmensjurist JOB & KARRIERE NEBENTÄTIGKEIT VERRECHNUNG Hat die Nebentätigkeit Ausbildungsbezug,sind ab Ausbildungsbeginn monatlich 35 Stunden genehmigungsfähig. Bei besonderer Qualifikation sind ab dem 5. Ausbildungsmonat Nebentätigkeiten an einer juristischen Fakultät oder bei der jeweiligen Ausbildungsstelle während der Zuweisung bis zu 70 Stunden monatlich genehmigungsfähig. ... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent übersteigen. 9 Wochenstunden werden in der Regel genehmigt. Eine Tätigkeit, die einen Bezug zur Ausbildung hat, darf 14 Wochenstunden nicht übersteigen. Das Entgelt der Nebentätigkeit wird auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es diesen übersteigt. Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihil fe werden jedoch mindestens 45 Prozent des Grundbetrages gewährt. 8 Stunden pro Woche sind grundsätzlich erlaubt. Besteht ein juristischer Bezug, kann die Tätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden genehmigt werden. Eine Anrechnung erfolgt, wenn das monatliche Entgelt aus der Nebentätigkeit 1.138,50 Euro überschreitet. Die Unterhaltsbeihilfe wird dann um die Differenz zwischen dem Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe und dem monatlichen Entgelt aus der Nebentätigkeit gekürzt. Allerdings kann der Betrag maximal um 77,66 Euro gekürzt werden. 43 Stunden monatlich darf der Zeitaufwand einer Nebentätigkeit nicht übersteigen. Das Entgelt für Nebentätigkeiten wird auf die Unterhaltsbeihilfe nach den Regeln der Beamtenbesoldung angerechnet, soweit es diese übersteigt. 8 Stunden wöchentlich sind erlaubt. In der Examensvorbereitungsphase wird keine Nebentätigkeit gestattet. Eine Verrechnung erfolgt, soweit die zusätzliche Vergütung das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt. Bis zu 8 Wochenstunden sind im Regelfall als Nebenbeschäftigung zulässig. Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung werden auf die Unterhaltsbeihilfe zur Hälfte angerechnet, soweit die Einkünfte den anrechnungsfreien Sockelbetrag von 510 Euro übersteigen. Nebentätigkeiten dürfen im Umfang von maximal 50 Stunden monatlich ausgeübt werden, sofern sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar sind. Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist nur außerhalb der Dienstzeiten für Rechtsreferendare zulässig und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. keine Verrechnung 8 Stunden pro Woche sind in der Regel zulässig. Das Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es insgesamt das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt. maximal 8 Stunden pro Woche Das Entgelt wird auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt, das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. Eine Nebentätigkeit in NRW wird bis zu 8 Stunden pro Woche bei nicht ... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent juristischen Tätigkeiten und bis zu 10 Stunden bei juristischen Tätigkeiten übersteigen. genehmigt. Während laufender Station wird in der Regel seitens der Oberlandes gerichte keine Nebentätigkeit für eine juristische Tätigkeit bei der Ausbildungs stelle erteilt, weil in der Regel diese Tätigkeit vom Ausbildungszweck mitumfasst sein dürfte. 8 Stunden pro Woche sollte die Nebentätigkeit nicht übersteigen. ... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent übersteigen. 8 Stunden pro Woche sind erlaubt. Mit juristischem Bezug sogar bis zu 15 Stunden. ... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent übersteigen. 8 Stunden pro Woche sind erlaubt. Das Entgelt wird auf die Bezüge aus der Nebentätigkeit angerechnet, soweit das Entgelt diese übersteigt. Nebentätigkeiten sind im Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit Bei zusätzlichem Ausbildungsentgelt über 500 Euro erfolgt eine Anrechnung auf (also mit 8 Wochenstunden) erlaubt. die Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Hälfte des Betrages, der die Anrechnungs grenze übersteigt. 8 Stunden pro Woche werden nicht beanstandet. ... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent übersteigen. Eine Nebentätigkeit darf eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden nicht Die Vergütung für die Nebentätigkeit wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, überschreiten. Soweit die Nebentätigkeit einen Bezug zur juristischen Ausbildung soweit sie diese übersteigt. aufweist, insbesondere bei einer berufsbezogenen Tätigkeit für einen Rechtsan walt oder innerhalb eines juristischen Lehrstuhls, gilt eine monatliche Höchstzahl von 43 Stunden. Quelle: eigene Recherche © unternehmensjurist Ausgabe 2/2017 79 VERBAND unternehmensjurist VERBAND Rückblick Unternehmensjuristen-Kongress BUJ-Mitgliederversammlung Stimmen zum Kongress Treffen der Fach- und Regionalgruppen Seite Seite Seite Seite 82 86 87 88 „Wenn man freundliche Kollegen wiedertrifft aus kleinen, aus großen Rechtsabteilungen und in interessanten Gesprächen, in netter Atmosphäre einen solchen Kongress beginnt, ist es doch, wie wenn man zu einem Klassentreffen kommt, wie wenn man nach Hause kommt.“ Götz Kaßmann, Präsident, BUJ Neben dem Networking lag der Fokus des 6. Unternehmensjuristen- Kongresses auf den Themen Digitalisierung und Berufsrecht. Seite 82 „Eine der wichtigsten Botschaften des Kongresses war für mich, dass Rechtsabteilungen aktiv den Wandel der Digitalisierung mitgestalten sollten.“ Ariane Klinger, Syndikusrechtsanwältin, Allianz SE Fünf Kongressteilnehmer berichten von ihren Highlights, den wichtigsten Erkenntnissen und Themenwünschen. Seite 87 „Die Fachgruppe will den Begriff ‚Legal Tech‘ entmystifizieren und den BUJ-Mitgliedern konkrete Handreichungen zur Einführung von Legal-Tech-Produkten sowie deren Nutzung in der Rechtsabteilung geben.“ Dr. Peter Schichl, Leiter der BUJ-Fachgruppe Legal Tech Rund 40 Teilnehmer diskutierten in Berlin über die weitere inhaltliche Ausrichtung der Fachgruppenarbeit. Seite 88 BUJ-Geschäftsstelle Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) Mainzer Landstraße 251 60326 Frankfurt am Main Telefon 069 7595-3060 Fax 069 7595-3065 [email protected] · www.buj.net Ausgabe 2/2017 81 VERBAND unternehmensjurist Daimler-Vorstand Renata Jungo Brüngger Podiumsgespräch zur Syndikusrechtsanwaltspraxis mit (v.l.) BUJ-Geschäftsführerin MarieAlix Freifrau Ebner von Eschenbach, den RAK-Präsidenten Dr. Ulrich Wessels, Dr. Michael Griem, Ulrike Paul, Jan Helge Kestel sowie Georg von Bronk und Andreas Dietzel (BUJ). Die digitale Transformation vorantreiben Die Digitalisierung der Gesellschaft und ihre Herausforderungen für die Unternehmensjuristen sind zentrale Themen des BUJ; sie waren im Programm des 6. Unternehmensjuristen-Kongresses von großer Bedeutung. Renata Jungo Brüngger, Mitglied des Vorstands Integrität & Recht der Daimler AG, ließ zum Kongressauftakt keinen Zweifel daran, dass sich zur Zeit epochale Änderungen vollziehen: Unternehmen wie Daimler wandelten sich zu Mobilitätsdienstleistern, Geschäftsmodelle änderten sich von Grund auf. Juristen biete diese Veränderung die Chance, sich als Risikomanager und Business Enabler zu profilieren. Die juristische Arbeit erfordere einerseits Kreativität, andererseits aber auch dezidierte Kenntnisse digitaler Produkte und von IT. Jungo Brüngger ermutigte die Anwaltschaft, die anstehenden Probleme mit bestehendem Recht zu lösen. Aber der Wandel betreffe nicht zuletzt auch die Arbeit in den Rechtsabteilungen. Jungo Brüngger mahnte, die Digitalisierung dort sei von existenzieller Bedeutung, und warnte, sie lediglich als begleitendes Dienstleistungsthema zu betrachten. Längst ist es möglich, juristische Anfragen von digitalen Systemen prüfen zu lassen. „Wir müssen die Systeme füttern“, warb die DaimlerAnwältin dafür, die Herausforderung anzunehmen. 82 Ausgabe 2/2017 Hierzu gehört für Jungo Brüngger auch, die Arbeit der Juristen mit anderen Unternehmensbereichen zu verzahnen: Bei Daimler habe man Projektteams gebildet, in denen Juristen aus verschiedenen Rechtsbereichen mit Nichtjuristen zusammen ausschließlich an der Entwicklung neuer Produkte arbeiteten; dies führe zu schnelleren und besseren Ergebnissen. Das Business hat gelernt Bei Daimler gehen die Juristen für diese Projekte vollkommen aus ihrem Bereich heraus, in anderen Branchen und Unternehmen wird dies nicht ganz so radikal, tendenziell aber ähnlich gehandhabt. „Das Business hat gelernt, dass es hilfreich ist, uns früh einzubinden, und sagt: ‚Wir nehmen Euch mit rein in die Produktentwicklung‘“, beschrieb General Counsel Martina Seidl die Entwicklung bei der Fujitsu Technology Solutions GmbH. „Die Wahrnehmung ändert sich: Die Einbindung zeigt Erfolg und schafft Bewusstsein“, nannte Dr. Cornelia Nett, General Counsel der Targo Commercial Finance, einen für Unternehmensjuristen wichtigen Nebeneffekt. In der von Christiane Dahlbender sehr nah am und mit dem Publikum moderierten Diskussion um die Frage, wie sich Rechtsabteilungen für die Zukunft wappnen können, wurde größere organisatorische Flexibilität als wichtiges Kriterium betont: Es ist möglich, ein Team in München von Hamburg aus zu führen, berichtete Martina Seidl von sehr guten Erfahrungen. Und war gleich wieder beim Kernthema: „Der mobile Zugriff auf alle Vorgänge ist die erste Stufe der Digitalisierung in der Rechtsabteilung, die nächste Stufe ist dann die Automatisierung von Prozessen.“ Die Praxis der Zulassungen Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Syndikusrechtsanwaltsgesetzes interessierten die Syndici naturgemäß Praxiserfahrungen der Umsetzung und sich hieraus ergebende Fragen. Andreas Dietzel, Leiter der BUJ-Fachgruppe Berufsrecht, nannte unter anderem die Punkte „Gruppentätigkeitsbeschreibung“, mit denen die Rechtsabteilung der Siemens AG bei den Anträgen „hervorragende Erfahrungen“ gemacht habe, „variable VERBAND unternehmensjurist Der Blogger Sascha Lobo Bestandteile des Gehalts“, die zulässig seien, sofern sie nicht an konkrete Prozessausgänge gebunden sind, und „anwaltliche Prägung“, die man bei Siemens bei 65 Prozent als gegeben ansehe, ohne aber im Antrag konkrete Zahlen zu nennen. Die berufsrechtliche Frage „widerstreitender Interessen“ sei in der Praxis sicherlich eine besondere Herausforderung, das „Verbot der Umgehung des Gegenanwalts“ solle mit Augenmaß und Blick auf das Schutzrecht der Norm betrachtet werden, wünschte sich Dietzel: Im Geschäftsalltag sei eine Übertölpelung durch direkten Kontakt mit dem dann schutzlosen „gegnerischen“ Management nicht realistisch. Ein weiterer Wunsch betrifft die „Rückwirkung der Zulassung“ beispielsweise bei Wechsel des Arbeitsplatzes. Neue Perspektive: Berufsrecht Bei Letzterem warb Ulrike Paul, Präsidentin der RAK Stuttgart, in der Podiumsdiskussion mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern um pragmatisches Vorgehen: „Stellen Sie ihren Antrag rechtzeitig!“ Es herrschte Einigkeit, dass die Frage der rückwirkenden Befreiung im Sinne aller Anwälte geklärt werden müsse. Dr. Michael Griem, Präsident der RAK Frankfurt, appellierte an die Syndici, bei Mars-General-Counsel Christiane Dahlbender (rechts) moderierte die Diskussion zu den Zukunftsperspektiven des Arbeitens in Rechtsabteilungen unter direkter Einbeziehung der Kongressteilnehmer. der berufsrechtlichen Betrachtung die Einheit der Anwaltschaft im Auge zu behalten: „Es wäre kontraproduktiv, wenn Sie Unterschiede herausarbeiten würden.“ Ein Appell, zu agieren Die Digitalisierung stand auch am zweiten Kongresstag im Zentrum. Dr. Benno Quade, Senior Vice President der Software AG, verwies auf den mit der Digitalisierung einhergehenden Wandel im Arbeitsalltag: „Die Aufgabe wird sein, Talente in die Rechtsabteilung zu bekommen, um die Digitalisierung des Rechts zu gestalten.“ Denn es werde zwar mehr, aber andere Menschen brauchen, die anstehenden Aufgaben zu lösen. Alexander Glaus, Associate General Counsel der Deutschen Bank AG, sieht das ähnlich: „Die Spezialisierung endet, die Spezialisten müssen sich anderen Sichtweisen öffnen.“ Doch hierbei dürfe man den menschlichen Faktor nicht außer Acht lassen, wandte sich Glaus an die Software-Entwickler. Bei allem Neuen stelle sich die Frage: „Wie kann ich meine Mitarbeiter so abholen, dass sie das System annehmen?“ User-Friendliness sei erste Priorität für eine erfolgreiche Implementierung. Key-Note-Sprecher Sascha Lobo begleitet seit über einem Jahrzehnt unter anderem als Blogger die Digitalisierung der Gesellschaft, die rasend schnell gesellschaftliche Veränderungen nach sich zieht. Nach einigen Beispielen nahm Lobo die Unternehmensjuristen in die Pflicht: Wie alle Bürger müssten auch sie sich fragen, in welcher Gesellschaft sie leben wollten. Er appellierte an die Juristen, Mitgestaltungsverantwortung zu übernehmen: „Sie müssen in Ihre Rechtsabteilung zurück und die digitale Transformation vorantreiben!“ Um dort erfolgreich zu sein, bedürfe es aber eines der digitalen Wirtschaft angepassten Denkens. Lobo nannte drei Säulen: Erstens die 80-Prozent-Methode, nach der es wichtiger ist, ein Projekt abzuschließen, als es hundertprozentig perfekt auszugestalten. Zweitens, daran anschließend, das Prinzip des „Perpetual Beta“, das andauernde Verbesserungen und Weiterentwicklungen vorsieht, und schließlich (damit wiederum unmittelbar verknüpft) eine Kultur, die in Fehlern immer das Potenzial für Weiterentwicklungen sieht; Lobo nannte es „das Sich-digital-Voranscheitern“. Nach Lobos Vortrag war klar: Die Digitalisierung bedeutet für Unternehmensjuristen mehr als die Einführung neuer Technologien. Es wäre fahrlässig, ihre Entwicklung nicht mitzugestalten. Wolfgang Borgfeld Ausgabe 2/2017 83 REGISTER/IMPRESSUM unternehmensjurist PERSONENREGISTER Bauer, Sven M., Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH (87) Benedict, Prof. Christoph, GE Power AG (68) Brand, Inken, Drägerwerk AG & Co. KGaA (84) Bräutigam, Prof. Dr. Peter, Noerr LLP (57) Brugger, Ralph, HSE24 (7) Bumharter, Dr. Gerald, Bank Sepah – Iran Filiale Frankfurt am Main (65) Dahlbender, Christiane, Mars Inc. (73, 82) Daum, Dr. Volker, B.Braun Group (84) DeFranco, Michael, Baker McKenzie (10) Demuth, Dr. Björn, CMS Hasche Sigle (34) Dietzel, Andreas, BUJ (82, 85) Dvorak, Dr. Jenny, Dekra SE (87) Feiler, Joachim, SAP SE (16) Forghani, Foad, Forghani Negotiations (40) Fráter, Kinga, Autoneum Management AG (39) Freifrau Ebner von Eschenbach, Marie-Alix, BUJ (85) Friemel, Dr. Kilian, Taylor Wessing (51) Fritzen, Dr. Wolfgang, Innogy SE (88) Fuchs, Gerd M., ImmobilienScout24 (77) Funke, Dr. Thomas, Osborne Clarke (28) Giesberts, Dr. Ludger, DLA Piper UK LLP (69) Glaus, Alexander, Deutsche Bank AG (83) Goltermann, Nils (42) Gommlich, Dr. Alexander, Deutsche Bahn AG, BUJ (86) Grentzenberg, Verena, DLA Piper (8) Griem, Dr. Michael, RAK Frankfurt am Main (83) Groh, Michael, Hexal AG (6) Hartwig, Niels, Siemens AG, BUJ (86) Hermesmeier, Dr. Timo, BUJ (85) Heydarinami, Naim, Beck Rechtsanwälte Hamburg (65) Hietsch, Kathrin, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (87) Hirschmann, Dr. Christoph, Hirschmann Legal Compliance Consulting (7) Hochgeschurtz, Uwe, Renault Deutschland AG (6) Hohmann-Dennhardt, Dr. Christine (6) Honekamp, Björn, BUJ (85) Imgrund, Dr. Jan (28) Isermann, Edgar, Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. SÖP (60) Jungo Brüngger, Renata, Daimler AG (3, 82) Junker, Dr. Claudia, Telekom AG, BUJ (86) Kaiser, Dr. Daniel, CMS Hasche Sigle (36) Kaiser, Dr. Marc, BUJ (20) Kallweit, Johannes, RAK Nürnberg (88) Kaßmann, Götz, Schüco International KG, BUJ (81, 86) Klinger, Ariane, Allianz SE (81, 87) Korf, Christian, BUJ (85) Lapp, Dr. Thomas, Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. NIFIS (8) Leister, Dr. Thomas, Osborne Clarke (50) Lobo, Sascha (3, 83) Mahler, Diana, BUJ (85) Meissner, Nicole (6) Michael, Prof. Dr. Matthias, Dr. Michael & Partner (72) Middelhauve, Sven, Securitas Holding GmbH (54) Mundt, Andreas, Bundeskartellamt (12, 32) Nahles, Andrea, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (15) Naumann, Dr. Stefan, Zalando SE (60) Nett, Dr. Cornelia, Targo Commercial Finance AG (16, 82) Neuburger, Brit, Wittur Group (6) Niggemann, Dr. Michael, Deutsche Lufthansa AG, BUJ (86) Oettinger, Günther, Europäische Kommission (57) Ohmann-Sauer, Dr. Ingrid, Hogan Lovells International LLP (20) Ohrendorf, Marc, Preptime (39) Paul, Ulrike, RAK Stuttgart (83) Petz, Dr. Sabine, Miltenyi Biotec GmbH(58) Pfromm, Dr. René A., Pfromm Negotiations (40) Popp, Katja, RAK Nürnberg (88) Preil, Thomas (6) Proll-Gerwe, Tim, Thyssenkrupp AG (88) Pulskamp, Volker, FleishmanHillard Germany GmbH (73) Quade, Dr. Benno, Software AG (83) Raloff, Dr. Anke, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (69) Rawlinson, Paul, Baker McKenzie (10) Reichel, Stefanie, Ergo Group AG (35) Reul, Dr. Jürgen, BMW AG, BUJ (86) Rützel, Dr. Georg, General Electric Deutschland Holding GmbH (19) Sailer, Günther, HSE24 (7) Sauer, Martina, Gothaer Finanzholding AG (77) Schäfer, Florian, Leica Camera AG (87) Scherret, Karsten, Ericsson GmbH (53) Schichl, Dr. Peter, Deutsche Telekom AG, BUJ (75, 81) Schneider, Ewan Fraser, Leica Camera AG (88) Schneider, Dr. Hilka, TUI AG, BUJ (86) Seidl, Martina, Fujitsu Technology Solutions GmbH (82) Seitz, Philip W., Tchibo GmbH (34) Subran, Ludovic, Euler Hermes AG (64) Sudmann, Stefan, Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. IGZ (51) Tetsch, Nadine, RheinEnergie AG (61) Tolland, Jason, Kanadische Botschaft (69) Treier, Volker, Deutscher Industrie- und Handels kammertag (64) Vocke, Jörg, Siemens AG, BUJ (58, 84) von Bronk, Georg, Hochtief Aktiengesellschaft, BUJ (86) Wedde, Dr. Peter, Frankfurt University of Applied Sciences (16) Welp, Dr. Marion, Esprit Europe GmbH, BUJ (86) Wendenburg, Fabian, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. BDI (68) Werner, Alexander, BUJ (85) Werner, Hiltrud, Volkswagen AG (6) Wiebe, Prof. Dr. Andreas, Georg-August-Universität Göttingen (56) Wisskirchen, Dr. Gerlind, CMS Hasche Sigle (16) Wittig, Solms U. (86) BILDNACHWEIS Titel picture alliance/Westend61 4, 14 mauritius images/Mandoga Media/Alamy 4, 50 fotolia/Nick Freund (Montage) 5, 34 shutterstock/Sofiaworld 5, 83 AntheZ/Gregor Anthes 5, 72 istockphoto/PeopleImages 8 fotolia/vector_master 12 fotolia/elxeneize 18 mauritius images/Cultura/Monty Rakusen 27, 36 Tchibo GmbH 29 fotolia/Rawpixel.com (Montage) 34 fotolia/tashechka 36 Ergo Group AG, CMS Hasche Sigle 38 shutterstock/Radachynskyi Serhii 43 obs/Jahreszeiten Verlag GmbH 45 fotolia/mapoli-photo 46 fotolia/Maksym Dragunov 48 istockphoto/Gajus 52 fotolia/Jörg Lantelme 56 mauritius images/Cultura/Monty Rakusen 59 mauritius images/Cultura/Monty Rakusen 64 Dreamstime.com/Antonella865 69 123RF/Prapass Wannapinij 81 AntheZ/Gregor Anthes 82-86 AntheZ/Gregor Anthes 88 AntheZ/Gregor Anthes 89 123RF/wkIzzz URHEBERRECHTE Die im Magazin enthaltenen Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. BEILAGENHINWEIS Diese Ausgabe umfasst eine Beilage der Forum Institut Management GmbH. IMPRESSUM Erscheinungsort Bundesrepublik Deutschland, ISSN 2192-1733 Herausgeber: dfv Association Services GmbH Ein Unternehmen der dfv Mediengruppe Mainzer Landstraße 251 60326 Frankfurt am Main Telefon: 0049 69 7595-3051 Telefax: 0049 69 7595-3064 Geschäftsführung: Dr. Michael Henning, Peter Schneider www.unternehmensjurist.net 90 Ausgabe 2/2017 Redaktion: Wolfgang Borgfeld, Peter Schneider (Ltg., V.i.S.d.P.) [email protected] Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe: Harald Czycholl, Karen Gellrich, Daniel Grosse, Andrea Hartmann, Franziska Jandl, Gabriele Müller, Nina Naske, Andrea Panzer-Heemeier, Bijan Peymani, Felix Pott, Manfred Riepe, Fee Rahel Schlaegel, Dr. Markus Schwipper, Frank Wiercks, Harald Zander Art-Direktion & Bildredaktion: Susanne Sorg Produktion: Printmedien-Services dfv Lektorat: Thomas Leja Druck: W. Kohlhammer Druckerei GmbH & Co.KG Augsburger Straße 722 70329 Stuttgart Anzeigen: Susanne Carstens Telefon 0049 69 7595 3067 Katrin Kortmann Telefon 0049 6174 255 378 Abonnement: [email protected] Bezugspreis Unternehmensjurist: Inland: 6 Ausgaben – 90 Euro Ausland: 6 Ausgaben – 120 Euro Alle Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten
© Copyright 2024 ExpyDoc