und Leseproben

Ausgabe 02/2017 März/April
www.unternehmensjurist.net
Vertriebskennzeichen 23401
Preis: 15,-- Euro
unternehmens jurist
Magazin für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsabteilungen
DIE ZUKUNFT
DER ARBEIT
Digitale Transformation wird die Arbeitswelt grundlegend verändern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit seinem Weißbuch
„­Arbeiten 4.0“ einen ausführlichen Diskussionsentwurf veröffentlicht.
Wir wollten wissen, welche Perspektiven arbeitsrechtlich relevant sind.
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S C Arb
INHALT unternehmensjurist
14 – 26
50
TITELTHEMA
SCHWERPUNKT
ARBEITSRECHT
VERBAND
14 ARBEITEN 4.0
Das Weißbuch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
macht für die Annäherung und
den Umgang mit Veränderungen
der Arbeitswelt Vorschläge, liefert
Ergebnisse vieler Gespräche mit
Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Wir diskutieren
die zentralen Thesen.
44ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
Wer bei Arbeitnehmerüberlassung
und Fremdpersonaleinsatz mit
Werk- und Dienstverträgen arbeitet, muss ab April umdenken.
82KONGRESS-RÜCKBLICK
Die Digitalisierung der Gesellschaft
und ihre Herausforderungen für die
Unternehmensjuristen waren im
Programm des 6. Unternehmensjuristen-Kongresses von großer
Bedeutung.
20 ARBEITSZEIT UND FLEXIBILITÄT
Dr. Marc Kaiser, Leiter der BUJFachgruppe Arbeitsrecht, über das
aktuelle Arbeitszeitgesetz und die
Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern.
STANDARDS
03EDITORIAL
06 KURZ & KNAPP
90 PERSONENREGISTER,
IMPRESSUM
4
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46ZUVERLÄSSIGKEITSÜBERPRÜFUNG
In vielen Unternehmen muss das
Personal besonderen Anforderungen genügen. Für die Arbeitsrechtler ist dabei einiges zu beachten.
48PERSONALDATENTRANSFER
Im Spannungsverhältnis zwischen
nationalen Rechtsvorschriften und
Anforderungen der internationalen
Konzernleitung muss beim Datenschutz genau aufgepasst werden.
50 AÜG-REFORM & EQUAL PAY
Die AÜG-Reform sorgt insbesondere im Hinblick auf Equal Pay und
den Wegfall der Fallschirmlösung
für große Verunsicherung in den
Rechtsabteilungen.
86JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
In Berlin wählten 132 BUJ-Mitglieder Präsidium und Vorstand neu.
87 STIMMEN ZUM KONGRESS
Fünf Kongressteilnehmer berichten
von ihren Highlights, den
wichtigsten Erkenntnissen und
Themenwünschen.
89 FACH- UND REGIONALGRUPPEN
Am Rande des Unternehmensjuristen-Kongresses trafen sich
Fach- und Regionalgruppen zum
Erfahrungsaustausch.
unternehmensjurist
82
34
INHALT
72
STRATEGIE &
MANAGEMENT
TRENDS &
THEMEN
JOB &
KARRIERE
28KARTELLRECHTS-COMPLIANCE
Immer wieder werden Industrieund Branchenverbände vom Bundeskartellamt mit Bußen belegt,
weil auf Kongressen und Treffen
wettbewerbswidrige Absprachen
getroffen wurden. Wir werfen einen
Blick auf die kartellrechtlichen
Risiken der Verbandsarbeit.
56MASCHINENDATEN
Die EU-Kommission erwägt ein
spezielles Eigentumsrecht für
Maschinendaten. Aus Unternehmersicht scheint das nicht hilfreich
zu sein.
72PRÄSENTATIONEN
Eine gute Präsentation lebt von
spannenden Visualisierungen, prägnanten Beispielen und pointierten
Anekdoten. Entertainment-Qualitäten des Referenten sind vorteilhaft.
60VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ
Obwohl eine außergerichtliche
Einigung die Kundenbeziehung
nachhaltig verbessern kann, hadern viele Unternehmen noch mit
der Umsetzung des VSBG.
77REFERENDARSVERGÜTUNGEN
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts haben die Bundesländer
Stationsentgelte neu geregelt. Mit
teilweise gravierenden Folgen für
die Rechtsabteilungen.
34BEZIEHUNGSPFLEGE
Trotz strenger Compliance-Vorgaben sind Geschenke und Einla­dungen unter Geschäftspartnern
üblich. Wer darauf nicht verzichten
mag, muss sehr umsichtig sein.
38VERHANDLUNGSPSYCHOLOGIE
Für Unternehmensjuristen gehören
Verhandlungen zum Berufsalltag.
Aber wie gut sind sie auf diese
vorbereitet und wie gestalten sie
schwierige Situationen?
64IRAN-EMBARGO
Im Iran-Geschäft ist die geringe
Bereitschaft der Banken, Geschäfte mit dem Iran zu finanzieren,
eines der größten Hemmnisse.
68CETA
Das Freihandelsabkommen ist nur
der Rahmen, in dem neue Standards formuliert werden. Unternehmensjuristen sollten den Prozess
gut beobachten.
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5
unternehmensjurist
STRATEGIE & MANAGEMENT
Kartellrechts-Compliance
Beziehungspflege
Verhandlungspsychologie
Seite
Seite
Seite
28
34
38
„Von der zulässigen Willensbildung in fachlichen und
­p olitischen Fragen zum verbotenen Austausch sensibler
­I nformationen ist der Weg oftmals nicht weit.“
Dr. Jan Imgrund, Syndikusrechtsanwalt, Gesamtverband der deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
In den vergangenen Jahren sind Industrie- und Branchenverbände
immer wieder in den Fokus der Wettbewerbshüter geraten, weil auf
Kongressen und Treffen wettbewerbswidrige Absprachen getroffen
worden sein sollen. Ein verstärktes Augenmerk auf die kartellrechtlichen Risiken der Verbandsarbeit tut daher not. Seite 28
„Früher wurde mit dem Thema ganz anders umgegangen.
Heute ist man in der Hinsicht viel sensibler.“
Philip W. Seitz, General Counsel, Tchibo GmbH
Trotz strenger Compliance-Vorgaben sind Geschenke und
Einladungen unter Geschäftspartnern auch heute noch üblich. Doch
schnell ist die Grenze des Zulässigen überschritten. Und dann muss
die Gabe auch noch versteuert werden. Wer nicht auf Geschenke
verzichten mag, muss sehr umsichtig sein. Seite 34
„Von einer regelmäßigen und systematischen Stärkung der
Verhand­l ungs­f ähigkeiten und einem professionellen Toolkit
für schwierige Verhandlungsherausforderungen können wir als
Unternehmen und als Verhandler nur profitieren.“
Kinga Fráter, Head Legal & Compliance, Autoneum Management AG
Viele Verhandler in deutschen Unternehmen schätzen ihre Kom­p etenz
als hoch oder sehr hoch ein. Auch für Unternehmensjuristen gehören
Verhandlungen zum Berufsalltag. Aber wie gut sind sie auf diese vorbereitet und wie gestalten sie schwierige Situationen? Seite 38
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27
VERHANDLUNGSPSYCHOLOGIE
DIE STRATEGISCH-TAKTISCHE
VORBEREITUNG KOMMT
HÄUFIG ZU KURZ
Viele Verhandler in deutschen Unternehmen schätzen ihre Kompetenz
auf diesem Gebiet als hoch oder sehr hoch ein. Auch für Unternehmensjuristen gehören Verhandlungen zum Berufsalltag. Aber wie gut sind sie
darauf vorbereitet und wie gestalten sie schwierige Situationen?
unternehmensjurist
I
n einer Studie der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
Oestrich-Winkel in Zusammenarbeit mit dem Institut für
Konfliktmanagement der Europa-Universitiät Viadrina
Frankfurt (Oder) wurde unter anderem gefragt, wie hoch der
Grad der systemischen Herangehensweise an Verhandlungen
ist. Die Ergebnisse zeigen, dass sich nur rund die Hälfte der
Verhandler in schwierigen Situationen gut vorbereitet fühlt.
Lediglich in 16 Prozent der befragten Unternehmen findet
eine systematische Auswertung häufig oder immer statt. In
mehr als der Hälfte gibt es selten oder nie eine Rückschau.
Nicht verwunderlich also, dass die Autoren der Untersuchung
anregen, „von der Intuition zum System“ zu gelangen. Sie
empfehlen Verhandlungen als einen komplexen, „zahlreichen
Einflüssen unterliegenden Prozess“ anzusehen, „für dessen
Steuerung Kompetenzen erlern- und trainierbar sind“. Denn:
„Souveränität zahlt sich vor allem in Situationen aus, die die
Beteiligten als schwierig wahrnehmen. Sie steigt proportional
mit der Vorbereitung.“
Ob diese Sichtweise vom trainierbaren Verhandlungsgeschick
auch bei Inhouse-Juristen vorherrscht? Oder verlassen sie
sich eher auf ihr fachliches Können? Kinga Fráter, Head
Legal & Compliance der Schweizer Autoneum Management
AG aus Winterthur, hat die Bedeutung und den Wert des
Themas Verhandlungsführung erkannt und setzt auf zugeschnittene Schulungen zum Thema Verhandlungstechnik
und -psychologie.
Nachdem sie selbst Verhandlungsprogramme für Juristen
absolviert und deren Wert erkannt hatte, führte sie vor zwei
Jahren bereichsübergreifende Verhandlungstrainings für Mitarbeiter ein. „Dabei verbessern die Kollegen nicht nur ihre
Fähigkeiten im Verhandlungsalltag, sondern werden auch
zu rechtlich-relevanten Aspekten bei Vertragsverhandlungen
geschult“, sagt sie. „Das hilft dem Unternehmen, dass bessere
Preise und wertvollere Verhandlungsergebnisse erzielt werden, aber auch der Rechtsabteilung, da Risiken schon auf der
Business-Seite minimiert werden.“
Vorbereitung, Strategie und Flexibilität helfen,
den alltäglichen zeitlichen Druck zu bewältigen
Denn für die Rechtsabteilung „ist es immer schwierig, wenn
man nach Vorverhandlungen der Business-Seite an die Vertragsgestaltung geht und feststellt, dass sich bestimmte Punkte
juristisch so nicht oder nur mit erheblichen Risiken umsetzen
lassen. Die erforderlichen Nachverhandlungen mit der Gegenseite kosten Zeit und binden Kapazitäten.“
Zeitlicher Druck bei Verhandlungen und Geschäftsabschlüssen gehört für die Leiterin der Rechtsabteilung zum Alltag.
Umso wichtiger sind Vorbereitung, Strategie und Flexibilität
für sie. „Bei der Vorbereitung zählen nicht nur inhaltliche
Punkte, sondern vor allem auch der verhandlungsstrategische
Plan. In der Verhandlung entscheidet der Umgang mit dem
gegnerischen Verhandler und wie man diesen mit Strate-
STRATEGIE & MANAGEMENT
VERHANDELN IST SELTEN TEIL DES STUDIUMS
„Verhandlungstechnik wird zwar später zum täglichen
Brot von Juristen gehören, wird aber oft nicht gelehrt.
Das wollten wir ändern“, sagt Marc Ohrendorf, Jurist,
Wirtschaftsmediator und Mitinhaber von preptime,
der unter anderem Studententeams der Universität
Bonn für internationale Verhandlungswettbewerbe
coacht.
In Griechenland, Island und österreich hat Ohrendorf
im vergangenen Jahr mit Studierenden zwischen
dem dritten und siebten Semester an solchen Wett­
bewerben erfolgreich teilgenommen. teams von zwei
bis vier angehenden Juristen zeigen – meist in engli­
scher Sprache –, was sie können. Im Zentrum stehen
strukturierte Vorbereitung und Durchführung der
Verhandlung, Strategie und Kommunikation sowie die
persönlichen Fähigkeiten der teammitglieder.
gie und taktischer Flexibilität zu dem gewünschten Ergebnis
führt. Damit umzugehen, was hinter der reinen Sachebene
passiert, ist die Kunst erfolgreicher Verhandlungsführung.“
Auf internationalem Parkett kommen
interkulturelle Unterschiede erschwerend hinzu
Bei Verhandlungen auf internationalem Parkett erschweren
zudem nicht nur sprachliche Schwierigkeiten, sondern häufig
auch interkulturelle Unterschiede den Verlauf der Verhandlung
und erfordern die Kenntnis effektiver Verhandlungstools. „Bei
internationalen Verhandlungen gibt es kein One-fits-it-all: In
Brasilien muss ich andere Strategien und Taktiken anwenden
als in China.“ Das gilt insbesondere auch bei der Frage, wie
Grenzen aufgezeigt und gesichtswahrende Lösungen geschaffen werden. Neben Durchsetzungsfähigkeit, Mut und Standfestigkeit zeichnen auch Kreativität, Empathie und Diplomatie
gute Verhandlungsführer aus. „Und auch Schweigen muss
man einsetzen und aushalten können“, weiß sie.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Abstimmung im
Team, etwa bei Verhandlungen von Mergers & Acquisitions.
„Das ist oft wie eine Pokerrunde, bei der jeder Schachzug
sitzen, die Rollen im Team vorab sehr genau definiert und
die Ziele klar festgelegt sein müssen, um zu verhindern, dass
jemand plötzlich vorprescht.“
Auf solche und andere Fallstricke, unangenehme Situationen
und die genaue Beobachtung der Gegenseite bereiten Verhandlungsseminare vor. „Von einer regelmäßigen und systematischen Stärkung der Verhandlungsfähigkeiten und einem
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STRATEGIE & MANAGEMENT unternehmensjurist
professionellen Toolkit für schwierige Verhandlungsherausforderungen können wir als Unternehmen und als Verhandler
nur profitieren“, zieht Kinga Fráter ein Fazit.
Vielleicht liegt es daran, dass wir alle stets und ständig verhandeln, dass viele die eigene Kompetenz bei diesem Thema
falsch einschätzen, frei nach dem Motto, dass man es eben
kann oder nicht. „Häufig ein Trugschluss, denn Verhandlungstechnik lässt sich erlernen“, sagt Dr. René A. Pfromm, der es
wissen muss: Pfromm ist Anwalt und Wirtschaftsmediator
und darauf spezialisiert, die Verhandlungseffektivität von Unternehmen und Inhouse-Juristen zu stärken. Er vermittelt
Strategien und Taktiken für Juristen, gibt systematisches Feedback und hilft in besonders schwierigen Fällen. „Wir täuschen
uns oft selbst bei der Einschätzung unseres Erfolgs, denn
wir wissen ja nie, was wir noch hätten erreichen können“,
erklärt er. Aber ein Workshop kann den Verhandler oder ein
Team auf den Prozess besser vorbereiten. „Je gründlicher die
Vorbereitung und Strategie, desto besser ist die Situation zu
beherrschen“, bekräftigt Pfromm. Das geht nicht von heute
auf morgen, aber „die Lernkurve ist steil“.
So bedarf es neben einer guten Strategie auch der Empathie
und der Psychologie. In seinen Workshops legt Pfromm Wert
darauf, dass die Teilnehmer auch die Perspektive des anderen
analysieren: „Entscheidend ist, wie das Gegenüber am Ende
aus der Verhandlung geht.“ Denn auch persönliche Interessen beeinflussen das Ergebnis. Versucht die Gegenseite mit
allen Tricks, emotional zu beeinflussen, dann bedarf es der
Standfestigkeit und der Stressresistenz. „Man muss Druck
aushalten und sein Ego außen vor lassen können“, bestätigt
René A. Pfromm und nennt als Beispiel einen Gesprächspartner, der auf emotionale Verunsicherung setzte, indem er
bewusst aggressiv agierte.
ERST FORSCHEN UND ANALYSIEREN,
DANN VERHANDELN
Foad Forghani war einer der ersten „Shadow Negotiator“ in Deutschland
und gilt als „Spezialist für ausweglose Verhandlungsfälle“. Er und sein team
agieren im Hintergrund und stehen Unternehmen vor und während des gesamten
Verhandlungsprozesses mit Rat und tat zur Seite.
Was raten Sie Ihren Kunden, um in einer Verhandlung
erfolgreich zu sein?
Das hängt von dem vorliegenden Fall ab und der Strategie
sowie Taktiken, die wir planen. Hierfür müssen wir erst einmal herauszufinden, wer die Entscheidungsträger auf der
anderen Seite sind und wie sie ticken. Solange wir das nicht
wissen, können wir nicht erfolgreich sein. Wer sind die
Entscheider und wer sind die Beeinflusser, wie sehen deren
Albträume aus und wie sind die Machtverhältnisse?
Wie bereiten Sie Ihre Kunden konkret vor?
Ich erarbeite mit ihnen einen Leitfaden. Alle geplanten
Maßnahmen werden schriftlich festgehalten und bei Bedarf
auch eingeübt und trainiert. Wenn es gewünscht ist, coache
ich auch einzelne Personen und gebe Feedback zu deren
Auftreten.
Welche Fehler machen Juristen? Sind sie zu
sachbezogen?
40
Ausgabe 2/2017
Sie sind es gewohnt, zu argumentieren und einen Disput
um die Wahrheit zu führen. Dies ist sinnvoll, wenn eine
dritte richtende Instanz die Entscheidung trägt. Aber bei
wirtschaftlichen Verhandlungen ist das selten der Fall.
Dort haben wir eine Vis-a-vis-Verhandlungskonstellation.
In einer solchen Konstellation sind Argumente nicht
dienlich.
Welche Rolle spielt eigentlich die non­verbale
Kommunikation?
Grundsätzlich ist die non-verbale Kommunikation wichtig.
Die Schwierigkeit liegt in der Deutung des Non-Verbalen.
Wenn der Verhandlungspartner mit verschränkten Armen
vor einem sitzt, bedeutet dies nicht per se, dass er desinteressiert ist. Liefert er allerdings weitere Verhaltensindizien, könnte man mit einer größeren Wahrscheinlichkeit
annehmen, dass er in der Tat desinteressiert ist. Je mehr
Verhaltensindizien vorliegen, umso wahrscheinlicher ist die
Richtigkeit der Annahme.
STRATEGIE & MANAGEMENT unternehmensjurist
er. „Als Mediator komme ich zwar
als Vertreter meines Unternehmens
nicht in Betracht. Aber ich habe hierdurch gelernt, in Verhandlungen
auch stärker interessenorientiert
zu denken.“
Nils Goltermann setzt darum eher
auf integratives statt auf distributives Verhandeln. Dabei geht es nicht
in erster Linie darum, mit Macht
ausschließlich eigene Positionen
Kinga Fráter,
Nils Goltermann,
Dr. René A. Pfromm,
durchzusetzen. Ziel ist, anhand der
Head Legal & Compliance,
Mediator und
Pfromm Negotiations
jeweiligen Interessenlagen für beiAutoneum Management AG
Unternehmensjurist
de Seiten die sachgerechteste und
damit beste Lösung zu erarbeiten.
Dafür sind geschultes Zuhören und
Flexibilität genauso wichtig wie Fragen zu stellen. Etwa zu den Gründen
Vor allem drei Dinge sind es, die Verhandlungsberater Pfromm und Zielen, warum die Gegenseite etwas genau so und nicht
als häufige Fehler ansieht: zum einen das Über- oder Unter- anders will.
schätzen von Macht. „Auch aus der Schwächesituation heraus Der Mediator weiß aus Erfahrung: „Positionen sind letztlich
gilt es, stets auf Augenhöhe zu verhandeln“, bringt es Pfromm nur geronnene Lösungsoptionen – Interessen weisen darüber
auf den Punkt. Zum anderen, seine eigenen Signale und hinaus. Sich Gedanken sowohl über die eigenen als auch über
die der Gegenseite nicht bewusst zu nutzen. Dazu gehören die Interessen der anderen Seite zu machen, eröffnet neue SpielKörpersprache, Stimme und Wortwahl, vor allem aber auch räume, und dabei kommen oft erstaunliche Lösungen heraus.“
Signale, die man mit Forderungen, Angeboten, Zugeständnissen und Reaktionen sendet.
Wer die Interessen seines Gegenübers kennt,
Zuhören ist wichtig, aber auch, im richtigen
Moment die richtigen Fragen zu stellen
„Und last but not least: Die strategisch-taktische Vorbereitung
kommt häufig zu kurz, während die Macht des juristischen
Arguments überschätzt wird.“ Neben interner Abstimmung,
richtiger Teamauswahl und langfristiger Verhandlungsstrategie gehört hierzu auch der Aufbau von Verhandlungsmacht.
„Am Ende zählt, welche Einigung ich für mein Unternehmen
erziele“, resümiert René Pfromm. Doch das bedeutet nicht,
sich in der Mitte zu treffen. „Das optimale Ergebnis erfordert
die gesamte Klaviatur der Verhandlungsführung – und der
Virtuose beherrscht auch die schwierigen Passagen.“
Nils Goltermann ist Rechtsanwalt, Mediator und zudem als
Syndikusrechtsanwalt für einen deutschen Konzern tätig.
Auch er kennt die Tricks, die bei Verhandlungen angewendet
werden. „Beispielsweise kommt plötzlich die andere Seite
mit einem viel größeren Team als vereinbart oder der einzig
Entscheidungsbefugte sagt kurzfristig ab.“ Dann muss schnell
entschieden werden, wie es weitergehen kann – auch so wird
taktiert.
„Natürlich habe ich früher, etwa bei Vertragsverhandlungen,
auch eher aus dem Bauch heraus und weitgehend mit dem üblichen Austausch von Positionen agiert. Mit meiner heutigen
Mediationserfahrung sehe ich das aber differenzierter“, sagt
42
Ausgabe 2/2017
wird eher eine gute Lösung erreichen
Dahinter steht das sogenannte Harvard-Modell, das von amerikanischen Rechtswissenschaftlern entwickelt wurde. „Sachprobleme und Menschen sollten getrennt voneinander stehen,
auch wenn das natürlich jedem gelegentlich schwerfallen
kann“, erklärt Nils Goltermann. „Die Herausarbeitung der
Interessen des Gegenübers erhöht die Wahrscheinlichkeit, für
sich selbst eine gute Lösung zu erreichen. Im Idealfall ergibt
sich sogar eine klassische Win-win-Situation.“ Gabriele Müller
•
•
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•
•
Nur 16 Prozent der Unternehmen werten laut einer
Studie prinzipiell Verhandlungen systematisch aus.
Nur die Hälfte der Verhandler fühlt sich in schwieri­
gen Situationen gut vorbereitet.
Verhandlungsmanagement kann erlernt und trainiert
werden.
Eine erfolgreiche Verhandlung basiert auf Kooperation, nicht auf Kompromiss.
In wirtschaftlichen Verhandlungen beeinflussen
Argumente nur bedingt den Ausgang.
unternehmensjurist
SCHWERPUNKT
ARBEITSRECHT
„Der Gegensatz aus
Arbeit und Freizeit und
später sogar Ruhestand
stammt aus einer Zeit,
als Arbeit harte körperliche Arbeit bedeutete.
In der Dienstleistungsund Wissensgesellschaft
Wissensgesellschaft
müssen wir die Begriffe
neu definieren.“
Richard David Precht
Arbeitnehmerüberlassung
Zuverlässigkeitsüberprüfung
Wer bei Arbeitnehmerüberlassung und
Fremdpersonaleinsatz mit Werk­ und
Dienstverträgen arbeitet, muss ab April
umdenken. Seite 44
In vielen Unternehmen muss das Personal
besonderen Anforderungen genügen.
Für die Arbeitsrechtler ist dabei einiges zu
beachten. Seite 46
Personaldatentransfer
AÜG-Reform & Equal Pay
Im Spannungsverhältnis zwischen nationalen
Rechtsvorschriften und Anforderungen der
internationalen Konzernleitung muss beim Da­
tenschutz genau aufgepasst werden. Seite 48
Die AÜG­Reform sorgt insbesondere im
Hinblick auf Equal Pay und den Wegfall der
Fallschirmlösung für große Verunsicherung
in den Rechtsabteilungen. Seite 50
Ausgabe 2/2017
43
SCHWERPUNKT
ARBEITSRECHT
unternehmensjurist
AÜG-REFORM & EQUAL PAY
GROSSER ERFÜLLUNGSAUFWAND
FÜR VERLEIHER UND ENTLEIHER
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sorgt insbesondere im Hinblick auf Equal
Pay und den Wegfall der Fallschirmlösung für große Verunsicherung in den Rechtsabteilungen. Für
Dienstleister, Zeitarbeitsunternehmen und die Entleiherseite steht zusätzlicher Erfüllungsaufwand an
und werden Strukturanpassungen erforderlich.
B
eim Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) brennt die Luft, seit die Reform der Leiharbeit endgültig beschlossen wurde. Bereits Ende 2016
hatte man ein großes Arbeitspaket mit passgenauen Informationsmerkblättern zur AÜG-Novelle herausgegeben. Im Februar
folgte das Vertragspaket. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
mit und einer ohne Branchenzuschläge mussten erarbeitet
und in den Praxistest gegeben werden. Außerdem wurden die
Arbeitsverträge den neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst.
50
Ausgabe 2/2017
Ein hoher Arbeitsaufwand, der dann im zweiten Schritt die
Zeitarbeitsunternehmen trifft, die die Änderungen umzusetzen
und in ihre Vertragswerke einzuarbeiten haben.
Ab 1. April 2017 gelten die neuen Regeln zu Höchstüberlassung und Equal Pay (siehe Infokasten). Gesetzeszweck sind
mehr Rechtssicherheit und Schutz der Zeitarbeitnehmer. Dr.
Thomas Leister, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei
Osborne Clarke, hat große Bedenken, ob dieses Ziel erreicht
werden kann. Zwar dürfen Zeitarbeitnehmer höchstens 18 Mo-
unternehmensjurist
nate überlassen werden. Die Regelung ist aber an die Person
des Zeitarbeitnehmers gekoppelt, nicht an den Arbeitsplatz.
Nach Ablauf von 18 Monaten kann auf demselben Arbeitsplatz
einfach ein anderer Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden. Die
Dauer kann nur durch Abweichungen im Tarifvertrag oder
eine entsprechende Betriebsvereinbarung geändert werden.
„Für Zeitarbeitsunternehmen steigen Aufwand und Rechtsunsicherheit, weil sie für jeden einzelnen Kunden prüfen
müssen, ob er einer Tarifbindung unterliegt.“ Zeitarbeitnehmer würden auch nicht geschützt, im Gegenteil: Kurz vor
Erreichen der Überlassungshöchstdauer könne der Einsatz
beendet und ein anderer Zeitarbeitnehmer auf demselben
Arbeitsplatz eingesetzt werden, erklärt Leister.
Zwar haben viele Entleiher dringenden Arbeitskräftebedarf.
Wenn ein Leiharbeitnehmer gute Leistungen bringe, seien
Unternehmen durchaus bereit, ihn schon nach dem ersten
Tag zu übernehmen, sagt Stefan Sudmann, Referatsleiter Arbeits- und Tarifrecht des IGZ. „Sie übernehmen ihn jedoch
erst dann, wenn es passt, wenn es die wirtschaftlichen Prozesse hergeben. Wenn sie keinen Bedarf haben oder wenn
sie aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen
die Mitarbeiter nicht übernehmen können, dann machen
SCHWERPUNKT
arbeiTsrechT
sie es auch nicht nach 18 Monaten.“ Dass wegen der neuen
Höchstüberlassungsdauer Leiharbeitnehmer in die Festanstellung beim Entleiher übernommen werden, hält Sudmann
für realitätsfern.
Prognose: einsatzzeit sinkt unter 18 Monate
Rechtsanwalt Dr. Kilian Friemel von der Wirtschaftskanzlei
Taylor Wessing geht sogar noch einen Schritt weiter: „Die
meisten Leiharbeitnehmer, die seit vielen Jahren in einem Unternehmen arbeiten, auf einem Arbeitsplatz, der ihnen gefällt,
werden diesen Arbeitsplatz verlieren. Die Entleiher nehmen
die Leute nicht länger als 18 Monate und sie übernehmen sie
auch nicht ins Beschäftigungsverhältnis. Die sagen, schick mir
bitte morgen einen Neuen, die 18 Monate sind um.“
Die neuen Regelungen werden dazu führen, dass Zeitarbeitnehmer unter den vorgesehenen Höchstgrenzen eingesetzt
werden. Das haben auch die Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages schon gesehen. Folglich bleibt eine
Rotationslösung denkbar, wenn ein Verleiher beispielsweise zwei Leiharbeitnehmer halbjährlich wechselnd in zwei
Entleiher-Betrieben einsetzt (sogenanntes Entleiherkarussell).
SCHWERPUNKT
Arbeitsrecht
unternehmensjurist
Außerhalb von Branchenzuschlagstarifverträgen
könnten die neun Monate der nunmehr zwingenden Equal-Pay-Regelung in manchen Bereichen zur neuen Höchstüberlassungsdauer
werden, vermutet Stefan Sudmann. Die IGZ
werde natürlich versuchen, möglichst viele
Branchenzuschlagstarifverträge abzuschließen. Die bestehenden werde sie mit den
DGB-Gewerkschaften besprechen und soweit erforderlich anpassen. Der Leiharbeitnehmer, der einem Branchentarifvertrag unterliegt, erhalte immerhin nach vier bis sechs
Wochen die erste Erhöhung. „Der kriegt mehr
als ein Leiharbeitnehmer, der formal unter Equal
Pay fällt, aber dessen Einsatz nach 9 Monaten
endet“, erklärt Sudmann. Was neue Branchenzuschlagstarifverträge angehe, müsse der Tarifpartner
mitunter überzeugt werden. Welche Bestandteile im Falle
von Equal Pay zum Arbeitsentgelt gehören, sei teilweise noch
unklar. Das Bundesarbeitsgericht habe den Begriff in seiner
bisherigen Rechtsprechung sehr weit gefasst. „Bei der Berechnung von Equal Pay raten wir immer dazu, sich einfach die
anonymisierten Lohnzettel eines Vergleichsmitarbeiters für
12 Monate geben zu lassen“, berichtet Rechtsanwalt Friemel.
Aus Sicht des IGZ ist das jedoch nicht ausreichend. Auch
Zeitarbeitsunternehmen brauchten Planungssicherheit. „Aus
dem beim Kunden angewandten Tarifvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Richtlinien ergeben sich oftmals
abstrakte Eingruppierungskriterien, die sich auf dem Lohnzettel gar nicht abbilden lassen“, erläutert Sudmann. In manchen
Branchen gebe es Produktionsbereiche, in denen die Löhne
von Monat zu Monat sehr stark variierten, da funktioniere
eine Abfrage anhand eines anonymisierten Lohnzettels nicht.
Neben der Vergütungshöhe stellt Equal Pay Unternehmen
auch immer vor Praktikabilitätsprobleme. Viele Fragestellungen sind zu klären, insbesondere in Bezug auf Sachbezüge
und geldwerte Vorteile. Der IGZ hat einen Ermittlungsfragebogen entwickelt, mit dem Verleiher die Entgeltbestandteile
beim Kunden abfragen können. Ein enormer bürokratischer
Arbeitsaufwand für beide Seiten.
Transparente Gehälter eher unwahrscheinlich
Viele Unternehmen wollen zudem nicht offenlegen, wie sich
die Gehälter ihrer Stammbelegschaft zusammensetzen. „Eine
entscheidende Frage wird sein, was die Prüfbehörden als Nachweise akzeptieren“, glaubt Stefan Sudmann. Wenn die Agentur
für Arbeit es akzeptiere, dass der Kunde sagt, ich unterschreibe
hier nur einen Gesamtbetrag, da ist alles mit einberechnet,
dann müsse der Entleiher ja keine Einzelheiten preisgeben.
Ab und an kommt es auch schon mal vor, dass Verleiher versuchen, durch unseriöse Verhandlungstaktiken die Höhe des
Das WichTiGsTe zur neuen höchsTüberlassunG unD equal Pay
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
• Die Höchstüberlassungsdauer ist arbeitnehmerbezo­
gen, nicht arbeitsplatzbezogen.
• Abweichungen sind aufgrund eines tarifvertrags der
Einsatzbranche möglich.
• Bei nicht tarifgebundenen Entleihern sind Abweichun­
gen nur eingeschränkt möglich.
• Der Zeitraum vorheriger Überlassungen an denselben
Entleiher ist anzurechnen, es sei denn, zwischen den
Einsätzen liegen mehr als drei Monate (drei Monate +
1 tag).
• Das Rotationsmodell (Entleiherkarussell) ist möglich.
• Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bleiben
unberücksichtigt.
• Überschreitungen sind frühestens ab dem 1.10.2018
möglich.
52
Ausgabe 2/2017
Equal Pay nach 9 Monaten
• Bei (Branchen­)Zuschlagstarif, der nach Einarbei­
tungszeit von längstens 6 Wochen stufenweise Her­
anführung an vergleichbares tarifvertragliches Entgelt
in der Einsatzbranche vorsieht, ist Verlängerung auf
maximal 15 Monate möglich.
• Wird Equal Pay nicht richtig berechnet, drohen Zeitar­
beitsunternehmen gravierende Folgen – bis hin zum
Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
• Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bleiben
unberücksichtigt.
• Equal Pay greift erstmals ab dem 1.1.2018 bezie­
hungsweise dem 1.7.2018
• Equal Pay umfasst nach BAG alle Entgeltbestandteile
eines Vergleichsmitarbeiters der Stammbelegschaft
(bei Sachleistungen ist Wertersatz möglich).
• In der Praxis sollte sich Verleiher anonymisierten Lohn­
zettel geben lassen oder Entgeltbestandteile durch
Ermittlungsfragebogen beim Entleiher abfragen.
SCHWERPUNKT
Arbeitsrecht
unternehmensjurist
Vergleichsgehalts in ihrem Sinne zu optimieren. Der Ericsson
Konzern hat als Entleiher mit spezialisierten Agenturen zu
tun, die Fachkräfte im ITK-Bereich vermitteln. Syndikusanwalt Karsten Scherret berichtet von einem Fall, bei dem die
Equal-Pay-Thematik von Verleiherseite in ganz besonderer
Weise angegangen wurde: „Das Unternehmen trat an einen
Mitarbeiter in unserer Personalabteilung heran und sagte
durch die Blume, er solle das, was bei uns gezahlt werde, doch
bitte etwas nach unten korrigieren.“ Von dieser Agentur habe
man sich natürlich sofort getrennt. Ein Unternehmen mit der
Größe und globalen Vernetzung wie Ericsson könne sich nicht
erlauben, solche unseriösen Praktiken zu verfolgen.
Die Überlassungsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit
zeigen, dass die neue Regelung zum Equal Pay die Zeitarbeitsbranche sehr unterschiedlich treffen wird (siehe Infokasten).
Den Zahlen nach liegen etwa 50 Prozent der Überlassungen
unter drei Monaten. Die wenigsten Zeitarbeitsunternehmen
werden jedoch für sich ausschließen können, im Einzelfall
auch mal längere Überlassungszeitspannen gewährleisten zu
müssen. „In diesem Fall müssen dann jedoch alle Szenarien
durchgespielt und die Vertragswerke entsprechend überarbeitet werden“, sagt der IGZ-Referatsleiter Arbeitsrecht.
streikbrecherverbot
Die AÜG-Reform sorgt auch mit der Einführung des Streikbrecherverbots für kritische Stimmen aus der Anwaltschaft.
Zeitarbeitnehmer dürfen zukünftig nicht als Streikbrecher
eingesetzt werden, sofern der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. „Dies ist ein
Zugeständnis an die Gewerkschaften und verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in
die Kampfparität sehr umstritten“, sagt Arbeitsrechtler Leister.
Ein Leiharbeitnehmer dürfe während eines Streiks nur eingesetzt werden, wenn er keine Tätigkeiten übernimmt, die
bisher von einem Arbeitnehmer erledigt wurden, der sich im
Arbeitskampf befindet.
In der Praxis empfehle sich eine Dokumentation der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers, um später einen verlässlichen
Abgleich des konkreten Tätigkeitsfelds mit dem betroffenen
Streikbereich vornehmen zu können, empfiehlt Rechtsanwalt
Friemel. Bei einer Werkbank etwa, mit klar abgrenzbaren
Arbeitsplätzen, sei das meist eine klare Sache.
„Schwierig kann dies jedoch zum Beispiel im Bewachungsgewerbe sein, wenn ein Leiharbeitnehmer plötzlich Aufgaben für
SCHWERPUNKT
arbeiTsrechT
unternehmensjurist
ge, die wir in Deutschland haben,
das sind doch so ein paar Tausend,
im Hinblick auf die tatsächliche
Durchführung überprüft.“ Quer
über Deutschland verteilte Qualitätsbeauftragte der Securitas fahren
die Objekte an und kontrollieren die
Ausgestaltung der Arbeitseinsätze.
Außerdem schule man im Moment
konsequent alle Führungskräfte,
um damit ein Bewusstsein zu schafSven Middelhauve,
Karsten Scherret RA, LL.M., Stefan Sudmann,
fen, was im Hinblick auf eine verLeiter Recht, Risk­ &
MBA, Group Legal Counsel
Referatsleiter Arbeits­
deckte Arbeitnehmerüberlassung
Qualitätsmanagement,
Labour and Employment,
und Tarifrecht, Interessen­
unbedingt zu unterbinden sei, so
Securitas Holding GmbH
Ericsson GmbH
verband Deutscher Zeit­
Middelhauve.
arbeitsunternehmen e. V.
Ob sich eine klare Abgrenzung in
der Realität jedoch immer so abbil(IGZ)
den lasse, bezweifelt Rechtsanwalt
Friemel: „Die arbeitsteilige Wirtschaft, die wir im Moment auf ganz
hohem Niveau haben, ob im Ingeniseinen streikenden Kollegen übernimmt“, erklärt der Fachan- eursbereich, im Beratungsbereich, im IT-Bereich, kennt kein
walt für Arbeitsrecht. Nicht zu vergessen sei, dass unabhängig Schwarz oder Weiß.“
von der Gesetzesänderung bereits die Tarifverträge der Zeitar- Man werde sich erheblich verkünsteln müssen, um aus dieser
beit ein absolutes Verbot der Streikeinsätze regeln.
arbeitsteiligen Zusammenarbeit reine Leiharbeitsverhältnisse
Der Securitas-Konzern hat sich mit diesen Fragestellungen be- oder Werkverträge zu machen: „Und wenn hinterher ein Richreits eingehend beschäftigt und ebenfalls starke Bedenken bei ter feststellt, dass es doch etwas anderes war, dann drohen
einem weiteren Einsatz von Mitarbeitern in Streikfällen. Sven sehr hohe Strafen.“ In Zweifelsfällen sei die ArbeitnehmerüMiddelhauve, Leiter Recht, Risk- & Qualitätsmanagement der berlassung als sicherere Variante regelmäßig vorzugswürdig.
Securitas, beschreibt die Risiken für sein Unternehmen: „Im
Fee Rahel Schlaegel
Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung werden auch Verstöße
gegen das AÜG geprüft. In dem Moment, wo uns da etwas
hochkommt, kann das sehr schwerwiegende Folgen haben. Da
stellen wir lieber einen Vertrag in Frage, als dass nach hinten
raus das große Ganze gefährdet ist.“
Mehr compliance erforderlich
•
Bislang konnten Unternehmen als vermeintliche Werkunternehmer eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt wurde. Die vorsorgliche
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist künftig unzulässig.
Jeglichen Vertragskonstruktionen, die zwar als Werkvertrag
bezeichnet, tatsächlich aber als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelebt werden, soll ein Riegel
vorgeschoben werden.
Die Abgrenzungsschwierigkeiten stellen Unternehmen
vor große Herausforderungen, insbesondere was interne
Compliance-Systeme angeht. Es sei vor allem die Macht des
Faktischen, die irgendwann neben noch so sauber strukturierten Verträgen einsetze, erzählt Sven Middelhauve. „Wir
sind nun hingegangen und haben alle Dienstleistungsverträ-
•
54
Ausgabe 2/2017
•
•
•
•
Zeitarbeitsunternehmen müssen für jeden einzelnen
Kunden prüfen, ob er einer tarifbindung unterliegt
mehrfache Besetzung eines (Dauer-)Arbeitsplatzes mit verschiedenen Leiharbeitnehmern ist weiter­
hin möglich (Entleiherkarussell)
Vergleichsgehalt muss unter Einbeziehung aller Ent­
geltbestandteile berechnet werden (inklusive etwaiger
Sachbezüge)
Entgeltbestandteile sollten auf der Grundlage eines
anonymisierten Lohnzettels oder durch Ermittlungs­
fragebogen beim Entleiher abgefragt werden
bei schwer abgrenzbaren Tätigkeiten empfiehlt
sich eine genaue Dokumentation des Einsatzbe­
reichs zum verlässlichen Abgleich im Streikfall
(Streikbrecherverbot)
Wegfall der Fallschirmlösung zwingt Unternehmen
zur Überarbeitung ihrer Compliance­Systeme
unternehmensjurist
Trends & Themen
Maschinendaten
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Iran-Embargo
CETA
Seite
Seite
Seite
Seite
56
60
64
68
„Sonst blicken wir doch auch immer in Richtung USA –
dort wird eine Diskussion über den reglementierten Zugang zu
Maschinendaten nicht geführt.“
Jörg Vocke, Chief Counsel Technology, Siemens AG
Die EU-Kommission erwägt ein spezielles Eigentumsrecht für
Maschinen­d aten. Gleichzeitig sollten Unternehmen, bei denen die
Daten zusammenlaufen, Dritten einen Teilzugriff darauf gestatten.
Aus Unternehmersicht scheint das nicht hilfreich zu sein. Seite 56
„Das Schlichtungsverfahren kann ein wertvolles Instrument
ergänzend zum Beschwerdemanagementprozess sein,
sodass sich Kosten und Aufwände durchaus lohnen.“
Nadine Tetsch, Leiterin Zentrales Beschwerdemanagement, Rhein-Energie AG
Obwohl eine außergerichtliche Einigung die Kundenbeziehung
nachhaltig verbessern kann, hadern viele Unternehmen noch mit der
Umsetzung des VSBG und der neuen Hinweispflicht. Seite 60
„In dem Prozess, in dem wir momentan sind, ist es schon deutlich
leichter, einzelne Export- und Import-bedingte Zahlungen zu
leisten als vor sechs oder sieben Monaten.“
Dr. Gerald Bumharter, Geschäftsleiter, Bank Sepah – Iran Filiale Frankfurt am Main
Kurzfristig gibt es im Iran-Geschäft noch viele Hemmnisse.
Zentrales Problem ist derzeit die noch geringe Bereitschaft der Banken,
Geschäfte mit dem Iran zu finanzieren. Seite 64
„Als internationaler Investor freuen wir uns natürlich darüber,
dass ausländisches Kapital besonderen Schutz genießen soll.“
Prof. Christoph Benedict, General Counsel, GE Power AG
CETA ist in Kraft getreten. Doch das Freihandelsabkommen ist
nur der Rahmen, in dem nun neue Standards formuliert werden.
Unternehmensjuristen sollten den Prozess gut beobachten und können
sich schon jetzt mit eigenen Vorschlägen einbringen. Seite 68
Ausgabe 2/2017
55
unternehmensjurist
Job & Karriere
Präsentationen
Referendarsvergütung
Seite
Seite
72
77
„Ich habe manchmal den Eindruck, dass sich Juristen allem
rhetorischen Basiswissen verschließen.“
Christiane Dahlbender, Associate General Counsel Europe, Mars Inc.
Gerade Juristen fällt es vielfach schwer, Sachverhalte
vor Publikum verständlich und unterhaltsam vorzutragen.
Ihr Auftritt wirkt oft hölzern, ihre Sprache zu abstrakt.
Eine gute Präsentation lebt von spannenden Visualisierungen,
prägnanten Beispielen und pointierten Anekdoten.
Von Vorteil sind dabei auch Entertainment-Qualitäten. Seite 72
„Wahrscheinlich werden immer mehr Bundesländer mit
Beschränkungen nachziehen.“
Martina Sauer, Syndikusanwältin, Gothaer Finanzholding AG
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts mussten die
Bundesländer neu über Stationsentgelte nachdenken. Dabei
sind sie zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.
In einigen Ländern hat sich fast nichts geändert, in anderen sind
Stationsentgelte inzwischen kategorisch verboten. Seite 77
Ausgabe 2/2017
71
JOB & KARRIERE unternehmensjurist
REFERENDARSVERGÜTUNG
das grosse kuddelMuddel
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts mussten die Bundesländer neu über Stationsentgelte
nachdenken. Dabei sind sie zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. In einigen Ländern
hat sich fast nichts geändert, in anderen sind Stationsentgelte inzwischen kategorisch verboten.
R
und 12 bis 14 Referendare aus dem gesamten Bundesgebiet durchlaufen pro Jahr eine Station bei der
Gothaer Finanzholding AG in Köln, davon der überwiegende Teil in der Konzernrechtsabteilung und einige
wenige in der Personalabteilung. Für die Versicherung ist
die Referendarsausbildung ein wichtiges Mittel, um junge
Talente zu rekrutieren. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter in der
Rechtsabteilung war vorher beim Unternehmen Referendar.
Allen zahlt die Versicherung ein zusätzliches Gehalt, was
für den Konzern inzwischen eine Herausforderung ist. Seit
einem Urteil des Bundessozialgerichts im Jahr 2015, wonach
die Bundesländer alleiniger Arbeitgeber der Referendare und
damit für die Abgabe deren Sozialbeiträge zuständig sind,
haben diese ihre Regeln für die Unterhaltsbeihilfe neu definiert. Haben die Referendare nun zusätzliche Einkünfte für
ihre Tätigkeit, muss das Bundesland dafür Sorge tragen, dass
auch auf diese Einkünfte Sozialabgaben gezahlt werden. Das
bis dahin durchaus übliche Stationsentgelt, ein Gehalt, das
Kanzleien und Unternehmen zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe
zahlen, steht seitdem auf dem Prüfstand. Das Problem: Es
gibt keine gemeinsame Linie. Alle Bundesländer haben sich
für eigene Lösungen entschieden (siehe Tabelle auf Seite 78).
immer das jeweilige landesrecht bedenken
„Wir müssen jeden Referendar nach dem Recht des Bundeslandes behandeln, von dem er seine Unterhaltsbeihilfe erhält“,
sagt Syndikusanwältin Martina Sauer, bei der Gothaer Finanzholding AG für die Referendarsausbildung zuständig. Das ist
für Referendare aus Rheinland-Pfalz recht unproblematisch.
Dort reicht der zuständigen Behörde eine Freistellungserklärung, mit der das Unternehmen versichert, alle anfallenden
Sozialbeiträge zu übernehmen und abzuführen.
Für Hessen wird das schon schwieriger. Zwischen Darmstadt
und Kassel sind Stationsentgelte grundsätzlich verboten. Dennoch dürfen Referendare zusätzliches Geld verdienen, sofern
sie einen Vertrag über eine Nebentätigkeit vorweisen können
– die vom Prinzip her von der sonstigen Arbeit in der Station
abgrenzbar sein muss.
76
Ausgabe 2/2017
In NRW hingegen gibt es wieder einen anderen Ansatz. Die
Gothaer muss das Stationsentgelt direkt an die Besoldungsstelle
abführen. Diese zahlt dann das Stationsentgelt plus der Unterhaltsbeihilfe an den Referendar aus, wobei vorher von der Unterhaltsbeihilfe 25 Prozent der Höhe der Zusatzvergütung für
Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. „Das Modell
aus Rheinland-Pfalz gefällt uns natürlich am besten. Aber wahrscheinlich werden immer mehr Bundesländer mit Beschränkungen nachziehen“, vermutet Martina Sauer. „Dann ist das
System aus NRW noch dasjenige, das am ehesten überzeugt.“
Die Referendare der Scout24 AG erhalten neben ihrer Unterhaltsbeihilfe auch ein Gehalt; pro Wochenarbeitstag, den sie
für das Unternehmen arbeiten, gibt es 200 Euro im Monat
zusätzlich. Arbeitet der Referendar von Montag bis Freitag,
kommt er so auf 1000 Euro. „Wenn wir Referendare auch
von außerhalb Berlins wollen, müssen wir ihnen auch etwas
bieten und sie bei den Lebenshaltungskosten unterstützen“,
sagt Gerd M. Fuchs, Director Legal ImmobilienScout24. Die
neuen Regeln machten dem Unternehmensjuristen die Arbeit
allerdings schwerer. „Plötzlich stellt sich die Frage, wie wir das
Gehalt abrechnen und ob zum Beispiel Zusatzvereinbarungen
erforderlich sind.“
Bei der Auswahl der Referendare nicht auf das Bundesland zu
schauen, aus dem diese jeweils kommen, ist wegen der großen
Unterschiede gar nicht so einfach. Freistellungserklärungen
findet Gerd M. Fuchs zum Beispiel schwierig. „Man versucht
sich abzusichern. Doch es kann nicht ausgeschlossen werden, dass doch einmal Nachzahlungen bei den Sozialabgaben
notwendig sind“, sagt der Director Legal. Da gefällt ihm das
System aus Nordrhein-Westfalen besser, bei dem das Referendarsgehalt direkt an die Besoldungsstelle gezahlt wird; das sei
eine saubere Lösung.
Fuchs kritisiert, dass in manchen Ländern die Zahlung eines
Stationsentgelts über das Konstrukt einer Nebentätigkeit erlaubt ist und das Verbot somit umgangen wird: „Es sollte nicht
so sein, dass auf der einen Seite die neuen Regeln bestehen –
und dann im gleichen Moment auf der anderen Seite ein Weg
gesucht wird, sie wieder zu umgehen.“
Henning Zander
Fortsetzung auf Seite 78
JOB & KARRIERE unternehmensjurist
Fortsetzung von Seite 76
BUNDESLAND
UNTERHALTSBEIHILFE
STATIONSENTGELT
FREISTELLUNGS­E R­KLÄ­
RUNG DER AUSBILDUNGSSTELLE ERFORDERLICH?
BadenWürttemberg
1.182,51 Euro
Erlaubt
ja
Eine Anrechnung des freiwilligen Stations­
entgelts erfolgt, falls und soweit dieses
150 Prozent der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.
Bayern
1.232,08 Euro
Erlaubt
ja
Das Entgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe
angerechnet, soweit die Summe von Entgelt,
Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die
Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag
übersteigt, die einem Beamten mit gleichem
Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in
der Anfangsstufe zusteht.
Berlin
1.138,50 Euro
Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird
nur im Rahmen einer Nebentätigkeit
akzeptiert.
ja
Brandenburg
1.288,89 Euro
Erlaubt
ja
Bremen
1.163,61 Euro
Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird
nur im Rahmen einer Nebentätigkeit
akzeptiert.
nein
Hamburg
988,68 Euro
Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird
nur im Rahmen einer Nebentätigkeit
akzeptiert.
nein
Hessen
1.030,00 Euro
Verboten. Der Referendar muss hier
schriftlich erklären, dass er für die
Ausbildung keinerlei Entgelt erhält.
Regelmäßig bestätigen dies ergänzend
auch die jeweiligen Ausbildungsstellen.
nein
MecklenburgVorpommern
1.125,00 Euro
Erlaubt
ja
VERRECHNUNG
Das Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbei­
hilfe nach den Regeln der Beamtenbesoldung
angerechnet, soweit es diese übersteigt.
Das Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbei­
hilfe angerechnet, soweit es insgesamt das
Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe
übersteigt.
Niedersachsen 1.139,77 Euro
Verboten. Ein zusätzliches Entgelt wird
nur im Rahmen einer Nebentätigkeit
akzeptiert.
nein
NordrheinWestfalen
1.155,17 Euro
Erlaubt. Die Zahlung von Stationsent­
gelten ist in NRW uneingeschränkt
möglich. Wegen der Verbeitragung
durch das Land sind diese aber über
das LBV (Landesamt für Besoldung
und Versorgung) abzuwickeln.
nein
RheinlandPfalz
1.133,23 Euro
Erlaubt
Saarland
1.091,26 Euro
Verboten. Zusatzvergütungen sind nur
im Rahmen von Nebentätigkeiten
zulässig.
Sachsen
1.298,22 Euro
Erlaubt
ja
Entgelt wird auf die Bezüge angerechnet,
soweit das Entgelt diese übersteigt.
SachsenAnhalt
1.141,75 Euro
Erlaubt
ja
Bei zusätzlichem Ausbildungsentgelt über 500
Euro erfolgt eine Anrechnung auf die Unterhalts­
beihilfe in Höhe der Hälfte des Betrages, der die
Anrechnungsgrenze übersteigt.
SchleswigHolstein
1.164,79 Euro
Verboten. Zusatzvergütungen sind nur
im Rahmen von Nebentätigkeiten
zulässig.
nein
Thüringen
1.100,00 Euro
Verboten. Zusatzvergütungen sind nur
im Rahmen von Nebentätigkeiten
zulässig.
nein
78
Ausgabe 2/2017
ja
Bei Zahlungen von Stationsentgelten werden
25 Prozent des Betrages der zusätzlichen
Stationsvergütung auf den Grundbetrag der
Unterhaltsbeihilfe angerechnet. Dies dient
pauschal der Refinanzierung der auf diesen
Betrag vom Land zu leistenden Sozialabgaben
und weiteren ökonomischen Kosten.
keine
nein
unternehmensjurist
JOB & KARRIERE
NEBENTÄTIGKEIT
VERRECHNUNG
Hat die Nebentätigkeit Ausbildungsbezug,sind ab Ausbildungsbeginn monatlich
35 Stunden genehmigungsfähig. Bei besonderer Qualifikation sind ab dem
5. Ausbildungsmonat Nebentätigkeiten an einer juristischen Fakultät oder bei der
jeweiligen Ausbildungsstelle während der Zuweisung bis zu 70 Stunden
monatlich genehmigungsfähig.
... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent
übersteigen.
9 Wochenstunden werden in der Regel genehmigt. Eine Tätigkeit, die einen
Bezug zur Ausbildung hat, darf 14 Wochenstunden nicht übersteigen.
Das Entgelt der Nebentätigkeit wird auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe
angerechnet, soweit es diesen übersteigt. Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihil­
fe werden jedoch mindestens 45 Prozent des Grundbetrages gewährt.
8 Stunden pro Woche sind grundsätzlich erlaubt. Besteht ein juristischer Bezug,
kann die Tätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden genehmigt werden.
Eine Anrechnung erfolgt, wenn das monatliche Entgelt aus der Nebentätigkeit
1.138,50 Euro überschreitet. Die Unterhaltsbeihilfe wird dann um die Differenz
zwischen dem Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe und dem monatlichen Entgelt
aus der Nebentätigkeit gekürzt. Allerdings kann der Betrag maximal um
77,66 Euro gekürzt werden.
43 Stunden monatlich darf der Zeitaufwand einer Nebentätigkeit nicht
­übersteigen.
Das Entgelt für Nebentätigkeiten wird auf die Unterhaltsbeihilfe nach den Regeln
der Beamtenbesoldung angerechnet, soweit es diese übersteigt.
8 Stunden wöchentlich sind erlaubt. In der Examensvorbereitungsphase wird
keine Nebentätigkeit gestattet.
Eine Verrechnung erfolgt, soweit die zusätzliche Vergütung das Eineinhalbfache
der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.
Bis zu 8 Wochenstunden sind im Regelfall als Nebenbeschäftigung zulässig.
Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung werden auf die Unterhaltsbeihilfe zur
Hälfte angerechnet, soweit die Einkünfte den anrechnungsfreien Sockelbetrag
von 510 Euro übersteigen.
Nebentätigkeiten dürfen im Umfang von maximal 50 Stunden monatlich aus­geübt
werden, sofern sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar sind. Die Ausübung von
Nebentätigkeiten ist nur außerhalb der Dienstzeiten für Rechtsreferendare
zulässig und bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts.
keine Verrechnung
8 Stunden pro Woche sind in der Regel zulässig.
Das Stationsentgelt wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit es
insgesamt das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigt.
maximal 8 Stunden pro Woche
Das Entgelt wird auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese über­steigt.
Es werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gewährt,
das der Beamtin oder dem Beamten in dem Einstiegsamt zustünde, das ihr oder
ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
Eine Nebentätigkeit in NRW wird bis zu 8 Stunden pro Woche bei nicht
... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent
juristischen Tätigkeiten und bis zu 10 Stunden bei juristischen Tätigkeiten
übersteigen.
genehmigt. Während laufender Station wird in der Regel seitens der Oberlandes­
gerichte keine Nebentätigkeit für eine juristische Tätigkeit bei der Ausbildungs­
stelle erteilt, weil in der Regel diese Tätigkeit vom Ausbildungszweck mitumfasst
sein dürfte.
8 Stunden pro Woche sollte die Nebentätigkeit nicht übersteigen.
... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent
übersteigen.
8 Stunden pro Woche sind erlaubt. Mit juristischem Bezug sogar bis zu
15 Stunden.
... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent
übersteigen.
8 Stunden pro Woche sind erlaubt.
Das Entgelt wird auf die Bezüge aus der Nebentätigkeit angerechnet, soweit das
Entgelt diese übersteigt.
Nebentätigkeiten sind im Umfang von einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit Bei zusätzlichem Ausbildungsentgelt über 500 Euro erfolgt eine Anrechnung auf
(also mit 8 Wochenstunden) erlaubt.
die Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Hälfte des Betrages, der die Anrechnungs­
grenze übersteigt.
8 Stunden pro Woche werden nicht beanstandet.
... erfolgt, soweit Nebeneinkünfte den Grundbetrag um mehr als 150 Prozent
übersteigen.
Eine Nebentätigkeit darf eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden nicht
Die Vergütung für die Nebentätigkeit wird auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet,
überschreiten. Soweit die Nebentätigkeit einen Bezug zur juristischen Ausbildung soweit sie diese übersteigt.
aufweist, insbesondere bei einer berufsbezogenen Tätigkeit für einen Rechtsan­
walt oder innerhalb eines juristischen Lehrstuhls, gilt eine monatliche Höchstzahl
von 43 Stunden.
Quelle: eigene Recherche © unternehmensjurist
Ausgabe 2/2017
79
VERBAND
unternehmensjurist
VERBAND
Rückblick Unternehmensjuristen-Kongress
BUJ-Mitgliederversammlung
Stimmen zum Kongress
Treffen der Fach- und Regionalgruppen
Seite
Seite
Seite
Seite
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„Wenn man freundliche Kollegen wiedertrifft aus kleinen, aus
großen Rechtsabteilungen und in interessanten Gesprächen, in netter
Atmosphäre einen solchen Kongress beginnt, ist es doch, wie wenn man
zu einem Klassentreffen kommt, wie wenn man nach Hause kommt.“
Götz Kaßmann, Präsident, BUJ
Neben dem Networking lag der Fokus des 6. Unternehmensjuristen-
Kongresses auf den Themen Digitalisierung und Berufsrecht. Seite 82
„Eine der wichtigsten Botschaften des Kongresses
war für mich, dass Rechtsabteilungen aktiv
den Wandel der Digitalisierung mitgestalten sollten.“
Ariane Klinger, Syndikusrechtsanwältin, Allianz SE
Fünf Kongressteilnehmer berichten von ihren Highlights, den
wichtigsten Erkenntnissen und Themenwünschen. Seite 87
„Die Fachgruppe will den Begriff ‚Legal Tech‘ entmystifizieren
und den BUJ-Mitgliedern konkrete Handreichungen zur
Einführung von Legal-Tech-Produkten sowie deren Nutzung in der
Rechtsabteilung geben.“
Dr. Peter Schichl, Leiter der BUJ-Fachgruppe Legal Tech
Rund 40 Teilnehmer diskutierten in Berlin über die weitere inhaltliche
Ausrichtung der Fachgruppenarbeit. Seite 88
BUJ-Geschäftsstelle
Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ)
Mainzer Landstraße 251
60326 Frankfurt am Main
Telefon 069 7595-3060
Fax 069 7595-3065
[email protected] · www.buj.net
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81
VERBAND
unternehmensjurist
Daimler-Vorstand Renata Jungo Brüngger
Podiumsgespräch zur Syndikusrechtsanwaltspraxis mit (v.l.) BUJ-Geschäftsführerin MarieAlix Freifrau Ebner von Eschenbach, den RAK-Präsidenten Dr. Ulrich Wessels, Dr. Michael
Griem, Ulrike Paul, Jan Helge Kestel sowie Georg von Bronk und Andreas Dietzel (BUJ).
Die digitale Transformation vorantreiben
Die Digitalisierung der Gesellschaft und ihre Herausforderungen für die Unternehmensjuristen sind zentrale
Themen des BUJ; sie waren im Programm des 6. Unternehmensjuristen-Kongresses von großer Bedeutung.
Renata Jungo Brüngger, Mitglied des Vorstands Integrität & Recht der Daimler AG,
ließ zum Kongressauftakt keinen Zweifel daran, dass sich zur Zeit epochale Änderungen
vollziehen: Unternehmen wie Daimler
wandelten sich zu Mobilitätsdienstleistern,
Geschäftsmodelle änderten sich von Grund
auf. Juristen biete diese Veränderung die
Chance, sich als Risikomanager und Business Enabler zu profilieren. Die juristische
Arbeit erfordere einerseits Kreativität, andererseits aber auch dezidierte Kenntnisse digitaler Produkte und von IT. Jungo Brüngger
ermutigte die Anwaltschaft, die anstehenden
Probleme mit bestehendem Recht zu lösen.
Aber der Wandel betreffe nicht zuletzt auch
die Arbeit in den Rechtsabteilungen. Jungo Brüngger mahnte, die Digitalisierung
dort sei von existenzieller Bedeutung, und
warnte, sie lediglich als begleitendes Dienstleistungsthema zu betrachten. Längst ist es
möglich, juristische Anfragen von digitalen
Systemen prüfen zu lassen. „Wir müssen
die Systeme füttern“, warb die DaimlerAnwältin dafür, die Herausforderung
anzunehmen.
82
Ausgabe 2/2017
Hierzu gehört für Jungo Brüngger auch, die
Arbeit der Juristen mit anderen Unternehmensbereichen zu verzahnen: Bei Daimler
habe man Projektteams gebildet, in denen
Juristen aus verschiedenen Rechtsbereichen
mit Nichtjuristen zusammen ausschließlich
an der Entwicklung neuer Produkte arbeiteten; dies führe zu schnelleren und besseren Ergebnissen.
Das Business hat gelernt
Bei Daimler gehen die Juristen für diese
Projekte vollkommen aus ihrem Bereich
heraus, in anderen Branchen und Unternehmen wird dies nicht ganz so radikal,
tendenziell aber ähnlich gehandhabt. „Das
Business hat gelernt, dass es hilfreich ist, uns
früh einzubinden, und sagt: ‚Wir nehmen
Euch mit rein in die Produktentwicklung‘“,
beschrieb General Counsel Martina Seidl
die Entwicklung bei der Fujitsu Technology
Solutions GmbH. „Die Wahrnehmung ändert sich: Die Einbindung zeigt Erfolg und
schafft Bewusstsein“, nannte Dr. Cornelia
Nett, General Counsel der Targo Commercial
Finance, einen für Unternehmensjuristen
wichtigen Nebeneffekt. In der von Christiane Dahlbender sehr nah am und mit dem
Publikum moderierten Diskussion um die
Frage, wie sich Rechtsabteilungen für die
Zukunft wappnen können, wurde größere
organisatorische Flexibilität als wichtiges
Kriterium betont: Es ist möglich, ein Team
in München von Hamburg aus zu führen,
berichtete Martina Seidl von sehr guten
Erfahrungen. Und war gleich wieder beim
Kernthema: „Der mobile Zugriff auf alle Vorgänge ist die erste Stufe der Digitalisierung
in der Rechtsabteilung, die nächste Stufe ist
dann die Automatisierung von Prozessen.“
Die Praxis der Zulassungen
Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Syndikusrechtsanwaltsgesetzes interessierten
die Syndici naturgemäß Praxiserfahrungen
der Umsetzung und sich hieraus ergebende Fragen. Andreas Dietzel, Leiter der
BUJ-Fachgruppe Berufsrecht, nannte unter
anderem die Punkte „Gruppentätigkeitsbeschreibung“, mit denen die Rechtsabteilung
der Siemens AG bei den Anträgen „hervorragende Erfahrungen“ gemacht habe, „variable
VERBAND
unternehmensjurist
Der Blogger Sascha Lobo
Bestandteile des Gehalts“, die zulässig seien,
sofern sie nicht an konkrete Prozessausgänge gebunden sind, und „anwaltliche Prägung“, die man bei Siemens bei 65 Prozent
als gegeben ansehe, ohne aber im Antrag
konkrete Zahlen zu nennen.
Die berufsrechtliche Frage „widerstreitender
Interessen“ sei in der Praxis sicherlich eine
besondere Herausforderung, das „Verbot der
Umgehung des Gegenanwalts“ solle mit Augenmaß und Blick auf das Schutzrecht der
Norm betrachtet werden, wünschte sich Dietzel: Im Geschäftsalltag sei eine Übertölpelung durch direkten Kontakt mit dem dann
schutzlosen „gegnerischen“ Management
nicht realistisch. Ein weiterer Wunsch betrifft die „Rückwirkung der Zulassung“ beispielsweise bei Wechsel des Arbeitsplatzes.
Neue Perspektive: Berufsrecht
Bei Letzterem warb Ulrike Paul, Präsidentin
der RAK Stuttgart, in der Podiumsdiskussion mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern um pragmatisches Vorgehen: „Stellen
Sie ihren Antrag rechtzeitig!“ Es herrschte
Einigkeit, dass die Frage der rückwirkenden
Befreiung im Sinne aller Anwälte geklärt
werden müsse.
Dr. Michael Griem, Präsident der RAK
Frankfurt, appellierte an die Syndici, bei
Mars-General-Counsel Christiane Dahlbender (rechts) moderierte die Diskussion zu den Zukunftsperspektiven des Arbeitens in Rechtsabteilungen
unter direkter Einbeziehung der Kongressteilnehmer.
der berufsrechtlichen Betrachtung die Einheit der Anwaltschaft im Auge zu behalten:
„Es wäre kontraproduktiv, wenn Sie Unterschiede herausarbeiten würden.“
Ein Appell, zu agieren
Die Digitalisierung stand auch am zweiten
Kongresstag im Zentrum. Dr. Benno Quade, Senior Vice President der Software AG,
verwies auf den mit der Digitalisierung einhergehenden Wandel im Arbeitsalltag: „Die
Aufgabe wird sein, Talente in die Rechtsabteilung zu bekommen, um die Digitalisierung
des Rechts zu gestalten.“ Denn es werde zwar
mehr, aber andere Menschen brauchen, die
anstehenden Aufgaben zu lösen.
Alexander Glaus, Associate General Counsel
der Deutschen Bank AG, sieht das ähnlich:
„Die Spezialisierung endet, die Spezialisten
müssen sich anderen Sichtweisen öffnen.“
Doch hierbei dürfe man den menschlichen
Faktor nicht außer Acht lassen, wandte sich
Glaus an die Software-Entwickler. Bei allem
Neuen stelle sich die Frage: „Wie kann ich
meine Mitarbeiter so abholen, dass sie das
System annehmen?“ User-Friendliness
sei erste Priorität für eine erfolgreiche
Implementierung.
Key-Note-Sprecher Sascha Lobo begleitet
seit über einem Jahrzehnt unter anderem
als Blogger die Digitalisierung der Gesellschaft, die rasend schnell gesellschaftliche
Veränderungen nach sich zieht. Nach einigen Beispielen nahm Lobo die Unternehmensjuristen in die Pflicht: Wie alle Bürger
müssten auch sie sich fragen, in welcher
Gesellschaft sie leben wollten. Er appellierte
an die Juristen, Mitgestaltungsverantwortung zu übernehmen: „Sie müssen in Ihre
Rechtsabteilung zurück und die digitale
Transformation vorantreiben!“
Um dort erfolgreich zu sein, bedürfe es aber
eines der digitalen Wirtschaft angepassten
Denkens. Lobo nannte drei Säulen: Erstens
die 80-Prozent-Methode, nach der es wichtiger ist, ein Projekt abzuschließen, als es
hundertprozentig perfekt auszugestalten.
Zweitens, daran anschließend, das Prinzip des „Perpetual Beta“, das andauernde
Verbesserungen und Weiterentwicklungen
vorsieht, und schließlich (damit wiederum
unmittelbar verknüpft) eine Kultur, die in
Fehlern immer das Potenzial für Weiterentwicklungen sieht; Lobo nannte es „das
Sich-digital-Voranscheitern“.
Nach Lobos Vortrag war klar: Die Digitalisierung bedeutet für Unternehmensjuristen
mehr als die Einführung neuer Technologien. Es wäre fahrlässig, ihre Entwicklung
nicht mitzugestalten.
Wolfgang Borgfeld
Ausgabe 2/2017
83
REGISTER/IMPRESSUM unternehmensjurist
PERSONENREGISTER
Bauer, Sven M., Monega Kapitalanlagegesellschaft
mbH (87)
Benedict, Prof. Christoph, GE Power AG (68)
Brand, Inken, Drägerwerk AG & Co. KGaA (84)
Bräutigam, Prof. Dr. Peter, Noerr LLP (57)
Brugger, Ralph, HSE24 (7)
Bumharter, Dr. Gerald, Bank Sepah – Iran Filiale
Frankfurt am Main (65)
Dahlbender, Christiane, Mars Inc. (73, 82)
Daum, Dr. Volker, B.Braun Group (84)
DeFranco, Michael, Baker McKenzie (10)
Demuth, Dr. Björn, CMS Hasche Sigle (34)
Dietzel, Andreas, BUJ (82, 85)
Dvorak, Dr. Jenny, Dekra SE (87)
Feiler, Joachim, SAP SE (16)
Forghani, Foad, Forghani Negotiations (40)
Fráter, Kinga, Autoneum Management AG (39)
Freifrau Ebner von Eschenbach, Marie-Alix, BUJ (85)
Friemel, Dr. Kilian, Taylor Wessing (51)
Fritzen, Dr. Wolfgang, Innogy SE (88)
Fuchs, Gerd M., ImmobilienScout24 (77)
Funke, Dr. Thomas, Osborne Clarke (28)
Giesberts, Dr. Ludger, DLA Piper UK LLP (69)
Glaus, Alexander, Deutsche Bank AG (83)
Goltermann, Nils (42)
Gommlich, Dr. Alexander, Deutsche Bahn AG, BUJ
(86)
Grentzenberg, Verena, DLA Piper (8)
Griem, Dr. Michael, RAK Frankfurt am Main (83)
Groh, Michael, Hexal AG (6)
Hartwig, Niels, Siemens AG, BUJ (86)
Hermesmeier, Dr. Timo, BUJ (85)
Heydarinami, Naim, Beck Rechtsanwälte Hamburg (65)
Hietsch, Kathrin, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG
(87)
Hirschmann, Dr. Christoph, Hirschmann Legal Compliance Consulting (7)
Hochgeschurtz, Uwe, Renault Deutschland AG (6)
Hohmann-Dennhardt, Dr. Christine (6)
Honekamp, Björn, BUJ (85)
Imgrund, Dr. Jan (28)
Isermann, Edgar, Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. SÖP (60)
Jungo Brüngger, Renata, Daimler AG (3, 82)
Junker, Dr. Claudia, Telekom AG, BUJ (86)
Kaiser, Dr. Daniel, CMS Hasche Sigle (36)
Kaiser, Dr. Marc, BUJ (20)
Kallweit, Johannes, RAK Nürnberg (88)
Kaßmann, Götz, Schüco International KG, BUJ (81, 86)
Klinger, Ariane, Allianz SE (81, 87)
Korf, Christian, BUJ (85)
Lapp, Dr. Thomas, Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit e.V. NIFIS (8)
Leister, Dr. Thomas, Osborne Clarke (50)
Lobo, Sascha (3, 83)
Mahler, Diana, BUJ (85)
Meissner, Nicole (6)
Michael, Prof. Dr. Matthias, Dr. Michael & Partner (72)
Middelhauve, Sven, Securitas Holding GmbH (54)
Mundt, Andreas, Bundeskartellamt (12, 32)
Nahles, Andrea, Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (15)
Naumann, Dr. Stefan, Zalando SE (60)
Nett, Dr. Cornelia, Targo Commercial Finance AG
(16, 82)
Neuburger, Brit, Wittur Group (6)
Niggemann, Dr. Michael, Deutsche Lufthansa AG,
BUJ (86)
Oettinger, Günther, Europäische Kommission (57)
Ohmann-Sauer, Dr. Ingrid, Hogan Lovells International LLP (20)
Ohrendorf, Marc, Preptime (39)
Paul, Ulrike, RAK Stuttgart (83)
Petz, Dr. Sabine, Miltenyi Biotec GmbH(58)
Pfromm, Dr. René A., Pfromm Negotiations (40)
Popp, Katja, RAK Nürnberg (88)
Preil, Thomas (6)
Proll-Gerwe, Tim, Thyssenkrupp AG (88)
Pulskamp, Volker, FleishmanHillard Germany GmbH
(73)
Quade, Dr. Benno, Software AG (83)
Raloff, Dr. Anke, Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (69)
Rawlinson, Paul, Baker McKenzie (10)
Reichel, Stefanie, Ergo Group AG (35)
Reul, Dr. Jürgen, BMW AG, BUJ (86)
Rützel, Dr. Georg, General Electric Deutschland
Holding GmbH (19)
Sailer, Günther, HSE24 (7)
Sauer, Martina, Gothaer Finanzholding AG (77)
Schäfer, Florian, Leica Camera AG (87)
Scherret, Karsten, Ericsson GmbH (53)
Schichl, Dr. Peter, Deutsche Telekom AG, BUJ
(75, 81)
Schneider, Ewan Fraser, Leica Camera AG (88)
Schneider, Dr. Hilka, TUI AG, BUJ (86)
Seidl, Martina, Fujitsu Technology Solutions GmbH
(82)
Seitz, Philip W., Tchibo GmbH (34)
Subran, Ludovic, Euler Hermes AG (64)
Sudmann, Stefan, Interessenverband Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen e.V. IGZ (51)
Tetsch, Nadine, RheinEnergie AG (61)
Tolland, Jason, Kanadische Botschaft (69)
Treier, Volker, Deutscher Industrie- und Handels­
kammertag (64)
Vocke, Jörg, Siemens AG, BUJ (58, 84)
von Bronk, Georg, Hochtief Aktiengesellschaft, BUJ
(86)
Wedde, Dr. Peter, Frankfurt University of Applied
Sciences (16)
Welp, Dr. Marion, Esprit Europe GmbH, BUJ (86)
Wendenburg, Fabian, Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V. BDI (68)
Werner, Alexander, BUJ (85)
Werner, Hiltrud, Volkswagen AG (6)
Wiebe, Prof. Dr. Andreas, Georg-August-Universität
Göttingen (56)
Wisskirchen, Dr. Gerlind, CMS Hasche Sigle (16)
Wittig, Solms U. (86)
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