Regionalbahn Völs-Rum, Enteignungsverfahren Abschnitt 03a

Amt
Amtssigniert. SID2016021149515
Informationen unter:
amtssignatur.tirol.gv.at
-8. Mai Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Verkehrsrecht
GZ: VR-EisbG-EntIVB-Strab-2/30-2017
Straßenbahn/Regionalbahn Völs - Rum;
Hier: Enteignungsverfahren Abschnitt 03a - 03c Reichenauer Straße
EDIKT Kundmachung der Zustellung und der öffentlichen Auflage der verfahrensabschließenden Bescheide im Großverfahren betreffend das Enteignungsverfahren
"Straßenbahn/Regionalbahn Völs - Rum; Hier: Abschnitt 03a - 03c Reichenauer Straße".
In der Angelegenheit des eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahrens "Straßenbahn/Regionalbahn Völs - Rum, Abschnitt 03a - 03c Reichenauer Straße" wurde unter Hinweis auf den rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.07.2016, ZI. VR-EisbG-BauIVB-Strab-4120-2016 der verfahrens­
einleitende Enteignungsantrag der Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH infolge der großen Anzahl von betroffenen Wohnungseigentumsgemeinschaften (mehr als 800 betroffene Grundeigentümer) unter Anwendung der Großverfahrensbestimmungen mittels Edikt am 14.10.2016 in der Tiroler Tageszeitung, in der Kronen Zeitung (Tiroler Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Zustellung und öffentliche Auflage der Bescheide: Es wird hiermit kundgemacht, dass die auf Grundlage des § 18b Eisenbahngesetz 1957, BGBI. Nr. 60/1957 in Verbindung mit §§ 2 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBI. Nr. 71/1954, erlassenen verfahrensabschließenden Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.02.2017, Zlen.VR-EisbG-EntIVB-Strab-2/23,24,25,26,27,28,29-2017 betreffend die dauernde Abtretung sowie die vorübergehende Benützung von Grundstücksteilflächen für das Gesamtbauvorhaben Straßenbahn/Regionalbahn Völs _ Rum (Hier: Abschnitt 03a - 03c Reichenauer Straße) gemäß § 44f Abs. 2 AVG im Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, 2. Stock, Zimmer 2-042 (nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer: 0512-508-2469) sowie im Stadtmagistrat Innsbruck, Maria­
Theresien-Straße 18,6020 Innsbruck, jeweils während der Amtsstunden, für jedermann von 06. März 2017 bis 05, Mai 2017 zur Einsicht aufliegen. Dieses Edikt wird durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Tirol weit verbreiteten Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht. Darüber hinaus wird der Inhalt dieses Ediktes durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck und auf der elektronischen Amtstafel des Landes Tirol (www.tirol.gv.atlbuergerservice/kundmachungen) veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen nach DurChführung dieser Verlautbarung als zugestellt gelten. Eine spätere Zustellung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus. Als Partei wird Ihnen eine Bescheidausfertigung auf Verlangen unverzüglich ausge­
fOlgt oder zugesendet. Als sonst Beteiligtem/Beteiligter wird Ihnen eine Ausfertigung des Schriftstückes auf Verlangen ausgefolgt. Rechtsgrundlagen:
§§ 44a und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
Für den Landeshauptmann:
Mag. Gudrun REYMAN