Frage (1) in der "Leistungsbeschreibung und Wertung" wird unter "Finanzierung" ausgeführt: ... Die Landeshauptstadt Dresden trägt die vom Auftragnehmer im Zuge der Angebotsabgabe veranschlagten Kosten für die Herstellung und den Vertrieb des „Dresdner Amtsblattes“ im Sinne eines Festpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Abrechnungsjahr. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese Aufwendungen darzulegen. Frage dazu: In welcher Form, mit welchen Nachweisen und wann ist der Auftragnehmer verpflichtet diese kalkulatorischen Aufwendungen darzulegen? Antwort (1) Der Nachweis soll wie in § 7 des Vertragsentwurfes beschrieben quartalsweise in Form einer Abrechnung erfolgen. Aus der soll hervorgehen, welche Kosten für Herstellung und Vertrieb des „Dresdner Amtsblattes“ beim Auftragnehmer und von ihm beauftragten Dritten entstanden sind. Auf Wunsch erhält die Landeshauptstadt Dresden eine Kopie der Rechnungen, die Dritte dem Auftragnehmer gestellt haben. Frage (2) § 6 Vermarktungsrechte 7. Der Auftragnehmer kann in Abstimmung mit der Auftraggeberin regelmäßige thematische Rubriken als Veröffentlichungen in eigener Herausgeberschaft realisieren, welche vom Auftragnehmer redaktionell betreut werden. Diese sind klar als Veröffentlichungen des Auftragnehmers in Abgrenzung zu Veröffentlichungen der Landeshauptstadt Dresden zu kennzeichnen. Fragen dazu: 1. Sind in diesen "thematischen Rubriken" Anzeigen zugelassen? 2. Gelten für die hier erzielten Anzeigenerlöse die Regelung aus § 6 Nummer 3. des Vertrages oder verbleiben dies vollständig beim Auftragnehmer? Antwort (2) 1. Ja 2. Ja, es gilt die Regelung aus § 6 Nummer 3. des Vertrages. D.h. ausschließlich die Erlöse aus dem Anzeigenverkauf für Sonderausgaben verbleiben vollständig beim Auftragnehmer
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