Frage (1) - Dresden.de

Frage (1)
in der "Leistungsbeschreibung und Wertung" wird unter "Finanzierung"
ausgeführt:
...
Die Landeshauptstadt Dresden trägt die vom Auftragnehmer im Zuge der
Angebotsabgabe veranschlagten Kosten für die Herstellung und den
Vertrieb des „Dresdner Amtsblattes“ im Sinne eines Festpreises zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Abrechnungsjahr. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet diese Aufwendungen darzulegen.
Frage dazu: In welcher Form, mit welchen Nachweisen und wann ist der
Auftragnehmer verpflichtet diese kalkulatorischen Aufwendungen darzulegen?
Antwort (1)
Der Nachweis soll wie in § 7 des Vertragsentwurfes beschrieben quartalsweise in Form einer
Abrechnung erfolgen. Aus der soll hervorgehen, welche Kosten für Herstellung und Vertrieb des
„Dresdner Amtsblattes“ beim Auftragnehmer und von ihm beauftragten Dritten entstanden sind. Auf
Wunsch erhält die Landeshauptstadt Dresden eine Kopie der Rechnungen, die Dritte dem
Auftragnehmer gestellt haben.
Frage (2)
§ 6 Vermarktungsrechte
7. Der Auftragnehmer kann in Abstimmung mit der Auftraggeberin
regelmäßige thematische Rubriken als Veröffentlichungen in eigener
Herausgeberschaft realisieren, welche vom Auftragnehmer redaktionell
betreut werden. Diese sind klar als Veröffentlichungen des Auftragnehmers in Abgrenzung zu Veröffentlichungen der Landeshauptstadt Dresden
zu kennzeichnen.
Fragen dazu:
1. Sind in diesen "thematischen Rubriken" Anzeigen zugelassen?
2. Gelten für die hier erzielten Anzeigenerlöse die Regelung aus § 6
Nummer 3. des Vertrages oder verbleiben dies vollständig beim
Auftragnehmer?
Antwort (2)
1. Ja
2. Ja, es gilt die Regelung aus § 6 Nummer 3. des Vertrages. D.h. ausschließlich die Erlöse aus dem
Anzeigenverkauf für Sonderausgaben verbleiben vollständig beim Auftragnehmer