SWD(2017) 66 final

Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 7. März 2017
(OR. en)
7002/17
ADD 1
ENV 231
ENER 100
IND 53
TRANS 92
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender:
Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs
der Europäischen Kommission
Eingangsdatum:
Empfänger:
28. Februar 2017
Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union
Nr. Komm.dok.:
SWD(2017) 66 final
Betr.:
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
ZUSAMMENFASSUNG DER REFIT-BEWERTUNG der
RICHTLINIE 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von
Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den
Tankstellen und der Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der
Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an
Tankstellen
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument SWD(2017) 66 final.
Anl.: SWD(2017) 66 final
7002/17 ADD 1
/tt
DGE 1A
DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 28.2.2017
SWD(2017) 66 final
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
ZUSAMMENFASSUNG DER REFIT-BEWERTUNG
der
RICHTLINIE
94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCEmissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den
Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen und der Richtlinie 2009/126/EG über
Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an
Tankstellen
DE
DE
1.
HINTERGRUND
Benzin ist ein Gemisch aus flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), welche
Vorläuferstoffe von bodennahem Ozon sind, einem Treibhausgas, das als Luftschadstoff
großen Anlass zur Sorge bietet und unter anderem für Gesundheitsprobleme und
Vegetationsschädigungen (und somit Erntereduzierungen) verantwortlich zeichnet. Einige
VOC, wie Benzol und Toluol, weisen selbst auch gefährliche Eigenschaften, z. B. chronische
und akute Toxizität, auf.
Als Teil ihres Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT) hat die Kommission die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz
und den EU-Mehrwert der beiden Richtlinien über VOC-Emissionen bei der Lagerung von
Ottokraftstoff und seiner Verteilung bewertet:
−
Richtlinie 94/63/EG 1 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner
Verteilung
von
den
Auslieferungslagern
bis
zu
den
Tankstellen
(VOC-I-Richtlinie) und
−
Richtlinie 2009/126/EG 2 über Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von
Kraftfahrzeugen an Tankstellen (VOC-II-Richtlinie Richtlinie).
Besonderes Augenmerk wurde auf die Ermittlung und Bewertung des Regelungsaufwands
und der Möglichkeiten für eine Vereinfachung gelegt. Berücksichtigt wurde ferner Artikel 7
der VOC-II-Richtlinie, wonach eine Überprüfung bestimmter Aspekte der Richtlinie
erforderlich ist.
Die bewertende Studie wurde von einem Beratungsunternehmen erstellt 3.
2.
ERGEBNIS
Beide Richtlinien schneiden bei allen Bewertungskriterien gut ab. Alle Mitgliedstaaten haben
diese in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt.
Beide Richtlinien haben zu der angestrebten Verringerung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen an Tankstellen und bei der Verteilung geführt. Diese Tätigkeiten
machen heute nur 0,7 % aller vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in der EU aus.
Wenn überhaupt wurden nur wenige Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der
Richtlinien festgestellt.
Die Kosten stehen größtenteils in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen, insbesondere
wenn man die zusätzlichen nicht geldwerten Nutzen und die Einnahmen aus dem Verkauf von
rückgewonnenem Benzin berücksichtigt. Aufgrund der geringen Menge verfügbarer Daten
war es nicht möglich, eine aussagekräftige Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen.
Es wurden einige kleinere Kohärenzprobleme festgestellt, die jedoch die ordnungsgemäße
Durchführung
nicht
behindern.
Außerdem
wurde
festgestellt,
dass
die
1
ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24.
2
ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36.
3
public CIRCABC interest group
Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 der VOC-I-Richtlinie für die Zwecke der
Durchführungsüberwachung nicht länger erforderlich ist und deren Aufhebung derzeit im
Rahmen der vorgeschlagenen Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates zur
Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung
bestimmter Umweltschutzrichtlinien vorgeschlagen wird. Zwar gibt es Spielraum für eine
Vereinfachung der beiden Richtlinien, dies wäre jedoch nicht kosteneffizient, da die
administrativen Kosten die Vorteile übersteigen.
Die Richtlinien bleiben relevant als Teil der Reaktion auf Gefahren für Umwelt und
Gesundheit. Sie bilden ein „Sicherheitsnetz“ des Umweltschutzes. Ohne die Richtlinien hätten
nationale Maßnahmen wahrscheinlich zu unterschiedlichen Regulierungssystemen geführt,
die sich nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken würden. Auch vor dem
Hintergrund der im 7. Umweltaktionsprogramm 4 und dem Maßnahmenpaket für saubere
Luft 5 enthaltenen Luftqualitätsziele bleiben die Richtlinien relevant.
3.
FOLGEMASSNAHMEN
Angesichts der Ergebnisse der Bewertung und insbesondere des geringen Anteils der von den
Richtlinien erfassten Tätigkeiten in Bezug auf das Problem der VOC-Emissionen, scheinen
Änderungen der Rechtsvorschriften in diesem Stadium nicht gerechtfertigt. Die Kommission
wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sie bei der vollständigen
Durchführung der Richtlinien zu unterstützen.
Die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 der VOC-I-Richtlinie wird im Rahmen der
vorgeschlagenen Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 6 aufgehoben.
4
ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
5
http://ec.europa.eu/environment/air/clean_air_policy.htm
6
COM(2016) 789 final