Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. März 2017 (OR. en) 7002/17 ADD 1 ENV 231 ENER 100 IND 53 TRANS 92 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Eingangsdatum: Empfänger: 28. Februar 2017 Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Nr. Komm.dok.: SWD(2017) 66 final Betr.: ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER REFIT-BEWERTUNG der RICHTLINIE 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen und der Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument SWD(2017) 66 final. Anl.: SWD(2017) 66 final 7002/17 ADD 1 /tt DGE 1A DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.2.2017 SWD(2017) 66 final ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER REFIT-BEWERTUNG der RICHTLINIE 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCEmissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen und der Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen DE DE 1. HINTERGRUND Benzin ist ein Gemisch aus flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), welche Vorläuferstoffe von bodennahem Ozon sind, einem Treibhausgas, das als Luftschadstoff großen Anlass zur Sorge bietet und unter anderem für Gesundheitsprobleme und Vegetationsschädigungen (und somit Erntereduzierungen) verantwortlich zeichnet. Einige VOC, wie Benzol und Toluol, weisen selbst auch gefährliche Eigenschaften, z. B. chronische und akute Toxizität, auf. Als Teil ihres Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) hat die Kommission die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert der beiden Richtlinien über VOC-Emissionen bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung bewertet: − Richtlinie 94/63/EG 1 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (VOC-I-Richtlinie) und − Richtlinie 2009/126/EG 2 über Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (VOC-II-Richtlinie Richtlinie). Besonderes Augenmerk wurde auf die Ermittlung und Bewertung des Regelungsaufwands und der Möglichkeiten für eine Vereinfachung gelegt. Berücksichtigt wurde ferner Artikel 7 der VOC-II-Richtlinie, wonach eine Überprüfung bestimmter Aspekte der Richtlinie erforderlich ist. Die bewertende Studie wurde von einem Beratungsunternehmen erstellt 3. 2. ERGEBNIS Beide Richtlinien schneiden bei allen Bewertungskriterien gut ab. Alle Mitgliedstaaten haben diese in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Beide Richtlinien haben zu der angestrebten Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an Tankstellen und bei der Verteilung geführt. Diese Tätigkeiten machen heute nur 0,7 % aller vom Menschen verursachten VOC-Emissionen in der EU aus. Wenn überhaupt wurden nur wenige Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinien festgestellt. Die Kosten stehen größtenteils in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen, insbesondere wenn man die zusätzlichen nicht geldwerten Nutzen und die Einnahmen aus dem Verkauf von rückgewonnenem Benzin berücksichtigt. Aufgrund der geringen Menge verfügbarer Daten war es nicht möglich, eine aussagekräftige Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen. Es wurden einige kleinere Kohärenzprobleme festgestellt, die jedoch die ordnungsgemäße Durchführung nicht behindern. Außerdem wurde festgestellt, dass die 1 ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24. 2 ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36. 3 public CIRCABC interest group Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 der VOC-I-Richtlinie für die Zwecke der Durchführungsüberwachung nicht länger erforderlich ist und deren Aufhebung derzeit im Rahmen der vorgeschlagenen Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vorgeschlagen wird. Zwar gibt es Spielraum für eine Vereinfachung der beiden Richtlinien, dies wäre jedoch nicht kosteneffizient, da die administrativen Kosten die Vorteile übersteigen. Die Richtlinien bleiben relevant als Teil der Reaktion auf Gefahren für Umwelt und Gesundheit. Sie bilden ein „Sicherheitsnetz“ des Umweltschutzes. Ohne die Richtlinien hätten nationale Maßnahmen wahrscheinlich zu unterschiedlichen Regulierungssystemen geführt, die sich nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken würden. Auch vor dem Hintergrund der im 7. Umweltaktionsprogramm 4 und dem Maßnahmenpaket für saubere Luft 5 enthaltenen Luftqualitätsziele bleiben die Richtlinien relevant. 3. FOLGEMASSNAHMEN Angesichts der Ergebnisse der Bewertung und insbesondere des geringen Anteils der von den Richtlinien erfassten Tätigkeiten in Bezug auf das Problem der VOC-Emissionen, scheinen Änderungen der Rechtsvorschriften in diesem Stadium nicht gerechtfertigt. Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sie bei der vollständigen Durchführung der Richtlinien zu unterstützen. Die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 9 der VOC-I-Richtlinie wird im Rahmen der vorgeschlagenen Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 6 aufgehoben. 4 ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171. 5 http://ec.europa.eu/environment/air/clean_air_policy.htm 6 COM(2016) 789 final
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