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ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
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Falltext
C 685 NRW
06.03.2017
E erwarb im Jahr 2007 ein mit einem viergeschossigen Gebäude bebautes Grundstück in Bochum. Es
befindet sich im Geltungsbereich eines rechtmäßigen Bebauungsplans (B-Plans), der für das Grundstück
und die es umgebenden Straßenzüge ein Kerngebiet (MK) festgesetzt hat. Im Übrigen setzt der B-Plan
vier Vollgeschosse, Baulinien und Baugrenzen sowie den Verlauf der Straßen und Gehwege fest. Vergnügungsstätten sind weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig.
E vermietet die vier Zimmer in der Wohnung im dritten Obergeschoss des einst als Wohnhaus baulich
genehmigten Gebäudes an wechselnde Prostituierte. Bereits seine Voreigentümer hatten das seit 1994
so gehalten. Stets war die „gewerbliche Zimmervermietung“ bei der Gewerbeaufsicht angemeldet und
die Eigentümer hatten (wie E) pünktlich ihre Steuern entrichtet. Die „Kundenfrequenz“ ist allerdings mäßig; im Durchschnitt besuchen nur vier Freier pro Tag die Wohnung. Weitere Angebote, die in „Rotlichtgegenden“ typisch sind, bietet das Haus nicht (Animierlokal, Nachtbar, Table-Dance usw.). Die Kontakte
zwischen Kunden („Freiern“) und Prostituierten werden nur telefonisch oder über das Internet angebahnt. Das Haus lässt äußerlich nicht erkennen, wie das dritte Obergeschoss genutzt wird. Die Prostituierten empfangen ihre Kunden nur werktags von 9 bis 20 Uhr. Die „Freier“ fallen als solche nicht auf,
sondern bemühen sich vielmehr darum, das Haus möglichst unauffällig zu betreten und zu verlassen.
Aus heiterem Himmel hörte das Bauamt der Stadt Bochum (B) den E am 12.12.2016 zum Erlass einer
sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung an, weil die Umnutzung des dritten Obergeschosses in einen
bordellartigen Betrieb nie genehmigt worden sei. Die Anhörung schloss mit dem Passus: „Ich möchte
Ihnen die Möglichkeit geben, Ihre Argumente bis zum 09.01.2017 vorzutragen. Danach werde ich nach
Aktenlage entscheiden.“
Am 13.12.16 reichte E einen vollständigen Bauantrag bzgl. der gewerblichen Zimmervermietung ein, den
B aber wegen Aufklärungsbedarfs im weiteren Genehmigungsverfahren zunächst nicht beschied. Stattdessen verbot B dem E am 25.01.2017, das dritte Obergeschoss nach dem 31.01.2017 weiter zu Prostitutionszwecken zu nutzen. Die sofortige Vollziehung ordnete B formell ordnungsgemäß an. Zur Begründung verwies B auf die fehlende Baugenehmigung. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Darunter war – abgesetzt – erneut folgender Passus abgedruckt: „Ich möchte Ihnen
die Möglichkeit geben, Ihre Argumente bis zum 09.01.2017 vorzutragen. Danach werde ich nach Aktenlage entscheiden.“
Am 27.01.2017 fiel B dieser Ausfertigungsfehler auf und er kündigte E telefonisch die Berichtigung des
„Büroversehens“ an. Am 30.01.2017 wurde E der Bescheid der B vom 25.01.2017 erneut zugestellt, allerdings ohne den Passus.
Am 02.03.2017 erhob E Klage gegen die Verfügung und beantragte am nächsten Tag beim zuständigen
Verwaltungsgericht in einem Eilantrag, der B bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zu verbieten,
ihm die gewerbliche Zimmervermietung sofort zu untersagen. Der Rechtsanwalt des E meint, da der
Februar nur 28 Tage habe, Gesetz und Verkehrssitte aber vom Leitbild eines 30-Tage-Monats ausgingen,
sei die Klage noch rechtzeitig. Im Übrigen sei die Klagefrist wegen des irreführenden Passus nach der
Rechtsbehelfsbelehrung gar nicht wirksam in Lauf gesetzt worden.
Außerdem sei die langjährige Fachangestellte, die er als einzige Angestellte in seiner Einzelanwaltskanzlei beschäftige, am 28.02.2017 nicht mehr dazu gekommen, die von ihm bereits unterzeichnete Klageschrift weisungsgemäß noch vor 15 Uhr an das Gericht zu faxen, weil ihre verunfallte kleine Tochter blutend ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Um 14 Uhr sei die Angestellte dorthin geeilt und habe sich
um ihr Kind gekümmert, ohne an die Klageschrift zu denken. Hierüber habe sie ihn erst am 02.03.2017
informiert. Er selbst habe die Kanzlei am 28.02.2017 bereits um 12 Uhr wegen eines Gerichtstermins verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Diese Umstände versichert die Fachangestellte an Eides statt.
Wie wird das Verwaltungsgericht über den Eilantrag entscheiden?
Hinweis für die Bearbeitung: Über die Klage hat das Gericht bis zur Entscheidung über den Eilantrag
nicht entschieden. Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachterlich – ein.
Fortsetzung des Falltextes C 685 NRW
Kalender 2017
– Auszug –
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