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/ Finanzgericht Köln zur steuerlichen Absetzbarkeit von
Kartellbußen 10.03.2017
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Kartellrecht
Das
Finanzgericht
Khln
6FG)
hate
in
einer
erst
k rzlich
verhfentlichten
Entscheidung
vom
24.
November
2016
6 z.
10
K
659/16)
ber
die
steuerliche
bzugsfähigkeit
von
Buugeldern
des
Bundeskartellamtes
zu
entscheiden.
Streitg
war,
ob
eine
ausdr cklich
nur
hndungszwecken
dienende
Geldbuue,
deren
Bemessung
sich
am
tatbezogenen
Umsatz
orienterte,
in
jedem
Fall
einen
unrechtmäuig
erlangten
wirtschaflichen
orteil
abschhpfe.
Das
FG
verneinte
dies
im
zugrundliegenden
Sachverhalt,
lies
jedoch
wegen
der
grundsätzlichen
Bedeutung
der
Rechtssache
die
Revision
zu.
Das
erfahren
ist
unter
dem
ktenzeichen
I
R
2/17
beim
BFH
anhängig.
Sachverhalt
Wegen
unerlaubter
Preisabsprachen
in
den
Jahren
2005
bis
2008
verhängte
das
Bundeskartellamt
gegen
die
Klägerin
Buugelder
in
Hhhe
von
mehreren
Millionen
Euro.
Nach
ufassung
der
Klägerin
seien
diese
gemäu
§
4
bs.
5
S.
1
Nr.
8
S.
4
EStG
in
Hhhe
von
49%
des
Gesamtbetrages
im
Rahmen
der
steuerlichen
Gewinnermitlung
abzugsfähig.
Zur
Begr ndung
f hrte
die
Klägerin
aus,
dass
auf
Grund
der
Ermitlung
der
Geldbuue
auf
Basis
des
tatbezogenen
Umsatz
eine
vollständige
bschhpfung
des
wirtschaflichen
orteils
erreicht
wird.
Hinweise
darauf,
dass
die
auf
den
erlangten
wirtschaflichen
orteil
ennallenden
Ertragsteuern
bei
der
Ermitlung
des
Buugeldes
ber cksichtgt
wurden,
ergaben
sich
nicht.
Das
FG
folgte
der
ufassung
des
zuständigen
Finanzamtes
und
erkannte
die
gewinnmindernde
Ber cksichtgung
der
Geldbuue
nicht
an.
Zum
einen
ging
aus
dem
Buugeldbescheid
eindeutg
hervor,
dass
die
Geldbuue
ausschlieulich
ahndenden
Charakter
habe
und
der
wirtschafliche
orteil
nicht
abgeschhpf
wird.
Zum
anderen
wurde
der
tatbezogene
Umsatz
nur
herangezogen,
um
den
hndungsteil
zu
ermiteln.
Dies
sei
zutrefend,
da
auch
im
Rahmen
der
Strafzumessung
bei
einer
Steuerhinterziehung
die
Hhhe
des
hinterzogenen
Betrags
maugebend
sei.
us
der
Zugrundelegung
des
tatbezogenen
Umsatzes
kann
nicht
geschlossen
werden,
dass
die
Geldbuue
automatsch
und
zwangsläufg
den
erzielten
Mehrerlhs
abschhpfe.
erfassungsrechtliche
Bedenken
des
klagenden
Unternehmens
teilte
das
Gericht
nicht.
Hintergrund
Geldbuuen
des
Bundeskartellamtes
khnnen
sowohl
der
Gewinnabschhpfung
als
auch
hndungszwecken
dienen.
Während
durch
die
Gewinnabschhpfung
die
Herausgabe
des
unrechtmäuig
erlangten
wirtschaflichen
orteils
erreicht
werden
soll,
hat
ein
hndungsbuugeld
reinen
Sanktonscharakter.
Gemäu
dem
im
Rahmen
der
7.
GWBsNovelle
neu
eingef hrten
§
81
bs.
5
GWB
kann
die
Kartellbehhrde
neben
einem
bschhpfungsbuugeld
und
einem
Buugeld
mit
bschhpfungss
und
hnungsanteil
auch
ein
reines
hndungsbuugeld
verhängen.
Es
steht
demzufolge
im
Ermessen
der
Kartellbehhrde,
ob
eine
Geldbuue
die
bschhpfung
des
Mehrerlhses
oder
einen
reinen
hndungszweck
verfolgt.
llerdings
kann
diese
Ermessensentscheidung
erhebliche
uswirkungen
auf
die
steuerliche
bzugsfähigkeit
der
Geldbuue
haben.
Das
Gesetz
lässt
nach
der
7.
GWBsNovelle
grundsätzlich
drei
rten
der
Geldbuue
zue
a)
die
klassische
Kombinaton
von
hndungss
und
bschhpfungsbuue,
b)
die
hndungsbuue
unter
kalkulatorischer
Einbeziehung
des
bschhpfungsteils
sowie
c)
die
reine
hndungsbuue.
In
der
Praxis
wird
der
häufg
letzterer
Fall
vorkommen,
ofmals
verbunden
mit
der
Feststellung
der
Behhrde,
nicht
zur
Berechnung
eines
abzuschhpfenden
wirtschaflichen
orteils
in
der
Lage
zu
sein.
Genau
hier
liegt
das
Probleme
Gemäu
§
4
bs.
5
S.
1
Nr.
8
EStG
d rfen
die
von
einem
Gericht
oder
einer
Behhrde
festgesetzten
Geldbuuen,
Ordnungsgelder
oder
erwarnungsgelder
den
Gewinn
grds.
nicht
mindern.
Das
bzugsverbot
gilt
jedoch
nicht,
soweit
der
wirtschafliche
orteil,
der
durch
den
Gesetzesverstou
erlangt
wurde,
abgeschhpf
worden
ist,
ohne
dass
die
auf
diesen
orteil
ennallende
Ertragsteuerbelastung
bei
der
Bemessung
des
Buugeldes
mindernd
ber cksichtgt
wurde.
Im
Falle
eines
reinen
hndungsbuugeldes
greif
die
usnahme
von
dem
bzugsverbot
demnach
auch
dann
nicht,
wenn
die
Hhhe
der
Geldbuue
den
erlangten
wirtschaflichen
orteil
deutlich
bersteigt
und
die
darauf
ennallenden
Ertragsteuern
unber cksichtgt
bleiben.
Damit
hängt
aber
die
Frage
einer
steuerlichen
bziehbarkeit
letztlich
von
der
Fähigkeit
und/oder
dem
Willen
der
Behhrde
ab,
den
bschhpfungsteil
zu
berechnen.
Im
Schriftum
ist
dazu
angemerkt
worden,
dass
dies
unter
dem
Gesichtspunkt
des
Gleichbehandlungsgrundsatzes
des
rt.
3
bs.
1
GG
kein
sachlicher
Diferenzierungsgrund
sei.
Der
BFH
hat
nun
dar ber
zu
entscheiden,
ob
ein
Buugeld
des
Bundeskartellamtes,
welches
auf
Basis
des
tatbezogenen
Umsatzes
ermitelt
wurde,
auch
dann
eine
abschhpfende
Wirkung
hat
und
folglich
steuermindernd
ber cksichtgt
werden
kann,
wenn
es
sich
ausdr cklich
um
ein
reines
hndungsbuugeld
nach
§
81
bs.
5
GWB
n.F.
handelt.
Im
Hinblick
auf
die
anstehende
Entscheidung
d rfe
zu
berlegen
sein,
bei
bereits
erlassenen
reinen
hndungsbuuen
den
bschhpfungsteil
zu
kalkulieren
und
beim
Finanzamt
geltend
zu
machen
–
jedenfalls
dann,
wenn
ansonsten
Festsetzungsverjährung
drohen
sollte.
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