/ Finanzgericht Köln zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kartellbußen 10.03.2017 Compliance & Interne Ermittlungen | Steuerrecht & Private Clients | Kartellrecht Das Finanzgericht Khln 6FG) hate in einer erst k rzlich verhfentlichten Entscheidung vom 24. November 2016 6 z. 10 K 659/16) ber die steuerliche bzugsfähigkeit von Buugeldern des Bundeskartellamtes zu entscheiden. Streitg war, ob eine ausdr cklich nur hndungszwecken dienende Geldbuue, deren Bemessung sich am tatbezogenen Umsatz orienterte, in jedem Fall einen unrechtmäuig erlangten wirtschaflichen orteil abschhpfe. Das FG verneinte dies im zugrundliegenden Sachverhalt, lies jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu. Das erfahren ist unter dem ktenzeichen I R 2/17 beim BFH anhängig. Sachverhalt Wegen unerlaubter Preisabsprachen in den Jahren 2005 bis 2008 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin Buugelder in Hhhe von mehreren Millionen Euro. Nach ufassung der Klägerin seien diese gemäu § 4 bs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG in Hhhe von 49% des Gesamtbetrages im Rahmen der steuerlichen Gewinnermitlung abzugsfähig. Zur Begr ndung f hrte die Klägerin aus, dass auf Grund der Ermitlung der Geldbuue auf Basis des tatbezogenen Umsatz eine vollständige bschhpfung des wirtschaflichen orteils erreicht wird. Hinweise darauf, dass die auf den erlangten wirtschaflichen orteil ennallenden Ertragsteuern bei der Ermitlung des Buugeldes ber cksichtgt wurden, ergaben sich nicht. Das FG folgte der ufassung des zuständigen Finanzamtes und erkannte die gewinnmindernde Ber cksichtgung der Geldbuue nicht an. Zum einen ging aus dem Buugeldbescheid eindeutg hervor, dass die Geldbuue ausschlieulich ahndenden Charakter habe und der wirtschafliche orteil nicht abgeschhpf wird. Zum anderen wurde der tatbezogene Umsatz nur herangezogen, um den hndungsteil zu ermiteln. Dies sei zutrefend, da auch im Rahmen der Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung die Hhhe des hinterzogenen Betrags maugebend sei. us der Zugrundelegung des tatbezogenen Umsatzes kann nicht geschlossen werden, dass die Geldbuue automatsch und zwangsläufg den erzielten Mehrerlhs abschhpfe. erfassungsrechtliche Bedenken des klagenden Unternehmens teilte das Gericht nicht. Hintergrund Geldbuuen des Bundeskartellamtes khnnen sowohl der Gewinnabschhpfung als auch hndungszwecken dienen. Während durch die Gewinnabschhpfung die Herausgabe des unrechtmäuig erlangten wirtschaflichen orteils erreicht werden soll, hat ein hndungsbuugeld reinen Sanktonscharakter. Gemäu dem im Rahmen der 7. GWBsNovelle neu eingef hrten § 81 bs. 5 GWB kann die Kartellbehhrde neben einem bschhpfungsbuugeld und einem Buugeld mit bschhpfungss und hnungsanteil auch ein reines hndungsbuugeld verhängen. Es steht demzufolge im Ermessen der Kartellbehhrde, ob eine Geldbuue die bschhpfung des Mehrerlhses oder einen reinen hndungszweck verfolgt. llerdings kann diese Ermessensentscheidung erhebliche uswirkungen auf die steuerliche bzugsfähigkeit der Geldbuue haben. Das Gesetz lässt nach der 7. GWBsNovelle grundsätzlich drei rten der Geldbuue zue a) die klassische Kombinaton von hndungss und bschhpfungsbuue, b) die hndungsbuue unter kalkulatorischer Einbeziehung des bschhpfungsteils sowie c) die reine hndungsbuue. In der Praxis wird der häufg letzterer Fall vorkommen, ofmals verbunden mit der Feststellung der Behhrde, nicht zur Berechnung eines abzuschhpfenden wirtschaflichen orteils in der Lage zu sein. Genau hier liegt das Probleme Gemäu § 4 bs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG d rfen die von einem Gericht oder einer Behhrde festgesetzten Geldbuuen, Ordnungsgelder oder erwarnungsgelder den Gewinn grds. nicht mindern. Das bzugsverbot gilt jedoch nicht, soweit der wirtschafliche orteil, der durch den Gesetzesverstou erlangt wurde, abgeschhpf worden ist, ohne dass die auf diesen orteil ennallende Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Buugeldes mindernd ber cksichtgt wurde. Im Falle eines reinen hndungsbuugeldes greif die usnahme von dem bzugsverbot demnach auch dann nicht, wenn die Hhhe der Geldbuue den erlangten wirtschaflichen orteil deutlich bersteigt und die darauf ennallenden Ertragsteuern unber cksichtgt bleiben. Damit hängt aber die Frage einer steuerlichen bziehbarkeit letztlich von der Fähigkeit und/oder dem Willen der Behhrde ab, den bschhpfungsteil zu berechnen. Im Schriftum ist dazu angemerkt worden, dass dies unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des rt. 3 bs. 1 GG kein sachlicher Diferenzierungsgrund sei. Der BFH hat nun dar ber zu entscheiden, ob ein Buugeld des Bundeskartellamtes, welches auf Basis des tatbezogenen Umsatzes ermitelt wurde, auch dann eine abschhpfende Wirkung hat und folglich steuermindernd ber cksichtgt werden kann, wenn es sich ausdr cklich um ein reines hndungsbuugeld nach § 81 bs. 5 GWB n.F. handelt. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung d rfe zu berlegen sein, bei bereits erlassenen reinen hndungsbuuen den bschhpfungsteil zu kalkulieren und beim Finanzamt geltend zu machen – jedenfalls dann, wenn ansonsten Festsetzungsverjährung drohen sollte. Haben:Sie:Fragen? Kontakteren Sie gernee Dr. Lars Kutzner , Dr. Carsten Heinz , Peter Stauber Practce: rooup: Compliance & Interne Ermitlungen , Steuerrecht & Private Clients , Kartellrecht Ansprechpartner Dr.:Lars:Kotzner Mitglied der Practice Group Prozessf hrung, Schiedsverfahren & DR Mitglied der Practice Group Compliance & Interne Ermittlungen Rechtsanwalt Noerr LLP / Bhrsenstraue 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477219 Dr.:Carsten:Heinz Leiter Steuerrecht & Private Clients Mitglied der Practice Group Private Equity Steuerberater Noerr LLP / Charlottenstraue 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942074 Peter:Staober,:LL.M. Mitglied der Practice Group Kartellrecht Mitglied der Practice Group Regulierung & Governmental ffairs Rechtsanwalt T +49 30 20942175 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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