kostenlos - Alpmann Schmidt

ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
Beim Klausurenkurs mit Korrektur haben Sie die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden.
Einen großen Teil dieser Einsendungen korrigieren wir digital, direkt in der PDF und senden
Ihnen die korrigierte Fassung per E-Mail zurück. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
• der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
• pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden
• Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected]
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht garantieren können, dass alle Ausarbeitungen digital korrigiert werden, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllen. Wir
behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren
zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden.
Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt.
Falltext
A 995
06.03.2017
Monika Müller (M) ist nach den langen Jahren des Jurastudiums und dem anschließenden zähen Referendariat überglücklich, endlich ihren ersten Job in der Darlehensabteilung der Vermögensbank AG (VBank) anzutreten. Hochmotiviert setzt sie sich gleich in der ersten Woche ihres Arbeitslebens an die Vorlage der bisherigen Darlehensverträge und prüft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBen) auf
ihre Vollständigkeit. Um die V-Bank bei der Vergabe von Darlehen für die Zukunft noch stärker abzusichern, fügt sie folgende AGB in die Darlehensverträge ein:
„Nr. 15: Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Sicherung der von der Darlehensgeberin gewährten
Forderung, eine Bürgschaft zu stellen. Es hat sich um eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft
einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung (ausschließlich nach unserem Muster) zu
handeln.“
Das Musterformular für diese Bürgschaft, das den AGBen zukünftig als Anlage beigefügt werden soll,
erstellt die emsige M sofort im Anschluss, ganz zum Misstrauen ihres bereits seit 20 Jahren bei der V-Bank
tätigen und eher gemütlich arbeitenden Arbeitskollegen Ottfried Krabbe (O). Dieses Musterformular
sieht u.a. folgende Regelung für die Bürgschaft vor:
„§ 10: Auf die Einrede gemäß § 768 BGB, soweit diese nicht den Bestand der Hauptverbindlichkeit oder
ihre Verjährung betrifft, wird verzichtet.“
Einige Minuten später klingelt das Telefon der M. Am Apparat ist Frau Sennhofer (Frau S), die O sprechen
möchte. Dieser kaut jedoch gerade auf einem Fischbrötchen herum und signalisiert der M, dass sie doch
bitte die Kunden übernehmen möge. Dies sagt die M der Frau S, woraufhin diese der M berichtet, dass
sie und ihr Ehemann vorhaben, so schnell wie möglich ein neues Eigenheim zu bauen und dafür ein
Darlehen i.H.v. 500.000 € bräuchten. Ganz souverän weist die M Frau S darauf hin, dass sie hierfür eine
Aufstellung der Vermögensverhältnisse von Frau und Herrn S benötige, um die Kreditwürdigkeit prüfen
zu können. Frau S erwidert, dass sie die Unterlagen gleich im Anschluss an das Telefonat der M per Email
schicken würde und sie dann doch gleich für die nächste Woche, am 16.10.2016, einen Termin am begehrten Grundstück vereinbaren könnten, damit sich die M von der Lage und den Gegebenheiten des
Grundstücks ein Bild machen könne. Die M bestätigt den Termin. Nach Erhalt der Unterlagen über die
Vermögensverhältnisse der Eheleute S bereitet die M sofort den Darlehensvertrag vor, der eine Laufzeit
von fünf Jahren, einen Darlehensbetrag von 500.000 € und eine monatliche Tilgung von 8.333 € zzgl.
eines Nominalzinses von 2,3% p.a. vorsieht. Der Darlehensvertrag enthält alle gesetzlich vorgesehenen
Informationspflichten und Angaben sowie ein Muster-Widerrufsformular.
Diesen Darlehensvertrag nebst dem Europäisch Standardisierten Merkblatt (ESIS-Merkblatt), das M dem
Vertragsangebot beigefügt hat, nimmt sie am 16.10.2016 zum Besichtigungstermin mit. Die Eheleute S
schauen sich alle Unterlagen an, unterschreiben noch vor Ort den Vertrag, den die M im Namen der VBank gegenzeichnet, und sichern der M zu, sich um einen Bürgen zu kümmern. Nach drei Tagen erhält
die M eine Bürgschaft der Bereitschafts-Versicherung (B) nach dem Musterformular der V-Bank über den
Höchstbetrag von 500.000 €. Die V-Bank zahlt die vereinbarte Darlehenssumme noch am selben Tag an
die Eheleute S aus und schickt ihr eine Abschrift des Darlehensvertrages zu.
Am 24.10.2016 ruft Frau S bei M an und erzählt ihr, dass sie das Grundstück doch nicht gekauft und deshalb ihre Vertragserklärung widerrufen würde. Ihrer Meinung nach wäre der Darlehensvertrag aber auch
schon nicht wirksam zustande gekommen, weil die M sie bei dem Besichtigungstermin ja regelrecht mit
dem Vertragsangebot überfallen hätte und sie und ihr Mann deshalb überhaupt keine Bedenkzeit gehabt hätten. Die M erwidert, dass der Darlehensvertrag neben der Frau S als Darlehensnehmerin auch
den Herrn S als Darlehensnehmer vorsähe und deshalb auch nur beide zusammen den Widerruf erklären
könnten. Frau S antwortet, dass die M mal das Gesetz richtig lesen solle, schließlich sei in den entsprechenden Vorschriften ganz eindeutig vom Verbraucher im Singular die Rede. Die M geht hierauf nicht
weiter ein und fordert die S auf, die Tilgungsleistungen – wie im Vertrag vereinbart – ab dem 01.11.2016
zu erbringen.
Als im Februar 2017 immer noch keine Tilgungszahlung vonseiten der Eheleute S erfolgt ist, schickt die M
im Namen der V-Bank den Eheleuten S ein Schreiben, in dem sie die Eheleute S mit einer Frist von zwei
Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages auffordert und droht, bei Nichtzahlung innerhalb der
Frist die gesamte Restschuld zu verlangen. Als die Frist erfolglos abgelaufen ist, kündigt die M im Namen
Fortsetzung des Falltextes A 995
der V-Bank schriftlich gegenüber den Eheleuten S den Darlehensvertrag und stellt den Gesamtbetrag
i.H.v. 500.000 € zzgl. Verzugszinsen fällig. Die Eheleute S verweigern jegliche Zahlung unter Berufung
darauf, dass die Sicherungsabrede in dem Darlehensvertrag intransparent und deshalb unwirksam sei.
Zudem sei die Sicherungsabrede deswegen unwirksam, weil formularmäßig das Stellen einer Bürgschaft
mit dem Verzicht auf die Rechte nach § 768 BGB verlangt werde. Die V-Bank nimmt angesichts der energischen Gegenwehr und der voraussichtlich überschaubaren Bonität der Eheleute S die B auf Zahlung
des Höchstbetrages von 500.000 € in Anspruch.
Frage: Hat die V-Bank einen Anspruch gegen die B auf Zahlung von 500.000 €?