Bescheinigung CU 2017 über Steuerrückbehalte auf Vergütungen für selbständige Leistungen betrifft nur Freiwillige Feuerwehren und Bezirksverbände, die im Jahr 2016 Vorsteuereinzahlungen an Musiker und/oder Freiberufler vorgenommen haben Geschätzte Funktionäre und Kommandanten, alle Unternehmen und Körperschaften, darunter auch Organisationen wie Verbände, Vereine und dergleichen, welche Vergütungen ausbezahlen, die dem Steuereinbehalt zu unterwerfen sind, haben die Verpflichtung, den Empfängern der Vergütungen innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres (bisher innerhalb 28. Februar) die einheitliche Bescheinigung CU zu übermitteln (wir haben bereits in den vergangenen zwei Jahren an dieser Stelle darüber berichtet). Zudem besteht die Verpflichtung, die Daten der Bescheinigung mittels Meldevordruck CU ordinario innerhalb 7. März telematisch an die Agentur der Einnahmen weiterzuleiten. Die einheitliche Bescheinigung wird somit auch heuer wieder wie folgt unterteilt: CU - modello ordinario Meldevordruck für tel. Datenweiterleitung – Termin 07.03.2017 CU - modello sintetico Bescheinigung für die Empfänger – Termin 31.03.2017 Die elektronische Weiterleitung der Meldung kann entweder selbst über Fisconline mittels eigenem PIN-Code und Passwort oder über einen ermächtigten Intermediär wie z.B. einem Steuerberater durchgeführt werden. Bezüglich der Weiterleitung über Fisconline kann die hierfür notwendige Software auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen über folgenden Link heruntergeladen werden: http://www.agenziaentrate.gov.it/wps/content/Nsilib/Nsi/Home/CosaDeviFare/Dichiarare/DichiarazioniSo stitutiImposta/Certificazione+Unica+2017/Software+di+compilazione+Certificazione+Unica+2017/ Achtung: Vergütungen an Ausländer Anzuführen sind grundsätzlich auch Vergütungen an Ausländer (nicht in Italien ansässige Empfänger), welche im Inland freiberufliche Tätigkeiten durchgeführt haben, auch wenn diese im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit erbracht wurden. Die Zusendung der Bescheinigung an die ausländischen Auftragnehmer ist aber nicht zwingend notwendig, da sie für dieselben keinen Verwendungszweck darstellen. Der Art. 25, Abs. 2 der VPR Nr. 600/73 besagt, dass für derartige Vergütungen ein endgültiger Steuereinbehalt von 30% vorzunehmen ist (bei den Feuerwehren dürfte dies hauptsächlich Musiker bzw. Musikgruppen betreffen). Die Vergütungen an Ausländer sind in der Bescheinigung CU 2017 allerdings nur dann auszuweisen, sofern der Ausländer eine italienische Steuernummer besitzt. Vergütungen an Ausländer ohne italienische Steuernummer sind hingegen nur in der Übersicht SY, Sektion IV des Mod. 770/2017 zu melden. Nachdem die eigene Sektion IV der Übersicht SY des Mod. 770 heuer wiederum enthalten ist, ist davon auszugehen, dass die Beantragung einer italienischen Steuernummer für die Ausländer unterlassen werden kann. Wir empfehlen allen betroffenen Feuerwehren, sich diesbezüglich an einen Steuerberater zu wenden, der die Bescheinigungen „CU – modello sintetico“ für die Übermittlung an die Empfänger erstellt und die telematische Weiterleitung der Meldevordrucke „CU – modello ordinario“ an die Agentur der Einnahmen innerhalb 07.03.2016 vornimmt. Dazu werden folgende Dokumente bzw. Daten benötigt: Rechnung/en und/oder Honorarnote/n für die 2016 ausbezahlten Vergütungen mit den genauen Daten der Empfänger, der Bruttovergütung und dem ausgewiesenen Steuereinbehalt; Das/die entsprechenden Einzahlungs-Mod. F24 (für Erstellung Mod. 770); Daten der Feuerwehr und des Kommandanten (Steuernummer, Wohnsitz usw.). Innerhalb 31.07.2017 ist zusätzlich das Mod. 770 semplificato zu erstellen und telematisch an die Agentur der Einnahmen zu versenden. Wir weisen darauf hin, dass für jede nicht eingereichte, verspätete oder fehlerhaft eingereichte Bescheinigung von der Finanzverwaltung eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro je Bescheinigung verhängt wird. Für etwaige Fragen steht unser Mitarbeiter Norbert Andergassen zur Verfügung. DER LFV
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