Synoptische Darstellung Reglement über die Benützung öffentlicher

Totalrevision des Reglements über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Version für die Sitzung des Grossen Gemeinderates vom 20. März 2017
(Beilage zu Traktandum 2)
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Der Grosse Gemeinderat (GGR) erlässt gestützt auf Art. 44 der Verfassung der Der Grosse Gemeinderat (GGR) erlässt gestützt auf Art. 44 der Verfassung der
Gemeinde Langnau im Emmental vom 10. Juni 2001 folgendes
Gemeinde Langnau im Emmental vom 10. Juni 2001 folgendes
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Zweck
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
Art. 1
Zweck
1
Zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Entlastung der Strassen und Quartiere vom Autoverkehr
und namentlich zur Eindämmung des Pendlerverkehrs
kann das Abstellen von leichten Motorwagen auf öffentlichen Parkplätzen örtlich und zeitlich beschränkt sowie
der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden.
Art. 1
1
Zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Entlastung der Strassen und Quartiere vom Autoverkehr und zur
Eindämmung des Pendlerverkehrs kann das Abstellen von
leichten Motorwagen auf öffentlichen Parkplätzen örtlich
und zeitlich beschränkt sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden.
2
2
Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf
öffentlichen Strassen sowie in Parkhäusern und Park +
Ride-Anlagen, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der
Gemeinde stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich
sind.
Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie in Parkhäusern und
Park + Ride-Anlagen, die im Eigentum oder Nutzungsrecht
der Gemeinde stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich
sind.
Gebietseinteilung
Art. 2
Die Öffentlichen Parkplätze werden in zwei Zonen eingeteilt, einer zentrumsnahen Zone A und einer äusseren Zone B.
1
Parkplatzgebühren
Art. 2
Parkplatzgebühren
Öffentliche Parkplätze können mittels Parkuhren und
Ticketautomaten bewirtschaftet werden.
Art. 3
Öffentliche Parkplätze können mittels Parkuhren und Ticketautomaten bewirtschaftet werden.
Parkkarten
Art. 3
1
In den Gebieten der Blauen Zone kann auf schriftliches Gesuch hin mit einer besonderen, gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für bestimmte
Zonen gilt, unbeschränkt parkiert werden.
Art. 4
1
Auf schriftliches Gesuch hin kann mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für einen bestimmten Parkplatz oder einen bestimmten Strassenzug in einer der beiden Zonen gilt, unbeschränkt parkiert
werden.
Parkkarten
2
Der Gemeinderat kann bestimmte Blaue Zonen bezeichnen, für die keine Parkkarten abgegeben werden.
2
Der Gemeinderat kann bestimmte Sperrgebiete bezeichnen, für die keine Parkkarten abgegeben werden.
3
Parkkarten können abgegeben werden an:
- Anwohner, die in einer Parkkartenzone wohnen und
nicht über private Parkplätze verfügen,
3
Parkkarten für Fahrzeuge bis 3,5 t können abgegeben
werden an:
- Anwohnende,
- Geschäftsbetriebe,
- Pendlerinnen und Pendler in der Zone B,
- Besucherinnen und Besucher,
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnanhängern und Anhängern für höchstens einen Monat.
- Geschäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig sind und nicht über private Parkplätze verfügen,
- in Langnau tätige Geschäftsbetriebe für die Ausübung ihrer Tätigkeit.
4
Für schwere Motorwagen, Wohnanhänger und Anhänger jeder Art werden keine Parkkarten abgegeben.
Geltungsbereich
Art. 4
1
Die Parkkarte gilt nur für eine bestimmte Parkkartenzone.
Geltungsbereich
Art. 5
1
Die Parkkarte gilt nur für einen bestimmten Parkplatz
oder Strassenzug in der Zone A oder Zone B.
2
2
Die Parkkarte gilt in der Regel für ein Jahr. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für mehrere Jahre abgegeben werden.
Die Parkkarten werden als Tages-, Monats- oder Jahresparkkarten ausgestellt.
2
Ausführungsbestimmungen und
Vollzug
Art. 5
Ausführungs1
Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausfüh- bestimmungen und
rungsbestimmungen, bezeichnet die Parkkartenzonen, Vollzug
ordnet das Verfahren und regelt die Gebühren
Art. 6
1
Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, bezeichnet die Perimeter der Zonen
A und B, ordnet das Verfahren und regelt die Gebühren.
Inkrafttreten
Art. 6
1
Dieses Reglement tritt per 01. Januar 2007 in Kraft.
Art. 7
1
Dieses Reglement tritt per XX.XX.XXXX in Kraft.
2
Mit dem Inkrafttreten sind alle wiedersprechenden Vorschriften, insbesondere das Parkplatzreglement vom
20. März 1995, aufgehoben.
Inkrafttreten
2
Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Parkplatzreglement vom
20. November 2006, aufgehoben.
3