Totalrevision des Reglements über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Version für die Sitzung des Grossen Gemeinderates vom 20. März 2017 (Beilage zu Traktandum 2) Bisheriger Text Neuer Text Der Grosse Gemeinderat (GGR) erlässt gestützt auf Art. 44 der Verfassung der Der Grosse Gemeinderat (GGR) erlässt gestützt auf Art. 44 der Verfassung der Gemeinde Langnau im Emmental vom 10. Juni 2001 folgendes Gemeinde Langnau im Emmental vom 10. Juni 2001 folgendes Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Zweck Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Art. 1 Zweck 1 Zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Entlastung der Strassen und Quartiere vom Autoverkehr und namentlich zur Eindämmung des Pendlerverkehrs kann das Abstellen von leichten Motorwagen auf öffentlichen Parkplätzen örtlich und zeitlich beschränkt sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden. Art. 1 1 Zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Entlastung der Strassen und Quartiere vom Autoverkehr und zur Eindämmung des Pendlerverkehrs kann das Abstellen von leichten Motorwagen auf öffentlichen Parkplätzen örtlich und zeitlich beschränkt sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellt werden. 2 2 Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf öffentlichen Strassen sowie in Parkhäusern und Park + Ride-Anlagen, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der Gemeinde stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf öffentlichen Strassen und Plätzen sowie in Parkhäusern und Park + Ride-Anlagen, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der Gemeinde stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Gebietseinteilung Art. 2 Die Öffentlichen Parkplätze werden in zwei Zonen eingeteilt, einer zentrumsnahen Zone A und einer äusseren Zone B. 1 Parkplatzgebühren Art. 2 Parkplatzgebühren Öffentliche Parkplätze können mittels Parkuhren und Ticketautomaten bewirtschaftet werden. Art. 3 Öffentliche Parkplätze können mittels Parkuhren und Ticketautomaten bewirtschaftet werden. Parkkarten Art. 3 1 In den Gebieten der Blauen Zone kann auf schriftliches Gesuch hin mit einer besonderen, gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für bestimmte Zonen gilt, unbeschränkt parkiert werden. Art. 4 1 Auf schriftliches Gesuch hin kann mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für einen bestimmten Parkplatz oder einen bestimmten Strassenzug in einer der beiden Zonen gilt, unbeschränkt parkiert werden. Parkkarten 2 Der Gemeinderat kann bestimmte Blaue Zonen bezeichnen, für die keine Parkkarten abgegeben werden. 2 Der Gemeinderat kann bestimmte Sperrgebiete bezeichnen, für die keine Parkkarten abgegeben werden. 3 Parkkarten können abgegeben werden an: - Anwohner, die in einer Parkkartenzone wohnen und nicht über private Parkplätze verfügen, 3 Parkkarten für Fahrzeuge bis 3,5 t können abgegeben werden an: - Anwohnende, - Geschäftsbetriebe, - Pendlerinnen und Pendler in der Zone B, - Besucherinnen und Besucher, - Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnanhängern und Anhängern für höchstens einen Monat. - Geschäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig sind und nicht über private Parkplätze verfügen, - in Langnau tätige Geschäftsbetriebe für die Ausübung ihrer Tätigkeit. 4 Für schwere Motorwagen, Wohnanhänger und Anhänger jeder Art werden keine Parkkarten abgegeben. Geltungsbereich Art. 4 1 Die Parkkarte gilt nur für eine bestimmte Parkkartenzone. Geltungsbereich Art. 5 1 Die Parkkarte gilt nur für einen bestimmten Parkplatz oder Strassenzug in der Zone A oder Zone B. 2 2 Die Parkkarte gilt in der Regel für ein Jahr. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für mehrere Jahre abgegeben werden. Die Parkkarten werden als Tages-, Monats- oder Jahresparkkarten ausgestellt. 2 Ausführungsbestimmungen und Vollzug Art. 5 Ausführungs1 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausfüh- bestimmungen und rungsbestimmungen, bezeichnet die Parkkartenzonen, Vollzug ordnet das Verfahren und regelt die Gebühren Art. 6 1 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, bezeichnet die Perimeter der Zonen A und B, ordnet das Verfahren und regelt die Gebühren. Inkrafttreten Art. 6 1 Dieses Reglement tritt per 01. Januar 2007 in Kraft. Art. 7 1 Dieses Reglement tritt per XX.XX.XXXX in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten sind alle wiedersprechenden Vorschriften, insbesondere das Parkplatzreglement vom 20. März 1995, aufgehoben. Inkrafttreten 2 Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Parkplatzreglement vom 20. November 2006, aufgehoben. 3
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