mietrechtspraxis/mp www.mietrecht.ch mp 3/97 S. 153 Cour de Justice, Genf, 19. Juni 1995 Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters Es ist Sache des Vermieters, die Zahlungsfähigkeit des angebotenen Ersatzmieters zu überprüfen. Akzeptiert er einen zahlungsunfähigen Ersatzmieter, so haftet der vorzeitig ausziehende Mieter nicht. Art. 264 OR Aus den Erwägungen Es ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung von Art. 264 OR erfüllt sind. Der Vermieter macht geltend, der neue Mieter sei nicht zahlungsfähig gewesen. Für den dadurch entstandenen Mietzinsausfall sei der vorzeitig ausziehende Mieter haftbar. Der Vermieter ist frei, einen Vertrag abzuschliessen. Dementsprechend ist es seine Sache die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, wenn es darum geht, die Kandidatur eines Ersatzmieters zu überprüfen. Praktisch gesehen ist es auch einfacher für den Vermieter, Erkundigungen einzuholen als für den ausziehenden Mieter, namentlich beim Betreibungsamt, denn der Vermieter kann ein entsprechendes Interesse geltend machen. Im vorliegenden Fall hat es der Vermieter unterlassen, Erkundigungen über die Person des Ersatzmieters einzuholen. Die Konsequenzen dieser Unterlassung muss er selber tragen. Ob ein Ersatzmieter zahlungsfähig ist oder nicht, spielt nur bei der Frage eine Rolle, ob der Vermieter berechtigt ist, diesen abzulehnen. Hat er ihn aber einmal, wie im vorliegenden Fall, akzeptiert, so kann er nicht mehr darauf zurückkommen. Originaltext französisch
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