Entscheid öffnen - Mietrechtspraxis

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mp 3/97 S. 153
Cour de Justice, Genf, 19. Juni 1995
Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters
Es ist Sache des Vermieters, die Zahlungsfähigkeit des angebotenen
Ersatzmieters zu überprüfen. Akzeptiert er einen zahlungsunfähigen
Ersatzmieter, so haftet der vorzeitig ausziehende Mieter nicht.
Art. 264 OR
Aus den Erwägungen
Es ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung von Art. 264 OR
erfüllt sind. Der Vermieter macht geltend, der neue Mieter sei nicht zahlungsfähig
gewesen. Für den dadurch entstandenen Mietzinsausfall sei der vorzeitig ausziehende Mieter haftbar.
Der Vermieter ist frei, einen Vertrag abzuschliessen. Dementsprechend ist es
seine Sache die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, wenn es darum geht, die
Kandidatur eines Ersatzmieters zu überprüfen. Praktisch gesehen ist es auch einfacher für den Vermieter, Erkundigungen einzuholen als für den ausziehenden Mieter,
namentlich beim Betreibungsamt, denn der Vermieter kann ein entsprechendes
Interesse geltend machen.
Im vorliegenden Fall hat es der Vermieter unterlassen, Erkundigungen über die
Person des Ersatzmieters einzuholen. Die Konsequenzen dieser Unterlassung muss
er selber tragen. Ob ein Ersatzmieter zahlungsfähig ist oder nicht, spielt nur bei der
Frage eine Rolle, ob der Vermieter berechtigt ist, diesen abzulehnen. Hat er ihn aber
einmal, wie im vorliegenden Fall, akzeptiert, so kann er nicht mehr darauf zurückkommen.
Originaltext französisch