# 09 03.03.2017 28.03.2014 Bundesratsausschüsse: Stellungnahme zur Lizenzschranke und Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Sanierungserlasses Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats haben ihre Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Lizenzschranke) abgegeben. Die Ausschüsse begrüßen das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung grundsätzlich. Ihre Empfehlungen enthalten neben einer Klarstellung, dass auch transparent besteuerte Gesellschaften Gläubiger der Lizenzerträge sein können, u. a. die folgenden Prüfbitten gegenüber der Bundesregierung zu: ggfs. weiterem Regelungsbedarf bei den Dokumentationspflichten (u. a. § 90 Abs. 2 und 3 AO) als Voraussetzung zur Vorlage der ausländischen Unterlagen über die Inanspruchnahme der dortigen Patentbox, einem Verzicht auf eine eigenständige Definition des OECD-Nexus-Ansatzes (stattdessen Verweis auf OECD-Bericht) und einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen bereits für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2016 entstehen. Mit Blick auf den Nexus-Ansatz sieht der Bundesrat die Gefahr, dass Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aus Deutschland in die Staaten mit Präferenzregimen verlagert werden. Er bittet daher darum, zu prüfen, ob es in Deutschland einer stärkeren Forschungsförderung bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus machen die Ausschüsse des Bundesrats im Rahmen der Beschlussempfehlung zur Lizenzschranke einen Vorschlag, wie nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 (GrS 1/15) zum Sanierungserlass (vgl. hierzu bereits TAX WEEKLY # 06/2017) Rechtssicherheit mittels einer rückwirkenden gesetzlichen Regelung geschaffen werden kann. Sowohl § 3a EStG-E als auch § 3a GewStG-E sehen auf Antrag eine Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns vor. Gleichzeitig sollen sämtliche Verlustvorträge vorangegangener Veranlagungszeiträume entfallen (lt. Entwurf insbesondere: § 2a, § 2b, § 10d, § 15 Abs. 4, § 23 Abs. 3 EStG, § 8d KStG, § 10a GewStG). BFH: Krisenbestimmtes Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 17 EStG Der BFH hatte im Urteil vom 06.12.2016 (IX R 12/15) zu entscheiden, ob ein Gesellschafter einer AG durch die Gewährung eines Darlehens (DM 500.000) an die AG nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts geltend machen kann. Der Kläger war zunächst mit 32 % am Grundkapital (€ 500.000) der S-AG beteiligt. Aufgrund von Kapitalerhöhungen und Anteilsverkäufen verringerte sich seine Beteiligung bis zum 01.02.2001 auf 10,41 %. Zwischen dem Kläger und der S-AG wurde ohne Bestellung von Sicherheiten mit Datum vom 20.06.1999 ein Darlehensvertrag in Höhe von DM 500.000 geschlosSeite 1 von 6 # 09 03.03.2017 28.03.2014 sen. Im Zeitpunkt der Gewährung des unbesicherten Darlehens war der Kläger mit rund 27 % an der S-AG beteiligt. Die Auszahlung erfolgte am 01.07.1999, die Verzinsung betrug 6 %. Die Rückzahlung war erstmals am 30.06.2004 möglich. Es wurde überdies vereinbart, dass im Falle einer buchmäßigen Überschuldung dieses Darlehen hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurückfällt und eine Rückzahlung erst dann erfolgen kann, wenn diese buchmäßige Überschuldung nicht mehr existiert. Mit Zusatzvereinbarung vom 10.05.2000 wurde ergänzt, dass das Darlehen auch nach dem 30.06.2004 frühestens dann zurückgezahlt werde könne, wenn diese buchmäßige Überschuldung und die finanzielle Unternehmenskrise nicht mehr existiere. Schließlich wurde die vertragliche Vereinbarung getroffen, dass der Kläger auf seine Darlehensforderung gegen die SAG verzichtet, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werde. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S-AG im Februar 2001 stand spätestens am 31.12.2001 fest, dass es für die Aktionäre der S-AG weder eine Ausschüttung noch einen Zwangsvergleich geben werde. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau für das Streitjahr 2001 begehrte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die steuerliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG in Höhe von DM 555.409. Dieser sei u.a. durch den Ausfall des Gesellschafterdarlehens in Höhe von DM 500.000 (€ 255.646) mit der Insolvenz der S-AG entstanden. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten hingegen das ausgefallene Darlehen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG). Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Darlehen nicht als eigenkapitalersetzendes Finanzplandarlehen anzuerkennen sei. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB sei nicht ausgeschlossen gewesen. Zudem reiche die Beteiligungshöhe von 10,41 % nicht aus. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht hat der BFH nunmehr entschieden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Ausfall des Darlehens um nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG handelt. Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten war, habe im Streitfall verzichtet werden können. Denn den Vertragsbedingungen lasse sich entnehmen, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung erklärt worden sei, das Darlehen auch in der Krise stehenzulassen. Da der Kläger Aktionär sei, könnten die Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf seine Finanzierungshilfen in der maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG vom 23.10.2008 nur dann sinngemäß angewendet werden, wenn er zu mehr als 25 % an der S-AG beteiligt gewesen sei. Zur Bestimmung, ob die 25 % Grenze überschritten worden ist, müsse – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgestellt werden. Somit sei es unerheblich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der S-AG lediglich noch mit rund 10 % beteiligt war. Denn bereits mit Vertragsschluss am 20.06.1999 bestand eine bindende Abrede der Krisenbestimmung und dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung. Von daher habe das Darlehen die Funktion von Eigenkapital übernommen. Seite 2 von 6 # 09 03.03.2017 28.03.2014 Dem Finanzgericht habe nicht dahingehend gefolgt werden können, dass das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen worden sei. Anders als das Finanzgericht meint, sei der Darlehensvertrag vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedes Kündigungsrecht des Klägers, das den Darlehenszweck vereiteln würde, bis zum 30.06.2004 und bei einem zwischenzeitlichen Eintritt einer Unternehmenskrise darüber hinaus bis zu deren Beendigung ausgeschlossen war. Hinweis: Das BFH-Urteil erging zur Rechtslage vor MoMiG, welches ab dem 01.11.2008 anzuwenden ist. Nach den Regelungen des MoMiG gilt nunmehr rechtsformneutral eine 10%ige Beteiligungsschwelle. Deutsche Zollverwaltung: Informationsschreiben zum Ablauf der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen bis Mitte des 2. Quartals 2017 Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Homepage nähere Informationen zu Neubewertungen von zollrechtlichen Bewilligungen zur Verfügung gestellt. Hiernach erhalten Bewilligungsinhaber bis voraussichtlich Mitte des 2. Quartals 2017 ein Informationsschreiben über den Ablauf, Mitwirkungspflichten und einzureichende Unterlagen. Das Erfordernis der Neubewertung von Bewilligungen resultiert aus den Anpassungen der Bewilligungsvoraussetzungen durch In-Kraft-Treten des Zollkodex der Union (UZK) zum 01.05.2016. Die Überprüfung, ob die vor dem 01.05.2016 unbefristet ausgestellten Bewilligungen den Bewilligungskriterien nach UZK entsprechen, hat gemäß den Durchführungsvorschriften zum UZK bis zum 01.05.2019 zu erfolgen und wird durch die Hauptzollämter zeitlich gestaffelt in zwei Gruppen vorgenommen. Bieten unbefristete Bewilligungen Vorteile, die durch die Neubewertung wegfallen, wird die Neubewertung zum Stichtag 01.05.2019 erfolgen. Unbefristete Bewilligungen, die nach der Neubewertung mit vergleichbarem Umfang fortbestehen, werden vor dem Stichtag 01.05.2019 neu bewertet. Die Zollverwaltung rechnet jedoch nicht vor Ende 2018 mit der schriftlichen Bekanntgabe des jeweiligen Ergebnisses. Seite 3 von 6 # 09 03.03.2017 Alle am 01.03.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort I R 54/14 25.10.2016 Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges IX R 12/15 06.12.2016 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch beteiligten Aktionärs - Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG Alle am 01.03.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort VI B 37/16 05.12.2016 Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren - Verhältnis der Abgabenordnung zu den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder III B 97/16 21.12.2016 Verletzung des rechtlichen Gehörs IV R 5/13 08.12.2016 Betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen an konzernfremden Erstversicherer bei konzerneigenem Rückversicherer V R 54/14 20.10.2016 Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung VI R 26/15 11.01.2017 Ordnungsgemäße Revisionsbegründung X R 13/14 23.11.2016 Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk Alle bis zum 03.03.2017 veröffentlichten Erlasse Aktenzeichen 2017/0074793 Seite 4 von 6 Datum 01.03.2017 Stichwort Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2017 # 09 03.03.2017 28.03.2014 Aktenzeichen Datum Stichwort IV C 3S 2220a/16/10003 :0 01 21.02.2017 Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz; Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter IV C 3 - S 2220a/16/10003 :0 01 21.02.2017 Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV) Seite 5 von 6 # 09 03.03.2017 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Regensburg Andreas Schreib Lilienthalstraße 7 • 93049 Regensburg T: +49 (0) 941 584 378-47 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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