09 - WTS

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03.03.2017
28.03.2014
Bundesratsausschüsse: Stellungnahme zur Lizenzschranke und Vorschlag
zur gesetzlichen Regelung des Sanierungserlasses
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats haben ihre Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit
Rechteüberlassungen (Lizenzschranke) abgegeben. Die Ausschüsse begrüßen
das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung grundsätzlich. Ihre Empfehlungen enthalten neben einer Klarstellung, dass auch transparent besteuerte Gesellschaften Gläubiger der Lizenzerträge sein können, u. a. die folgenden Prüfbitten gegenüber der Bundesregierung zu:
 ggfs. weiterem Regelungsbedarf bei den Dokumentationspflichten (u. a. § 90
Abs. 2 und 3 AO) als Voraussetzung zur Vorlage der ausländischen Unterlagen über die Inanspruchnahme der dortigen Patentbox,
 einem Verzicht auf eine eigenständige Definition des OECD-Nexus-Ansatzes
(stattdessen Verweis auf OECD-Bericht) und
 einer rückwirkenden Anwendung der Regelungen bereits für Aufwendungen,
die nach dem 31.12.2016 entstehen.
Mit Blick auf den Nexus-Ansatz sieht der Bundesrat die Gefahr, dass Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aus Deutschland in die Staaten mit Präferenzregimen verlagert werden. Er bittet daher darum, zu prüfen, ob es in
Deutschland einer stärkeren Forschungsförderung bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes aufrechtzuerhalten.
Darüber hinaus machen die Ausschüsse des Bundesrats im Rahmen der Beschlussempfehlung zur Lizenzschranke einen Vorschlag, wie nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 (GrS 1/15) zum Sanierungserlass (vgl. hierzu bereits TAX WEEKLY # 06/2017) Rechtssicherheit mittels einer rückwirkenden gesetzlichen Regelung geschaffen werden kann.
Sowohl § 3a EStG-E als auch § 3a GewStG-E sehen auf Antrag eine Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns vor. Gleichzeitig sollen sämtliche Verlustvorträge vorangegangener Veranlagungszeiträume entfallen (lt. Entwurf insbesondere:
§ 2a, § 2b, § 10d, § 15 Abs. 4, § 23 Abs. 3 EStG, § 8d KStG, § 10a GewStG).
BFH: Krisenbestimmtes Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten
bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses nach § 17 EStG
Der BFH hatte im Urteil vom 06.12.2016 (IX R 12/15) zu entscheiden, ob ein Gesellschafter einer AG durch die Gewährung eines Darlehens (DM 500.000) an die
AG nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts geltend machen kann.
Der Kläger war zunächst mit 32 % am Grundkapital (€ 500.000) der S-AG beteiligt. Aufgrund von Kapitalerhöhungen und Anteilsverkäufen verringerte sich seine
Beteiligung bis zum 01.02.2001 auf 10,41 %.
Zwischen dem Kläger und der S-AG wurde ohne Bestellung von Sicherheiten mit
Datum vom 20.06.1999 ein Darlehensvertrag in Höhe von DM 500.000 geschlosSeite 1 von 6
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sen. Im Zeitpunkt der Gewährung des unbesicherten Darlehens war der Kläger
mit rund 27 % an der S-AG beteiligt. Die Auszahlung erfolgte am 01.07.1999, die
Verzinsung betrug 6 %. Die Rückzahlung war erstmals am 30.06.2004 möglich.
Es wurde überdies vereinbart, dass im Falle einer buchmäßigen Überschuldung
dieses Darlehen hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurückfällt und eine Rückzahlung erst dann erfolgen kann, wenn diese buchmäßige Überschuldung nicht mehr existiert. Mit Zusatzvereinbarung vom 10.05.2000 wurde ergänzt, dass das Darlehen auch nach dem 30.06.2004 frühestens dann zurückgezahlt werde könne, wenn diese buchmäßige Überschuldung und die finanzielle
Unternehmenskrise nicht mehr existiere. Schließlich wurde die vertragliche Vereinbarung getroffen, dass der Kläger auf seine Darlehensforderung gegen die SAG verzichtet, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werde.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S-AG im
Februar 2001 stand spätestens am 31.12.2001 fest, dass es für die Aktionäre der
S-AG weder eine Ausschüttung noch einen Zwangsvergleich geben werde. Im
Rahmen der Einkommensteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau für das
Streitjahr 2001 begehrte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die
steuerliche Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG in Höhe
von DM 555.409. Dieser sei u.a. durch den Ausfall des Gesellschafterdarlehens
in Höhe von DM 500.000 (€ 255.646) mit der Insolvenz der S-AG entstanden.
Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten hingegen das ausgefallene
Darlehen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 EStG). Als
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Darlehen nicht als eigenkapitalersetzendes Finanzplandarlehen anzuerkennen sei. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB sei nicht ausgeschlossen gewesen. Zudem reiche die Beteiligungshöhe von 10,41 % nicht aus.
Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht hat der BFH nunmehr entschieden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Ausfall des Darlehens um nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG handelt. Auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten war, habe im Streitfall verzichtet werden können. Denn den Vertragsbedingungen lasse sich entnehmen, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt mit bindender Wirkung erklärt worden sei, das Darlehen auch in der Krise
stehenzulassen.
Da der Kläger Aktionär sei, könnten die Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf
seine Finanzierungshilfen in der maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des
MoMiG vom 23.10.2008 nur dann sinngemäß angewendet werden, wenn er zu
mehr als 25 % an der S-AG beteiligt gewesen sei. Zur Bestimmung, ob die 25 %
Grenze überschritten worden ist, müsse – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgestellt werden. Somit
sei es unerheblich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der S-AG lediglich noch mit rund 10 % beteiligt war. Denn bereits mit
Vertragsschluss am 20.06.1999 bestand eine bindende Abrede der Krisenbestimmung und dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung. Von daher habe das Darlehen die Funktion von Eigenkapital übernommen.
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Dem Finanzgericht habe nicht dahingehend gefolgt werden können, dass das
außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen
worden sei. Anders als das Finanzgericht meint, sei der Darlehensvertrag vielmehr dahingehend zu verstehen, dass jedes Kündigungsrecht des Klägers, das
den Darlehenszweck vereiteln würde, bis zum 30.06.2004 und bei einem zwischenzeitlichen Eintritt einer Unternehmenskrise darüber hinaus bis zu deren Beendigung ausgeschlossen war.
Hinweis: Das BFH-Urteil erging zur Rechtslage vor MoMiG, welches ab dem
01.11.2008 anzuwenden ist. Nach den Regelungen des MoMiG gilt nunmehr
rechtsformneutral eine 10%ige Beteiligungsschwelle.
Deutsche Zollverwaltung: Informationsschreiben zum Ablauf der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen bis Mitte des 2. Quartals 2017
Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Homepage nähere Informationen zu
Neubewertungen von zollrechtlichen Bewilligungen zur Verfügung gestellt. Hiernach erhalten Bewilligungsinhaber bis voraussichtlich Mitte des 2. Quartals 2017
ein Informationsschreiben über den Ablauf, Mitwirkungspflichten und einzureichende Unterlagen.
Das Erfordernis der Neubewertung von Bewilligungen resultiert aus den Anpassungen der Bewilligungsvoraussetzungen durch In-Kraft-Treten des Zollkodex
der Union (UZK) zum 01.05.2016.
Die Überprüfung, ob die vor dem 01.05.2016 unbefristet ausgestellten Bewilligungen den Bewilligungskriterien nach UZK entsprechen, hat gemäß den Durchführungsvorschriften zum UZK bis zum 01.05.2019 zu erfolgen und wird durch
die Hauptzollämter zeitlich gestaffelt in zwei Gruppen vorgenommen.
Bieten unbefristete Bewilligungen Vorteile, die durch die Neubewertung wegfallen, wird die Neubewertung zum Stichtag 01.05.2019 erfolgen.
Unbefristete Bewilligungen, die nach der Neubewertung mit vergleichbarem Umfang fortbestehen, werden vor dem Stichtag 01.05.2019 neu bewertet. Die Zollverwaltung rechnet jedoch nicht vor Ende 2018 mit der schriftlichen Bekanntgabe
des jeweiligen Ergebnisses.
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03.03.2017
Alle am 01.03.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
28.03.2014
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
I R 54/14
25.10.2016
Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden Colleges
IX R 12/15
06.12.2016
Nachträgliche Anschaffungskosten bei Finanzierungsmaßnahmen eines unternehmerisch beteiligten Aktionärs - Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG
Alle am 01.03.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
VI B 37/16
05.12.2016
Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren - Verhältnis der Abgabenordnung zu den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder
III B 97/16
21.12.2016
Verletzung des rechtlichen Gehörs
IV R 5/13
08.12.2016
Betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen an konzernfremden
Erstversicherer bei konzerneigenem Rückversicherer
V R 54/14
20.10.2016
Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der
ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung
VI R 26/15
11.01.2017
Ordnungsgemäße Revisionsbegründung
X R 13/14
23.11.2016
Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk
Alle bis zum 03.03.2017 veröffentlichten Erlasse
Aktenzeichen
2017/0074793
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Datum
01.03.2017
Stichwort
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2017
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03.03.2017
28.03.2014
Aktenzeichen
Datum
Stichwort
IV C 3S 2220a/16/10003 :0
01
21.02.2017
Produktinformationsblatt nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz;
Amtlich vorgeschriebenes Muster der (Muster-)Produktinformationsblätter Teil
II und Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter
IV C 3 - S
2220a/16/10003 :0
01
21.02.2017
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
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Herausgeber
WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann
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Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling
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Köln
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