Der Steuerberater vor Ort

AN Z E I GE N SONDE RVE RÖFF E N TLI CHU N G
Ihr Begleiter durch den Paragrafendschungel:
Der
Steuerberater
vor Ort
Ihre persönlichen Ziele mit der
geringst möglichen Steuerbelastung zu
erreichen, ist der richtige Ansatz.
Wir helfen Ihnen dabei,
dies zu realisieren.
Ulrich Gottschling
Christa Schulze
Markus Katz
Diplom-Kaufmann
Steuerberater
Rechtsbeistand (Privatrecht)
vereidigte Buchprüferin
Steuerberaterin
Diplom-Kaufmann
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Wittelsbacherstraße 7
91126 Schwabach
Telefon: 09122 - 93 99 - 0
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Staffelregelung für
Rentenbesteuerung
Umzugspauschale
2017 erneut erhöht
Kinderfreibetrag für
Steuererklärung 2016
Kernstück des Alterseinkünftegesetzes
war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Damit werden
Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen
Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen.
Regelmäßig wird vom Bundesfinanzministerium die Umzugspauschale erhöht
– so auch wieder in 2017.
Ein Umzug aus beruflichen Gründen
lohnt sich auch steuerlich, denn die Kosten können als Werbungskosten geltend
gemacht werden – sofern der Arbeitgeber diese für den Umzug nicht übernimmt. Bei der Steuer können entweder
die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden oder eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten genutzt werden.
Für 2016 liegt der steuerliche Kinderfreibetrag bei 7.248 Euro jährlich je
Kind für beide Elternteile. Er setzt sich
zusammen aus 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 4.608 Euro für das
sächliche Existenzminimum des Kindes. Bei getrennten Elternteilen wird der
halbe Kinderfreibetrag angesetzt. Diese
Beträge werden vom zu versteuernden
Einkommen abgezogen, womit sich jeweils eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt.
Die steuerlich absetzbaren Pauschbeträge wurden zum 1. Februar 2017 erhöht.
Der Pauschbetrag für Umzüge beträgt
nach Angaben des Steuerzahlerbundes
für Ledige 764 Euro (vorher: 746 Euro)
und für Verheiratete 1.528 Euro (vorher:
1.493 Euro). Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale
von 329 Euro auf 337 Euro.
st
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der
Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird
und sich steuermindernd auswirkt. Die
monatlichen Kindergeldzahlungen sind
dabei als Vorausleistungen auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende zu betrachten.
Bis 2040 soll eine Staffelregelung gelten. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demnach pro Jahr um zwei
Prozent. Für Renten, die 2016 begonnen
haben, gilt ein Besteuerungsanteil von
72 Prozent. Renten, die 2017 beginnen,
werden zu 74 Prozent besteuert.
Die Besteuerung der Altersrenten mit
dem entsprechenden Besteuerungsanteil
ist verfassungsgemäß, sofern nicht gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (Bundesfinanzhof AZ X R
2 / 15, Urteil vom 6. April 2016). lps/Cb
thomas wedekind
berlichingenstraße 1, 91126 schwabach
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für betriebe, freiberufler, existenzgründer und privatpersonen –
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Margot Witt (StB)
Landw. Buchstelle
Besser einen Schritt voraus
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Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung
der Einkommensteuer im Rahmen einer
Günstigerprüfung. Eltern brauchen den
Kinderfreibetrag deshalb nicht gesondert zu beantragen.
Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag
entsteht im Geburtsmonat des Kindes
und hat so lange Bestand, wie der Kindergeldanspruch besteht. Das gilt über
die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich
das Kind noch in der Berufsausbildung
oder im Studium befindet. Ist das Kind
behindert und außerstande, selbst für
den Lebensunterhalt zu sorgen, gilt der
Anspruch noch weiter. Bei Verheirateten
ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 64.000 Euro
ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem Kindergeld. Bei
Alleinstehenden wirkt sich der Vorteil
ab 34.000 Euro zu versteuerndem Einkommen aus.
lps/Cbo
AN ZEI GE NSONDE RVE RÖFFE NTLI CHUNG
Ihr Begleiter durch den Paragrafendschungel:
Der
Steuerberater
vor Ort
Zinslauf und Zinsen
bei Nachforderungen
Mehr Zeit für
die Steuererklärung
Die Finanzverwaltung setzt bei Steuernachforderungen regelmäßig Zinsen fest, sofern
der sogenannte Zinslauf für die fälligen
Steuern bereits begonnen hat. Der Zinslauf
beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Ab dem Steuerjahr 2018 verlängert sich die
Frist: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet ist, und seine Steuererklärung
selbst erstellt, hat jetzt zwei Monate mehr
Zeit dafür. Im Juni 2016 haben Bundestag
und Bundesrat in einem neuen Gesetz beschlossen, dass sich der Stichtag für die Einreichung vom 31. Mai auf den 31. Juli verschiebt.
Für die Einkommensteuer 2016 beginnt der
Zinslauf deshalb am 1. April 2018. Der Zinssatz auf Steuernachforderungen beträgt 0,5
Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr
(Paragraph 238 AO Abgabenordnung). Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase
erscheint der Satz zu hoch. Vor dem Finanzgericht Münster läuft ein Musterverfahren
(AZ 10 K 2472 / 16) zu dieser Thematik. Betroffene Steuerzahler, die den hohen Zinssatz nicht akzeptieren, können unter Berufung auf dieses Musterverfahren sowie unter
Bezugnahme auf das anhängige Verfahren
vor dem Bundesfinanzhof (Höchstgericht,
AZ I R 77 / 15) Einspruch gegen die Festsetzung einlegen und ein Ruhen des Verfahrens
beantragen.
In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
geht es auch darum, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungskonform ist und ob zu hoch
festgesetzte Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.
lps/Cb
Aufbewahrungsfrist:
sechs oder zehn Jahre
Gewerbetreibende, Unternehmer oder selbständig Tätige müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente sechs beziehungsweise
zehn Jahre aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit
dem Ende des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung erfolgte, Geschäftspost abgesandt wurde oder eingegangen ist.
Von Privatleuten aufbewahrt werden müssen
auch Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen von Banken und Sparkassen,
Renten- und Pensionsmitteilungen der Rentenversicherungsträger beziehungsweise der
Pensionskassen und Versorgungswerke.
lps/Cb
Aber: Für die Jahre 2017 und 2018, in denen
die Einkommensteuererklärung für 2016 beziehungsweise 2017 abgegeben werden muss,
ist offiziell noch der 31. Mai der Stichtag.
Erst im Jahr 2019, sprich für das Steuerjahr
2018, gilt dann der 31. Juli als verbindlicher
Abgabetermin.
Sollten Unterlagen fehlen, Krankheit oder
ein beruflicher Auslandsaufenthalt es verhindern, dass der Abgabetermin eingehalten
werden kann, besteht die Möglichkeit, beim
zuständigen Finanzamt um eine Fristverlängerung zu bitten. In der Regel stimmt das
Finanzamt einer Fristverlängerung dann
auch zu – zumindest in den Jahren 2017 und
2018.
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Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes ab
dem Steuerjahr 2018 ist eine Fristverlängerung allerdings nur noch in Ausnahmefällen
möglich, zum Beispiel dann, wenn der Versäumung kein eigenes Verschulden zugrunde
liegt.
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