AN Z E I GE N SONDE RVE RÖFF E N TLI CHU N G Ihr Begleiter durch den Paragrafendschungel: Der Steuerberater vor Ort Ihre persönlichen Ziele mit der geringst möglichen Steuerbelastung zu erreichen, ist der richtige Ansatz. Wir helfen Ihnen dabei, dies zu realisieren. Ulrich Gottschling Christa Schulze Markus Katz Diplom-Kaufmann Steuerberater Rechtsbeistand (Privatrecht) vereidigte Buchprüferin Steuerberaterin Diplom-Kaufmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Wittelsbacherstraße 7 91126 Schwabach Telefon: 09122 - 93 99 - 0 [email protected] Staffelregelung für Rentenbesteuerung Umzugspauschale 2017 erneut erhöht Kinderfreibetrag für Steuererklärung 2016 Kernstück des Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Damit werden Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Regelmäßig wird vom Bundesfinanzministerium die Umzugspauschale erhöht – so auch wieder in 2017. Ein Umzug aus beruflichen Gründen lohnt sich auch steuerlich, denn die Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden – sofern der Arbeitgeber diese für den Umzug nicht übernimmt. Bei der Steuer können entweder die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden oder eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten genutzt werden. Für 2016 liegt der steuerliche Kinderfreibetrag bei 7.248 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile. Er setzt sich zusammen aus 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 4.608 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Bei getrennten Elternteilen wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt. Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, womit sich jeweils eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt. Die steuerlich absetzbaren Pauschbeträge wurden zum 1. Februar 2017 erhöht. Der Pauschbetrag für Umzüge beträgt nach Angaben des Steuerzahlerbundes für Ledige 764 Euro (vorher: 746 Euro) und für Verheiratete 1.528 Euro (vorher: 1.493 Euro). Für jede weitere im Haushalt lebende Person steigt die Pauschale von 329 Euro auf 337 Euro. st Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich steuermindernd auswirkt. Die monatlichen Kindergeldzahlungen sind dabei als Vorausleistungen auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende zu betrachten. Bis 2040 soll eine Staffelregelung gelten. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demnach pro Jahr um zwei Prozent. Für Renten, die 2016 begonnen haben, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 Prozent. Renten, die 2017 beginnen, werden zu 74 Prozent besteuert. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsgemäß, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird (Bundesfinanzhof AZ X R 2 / 15, Urteil vom 6. April 2016). lps/Cb thomas wedekind berlichingenstraße 1, 91126 schwabach tel : 09122_17 43 01 - 0, fax: 09122_17 43 01 - 1 Treukontax Steuerberatung e-mail : kontakt @steuerberater-wedekind.de Internet: www.steuerberater-wedekind.de Unternehmens- und Steuerberatung für Dienstleistung, Produktion und Handel tätigkeitsschwerpunk te: jahresabschlüsse und steuererklärungen für betriebe, freiberufler, existenzgründer und privatpersonen – buchführungen – lohn- und gehaltsabrechnungen – betriebswir tschaf tliche beratung, einschließlich finanz- und steuerplanung. Margot Witt (StB) Landw. Buchstelle Besser einen Schritt voraus Unterbaimbach 2 91126 Schwabach Telefon: 09122 8790640 [email protected] !" Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für die Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer im Rahmen einer Günstigerprüfung. Eltern brauchen den Kinderfreibetrag deshalb nicht gesondert zu beantragen. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie der Kindergeldanspruch besteht. Das gilt über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in der Berufsausbildung oder im Studium befindet. Ist das Kind behindert und außerstande, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, gilt der Anspruch noch weiter. Bei Verheirateten ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 64.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem Kindergeld. Bei Alleinstehenden wirkt sich der Vorteil ab 34.000 Euro zu versteuerndem Einkommen aus. lps/Cbo AN ZEI GE NSONDE RVE RÖFFE NTLI CHUNG Ihr Begleiter durch den Paragrafendschungel: Der Steuerberater vor Ort Zinslauf und Zinsen bei Nachforderungen Mehr Zeit für die Steuererklärung Die Finanzverwaltung setzt bei Steuernachforderungen regelmäßig Zinsen fest, sofern der sogenannte Zinslauf für die fälligen Steuern bereits begonnen hat. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ab dem Steuerjahr 2018 verlängert sich die Frist: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, und seine Steuererklärung selbst erstellt, hat jetzt zwei Monate mehr Zeit dafür. Im Juni 2016 haben Bundestag und Bundesrat in einem neuen Gesetz beschlossen, dass sich der Stichtag für die Einreichung vom 31. Mai auf den 31. Juli verschiebt. Für die Einkommensteuer 2016 beginnt der Zinslauf deshalb am 1. April 2018. Der Zinssatz auf Steuernachforderungen beträgt 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr (Paragraph 238 AO Abgabenordnung). Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase erscheint der Satz zu hoch. Vor dem Finanzgericht Münster läuft ein Musterverfahren (AZ 10 K 2472 / 16) zu dieser Thematik. Betroffene Steuerzahler, die den hohen Zinssatz nicht akzeptieren, können unter Berufung auf dieses Musterverfahren sowie unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Höchstgericht, AZ I R 77 / 15) Einspruch gegen die Festsetzung einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. In dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof geht es auch darum, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungskonform ist und ob zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. lps/Cb Aufbewahrungsfrist: sechs oder zehn Jahre Gewerbetreibende, Unternehmer oder selbständig Tätige müssen Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse und die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente sechs beziehungsweise zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte, Geschäftspost abgesandt wurde oder eingegangen ist. Von Privatleuten aufbewahrt werden müssen auch Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen von Banken und Sparkassen, Renten- und Pensionsmitteilungen der Rentenversicherungsträger beziehungsweise der Pensionskassen und Versorgungswerke. lps/Cb Aber: Für die Jahre 2017 und 2018, in denen die Einkommensteuererklärung für 2016 beziehungsweise 2017 abgegeben werden muss, ist offiziell noch der 31. Mai der Stichtag. Erst im Jahr 2019, sprich für das Steuerjahr 2018, gilt dann der 31. Juli als verbindlicher Abgabetermin. Sollten Unterlagen fehlen, Krankheit oder ein beruflicher Auslandsaufenthalt es verhindern, dass der Abgabetermin eingehalten werden kann, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt um eine Fristverlängerung zu bitten. In der Regel stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung dann auch zu – zumindest in den Jahren 2017 und 2018. Schwabacher Stadtjubiläum 2017 ... wir feiern mit! 25 Jahre Leistung überzeugt www.klaus-kreutzer.de Unter diesem Leitsatz bieten wir unseren Mandanten zukunftsweisende Dienstleistung auf den Gebieten Steuer- und Wirtschaftsberatung. Weiterhin besitzen wir besondere Kenntnisse auf den Gebieten Wirtschaftsmediation, Sanierung, Unternehmensberatung sowie Insolvenzberatung. Sprechen Sie mit uns, wir freuen uns auf Sie! Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes ab dem Steuerjahr 2018 ist eine Fristverlängerung allerdings nur noch in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel dann, wenn der Versäumung kein eigenes Verschulden zugrunde liegt. st Unsere Steuern machen Profis. Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. Einfach Steuern sparen. Gerald Ahlendorf Beratungsstellenleiter zertifiziert nach DIN 77700 Wir machen die Steuererklärung für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG. Tel. 09122 85679 www.lohnsteuerhilfe-schwabach.net Unsere Kanzlei betreut Sie kompetent in allen Ihren Steuer- und Wirschaftsfragen. Südliche Ringstr. 5c · 91126 Schwabach Mit der fundierten Fachkenntnis und langjähriger Beratungserfahrung unterstützen wir Sie zuverlässig bei Ihren privaten Steuerangelegenheiten oder denen Ihres Unternehmens, genauso wie bei komplexen Aufgaben für die Steuerplanung für die Zukunft. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine vertrauensvolle persönliche Beratung unserer Mandanten. � � � Wolkersdorfer Hauptstraße 33 91126 Schwabach Tel. + 49 911 964 72 - 0 Fax + 49 911 964 72 30 Mail: [email protected] www.geppert-stb.de
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