LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14353 02.03.2017 Kleine Anfrage 5654 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Wie wird der durch das Strafvollzugsgesetz hervorgerufene personelle Mehrbedarf nach der Wiederinbetriebnahme von Zweiganstalten abgebildet? Am 27.01.2015 ist das Strafvollzugsgesetz NRW in Kraft getreten. Den Stellenbedarf zur Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW hat die Landesregierung auf landesweit 135 Stellen beziffert (Drs. 16/5413 Neudruck, Seite 5; Vorlage 16/3337, Seite 7). Zur Abdeckung des Stellenbedarfs wurden keine zusätzlichen neuen Stellen eingerichtet (Vorlage 16/3328, Seite 10). Nach Auskunft des Justizministers konnten 21 Planstellen durch Umwandlung von Planstellen und Stellen geschaffen werden. Die verbleibenden Stellen würden durch strukturelle Veränderungen innerhalb des Justizvollzugs, unter anderem nach der Schließung kleinerer Zweiganstalten zur Verfügung stehen (vgl. Vorlage 16/3337, Seite 8): „Ein weiterer, wichtiger Schritt der Umsetzung der Umverteilung des Personals wird nach Schließung der drei Zweiganstalten in Mönchengladbach, Krefeld und Coesfeld zum 31.12.2015 möglich werden.“ So haben zunächst 46 Bedienstete der Zweiganstalt Mönchengladbach und 36 Bedienstete der Zweiganstalt Krefeld nach der Verlegung der Gefangenen im Sommer 2015 neue Verwendungen im Justizvollzug gefunden, zudem 20 Bedienstete der Zweiganstalt Coesfeld nach Verlegung der Gefangenen Ende Oktober 2015 (Drs. 16/12555, Seite 2). Entgegen Phase I des Justizvollzugsmodernisierungsprogramms wurden die aufgegebenen Zweiganstalten aufgrund sich aus dem Zustand der Justizvollzugsanstalten Münster und Wuppertal-Vohwinkel ergebender Risiken des Wegfalls von Haftplatzkapazitäten auch nach der Schließung durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) in Betriebsbereitschaft gehalten (Vorlage 16/4040, Seite 5). Am 06.07.2016 hat der BLB NRW der Justiz das Mietverhältnis über die JVA Münster fristlos gekündigt. Daraufhin hat die Justiz am 07.07.2016 und 08.07.2016 das Hauptgebäude der JVA Münster geräumt und insgesamt 450 Gefangene in andere Justizvollzugsanstalten des Landes verlegt. Gleichzeitig wurde die ehemalige Zweiganstalt Coesfeld, wenig später die ehemalige Zweiganstalt Mönchengladbach in Betrieb genommen. Die ehemalige Zweiganstalt Krefeld wurde ebenfalls auf eine Belegung mit Gefangenen vorbereitet (vgl. Vorlage 16/4209). Datum des Originals: 02.03.2017/Ausgegeben: 02.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14353 In der 62. Sitzung des Rechtsausschusses am 07.09.2016 erklärte das Justizministerium, 40 Mitarbeiter des AVD der JVA Münster seien unmittelbar an den Dienstort Coesfeld gewechselt, 48 Mitarbeiter des AVD gingen mittelbar nach Mönchengladbach (APr 16/1408, Seite 15). Die Erwartung des Justizministers, dass der verbleibende Stellenbedarf zur Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW in Höhe von 114 Stellen vor allem durch Umverteilung des Personals nach Schließung der drei Zweiganstalten in Mönchengladbach, Krefeld und Coesfeld zum 31.12.2015 möglich werden wird, ist folglich aufgrund der Folgen der Räumung des Hauptgebäudes der JVA Münster und der daraufhin erfolgten Wiederinbetriebnahme von Zweiganstalten überholt. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen (Drs. 16/13470) Maßnahmen, beispielsweise die vorgesehenen Identitätsfeststellungsverfahren und Sicherheitsanfragen, die auch nach Einschätzung der Landesregierung weiteren Personalmehraufwand erwarten lassen (Drs. 16/13470, Seite 4). Trotz dessen sieht die Landesregierung kein zusätzliches Personal zur Umsetzung des Gesetzentwurfs vor (vgl. Drs. 16/13470, Seite 5). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welchem Umfang wurde der Stellenbedarf von 135 Stellen zur Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW durch Umwandlung von Planstellen und Stellen abgedeckt (bitte unter Auflistung der Herkunft der entsprechenden Stellen)? 2. Welche einzelnen strukturellen Veränderungen innerhalb des Justizvollzugs wurden seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes NRW vorgenommen, um für den sich aus der Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW entstehenden Stellenbedarf zur Verfügung zu stehen (bitte die Veränderungen einzeln unter Angabe des Umfangs an freiwerdendem Personal auflisten)? 3. In welchem Umfang kann der Stellenbedarf zur Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW über den 08.07.2016 hinaus durch Personal aus den Zweiganstalten Coesfeld, Mönchengladbach und Krefeld abgedeckt werden? 4. Wie viel Personal ist in den Zweiganstalten Coesfeld, Mönchengladbach und gegebenenfalls Krefeld eingesetzt (bitte differenzieren nach AVD, Vollzugs- und Verwaltungsdienst sowie den einzelnen Fachdiensten)? 5. Inwieweit trägt die Landesregierung im Fall dessen Inkrafttretens dem durch die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen entstehenden Personalmehraufwand Rechnung? Dirk Wedel 2
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