Kleine Anfrage 5654

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/14353
02.03.2017
Kleine Anfrage 5654
des Abgeordneten Dirk Wedel FDP
Wie wird der durch das Strafvollzugsgesetz hervorgerufene personelle Mehrbedarf
nach der Wiederinbetriebnahme von Zweiganstalten abgebildet?
Am 27.01.2015 ist das Strafvollzugsgesetz NRW in Kraft getreten. Den Stellenbedarf zur
Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW hat die Landesregierung auf landesweit 135
Stellen beziffert (Drs. 16/5413 Neudruck, Seite 5; Vorlage 16/3337, Seite 7). Zur Abdeckung
des Stellenbedarfs wurden keine zusätzlichen neuen Stellen eingerichtet (Vorlage 16/3328,
Seite 10). Nach Auskunft des Justizministers konnten 21 Planstellen durch Umwandlung von
Planstellen und Stellen geschaffen werden. Die verbleibenden Stellen würden durch
strukturelle Veränderungen innerhalb des Justizvollzugs, unter anderem nach der Schließung
kleinerer Zweiganstalten zur Verfügung stehen (vgl. Vorlage 16/3337, Seite 8):
„Ein weiterer, wichtiger Schritt der Umsetzung der Umverteilung des Personals wird nach
Schließung der drei Zweiganstalten in Mönchengladbach, Krefeld und Coesfeld zum
31.12.2015 möglich werden.“
So haben zunächst 46 Bedienstete der Zweiganstalt Mönchengladbach und 36 Bedienstete
der Zweiganstalt Krefeld nach der Verlegung der Gefangenen im Sommer 2015 neue
Verwendungen im Justizvollzug gefunden, zudem 20 Bedienstete der Zweiganstalt Coesfeld
nach Verlegung der Gefangenen Ende Oktober 2015 (Drs. 16/12555, Seite 2).
Entgegen Phase I des Justizvollzugsmodernisierungsprogramms wurden die aufgegebenen
Zweiganstalten aufgrund sich aus dem Zustand der Justizvollzugsanstalten Münster und
Wuppertal-Vohwinkel ergebender Risiken des Wegfalls von Haftplatzkapazitäten auch nach
der Schließung durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) in
Betriebsbereitschaft gehalten (Vorlage 16/4040, Seite 5).
Am 06.07.2016 hat der BLB NRW der Justiz das Mietverhältnis über die JVA Münster fristlos
gekündigt. Daraufhin hat die Justiz am 07.07.2016 und 08.07.2016 das Hauptgebäude der
JVA Münster geräumt und insgesamt 450 Gefangene in andere Justizvollzugsanstalten des
Landes verlegt. Gleichzeitig wurde die ehemalige Zweiganstalt Coesfeld, wenig später die
ehemalige Zweiganstalt Mönchengladbach in Betrieb genommen. Die ehemalige Zweiganstalt
Krefeld wurde ebenfalls auf eine Belegung mit Gefangenen vorbereitet (vgl. Vorlage 16/4209).
Datum des Originals: 02.03.2017/Ausgegeben: 02.03.2017
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/14353
In der 62. Sitzung des Rechtsausschusses am 07.09.2016 erklärte das Justizministerium, 40
Mitarbeiter des AVD der JVA Münster seien unmittelbar an den Dienstort Coesfeld gewechselt,
48 Mitarbeiter des AVD gingen mittelbar nach Mönchengladbach (APr 16/1408, Seite 15).
Die Erwartung des Justizministers, dass der verbleibende Stellenbedarf zur Umsetzung des
Strafvollzugsgesetzes NRW in Höhe von 114 Stellen vor allem durch Umverteilung des
Personals nach Schließung der drei Zweiganstalten in Mönchengladbach, Krefeld und
Coesfeld zum 31.12.2015 möglich werden wird, ist folglich aufgrund der Folgen der Räumung
des Hauptgebäudes der JVA Münster und der daraufhin erfolgten Wiederinbetriebnahme von
Zweiganstalten überholt.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Regelung
des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen (Drs.
16/13470) Maßnahmen, beispielsweise die vorgesehenen Identitätsfeststellungsverfahren
und Sicherheitsanfragen, die auch nach Einschätzung der Landesregierung weiteren
Personalmehraufwand erwarten lassen (Drs. 16/13470, Seite 4). Trotz dessen sieht die
Landesregierung kein zusätzliches Personal zur Umsetzung des Gesetzentwurfs vor (vgl. Drs.
16/13470, Seite 5).
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.
In welchem Umfang wurde der Stellenbedarf von 135 Stellen zur Umsetzung des
Strafvollzugsgesetzes NRW durch Umwandlung von Planstellen und Stellen abgedeckt
(bitte unter Auflistung der Herkunft der entsprechenden Stellen)?
2.
Welche einzelnen strukturellen Veränderungen innerhalb des Justizvollzugs wurden seit
Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes NRW vorgenommen, um für den sich aus der
Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes NRW entstehenden Stellenbedarf zur Verfügung
zu stehen (bitte die Veränderungen einzeln unter Angabe des Umfangs an
freiwerdendem Personal auflisten)?
3.
In welchem Umfang kann der Stellenbedarf zur Umsetzung des Strafvollzugsgesetzes
NRW über den 08.07.2016 hinaus durch Personal aus den Zweiganstalten Coesfeld,
Mönchengladbach und Krefeld abgedeckt werden?
4.
Wie viel Personal ist in den Zweiganstalten Coesfeld, Mönchengladbach und
gegebenenfalls Krefeld eingesetzt (bitte differenzieren nach AVD, Vollzugs- und
Verwaltungsdienst sowie den einzelnen Fachdiensten)?
5.
Inwieweit trägt die Landesregierung im Fall dessen Inkrafttretens dem durch die
Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der
Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen entstehenden Personalmehraufwand
Rechnung?
Dirk Wedel
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